Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

A. Problem und Ziel

Es sind im Zusammenhang mit einer Novelle der StVO (Straßenverkehrs-Ordnung, die so genannte "Schilderwald-Novelle") Zweifel aufgetreten, ob formale Rechtsfehler der Vergangenheit Auswirkungen auf die Geltung von Bestandteilen auch dieser Verordnung haben. Hier soll durch Neuverkündung Rechtsklarheit geschaffen werden.

B. Lösung

Neuerlass der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz.

C. Alternativen

Beibehaltung der bisherigen Regelungen mit den oben beschriebenen Zweifeln an der Geltung der Verordnung.

D. Kosten und Einnahmen der öffentlichen Haushalte

Für Bund, Länder und Gemeinden bestehen keine Auswirkungen.

E. Erfüllungsaufwand

Für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und die Verwaltung (Bund, Länder und Kommunen besteht kein Erfüllungsaufwand.

F. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 23. April 2012

An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Vom ...

Auf Grund - des § 2 Absatz 6, § 5 Absatz 3, § 11 Absatz 4, § 18 Absatz 4, § 19 Absatz 2, § 31 Absatz 6, § 33a Absatz 5 und des § 48 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), von denen § 2 Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 418) sowie § 5 Absatz 3, § 11 Absatz 4, § 18 Absatz 4, § 19 Absatz 2, § 31 Absatz 6, § 33a Absatz 5 und § 48 zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, - des § 2 Nummer 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), § 2 Nummer 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales - des § 23 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:*

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/5 1/EWG des Rates vom 18 Juni 1992 über eine zweite Allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 vom 24.07.1992, S.25 ),

Erster Abschnitt
Anforderungen an Fahrlehrer und Fahrschulen

§ 1 Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung

§ 2 Fahrlehrerschein

§ 3 Unterrichtsräume

In den Fahrschulen und deren Zweigstellen darf Unterricht nur in ortsfesten Gebäuden erteilt werden. Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen und der Anlage 2 entsprechen.

§ 4 Lehrmittel

In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Richtlinie über die Ausstattung der Fahrschulen mit Lehrmitteln, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.

§ 5 Ausbildungsfahrzeuge

§ 6 Ausbildungsnachweis für Fahrschüler (§ 18 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes) Tagesnachweis für Fahrlehrer (§ 18 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes)

§ 7 Preisaushang nach § 19 des Fahrlehrergesetzes

Für den Aushang ist das Muster nach Anlage 5 zu verwenden.

Zweiter Abschnitt
Anforderungen an Fahrlehrerausbildungsstätten

§ 8 Verantwortlicher Leiter

§ 9 Lehrkräfte

§ 10 Unterrichtsräume

Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen. § 3 Satz 1 ist anzuwenden.

§ 11 Lehrmittel

In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende Lehrmittel ständig vorhanden sein:

Die Lehrmittel müssen dem geltenden Recht und dem Stand der Technik entsprechen.

§ 12 Lehrfahrzeuge

Die für die Fahrlehrerausbildung zu verwendenden Fahrzeuge müssen den Anforderungen des § 5 entsprechen.

Dritter Abschnitt
Anforderungen an Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis

§ 13 Inhalt der Einweisungslehrgänge

§ 14 Dauer und Leitung der Lehrgänge

Vierter Abschnitt

§ 15 Fortbildung

Fünfter Abschnitt

§ 16 Inhalt der Registrierung nach § 39 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes

Im örtlichen Fahrlehrerregister sind für die Zwecke des § 38 des Fahrlehrergesetzes einzutragen:

Sechster Abschnitt
Übergangs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

§ 17 Übergangsbestimmungen

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), die zuletzt durch Artikel 59 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl I S. 2515) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den .

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Anlage 1.1 (zu § 2 Absatz 1)
Unbefristeter Fahrlehrerschein

Zusammenhängend auf gelbem, glattem Leinwandpapier, Breite 114 mm, Höhe 72 mm, Typendruck. Statt des Leinwandpapiers können papierartige Stoffe verwendet werden, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reißlänge, der Bruchdehnung, der Nassfestigkeit, der Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt und beschriftet werden können.

Anlage 1.2 (zu § 2 Absatz 1)
Befristeter Fahrlehrerschein der Klasse BE

Auf weißem, glattem Leinwandpapier, Breite 114 mm, Höhe 72 mm, Typendruck. Statt des Leinwandpapiers können papierartige Stoffe verwendet werden, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reißlänge, der Bruchdehnung, der Nassfestigkeit, der Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt und beschriftet werden können.

Anlage 2 (zu § 3)
Unterrichtsräume

Die Anforderungen an die Unterrichtsräume nach § 11 Absatz 4 des Fahrlehrergesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sind erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird:

Mindestabmessungen des Unterrichtsraumes

Arbeitsfläche je Fahrschüler1 qm
Arbeitsfläche für Fahrlehrer und Platzbedarf für Lehrmittel8 qm
Gesamtlehrraumfläche25 qm
Raumhöhe2,4 m
Luftvolumen je Person3 cbm.

Die Schüler müssen dem Unterricht ohne Behinderung folgen können.

Die Erlaubnisbehörde bestimmt, wie viele Fahrschüler in dem Unterrichtsraum gleichzeitig unterrichtet werden dürfen. Sie kann durch Auflage einen entsprechenden Aushang in dem Unterrichtsraum verlangen.

Beschaffenheit und Einrichtung des Unterrichtsraumes

Im Interesse des sachgerechten Unterrichts ist sicherzustellen, dass der Unterrichtsraum

Eine ausreichend bemessene Kleiderablage muss vorhanden sein. In unmittelbarer Nähe des Unterrichtsraumes muss mindestens ein WC mit Waschgelegenheit zur Verfügung stehen. Für jeden Schüler muss mindestens eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne und eine Schreibunterlage (Mindestgröße DIN A 4) vorhanden sein. Weitergehende Anforderungen können sich insbesondere aus sicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften ergeben.

Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1)

Anlage 4 (zu § 6 Absatz 2)

Anlage 5

Begründung:

I. Allgemeines

Es sind Zweifel aufgetreten, ob formale Rechtsfehler der Vergangenheit Auswirkungen auf die Geltung von Bestandteilen dieser Verordnung haben. Im Interesse der Rechtsklarheit wird die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz deshalb neu erlassen.

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für Bund, Länder und Gemeinden bestehen keine Auswirkungen.

E. Erfüllungsaufwand

Für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und die Verwaltung (Bund, Länder und Kommunen besteht kein Erfüllungsaufwand.

Weitere Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine weiteren zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf weitere Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gleichstellungspolitische Belange

Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

Nachhaltigkeit

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

II. Einzelbestimmungen

Die Einzelbestimmungen entsprechen vollinhaltlich dem bisher geltenden Recht. Zur Begründung wird daher auf die Bundesrats-Drucksachen 442/98 , 497/02 , 584/03 (PDF) , 305/04 (PDF) , 087/05 (PDF) , 100/08 (PDF) , 302/08 (PDF) , 211/1 1 und 606/11 (PDF) verwiesen.

Die Vorschrift über das Inkrafttreten stellt eine nahtlose Ablösung der Regelungen sicher.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 2047:
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger.

Im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags hat der NKR keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin