Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ausführungsgesetzes zur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen
(Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Durch die Regelung in Artikel 1 Nummer 2 werden im Zusammenhang mit der erforderlichen Prüfung der Einhaltung der Pflichten nach der EU-Ratingverordnung durch die Ratingagenturen insgesamt drei neue Informationspflichten eingeführt, die Bürokratiekosten in Höhe von 348 Euro verursachen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ausführungsgesetzes zur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 22. Januar 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um Richtlinien des Europäischen Parlaments zeitnah in deutsches Recht umzusetzen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 05.03.10
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Ausführungsgesetzes zur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

§ 15 Absatz 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die notwendigen rechtlichen Grundlagen dafür geschaffen werden, dass die Bundesrepublik Deutschland ihren Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.

September 2009 über Ratingagenturen (EU-Ratingverordnung) nachkommen kann.

Die EU-Ratingverordnung enthält unmittelbar geltende Bestimmungen für Unternehmen, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Ratings zur Verwendung etwa durch Kreditinstitute, Versicherungen und Kapitalanlagegesellschaften anbieten wollen. Die Registrierung der Ratingagenturen und deren laufende Beaufsichtigung obliegen zunächst den nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten.

Um den Vollzug dieser Aufgaben in Deutschland zu gewährleisten, müssen die zuständige Behörde bestimmt und Regelungen zu Aufsichtskompetenzen und Verwaltungsverfahren getroffen werden.

Zudem sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 36 der EU-Verordnung gehalten, wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die dort geregelten Pflichten festzulegen. Zur Erfüllung dieser zwingenden Verpflichtung wird in diesem Gesetzentwurf ein umfangreicher Katalog von Ordnungswidrigkeiten vorgeschlagen.

Die EU-Ratingverordnung ist am 17. November 2009 veröffentlicht worden, trat am 7. Dezember 2009 in Kraft und die national zuständige Stelle für die Beaufsichtigung der Ratingagenturen ist bis zum 7. Juni 2010 zu benennen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Überwachung von Ratingagenturen im Rahmen der neuen europäischen Aufsichtsarchitektur zum 1. Januar 2011 auf die neu zu schaffende Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) übergehen soll. Vorbehaltlich der konkreten Ausgestaltung der Aufsicht durch die ESMA müssen die hier vorgesehenen Änderungen voraussichtlich mit Übergehen der Aufsichtsbefugnisse auf die ESMA zum großen Teil wieder außer Kraft gesetzt werden. Dennoch besteht keine Alternative zur Durchführung dieser Änderungen, denn ausweislich der EU-Ratingverordnung sollen die Ratingagenturen ab 7. Juni 2010 ihre Anträge zur Registrierung stellen können und die Anträge können zu diesem Zeitpunkt nur an die nationalen Aufsichtsbehörden gehen, während die ESMA erst zum 1. Januar 2011 übernehmen soll. Könnten die Ratingagenturen nicht auf diesem Wege eine Registrierung erhalten, könnten ihre Ratings gemäß den Übergangsfristen in der EU-Ratingverordnung ab dem 7. Dezember 2010 nicht mehr für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet werden.

II. Wesentlicher Inhalt der Gesetzgebung

Der Gesetzentwurf sieht einen neuen Abschnitt im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) vor.

Durch die Eingliederung der Ratingaufsicht in das Wertpapierhandelsrecht und somit in ein der BaFin vertrautes und durch Aufsichtspraxis gefestigtes Regelungsumfeld sollen mögliche im Einzelnen unter Umständen noch nicht erkennbare Regelungslücken der EU-Ratingverordnung durch den Rückgriff auf allgemeine Vorschriften und Prinzipien des WpHG geschlossen werden können. Soweit die EU-Ratingverordnung keine speziellen Regelungen enthält, sollen die allgemeinen Vorschriften der Wertpapieraufsicht zur Anwendung kommen.

Der Entwurf sieht vor, dass der BaFin grundsätzlich alle Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen sind, dass aber Ausnahmen für international tätige Agenturen gemacht werden dürfen um in diesen Fällen das Verfahren zu vereinfachen.

Um die laufende Überwachung der Ratingagenturen durch die BaFin zu gewährleisten, sollen sich die Ratingagenturen einmal jährlich einer Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer unterziehen der der BaFin Bericht erstatten muss. Daneben soll es ein Recht der Ba-Fin geben, jederzeit auch anlassunabhängig Prüfungen bei den Ratingagenturen und mit ihnen verbundenen Unternehmen durchführen zu können.

Den umfangreichsten Teil des Gesetzentwurfs machen die neuen Bußgeldtatbestände aus. Entsprechend den zwingenden Vorgaben der EU-Ratingverordnung werden damit Verletzungen aller Ge- und Verbote des Gemeinschaftsrechts als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert.

Zudem werden nationale Bestimmungen zur Finanzierung der Aufsicht über Ratingagenturen durch die BaFin getroffen, indem das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz geändert wird.

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Das Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung unterfällt der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 (Recht der Wirtschaft: Bank- und Börsenwesen) in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 Grundgesetz. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Andernfalls würde eine Rechtszersplitterung drohen mit einer damit einhergehenden Rechtsunsicherheit für die in der Regel über die Ländergrenzen hinweg operierenden Ratingagenturen sowie die Institute, die Ratings für aufsichtliche Zwecke nutzen.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU

Der Gesetzentwurf ist durch europäisches Recht veranlasst. Er ist mit dem EU-Recht vereinbar.

V. Bürokratiekosten

Die errechneten Bürokratiekosten begründen sich auf drei neu eingeführte Informationspflichten.

Hierbei handelt es sich um den möglichen Antrag auf Verzicht der jährlichen Prüfung in § 17 Abs. 5 Satz 4 WpHG, die Pflicht des Prüfers der BaFin unverzüglich nach Beendigung der Prüfung einen Prüfungsbericht einzureichen gemäß § 17 Abs. 5 Satz 7 WpHG und die Pflicht des Prüfers die BaFin über schwerwiegende Verstöße unverzüglich zu unterrichten gemäß § 17 Abs. 5 Satz 8 WpHG.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)

In Artikel 1 werden die Änderungen im WpHG zusammengefasst.

Zu Nummer 1

In Nummer 1 werden die durch die Einfügung eines neuen Abschnitts 3a notwendigen Änderungen der Inhaltsübersicht vorgenommen.

Zu Nummer 2

Nach Nummer 2 soll ein neuer Abschnitt 3a in das WpHG eingefügt werden, der die zur Implementierung der EU-Ratingverordnung erforderlichen Vorschriften enthält. Der Abschnitt erhält die Überschrift "Ratingagenturen".

Zu § 17 (Überwachung von Ratingagenturen)

In § 17 werden die aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Rating-Aufsicht durch die BaFin zusammengefasst.

Zu Absatz 1

In Absatz 1 Satz 1 wird die BaFin als zuständige Behörde nach der EU-Verordnung benannt.

Damit wird die Verpflichtung aus Art. 22 Abs. 1 der EU-Verordnung erfüllt. Gemäß dieses Art. 22 ist die zuständige Behörde national bis zum 7. Juni 2010 zu benennen.

Satz 2 ordnet die gegenüber den Spezialvorschriften der EU-Ratingverordnung nachrangige Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 des WpHG an, um mögliche Regelungslücken in der EU-Ratingverordnung im Rahmen der Aufsicht durch den Rückgriff auf allgemeine Vorschriften und Prinzipien des WpHG schließen zu können. Dabei werden § 7 Abs. 4 Satz 5 bis 8 und § 8 Absatz 1 Satz 3 ausdrücklich ausgenommen, da deren Regelungsgegenstände durch vorrangige Spezialbestimmungen der EU-Ratingverordnung abschließend behandelt werden. Ferner finden die Melde- bzw. Anzeigepflichten der §§ 9 und 10 ausdrücklich keine Anwendung auf Ratingagenturen.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 wird klargestellt, dass die BaFin zwar verpflichtet ist, alle zur effektiven Durchsetzung der Vorschriften in der EU-Ratingverordnung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, dabei aber an das verfassungsmäßige Gebot der Verhältnismäßigkeit gebunden ist.

Zu Absatz 3

Nach der Grundregel in Absatz 3 Satz 1 sind der BaFin alle Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. Die BaFin kann darüber hinaus eine englische Übersetzung der Unterlagen verlangen. Dies kann insbesondere dann notwendig sein, wenn diese Unterlagen im Rahmen von Abstimmungen mit dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) oder den Aufsichtbehörden anderer Mitgliedstaaten verwendet werden müssen. Diese Grundregel gilt etwa für Anträge sowie für solche Unterlagen, in die die Behörde nach Art. 23 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchstabe a der EU-Ratingverordnung Einsicht nimmt. Soweit die EU-Ratingverordnung in Art. 15 Abs. 3 eine ausdrückliche Regelung zur Sprache enthält, geht diese vor.

Nach Satz 2 kann die BaFin auf eine deutschsprachige Version der Unterlagen verzichten und eine Vorlage in ausschließlich englischer Sprache erlauben, wenn das vorlagepflichtige Unternehmen einer Gruppe von Ratingagenturen angehört oder in einem Drittstaat ansässig ist. In diesen internationalen Sachverhalten kann das Verwaltungsverfahren überwiegend durch die Abstimmung mit ausländischen Behörden geprägt und die Pflicht zur Erstellung deutscher Unterlagen für die Unternehmen eine übermäßige Belastung sein die möglicherweise nicht durch einen ausreichenden Nutzen für die Effektivität des Verwaltungsverfahrens gerechtfertigt ist.

Zu Absatz 4

In Absatz 4 wird ein Recht der BaFin zu jederzeitigen Prüfungen festgelegt, ohne dass es dazu eines konkreten Anlasses bedürfte. Überraschende Stichproben müssen möglich sein wenn die Aufsicht die Einhaltung der Vorschriften durch die Ratingagenturen effektiv überwachen können soll. Die gerateten Unternehmen gehören nicht zu den "eingeschalteten Personen oder Unternehmen" dieses Absatzes.

Zu Absatz 5

In Absatz 5 Satz 1 ist die Pflicht der Ratingagenturen festgelegt, jährlich ihre Ratingtätigkeit durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Nur durch solche regelmäßigen Prüfungen ist eine umfassende Beaufsichtigung der Unternehmen möglich. Angesichts des Prüfungsaufwands gerade bei größeren Unternehmen ist eine Regelprüfung nur durch den Einsatz externer Wirtschaftsprüfer zu leisten. Allerdings werden nur wenige Wirtschaftsprüfer über hinreichende Sachkunde verfügen, um die sehr spezielle und komplexe Materie der EU-Ratingverordnung beurteilen zu können. Es ist daher nach Satz 2 der BaFin vorbehalten, jeweils den Prüfer aus einem Kreis nach ihren Erkenntnissen qualifizierter Prüfer zu beauftragen.

Nach Satz 3 legt die BaFin für jede Regelprüfung das Datum des Prüfungsbeginns und den Berichtszeitraum fest. Dadurch wird es ermöglicht, alle anstehenden Regelprüfungen in einem einheitlichen Vergabeverfahren auszuschreiben und für einen zügigen und gleichmäßigen Prüfungsverlauf zu sorgen. Zudem wird der BaFin die Prüfungsteilnahme nach Satz 5 erleichtert.

Satz 4 räumt der BaFin die Möglichkeit ein, in Ausnahmefällen von der Pflicht zu einer jährlichen Regelprüfung zu befreien, wenn etwa der Umfang der Ratingtätigkeit eines Unternehmens sehr gering ist. So können für bestimmte Unternehmen auch längere Prüfungsintervalle festgelegt werden.

Nach Satz 5 ist die BaFin berechtigt, jederzeit an der Regelprüfung teilzunehmen, um sich vom ordnungsgemäßen Prüfungsablauf zu überzeugen und ggf. Anhaltspunkten für weiteren Untersuchungsbedarf nachzugehen. Satz 6 gewährt der BaFin das Recht, auf die inhaltliche Gestaltung der Regelprüfung Einfluss zu nehmen, indem sie etwa Prüfungsschwerpunkte bildet.

Nach Satz 7 ist der Prüfer verpflichtet, der BaFin unmittelbar nach Beendigung der Prüfung ohne weitere schuldhafte Verzögerung einen Prüfungsbericht vorzulegen. Die Prüfberichte sind für die BaFin die Basis ihrer routinemäßigen Kontrollfunktion. Stellt der Prüfer im Laufe der Prüfung schwerwiegende Verstöße gegen die EU-Verordnung fest, darf er nicht bis zur Fertigstellung des Berichts abwarten, sondern muss die BaFin nach Satz 8 unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen, damit diese Eilmaßnahmen erwägen kann.

Zu Absatz 6

Mit Absatz 6 wird sichergestellt, dass Maßnahmen der BaFin zur Durchsetzung der EU-Ratingverordnung sofort vollziehbar sind. Dies ist für die Gefahrenabwehr auf den Finanzmärkten geboten da hier in kurzer Zeit sehr hohe Schäden für Dritte entstehen können, die auf die Integrität der Märkte, einschließlich der Tätigkeit der Ratingagenturen vertrauen.

Zu Absatz 7

Das Bundesministerium der Finanzen erhält in Absatz 7 eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung, die sie auf die BaFin übertragen kann. In der Rechtsverordnung kann Näheres über die Prüfungen von Ratingagenturen geregelt werden.

Zu Nummer 3

Nummer 3 dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens aus Artikel 1 Nummer 16

Buchstabe a des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes.

Zu Nummer 4

In Nummer 4 werden die neuen Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten normiert, um dem Auftrag aus Art. 36 Unterabsatz 1 der EU-Ratingverordnung zur Einführung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorgaben der EU-Ratingverordnung zu entsprechen.

Der Bußgeldrahmen umfasst in vier besonders schwerwiegenden Fällen bis zu einer Million Euro: Wenn eine Ratingagentur ein Rating abgibt, obwohl ein Interessenkonflikt vorliegt (§ 39 Abs. 2b Nr. 11); wenn eine Ratingagentur gegenüber demselben bewerteten Unternehmen oder einem verbundenen Dritten sowohl Beratungs- als auch Ratingleistungen erbringt (§ 39 Abs. 2b Nr. 12); wenn eine Ratingagentur bei einer Veränderung der Methoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen, die Auswirkungen auf Ratings hat, kein neues Rating erstellt (§ 39 Abs. 2b Nr. 35) oder wenn eine Ratingagentur trotz des Fehlens verlässlicher Daten nicht auf die Abgabe eines Ratings verzichtet oder ein vorhandenes Rating nicht zurückzieht (§ 39 Abs. 2b Nr. 38).

Bei den übrigen Verstößen gegen die EU-Ratingverordnung beträgt der Bußgeldrahmen jeweils bis zu 200.000 Euro, was im Hinblick auf die Schadenspotenziale fehlerhafter Ratings angemessen ist. Nach Art. 36 Unterabsatz 1 Satz 2 der EU-Ratingverordnung müssen die Sanktionen abschreckend sein. Damit auch bei minder schweren Verstößen und im Rahmen von Organisationsverschulden trotz der in diesen Fällen vorzunehmenden deutlichen Reduzierung des Bußgeldrahmens noch eine angemessene und abschreckende Sanktion auch gegenüber größeren Unternehmen möglich ist, sollte der Ausgangsrahmen nicht unter 200.000 Euro liegen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes)

Die BaFin wird künftig nach Inkrafttreten der EU-Ratingverordnung die Aufsicht über Ratingagenturen ausüben. Um sicherzustellen, dass auch diese neue Gruppe von beaufsichtigten Unternehmen zur Finanzierung der BaFin beiträgt, wird das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz entsprechend angepasst.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1129:

.. Entwurf für ein Rahmengesetz zur EU-Verordnung über Ratingagenturen
.. Entwurf für eine Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Der Nationale Normenkontrollrat hat die beiden Entwürfe der oben genannten Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Entwurf für ein Rahmengesetz zur EU-Verordnung über Ratingagenturen werden bis zur Übertragung der Aufgaben auf die neu zu schaffende Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde drei Informationspflichten eingeführt. Diese führen lediglich zu geringfügigen zusätzlichen Bürokratiekosten. Die überwiegenden Bürokratiekosten werdend durch die Informationspflichten der unmittelbar geltenden EU-Verordnung verursacht, in der gemeinschaftliche Anforderungen an Ratingverfahren und Ratingagenturen regelt werden.

Der Entwurf für eine Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz enthält keine Informationspflichten.

Der Nationale Normenkontrollrat geht auf Grundlage der Folgenabschätzung der EU-Kommission davon aus, dass die europäische Verordnung über Ratingagenturen (EG (Nr. ) 1060/2009) zu einem Mehraufwand bei den betroffenen Unternehmen führen wird. Da sich das übergangsweise zu erlassende nationale Rahmengesetz jedoch im Wesentlichen auf Zuständigkeitsvorschriften und einen Katalog von Bußgeldvorschriften beschränkt, hat der Rat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter