A. Ziel
- - Änderung des Vordrucks Anlage Z 1 zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) auf Grund der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt
- - Anpassung der AWV an Strafbewehrung von Verstößen gegen Einfuhrverbote und Genehmigungsvorbehalte in EG-Embargoverordnungen gegenüber Irak, Birma/Myanmar, Nordkorea und Iran durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger
- - Präzisierung des Datenkranzes der vom ZIVIT an das BAFA weiterzuleitenden Daten nach elektronischer Nacherfassung von genehmigungspflichtigen Ausfuhren aus einem anderen Mitgliedstaat
- - Aktualisierung von Verweisen auf EG-Recht.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Die Anpassung der AWV bei den Meldevorschriften im Zahlungsverkehr sowie die Änderung des Datenkranzes bei der elektronischen Nacherfassung von Ausfuhrgenehmigungen sind für die öffentlichen Haushalte weitgehend kostenneutral. Die Anpassung der Straf- und Bußgeldbewehrung von Embargoverstößen hat für die öffentlichen Haushalte nur geringfügige, nicht zu quantifizierende Auswirkungen.
E. Sonstige Kosten
- Die Änderung des Formulars Z1 bei den Meldevorschriften im Zahlungsverkehr sowie die Änderungen der Straf- und Bußgeldbewehrung von Embargoverstößen sind für die Wirtschaft weitgehend kostenneutral. Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen entstehen keine zusätzlichen sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Informationspflichten für die Wirtschaft:
- Mit der Verordnung wird eine bestehende Informationspflicht für die Wirtschaft geändert.
- Mit der Verordnung wird die Meldepflicht für ausgehende Zahlungen nach § 59 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 60 Absatz 1 und der Anlage Z1 zur AWV geringfügig angepasst. Die Änderungen der Anlage Z1 zur AWV mit der Anpassung des Textfeldes Entgeltregelung und der Begriffsbezeichnungen haben keine Auswirkungen auf die Kosten.
Informationspflichten für die Verwaltung:
- Mit der Verordnung wird eine bestehende Informationspflicht für die Verwaltung geändert.
- Die Regelung in § 18 Absatz 3 AWV mit den Vorschriften zur elektronischen Nacherfassung von ausfuhrgenehmigungspflichtigen Ausfuhren aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften unter Verwendung einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmigung wird geringfügig angepasst. Bei der Übermittlung der Daten vom Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ein Datenelement ausgetauscht. Ein erhöhter Aufwand ist mit der Änderung nicht verbunden da die Programmierung noch nicht vorgenommen war und nun unmittelbar unter Verwendung des neuen Datenelements erfolgt.
Informationspflichten für Bürger:
- Die Verordnung tangiert keine Informationspflichten für Bürger.
G. Gleichstellungspolitische Belange
- Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt.
Verordnung der Bundesregierung
Siebenundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. November 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene
mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 30. Oktober 2009 im Bundesanzeiger Nr. 164 verkündet.
Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 18.12.09
Vom ...
Auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 sowie Absatz 3, § 26 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150), verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. August 2009 (BAnz. S. 2944) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "den Zeitpunkt des Ausgangs" durch die Wörter "den Zeitpunkt der Nacherfassung" ersetzt.
- 2. In Fussnote 1 zu § 28a werden die Spiegelstriche 1 und 2 wie folgt gefasst:
- "- Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1),
- - Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1),"
- 3. In § 69d Absatz 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 601/2009 der Kommission vom 9. Juli 2009 (ABl. L 179 vom 10.7.2009, S. 54)," durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 774/2009 der Kommission vom 25. August 2009 (ABl. L 223 vom 26.8.2009, S. 24)," ersetzt.
- 4. § 69e Absatz 4 und 5 werden aufgehoben.
- 5. § 69i wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 5 und 8 werden aufgehoben.
- b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird aufgehoben.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "ebenfalls" gestrichen.
- c) In Absatz 7 werden die Wörter "die Absätze 1 bis 6" durch die Wörter "die Absätze 1 bis 4 und 6" ersetzt und die Wörter "aus Birma/Myanmar einführen, erwerben und befördern oder einführen, erwerben und befördern lassen," gestrichen.
- 6. § 69n wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 5 werden die Wörter "Die Absätze 1 bis 4" durch die Wörter "Die Absätze 1 bis 3" ersetzt und die Wörter "oder aus Nordkorea einführen oder einführen lassen" gestrichen.
- 7. § 69o wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 4, 6 und 9 werden aufgehoben.
- b) In Absatz 8 werden die Wörter "Die Absätze 1 bis 7" durch die Wörter "Die Absätze 1 bis 3, 5 und 7" ersetzt und die Wörter "aus dem Iran einführen oder einführen lassen," gestrichen.
- 8. § 70 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 5 Nummer 6 werden nach den Wörtern "dieser Zollstelle nicht" die Wörter "oder nicht richtig" eingefügt.
- b) In Absatz 5i werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 601/2009 vom 9. Juli 2009 (ABl. L 179 vom 10.7.2009, S. 54)," durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 774/2009 vom 25. August 2009 (ABl. L 223 vom 26.8.2009, S. 24)," ersetzt.
- c) In Absatz 5m werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 353/2009 vom 28. April 2009 (ABl. L 108 vom 29.4.2009, S. 20)," durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 747/2009 vom 14. August 2009 (ABl. L 212 vom 15.8.2009, S. 10)," ersetzt.
- d) In Absatz 5n werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 496/2009 vom 11. Juni 2009 (ABl. L 149 vom 12.6.2009, S. 60)," durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 835/2009 vom 11. September 2009 (ABl. L 241 vom 12.9.2009, S. 5)," ersetzt.
- e) In Absatz 5t werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 389/2009 vom 12. Mai 2009 (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 78)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 689/2009 vom 29. Juli 2009 (ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 3)," ersetzt.
- f) In Absatz 5u werden die Wörter "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1110/2008 des Rates vom 10. November 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 300 S. 1)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2009 vom 27. Juli 2009 (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 17)" ersetzt.
- 9. § 70a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 1" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Nummern 2a, 6, 8 bis 10 und 11 aufgehoben.
- 10. Die Anlage Z1 zur Außenwirtschaftsverordnung erhält die Fassung der Anlage.
Artikel 2
- Der bisherige Vordruck Anlage Z 1 kann noch bis zum 30. Juni 2010 eingereicht werden.
Artikel 3
- Artikel 1 Nummer 1 und 10 sowie Artikel 2 treten am 1. November 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den ... 2009
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Begründung
A. Allgemeines
Mit der 87. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung werden die Meldevorschriften der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für den Zahlungsverkehr angepasst.
Die Anlage Z1 zur AWV "Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr" wird auf Grund der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl. EU (Nr. ) L 319 S.1) neu gefasst.
Die Außenwirtschaftsverordnung berücksichtigt die Änderungen der Strafbewehrung von Verstößen gegen EG-Embargoverordnungen durch das 13. Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 18. April 2009 (BGBl. I S. 770). Durch das Gesetz wurde § 34 Absatz 4 Nummer 2 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) dahingehend geändert, dass auch Verstöße gegen Einfuhr-, Durchfuhr- und Verbringungsverbote in EG - Embargoverordnungen durch Bekanntmachung der Verbotsvorschrift im Bundesanzeiger strafbewehrt werden können. Zudem wurde durch den neuen § 34 Absatz 4 Nummer 3 AWG die Möglichkeit geschaffen Verstöße gegen Genehmigungspflichten in EG-Embargoverordnungen durch Bekanntmachung der Genehmigungspflichten im Bundesanzeiger strafzubewehren. Bisher wurden die Einfuhrverbote und Genehmigungspflichten in EG-Embargoverordnungen mangels Ermächtigung zur Strafbewehrung im AWG in der AWV wiederholt, um Verstöße strafzubewehren.
Nach Bekanntmachung der Einfuhrverbote und Genehmigungsvorbehalte der EG-Embargoverordnungen gegen Irak, Birma/Myanmar, Nordkorea und Iran im Bundesanzeiger werden die entsprechenden Regelungen in §§ 69e, 69i, 69n und 69o und § 70a Absatz 2 AWV angepasst.
Die Vorschriften zur elektronischen Nacherfassung von Ausfuhren aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften unter Verwendung einer Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ab dem 1. November 2009 werden präzisiert.
Außerdem aktualisiert die Verordnung die Verweise der AWV auf die EG-Verordnungen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus sowie mit restriktiven Maßnahmen gegenüber Birma/Myanmar, Iran, Liberia und der Demokratischen Volksrepublik Korea.
Die Anpassung der AWV bei den Meldevorschriften im Zahlungsverkehr sowie die Änderung des Datenkranzes bei der elektronischen Nacherfassung von Ausfuhrgenehmigungen sind für die öffentlichen Haushalte weitgehend kostenneutral. Die Anpassung der Straf- und Bußgeldbewehrung von Embargoverstößen hat für die öffentlichen Haushalte nur geringfügige, nicht zu quantifizierende Auswirkungen.
Die Änderung des Formulars Z1 bei den Meldevorschriften im Zahlungsverkehr sowie die Änderungen der Straf- und Bußgeldbewehrung von Embargoverstößen sind für die Wirtschaft weitgehend kostenneutral. Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen entstehen keine zusätzlichen sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bürokratiekosten
Informationspflichten für die Wirtschaft:
Mit der Verordnung wird eine bestehende Informationspflicht für die Wirtschaft geändert.
Mit der Verordnung wird die Meldepflicht für ausgehende Zahlungen nach § 59 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 60 Absatz 1 und der Anlage Z1 zur AWV geringfügig angepasst. Die Änderungen der Anlage Z1 zur AWV mit der Anpassung des Textfeldes Entgeltregelung und der Begriffsbezeichnungen haben keine Auswirkungen auf die Kosten.
Informationspflichten für die Verwaltung:
Mit der Verordnung wird eine bestehende Informationspflicht für die Verwaltung geändert.
Die Regelung in § 18 Absatz 3 AWV mit den Vorschriften zur elektronischen Nacherfassung von ausfuhrgenehmigungspflichtigen Ausfuhren aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften unter Verwendung einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmigung wird geringfügig angepasst. Bei der Übermittlung der Daten vom Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ein Datenelement ausgetauscht.
Ein erhöhter Aufwand ist mit der Änderung nicht verbunden, da die Programmierung noch nicht vorgenommen war und nun unmittelbar unter Verwendung des neuen Datenelements erfolgt.
Informationspflichten für Bürger:
Die Verordnung tangiert keine Informationspflichten für Bürger.
Die Informationspflichten im Zusammenhang mit den restriktiven Maßnahmen gegen Irak, Birma/ Myanmar, Nordkorea und Iran, auf die §§ 69e, 69i , 69n und 69o in Verbindung mit § 70a AWV Bezug nehmen, sind im EG-Recht begründet; die Änderungen der AWV dienen lediglich der Strafbewehrung von Verstößen gegen diese Informationspflichten.
Die Änderungen von §§ 28a, 69d und 70 Absatz 5i, 5m, 5n, 5t und 5u AWV haben keine Auswirkungen auf Informationspflichten, da dort Aktualisierungen von EG-Verordnungen nachvollzogen werden. § 28a AWV regelt die vorherige Einfuhrüberwachung unter Bezugnahme auf die zugrunde liegenden EG-Verordnungen. § 69d AWV sieht ein umfassendes Ausfuhrverbot für Rüstungsgüter an Personen und Einrichtungen vor, die Finanzsanktionen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus unterliegen. Die Änderungen von § 70 Abs. 5i, 5m, 5n, 5t und 5u AWV dienen der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen EG-Sanktionsverordnungen.
Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt.
B. Im Einzelnen
Artikel 1
Nummer 1
Die Vorschriften der elektronischen Nacherfassung von genehmigungspflichtigen Ausfuhren aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften unter Verwendung einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmigung in § 18 Absatz 3 AWV in der Fassung ab 1. November 2009 werden geringfügig angepasst. Bei der Übermittlung der Daten vom Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ein Datenelement ausgetauscht. Statt des "Zeitpunkts des Ausgangs" soll der "Zeitpunkt der Nacherfassung" übermittelt werden.
Nummer 2
Die Fußnote zu § 28a AWV wird an die aktuellen Rechtsgrundlagen im EG-Recht angepasst.
Nummer 3 sowie Nummer 8 Buchstabe b bis f
Die Änderungen aktualisieren die Verweise der AWV auf EG-Sanktionsverordnungen. Berücksichtigt werden die jeweils letzten Änderungen der
- - Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. EG (Nr. ) L 139 S. 4), in § 69d Absatz 1 und § 70 Absatz 5i AWV,
- - Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (ABl. EU (Nr. ) L 66 S. 1), in § 70 Absatz 5m AWV,
- - Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates vom 29. April 2004 über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia (ABl. EU (Nr. ) L 162 S. 32), in § 70 Absatz 5n AWV,
- - Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. EU (Nr. ) L 88 S. 1), in § 70 Absatz 5t AWV und
- - Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. EU (Nr. ) L 103 S. 1) in § 70 Absatz 5u AWV.
Nummer 4 und Nummer 9 Buchstabe b
Die Einfuhrverbote für irakische Kulturgüter nebst Ausnahmen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003, die zur Strafbewehrung von Embargoverstößen in § 69e Absatz 4 und 5 in Verbindung mit § 70a Absatz 2 Nummer 2a AWV geregelt waren, werden gestrichen. Nach § 34 Absatz 4 Nummer 2 AWG mit seinen Änderungen durch das 13. Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 18. April 2009 werden Verstöße gegen die Einfuhrverbote der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 nunmehr durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger strafbewehrt.
Nummer 5 und 9
Die Einfuhrverbote und die Genehmigungsvorbehalte für die Ausfuhr bestimmter Produkte aus Birma/Myanmar nach der Verordnung (EG) Nr. 194/2008, die zur Strafbewehrung von Embargoverstößen in § 69i Absatz 5, Absatz 6 Satz 1und Absatz 8 in Verbindung mit § 70a Absatz 2 Nummer 6 AWV geregelt waren, werden gestrichen. Nach § 34 Absatz 4 Nummer 2 und 3 AWG mit seinen Änderungen durch das 13. Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 18. April 2009 werden Verstöße gegen die Einfuhrverbote sowie die Genehmigungserfordernisse nach Artikel 2 beziehungsweise nach Artikel 5 Absatz 1 bis 3 und Artikel 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 nunmehr durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger strafbewehrt. § 69i Absatz 7 und § 70a Absatz 1 AWV werden an die Aufhebung von § 69i Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 AWV angepasst.
Nummer 6 und Nummer 9 Buchstabe b
Die Einfuhrverbote der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 gegenüber Nordkorea, die zur Strafbewehrung von Embargoverstößen in § 69n Absatz 4 und 5 in Verbindung mit § 70a Absatz 2 Nummer 2a AWV geregelt waren, werden gestrichen. Nach § 34 Absatz 4 Nummer 2 AWG mit seinen Änderungen durch das 13. Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 18. April 2009, werden Verstöße gegen die Einfuhrverbote nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 nunmehr durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger strafbewehrt. § 69n Absatz 5 AWV wird entsprechend geändert.
Nummer 7 und Nummer 9 Buchstabe b
Die Einfuhrverbote sowie die Genehmigungsvorbehalte der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 bestimmter Produkte aus Iran bzw. in den Iran, die zur Strafbewehrung von Embargoverstößen in § 69o Absatz 4 bis 7 und 9 in Verbindung mit § 70a Absatz 2 Nummer 2a AWV geregelt waren, werden gestrichen. Nach § 34 Absatz 4 Nummer 2 und 3 AWG mit seinen Änderungen durch das 13. Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 18. April 2009, werden Verstöße gegen die Einfuhrverbote sowie die Genehmigungserfordernisse nach Artikel 4 beziehungsweise nach Artikel 3 Absatz 1 und 4 und Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 nunmehr durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger strafbewehrt. § 69o Absatz 8 AWV wird an die Aufhebung der Absätze 4 und 6 angepasst.
Nummer 8 Buchstabe a
Mit der Änderung von § 70 Absatz 5 Nummer 6 wird verdeutlicht, dass die bestehende Bußgeldbewehrung auch für Fälle einer nicht richtigen Gestellung, insbesondere für die unrichtige Abgabe von Gestellungsanzeigen gilt. Damit soll klargestellt werden, dass es bei der elektronischen Abwicklung des Ausfuhrverfahrens nicht zulässig ist, dass Wirtschaftsbeteiligte elektronische Gestellungsmitteilungen an die Ausgangszollstelle senden, obwohl die Ausfuhrsendung dort noch nicht eingetroffen ist.
Nummer 10
Der Vordruck für die Meldepflicht für ausgehende Zahlungen nach § 59 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 60 Absatz 1 und der Anlage Z1 zur AWV wird an die Richtlinie 2007/64/EG angepasst. Nach dem bisherigen Vordruck Anlage Z 1 konnte der Auftraggeber eines Zahlungsvorganges festlegen wer die Entgelte zu tragen hat (Entgeltteilung, alle Entgelte zu Lasten Kontoinhaber oder alle Entgelte zu Lasten Begünstigter). Gemäß Artikel 52 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/64/EG sind die Mitgliedstaaten nunmehr verpflichtet, für Zahlungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in EWR-Währungen ohne Währungsumrechnung eine Entgeltteilung vorzuschreiben. Für Zahlungsvorgänge ohne Währungsumrechnung müssen Zahlungsempfänger und Zahler die von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte tragen. Der Begriff des Zahlers wird nach Artikel 4 Nummer 7 der Richtlinie definiert als natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder - falls kein Zahlungskonto vorhanden ist - den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt. Der Begriff des Zahlers umfasst daher sowohl den Kontoinhaber als auch den (ehemaligen) Einzahler. Darüber hinaus werden die Begriffsbestimmungen des Vordrucks Z1 an die Richtlinie angepasst.
In Deutschland wird die Richtlinie vorrangig durch eine Neufassung von § 675g Absatz 3 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) umgesetzt.
Artikel 2
Die Vorschrift regelt die Übergangszeit, in der der bisherige Vordruck Anlage Z1 noch verwendet werden darf.
Artikel 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Die Änderungen zur Anpassung des § 18 Absatz 3 Satz 2 AWV und zum Vordruck Z1 treten am 1. November 2009 in Kraft. Die übrigen Änderungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1076:
Siebenundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Verordnungsentwurf wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft und eine Informationspflicht für die Verwaltung geändert.
Das Ressort hat die Informationspflichten und daraus resultierenden bürokratischen Auswirkungen dargestellt.
Für die Wirtschaft erfolgt eine Änderung des Vordrucks Anlage Z 1 zur Außenwirtschaftsverordnung auf Grund der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt.
Die Änderung des Vordrucks hat keine Auswirkungen auf die jährlichen Bürokratiekosten der Unternehmen. Zudem können nach Angaben des Ressorts Unternehmen, die den Vordruck manuell ausfüllen, bestehende Formulare bis 30. Juni 2010 weiterverwenden. Bei Unternehmen, die den Vordruck elektronisch ausfüllen, ergibt sich nach Angaben der Bundesbank lediglich ein marginaler Umstellungsaufwand.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |