Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen - COM (2012) 499 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen, der Europäische Rechnungshof und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 149/03 (PDF) = AE-Nr. 030779,
Drucksache 471/07 (PDF) = AE-Nr. 070566 und
Drucksache 074/12 (PDF) = AE-Nr. 120087

Europäische Kommission

Brüssel, den 12.9.2012 COM (2012) 499 final 2012/0237 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Allgemeiner Kontext

In Artikel 10 des Vertrags über die Europäische Union ist festgelegt, dass "politische Parteien auf europäischer Ebene[...] zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei[tragen]". Derselbe Grundsatz ist in Artikel 12 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert.

Die Vereinigungsfreiheit auf allen Ebenen, beispielsweise im politischen und zivilgesellschaftlichen Bereich, und die freie Meinungsäußerung, die die Meinungsfreiheit und die Freiheit einschließt, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben, gehören zu den Grundrechten jedes Unionsbürgers.

Deshalb liegt eine lebendige europäische repräsentative Demokratie im Interesse der Bürger der Europäischen Union. Wirklich grenzübergreifende europäische politische Parteien und politische Stiftungen sind der Schlüssel dafür, den Stimmen der Bürger auf europäischer Ebene Ausdruck zu verleihen.

Den europäischen politischen Parteien - und den ihnen angeschlossenen politischen Stiftungen - kommt bei der Überbrückung der Kluft zwischen nationaler und EU-Politik eine wichtige Rolle zu. Sie unterstützen die Interaktion zwischen allen Ebenen des mehrstufigen Governance-Systems der Union und erfüllen somit bedeutende Kommunikationsaufgaben. Ein stärkeres und effektiveres Engagement der europäischen politischen Parteien und Stiftungen kann den Bürgern helfen, die Verknüpfung der politischen Prozesse auf nationaler und europäischer Ebene besser zu verstehen, und ist ein Mittel, um europaweit grenzübergreifende öffentliche Debatten auszulösen und auf das Entstehen einer europäischen Öffentlichkeit hinzuwirken.

Die europäischen politischen Parteien sollten dabei unterstützt werden, ihre Kapazität auszubauen, den Bürgerwillen auszudrücken und zu kanalisieren, wenn es um gewählte Ämter und andere repräsentative Funktionen auf europäischer Ebene geht, die für die europäische repräsentative Demokratie insgesamt von entscheidender Bedeutung sind. Im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament sollten sie veranlasst werden, die Bürger über die Verbindungen zwischen ihnen und ihren politischen Parteien und Kandidaten in den Mitgliedstaaten aufzuklären. Ganz besonders wichtig ist dies, seitdem mit Inkrafttreten des Lissabonner Vertrags die Rolle des Europäischen Parlaments als vollwertigem Mitgesetzgeber neben dem Rat gefestigt wurde. Schließlich ist dies ein bedeutender Beitrag zur Stärkung des Bürgerinteresses und zur Förderung der Wahlbeteiligung bei Europawahlen sowie der demokratischen Legitimität der Europäischen Union.

1.2. Gründe und Ziele des Vorschlags

Neun Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung1 und fünf Jahre nach ihrer Überarbeitung im Jahr 20072, bei der unter anderem der Anwendungsbereich der Verordnung auf die angeschlossenen politischen Stiftungen auf europäischer Ebene erweitert wurde, hat die Kommission die derzeitigen Finanzierungs- und Regelungsvorschriften der europäischen politischen Parteien und Stiftungen umfassend bewertet.

Damit wurde zum einen einem Bericht des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments (EP) zur Parteienfinanzierung auf europäischer Ebene3 und zum anderen der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. April 2011 zu der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 (nachstehend "der Giannakou-Bericht")4 entsprochen.

Der Giannakou-Bericht, der den Evaluierungsbericht des EP gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2004/20035 darstellt, betrifft zwei Hauptbereiche:

Bei ihrer Bewertung der Bestimmungen, die für die auf europäischer Ebene bestehenden politischen Parteien und Stiftungen gelten, hat die Kommission die Schlussfolgerungen des EP im Giannakou-Bericht gebührend berücksichtigt. Sie teilt die Auffassung, dass die europäischen politischen Parteien und Stiftungen eine wichtige Rolle bei der Intensivierung und Stärkung der repräsentativen Demokratie auf europäischer Ebene und der Beseitigung der Kluft zwischen EU-Politik und Unionsbürgern spielen.

Mit diesem Verordnungsvorschlag sollen deshalb die europäischen politischen Parteien und die mit ihnen verbundenen politischen Stiftungen gefördert und unterstützt werden, indem Bedingungen geschaffen werden, die ihnen die Möglichkeit bieten, zu wachsen und ihre Bemühungen fortzusetzen, die europäischen Bürger zu erreichen, deren Ansichten und Meinungen zu vertreten und zum Ausdruck zu bringen, und für eine engere Beziehung zwischen der europäischen Zivilgesellschaft und den europäischen Organen, insbesondere dem Europäischen Parlament, zu sorgen.

Für die politischen Stiftungen enthält der Vorschlag spezifische rechtliche und finanzielle Regeln, die ihrem Bedarf entsprechen. Dieser Regelungsrahmen ist losgelöst von den Regeln für die Schaffung einer europäischen Rechtsform für europäische Stiftungen, die im am 8. Februar 2012 angenommenen Kommissionsvorschlag für das Statut einer Europäischen Stiftung6 dargelegt wurden, und unterscheidet sich von diesen.

2. Anhörungen interessierter Kreise

Bei den Vorarbeiten zu diesem Vorschlag hat die Kommission in engem Dialog mit den entsprechenden Akteuren gestanden und sie umfassend konsultiert. Speziell zu diesem Vorschlag hat sie auf verschiedenen Ebenen Sitzungen mit Vertretern der politischen Parteien und Stiftungen auf europäischer Ebene, den Fraktionen des EP, nationalen und wissenschaftlichen Experten, dem Präsidenten des EP, dem Generalsekretär des EP und dem Berichterstatter des Evaluierungsberichts des EP abgehalten.

Alle Interessenträger haben aufgrund ihrer Erfahrungen und ihrer Sachkenntnis regelmäßig wichtige Beiträge zu den derzeitigen Regeln für die politischen Parteien und Stiftungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 und der Haushaltsordnung geleistet7.

Die europäischen politischen Parteien und Stiftungen konnten den Evaluierungsbericht des EP insbesondere durch die Übermittlung ihrer konkreten Probleme der letzten Jahre und Vorschläge und Empfehlungen zu möglichen Verbesserungen ergänzen, während nationale Experten und Wissenschaftler signifikanten Einblick in einschlägige Regeln in Bezug auf die Rechtsstellung und Finanzierung politischer Parteien auf nationaler Ebene sowie die voraussichtliche Wirkung der von der Kommission erwogenen Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten gewährten.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 224 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union demzufolge "das Europäische Parlament und der Rat [...] gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene nach Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und insbesondere die Vorschriften über ihre Finanzierung fest[legen]".

Diese Bestimmung entspricht im Kern dem zweiten Unterabsatz des Artikels 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der die Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 darstellt.

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht voll und ganz dem Grundsatz der Subsidiarität. Einzig und allein auf EU-Ebene können Regeln betreffend das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen festgelegt werden. Zwar hat sich die bestehende Verordnung für die politischen Parteien und Stiftungen als eine gute Plattform erwiesen, um in der europäischen politischen Landschaft Fuß zu fassen, aber jetzt muss ihnen eine Reform des derzeitigen Regelungs- und Finanzierungssystems ermöglichen, sich den heutigen Herausforderungen zu stellen (beispielsweise durch Schaffung europäischer Akteure auf europäischer Ebene oder dadurch, dass europäischen politischen Parteien gestattet wird, Ressourcen von einem auf das nächste Jahr zu übertragen) und sich an die Herausforderungen der Zukunft anzupassen. Bei der Ausarbeitung der möglichen Reformmaßnahmen hat die Kommission die in der Erklärung Nr. 11 zu Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Anhang der Schlussakte des Vertrags von Nizza enthaltenen Grundsätze8 beachtet.

Der Vorschlag geht nicht über das Maß hinaus, das erforderlich ist, um das langfristige Ziel der Entwicklung und Stärkung der Demokratie in Europa sowie der Legitimität der EU-Organe über das Bemühen zu erreichen, europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen zu effizienteren und rechenschaftspflichtigen demokratischen Akteuren zu machen. Er entspricht somit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Vorschlag zielt darauf ab, eine neue europäische Rechtsform für die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen einzuführen. Bei den meisten Aspekten ihrer praktischen Tätigkeiten wären sie aber weiterhin auf der Grundlage einer Rechtsform tätig, die in der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, anerkannt ist.

Die vorgeschlagene Maßnahme würde einige der größten Hindernisse für politische Partien und politische Stiftungen in ihrer täglichen Arbeit und bei ihrem Management beseitigen, wenn sie in und grenzübergreifend zwischen Mitgliedstaaten aktiv sind, ohne allerdings ein auf sie anwendbares erschöpfendes Regelpaket festzuschreiben. So enthält der Vorschlag beispielsweise keine arbeitsrechtlichen oder steuerlichen Bestimmungen (mit Ausnahme der Vorschriften bezüglich der Nichtdiskriminierung grenzübergreifender Spender und Spenden, die eine eindeutige europäische Dimension aufweisen). Außer wenn ausdrücklich Gegenteiliges vorgesehen ist, gelten für die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen weiterhin nationale Rechtsvorschriften.

4. der Vorschlag IM einzelnen

Die Kommission legt ein Paket sich ergänzender Vorschläge vor, um den Finanzierungs- und Regelungsrahmen für die politischen Parteien und politischen Stiftungen auf europäischer Ebene zu verbessern: Ein (dieser) Vorschlag soll die derzeitige Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 ersetzen, während mit einem zweiten Parallelvorschlag die Haushaltsordnung geändert werden soll.

In dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen schlägt die Kommission eine Reihe von Verbesserungen der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 mit dem übergeordneten Ziel erhöhter Sichtbarkeit und verstärkter Anerkennung, Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht europäischer politischer Parteien und Stiftungen vor.

Mit diesem Vorschlag wird ein europäisches Statut eingeführt und die Möglichkeit einer Eintragung als europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung und damit der Erlangung eines Rechtsstatus auf der Grundlage des EU-Rechts eingeführt.

Diese neue europäische Rechtspersönlichkeit, die die Nachfolge aller zuvor bestehenden nationalen Rechtspersönlichkeiten antreten wird, wird den europäischen politischen Parteien die von ihnen benötigte Anerkennung verschaffen und dazu beitragen, dass sie einige der ihnen seit langem im Wege stehenden Hindernisse überwinden können. Das schließt die diversen nationalen Rechtsformen, die bisher für sie galten und die in der Regel für die sehr spezifischen Aufgaben und Ziele der politischen Parteien auf europäischer Ebene ungeeignet sind, sowie die damit verbundene mangelnde öffentliche Sichtbarkeit und Anerkennung ein. Deshalb ist ein einheitlicher rechtlicher Status auf der Grundlage des EU-Rechts von entscheidender Bedeutung. Er wird sie in die Lage versetzen, die ihnen durch die Verträge zugewiesene spezifische Aufgabe besser zu erfüllen.

Das entsprechende europäische Statut für mit den Parteien verbundene politische Stiftungen bedeutet eine klare Anerkennung ihrer zentralen Rolle bei der Unterstützung und Ergänzung der Tätigkeit der europäischen politischen Parteien, indem sie insbesondere zu den Debatten über Themen der europäischen Politik und der europäischen Integration beitragen und aus der gesamten Europäischen Union Menschen aus unterschiedlichen Kreisen und Bereichen zusammenführen.

Voraussetzung für die Erlangung eines europäischen Rechtsstatus wird die Einhaltung hoher Standards in Bezug auf interne Organisation, Rechenschaftspflicht und Transparenz sein. Die für einen europäischen Rechtsstatus vorgesehenen spezifischen Voraussetzungen und Anforderungen umfassen die strikte Einhaltung der Grundwerte der EU und im Fall der politischen Parteien die Erfüllung von Mindestanforderungen hinsichtlich der internen Parteiendemokratie.

Es wird zwar möglich sein, eine Satzung einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung einzutragen und keine EU-Finanzierung zu beantragen, die umgekehrte Möglichkeit besteht jedoch nicht. Das heißt, dass die Anerkennung als europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung - und damit die Erfüllung der dafür geltenden Bedingungen und Anforderungen - eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Finanzmitteln aus dem EU-Haushalt sein wird.

Es muss unbedingt sichergestellt sein, dass die Anforderungen, die an eine europäische politische Partei gestellt werden, nicht zu hoch sind, sondern ohne Weiteres von organisierten, seriösen transnationalen Bündnissen politischer Parteien und/oder natürlicher Personen erfüllt werden können. Auf diese Weise wird auch die Bildung neuer politischer Parteien auf europäischer Ebene angeregt und unterstützt. Gleichzeitig gilt es, für die Verteilung der begrenzten Mittel aus dem EU-Haushalt Kriterien festzulegen, an denen das europäische Engagement und der effektive Rückhalt der Wähler einer europäischen politischen Partei objektiv gemessen werden können. Am besten eignet sich hierzu das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament, denn es gibt genauen Aufschluss darüber, welche Anerkennung eine europäische politische Partei beim Wähler genießt und welche Parteien in der Lage sind, in vollem Umfang am demokratischen Leben der Europäischen Union mitzuwirken und den politischen Willen der Bürger auf höchster Ebene zum Ausdruck zu bringen. Entsprechend der Forderung des Europäischen Parlaments in seiner Entschließung vom 6. April 2011 und in Anerkennung der Rolle des Europäischen Parlaments nach Artikel 10 Absatz 2 der Vertrags über die Europäische Union als direkter Vertretung der Unionsbürger schlägt die Kommission deshalb vor, dass nur politische Parteien, die im Europäischen Parlament mit mindestens einem Mitglied vertreten sind, und die ihnen angeschlossenen politischen Stiftungen eine EU-Finanzierung erhalten können.

Darüber hinaus schlägt die Kommission bedeutende Änderungen hinsichtlich der Art der EU-Finanzierung für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen vor. Die vorgeschlagene Änderung der Haushaltsordnung sieht die Schaffung eines gesonderten Titels für die europäischen politischen Parteien vor, die nicht mehr Betriebskostenzuschüsse, sondern Beiträge sui generis erhalten sollen. In Verbindung mit der vorgeschlagenen Überarbeitung der Haushaltsordnung wird mit diesem Vorschlag eine hinsichtlich der Arbeitsmethoden und der Tätigkeit der politischen Parteien und politischen Stiftungen erforderliche Flexibilität eingeführt, insbesondere durch Anhebung der Vorfinanzierungsniveaus, Reduzierung oder - für europäische politische Parteien - Abschaffung der Kofinanzierungsanforderungen und Ermöglichung der Bildung von Reserven aus Eigenmitteln. Außerdem sieht der Vorschlag die Anhebung des pro Jahr und pro Spender zulässigen Spendenniveaus vor, um die politischen Parteien und Stiftungen besser in die Lage zu versetzen, eigene Ressourcen zu bilden.

Als Gegengewicht zur erhöhten Flexibilität wird ein umfassender, transparenter Regelungs- und Kontrollrahmen erstellt, der alle Aspekte der Tätigkeiten und der Finanzierung europäischer politischer Parteien und mit diesen verbundener politischer Stiftungen behandelt und, unabhängig von der Finanzierungsquelle, ihre gesamten finanziellen Vorgänge abdeckt. Dieser Rahmen verstärkt die Rechenschafts- und Transparenzpflicht und stärkt die Rechnungslegungs- und Kontrollmechanismen. Er führt ein neues System verhältnismäßiger administrativer und finanzieller Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung, einschließlich der Verstöße gegen die Grundwerte der EU, ein.

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Die EU-Mittel für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen werden auch in Zukunft aus dem Haushalt des Europäischen Parlaments bereitgestellt. Dieser Vorschlag hat keine bedeutenden zusätzlichen Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 224, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses9, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen10, nach Anhörung des Europäischen Rechnungshofs11, nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten 12, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

In dieser Verordnung werden das Statut und die Finanzierung politischer Parteien auf europäischer Ebene (nachstehend als "europäische politische Parteien" bezeichnet) und politischer Stiftungen auf europäischer Ebene (nachstehend als "europäische politische Stiftungen" bezeichnet) geregelt.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

Kapitel II
Statut der Europäischen politischen Parteien Europäischen politischen Stiftungen

Artikel 3
Voraussetzungen für die Eintragung

Artikel 4
Verfassung und interne Demokratie europäischer politischer Parteien

Artikel 5
Verfassung europäischer politischer Stiftungen

Die Satzung einer europäischen politischen Stiftung regelt mindestens Folgendes:

Artikel 6
Eintragung

Artikel 7
Überprüfung der Eintragung

Kapitel III
Rechtsstatus Europäischer politischer Parteien Europäischer politischer Stiftungen

Artikel 8
Rechtspersönlichkeit

Die europäische politische Partei und die europäische politische Stiftung haben Rechtspersönlichkeit, die sie am Tag ihrer Eintragung in das Register gemäß Artikel6 erwerben.

Artikel 9
Rechtliche Anerkennung und Handlungsfähigkeit

Die europäische politische Partei und die europäische politische Stiftung genießen in allen Mitgliedstaaten volle rechtliche Anerkennung und Handlungsfähigkeit.

Artikel 10
Anwendbares Recht

Artikel 11
Beendigung des europäischen Rechtsstatus und Auflösung

Kapitel IV
Finanzierung

Artikel 12
Finanzierungsbedingungen

Artikel 13
Antrag auf Finanzierung

Artikel 14
Vergabekriterien und Aufteilung der Mittel

Artikel 15
Spenden und Beiträge

Die Beweislast hierfür trägt die betreffende europäische politische Partei, die die Herkunft der Mittel, die zur Finanzierung ihrer angeschlossenen europäischen politischen Stiftung verwendet wurden, in ihren Büchern eindeutig auszuweisen hat.

Artikel 16
Nichtdiskriminierende steuerliche Behandlung der Spenden und Spender

Artikel 17
Wahlkampffinanzierung im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament

Artikel 18
Finanzierungsverbot

Kapitel V
Kontrolle Transparenz

Artikel 19
Rechnungslegung und Berichtspflichten

Artikel 20
Ausführung und Kontrolle

Darüber hinaus erfolgt die Kontrolle auf der Grundlage der jährlichen Prüfbescheinigung eines externen, unabhängigen Rechnungsprüfers gemäß Artikel 19 Absatz 1.

Artikel 21
Technische Unterstützung

Jede Art von technischer Unterstützung, die europäische politische Parteien vom Europäischen Parlament erhalten, erfolgt nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie wird zu Bedingungen gewährt, die nicht ungünstiger sind als diejenigen, die sonstigen externen Organisationen und Vereinigungen eingeräumt werden, denen ähnliche Erleichterungen gewährt werden können; die Gewährung erfolgt auf Rechnung und entgeltlich.

Das Europäische Parlament veröffentlicht gemäß Artikel 24 innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahrs in einem Jahresbericht, welche technische Unterstützung jede europäische politische Partei im Einzelnen erhalten hat.

Artikel 22
Sanktionen

Artikel 23
Anhörungen und Abhilfemaßnahmen

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 24
Transparenz

Artikel 25
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 26
Rechtsbehelf

Artikel 27
Bewertung

Das Europäische Parlament veröffentlicht bis zum 1. Juli des dritten Jahres nach den Wahlen zum Europäischen Parlament einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie über die finanzierten Tätigkeiten. In diesem Bericht wird gegebenenfalls auf etwaige Änderungen hingewiesen, die am Statut und an den Finanzierungssystemen vorzunehmen sind.

Artikel 28
Durchführungsvorschriften

Das Europäische Parlament erlässt einen Beschluss mit Vorschriften und Verfahren für die Durchführung dieser Verordnung und für die Einrichtung des Registers.

Artikel 29
Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

Artikel 30
Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident