A. Problem und Ziel
- Die 1985 erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (Erste, Zweite und Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift) bedürfen aufgrund von zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen und der technischen Entwicklung einer grundlegenden Überarbeitung. Zudem werden Anfragen an das Bundeszentralregister von Verwaltungsbehörden und die Antworten hierauf zu einem erheblichen Prozentsatz noch immer in Papierform übermittelt. Dies erfordert sowohl bei der Registerbehörde als auch bei den Antrag stellenden Behörden einen hohen personellen und materiellen Aufwand. Um diesen Aufwand zu verringern, soll künftig eine Antragstellung grundsätzlich nur noch im Wege der Datenfernübertragung erfolgen.
B. Lösung
- Ablösung der Ersten, Zweiten und Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes durch die vorliegende Allgemeine Verwaltungsvorschrift.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift löst für Bund, Länder und Gemeinden keine Ausgaben ohne Vollzugsaufwand aus.
- 2. Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen für die Anpassung von vorhandenen Softwarelösungen und gegebenenfalls für die Anschaffung der notwendigen Hardware geringe, einmalige Kosten, die angesichts der unterschiedlichen Gestaltung der jeweiligen Fachverfahren nicht beziffert werden können. Die entstehenden Mehrkosten des Bundes werden in den jeweiligen Einzelplänen durch Umschichtungen aufgefangen.
E. Sonstige Kosten
- Den Wirtschaftskreisen entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Durch den Erlass der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes werden für die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung keine neuen Anfrage- oder Mitteilungspflichten eingeführt. Verschiedene, nach dem Bundeszentralregistergesetz bereits bestehende Informationspflichten, die ausschließlich die Gerichte und Verwaltungsbehörden betreffen, werden vereinfacht. Die Umstellung des bisherigen schriftlichen Verfahrens auf ein automatisiertes Verfahren als Regelfall verringert den personellen und materiellen Aufwand, baut Bürokratie ab, beschleunigt die Auskunftserteilung und rationalisiert das Registerverfahren.
- Daneben wird die Informationspflicht aus § 3 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes aufgehoben.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV)
Bundesrepublik Deutschland Die Bundeskanzlerin Berlin, den 17. Oktober 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV)
Vom ...
Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes und § 1 Abs. 2 Satz 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch ... geändert worden ist, erlässt die Bundesregierung die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
§ 1 Mitteilungen zum Zentralregister
- (1) Die Mitteilungen zum Zentralregister erfolgen in den Fällen
- 1. der §§ 4 bis 8, 12 bis 18 des Bundeszentralregistergesetzes durch die Vollstreckungsbehörde,
- 2. der §§ 10, 19 des Bundeszentralregistergesetzes durch die Verwaltungsbehörde, des § 10 Abs. 2 und des § 19 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes bei gerichtlichen Entscheidungen durch das Gericht,
- 3. des § 11 des Bundeszentralregistergesetzes durch die Strafverfolgungsbehörde.
- (2) Die obersten Landesbehörden können anordnen, dass die Mitteilungen nach Absatz 1 für mehrere der dort genannten Behörden durch eine gemeinsame Stelle erfolgen.
§ 2 Mitteilungen zum Erziehungsregister
- (1) Die Mitteilungen zum Erziehungsregister erfolgen in den Fällen
- 1. des § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7 und des § 60 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes durch die Vollstreckungsbehörde,
- 2. des § 60 Abs. 1 Nr. 5, 9 des Bundeszentralregistergesetzes durch das Gericht.
- (2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 3 Mitteilungsfrist
Die Mitteilungen sollen bei Entscheidungen binnen eines Monats nach Eintritt der Vollziehbarkeit, Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft, bei Entscheidungen ohne solche Rechtswirkungen binnen eines Monats nach ihrem Erlass, bei anderen Tatsachen binnen eines Monats nach ihrem Eintritt übermittelt werden.
- Die Mitteilungen sollen bei Entscheidungen binnen eines Monats nach Eintritt der Vollziehbarkeit, Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft, bei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen (§ 3 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes) binnen eines Monats nach Ablauf der gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung bestimmten Frist, bei Entscheidungen ohne solche Rechtswirkungen binnen eines Monats nach ihrem Erlass, bei anderen Tatsachen binnen eines Monats nach ihrem Eintritt übermittelt werden.
§ 4 Datenfernübertragung
- (1) Mitteilungen und Anfragen (Ersuchen um Erteilung von Führungszeugnissen, Ersuchen um unbeschränkte Auskünfte aus dem Zentralregister und Ersuchen um Auskünfte aus dem Erziehungsregister von Gerichten und Behörden, Anträge von Privatpersonen auf Erteilung von Führungszeugnissen) sowie Suchvermerke sollen der Registerbehörde im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Die Registerbehörde lässt eine schriftliche Übermittlung durch Gerichte auf Vordrucken zu, soweit sie hierfür keine webbasierte Datenübertragungslösung bereitstellt. Im Übrigen kann die Registerbehörde eine schriftliche Übermittlung auf Vordrucken zulassen.
- (2) Das Übermittlungsverfahren nach Absatz 1 regeln Richtlinien, die von der Registerbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen erlassen und geändert werden. Kann ein Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen nicht erreicht werden, werden die Richtlinien von der Registerbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz erlassen, wenn die Mehrheit der Landesjustizverwaltungen zugestimmt hat; Artikel 51 Abs. 2 des Grundgesetzes gilt entsprechend.
- (3) Mitteilungen und Anfragen, die nicht den Richtlinien entsprechen oder nicht nach Absatz 1 zugelassen sind, kann die Registerbehörde zurückweisen.
§ 5 Dringende Anfragen
- In dringenden Fällen können Gerichte und Behörden Führungszeugnisse, unbeschränkte Auskünfte aus dem Zentralregister und Auskünfte aus dem Erziehungsregister auch fernmündlich oder mittels Telefax anfordern. Die Identität der anfragenden Stelle ist festzustellen. Bei fernmündlichen Anfragen soll die Feststellung durch Rückruf unter der amtlichen Rufnummer der anfragenden Stelle erfolgen. In Zweifelsfällen muss die Registerbehörde verlangen, dass die dringende Anfrage mittels Telefax erfolgt.
§ 6 Antragstellung aus dem Ausland
- (1) In den Fällen des § 30 Abs. 3 des Bundeszentralregistergesetzes soll der Antrag schriftlich gestellt werden.
- (2) Zum Nachweis der Identität der Antrag stellenden Person reicht die Bestätigung einer deutschen oder ausländischen Behörde auf dem Antrag aus.
§ 7 Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses
- Die Meldebehörde darf den Antrag nur entgegennehmen, wenn die den Antrag stellende Person bei ihr gemeldet ist oder, falls die Person von der Meldepflicht befreit oder ohne festen Wohnsitz ist, sich gewöhnlich in ihrem Bezirk aufhält.
§ 8 Hinweispflicht
- Ist das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt, weist die Meldebehörde die den Antrag stellende Person auf die Möglichkeit nach § 30 Abs. 5 Satz 3 und 4 des Bundeszentralregistergesetzes hin. Macht die den Antrag stellende Person von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist im Antrag auch die Anschrift des Amtsgerichts einzutragen, dem das Führungszeugnis übersandt werden soll.
§ 9 Einsicht in Auskünfte bei dem Amtsgericht, der Anstaltsleitung oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
- (1) In den Fällen des § 30 Abs. 5 Satz 3 des Bundeszentralregistergesetzes weist das Amtsgericht die den Antrag stellende Person darauf hin, dass sie das Führungszeugnis innerhalb einer bestimmten, mindestens auf vier Wochen zu bemessenden Frist einsehen kann und es vernichtet wird, wenn sie der Weiterleitung an die von ihr bestimmte Behörde widerspricht oder die Frist abgelaufen ist.
- (2) Auskünfte nach § 42 Satz 1 und 3 des Bundeszentralregistergesetzes behandelt das Amtsgericht entsprechend Absatz 1; der Hinweis auf den Widerspruch unterbleibt.
- (3) In den Fällen des § 42 Satz 1 und 4 des Bundeszentralregistergesetzes gilt Absatz 2 für die Anstaltsleitung entsprechend.
- (4) In den Fällen des § 30 Abs. 6 und des § 42 Satz 1 und 5 des Bundeszentralregistergesetzes gelten die Absätze 1 und 2 für die Auslandsvertretung entsprechend.
§ 10 Einholung eines Führungszeugnisses durch Behörden
- Hat eine Behörde nach § 31 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ein Führungszeugnis eingeholt und enthält dieses Eintragungen, teilt sie der betroffenen Person mit, wann und wo sie es einsehen kann (§ 31 Satz 2 des Bundeszentralregistergesetzes). Von der Mitteilung kann abgesehen werden, wenn durch sie die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich erschwert würde.
§ 11 Gestaltung, Form und Übermittlungsweg
- (1) Die grafische Gestaltung der Führungszeugnisse und Auskünfte legt die Registerbehörde fest.
- (2) Führungszeugnisse und Auskünfte werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in schriftlicher Form erteilt.
- (3) Führungszeugnisse nach § 30 Abs. 5 Satz 1 und § 31 des Bundeszentralregistergesetzes sowie Auskünfte nach den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes sollen im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Nähere zur Datenübermittlung nach Satz 1 regeln die in § 4 Abs. 2 genannten Richtlinien.
- (4) In den Fällen der §§ 42a und 42b des Bundeszentralregistergesetzes wird die Datenübermittlung von der Registerbehörde im Einzelfall festgelegt.
§ 12 Abführen von Gebühren
- Die dem Bund zustehenden Anteile an den Gebühren für die Führungszeugnisse (§ 30 Abs. 2 Satz 4 des Bundeszentralregistergesetzes) sind am 1. Juni und am 1. Dezember eines jeden Jahres an die Bundeskasse Trier unter Angabe des amtlichen Gemeindeschlüssels bei der Überweisung abzuführen. Ist der am 1. Juni eines Jahres abzuführende Betrag geringer als 50 Euro, so ist dieser Betrag zusammen mit der am folgenden 1. Dezember vorzunehmenden Überweisung abzuführen.
§ 13 Antrag auf Anordnung einer Registervergünstigung; Prüfung des Antrags
- (1) Anträge nach den §§ 25, 39, 48, 49, 55 oder nach § 63 des Bundeszentralregistergesetzes sind an die Registerbehörde zu richten. Die Registerbehörde prüft die von der Antrag stellenden Person angegebenen Personendaten. Hierzu holt sie in der Regel eine Auskunft der zuständigen Meldebehörde ein.
- (2) Ist der Antrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kann er ohne weitere Erhebungen abgelehnt werden; andernfalls ermittelt die Registerbehörde den Sachverhalt von Amts wegen.
- (3) Enthält der Antrag keine Begründung oder wird der Antrag von einer nicht zur Antragstellung berechtigten Person gestellt, ist zu prüfen, ob die beantragte Anordnung von Amts wegen zu treffen ist.
§ 14 Antrag auf Tilgung einer Jugendstrafe
- Wird wegen einer Jugendstrafe eine Tilgungsanordnung nach § 49 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt, ist der Antrag in der Regel zunächst dem nach § 98 des Jugendgerichtsgesetzes zuständigen Jugendrichter vorzulegen, damit dieser prüfen kann, ob die Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch angebracht ist.
§ 15 Begründungspflicht
- Lehnt die Registerbehörde einen Antrag nach den §§ 25, 39, 48, 49, 55 oder nach § 63 des Bundeszentralregistergesetzes ab, teilt sie der Antrag stellenden Person mit der Entscheidung auch die Gründe hierfür mit.
§ 16 Rechtsbehelfsbelehrung
- (1) Ist gegen eine Entscheidung der Registerbehörde die befristete Beschwerde statthaft (§§ 25, 39, 49, 55 oder § 63 des Bundeszentralregistergesetzes), ist die Antrag stellende Person hierauf hinzuweisen und über Beginn und Dauer der Frist zu belehren.
- (2) Ist gegen eine Entscheidung der Registerbehörde ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz statthaft, ist die betroffene Person hierauf hinzuweisen und über Beginn und Dauer der Frist zur Antragstellung zu belehren.
§ 17 Bekanntmachung ablehnender Entscheidungen
- Entscheidungen der Registerbehörde, durch die ein Antrag nach den §§ 25, 39, 48, 49, 55 oder nach § 63 des Bundeszentralregistergesetzes abgelehnt wird, werden entsprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung zugestellt.
§ 18 Behandlung von förmlichen Beschwerden durch die Registerbehörde
- Erachtet die Registerbehörde die Beschwerde (§ 25 Abs. 2, § 39 Abs. 3, § 49 Abs. 3, § 55 Abs. 2 oder § 63 Abs. 3 des Bundeszentralregistergesetzes) für zulässig und begründet, hilft sie ihr ab; andernfalls legt sie die Beschwerde dem Bundesministerium der Justiz zur Entscheidung vor.
§ 19 Mitteilungen zum Verkehrszentralregister
- Bei Anordnungen nach § 49 des Bundeszentralregistergesetzes ist zu prüfen, ob diese nach § 28 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen sind. Die Mitteilungen obliegen der Registerbehörde.
§ 20 Entscheidungen des Bundesministeriums der Justiz
- Für Entscheidungen des Bundesministeriums der Justiz nach § 25 Abs. 2 Satz 2, § 39 Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 3 Satz 2, § 55 Abs. 2 Satz 4 oder nach § 63 Abs. 3 Satz 2 des Bundeszentralregistergesetzes gelten die §§ 15 bis 17 entsprechend.
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1. die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes vom 24. Mai 1985 (BAnz. S. 5573),
- 2. die Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes vom 25. Juli 1985 (BAnz. Nr. 155a vom 22. August 1985) und
- 3. die Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes vom 25. Juli 1985 (BAnz. Nr. 155a vom 22. August 1985).
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeines
Veranlassung für eine grundlegende Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) gibt eine Vielzahl von für das Registerrecht relevanten Gesetzesänderungen, die seit Inkrafttreten der Ersten bis Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des BZRG im Jahre 1985 verkündet worden sind. Da die Verwaltungsvorschriften zudem noch den technischen Standard aus dem Jahr 1985 abbilden, müssen sie an die seitdem erheblich veränderte Informationstechnik angepasst werden.
Die grundlegenden Bestimmungen über die Durchführung des BZRG einschließlich der Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung werden in dieser Verwaltungsvorschrift geregelt. Über diese Aktualisierungs- und Modernisierungsnotwendigkeiten hinaus verfolgt der Entwurf das Ziel, den Regelungsgehalt auf das Notwendige zu beschränken. Auf die Wiederholung von gesetzlichen Regelungen wird verzichtet. Organisatorische und technische Einzelheiten der Datenübermittlung, insbesondere über die Art und Weise der elektronischen Kommunikation zwischen der Registerbehörde und den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden, sollen künftig nicht mehr in der Verwaltungsvorschrift, sondern in Richtlinien geregelt werden. Dies hat den Vorteil, dass eine Anpassung zeitnah und mit geringem Aufwand an veränderte Umstände erfolgen kann. Die Interessen der Bundesregierung und der Landesregierungen bleiben durch das für den Erlass und die Änderung der Richtlinien in § 4 Abs. 2 vorgeschriebene Verfahren gewahrt.
Schwerpunkt der Verwaltungsvorschrift ist die Einführung des elektronischen Datenaustauschs als Regelfall für die Stellung von Anträgen und Ersuchen um eine Auskunft aus dem Zentralregister von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden und deren Beantwortung.
Durch den Erlass der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes werden für die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung keine neuen Anfrage- oder Mitteilungspflichten eingeführt, so dass keine zusätzlichen Bürokratiekosten entstehen. Vielmehr werden verschiedene, nach dem BZRG bereits bestehende Informationspflichten, die ausschließlich Gerichte und Verwaltungsbehörden betreffen, vereinfacht. Die Umstellung des bisherigen schriftlichen Verfahrens auf ein automatisiertes Verfahren als Regelfall verringert den personellen und materiellen Aufwand, baut Bürokratie ab, beschleunigt die Auskunftserteilung und rationalisiert das Registerverfahren.
Daneben wird die Informationspflicht aus § 3 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes aufgehoben.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Die §§ 1 bis 3 entsprechen im Wesentlichen dem Abschnitt 1 der 1. BZRVwV. Nicht übernommen werden daraus die §§ 3 und 5 bis 8. § 3 der 1. BZRVwV über Mitteilungen für die Strafverfolgungsstatistik, der in der Praxis bis heute nicht angewandt wurde, wird gestrichen. § 21 BZRG, der die Erhebung der Strafverfolgungsstatistik regelt, soll demnächst aufgehoben werden.
Zu § 1 (Mitteilungen zum Zentralregister)
Die Regelungen werden an die Aufhebung des § 9 BZRG und an die Änderungen in den §§ 10 und 19 BZRG angepasst.
Zu § 2 (Mitteilung zum Erziehungsregister)
Die Vorschrift trägt der Aufhebung des § 60 Abs. 1 Nr. 8 und des § 60 Abs. 3 und 4 BZRG Rechnung.
Zu § 3 (Mitteilungsfrist)
Es handelt sich um eine sprachliche Modernisierung und Vereinfachung ohne inhaltliche Änderungen von § 4 der 1. BZRVwV. Zwar spricht für eine Verlängerung der Mitteilungsfrist für Entscheidungen der Umstand, dass die Frist der Urteilsniederschrift nach § 275 Abs. 1 der Strafprozessordnung mindestens fünf Wochen beträgt, wenn das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden ist. Gleichwohl wurde von einer Verlängerung der Mitteilungsfrist abgesehen. Zum einen handelt es sich hier nur um eine Sollvorschrift, zum anderen müssen die Eintragungen im Zentralregister möglichst aktuell sein. Schließlich konnte in der Vergangenheit eine Mitteilungsfrist von einem Monat zumeist eingehalten werden.
Zu § 4 (Datenübertragung)
Die im Vergleich zum bisherigen Recht wesentlichen Änderungen finden sich in § 4 des Entwurfs. Absatz 1 enthält die Umstellung von der bisherigen schriftlichen Antragstellung durch Vordrucke auf eine automatisierte Kommunikation als Regelfall. Absatz 2 enthält eine strukturelle Umstellung, nach der die Einzelheiten der Kommunikation nicht mehr durch eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift, sondern durch Richtlinien, die von der Registerbehörde mit Zustimmung der Justizverwaltungen von Bund und Ländern erlassen und geändert werden, geregelt werden sollen.
Durch die Neuregelung werden die §§ 9 und 10 der 1. BZRVwV ersetzt.
Die Möglichkeit, dass ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses von einer Person (§ 30 BZRG) im Wege der automatisierten Datenfernübertragung bei der Meldebehörde oder der Registerbehörde gestellt und ein Führungszeugnis im Wege der automatisierten Datenfernübertragung erteilt wird, sieht die BZRGVwV nicht vor. Eine solche Regelung widerspräche dem geltenden BZRG.
Die elektronische Übermittlung von Führungszeugnissen nach § 30 Abs. 5 Satz 1 und § 31 BZRG sowie von Auskünften nach den §§ 41 und 61 BZRG ist in § 11 BZRGVwV als Regelfall vorgesehen.
Zu Absatz 1
Das geltende Recht geht davon aus, dass im Regelfall Mitteilungen und Anfragen (Ersuchen auf Erteilung von Führungszeugnissen und Ersuchen um unbeschränkte Auskunft) von Behörden und Suchvermerke im schriftlichen Verfahren durch die Benutzung von Vordrucken erfolgen; eine Übermittlung auf magnetischen Datenträgern oder über Fernmeldewege kann vereinbart werden. In der Praxis erfolgt die Übermittlung zwischen der Registerbehörde und Gerichten und Staatsanwaltschaften schon heute zumeist im automatisierten Verfahren über Telekommunikationsnetze im sogenannten automatischen Mitteilungs- und Auskunftsverfahren (kurz: AuMiAu-Verfahren). Demgegenüber nutzen Verwaltungsbehörden, insbesondere Meldebehörden, regelmäßig das schriftliche Verfahren. Zudem besteht für Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden mit geringem Anfragevolumen schon heute die Möglichkeit, Daten elektronisch durch Nutzung des Internet-Informationscenters des Bundesamts für Justiz (kurz: InFormJu-Verfahren) zu übersenden; die beantragten Auskünfte werden in diesem Verfahren umgehend postalisch an die anfragende Stelle gesandt.
Nach Umstellung des Meldewesens auf ein elektronisches System ist es - ohne größeren Aufwand - möglich, dass die Übermittlung von Daten zwischen Meldebehörden und der Registerbehörde künftig elektronisch auf der Grundlage von OSCI/XMeld (OSCIKomJu) erfolgt. Das OSCIKomJu-Verfahren, das auf dem sogenannten OSCI-Transportprotokoll und der XML-Spezifikation OSCI-XMeld basiert, lässt anders als das InFormJu-Verfahren einen elektronischen Datenaustausch in Masseverfahren besonders einfach und preiswert zu.
Da die Anzahl der Anfragen von Verwaltungsbehörden, die auf das OSCIKomJu-Verfahren nicht zugreifen können, gering ist und diese andere elektronische Verfahren nutzen können, ist eine Umstellung des bisherigen schriftlichen Verfahrens auf ein automatisiertes Verfahren über Telekommunikationsnetze zur Verringerung des hohen personellen und materiellen Aufwandes, zur Beschleunigung der Auskunftserteilung sowie zur Rationalisierung der Registerverfahren als Regelfall geboten. Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, zukünftig Mitteilungen und Anfragen, Anträge von Privatpersonen auf Erteilung von Führungszeugnissen sowie Suchvermerke der Registerbehörde im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Nur in besonders begründeten Einzelfällen kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.
Die Registerbehörde kann aus wichtigem Grund für Einzelfälle, Fallgruppen oder Anfragen bestimmter Behörden eine schriftliche Übermittlung auf Vordrucken ausnahmsweise zulassen. Ansonsten wäre die Kernaufgabe des Registers, die Speicherung von Daten und die Erteilung von Auskünften über die gespeicherten Daten gefährdet. Eine solche Ausnahmeregelung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Datenübertragung wegen einer technischen Störung oder die Nutzung der automatisierten Verfahren nicht möglich ist, weil die Datenübertragung technische und administrative Vorarbeiten erforderlich macht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift und des Außerkrafttretens der 1. bis 3. BZRVwV noch nicht abgeschlossen sind. Die Registerbehörde wird vom Bundesministerium der Justiz angehalten, im letzteren Fall für eine Übergangszeit von der Ausnahmeregelung großzügig Gebrauch zu machen.
Eine Festlegung auf bestimmte Verfahren der automatisierten Datenübertragung erfolgt nicht in der BZRGVwV. Die möglichen Verfahren - derzeit: AuMiAu-, OSCIKomJu- und InFormJu-Verfahren nach Wahl der Nutzer in den Ländern - werden in den Richtlinien, die nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und der Mehrheit der Landesjustizverwaltungen erlassen und geändert werden können, geregelt. Diese Technik ermöglicht eine flexible Regelung, welche der schnellen technischen Entwicklung Rechnung trägt, und wahrt die Interessen der Länder.
Zu Absatz 2
Organisatorische Einzelheiten der Datenübermittlung waren bisher in allgemeinen Verwaltungsvorschriften und hinsichtlich der Datenübermittlung auf magnetischen Datenträgern oder über Fernmeldewege in Vereinbarungen geregelt. Dies hatte den Nachteil, dass eine zeitnahe Anpassung mit geringem Aufwand unmöglich war. Die rasante technische Entwicklung und die schnelle Änderung von gesetzlichen Regelungen gebieten die Schaffung eines einfachen und anpassungsfähigen Verfahrens zur näheren Bestimmung der Datenübermittlung. Dieses Verfahren muss zudem den Interessen der Beteiligten und insbesondere den Interessen der Nutzer ausreichend Rechnung tragen.
Der Entwurf sieht vor, dass die Richtlinien von der Registerbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz erlassen und geändert werden. Soweit ein Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen für die Richtlinie oder ihre Änderungen nicht erreicht werden kann, muss neben dem Bundesministerium der Justiz zumindest die Mehrheit der Justizverwaltungen zustimmen, wobei für die Stimmgewichte der Landesjustizverwaltungen zueinander Artikel 51 Abs. 2 des Grundgesetzes Anwendung findet. Da die obersten Justizbehörden intern verpflichtet sind, andere Ressorts bei Bedarf zu beteiligen, werden die Interessen aller Beteiligten inhaltlich in gleicher Weise gewahrt, als wenn die Richtlinien durch Verwaltungsvorschrift erlassen würden.
Zu Absatz 3
Die Regelung dieser Vorschrift, nach der eine Zurückweisung möglich ist, wenn Mitteilungen und Anfragen nicht den Richtlinien entsprechen oder nicht als Ausnahmen zugelassen sind, entspricht dem geltenden Recht.
Zu § 5 (Dringende Anfragen)
Die weitgehend übernommene Regelung des § 11 der 1. BZRVwV beinhaltet Anpassungen an die technische Entwicklung und trägt datenschutzrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Prüfung der Identität der anfragenden Stelle Rechnung.
Zu § 6 (Antragstellung aus dem Ausland)
Die Vorschrift entspricht § 12 der 1. BZRVwV in sprachlich gestraffter Form.
Zu den §§ 7 bis 10 (Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses, Hinweispflicht, Einsicht in Auskünfte bei dem Amtsgericht, der Anstaltsleitung oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, Einholung eines Führungszeugnisses durch Behörden)
Die einzelnen Vorschriften entsprechen in redaktionell überarbeiteter Form und ohne inhaltliche Änderungen den §§ 13 bis 18 der 1. BZRVwV mit Ausnahme des § 16 (siehe Begründung zu § 12).
Zu § 11 (Gestaltung, Form und Übermittlungsweg)
In diese Vorschrift wird die neue Bestimmung über die Form und Gestaltung der Auskünfte sowie die Art ihrer Übermittlung eingestellt. Hierdurch sollen Rationalisierungseffekte auch für die Ausgangspost der Registerbehörde nutzbar gemacht werden können. Wie bisher werden, soweit möglich, Behördenführungszeugnisse und unbeschränkte Auskünfte aus dem Zentral- und Erziehungsregister im automatisierten Verfahren übermittelt. Aus Datenschutzgründen und wegen der Gefahr von Fälschungen müssen Führungszeugnisse, die an die Antrag stellende Person gesandt werden, jedoch weiterhin in Schriftform auf postalischem Weg übersandt werden.
Zu § 12 (Abführen von Gebühren)
Alleiniger Regelungsgegenstand dieser Vorschrift ist das bisher in § 16 der 1. BZRVwV geregelte Verfahren zur Abführung der dem Bund im Ergebnis verbleibenden Gebührenbeträge. Im Zuge der Gründung des Bundesamtes für Justiz wurde die Bundeskasse Trier zuständig. Außerdem ist der Bagatellbetrag, der eine spätere Abführung an die Bundeskasse zulässt, auf Euro umzustellen. Die Angabe des amtlichen Gemeindeschlüssels bei der Abführung des Gebührenanteils dient als erster Schritt der Verbesserung der derzeit noch manuell durchgeführten Zuordnung und Überprüfung der Gebühreneingänge bei der Registerbehörde. Mittelfristig soll ein geändertes Abrechnungsverfahren mit einer effektiven Gebührenkontrolle angestrebt werden. Ein Gemeindeschlüssel ist den Gemeinden schon heute für Anfragen ihrer Meldebehörden zugeteilt.
Zu § 13 (Antrag auf Anordnung einer Registervergünstigung; Prüfung des Antrags )
Die Vorschrift entspricht den §§ 24 und 25 der 1. BZRVwV. Die in § 25 Abs. 3 und 4 der 1. BZRVwV enthaltenen konkretisierenden Bestimmungen sind neben der allgemeinen Regelung über die Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich und daher nicht übernommen worden. Außerdem ist § 26 der 1. BZRVwV unter sprachlicher Straffung als Absatz 3 in diese Vorschrift überführt worden.
Zu § 14 (Antrag auf Tilgung einer Jugendstrafe)
Die Vorschrift entspricht § 27 der 1. BZRVwV. Nicht mehr aufgenommen wurde die Bestimmung des § 27 Satz 2 der 1. BZRVwV, da die Beseitigung des Strafmakels nicht in allen Fällen zu einer Erledigung des Antrags führt.
Zu den §§ 15 bis 17 (Begründungspflicht, Rechtsbehelfsbelehrung, Bekanntmachung ablehnender Entscheidungen Die Vorschriften entsprechen den §§ 28 bis 30 der 1. BZRVwV und sind ohne inhaltliche Änderung mit zum Teil sprachlicher Überarbeitung übernommen worden.
Zu § 18 (Behandlung von förmlichen Beschwerden durch die Registerbehörde)
§ 31 der 1. BZRVwV, in dem die Umdeutung verspäteter Beschwerden in Dienstaufsichtsbeschwerden geregelt ist, wurde nicht übernommen. Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen ist auch eine unzulässige, insbesondere verspätet eingelegte förmliche Beschwerde, der die Registerbehörde nicht abhilft, dem Bundesministerium der Justiz zur Entscheidung vorzulegen. Die Erhebung einer gesonderten Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt der betroffenen Person unbenommen.
Zu den §§ 19 bis 20 (Mitteilungen zum Verkehrszentralregister, Entscheidungen des Bundesministeriums der Justiz)
Die Vorschriften entsprechen den §§ 32 und 33 der 1. BZRVwV und sind ohne inhaltliche Änderung mit zum Teil sprachlicher Überarbeitung übernommen worden.
Zu § 21 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Zeitgleich mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift müssen auch die Richtlinien nach den §§ 4 und 11 Abs. 3 Satz 2 in Kraft treten. Die bisherigen drei Verwaltungsvorschriften zum BZRG werden durch diese Verwaltungsvorschrift und die Richtlinien ersetzt und treten außer Kraft.
Allerdings ist absehbar, dass die Verwaltungsbehörden das OSCIKomJu-Verfahren nicht bereits zum 1. Januar 2009 tatsächlich werden nutzen können. Die Umstellung wird aus technischen und organisatorischen Gründen frühestens im Herbst 2009 abgeschlossen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Verwendung von Vordrucken möglich, da die Richtlinien neben dem bisherigen Verfahren der automatisierten Datenübermittlung auch die Verwendung von Vordrucken, die auf postalischem Weg versandt werden, zulassen. Die Registerbehörde wird Anträge und Ersuchen um unbeschränkte Auskunft aus dem Zentral- und Erziehungsregister von Verwaltungsbehörden, die mit Vordrucken erfolgen, wie bisher nicht zurückweisen.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 637:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf einer Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit der Verwaltungsvorschrift werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht aufgehoben. Daneben öffnet der Entwurf das Bundeszentralregister für elektronische Verfahren und erleichtert damit insbesondere die Kommunikation und Mitteilungen zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden. Dies dürfte jedenfalls mittelfristig zu einer Entlastung der Verwaltung führen, die aber derzeit nicht quantifiziert werden kann.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
gez. | gez. |
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |