A. Problem und Ziel
- Die Vorschriften für die Beurkundung des Personenstands in Deutschland sind durch das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I, S. 122) neu gestaltet worden.
- Das neue Personenstandsgesetz (PStG) tritt im Wesentlichen am 1. Januar 2009 in Kraft. Neben teilweise weit reichenden Entbürokratisierungsmaßnahmen wird als Kernelement der Reform vor allem die Beurkundung in elektronisch geführten Personenstandsregistern und ein weitgehend standardisierter elektronischer Mitteilungsverkehr der Standesämter untereinander und mit anderen Behörden eingeführt. Die elektronische Registerführung wird - nach Ablauf einer Übergangszeit - zum 1. Januar 2014 für alle Standesämter in Deutschland obligatorisch sein. Die Durchführung des standesamtlichen Verfahrens zur Beurkundung der Personenstandsfälle unter Berücksichtigung der Einführung elektronischer Register erfordert nähere Vorschriften zur bundeseinheitlichen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben. Durch § 73 PStG wird das Bundesministerium des Innern ermächtigt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des Personenstandsgesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen.
B. Lösung
- Die Verordnung enthält die dem neuen Personenstandsrecht entsprechenden Regelungen zur familien- und namensrechtlichen Beurkundung von Geburten, Eheschließungen, Begründungen von Lebenspartnerschaften und Sterbefällen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Ausführungsvorschriften zur Durchführung der elektronischen Personenstandsregistrierung, dem elektronischen Datenaustausch sowie dem Beurkundungsverfahren in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2013.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Die Reform des Personenstandswesens wird sich unter der Voraussetzung, dass die künftig von den Ländern zu regelnde Zuständigkeit für das Standesamt bei den Städten und Gemeinden verbleibt, vorrangig auf die kommunalen Haushalte auswirken.
- Die finanziellen Auswirkungen der Reform auf die öffentlichen Haushalte sind bereits durch die gesetzlichen Regelungen im Personenstandsrechtsreformgesetz vorgegeben sie sind im Gesetzgebungsverfahren ausführlich erläutert worden (s. a. Bundesrats-Drucksache 616/05 (PDF) ).
- Die Verordnung sieht über die gesetzlichen Vorgaben hinaus keine neuen kostenrelevanten Maßnahmen oder Tatbestände vor.
E. Sonstige Kosten
- Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen durch die Verordnung keine Kosten. Für Krankenhäuser und Bestattungsunternehmen sind Einsparungen durch die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation mit den Standesämtern zu erwarten. Auswirkungen der Verordnung auf Einzelpreise, auf das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Von den anfallenden Be- und Entlastungen der öffentlichen (kommunalen) Haushalte sind per Saldo auch keine mittelbar preisrelevanten Effekte zu erwarten. Auswirkungen auf die sozialen Sicherungssysteme bestehen nicht.
F. Bürokratiekosten
- Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft und die Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Sämtliche Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten außerhalb der Verwaltung ergeben sich bereits aus dem Personenstandsgesetz oder sind auch bisher schon Bestandteil des standesamtlichen Verfahrens.
- Für die Verwaltung werden ebenfalls keine neuen oder erweiterten Informationspflichten eingeführt. Sowohl die zahlreichen Mitteilungspflichten als auch die sonstigen Anforderungs-, Melde- und Übersendungspflichten des Standesamtes und anderer Behörden sind auch bisher Bestandteil des standesamtlichen Verfahrens nach der Personenstandsverordnung vom 25. Februar 1977 oder der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA).
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. September 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
Vom ...
Auf Grund des § 73 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), des § 4 Abs. 3 Satz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. I S. 583, BGBl. III 102-1), zuletzt geändert durch...., Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 16. April 1997 (BGBl. 1997 II S. 774) und des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 5. Juni 1997 (BGBl.1997 II S. 1086) verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit den Bundesministerium der Justiz:
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Standesamt
- (1) Jedes Standesamt führt eine Bezeichnung. Bei gleichnamigen Standesämtern ist ein unterscheidender Zusatz hinzuzufügen.
- (2) Amtssitz sind die Diensträume des Standesamts.
§ 2 Übersetzung in die deutsche Sprache
- (1) Werden einem Standesamt fremdsprachige Urkunden vorgelegt, so soll eine Übersetzung in die deutsche Sprache gefordert werden.
- (2) Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht, ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn der Standesbeamte oder der mit der Amtshandlung befasste Mitarbeiter des Standesamts die fremde Sprache nicht selbst beherrscht. Der Dolmetscher hat gegenüber dem Standesbeamten eine Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde. Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, genügt die Berufung auf diesen Eid.
- (3) Eine Niederschrift soll auch in der fremden Sprache vorgelesen werden. Dass dies geschehen ist, ist am Schluss der Niederschrift anzugeben. Die Niederschrift ist auch vom Dolmetscher zu unterschreiben.
§ 3 Behinderung, Verweigerung der Unterschrift
- (1) Ist ein Beteiligter hör- oder sprachbehindert und ist eine schriftliche Verständigung mit ihm nicht möglich, so ist ein Gebärdendolmetscher hinzuzuziehen. § 2 gilt entsprechend.
- (2) Kann ein Beteiligter nicht schreiben oder ist er am Schreiben gehindert, soll er ein Handzeichen machen. Ist das nicht möglich oder weigert sich ein Beteiligter zu unterschreiben, so ist dies mit Angabe des Grundes zu vermerken.
§ 4 Rückgabe von Urkunden
- (1) Von den Beteiligten vorgelegte Urkunden, die nicht ausdrücklich zur Vorlage beim Standesamt ausgestellt worden sind, sollen ihnen zurückgegeben werden. Von Urkunden, die nicht jederzeit wieder beschafft werden können, soll das Standesamt eine Abschrift oder Ablichtung zurückbehalten, die zu beglaubigen ist; bei Übertragung in ein elektronisches Dokument genügt ein Vermerk, der angibt, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist.
- (2) Bei in fremder Sprache abgefassten Urkunden, denen eine Übersetzung beigefügt ist soll eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Urkunde und der Übersetzung beim Standesamt verbleiben.
§ 5 Prüfungspflicht
- Eintragungen im Personenstandsregister und sonstige Beurkundungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist.
§ 6 Anzeige eines Personenstandsfalls
- (1) Über die mündliche Anzeige eines Personenstandsfalls ist vom Standesamt eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss alle zur ordnungsgemäßen Beurkundung im Personenstandsregister erforderlichen Angaben enthalten.
- (2) Für die elektronische Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls sollen das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet werden; § 63 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 7 Zurückstellen der Beurkundung
- (1) Fehlen Angaben oder Nachweise für die Beurkundung eines Personenstandsfalls, kann das Standesamt die Beurkundung zurückstellen. Die Beurkundung des Personenstandsfalls ist in diesem Fall in angemessener Frist nachzuholen.
- (2) Dem Anzeigenden ist auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Personenstandsfall angezeigt wurde, aber noch nicht beurkundet werden konnte.
§ 8 Prüfung der Staatsangehörigkeit
- (1) Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Personalausweis, der Reisepass, eine Bescheinigung der Meldebehörde oder, falls Zweifel bestehen, eine Staatsangehörigkeitsurkunde vorzulegen.
- (2) Wer nicht Deutscher ist, muss seine Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines der folgenden Dokumente nachweisen:
- 1. Reisepass oder Passersatz,
- 2. amtlicher Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz oder
- 3. Bescheinigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaates.
Kapitel 2
Personenstandsregister
Abschnitt 1
Betrieb elektronischer Personenstandsregister
§ 9 Personenstandsregister, Registerinhalt
- (1) Die nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu führenden Personenstandsregister bestehen aus Registereinträgen, die auf Dauer lesbar und unveränderbar zu speichern sind.
- (2) Die Registereinträge enthalten die für die Beurkundung der Personenstandsfälle nach dem Gesetz erforderlichen Daten einschließlich der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur des beurkundenden Standesbeamten sowie die Hinweise und die entsprechenden Registrierungsdaten nach § 16 Abs. 2 Satz 1.
- (3) Die Beurkundungsdaten werden vom Standesamt in strukturierter Form im Format Extensible Markup Language (XML) und zusätzlich als Dokument im Format Portable Document-Format (PDF/A) in dem entsprechenden Personenstandsregister gespeichert.
- (4) Beurkundungen im Sinne des § 54 des Gesetzes sind die im Format XML gespeicherten Haupteinträge und Folgebeurkundungen.
§ 10 Anforderungen an den Betrieb von Personenstandsregistern und Sicherungsregistern
- (1) Für den Betrieb von Personenstandsregistern und Sicherungsregistern sind die erforderlichen und angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen. Die Anlage zu § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die zu treffenden Maßnahmen sind im Betriebs- und Sicherheitskonzept (§ 13) zu dokumentieren.
- (2) Insbesondere ist sicherzustellen, dass
- 1. Unbefugten der Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen die Personenstandsdaten verarbeitet oder genutzt werden können, verwehrt wird (Zutrittskontrolle),
- 2. die unbefugte Nutzung der für die Personenstandsbeurkundung eingesetzten Datenverarbeitungssysteme verhindert wird (Zugangskontrolle),
- 3. die eingeräumten Zugriffsbefugnisse im Datenverarbeitungssystem verwaltet werden und der Zugriff auf die Daten oder Systemfunktionen nur innerhalb der jeweils eingeräumten Zugriffsbefugnis möglich ist, nachdem sich der Benutzer dem System gegenüber in einer automatisierten Prüfung als zugriffsbefugt erwiesen hat (Zugriffskontrolle),
- 4. die beurkundeten Daten nachvollziehbar und unveränderbar gespeichert werden und die chronologische Dokumentation von Veränderungen der Einträge im Personenstandsregister und im Sicherungsregister gewährleistet wird (Revisionssicherheit),
- 5. die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen der Einträge im Personenstandsregister und im Sicherungsregister im Datenverarbeitungssystem protokolliert wird (Beweissicherung),
- 6. eingesetzte Systemkomponenten ohne Sicherheitsrisiken wiederhergestellt werden können (Wiederaufbereitung),
- 7. etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten durch geeignete technische Prüfmechanismen rechtzeitig bemerkt werden können (Unverfälschtheit),
- 8. die Funktionen des Datenverarbeitungssystems fehlerfrei ablaufen und auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Verlässlichkeit),
- 9. bei Verarbeitung der Daten im System und im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren angewendet werden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen (Übertragungssicherheit).
§ 11 Anforderungen an die Datenverarbeitungsverfahren
- (1) Datenverarbeitungsverfahren für die Personenstandsregister (Registerverfahren) müssen gewährleisten, dass
- 1. die Beurkundungsdaten und Hinweise in den dafür vorgesehenen Datenfeldern (Anlage 1) gespeichert werden,
- 2. eine Zusammenstellung aller Beurkundungsdaten als Personenstandseintrag nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 auf Dauer unveränderbar gespeichert wird
- 3. der Personenstandseintrag mit den Registrierungsdaten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 versehen wird,
- 4. die erforderliche dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur und die Daten, die zur Sicherung der dauerhaften Überprüfbarkeit erforderlich sind, beim Personenstandseintrag gespeichert werden,
- 5. jede Änderung oder Ergänzung eines bestehenden Registereintrags (Folgebeurkundung) gespeichert und mit dem Eintrag der Erstbeurkundung (Haupteintrag) und hierzu bereits vorhandener Folgebeurkundungen elektronisch verknüpft wird ohne die bereits im Personenstandsregister gespeicherten Eintragsdaten zu überschreiben oder zu löschen,
- 6. die Beurkundungsdaten, gegliedert in Erstbeurkundung und Folgebeurkundungen für eine weitere Folgebeurkundung unter automatischer Vergabe der nach § 17 Satz 1 vorgesehenen Folgenummer bereitgestellt werden und der entsprechende Eintrag für die Dauer der Bearbeitung im Personenstandsregister gesperrt wird
- 7. die Authentizität des Eintrags sichergestellt und eine systemunabhängige Prüfung möglich ist,
- 8. Registereinträge, die nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen von den zuständigen öffentlichen Archiven übernommen werden, auf externe Datenträger übertragen und aus dem Personenstandsregister gelöscht werden können.
- (2) Datenverarbeitungsverfahren für die Erstellung, Fortführung, Suche und Anzeige der Personenstandseinträge (Fachverfahren) müssen gewährleisten, dass die nach dieser Verordnung erforderliche dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur vor einer Speicherung im Personenstandsregister angebracht wird und bei jeder Bereitstellung eines Registereintrags zur Bearbeitung im Fachverfahren die Signatur überprüft wird.
- (3) Fachverfahren dürfen mit einem Registerverfahren nur über eine Schnittstelle verbunden sein die eine direkte Änderung der im Personenstandsregister gespeicherten Daten ausschließt. Diese Schnittstelle muss gewährleisten, dass
- 1. eine system- und programmiersprachenunabhängige Zusammenarbeit von Fach- und Registerverfahren möglich ist,
- 2. die in einem Fachverfahren bearbeiteten Daten in das Personenstandsregister übernommen werden und die zugehörige dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur übergeben wird,
- 3. die im Personenstandsregister vorhandenen Daten für eine Bearbeitung in das Fachverfahren übernommen werden,
- 4. die in einem Fachverfahren für eine Übernahme in das Personenstandsregister bearbeiteten Daten den festgelegten Strukturen und Formatbeschreibungen der Daten im Personenstandsregister angepasst werden,
- 5. die zur systemunabhängigen Prüfung der Authentizität des Personenstandseintrags notwendigen Informationen bereitgestellt werden können.
§ 12 Herstellererklärung
- Für die Erfassung und Verarbeitung der nach dem Gesetz und dieser Verordnung zu registrierenden Daten dürfen nur Programme eingesetzt werden, für die die Hersteller gegenüber dem Verwender bestätigen, dass die für die Registerführung maßgebenden Vorgaben des Gesetzes und dieser Verordnung erfüllt werden.
§ 13 Betriebs- und Sicherheitskonzept, Datenverarbeitungssysteme
- (1) Für den Betrieb der Personenstandsregister ist ein Betriebs- und Sicherheitskonzept zu erstellen, das festlegt, mit welchen technischen und organisatorischen Maßnahmen die Vorgaben des Gesetzes und dieser Verordnung unter Beachtung der Fortführungsfristen nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes gewährleistet werden.
- (2) Die für die Register verwendeten Datenverarbeitungssysteme sind regelmäßig auf Funktionalität zu überprüfen. Die Registereinträge sind bei Bedarf auf Datenträger und Anlagen zu übertragen, die dem Stand der Technik entsprechen. Bei dieser Übertragung muss die Integrität der übertragenen Einträge überprüft und die Überprüfung dokumentiert werden. Es ist sicherzustellen, dass die in ausgesonderten Datenverarbeitungssystemen gespeicherten Daten spurenlos gelöscht werden.
§ 14 Berechtigungskonzept
Abschnitt 2
Führung der Personenstandsregister
§ 15 Personenstandsregister
- (1) Die Personenstandsregister fassen die Registereinträge mit Haupteintrag, etwaigen Folgebeurkundungen sowie Hinweisen eines Standesamtes für gleichartige Personenstandsfälle (Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Tod) zusammen. Bei elektronischer Führung werden auch die zu den jeweiligen Einträgen und Fortführungen angebrachten Signaturen und Suchdaten zur eindeutigen Identifizierung der Einträge und für die Suche über Namen im Personenstandsregister gespeichert.
- (2) Die Personenstandsregister werden im elektronischen Verfahren mit der Kennzeichnung "E" für Eheregister, "G" für Geburtenregister, "L" für Lebenspartnerschaftsregister und "S" für Sterberegister unterschieden.
- (3) Die Beurkundungsdaten sind in lateinischer Schrift zu erfassen; diakritische Zeichen sind unverändert wiederzugeben. Dabei ist der Zeichensatz nach ISO/ IEC 10646:2003 in der UTF-8-Kodierung zu verwenden.
§ 16 Haupteintrag
- (1) Der Personenstandsfall wird mit dem Haupteintrag erstmals beurkundet. Der Standesbeamte schließt den Eintrag mit der Angabe seines Familiennamens und seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur ab und speichert ihn in dem entsprechenden Personenstandsregister.
- (2) Der Haupteintrag ist mit der Bezeichnung und der Nummer des Standesamts, der Kennzeichnung des jeweiligen Personenstandsregisters nach § 15 Abs. 2, der laufenden Eintragsnummer und dem Jahr der Erstbeurkundung (Registrierungsdaten) zu versehen. Die Kennzeichnung des Personenstandsregisters, die Eintragsnummer und das Jahr der Erstbeurkundung bilden die Registernummer. Der erste Haupteintrag eines Jahres erhält die Eintragsnummer 1.
- (3) Die Nummer des Standesamts ergibt sich aus dem Verzeichnis der statistischen Ämter des Bundes und der Länder.
§ 17 Folgebeurkundungen
- Folgebeurkundungen sind, beginnend mit der Nummer 1, fortlaufend zu nummerieren.
- Für die Eintragung, Kennzeichnung, Signierung und Speicherung gilt § 16 entsprechend.
§ 18 Hinweise
- (1) In den Personenstandsregistern ist auf Registereinträge in anderen Personenstandsregistern mit der Bezeichnung des Standesamts, der Registernummer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 sowie Tag und Ort des Personenstandsfalls hinzuweisen; im Hinweis auf die Geburt eines Kindes ist auch dessen Vor- und Familienname anzugeben.
- (2) Einer elektronischen Signatur und einer Nummerierung bedarf es nicht.
§ 19 Aufbau und Gestaltung der Registereinträge
- Die Registereinträge müssen auf dem Bildschirm so dargestellt werden können, wie es den Anlagen 2 bis 5 entspricht; die Darstellung kann programmgerecht angepasst werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. In den Formularen nach den Anlagen 3 und 5 sind die jeweiligen Leittexte an den Beurkundungssachverhalt anzupassen.
§ 20 Sicherungsregister
- (1) Für den Aufbau des Sicherungsregisters gilt § 15 entsprechend. Registereinträge sind mit Abschluss der Beurkundung in das entsprechende Sicherungsregister zu übernehmen.
- (2) Die Übertragung vom Personenstandsregister in das Sicherungsregister ist gegen jede unbefugte Benutzung sowie gegen Datenverlust zu sichern; § 63 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Das Sicherungsregister ist so einzurichten, dass es bei Beschädigung der Anlagen oder der Daten des Personenstandsregisters nicht in Mitleidenschaft gezogen wird; die §§ 11 und 12 gelten entsprechend.
§ 21 Abschluss der Personenstandsregister
- Die Personenstands- und Sicherungsregister sind vom Standesbeamten nach dem letzten Eintrag eines jeden Kalenderjahres mit einem Vermerk über die Anzahl der Haupteinträge abzuschließen, der mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist.
§ 22 Sammelakten
- Die Sammelakten (§ 6 des Gesetzes) können auch elektronisch geführt oder auf Mikrofilm oder einem anderen vergleichbar sicheren Medium gespeichert werden; in diesem Fall gilt § 13 entsprechend. Bei Übertragung in ein elektronisches Dokument genügt ein Vermerk, der angibt, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist.
§ 23 Namensangabe
- (1) Bei Personen, die auf Grund Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft einen vom Geburtsnamen abweichenden Familiennamen führen, ist zusätzlich auch der Geburtsname einzutragen.
- (2) Bei Personen, die keinen Vor- und Familiennamen oder die neben Vor- und Familiennamen weitere Namensbestandteile führen, ist der sich aus Urkunden ergebende Name mit allen Namensbestandteilen in die Personenstandsregister einzutragen.
- (3) Namen und Namensbestandteile nach Absatz 2 sollen in den Personenstandsregistern unter Hinweis auf die jeweilige Art der ausländischen Namensform bezeichnet werden.
- (4) Für die Angabe von Namen in familienrechtlichen Beurkundungen gelten die Absätze 1 bis 3 und § 35 entsprechend.
§ 24 Neubeurkundung nach Verlust eines Personenstandsregisters
- (1) Über die vollständige oder teilweise Wiederherstellung eines Personenstandsregisters ist vom Standesamt ein Protokoll zu erstellen, aus dem hervorgeht, dass das Personenstandsregister anhand des Datenbestandes des Sicherungsregisters ordnungsgemäß wieder hergestellt wurde.
- (2) Gerät das Sicherungsregister ganz oder teilweise in Verlust, ist es auf Grund des Personenstandsregisters wieder herzustellen.
- (3) Die Wiederherstellung eines ganz oder teilweise in Verlust geratenen Papierregisters kann dadurch erfolgen, dass das Sicherungsregister zum Personenstandsregister bestimmt wird. Handelt es sich bei dem Papierregister um ein als Heiratseintrag fortgeführtes Familienbuch, so ist bei dessen Verlust der Heiratseintrag im Heiratsbuch zu aktualisieren und fortzuführen.
§ 25 Übergabe der Register und Sammelakten an Archive
- Bei der Übergabe eines Personenstandsregisters, eines Sicherungsregisters und von Sammelakten an ein Archiv ist durch eine Übergabeniederschrift aktenkundig zu machen, welchem Archiv es übergeben worden ist.
§ 26 Suchverzeichnisse
- (1) Für jedes nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu führende Personenstandsregister ist ein Suchverzeichnis anzulegen, das das Auffinden eines Personenstandseintrags ermöglicht. Suchkriterien sind Standesamt, Registernummer, Familiennamen, Geburtsname, Vornamen, Tag der Geburt, Tag der Eheschließung, Tag der Begründung einer Lebenspartnerschaft, Todestag und Ereignisort des Personenstandsfalls.
- (2) Bei elektronischer Führung der Personenstandsregister reicht es aus, wenn der Personenstandseintrag über eine Suchfunktion aufgefunden werden kann. Ist für einen Personenstandseintrag ein Sperrvermerk nach § 64 des Gesetzes eingetragen, so ist sicherzustellen, dass dies beim Suchergebnis angezeigt wird.
- (3) Die Suchverzeichnisse sind so einzurichten, dass sie von anderen Standesämtern elektronisch eingesehen werden können.
§ 27 Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin
- Für die beim Standesamt I in Berlin geführten elektronischen Verzeichnisse nach § 41 Abs. 2 Satz 3, § 42 Abs. 2 Satz 4, § 43 Abs. 2 Satz 5 und § 45 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes sowie für die Verzeichnisse über Personenstandsfälle im Ausland gilt § 26 entsprechend.
Kapitel 3
Eheschließung
§ 28 Anmeldung
- (1) Die Eheschließenden sollen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden. Ist einer der Eheschließenden hieran verhindert, kann er den anderen Eheschließenden schriftlich bevollmächtigen. Sind beide Eheschließenden aus wichtigen Gründen am Erscheinen in dem Standesamt verhindert, können sie die Eheschließung auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten anmelden.
- (2) Über die mündliche Anmeldung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
- (3) Soll die Ehe nicht in dem Standesamt geschlossen werden, bei dem sie angemeldet worden ist, so prüft das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat ob ein Ehehindernis vorliegt. Liegt ein Ehehindernis nicht vor, sind die vollständigen Anmeldeunterlagen mit einem Vermerk über das Ergebnis der Prüfung an das Standesamt zu senden, bei dem die Ehe geschlossen werden soll.
§ 29 Eheschließung
- (1) Ist die Eheschließung durch einen Bevollmächtigten angemeldet worden, hat der Vertretene die bei der Anmeldung abgegebenen Erklärungen persönlich zu bestätigen.
- (2) Eine erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen soll nur dann erfolgen, wenn die Befragung der Eheschließenden ergibt, dass seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen der für die Beurteilung der Ehefähigkeit erheblichen Tatsachen eingetreten sind oder dem Standesamt ein sonstiger Anlass für eine erneute Prüfung bekannt geworden ist. Wenn die Eheschließung nicht bei dem Standesamt erfolgen soll, bei dem sie angemeldet wurde, sind die Anmeldeunterlagen zur erneuten Prüfung zurückzusenden.
- (3) Die Niederschrift über die Eheschließung ist mit einem Formular nach Anlage 10 zu fertigen; das Formular kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.
Kapitel 4
Lebenspartnerschaft
§ 30 Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft
- Soweit abweichende landesrechtliche Regelungen bestehen, gehen diese vor. Im Übrigen gelten in verfahrensmäßiger Hinsicht (Anmeldung, Prüfung der Voraussetzungen und Beurkundung der Begründung einer Lebenspartnerschaft) die §§ 28 und 29 entsprechend. Die Niederschrift über die Begründung der Lebenspartnerschaft ist mit einem Formular nach Anlage 11 zu fertigen; die jeweiligen Leittexte sind an den Beurkundungssachverhalt anzupassen. Das Formular kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.
Kapitel 5
Geburt
§ 31 Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt
- (1) Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn bei einem Kind nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.
- (2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, beträgt das Gewicht der Leibesfrucht jedoch mindestens 500 Gramm, gilt sie im Sinne des § 21 Abs. 2 des Gesetzes als ein tot geborenes Kind.
- (3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, handelt es sich um eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsregistern nicht beurkundet.
- (4) Eine Fehlgeburt ist abweichend von Absatz 3 als ein tot geborenes Kind zu beurkunden, wenn sie Teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind nach Absatz 1 oder 2 zu beurkunden ist; § 21 Abs. 2 des Gesetzes gilt entsprechend.
§ 32 Geburten in Fahrzeugen
§ 33 Nachweise bei Anzeige der Geburt
- Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, soll das Standesamt verlangen, dass ihm folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- 1. bei miteinander verheirateten Eltern ihre Eheurkunde,
- 2. bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen,
- 3. ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern und
- 4. bei mündlicher Anzeige eine von Ärztin oder Hebamme ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
- Die nach Nummer 1 erforderliche Urkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
§ 34 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
- (1) Zur Prüfung, ob ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat verlangt das Standesamt bei der Anzeige der Geburt Angaben darüber, ob ein Elternteil ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
- (2) Sind nach den Angaben die Voraussetzungen hinsichtlich der Rechtsstellung oder des Aufenthaltstitels nach Absatz 1 erfüllt, holt das Standesamt mit einem Formular nach Anlage 12 eine schriftliche Auskunft der Ausländerbehörde darüber ein, ob die Angaben zutreffen und der Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Die Auskunft ist auch dann einzuholen, wenn die Eltern keine Angaben über ihre Rechtsstellung oder ihren Aufenthaltstitel machen oder das Standesamt Zweifel an der Richtigkeit der Angaben hat; in diesem Fall sind die Angaben für beide Elternteile abzufragen.
- (3) Das Standesamt prüft, ob das Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, und vermerkt das Ergebnis der Prüfung auf dem Formular nach Anlage 12. Das Formular ist nach Eintragung des nach § 21 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehenen Hinweises im Geburtenregister zu den Sammelakten des Geburtseintrags zu nehmen.
- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Fall, dass zum Geburtseintrag des Kindes eine Folgebeurkundung über die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft oder über die Feststellung des Nichtbestehens eines Eltern-Kindverhältnisses nach § 27 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 des Gesetzes beurkundet wird.
- (5) Das Formular nach Anlage 12 kann programmgerecht eingerichtet werden; dabei können die äußere Form und die Zeilenaufteilung verändert sowie Anschriftenfelder aufgenommen werden. Soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen, gilt für die Übermittlung § 63.
§ 35 Besonderheiten bei der Beurkundung
- Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, ist hierüber im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen; § 7 bleibt unberührt. Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintragung einer ergänzenden Folgebeurkundung zu den Angaben über die Eltern nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden.
§ 36 Fortführung des Geburtenregisters
Kapitel 6
Sterbefall
§ 37 Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewässern
- (1) Einen Sterbefall in einem Landfahrzeug, auf einem Binnenschiff oder in einem Luftfahrzeug beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk der Verstorbene aus dem Fahrzeug herausgenommen wird.
- (2) Einen Sterbefall in einem Bergwerk beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk die Schachteinfahrt des Bergwerkes liegt.
- (3) Einen Sterbefall in einem Gewässer beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk der Verstorbene an Land gebracht wird.
- (4) Ist ein Sterbeort nicht feststellbar, so beurkundet das Standesamt den Sterbefall, in dessen Bezirk der Verstorbene gefunden wurde.
- (5) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 4 der Sterbeort bekannt, so ist dieser Ort in die Personenstandsregister einzutragen; ist der Sterbeort nicht bekannt, so ist der für die Zuständigkeit maßgebende Ort als Sterbeort einzutragen. § 32 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
- (6) Das Übereinkommen der Bodenseeuferstaaten über die Beurkundung der auf dem Bodensee eintretenden Geburten und Sterbefälle vom 16. März 1880 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 102, Württembergisches Regierungsblatt S. 171, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 133) bleibt unberührt.
§ 38 Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls
- Wird ein Sterbefall angezeigt, so soll das Standesamt verlangen, dass ihm
- 1. die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung,
- 2. die Geburtsurkunde, wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand,
- 3. ein Nachweis über den letzten Wohnsitz,
- 4. eine ärztliche Bescheinigung über den Tod des Verstorbenen vorgelegt wird. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
§ 39 Weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen
- (1) War der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet, so sind die Vornamen und der Familienname des Ehegatten einzutragen; bei einem verwitweten Verstorbenen sind die Angaben des letzten Ehegatten aufzunehmen.
- (2) War die letzte Ehe des Verstorbenen geschieden oder auf andere Weise aufgelöst, sind keine Angaben über den früheren Ehegatten einzutragen.
- (3) Führte der Verstorbene eine Lebenspartnerschaft, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 40 Besonderheiten bei der Beurkundung
- (1) Kann der Personenstand eines Verstorbenen nicht ermittelt werden, ist der Verstorbene in dem Eintrag als unbekannte männliche Person oder als unbekannte weibliche Person zu bezeichnen. Wird der Personenstand des Verstorbenen nach der Beurkundung ermittelt, ist der Eintrag zu berichtigen.
- (2) Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung des Sterbefalls keine geeigneten Nachweise zu Angaben über den Verstorbenen vor, gilt § 35 entsprechend.
- (3) Ist der Zeitpunkt des Todes nicht genau festzustellen, so ist entweder der ungefähre Zeitpunkt des Todes oder der Zeitraum anzugeben, in dem der Tod eingetreten ist.
§ 41 Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen
- In die Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellung der Todeszeit sind nur Ausfertigungen von rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen aufzunehmen. Aus der Sammlung erteilt das Standesamt I in Berlin den nach den §§ 62 bis 66 des Gesetzes Berechtigten auf Antrag nur beglaubigte Abschriften der Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung; die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ist ausreichend. Wurde eine in der Sammlung enthaltene gerichtliche Entscheidung geändert oder aufgehoben, ist auch eine Ausfertigung des Änderungs- oder Aufhebungsbeschlusses als beglaubigte Abschrift beizufügen.
Kapitel 7
Besondere Beurkundungs- und Registervorschriften
§ 42 Testamentsverzeichnis
- (1) Das Testamentsverzeichnis ist nicht Bestandteil des Geburtenregisters.
- (2) Stellt das Standesamt bei der Eintragung eines Hinweises im Geburtenregister über den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit fest dass eine Verwahrungsnachricht vorliegt, hat es dem Absender der Verwahrungsnachricht unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass der Erblasser verstorben ist; § 63 gilt entsprechend.
§ 43 Sterbefälle in ehemaligen deutschen Konzentrationslagern
- (1) Zur Entgegennahme der Anzeige für die Beurkundung des Sterbefalls eines Häftlings der ehemaligen deutschen Konzentrationslager ist außer dem Sonderstandesamt in Bad Arolsen auch das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Anzeigende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- (2) Das Standesamt, das die Anzeige entgegennimmt, hat die Angaben nachzuprüfen und den Sachverhalt, soweit erforderlich, durch Ermittlungen aufzuklären. Es kann von dem Anzeigenden und anderen Personen die Versicherung der Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt verlangen.
- (3) Über die Anzeige ist vom Standesamt eine Niederschrift aufzunehmen. Dies gilt entsprechend für mündliche Erklärungen anderer Personen. Die Niederschrift über die Anzeige und die mündlichen Erklärungen anderer Personen übersendet das Standesamt dem Sonderstandesamt in Bad Arolsen. Gleichzeitig teilt es dem Sonderstandesamt in Bad Arolsen das Ergebnis der sonstigen Ermittlungen mit.
- (4) Ist der Sterbefall im Inland mehrfach beurkundet worden, bleibt die erste Beurkundung auch dann bestehen, wenn sie nicht vom Sonderstandesamt in Bad Arolsen vorgenommen wurde. Das Sonderstandesamt in Bad Arolsen macht den zu Unrecht bestehenden Eintrag durch eine entsprechende Folgebeurkundung gegenstandslos.
§ 44 Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht
- (1) Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht oder diesen in personenstandsrechtlicher Hinsicht gleichgestellten Personen aus Anlass des Zweiten Weltkrieges sind von dem Standesamt zu beurkunden, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte; dies gilt für Sterbefälle im Inland und im Ausland. Liegt der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen nicht im Inland, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Sterbefall; Gleiches gilt, wenn der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt ist.
- (2) Die Anzeige der Sterbefälle obliegt der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht - Deutsche Dienststelle (WASt) -, Berlin. Geht der Deutschen Dienststelle (WASt) gleichzeitig eine Vielzahl von Daten Verstorbener zu, reicht die Weitergabe dieser Daten als Anzeige aus. In diesem Fall erfolgt eine Beurkundung nur dann, wenn der Ehegatte des Verstorbenen, ein Vorfahre oder ein Abkömmling des Verstorbenen dies beantragt; antragsberechtigt ist auch jede andere Person, die ein berechtigtes Interesse an der Beurkundung geltend macht.
- (3) Ist der Sterbefall im Inland eingetreten, kann die Anzeige auch von jeder Person erstattet werden, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist; in diesem Fall ist der Sterbefall bei dem Standesamt anzuzeigen, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Das Standesamt des Sterbeortes hat den Sterbefall zu beurkunden.
§ 45 Angleichung von Namen
- (1) Eine Namensbestimmung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche kann durch Personen erfolgen, die ihren Namen nach ausländischem Recht erworben haben und deren Name nach Statutenwechsel oder Rechtswahl fortan deutschem Recht unterliegt. Gleiches gilt für die Bestimmung des Namens eines Kindes nach deutschem Recht, wenn dieser aus einem nach ausländischem Recht erworbenen Namen eines Elternteils abgeleitet werden soll.
- (2) Bei der Namensbestimmung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die allgemeinen Grundsätze des deutschen Namensrechts zu beachten. Insbesondere soll der zum Familiennamen bestimmte Namensteil grundsätzlich nur aus einem Namen bestehen und sich als solcher von dem gewählten Vornamen unterscheiden.
§ 46 Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung
- Das Standesamt, das
- 1. eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften entgegen genommen hat,
- 2. eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes oder Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entgegen genommen hat oder
- 3. ein Personenstandsregister führt, aus dem sich eine Namensänderung nach Nummer 1 oder Nummer 2 ergibt, erteilt der Person, deren Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung.
Kapitel 8
Berichtigungen
§ 47 Berichtigungen
- (1) Das Standesamt, das selbst oder auf Anordnung des Gerichts einen abgeschlossenen Registereintrag berichtigt, hat zu prüfen, ob auch in anderen Personenstandsregistern eine Berichtigung vorgenommen werden muss. Es teilt dem in Betracht kommenden Standesamt die Berichtigung mit.
- (2) Hat das Standesamt von Amts wegen auf Grund eines Registereintrags eine Mitteilung an eine Behörde, ein Gericht oder eine sonstige öffentliche Stelle gemacht und wird dieser Eintrag berichtigt, ist dem Empfänger die Berichtigung mitzuteilen.
- (3) Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung eines beglaubigten Registerausdrucks oder durch Datenübermittlung nach § 63.
Kapitel 9
Personenstandsurkunden, Benutzung der Personenstandsregister, Mitteilungen
Abschnitt 1
Personenstandsurkunden
§ 48 Personenstandsurkunden
- (1) Das Standesamt hat für die nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes auszustellenden Personenstandsurkunden die Formulare nach den Anlagen 2 bis 9 im Format DIN°A4 zu verwenden. Die Formulare können programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall für die Umsetzung notwendig ist. Die Formulare nach den Anlagen 2 bis 5 sind zusätzlich mit einem Vermerk über die Übereinstimmung des Ausdrucks mit dem Registerinhalt zu versehen. In den Formularen nach den Anlagen 7, 8 und 9 sind die Leittexte Lebenspartner 1, Lebenspartner 2, Lebenspartnerin 1, Lebenspartnerin 2, Mutter, Vater, Ehegatte, Lebenspartner und Lebenspartnerin an den Beurkundungssachverhalt anzupassen. Die Formulare nach den Anlagen 6 bis 9 können auch in einem kleineren Format hergestellt werden; dabei kann die Zeilengestaltung formatgerecht angepasst werden.
- (2) Wird bei der Beantragung einer Geburtsurkunde verlangt, Angaben nach § 59 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5 des Gesetzes nicht aufzunehmen, entfällt in dem Urkundenformular auch das entsprechende Angabenfeld.
- (3) In den beglaubigten Registerausdruck sind die Hinweise nur auf Verlangen aufzunehmen. Der Hinweis auf eine in das Testamentsverzeichnis aufgenommene Mitteilung ist nur dann in den Registerausdruck aufzunehmen, wenn die Person, auf die sich der Geburtseintrag bezieht, dies verlangt.
- (4) Das Papier der Urkunden muss mindestens den Qualitätsanforderungen nach DIN 19307 - ASM 80 entsprechen. Schreibmittel müssen eine ständige Lesbarkeit sowie eine höchstmögliche Sicherheit gegen Fälschungsversuche gewährleisten. Für die Herstellung der Urkunden sind Drucker zu verwenden, die die Eignung für den Notariatsbereich besitzen.
§ 49 Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
- Zum Nachweis der Geburt eines Kindes, dessen Geburt nicht in einem deutschen Personenstandsregister beurkundet ist, kann auf Antrag der Eltern oder des Kindes aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch der Eltern eine beglaubigte Abschrift erteilt werden, wenn die §§ 63 und 64 des Gesetzes dies nicht ausschließen.
§ 50 Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister
- (1) Für die Ausstellung eines mehrsprachigen Auszuges aus einem Personenstandsregister nach dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (BGBl. 1997 II S. 774) sind die Formblätter A, B und C des Übereinkommens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zu verwenden.
- (2) Auf der Vorderseite der Formblätter ist der unveränderliche Wortlaut der Auszüge, mit Ausnahme der für das Datum vorgesehenen Zeichen, in deutscher sowie in französischer und englischer Sprache anzugeben. Die Bedeutung der Zeichen ist am Schluss der Vorderseite eines jeden Formblatts in den Sprachen wiederzugeben, die in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegt sind.
- (3) Auf der Rückseite der Formblätter sind anzugeben
- 1. die Bezugnahme auf das Übereinkommen in den in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten Sprachen,
- 2. die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts der Auszüge in den in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten Sprachen mit Ausnahme der auf der Vorderseite angegebenen Sprachen,
- 3. eine Zusammenfassung des Inhalts der Artikel 3, 4, 5 und 7 des Übereinkommens in deutscher Sprache.
- (4) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Personenstandsregister sind Personen, die einen Ehenamen oder einen Lebenspartnerschaftsnamen führen, mit diesem Namen einzutragen, gegebenenfalls unter Beifügung eines vorangestellten oder angefügten Begleitnamens und unter Hinweis auf den Geburtsnamen.
- (5) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Geburtseintrag (Formblatt A) ist Feld 10 durch einen Strich zu sperren.
- (6) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Heiratseintrag (Formblatt B) sind in Feld 10 bei bestehender Ehe die zum Zeitpunkt der Urkundenausstellung von den Ehegatten geführten Namen einzutragen. Die Angaben über die Auflösung oder die Nichtigerklärung der Ehe sind in Feld 11 einzutragen.
- (7) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Sterbeeintrag (Formblatt C) sind die Felder 7, 12 und 13 durch einen Strich zu sperren. Vor- und Familiennamen des früheren Ehegatten oder Lebenspartners sind nur dann einzutragen, wenn sich die Angaben aus dem Sterberegister ergeben.
§ 51 Mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis
- (1) Für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Deutscher für die Eheschließung im Ausland bedarf, ist das Formblatt des Übereinkommens vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl. 1997 II S. 1086) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu verwenden.
- (2) Auf der Vorderseite des Formblatts ist der unveränderliche Wortlaut des Zeugnisses, mit Ausnahme der für das Datum vorgesehenen Zeichen, in deutscher sowie in französischer und englischer Sprache anzugeben. Die Bedeutung der Zeichen am Schluss der Vorderseite ist in den Sprachen wiederzugeben, die in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegt sind.
- (3) Auf der Rückseite des Formblatts sind anzugeben
- 1. die Bezugnahme auf das Übereinkommen in den in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten Sprachen,
- 2. die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts des Zeugnisses in den in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten Sprachen mit Ausnahme der auf der Vorderseite angegebenen Sprachen,
- 3. die Zusammenfassung des Inhalts der Artikel 3, 4, 5 und 9 des Übereinkommens in deutscher Sprache.
- (4) Führt einer der Eheschließenden einen Ehenamen oder einen Lebenspartnerschaftsnamen, so ist er in Feld 5 des Formblatts mit diesem Namen einzutragen, gegebenenfalls unter Beifügung eines vorangestellten oder angefügten Begleitnamens und unter Hinweis auf den Geburtsnamen.
- (5) In Feld 11 des Formblatts sind der Ort und die Nummer eines ausländischen Familienregisters einzutragen wenn die Angaben urkundlich nachgewiesen sind.
§ 52 Internationales Stammbuch der Familie
- In ein internationales Stammbuch der Familie, das in einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom 12. September 1974 zur Schaffung eines internationalen Stammbuchs der Familie ausgestellt worden ist, können Angaben eingetragen werden über die Geburt gemeinsamer Kinder der Ehegatten sowie über den Tod der Ehegatten und ihrer Kinder.
Abschnitt 2
Benutzung der Personenstandsregister
§ 53 Benutzung durch Personen
- (1) Für die elektronische Auskunft über Daten aus einem Personenstandsregister an Berechtigte nach § 62 des Gesetzes gilt § 63 Abs. 1 entsprechend.
- (2) Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für die Benutzung der Personenstandsregister durch Geschwister gelten auch für halbbürtige Geschwister.
§ 54 Benutzung durch ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen
- Die Benutzung durch ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen im Inland nach § 65 Abs. 3 des Gesetzes ist zu versagen, wenn dem Standesamt bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Ausländer handelt,
- 1. der als Asylbewerber nach Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes anerkannt ist, dem die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes zuerkannt wurde bei dem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde oder der um Asyl, Flüchtlingsanerkennung oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots nachgesucht hat und über dessen Asylantrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, oder
- 2. der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes ist.
- Die Versagungsgründe nach § 65 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes bleiben unberührt.
§ 55 Benutzung für wissenschaftliche Zwecke
- (1) Ist die Benutzung von Personenstandsregistern für bestimmte wissenschaftliche Forschungsvorhaben beantragt worden, hat das Standesamt Betroffenen auf deren Anfrage Auskunft über das Forschungsvorhaben und Gelegenheit zu geben, schutzwürdige Belange gegen die Benutzung geltend zu machen.
- (2) Das Standesamt kann auch von sich aus zur Interessenabwägung Betroffene nach dem Umfang ihrer schutzwürdigen Belange befragen, wenn es dies für erforderlich hält.
Abschnitt 3
Mitteilungen
§ 56 Mitteilungen an das Standesamt
- (1) Das Gericht teilt folgende Sachverhalte und Entscheidungen mit:
- 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt:
- a) Beurkundungen von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft und über die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Anerkennung, Zustimmung oder des Widerrufs solcher Erklärungen,
- b) Entscheidungen, durch die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Eltern- oder Kindesverhältnisses festgestellt wird, sofern diese eine Eintragung in einem Personenstandsregister erforderlich machen,
- c) Entscheidungen über die Annahme als Kind oder die Aufhebung eines Annahmeverhältnisses sowie eine dem Vormundschaftsgericht bekannt gewordene Annahme als Kind im Ausland,
- d) Entscheidungen, durch die auf Grund des Transsexuellengesetzes aa) die Vornamen einer Person geändert oder solche Entscheidungen aufgehoben werden bb) festgestellt wird, dass eine Person dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist,
- 2. dem Standesamt, das das Eheregister führt:
- a) Entscheidungen, durch die die Ehe geschieden oder aufgehoben wird,
- b) Entscheidungen, durch die das Nichtbestehen der Ehe festgestellt wird,
- c) Erklärungen und Entscheidungen nach Nummer 1, durch die sich der Name einer Person ändert, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist,
- 3. dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt:
- a) Entscheidungen, durch die die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird,
- b) Erklärungen und Entscheidungen nach Nummer 1, durch die sich der Name einer Person ändert, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist,
- 4. dem Standesamt I in Berlin:
- a) Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit, sowie die Anfechtung, Aufhebung oder Änderung solcher Entscheidungen,
- b) Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 3, wenn der Personstandsfall, auf den sich die Mitteilung bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist.
- (2) Die Namensänderungsbehörde teilt folgende Entscheidungen mit:
- 1. dem Standesamt, das das Geburtenregister führt:
- a) die Änderung oder Feststellung des Familiennamens oder der Vornamen eines Kindes,
- b) die Änderung oder Feststellung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt,
- 2. dem Standesamt, das das Eheregister führt:
- a) die Änderung oder Feststellung des Ehenamens der Ehegatten,
- b) die Änderung oder Feststellung des Vor- oder Familiennamens eines Ehegatten, dessen Geburt nicht im Inland beurkundet ist,
- 3. dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt:
- a) die Änderung oder Feststellung des Lebenspartnerschaftsnamens der Lebenspartner,
- b) die Änderung oder Feststellung des Vor- oder Familiennamens eines Lebenspartners, dessen Geburt nicht im Inland beurkundet ist.
- (3) Die Lebenspartnerschaftsbehörde teilt folgende Beurkundungen mit:
- 1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Lebenspartner führt:
- a) die Begründung der Lebenspartnerschaft,
- b) die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch gerichtliche Entscheidung,
- c) die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Tod, Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet wurde
- 2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines hinterbliebenen Lebenspartners führt die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Tod, Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit,
- 3. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind der Lebenspartner führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des Kindes erstreckt.
- (4) Das Jugendamt teilt folgende Beurkundungen mit:
- 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt:
- a) Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder den Widerruf der Anerkennung und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,
- b) Erklärungen über die Anerkennung der Mutterschaft und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,
- 2. dem Standesamt I in Berlin, wenn sich die Beurkundung nach Nummer 1 auf ein Kind bezieht, dessen Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist.
- (5) Der Notar teilt folgende Beurkundungen und Beglaubigungen mit:
- 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt:
- a) Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder den Widerruf der Anerkennung und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,
- b) Erklärungen über die Anerkennung der Mutterschaft und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,
- c) Erklärungen zum Familiennamen des Kindes und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Einwilligungserklärungen,
- d) Erklärungen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes,
- 2. dem Standesamt, das den Eheeintrag der Ehegatten führt, Erklärungen über die Namensführung in der Ehe oder nach Auflösung der Ehe,
- 3. dem Standesamt, das den Lebenspartnerschaftseintrag der Lebenspartner führt, Erklärungen über die Namensführung in der Lebenspartnerschaft oder nach Auflösung derselben
- 4. dem Standesamt I in Berlin, wenn der Personstandsfall, auf den sich die Mitteilung nach den Nummern 1a und 1b bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist,
- 5. dem Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung nach den Nummern 1c, 1d, 2 oder 3 bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist hat der Erklärende keinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, ist die Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten.
- (6) Für die Mitteilungen der Konsularbeamten der deutschen Auslandsvertretungen gilt Absatz 5.
- (7) Die nach Landesrecht zuständige Kirchenaustrittsbehörde teilt den Austritt einer Person aus einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist dem Standesamt mit, das das Geburtenregister für diese Person führt.
- (8) Die Mitteilung soll enthalten:
- 1. die Registrierungsdaten des Personenstandseintrags, auf den sich die Mitteilung bezieht
- 2. den Familiennamen, den Geburtsnamen und die Vornamen der Personen, auf die sich die Mitteilung bezieht, sowie Tag und Ort des personenstandsrechtlichen Ereignisses,
- 3. die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlass der Mitteilung ist,
- 4. das Wirksamkeitsdatum der Entscheidung oder Erklärung.
- (9) Mitteilungspflichten an die Standesämter auf Grund anderer Rechtsvorschriften und internationaler Vereinbarungen bleiben unberührt.
§ 57 Mitteilungen bei Beurkundung im Geburtenregister
- (1) Das Standesamt, das die Geburt beurkundet, hat dies mitzuteilen:
- 1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Eltern des Kindes führt,
- 2. dem Standesamt I in Berlin, wenn das Kind im Ausland geboren worden ist,
- 3. der Meldebehörde,
- 4. dem Vormundschaftsgericht, wenn das Kind nach dem Tod seines Vaters geboren ist oder es sich um ein Findelkind oder um einen Minderjährigen handelt, dessen Personenstand nicht zu ermitteln ist,
- 5. dem Jugendamt, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind,
- 6. dem Familiengericht, wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen den Geburtsnamen des Kindes nicht binnen eines Monats nach dessen Geburt bestimmt haben.
- (2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft einträgt, hat dies mitzuteilen:
- 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Vater führt,
- 2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den bisher als Vater eingetragenen Mann führt, wenn er nach der Folgebeurkundung nicht der Vater ist,
- 3. der Meldebehörde,
- 4. dem Jugendamt, wenn das Kind während bestehender Ehe der Mutter geboren wurde.
- (3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die gerichtliche Entscheidung über das Nichtbestehen der Vaterschaft einträgt, hat dies mitzuteilen:
- 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den bisher als Vater eingetragenen Mann führt,
- 2. der Meldebehörde,
- 3. dem Jugendamt, wenn das Kind während bestehender Ehe der Mutter geboren wurde.
- (4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Änderung oder Angleichung des Namens des Kindes oder die Änderung der Angabe des Geschlechts einträgt, hat dies mitzuteilen:
- 1. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für das Kind führt
- 2. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Geburt oder die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft des Kindes im Ausland erfolgt ist,
- 3. dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Abkömmlings des Kindes führt, wenn sich der Geburtsname des Abkömmlings geändert hat,
- 4. der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist.
- (5) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Annahme als Kind oder deren Aufhebung einträgt, hat dies mitzuteilen:
- 1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die leiblichen Eltern des Kindes führt
- 2. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Annehmenden führt,
- 3. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für das Kind führt wenn sich der Name des Kindes geändert hat,
- 4. dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Abkömmlings des Kindes führt, wenn sich der Geburtsname des Abkömmlings geändert hat,
- 5. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Geburt oder die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft des Kindes im Ausland erfolgt ist,
- 6. der Meldebehörde.
- (6) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 5 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:
- 1. Anlass der Beurkundung,
- 2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,
- 3. Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,
- 4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,
- 5. Familienname und Vornamen des Kindes,
- 6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Kindes,
- 7. Staat der Geburt, wenn das Kind im Ausland geboren worden ist,
- 8. Geschlecht des Kindes,
- 9. Staatsangehörigkeit des Kindes bei Erwerb nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
- 10. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes,
- 11. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Eltern des Kindes,
- 12. Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes,
- 13. Daten über Anerkennung, Feststellung oder Nichtbestehen einer Vaterschaft,
- 14. Daten über die Annahme als Kind, insbesondere
- a) Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Annehmenden,
- b) Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Annehmenden,
- c) Staatsangehörigkeit der Annehmenden,
- d) Anschriften der Annehmenden,
- 15. Daten über eine Namensänderung des Kindes,
- 16. Anzahl der geborenen Kinder bei einer Mehrlingsgeburt,
- 17. Angaben zum Tod des Vaters vor der Geburt des Kindes,
- 18. Angaben zur elterlichen Sorge für das Kind,
- 19. Anschriften des Kindes und der Eltern.
§ 58 Mitteilungen bei Beurkundung im Eheregister
- (1) Das Standesamt, das die Eheschließung beurkundet, im Falle der Nummer 6 die Anmeldung der Eheschließung entgegennimmt, hat dies mitzuteilen:
- 1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Ehegatten führt,
- 2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein gemeinsames Kind der Ehegatten führt
- 3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist,
- 4. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Ehegatten führt,
- 5. der Meldebehörde,
- 6. dem Vormundschaftsgericht, wenn einer der Eheschließenden mit einem anteilsberechtigten minderjährigen oder betreuten Abkömmling in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt.
- (2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung oder Namensangleichung eines oder beider Ehegatten einträgt, hat dies mitzuteilen:
- 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den oder die Ehegatten führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des oder der Ehegatten erstreckt
- 2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Kindes des oder der Ehegatten führt wenn auch das Kind den geänderten Namen führt,
- 3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist,
- 4. der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist.
- (3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung, Scheidung oder das Nichtbestehen der Ehe oder die Aufhebung einer solchen Entscheidung einträgt hat dies mitzuteilen:
- 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für die Ehegatten führt,
- 2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein gemeinsames Kind der Ehegatten führt wenn die Entscheidung Auswirkungen auf den Personenstand des Kindes hat,
- 3. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Ehegatten führt, wenn das Nichtbestehen der Ehe oder die Aufhebung dieser Entscheidung festgestellt wurde,
- 4. der Meldebehörde.
- (4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über den Tod, die Todeserklärung, die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten oder die Aufhebung eines solchen Beschlusses einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist:
- 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den verstorbenen oder für tot erklärten Ehegatten führt,
- 2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den hinterbliebenen Ehegatten führt wenn die Ehe durch die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit aufgelöst worden ist,
- 3. der Meldebehörde,
- 4. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,
- 5. dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für Testamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden ist.
- (5) Das Standesamt darf zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 folgende Daten übermitteln:
- 1. Anlass der Beurkundung,
- 2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,
- 3. Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,
- 4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,
- 5. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Ehegatten,
- 6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Ehegatten,
- 7. Staat der Geburt, wenn der Ehegatte im Ausland geboren worden ist,
- 8. Tag und Ort der Eheschließung,
- 9. Staat der Eheschließung, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist,
- 10. Staatsangehörigkeit der Ehegatten,
- 11. Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen und Anschrift der Kinder der Ehegatten,
- 12. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Kinder der Ehegatten,
- 13. Staatsangehörigkeit der Kinder der Ehegatten,
- 14. Angaben zu fortgesetzter Gütergemeinschaft eines Eheschließenden mit seinem Abkömmling,
- 15. Daten über die Auflösung der Ehe durch Scheidung und Tod,
- 16. Daten über Todeserklärung und gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,
- 17. Daten über eine im Ausland erfolgte erneute Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Ehegatten nach Eheauflösung,
- 18. Anschriften der Ehegatten.
§ 59 Mitteilungen bei Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister
- (1) Das Standesamt, das die Begründung der Lebenspartnerschaft beurkundet, im Falle der Nummer 4 die Anmeldung der Begründung einer Lebenspartnerschaft entgegennimmt, hat dies mitzuteilen:
- 1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Lebenspartner führt,
- 2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Lebenspartner führt,
- 3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet worden ist,
- 4. der Meldebehörde,
- 5. dem Vormundschaftsgericht, wenn einer der Lebenspartner mit einem Abkömmling in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt.
- (2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung oder Namensangleichung eines Lebenspartners einträgt, hat dies mitzuteilen:
- 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Lebenspartner führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des Lebenspartners erstreckt,
- 2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind der Lebenspartner führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des Kindes erstreckt,
- 3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet worden ist,
- 4. der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist.
- (3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft einträgt hat dies mitzuteilen:
- 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für die Lebenspartner führt,
- 2. der Meldebehörde.
- (4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Tod, Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit einträgt hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist:
- 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den verstorbenen oder für tot erklärten Lebenspartner führt,
- 2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den hinterbliebenen Lebenspartner führt
- 3. der Meldebehörde,
- 4. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,
- 5. dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für Testamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden ist.
- (5) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 4 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:
- 1. Anlass der Beurkundung,
- 2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,
- 3. Registrierungsdaten des übermittelnden Standesamts,
- 4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,
- 5. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Lebenspartner,
- 6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Lebenspartner,
- 7. Staat der Geburt, wenn der Lebenspartner im Ausland geboren wurde,
- 8. Tag und Ort der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- 9. Staat der Begründung der Lebenspartnerschaft, wenn diese im Ausland erfolgt ist,
- 10. Staatsangehörigkeit der Lebenspartner,
- 11. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Kinder der Lebenspartner,
- 12. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Kinder der Lebenspartner,
- 13. Staatsangehörigkeit der Kinder der Lebenspartner,
- 14. Angaben zu fortgesetzter Gütergemeinschaft eines Lebenspartners mit seinem Abkömmling,
- 15. Daten über die Auflösung der Lebenspartnerschaft,
- 16. Daten über eine im Ausland erfolgte erneute Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Lebenspartners nach Auflösung der Lebenspartnerschaft,
- 17. Anschriften der Lebenspartner.
§ 60 Mitteilungen bei Beurkundung im Sterberegister
- (1) Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet, hat dies mitzuteilen:
- 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Verstorbenen führt,
- 2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur Zeit des Todes bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft oder für die letzte aufgelöste Ehe oder Lebenspartnerschaft führt,
- 3. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartner führt,
- 4. dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für Testamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden ist,
- 5. dem Standesamt I in Berlin, wenn der Verstorbene zuvor für tot erklärt, seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist oder er nicht im Inland verstorben ist,
- 6. der Meldebehörde,
- 7. dem Vormundschaftsgericht, wenn der Verstorbene minderjährig und Vollwaise war oder ein minderjähriges Kind hinterlassen hat,
- 8. dem Jugendamt, wenn der Verstorbene minderjährig und Vollwaise war oder ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, das durch den Sterbefall Vollwaise geworden ist
- 9. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt.
- (2) Nimmt das Standesamt I in Berlin eine Ausfertigung eines Beschlusses über Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit in die dortige Sammlung auf hat es dies mitzuteilen:
- 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag des für tot Erklärten führt,
- 2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur Zeit der Todeserklärung bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft oder für die letzte aufgelöste Ehe oder Lebenspartnerschaft führt,
- 3. dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für Testamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden ist,
- 4. dem Standesamt, das das Sterberegister des für tot Erklärten führt.
- (3) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 und 2 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:
- 1. Anlass der Beurkundung,
- 2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,
- 3. Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,
- 4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,
- 5. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen des Verstorbenen,
- 6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen,
- 7. Staat der Geburt, denn der Verstorbene im Ausland geboren worden ist,
- 8. Todestag oder Todeszeitraum,
- 9. Sterbeort sowie den Staat, wenn der Sterbefall im Ausland eingetreten ist,
- 10. Familienstand des Verstorbenen,
- 11. Staatsangehörigkeit des Verstorbenen,
- 12. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen eines Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,
- 13. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt eines Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,
- 14. Familienname, Vornamen und Anschrift eines nahen Angehörigen des Verstorbenen,
- 15. Angaben darüber, dass der Verstorbene zuvor für tot erklärt worden war oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist,
- 16. Familiennamen und Vornamen eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen,
- 17. Tag der Geburt eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen,
- 18. Angaben darüber, dass der Verstorbene Vollwaise war,
- 19. Angaben darüber, dass ein Kind des Verstorbenen durch den Sterbefall Vollwaise geworden ist,
- 20. Anschrift des Verstorbenen.
§ 61 Mitteilungen für statistische Zwecke
- Den Statistischen Landesämtern werden aus Anlass der Beurkundung einer Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft und eines Sterbefalls die Daten mitgeteilt die nach § 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zu erheben sind.
§ 62 Besonderheiten bei Mitteilungen
- (1) Die Mitteilungspflichten des Standesamts nach den §§ 57 bis 61 gelten entsprechend für ein Standesamt, das
- 1. für die Entgegennahme einer familienrechtlichen Erklärung zuständig ist, ohne das entsprechende Personenstandsregister zu führen,
- 2. einen Hinweis über einen im Ausland beurkundeten Personenstandsfall in ein deutsches Personenstandsregister einträgt.
- (2) Ist zu einem Personenstandseintrag ein Sperrvermerk eingetragen, hat das Standesamt Mitteilungen gegenüber anderen Stellen, die ihm aus Anlass einer standesamtlichen Beurkundung obliegen, für die Zeit der Sperre auszusetzen, wenn der mit dem Sperrvermerk verfolgte Zweck dies erfordert. Die Mitteilung ist nach Wegfall des Sperrvermerks nachzuholen.
- (3) Wird das Lebenspartnerschaftsregister bei einer anderen Behörde als dem Standesamt geführt ist die Mitteilung an diese Behörde zu senden.
- (4) Übermittelt werden dürfen nur die im Einzelfall zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlichen Daten. Neben den aufgeführten Daten darf das Standesamt weitere beurkundete oder im Zusammenhang mit der Beurkundung erhobene Daten mitteilen, soweit diese zur gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich sind. Mitteilungen an ausländische Behörden auf Grund internationaler Übereinkommen und Mitteilungspflichten nach landesrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
- (5) Führt eine Mitteilung beim Empfänger zu einer Folgebeurkundung, ist sie mit der qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
§ 63 Datenübermittlung
- (1) Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern und zwischen Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen erfolgt unmittelbar oder über Vermittlungsstellen in gesicherten Verfahren, die Verschlüsselungen nach dem Stand der Technik beinhalten.
- (2) Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern erfolgt durch strukturierte Datensätze. Hierfür sind das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der vom Bundesministerium des Innern im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen. Die Datenübermittlung ist bis zum 31. Dezember 2013 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig wenn bei einem Standesamt die Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung noch nicht vorliegen.
- (3) Zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten soll die elektronische Datenübermittlung zwischen Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen durch strukturierte Datensätze in standardisierten Datenaustauschformaten erfolgen.
- (4) Innerhalb von Rechenzentren und in besonders gesicherten verwaltungseigenen Netzen kann auf die Verwendung von OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, dass die durch die Verwendung von OSCI-Transport erzielten Sicherheitseigenschaften anderweitig in gleicher Qualität gewährleistet werden. Die getroffenen Maßnahmen sind im Betriebs- und Sicherheitskonzept (§ 13) zu dokumentieren.
§ 64 Abrufverfahren
- (1) Für Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren nach § 68 Abs. 2 des Gesetzes gilt § 63. Die eingesetzten Verfahren müssen sicherstellen, dass nur die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten abgerufen werden können.
- (2) Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und für die Abrechnung der Kosten des Abrufs werden alle Abrufe durch das registerführende Standesamt protokolliert. Im Protokoll sind das registerführende Standesamt, die Registrierungsdaten nach § 16 Abs. 2 Satz 1, die abrufende Person oder Stelle, ein Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung des Abrufs, der Zeitpunkt des Abrufs sowie die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten zu speichern. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger der Daten.
- (3) Die nach Absatz 2 gefertigten Protokolle werden vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres vernichtet in dem der Abruf erfolgt ist.
Kapitel 10
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 65 Übergangsbeurkundungen
- (1) Standesämter, die am 1. Januar 2009 noch nicht über eine Ausstattung zur elektronischen Personenstandsregisterführung verfügen, beurkunden die Personenstandsfälle auf Formularen nach den Anlagen 2 bis 5 im Format DIN A4. Die Formulare können programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist § 48 Abs. 4 gilt entsprechend. Für die Sicherungsregister gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Formulare mit der zusätzlichen Angabe "Sicherungsregister" zu versehen sind; die Übereinstimmung mit dem jeweiligen Personenstandsregister ist vom Standesbeamten zu beglaubigen.
- (2) Folgebeurkundungen können auf der Rückseite des Formulars vorgenommen werden.
- (3) Für die Übergangsbeurkundungen gelten die §§ 15 bis 19, 21 und 25 entsprechend.
§ 66 Fortführung von Altregistern
§ 67 Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag
- (1) In das als Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch sind Folgebeurkundungen einzutragen
- 1. in Spalte 8 über den Tod der Ehegatten, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse, die Aufhebung oder Scheidung der Ehe sowie die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes),
- 2. in Spalte 10 jede Änderung des Namens der Ehegatten und jede sonstige Änderung des Personenstands oder der Religionszugehörigkeit, die in das Eheregister einzutragen wäre, sowie Berichtigungen (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 des Gesetzes).
- (2) In Spalte 10 ist auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft hinzuweisen. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 2 des Gesetzes entsprechend.
- (3) Für das als Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch wird kein Sicherungsregister geführt.
§ 68 Fortführung des Heiratseintrags
- Ein Heiratseintrag wird vom 1. Januar 2009 an nur dann fortgeführt, wenn kein als Heiratseintrag fortzuführendes Familienbuch angelegt worden ist oder der Verbleib des Familienbuchs nicht festgestellt werden kann.
§ 69 Übernahme in elektronische Personenstandsregister
- (1) Werden Übergangsbeurkundungen und Einträge in Altregistern elektronisch nacherfasst gelten die §§ 9, 15 bis 21 und 23 bis 26 entsprechend. Die einzutragenden Angaben sind wie Neubeurkundungen in Haupteintrag, Folgebeurkundungen und Hinweise zu gliedern; der jeweilige personenstandsrechtliche Verlauf muss nachvollziehbar sein. Daten, die im elektronischen Register nicht vorgesehen sind, bleiben unberücksichtigt; eine Nacherhebung fehlender Daten ist nicht erforderlich.
- (2) In nacherfasste Einträge sind das Beurkundungsdatum und der Name des Standesbeamten aus dem ursprünglichen Eintrag zu übernehmen. Bei der Nacherfassung ist ein Protokoll zu erstellen, das das Erfassungsdatum und den Namen des Standesbeamten, der die Nacherfassung durchführt, enthält.
- (3) Beurkundungen nach Absatz 1, die in elektronische Register übernommenen wurden sind mit einem Vermerk über die Übernahme zu versehen; sie sind danach wie Sammelakten zu behandeln. Beurkundungen im Sinne des § 54 des Gesetzes sind nunmehr ausschließlich die im elektronischen Personenstandsregister gespeicherten Haupteinträge und Folgebeurkundungen.
§ 70 Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen
- (1) Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen gilt § 48 entsprechend. An Stelle beglaubigter Registerausdrucke nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes werden beglaubigte Abschriften der Personenstandseinträge erteilt.
- (2) Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen werden nicht mehr ausgestellt, wenn die Einträge nach § 69 in elektronische Register übernommen worden sind.
§ 71 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Konsularregister
- (1) Für die Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung
- 1. der von den Konsularbeamten errichteten Heiratseinträge,
- 2. der auf Grund der unter Nummer 1 genannten Einträge angelegten und als Heiratseinträge fortgeführten Familienbücher,
- 3. der auf Grund des Gesetzes betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 599) angelegten Personenstandsregister (Konsularregister) gelten die Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.
- (2) Für die Fortführung der Konsularregister und für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus diesen Registern ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Dabei gelten folgende Besonderheiten:
- 1. Die Konsularregister können vom Standesamt I in Berlin in ein elektronisch geführtes Register übernommen werden. Für die Übernahme der Registerdaten und die Führung und Fortführung des elektronischen Konsularregisters gelten die Vorschriften für Altregister (§ 69) entsprechend. Die ersten Stücke der papiergeführten Konsularregister werden in diesem Fall als Sammelakten im Sinne von § 6 des Gesetzes aufbewahrt, Zweitstücke sind zu vernichten.
- 2. Soweit kein elektronisches Konsularregister angelegt wird, stehen die ersten Stücke den Personenstandsregistern, die Zweitstücke den Sicherungsregistern im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung gleich. Ist von einem Konsularregister nur ein Stück vorhanden, ist kein Sicherungsregister anzulegen.
- 3. Soweit die Einträge in den Konsularregistern die in den §§ 15, 21 und 31 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist keine Berichtigung oder Ergänzung vorzunehmen.
- 4. Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden sind die in § 48 Abs. 1 bezeichneten Formulare zu benutzen; dabei können diese Formulare den jeweiligen Erfordernissen angepasst werden. In diese Urkunden dürfen nur Angaben aufgenommen werden, die sich aus dem Eintrag ergeben. In den Ehe- und Sterbeurkunden ist das Alter anzugeben, soweit der Eintrag den Tag der Geburt nicht enthält.
- (3) Urkunden, Entscheidungen und Mitteilungen zu den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Einträgen und Registern sind dem Standesamt I in Berlin zu übersenden; die Übersendung unterbleibt, wenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von Hinweisen dienen würden.
§ 72 Besondere Aufgaben des Standesamts I in Berlin
- (1) Personenstandsbücher und Standesregister aus Gebieten, in denen ein deutscher Standesbeamter nicht mehr tätig ist, werden von dem Standesamt I in Berlin geführt.
- (2) Falls das Standesamt I in Berlin nur einzelne Personenstandsurkunden aufbewahrt, die aus den in Absatz 1 bezeichneten Büchern oder Registern ausgestellt sind so stehen diese Urkunden einem Eintrag in einem Personenstandsbuch oder Standesregister gleich.
- (3) Urkunden, Entscheidungen oder Mitteilungen, die einem Standesamt in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet zu übermitteln wären, sind dem Standesamt I in Berlin zu übersenden; die Übersendung unterbleibt, wenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von Hinweisen dienen würden.
- (4) Das Standesamt I in Berlin sammelt die Urkunden, die Entscheidungen und die Mitteilungen, auf Grund derer nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine Eintragung in einem Personenstandsbuch, Standesregister oder auf einer Urkunde vorgenommen werden muss es führt hierüber ein Verzeichnis.
§ 73 Personenstandsbücher aus Grenzgebieten
- (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäß für die aus Anlass des deutschbelgischen Vertrages vom 24. September 1956 (BGBl. 1958 II S. 262, 353) und auf Grund des deutschniederländischen Ausgleichsvertrages vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 458, 1078) übergebenen Personenstandsbücher und beglaubigten Abschriften.
- (2) Soweit in diesen Registern die in den §§ 15, 21 und 31 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten sind, ist eine Berichtigung oder Ergänzung nicht vorzunehmen.
§ 74 Personenstandsbücher des ehemaligen Standesamts I in Berlin (Ost)
- Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäß für die nach der Anlage 1 Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa und bbb des Einigungsvertrages an den Standesbeamten des Standesamts I in Berlin abgegebenen Personenstandsbücher.
§ 75 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1. die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch ......,
- 2. die Personenstandsverordnung der Wehrmacht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1
Datenfelder in den Personenstandsregistern
Allgemeine Registerangaben für alle Register
Nr. | Datenfelder | Anmerkungen/Beispiel | Verwendung |
| | | | | | |
0001 | Name des Standesamts | | X | | | X |
0010 | Standesamtsnummer | z.B. 06412001 für das Standesamt Frankfurt/Main | X | | | X |
0011 | Art des Registers | G= Geburtenregister E= Eheregister L= Lebenspartnerschaftsregister S= Sterberegister | X | | | X |
0012 | Eintragsnummer | z.B. "334" für die 334. Beurkundung einer Geburt eines Jahres | X | | | X |
0013 | Jahr des Eintrags | | X | | | X |
0014 | Nummer der Folgebeurkundung | z.B "3" für die 3. Folgebeurkundung zu einem Haupteintrag | | X | | |
0020 | Anlass der Beurkundung | z.B. Geburt, Namensänderung, Vaterschaftsanerkennung, Wiederannahme des Geburtsnamens, Berichtigung. | X | X | | |
0040 | Datum der Wirksamkeit | Wirksamkeit einer Folgebeurkundung | | X | | |
0048 | Sperrvermerk1 | | | | | |
0049 | Datum Sperrvermerk1 | Datum des Fristablaufs eines Sperrvermerks | | | | |
0050 | Ort der Beurkundung | | X | X | | |
0051 | Datum der Beurkundung | | X | X | | |
0052 | Name der Urkundsperson | | X | X | | |
0053 | Amtsbezeichnung | Unterscheidung nach männlichen oder weiblichen Standesbeamten | X | X | | |
Geburtenregister
Nr. | Datenfelder | Anmerkungen/Beispiel | Verwendung |
| | | | | | |
| Angaben zur Geburt | | | | |
1040 | Tag der Geburt | | X | X | | X |
1041 | Stunde und Minute der Geburt | | X | X | | |
1050 | Ort der Geburt | | X | X | | X |
1051 | Ortsteil | | X | X | | |
1052 | Straße, Nr. | | X | X | | |
1057 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | X | | |
1090 | Art der Geburt | Nur bei Totgeburt | X | X | | |
| Angaben zum Kind | | | | |
1101 | Familienname | Angabe des aktuellen Geburtsnamens des Kindes | X | X | | X |
1102 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | | |
1105 | Vornamen | | X | X | | X |
1106 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | | |
1119 | Recht der Namensführung | Verweis auf maßgebliches ausländisches Recht oder auf deutsches Recht bei Rechtswahl | | | X | |
1120 | Geschlechtszugehörigkeit | | X | X | | |
1130 | Religionszugehörigkeit | | X | X | | |
1180 | Deutsche Staatsangehörigkeit | Nur Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG | | | X | |
1199 | Identität nicht nachgewiesen | Nur bei nicht nachgewiesener Identität der Eltern | X | | | |
| Mutter / Annehmende des Kindes | | | | |
1201 | Familienname | | X | X | | X |
1202 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | | |
1203 | Geburtsname | | X | X | | X |
1204 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | | |
1205 | Vornamen | | X | X | | X |
1206 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | | |
1230 | Religionszugehörigkeit | | X | X | | |
1240 | Tag der Geburt | | | | X | |
1250 | Ort der Geburt | | | | X | |
1257 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | | | X | |
1270 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | | | X | |
1271 | Behördenname | Ortsbezeichnung | | | X | |
1275 | Registernummer | z.B. G 399/2010 | | | X | |
1280 | Staatsangehörigkeit | | | | X | |
1299 | Identität nicht nachgewiesen | Nur bei nicht nachgewiesener Identität | X | X | | |
| Vater / Annehmender des Kindes | | | | |
1301 | Familienname | | X | X | | X |
1302 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | | |
1303 | Geburtsname | | X | X | | X |
1304 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | | |
1305 | Vornamen | | X | X | | X |
1306 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | | |
1330 | Religionszugehörigkeit | | X | X | | |
1340 | Tag der Geburt | | | | X | |
1342 | Ort der Geburt | | | | X | |
1357 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | | | X | |
1370 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | | | X | |
1371 | Behördenname | Ortsbezeichnung | | | X | |
1375 | Registernummer | z.B. G 1499/2009 | | | X | |
1380 | Staatsangehörigkeit | | | | X | |
1399 | Identität nicht nachgewiesen | Nur bei nicht nachgewiesener Identität | X | X | | |
| Eheschließung der Eltern | | | | |
1440 | Tag der Eheschließung | | | | X | |
1450 | Ort der Eheschließung | | | | X | |
1457 | Staat der Eheschließung | Nur bei Eheschließung im Ausland | | | X | |
1470 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | | | X | |
1471 | Behördenname | Ortsbezeichnung | | | X | |
1475 | Registernummer | z.B. E 067/2009 | | | X | |
| Ehe des Kindes | | | | |
1540 | Tag der Eheschließung | | | | X | |
1550 | Ort der Eheschließung | | | | X | |
1557 | Staat der Eheschließung | Nur bei Eheschließung im Ausland | | | X | |
1570 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | | | X | |
1571 | Behördenname | Ortsbezeichnung | | | X | |
1575 | Registernummer | z.B. E 288/2030 | | | X | |
1590 | Art der Eheauflösung | z.B. Scheidung oder Tod | | | X | |
1591 | Datum der Eheauflösung | Wirksamkeitsdatum oder Todestag | | | X | |
1592 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | | | X | |
1593 | Behördenname | Ortsbezeichnung | | | X | |
1595 | Registernummer | | | | X | |
| Lebenspartnerschaft des Kindes | | | | |
1640 | Tag der Begründung | | | | X | |
1650 | Ort der Begründung | | | | X | |
1657 | Staat der Begründung | Nur bei Begründung im Ausland | | | X | |
1670 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | | | X | |
1671 | Behördenname | Ortsbezeichnung | | | X | |
1675 | Registernummer | z.B. L 012/2009 | | | X | |
1690 | Art der Auflösung der Lebenspartnerschaft | z.B. Aufhebung oder Tod | | | X | |
1691 | Datum der Auflösung | Wirksamkeitsdatum oder Todestag | | | X | |
1692 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | | | X | |
1693 | Behördenname | Ortsbezeichnung | | | X | |
1695 | Registernummer | | | | X | |
| Kind des Kindes | | | | |
1701 | Familienname | Angabe des aktuellen Geburtsnamens des Kindes | | | X | |
1705 | Vornamen | | | | X | |
1740 | Tag der Geburt | | | | X | |
1750 | Ort der Geburt | | | | X | |
1757 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | | | X | |
1770 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | | | X | |
1771 | Behördenname | Ortsbezeichnung | | | X | |
1775 | Registernummer | | | | X | |
| Testamentsverzeichnis | | | | |
1890 | Testamentsverzeichnisnummer | | | | X | |
| Tod des Kindes | | | | |
1940 | Todestag | Datum, das sich aus der Sterbeurkunde oder dem Beschluss über die Todeserklärung ergibt. | | | X | |
1942 | Sterbezeitraum | Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. | | | X | |
1950 | Sterbeort | | | | X | |
1957 | Sterbeort, Staat | Nur bei Tod im Ausland | | | X | |
1970 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | | | X | |
1971 | Behördenname | Ortsbezeichnung | | | X | |
1975 | Registernummer | | | | X | |
Eheregister
Nr. | Datenfelder | Anmerkungen/Beispiel | Verwendung |
| | | | | | |
| Angaben zur Ehe | | | | |
2040 | Tag der Eheschließung | | X | | | X |
2050 | Ort der Eheschließung | | X | | | X |
2057 | Staat der Eheschließung | Nur bei Eheschließung im Ausland | X | | | |
2078 | Angaben zur Ehenamenswahl | Ehename ist Familienname des Mannes oder der Frau | | | X | |
2079 | Recht der Namensführung | Verweis auf maßgebliches Recht | | | X | |
| Angaben zur Ehefrau | | | | |
2101 | Familienname (vor Eheschließung) | | X | X | | X |
2102 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | | |
2103 | Geburtsname (vor Eheschließung) | | X | X | | X |
2104 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | | |
2105 | Vornamen (vor Eheschließung) | | X | X | | X |
2106 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | | |
2111 | Familienname (nach Eheschließung) | | X | X | | X |
2112 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | | |
2113 | Geburtsname (nach Eheschließung) | Nur bei Namensangleichung | X | X | | X |
2114 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | | |
2115 | Vornamen (nach Eheschließung) | Nur bei Namensangleichung | X | X | | X |
2116 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | | |
2130 | Religionszugehörigkeit | | X | X | | |
2140 | Tag der Geburt | | X | X | | X |
2150 | Ort der Geburt | | X | X | | |
2157 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | X | | |
2170 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | | | X | |
2171 | Behördenname | Ortsbezeichnung | | | X | |
2175 | Registernummer | | | | X | |
2180 | Staatsangehörigkeit | | | | X | |
| Angaben zum Ehemann | | | | |
2201 | Familienname (vor Eheschließung) | | X | X | | X |
2202 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | | |
2203 | Geburtsname (vor Eheschließung) | | X | X | | X |
2204 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | | |
2205 | Vornamen (vor Eheschließung) | | X | X | | X |
2206 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | | |
2211 | Familienname (nach Eheschließung) | | X | X | | X |
2212 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | | |
2213 | Geburtsname (nach Eheschließung) | Nur bei Namensangleichung | X | X | | X |
2214 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | | |
2215 | Vornamen (nach Eheschließung) | Nur bei Namensangleichung | X | X | | X |
2216 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | | |
2230 | Religionszugehörigkeit | | X | X | | |
2240 | Tag der Geburt | | X | X | | X |
2250 | Ort der Geburt | | X | X | | |
2257 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | X | | |
2270 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | | | X | |
2271 | Behördenname | Ortsbezeichnung | | | X | |
2275 | Registernummer | | | | X | |
2280 | Staatsangehörigkeit | | | | X | |
| Auflösung der Ehe durch Entscheidung | | | | |
2390 | Art der Eheauflösung | z.B. Scheidung oder Aufhebung | | X | | |
2391 | Datum der Eheauflösung | Wirksamkeitsdatum | | X | | |
2392 | Behörde | Funktionsbezeichnung | | | X | |
2393 | Behördenname | Ortsbezeichnung | | | X | |
2395 | Registernummer / Aktenzeichen | | | | X | |
| Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit der Ehefrau | | | | |
2440 | Todestag | | | X | | |
2442 | Sterbezeitraum | Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. | | X | | |
2450 | Sterbeort | | | X | | |
2457 | Sterbeort, Staat | Nur bei Tod im Ausland | | X | | |
2460 | Todeserklärung, Gerichtliche | Feststellung der Todeszeit Wirksamkeitsdatum | | X | | |
2465 | Aufhebung der Todeserklärung | Wirksamkeitsdatum | | X | | |
2470 | Registerbehörde / Gericht | Funktionsbezeichnung | | | X | |
2471 | Behördenname | Ortsbezeichnung | | | X | |
2475 | Registernummer / Aktenzeichen | | | | X | |
| Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit des Ehemannes | | | | |
2540 | Todestag | | | X | | |
2542 | Sterbezeitraum | Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. | | X | | |
2550 | Sterbeort | | | X | | |
2557 | Sterbeort, Staat | Nur bei Tod im Ausland | | X | | |
2560 | Todeserklärung, Gerichtliche | Feststellung der Todeszeit Wirksamkeitsdatum | | X | | |
2565 | Aufhebung der Todeserklärung | Wirksamkeitsdatum | | X | | |
2570 | Registerbehörde / Gericht | Funktionsbezeichnung | | | X | |
2571 | Behördenname | Ortsbezeichnung | | | X | |
2575 | Registernummer / Aktenzeichen | | | | X | |
| Wiederverheiratung der Ehefrau | | | | |
2640 | Tag der Eheschließung | | | | X | |
2650 | Ort der Eheschließung | | | | X | |
2657 | Staat der Eheschließung | Nur bei Eheschließung im Ausland | | | X | |
2670 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | | | X | |
2671 | Behördenname | Ortsbezeichnung | | | X | |
2675 | Registernummer | | | | X | |
| Wiederverheiratung des Ehemanns | | | | |
2740 | Tag der Eheschließung | | | | X | |
2750 | Ort der Eheschließung | | | | X | |
2757 | Staat der Eheschließung | Nur bei Eheschließung im Ausland | | | X | |
2770 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | | | X | |
2771 | Behördenname | Ortsbezeichnung | | | X | |
2775 | Registernummer | | | | X | |
| Lebenspartnerschaft der Ehefrau | | | | |
2840 | Tag der Begründung | | | | X | |
2850 | Ort der Begründung | | | | X | |
2857 | Staat der Begründung | Nur bei Begründung im Ausland | | | X | |
2870 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | | | X | |
2871 | Behördenname | Ortsbezeichnung | | | X | |
2875 | Registernummer | | | | X | |
| Lebenspartnerschaft des Ehemanns | | | | |
2940 | Tag der Begründung | | | | X | |
2950 | Ort der Begründung | | | | X | |
2957 | Staat der Begründung | Nur bei Begründung im Ausland | | | X | |
2970 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | | | X | |
2971 | Behördenname | Ortsbezeichnung | | | X | |
2975 | Registernummer | | | | X | |
Lebenspartnerschaftsregister
Nr. | Datenfelder | Anmerkungen/Beispiel | Verwendung |
| | | | | | |
| Angaben zur Lebenspartnerschaft | | | | |
3040 | Tag der Begründung | | X | | | X |
3050 | Ort der Begründung | | X | | | X |
3057 | Staat der Begründung | Nur bei Begründung im Ausland | X | | | |
3078 | Angaben zur Wahl des Lebenspartnerschaftsnamens | Lebenspartnerschaftsname ist Familienname des 1. oder 2. Lebenspartners | | | X | |
3079 | Recht der Namensführung | Verweis auf maßgebliches ausländisches Recht | | | X | |
| Angaben zum 1. Lebenspartner | | | | |
3101 | Familienname (vor Begründung) | | X | X | | X |
3102 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | | |
3103 | Geburtsname (vor Begründung) | | X | X | | X |
3104 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | | |
3105 | Vornamen (Vor Begründung) | | X | X | | X |
3106 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | | |
3111 | Familienname (nach Begründung) | | X | X | | X |
3112 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | | |
3113 | Geburtsname (nach Begründung) | Nur bei Namensangleichung | X | X | | X |
3114 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | | |
3115 | Vornamen (nach Begründung) | Nur bei Namensangleichung | X | X | | X |
3116 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | | |
3130 | Religionszugehörigkeit | | X | X | | |
3140 | Tag der Geburt | | X | X | | X |
3150 | Ort der Geburt | | X | X | | |
3157 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | X | | |
3170 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | | | X | |
3171 | Behördenname | Ortsbezeichnung | | | X | |
3175 | Registernummer | | | | X | |
3180 | Staatsangehörigkeit | | | | X | |
| Angaben zum 2. Lebenspartner | | | | |
3201 | Familienname (vor Begründung) | | X | X | | X |
3202 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | | |
3203 | Geburtsname (vor Begründung) | | X | X | | X |
3204 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | | |
3205 | Vornamen (vor Begründung) | | X | X | | X |
3206 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | | |
3211 | Familienname (nach Begründung) | | X | X | | X |
3212 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | | |
3213 | Geburtsname (nach Begründung) | Nur bei Namensangleichung | X | X | | X |
3214 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | | |
3215 | Vornamen (nach Begründung) | Nur bei Namensangleichung | X | X | | X |
3216 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | | |
3230 | Religionszugehörigkeit | | X | X | | |
3240 | Tag der Geburt | | X | X | | X |
3250 | Ort der Geburt | | X | X | | |
3257 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | X | | |
3270 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | | | X | |
3271 | Behördenname | Ortsbezeichnung | | | X | |
3275 | Registernummer | | | | X | |
3280 | Staatsangehörigkeit | | | | X | |
| Auflösung der Lebenspartnerschaft | | | | |
3390 | Art der Auflösung | z.B. Aufhebung | | X | | |
3391 | Datum der Auflösung | Wirksamkeitsdatum | | X | | |
3392 | Behörde | Funktionsbezeichnung | | | X | |
3393 | Behördenname | Ortsbezeichnung | | | X | |
3395 | Registernummer / Aktenzeichen | | | | X | |
| Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit 1. Lebenspartner | | | | |
3440 | Todestag | | | X | | |
3442 | Sterbezeitraum | Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. | | X | | |
3450 | Sterbeort | | | X | | |
3457 | Sterbeort, Staat | Nur bei Tod im Ausland | | X | | |
3460 | Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit | Wirksamkeitsdatum | | X | | |
3465 | Aufhebung der Todeserklärung | Wirksamkeitsdatum | | X | | |
3470 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | | | X | |
3471 | Behördenname | Ortsbezeichnung | | | X | |
3475 | Registernummer | | | | X | |
| Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit 2. Lebenspartner | | | | |
3540 | Todestag | | | X | | |
3542 | Sterbezeitraum | Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. | | X | | |
3550 | Sterbeort | | | X | | |
3557 | Sterbeort, Staat | Nur bei Tod im Ausland | | X | | |
3560 | Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit | Wirksamkeitsdatum | | X | | |
3565 | Aufhebung der Todeserklärung | Wirksamkeitsdatum | | X | | |
3570 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | | | X | |
3571 | Behördenname | Ortsbezeichnung | | | X | |
3575 | Registernummer | | | | X | |
| Neue Ehe 1. Lebenspartner | | | | |
3640 | Tag der Eheschließung | | | | X | |
3650 | Ort der Eheschließung | | | | X | |
3657 | Staat der Eheschließung | Nur bei Eheschließung im Ausland | | | X | |
3670 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | | | X | |
3671 | Behördenname | Ortsbezeichnung | | | X | |
3675 | Registernummer | | | | X | |
| Neue Ehe 2. Lebenspartner | | | | |
3740 | Tag der Eheschließung | | | | X | |
3750 | Ort der Eheschließung | | | | X | |
3757 | Staat der Eheschließung | Nur bei Eheschließung im Ausland | | | X | |
3770 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | | | X | |
3771 | Behördenname | Ortsbezeichnung | | | X | |
3775 | Registernummer | | | | X | |
| Neue Lebenspartnerschaft 1. Lebenspartner | | | | |
3840 | Tag der Begründung | | | | X | |
3850 | Ort der Begründung | | | | X | |
3857 | Staat der Begründung | Nur bei Eheschließung im Ausland | | | X | |
3870 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | | | X | |
3871 | Behördenname | Ortsbezeichnung | | | X | |
3875 | Registernummer | | | | X | |
| Neue Lebenspartnerschaft 2. Lebenspartner | | | | |
3940 | Tag der Begründung | | | | X | |
3950 | Ort der Begründung | | | | X | |
3957 | Staat der Begründung | Nur bei Eheschließung im Ausland | | | X | |
3970 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | | | X | |
3971 | Behördenname | Ortsbezeichnung | | | X | |
3975 | Registernummer | | | | X | |
Sterberegister
Nr. | Datenfelder | Anmerkungen/Beispiel | Verwendung |
| | | | | | |
| Angaben zum Sterbefall | | | | |
4140 | Todestag | Datum. Bei unbekanntem Todestag auch Auffindungstag | X | X | | X |
4141 | Todeszeit | Uhrzeit | X | X | | |
4142 | Sterbezeitraum (Datumsangaben) | Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. | X | X | | X |
4143 | Sterbezeitraum (Uhrzeitangaben) | Zeitraum umfasst die Uhrzeit am letzten Tag lebend und Uhrzeit am Tag, an dem die Person mit Sicherheit tot war. | X | X | | |
4150 | Sterbeort | Bei unbekanntem Sterbeort auch Auffindungsort | X | X | | X |
4151 | Sterbeort, Ortsteil | | X | X | | |
4152 | Sterbeort Straße | | X | X | | |
4153 | Sterbeort, Hausnummer | | X | X | | |
4157 | Sterbeort, Staat | Nur bei Sterbefall im Ausland | X | X | | |
4199 | Tot aufgefunden | | X | | | |
| Angaben zum Verstorbenen | | | | |
4201 | Familienname | | X | X | | X |
4202 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | | |
4203 | Geburtsname | | X | X | | X |
4204 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | | |
4205 | Vornamen | | X | X | | X |
4219 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | | |
4230 | Religionszugehörigkeit | | X | X | | |
4240 | Tag der Geburt | | X | X | | X |
4250 | Ort der Geburt | | X | X | | |
4257 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | X | | |
4270 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | | | X | |
4271 | Behördenname | Ortsbezeichnung | | | X | |
4275 | Registernummer | | | | X | |
4290 | Anschrift, Straße | | X | X | | |
4291 | Anschrift, Hausnummer | | X | X | | |
4293 | Anschrift, Ort | | X | X | | |
4294 | Anschrift, Ortsteil | | X | X | | |
4297 | Anschrift, Staat | Nur bei Wohnort im Ausland | X | X | | |
4299 | Identität nicht nachgewiesen | Nur bei nicht nachgewiesener Identität | X | X | | |
| Familienstand des Verstorbenen | | | | |
4300 | Familienstand | | X | X | | |
4301 | Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners | | X | X | | |
4302 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X | | |
4303 | Geburtsname des Ehegatten oder Lebenspartners | | X | X | | |
4304 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X | | |
4305 | Vornamen des Ehegatten oder Lebenspartners | | X | X | | |
4306 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | | |
4399 | Identität nicht nachgewiesen | Nur bei nicht nachgewiesener Identität | X | X | | |
| Ehe des Verstorbenen | | | | |
4450 | Tag der Eheschließung | | | | X | |
4450 | Ort der Eheschließung | | | | X | |
4457 | Staat der Eheschließung | Nur bei Eheschließung im Ausland | | | X | |
4470 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | | | X | |
4471 | Behördenname | Ortsbezeichnung | | | X | |
4475 | Registernummer | | | | X | |
4477 | Familienbuchkennzeichen | Bei Eheschließung bis zum 31.12.2008. | | | X | |
| Lebenspartnerschaft des Verstorbenen | | | | |
4540 | Tag der Begründung | | | | X | |
4550 | Ort der Begründung | | | | X | |
4559 | Staat der Begründung | Nur bei Begründung im Ausland | | | X | |
4570 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | | | X | |
4571 | Behördenname | Ortsbezeichnung | | | X | |
4575 | Registernummer | | | | X | |
| Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit | | | | |
4660 | Todeserklärung / Gerichtliche Feststellung der Todeszeit | Wirksamkeitsdatum | | | X | |
4662 | Festgestellter Todestag | Datum | | | X | |
4663 | Festgestellte Todeszeit | Uhrzeit | | | X | |
4665 | Aufhebung der Todeserklärung | Wirksamkeitsdatum | | | X | |
4670 | Behörde | Funktionsbezeichnung | | | X | |
4671 | Behördenname | Ortsbezeichnung | | | X | |
4675 | Registernummer | | | | X | |
- 1 Bei diesen Datenfeldern handelt es sich um Funktionen, die nur bei Bedarf systemseitig verwaltet werden.
Anlagen 2-12
Die Anlagen 2 -12 befinden sich im PDF-Dokument
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Zielsetzung der Verordnung
Die Vorschriften für die Beurkundung des Personenstands in Deutschland sind durch das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I, S. 122) neu gestaltet worden. Das neue Personenstandsgesetz (PStG) tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Neben teilweise weit reichenden Entbürokratisierungsmaßnahmen (Abschaffung des Familienbuchs, Reduzierung der Arten von Personenstandsurkunden, Straffung der personenstandsrechtlichen Verfahren) werden als Kernelemente der Reform vor allem die Beurkundung in elektronisch geführten Personenstandsregistern und ein weitgehend standardisierter elektronischer Mitteilungsverkehr der Standesämter untereinander und mit anderen Behörden eingeführt. Die elektronische Registerführung wird - nach Ablauf einer Übergangszeit - zum 1. Januar 2014 für alle Standesämter in Deutschland obligatorisch sein.
Zur Umsetzung des Personenstandsgesetzes waren bereits bisher die erforderlichen Ausführungsvorschriften verordnungsrechtlich geregelt. Das Personenstandsrechtsreformgesetz führt diese Systematik fort und überlässt es ebenfalls dem Verordnungsgeber, die notwendigen Ausführungsvorschriften für die personenstands- und namensrechtlichen Verfahren zu treffen. Durch § 73 PStG wird das Bundesministerium des Innern ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen. Der Verordnungsgeber nimmt die in der gesetzlichen Ermächtigung aufgeführten Regelungstatbestände (§ 73 Nr. 1 bis 26 PStG) ausnahmslos in Anspruch und stellt damit für die Standesämter eine umfassende Ausführungsregelung zum Personenstandsgesetz bereit. Diese Verordnung ersetzt die bisherige Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377) sowie die noch anwendbaren Regelungen der Personenstandsverordnung der Wehrmacht (BGBl. III Nr. 211-1-2).
Die Verordnung enthält die dem neuen Personenstandsrecht entsprechenden Regelungen zur Durchführung des standesamtlichen Verfahrens bei Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und im Sterbefall einschließlich der damit einhergehenden familien- und namensrechtlichen Beurkundungen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Ausführungsvorschriften zur Durchführung der elektronischen Personenstandsregistrierung, dem elektronischen Datenaustausch sowie dem Beurkundungsverfahren in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2013.
II. Schwerpunkte der Verordnung
1. Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Die allgemeinen Bestimmungen zur Bezeichnung und zum Amtssitz des Standesamtes, zur Dolmetscherhinzuziehung im standesamtlichen Verfahren, zur allgemeinen Prüfungspflicht des Standesbeamten vor der Beurkundung eines Personenstandsfalls sowie zur Form der Anzeige von Personenstandsfällen und zur Zurückstellung der Beurkundung bei fehlenden Angaben (§§ 1 bis 8) entsprechen im Wesentlichen den bereits bisher geltenden Regelungen.
Die Vorschriften zum Verfahren der Anmeldung und Durchführung der Eheschließung (§§ 28, 29) sind ebenfalls im Wesentlichen unverändert geblieben. Sowohl bei der Anmeldung als auch für die Eheschließung selbst werden vom Standesamt Niederschriften aufgenommen die die wesentlichen Erklärungen der Eheschließenden enthalten.
Nach § 30 der Verordnung sind die Regelungen für die Eheschließung bei der Begründung einer Lebenspartnerschaft entsprechend anwendbar. Dies gilt nicht, wenn eine abweichende landesrechtliche Regelung des Lebenspartnerschaftsrechts über die Zuständigkeit, die Beurkundung und Dokumentation vorhanden ist. In diesen Fällen hat das Landesrecht nach § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes lediglich sicherzustellen, dass die Beurkundung fortlaufend dokumentiert und die nach dem Personenstandsrecht erforderlichen Mitteilungspflichten erfüllt werden.
Die Vorschriften über die Beurkundung der Geburt enthalten neben den Definitionen für Lebend-, Tod- und Fehlgeburt (§ 31 der Verordnung) auch die Vorschriften zur Zuständigkeit bei Geburt in Land- und Luftfahrzeugen, zu den erforderlichen Nachweisen bei der Anzeige der Geburt, zum Prüfverfahren beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes ausländischer Eltern durch Geburt im Inland (§ 34) und zu weiteren Besonderheiten bei der Geburtsbeurkundung, u. a. bei fehlenden Nachweisen zur Identität der Eltern.
Die Vorschriften über die Beurkundung eines Sterbefalls regeln u. a. die Zuständigkeit in besonderen Fällen (z.B. bei Sterbefällen in Fahrzeugen), die erforderlichen Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls und weitere Besonderheiten bei der Sterbefallbeurkundung.
In den besonderen Beurkundungs- und Registervorschriften (§§ 42 bis 47) sind Vorschriften mit unterschiedlichem rechtlichen Hintergrund zusammengefasst. Zu nennen sind die Regelungen zu Sterbefällen in ehemaligen deutschen Konzentrationslagern (bisher §§ 42a ff. PStG a. F.) und von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (bisher Personenstandsverordnung der Wehrmacht) , zur Angleichung von (ausländischen) Namen an deutsches Recht sowie zur Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung und das Verfahren bei Berichtigungen von Registereinträgen.
Der Verwendung der standesamtlichen Daten sind die in den §§ 48 bis 64 getroffenen Regelungen gewidmet. Die §§ 48 bis 55 enthalten nähere Ausführungsbestimmungen zu den Personenstandsurkunden, den Auszügen aus Personenstandsregistern sowie für die Benutzung der Personenstandsregister durch Personen, ausländische Vertretungen und für wissenschaftliche Zwecke. Der Mitteilungsverkehr der Standesämter untereinander und mit anderen Behörden sowie das Verfahren bei elektronischer Datenübermittlung mittels eines Datenaustauschformates (XPersonenstand) wird in den §§ 56 bis 64 zusammengefasst.
Das Verfahren zur Beurkundung in den auf Papier geführten Altregistern und zur Beurkundung in Papierregistern während der Übergangszeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 sowie die Überführung dieser Einträge in die elektronischen Register werden in den §§ 65 bis 75 geregelt.
Das Inkrafttreten der Verordnung zum 1. Januar 2009 ist durch das Personenstandsrechtsreformgesetz vorgegeben. Die Personenstandsverordnung der Wehrmacht wird zeitgleich außer Kraft gesetzt, da deren noch anwendbare Regelungen in die Verordnung übernommen wurden.
Zur Sicherstellung einheitlicher Registerinhalte sind die in den Personenstandsregistern erforderlichen Datenfelder in Anlage 1 aufgelistet. Die verbindlich vorgeschriebenen Formulare für Personenstandseinträge und -urkunden sowie die Niederschriften über die Eheschließung und die Begründung der Lebenspartnerschaft sind als Anlagen 2 bis 12 beigefügt.
2. Elektronisches Beurkundungsverfahren
In den Standesämtern werden schon bisher elektronische Verfahren zur Bearbeitung der Personenstandsfälle genutzt. Mit Hilfe dieser Verfahren werden die Arbeitsabläufe im Standesamt - von der Beurkundung im Personenstandsbuch über die Urkundenausstellung bis zu den Mitteilungen an andere Stellen - erledigt. Dabei entsteht kein elektronisches Register mit Beweiswert, denn die im Verfahren verwendeten Daten werden nach der Erstbeurkundung wieder gelöscht und stehen nicht langfristig für etwaige Folgebeurkundungen zur Verfügung. Die maßgebliche Beurkundung ergibt sich derzeit aus den auf Papier vorgenommenen Personenstandseinträgen, die jahrgangsweise zu Personenstandsbüchern gebunden werden.
Mit dem Personenstandsrechtsreformgesetz werden die papiergebundenen Bücher durch elektronische Personenstandsregister ersetzt, in denen die Personenstandseinträge dauerhaft zu speichern sind. Die Sensibilität der Personenstandsdaten, insbesondere deren dauernde und vor unberechtigtem Zugriff geschützte Aufbewahrung ( § 7 Abs. 1 PStG) unter gleichzeitiger Sicherstellung jederzeitiger Nutzbarkeit für Standesbeamte und Berechtigte erfordern einen einheitlichen rechtlichen Rahmen für die einzelnen Komponenten elektronischer Registerführung, deren Funktionsweise und die Anforderungen an die Sicherheit.
Die mit öffentlichem Glauben versehenen Einträge sind wichtiger Nachweisquell zum Beispiel für Unterhalts- und Erbansprüche, aber auch im Bereich des öffentlichen Rechts, wie etwa für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Grund der Abstammung von einem deutschen Elternteil. Aus diesem Generalauftrag folgen höchste Ansprüche an die Datensicherheit sowie an eine dauernde Verfügbarkeit und Lesbarkeit der unveränderbar gespeicherten Dokumente in den elektronischen Personenstandsregistern. Eine dem bisherigen Zweitbuch entsprechende Sicherheitskopie in Papierform oder als Mikrofilm sieht das Gesetz nicht vor; stattdessen ist für jedes Personenstandsregister in ein ebenfalls elektronisch zu führendes Sicherungsregister anzulegen so dass künftig der gesamte Bestand an Personenstandsdaten ausschließlich in elektronischer Form vorliegen wird. Eine Beschädigung der elektronischen Beurkundungen, Zweifel an der Integrität oder Authentizität der hieraus erstellten Urkunden oder gar ein völliger Verlust hätten unabsehbare Konsequenzen für die Betroffenen. Gleiches gilt unter Haftungsgesichtspunkten auch für die verantwortlichen Behörden. Die jederzeitige Benutzbarkeit der Personenstandsdokumentation - und zwar über die Führungsfristen hinaus auf Dauer - ist deshalb mit - gegebenenfalls auch hohem - technischem Aufwand sicherzustellen.
Die Verordnung beschreibt in den §§ 9 bis 14 die Voraussetzungen für den Betrieb elektronischer Register und die erforderlichen technischen und konzeptionellen Sicherheitsanforderungen an die eingesetzten Anlagen, Programme und Verfahren.
Die Architektur der elektronischen Personenstandsregistrierung sieht im Einzelnen Folgendes vor:
a) Datenformat
Die Beurkundungsdaten werden in den elektronischen Registern in strukturierter Form als XML-Dokument abgelegt und auf Dauer lesbar und unveränderbar gespeichert.
Zusätzlich erfolgt gleichzeitig eine Speicherung der Daten im Format PDF/A. Maßgebliche Beurkundung im Sinne des Gesetzes sind die im Format XML gespeicherten Daten.
Die doppelte Speicherung in unterschiedlichen Formaten soll die hohen Anforderungen an die dauerhafte Lesbarkeit und Unversehrtheit der Daten unterstützen.
Ausgangspunkt für diese Überlegung war, dass die Kombination aus einer strukturierten Datei im XML-Format und einer Bilddatei im PDF/A-Format den Sicherheitsanforderungen an die langfristige Beweiskraft der Personenstandseinträge in besonderem Maße gerecht wird. Die Verbindlichkeit der gespeicherten Daten hängt entscheidend von der Güte der eingesetzten Signaturkomponenten ab; sie kann erhöht werden, wenn digitale Signaturen um redundante Komponenten erweitert werden.
Der vorgesehene Vorrang der XML-Dokumente im Register hat auch Kritik hervorgerufen:
Das im Format PDF/A gespeicherte Dokument solle die maßgebliche Beurkundung sein, da eine PDF-Datei alle Befehle zur identischen Rekonstruktion des Inhalts und Aussehens eines Dokumentes, unabhängig von der Bedeutung der Inhalte, enthalte. Demgegenüber sei der im XML-Format gespeicherte Registereintrag erst mit Hilfe einer Schema-Spezifikation und einer Transformation lesbar.
Dokumente im Format PDF/A könnten jederzeit so wieder hergestellt werden, wie sie zum Zeitpunkt der Erstellung ausgesehen hätten, während für XML-Dokumente eine Veränderung des Inhalts auch zur Veränderung des Schemas führe was wiederum die zusätzliche Speicherung der zu den Daten gehörenden Schemata und Transformationen erfordere.
Der Personenstandseintrag im XML-Format wird durch die Verordnung gleichwohl als maßgebliche Beurkundung festgelegt, da es für die langfristige Speicherung der Personenstandsdaten besser geeignet ist als das PDF/A-Format. Für die Langzeitspeicherung ist es erforderlich, zusätzliche Verifikationsdaten zu speichern, um Signaturen auch nach mehr als 30 Jahren noch zuverlässig prüfen zu können. Dies ist nicht möglich bei Signaturen, die in einem PDF-Dokument enthalten sind. Ein Eintrag im PDF/A-Format müsste deshalb in ein XML-Dokument eingefügt und mit einer XML-Signatur versehen werden. XML-Daten sind im Übrigen ohnehin bei der Registerbenutzung als sog. Metadaten erforderlich, um einen Eintrag im Register aufzurufen. Daneben fördert auch die Vorgabe von XML als Format im standardisierten elektronischen Datenaustausch (XPersonenstand) die Verwendung von XML als Beurkundungsformat, weil der manuelle Prüfungsaufwand des Standesbeamten bei Übernahme von Mitteilungsdaten in die Register wesentlich geringer ist, als dies bei einem PDF-Urkundenformat der Fall wäre.
b) Signaturanwendung
Bei der Beurkundung im elektronischen Register wird die dauerhaft überprüfbare elektronische Signatur des beurkundenden Standesbeamten mit gespeichert, um jederzeit die Integrität des Eintrags überprüfen zu können. Da die Personenstandseinträge dauernd aufzubewahren sind, werden sie bei Ablauf der Gültigkeit der Signatur über ein sog. Zeitstempelverfahren übersigniert und behalten ihre Integrität.
Bei der elektronischen Datenübermittlung werden Verschlüsselung und Signatur des Datensatzes durch die vorgeschriebene Verwendung des Übertragungsprotokolls OSCI-Transport sichergestellt. Daneben ist bei Mitteilungen, die beim Empfänger zu einer Eintragung im urkundlichen Teil des Registers führen, ebenfalls die qualifizierte elektronische Signatur des Absenders anzubringen.
c) Sicherheitsanforderungen
Für die elektronischen Personenstandsregister dürfen nur Anlagen und Anwendungen verwendet werden, die nach dem jeweiligen Stand der Technik den anerkannten technischen Anforderungen an die automatisierte Verarbeitung geschützter Daten entsprechen. Im Einzelnen werden dazu gefordert: Revisionssicherheit, Authentisierung, Berechtigungsverwaltung, Berechtigungsprüfung, Beweissicherung, Wiederaufbereitung, Unverfälschtheit, Übertragungssicherheit, Zugangsund Zutrittskontrolle. Diese Sicherheitsbedingungen gewährleisten eine ordnungsgemäße Erfassung, Beurkundung, Speicherung, Nutzung, Sicherung und Übermittlung der Personenstandsdaten.
Im Übrigen sind für den Betrieb elektronischer Register die Vorlage einer Herstellererklärung, die Erstellung eines Betriebskonzeptes und ein Berechtigungskonzept vorgeschrieben. Die Herstellererklärung ist ein zulässiges Verfahren zum Nachweis, dass ein Produkt den gesetzlichen Anforderungen genügt.
d) Aufbau und Inhalt der Register
Die Verordnung enthält in den §§ 15 bis 27 Vorschriften zum Aufbau und Inhalt der elektronischen Register sowie über die näheren Einzelheiten des elektronischen Beurkundungsverfahrens. Vorgesehen sind u. a.:
- - die Kennzeichnung eines Registereintrags,
- - ein vorgeschriebener Zeichensatz (UTF-8-Kodierung entsprechend ISO-Norm),
- - Vorschriften zum Aufbau und zur Gestaltung der Registereinträge,
- - Vorschriften zu Sammelakten, Suchverzeichnissen und zur Abgabe an die Archive.
Die für die elektronische Beurkundung erforderlichen Datenfelder sind in Anlage 1 der Verordnung aufgeführt.
e) Datenaustausch
Für den elektronischen Datenaustausch der Standesämter untereinander wird ein öffentlicher Standard festgelegt, mit dem die Daten medienbruchfrei übermittelt werden können. Dieser Übermittlungsstandard wird durch das Datenaustauschformat XPersonenstand beschrieben. XPersonenstand ist ein öffentlicher Standard, der sowohl Interoperabilität als auch Hersteller- und Produktunabhängigkeit garantiert und die erforderlichen Übermittlungsprozesse unterstützt. Das Personenstandswesen folgt damit dem Vorbild anderer Rechtsgebiete (z.B. des Melderechts), die ein standardisiertes Datenaustauschformat bereits seit Längerem nutzen.
Der Standard XPersonenstand wird beim Bundesarchiv in Koblenz für jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt; er kann beim Bundesverwaltungsamt bezogen werden. Bei Änderung des Standards veröffentlicht das Bundesministerium des Innern Bekanntmachungen im Bundesanzeiger unter Angabe des Herausgabedatums und des Beginns der Anwendung.
f) Altdatenerfassung
Für die Übernahme von papiergebundenen Beurkundungen in die elektronischen Register gibt die Verordnung lediglich Rahmenbedingungen vor, die sicherstellen, dass die nachträglich erfassten Personenstandseinträge den Neubeurkundungen im elektronischen Register in Aufbau und Funktion entsprechen. Das Verfahren der Nacherfassung, insbesondere die Frage, ob diese anlassbezogen oder systematisch erfolgt bleibt nach § 74 Abs. 1 Nr. 5 PStG den Ländern überlassen.
3. Zuständigkeit
Die Verordnung wird gestützt auf die Ermächtigungen in § 73 Nr. 1 bis 26 des Personenstandsgesetzes.
Daneben werden Ermächtigungen in § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 16. April 1997 und Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 5. Juni 1997 in Anspruch genommen.
4. Finanzielle Auswirkungen
a) Kosten für die öffentlichen Haushalte
Die finanziellen Auswirkungen der Reform des Personenstandswesens auf die öffentlichen Haushalte sind bereits durch die gesetzlichen Regelungen im Personenstandsrechtsreformgesetz vorgegeben sie sind im Gesetzgebungsverfahren ausführlich erläutert worden (siehe auch Bundesrats-Drucksache 616/05 (PDF) ). Danach ist davon auszugehen, dass in der Einführungsphase (bis etwa 2014) unter Einbeziehung aller mit der Personenstandsrechtsreform beabsichtigten Maßnahmen den Einsparungen von etwa 60 Mio. Euro pro Jahr ein finanzieller Aufwand in Höhe von 74 Mio. Euro pro Jahr gegenüberstehen wird. Nach Abschluss der Einführungsphase (etwa ab 2015) reduziert sich der finanzielle Aufwand bei gleichbleibend hohen Einsparungen auf rund 14 Mio. Euro pro Jahr, so dass sich dann per Saldo insgesamt ein stetiges Einsparvolumen in Höhe von rund 46 Mio. Euro pro Jahr für die deutschen Standesämter ergibt.
Die Verordnung sieht über die gesetzlichen Vorgaben hinaus keine neuen kostenrelevanten Maßnahmen oder Tatbestände vor, so dass die vorstehende Kostenprognose weiterhin Gültigkeit hat.
b) Sonstige Kosten
Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen durch die Reform keine Kosten. Für Krankenhäuser und Bestattungsunternehmen sind Einsparungen durch die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation mit den Standesämtern zu erwarten.
Auswirkungen des Gesetzes auf Einzelpreise, auf das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Von den anfallenden Be- und Entlastungen der öffentlichen (kommunalen) Haushalte sind per Saldo auch keine mittelbar preisrelevanten Effekte zu erwarten.
5. Bürokratiekosten
Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Sämtliche Mitwirkungs-und Mitteilungspflichten außerhalb der Verwaltung ergeben sich bereits aus dem Personenstandsgesetz oder sind auch bisher schon Bestandteil des standesamtlichen Verfahrens.
Für die Verwaltung werden ebenfalls keine neuen oder erweiterten Informationspflichten eingeführt. Sowohl die zahlreichen Mitteilungspflichten als auch die sonstigen Anforderungs-, Melde- und Übersendungspflichten des Standesamtes und anderer Behörden sind auch bisher Bestandteil des standesamtlichen Verfahrens nach der Personenstandsverordnung vom 25. Februar 1977 (PStV 1977) oder der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA).
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1 Standesamt
Die Vorschrift ergänzt die Regelungen zur funktionalen Behördenzuständigkeit im Personenstandsgesetz. Die in Absatz 2 getroffene Festlegung zum Amtssitz des Standesamtes entspricht den bisherigen Vorschriften (§ 5 Abs. 1 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA) und stellt klar, dass Amtshandlungen des Standesbeamten grundsätzlich in den Diensträumen des Standesamts vorzunehmen sind.
Zu § 2 Übersetzung in die deutsche Sprache
Die vorzulegenden Urkunden dienen dem Standesamt zur Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für die Beurkundung eines Personenstandsfalls. Dies setzt voraus, dass der Inhalt der Urkunde zweifelsfrei erfasst werden kann. Bei einer fremdsprachigen Urkunde ist dies grundsätzlich nur gewährleistet, wenn auch eine Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt wird. Im Hinblick auf den besonders hohen Beweiswert der Personenstandsurkunden wird hier im Regelfall nur die von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung in Frage kommen (§ 23 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).
Im Übrigen entspricht die Vorschrift inhaltlich der bisherigen Regelung in § 5 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV 1977) für das standesamtliche Verfahren bei Beteiligten, die der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig sind. Der Hinweis auf die Hinzuziehung eines Dolmetschers soll deutlich machen, dass ein Beteiligter nicht als Dolmetscher in eigener Angelegenheit tätig werden soll.
Steht kein allgemein vereidigter Dolmetscher zur Verfügung, soll die zur Übersetzung herangezogene Person vom Standesbeamten vereidigt werden, um damit die Richtigkeit der Übersetzung zu bekräftigen. Der Eid ist entsprechend § 189 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zu leisten. Ein Dolmetscher, der nach landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt ist, kann sich auch gegenüber Behörden eines anderen Bundeslandes oder des Bundes auf diesen Eid berufen; die Regelung entspricht insoweit § 189 Abs. 2 GVG.
Zu § 3 Behinderung, Verweigerung der Unterschrift
Die Vorschrift fasst die bisherigen Regelungen (§§ 6 und 7 PStV 1977) für die am Verfahren Beteiligten, die hörbehindert, sprachbehindert oder schreibunkundig sind, zusammen. Als bereichsspezifische Regelung im Personenstandswesen ergänzt sie die bestehenden Vorschriften über die Gleichstellung von Behinderten im Verwaltungsverfahren.
Zu § 4 Rückgabe von Urkunden
Die in personenstandsrechtlichen Verfahren vorzulegenden Urkunden können den Bürgern auch für andere Zwecke von Nutzen sein. Deshalb verpflichtet Absatz 1 das Standesamt, Urkunden, die von den Beteiligten zum Nachweis ihrer Angaben vorgelegt werden den Urkundeninhabern zurückzugeben. Hiervon ausgenommen sind Urkunden, die ausdrücklich zur Vorlage beim Standesamt ausgestellt wurden (z.B. Ehefähigkeitszeugnis). Das Standesamt soll durch beglaubigte Ablichtungen von Urkunden, die nicht jederzeit wieder beschafft werden können, und solchen in fremder Sprache, auch zu einem späteren Zeitpunkt in der Lage sein, die vorgenommenen personenstandsrechtlichen Eintragungen zu belegen. Werden Urkunden in elektronisch geführte Sammelakten übernommen, reicht es aus, wenn ein entsprechender Transfervermerk angebracht wird; das Verfahren ist angelehnt an die Regelung in § 55b Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Zu § 5 Prüfungspflicht
Die Vorschrift verpflichtet den Standesbeamten, vor jedem Eintrag in das Personenstandsregister und jeder sonstigen Beurkundung den Sachverhalt zu ermitteln und zu prüfen. Die Vorschrift bezieht sich auch auf das Beurkundungsverfahren bei elektronischer Registerführung:
- Das Standesamt soll ihm zugehende Mitteilungsdaten anderer Behörden nicht ungeprüft übernehmen, auch wenn diese in strukturierter Form übermittelt werden und sich deshalb ohne weitere Bearbeitung in das Register einfügen lassen. Die mit der Signatur des Standesbeamten versehenen und im elektronischen Register gespeicherten Daten stellen Beurkundungen im Sinne von § 54 des Gesetzes dar und können nur unter den Voraussetzungen des § 47 des Gesetzes vom Standesamt selbst berichtigt werden.
Zu § 6 Anzeige eines Personenstandsfalls
Die Pflicht zur Aufnahme einer Niederschrift nach Absatz 1 gilt für alle Anzeigen von Personenstandsfällen, die gegenüber dem Standesamt mündlich abgegeben werden.
Durch die zu den Sammelakten zu nehmende Niederschrift kann bei späteren Berichtigungsverfahren belegt werden, welche Erklärungen abgegeben wurden und dass die Angaben vom Standesamt richtig im Personenstandsregister beurkundet wurden. Die Niederschrift über die Anzeige eines Personenstandsfalls muss als schlichtere Form der Beurkundung nicht zwingend vom Urkundsbeamten aufgenommen werden.
Die für bestimmte Einrichtungen (§§ 20 und 30 des Gesetzes) zugelassene schriftliche Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls kann gemäß § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch elektronisch erfolgen. Die Vorteile der elektronischen Kommunikation ergeben sich allerdings erst dann, wenn die elektronische Anzeige eines Personenstandsfalls durch die Übermittlung strukturierter Datensätze unter Verwendung des Datenaustauschformates XPersonenstand erfolgt und die angezeigten Daten nach Prüfung durch den Standesbeamten direkt in das Personenstandsregister übernommen werden können. Wenn das anzeigende Krankenhaus und das Standesamt an das gleiche verwaltungsinterne Kommunikationsnetz angeschlossen sind und so eine sichere Datenübertragung gewährleistet ist, kann auf die Verwendung des Formats OSCI-Transport verzichtet werden; dies wird durch den Verweis auf § 63 Abs. 3 klargestellt.
Zu § 7 Zurückstellen der Beurkundung
Die Vorschrift bezieht sich auf alle Personenstandsfälle, die wegen fehlender Angaben oder fehlender urkundlicher Nachweise noch nicht beurkundet werden können, und gewährleistet so eine vollständige und richtige Beurkundung. Soweit die fehlenden Angaben die nicht nachgewiesene Identität der Eltern eines Kindes bei der Geburtsbeurkundung oder den Personenstand eines Verstorbenen betreffen, gelten ergänzend die §§ 35 und 40. Die nach Absatz 2 vorgesehene Bescheinigung wird formlos auf Antrag erteilt und dient den Betroffenen als Nachweis gegenüber anderen Behörden, dass sie ihre Anzeigepflicht erfüllt haben.
Zu § 8 Prüfung der Staatsangehörigkeit
Die Vorschrift gilt - im Gegensatz zu der bisherigen Regelung für die Prüfung der Staatsangehörigkeit bei der Anmeldung der Eheschließung (§ 11 PStV 1977) - für alle personenstandsrechtlichen Verfahren, die vom Standesamt nur mit Kenntnis der Staatsangehörigkeit des Beteiligten beurteilt werden können. Die Nachweismöglichkeiten entsprechen dem bisherigen Recht. Die in Absatz 2 Nr. 2 aufgeführten Personalausweise sind nach § 3 der Aufenthaltsverordnung als Passersatz zugelassen, wenn sie nach dem Recht des ausländischen Staates auch für Auslandsreisen bestimmt sind. Alle übrigen Ausländer unterliegen im Bundesgebiet der Passpflicht.
Kapitel 2 Personenstandsregister
Zu § 9 Register, Registerinhalt
In Absatz 1 wird zunächst das elektronische Personenstandsregister als Zusammenfassung der Registereinträge beschrieben. Die Zusammenschau mit Absatz 2 lässt daneben auch den Aufbau des Beurkundungswesens erkennen: Die Personenstandsdaten werden zu einem Registereintrag (Personenstandseintrag) zusammengefasst, die Registereinträge, die sich auf gleichartige Personenstandsfälle (z.B. Eheschließungen) beziehen stellen in ihrer Gesamtheit das Personenstandsregister (z.B. Eheregister) dar. Die Anforderung, dass die Registereinträge auf Dauer lesbar und unveränderbar zu speichern sind, stellt klar, dass die Registereinträge dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gepflegt werden, bearbeitungsfähig sein müssen und dass auch die nicht mehr aktuellen Registerdaten nicht gelöscht werden dürfen.
Absatz 2 definiert den Registereintrag anhand seiner Einzelelemente. Die dauerhaft überprüfbare elektronische Signatur (§ 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes) des beurkundenden Standesbeamten ist Bestandteil des Registereintrags, um die Integrität der Daten prüfen und den Urheber eines Registereintrags jederzeit zweifelsfrei identifizieren zu können. Die Einträge in den Personenstandsregistern müssen entsprechend den verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen - wie bislang durch die Unterschrift des Standesbeamten - persönlich zurechenbar sein. Die dauerhafte Überprüfbarkeit der Signatur (§ 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) wird durch die Verordnung vorgeschrieben, um die Integrität der auf Dauer aufzubewahrenden Registereinträge (§ 7 Abs. 1 des Gesetzes) zu gewährleisten. Dies erfordert eine regelmäßige Übersignierung der Daten (§ 6 des Signaturgesetzes i. V. m. § 17 der Signaturverordnung).
Absatz 3 legt fest, dass die Beurkundungsdaten sowohl im Format XML als auch im Format PDF/A gespeichert werden. Da bisher keine Erfahrungen mit Langzeitspeicherungen vorliegen ist eine redundante Verwendung unterschiedlicher Dokumentenformate geeignet Risiken hinsichtlich der dauerhaften Verfügbarkeit von Personenstandsdaten zu minimieren. Eine Kombination der Datenformate XML und PDF/A bei der technischen Ausgestaltung des Registers gewährleistet insbesondere
- a) eine langfristige Verfügbarkeit der Registereinträge, auch wenn eines der verwendeten Datenformate zukünftig nicht mehr weiterentwickelt werden sollte,
- b) eine fehlerfreie Darstellung der Eintragshistorie in den Registereinträgen,
- c) die problemlose Umsetzung zukünftiger Migrationsprozesse,
- d) einen zusätzlichen Sicherheitsgewinn durch die Möglichkeit, die beiden Darstellungen eines Registereintrags abzugleichen.
Absatz 4 legt den im Format XML gespeicherten Registereintrag als verbindliche Beurkundung fest. Die im Format PDF/A gespeicherten Registerdaten dienen lediglich Kontrollzwecken, wenn Zweifel an der Integrität der Beurkundungsdaten bestehen, z.B. weil die Signaturprüfung negativ verlaufen ist. Der Vorrang des XML-Dokuments erleichtert im Übrigen den auf XML basierenden strukturierten Datenaustausch.
Zu § 10 Anforderungen an den Betrieb von Personenstandsregistern
Wegen der Sensibilität der gespeicherten Daten sowie der Verpflichtung, sie dauerhaft aufzubewahren und ihre Integrität zu wahren, sind an die eingesetzten Anlagen und Programme für die elektronische Personenstandsregistrierung besondere Anforderungen zu stellen. Die Vorschrift verweist hierzu auf die technischen Anforderungen an die automatisierte Verarbeitung von Daten und stellt fest, dass es sich bei den Personenstandsdaten um Daten mit einem hohen Schutzbedarf handelt.
Absatz 2 stellt zunächst die dauerhafte Unveränderbarkeit und Integrität der Personenstandsdaten in den Vordergrund der Überlegungen zu geeigneten Sicherheitsmaßnahmen.
Die Abwehr qualifizierter - insbesondere unter Einsatz von krimineller Energie verübter - Angriffe auf die Personenstandsdaten wird dabei als eines der wesentlichen Ziele der Sicherheitsarchitektur hervorgehoben. Zur Erreichung dieses Ziels werden verschiedene technische und organisatorische Maßnahmen aufgelistet, die dem hohen Schutzbedarf der Personenstandsdaten Rechnung tragen. Dabei handelt es sich einerseits um Maßnahmen, die den besonderen Anforderungen des Datenschutzes genügen und bereits in der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes aufgeführt sind, andererseits um speziell auf den Schutz der Anlagen und Anwendungen des Personenstandswesens ausgerichtete Sicherheitsanforderungen, die für eine ordnungsgemäße Erfassung, Beurkundung, Speicherung, Nutzung, Sicherung und Übermittlung der Personenstandsdaten unerlässlich sind.
Zu § 11 Anforderungen an Datenverarbeitungsverfahren
Die Vorschrift beschreibt die Anforderungen an eine Schnittstelle, die für eine einheitliche Darstellung der Registereinträge und das reibungslose Zusammenwirken unterschiedlicher Fachverfahren erforderlich ist. Zunächst werden die Anforderungen an das Registerverfahren (Absatz 1) und an das Fachverfahren (Absatz 2) beschrieben und im Folgenden die Anforderungen an eine Schnittstelle (Absatz 3), die das Zusammenwirken dieser Verfahren zu gewährleisten hat. Die Verordnung verzichtet darauf eine spezielle Schnittstelle zwischen Register- und Fachverfahren für verbindlich zu erklären. Insoweit ist es grundsätzlich zulässig und möglich, unterschiedliche Schnittstellen für die elektronische Personenstandsregistrierung in Deutschland einzusetzen.
Wesentliche Rahmenbedingungen für das elektronische Beurkundungsverfahren und damit auch für die Schnittstelle sind bereits durch die Vorgaben der Verordnung gesetzt.
Dies betrifft die Festlegung der Datenfelder in den Personenstandsregistern (Anlage 1), die vorgegebenen Datenformate (§ 9 Abs. 3 und 4), die vorgeschriebenen Formulare für die Darstellung der Registereinträge (Anlagen 2 bis 5), die Beschreibung der Inhalte und die Kennzeichnung von Haupteintrag, Folgebeurkundungen und Hinweisen (§§ 15 bis 18), die Vorgabe eines einheitlichen Zeichensatzes für die elektronisch erfassten Beurkundungsdaten (§ 15 Abs. 3) sowie die Festlegung des Datenaustauschverfahrens XPersonenstand (§ 63), dessen Formate (z.B. Feldlängen für Datenfelder) für das elektronische Register maßgebend sein sollen. Der danach für die Programmhersteller noch verbleibende Spielraum für die Schnittstellengestaltung gefährdet nicht die Interoperabilität beim Zusammenwirken der standesamtlichen Verfahren in Deutschland.
Zu § 12 Herstellererklärung
Die Verordnung verzichtet auf eine Zertifizierung von Programmen für den standesamtlichen Gebrauch, fordert aber als Mindestvoraussetzung für im Standesamt einzusetzende elektronische Fach- und Registerverfahren eine Herstellererklärung des Programmanbieters. Mit der Herstellererklärung übernimmt dieser die Verantwortung für die gesetzeskonforme Funktionalität des eingesetzten Systems.
Zu § 13 Betriebskonzept
Das Betriebs- und Sicherheitskonzept ist erforderlich, um die spezifischen Bedingungen der elektronischen Beurkundung von Personenstandsfällen in einem bestimmten Standesamt festzulegen. Es konkretisiert die externen Rahmenbedingungen, die sich aus den Rechtsvorschriften und den Programmbeschreibungen und Erklärungen der Hersteller eingesetzter Datenverarbeitungssysteme ergeben. Die in der Vorschrift genannten Inhalte des Betriebs- und Sicherheitskonzepts sind nicht abschließend.
Zu § 14 Berechtigungskonzept
Die Vorschrift stellt sicher, dass nur befugte Benutzer Zugriff auf die Registereinträge haben. Die Vertraulichkeit wird durch Berechtigungsstufen erreicht, die vom Leiter des Standesamts festgelegt werden. Die Berechtigungsstufe des jeweiligen Benutzers wird im elektronischen System verwaltet und bei jeder Anmeldung überprüft.
Das System begrenzt die Verwendung des Personenstandsregisters entsprechend der Berechtigungsstufe des angemeldeten Nutzers. Dadurch wird gewährleistet, dass der jeweilige Nutzer des Registers nur die Zugriffe auf das Register ausführen kann zu denen er berechtigt ist. Die Berechtigung zur Einsicht umfasst jeweils auch die Befugnis, die Daten auszudrucken. Ob der Nutzer auch berechtigt ist, eine Personenstandsurkunde (§ 55 Abs. 1 des Gesetzes) zu erstellen, indem er den Ausdruck siegelt und ggf. mit einem Beglaubigungsvermerk versieht, oder die Daten qualifiziert signiert zur Ausstellung einer Urkunde an ein anderes Standesamt versendet, richtet sich dagegen nach den internen Vorschriften des Standesamts.
Die Vorschrift setzt im Übrigen voraus, dass für den Leiter des Standesamts und die eingesetzten Systemadministratoren systemseitig besondere Benutzungsrechte eingeräumt werden die es gestatten, neue Anwender im Registerverfahren einzurichten, bisherige Anwender zu sperren und Berechtigungen für die Anwender zu vergeben.
Die besonderen Bedingungen der Berechtigungsvergabe für zentrale Register sind an die spezifischen Gegebenheiten dieser Register anzupassen und können bei Bedarf landesrechtlich geregelt werden. Die Berechtigungsstufen umfassen nicht die Einsichtnahme in die Suchverzeichnisse anderer Standesämter (§ 26 Abs. 3).
Zu § 15 Personenstandsregister
Die Vorschrift definiert die inhaltlichen Bestandteile eines Personenstandsregisters (Absatz 1) und weist den einzelnen Personenstandsregistern unterschiedliche Kennbuchstaben zu (Absatz 2), die auch Bestandteil der Registrierungsdaten nach § 16 Abs. 2 sind.
Der in Absatz 3 festgelegte Zeichensatz ISO/IEC 10646:2003 in der UTF-8-Kodierung enthält ausreichend Zeichen für die verschiedenen, europaweit in lateinischer Schrift existierenden Buchstaben, Ziffern und Symbole und bietet deshalb die Gewähr dafür dass alle bei der Beurkundung im Personenstandsregister vorkommenden Namen und Bezeichnungen, insbesondere auch diakritische Zeichen, unverändert dargestellt werden können.
Zu § 16 Haupteintrag
Die in Absatz 1 vorgesehene Bezeichnung der Erstbeurkundung eines Personenstandsfalls als Haupteintrag ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 1 des Gesetzes. Es wird klargestellt dass als Abschluss der Beurkundung in den elektronisch geführten Registern neben der Namensangabe die qualifizierte elektronische Signatur des Standesbeamten erforderlich ist. Die Signatur gewährleistet auch die Integrität der gespeicherten Daten; diese geht verloren, wenn Dokumente oder Daten im elektronischen Personenstandsregister unbeabsichtigt (durch technische Störungen) oder absichtlich durch Unbefugte (in Fälschungsabsicht) erzeugt, modifiziert oder gelöscht werden würden. Durch die elektronische Signatur und die damit verbundenen elektronischen Zeitstempel ist jederzeit zweifelsfrei überprüfbar, ob die Daten unversehrt sind.
Die Kennzeichnung eines Personenstandseintrags dient der Abgrenzung von Haupteintrag und Folgebeurkundungen sowie der Unterstützung der Suchfunktionen in den Registern. Sie erlaubt ebenfalls die eindeutige Zuordnung eines Registereintrags zu einem Standesamt im Rahmen des Mitteilungsverkehrs sowie die eindeutige Bezugnahme auf andere Registereinträge bei der Registrierung von Hinweisen. Absatz 2 legt die hierzu erforderlichen Registrierungsdaten fest. Mit Hilfe der Registrierungsdaten ist gewährleistet, dass nicht verschiedene deutsche Personenstandseinträge die gleiche Kennzeichnung haben.
Maßgeblich für die Bezeichnung von Personenstandseinträgen in Urkunden und Registern ist die aus diesen Daten entwickelte Registernummer (Absatz 2 Satz 2), die sich auf die Kennzeichnung des Registers, die Eintragsnummer und das Beurkundungsjahr beschränkt. Die Registernummer lautet dann z.B. G/334/2009 für die im Geburtenregister vorgenommene 334. Geburtsbeurkundung des Jahres 2009.
Zu § 17 Folgebeurkundungen
Die fortlaufende Nummerierung der Folgebeurkundungen ist für die eindeutige Zuordnung und als Ordnungskriterium bei der Gesamtbewertung eines Registereintrags notwendig. Die Vorschrift stellt im Übrigen sicher, dass Folgebeurkundungen im elektronischen Personenstandsregister den gleichen Regeln unterworfen sind wie Haupteinträge. Folgebeurkundungen werden im Personenstandsregister regelmäßig unter Angabe eines Wirksamkeitsdatums und des Anlasses der Beurkundung gespeichert.
Zu § 18 Hinweise
Die Vorschrift listet auf, welche Daten bei Eintragung eines Hinweises in das Register aufzunehmen sind. Diese Daten ermöglichen es, die Verbindung zu anderen Registereintragungen herzustellen. Hinweise bedürfen im elektronischen Register keiner qualifizierten elektronischen Signatur, da sie nicht an der Beweiskraft der Beurkundung teilhaben. Dadurch ist es auch möglich, Hinweise durch Mitarbeiter des Standesamts anbringen zu lassen, die keine ausgebildeten Standesbeamten sind und gegebenenfalls nicht über Signaturberechtigungen verfügen.
Zu § 19 Aufbau und Gestaltung der Registereinträge
Die mit den Anlagen 2 bis 5 vorgeschriebenen Registereinträge sind sowohl für die Darstellung der elektronischen Registerführung am Bildschirm und als Registerausdruck als auch für Übergangsbeurkundungen in Papierregistern zu verwenden. Die verbindliche Festlegung der Formulare und Darstellung am Bildschirm soll deren Einheitlichkeit und Wiedererkennbarkeit sicherstellen. Nur wenn im Einzelfall die vorgeschriebene Darstellung technisch nicht vollständig umsetzbar ist, darf eine geringfügige Abweichung erfolgen.
Die Leittexte der Formulare nach den Anlagen 3 und 5 sind den geschlechtsspezifischen Gegebenheiten der die Lebenspartnerschaft begründenden Personen und des Hinterbliebenen anzupassen.
Zu § 20 Sicherungsregister
Da mit dem Sicherungsregister ein Personenstandsregister nach Datenverlust wiederhergestellt werden soll, muss es diesem in Aufbau und Inhalt entsprechen. Das Sicherungsregister hat deshalb auch zu gewährleisten, dass jede Änderung des Personenstandsregisters zeitgleich zumindest am gleichen Tag, automatisch in das Sicherungsregister übernommen wird. Personenstands- und Sicherungsregister müssen insoweit kompatibel sein und im Übrigen garantieren, dass die Signaturen der Personenstandseintragungen unverändert in das Sicherungsregister übernommen werden.
Die Regelung in Absatz 2 Satz 1 fordert die sichere Datenübertragung zwischen Personenstands-und Sicherungsregister. Dass Beschädigungen des Personenstandsregisters sich nicht auch auf das Sicherungsregister auswirken, ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten. Nähere Regelungen zur Aufbewahrung der Sicherungsregister trifft die Vorschrift gleichwohl nicht, da dies nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes den Ländern vorbehalten bleibt.
Zu § 21 Abschluss der Register
Der Abschlussvermerk enthält die Anzahl der in einem Kalenderjahr vorgenommenen Erstbeurkundungen. Dadurch soll eine Abgabe der Jahresregister an die Archive erleichtert und verhindert werden, dass weitere Registereinträge für das Beurkundungsjahr hinzugefügt werden. Das elektronische System muss gewährleisten, dass die Anzahl der Haupteinträge eines Jahres bei Bedarf angezeigt und der in die unterschiedlichen Register aufzunehmende Abschlussvermerk systemseitig unveränderbar und jederzeit abrufbar hinterlegt wird. Die Anzahl der Folgebeurkundungen ist davon nicht erfasst. Für die in der Übergangszeit vorgenommenen Beurkundungen (§ 65) erfolgt der Abschlussvermerk im Papierregister.
Zu § 22 Sammelakten
Um der vielfach aufgezeigten Raumnot in Standesämtern zu begegnen, ermöglicht die Regelung auch die elektronische Führung der Sammelakten. Mit dem Verweis auf § 13 wird sichergestellt, dass die für eine elektronische Aktenführung erforderlichen Bedingungen und Sicherheitsmaßnahmen in dem Betriebskonzept des Standesamts festgelegt werden und eine regelmäßige Funktionalitätsüberprüfung und gegebenenfalls Datenmigration auch für die elektronischen Sammelakten erfolgt.
Werden Urkunden in elektronisch geführte Sammelakten übernommen, reicht es aus wenn ein entsprechender Transfervermerk angebracht wird; das Verfahren ist angelehnt an die Regelung in § 55b Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Zu § 23 Namensangabe
Absatz 1 entspricht der bisherigen Regelung in § 9 Abs. 1 PStV 1977.
Im Übrigen greift die Regelung den bislang von der Rechtsprechung geprägten Grundsatz auf, neben den im deutschen Recht vorgesehenen Vor- und Familiennamen auch weitere Namen und Namensbestandteile, die das deutsche Recht nicht kennt in die Personenstandsregister einzutragen. Damit insbesondere im standesamtlichen Mitteilungsverkehr erkennbar ist, dass es sich um Namen und Namensbestandteile handelt, die dem deutschen Recht fremd sind, sind diese ausländischen Namensformen ihrer Art nach zu bezeichnen.
Absatz 4 erweitert den Anwendungsbereich der Regelung, die nicht nur auf die Angabe des Namens im Personenstandsregister anzuwenden ist, sondern auch auf die Beurkundung oder Beglaubigung von Erklärungen zur Namensführung und zur Anerkennung von Vater- und Mutterschaft.
Zu § 24 Neubeurkundung nach Verlust eines Personenstandsregisters
Das nach Absatz 1 vorgesehene Protokoll über die Wiederherstellung eines elektronischen Personenstandsregisters dient der Dokumentation der ordnungsgemäßen Datenübernahme und ist Teil des Sicherheitskonzepts. Für in Verlust geratene Papierregister ist die bereits bewährte Methode der Umwidmung eines Sicherungsregisters zum Personenstandsregister weiterhin zulässig, weil dadurch mit geringem Aufwand zeitnah wieder ein Personenstandsregister zur Benutzung zur Verfügung steht.
Hingegen steht es dem Standesamt frei, im Fall des Absatzes 3 anstelle der Aktualisierung eines Heiratseintrags im Heiratsbuch den Eintrag elektronisch nachzuerfassen.
Zu § 25 Übergabe der Personenstandsregister an Archive
Die Übergabeniederschrift dokumentiert die Übergabe und ermöglicht es, bei einem späteren Antrag auf Benutzung den Antragsteller an das zuständige Archiv zu verweisen.
Es ist davon auszugehen, dass nur ganze Jahrgänge eines Registers an die Archive abgegeben werden. Bei einem nachbeurkundeten Personenstandsfall kann es vorkommen, dass die Fortführungsfrist (§ 5 Abs. 5 des Gesetzes) bei Vornahme der Beurkundung bereits abgelaufen ist. Auf den Registereintrag wäre daher unmittelbar nach der Beurkundung Archivrecht anzuwenden, gleichwohl verbleibt der Eintrag im Register, bis der Jahrgang abgegeben wird.
Zu § 26 Suchverzeichnisse
Die Suchverzeichnisse übernehmen die Aufgabe der bisher geführten Namenverzeichnisse.
Wie die Personenstandsregister selbst, sind künftig auch die Suchverzeichnisse elektronisch zu führen, § 3 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes. Dies gilt nur für Suchverzeichnisse zu Personenstandsfällen, die nach dem 1. Januar 2009 im elektronischen Personenstandsregister beurkundet oder nacherfasst wurden. Die Suchkriterien sind auf die Merkmale zu beschränken, die zum Auffinden eines Personenstandsfalls benötigt werden, da die Suchverzeichnisse nicht für andere Auswertungen genutzt werden sollen. Damit ein Personenstandseintrag sicher gefunden werden kann soll nicht nur der aktuell geführte, sondern auch jeder früher geführte Name einer Person Suchkriterium sein. Für einen möglichst effizienten Einsatz der elektronischen Registerführung sind die Suchverzeichnisse so zu gestalten, dass sie auch von anderen Standesämtern genutzt werden können, wie dies § 68 Abs. 2 des Gesetzes vorsieht. Die Benutzung umfasst sowohl die Einsicht in das Suchverzeichnis durch automatischen Abruf (§ 64) als auch die einfache Suchanfrage, die durch das Verzeichnis führende Standesamt beantwortet wird.
Zu § 27 Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin
Personenstandsfälle von Deutschen, die sich im Ausland ereignet haben, werden künftig nicht mehr zentral beim Standesamt I in Berlin beurkundet, sondern bei dem Standesamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Nur wenn kein inländischer Wohnsitz besteht, erfolgt die Beurkundung beim Standesamt I in Berlin.
Auch für die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen besteht mit dem Inkrafttreten des neuen Personenstandsgesetzes eine zusätzliche Zuständigkeit des Wohnsitzstandesamts. Um bei der Beantragung einer Nachbeurkundung oder der Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung schnell feststellen zu können, ob der Personenstandsfall oder die Namenserklärung bereits beurkundet wurde, werden beim Standesamt I in Berlin Verzeichnisse über diese Beurkundungen geführt. Auch diese Suchverzeichnisse sind so zu gestalten, dass sie von anderen Standesämtern elektronisch eingesehen werden können, da nur so ein effizienter Einsatz der elektronischen Registerführung gewährleistet ist.
Kapitel 3 Eheschließung
Zu § 28 Anmeldung
Die Anmeldung der Eheschließung soll von den Eheschließenden möglichst persönlich vorgenommen werden, da das Standesamt so am besten das Vorliegen aller Ehevoraussetzungen prüfen kann. Die Bevollmächtigung eines Eheschließenden ist für den Ausnahmefall vorgesehen, um bei längerer Verhinderung an der persönlichen Vorsprache des anderen Eheschließenden die beabsichtigte Anmeldung der Eheschließung gleichwohl zu ermöglichen. Wie für andere Rechtsgeschäfte, die keine höchstpersönliche Erklärung der Beteiligten fordern, können die Eheschließenden auch einer dritten Person Vollmacht zur Anmeldung ihrer Eheschließung erteilen.
Wie bisher ist über die Anmeldung der Eheschließung eine Niederschrift aufzunehmen, die alle zur Prüfung der Ehevoraussetzungen erforderlichen Angaben zur Person der Eheschließenden enthalten soll. Die Niederschrift muss als schlichtere Form der Beurkundung nicht zwingend vom Urkundsbeamten aufgenommen werden.
Zu § 29 Eheschließung
Um Missverständnisse und Übermittlungsfehler auszuschließen, muss der Vertretene die bei der Anmeldung abgegebenen Erklärungen vor der Eheschließung bestätigen.
Die Prüfung der Ehefähigkeit durch das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet wurde ist grundsätzlich abschließend und verbindlich; dies gilt auch, wenn die Ehe bei einem anderen Standesamt geschlossen werden soll. Die Eheschließenden sind jedoch vor der Eheschließung zu befragen, ob sich Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben, da nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden kann, dass Änderungen bereits angezeigt wurden.
Kapitel 4 Lebenspartnerschaft
Zu § 30 Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft
Die Verfahrensvorschriften für die Begründung und Beurkundung einer Lebenspartnerschaft entsprechen denen der Eheschließung (§ 17 des Gesetzes). Die Leittexte des Formulars nach Anlage 11 sind den geschlechtsspezifischen Gegebenheiten der die Lebenspartnerschaft begründenden Personen anzupassen.
§ 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes eröffnet den Ländern die Möglichkeit, vom Personenstandsgesetz abweichende Regelungen zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft zu treffen.
Soweit entsprechende landesrechtliche Regelungen bestehen, gehen diese vor.
Kapitel 5 Geburt
Zu § 31 Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt
Die Absätze 1 bis 3 der Regelung entsprechen dem Inhalt des bisherigen § 29 PStV 1977. Mit Absatz 4 wurde die Beurkundungspflicht auf alle Kinder einer Mehrlingsgeburt ausgedehnt wenn mindestens eines der Kinder lebend oder tot geboren wurde.
Damit wird dem Anliegen vieler Eltern entsprochen, in einem solchen Fall für alle Kinder Urkunden zu erhalten.
Zu § 32 Geburten in Fahrzeugen
In der neuen Regelung wurden die §§ 48, 51 und 52 PStV 1977 zusammengefasst.
Im Übrigen wird für den Fall einer Geburt während einer Fahrt oder während eines Fluges festgelegt, dass der für die Zuständigkeit maßgebende Ort als Geburtsort einzutragen ist, wenn der genaue Geburtsort nicht bekannt ist. Damit sollen ungenaue Angaben oder die im täglichen Leben hinderlichen Angaben "geboren auf der Fahrt von ... nach" künftig vermieden werden.
Zu § 33 Nachweise bei Anzeige einer Geburt
Die bei nicht miteinander verheirateten Eltern neben den Geburtsurkunden vorzulegenden Urkunden gewährleisten, dass bereits mit Beurkundung der Geburt auch der Vater vermerkt werden kann und die Möglichkeiten der Namensführung des Kindes beurteilt werden können. Die Vorlage eines Personaldokuments ist zur Prüfung der Identität der Eltern erforderlich. Sofern bei der Geburt eine Ärztin oder eine Hebamme anwesend war, ist insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob eine Lebend- oder Totgeburt zu beurkunden ist, die ärztliche Bescheinigung vorzulegen. In Hinblick auf unterschiedlichste Lebenssituationen ist eine abschließende Aufzählung der vorzulegenden Unterlagen nicht möglich; das Standesamt entscheidet nach Lage des Einzelfalls, welche Unterlagen zusätzlich zur Beurkundung erforderlich sind.
Zu § 34 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung des § 26 PStV 1977 für die Prüfung der Voraussetzungen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit bei Kindern ausländischer Eltern durch Geburt im Inland. In Absatz 5 Satz 2 wird klargestellt, dass die Abfrage des Standesamts bei der Ausländerbehörde auch elektronisch mit Hilfe des Datenaustauschformats XPersonenstand erfolgen kann, wenn hierfür die technischen Voraussetzungen bei den Ausländerbehörden vorliegen.
Zu § 35 Besonderheiten bei der Beurkundung
In der standesamtlichen Praxis mehrten sich Fälle, in denen die Identität ausländischer Eltern nicht nachgewiesen werden konnte und die Beurkundung der Geburt daher bis zum Vorliegen eines gesicherten Nachweises zurückgestellt werden musste.
Die vorgesehene - bislang nur in der Verwaltungsvorschrift enthaltene - Regelung berücksichtigt das Recht auf zeitnahe Beurkundung der Geburt des Kindes und soll eine einheitliche Handhabung gewährleisten. Dies entspricht auch den Grundsätzen zur Beurkundung einer Geburt, die in Art. 7 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (BGBl. 1992 II S. 121) niedergelegt sind.
Die Beschränkung auf die ausschließliche Erteilung eines Registerausdrucks als Personenstandsurkunde ist notwendig, damit der Empfänger der Urkunde erkennen kann dass die Angaben zur Person der Eltern nicht auf gesicherten Erkenntnissen beruhen und die Personenstandsurkunde hinsichtlich dieser Angaben nicht an der hohen Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen teilhat. Die Ausstellung einer Personenstandsurkunde nach den §§ 59 oder 60 des Gesetzes oder nach dem Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 16. April 1997 ist daher ausgeschlossen.
Zu § 36 Fortführung des Geburtenregisters
Absatz 1 übernimmt die Regelung des § 28 PStV 1977 und stellt damit klar, dass keine Folgebeurkundung einzutragen ist, wenn das Kind z.B. infolge Eheschließung einen neuen Familiennamen führt.
Die Regelung in Absatz 2 ermöglicht die Ausstellung einer Geburtsurkunde, die die geänderte Namensführung von Eltern und Kind ausweist. Insbesondere im Zusammenhang mit der Abgabe von Erklärungen nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes und Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind Fälle aufgetreten, in denen eine Familie Erklärungen zur Namensführung abgab, die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten jedoch nicht zu einer Namensübereinstimmung von Eltern und Kind führten. Den Beteiligten war nur schwer zu vermitteln, dass in diesen Fällen nur die geänderte Namensführung des Kindes zu vermerken war.
Nach den Vorschriften des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 939) erlangt ein Kind mit Vollendung des 14. Lebensjahres die Religionsmündigkeit.
Es kann demnach dann nur noch selbst den Wunsch der Eintragung seiner Religionszugehörigkeit im Geburtsregister äußern und bedarf hierzu nicht der Zustimmung seiner Eltern.
Kapitel 6 Sterbefall
Zu § 37 Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewässern
Die neue Regelung fasst die §§ 49, 50, 51, 51a und 52 PStV 1977 zusammen. Im Übrigen wird für einen Sterbefall während einer Fahrt oder während eines Fluges festgelegt dass der für die Zuständigkeit maßgebende Ort als Sterbeort einzutragen ist wenn der genaue Sterbeort nicht bekannt ist. Dies vereinfacht die Beurkundung und vermeidet die von Hinterbliebenen häufig als diskriminierend empfundene Eintragung "in ... tot aufgefunden".
Zu § 38 Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls
Im Hinblick auf unterschiedlichste Lebenssituationen ist eine abschließende Aufzählung der vorzulegenden Unterlagen nicht möglich; das Standesamt entscheidet nach Lage des Einzelfalls, welche Unterlagen zusätzlich zur Beurkundung erforderlich sind.
Zu § 39 Weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen
Neben der vom Gesetz vorgesehenen Angabe des Familienstandes des Verstorbenen soll - wie im bisherigen Recht - bei Bestehen einer Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Sterbefalls auch der Name des Ehegatten oder Lebenspartners eingetragen werden. Gleiches soll gelten, wenn der Verstorbene verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte und die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits durch Tod aufgelöst war. Dies erleichtert den Hinterbliebenen insbesondere im Nachlassverfahren die Nachweisführung. Angaben über einen früheren Ehegatten sind dagegen nicht einzutragen, wenn die frühere Ehe geschieden oder aufgehoben wurde Gleiches gilt für eine frühere Lebenspartnerschaft, die aufgehoben wurde.
Zu § 40 Besonderheiten bei der Beurkundung
Absatz 1 betrifft Verstorbene, deren Vor- und Familienname sowie sonstige Merkmale des Personenstandes nicht ermittelt werden konnten. Absatz 2 bezieht sich auf Personen, über deren Identität zwar Angaben vorliegen, diese jedoch nicht nachgewiesen werden konnten. Entsprechend der Regelung für den Geburtseintrag in § 35 ist in diesen Fällen auch ein erläuternder Zusatz zum Sterbeeintrag erforderlich.
Zu § 41 Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen
Anstelle der bisher aus dem Buch für Todeserklärungen ausgestellten beglaubigten Abschrift des Eintrags ist den Berechtigten nunmehr nach § 55 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes eine beglaubigte Abschrift des in die Sammlung aufgenommenen Beschlusses zu erteilen. Obwohl die Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellung der Todeszeit kein Personenstandsregister ist, sollen die allgemeinen Benutzungsregelungen grundsätzlich auch für die Sammlung gelten; wie bisher soll jedoch auf die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses verzichtet werden und das berechtigte Interesse als ausreichend gelten.
Kapitel 7 Besondere Beurkundungs- und Registervorschriften
Zu § 42 Testamentsverzeichnis
Die Vorschrift stellt in Absatz 1 klar, dass das Testamentsverzeichnis nicht Bestandteil des Geburtenregisters ist. Die Verbindung zum Testamentsverzeichnis wird durch einen Hinweis im Geburtenregister auf die laufende Nummer der Verwahrungsnachricht hergestellt. Das Standesamt ist nach § 82 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit verpflichtet, dem Absender der Verwahrungsnachricht den Tod des Erblassers mitzuteilen. Nähere Bestimmungen über den Inhalt des Testamentsverzeichnisses, die Speicherung und Löschung von Daten sowie Art und Umfang der Mitteilungen an die Absender von Verwahrungsnachrichten im Sterbefall sind nach § 82a Abs. 6 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen zu treffen.
Zu § 43 Sterbefälle in ehemaligen deutschen Konzentrationslagern
Die Vorschrift ergänzt § 38 des Gesetzes. Die in der Vorschrift enthaltenen Vorgaben zum Verfahren und zur Zuständigkeit für die Beurkundung von Sterbefällen in den ehemaligen deutschen Konzentrationslagern entsprechen den bisherigen Regelungen in §§ 43a bis 43f PStG 1957. Erst jetzt bekannt gewordene Sterbefälle sind auch weiterhin zu registrieren; die in § 5 des Gesetzes geregelten Fristen haben lediglich Einfluss auf die Frage der Fortführung des Personenstandseintrags.
Zu § 44 Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht
Die Vorschrift übernimmt den wesentlichen Inhalt des noch geltenden Teils der Personenstandsverordnung der Wehrmacht, die außer Kraft tritt (siehe § 75). Erst jetzt bekannt gewordene Sterbefälle sind unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 auch weiterhin zu registrieren; die in § 5 des Gesetzes geregelten Fristen haben lediglich Einfluss auf die Frage der Fortführung des Personenstandseintrags.
Zu § 45 Angleichung von Namen
Die Vorschrift stellt klar, dass das Recht zur Angleichung des Namens nicht nur Personen zusteht deren Namensführung sich infolge einer Einbürgerung oder Adoption erstmalig nach deutschem Recht richtet, sondern auch denen, die deutsches Recht für ihre Namensführung gewählt haben. Bei der Wahl des neuen Namens sind die allgemeinen Grundsätze des deutschen Namensrechts zu beachten, um weitere Schwierigkeiten, die Anlass zu einer öffentlichrechtlichen Namensänderung sein können zu vermeiden.
Zu § 46 Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung
Die Vorschrift übernimmt die Regelung des bisherigen § 9a PStV 1977. Sie berücksichtigt die Tatsache, dass Erklärungen zur Namensführung auch gegenüber einem Standesamt abgegeben werden können, welches kein Personenstandsregister für die Person führt, deren Name geändert worden ist. Dies ist der Fall, wenn für die Person im Inland kein Personenstandsregister geführt und die Erklärung beim Wohnsitzstandesamt oder gegenüber dem Standesamt I in Berlin wirksam abgegeben wurde. Da nach § 56 Abs. 2 des Gesetzes in die Eheurkunde künftig nur der aktuell geführte Familienname aufzunehmen ist, kann ein Ehegatte mit einer Bescheinigung über die Erklärung zur Namensführung auch den Nachweis über den früher geführten Familiennamen führen.
Kapitel 8 Berichtigungen
Zu § 47 Berichtigungen
Die Vorschrift übernimmt weitgehend die Bestimmung des bisherigen § 60 PStV 1977. Die Festlegung, dass die Mitteilung an das in Betracht kommende Standesamt durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Eintragung zu erfolgen hat, entfällt jedoch. Die Mitteilung hat durch Übersenden eines beglaubigten Registerausdrucks oder einer elektronischen Mitteilung über XPersonenstand zu geschehen.
Kapitel 9 Personenstandsurkunden, Benutzung der Personenstandsregister, Mitteilungen
Zu § 48 Personenstandsurkunden
Die Regelung ist den bisherigen §§ 62, 63 PStV 1977 nachgebildet und schreibt für die Ausstellung der Personenstandsurkunden Formulare verbindlich vor. Die Verwendung einheitlicher Formulare soll die Erkennbarkeit der Urkunden als amtliche Dokumente erhöhen und Fälschungen vorbeugen.
Zu einer Abweichung in der äußeren Gestalt der Urkunde kommt es in den Fällen, in denen bei der Beantragung einer Geburtsurkunde gemäß § 59 Abs. 2 des Gesetzes auf Verlangen Angaben über Geschlecht, Religion oder die Eltern der Person, auf die sich der Geburtseintrag bezieht, nicht aufgenommen werden. In diesem Fall werden auch die Leittexte zu den entsprechenden Angaben und die dazugehörenden Zeilen nicht aufgenommen.
Grundsätzlich bestehen Registereinträge aus einem urkundlichen und einem Hinweisteil, § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes. Der beglaubigte Registerausdruck nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes enthält somit auch die Hinweise. Absatz 3 regelt, dass ein Registerausdruck mit Hinweisen nur auf Verlangen zu erteilen ist, da die Hinweise regelmäßig nur den Zusammenhang zu einem anderen Personenstandsregister herstellen und mangels Beweiskraft für Beurkundungszwecke nicht geeignet sind. Der Hinweis auf eine in das Testamentsverzeichnis aufgenommene Mitteilung ist nur der Person zugänglich zu machen, auf die sich der Geburtseintrag bezieht; die Berechtigung anderer Antragsteller zur Benutzung des Personenstandsregisters erstreckt sich nicht auf das Testamentsverzeichnis.
Absatz 4 der Vorschrift legt die Anforderungen an Papier und Schreibmittel für den Ausdruck und die Ausstellung von Personenstandsurkunden fest.
Es handelt sich dabei um Mindestanforderungen; Standesämter sind nicht gehindert, etwa für die Übergangsbeurkundungen stärkeres Papier zu verwenden.
Zu § 49 Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
Die Vorschrift ermöglicht einen erleichterten Geburtsnachweis für im Ausland geborene Kinder, deren Geburt nicht in einem deutschen Geburtenbuch, aber in Spalte 9 des Familienbuchs ihrer Eltern beurkundet ist; betroffen sind insbesondere Vertriebene und Spätaussiedler. Durch eine beglaubigte Familienbuch-Abschrift sollen solche Personen auch künftig einen Nachweis ihrer Geburt führen können, ohne dass es einer meist aufwendigen Nachbeurkundung nach § 36 des Gesetzes bedarf. Eine solche öffentliche Urkunde ist zwar nicht mit dem hohen Beweiswert einer Personenstandsurkunde ausgestattet dürfte aber für viele Fälle des täglichen Lebens ausreichen.
Die Regelung entlastet sowohl die Beteiligten als auch das sonst mit der Nachbeurkundung befasste Standesamt.
Zu § 50 Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister
Die Vorschrift übernimmt die Regelung aus dem bisherigen § 64 PStV 1977.
Zu § 51 Mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis
Die Regelung entspricht der bisherigen Vorschrift des § 70 PStV 1977.
Zu § 52 Internationales Stammbuch der Familie
Das Übereinkommen ist von sieben Mitgliedstaaten der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC) gezeichnet worden. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen nicht gezeichnet. Die Vorschrift übernimmt die Regelung des bisherigen § 65 PStV 1977 und berücksichtigt damit das Anliegen der Vertragsstaaten des Übereinkommens, dass möglichst auch die in Nichtvertragsstaaten beurkundeten Personenstandsfälle in das internationale Stammbuch eingetragen werden können.
Zu § 53 Benutzung durch Personen
Die Vorschrift enthält nähere Bestimmungen zur Benutzung der Personenstandsregister durch berechtigte Personen. Absatz 1 stellt klar, dass für die Übermittlung von Daten aus einem Personenstandsregister an eine berechtigte Person auf elektronischem Wege ein gesichertes Verfahren verwendet und die persönlichen Daten verschlüsselt werden müssen. Die Übermittlung von persönlichen Daten per einfacher E-Mail ist nicht zulässig.
Absatz 2 macht deutlich, dass die Regelung in § 62 Abs. 1 Satz 2, zweiter Halbsatz des Gesetzes auch für Halbgeschwister der Person gilt, auf die sich der Registereintrag bezieht. Aufgrund der Geschwisterbeziehung wird in Kauf genommen, dass die Halbgeschwister auch Kenntnis von Angaben über den Elternteil der Person erhalten, mit dem sie nicht verwandt sind.
Zu § 54 Benutzung durch ausländische diplomatische und konsularische
Vertretungen § 65 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes räumt ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen das Recht der Benutzung von Personenstandsregistern ein; ausgenommen sind gemäß § 65 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes Ersuchen, die sich auf einen heimatlosen Ausländer oder einen Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beziehen. Die Verordnung erweitert die Ausnahme vom Benutzungsrecht auf Ausländer, die Asylberechtigte sind oder bei denen ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde. Darüber hinaus gilt die Ausnahme auch für Ausländer, die Asyl oder Flüchtlingsschutz oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots beantragt haben und über deren Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, sowie für Ausländer, die im Besitz eines bestimmten Aufenthaltstitels sind. Die Benutzungsbeschränkung gegenüber ausländischen Vertretungen für Eintragsdaten der genannten ausländischen Personen ist gerechtfertigt, da den Betroffenen durch Offenlegung der Daten erhebliche Nachteile entstehen können, wenn das Verfahren nicht erfolgreich war oder der Aufenthaltstitel erlischt. Das individuelle Schutzinteresse der Betroffenen ist in diesen Fällen höher zu bewerten als das Interesse ihres Heimatstaates an der Offenlegung der Daten. Sind die Versagungsgründe nicht den dem Standesamt zur Verfügung stehenden Unterlagen zu entnehmen ist es nicht verpflichtet, im Einzelfall Ermittlungen zum Status der Person anzustellen auf die sich die angeforderte Urkunde bezieht.
Zu § 55 Benutzung für wissenschaftliche Zwecke
Die Vorschrift trifft nähere Festlegungen zur Vorbereitung der Interessenabwägung, welche das zuständige Standesamt nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Feststellung des erheblichen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Durchführung des Forschungsvorhabens vornehmen muss. Sie stellt klar, dass das Standesamt zu diesem Zweck, soweit erforderlich, Betroffene zu deren schutzwürdigen Belangen befragen darf. Dazu hat es gegebenenfalls die Adresse der Betroffenen über die Meldeämter zu ermitteln. Hat das Standesamt festgestellt, dass das öffentliche Interesse überwiegt, muss je nach Gegenstand des Forschungsvorhabens die zuständige oberste Fachbehörde des Bundes oder der Länder der Benutzung zustimmen.
Zu § 56 Mitteilungen an das Standesamt
Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes haben öffentliche Stellen dem Standesamt Anlässe mitzuteilen die zu einer Folgebeurkundung oder einem Hinweis führen. Mit der Regelung wird die in § 73 Nr. 20 des Gesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung zur Bezeichnung der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen umgesetzt, die dem Standesamt eine Mitteilung zur Fortführung der Personenstandsregister zu machen haben.
Zu § 57 Mitteilungen bei Beurkundung im Geburtenregister
Zu § 58 Mitteilungen bei Beurkundung im Eheregister
Zu § 59 Mitteilungen bei Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister
Zu § 60 Mitteilungen bei Beurkundung im Sterberegister
Nach § 68 Abs. 1 des Gesetzes übermittelt das Standesamt von Amts wegen anderen Behörden oder Gerichten Angaben über eine Beurkundung, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. Die §§ 57, 58, 59, 60 setzen die in § 73 Nr. 8 des Gesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung für den Bund um. Den Grundsätzen des Datenschutzrechts folgend werden von der Verordnungsermächtigung lediglich die standesamtlichen Mitteilungspflichten erfasst, die sich bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergeben. Mitteilungspflichten, die bisher im PStG oder der PStV geregelt waren finden sich nunmehr im jeweiligen Fachgesetz (§ 14 des Entwurfs eines Bundesmeldegesetzes, §§ 48, 64c und 82a Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 52a Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, § 1493 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 4 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung). Mitteilungen an andere Behörden oder öffentliche Stellen, für die keine Rechtsgrundlage außerhalb des Personenstandsrechts geschaffen wurde dürfen deshalb künftig von Amts wegen nicht mehr vorgenommen werden.
Die Mitteilungspflichten des Standesamtes in Personenstandsfällen werden in der PStV übersichtlich für das jeweilige Register zusammengefasst und folgen einem einheitlichen Aufbau. Sie sind in die Mitteilungspflichten bei Vornahme des Haupteintrags und Mitteilungspflichten bei Eintragung der jeweiligen Folgebeurkundung gegliedert.
Schließlich werden die Daten aufgelistet, die mitgeteilt werden dürfen.
Zu § 61 Mitteilungen für statistische Zwecke
Die Vorschrift ergänzt die vorangehenden Regelungen über Mitteilungen um diejenigen Mitteilungspflichten, die sich aus § 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes ergeben.
Eine Auflistung der mitzuteilenden Daten ist entbehrlich, da sich diese bereits aus dem vorgenannten Gesetz ergeben.
Zu § 62 Besonderheiten bei Mitteilungen
Absatz 1 gewährleistet zum einen, dass die vorgeschriebenen Mitteilungen auch dann erfolgen, wenn ein Standesamt eine familien- oder namensrechtliche Erklärung entgegennimmt für den Personenstandsfall jedoch kein Personenstandsregistereintrag besteht weil er sich im Ausland ereignet hat und eine nachträgliche Beurkundung nicht erfolgt ist. Zum anderen wird sichergestellt, dass notwendige Mitteilungen auch dann erfolgen, wenn ein Hinweis aufgrund eines im Ausland erfolgten Personenstandsfalls in ein deutsches Personenstandsregister eingetragen wird.
Absatz 2 schränkt die Mitteilungspflichten ein, wenn zu einem Personenstandseintrag ein Sperrvermerk eingetragen ist. Für die Aktualisierung der Daten anderer Stellen ist es notwendig, die ausgesetzte Mitteilung nach Wegfall des Sperrvermerks nachzuholen.
Die Regelung in Absatz 3 berücksichtigt die nach § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes eröffnete Möglichkeit, die Zuständigkeit für die Mitwirkung bei der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einer anderen Behörde als dem Standesamt zu übertragen.
Absatz 4 erfüllt den datenschutzrechtlichen Anspruch, jeweils nur die zur unmittelbaren Aufgabenerfüllung notwendigen Daten zu übermitteln.
Mit Absatz 5 wird der Signaturstandard der Mitteilungen festgelegt. Der Empfänger einer Mitteilung zu einem Personenstandseintrag hat auf ihrer Grundlage entweder eine Folgebeurkundung oder einen Hinweis einzutragen. Während der Hinweis nur die Verknüpfung von Einträgen untereinander herstellt, verändert oder ergänzt die Folgebeurkundung den Registereintrag. Der damit verbundene Anspruch an die inhaltliche Richtigkeit und den Beweiswert der Mitteilung erfordert es, sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Nach heutigem Erkenntnisstand bietet nur die qualifizierte elektronische Signatur mit ihrer externen Überprüfbarkeit die Gewähr für eine sichere und dem einzelnen Standesbeamten zurechenbare Beurkundung.
Nur sie ersetzt nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die im bisherigen Recht vorgesehene Schriftform. Das Standesamt ist jedoch nicht gehindert, auch Mitteilungen, die lediglich zur Eintragung eines Hinweises führen, mit einer Signatur zu versehen. Dies ermöglicht es, alle Mitteilungen in einem Vorgang zu signieren.
Zu § 63 Datenübermittlung
Die Vorschrift trifft nähere Bestimmungen zur Datenübermittlung zwischen den Standesämtern und öffentlichen Stellen. Sie verpflichtet die an der Kommunikation Beteiligten, gesicherte verschlüsselte Verfahren zu benutzen; das Versenden einer einfachen E-Mail zur Übermittlung von Personenstandsdaten ist nicht zulässig (siehe auch § 54 Abs. 1).
Zusätzlich bestimmt Absatz 2, dass die elektronische Kommunikation der Standesämter untereinander unter Verwendung des öffentlich niedergelegten Datenaustauschformats XPersonenstand und des Übertragungsprotokoll OSCI-Transport zu erfolgen hat. Er enthält die Übergangsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2013.
Um das Potential des elektronischen Mitteilungsverkehrs auszuschöpfen und eine einfache Weiterverarbeitung der Daten beim Empfänger zu ermöglichen, soll der Mitteilungsverkehr mit anderen öffentlichen Stellen ebenfalls regelmäßig durch strukturierte Datensätze erfolgen (Absatz 3)., Die Umsetzung des elektronischen Mitteilungsverkehrs erfolgt hinsichtlich Zeitpunkt und zu verwendendem Datenaustauschformat in Absprache zwischen den verschiedenen Behörden. Eine Ausnahme vom Erfordernis der Nutzung des Übertragungsprotokolls OSCI-Transport wird bei der Datenübertragung innerhalb eines Rechenzentrums gemacht, da in diesem Fall eine ausreichende Sicherheit gegen unbefugten Zugriff anzunehmen ist. Gleiches gilt für die Datenübermittlung innerhalb eines verwaltungsinternen Kommunikationsnetzes, wobei hier jeweils die Prüfung vorgenommen werden muss, ob ein vergleichbares Sicherheitsniveau gegeben ist.
Zu § 64 Abrufverfahren
Die Vorschrift des § 68 Abs. 2 des Gesetzes regelt die Zulässigkeit eines Abrufverfahrens nur für die Standesämter untereinander und ordnet an, dass sich die Rechtsgrundlage für den Abruf von Personenstandsdaten durch eine sonstige öffentliche Stelle aus Bundes- oder Landesrecht ergeben muss. Ein Abrufverfahren zwischen den Standesämtern ist ausschließlich für die Einsicht in das Suchverzeichnis eines anderen Standesamtes vorgesehen, siehe § 26 Abs. 2. Die Verordnungsvorschrift führt die Bestimmungen über das Abrufverfahren aus und regelt das Erfordernis eines verschlüsselten Verfahrens für die Datenübermittlung, die Beschränkung auf die erforderlichen Daten und die Pflicht des Standesamtes, ein Protokoll über die Abrufe zu führen. Letzteres soll sicherstellen, dass das registerführende Standesamt nachvollziehen kann, welche Daten von welcher Stelle abgerufen wurden. Ferner wird festgelegt, welche Angaben in das Protokoll aufzunehmen und nach welcher Frist die Protokolle zu vernichten sind.
Kapitel 10 Übergangs- und Schlussvorschriften
Zu § 65 Übergangsbeurkundung
Soweit Standesämter am 1. Januar 2009 noch nicht über eine Ausstattung zur elektronischen Führung der Personenstandsregister verfügen, erfolgt die personenstandsrechtliche Beurkundung in einem Papierregister. Die hierfür nach Absatz 1 vorgeschriebenen Formulare (Anlagen 2 bis 5) entsprechen in ihrem Aufbau der Darstellung von elektronischen Registereinträgen auf dem Bildschirm (§ 19).
Die Sammlung der Registereinträge bildet das Papierregister. Absatz 2 lässt erkennen, dass das Register auch in Lose-Blatt-Form geführt werden kann, weil etwaige Folgebeurkundungen auch noch in späteren Jahren der Erstbeurkundung (Haupteintrag) zugeordnet werden müssen. Die Anforderungen an die Papierqualität und die Schreibmittel entsprechen den nach § 48 Abs. 4 vorgegebenen Standards für Personenstandsurkunden, so dass für Einträge und Urkunden die gleichen Papiersorten und Druckeinrichtungen verwendet werden können. Höhere Qualitätsanforderungen an die Einträge in den Übergangsregistern sind auch deshalb nicht angezeigt, weil eine zügige Übernahme der Übergangsbeurkundungen in die elektronischen Register zu erwarten ist.
Im Übrigen gelten für die Beurkundung in den Papierregistern während der Übergangszeit alle Vorschriften zur Führung von Personenstandsregistern unmittelbar, soweit sie nicht spezifische technische Einzelheiten der elektronischen Registerführung regeln.
Zu § 66 Fortführung von Altregistern
Solange ein bis zum 31. Dezember 2008 angelegter Eintrag nicht elektronisch nacherfasst ist muss er auf Papier fortgeführt werden. Die Vorschrift bestimmt, dass die Folgebeurkundung bei Fortführung wie bisher am Rande des Eintrags vorzunehmen ist. Die Hinweise sind unterhalb des Eintrags einzutragen, auch wenn auf den bisherigen Vordrucken für einige der künftig einzutragenden Hinweise keine Zeile vorgesehen ist. Es sind nur die Hinweise einzutragen, die sich aus einer nach dem 31. Dezember 2008 einzutragenden Folgebeurkundung oder einem sonstigen Personenstandsfall, wie der Auflösung der Ehe des Kindes, ergeben. Nachforschungen des Standesamts zu Hinweisen, die sich auf vor dem 31. Dezember 2008 beurkundete Personenstandsfälle beziehen, sollen damit vermieden werden; das Standesamt darf jedoch einen solchen Hinweis eintragen, wenn ihm die Daten im Zusammenhang mit einer sonstigen Benutzung des Eintrags bekannt werden.
Eine von Absatz 1 abweichende Regelung ist erforderlich für die Fortführung von Personenstandseinträgen, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf den dort gebräuchlichen Vordrucken angelegt wurden. Die Vordrucke bieten am Rand keinen Raum für die Eintragung von Folgebeurkunden; diese sind daher - wie bisher - auf der Rückseite der Personenstandseinträge vorzunehmen.
Zu § 67 Fortführung des Familienbuches als Heiratseintrag
Zu § 68 Fortführung des Heiratseintrags Im Gegensatz zu den bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Geburten- und Sterbebüchern wird der Heiratseintrag nur in dem Ausnahmefall des § 68 fortgeführt. Für die Fortführung wird das Familienbuch herangezogen. § 67 regelt die Einzelheiten der Fortführung im Familienbuch. In das als Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch dürfen jedoch nur solche Folgebeurkundungen und Hinweise eingetragen werden, die sonst in einen Eheeintrag einzutragen wären. Eintragungen in Spalte 7 (z.B. über den nach der Eheschließung erfolgten Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit) oder in den Spalten 9 links oder rechts zu Kindern der Ehegatten sind nicht mehr möglich.
Absatz 3 stellt klar, dass für das als Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch kein Sicherungsregister anzulegen ist.
Zu § 69 Übernahme in elektronische Personenstandsregister
Die Regelungen der §§ 75 Satz 3 und 76 Abs. 5 des Gesetzes gestatten es, die Personenstandseinträge aus der Zeit vor dem 1. Januar 2009 (Altregister) und die während des Übergangszeitraums vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013 noch auf Papier vorgenommenen Beurkundungen in elektronische Register zu übernehmen.
Da das elektronische Register für alle Beurkundungen gleich strukturiert ist, müssen für die übernommenen Eintragungen die gleichen Anforderungen gelten wie für Neubeurkundungen. Wie bei diesen muss der personenstandsrechtliche Verlauf nachvollziehbar sein; es ist nicht zulässig, lediglich den letzten Stand, wie er sich zum Zeitpunkt der Nacherfassung darstellt, zu übernehmen. Daten, die nach neuem Recht nicht mehr vorgesehen sind, werden nicht in das Register übernommen.
Randvermerke müssen als Folgebeurkunden übernommen werden und den Namen des ursprünglichen Standesbeamten sowie das Datum der ursprünglichen Eintragung als Beurkundungsdatum enthalten. Nur so bleibt erkennbar, welcher Standesbeamte für die inhaltliche Richtigkeit der Folgebeurkundung zum Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Eintragung verantwortlich war. Soweit sich Angaben, die nach neuem Recht erforderlich wären, in dem zu erfassenden Eintrag nicht finden, kann auf eine Nacherhebung verzichtet werden.
Die Vorschrift sieht davon ab, die bestehenden Möglichkeiten der Nacherfassung (anlassbezogene oder systematische Nacherfassung) einzugrenzen. Soweit hierfür ein Bedürfnis besteht, kann dies durch landesrechtliche Ausführungsvorschriften auf der Grundlage der Ermächtigung nach § 74 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes erfolgen. Mit dem Protokoll über die Nacherfassung kann später nachvollzogen werden, wer für die ordnungsgemäße Übernahme der Registerdaten verantwortlich war.
Weil nach erfolgter Nacherfassung nur der elektronische Registereintrag die Personenstandsbeurkundung darstellt kann der bisherige Papiereintrag nur noch den Charakter einer Sammelakte haben. Der auf dem Papierregistereintrag angebrachte Vermerk stellt sicher, dass dieser Eintrag nicht versehentlich als Personenstandseintrag benutzt wird.
Zu § 70 Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen
Bei der Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen sind ebenfalls die Formulare der Anlagen 2 bis 5 zu benutzen. Absatz 2 nimmt die Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 2 auf und erweitert sie auf die Ausstellung von Urkunden.
Zu § 71 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Konsularregister
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 71 PStV 1977, stellt aber klar, dass die Konsularregister auch elektronisch geführt werden können.
Zu § 72 Besondere Aufgaben des Standesamts I in Berlin
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 72 PStV 1977.
Zu § 73 Personenstandsbücher aus Grenzgebieten
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 72a PStV 1977.
Zu § 74 Personenstandsbücher des ehemaligen Standesamts I in Berlin (Ost)
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 72b PStV 1977.
Zu § 75 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Die Verordnung soll zur gleichen Zeit in Kraft treten wie das Personenstandsgesetz.
Die Personenstandsverordnung der Wehrmacht kann außer Kraft treten, da die noch anwendbaren Regelungen in § 44 der Verordnung übernommen wurden.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 609:
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Sämtliche Informationspflichten bestehen bereits aufgrund des Personenstandsgesetzes oder der derzeit geltenden Personenstandsverordnung, die durch den vorgelegten Entwurf abgelöst werden soll. Der Entwurf öffnet das Personenstandsregister für elektronische Verfahren und erleichtert damit insbesondere die Kommunikation und Mitteilungen zwischen den Standesämtern.
Dies dürfte jedenfalls mittelfristig zu einer Entlastung der Verwaltung führen, die aber derzeit nicht quantifiziert werden kann.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
gez. | gez. |
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |