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BmTierSSchV - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren
Fassung vom 6. April 2005
(BGBl. I Nr. 21 vom 08.04.2005 S. 997; 27.03.2006 S. 579 06; 11.12.2006 S. 2921 06a; 14.07.2010 S. 929 10; 22.12.2011 S. 3044 11; 17.04.2014 S. 388 14; 23.12.2014 S. 2481 14a; 03.12.2015 S. 2178 15; 03.05.2016 S. 1057 16; 29.03.2017 S. 626 17)
Gl.-Nr.: 7831-10
Siehe Fn. *
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
(1) Diese Verordnung regelt das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr
Diese Verordnung regelt auch das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr nicht in Satz 1 Nr. 1 aufgeführter Tiere, die für Zoos, Wildparke oder sonstige Einrichtungen bestimmt sind, die nach den zur Umsetzung des Artikels 13 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zugelassenen sind.
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind deren Vorschriften nicht auf Waren oder Gegenstände anzuwenden, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden, soweit unmittelbar geltende Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Verordnung inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr regeln.
Im Sinne dieser Verordnung sind
§ 3 Bescheinigungen
(1) Bescheinigungen nach dieser Verordnung müssen der zuständigen Behörde im Original oder im Falle des § 30 Abs. 1 Satz 1 in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Bescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein. Werden Sendungen über eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Grenzkontrollstelle eingeführt, müssen die Bescheinigungen abweichend von Satz 1 mindestens in einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein. Bescheinigungen nach den Sätzen 1 bis 3 müssen aus einem einzigen Blatt oder aus einem mehrseitigen, untrennbar zusammengefügten Dokument bestehen.
(2) Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn alle für die betreffenden Tiere oder Waren vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind. Soweit für Bescheinigungen Muster oder Vordrucke vorgeschrieben sind und diese Alternativen vorsehen, muss jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Streichungen in vorgegebenen Mustern oder Vordrucken sind nur zulässig, wenn es sich handelt um
§ 4 Anzeige und Registrierung
Wer gewerbsmäßig
will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 oder 3 oder § 14 der Fischseuchen-Verordnung bedürfen, und Betriebe, die wegen einer Tätigkeit nach Satz 1 in einem anderen Mitgliedstaat registriert oder zugelassen worden sind. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register.
§ 5 Buchführung
Wer eine Tätigkeit nach § 4 Satz 1 ausübt, hat
Aus dem Buch müssen folgende Angaben zu entnehmen sein:
Das Buch und die Bescheinigungen sind für eine Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt im Falle
Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. § 24 Abs. 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.
§ 6 Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse
(1) Tiere und Waren der in Anlage 2 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Transportmitteln oder -behältnissen innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden, die den dort für sie in Spalte 2 genannten Anforderungen entsprechen.
(2) Geflügel, Bruteier von Geflügel, Papageien und Sittiche dürfen nur in Transportbehältnissen innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden, die ausschließlich Tiere oder Bruteier derselben Art enthalten, demselben Verwendungszweck dienen und im Falle von Geflügel und Bruteiern aus demselben Betrieb stammen.
§ 7 Zuständigkeit, allgemeiner Genehmigungsgrundsatz
Die Entscheidung über die Genehmigungen nach dieser Verordnung obliegt der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.
Abschnitt 2
Innergemeinschaftliches Verbringen
Unterabschnitt 1
Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen
§ 8 Genehmigungsfreies Verbringen 06 10 14a
(1) Tiere und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer dort für sie in Spalte 2 genannten gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Bescheinigung begleitet sind, die in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 um die dort genannte Erklärung ergänzt sein muss. Abweichend hiervon dürfen Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie statt von der Bescheinigung nach Satz 1 von einer beglaubigten Kopie nach § 30 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen spezifisch pathogenfreier Tiere und von Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die für eine wissenschaftliche Untersuchung oder, im Falle von Waren, für eine Ausstellung oder, in geringen Mengen, als Muster für eine Warenbeprobung bestimmt sind, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden. Im Falle des Verbringens nach einem anderen Mitgliedstaat darf eine Genehmigung nach Satz 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates erteilt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen ohne eine in diesen Absätzen vorgeschriebene Bescheinigung im Einzelfall genehmigt werden, wenn die Sendung
verbracht werden soll und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet ist, aus der sich das Bestimmungsdrittland ergibt. Diese Sendungen unterliegen der zollamtlichen Überwachung.
(4) Ist auf Grund einer Maßnahme der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates, gestützt auf die entsprechende in Anlage 3 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht, so muss die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 um eine amtstierärztliche Erklärung ergänzt sein, aus der sich ergibt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Das Bundesministerium gibt auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.
§ 9 Genehmigungspflichtiges Verbringen 06
Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren nach Anlage 4 Abschnitt I und II Nr. 1 bis 6 aus anderen Mitgliedstaaten bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland, die von der Kopie einer Bescheinigung nach § 30 Abs. 1 Satz 1, einer Bescheinigung nach § 30 Abs. 2 oder einer dieser Kopie oder Bescheinigung entsprechenden Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates begleitet sind.
§ 9a Verbringungsverbot für Tiere
Es ist verboten, Tiere der in Anlage 5 Spalte 1 genannten Arten innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn sie die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
§ 9b Verbringungsverbot für geimpfte Tiere 06
Es ist verboten, Tiere, die auf Grund einer Anordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der MKS-Verordnung geimpft worden sind, innergemeinschaftlich zu verbringen.
§ 10 Verbringungsverbot für bestimmte Waren 14
(1) Es ist verboten, Waren, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, innergemeinschaftlich zu verbringen, soweit die Waren
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit sich der Seuchenverdacht als unbegründet erwiesen hat.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Waren, die
Satz 1 gilt nicht für Waren, die von Tieren gewonnen worden sind, die aus Betrieben stammen, die auf Grund eines Ausbruchs oder des Verdachts eines Ausbruchs einer der in Absatz 1 Nr. 1 aufgeführten Tierseuchen einer Sperre unterliegen.
§ 10a Weitere Verbringungsverbote 06
(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen nicht in Anlage 3 Abschnitt II oder Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 aufgeführter Waren, die von nicht seuchenkranken oder verdächtigen Tieren stammen, ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unterworfen worden sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicherstellt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
§ 11 Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren 10 14a
(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren ist ferner verboten, wenn und soweit
von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat beschlossenen Maßnahme vom innergemeinschaftlichen Verbringen ausgeschlossen sind und das Bundesministerium diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Aus gefährdeten Bezirken, die nach § 14a der Schweinepest-Verordnung festgelegt worden sind, ist vom Tage der Veröffentlichung der Festlegung durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger das innergemeinschaftliche Verbringen von Schweinen, die aus Betrieben in diesen Bezirken stammen, und von frischem Fleisch von Wildschweinen, die in diesen Bezirken erlegt worden sind, verboten. Das Verbot nach Satz 1 endet
nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei Wildschweinen. Die zuständige Behörde macht auch das Ende des Verbots im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Die zuständige Behörde kann das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren bis zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist.
§ 12 Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten
(1) Klauentiere und Einhufer dürfen nach einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar aus einem ganz oder teilweise der Zucht oder der Nutzung dieser Tiere dienenden Betrieb oder von Sammelstellen verbracht werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind.
(2) Schafe und Ziegen, die nicht unmittelbar an ihren Bestimmungsort verbracht werden, dürfen nach anderen Mitgliedstaaten über nur eine nach § 15 Abs. 3 zugelassene Sammelstelle oder, im Falle von Schlachttieren, über nur eine nach § 15 Abs. 3 zugelassene Sammelstelle oder ein nach § 15 Abs. 3 zugelassenes Viehhandelsunternehmen verbracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Schlachttiere über eine weitere nach § 15 Abs. 3 zugelassene Sammelstelle verbracht werden.
(3) Auf eine zugelassene Sammelstelle dürfen Klauentiere und Einhufer nur verbracht werden, wenn sie von der Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind. Rinder und Schweine sowie Schlachtschafe und -ziegen dürfen abweichend von Satz 1 auch aufgetrieben werden, wenn der für den Herkunftsbetrieb zuständige beamtete Tierarzt die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 für den Herkunftsbetrieb erforderlichen Angaben
(4) Rinder und Schweine aus anderen Mitgliedstaaten dürfen über eine inländische Sammelstelle nach anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie neben der Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 von der Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates im Original oder in beglaubigter Kopie begleitet sind.
§ 13 Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten 14a
(1) Schafe und Ziegen dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind, die längstens sechs Tage nach dem Ausstallen der Tiere ausgestellt worden ist. Im Falle eines Transports der Tiere auf See verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 um die Dauer des Seetransports.
(2) Schlachtklauentiere und -einhufer dürfen aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar
verbracht werden. Schlachtschafe und -ziegen dürfen auf eine Sammelstelle nach Satz 1 Nr. 1 nur verbracht werden, wenn die Tiere nicht bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat gelegene Sammelstelle verbracht worden sind. Der Besitzer hat die Tiere nach Satz 1 Nr. 1 spätestens drei Werktage nach ihrer Ankunft in der Sammelstelle von der Sammelstelle in eine Schlachtstätte nach Satz 1 Nr. 2 zu verbringen und sie dort zu schlachten oder schlachten zu lassen; im Falle von Schlachtschafen oder -ziegen hat der Besitzer sicherzustellen, dass die Tiere spätestens fünf Tage nach ihrer Ankunft in der Sammelstelle nach Satz 1 Nr. 1 geschlachtet werden. Der Empfänger hat die Tiere nach Satz 1 Nr. 2 dort spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.
(3) Eine nichtöffentliche Schlachtstätte darf nur zugelassen werden, wenn die seuchenhygienischen Voraussetzungen nach Anlage 6 erfüllt sind und sichergestellt ist, dass die Schlachttiere spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen geschlachtet werden.
(4) Schlachtgeflügel darf aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar in einen Geflügelschlachtbetrieb verbracht werden. Der Empfänger hat das Geflügel nach Satz 1 dort spätestens 72 Stunden nach seinem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.
§ 13a Besondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen 06
(1) Affen und Halbaffen dürfen aus einem anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden, wenn
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen im Einzelfall genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden.
§ 14 Besondere Bestimmungen für Fische
(1) Fische - ausgenommen deren Eier und Sperma - dürfen aus anderen Mitgliedstaaten nicht verbracht werden, wenn sie
(2) Zum menschlichen Verzehr getötete Fische und von diesen stammende Teile sowie Eier und Sperma von Fischen dürfen aus anderen Mitgliedstaaten nicht verbracht werden, wenn sie von Tieren nach Absatz 1 stammen.
(3) Zum menschlichen Verzehr getöteten Fische der für die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden (IHN) oder die Virale Hämorrhagische Septikämie der Salmoniden (VHS) empfänglichen Arten, die nicht aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb stammen, dürfen innergemeinschaftlich in ein zugelassenes Gebiet oder einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur in ausgenommenem Zustand verbracht werden.
(4) Fische, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat oder für ein zugelassenes Gebiet eines anderen Mitgliedstaates bestimmt sind, dürfen nur verbracht werden, wenn sie
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