Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung

929. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2014

A

Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 9 Nummer 2a - neu - ( § 13 Absatz 5 BmTierSSchV), Nummer 3 (Anlage 3 Teil I Nummer 7 Spalte 1, Spalte 2 Nummer 2 BmTierSSchV), Nummer 4 - neu - (Anlage 4 Teil I Nummer 3 BmTierSSchV)

Artikel 9 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gestatten es den Mitgliedstaaten, Ausnahmen vom Nachweis einer gültigen Tollwutschutzimpfung beim Verbringen von Welpen zuzulassen. Die dazu notwendigen Voraussetzungen sind auf zwei Ausnahmetatbestände beschränkt und zwar, wenn die Welpen in Begleitung des unter Tollwutschutz stehenden Muttertieres oder mit einer Tierhaltererklärung verbracht werden. Bei der Anwendung dieser Ausnahmeregelungen durch die Bundesrepublik Deutschland würden künftig für Handelstiere die gleichen erleichterten Bedingungen wie beim Reiseverkehr gelten.

In der Vergangenheit haben mehrere Mitgliedstaaten die sog. Welpenregelung nicht umgesetzt bzw. wieder zurückgenommen. In diese Länder ist das Verbringen von Tieren, die keinen gültigen Tollwutschutz besitzen, ebenfalls nicht zulässig.

Die bisherige generelle Gestattung für das Verbringen von nicht unter gültigem Tollwutimpfschutz stehenden Welpen im Reiseverkehr hatte u.a. zur Folge, dass Handelstiere als "Heimtiere" deklariert und unter den erleichterten Bedingungen der Reiseverkehrsregelung verbracht wurden. Die Länder haben sich daher bereits mehrfach dafür ausgesprochen, die Ausnahmeregelung für Welpen künftig in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr umzusetzen.

Zudem wurde in der Vergangenheit die für den Handel bestehende TRACES-Meldepflicht zur Information der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates über das Verbringen der Tiere nicht von allen Mitgliedstaaten konsequent umgesetzt bzw. sie wurde von den Handelsbeteiligten nicht beachtet, weshalb die zuständige Behörde am Bestimmungsort keine Kenntnis über derartige Tierverbringungen erlangte.

Des Weiteren wurden wiederholt nicht alle Tiere zum vorgesehenen Bestimmungsort (endgültiger Entladeort) i.S. der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 verbracht, sondern zuvor bereits an mehreren Stellen verteilt.

Dies hatte zur Folge, dass

2. Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)

Artikel 11 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."

Begründung:

Die Verordnung wird aller Wahrscheinlichkeit nach erst nach dem 29. Dezember 2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Daher ist das besondere Datum des Inkrafttretens für Artikel 9 am 29. Dezember 2014 zu streichen.

B

C

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 630/2013 über den Handel mit Schafen und Ziegen und deren Samen und Embryonen innerhalb der Union wurden verschärft und an die Normen der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angepasst, um damit Mitgliedstaaten mit einem genehmigten nationalen Programm zur Bekämpfung von klassischer Scrapie die Möglichkeit zu eröffnen, gemäß den im Kodex der OIE formulierten Bedingungen den Status "Scrapiefreies Gebiet" beantragen zu können. Es sollte damit eine geeignete

Grundlage für den Handel mit Schafen und Ziegen insbesondere zwischen Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Bekämpfungsprogramm für klassische Scrapie geschaffen werden.

In Punkt 17 der Erwägungen zur Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 heißt es, "die geänderten Bestimmungen über den Handel innerhalb der Union sollten sich allerdings nicht nachteilig auf die bestehenden unionsinternen Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten auswirken, in denen kein nationales Programm zur Bekämpfung klassischer Scrapie genehmigt wurde."

Es wurde in den geänderten Anforderungen dann jedoch versäumt, den Handel zwischen Mitgliedstaaten ohne nationales Bekämpfungsprogramm zu berücksichtigen, woraus der Verlust der freien Handelsmöglichkeiten zwischen diesen Mitgliedstaaten resultiert.

Es sollte demnach seitens der EU eine Klarstellung und die Zulassung des unionsinternen Handels mit Schafen und Ziegen zwischen Mitgliedstaaten ohne genehmigtes Bekämpfungsprogramm für klassische Scrapie erfolgen.

Um kommerziellen Schafhaltungsbetrieben den Zugang zum innergemeinschaftlichen Handel zu erleichtern, sollten Bestandsuntersuchungen ausreichen und die Einführung eines bundesweiten Bekämpfungsprogramms nicht erforderlich sein.