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1. Zu Nummer 3.2 Satz 5
In Nummer 3.2 Satz 5 sind nach dem Wort "muss" die Wörter "in Bezug auf den Flammpunkt" einzufügen.
Begründung
Die Ergänzung dient der Klarstellung des Gewollten. Denn neben dem Flammpunkt sind bei der gefahrenrelevanten Eigenschaft H3-A auch die anderen, dieser Eigenschaft zugeordneten Kriterien zu prüfen.
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2. Zu Nummer 3.3 (H9 Satz 2)
In Nummer 3.3 sind in der gefahrenrelevanten Eigenschaft H9 in Satz 2 im zweiten Tiret nach dem Wort "(Ansteckungsstoffen)" die Wörter "der in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen 14a und" einzufügen.
Folgeänderung:
In Nummer 6 ist nach der Referenz 14 folgende Referenz 14a einzufügen:
"14a Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen: Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl I S. 2764)".
Begründung
Die in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen erfassten Tierseuchen sind auf Grund ihrer Gefährlichkeit vor den bereits aufgeführten Tierkrankheiten, die von der Meldepflicht erfasst sind, zu nennen.
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3. Zu Nummer 3.3 (H9 Satz 4)
In Nummer 3.3 sind in der gefahrenrelevanten Eigenschaft H9 in Satz 4 die Wörter "durch eine zuständige und sachverständige Stelle" durch die Wörter "von dem im Betrieb für die Hygiene Zuständigen" zu ersetzen.
Begründung
Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten.
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4. Zu Nummer 3.3 (H13 Satz 9 und 10 - neu -)
In Nummer 3.3 ist in der gefahrenrelevanten Eigenschaft H13 Satz 9 durch folgende Sätze zu ersetzen:
- "Eine entsprechend begründete Regelung findet sich in der derzeit in Deutschland für die Zuordnung von Abfällen zu den Deponieklassen geltenden Abfallablagerungsverordnung mit den Zuordnungswerten des Anhangs 1 für die Deponieklasse II.
- Bis die Regelungen der Entscheidung 2003/33/EG in die für Deponien einschlägigen nationalen Regelungen überführt sind, werden Zuordnungswerte des Anhangs 1 der AbfAblV für die Deponieklasse II zur Prüfung für das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft H13 verwendet."
Folgeänderung:
In Anhang III ist die Tabelle durch folgende Tabelle zu ersetzen:
"Eluatkriterien |
Parameter | Bestimmungswert |
Phenole | > 50 mg/l |
Arsen | > 0,5 mg/l |
Blei | > 1 mg/l |
Cadmium | > 0,1 mg/l |
Chrom-VI | > 0,1 mg/l |
Kupfer | > 5 mg/l |
Nickel | > 1 mg/l |
Quecksilber | > 0,02 mg/l |
Zink | > 5 mg/l |
Fluorid | > 25 mg/l" |
Begründung
Die Entscheidung 2003/33/EG ist noch nicht in nationales Recht umgesetzt.
Da zur Zeit noch nicht absehbar ist, wie die Umsetzung der Entscheidung sich auf die einschlägigen Bestimmungen auswirken wird und zur Vermeidung von unterschiedlichen Anforderungen bei Abfällen, die deponiert werden, und anderen Abfällen, sollte kein Vorgriff auf zukünftige Regelungen erfolgen.
Die geänderte Tabelle zu Eluatwerten enthält die für H13 relevanten Parameter aus Anhang I der Abfallablagerungsverordnung für die Deponieklassen II, die in den vorhergehenden Entwürfen der Verwaltungsvorschrift zur gefahrenrelevanten Eigenschaft H13 in Anhang III aufgeführt war.
Die Entscheidung 2003/33/EG ist bis zum 16. Juli 2005 in nationales Recht umzusetzen. Bei der Umsetzung besteht die Möglichkeit, die Verwaltungsvorschrift zur Abfallverzeichnis-Verordnung entsprechend anzupassen. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass die jeweiligen Regelwerke in Zukunft abweichende Anforderungen enthalten.
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5. Zu Nummer 4.2 Satz 2 und 3 und Nr. 4.2.1 (PAK Satz 7)
- a) In Nummer 4.2 ist in den Sätzen 2 und 3 jeweils das Wort "überschreitet" durch die Wörter "nicht unterschreitet" zu ersetzen.
- b) In Nummer 4.2.1 ist in dem Untersuchungsparameter PAK in Satz 7 das Wort "überschritten" durch die Wörter "nicht unterschritten" zu ersetzen.
Begründung
Die Änderung dient der Anpassung an die Vorgaben der AVV.
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6. Zu Nummer 4.2 Satz 3 - neu - und 4 - neu -
In Nummer 4.2 sind nach Satz 2 die folgenden Sätze einzufügen:
- Bei der Bestimmung der gefahrenrelevanten Eigenschaften H7, H10 und H11 sind auch Stoffe zu berücksichtigen, die zwar noch nicht in Anhang I der Stoffrichtlinie aufgenommen sind, aber bereits entsprechend den Kriterien des Anhangs VI der Stoffrichtlinie bewertet und als krebserzeugend, fortpflanzungsschädigend und erbgutverändernd eingestuft sind. Bei der Bestimmung der Eigenschaft H7 sind auch Stoffe zu berücksichtigen, deren krebserzeugende Eigenschaft in der TRGS 905 und der MAK-Werte-Liste (krebserzeugend Kategorie 1 bis 3) bekannt gemacht ist.
Begründung
Den gefahrenrelevanten Eigenschaften H1 bis H14 sind entsprechende Gefährlichkeitsmerkmale gemäß § 3 Abs. 2 AVV zugeordnet worden. Die Gefährlichkeitsmerkmale Nummer 2 bis 14 sind mit Ausnahme der Nummer 9 und 10 erfüllt, soweit die jeweilige Grenzkonzentration für den eingestuften Stoff überschritten wird. Lediglich für die Nummern 9 und 10 (Eigenschaft H7 "krebserzeugend") gilt, dass die Grenzkonzentrationen für einen bekannten Stoff überschritten werden muss.
- 1. Mit dem Begriff "eingestuft" verbinden sich nicht nur die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG enthaltenen Stoffe, sondern auch solche, die ebenfalls nach den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG anhand wissenschaftlicher Untersuchungen eingestuft wurden, aber noch nicht in Anhang I aufgenommen sind.
- 2. Für krebserzeugende Stoffe gilt speziell, sofern ihre Eigenschaften anderweitig wissenschaftlich qualifiziert und eindeutig festgestellt wurden, dass diese damit bekannt gewordenen Stoffe ebenfalls zur Abfalleinstufung herangezogen werden können.
Im Wesentlichen kommen für 1. und 2. die nationalen Verzeichnisse der TRGS 905 und die Stoffliste der MAK-Kommission in Frage.
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7. Zu Nummer 4.2.1 (LHKW Satz 2 und 3)
In Nummer 4.2.1 ist der Untersuchungsparameter LHKW wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 2 ist nach dem Wort "krebserregend" der Klammerzusatz "(Cat. 1 oder 2)" einzufügen.
- b) In Satz 3 sind nach dem Wort "sind" die Wörter "zum Beispiel" einzufügen.
Begründung
Die Änderungen dienen der Klarstellung des Gewollten.
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8. Zu Nummer 4.2.1 (PCB Satz 4 und Überschrift zu Tabelle 6)
Nummer 4.2.1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In dem Untersuchungsparameter PCB ist Satz 4 zu streichen.
- b) In der Überschrift zu Tabelle 6 ist vor den Wörtern "organische Inhaltsstoffe" das Wort "ausgewählte" einzufügen.
Der zu streichende Satz lässt die dem tatsächlichen Sachverhalt entgegenstehende Auslegung zu, dass in Tabelle 6 die organischen Untersuchungsparameter umfassend bzw. abschließend aufgelistet seien. Der tatsächliche Sachverhalt wird durch die geänderte Überschrift von Tabelle 6 verdeutlicht.
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9. Zu Nummer 4.2.1 (Tabelle 6)
In Nummer 4.2.1 ist in Tabelle 6 in der Zeile "LHKW" die Spalte "Konzentrationsgrenze in %" wie folgt zu fassen:
0,1 je Stoff oder Summenwert 0,1
Begründung
Klarstellung, dass bei Vorhandensein mehrerer als sehr giftig eingestufter Stoffe die Konzentrationsgrenze als Summenparameter gemäß Anhang 2, Teil A der Richtlinie 1999/45/EG nicht mehr als 0,1 Gew.% betragen darf.
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10. Zu Nummer 4.2.1 (Persistente organische Schadstoffe (POP) - neu -)
In Nummer 4.2.1 ist nach dem Untersuchungsparameter PCB folgender Untersuchungsparameter Persistente organische Schadstoffe (POP) einzufügen:
Für den Untersuchungsparameter PCDD/PCDF gilt als Konzentrationsgrenze ein Summenwert von 0,0000015 % TEQ*.
Für die anderen POP gilt die Konzentrationsgrenze von 0,005 % je Stoff."
* Der Summenwert ist gemäß Anhang I der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633) zu bestimmen.
Folgeänderungen:
- a) In Tabelle 6 ist die Tabellenzeile
durch folgende Tabellenzeilen zu ersetzen:
POP |
| PCB | 0,005 |
| PCDD/PCDF | 0,0000015 TEQ* |
| Aldrin | 0,005 je Stoff |
| Chlordan |
| Dieldrin |
| Endrin |
| Heptachlor |
| Hexachlorbenzol |
| Mirex |
| Toxaphen |
| DDT(1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan) |
| Chlordecon |
| HCH(einschließlich Lindan) |
| Hexabromobiphenyl |
* Der Summenwert ist gemäß Anhang I der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633) zu bestimmen.
- b) In Nummer 6 ist nach der Referenz 21 folgende Referenz 21a einzufügen:
21a Verordnung (EG) Nr. 850/2004: Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, ABl. EG (Nr. ) L 158 vom 30. April 2004 S. 7
Begründung
Die Ergänzungen dienen der notwendigen Berücksichtigung persistenter organischer Schadstoffe (POP) entsprechend der Systematik dieser VwV. POP befinden sich auf Grund bisheriger Freisetzungen ubiquitär in der Umwelt und führen durch die Anreicherung in der Nahrungsmittelkette zu einer erheblichen Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Die internationale Staatengemeinschaft hat daher das Stockholmer Übereinkommen zu den POP unterzeichnet, um den gravierenden Umweltgefahren durch die Verbreitung von POP schnellstmöglich entgegenzuwirken. Die EU hat dieses Übereinkommen mit der POP-Verordnung (EG) Nr. 850/2004 umgesetzt. Die POP-Verordnung ist am 20. Mai 2004 in Kraft getreten und seither unmittelbar bindendes Recht in allen Mitgliedstaaten. Zusätzlich hat die Bundesrepublik das Stockholmer Übereinkommen einzelstaatlich ratifiziert und sich auch auf diese Weise zur Einhaltung des Übereinkommens verpflichtet.
Zwar enthält die POP-Verordnung selbst bislang noch keine Grenzwerte. Sowohl die EU als auch die einzelnen Mitgliedstaaten haben sich in der 7. Sitzung der VSK des Basler Übereinkommens (25. bis 29. Oktober 2004 in Genf) aber bereits auf Grenzwerte für die Entsorgung von POP-haltigen Abfällen geeinigt und diese verabschiedet. Diese Grenzwerte, ab denen die in Abfällen enthaltenen POP zerstört oder dauerhaft von der Biosphäre ausgeschlossen werden müssen, sind gemäß der von dieser Verwaltungsvorschrift vorgegebenen Systematik zur Einstufung in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle heranzuziehen.
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11. Zu Nummer 4.2.1 (Kohlenwasserstoffe Satz 8 - neu -)
In Nummer 4.2.1 ist in dem Untersuchungsparameter Kohlenwasserstoffe folgender Satz anzufügen:
- In diesem Fall gilt die gefahrenrelevante Eigenschaft H13 als erfüllt, wenn die Konzentrationsgrenze von 0,8 % überschritten wird (siehe Anhang III).
Begründung
Die Ergänzung dient der Klarstellung des Gewollten.
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12. Zu Nummer 4.2.3 Überschrift, Satz 1 und 2
Nummer 4.2.3 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Es ist nicht nachvollziehbar, warum nicht alle ozonschädigenden Stoffe, die in Anhang I der Verordnung 2037/2000 aufgelistet (und daher in der Verordnung geregelt) sind, in Nummer 4.2.3 der Verwaltungsvorschrift genannt sind.
Die Änderungen dienen daher der erforderlichen Klarstellung, dass allen Abfällen mit Stoffen nach Anhang I der Verordnung 2037/2000 die Eigenschaft H14, R59 (gefährlich für die Ozonschicht) zuzuordnen ist.
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13. Zu Anhang II Abfallschlüssel 16 02 13
In Anhang II ist in der Erläuterung zum Abfallschlüssel 16 02 13* das Wort "Vorhandensein" durch das Wort "Nichtvorhandensein" zu ersetzen und nach dem Wort "Bauteile" das Wort "nicht" einzufügen.
Begründung
Gefährliche Bestandteile enthaltende gebrauchte Elektro- und Elektronikaltgeräte sind als besonders überwachungsbedürftig einzustufen, wenn keine Schadstoffentfrachtung stattgefunden hat oder das Nichtvorhandensein gefährlicher Bauteile nicht nachgewiesen wurde.
Ein Nachweis des Vorhandenseins gefährlicher Bauteile erfolgt regelmäßig nicht.
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14. Zu Anhang II Abfallschlüssel 17 01 06*, 17 05 03*, 17 05 05*, 17 05 07*, 17 08 01*, 17 09 03*, 19 01 11*
In Anhang II ist in den Abfallschlüsseln 17 01 06*, 17 05 03*, 17 05 05*, 17 05 07*, 17 08 01*, 17 09 03*, 19 01 11* folgender Hinweis aufzunehmen:
- Die Eigenschaft H14 ist zu beachten.
Begründung
Diese Abfallarten werden häufig einer Verwertung im Landschafts- oder Straßenbau zugeführt. Hier ist die Eigenschaft H14 als wesentliches Prüfkriterium anzusehen.
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15. Zu Anhang II Abfallschlüssel 17 05 05*
In Anhang II Abfallschlüssel 17 05 05* ist in Spalte 2 der Satz "Im Regelfall gefährlich bei Baggergut aus Hafenbereichen und der Nähe von Werften" zu streichen.
Begründung
Die Einstufung des Baggerguts aus Hafenbereichen und der Nähe von Werften als gefährlich ist nicht gerechtfertigt. Es liegen Untersuchungen vor, die belegen, dass über längere Zeiträume weder die Inhaltstoffe des Baggerguts aus diesen Bereichen die Konzentrationswerte für die gefährlichen Stoffe überschreiten noch die sonstigen gefährlichen Eigenschaften und Merkmale erfüllt werden. Somit würden sowohl die Betreiber von Seehäfen als auch von Binnenhäfen, einschließlich kleiner Sportboothäfen, ungerechtfertigt in ihrem Sedimentmanagement erheblich eingeschränkt. Insbesondere wird mit der Regeleinstufung als gefährlicher Abfall die Beweislast umgekehrt und ein kosten- und zeitaufwändiger sowie unnötiger Verwaltungsaufwand ausgelöst. Dies ist nicht sachgerecht und unter Deregulierungsgesichtspunkten nicht akzeptabel.
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16. Zu Anhang II Abfallschlüssel 17 06 03*
In Anhang II Abfallschlüssel 17 06 03* ist der letzte Satz des Eintrags wie folgt zu fassen:
- Gefährlich bei Abfällen aus/mit Keramikfasern oder Mineralwollen, die vor 06/2000 hergestellt wurden; nicht gefährlich, wenn Abfälle aus Mineralwollen vorliegen die nach Anmerkung Q der Richtlinie 97/69/EG freigezeichnet sind.
Begründung
Bei der Einstufung von Dämmstoffen aus/mit künstlichen Mineralfasern als gefährliche Abfälle sind diejenigen aus/mit keramischen Mineralfasern von denen aus/mit Mineralwollen zu unterscheiden. Während Keramikfasern generell als gefährlicher Abfall einzustufen sind, gilt dies für Mineralwollen auf Grund neuerer Erkenntnisse nicht, wenn die Kriterien nach der Anmerkung Q der RL 97/69/EG zutreffen. Die Richtlinie trat zum 1. Juni 2000 in Kraft.
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17. Zu Anhang VI Nr. 2.1 Tabelle
In Anhang VI Nr. 2.1 ist in der Tabelle die Zeile
Mineralölkohlenwasserstoffe | E DIN EN 14039 | Dezember 2000 |
durch folgende Zeile zu ersetzen:
- Kohlenwasserstoffe DIN EN 14039 in Verbindung mit der LAGA-Richtlinie KW04 Januar 2005
November 2004
Begründung
Sowohl die LAGA-Richtlinie KW 04, die die Vorgaben zur Untersuchung von Abfällen gemäß DIN EN 14039 konkretisiert, als auch die DIN EN 14039 wurden zwischenzeitlich verabschiedet.
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19. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes n i c h t zuzustimmen.
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20. Begründung
Die Umsetzung dieser sehr umfangreichen, komplizierten und mittlerweile fast 100 Seiten starken Verwaltungsvorschrift würde in der Praxis einen massiven Bürokratieaufwand für alle Beteiligten (Abfallerzeuger, Entsorgungswirtschaft und Behörden) bedeuten und erhebliche Kosten (Verwaltungsaufwand, Analytik) verursachen. Bei kleineren Entsorgungsmengen kann der analytische Aufwand über den eigentlichen Entsorgungskosten liegen. Nach einer vorliegenden Kostenschätzung eines Analyseinstitutes würde sich eine Beurteilung und Verwaltungsvorschrift auf Kosten in Höhe von 4.000 bis 7.000 € zuzüglich MWSt. belaufen.
Seitens der Abfall erzeugenden Industrie und der Entsorgungswirtschaft wird die vorliegende Allgemeine Verwaltungsvorschrift als sehr problematisch angesehen.
Es steht weiter zu befürchten, dass bei Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift Abfälle und deren Gemische nicht sachgerecht eingestuft werden. Wegen des Umfanges und der fehlenden Eindeutigkeit der Verwaltungsvorschrift ist auch zu erwarten, dass ein bundeseinheitlicher Vollzug nicht gewährleistet ist.
Diese Verwaltungsvorschrift würde zu keiner Verbesserung des Vollzuges führen, im Gegenteil. Im Vergleich zu dem bisherigen Verfahren würden sich nicht nur Aufwand und Kosten beträchtlich erhöhen, sondern auch Unklarheiten und Rechtsunsicherheiten entstehen. Im Übrigen ist drei Jahre nach Inkrafttreten der AVV ein Bedarf für eine Verwaltungsvorschrift nicht mehr zu erkennen. Die Umsetzung der AVV ist ohne größere Schwierigkeiten vollzogen worden.
Die Verwaltungsvorschrift interpretiert im Kern den Begriff "gefährlicher Abfall", der durch europäisches Recht determiniert ist. Die Interpretation und Konkretisierung des Begriffs "gefährlicher Abfall" obliegt daher der EU und nicht den einzelnen Mitgliedstaaten. Darüber hinaus werden zu erwartende internationale Vorgaben nicht berücksichtigt. Im Rahmen der Baseler Konvention wird zur Konkretisierung gefahrenrelevanter Eigenschaften an Leitfäden für bislang nicht spezifizierte H-Kriterien gearbeitet, die auch Gegenstand der vorliegenden Verwaltungsvorschrift sind. Sobald diese Leitfäden vorliegen, dürften sie von der EU verbindlich in europäisches Recht übernommen werden.
Zur Vermeidung von Doppelarbeiten und zur Harmonisierung mit internationalen Vorgaben sollte der Abschluss dieser Arbeiten und deren Übernahme in das EU-Recht abgewartet werden. Es ist zu vermeiden, dass die Regelungen der Verwaltungsvorschrift im Widerspruch zu diesen Vorgaben stehen.
National können durch abweichende Regelungen und unterschiedliche Einstufungen von Abfällen und die damit verbundenen Entsorgungskosten Wettbewerbsverzerrungen für die betroffenen Unternehmen entstehen.
Um unnötige Bürokratiekosten für Wirtschaft und Verwaltung zu vermeiden, sollte auf die Einführung der Verwaltungsvorschrift verzichtet werden. Wenn unmittelbarer Bedarf für die Ausfüllung der noch nicht spezifizierten H-Kriterien gesehen wird, sollte stattdessen auf eine zügige Konkretisierung durch die Europäische Kommission unter Beachtung internationaler Regelungen hingewirkt werden um europäisch verbindliche Vorgaben für alle Beteiligten zu erhalten.
Mit der Richtlinie vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle wurde zur Unterscheidung gefährlicher - nicht gefährlicher Abfall auf das Gefahrstoffrecht zurückgegriffen. Da das Gefahrstoffrecht auf gezielt hergestellte Stoffe abstellt und Abfälle (im Gegensatz zu "Zubereitungen") weder zielgerichtet hergestellt werden noch deren Inhaltsstoffe immer genau bekannt sind, führt dies zu Problemen, die im abfallrechtlichen Vollzug kaum zufriedenstellend gelöst werden können. Das Gefahrstoffrecht, das insbesondere auf den Arbeitsschutz und weniger auf Gefahren für die Umwelt ausgerichtet ist, kann nicht in allen Fällen 1 : 1 auf das Abfallrecht übertragen werden. Hier muss europarechtlich nachgebessert werden.
Zudem wird u.a. die Problematik persistenter organischer Schadstoffe - POP - nicht ausreichend abgebildet. Der Verweis auf die entsprechende, bereits geltende EU-Verordnung fehlt. Diese Stoffe sind in wesentlich geringeren Konzentrationen als 1.000 mg/kg aus der Umwelt zu entfernen (Zitat aus der POP-Verordnung: