A. Problem und Ziel
- Mit der Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung werden Regelungen zur Durchführung der Verordnungen (EG)
- - Nr. 933/2008 der Kommission vom 23. September 2008 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 des Rates in Bezug auf die Kennzeichnung der Tiere und den Inhalt der Begleitdokumente (ABl. L 256 vom 24.9.2008, S. 5) sowie
- - Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) getroffen.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
- 2. Kosten mit Vollzugsaufwand Dem Bund entstehen keine Kosten.
Den Ländern und Gemeinden können Kosten für die Beschaffung von Lesegeräten entstehen, die erforderlich sind, um die elektronischen Kennzeichen bei Schafen, Ziegen oder Einhufern ablesen zu können; die Kosten entstehen aufgrund der einschlägigen EU-Rechtsakte. Die Kosten können vorab jedoch nicht quantifiziert werden, da solche Lesegeräte bei der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle gegebenenfalls bereits zur Verfügung stehen. Für die Ausstellung eines Dokuments zur Identifizierung eines Einhufers (Equidenpass) oder eines vereinfachten Identifizierungsdokuments (Smartcard) entstehen Kosten, die jedoch vorab nicht quantifiziert werden können, da sie in der Regel durch eine tierzuchtrechtlich anerkannte Züchtervereinigung oder eine Internationale Wettkampforganisation ausgestellt werden; im Falle einer Ausstellung durch die zuständige Behörde können die Kosten durch entsprechende Gebührentatbestände wieder ausgeglichen werden. Nach Angabe einer zuständigen Behörde beträgt die Gebühr ca. 60 Euro; die Gebühr kann im Einzelfall jedoch auch höher oder niedriger liegen.
E. Sonstige Kosten
Den Tierhaltern von Schafen und Ziegen sowie Einhufern entstehen Kosten, die insbesondere im Zusammenhang mit der Kennzeichnung mit einem elektronischen Kennzeichen stehen. Hier fallen Kosten für die elektronischen Kennzeichen sowie die Lesegeräte an; die Kosten bezüglich des Lesegerätes können jedoch reduziert werden, wenn mehrere Halter insbesondere kleinerer Bestände sich die Nutzung des Lesegerätes teilen oder die Ablesung der elektronischen Kennzeichen an Dritte delegieren. Auch für die Ausstellung der Equidenpässe oder Smartcards entstehen Kosten, die jedoch vorab nicht quantifiziert werden können. Kosteninduzierte Einzelpreisänderungen können nicht ausgeschlossen werden. Spürbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind aufgrund des Umfangs der Belastung jedoch nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- a) Bürokratiekosten der Wirtschaft Mit der Einführung der elektronischen Kennzeichnung wird eine deutliche Vereinfachung beim Ablesen der Identifizierungsnummer der Tiere erreicht. Es wird eine Pflicht für die Halter von Einhufern eingeführt, die die Ausstellung eines Equidenpasses beantragen müssen, und zwar unabhängig davon, ob der Einhufer aus dem Bestand verbracht wird oder nicht. Diese Pflicht besteht jetzt schon, allerdings nur, wenn ein Einhufer aus dem Bestand verbracht wird. Auch für die Ausstellung eines Duplikats bzw. eines Ersatzpasses ist ein Antrag erforderlich.
- b) Bürokratiekosten für die Verwaltung Die Ausstellung eines Equidenpasses oder eines Duplikats bzw. eines Ersatzpasses obliegt der Verwaltung. Die Pflicht zur Ausstellung eines Equidenpasses besteht allerdings schon jetzt, jedoch nur für das Verbringen eines Einhufers aus dem Bestand. Nach Angaben einer zuständigen Behörde betragen die Kosten für die Ausstellung eines Equidenpasses ca. 60 Euro. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Kosten auch höher oder niedriger liegen können. Auch für die Ausstellung einer Smartcard können Kosten entstehen, die jedoch vorab nicht beziffert werden können, da der Umfang der Smartcards nicht bekannt ist.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 5. November 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Vom ...
Auf Grund des 17b Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c und f, des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 4 und 5 Buchstabe b, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2, 3, 4, 4a, 7, 19 und 20. jeweils in Verbindung mit § 79b, des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 2, des § 79 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 78 und des § 76 Absatz 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I Seite 1274, 1967), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2. In § 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Verordnung" die Wörter "oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft" eingefügt.
- 3. In § 27 Absatz 4 wird das Wort "(Transponder)" durch das Wort "(Ohrmarken-Transponder)" ersetzt.
- 4. § 34 wird wie folgt geändert:
- 5. In § 35 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "ab dem 1. Januar 2008" gestrichen.
- 6. § 36 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Begleitpapier für Schafe oder das Begleitpapier für Ziegen nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 ist vom Tierhalter zu erstellen und muss dem Muster der Anlage 10, bis 31. Dezember 2010 mit Ausnahme der Angabe des Kennzeichens, entsprechen.
- 7. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird jeweils die Angabe "9. Juli 2005" durch die Angabe "31. Dezember 2009" ersetzt.
- b) Satz 3 wird aufgehoben.
- 8. Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 13 Kennzeichnung von Einhufern nach der Verordnung (EG) Nr. 504/2008
§ 44 Kennzeichnung
- (1) Die Durchführung der Kennzeichnung von Einhufern nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung hat der Tierhalter
- 1. von einem Tierarzt,
- 2. von einer unter der Aufsicht eines Tierarztes stehenden Person oder
- 3. durch eine von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder einer internationalen Wettkampforganisation beauftragte, im Hinblick auf die Vornahme der Kennzeichnung von Einhufern sachkundige Person vornehmen zu lassen.
- (2) Die letzten 15 Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 in Verbindung mit der ISO-Norm 117843 müssen wie folgt zusammengesetzt sein:
- 1. drei Ziffern "276" für "Deutschland" nach der ISO-Norm 31664,
- 2. zwei Ziffern "02" als Tierartenkenncode für "Einhufer",
- 3. zehn Ziffern für den jeweils zu kennzeichnenden Einhufer.
- (3) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des jährlichen Bedarfs zugeteilt.
§ 44a Equidenpass
- (1) Die Ausstellung eines Dokumentes zur Identifizierung von Einhufern (Equidenpass) nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ist auf Antrag des Tierhalters für Einhufer,
- 1. die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder
- 2. die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen,
von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder, soweit die Einhufer nicht in einem Zuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind, von einer internationalen Wettkampforganisation vorzunehmen. Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Equidenpass von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt wird und lediglich die Angaben nach Abschnitt I, III, IV und VI bis IX des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 enthalten muss.
- (2) Soweit die zuständige Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 von der Ausstellung eines Equidenpasses absehen will, übermittelt sie die für die Unterrichtung der Kommission erforderlichen Angaben dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
§ 44b Verbot der Übernahme
- Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Bestand nur übernehmen, soweit der Einhufer von einem Equidenpass begleitet wird und die Begleitung nach Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 3 oder Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung(EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Einhufers durch Transportunternehmen."
- 9. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 20 wird wie folgt neu gefasst:
"20. entgegen § 33 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44b ein Rind, ein Schaf, eine Ziege, ein Schwein oder einen Einhufer übernimmt oder"
- b) In Nummer 21 wird das abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt.
- c) Nummer 22 wird aufgehoben.
- 10. Dem § 47 werden folgende Absätze eingefügt:
- (6) Auf Schafe und Ziegen, die vor dem 1. Januar 2010 geboren worden sind, ist der Abschnitt 11 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, anzuwenden.
- (7) Für Einhufer, die vor dem 1. Juli 2009 geboren worden sind und für die nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum ... [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] geltenden Fassung ein Equidenpass ausgestellt worden ist, ist § 44 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, anzuwenden."
- 11. § 48 wird aufgehoben.
- 12. Der bisherige § 49 wird neuer § 48.
- 13. In der Anlage 9 wird die Zeile "Waggu Rind 94" wie folgt gefasst:
"Wagyu Rind 94".
- 14. In Anlage 9 Nummer 1werden die Abschnitte B und C wie folgt gefasst:
"Abschnitt B (Rückseite/Lochteil)
Unterabschnitt A | Unterabschnitt B |
| ohne Beschriftung Mindestdurchmesser der Ohrmarke 25 mm | | ohne Beschriftung Mindestgröße der Ohrmarke Höhe 25 mm Breite 25 mm |
Abschnitt C (Rückseite/Lochteil)
Unterabschnitt A | Unterabschnitt B |
| Ländercode "DE" (Deutschland) und - Kfz-Kennzeichen - letzte sieben Ziffern der nach § 26 Abs. 2 Satz 2 erteilten Registriernummer Mindestdurchmesser der Ohrmarke 25 mm | | Ländercode "DE" (Deutschland) und - Kfz-Kennzeichen - letzte sieben Ziffern der nach § 26 Abs. 2 Satz 2 erteilten Registriernummer Mindestgröße der Ohrmarke Höhe 25 mm Breite 25 mm" |
- 15. In Anlage 11 Abschnitt C wird in der Tabelle die Spalte "Datum" gestrichen.
Artikel 2
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Viehverkehrsverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Schleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (ViehVerkV) werden Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 933/2008 der Kommission vom 23. September 2008 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 des Rates in Bezug auf die Kennzeichnung der Tiere und den Inhalt der Begleitdokumente (ABl. L 256 vom 24.9.2008, S. 5) sowie der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) getroffen.
Die Änderungen hinsichtlich der Regelungen zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen ergeben sich durch die Einführung der grundsätzlich obligatorischen elektronischen Kennzeichnung der Tiere, die nach dem 31. Dezember 2009 geboren werden. Dieser Zeitpunkt ist in der Verordnung (EG) Nr. 1560/2007 des Rates vom 17. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 hinsichtlich des Zeitpunkts der Einführung einer elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen (ABl. Nr. L 340 vom 22.12.2007, S. 25) festgelegt worden. Schafe und Ziegen sind dann grundsätzlich mit einem Kennzeichen mit elektronischem Speicher und mit einem Kennzeichen ohne elektronischen Speicher individuell zu kennzeichnen. Diese Art der Kennzeichnung ist relevant für Schafe und Ziegen, die zur Zucht, für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind. Die schon bestehende Regelung einer vereinfachten Kennzeichnung ("Bestandskennzeichen" - eine Ohrmarke) wird fortgeführt. Vor dem 1. Januar 2010 geborene und bereits vorschriftsmäßig gekennzeichnete Schafe oder Ziegen brauchen nicht umgekennzeichnet zu werden, d.h. sie behalten ihre bisherige Kennzeichnung bei.
Einhufer, die nach dem 30. Juni 2009 geboren werden, sind nach den Maßgaben der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 obligatorisch mit einem Transponder individuell zu kennzeichnen. Damit wird eine lebenslange enge Verbindung zwischen dem Einhufer und dem Dokument zur Identifizierung eines Einhufers (Equidenpass), geschaffen und die bislang bestehende Lücke gefüllt. Beim Vorliegen von in der o.g. EU-Verordnung näher bestimmten Voraussetzungen kann von der Ausstellung des Equidenpasses abgesehen werden.
Einhufer, die vor dem 1. Juli 2009 geboren worden sind und nach § 44 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S.1274, 1967) identifiziert worden sind, brauchen nicht mit einem Transponder gekennzeichnet zu werden; der ausgestellte Equidenpass behält seine Gültigkeit.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
2. Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen keine Kosten. Den Ländern und Gemeinden können Kosten für die Beschaffung von Lesegeräten entstehen, die erforderlich sind, um die elektronischen Kennzeichen bei Schafen, Ziegen und Einhufern ablesen zu können; die Kosten entstehen aufgrund der einschlägigen EU-Rechtsakte. Die Kosten können vorab jedoch nicht quantifiziert werden, da solche Lesegeräte, die der ISO-Norm 11785 entsprechen müssen, bei der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle gegebenenfalls bereits zur Verfügung stehen, nämlich in dem Fall, dass Haltern von Rindern eine Genehmigung erteilt worden ist, die zweite Ohrmarke durch eine Ohrmarke mit einem elektronischen Speicher zu ersetzen. Für die Ausstellung eines Equidenpasses oder eines vereinfachten Identifizierungsdokumentes (Smartcard) entstehen Kosten, die jedoch vorab nicht quantifiziert werden können, da sie in der Regel durch eine anerkannte Züchtervereinigung oder eine Internationale Wettkampforganisation ausgestellt werden; im Falle einer Ausstellung durch die zuständige Behörde können die Kosten durch entsprechende Gebührentatbestände wieder ausgeglichen werden. Nach Angabe einer zuständigen Behörde beträgt die Gebühr ca. 60 Euro; die Gebühr kann jedoch auch höher oder niedriger liegen.
Sonstige Kosten
Den Haltern von Schafen und Ziegen sowie Einhufern entstehen im Rahmen der Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 933/2008 und Nr. 504/2008 Kosten, die insbesondere im Zusammenhang mit der Kennzeichnung mit einem elektronischen Kennzeichen stehen. Hier fallen Kosten für die den ISO-Normen 11784 und 11785 entsprechenden elektronischen Kennzeichen sowie der Lesegeräte an; die Kosten bezüglich des Lesegerätes können jedoch reduziert werden, wenn mehrere Halter insbesondere kleinerer Bestände, z.B. von nicht zu gewerbsmäßigem Zwecke gehaltenen Schafen, Ziegen oder Einhufern, sich entweder die Nutzung eines Lesegerätes teilen oder die Ablesung der elektronischen Kennzeichen an beauftragte Stellen, z.B. anerkannte Züchtervereinigungen, delegieren. Eine Kostenreduzierung kann auch dadurch erreicht werden, wenn die zuständige Behörde von der in der Verordnung (EG) Nr. 759/2009 der Kommission vom 19. August 2009 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 des Rates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (ABl. L 215 vom 20.8.2009, S. 3) eröffneten Ausnahmemöglichkeit, beim Verbringen von Schafen und Ziegen innerhalb Deutschlands das individuelle Kennzeichen eines Schafes oder einer Ziege erst im Bestimmungsbetrieb ablesen zu lassen, Gebrauch macht. Auch für die Ausstellung eines Equidenpasses oder einer Smartcard entstehen Kosten, die jedoch vorab nicht quantifiziert werden können. Die Kosten sind so gering, so dass Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ausgeschlossen werden können.
Bürokratiekosten
Mit der Verordnung werden drei sich aus unmittelbar geltendem EG-Recht ergebenden Pflichten für die Wirtschaft näher bestimmt:
- - Elektronische Kennzeichnung von Schafen und Ziegen Mit der elektronischen Kennzeichnung von nach dem 31. Dezember 2009 geborenen Schafen und Ziegen wird grundsätzlich keine neue Pflicht für Tierhalter eingeführt; lediglich die Mittel zur Kennzeichnung eines Schafes oder einer Ziege werden neu bestimmt. Der Arbeitsaufwand für die Kennzeichnung mit nunmehr einem Kennzeichen mit einem elektronischen Speicher (Ohrmarke oder Bolus) und einem Kennzeichen ohne elektronischen Speicher bleibt gegenüber der bisherigen Kennzeichnung (grundsätzlich zwei Ohrmarken) unverändert. Auch wird das Ablesen mittels Lesegerät deutlich vereinfacht und vermeidet Fehler beim Ablesen der Identifizierungsnummer der Tiere. Die Kosten für das Kennzeichen mit einem elektronischen Speicher können nicht näher beziffert werden, da derzeit keine verlässlichen Angaben dazu vorliegen; die Anzahl der zu bestellenden Kennzeichen ist als wichtige Einflussgröße auf den Preis anzusehen. Von der neuen Regelung dürften ca. 0,5 Mio. Zuchttiere (von ca. 2,6 Mio. Schafen und Ziegen insgesamt - amtliche Viehzählung 2005) betroffen sein. Die Kosten für das Lesegerät können nicht beziffert werden, da dies abhängig ist von der konkreten Nachfrage.
- - Elektronische Kennzeichnung von Einhufern Mit der elektronischen Kennzeichnung von nach dem 30. Juni 2009 geborenen Einhufern wird eine neue Pflicht für Tierhalter eingeführt. Wieviele Tiere dann tatsächlich betroffen sein werden, kann nicht eingeschätzt werden, da es keine Verpflichtung zur Meldung der neu geborenen Pferde gibt. Derzeit liegt der Pferdebestand bei ca. 542.000 Tieren (amtliche Viehstatistik).
- - Equidenpass Es wird eine Pflicht für die Halter von Einhufern eingeführt, die die Ausstellung eines Equidenpasses beantragen müssen, und zwar unabhängig davon, ob der Einhufer aus dem Bestand verbracht wird oder nicht. Diese Pflicht besteht bereits jetzt schon, gilt jedoch nur für den Fall, dass der Einhufer aus dem Bestand verbracht oder abgegeben wird. Nach Angabe einer zuständigen Behörde betragen die Kosten für die Ausstellung eines Equidenpasses ca. 60 Euro. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Kosten auch höher oder niedriger liegen können. Für den Fall, dass der Equidenpass verloren geht, die Identität des Einhufers jedoch noch festgestellt oder nicht mehr festgestellt werden kann, muss die Ausstellung eines Duplikats bzw. eines Ersatzpasses beantragt werden. Auch für die Ausstellung einer Smartcard können Kosten entstehen, die jedoch vorab nicht beziffert werden können, da nicht bekannt ist, in welchem Umfang von der Smartcard tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
Die Änderung der Inhaltsübersicht ist sowohl eine Folgeänderung zu Nummer 8 (Neufassung der Regelungen zur Kennzeichnung von Einhufern) als auch zu Nummer 11 (Aufhebung von § 48 infolge der in Kraft getretenen Änderung der Tierische-Nebenprodukte-Verordnung.
Zu Nummer 2
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung, da die Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, die auf Viehausstellungen, Viehmärkten oder Veranstaltungen anderer Art aufgetrieben werden sollen, nicht alleine aus den Vorgaben der Viehverkehrsverordnung resultieren, sondern auch aufgrund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft gelten.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs.1 Nr. 2, § 20 Abs.1 Nr. 2 TierSG
Zu Nummer 3
Der Begriff "Transponder" war bislang über die Option für die zuständige Behörde, die Verwendung einer Ohrmarke mit einem elektronischen Speicher als zweiter Ohrmarke beim Rindes zu genehmigen, definiert. Infolge der mit der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 eröffneten Möglichkeit, Schafe und Ziegen auch mit anderen Medien mit einem elektronischen Speicher als einer Ohrmarke mit elektronischem Speicher zu kennzeichnen bzw. durch die in der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 vorgesehene obligatorische elektronische Kennzeichnung von Einhufern mit einem Transponder ist eine Ergänzung des Begriffs "Transponder" erforderlich. Mit dem Begriff "Ohrmarken-Transponder" wird dem Anliegen Rechnung getragen. Diese neue Begriffsbestimmung kann damit auch im Bereich der Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit einer Ohrmarke mit einem elektronischem Speicher verwendet werden.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4a TierSG
Zu Nummer 4
Die Änderung hinsichtlich der Angabe des Datums ergibt sich durch die Einführung der grundsätzlich obligatorischen elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 2009 geboren werden. Dieser Zeitpunkt ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1560/2007 festgelegt worden (Buchstabe a).
Mit den unter Abschnitt A in den Nummern 3 und 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 aufgeführten weiteren Kennzeichen eines Bolus bzw. einer Fußfessel mit elektronischem Speicher ist eine Erweiterung der Begriffsbestimmung "Kennzeichen" erforderlich. Dem Anliegen wird mit der Ergänzung in Buchstabe b (zu § 34 Absatz 2) Rechnung getragen.
Die Änderungen in Buchstabe c (zu § 34 Absatz 3) tragen den Vorgaben von Abschnitt A Nummer 3 und 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 Rechnung. Grundsätzlich gilt, dass, wenn ein Schaf oder eine Ziege mit zwei Kennzeichen zu kennzeichnen ist - dies ist dann der Fall, wenn Tiere zur Zucht, für den innergemeinschaftlichen Handel oder für die Ausfuhr nach Drittländern vorgesehen sind - eines der beiden Kennzeichen elektronischer Art sein muss. Die Kennzeichen elektronischer Art müssen in jedem Falle die technischen Anforderungen von Abschnitt A Nummer 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 - Einhaltung der ISO-Normen 11784 und 11785 sowie der Lesereichweite - erfüllen. Um der Anforderung der Entscheidung 2006/986/EG der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 des Rates hinsichtlich der Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen (ABl. EU (Nr. ) L 401 S. 41) nachzukommen, nach denen die zuständige Behörde Testlaboratorien für die Prüfung von Kennzeichen und Lesegeräte benennen muss, haben sich die für das Veterinärwesen zuständigen Obersten Landesbehörden am 7./8. August 2007 darauf verständigt, die Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft als zentrale Stelle zur Durchführung der genannten Aufgabe zu benennen.
Das erste Kennzeichen muss entweder eine Ohrmarke mit elektronischem Speicher (Ohrmarken-Transponder), ein Bolus mit elektronischem Speicher (Bolus-Transponder) oder eine Ohrmarke sein (Absatz 3 Nummer 1). Die Codierung beider elektronischer Kennzeichen muss der sichtbaren Angabe des individuellen Codes entsprechen, der für Ohrmarken nach dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil: individuell) der Viehverkehrsverordnung vorgeschrieben ist. Im Falle der Verwendung eines Ohrmarken-Transponders muss dieser in Größe und Form dem Muster der Anlage 9 Nr. 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt A (Rückseite/Lochteil: ohne Beschriftung, runde Form, Mindestdurchmesser 25 mm) entsprechen und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten. Bei Verwendung einer Ohrmarke muss diese die bisher schon geltenden Anforderungen erfüllen (Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt B - Trapezform).
Für das zweite Kennzeichen ist für den Fall, dass ein elektronisches Kennzeichen (Ohrmarken-Transponder oder Bolus-Transponder) als erstes Kennzeichen verwendet wird, entweder eine Ohrmarke oder eine Fußfessel zu verwenden (Absatz 3 Nummer 2). Die Anforderungen an diese beiden Kennzeichen sind in Nummer 2 Buchstabe a näher bestimmt.
Im Falle der Verwendung einer Ohrmarke als erstem Kennzeichen muss das zweite Kennzeichen aus einem elektronischen Kennzeichen (Ohrmarken-Transponder oder Bolus-Transponder) bestehen (Nummer 2 Buchstabe b).
In den Fällen, in denen Schafe oder Ziegen nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind (Buchstabe d) kann im Falle der Verwendung eines Ohrmarken-Transponders oder eines Bolus-Transponders als erstem Kennzeichen anstelle des zweiten Kennzeichens eine Tätowierung des Ohres verwendet werden (Absatz 3a), sofern bestimmte Anforderungen erfüllt werden. Im Hinblick auf eine bundeseinheitliche Verfahrensweise haben sich die für das Veterinärwesen zuständigen Obersten Landesbehörden am 07./08. August 2007 darauf verständigt, die Tätowiernummer wie folgt festzulegen: das für den Geburtsbetrieb geltende amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und die letzten sieben Ziffern der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 Satz 2 in dieser Reihenfolge.
Sofern eine Ohrmarke als erstes Kennzeichen verwendet wird, ist die Verwendung eines Fußfessel-Transponders als zweitem Kennzeichen gleichfalls zulässig; diese Möglichkeit ist jedoch auf solche Tiere beschränkt, die lediglich innerstaatlich verbracht werden, da noch keine hinreichenden Erfahrungen im grenzüberschreitenden Handel vorliegen, die eine uneingeschränkte Zulassung dieses neuen Kennzeichnungsmediums rechtfertigen würden (Absatz 3b).
Für die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere kann die zuständige Behörde weiterhin Ausnahmen von der Größe und Form der Ohrmarken genehmigen (Absatz 3c).
Die bisher bereits bestehende Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen wird weiter beibehalten (Kennzeichnung mit einer Ohrmarke mit dem Bestandskennzeichen).
Die Änderungen in Buchstabe e (zu Absatz 4 Nummer 1 und 2) sind Folgeänderungen zu Absatz 3.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4a, § 79b TierSG
Zu Nummer 5
Redaktionelle Anpassung wegen Zeitablauf.
Rechtsgrundlage: § 78 i.V.m. §79 Abs. 1 Nr. 3 TierSG
Zu Nummer 6
Mit der Änderung wird dem Abschnitt C Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 Rechnung getragen, dass die Angabe des individuellen Kennzeichens eines Schafes oder einer Ziege auf dem Begleitpapier erst ab dem 1. Januar 2011 erforderlich ist. Das Begleitpapier muss aber alle anderen im Muster der Anlage 10 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Für Tiere, die vor dem 31. Dezember 2009 geboren werden, besteht, sofern die Bedingungen des Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 erfüllt werden, ohnehin nicht die Verpflichtung, das individuelle Kennzeichen anzugeben.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 7, § 79b TierSG
Zu Nummer 7
Die Änderung in Buchstabe a ist eine Folgeänderung zu Nummer 4 Buchstabe a. Die Streichung von Satz 3 (Buchstabe b) ist infolge der Neufassung der Übergangsregelung erforderlich.
Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c TierSG
Zu Nummer 8
Es obliegt dem Tierhalter eines Einhufers, diesen sind nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 mit einem Transponderkennzeichen zu lassen (§ 44 Absatz 1). Diese Kennzeichnung ist auf alle nach dem 30. Juni 2009 im Inland geborenen Einhufer anzuwenden. Mit dieser EU- und bundesweit einheitlichen Kennzeichnung wird die schnelle und sichere Identifizierung von Einhufern als eine wichtige Voraussetzung für eine effektive Seuchenbekämpfung geschaffen. Eine zusätzliche Kennzeichnung mittels Schenkelbrand ist neben der Kennzeichnung nach der Viehverkehrsverordnung weiterhin zulässig.
Die Applikation des Transponders ist von einem Tierarzt, von einer von ihm beaufsichtigten Person oder von einer im Hinblick auf die Vornahme der Kennzeichnung eines Einhufers sachkundigen Person, die von einer anerkannten Züchtervereinigung oder einer internationalen Wettkampforganisation beauftragt wird, durchzuführen (Absatz 1). Eine solche sachkundige Person kann z.B. ein Brennmeister sein.
Um die Individualität des zu kennzeichnenden Einhufers zu gewährleisten, ist es erforderlich, den Transponder nach einem einheitlichen Grundsatz zu codieren (Absatz 2); die letzten 15 Ziffern des Codes müssen wie folgt zusammengesetzt sein: drei Ziffern (276) für den Ländercode "Deutschland" gemäß der ISO-Norm 3166, zwei Ziffern "02" als Tierartenkenncode für "Einhufer" sowie zehn Ziffern für den jeweilig zu kennzeichnenden Einhufer.
Um die Einmaligkeit der Zuteilung eines einzigen Transponders für einen Einhufer zu gewährleisten, ist die Ausgabe eines Transponders kanalisiert durch die zuständige Behörde oder eine von ihr beauftragten Stelle vorgesehen (Absatz 3). Auf Antrag des Tierhalters eines Einhufers wird der Transponder diesem zugeteilt. Auch Zuchtorganisationen oder internationale Wettkampforganisationen können im Auftrag des Tierhalters die Aufgabe der Kennzeichnung eines Einhufers übernehmen.
In § 44a Absatz 1 werden zur Durchführung von Artikel 5 die Zuständigkeiten für die Ausstellung eines Equidenpasses eines nach dem 30. Juni 2009 geborenen Einhufers festgelegt. Ein Equidenpass ist für jeden Einhufer entweder vor dem 31. Dezember des Geburtsjahres oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Geburtsdatum auszustellen, je nachdem, welche Frist später abläuft. Der Equidenpass muss dem Muster des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 entsprechen.
Tierhalter von aus Drittländern eingeführten Einhufern müssen gleichfalls die Ausstellung eines Equidenpasses beantragen, und zwar nach unter den in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 genannten Anforderungen.
Sofern die zuständige Behörde nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 von der Ausstellung eines Equidenpasses absehen will, ist sie verpflichtet, die erforderlichen Angaben dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Zwecke der Weiterleitung an die Europäische Kommission übermitteln (Absatz 2). Von der Ausstellung eines Equidenpasses kann abgesehen werden für Einhufer definierter Populationen, die wild bzw. halbwild in einem von der zuständigen Behörde bezeichneten Gebiet leben (z.B. Dülmener Wildpferde); eine Kennzeichnung mittels Transponder ist gleichfalls nicht erforderlich.
In § 44b wird klargestellt, dass ein Tierhalter einen Einhufer nur in seinen Bestand übernehmen kann, sofern dieser von einem Equidenpass begleitet ist und die Begleitung nach den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 vorgeschrieben ist.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 3, 4a und 7, § 79b TierSG
Zu Nummer 9
Die Bestimmung zu den Ordnungswidrigkeiten dient der Sanktionierung von Vorschriften des EG-Rechts.
Rechtsgrundlage: § 76 Abs. 4 TierSG
Zu Nummer 10
Mit dem Verweis auf Abschnitt 11 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 6. Juli 2007 wird klargestellt, dass die grundsätzlich obligatorische elektronische Kennzeichnung von Schafen und Ziegen solche Tiere davon ausnimmt, die vor dem 1. Januar 2010 geboren werden (Absatz 6). Diese Tiere behalten ihre ursprüngliche Kennzeichnung und brauchen nicht umgekennzeichnet zu werden.
Absatz 7 führt die Übergangsregelung des Artikels 26 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 näher aus. Für Einhufer, die vor dem 1. Juli 2009 geboren worden sind und für die im Einklang mit § 44 der o.g. Viehverkehrsverordnung ein Equidenpass ausgestellt worden ist, ist eine Kennzeichnung nach den neuen Vorschriften nicht erforderlich (Absatz 7).
Für Einhufer, die zwar vor dem 30. Juni 2009 geboren worden sind, für die jedoch noch kein Equidenpass ausgestellt worden ist, gilt, dass sie mit einem Transponder gekennzeichnet werden müssen und es muss ein Equidenpass im Einklang mit der der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ausgestellt werden.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 3, 4, 4a, 7, § 73a Satz 1 und 2 Nummer 4 und 5 Buchstabe b, §17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe f, § 79b TierSG
Zu Nummer 11:
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 19 und 20 TierSG
Zu Nummer 12:
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 13:
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 14:
Mit der Neufassung der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitte B und C wird ein Muster der Rückseite/des Lochteils einer Transponder-Ohrmarke (jeweils Unterabschnitt A) eingefügt; aus redaktionellen Gründen wird das Muster der Rückseite/des Lochteils einer Ohrmarke jeweils im Unterabschnitt B aufgeführt.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4a TierSG
Zu Nummer 15:
Mit dem Wegfall der Spalte "Datum" wird Abschnitt C des Bestandsregisters redaktionell angepasst, da die Spalte "Datum der Kennzeichnung" dem Anliegen bereits nachkommt.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4 TierSG
Artikel 2
Aufgrund der zahlreichen Änderungen ist es zweckmäßig, den Wortlaut der Viehverkehrsverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 929:
Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf werden drei Informationspflichten geändert. Die drei Informationspflichten haben ihren Ursprung in den entsprechenden europarechtlichen Verordnungen.
- 1. Die bisherige Kennzeichnung von Schafen und Ziegen wird auf eine elektronische Kennzeichnung umgestellt. Die elektronische Kennzeichnung wirkt sich insofern auf die bestehenden Bürokratiekosten aus, als dass nunmehr anstelle der normalen Ohrmarke ein elektronischer Chip verwendet wird und vereinzelt entsprechende Lesegeräte angeschafft werden müssen. Jährlich werden rund 556.500 Tiere gekennzeichnet. Die Kosten für den Chip und die Lesegeräte können nach Angaben des Ressorts nicht beziffert werden. Der Deutsche Bauernverband schätzt die zusätzlichen Kosten der Kennzeichen auf 1,20 bis 2,20 Euro pro Stück. Die Anschaffung des Lesegeräts wird von dem Verband auf 150,00 bis 200,00 Euro geschätzt. Bei dem zu erwartenden Anstieg der Nachfrage ist eine deutliche Preisreduzierung von Chip und Lesegerät möglich.
- 2. Die elektronische Kennzeichnung von Einhufern wird neu eingeführt. Die Kennzeichnungskosten pro Fall werden auf 4,30 Euro geschätzt. Darin sind die Kosten für den elektronischen Chip noch nicht enthalten. Die Gesamtkosten können nach Angaben des Ressorts nicht angegeben werden, da nicht bekannt ist, wie viele Tiere jährlich geboren werden. Der Bestand liegt bei ca. 542.000 Tieren.
- 3. Die Pflicht zur Beantragung eines Equidenpasses wird ausgeweitet. Nunmehr müssen alle Halter einen solchen Pass beantragen, unabhängig davon, ob der Einhufer aus dem Bestand verbracht wird oder nicht. Die mit dieser Änderung einhergehenden Bürokratiekosten wurden vom Ressort mit 60,00 Euro je Equidenpass angegeben.
Da es sich um europarechtliche Informationspflichten handelt, hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- 3 Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert hinterlegt.
- 4 Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert hinterlegt.