Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 8. August 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 19.09.08

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes *

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378; 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Begründung

Allgemeiner Teil

1. Allgemeines

Mit der Novellierung wird die Richtlinie 2007/58/EG, die die Richtlinien 91/440/EWG und 2001/14/EG ändert, in deutsches Recht umgesetzt.

Die derzeitige Lage der grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsleistungen stellt sich sehr unterschiedlich dar. Einerseits steht der Verkehr von Fernzügen (zum Beispiel Nachtzügen) vor Schwierigkeiten, und mehrere dieser Verbindungen wurden in jüngerer Zeit von den sie betreibenden Eisenbahnverkehrsunternehmen eingestellt, um die Verluste zu begrenzen. Andererseits war im Markt für grenzüberschreitende Hochgeschwindigkeitsverkehre eine erhebliche Zunahme des Verkehrsaufkommens zu verzeichnen, die sich mit der Verdoppelung und der weiteren Verflechtung des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsnetzes bis 2010 noch fortsetzen wird. In beiden Fällen gibt es jedoch einen starken Wettbewerbsdruck durch Billigfluganbieter.

Es ist daher unabdingbar, den Wettbewerb zwischen Eisenbahnunterverkehrsunternehmen zu fördern und auf diese Weise Impulse für neue Initiativen zu geben.

Durch die Richtlinie soll daher im Wesentlichen erreicht werden, dass der Markt für grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr geöffnet wird. Die Richtlinie unterscheidet dazu drei Fälle:

zu a)

Die Richtlinie sieht Zugangsrechte für grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2010 vor.

zu b)

Die Richtlinie gewährt keine Zugangsrechte für Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland. Das einzige an Deutschland angrenzende Drittland ist die Schweiz. Schweizer Eisenbahnen erhalten folglich auf der Grundlage dieser Richtlinie keinen Zugangsanspruch in Deutschland.

zu c)

Die Richtlinie gewährt ebenfalls keine Zugangsrechte für grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen, die im Transit durch das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erbracht werden. Nach der Richtlinie gilt als "Transit" die Durchfahrt durch das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ohne Be- oder Entladen von Gütern und/oder ohne Aufnahme oder Absätzen von Fahrgästen im Gemeinschaftsgebiet. Wird der Zugang gleichwohl gewährt, können die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft solche Verkehre von der Anwendung der Richtlinien 91/440/EWG und 2001/14/EG ausnehmen.

Von dieser Ausnahmemöglichkeit wird für Deutschland kein Gebrauch gemacht. Geregelt werden müsste der Fall eines Transits durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, der seinen Ursprung außerhalb der Europäischen Gemeinschaft hat und in die Schweiz führt, sowie in umgekehrter Richtung. Dafür besteht de facto kein Bedürfnis.

2. Zugangsrecht im grenzüberschreitenden Personenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

Die Richtlinie gewährt keine Zugangsrechte für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen im gesamten Personenverkehr, sondern nur Zugangsrechte für den grenzüberschreitenden Personenverkehr einschließlich des Rechts, Fahrgäste an Zwischenhalten aufzunehmen oder abzusetzen. Darin unterscheidet sich diese Regelung von der für den Güterverkehr, die die komplette Marktöffnung zum Inhalt hat.

Die engste Definition des grenzüberschreitenden Personenverkehrs wäre, dass sowohl der Zug als auch alle Passagiere die Grenze eines Mitgliedstaates überqueren müssen. Danach dürften bei einem Zwischenhalt in einem Mitgliedstaat keine Passagiere für eine Fahrt innerhalb dieses Mitgliedstaates befördert werden. Dies würde zur Unwirtschaftlichkeit der Verkehre und damit faktisch zur Beibehaltung des bisherigen Zustandes führen. Auf Strecken mit Zwischenhalten ist es daher erlaubt, Fahrgäste an Zwischenhalten aufzunehmen und abzusetzen.

Andererseits darf das Recht, Fahrgäste an Zwischenhalten aufzunehmen und abzusetzen, nicht dafür benutzt werden, eine generelle Marktöffnung zu bewirken. Dementsprechend haben nur solche Eisenbahnverkehrsunternehmen einen Anspruch auf Zugang, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen deren Hauptzweck darin besteht, Fahrgäste grenzüberschreitend zu befördern.

3. Ausnahmen vom Zugangsrecht im grenzüberschreitenden Personenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

Die Richtlinie lässt zu, dass das Zugangsrecht im grenzüberschreitenden Personenverkehr durch nationale Regelungen eingeschränkt wird.

4. Gesetzgebungskompetenz

Dem Bund steht neben der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für Eisenbahnen des Bundes (Artikel 73 Abs. 1 Nr. 6a des Grundgesetzes) auch die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für nichtbundeseigene Eisenbahnen (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 23 des Grundgesetzes) zu.

5. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Bund

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand entstehen nicht.

Der Bundesnetzagentur entsteht erhöhter Verwaltungsaufwand durch die Überwachung der fortgeschriebenen Regelungen über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur für Züge, die grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr erbringen. Der Bundesnetzagentur entsteht darüber hinaus erhöhter Verwaltungsaufwand durch die Überwachung der präzisierten Regelung über die Laufzeit und Genehmigung von Rahmenverträgen.

Durch die geplante Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes werden die Voraussetzungen zur Erhebung von Einnahmen geschaffen.

Die mit der Gesetzesänderung verbundenen Mehrkosten des Bundes werden über Gebühren finanziert. Über weiteren sachlichen und personellen Bedarf wird im Rahmen der Haushaltsberatungen 2009 entschieden.

Länder und Gemeinden

Haushaltsausgaben mit und ohne Vollzugsaufwand entstehen nicht.

6. Sonstige Kosten

Das Gesetz selbst bewirkt keine sonstigen Kosten. Mittelfristig wird durch die weitere Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen im Eisenbahnbereich und eine dadurch bedingte bessere Auslastung des Schienennetzes eine Verringerung der Wegeentgelte erwartet. Der Umfang der Preisbewegungen lässt sich nicht abschätzen. Auswirkungen auf Einzelpreise können daher nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.

7. Bürokratiekosten

Das Gesetz enthält zwei neue Informationspflichten:

Die neuen Informationspflichten auf der Grundlage des § 14g des Allgemeinen Eisenbahngesetzes dienen der Überwachung der Zugangsberechtigung. Da nach EU-Recht Zugangsrechte nur Eisenbahnverkehrsunternehmen zustehen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, deren Hauptzweck darin besteht, Fahrgäste grenzüberschreitend zu befördern, muss der Zugangsanspruch der Eisenbahnverkehrsunternehmen auch auf Rechtmäßigkeit überprüft werden können. Alternativen bestehen nicht.

Die neuen Informationspflichten auf der Grundlage des § 38 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes dienen dem Wettbewerb auf dem deutschen Schienennetz. Durch die Genehmigungspflicht für die einmalige Verlängerung von Rahmenverträgen wird sichergestellt, dass der Markteintritt für bestimmte Strecken ermöglicht wird. Bei einer Verlängerung ohne Überprüfung durch die Regulierungsbehörde bestünde die Gefahr, dass einmal bestehende Verträge nur fortgeschrieben würden und damit der Wettbewerb wesentlich behindert werden könnte.

Vor diesem Hintergrund ist die Einführung einer Genehmigungspflicht das Minimum dessen, was geregelt werden muss. Alternativen bestehen auch insoweit nicht.

Es werden keine Informationspflichten für die Verwaltung sowie für Bürgerinnen und Bürger eingeführt vereinfacht oder abgeschafft.

Zu den einzelnen Vorschriften

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Zu Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Abs. 2a AEG)

Folgeänderung zu § 2 Abs. 2b, um den Gleichklang der Vorschriften zu gewährleisten.

Zu Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Abs. 2b AEG)

Die Regelung definiert den grenzüberschreitenden Personenverkehr nach Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2007/58/EG.

Zu Nummer 1 Buchstabe c (§ 2 Abs. 4 (alt) AEG)

Die Definition ist entbehrlich geworden, da nach Artikel 1 Nr. 2 der Richtlinie 2007/58/EG der Begriff "internationale Gruppierung" gestrichen wurde.

Zu Nummer 2

§ 14 Abs. 3 Nr. 1 AEG

Die Regelung stellt das Zugangsrecht im grenzüberschreitenden Personenverkehr ab dem 1. Januar 2010 sicher.

§ 14 Abs. 3 Nr. 2 AEG

Da ab dem 1. Januar 2007 Zugangsrechte für den gesamten Güterverkehr bestehen, wird die bislang in § 14 Abs. 3 Nr. 2 enthaltene Stufenregelung zur Rechtsbereinigung aufgehoben.

§ 14 Abs. 3 Nr. 3 AEG

Eine nationale Sonderregelung für Zugangsrecht im Personenverkehr ist durch die Novellierung des europäischen Rechts grundsätzlich entbehrlich geworden. Es kann jedoch ein praktisches Bedürfnis bestehen, im Einzelfall Zugangsrechte zu erweitern (z.B. Regionalverkehr auf Grenzstrecken). Die Möglichkeit, Zugang auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu gewähren soll daher nicht wie bisher (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 AEG) auf Eisenbahnen, die ihren Sitz in Nicht-EU-Staaten haben, beschränkt sein, sondern auch für Eisenbahnen mit Sitz in einem EU-Staat gelten.

§ 14 Abs. 3a AEG

Die Vorschrift regelt das Recht der Eisenbahnverkehrsunternehmen, im grenzüberschreitenden Personenverkehr an Zwischenhalten Fahrgäste aufzunehmen oder abzusetzen. Im Übrigen siehe die Begründung im Allgemeinen Teil Nummer 2.

Zu Nummer 3 (§ 14a Abs. 2 Satz 2 AEG)

Neu geregelt werden § 14a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 AEG. Die Vorschriften präzisieren die Regelungen zur zulässigen Dauer von Rahmenverträgen und die Grundlagen der Genehmigung.

Die Investition des Eisenbahnverkehrsunternehmens soll über den längeren Rahmenvertragszeitraum abgesichert werden. Dies ist nur so lange erforderlich, wie die Abschreibung der Investitionsgüter erfolgt. Darüber hinaus ist keine Absicherung nötig.

Zu Nummer 4 (§ 14b Abs. 1 Nr. 5 AEG)

Die neu hinzukommende Aufgabe der Regulierungsbehörde nach § 14g AEG ist nicht durch § 14b Abs. 1 Nr. 2 AEG gedeckt. Die darin enthaltene Regelung umfasst nur die Kompetenz zur Überprüfung von Entscheidungen über die Zuweisung von Zugtrassen. Daher wird zur Klarstellung spiegelbildlich zu § 14g AEG der Aufgabenkatalog der Bundesnetzagentur erweitert.

Zu Nummer 5 ( § 14g AEG)

Zu Absatz 1

Die Pflicht zur Antragstellung trifft Unternehmen, die aus dem Ausland nach Deutschland fahren wollen. Sie entspricht Artikel 2 Nr. 3 der Richtlinie 2007/58/EG.

Zu Absatz 2

Da der Markt nicht für den gesamten Personenverkehr geöffnet wurde, muss die Möglichkeit bestehen die Zugangsberechtigung zu überprüfen. Im Übrigen siehe die Begründung im Allgemeinen Teil Nummer 2.

Zu Absatz 3

Die Regelung ist im Sinne der Planungs- und Rechtssicherheit aller Marktteilnehmer erforderlich.

Sie dient der Streitvermeidung und der Verhütung dadurch eintretender zeitlicher Verzögerungen.

Damit werden eventuelle Nachteile für Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher vermieden.

Zu Nummer 6 ( § 38 Abs. 8 AEG)

Die Vorschrift führt als neue Regelung die Möglichkeit der Verlängerung von Rahmenverträgen für Zugtrassen auf besonderen Fahrwegen im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie 2001/14/EG ein. Die Verlängerung hat Vorrang vor etwaigen neuen Wünschen auf Abschluss von Rahmenverträgen. Damit keine Kette von Rahmenverträgen entsteht, die den Markteintritt Dritter erschweren würde, ist nur eine einmalige Verlängerung zulässig und diese auch nur mit Genehmigung der Regulierungsbehörde.

Zu Nummer 7 ( § 40 AEG)

Die Vorschrift enthält die zeitlichen Anwendungsregeln. Alle Vorschriften, die sich auf das Erbringen von Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr beziehen, gelten erst ab dem 1. Januar 2010.

Artikel 2
Inkrafttreten

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Anlage Umsetzung der Richtlinie 2007/58/EG

Richtlinie Umsetzung
Artikel 1 Nr. 1 muss nicht durch Rechtsetzung umgesetzt werden; Gesetzesbegründung Allgemeiner Teil Nr. 1c
Artikel 1 Nr. 2 AEG § 2 Abs. 4 aufgehoben
Artikel 1 Nr. 3 AEG § 2 Abs. 2b eingefügt
Artikel 1 Nr. 4 muss nicht durch Rechtsetzung umgesetzt werden; Gesetzesbegründung Allgemeiner Teil Nr. 1c
Artikel 1 Nr. 5 muss nicht durch Rechtsetzung umgesetzt werden
Artikel 1 Nr. 6 muss nicht durch Rechtsetzung umgesetzt werden
Artikel 1 Nr. 7 AEG § 14 Abs. 3 Nr. 1 (alt) aufgehoben
Artikel 1 Nr. 8 Abs. 3a (1. Absatz Satz 1) AEG § 14 Abs. 3 Nr. 1 neu gefasst
Artikel 1 Nr. 8 Abs. 3a (1. Absatz Satz 2) AEG § 14 Abs. 3a AEG eingefügt
Artikel 1 Nr. 8 Abs. 3a (2. Absatz ) muss nicht durch Rechtsetzung umgesetzt werden; es gibt für D keinen praktischen Anwendungsfall.
Artikel 1 Nr. 8 Abs. 3a (3. Absatz) AEG § 14g Abs. 3 eingefügt
Artikel 1 Nr. 8 Abs. 3b (1. Absatz) muss nicht durch Rechtsetzung umgesetzt werden; Gesetzesbegründung Allgemeiner Teil Nr. 3a.
Artikel 1 Nr. 8 Abs. 3b (2. Absatz) muss nicht durch Rechtsetzung umgesetzt werden; Gesetzesbegründung Allgemeiner Teil Nr. 3a.
Artikel 1 Nr. 8 Abs. 3b (3. Absatz) muss nicht durch Rechtsetzung umgesetzt werden; Gesetzesbegründung Allgemeiner Teil Nr. 3a.
Artikel 1 Nr. 8 Abs. 3c muss nicht durch Rechtsetzung umgesetzt werden; Gesetzesbegründung Allgemeiner Teil Nr. 3b.
Artikel 1 Nr. 8 Abs. 3d AEG § 14 Abs. 3 Nr. 3 (alt)
Artikel 1 Nr. 8 Abs. 3e VwGO
Artikel 1 Nr. 8 Abs. 3f muss nicht durch Rechtsetzung umgesetzt werden; Gesetzesbegründung Allgemeiner Teil Nr. 3c.
Artikel 1 Nr. 9 muss nicht durch Rechtsetzung umgesetzt werden
Artikel 1 Nr. 10 muss nicht durch Rechtsetzung umgesetzt werden
Artikel 1 Nr. 11 muss nicht durch Rechtsetzung umgesetzt werden
Artikel 1 Nr. 12 muss nicht durch Rechtsetzung umgesetzt werden
Artikel 1 Nr. 13 muss nicht durch Rechtsetzung umgesetzt werden
Artikel 2 Nr. 1 muss nicht durch Rechtsetzung umgesetzt werden; Gesetzesbegründung Allgemeiner Teil Nr. 1c.
Artikel 2 Nr. 2 muss nicht durch Rechtsetzung umgesetzt werden; Gesetzesbegründung Allgemeiner Teil Nr. 1c.
Artikel 2 Nr. 3 Satz 1 AEG § 14g Abs. 1 und 2 eingefügt
Artikel 2 Nr. 3 Satz 2 muss nicht durch Rechtsetzung umgesetzt werden; Gesetzesbegründung Allgemeiner Teil Nr. 3a.
Artikel 2 Nr. 4 (Absatz 5 Satz 1) AEG § 14a Abs. 1
Artikel 2 Nr. 4 (Absatz 5 Satz 1) EIBV § 13 Abs. 4, 5
Artikel 2 Nr. 4 (Absatz 5 Satz 2) AEG § 14a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
Artikel 2 Nr. 4 (Absatz 5 Satz 3) AEG § 14a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
Artikel 2 Nr. 4 (Absatz 5a Absatz 1 Satz 1) AEG § 14a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 eingefügt
Artikel 2 Nr. 4 (Absatz 5a Absatz 1 Satz 2) AEG § 14a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 eingefügt
Artikel 2 Nr. 4 (Absatz 5a Absatz 2 Satz 1) muss nicht durch Rechtsetzung umgesetzt werden; ist ohnehin Vertragsbestandteil des Rahmenvertrages.
Artikel 2 Nr. 4 (Absatz 5a Absatz 2 Satz 2) EIBV § 12
Artikel 2 Nr. 4 (Absatz 5a Absatz 3) AEG § 38 Abs. 8 eingefügt
Artikel 2 Nr. 5 BNetzAG §§ 1, 2 Gesetz über die Bundesnetzagentur
Artikel 2 Nr. 6 muss nicht durch Rechtsetzung umgesetzt werden
Artikel 2 Nr. 7 muss nicht durch Rechtsetzung umgesetzt werden
Artikel 2 Nr. 8 muss nicht durch Rechtsetzung umgesetzt werden
Artikel 3 Nr. 1 Abs. 1 muss nicht durch Rechtsetzung umgesetzt werden
Artikel 3 Nr. 1 Abs. 2 Fußnote zu Artikel 1
Artikel 3 Nr. 2 muss nicht durch Rechtsetzung umgesetzt werden
Artikel 3 Nr. 3 Geltungstag im Gesetz
Artikel 4 muss nicht durch Rechtsetzung umgesetzt werden
Artikel 5 muss nicht durch Rechtsetzung umgesetzt werden

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Gesetz werden für Eisenbahnverkehrsunternehmen zwei neue Informationspflichten geschaffen.

Die Unternehmen mit Sitz im Ausland, die die Nutzung von Schienenwegen im grenzüberschreitenden Personenverkehr nutzen wollen, haben einen Antrag auf Zugangsberechtigung zu stellen (§ 14g Allgemeines Eisenbahngesetz). Das Ressort rechnet mit etwa 50 Anträgen und Kosten in Höhe von insgesamt 16.000 € pro Jahr. Hinzu kommen Gebühren in Höhe von etwa 20.000 €.

Das Gesetz sieht vor, dass Rahmenverträge über Trassennutzungsmöglichkeiten nur einmal verlängert werden dürfen und es dazu der Genehmigung der Regulierungsbehörde bedarf.

Das Bundesministerium geht davon aus, dass etwa 50 Unternehmen einen Antrag auf Genehmigung der Vertragsverlängerung stellen werden. Die daraus erwachsenden Kosten schätzt es auf einmalig 32.000 €. Hinzu kommen Gebühren in Höhe von etwa 125.000 €.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter