Der Bundesrat hat in seiner 827. Sitzung am 3. November 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Anlage
Änderung und Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
A
Änderung
Zur Verordnung insgesamt Die Verordnung ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Anpassung an die mittlerweile geltende Rechtslage, wie sie sich aus dem Erlass der Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 1. August 2006 (BGBl. I S. 1804) (Aufnahme von Regelungen über die Haltung von Legehennen und Schweinen in die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung) ergibt.
B
Entschließung
Der Bundesrat sieht neben der mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorgesehenen Verbesserung der Haltung von Pelztieren in Deutschland die zwingende Notwendigkeit, die Einfuhr von Hunde- und Katzenfellen aus Asien endlich aus Gründen des Tierschutzes zu reglementieren.
Der Bundesrat hält dabei ein grundsätzliches Verbot des Imports von Hunde- und Katzenfellen in die Europäische Gemeinschaft für die wirkungsvollste Maßnahme, um den extrem tierschutzwidrigen Bedingungen, unter denen Felle dieser Art in einigen asiatischen Ländern gewonnen werden, entgegenzuwirken. Zur Durchsetzung des Verbots ist zusätzlich eine Deklarationspflicht von Fellen bzw. Pelzen bzgl. der Tierart, von der sie gewonnen wurden, einzuführen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei der Europäischen Kommission weiterhin für ein EU-weites Importverbot von Hunde- und Katzenfellen sowie eine Deklarationspflicht derartiger Waren einzusetzen. Die Bundesregierung wird gebeten, auf den schnellstmöglichen Abschluss der von der Kommission im vergangenen Jahr zugesagten Prüfung eines solchen Verbots hinzuwirken.