Der Deutsche Bundestag hat in seiner 136. Sitzung am 29. Oktober 2004 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 015/4054 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung
(Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG)
- Drucksache 015/3419 -
in der beigefügten Fassung angenommen.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz -BilReG) *)
- ln Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Jahresabschlüsse," die Wörter "Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a," eingefügt.
- ln Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse" durch die Wörter
"der Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse" ersetzt.
c) ln Absatz 5 werden nach dem Wort "festgestellt," die Wörter "der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder" eingefügt.
2. In § 264b Nr. 2 werden nach der Angabe "(ABI. EG (Nr. ) L 126 S. 20)" die Wörter "in ihren jeweils geltenden Fassungen" eingefügt.
3. § 267 wird wie folgt geändert:
aa) ln Nummer 1 wird die Angabe
"13 750 000 Euro" durch die Angabe "16 060 000 Euro ersetzt,
bb) ln Nummer 2 wird die Angabe
"27 500 000 Euro" durch die Angabe "32 120 000 Euro" ersetzt.
4. In § 271 Abs. 2 letzter Teilsatz wird die Angabe " § 295 oder" gestrichen.
5. § 285 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 16 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 17 bis 19 werden angefügt:
*) Dieses Gesetz dient
in Artikel 1 Nr. 3 und 12 (§ 267 Abs. 1 und 2, § 293 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) der Umsetzung der Richtlinie 2003/38/EG des Rates vom 13. Ma 2003 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich der in Eurc ausgedrückten Beträge (ABI. EU (Nr. ) L 120 S. 22) und
- in Artikel 1 Nr. 9 Buchstaben a und c, Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 14, 19 Buchstabe a, Nr. 27, 29 Buchstabe c, Nr. 31 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Nr. 39 und 41 (§ 289 Abs. 1; 3, § 291 Abs. 3, §§ 295, 315 Abs: 1, §§ 322, 325 Abs. 3a, § 328 Abs. 2 Satz 3, § 340a Abs. 1 und § 340j de: Handelsgesetzbuchs) der Umsetzung von Artikel 1 Nr. 14, 16 bis 18, Artikel 2 Nr. 4, 6, 10 und 11 sowie Artikel 3 Nr. 1 der Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (ABI. EU (Nr. ) L 178 S. 16) sowie außerdem
- in Artikel 1 Nr. 5 bis 8, 9 Buchstabe b, Nr. 18, 19 Buchstabe b,
Nr. 20 und 29 (§ 285 Satz 1 Nr. 18, 19, Sätze 2 bis 5, §§ 286, 287, 288 Satz 1, § 289 Abs. 2 Nr. 2, § 314 Abs. 1 Nr. 10, 11, § 315 Abs. 2 Nr. 2, § 315a Abs. 2 und § 325 Abs. 2a Satz 4 des Handelsgesetzbuchs) der Umsetzung von Artikel 1 Nr. 1 (teilweise), 2 Buchstabe b, Nr. 3, 4, von Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b (Artikel 34 Nr. 15), Nr. 3 und Artikel 4 (teilweise) der Umsetzung der Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze (ABl. EU (Nr. ) L 283 S. 28).
"17. soweit es sich um ein Unternehmen handelt, das einen organisierten Markt, im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt, für den Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1, 2 das im Geschäftsjahr als Aufwand erfasste Honorar für
- die Abschlussprüfung,
- sonstige Bestätigungs- oder Bewertungsleistungen,
- Steuerberatungsleistungen,
- sonstige Leistungen;
18. für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente
- Art und Umfang der Finanzinstrumente,
- der beizulegende Zeitwert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser gemäß den Sätzen 3 bis 5 verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwerts und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist;
19. für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. lll.) gehörende Finanzinstrumente, die über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, da insoweit eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist:
- der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen sowie
- die Gründe für das Unterlassen einer Abschreibung gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3 einschließlich der Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist."
b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Als derivative Finanzinstrumente im Sinne des Satzes 1 Nr. 18 gelten auch Verträge über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren, bei denen jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in bar oder durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt ist, es sei denn, der Vertrag wurde geschlossen, um einen für den Erwerb, die Veräußerung oder den eigenen Gebrauch erwarteten Bedarf abzusichern, sofern diese Zweckwidmung von Anfang an bestand und nach wie vor
besteht und der Vertrag mit der Lieferung de Ware als erfüllt gilt. Der beizulegende Zeitwert im Sinne des Satzes 1 Nr. 18 Buchstabe b Nr. 19 entspricht dem Marktwert, sofern ein solcher ohne weiteres verlässlich feststellbar ist. Ist dies nicht der Fall, so ist der beizulegende Zeit wert, sofern dies möglich ist, aus den Marktwerten der einzelnen Bestandteile des Finanzinstruments oder aus dem Marktwert eines gleichwertigen Finanzinstruments abzuleiten, anderenfalls mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden zu bestimmen, sofern diese eine angemessene Annäherung an der Marktwert gewährleisten. Bei der Anwendung allgemein anerkannter Bewertungsmodelle unc -methoden sind die tragenden Annahmen an• zugeben, die jeweils der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts zugrunde gelegt wurden Kann der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden, sind die Gründe dafür anzugeben."
6. § 286 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 wird die Angabe " § 285 Nr. 4" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 4" ersetzt.
- ln Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 285 Nr. 11 und 11a" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 11 und 11a" ersetzt.
- ln Absatz 4 wird die Angabe " § 285 Nr. 9 Buchstabe a und b" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a und b" ersetzt.
7. In § 287 wird die Angabe " § 285 Nr. 11 und 11a" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 11 und 11a" ersetzt,
8. § 288 wird wie folgt gefasst:
" § 288 Größenabhängige Erleichterungen
Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 26 Abs. 1 brauchen die Angaben nach § 284 Abs. Nr. 4, § 285 Satz 1 Nr. 2 bis 8 Buchstabe a, Nr. Buchstabe a und b sowie Nr. 12; 17 und 18 nich zu machen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften irr Sinne des § 267 Abs. 2 brauchen die Angabe nach § 285 Satz 1 Nr. 4 nicht zu machen."
9. § 289 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) lm Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage der Gesellschaft zu enthalten. In die Analyse sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. Ferner ist im Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben."
- Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
-
"2. a) die Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft einschließlich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden, sowie
b) die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist,
jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch die Gesellschaft und sofern dies für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung von Belang ist
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Bei einer großen Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3) gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind."
10. § 291 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "der §§ 295, 296" durch die Angabe "des § 296" ersetzt.
bb) ln Satz 1 Nr. 2 werden nach der Angabe "(ABI. EG (Nr. ) L 126 S. 20)" die Wörter "in ihren jeweils geltenden Fassungen" eingefügt.
cc) ln Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach der Angabe "(ABl. EG (Nr. ) L 374 S. 7)" die Wörter "in ihren jeweils geltenden Fassungen" eingefügt.
b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. von dem zu befreienden Mutterunternehmen ausgegebene Wertpapiere am Abschlussstichtag in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Richtlinie 93/ 22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABL EG (Nr. ) L 141 S. 27), die zuletzt durch Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 (ABl. EG 2003 Nr. L 35 S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweiligen Fassung zugelassen sind, oder".
11. § 292a wird aufgehoben. .
12. § 293 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe
"16 500 000 Euro" durch die Angabe "19 272 000 Euro" ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe
"33 000 000 Euro" durch die Angabe "38 544 000 Euro" ersetzt.
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) ln Buchstabe a wird die Angabe
"13 750 000 Euro" durch die Angabe ,;16 060 000 Euro" ersetzt.
bb) ln Buchstabe b wird die Angabe "27500 000 Euro" durch die Angabe "32 120 000 Euro" ersetzt.
13. § 294 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird die Angabe "den §§ 295, 296" durch die Angabe " § 296" ersetzt.
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Jahresabschlüsse," werden die Wörter "Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a," eingefügt.
bb) Die Wörter "Prüfung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses" werden durch
das Wort "Abschlussprüfung" ersetzt.
- § 295 wird aufgehoben.
- § 297 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Der Konzernabschluss besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel. Er kann um eine Segmentberichterstattung erweitert werden."
- § 298 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Aus dem zusammengefassten Anhang muss hervorgehen, welche Angaben sich auf den Konzern und welche Angaben sich nur auf das Mutterunternehmen beziehen."
- ln § 313 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 wird die Angabe "nach den §§ 295, 296" durch die Angabe "nach § 296" ersetzt.
- § 314 wird wie folgt geändert:
a) ln Absatz 1 werden am Ende der Nummer 8 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und danach folgende Nummern 9 bis 11 angefügt:
"9. soweit es sich um ein Mutterunternehmen handelt, das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt, für den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1, 2 das im Geschäftsjahr als Aufwand erfasste Honorar für
- die Abschlussprüfungen,
- sonstige Bestätigungs- oder Bewertungsleistungen,
- Steuerberatungsleistungen,
- sonstige Leistungen, die für das Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen erbracht worden sind;
10. für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente, wobei § 285 Satz 2 anzuwenden ist:
- Art und Umfang der Finanzinstrumente,
- der beizulegende Zeitwert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser gemäß § 285 Satz 3 bis 6 verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwerts und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist;
11. für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. lll,) gehörende Finanzinstrumente, die gemäß § 285 Satz 1 Nr. 19 über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, da insoweit eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist, wobei § 285 Satz 2 bis 6 entsprechend anzuwenden ist:
- der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen sowie
- die Gründe für das Unterlassen einer Abschreibung gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3 einschließlich der Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern (§ 297 Abs. 1 Satz 2), sind von der Angabepflicht gemäß Absatz 1 Nr. 3 befreit."
19. § 315 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
-
(1) Im Konzernlagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns zu enthalten. In die Analyse sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Konzernabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. Satz 3 gilt entsprechend für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind. Ferner ist im Konzernlagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben."
- Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. a) die Risikomanagementziele und -methoden des Konzerns einschließlich
Rechnungslegungsstandards und Vorschriften aufstellen. Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die in Absatz 1 genannten Standards und Vorschriften vollständig zu befolgen."
21. § 317 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 werden nach dem Wort "Jahresabschluß" ein Komma und die Wörter "gegebenenfalls auch mit dem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a," eingefügt.
- In Satz 2 werden vor dem Wort "Risiken" die Wörter "Chancen und" eingefügt.
22. § 318 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder von Gesellschaftern, bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien jedoch nur, wenn die Anteile dieser Gesellschafter bei Antragstellung zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen Börsenwert von 500 000 Euro erreichen, hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und des gewählten Prüfers einen anderen Abschlussprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des gewählten` Prüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere wenn ein Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2 bis 5, § 319a besteht. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach dem Tag der Wahl des Abschlussprüfers zu stellen; Aktionäre können den Antrag nur stellen, wenn sie gegen die Wahl des Abschlussprüfers bei der Beschlussfassung Widerspruch erklärt haben. Wird ein Befangenheitsgrund erst nach der Wahl bekannt oder tritt ein Befangenheitsgrund erst nach der Wahl ein, ist der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Tag zu stellen, an dem der Antragsberechtigte Kenntnis von den befangenheitsbegründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen: Stellen Aktionäre den Antrag, so haben sie glaubhaft zu machen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Wahl des Abschlussprüfers Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar. Unterliegt die Gesellschaft einer staatlichen Aufsicht, so kann auch die Aufsichtsbehörde, den Antrag stellen. Der Antrag kann nach Erteilung des Bestätigungsvermerks, im Fall einer Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 nach Ergänzung des Bestätigungsvermerks nicht mehr gestellt werden. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig."
seiner Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden, sowie
b) die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen der Konzern ausgesetzt ist,
jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch den Konzern und sofern dies für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung von Belang ist;".
20. Nach § 315 wird der folgende neue Zehnte Titel, eingefügt:
"Zehnter Titel
Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards
§ 315a
- lst ein Mutterunternehmen, das nach den Vorschriften des Ersten Titels einen Konzernabschluss aufzustellen hat, nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG (Nr. ) L 243 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, die nach den Artikeln 2, 3 und 6 der genannten Verordnung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, so sind von den Vorschriften des Zweiten bis Achten Titels nur § 294 Abs. 3, § 298 Abs. 1, dieser jedoch nur in Verbindung mit den §§ 244 und 245, ferner § 313 Abs. 2 bis 4, § 314 Abs. 1 Nr. 4, 6, 8 und 9, sowie die Bestimmungen des Neunten Titels und die Vorschriften außerhalb dieses Unterabschnitts, die den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht betreffen, anzuwenden.
- Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, haben ihren Konzernabschluss nach den dort genannten internationalen Rechnungslegungsstandards und Vorschriften aufzustellen, wenn für sie bis zum jeweiligen Bilanzstichtag die Zulassung eines Wertpapiers im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes im Inland beantragt worden ist.
- Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, dürfen ihren Konzernabschluss nach den in Absatz 1 genannten internationalen
23. § 319 wird wie folgt gefasst:
" § 319
Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe
(1) Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein. Die Abschlussprüfer nach den Sätzen 1 und 2 müssen über eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a der Wirtschaftsprüferordnung verfügen, es sei denn, die Wirtschaftsprüferkammer hat eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
(2) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art; vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
(3) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist insbesondere von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt,
sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem
Unternehmen für die zu prüfende Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, bei dem der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr
als zwanzig vom Hundert der den
Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ist;
- bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach den Nummern 1 bis 3 nicht Abschlussprüfer sein darf;
- in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapitalgesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist; zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Dies gilt auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt.
(4) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und
Buchprüfungsgesellschaften sind von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn sie selbst,
einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes Unternehmen, ein bei der Prüfung in verantwortlicher Position beschäftigter Gesellschafter oder eine andere von ihr beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind. Satz 1 gilt auch, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2
ausgeschlossen eist oder wenn mehrere Gesellschafter, die zusammen mehr als zwanzig
vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzen, jeweils einzeln oder zusammen nach Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen sind.
(5) Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 bis 4 sind auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden."
24. Nach § 319 wird folgender § 319a eingefügt:
" § 319a Besondere Ausschlussgründe bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
(1) Ein Wirtschaftsprüfer ist über die in § 319 Abs. 2 und 3 genannten Gründe hinaus auch dann von der Abschlussprüfung eines Unternehmens, das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt; ausgeschlossen, wenn er
- in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als fünfzehn vom Hundert der Gesamteinnahmen. aus seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder von Unternehmen, an denen die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist,
- in dem zu prüfenden Geschäftsjahr über die Prüfungstätigkeit hinaus Rechts- oder Steuerberatungsleistungen erbracht hat, die über das Aufzeigen von Gestaltungsalternativen hinausgehen und die sich auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in dem zu prüfenden Jahresabschluss unmittelbar und nicht nur unwesentlich auswirken,
- über die Prüfungstätigkeit hinaus in dem zu prüfenden Geschäftsjahr an der Entwicklung, Einrichtung und Einführung von Rechnungslegungsinformationssystemen mitgewirkt hat, sofern diese Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung ist, oder
- einen Bestätigungsvermerk nach § 322 über die Prüfung des Jahresabschlusses des Unternehmens bereits in sieben oder mehr Fällen gezeichnet hat; dies gilt nicht, wenn seit seiner letzten Beteiligung .an der Prüfung des Jahresabschlusses drei oder mehr Jahre vergangen sind.
§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 letzter Teilsatz, Satz 2 und Abs.4 gilt für die in Satz 1 genannten
Ausschlussgründe entsprechend. Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch, wenn Personen, mit denen der Wirtschaftsprüfer seinen Beruf gemeinsam ausübt, die dort genannten Ausschlussgründe erfüllen. Satz 1 Nr. 4 findet auf eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Maßgabe Anwendung, dass sie nicht Abschlussprüfer sein darf, wenn sie bei der Abschlussprüfung des Unternehmens einen Wirtschaftsprüfer beschäftigt, der nach Satz 1 Nr. 4 nicht Abschlussprüfer sein darf.
(2) Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden."
25. § 321 wird wie folgt geändert:
- ln Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
"Buchführung" die Wörter "oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze" eingefügt.
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Dabei ist auch auf die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze einzugehen."
26. Nach § 321 wird folgender § 321a eingefügt:
" § 321a Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen
- Wird über das Vermögen der Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet oder wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, so hat ein Gläubiger oder Gesellschafter die Wahl, selbst oder durch einen von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder im Falle des § 319 Abs. 1 Satz 2 durch einen vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Prüfungsberichte des Abschlussprüfers über die aufgrund gesetzlicher Vorschriften durchzuführende Prüfung des Jahresabschlusses der letzten drei Geschäftsjahre zu nehmen, soweit sich diese auf die nach § 321 geforderte Berichterstattung beziehen. Der Anspruch richtet sich gegen denjenigen, der die Prüfungsberichte in seinem Besitz hat.
- Bei einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien stehen den Gesellschaftern die Rechte nach Absatz 1 Satz 1 nur zu, wenn ihre Anteile bei Geltendmachung des Anspruchs zusammen den einhundertsten Teil des Grundkapitals oder einen Börsenwert von 100 000 Euro erreichen. Dem Abschlussprüfer ist die Erläuterung des Prüfungsberichts gegenüber den in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Personen gestattet.
Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist.
- In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) hat der Abschlussprüfer zu erklären, dass die von ihm nach § 317 durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernabschluss auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
-
Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt. Der Abschlussprüfer kann zusätzlich einen Hinweis auf Umstände aufnehmen, auf die er in besonderer Weise aufmerksam macht, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken.
- Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer seine Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 einzuschränken (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) oder zu versagen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3). Die Versagung ist in den Vermerk, der nicht mehr als
-
Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen. Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn der geprüfte Abschluss unter Beachtung der vom Abschlussprüfer vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.
- Der Bestätigungsvermerk ist auch dann zu versagen, wenn der Abschlussprüfer nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4). Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
- Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach dem Urteil des Abschlussprüfers mit dem Jahresabschluss und gegebenenfalls mit dem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder mit dem Konzernabschluss in Einklang steht und insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.
- Der Insolvenzverwalter oder ein gesetzlicher Vertreter des Schuldners kann einer Offenlegung von Geheimnissen, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, widersprechen, wenn die Offenlegung geeignet ist, der Gesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen. § 323 Abs. 1 und 3 bleibt im übrigen unberührt. Unbeschadet des Satzes 1 sind die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1 zur Verschwiegenheit über den Inhalt der von ihnen eingesehenen Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet.
- Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Schuldner zur Aufstellung eines
Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet ist."
27. § 322 wird wie folgt gefasst:
,.§ 322 Bestätigungsvermerk
- Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder zum Konzernabschluss zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand, Art und, Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungs und Prüfungsgrundsätze anzugeben; er hat ferner eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten.
- Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses muss zweifelsfrei ergeben, ob
- ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
- ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
- der Bestätigungsvermerk auf Grund von Einwendungen versagt oder
- der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben.
Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allgemeinverständlich und problemorientiert unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, dass die gesetzlichen Vertreter den Abschluss zu verantworten haben. Auf Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens gefährden, ist gesondert einzugehen. Auf Risiken, die den Fortbestand eines Tochterunternehmens gefährden, braucht im Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss des Mutterunternehmens nicht eingegangen zu werden, wenn das Tochterunternehmen für die Vermittlung
eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und schluss erteilten Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung der entsprechende Vermerk zum Abschluss nach Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen wird,
- der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags in die Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen werden und
- der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 offengelegt wird."
- Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
-
(3a) Ist die Berichterstattung des Aufsichtsrats über Konzernabschluss und Konzernlagebericht in einem nach Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 zweiter Teilsatz offen gelegten Bericht des Aufsichtsrats enthalten, so kann die Bekanntmachung des Berichts nach Absatz 3 Satz 1 durch einen Hinweis auf die frühere oder gleichzeitige Bekanntmachung nach Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz ersetzt werden. Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss nach Absatz 2a bekannt gemacht, so können die Vermerke des Abschlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden."
- ln Absatz 5 werden nach dem Wort "Jahresabschluß," die Wörter "den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den" eingefügt.
- ln § 327 Nr. 2 wird die Angabe " § 285 Nr. 2, 5 und 8 Buchstabe a, Nr. 12" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 2, 5 und 8 Buchstabe a, Nr. 12" ersetzt.
- § 328 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Offenlegung des Jahresabschlusses" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und die Wörter "des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a oder" eingefügt.
(7) Der Abschlussprüfer hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen."
28. Nach § 324 wird folgender § 324a eingefügt:
" § 324a
Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a
- Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts, die sich auf den Jahresabschluss beziehen, sind auf einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a entsprechend anzuwenden. An Stelle des § 316 Abs. 1 Satz 2 gilt .§ 316 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
- Als Abschlussprüfer des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a gilt der für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellte Prüfer als bestellt. Der Prüfungsbericht zum Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a kann mit dem Prüfungsbericht zum Jahresabschluss zusammengefasst werden."
29. § 325 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:
(2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315a Abs. 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungs standards aufgestellt worden ist. Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss finden § 243 Abs. 2, §§ 244, 245, 257, 285 Satz 1 Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11 a, 14 bis 17, § 286 Abs. 1 und 3 sowie § 287 Anwendung. Der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den Abschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs gelten insoweit ,nicht. Kann wegen der Anwendung des § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden, so entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.
(2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein, wenn
1. statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresab-
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) ln Satz 1 werden die Wörter "Der Jahresabschluß und der Konzernabschluß" durch das Wort "Abschlüsse" ersetzt.
bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Ist der Abschluss festgestellt oder gebilligt worden, so ist das Datum der Feststellung oder Billigung anzugeben."
ccc) In Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter "Jahresabschluß oder der Konzernabschluß" durch das Wort "Abschluss ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Jahresabschluß oder der Konzernabschluß" durch das Wort "Abschlüsse" ersetzt.
bb) Satz 3 wird nach den Wörtern "so ist anzugeben," wie folgt gefasst:
"zu welcher der in § 322 Abs. 2 Satz 1 genannten zusammenfassenden Beurteilungen des Prüfungsergebnisses der Abschlussprüfer in Bezug auf den in gesetzlicher Form erstellten Abschluss gelangt ist und ob der Bestätigungsvermerk einen Hinweis nach § 322 Abs. 3 Satz 2 enthält."
32. § 331 wird wie folgt geändert:
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer la eingefügt:
-
"1a. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Befreiung nach § 325 Abs. 2a Satz 1, Abs. 2b einen Einzelabschluss nach den in § 315a Abs. 1 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards, in dem die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, vorsätzlich oder leichtfertig offen legt,".
- ln Nummer 3 wird die Angabe "nach den §§ 291, 292a" durch die Angabe "nach § 291 Abs. 1 und 2" ersetzt.
33. In § 332 Abs. 1 werden nach den Wörtern "eines Jahresabschlusses," die Wörter "eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a," eingefügt.
34. In § 333 Abs. 1 werden nach den Wörtern "des Jahresabschlusses" ein Komma und die Wörter "eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a" eingefügt.
35. § 334 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem Jahresabschluss, zu einem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder zu einem Konzernabschluss, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen Vermerk nach § 322 Abs. 1 erteilt, obwohl nach § 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 er oder nach § 319 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1 Satz 4 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Buchprüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf."
36. In § 336 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 285 Nr. 5, 6" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 5, 6 und 17" ersetzt.
37. In § 338 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " § 285 Nr. 9" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 9" ersetzt.
38. In § 339 Abs. 3 wird die Angabe "Die §§ 326 bis 329" durch die Angabe "Die Vorschriften des § 325 Abs. 2a über den Einzelabschluss nach internationalen Rechnungslegungstandards sowie der §§ 326 bis 329" ersetzt.
39. § 340a wird wie folgt geändert:
- ln Absatz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe "nach § 289" durch die Angabe "nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des § 289" ersetzt.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) ln Satz 1 wird die Angabe " § 285 Nr. 8 und 12" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 8 und 12" ersetzt.
bb) ln Satz 2 wird die Angabe "285 Nr. 1, 2, 4 und 9 Buchstabe c" durch die Angabe "285 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 9 Buchstabe c" ersetzt.
40. § 340i wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"ln den Fällen des § 315a Abs. 1 finden von den in Absatz 1 genannten Vorschriften nur die §§ 290 bis 292, 315a Anwendung; die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes sowie § 340j sind nicht anzuwenden. Soweit § 315a Abs. 1 auf die Bestimmung des § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c verweist, tritt an
deren Stelle die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 37 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist. lm übrigen findet die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in den Fällen des § 315a Abs. 1 keine Anwendung."
b) ln Absatz 4 werden die Wörter "Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort "Kreditwesengesetzes" ersetzt.
41. § 340j wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
42. § 340k wird wie folgt geändert:
- Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
-
" § 319 Abs. 2 und 3 sowie § 319a Abs. 1 sind auf die gesetzlichen Vertreter des Prüfungsverbandes und auf alle vom Prüfungsverband beschäftigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können, entsprechend anzuwenden; § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist auf Mitglieder des Aufsichtsorgans des Prüfungsverbandes nicht anzuwenden, sofern sichergestellt ist, dass der Abschlussprüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen durch das Aufsichtsorgan durchführen kann."
- Absatz 3 wird wie folgt geändert; aa) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Prüfung darf von der Prüfungsstelle jedoch nur durchgeführt werden, wenn der Leiter der Prüfungsstelle die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 erfüllt; § 319 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 319a sind auf alle vom Sparkassen- und Giroverband beschäftigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können, entsprechend anzuwenden."
bb) ln Satz 4 wird die Angabe " § 319 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe " § 319 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
43. Dem § 3401 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Soweit Absatz 1 Satz 1 auf § 325. Abs. 2a Satz 3 und 5 verweist, gelten die folgenden Maßgaben und ergänzenden Bestimmungen:
- Die in § 325 Abs. 2a Satz 3 genannten Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs sind auch auf Kreditinstitute anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.
- § 285 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b findet keine Anwendung. Jedoch ist im Anhang zum Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a der Personalaufwand des Geschäftsjahrs in der Gliederung nach Formblatt 3 Posten 10 Buchstabe a der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch ... des Gesetzes vom .., (BGBl. 1 S. ...) geändert worden ist, anzugeben, sofern diese Angaben nicht gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung erscheinen.
- An Stelle des § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe c gilt § 34 Abs. 2 Nr. 2 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) geändert worden ist.
- Für den Anhang gilt zusätzlich die Vorschrift des § 340a Abs. 4.
- lm übrigen finden die Bestimmungen des Zweiten bis Vierten Titels dieses Unterabschnitts sowie der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung keine Anwendung."
44. § 340n wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) lm einleitenden Satzteil werden die Wörter "Gesetzes über das Kreditwesen" durch das Wort "Kreditwesengesetzes" ersetzt.
bb) ln Nummer 1 Buchstabe d wird die Angabe " § 285 Nr. 3, 5 bis 7, 9 Buchstabe a oder b, Nr. 10, 11, 13 oder 14" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 3, 5 bis 7, 9 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nr. 10, 11, 13, 14, 17, 18 oder 19" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem Jahresabschluss, zu einem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder zu einem Konzernabschluss, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen Vermerk nach § 322 Abs. 1 erteilt, obwohl nach § 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 er, nach § 319 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1
Satz 4 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder nach § 340k Abs. 2 oder Abs. 3 der Prüfungsverband oder die Prüfungsstelle, für die oder für den er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf."
45. § 341a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- ln Satz 1 wird die Angabe " § 285 Nr. 8 Buchstabe a" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a" ersetzt.
- In Satz 2 wird die Angabe ,;§ 285 Nr. 4 und 8 Buchstabe b" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 4 und 8 Buchstabe b" ersetzt.
46. In § 341i Abs. 4 wird die Angabe " § 337 Abs. 2" durch die Angabe" § 175 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
47. § 341j wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"In den Fällen des § 315a Abs. 1 finden abweichend von Satz 1 nur die §§ 290 bis 292, 315a Anwendung; die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes und Absatz 2, § 341i Abs. 3 Satz 2 sowie die Bestimmungen der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) und der Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246) in ihren jeweils geltenden Fassungen sind nicht anzuwenden."
b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 337 Abs. 1" durch die Angabe " § 170 Abs. 1 und 3" ersetzt.
48. Dem § 3411 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Soweit Absatz 1 Satz 1 auf § 325 Satz 3 und 5 verweist, gelten die folgenden Maßgaben und ergänzenden Bestimmungen:
- Die in § 325 Abs. 2a Satz 3 genannten Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs sind auch auf Versicherungsunternehmen anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.
- An Stelle des § 285 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b gilt die Vorschrift des § 51 Abs. 5 in Verbindung mit Muster 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 2 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) geändert worden ist.
- § 341a Abs. 4 ist anzuwenden, soweit er auf die Bestimmungen der §§ 170, 171 und 175 des Aktiengesetzes über den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a dieses Gesetzes verweist.
- lm übrigen finden die Bestimmungen des Zweiten bis Vierten Titels dieses Unterabschnitts sowie der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung keine Anwendung."
49. § 341n wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d wird die Angabe " § 285 Nr. 1, 2 oder 3" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3" und die Angabe " § 285 Nr. 5 bis 7, 9 bis 14" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 5 bis 7, 9 bis 14, 17, 18 oder Nr. 19" ersetzt.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
-
(2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem Jahresabschluss, zu einem Einzelabschluss
nach § 325 Abs. 2a oder zu einem Konzernabschluss, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen Vermerk nach § 322 Abs. 1 erteilt, obwohl nach § 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 er oder nach § 319 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1 Satz 4 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf."
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" durch die Wörter "die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt.
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- ln der Gesetzesbezeichnung wird das Wort "Handelsgesetzbuche" durch das Wort "Handelsgesetzbuch" ersetzt.
- Artikel 25 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
" § 319 Abs: 2 und 3 sowie § 319a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind auf die gesetzlichen Vertreter
des Prüfungsverbandes und auf alle vom. Prüfungsverband beschäftigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können, entsprechend anzuwenden; § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist auf Mitglieder des Aufsichtsorgans des Prüfungsverbandes nicht anzuwenden, wenn sichergestellt ist, dass der Abschlussprüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen durch das Aufsichtsorgan durchführen kann."
- In Artikel 26 Abs. 2 werden nach dem Wort "Handelsgesetzbuchs" die Wörter "in der Fassung des Bilanzrichtlinien-Gesetzes" eingefügt.
- Artikel 50 Satz 2 wird aufgehoben.
- Nach dem Zwanzigsten Abschnitt wird folgender Einundzwanzigster Abschnitt angefügt:
"Einundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 sowie zum Bilanzrechtsreformgesetz
Artikel 57 Auf Gesellschaften, von denen
- lediglich Schuldtitel zum Handel in einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG (Nr. ) L 141 5.27), die zuletzt durch Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 (ABl. EG 2003 Nr. L 35 S. 1) geändert worden ist, zugelassen sind, oder
- Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem "Drittstaat zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit dem
.Geschäftsjahr, das vor dem 11. September 2002 begann, international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden,
findet Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG (Nr. ) L 243 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erst von dem Geschäftsjahr an Anwendung, das nach dem 31. Dezember 2006 beginnt. Drittstaat im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
Artikel 58
- § 267 Abs. 1 und 2, § 293 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
- § 285 Satz 1 Nr. 18, 19, Satz 2 bis 6, §§ 286 bis 288, § 289 Abs. 2 Nr. 2, § 314 Abs. 1 Nr. 10, 11, § 315 Abs. 2 Nr. 2, §§ 327, 336, 338, 340a Abs. 2, § 341a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung" des Bilanzrechtsreformgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. lm Lagebericht und im Konzernlagebericht ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen und die spätestens am 31. Dezember 2004 enden, auch auf die voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft und des Konzerns einzugehen.
- Die §§ 257, 285 Satz 1 Nr. 17, § 289 Abs. 1, 3, § 291 Abs. 3, § 294 Abs. 3 Satz 1, § 297 Abs. 1, § 298 Abs. 3, § 313 Abs. 2 Nr. 1, § 314 Abs. 1 Nr. 9, § 315 Abs. 1, § 315a Abs. 1 und 3, § 317 Abs. 2, §§ 321, 321a, 322, 324a, 325, 328, 339, 340a Abs. 1, §§ 340i, 340j, 3401 Abs. 5, § 341j Abs. 1, § 3411 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes finden erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr Anwendung. § 315a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes findet erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr Anwendung. § 318 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes ist erstmals anzuwenden auf Ersetzungsverfahren, die nach dem 31. Dezember 2004 beantragt werden. Die bis zum einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassungen der §§ 257, 289 Abs. 1, § 291 Abs. 3, §§ 292a, 294 Abs. 3 Satz 1, §§ 295, 297 Abs. 1, § 298 Abs. 3, § 313 Abs. 2 Nr. 1, § 315 Abs. 1, § 317 Abs. 2, §§ 321, 322, 325, 328, 339, 340a Abs. 1, §§ 340i, 340j, 341j Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind letztmals auf das vor dem 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 292a des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend für nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahre auch für Mutterunternehmen, die keinen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nehmen.
- Die §§ 319 und 319a des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes
finden vorbehaltlich der Sätze 3, 4 und 6 erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr Anwendung. Die bis zum ... einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes geltende Fassung des § 319 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden. § 319 Abs. 1 Satz 3 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes ist auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen mit Ausnahme der Prüfung einer Aktiengesellschaft, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat, erstmals für das nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 und Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in der
Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes ist erstmals auf Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Auf Abschlussprüfungen für vor dem 1. Januar 2007 beginnende Geschäftsjahre findet § 319 Abs. 3 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum ... einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes sind auf Abschlussprüfungen für vor dem 1. Januar 2006 beginnende Geschäftsjahre nicht anzuwenden, wenn der Auftrag zur Erbringung der dort genannten Leistungen vor dem ... einsetzen: Tag des Beschlusses des Bundestages erteilt worden ist und die Tätigkeit nach der bis zum ... einsetzen: Tag der Verkündung
dieses Gesetzes geltenden Fassung des Handelsgesetzbuchs zulässig war.
- Erfüllt ein Mutterunternehmen ( § 290 des Handelsgesetzbuchs) die Voraussetzungen des Artikels 57 Satz 1 Nr. 1 dieses Gesetzes, so ist die bis zum ... einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes geltende Fassung des § 297 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichend von Absatz 3 Satz 4 letztmals auf das vor dem 1. Januar 2007 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; dies gilt nicht, wenn ein Konzernabschluss nach § 315a Abs., 3 des Handelsgesetzbuchs aufgestellt wird. In den Fällen des Artikels 57 Satz 1 dürfen die in dieser Vorschrift bezeichneten Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe des § 292a des Handelsgesetzbuchs in der bis zum ... einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung noch auf Geschäftsjahre angewendet werden, die vor dem 1. Januar 2007 beginnen.
- Soweit § 292a des Handelsgesetzbuchs in der
bis zum ... einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung nach Absatz 3 Satz 4 oder 5 oder nach Absatz 5 Satz 2 weiterhin Anwendung findet, ist auch § 331 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum ... einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Artikel 3 Änderung des Publizitätsgesetzes
Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189, 1970 1 S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. 1 S....), wird wie folgt geändert:
- Nummer.2 wird wie folgt gefasst:
-
"2. § 315a über den Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards, Absatz 2 der Vorschrift jedoch nur, wenn das Mutterunternehmen seiner Rechtsform nach in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die
Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG (Nr. ) L 243 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung fällt."
- Folgender Satz wird angefügt: "Sind die Voraussetzungen des § 315a des
Handelsgesetzbuchs erfüllt, so gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 5 dieses Gesetzes nicht."
6. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- ln Satz 1 wird die Angabe " § 279 Abs. 1, §§ 280,
-
314 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs"
ersetzt durch die Angabe " § 279 Abs. 1, §§ 280,
314 Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs".
- ln Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:
"dieser braucht Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel nicht zu umfassen."
7. § 17 wird wie folgt geändert:
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:
-
"1a. zum Zwecke der Befreiung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 Abs. 2a Satz 1, Abs. 2b des Handelsgesetzbuchs einen Einzelabschluss nach den in § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs genannten internationalen Rechnungslegungsstandards, in dem die Verhältnisse des Unternehmens unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, vorsätzlich oder leichtfertig offen legt;".
- ln Nummer 3 wird die Angabe " § 11 Abs. 6" durch die Angabe " § 11 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
8. § 21 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- ln Nummer 6 wird die Angabe ,§ 7 Satz 1," durch die Angabe " § 7 Satz 1 oder Satz 4 in Verbindung mit Satz 1," ersetzt.
- ln Nummer 7 wird die Angabe " § 7 Satz 3" durch die Angabe " § 7 Satz 3 oder Satz 4 in Verbindung mit Satz 3, jeweils" ersetzt.
9. Die §§ 22 bis 24 werden durch folgende Vorschrift ersetzt:
" § 22 Erstmalige Anwendung geänderter Vorschriften
Die §§ 7, 9, 11, 13 Abs. 3 Satz 2 und § 21 in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) finden erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr Anwendung. § 315a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 11 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Diebis zum ..: einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassungen des § 11 Abs. 6 Nr. 2 dieses Gesetzes und des § 292a des Handelsgesetzbuchs sind letztmals auf das vor dem 1.Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; Artikel 58 Abs. 5 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend. Soweit § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 15 dieses Gesetzes auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs verweisen, die in Artikel 58 Abs. 2 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch aufgeführt sind, gelten die in der letztgenannten Vorschrift getroffenen Übergangsregelungen entsprechend. Soweit § 13 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes auf § 297 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs verweist, ist Artikel 58 Abs. 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht, wenn das Mutterunternehmen eine Personengesellschaft oder ein Einzelkaufmann ist."
10. Der bisherige § 25 wird § 23.
Artikel 4 Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089); zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....), wird wie folgt geändert:
1. § 143 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- ln Satz 1 wird die Angabe " § 319 Abs. 2" durch die Angabe " § 319 Abs. 2, 3, § 319a Abs. 1" ersetzt.
- In Satz 2 wird die Angabe " § 319 Abs. 3" durch die Angabe " § 319 Abs. 2, 4, § 319a Abs. 1" ersetzt.
2. § 170 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Satz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht."
3. Dem § 171 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen."
4. § 175 wird wie folgt geändert:
- ln Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Lageberichts" ein Komma und die Wörter "eines vom Aufsichtsrat gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs" eingefügt.
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Jahresabschluß," die Wörter "ein vom Aufsichtsrat gebilligter Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs," eingefügt.
5. In § 176 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend für die Verhandlungen über die Billigung eines Konzernabschlusses."
6. In § 209 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe " § 319 Abs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 5" durch die Angabe " § 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 7" ersetzt.
7. § 243 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden:
- auf eine Verletzung des § 128,
- auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
8. In § 249 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "so gelten" die Angabe " § 243 Abs. 3 Nr. 2," eingefügt.
9. § 256 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
"3. er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als einem Verstoß gegen § 319 Abs. 2, 3 oder Abs. 4 oder § 319a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind,".
10. In § 258 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "gilt § 319 Abs. 2 und 3" durch die Angabe "gelten § 319 Abs. 2 bis 4 und § 319a Abs. 1" ersetzt.
11. In § 283 werden die Nummern 9 bis 11 wie folgt gefasst:
"9. die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für
die Verwendung des Bilanzgewinns; "
- die Vorlegung und Prüfung des Lageberichts sowie eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts;
- die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs;".
- ln § 286 Abs. 4 wird die Angabe " § 285 Nr. 9 Buchstaben a und b" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstaben a und b" ersetzt.
- ln § 293d Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 319 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe " § 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1" ersetzt.
- In § 400 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 331 Nr. 1" durch die Angabe " § 331 Nr. 1 oder 1a" ersetzt.
- ln § 407 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 170, 171 Abs. 3," durch die Angabe " §§ 170, 171 Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3," ersetzt.
Nach § 16 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch ...geändert worden ist, wird folgender § 17 eingefügt:
§ 17 Übergangsvorschrift zu § 243 Abs. 3 Nr. 2 und § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes
§ 243 Abs. 3 Nr. 2 und § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) sind erstmals auf Anfechtungsklagen und Nichtigkeitsklagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erhoben worden sind."
Artikel 6 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....), wird wie folgt geändert:
- Dem § 42a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
-
"Das Gleiche gilt hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs, wenn die Gesellschafter die Offenlegung eines solchen beschlossen haben."
- ln § 46 werden nach der Nummer 1 die folgenden Nummern 1a und 1b eingefügt:
-
"1a. die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
l b. die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;".
- ln § 52 Abs. 1 wird die Angabe " §§ 170, 171, 337" durch die Angabe " §§ 170, 171" ersetzt.
- In § 57f Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " § 319 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe " § 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1" ersetzt.
- In § 82 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 331 Nr. 1" durch die Angabe " § 331 Nr. 1 oder Nr. 1 a" ersetzt.
Artikel 7 Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 48 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Die Generalversammlung beschließt über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 339 Abs. 3 in Verbindung mit § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Beschluss kann für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Voraus gefasst werden. Das Statut kann die in den Sätzen 1 und 2 genannten Entscheidungen dem Aufsichtsrat übertragen. Ein vom Vorstand auf Grund eines Beschlusses nach den Sätzen 1 bis 3 aufgestellter Abschluss darf erst nach seiner Billigung durch den Aufsichtsrat offen gelegt werden."
- § 53 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
-
" § 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, § 324a des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden."
- ln § 147 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe " § 331 Nr. 1" durch die Angabe " § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a" ersetzt.
- ln § 160 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " §§ 47, 48 Abs. 3," durch die Angabe " §§ 47, 48 Abs. 3 und 4 Satz 4" ersetzt.
Artikel 8 Änderung sonstigen Bundesrechts
- In § 1 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) werden die Wörter "Jahresabschlüsse oder Lageberichte oder Konzernabschlüsse oder Konzernlageberichte" durch die Wörter "einen Jahresabschluss, einen Einzelabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs), einen Lagebericht, einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht" ersetzt.
- In Nummer 5000 des Gebührenverzeichnisses der Handelsregistergebührenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562) wird im Gebührentatbestand das Wort "Jahresabschlusses" durch die Wörter "Jahres- oder Einzelabschlusses" ersetzt.
- Artikel 5 Satz 2 des Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetzes vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 707) wird aufgehoben.
- Die Konzernabschlussbefreiungsverordnung vom 15. November 1991 (BGBl. I S. 2122), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom (BGBl. I S....), wird wie folgt geändert:
aa) ln Nummer 1 wird die Angabe " §§ 295, 296" durch die Angabe "des § 296" ersetzt.
§ 72
Allgemeine Bestimmungen über Jahresabschlüsse
(1) Jahresabschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind:
- der Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs,
- der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs,
- der Konzernabschluss nach dem Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs oder nach dem Zweiten Abschnitt des Publizitätsgesetzes,
- Abschlüsse nach anderen Vorschriften, sofern darin auf eine der vorgenannten Bestimmungen verwiesen wird, und
- Abschlüsse nach ausländischem Recht, sofern sie ihrer Art nach einem Abschluss nach den Nummern 1 bis 4 entsprechen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend ausländische Emittenten bleiben unberührt.
(2) Soweit der Emittent nach dieser Verordnung einen Einzelabschluss in den Prospekt aufzunehmen oder anderweitig offen zu legen hat, kann nach seiner Wahl ein Abschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 an die Stelle eines solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 1 treten. Entsprechendes gilt für die Zusammenfassung eines Einzelabschlusses und für den Bestätigungsvermerk dazu."
(6) Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. 1 5.2701); zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....), wird wie folgt geändert:
" § 4a Allgemeine Vorschriften über Jahresabschlüsse
Jahresabschlüsse im Sinne dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen sind:
bb) In Nummer 2 werden nach dem Klammerzitat "(ABl. EG (Nr. ) L 193 S. 1)" die"Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
cc) ln Nummer 3 werden nach den Wörtern "der befreiende Konzernabschluß" die Wörter "und der befreiende Konzernlagebericht" sowie nach den Wörtern "und der Konzernabschluß" die Wörter "sowie der Konzernlagebericht" eingefügt und werden nach dem Klammerzitat "(ABl. EG (Nr. ) L 126 S. 20)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
b) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Klammerzitat "(ABl. EG (Nr. ) L 374 S. 7)" die Wörter "in ihren jeweils geltenden Fassungen" eingefügt.
3. § 4 Abs. 2 wird aufgehoben.
(5) Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....), wird wie folgt geändert:
Abschnitt des Publizitätsgesetzes,
- Abschlüsse nach anderen Vorschriften, sofern darin auf eine der vorgenannten Bestimmungen verwiesen wird, und
- Abschlüsse nach ausländischem Recht, sofern sie ihrer Art nach einem Abschluss nach den Nummern 1 bis 4 entsprechen.
Besondere Bestimmungen betreffend ausländische Emittenten bleiben unberührt."
(7) Dem § 2 der Verkaufsprospekt-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl.1 S. 2853), die zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....), geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Soweit der Emittent nach dieser Verordnung einen Einzelabschluss in den Prospekt aufzunehmen oder anderweitig offen zu legen hat, kann nach seiner Wahl ein Abschluss nach § 4a Satz 1 Nr. 2 des Verkaufsprospektgesetzes an die Stelle eines solchen nach Satz 1 Nr. 1 oder nach Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 1 derselben Vorschrift treten. Entsprechendes gilt für den Bestätigungsvermerk zum Einzelabschluss."
(8) ln § 68 Abs. 2 Satz 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) wird die Angabe " § 319 Abs. 1" durch die Angabe " § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2" ersetzt.
(9) ln § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen vom 5. April 1991 (BGBl. I S. 854), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) geändert worden ist,
wird die Angabe " § 331 Nr. 1" durch die Angabe " § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a" ersetzt.
(10) Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 1 S. 428), zuletzt geändert durch Artikel :.. des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....), wird wie folgt geändert:
- In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 319 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe " § 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1" ersetzt.
- ln § 313 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 331 Nr. 1" durch die Angabe " § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a" ersetzt.
(11) Änderung von Rechnungslegungsverordnungen:
1. § 34 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- ln Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 285 Nr. 3, 5, 6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13 und 14" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 3, 5, 6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13, 14, 16 bis 19" und in Satz 2 wird die Angabe " § 285 Nr. 3" durch die Angabe " § 285 Satz 1 .Nr. 3" ersetzt.
- ln Absatz 2 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe " § 285 Nr. 4, 9 Buchstabe c" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 4, 9 Buchstabe c" ersetzt.
2. Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- § 51 wird wie folgt geändert:
-
aa) ln Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 285
Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 14" durch die
Angabe ;,§ 285 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7, 9
bis 14 sowie 16 bis 19" ersetzt.
bb) ln Absatz 4 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe " § 285 Nr. 4" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 4" ersetzt.
cc) ln Absatz 5 wird die Angabe " § 285 Nr. 8 Buchstabe b" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b" ersetzt.
- ln § 59 Abs. 1 wird die Angabe "314 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie 4 bis 7" durch die Angabe "314 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie 4 bis 11" ersetzt.
3. § 34 der Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. 1 S. 246) wird wie folgt geändert:
- ln Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "285 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 14" durch die Angabe "285 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 19" ersetzt.
- ln Absatz 4 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe " § 285 Nr. 4" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 4" ersetzt.
- ln Absatz 5 wird die Angabe" § 285 Nr. 8 Buchstabe b" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b" ersetzt.
(12) ln § 5d Abs. 3 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 2001 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 284, 285 Nr. 8 Buch-
gabe "gemäß § 1 Abs. 2" durch die Wörter "nach internationalen Rechnungslegungsstandards" ersetzt.
4. § 21 wird wie folgt gefasst und folgender § 22 wird angefügt:
21
Zeitliche Anwendung
- Die Verordnung findet erstmals Anwendung für die Rechnungslegung des nach dem 31. Dezember 2000 beginnenden Geschäftsjahres.
- Für die letztmalige Anwendung des § 1 Abs. 2 und 3, des § 9 Abs. 5 und des § 17 Abs. 5 in der bis zum ... einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt Artikel 58 Abs. 3 Satz 4, 5 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 57Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch sinngemäß.
§ 22 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."
- In § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil lll, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 318, 319 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe §§ 318, 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1" ersetzt.
- Das D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842), zu-
letzt geändert durch .., wird wie folgt geändert1. § 21 wird wie folgt geändert:
- ln Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " §§ 295" durch die Angabe " §§ 296" ersetzt.
- Absatz 5 Satz 7 wird aufgehoben.
- In § 34 Abs. 5 wird die Angabe "319 Abs. 2, 3" durch die Angabe "319 Abs. 2 bis 4, § 319a Abs. 1" ersetzt.
- In § 48 Abs. 2 wird die Angabe " § 319 Abs. 2" durch die Angabe " § 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2" und die Angabe " § 319 Abs. 3" durch die Angabe " § 319 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1 Satz 4" ersetzt.
stabe b" durch die Angabe " §§ 284, 285 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b" ersetzt.
(13) Dem § 26 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch geändert worden ist, wird folgender Absatz angefügt:
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs."
(14) ln § 20 Satz 3 Nr. 2 der Anzeigenverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird das Wort "Jahresabschlußprüfungen" durch das Wort "Abschlussprüfungen" ersetzt.
(15) Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 1 S. 2), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
(16) ln § 21 der Prüfungsberichteverordnung vom
3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209) .wird die Angabe " § 285 Nr. 3" durch die Angabe " § 285 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.
18)(17) Die Solvabilitätsbereinigungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe " § 21" das Wort "Inkrafttreten" durch die Wörter "Zeitliche Anwendung" ersetzt und danach wird folgende Angabe angefügt " § 22 Inkrafttreten".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 werden nach den Wörtern "nach deutschem Recht" die Wörter "oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften" eingefügt.
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- ln Absatz 3 wird die Angabe "gemäß Absatz 1 oder 2" durch die Angabe "nach Absatz 1" ersetzt.
3. In § 9 Abs. 5 und in § 17 Abs. 5 wird jeweils die An
Artikel 9 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 8 Abs. 2, 4, 5, 7, 11, 14, 16 und 17 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.