Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Stiftung (FE) COM (2012) 35 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 471/07 (PDF) = AE-Nr. 070566,
Drucksache 732/10 (PDF) = AE-Nr. 100871,
Drucksache 232/11 (PDF) = AE-Nr. 110287,
Drucksache 665/11 (PDF) = AE-Nr. 110860

Brüssel, den 8.2.2012
COM (2012) 35 final
2012/0022 (APP)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Stiftung (FE)
(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2012) 1 final}
{SWD(2012) 2 final}

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

1.1. Allgemeiner Kontext

Stiftungen spielen vor allem in der Zivilgesellschaft der EU eine wichtige Rolle. Sie sind in vielen Bereichen aktiv und tragen zu den Grundwerten und Zielen der Europäischen Union - Achtung der Menschenrechte, Schutz von Minderheiten, Beschäftigung und sozialer Fortschritt, Schutz und Verbesserung der Umwelt und Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts - bei. Sie leisten einen wesentlichen Beitrag zu den ambitionierten Zielvorgaben der Strategie Europa 20201, die auf ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum gerichtet sind. Darüber hinaus stärken und fördern sie eine aktivere Teilhabe der Bürger und der Zivilgesellschaft am Projekt Europa. Die Arbeit einer Stiftung stößt in der EU jedoch nach wie vor an Grenzen.

In der Mitteilung der Kommission zur Binnenmarktakte2 vom April 2011 wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Fragmentierung des Marktes zu überwinden und Barrieren und Hindernisse für den freien Dienstleistungsverkehr sowie für Innovationen und Kreativität zu beseitigen, um Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit zu fördern. Gleichzeitig geht es darum, das Vertrauen der Bürger in den Binnenmarkt zu stärken und dafür zu sorgen, dass sie in den Genuss aller Vorteile des Binnenmarkts kommen. Im Zusammenhang mit dem Beitrag der Stiftungen zur Sozialwirtschaft und zur Finanzierung innovativer, im Allgemeininteresse liegender Vorhaben wird in der Mitteilung die Beseitigung der Hindernisse gefordert, mit denen Stiftungen konfrontiert sind, die über Landesgrenzen hinaus tätig sind. Die gleiche Forderung wird auch im Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 "Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten"3 laut, aus dem hervorgeht, wie wichtig es ist, die europäische Ausrichtung der Maßnahmen gemeinnütziger Stiftungen zu stärken, um die Bürgerbeteiligung auf EU-Ebene zu verbessern.

Die Bedeutung europäischer Rechtsformen für Unternehmen der Sozialwirtschaft (z.B. Stiftungen, Genossenschaften oder Vereine auf Gegenseitigkeit) wird auch aus der Mitteilung der Kommission über die "Initiative für soziales Unternehmertum" vom 25. Oktober 20114 deutlich. Mit dieser Initiative sollen Unternehmen gefördert werden, für die in erster Linie die gesellschaftlichen Auswirkungen ihrer Tätigkeit zählen. Gleichzeitig soll die Initiative den Unternehmen der Sozialwirtschaft (einschließlich Stiftungen) zugute kommen, die den in der Mitteilung dargelegten allgemeinen Kriterien für "Sozialunternehmen" entsprechen.

Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung zur Binnenmarktakte der Kommission einen geeigneten Rechtsrahmen für Stiftungen (sowie für Gegenseitigkeitsgesellschaften und Vereine) und sprach sich in seiner Schriftlichen Erklärung 084/2010 vom März 2011 für die Einführung eines europäischen Statuts für diese Rechtsformen aus. Bereits in früheren Entschließungen von 2006 und 2009 hatte das Parlament die Kommission nachdrücklich aufgefordert, auf dieses Ziel hinzuarbeiten.5 Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss sprach sich in einer Initiativstellungnahme6 2010 ebenfalls für die Ausarbeitung einer Satzung der Europäischen Stiftung aus und stellte einige Überlegungen dazu vor. Der Ausschuss der Regionen unterstützte die von der Kommission in ihrer Binnenmarktinitiative angekündigten Arbeiten zugunsten von Stiftungen.7

1.2. Gründe und Zielsetzung

Stiftungen ist es nicht möglich, Gelder effizient innerhalb der EU zu transferieren. Wenn sie ihre Tätigkeit auf andere Mitgliedstaaten ausweiten wollen, müssen sie einen Teil ihrer Einnahmen für Rechtsberatung und die Beachtung der diversen rechtlichen und administrativen Anforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten aufwenden.

Mit der vorliegenden Initiative soll eine neue europäische Rechtsform geschaffen werden, die die Errichtung und Funktionsweise von Stiftungen im Binnenmarkt erleichtern soll. Stiftungen werden damit private Gelder leichter für Zwecke des Gemeinwohls innerhalb der EU transferieren können. Auf diese Weise dürften - unter anderem aufgrund geringerer Gründungskosten - mehr Mittel für gemeinnützige Tätigkeiten zur Verfügung stehen, was sich auf das europäische Gemeinwohl und die EU-Wirtschaft insgesamt positiv auswirken dürfte.

Die besondere Situation politischer Stiftungen, die politischen Parteien auf europäischer Ebene angeschlossen sind, ist nicht Gegenstand dieses Vorschlags. Für diese Stiftungen gelten seit 2007 besondere Regeln, gerade auch im Hinblick auf ihre Finanzierung aus EU-Mitteln (ebenso wie für die politischen Parteien auf europäischer Ebene)8. Die Kommission ist jetzt dabei, diese Regeln zu überprüfen, und wird im Laufe dieses Jahres einen Änderungsvorschlag vorlegen9.

2. ERGEBNIS der Anhörungen der Folgenabschätzung

Bei den Vorarbeiten zu diesem Vorschlag hat die Kommission in hohem Maße auf externes Fachwissen zurückgegriffen und die Interessenträger umfassend konsultiert.

Es wurde eine Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben, die vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht Hamburg zusammen mit der Universität Heidelberg (Centrum für soziale Investitionen und Innovationen) erstellt und 2008 veröffentlicht wurde.10 Darin wird festgestellt, dass sich die Probleme, die sich in Bezug auf Stiftungen stellen, vorzugsweise mit einem Statut für eine Europäische Stiftung lösen ließen.

Zwischen Februar und Mai 2009 führte die Kommission eine öffentliche Konsultation zu den Empfehlungen der Machbarkeitsstudie durch. Während sich die Stiftungen nachdrücklich für ein solches Statut aussprachen, äußerten sich die mitgliedstaatlichen Behörden und in gewissem Maße auch Unternehmensverbände zurückhaltender zu Bedarf und Durchführbarkeit. Bei einer allgemeineren Konsultation zu der Kommissionsmitteilung "Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte", die zwischen 2010 und 2011 stattfand, bekundete die Sozialwirtschaft ebenfalls großes Interesse an einem europäischen Statut.

In bilateralen Gesprächen mit Stiftungen, insbesondere anlässlich der "Woche der Europäischen Stiftung" im Juni 2010, und bei Kontakten mit dem Europäischen Stiftungszentrum (EFC) holte die Kommission weitere Informationen zu konkreten Problemstellungen ein.

Mithilfe eines Fragebogens an die einzelstaatlichen Behörden und anschließenden Diskussionen innerhalb der Gruppe der Gesellschaftsrechtsexperten (CLEG)11 verschaffte sich die Kommission 2009, 2010 und 2011 einen Überblick über die Rechtslage in den Mitgliedstaaten. Viele Mitgliedstaaten äußerten Vorbehalte zu neuen europäischen Rechtsformen, auch zu einem europäischen Stiftungsstatut.

Die Kommission trug diesen Äußerungen und Bedenken bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags Rechnung. Sie stützte sich dabei auf eine Analyse der nationalen Rechtssysteme sowie der Bedürfnisse von Stiftungen und entschied sich für Lösungen (z.B. in Bezug auf den Anwendungsbereich des Vorschlags), bei denen es einfacher sein dürfte, angesichts der Heterogenität der nationalen Stiftungsrechte einen Kompromiss zu erzielen.

Der Folgenabschätzung liegen die Angaben aus den vorerwähnten Quellen zugrunde. Hauptproblem ist das unterschiedliche Zivil- und Steuerrecht der Mitgliedstaaten, das die Arbeit der Stiftungen über die Landesgrenzen hinaus erschwert und verteuert. Infolgedessen fließen über Stiftungen nur wenig Mittel für gemeinnützige Zwecke in andere Mitgliedstaaten. Konkrete Probleme bereiten unter anderem die Ungewissheit, ob die Stiftung in anderen Mitgliedstaaten als gemeinnützig anerkannt wird, die Kosten für die Entgegennahme von Mitteln aus dem Ausland und für deren Weiterleitung in andere Mitgliedstaaten sowie die begrenzten Möglichkeiten für grenzübergreifende Zuwendungen.

Es wurden folgende Optionen in Betracht gezogen: 1. keine neuen Maßnahmen auf EU-Ebene, 2. eine Informationskampagne und ein freiwilliger Qualitätskodex, 3. ein Statut für eine Europäische Stiftung (mit oder ohne Steuerregelung) und 4. eine Teilharmonisierung des Stiftungsrechts.

Die Option des Status quo würde bedeuten, dass sich die Kommission damit begnügt, laufende Initiativen einschließlich Vertragsverletzungsverfahren und Arbeiten im Steuerbereich weiterzuverfolgen, für die vollständige Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie zu sorgen und nichtlegislative Vorhaben im Forschungsbereich sowie Initiativen der Stiftungen zur Erleichterung grenzübergreifender Zuwendungen zu unterstützen.

Die Option Informationskampagne hätte zum Ziel, Stiftungen darüber aufzuklären, welche Rechte und Pflichten sie nach einzelstaatlichem Recht haben, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten tätig sind. Darüber hinaus könnte für Stiftungen, die freiwillig einem von ihnen selbst erstellten Qualitätskodex folgen, ein "Europäisches Gütesiegel" verliehen werden. Damit würden Qualität und Vertrauenswürdigkeit der Stiftungsarbeit gewährleistet.

Die Option eines Statuts der Europäischen Stiftung ohne Steuerregelung würde Stiftungen eine alternative Rechtsform bieten. Eine Änderung der bestehenden Stiftungsformen in den Mitgliedstaaten wäre nicht erforderlich. Die Verwendung der europäischen Rechtsform wäre freiwillig. In dem Statut würden gewisse Voraussetzungen für die Gründung einer Europäischen Stiftung festgelegt (z.B. Mindestvermögen bei der Gründung und gemeinnütziger Zweck, wie er in den meisten Mitgliedstaaten anerkannt ist).

Die Option eines Statuts der Europäischen Stiftung mit Steuerregelung würde von den Mitgliedstaaten zusätzlich verlangen, dass sie eine Europäische Stiftung ihren innerstaatlichen gemeinnützigen Stiftungen gleichstellen und ihnen dieselben Steuervorteile zugestehen. Dies gälte auch für die Spender und Begünstigten einer Europäischen Stiftung.

Eine Teilharmonisierung des Stiftungsrechts würde bedeuten, dass die Anforderungen vereinheitlicht würden, die eine Stiftung erfüllen muss, damit sie eingetragen werden und im Ausland tätig sein kann (u.a. ein für eine gemeinnützige Stiftung angemessener Stiftungszweck, Mindestvermögen, Eintragungserfordernisse und bestimmte Aspekte der Stiftungsverfassung). Die Mitgliedstaaten müssten denjenigen Stiftungen, die die harmonisierten Kriterien erfüllen, die Tätigkeit in ihrem Land erlauben, ohne zusätzliche Bedingungen zu stellen. Geprüft wurde auch die Möglichkeit einer umfassenderen Harmonisierung der nationalen Stiftungsrechte und der steuerlichen Behandlung von Stiftungen und Spendern.

Die Folgenabschätzung der einzelnen Optionen ergab, dass die Option "Statut der Europäischen Stiftung mit nichtdiskriminierender steuerlicher Behandlung" am besten geeignet ist, um die grenzübergreifenden Hindernisse für Stiftungen und Spender zu beseitigen und den Transfer von Geldern für gemeinnützige Zwecke zu erleichtern.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Verordnung über das Statut der Europäischen Stiftung ist Artikel 352 AEUV, der dann als Rechtsgrundlage in Frage kommt, wenn es keine andere Bestimmung im Vertrag gibt, aus der die EU-Organe Handlungsbefugnisse ableiten können.

Artikel 352 ist die Rechtsgrundlage für die bereits bestehenden Formen europäischer Gesellschaften, d.h. für die Europäische Aktiengesellschaft, die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) und die Europäische Genossenschaft. In seinem Urteil zur Europäischen Genossenschaft 12 hatte der Gerichtshof Artikel 352 als Rechtsgrundlage bestätigt.

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. Ein Vorgehen auf EU-Ebene ist notwendig, um die für EU-weit tätige Stiftungen bestehenden nationalen Barrieren und Beschränkungen zu beseitigen. Die derzeitige Lage zeigt, dass das Problem auf nationaler Ebene nicht in geeigneter Weise angegangen wird und dass aufgrund des grenzübergreifenden Bezugs eine gemeinsame Regelung erforderlich ist, um die Mobilität von Stiftungen zu verbessern. Mit einem Alleingang der Mitgliedstaaten wäre der Binnenmarkt nicht in der Lage, ein für die EU-Bürger optimales Ergebnis zu liefern. Der Vorschlag bietet Stiftungen die Möglichkeit, eine europäische Rechtsform zu wählen, um so leichter ihren Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten nachgehen zu können.

Der Vorschlag geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Zielvorgaben zufriedenstellend zu erfüllen, und entspricht daher dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Es soll eine neue Rechtsform zusätzlich zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden Rechtsformen geschaffen werden, ohne in das geltende einzelstaatliche Recht einzugreifen. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, ob und in welcher Weise sie ihre nationalen Rechtsformen beibehalten und weiterentwickeln. Die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen (und ihrer Spender) werden nicht durch eine einheitliche Regelung ersetzt. Ihre Anwendung wird lediglich auf die Europäische Stiftung (und deren Spender) erweitert. Mit dem vorgeschlagenen Statut würden die größten Hindernisse beseitigt, auf die Stiftungen stoßen, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten tätig sind, ohne diese neue Rechtsform erschöpfend zu regeln und ohne neue Steuervorschriften einzuführen.

3.3. Wahl des Rechtsinstruments

Eine europäische Rechtsform erfordert eine EU-weit einheitliche, direkte Anwendung der Vorschriften, so dass eine Verordnung am besten geeignet ist, um die Einheitlichkeit des Statuts in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

4. der Vorschlag IM einzelnen

Kapitel I (Allgemeine Bestimmungen) regelt den Gegenstand der FE und das anwendbare Recht und enthält Begriffsbestimmungen, um die Bedeutung der in dieser Verordnung verwendeten Termini zweifelsfrei festzulegen.

Dieses Kapitel enthält die Hauptmerkmale einer FE: Eine FE ist eine gemeinnützige Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, die in allen Mitgliedstaaten der EU voll rechtsfähig ist. Sie ist insofern grenzübergreifend angelegt, als sie in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig ist oder ihre Satzung eine solche Tätigkeit als Ziel vorgibt. Ihr Vermögen muss bei ihrer Gründung mindestens 25 000 EUR entsprechen. Die FE darf einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, solange der Gewinn zur Verfolgung ihres gemeinnützigen Zwecks im Sinne der Verordnung verwendet wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit werden die im Zivil- und Steuerrecht der meisten Mitgliedstaaten akzeptierten gemeinnützigen Zwecke erschöpfend aufgeführt.

Kapitel II (Gründung) regelt, auf welche Weise eine FE gegründet werden kann, und legt fest, was die Satzung mindestens enthalten muss und dass die FE einzutragen ist.

Die FE kann ex nihilo gegründet werden (durch Verfügung von Todes wegen, durch notarielle Urkunde oder durch schriftliche Erklärung einer natürlichen oder juristischen Person oder öffentlichen Einrichtung nach Maßgabe des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts), durch die Verschmelzung gemeinnütziger Einrichtungen, die dem Recht desselben Mitgliedstaats oder dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, oder durch die Umwandlung einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten gemeinnützigen Einrichtung in eine FE.

In diesem Kapitel ist ferner geregelt, welche Dokumente und Angaben einem Antrag auf Eintragung ins Register beizufügen und offenzulegen sind. Um die Eintragung ins Register zu erleichtern, sind die Registerbehörden verpflichtet, in Bezug auf die Dokumente und Angaben der FE zusammenzuarbeiten.

Kapitel III (Aufbau der Europäischen Stiftung) enthält Vorschriften für den Vorstand, die geschäftsführenden Direktoren und den Stiftungsrat sowie für den Fall eines Interessenkonflikts. Die FE muss im Interesse ihrer Glaubwürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit hohen Anforderungen an Transparenz und Rechenschaftspflicht genügen.

Kapitel IV (Satzungssitz und Sitzverlegung): Die FE kann ihren Satzungssitz unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit und ohne Abwicklung in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.

Kapitel V (Beteiligung der Arbeitnehmer und ehrenamtlich Beschäftigten) regelt die Information und Konsultation der Arbeitnehmer und ehrenamtlich Beschäftigten nach Maßgabe des einschlägigen EU-Rechts. Die Mitbestimmung von Arbeitnehmern im Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung ist nicht geregelt, da nur sehr wenige Mitgliedstaaten solche Regelungen kennen.

Kapitel VI (Beendigung der FE): Die Verordnung lässt die Umwandlung einer FE in eine gemeinnützige Stiftung nach dem Recht des Mitgliedstaats zu, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, sofern die Umwandlung nach der Satzung der FE zulässig ist. Sie regelt ferner die Abwicklung in Fällen, in denen der Zweck der FE erfüllt ist oder nicht erfüllt werden kann, die Dauer, für die die FE errichtet worden ist, abgelaufen ist oder die FE ihr gesamtes Vermögen verloren hat.

Kapitel VII (Mitgliedstaatliche Aufsicht) verleiht den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden durchgreifende Befugnisse, damit sie die Tätigkeit der gemeinnützigen Einrichtungen, die ihrer Aufsicht unterstehen, wirksam überwachen können. Hierzu zählen beispielsweise die Genehmigung der Änderung der Zweckbestimmung einer FE, die Überprüfung der Tätigkeit einer FE, die Verwarnung des Vorstands und die Anweisung an den Vorstand, die Satzung der FE, die Verordnung und das anwendbare einzelstaatliche Recht zu befolgen, die Entlassung eines Vorstandsmitglieds oder der Vorschlag an ein Gericht zur Entlassung eines Vorstandsmitglieds, die Abwicklung einer FE oder der Vorschlag an ein Gericht zur Abwicklung einer FE. Die Aufsichtsbehörden sind außerdem zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch verpflichtet. Geregelt ist ferner die Zusammenarbeit der Register- und Aufsichtsbehörden mit den Finanzämtern.

Kapitel VIII (Steuerliche Behandlung): Die FE und ihre Spender erhalten automatisch dieselben Steuervergünstigungen wie inländische gemeinnützige Einrichtungen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die FE den nach ihrem Recht gegründeten gemeinnützigen Einrichtungen gleichzustellen. Spender und Begünstigte der FE sind nach demselben Grundsatz zu behandeln.

Kapitel IX (Schlussbestimmungen) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Vorschriften für Sanktionen zu erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

6. weitere Informationen

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Stiftung (FE)
(Text von Bedeutung für den EWR)

DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments13, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses14 , nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen15 , gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1
Gegenstand, anwendbares Recht Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Gründung und Arbeitsweise einer Europäischen Stiftung (Fundatio Europaea -"FE").

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Artikel 3
Für die FE maßgebendes Recht

Artikel 4
Offenlegung

Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an die FE

Artikel 5
Gemeinnützigkeit

Artikel 6
Grenzübergreifender Bezug

Zum Zeitpunkt der Eintragung ist die FE in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig oder weist in ihrer Satzung ein entsprechendes Ziel aus.

Artikel 7
Vermögen

Artikel 8
Haftung

Die Haftung der FE ist auf ihr Vermögen beschränkt.

Abschnitt 3
Rechtspersönlichkeit Handlungsfähigkeit

Artikel 9
Rechtspersönlichkeit

Die FE besitzt in allen Mitgliedstaaten Rechtspersönlichkeit.

Die FE erwirbt die Rechtspersönlichkeit am Tag ihrer Eintragung ins Register gemäß den Artikeln 21, 22 und 23.

Artikel 10
Handlungsfähigkeit

Artikel 11
Wirtschaftstätigkeiten

Kapitel II
Gründung

Abschnitt 1
Gründungsweise

Artikel 12
Gründungsweise

Artikel 13
Gründung durch Verfügung von Todes wegen, notarielle Urkunde oder schriftliche Erklärung

Aus der Verfügung von Todes wegen, der notariellen Urkunde oder der schriftlichen Erklärung muss mindestens Folgendes hervorgehen:

Artikel 14
Gründung durch Verschmelzung

Eine Verschmelzung gemeinnütziger Einrichtungen mit Rechtssitz in verschiedenen Mitgliedstaaten erfolgt nach Maßgabe von Artikel 15.

Artikel 15
Antrag auf grenzübergreifende Verschmelzung

Artikel 16
Folgen der Verschmelzung

Artikel 17
Gründung durch Umwandlung

Artikel 18
Antrag auf Umwandlung

Abschnitt 2
Satzung

Artikel 19
Mindestinhalt der Satzung

Artikel 20
Änderung der Satzung

Abschnitt 3
Eintragung

Artikel 21
Eintragung

Artikel 22
Register

Artikel 23
Eintragungsformalitäten

Artikel 24
Änderung der für die Eintragung vorgelegten Dokumente und Angaben

Artikel 25
Name der FE

Artikel 26
Haftung für Handlungen vor Eintragung einer FE

Die Haftung für Handlungen vor Eintragung einer FE bestimmt sich nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht.

Kapitel III
Aufbau der FE

Artikel 27
Vorstand

Artikel 28
Mitglieder des Vorstands

Die Aufsichtsbehörde kann ein Mitglied des Vorstands aus den in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Gründen entlassen oder, wenn dies im anwendbaren einzelstaatlichen Recht vorgesehen ist, dem zuständigen Gericht die Entlassung vorschlagen.

Artikel 29
Aufgaben des Vorstands und seiner Mitglieder

Artikel 30
Geschäftsführende Direktoren

Artikel 31
Andere Organe der FE

Die Satzung der FE kann einen Aufsichtsrat und andere Organe vorsehen.

Artikel 32
Interessenkonflikte

Artikel 33
Vertretung der FE gegenüber Dritten

Der Vorstand sowie jede andere von ihm bevollmächtigte Person, die seiner Weisung untersteht, darf die FE gegenüber Dritten sowie gerichtlich vertreten.

Artikel 34
Transparenz und Rechenschaftspflicht

Kapitel IV
Satzungssitz und Sitzverlegung

Artikel 35
Sitz der FE

Die FE hat ihren Satzungssitz und ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Europäischen Union.

Artikel 36
Sitzverlegung

Artikel 37
Verlegungsverfahren

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann die Verlegung nur aus dem Grund verweigern, dass die Bedingungen im Sinne von Unterabsatz 1 nicht erfüllt sind.

Kapitel V
Beteiligung der Arbeitnehmer und ehrenamtlich Beschäftigten

Artikel 38
Vertretung der Arbeitnehmer und ehrenamtlich Beschäftigten

Eine FE, die mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt, richtet auf Antrag von mindestens 10 % ihrer Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder deren Vertreter einen Europäischen Betriebsrat ein.

Auf die Einsetzung des Europäischen Betriebsrats finden die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der subsidiären Vorschriften unter Nummer 1 Buchstaben a bis e des Anhangs I der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung.

Artikel 39
Information und Konsultation der Arbeitnehmer und ehrenamtlich Beschäftigten

Kapitel VI
Beendigung der FE

Artikel 40
Beendigungsmöglichkeiten

Die FE kann beendet werden durch:

Artikel 41
Beendigung durch Umwandlung

Artikel 42
Antrag auf Beendigung durch Umwandlung

Artikel 43
Abwicklungsbeschluss

Artikel 44
Abwicklung

Kapitel VII
Mitgliedstaatliche Aufsicht

Artikel 45
Aufsichtsbehörde

Jeder Mitgliedstaat benennt eine Aufsichtsbehörde, die für die Beaufsichtigung der in seinem Staat eingetragenen FE zuständig ist, und teilt dies der Kommission mit.

Artikel 46
Befugnisse und Aufgaben der Aufsichtsbehörde

Artikel 47
Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden untereinander

Artikel 48
Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden

Kapitel VIII
Steuerliche Behandlung

Artikel 49
Steuerliche Behandlung der FE

Artikel 50
Steuerliche Behandlung der Spender der FE

Artikel 51
Steuerliche Behandlung der Begünstigten der FE

Begünstigte der FE werden in Bezug auf finanzielle Zuwendungen oder andere Leistungen, die sie erhalten haben, so behandelt, als wenn sie sie von einer gemeinnützigen Einrichtung mit Sitz in dem Mitgliedstaat erhalten hätten, in dem sie steuerlich ansässig sind.

Kapitel IX
Schlussbestimmungen

Artikel 52
Anwendung

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Verordnung spätestens zwei Jahre, nachdem sie in Kraft getreten ist, effektiv angewandt wird.

Artikel 53
Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Vorschriften angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] die entsprechenden Bestimmungen mit und melden ihr unverzüglich jede spätere Änderung dieser Bestimmungen.

Artikel 54
Überprüfung der Verordnung

Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Anwendung der Verordnung sowie gegebenenfalls Änderungsvorschläge vor.

Artikel 55
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie findet Anwendung [2 Jahre, nachdem die Verordnung in Kraft getreten ist].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8.2.2012
Im Namen des Rates
Der Präsident