A. Probleme und Ziel
Durch die Richtlinie 2010/47/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, wurden das Muster für den Kontrollbericht (Anhang I) sowie die Prüfanforderungen (Anhang II) überarbeitet. Die Richtlinie beinhaltet im Wesentlichen folgende Regelungen:
- - Im Muster für den Bericht über die technische Unterwegskontrolle wurde die Checkliste der Prüfpunkte überarbeitet. Sie wurden detailliert aufgeschlüsselt und neu systematisiert.
- - Entsprechend wurden die Prüfungsanforderungen bei Kontrollen an den neuen Katalog angepasst.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße (TechKontrollV) sind daher aufzuheben. Stattdessen wird auf die Anhänge I und II der Richtlinie 2010/47/EU verwiesen, in denen ein Muster für den Bericht über die technische Unterwegskontrolle sowie die angepassten Prüfungsanforderungen vorgegeben sind.
Mit der Schaffung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten von Änderungen des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970 für die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) durch das Gesetz vom [....(BGBl. II... S. ...)] sind auch Bußgeldvorschriften in der Fahrpersonalverordnung anzupassen. In den meisten Fällen handelt es sich um Anpassungen redaktioneller Art.
B. Lösung
Aufgrund des geänderten EU-Rechts sind Änderungen des nationalen Rechts notwendig. Ein Gestaltungsspielraum besteht nicht. Daher sind die Anhänge I und II der Richtlinie 2010/47/EU in das nationale Recht zu übernehmen.
Darüber hinaus erfolgt eine Anpassung der Bußgeldvorschriften in der Fahrpersonalverordnung an das geänderte AETR.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Kein Erfüllungsaufwand.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Kein Erfüllungsaufwand und keine Bürokratiekosten. Es bestehen keine Informationspflichten.
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung (Vollzugsaufwand)
Kein zusätzlicher Vollzugsaufwand. Die Verpflichtung zur Fertigung eines Kontrollberichtes besteht bereits. Die Anpassung stellt eine Konkretisierung dar.
F. Weitere Kosten
Kosten, insbesondere für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme, entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße und zur Änderung der Fahrpersonalverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2011
An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße und zur Änderung der Fahrpersonalverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße und zur Änderung der Fahrpersonalverordnung
Vom ...
Es verordnen auf Grund
- - des § 6 Absatz 1 Nummer 20 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310) und des § 17 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), von denen § 6 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) und § 17 des Güterkraftverkehrsgesetzes durch Artikel 295 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung,
- - des § 2 Nummer 2 Buchstabe a, b, und e und Nummer 3 Buchstabe c des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), von denen § 2 Nummer 2 Buchstabe a und b sowie Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2075) neu gefasst sowie § 2 Nummer 2 Buchstabe e zuletzt durch Artikel 1b Nummer 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
Die Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 469 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "diese Nutzfahrzeuge sind in Anlage 1 Nr. 6 näher bezeichnet" durch die Wörter "diese Nutzfahrzeuge sind in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) näher bezeichnet" ersetzt.
- b) In Nummer 3 werden die Wörter "Anlagen 1 und 2" durch die Wörter "Anhängen I und II der Richtlinie 2010/47/EU der Kommission vom 05. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 33)" ersetzt.
2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 1)" durch die Wörter "Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12)" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In § 5 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. EG (Nr. ) L 390 S. 18)" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1100/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 63)" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "Richtlinie 096/96/EG" durch die Angabe "Richtlinie 2009/40 EG" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "Anlage 1 Nr. 10" durch die Wörter "Anhang I Nummer 10 der Richtlinie 2010/47/EU" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter ",der Auspuffemissionen und der Geschwindigkeitsbegrenzer nach den Bestimmungen der Anlage 2" durch die Wörter "und der Abgasemissionen nach den Bestimmungen des Anhangs II der Richtlinie 2010/47/EU" ersetzt.
4. In § 6 Satz 1 wird die Angabe "Anlage 1" durch die Wörter "dem Muster des Anhangs I der Richtlinie 2010/47/EU" ersetzt.
5. In § 7 Nummer 2 wird das Wort "schwerwiegenden" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "schwerwiegende" durch das Wort "gefährliche" ersetzt.
- b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "schwerwiegender" durch das Wort "gefährlicher" ersetzt.
7. In § 10 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "der Anlage 1" durch die Wörter "des Anhangs I der Richtlinie 2010/47/EU" ersetzt.
8. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
Die Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1, 4 und 5 der Verordnung vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 6 Satz 5 wird die Angabe "Artikel 11" durch die Angabe "Artikel 12" ersetzt.
2. In § 19 Satz 1 werden die Wörter "des Artikels 3 Abs. 1 und des Artikels 10 Abs. 1" durch die Wörter "der Artikel 3 Absatz 1, 10 Absatz 1 und 13 Absatz 1" ersetzt.
3. In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 11" durch die Angabe "Artikel 12" ersetzt.
4. § 25 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. August 1997 (BGBl. 1997 II S. 1550)" durch die Wörter "das zuletzt durch das Gesetz vom [Einfügen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Vierten, Fünften und Sechsten Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)]" ersetzt.
- bb) Nummer 2 bis 7 wird wie folgt gefasst:
- "2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3, Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe o, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 5, Absatz 6 Buchstabe a oder Buchstabe c Satz 1, 3 oder Satz 4 oder Absatz 7 den Fahrbetrieb nicht so organisiert oder die Fahrer nicht so unterrichtet, dass die Fahrer die Lenkzeiten, die Fahrtunterbrechungen oder die Ruhezeiten einhalten können,
- 3. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 einen festgestellten Verstoß gegen das Übereinkommen nicht oder nicht rechtzeitig abstellt oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
- 4. entgegen Artikel 10 des Anhangs zum AETR für das einwandfreie Funktionieren oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte nicht sorgt,
- 5. entgegen Artikel 11 Absatz 1 des Anhangs zum AETR ein dort genanntes Schaublatt nicht oder nicht richtig aushändigt oder nicht dafür Sorge trägt, dass ein dort genannter Ausdruck erfolgen kann,
- 6. entgegen Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs zum AETR ein Schaublatt nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 7. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Anhangs zum AETR eine Reparatur nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird das Wort "Lenkzeitunterbrechungen" durch das Wort "Fahrtunterbrechungen" ersetzt.
- bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "nicht" die Wörter "oder nicht rechtzeitig" eingefügt.
- cc) Die Nummern 4 bis 10 werden wie folgt gefasst:
- "4. entgegen Artikel 10 des Anhangs zum AETR für die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgeräts nicht sorgt,
- 5. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 des Anhangs zum AETR ein angeschmutztes oder beschädigtes Schaublatt verwendet oder dem Reserveblatt das beschädigte Schaublatt nicht beifügt,
- 6. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 des Anhangs zum AETR ein Schaublatt nicht benutzt,
- 7. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 des Anhangs zum AETR ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte entnimmt oder über den dort genannten Zeitraum hinaus verwendet,
- 8. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 5 des Anhangs zum AETR eine Änderung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt oder
- 9. entgegen Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe a des Anhangs zum AETR ein dort genanntes Schaublatt, die Fahrerkarte oder einen dort genannten Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt."
Artikel 3
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin ...
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Durch diese Verordnung wird die Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße (TechKontrollV) an die geänderten EU-Bestimmungen angepasst. Durch die Richtlinie 2010/47/EU der Europäischen Kommission vom 5. Juli 2010 wurden die Anhänge I und II der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, überarbeitet. Ziel der Anpassung ist es, die technischen Unterwegskontrollen zu verbessern und dem technischen Fortschritt gerecht zu werden. Daher wurden im Anhang I (Muster für den Bericht über die technische Unterwegskontrolle) der Katalog der Prüfpunkte überarbeitet und neu systematisiert sowie die Prüfpunkte detailliert beschrieben. Entsprechend wurden die Prüfanforderungen bei Kontrollen des Anhangs II an den neuen Katalog des überarbeiteten Anhangs I angepasst.
Die Anlagen 1 und 2 zur TechKontrollV beruhen auf den Vorgaben der bisherigen Anhänge I und II der Richtlinie 2000/30/EG und entsprechen damit nicht mehr den EU-Vorgaben. Sie sind daher durch die Anhänge I und II der Richtlinie 2010/47/EU zu ersetzen.
Ferner wurden Verweise zu anderen Rechtsvorschriften überprüft und aktualisiert.
Mit der Schaffung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten von Änderungen des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970 für die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) durch das Gesetz vom [....(BGBl. II ... S. ...)] sind auch Bußgeldvorschriften in der Fahrpersonalverordnung anzupassen. In den meisten Fällen handelt es sich um Anpassungen redaktioneller Art.
Finanzielle Auswirkungen auf Öffentliche Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Es bestehen keine Haushaltsausgaben.
2. Vollzugsaufwand
Für die Verwaltung besteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.
Sonstige Kosten
Kosten, insbesondere für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme, entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft entsteht nicht. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung ist nicht erkennbar, da die Verpflichtung zur Fertigung eines Kontrollberichtes bereits besteht. Die Anpassung stellt eine Konkretisierung dar.
Gleichstellungspolitische Belange
Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
Nachhaltigkeit
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
B. Besonderer Teil - zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a) (§ 2 Nummer 1)
Anlage 1 wird aufgehoben und durch einen Verweis auf Anhang I der Richtlinie 2010/47/EU ersetzt. Dieser enthält keine Definition der Fahrzeugklassen. Diese findet sich im Anhang II zur Richtlinie 2007/46/EG. Die bisherige Verweisung ist daher zu berichtigen.
Zu Buchstabe b) (§ 2 Nummer 3)
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 entsprechen nicht mehr den EU-Vorgaben. Sie sind daher aufzuheben und durch die Anhänge I und II der Richtlinie 2010/47/EU zu ersetzen.
Zu Nummer 2 (§ 4 Absatz 1)
Anpassung der Verweisung and die geltenden EU-Vorschriften.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a) (§ 5 Absatz 1 Nummer 1)
Anpassung der Verweisung and die geltenden EU-Vorschriften.
Zu Buchstabe b) (§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
Folgeänderung
Anpassung der Verweisung an die geltenden EU-Vorschriften.
Zu Buchstabe c)
Zu Unterbuchstabe aa) (§ 5 Absatz 3 Satz 1)
Folgeänderung
Anpassung der Verweisung aufgrund Aufhebung der Anlage 1.
Zu Unterbuchstabe bb) (§ 5 Absatz 3 Satz 2)
Die Prüfanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2010/47/EU beziehen sich nur noch auf die Bremsanlage sowie Abgasemissionen. Die bisherige Anlage 2 entspricht nicht mehr den EU-Vorgaben. Sie ist daher aufzuheben und durch Anhang II der Richtlinie 2010/47/EU zu ersetzen.
Zu Nummer 4 (§ 6 Satz 1)
Anlage 1 wird aufgehoben. Anstelle dessen ist zukünftig ein Kontrollbericht nach dem Muster des Anhang I der Richtlinie 2010/47/EU zu erstellen.
Zu Nummern 5 und 6 (§§ 7 Nummer 2, 9 Absatz 1 Satz 1, 9 Absatz 4 Satz 1 )
Der Kontrollbericht nach dem Muster des Anhanges I verwendet für die bisher als "schwerwiegende Mängel" bezeichneten Mängel den Begriff "gefährliche Mängel". Die Änderung dient der Vereinheitlichung der Begriffsbestimmungen.
Zu Nummer 7 (§ 10 Absatz 1 Nummer 1)
Folgeänderung
Anlage 1 wird durch Anhang I der Richtlinie 2010/47/EU ersetzt.
Zu Nummer 8 (Anlagen 1 und 2)
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 entsprechen nicht mehr den EU-Vorgaben. Sie sind daher aufzuheben und durch die Anhänge I und II der Richtlinie 2010/47/EU zu ersetzen.
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Der Verweis in § 1 Absatz 6 Satz 5 muss nach Inkrafttreten der Änderungen des AETR auf Artikel 12 des Anhangs zum AETR lauten.
Zu Nummer 2
In § 19 ist grundsätzlich die Kontrollgerätepflicht für Fahrzeuge geregelt, die dem AETR unterliegen. § 19 Satz 1 enthält bisher lediglich eine Bezugnahme auf Artikel 10 Absatz 1 des AETR, nicht aber auf Artikel 13 Absatz 1 des AETR. Nach Artikel 10 Absatz 1 und 2 AETR sind die AETR-Vertragsstaaten verpflichtet, für Fahrzeuge, die dem AETR unterliegen, Kontrollgeräte nach Maßgabe des Anhangs einschließlich seiner Anlagen vorzuschreiben. Von den drei Anlagen I, I B und II bezieht sich die erste auf das analoge und die beiden übrigen auf ein digitales Gerät. Artikel 10 Absatz 1 AETR lässt offen, für welche Fahrzeugkategorien und ab welchen Terminen digitale Geräte eingebaut sein müssen. Durch den Verweis auf Artikel 13 Absatz 1 AETR wird geregelt, dass Fahrzeuge, die nach dem 15.06.2010 neu zum Verkehr zugelassen werden, mit digitalen Kontrollgeräten ausgerüstet sein müssen.
Zu Nummer 3
Der Verweis in § 20 Absatz 1 Satz 1 muss nach Inkrafttreten der Änderungen des AETR auf Artikel 12 des Anhangs zum AETR lauten.
Zu Nummer 4
Zu Buchstaben a) und b)
Mit der Schaffung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten von Änderungen des AETR durch das Gesetz vom [....(BGBl. II ... S. ...)] sind auch Bußgeldvorschriften in der Fahrpersonalverordnung anzupassen. In den meisten Fällen handelt es sich um Anpassungen redaktioneller Art.
Zu Buchstabe c)
Die Regelung ermöglicht, einen festgestellten und noch nicht geahndeten Verstoß auch dann zu ahnden, wenn er nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen wurde. Damit kommt die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung aus Artikel 12 Absatz 6 des AETR nach. Die Regelung ist dem § 8a Absatz 5 FPersG nachgebildet.
Zu Artikel 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Die Richtlinie 2010/47/EU muss bis spätestens 1. Januar 2012 in nationales Recht umgesetzt sein. Die Anpassung der Bußgeldvorschriften an das geänderte AETR soll sobald wie möglich nach Schaffung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderungen des AETR erfolgen.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1744:
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsentwurf werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, für die Verwaltung sowie für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter