Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 471/07 (PDF) = AE-Nr. 070566,
Drucksache 732/10 (PDF) = AE-Nr. 100871,
Drucksache 232/11 (PDF) = AE-Nr. 110287,
Drucksache 665/11 (PDF) = AE-Nr. 110860
Brüssel, den 8.2.2012
COM (2012) 35 final
2012/0022 (APP)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Stiftung (FE)
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2012) 1 final}
{SWD(2012) 2 final}
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
1.1. Allgemeiner Kontext
Stiftungen spielen vor allem in der Zivilgesellschaft der EU eine wichtige Rolle. Sie sind in vielen Bereichen aktiv und tragen zu den Grundwerten und Zielen der Europäischen Union - Achtung der Menschenrechte, Schutz von Minderheiten, Beschäftigung und sozialer Fortschritt, Schutz und Verbesserung der Umwelt und Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts - bei. Sie leisten einen wesentlichen Beitrag zu den ambitionierten Zielvorgaben der Strategie Europa 20201, die auf ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum gerichtet sind. Darüber hinaus stärken und fördern sie eine aktivere Teilhabe der Bürger und der Zivilgesellschaft am Projekt Europa. Die Arbeit einer Stiftung stößt in der EU jedoch nach wie vor an Grenzen.
In der Mitteilung der Kommission zur Binnenmarktakte2 vom April 2011 wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Fragmentierung des Marktes zu überwinden und Barrieren und Hindernisse für den freien Dienstleistungsverkehr sowie für Innovationen und Kreativität zu beseitigen, um Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit zu fördern. Gleichzeitig geht es darum, das Vertrauen der Bürger in den Binnenmarkt zu stärken und dafür zu sorgen, dass sie in den Genuss aller Vorteile des Binnenmarkts kommen. Im Zusammenhang mit dem Beitrag der Stiftungen zur Sozialwirtschaft und zur Finanzierung innovativer, im Allgemeininteresse liegender Vorhaben wird in der Mitteilung die Beseitigung der Hindernisse gefordert, mit denen Stiftungen konfrontiert sind, die über Landesgrenzen hinaus tätig sind. Die gleiche Forderung wird auch im Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 "Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten"3 laut, aus dem hervorgeht, wie wichtig es ist, die europäische Ausrichtung der Maßnahmen gemeinnütziger Stiftungen zu stärken, um die Bürgerbeteiligung auf EU-Ebene zu verbessern.
Die Bedeutung europäischer Rechtsformen für Unternehmen der Sozialwirtschaft (z.B. Stiftungen, Genossenschaften oder Vereine auf Gegenseitigkeit) wird auch aus der Mitteilung der Kommission über die "Initiative für soziales Unternehmertum" vom 25. Oktober 20114 deutlich. Mit dieser Initiative sollen Unternehmen gefördert werden, für die in erster Linie die gesellschaftlichen Auswirkungen ihrer Tätigkeit zählen. Gleichzeitig soll die Initiative den Unternehmen der Sozialwirtschaft (einschließlich Stiftungen) zugute kommen, die den in der Mitteilung dargelegten allgemeinen Kriterien für "Sozialunternehmen" entsprechen.
Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung zur Binnenmarktakte der Kommission einen geeigneten Rechtsrahmen für Stiftungen (sowie für Gegenseitigkeitsgesellschaften und Vereine) und sprach sich in seiner Schriftlichen Erklärung 084/2010 vom März 2011 für die Einführung eines europäischen Statuts für diese Rechtsformen aus. Bereits in früheren Entschließungen von 2006 und 2009 hatte das Parlament die Kommission nachdrücklich aufgefordert, auf dieses Ziel hinzuarbeiten.5 Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss sprach sich in einer Initiativstellungnahme6 2010 ebenfalls für die Ausarbeitung einer Satzung der Europäischen Stiftung aus und stellte einige Überlegungen dazu vor. Der Ausschuss der Regionen unterstützte die von der Kommission in ihrer Binnenmarktinitiative angekündigten Arbeiten zugunsten von Stiftungen.7
1.2. Gründe und Zielsetzung
Stiftungen ist es nicht möglich, Gelder effizient innerhalb der EU zu transferieren. Wenn sie ihre Tätigkeit auf andere Mitgliedstaaten ausweiten wollen, müssen sie einen Teil ihrer Einnahmen für Rechtsberatung und die Beachtung der diversen rechtlichen und administrativen Anforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten aufwenden.
Mit der vorliegenden Initiative soll eine neue europäische Rechtsform geschaffen werden, die die Errichtung und Funktionsweise von Stiftungen im Binnenmarkt erleichtern soll. Stiftungen werden damit private Gelder leichter für Zwecke des Gemeinwohls innerhalb der EU transferieren können. Auf diese Weise dürften - unter anderem aufgrund geringerer Gründungskosten - mehr Mittel für gemeinnützige Tätigkeiten zur Verfügung stehen, was sich auf das europäische Gemeinwohl und die EU-Wirtschaft insgesamt positiv auswirken dürfte.
Die besondere Situation politischer Stiftungen, die politischen Parteien auf europäischer Ebene angeschlossen sind, ist nicht Gegenstand dieses Vorschlags. Für diese Stiftungen gelten seit 2007 besondere Regeln, gerade auch im Hinblick auf ihre Finanzierung aus EU-Mitteln (ebenso wie für die politischen Parteien auf europäischer Ebene)8. Die Kommission ist jetzt dabei, diese Regeln zu überprüfen, und wird im Laufe dieses Jahres einen Änderungsvorschlag vorlegen9.
2. ERGEBNIS der Anhörungen der Folgenabschätzung
Bei den Vorarbeiten zu diesem Vorschlag hat die Kommission in hohem Maße auf externes Fachwissen zurückgegriffen und die Interessenträger umfassend konsultiert.
Es wurde eine Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben, die vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht Hamburg zusammen mit der Universität Heidelberg (Centrum für soziale Investitionen und Innovationen) erstellt und 2008 veröffentlicht wurde.10 Darin wird festgestellt, dass sich die Probleme, die sich in Bezug auf Stiftungen stellen, vorzugsweise mit einem Statut für eine Europäische Stiftung lösen ließen.
Zwischen Februar und Mai 2009 führte die Kommission eine öffentliche Konsultation zu den Empfehlungen der Machbarkeitsstudie durch. Während sich die Stiftungen nachdrücklich für ein solches Statut aussprachen, äußerten sich die mitgliedstaatlichen Behörden und in gewissem Maße auch Unternehmensverbände zurückhaltender zu Bedarf und Durchführbarkeit. Bei einer allgemeineren Konsultation zu der Kommissionsmitteilung "Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte", die zwischen 2010 und 2011 stattfand, bekundete die Sozialwirtschaft ebenfalls großes Interesse an einem europäischen Statut.
In bilateralen Gesprächen mit Stiftungen, insbesondere anlässlich der "Woche der Europäischen Stiftung" im Juni 2010, und bei Kontakten mit dem Europäischen Stiftungszentrum (EFC) holte die Kommission weitere Informationen zu konkreten Problemstellungen ein.
Mithilfe eines Fragebogens an die einzelstaatlichen Behörden und anschließenden Diskussionen innerhalb der Gruppe der Gesellschaftsrechtsexperten (CLEG)11 verschaffte sich die Kommission 2009, 2010 und 2011 einen Überblick über die Rechtslage in den Mitgliedstaaten. Viele Mitgliedstaaten äußerten Vorbehalte zu neuen europäischen Rechtsformen, auch zu einem europäischen Stiftungsstatut.
Die Kommission trug diesen Äußerungen und Bedenken bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags Rechnung. Sie stützte sich dabei auf eine Analyse der nationalen Rechtssysteme sowie der Bedürfnisse von Stiftungen und entschied sich für Lösungen (z.B. in Bezug auf den Anwendungsbereich des Vorschlags), bei denen es einfacher sein dürfte, angesichts der Heterogenität der nationalen Stiftungsrechte einen Kompromiss zu erzielen.
Der Folgenabschätzung liegen die Angaben aus den vorerwähnten Quellen zugrunde. Hauptproblem ist das unterschiedliche Zivil- und Steuerrecht der Mitgliedstaaten, das die Arbeit der Stiftungen über die Landesgrenzen hinaus erschwert und verteuert. Infolgedessen fließen über Stiftungen nur wenig Mittel für gemeinnützige Zwecke in andere Mitgliedstaaten. Konkrete Probleme bereiten unter anderem die Ungewissheit, ob die Stiftung in anderen Mitgliedstaaten als gemeinnützig anerkannt wird, die Kosten für die Entgegennahme von Mitteln aus dem Ausland und für deren Weiterleitung in andere Mitgliedstaaten sowie die begrenzten Möglichkeiten für grenzübergreifende Zuwendungen.
Es wurden folgende Optionen in Betracht gezogen: 1. keine neuen Maßnahmen auf EU-Ebene, 2. eine Informationskampagne und ein freiwilliger Qualitätskodex, 3. ein Statut für eine Europäische Stiftung (mit oder ohne Steuerregelung) und 4. eine Teilharmonisierung des Stiftungsrechts.
Die Option des Status quo würde bedeuten, dass sich die Kommission damit begnügt, laufende Initiativen einschließlich Vertragsverletzungsverfahren und Arbeiten im Steuerbereich weiterzuverfolgen, für die vollständige Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie zu sorgen und nichtlegislative Vorhaben im Forschungsbereich sowie Initiativen der Stiftungen zur Erleichterung grenzübergreifender Zuwendungen zu unterstützen.
Die Option Informationskampagne hätte zum Ziel, Stiftungen darüber aufzuklären, welche Rechte und Pflichten sie nach einzelstaatlichem Recht haben, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten tätig sind. Darüber hinaus könnte für Stiftungen, die freiwillig einem von ihnen selbst erstellten Qualitätskodex folgen, ein "Europäisches Gütesiegel" verliehen werden. Damit würden Qualität und Vertrauenswürdigkeit der Stiftungsarbeit gewährleistet.
Die Option eines Statuts der Europäischen Stiftung ohne Steuerregelung würde Stiftungen eine alternative Rechtsform bieten. Eine Änderung der bestehenden Stiftungsformen in den Mitgliedstaaten wäre nicht erforderlich. Die Verwendung der europäischen Rechtsform wäre freiwillig. In dem Statut würden gewisse Voraussetzungen für die Gründung einer Europäischen Stiftung festgelegt (z.B. Mindestvermögen bei der Gründung und gemeinnütziger Zweck, wie er in den meisten Mitgliedstaaten anerkannt ist).
Die Option eines Statuts der Europäischen Stiftung mit Steuerregelung würde von den Mitgliedstaaten zusätzlich verlangen, dass sie eine Europäische Stiftung ihren innerstaatlichen gemeinnützigen Stiftungen gleichstellen und ihnen dieselben Steuervorteile zugestehen. Dies gälte auch für die Spender und Begünstigten einer Europäischen Stiftung.
Eine Teilharmonisierung des Stiftungsrechts würde bedeuten, dass die Anforderungen vereinheitlicht würden, die eine Stiftung erfüllen muss, damit sie eingetragen werden und im Ausland tätig sein kann (u.a. ein für eine gemeinnützige Stiftung angemessener Stiftungszweck, Mindestvermögen, Eintragungserfordernisse und bestimmte Aspekte der Stiftungsverfassung). Die Mitgliedstaaten müssten denjenigen Stiftungen, die die harmonisierten Kriterien erfüllen, die Tätigkeit in ihrem Land erlauben, ohne zusätzliche Bedingungen zu stellen. Geprüft wurde auch die Möglichkeit einer umfassenderen Harmonisierung der nationalen Stiftungsrechte und der steuerlichen Behandlung von Stiftungen und Spendern.
Die Folgenabschätzung der einzelnen Optionen ergab, dass die Option "Statut der Europäischen Stiftung mit nichtdiskriminierender steuerlicher Behandlung" am besten geeignet ist, um die grenzübergreifenden Hindernisse für Stiftungen und Spender zu beseitigen und den Transfer von Geldern für gemeinnützige Zwecke zu erleichtern.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Verordnung über das Statut der Europäischen Stiftung ist Artikel 352 AEUV, der dann als Rechtsgrundlage in Frage kommt, wenn es keine andere Bestimmung im Vertrag gibt, aus der die EU-Organe Handlungsbefugnisse ableiten können.
Artikel 352 ist die Rechtsgrundlage für die bereits bestehenden Formen europäischer Gesellschaften, d.h. für die Europäische Aktiengesellschaft, die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) und die Europäische Genossenschaft. In seinem Urteil zur Europäischen Genossenschaft 12 hatte der Gerichtshof Artikel 352 als Rechtsgrundlage bestätigt.
3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. Ein Vorgehen auf EU-Ebene ist notwendig, um die für EU-weit tätige Stiftungen bestehenden nationalen Barrieren und Beschränkungen zu beseitigen. Die derzeitige Lage zeigt, dass das Problem auf nationaler Ebene nicht in geeigneter Weise angegangen wird und dass aufgrund des grenzübergreifenden Bezugs eine gemeinsame Regelung erforderlich ist, um die Mobilität von Stiftungen zu verbessern. Mit einem Alleingang der Mitgliedstaaten wäre der Binnenmarkt nicht in der Lage, ein für die EU-Bürger optimales Ergebnis zu liefern. Der Vorschlag bietet Stiftungen die Möglichkeit, eine europäische Rechtsform zu wählen, um so leichter ihren Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten nachgehen zu können.
Der Vorschlag geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Zielvorgaben zufriedenstellend zu erfüllen, und entspricht daher dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Es soll eine neue Rechtsform zusätzlich zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden Rechtsformen geschaffen werden, ohne in das geltende einzelstaatliche Recht einzugreifen. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, ob und in welcher Weise sie ihre nationalen Rechtsformen beibehalten und weiterentwickeln. Die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen (und ihrer Spender) werden nicht durch eine einheitliche Regelung ersetzt. Ihre Anwendung wird lediglich auf die Europäische Stiftung (und deren Spender) erweitert. Mit dem vorgeschlagenen Statut würden die größten Hindernisse beseitigt, auf die Stiftungen stoßen, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten tätig sind, ohne diese neue Rechtsform erschöpfend zu regeln und ohne neue Steuervorschriften einzuführen.
3.3. Wahl des Rechtsinstruments
Eine europäische Rechtsform erfordert eine EU-weit einheitliche, direkte Anwendung der Vorschriften, so dass eine Verordnung am besten geeignet ist, um die Einheitlichkeit des Statuts in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
4. der Vorschlag IM einzelnen
Kapitel I (Allgemeine Bestimmungen) regelt den Gegenstand der FE und das anwendbare Recht und enthält Begriffsbestimmungen, um die Bedeutung der in dieser Verordnung verwendeten Termini zweifelsfrei festzulegen.
Dieses Kapitel enthält die Hauptmerkmale einer FE: Eine FE ist eine gemeinnützige Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, die in allen Mitgliedstaaten der EU voll rechtsfähig ist. Sie ist insofern grenzübergreifend angelegt, als sie in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig ist oder ihre Satzung eine solche Tätigkeit als Ziel vorgibt. Ihr Vermögen muss bei ihrer Gründung mindestens 25 000 EUR entsprechen. Die FE darf einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, solange der Gewinn zur Verfolgung ihres gemeinnützigen Zwecks im Sinne der Verordnung verwendet wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit werden die im Zivil- und Steuerrecht der meisten Mitgliedstaaten akzeptierten gemeinnützigen Zwecke erschöpfend aufgeführt.
Kapitel II (Gründung) regelt, auf welche Weise eine FE gegründet werden kann, und legt fest, was die Satzung mindestens enthalten muss und dass die FE einzutragen ist.
Die FE kann ex nihilo gegründet werden (durch Verfügung von Todes wegen, durch notarielle Urkunde oder durch schriftliche Erklärung einer natürlichen oder juristischen Person oder öffentlichen Einrichtung nach Maßgabe des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts), durch die Verschmelzung gemeinnütziger Einrichtungen, die dem Recht desselben Mitgliedstaats oder dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, oder durch die Umwandlung einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten gemeinnützigen Einrichtung in eine FE.
In diesem Kapitel ist ferner geregelt, welche Dokumente und Angaben einem Antrag auf Eintragung ins Register beizufügen und offenzulegen sind. Um die Eintragung ins Register zu erleichtern, sind die Registerbehörden verpflichtet, in Bezug auf die Dokumente und Angaben der FE zusammenzuarbeiten.
Kapitel III (Aufbau der Europäischen Stiftung) enthält Vorschriften für den Vorstand, die geschäftsführenden Direktoren und den Stiftungsrat sowie für den Fall eines Interessenkonflikts. Die FE muss im Interesse ihrer Glaubwürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit hohen Anforderungen an Transparenz und Rechenschaftspflicht genügen.
Kapitel IV (Satzungssitz und Sitzverlegung): Die FE kann ihren Satzungssitz unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit und ohne Abwicklung in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.
Kapitel V (Beteiligung der Arbeitnehmer und ehrenamtlich Beschäftigten) regelt die Information und Konsultation der Arbeitnehmer und ehrenamtlich Beschäftigten nach Maßgabe des einschlägigen EU-Rechts. Die Mitbestimmung von Arbeitnehmern im Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung ist nicht geregelt, da nur sehr wenige Mitgliedstaaten solche Regelungen kennen.
Kapitel VI (Beendigung der FE): Die Verordnung lässt die Umwandlung einer FE in eine gemeinnützige Stiftung nach dem Recht des Mitgliedstaats zu, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, sofern die Umwandlung nach der Satzung der FE zulässig ist. Sie regelt ferner die Abwicklung in Fällen, in denen der Zweck der FE erfüllt ist oder nicht erfüllt werden kann, die Dauer, für die die FE errichtet worden ist, abgelaufen ist oder die FE ihr gesamtes Vermögen verloren hat.
Kapitel VII (Mitgliedstaatliche Aufsicht) verleiht den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden durchgreifende Befugnisse, damit sie die Tätigkeit der gemeinnützigen Einrichtungen, die ihrer Aufsicht unterstehen, wirksam überwachen können. Hierzu zählen beispielsweise die Genehmigung der Änderung der Zweckbestimmung einer FE, die Überprüfung der Tätigkeit einer FE, die Verwarnung des Vorstands und die Anweisung an den Vorstand, die Satzung der FE, die Verordnung und das anwendbare einzelstaatliche Recht zu befolgen, die Entlassung eines Vorstandsmitglieds oder der Vorschlag an ein Gericht zur Entlassung eines Vorstandsmitglieds, die Abwicklung einer FE oder der Vorschlag an ein Gericht zur Abwicklung einer FE. Die Aufsichtsbehörden sind außerdem zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch verpflichtet. Geregelt ist ferner die Zusammenarbeit der Register- und Aufsichtsbehörden mit den Finanzämtern.
Kapitel VIII (Steuerliche Behandlung): Die FE und ihre Spender erhalten automatisch dieselben Steuervergünstigungen wie inländische gemeinnützige Einrichtungen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die FE den nach ihrem Recht gegründeten gemeinnützigen Einrichtungen gleichzustellen. Spender und Begünstigte der FE sind nach demselben Grundsatz zu behandeln.
Kapitel IX (Schlussbestimmungen) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Vorschriften für Sanktionen zu erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.
5. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.
6. weitere Informationen
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Stiftung (FE)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments13, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses14 , nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen15 , gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Gemeinnützige Einrichtungen sind in vielen Bereichen aktiv und tragen zu den Grundwerten und Zielen der Europäischen Union wie Achtung der Menschenrechte, Schutz von Minderheiten, Beschäftigung und sozialer Fortschritt, Schutz; Erhaltung und Verbesserung der Umwelt und Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts bei.
- (2) Gemeinnützige Einrichtungen sind in der Union auf der Grundlage einzelstaatlicher Rechtsvorschriften tätig, die auf Unionsebene nicht harmonisiert sind. Zudem bestehen im Zivil- und Steuerrecht der Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede. Diese Unterschiede verteuern und erschweren die Arbeit gemeinnütziger Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten. Infolgedessen fließen über solche Einrichtungen nur wenig Mittel für gemeinnützige Zwecke in andere Mitgliedstaaten.
- (3) Angesichts der Schwierigkeiten, mit denen gemeinnützige Einrichtungen konfrontiert sind, und in Anbetracht des Umstands, dass es keine andere europäische Rechtsform gibt, die sie für ihre Tätigkeit nutzen könnten, sollte für sie unionsweit eine eigene europäische Rechtsform geschaffen werden. Diese Rechtsform sollte in der Union so homogen wie möglich ausgestaltet sein, um grenzübergreifende gemeinnützige Tätigkeiten bestmöglich unterstützen zu können.
- (4) Das Europäische Parlament verabschiedete eine Reihe von Entschließungen - am 6. April 2011 zum Binnenmarkt für die europäischen Bürger16, am 19. Februar 2009 zu der Sozialwirtschaft17 und am 4. Juli 2006 zu den jüngsten Entwicklungen und den Perspektiven des Gesellschaftsrechts18 - und gab am 10. März 2011 eine Schriftliche Erklärung zur Einführung eines Europäischen Statuts für Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Verbände und Stiftungen19 ab, in denen es ein Statut für eine Europäische Stiftung forderte.
- (5) Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gab am 28. April 2010 eine Stellungnahme zur Satzung der Europäischen Stiftung ab.20 Am 1. April 2011 folgte eine Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zur Binnenmarktakte.21 In beiden Stellungnahmen wurde das Vorhaben der Kommission, ein Statut für die Europäische Stiftung einzuführen, unterstützt.
- (6) Für die Europäische Stiftung ("FE") sollten die materiellrechtlichen Vorschriften dieser Verordnung sowie ihre Satzung maßgebend sein. Für die Bereiche, die nicht oder nur teilweise durch die Verordnung oder die Satzung der FE geregelt sind, sollte das auf gemeinnützige Einrichtungen anwendbare einzelstaatliche Recht gelten.
- (7) Die FE sollte nur gemeinnützige Zwecke verfolgen, d.h. ihre Tätigkeit sollte einem breiten Adressatenkreis zugute kommen. Für die Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt hätte dies den größten Nutzen, da die Tätigkeit gemeinnütziger Einrichtungen auf Bereiche ausgerichtet ist, die für die europäischen Bürger und die europäische Wirtschaft wichtig sind. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte der gemeinnützige Zweck anhand einer umfassenden Liste von Zweckbestimmungen definiert werden.
- (8) Hauptzweck des Statuts ist es, Hindernisse zu beseitigen, mit denen Stiftungen bei ihrer Arbeit in anderen Mitgliedstaaten der Union konfrontiert sind. Die Union sollte ihr Handeln daher auf jene gemeinnützigen Einrichtungen ausrichten, die bereits in anderen Mitgliedstaaten tätig sind oder dies ihrer Satzung zufolge beabsichtigen.
- (9) Die FE sollte im Interesse ihrer Vertrauenswürdigkeit gegenüber Spendern und Behörden mit einem gewissen Mindestvermögen ausgestattet sein, um die Ernsthaftigkeit des Stiftungszwecks zu dokumentieren und einem Missbrauch dieser Rechtsform vorzubeugen. Das Erfordernis eines Mindestvermögens sollte jedoch nicht dazu führen, dass die Gründung einer Europäischen Stiftung zu teuer wird und die Verwendung dieser Rechtsform dadurch erschwert wird.
- (10) Um voll funktionsfähig zu sein, sollte die FE in allen Mitgliedstaaten Rechtspersönlichkeit haben, voll handlungsfähig sein und alle für die Verfolgung ihres gemeinnützigen Zwecks notwendigen Handlungen vornehmen können, solange diese mit ihrer Satzung und dieser Verordnung vereinbar sind.
- (11) Die FE sollte die Möglichkeit erhalten, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen, unabhängig davon, ob diese mit dem Stiftungszweck in Verbindung steht, da sie auf diese Weise über eine beträchtliche Finanzquelle verfügen würde und so die für gemeinnützige Zwecke verfügbaren Mittel mehren könnte. Um eine angemessene Verwendung des Vermögens sowie den Schutz der Gläubiger zu gewährleisten, sollte eine Obergrenze für zulässige zweckfremde Wirtschaftstätigkeiten festgelegt werden.
- (12) Damit die FE grenzüberschreitend tätig sein kann, sollte sie erforderlichenfalls das Niederlassungsrecht im Sinne des Artikels 49 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union in Anspruch nehmen können.
- (13) Um die FE einem weiten Kreis von Stiftern und Stiftungen zu öffnen, sollte es möglich sein, eine FE ex nihilo zu gründen sowie durch Verschmelzung einzelstaatlicher gemeinnütziger Einrichtungen oder durch deren Umwandlung in eine FE. In dieser Verordnung sollten die jeweiligen Gründungsverfahren geregelt werden, um die Gründung einer FE durch Umwandlung oder durch Verschmelzung von Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten zu vereinfachen. Für die Verschmelzung von gemeinnützigen Einrichtungen mit Satzungssitz in demselben Mitgliedstaat sollte das Recht dieses Mitgliedstaats maßgebend sein.
- (14) Um gemeinnützige Einrichtungen nicht unnötig zu belasten, sollten sich die Förmlichkeiten für die Eintragung einer FE auf die Anforderungen beschränken, die zur Gewährleistung der Rechtssicherheit notwendig sind. Die einzelstaatlichen Register sollten der Kommission die bei ihnen eingetragenen FE melden.
- (15) Damit eine FE ihre interne Organisation auf ihre Bedürfnisse, ihre Größe und die Entwicklung ihrer Tätigkeit abstimmen kann, sollte sie in ihrer Satzung die für sie am besten geeignete Struktur frei festlegen können. Gewisse Regeln für die Verwaltung der FE, insbesondere in Bezug auf die Aufgaben und Pflichten des Vorstands und die Mindestzahl seiner Mitglieder, sollten in dieser Verordnung jedoch verbindlich festgelegt werden. Eine FE sollte die Möglichkeit haben, einen Aufsichtsrat oder andere Organe einzusetzen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der FE sollten in Bezug auf Alter, Geschlecht, Bildung und beruflichen Hintergrund ein ausreichend breites Spektrum aufweisen, um eine unabhängige Meinungsbildung und eine kritische Grundhaltung zu erleichtern. Um die Bevölkerung angemessen abzubilden, ist ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis von besonderer Bedeutung. Aufgrund der Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsordnungen sollte die Haftung der Direktoren dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht unterliegen.
- (16) Das Vermögen der FE muss zur Förderung ihres gemeinnützigen Zwecks eingesetzt werden. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten, die diesen Grundsatz gefährden würden, sollten klare Regeln festgelegt werden. Nicht nur ein konkreter Interessenkonflikt, sondern schon der Anschein eines Interessenkonflikts kann sich auf Ruf und Ansehen der FE auswirken.
- (17) Die FE sollte im Interesse ihrer Glaubwürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit hohen Anforderungen in Bezug auf Transparenz und Rechenschaftspflicht genügen. Sie sollte über alle Finanzvorgänge Buch führen und Jahresabschlüsse erstellen. Diese Abschlüsse sollten nach Maßgabe der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates22 geprüft und offengelegt werden.
- (18) Damit die FE die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen kann, sollte sie ihren Satzungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen können.
- (19) In Anbetracht ihrer besonderen Natur sollte die FE staatlicher Aufsicht unterstellt werden. Gemeinnützige Einrichtungen unterliegen derzeit in allen Mitgliedstaaten einer solchen Aufsicht. Die Aufsicht sollte auf einzelstaatlicher Ebene angesiedelt sein, um die dort bereits etablierten Verfahren nutzen zu können. Diese Verordnung sollte Mindestbefugnisse für die Aufsicht festlegen, die so beschaffen sein sollten, dass sie adäquate und hinreichend einheitliche Befugnisse der Aufsichtsbehörden in der Union garantieren. Es sollte im Interesse einer effizienten Aufsicht dafür gesorgt werden, dass die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.
- (20) Die Mitgliedstaaten verfügen in Bezug auf Einkommen- und Kapitalertragsteuern, Schenkung- und Erbschaftsteuern, Grundsteuern, Übertragungsteuern, Eintragungsteuern, Stempelgebühren und ähnliche Abgaben über ein breites Ermessen bei der steuerlichen Behandlung gemeinnütziger Einrichtungen und ihrer Spender. Dabei muss allerdings dafür Sorge getragen werden, dass die Mitgliedstaaten ausländische gemeinnützige Einrichtungen und ihre Spender steuerlich nicht anders behandeln als inländische gemeinnützige Einrichtungen und deren Spender.
- (21) In vielen Mitgliedstaaten werden gemeinnützige Stiftungen steuerlich begünstigt. Damit gemeinnützige Einrichtungen in der Union einen größtmöglichen Mehrwert erzielen, sollte die FE deshalb in ihrem Sitzmitgliedstaat dieselben Steuervorteile in Anspruch nehmen können wie die inländischen gemeinnützigen Einrichtungen. Diese steuerliche Gleichbehandlung sollte auch für Spender gelten, die der FE und deren Begünstigten im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten Zuwendungen zukommen lassen. In jedem Fall sollten weder die FE noch ihre Spender oder Begünstigten nachweisen müssen, dass die FE inländischen gemeinnützigen Einrichtungen gleichgestellt ist.
- (22) Die Mitgliedstaaten sollten die Wirtschaftstätigkeiten der FE einschließlich ihrer zulässigen zweckfremden Wirtschaftstätigkeiten steuerlich genauso behandeln wie die Wirtschaftstätigkeiten ihrer inländischen gemeinnützigen Einrichtungen. Eine steuerliche Begünstigung solcher Wirtschaftstätigkeiten einschließlich der zulässigen zweckfremden Wirtschaftstätigkeiten sollte mit den Wettbewerbsregeln und den Vorschriften für staatliche Beihilfen der Union vereinbar sein.
- (23) Verfügt die FE über eine beträchtliche Anzahl von Arbeitnehmern in verschiedenen Mitgliedstaaten, sind Bestimmungen vorzusehen, die das Recht ihrer Arbeitnehmer auf Information und Konsultation auf der angemessenen länderübergreifenden Ebene garantieren. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen für jede FE geeignet sind, sollten die praktischen Modalitäten für die länderübergreifende Information und Konsultation der Arbeitnehmer vorzugsweise im Wege einer Vereinbarung zwischen den Parteien in der FE festgelegt werden oder sich andernfalls nach den subsidiären Rechtsvorschriften der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen23 bestimmen. In Anbetracht der Bedeutung, die ehrenamtlich Beschäftigten in Stiftungen zukommt, sollten längerfristig tätige Helfer in den Informations- und Konsultationsprozess der FE einbezogen werden.
- (24) Im Interesse einer wirksamen Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Vorschriften, die sie in Bezug auf diese Verordnung erlassen, keine unverhältnismäßigen Beschränkungen gegenüber der FE und keine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den nach einzelstaatlichem Recht errichteten gemeinnützigen Einrichtungen zur Folge haben.
- (25) Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden können, und deren Anwendung gewährleisten, was auch Verstöße gegen die Verpflichtung einschließt, in der Satzung der FE die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Punkte zu regeln. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
- (26) Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht für die Annahme dieser Verordnung keine anderen Befugnisse als die in Artikel 352 vor.
- (27) Da das Ziel dieser Verordnung, die Tätigkeit gemeinnütziger Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil dieses Ziel die Schaffung einer Rechtsform für solche Einrichtungen mit auf Unionsebene gemeinsamen Merkmalen beinhaltet und deshalb wegen des Umfangs und der Wirkungen dieses Vorhabens besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (28) Diese Verordnung lässt die Vorschriften für politische Stiftungen auf europäischer Ebene unberührt, die in der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung24 niedergelegt sind - hat folgende Verordnung Erlassen:
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
Gegenstand, anwendbares Recht Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Gründung und Arbeitsweise einer Europäischen Stiftung (Fundatio Europaea -"FE").
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- (1) "Vermögen" alle materiellen und immateriellen Gegenstände, an denen zum Zwecke der Wertschöpfung Eigentum oder Kontrolle begründet werden kann;
- (2) "zweckfremde Wirtschaftstätigkeit" eine wirtschaftliche Tätigkeit der FE, die nicht unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck der Einrichtung dient;
- (3) "Verfügung von Todes wegen" jedes rechtsverbindliche Schriftstück im Sinne des innerstaatlichen Rechts des Wohnsitzmitgliedstaats des Erblassers, aus dem hervorgeht, wie das Vermögen des Erblassers nach dessen Tod verwaltet und verteilt werden soll;
- (4) "öffentliche Einrichtung" jede Einrichtung, unabhängig davon, ob sie rechtlich Teil der Exekutive auf staatlicher, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ist oder eine eigenständige Behörde, die öffentliche Dienstleistungen erbringt oder auf gesetzlicher Grundlage hoheitliche Aufgaben wahrnimmt;
- (5) "gemeinnützige Einrichtung" eine Stiftung mit gemeinnütziger Zweckbestimmung und/oder eine ähnliche gemeinnützige Körperschaft ohne Mitglieder, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden ist;
- (6) "Herkunftsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem sich der Satzungssitz der FE unmittelbar vor seiner Verlegung in einen anderen Mitgliedstaat befindet;
- (7) "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in den der Satzungssitz der FE verlegt wird.
Artikel 3
Für die FE maßgebendes Recht
- 1. Für die FE ist diese Verordnung sowie die Satzung der FE maßgebend.
- 2. Für die Bereiche, die nicht oder nur teilweise durch diese Verordnung und/oder die Satzung der FE geregelt sind, gelten folgende Bestimmungen:
- (a) die Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten zur wirksamen Anwendung dieser Verordnung erlassen haben;
- (b) für Bereiche, die nicht durch Buchstabe a geregelt sind, das für gemeinnützige Einrichtungen geltende einzelstaatliche Recht.
Artikel 4
Offenlegung
- 1. Die nach dieser Verordnung über die FE offenzulegenden Angaben werden nach Maßgabe des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts so offengelegt, dass sie der Öffentlichkeit leicht zugänglich sind.
- 2. Briefbögen und Bestellformulare einer FE - ob in Papier- oder elektronischer Form - sowie gegebenenfalls die Website der FE enthalten folgenden Angaben:
- (a) die Informationen, die zur Feststellung des in Artikel 22 Absatz 1 genannten Registers sowie der Registernummer der FE erforderlich sind,
- (b) den Namen der FE, den Mitgliedstaat, in dem sich der Satzungssitz der FE befindet, die Anschrift des Satzungssitzes und
- (c) gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die FE in Insolvenz oder in einem sonstigen Verfahren befindet, das ihre Beendigung zur Folge hat.
Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an die FE
Artikel 5
Gemeinnützigkeit
- 1. Die FE ist eine für einen gemeinnützigen Zweck gesondert errichtete Einrichtung.
- 2. Die FE dient dem Gemeinwohl im weiteren Sinn.
Sie kann nur für die folgenden Zwecke gegründet werden, denen ihr Vermögen unwiderruflich gewidmet ist:
- (a) Kunst, Kultur und Denkmalschutz,
- (b) Umweltschutz,
- (c) Bürger- und Menschenrechte,
- (d) Beseitigung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, einer Behinderung, der sexuellen Ausrichtung oder jeder anderen gesetzlich verbotenen Form der Diskriminierung,
- (e) Sozialfürsorge einschließlich Armutsprävention und -linderung,
- (f) humanitäre Hilfe und Katastrophenhilfe,
- (g) Entwicklungshilfe und Entwicklungszusammenarbeit,
- (h) Hilfe für Flüchtlinge oder Einwanderer,
- (i) Schutz und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und alten Menschen,
- (j) Hilfe und Schutz für Menschen mit Behinderungen,
- (k) Tierschutz,
- (1) Wissenschaft, Forschung und Innovation,
- (m) allgemeine und berufliche Bildung,
- (n) europäische und internationale Verständigung,
- (o) Gesundheit, Wohlergehen und medizinische Versorgung,
- (p) Verbraucherschutz,
- (q) Hilfe und Schutz für schutzbedürftige und benachteiligte Personen,
- (r) Amateursport,
- (s) Infrastrukturleistungen für gemeinnützige Organisationen.
Artikel 6
Grenzübergreifender Bezug
Zum Zeitpunkt der Eintragung ist die FE in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig oder weist in ihrer Satzung ein entsprechendes Ziel aus.
Artikel 7
Vermögen
- 1. Das Vermögen der FE lautet auf Euro.
- 2. Das Vermögen der FE entspricht mindestens 25 000 EUR.
Artikel 8
Haftung
Die Haftung der FE ist auf ihr Vermögen beschränkt.
Abschnitt 3
Rechtspersönlichkeit Handlungsfähigkeit
Artikel 9
Rechtspersönlichkeit
Die FE besitzt in allen Mitgliedstaaten Rechtspersönlichkeit.
Die FE erwirbt die Rechtspersönlichkeit am Tag ihrer Eintragung ins Register gemäß den Artikeln 21, 22 und 23.
Artikel 10
Handlungsfähigkeit
- 1. Eine FE ist in allen Mitgliedstaaten uneingeschränkt handlungsfähig.
Sofern ihre Satzung keine Beschränkungen vorsieht, verfügt eine FE über alle für ihre Tätigkeit notwendigen Rechte, einschließlich des Rechts, Eigentum an beweglichem und unbeweglichem Vermögen zu begründen, finanzielle Unterstützung zu gewähren, Mittel zu beschaffen, Zuwendungen jeder Art, einschließlich Aktien und anderer handelbarer Wertpapiere, Nachlässe und Sachspenden aus jedweder rechtmäßigen Quelle auch aus Drittstaaten, entgegenzunehmen und zu besitzen.
Die FE hat das Recht, sich in jedwedem Mitgliedstaat niederzulassen, wenn dies für ihre Tätigkeit erforderlich ist.
- 2. Die FE kann in Verfolgung ihres Zwecks in jeder rechtmäßigen Weise, die ihre Satzung erlaubt und die mit ihrem gemeinnützigen Zweck sowie mit dieser Verordnung in Einklang steht, tätig werden.
- 3. Sofern ihre Satzung keine Beschränkungen vorsieht, kann eine FE ihrer Tätigkeit in jedwedem Drittstaat nachgehen.
Artikel 11
Wirtschaftstätigkeiten
- 1. Sofern ihre Satzung keine Beschränkungen vorsieht, steht es der FE frei, einer Handelstätigkeit oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen, vorausgesetzt, der Gewinn wird ausschließlich zur Verfolgung ihres gemeinnützigen Zwecks verwendet.
- 2. Wirtschaftstätigkeiten, die nicht mit dem gemeinnützigen Zweck der FE in Zusammenhang stehen, sind im Umfang von höchstens 10 % des Jahresnettoumsatzes der FE zulässig, sofern die Ergebnisse dieser zweckfremden Tätigkeiten im Abschluss gesondert ausgewiesen werden.
Kapitel II
Gründung
Abschnitt 1
Gründungsweise
Artikel 12
Gründungsweise
- 1. Eine FE kann gegründet werden im Wege
- (a) einer gemäß Artikel 13 von einer natürlichen Person errichteten Verfügung von Todes wegen;
- (b) einer gemäß Artikel 13 von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer öffentlichen Einrichtung nach Maßgabe des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts errichteten notariellen Urkunde oder schriftlichen Erklärung;
- (c) einer Verschmelzung gemeinnütziger Einrichtungen gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 mit Rechtssitz in demselben Mitgliedstaat oder in verschiedenen Mitgliedstaaten;
- (d) einer Umwandlung gemeinnütziger einzelstaatlicher Einrichtungen gemäß den Artikeln 17 und 18 mit Rechtssitz in demselben Mitgliedstaat oder in verschiedenen Mitgliedstaaten.
- 2. Eine FE wird auf unbegrenzte Zeit errichtet oder, wenn dies ausdrücklich in ihrer Satzung festgelegt ist, für eine bestimmte Dauer von mindestens zwei Jahren.
Artikel 13
Gründung durch Verfügung von Todes wegen, notarielle Urkunde oder schriftliche Erklärung
Aus der Verfügung von Todes wegen, der notariellen Urkunde oder der schriftlichen Erklärung muss mindestens Folgendes hervorgehen:
- (a) die Absicht, eine FE zu gründen,
- (b) die Absicht, der FE etwas zuzuwenden,
- (c) das Ausgangsvermögen der FE,
- (d) der gemeinnützige Zweck der FE.
Artikel 14
Gründung durch Verschmelzung
- 1. Eine FE kann durch Verschmelzung gemeinnütziger Einrichtungen mit Rechtssitz in demselben Mitgliedstaat oder in verschiedenen Mitgliedstaaten gegründet werden, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
- (a) Die Verschmelzung von einzelstaatlichen gemeinnützigen Einrichtungen ist nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht zulässig.
- (b) Die Verschmelzung ist nach der Satzung der sich verschmelzenden Einrichtungen zulässig.
- 2. Über die Verschmelzung ergeht ein Beschluss des Vorstands jeder an der Verschmelzung beteiligten Einrichtungen. Der Beschluss muss den Anforderungen an die Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheit genügen, die für eine einzelstaatliche gemeinnützige Einrichtung gelten, die sich mit einer anderen einzelstaatlichen gemeinnützigen Einrichtung verschmelzen will, oder in Ermangelung solcher Anforderungen den Anforderungen, die für eine Satzungsänderung einer einzelstaatlichen gemeinnützigen Einrichtung gelten.
- 3. Unbeschadet des Artikels 16 erfolgt eine Verschmelzung gemeinnütziger Einrichtungen mit Rechtssitz in demselben Mitgliedstaat nach Maßgabe des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts.
Eine Verschmelzung gemeinnütziger Einrichtungen mit Rechtssitz in verschiedenen Mitgliedstaaten erfolgt nach Maßgabe von Artikel 15.
Artikel 15
Antrag auf grenzübergreifende Verschmelzung
- 1. Jede der sich verschmelzenden Einrichtungen richtet nach entsprechendem Beschluss ihres Vorstands gemäß Artikel 14 Absatz 2 an die zuständige Behörde im Mitgliedstaat ihres Rechtssitzes einen detaillierten Antrag auf Verschmelzung und veröffentlicht diesen Antrag gegebenenfalls nach dem Recht dieses Mitgliedstaats.
- 2. Dem Antrag auf Verschmelzung sind der Beschluss des Vorstands gemäß Artikel 14 Absatz 2 und der gemeinsame Verschmelzungsplan mit den folgenden Mindestangaben beizufügen:
- (a) Name und Anschrift der sich verschmelzenden gemeinnützigen Einrichtungen,
- (b) der für die FE vorgesehene Name und ihr geplanter Satzungssitz,
- (c) der Entwurf der Satzung der FE,
- (d) die Vorkehrungen für den Schutz der Rechte der Gläubiger und Arbeitnehmer der sich verschmelzenden Einrichtungen.
- 3. Der Antrag auf Verschmelzung wird von jeder zuständigen Behörde nach denselben Verfahren und Grundsätzen behandelt wie ein Antrag auf Verschmelzung, aus der eine einzelstaatliche gemeinnützige Einrichtung hervorgeht.
- 4. In jedem der betreffenden Mitgliedstaaten stellt die zuständige Behörde unverzüglich eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass die der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten durchgeführt wurden.
- 5. Nach Eintragung der FE gemäß den Artikeln 21, 22 und 23 unterrichtet das Register unverzüglich die zuständigen Behörden in Absatz 1 und gegebenenfalls die Behörde, die für die Eintragung der durch die Verschmelzung aufgelösten Einrichtungen zuständig ist.
Die alte Eintragung wird unverzüglich, jedoch nicht vor Eingang der Mitteilung der neuen Eintragung, gelöscht.
Artikel 16
Folgen der Verschmelzung
- 1. Im Falle einer Verschmelzung durch Gründung einer neuen juristischen Person geht das gesamte Aktiv- und Passivvermögen jeder gemeinnützigen Einrichtung auf die neue FE über und die sich verschmelzenden Einrichtungen erlöschen.
- 2. Im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme geht das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden gemeinnützigen Einrichtung auf die übernehmende gemeinnützige Einrichtung über; die übertragende Einrichtung erlischt und die übernehmende juristische Person nimmt die Rechtsform einer FE an.
Artikel 17
Gründung durch Umwandlung
- 1. Eine FE kann durch Umwandlung einer gemeinnützigen Einrichtung mit Rechtssitz in einem Mitgliedstaat gegründet werden, sofern dies nach der Satzung der sich umwandelnden Einrichtung zulässig ist.
- 2. Der Vorstand der Einrichtung entscheidet über die Umwandlung in eine FE und über die notwendigen Satzungsänderungen.
- 3. Die Gründung einer FE durch Umwandlung hat weder die Abwicklung der sich umwandelnden gemeinnützigen Einrichtung noch den Verlust oder eine Unterbrechung ihrer Rechtspersönlichkeit zur Folge noch berührt sie die vor der Umwandlung bestehenden Rechte und Pflichten.
Artikel 18
Antrag auf Umwandlung
- 1. Die sich umwandelnde Einrichtung richtet nach entsprechendem Beschluss ihres Vorstands gemäß Artikel 17 Absatz 2 an die zuständige Behörde im Mitgliedstaat ihres Rechtssitzes einen detaillierten Antrag auf Umwandlung und veröffentlicht diesen Antrag gegebenenfalls nach dem Recht dieses Mitgliedstaats.
- 2. Dem Antrag auf Umwandlung sind der Beschluss des Vorstands gemäß Artikel 17 Absatz 2 und der Umwandlungsplan mit den folgenden Mindestangaben beizufügen:
- (a) Name und Anschrift der sich umwandelnden gemeinnützigen Einrichtung,
- (b) der für die FE vorgesehene Name und ihr geplanter Satzungssitz,
- (c) der Entwurf der Satzung der FE,
- (d) die Vorkehrungen für den Schutz der Rechte der Gläubiger und Arbeitnehmer der sich umwandelnden Einrichtung.
- 3. Der Antrag auf Umwandlung wird von der zuständigen Behörde nach denselben Verfahren und Grundsätzen behandelt wie ein Antrag auf Änderung der Satzung der einzelstaatlichen gemeinnützigen Einrichtung.
- 4. Die zuständige Behörde stellt unverzüglich eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass die der Umwandlung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten durchgeführt wurden.
- 5. Nach Eintragung der FE gemäß den Artikeln 21, 22 und 23 unterrichtet das Register unverzüglich die zuständige Behörde in Absatz 1 und gegebenenfalls die Behörde, die für die Eintragung der sich umwandelnden gemeinnützigen Einrichtung zuständig ist.
Die alte Eintragung wird unverzüglich, jedoch nicht vor Eingang der Mitteilung der neuen Eintragung, gelöscht.
Abschnitt 2
Satzung
Artikel 19
Mindestinhalt der Satzung
- 1. Die Satzung einer FE muss mindestens enthalten:
- (a) die Namen der Stifter,
- (b) den Namen der FE,
- (c) die Anschrift des Satzungssitzes,
- (d) eine Beschreibung ihrer gemeinnützigen Zwecke,
- (e) das Vermögen zum Zeitpunkt der Gründung,
- (f) das Geschäftsjahr der FE,
- (g) die Zahl der Mitglieder des Vorstands,
- (h) Vorschriften für die Ernennung und Entlassung des Vorstands,
- (i) die etwaigen anderen Organe der FE außer dem Vorstand und ihre Aufgaben,
- (j) das Verfahren zur Änderung der Satzung,
- (k) die Geltungsdauer der FE, sofern sie nicht auf unbegrenzte Zeit angelegt ist,
- (1) die Verteilung des Nettovermögens bei Abwicklung,
- (m) Datum der Annahme der Satzung.
- 2. Die Satzung der FE bedarf der Schriftform und unterliegt den Formerfordernissen des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts.
Artikel 20
Änderung der Satzung
- 1. Ist die Satzung für die Arbeitsweise der FE nicht länger geeignet, kann der Vorstand eine Änderung der Satzung beschließen.
- 2. Der Zweck der FE kann nur geändert werden, wenn dieser Zweck erfüllt ist oder nicht erfüllt werden kann oder der Zweck eindeutig keine geeignete, effektive Verwendung des Vermögens mehr erlaubt.
- 3. Jede Satzungsänderung, die den Zweck der FE berührt, muss dem Willen des Stifters entsprechen.
- 4. Änderungen des Zwecks der FE werden einstimmig vom Vorstand beschlossen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt.
Abschnitt 3
Eintragung
Artikel 21
Eintragung
- 1. Die FE wird in einem Mitgliedstaat eingetragen.
- 2. Eine FE, die aus einer Verschmelzung zweier gemeinnütziger Einrichtungen mit Rechtssitz in demselben Mitgliedstaat hervorgegangen ist, wird in diesem Mitgliedstaat eingetragen.
- 3. Eine FE, die aus einer grenzübergreifenden Verschmelzung hervorgegangen ist, wird in einem der Mitgliedstaaten eingetragen, in denen die sich verschmelzenden Einrichtungen ihren Rechtssitz hatten.
- 4. Eine FE, die aus einer Umwandlung hervorgegangen ist, wird in dem Mitgliedstaat eingetragen, in dem die umgewandelte Einrichtung ihren Rechtssitz hatte.
Artikel 22
Register
- 1. Jeder Mitgliedstaat bestimmt ein Register für die Eintragung der FE und teilt dies der Kommission mit.
- 2. Die nach Absatz 1 bestimmten Register sind für die Aufbewahrung der Angaben über die registrierten FE verantwortlich.
Die Register arbeiten in Bezug auf die FE betreffende Dokumente, Informationen und besondere Angaben zusammen.
- 3. Die Register teilen der Kommission bis zum 31. März jeden Jahres die im vorhergehenden Kalenderjahr im Register ein- und ausgetragenen Angaben zu Namen, Anschrift des Satzungssitzes, Registernummer und Tätigkeitsbereich der FE mit sowie die Gesamtzahl der FE, die am 31. Dezember des Vorjahres im Register eingetragen waren.
Artikel 23
Eintragungsformalitäten
- 1. Den Anträgen auf Eintragung als FE sind folgende Dokumente und Angaben in der nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht verlangten Sprache beizufügen:
- (a) Name der FE und Anschrift ihres geplanten Satzungssitzes in der Europäischen Union,
- (b) die Gründungsurkunden,
- (c) eine unterzeichnete Aufstellung des für die Zwecke der FE bereitzustellenden Vermögens oder sonstige Belege für Zuwendungen in Form von Geld- oder Sachleistungen und Angaben dazu,
- (d) die Satzung der FE,
- (e) die Namen und Anschriften sowie sonstige nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht erforderliche Angaben zur Bestimmung
- i) aller Mitglieder des Vorstands sowie ihrer Stellvertreter, falls vorhanden,
- ii) aller anderen Personen, die befugt sind, die FE gegenüber Dritten sowie gerichtlich zu vertreten,
- iii) des Prüfers der FE;
- (f) die Allein- oder Gesamtvertretungsmacht der unter Buchstabe e Ziffern i und ii genannten Personen,
- (g) Namen, Zweckbestimmung und Anschriften der Gründungsorganisationen, soweit es sich um juristische Personen handelt, oder vergleichbare Angaben bei öffentlichen Einrichtungen,
- (h) Namen und Anschriften der Niederlassungen der FE, falls vorhanden, und die zur Bestimmung des zuständigen Registers und der Registernummer erforderlichen Angaben,
- (i) bei Gründung der FE durch Verschmelzung sind folgende Dokumente beizufügen:
- i) der Verschmelzungsplan,
- ii) die Bescheinigungen gemäß Artikel 15 Absatz 4, die weniger als sechs Monate vor Antragstellung ausgestellt worden sind,
- iii) Nachweis darüber, dass die Anforderungen des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts in Bezug auf den Schutz der Rechte der Gläubiger und Arbeitnehmer erfüllt worden sind;
- (j) bei Gründung der FE durch Umwandlung sind folgende Dokumente beizufügen:
- i) der Umwandlungsplan,
- ii) die Bescheinigung gemäß Artikel 18 Absatz 4, die weniger als sechs Monate vor Antragstellung ausgestellt worden ist,
- iii) Nachweis darüber, dass die Anforderungen des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts in Bezug auf den Schutz der Rechte der Arbeitnehmer erfüllt worden sind;
- (k) ein Auszug aus dem Strafregister und eine Erklärung der Vorstandsmitglieder darüber, dass ihnen das Recht auf Ausübung der Tätigkeit als Vorstandsmitglied nicht aberkannt worden ist.
Die Mitgliedstaaten dürfen keine weiteren Dokumente oder Angaben für die Eintragung verlangen.
Das Register oder gegebenenfalls eine andere zuständige Behörde prüft, ob die Dokumente und Angaben den Anforderungen dieser Verordnung sowie des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts genügen.
- 2. Das Register oder gegebenenfalls eine andere zuständige Behörde prüft, ob der Antragsteller den Anforderungen dieser Verordnung nachgekommen ist.
- 3. Das Register trägt die FE ein, wenn alle Dokumente und Angaben gemäß Absatz 1 vorgelegt worden sind und die FE innerhalb von zwölf Wochen nach Antragstellung den Anforderungen dieser Verordnung nachgekommen ist.
Nach der Eintragung ist keine weitere Genehmigung durch den Mitgliedstaat erforderlich.
- 4. Der Beschluss des Registers wird zusammen mit den Angaben in Absatz 1 Buchstabe a sowie Buchstaben d bis h offengelegt.
Artikel 24
Änderung der für die Eintragung vorgelegten Dokumente und Angaben
- 1. Der Vorstand oder eine andere zur Vertretung der FE befugte Person teilt dem Register jede Änderung der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Dokumente und Angaben innerhalb von 14 Kalendertagen nach der betreffenden Änderung mit.
- 2. Nach jeder Satzungsänderung übermittelt die FE dem Register den vollständigen Wortlaut der Satzung in ihrer zuletzt geänderten Fassung. Jeder Änderung der Registereinträge ist der schriftliche Nachweis beizufügen, dass die Änderung rechtmäßig zustande gekommen ist.
- 3. Die eingetragenen Änderungen an den in Artikel 23 Absatz 4 genannten Dokumenten und Angaben werden offengelegt.
Artikel 25
Name der FE
- 1. Der Name einer FE enthält die Abkürzung "FE".
- 2. Nur eine FE darf in ihrem Namen die Abkürzung "FE" führen.
Einrichtungen, die in ihrem Namen die Abkürzung "FE" tragen oder auf deren Namen die Abkürzung "FE" folgt und die in einem Mitgliedstaat vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetragen wurden, sind nicht verpflichtet, ihren Namen oder die Abkürzung zu ändern.
Artikel 26
Haftung für Handlungen vor Eintragung einer FE
Die Haftung für Handlungen vor Eintragung einer FE bestimmt sich nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht.
Kapitel III
Aufbau der FE
Artikel 27
Vorstand
- 1. Die FE wird von einem Vorstand geleitet, der sich aus einer in der Satzung der FE festgesetzten ungeraden Zahl von mindestens drei Mitgliedern zusammensetzt.
- 2. Jedes Vorstandsmitglied verfügt bei der Abstimmung über eine Stimme.
- 3. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder, sofern die Satzung der FE oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Artikel 28
Mitglieder des Vorstands
- 1. Die Mitglieder des Vorstands müssen uneingeschränkt rechts- und geschäftsfähig sein und ihnen darf weder nach dem Recht eines Mitgliedstaats noch aufgrund eines Gerichts- oder Verwaltungsbeschlusses das Recht auf Ausübung der Tätigkeit als Vorstandsmitglied aberkannt worden sein.
- 2. Die Mitglieder des Vorstands können ihr Amt jederzeit niederlegen.
Ein Vorstandsmitglied legt sein Amt nieder, wenn es
- (a) die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt;
- (b) die Zulassungsvoraussetzungen in den Gründungsurkunden oder der Satzung der FE nicht erfüllt;
- (c) von einem Gericht wegen unlauteren Finanzgebarens schuldig gesprochen wurde;
- (d) sich durch sein Handeln oder Unterlassen als eindeutig ungeeignet für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Vorstandsmitglieds erwiesen hat.
- 3. Der Vorstand oder der Aufsichtsrat können ein Mitglied des Vorstands aus den in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Gründen entlassen, wenn die Satzung der FE dies vorsieht.
Die Aufsichtsbehörde kann ein Mitglied des Vorstands aus den in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Gründen entlassen oder, wenn dies im anwendbaren einzelstaatlichen Recht vorgesehen ist, dem zuständigen Gericht die Entlassung vorschlagen.
Artikel 29
Aufgaben des Vorstands und seiner Mitglieder
- 1. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- (a) Er ist für die ordnungsgemäße Verwaltung und Leitung der FE und für die Durchführung ihrer Tätigkeiten verantwortlich.
- (b) Er sorgt für die Einhaltung der Satzung der FE, dieser Verordnung und des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts.
- 2. Die Mitglieder des Vorstands handeln im besten Interesse der FE und ihres gemeinnützigen Zwecks und sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Loyalität verpflichtet.
Artikel 30
Geschäftsführende Direktoren
- 1. Der Vorstand kann für die laufende Geschäftsführung der FE unter seiner Weisung einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren bestellen.
Der Vorsitzende und die Mehrzahl der Mitglieder des Vorstands sind nicht gleichzeitig als geschäftsführende Direktoren tätig.
- 2. Die geschäftsführenden Direktoren handeln im besten Interesse der FE und ihres gemeinnützigen Zwecks und sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Loyalität verpflichtet.
Artikel 31
Andere Organe der FE
Die Satzung der FE kann einen Aufsichtsrat und andere Organe vorsehen.
Artikel 32
Interessenkonflikte
- 1. Der Stifter und andere Vorstandsmitglieder, die untereinander oder zum Stifter in einer geschäftlichen, familiären oder sonstigen Beziehung stehen, die einen tatsächlichen oder möglichen Interessenkonflikt begründen könnte, der ihr Urteilsvermögen beeinflusst, dürfen nicht die Mehrheit des Vorstands bilden.
- 2. Niemand darf zugleich Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats sein.
- 3. Einem Stifter, einem Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, einem geschäftsführenden Direktor oder Prüfer dürfen weder direkte noch indirekte Vergünstigungen gewährt werden noch dürfen diese Vergünstigungen einer Person zugute kommen, die mit diesen Personen in einer geschäftlichen oder engen familiären Beziehung steht, es sei denn, die Vergünstigungen werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der FE gewährt.
Artikel 33
Vertretung der FE gegenüber Dritten
Der Vorstand sowie jede andere von ihm bevollmächtigte Person, die seiner Weisung untersteht, darf die FE gegenüber Dritten sowie gerichtlich vertreten.
Artikel 34
Transparenz und Rechenschaftspflicht
- 1. Die FE führt über alle Finanzvorgänge umfassend und genau Buch.
- 2. Die FE erstellt innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf des Geschäftsjahrs einen Jahresabschluss und einen jährlichen Tätigkeitsbericht und legt diese dem zuständigen nationalen Register sowie der Aufsichtsbehörde vor.
Der erste Berichtszeitraum läuft ab dem Tag der Eintragung der FE ins Register gemäß den Artikeln 21, 22 und 23 bis zum letzten Tag des Geschäftsjahrs nach Maßgabe der Satzung der FE.
- 3. Der jährliche Tätigkeitsbericht enthält mindestens folgende Angaben:
- a) Informationen über die Tätigkeit der FE,
- b) Beschreibung, in welcher Weise die gemeinnützigen Zwecke, für die die FE gegründet wurde, in dem betreffenden Geschäftsjahr gefördert wurden,
- c) eine Aufstellung der vergebenen Stiftungsleistungen unter Achtung des Rechts der Begünstigten auf Wahrung ihrer Privatsphäre.
- 4. Die Jahresabschlüsse der FE werden von einer oder mehreren Personen, die nach den einzelstaatlichen Umsetzungsvorschriften zur Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abschlussprüfung zugelassen sind, geprüft.
- 5. Der vom Vorstand ordnungsgemäß genehmigte Jahresabschluss wird zusammen mit dem Bericht der mit der Abschlussprüfung beauftragten Person und dem Tätigkeitsbericht offengelegt.
Kapitel IV
Satzungssitz und Sitzverlegung
Artikel 35
Sitz der FE
Die FE hat ihren Satzungssitz und ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Europäischen Union.
Artikel 36
Sitzverlegung
- 1. Die FE kann ihren Satzungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.
Die Sitzverlegung hat weder die Abwicklung der FE noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge noch wirkt sie sich auf vor der Verlegung bestehende Rechte oder Pflichten aus.
- 2. Die Verlegung wird zum Zeitpunkt der Registrierung der FE im Aufnahmemitgliedstaat gültig.
- 3. Eine Sitzverlegung ist nicht zulässig, wenn Aufsichtsbefugnisse im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 gegen die FE ausgeübt werden, wenn die FE gemäß Artikel 40 beendet wird, wenn gegen die FE die Abwicklung, Insolvenz oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet wurde oder wenn die Sitzverlegung gegen die Satzung der FE verstößt oder die Zweckerfüllung der FE gefährden würde.
- 4. Die Eintragung im Aufnahmemitgliedstaat und die Streichung aus dem Register des Herkunftsmitgliedstaats unterliegt der Offenlegung.
Artikel 37
Verlegungsverfahren
- 1. Der Vorstand der FE legt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einen Verlegungsplan vor.
- 2. Der Verlegungsplan enthält zumindest die folgenden Angaben:
- (a) den Namen der FE, die Anschrift des Satzungssitzes im Herkunftsmitgliedstaat, die zur Feststellung des Registers gemäß Artikel 22 Absatz 1 notwendigen Angaben sowie die Registernummer der FE,
- (b) den für die FE vorgesehenen Namen und die Anschrift ihres geplanten Satzungssitzes im Aufnahmemitgliedstaat,
- (c) gegebenenfalls die geänderte Satzung der FE,
- (d) den vorgeschlagene Zeitplan für die Verlegung,
- (e) eine substantiierte Erläuterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Verlegung sowie der Auswirkungen der Verlegung auf die Gläubiger und Arbeitnehmer der FE.
- 3. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vergewissert sich, dass keiner der in Artikel 36 Absatz 3 aufgeführten Umstände auf die FE zutrifft, und stellt daraufhin unverzüglich eine Bescheinigung darüber aus, dass die der Sitzverlegung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten durchgeführt wurden.
- 4. Die FE legt der zuständigen Behörde im Aufnahmemitgliedstaat folgende Dokumente und Angaben vor:
- (a) die Bescheinigung gemäß Absatz 3,
- (b) den Verlegungsplan in der vom Vorstand genehmigten Form,
- (c) die Dokumente und Angaben in Artikel 23 Absatz 1.
- 5. Die zuständige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat prüft unverzüglich, ob die in diesem Kapitel für die Sitzverlegung vorgeschriebenen materiellrechtlichen und formalen Bedingungen erfüllt sind, und teilt ihre Entscheidung dem zuständigen Register des Aufnahmemitgliedstaats mit.
Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann die Verlegung nur aus dem Grund verweigern, dass die Bedingungen im Sinne von Unterabsatz 1 nicht erfüllt sind.
- 6. Das zuständige Register im Aufnahmemitgliedstaat trägt die FE ein. Die zuständige
Behörde des Aufnahmemitgliedstaats benachrichtigt das zuständige Register im Herkunftsmitgliedstaat unverzüglich von der Eintragung der FE im Aufnahmemitgliedstaat.
Das zuständige Register des Herkunftsmitgliedstaats löscht die FE unverzüglich im Register, nachdem es die Eintragungsbenachrichtigung erhalten hat.
Kapitel V
Beteiligung der Arbeitnehmer und ehrenamtlich Beschäftigten
Artikel 38
Vertretung der Arbeitnehmer und ehrenamtlich Beschäftigten
- 1. Beschäftigen die FE und ihre Niederlassungen innerhalb der Union insgesamt mindestens 50 Arbeitnehmer und mindestens 10 Arbeitnehmer in jedem von mindestens zwei Mitgliedstaaten, richtet die FE einen Europäischen Betriebsrat ein, der die Arbeitnehmer der FE gemäß Absatz 2 vertritt.
- 2. Eine FE, die bis zu 200 Arbeitnehmer beschäftigt, richtet auf Antrag von mindestens 20 ihrer Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder deren Vertreter einen Europäischen Betriebsrat ein.
Eine FE, die mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt, richtet auf Antrag von mindestens 10 % ihrer Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder deren Vertreter einen Europäischen Betriebsrat ein.
Auf die Einsetzung des Europäischen Betriebsrats finden die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der subsidiären Vorschriften unter Nummer 1 Buchstaben a bis e des Anhangs I der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung.
- 3. Die Vertreter der Personen, die in der FE auf längere Zeit einer formalen ehrenamtlichen Beschäftigung nachgehen, erhalten im Europäischen Betriebsrat einen Beobachterstatus.
Die Anzahl dieser Vertreter beträgt mindestens einen je Mitgliedstaat, in dem mindestens zehn ehrenamtlich Beschäftigte tätig sind.
Artikel 39
Information und Konsultation der Arbeitnehmer und ehrenamtlich Beschäftigten
- 1. Die Arbeitnehmer und ehrenamtlich Beschäftigten der FE werden auf Unionsebene mittels des Europäischen Betriebsrats gemäß Artikel 38 über die Situation, Entwicklung, Organisation und Beschäftigungslage der FE informiert und dazu konsultiert.
- 2. Der Europäische Betriebsrat und der Vorstand oder gegebenenfalls die geschäftsführenden Direktoren der FE können eine Vereinbarung über die praktischen Modalitäten für die Information und Konsultation der Arbeitnehmer der FE schließen.
- 3. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung oder bei Angelegenheiten, die nicht in dieser Vereinbarung erfasst sind, finden die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der subsidiären Vorschriften unter Nummern 2 bis 6 des Anhangs I der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung.
Kapitel VI
Beendigung der FE
Artikel 40
Beendigungsmöglichkeiten
Die FE kann beendet werden durch:
- a) Umwandlung in eine gemeinnützige Einrichtung nach einzelstaatlichem Recht gemäß Artikel 41 und 42;
- b) Abwicklung gemäß Artikel 43 und 44.
Artikel 41
Beendigung durch Umwandlung
- 1. Die FE kann in eine gemeinnützige Einrichtung nach dem Recht des Mitgliedstaats umgewandelt werden, in dem sie ihren Satzungssitz hat, sofern die Umwandlung nach der Satzung der FE zulässig ist.
Die FE darf frühestens zwei Jahre nach ihrer Eintragung umgewandelt werden.
- 2. Der Vorstand der FE entscheidet über die Umwandlung und über die notwendigen Satzungsänderungen.
- 3. Die Umwandlung hat weder die Abwicklung der FE noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge noch wirkt sie sich auf vor der Umwandlung bestehende Rechte oder Pflichten aus.
Artikel 42
Antrag auf Beendigung durch Umwandlung
- 1. Die FE stellt bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich nach dem Recht dieses Mitgliedstaats ihr Satzungssitz befindet, einen detaillierten Antrag auf Beendigung durch Umwandlung.
- 2. Der Antrag auf Beendigung durch Umwandlung enthält den Beschluss des Vorstands der FE gemäß Artikel 41 Absatz 2, den Namen und die Anschrift des Satzungssitzes der sich umwandelnden FE, den Namen, die Anschrift und die Satzung der neuen gemeinnützigen Einrichtung und die Vorkehrungen zum Schutz der Rechte der Arbeitnehmer der sich umwandelnden FE.
- 3. Genehmigt die zuständige Behörde den Antrag auf Beendigung durch Umwandlung, leitet sie den Antrag an das Register und gegebenenfalls an die für die Eintragung der neuen gemeinnützigen Einrichtung zuständige Behörde weiter.
- 4. Nach Eingang des genehmigten Antrags auf Beendigung durch Umwandlung wird die FE, sofern die neue gemeinnützige Einrichtung rechtswirksam errichtet worden ist, unverzüglich im Register gelöscht.
- 5. Die Umwandlung wird am Tag der Löschung der FE im zuständigen Register wirksam.
Die Umwandlung unterliegt der Offenlegung.
Artikel 43
Abwicklungsbeschluss
- 1. Der Vorstand kann in den folgenden Fällen die Abwicklung der FE beschließen:
- a) Der Zweck der FE ist erfüllt oder kann nicht erfüllt werden.
- b) Die Dauer, für die die FE errichtet worden ist, ist abgelaufen.
- c) Die FE hat ihr gesamtes Vermögen verloren.
Der Vorstand legt der Aufsichtsbehörde seinen Beschluss über die Abwicklung der FE zur Genehmigung vor.
- 2. Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des Vorstands der FE die Abwicklung der FE beschließen oder nach Maßgabe des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts in folgenden Fällen dem zuständigen Gericht die Abwicklung der FE vorschlagen:
- (a) Der Vorstand ist nicht gemäß Absatz 1 tätig geworden.
- (b) Die FE verstößt fortlaufend gegen ihre Satzung, gegen diese Verordnung oder gegen das anwendbare einzelstaatliche Recht.
Artikel 44
Abwicklung
- 1. Hat die Aufsichtsbehörde den Beschluss des Vorstands gemäß Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 genehmigt oder hat die Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls das Gericht die Abwicklung der FE beschlossen, wird das Vermögen der FE seiner Verwendung gemäß Absatz 2 zugeführt.
- 2. Sobald die Gläubiger der FE vollständig befriedigt sind, wird das verbleibende Vermögen der FE einer anderen gemeinnützigen Einrichtung mit einem vergleichbaren gemeinnützigen Zweck zugeführt oder für gemeinnützige Zwecke verwendet, die weitestgehend denen entsprechen, für die die FE geschaffen wurde.
- 3. Der Vorstand oder der Abwickler legt der Aufsichtsbehörde die Schlussrechnung, die bis zu dem Tag läuft, an dem die Abwicklung beendet ist, zusammen mit einem Bericht vor, der Aufschluss über die Verteilung des verbleibenden Vermögens gibt. Diese Dokumente unterliegen der Offenlegung.
Kapitel VII
Mitgliedstaatliche Aufsicht
Artikel 45
Aufsichtsbehörde
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Aufsichtsbehörde, die für die Beaufsichtigung der in seinem Staat eingetragenen FE zuständig ist, und teilt dies der Kommission mit.
Artikel 46
Befugnisse und Aufgaben der Aufsichtsbehörde
- 1. Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass der Vorstand im Einklang mit der Satzung der FE, dieser Verordnung sowie mit dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht handelt.
- 2. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, eine Änderung der Zweckbestimmung der FE nach Artikel 20 Absatz 4 und die Abwicklung der FE gemäß Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 zu genehmigen.
Für die Zwecke des Absatzes 1 verfügt die Aufsichtsbehörde zumindest über folgende Befugnisse:
- (a) Hat die Aufsichtsbehörde Grund zu der Annahme, dass der Vorstand der FE nicht im Einklang mit der Satzung der FE, dieser Verordnung oder mit dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht handelt, ist sie befugt, Nachforschungen in der FE anzustellen und hierzu von den Direktoren und Arbeitnehmern der FE sowie ihren Prüfern zu verlangen, dass sie alle erforderlichen Informationen und Belege zur Verfügung stellen.
- (b) Gibt es Hinweise auf unlauteres Finanzgebaren, schwerwiegendes Missmanagement oder Missbrauch, ist sie befugt, einen unabhängigen Sachverständigen zu bestellen, der auf Kosten der FE Nachforschungen anstellt.
- (c) Gibt es Hinweise darauf, dass der Vorstand nicht im Einklang mit der Satzung, dieser Verordnung oder mit dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht gehandelt hat, ist sie befugt, den Vorstand zu verwarnen und ihm aufzugeben, die Satzung, diese Verordnung und das anwendbare einzelstaatliche Recht zu beachten.
- (d) Sie ist befugt, Vorstandsmitglieder zu entlassen oder gegebenenfalls nach Maßgabe des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts dem zuständigen Gericht die Entlassung gemäß Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 2 vorzuschlagen.
- (e) Sie ist befugt, die FE abzuwickeln oder gegebenenfalls nach Maßgabe des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts dem zuständigen Gericht die Abwicklung gemäß Artikel 43 Absatz 2 vorzuschlagen.
- 3. Unbeschadet des Absatzes 2 ist die Aufsichtsbehörde nicht befugt, in die Verwaltung der FE einzugreifen.
Artikel 47
Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden untereinander
- 1. Die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Satzungssitz der FE befindet, und die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die FE tätig ist, arbeiten zusammen, um ihre Aufsichtsbefugnisse wahrnehmen und die nötigen Maßnahmen gemäß Artikel 46 treffen zu können.
- 2. Die Aufsichtsbehörden teilen einander im Fall einer Zuwiderhandlung oder eines Verdachts auf Zuwiderhandlung der FE gegen ihre Satzung, diese Verordnung oder das anwendbare einzelstaatliche Recht alle zweckdienlichen Informationen mit.
- 3. Auf Antrag der Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, in dem die FE tätig ist, stellt die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die FE ihren Satzungssitz hat, Nachforschungen wegen des Verdachts auf Zuwiderhandlung durch die FE an.
Die ersuchte Aufsichtsbehörde teilt der ersuchenden Aufsichtsbehörde mit, welche Schlüsse sie aus den ihr vorliegenden Informationen gezogen und welche Schritte sie unternommen hat.
Artikel 48
Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden
- 1. Die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Satzungssitz der FE befindet, unterrichtet die Steuerbehörden dieses Mitgliedstaats, sobald sie Ermittlungen wegen des Verdachts auf Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a aufnimmt sowie dann, wenn sie einen unabhängigen Sachverständigen gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b bestellt.
- 2. Sie hält die Steuerbehörden über den Fortgang und den Ausgang ihrer Ermittlungen sowie über Verwarnungen und Sanktionen auf dem Laufenden.
- 3. Das Register und die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Satzungssitz der FE befindet, stellen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten auf Antrag alle die FE betreffenden Dokumente oder Angaben zur Verfügung.
Kapitel VIII
Steuerliche Behandlung
Artikel 49
Steuerliche Behandlung der FE
- 1. Der Mitgliedstaat, in dem die FE ihren Satzungssitz hat, behandelt die FE in Bezug auf Einkommen- und Kapitalertragsteuern, Schenkung- und Erbschaftsteuern, Grundsteuern, Übertragungsteuern, Eintragungsteuern, Stempelgebühren und ähnliche Abgaben in gleicher Weise wie gemeinnützige Einrichtungen mit Sitz in diesem Mitgliedstaat.
- 2. In Bezug auf die in Absatz 1 genannten Steuern und Abgaben stellen die Mitgliedstaaten, in denen die FE nicht ihren Satzungssitz hat, die FE steuerlich den gemeinnützigen Einrichtungen mit Sitz in diesen Mitgliedstaaten gleich.
- 3. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 wird die FE den nach dem Recht der betreffenden Mitgliedstaaten gegründeten gemeinnützigen Einrichtungen gleichgestellt.
Artikel 50
Steuerliche Behandlung der Spender der FE
- 1. Jede natürliche oder juristische Person, von der die FE im Inland oder aus anderen Mitgliedstaaten Zuwendungen erhält, wird in Bezug auf Einkommensteuern, Schenkungsteuern, Übertragungsteuern, Eintragungsteuern, Stempelgebühren und ähnliche Abgaben steuerlich so behandelt, als hätte sie ihre Zuwendungen gemeinnützigen Einrichtungen mit Sitz in dem Mitgliedstaat zukommen lassen, in dem sie steuerlich ansässig ist.
- 2. Für die Zwecke des Absatzes 1 wird eine FE, die eine Zuwendung erhält, einer gemeinnützigen Einrichtung gleichgestellt, die nach dem Recht des Mitgliedstaats gegründet wurde, in dem der Spender steuerlich ansässig ist.
Artikel 51
Steuerliche Behandlung der Begünstigten der FE
Begünstigte der FE werden in Bezug auf finanzielle Zuwendungen oder andere Leistungen, die sie erhalten haben, so behandelt, als wenn sie sie von einer gemeinnützigen Einrichtung mit Sitz in dem Mitgliedstaat erhalten hätten, in dem sie steuerlich ansässig sind.
Kapitel IX
Schlussbestimmungen
Artikel 52
Anwendung
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Verordnung spätestens zwei Jahre, nachdem sie in Kraft getreten ist, effektiv angewandt wird.
Artikel 53
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Vorschriften angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] die entsprechenden Bestimmungen mit und melden ihr unverzüglich jede spätere Änderung dieser Bestimmungen.
Artikel 54
Überprüfung der Verordnung
Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Anwendung der Verordnung sowie gegebenenfalls Änderungsvorschläge vor.
Artikel 55
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie findet Anwendung [2 Jahre, nachdem die Verordnung in Kraft getreten ist].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 8.2.2012
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1. KOM (2010) 2020.
- 2. KOM (2011) 206.
- 3. KOM (2010) 603.
- 4. KOM (2011) 682.
- 5. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. April 2011 zum Binnenmarkt für die europäischen Bürger (2010/2278(INI)), Schriftliche Erklärung 084/2010, P7_DCL(2010) 0084, Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu der Sozialwirtschaft (2008/2250(INI)) und Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2006 zu den jüngsten Entwicklungen und den Perspektiven des Gesellschaftsrechts (2006/2051(INI)).
- 6. INT/498 - CESE 634/2010 - April 2010.
- 7. CdR 330/2010 fin.
- 8. Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1524/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung.
- 9. Arbeitsprogramm der Kommission für 2012, Nummer 76.
- 10. Vgl. http://ec.europa.eu/internal market/company/docs/eufoundation/feasibilitystudy en.pdf; die Studie liegt nur in englischer Sprache vor.
- 11. In dieser Gruppe kommen Gesellschaftsrechtsexperten aus den nationalen Verwaltungen dreimal im Jahr unter dem Vorsitz der GD Binnenmarkt und Dienstleistungen zusammen.
- 12. Rs. C-436/03, Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union.
- 13. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 14. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 15. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 16. 2010/2278 (INI).
- 17. 2008/2250 (INI).
- 18. 2006/2051 (INI).
- 19. Schriftliche Erklärung 084/2010, P7_DCL(2010) 0084.
- 20. INT/498 - CESE 634/2010 - April 2010.
- 21. CdR 330/2010 fin.
- 22. ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.
- 23. ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28.
- 24. ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1.