931. Sitzung am 6. März 2015
A. Problem und Ziel
Korruption macht heute nicht mehr vor den Grenzen von Staaten halt. Deshalb wurden von mehreren internationalen Organisationen Rechtsinstrumente erarbeitet, die insbesondere der Bekämpfung der grenzüberschreitenden und internationalen Korruption dienen und zu Umsetzungsbedarf im deutschen Strafrecht führen. Dazu gehören das Strafrechtsübereinkommen des Europarats vom 27. Januar 1999 über Korruption (ETS Nummer 173), das Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 zum Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption (ETS Nummer 191), der Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.07.2003 S. 54) sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption.
Die Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.08.2013 S. 8) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Angriffe auf Informationssysteme unter Strafe zu stellen, und führt ebenfalls zu Umsetzungsbedarf.
Umsetzungsbedarf besteht schließlich auch hinsichtlich der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 06.12.2008 S. 28).
B. Lösung
Der Umsetzung der Rechtsinstrumente des Europarats und des EU-Rahmenbeschlusses in nationales Recht sowie der Überführung mehrerer Korruptionstatbestände aus dem Nebenstrafrecht in das Strafgesetzbuch (StGB) dienen verschiedene Gesetzesänderungen im deutschen Recht (Änderungen und Ergänzungen der §§ 5, 11, 78b, 261, 263f, 299, 301 f., 331 ff., 336, 338 StGB, § 370 der Abgabenordnung (AO) sowie die Einfügung von § 335a StGB mit Folgeänderungen und redaktionellen Anpassungen im StGB und in Nebengesetzen). Zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme erfolgt eine Anhebung des Strafrahmens in § 202c StGB. Der weiteren Umsetzung der EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt dient die Aktualisierung der Verweisung in § 329 Absatz 4 Nummer 1 und 2 StGB.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entstehen allenfalls in geringem Umfang Mehrausgaben. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln kann innerhalb der vorhandenen Kapazitäten und der verfügbaren Mittel aufgefangen werden und soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
Die zur Umsetzung der Rechtsinstrumente erforderliche Erweiterung des deutschen Strafrechts kann bei den Ländern in einem begrenzten Ausmaß zu einer stärkeren Arbeitsbelastung der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte führen, ohne dass die Kosten hierfür quantifizierbar sind.
F. Weitere Kosten
Keine.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 23. Januar 2015
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.03.15
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption1
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) In der Angabe zu § 302 werden die Wörter "Vermögensstrafe und" gestrichen.
- b) Nach der Angabe zu § 335 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 335a Ausländische und internationale Bedienstete".
- c) In der Angabe zu § 338 werden die Wörter "Vermögensstrafe und" gestrichen.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 14a wird durch folgende Nummern 15 und 16 ersetzt:
- "15. Straftaten im Amt nach den §§ 331 bis 337, wenn
- a) der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist
- b) der Täter zur Zeit der Tat Europäischer Amtsträger ist und seine Dienststelle ihren Sitz im Inland hat,
- c) die Tat gegenüber einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr begangen wird oder
- d) die Tat gegenüber einem Europäischen Amtsträger oder Schiedsrichter, der zur Zeit der Tat Deutscher ist, oder einer nach § 335a gleichgestellten Person begangen wird, die zur Zeit der Tat Deutsche ist;
- 16. Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e), wenn
- a) der Täter zur Zeit der Tat Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder Deutscher ist oder
- b) die Tat gegenüber einem Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder einer Person, die zur Zeit der Tat Deutsche ist, begangen wird;".
- "15. Straftaten im Amt nach den §§ 331 bis 337, wenn
- b) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 17.
3. Nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Europäischer Amtsträger:
wer
- a) Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
- b) Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist, oder
- c) mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;".
4. Dem § 78b wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) In den Fällen des § 78 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 ruht die Verjährung ab der Übergabe der Person an den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat bis zu ihrer Rückgabe an die deutschen Behörden oder bis zu ihrer Freilassung durch den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat."
5. In § 202c Absatz 1 werden die Wörter "einem Jahr" durch die Wörter "zwei Jahren" ersetzt.
6. § 261 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "jeweils auch in Verbindung mit § 335a" und ein Komma angefügt.
- b) In Nummer 4 Buchstabe a wird nach der Angabe "284," die Angabe "299," eingefügt.
7. In § 263 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort "Amtsträger" die Wörter "oder Europäischer Amtsträger" eingefügt.
8. § 264 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In der Nummer 2 werden nach dem Wort "Amtsträger" die Wörter "oder Europäischer Amtsträger" eingefügt.
- b) In der Nummer 3 werden nach dem Wort "Amtsträgers" die Wörter "oder Europäischen Amtsträgers" eingefügt.
9. In § 267 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort "Amtsträger" die Wörter "oder Europäischer Amtsträger" eingefügt.
10. In § 298 Absatz 1 werden die Wörter "gewerbliche Leistungen" durch das Wort "Dienstleistungen" ersetzt.
11. § 299 wird wie folgt gefasst:
" § 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
- (1) Wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen
- 1. einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder
- 2. seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen
- 1. ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder
- 2. seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze."
12. § 301 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, haben in den Fällen des § 299 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 neben dem Verletzten auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern."
13. § 302 wird wie folgt gefasst:
" § 302 Erweiterter Verfall
In den Fällen des § 299 ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat."
14. In § 329 Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe "2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 368)" durch die Angabe "2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 193)" ersetzt.
15. § 331 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Amtsträger" ein Komma und die Wörter "ein Europäischer Amtsträger" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Richter" ein Komma und die Wörter "Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union" eingefügt.
16. § 332 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Amtsträger" ein Komma und die Wörter "ein Europäischer Amtsträger" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Richter" ein Komma und die Wörter "Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union" eingefügt.
17. § 333 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Amtsträger" ein Komma und die Wörter "einem Europäischen Amtsträger" eingefügt.
- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Richter" ein Komma und die Wörter "Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union" eingefügt.
18. § 334 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Amtsträger" ein Komma und die Wörter "einem Europäischen Amtsträger" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Richter" ein Komma und die Wörter "Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union" eingefügt.
19. Nach § 335 wird folgender § 335a eingefügt:
" § 335a Ausländische und internationale Bedienstete
- (1) Für die Anwendung der §§ 332 und 334, jeweils auch in Verbindung mit § 335, auf eine Tat, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:
- 1. einem Richter: ein Mitglied eines ausländischen und eines internationalen Gerichts;
- 2. einem sonstigen Amtsträger
- a) ein Bediensteter eines ausländischen Staates und eine Person, die beauftragt ist, öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzunehmen;
- b) ein Bediensteter einer internationalen Organisation und eine Person, die beauftragt ist, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen;
- c) ein Soldat eines ausländischen Staates und ein Soldat, der beauftragt ist, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen.
- (2) Für die Anwendung der §§ 331 und 333 auf eine Tat, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:
- 1. einem Richter: ein Mitglied des Internationalen Strafgerichtshofes;
- 2. einem sonstigen Amtsträger: ein Bediensteter des Internationalen Strafgerichtshofes.
- (3) Für die Anwendung des § 333 Absatz 1 und 3 auf eine Tat, die sich auf eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:
- 1. einem Soldaten der Bundeswehr: ein Soldat der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der Tat im Inland aufhalten;
- 2. einem sonstigen Amtsträger: ein Bediensteter dieser Truppen;
- 3. einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten: eine Person, die bei den Truppen beschäftigt oder für sie tätig und auf Grund einer allgemeinen oder besonderen Anweisung einer höheren Dienststelle der Truppen zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten förmlich verpflichtet worden ist."
20. In § 336 wird die Angabe "335" durch die Angabe "335a" ersetzt.
21. § 338 wird wie folgt gefasst:
" § 338 Erweiterter Verfall
In den Fällen der §§ 332 und 334, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 335a bis 337, ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat."
Artikel 2
Änderung des EU-Bestechungsgesetzes
Die Artikel 2 und 3 des EU-Bestechungsgesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2340), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes
Das Gesetz über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144, 2162) wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des NATO-Truppen-Schutzgesetzes
§ 1 Absatz 2 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 490), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die bisherige Nummer 9a wird Nummer 10 und das Semikolon am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
- 2. Die bisherige Nummer 10 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung
Artikel 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2327) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird aufgehoben
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
" § 3 Auslandstaten
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für die Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr (§ 2), wenn die Tat von einem Deutschen im Ausland begangen wird."
3. § 4 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der Abgabenordnung
§ 370 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Nummer 2 werden nach dem Wort "Amtsträger" die Wörter "oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs)" eingefügt.
- 2. In der Nummer 3 werden nach dem Wort "Amtsträgers" die Wörter "oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs)" eingefügt.
Artikel 7
Änderung der Sektorenverordnung
§ 21 Absatz 1 Nummer 2 der Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"2. §§ 333 oder 334 des Strafgesetzbuches, jeweils auch in Verbindung mit 335a des Strafgesetzbuchs,".
Artikel 8
Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
§ 23 Absatz 1 Nummer 6 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"6. § 334 des Strafgesetzbuchs (Bestechung), auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs."
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Verhinderung und Bekämpfung der Korruption in allen Ausprägungen gehört zu den zentralen staatlichen Aufgaben. In der Bundesrepublik Deutschland wurde zur Erreichung dieses Zieles bereits eine Reihe von Vorschriften erlassen. Zur Bekämpfung der Korruption im nationalen Bereich sind insbesondere zu nennen:
- - die Richtlinie zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 17. Juni 1998 (BAnz S. 9665), die inzwischen aktualisiert und am 30. Juli 2004 mit Wirkung vom 11. August 2004 neu gefasst wurde (BAnz S. 17745), - das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038), das am 20. August 1997 in Kraft getreten ist,
- - das Achtundvierzigste Strafrechtsänderungsgesetz- Erweiterung des Straftatbestands der Abgeordnetenbestechung vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410), das am 1. September 2014 in Kraft getreten ist.
Allerdings macht Korruption vor staatlichen Grenzen heute nicht mehr Halt. Die enge Zusammenarbeit vieler Staaten im Weltmarkt, die Öffnung der Grenzen und der wachsende Einfluss internationaler Organisationen führen dazu, dass Korruptionstaten auch über Staatengrenzen hinweg und im internationalen Bereich begangen werden. Die effektive Bekämpfung grenzüberschreitender Korruption ist im Interesse der Sicherung des Vertrauens in die staatlichen und internationalen Institutionen, aber auch zur Erhaltung und zum Schutz des freien und fairen internationalen Wettbewerbs erforderlich. Daher unterstützt die Bundesrepublik Deutschland die Schaffung internationaler Rechtsinstrumente zur Bekämpfung der Korruption nachdrücklich. Um möglichst gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen im Weltmarkt zu schaffen, ist ein koordiniertes Vorgehen der Staatengemeinschaft gegen Korruption erforderlich.
Mittlerweile liegen folgende von der Bundesrepublik Deutschland bereits umgesetzte internationale Rechtsinstrumente zur Korruptionsbekämpfung vor:
- - das EU-Protokoll vom 27. September 1996 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der EG (EU-Protokoll; ABl. C 313 vom 23.12.1996 S. 1) sowie das EU-Übereinkommen vom 26. Mai 1997 über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der EG oder der Mitgliedstaaten der EU beteiligt sind (EU-Übereinkommen; ABl. C 195 vom 25.06.1997 S. 1), die beide mit dem EU-Bestechungsgesetz vom 10. September 1998 (EUBestG; BGBl. 1998 II S. 2340) umgesetzt wurden, - das OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 17. Dezember 1997 (OECD-Übereinkommen), das mit dem Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung vom 10. September 1998 (IntBestG; BGBl. 1998 II S. 2327) umgesetzt wurde,
- - die Gemeinsame Maßnahme der EU betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22. Dezember 1998 (ABl. L 358 vom 31.12.1998 S. 2), die durch eine Erweiterung des § 299 des Strafgesetzbuches (StGB) auf den ausländischen Wettbewerb (im Ausführungsgesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387)) umgesetzt wurde,
- - das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) vom 17. Juli 1998, dessen korruptionsstrafrechtlichen Bestimmungen durch die in § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes vom 21. Juni 2002 (IStGHGleichstellungsG; BGBl. I S. 2144, 2162) vorgesehene Ausdehnung des Anwendungsbereichs der §§ 331 ff. StGB umgesetzt wurden,
- - das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2013 gegen Korruption (VN-Übereinkommen), das die Bundesrepublik Deutschland am 9. Dezember 2003 in Mérida (Mexiko) unterzeichnet und am 12. November 2014 ratifiziert hat und zu dessen vollständiger Umsetzung durch das Achtundvierzigste Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410) eine Erweiterung der Strafbarkeit der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern gemäß § 108e StGB erfolgt ist.
Eine Reihe weiterer internationaler Rechtsinstrumente bedarf zu ihrer vollständigen Umsetzung noch gesetzgeberischer Maßnahmen.
- 1. Das Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption (Europarat-Übereinkommen; ETS Nummer 173) wurde am 27. Januar 1999 durch die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Generelles Ziel dieses Übereinkommens ist es, insbesondere zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats so weit wie möglich einen strafrechtlichen Mindeststandard bei der Bekämpfung der Korruption zu entwickeln und die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verbessern. Entsprechend der Zielsetzung des Europarats, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte zu schützen, beschränkt sich dieses Übereinkommen nicht auf die Bekämpfung internationaler Korruption, sondern zielt auf einen Mindeststandard auch bei den Strafvorschriften über die Korruption im innerstaatlichen Bereich ab. Insbesondere wird aber eine breite internationalrechtliche Grundlage für die strafrechtliche Bekämpfung der Bestechung von ausländischen Amtsträgern und Amtsträgern internationaler Organisationen und der Bestechung im Geschäftsverkehr geschaffen.
- 2. Die Bundesrepublik Deutschland hat außerdem am 15. Mai 2003 ein Zusatzprotokoll des Europarats zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption (Europarat-Protokoll; ETS Nummer 191) unterzeichnet. Das Europarat-Protokoll enthält in Ergänzung zum Europarat-Übereinkommen Regelungen über die Strafbarkeit der Bestechung von in- und ausländischen Schiedsrichtern (arbitrators) sowie Schöffen (jurors).
- 3. Der Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (EU-Rahmenbeschluss) vom 22. Juli 2003 (ABl. L 192 vom 31.07.2003 S. 54), der sich auf die Bestimmungen des Titels VI (insbesondere Artikel 29, 34 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Amsterdam (BGBl. 1998 II S. 387)) stützt, hat zum Ziel, in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindliche Vorgaben bei der Korruptionsbekämpfung im Geschäftsverkehr zu schaffen.
Außerhalb der Vorgaben aus dem Bereich der Korruptionsbekämpfung verpflichtet die Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.08.2013 S. 8 - EU-Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme) die Mitgliedstaaten, Angriffe auf Informationssysteme wie den rechtswidrigen Zugang zu Informationssystemen, den rechtswidrigen Systemeingriff, den rechtswidrigen Dateneingriff, das rechtswidrige Abfangen von Daten und den Umgang mit bestimmten Tatwerkzeugen zur Begehung von Angriffen auf Informationssysteme unter Strafe zu stellen.
Die bereits vollständig durch das am 14. Dezember 2011 in Kraft getretene 45. Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. I S. 2557) umgesetzte Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 06.12.2008 S. 28 - EU-Richtlinie Umweltstrafrecht) verpflichtet die Mitgliedstaaten, jedes vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige Verhalten unter Strafe zu stellen, das eine erhebliche Schädigung eines Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebiets verursacht. Durch die Änderung einer in dieser Richtlinie in Bezug genommenen anderen Richtlinie entsprechen die Verweisungen in § 329 Absatz 4 Nummern 1 und 2 StGB nicht mehr dem neuesten Stand. Daher müssen die Verweisungen angepasst werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit diesem Gesetzentwurf werden Änderungen im deutschen Strafrecht zur Umsetzung von Vorgaben aus dem Europarat-Übereinkommen, dem Europarat-Protokoll, dem EU-Rahmenbeschluss und der EU-Richtlinie Angriffe auf Informationssysteme sowie der EU-Richtlinie Umweltstrafrecht vorgeschlagen. Das deutsche Strafrecht entspricht bereits weitgehend den Vorgaben dieser Rechtsinstrumente. Änderungen sind nur in Teilbereichen erforderlich:
- 1. Eine Ausdehnung des Geltungsbereichs des deutschen Strafrechts (§ 5 StGB) erfordert Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b und c des Europarat-Übereinkommens. Danach müssen auch Auslandstaten der Vorteilsgewährung an Amtsträger erfasst werden. Außerdem müssen die Vertragsparteien ihre Gerichtsbarkeit für Bestechungstaten begründen, wenn der Täter "Mitglied einer innerstaatlichen öffentlichrechtlichen Vertretungskörperschaft" ist.
Artikel 8 des Europarat-Protokolls in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b des Europarat-Übereinkommens erfordert zudem eine Erfassung von im Ausland begangenen Korruptionstaten von und gegenüber Schiedsrichtern, die zur Zeit der Tat Deutsche sind.
- 2. Zur Umsetzung von Artikel 13 des Europarat-Übereinkommens ist die Einbeziehung der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) sowie der Bestechlichkeit und Bestechung von ausländischen und internationalen Amtsträgern (§ 335a StGB) in den Vortatenkatalog des Geldwäschetatbestandes (§ 261 StGB) erforderlich.
- 3. Die Vorschrift des § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) erfüllt die Vorgaben der Artikel 7 und 8 des Europarat-Übereinkommens und des EU-Rahmenbeschlusses im Wesentlichen bereits heute. Eine Änderung von § 299 StGB ist jedoch insofern erforderlich, als diese Rechtsinstrumente bei der Unrechtsvereinbarung auf eine Pflichtverletzung gegenüber dem Geschäftsherrn abstellen, während für die deutsche Vorschrift maßgeblich ist, ob eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb vorliegt.
Artikel 37 des Europarat-Übereinkommens enthält zwar eine Vorbehaltsmöglichkeit. Die Vorgabe in Artikel 2 Absatz 3 des EU-Rahmenbeschlusses ist jedoch verbindlich, nachdem die in dem Rahmenbeschluss vorgesehene befristete Möglichkeit, die Strafbarkeit auf Fälle mit Wettbewerbsbezug zu beschränken, mittlerweile nicht mehr besteht.
- 4. Zur Umsetzung der Artikel 5, 9 und 11 des Europarat-Übereinkommens ist in umfassenderer Weise als bisher die Unterstrafestellung der Bestechlichkeit und Bestechung von ausländischen und internationalen Beamten und sonstigen Bediensteten, Richtern und Soldaten erforderlich. Europäische Amtsträger sollen, über die bestehenden Vorgaben hinausgehend, auch in die Straftatbestände der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB) einbezogen werden.
- 5. Über die Umsetzung dieser Rechtsinstrumente hinaus verfolgt der Gesetzentwurf das Ziel, die Bestechungsvorschriften des Nebenstrafrechts (IntBestG, EUBestG, NATOTruppen-Schutzgesetz, IStGH-GleichstellungsG) in das StGB zu überführen. Damit wird der häufig erhobenen Forderung Rechnung getragen, die Gleichstellungsvorschriften für die Bediensteten ausländischer und internationaler Behörden nicht in Nebengesetzen, sondern im StGB zu regeln, damit der Rechtsanwender problemlos davon Kenntnis erlangen kann (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines IStGH-GleichstellungsG, Bundestagsdrucksache 014/8527, S. 104, Nummer 5). Dass die Zusammenführung der Spezialvorschriften im StGB im Rahmen der Umsetzung des Europarat-Übereinkommens erfolgen soll, hatte die Bundesregierung bereits angekündigt (Bundestagsdrucksache 014/8527, S. 105, Nummer 5).
- 6. Zur Umsetzung von Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 der EU-Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme erfolgt eine Anhebung des Strafrahmens von § 202c StGB auf Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.
- 7. Zur Umsetzung von Artikel 3 Buchstabe h der EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt erfolgt eine Aktualisierung der Verweisungen in § 329 Absatz 4 Nummer 1 und 2 StGB.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
Den sonstigen Vorgaben des EU-Rahmenbeschlusses, der EU-Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme, der EU-Richtlinie Umweltstrafrecht, des Europarat-Übereinkommens und des Europarat-Protokolls genügt das geltende Recht bereits heute.
1. EU-Rahmenbeschluss
Die sich aus Artikel 3 des EU-Rahmenbeschlusses (Strafbarkeit der Anstiftung und Beihilfe) ergebenden Strafbarkeitsverpflichtungen werden durch die §§ 26, 27 StGB erfüllt.
Nach der Vorschrift des § 299 StGB ist die Strafe für Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Vorgaben aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 des EU-Rahmenbeschlusses (wirksame, angemessene und abschreckende Strafen sowie Mindesthöchststrafen zwischen einem Jahr und drei Jahren Freiheitsstrafe) sind daher erfüllt. Die Regelung des Artikels 4 Absatz 3 des EU-Rahmenbeschlusses (Verbot der Geschäftstätigkeit bei Verurteilung wegen Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr) ist durch das Berufsverbot nach § 70 StGB abgedeckt.
Mit den §§ 30 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) besteht im deutschen Recht ein Instrumentarium, das den Anforderungen der Artikel 5 und 6 des EU-Rahmenbeschlusses (Verantwortlichkeit juristischer Personen, Sanktionen für juristische Personen) genügt.
Die Verpflichtungen aus Artikel 7 des EU-Rahmenbeschlusses ("Gerichtsbarkeit", insbesondere bei Auslandstaten) werden weitgehend durch die §§ 3 ff. StGB abgedeckt.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des EU-Rahmenbeschlusses wird durch § 3 in Verbindung mit § 9 StGB erfüllt (Territorialitätsprinzip). In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des EU-Rahmenbeschlusses ist das aktive Personalitätsprinzip geregelt. Jeder Mitgliedstaat hat seine Zuständigkeit für die strafbaren Handlungen nach den Artikeln 2 und 3 in den Fällen zu begründen, in denen die Straftat von einem seiner Staatsangehörigen begangen wurde. Dieses Erfordernis wird durch § 7 Absatz 2 Nummer 1 StGB erfüllt, wonach deutsches Strafrecht grundsätzlich auf alle Auslandstaten Deutscher anwendbar ist. Dass diese Anwendbarkeit davon abhängig gemacht wird, dass die Tat zur Tatzeit am Tatort mit Strafe bedroht ist oder dort
Keiner. Strafgewalt unterliegt, ist dabei unschädlich, da der Rahmenbeschuss keinen diesbezüglichen Verzicht erfordert (vgl. im Einzelnen Bundestagsdrucksache 17/3124, S. 9, zur gleichlautenden Vorgabe in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI; ergänzend zur dortigen Auflistung von internationalen Rechtsinstrumenten, die ausdrückliche Vorgaben zur Frage der Tatortstrafbarkeit enthalten, kann Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der EU-Richtlinie 2013/40/EU genannt werden; siehe dazu nochmals im Folgenden). Zudem ist die Vorschrift des § 299 StGB ausdrücklich auch auf Straftaten anwendbar, die sich auf den ausländischen Wettbewerb beziehen. Auch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c des Rahmenbeschlusses, der eine Begründung der Zuständigkeit für Fälle vorsieht, in denen die Straftat zugunsten einer juristischen Person mit Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats begangen wurde, begründet keinen Umsetzungsbedarf. Auch insoweit kann auf die Ausführungen in Bundestagsdrucksache 17/3124, S. 9, verwiesen werden, wonach bei einer im Ausland zugunsten einer juristischen Person mit Hauptsitz im Inland begangen Tat deutsches Strafrecht nach § 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1, 3. Fall StGB dann Anwendung findet, wenn gleichzeitig der tatbestandliche Erfolg auch im Inland eintritt; soweit dies nicht der Fall ist, wird von der Möglichkeit des Artikels 7 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses Gebrauch gemacht, nach der ein Mitgliedstaat beschließen kann, diese Zuständigkeitsregelung nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anzuwenden.
2. EU-Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme
Auch den Vorgaben der EU-Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme genügt das deutsche Rechts bereits heute nahezu vollständig. Die sich aus Artikel 3 ergebende Pflicht zur Pönalisierung des rechtswidrigen Zugangs zu Informationssystemen wird durch § 202c StGB (Ausspähen von Daten) erfüllt.
Artikel 4, der eine Strafbarkeit des rechtswidrigen Systemeingriffs vorgibt, ist durch § 303a StGB (Datenveränderung) umgesetzt. Die in Artikel 5 vorgesehene Strafbarkeit des rechtswidrigen Eingriffs in Daten wird durch § 303b StGB (Computersabotage) gewährleistet. Nach Artikel 6 ist das rechtswidrige Abfangen von Daten unter Strafe zu stellen, was aufgrund von § 202b StGB (Abfangen von Daten) bereits der Fall ist. Die sich aus Artikel 8 Absatz 1 (Strafbarkeit der Anstiftung und Beihilfe) ergebenden Strafbarkeitsverpflichtungen werden durch die §§ 26, 27 StGB erfüllt. Die nach Artikel 8 Absatz 2 erforderliche Versuchsstrafbarkeit für den rechtswidrigen Systemeingriff und den rechtswidrigen Dateneingriff ist mit den §§ 303a Absatz 2, 303b Absatz 3 StGB ebenfalls gegeben.
Artikel 9 Absatz 2 der EU-Richtlinie sieht eine Mindesthöchststrafe von zwei Jahren vor, die in den genannten Vorschriften (mit Ausnahme des § 202c StGB) bereits gegeben ist. Dem in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehenen Strafrahmen von im Höchstmaß mindestens drei Jahren wird durch § 303b StGB Rechnung getragen.
Artikel 9 Absatz 3 sieht darüber hinaus für bestimmte schwere Fälle des rechtswidrigen Systemeingriffs und des rechtswidrigen Dateneingriffs eine Mindesthöchststrafe von fünf Jahren vor. Diese Vorgabe ist durch § 303b Absatz 2 und 4 StGB sowie durch § 129 StGB umgesetzt. Der Missbrauch personenbezogener Daten einer anderen Person mit dem Ziel, das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird, kann nach § 46 Absatz 2 StGB straferschwerend berücksichtigt werden, wie dies von Artikel 9 Absatz 5 verlangt wird.
Mit den §§ 30 und 130 OWiG besteht im deutschen Recht ein Instrumentarium, das den Anforderungen der Artikel 10 und 11 der EU-Richtlinie (Verantwortlichkeit juristischer Personen, Sanktionen gegen juristische Personen) genügt.
Die Verpflichtungen aus Artikel 12 der EU-Richtlinie (Gerichtliche Zuständigkeit) werden durch die §§ 3 ff. StGB abgedeckt.
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a wird durch § 3 in Verbindung mit § 9 StGB erfüllt (Territorialitätsprinzip). In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b ist das aktive Personalitätsprinzip geregelt. Das deutsche Recht findet auf Auslandstaten Deutscher, die am Tatort mit Strafe bedroht sind oder dort
Keiner. Strafgewalt unterliegen, Anwendung (§ 7 Absatz 2 Nummer 1 StGB). Der Vorgabe des Artikels 12 Absatz 2 wird durch § 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 StGB Rechnung getragen.
Die nach Artikel 13 der EU-Richtlinie einzurichtende operative nationale Kontaktstelle besteht beim Bundeskriminalamt. Den in Artikel 14 vorgesehenen Statistikpflichten kann auf der Grundlage der Polizeilichen Kriminalstatistik sowie der Strafverfolgungsstatistik nachgekommen werden.
3. EU-Richtlinie Umweltstrafrecht
Die Umsetzung ist im Übrigen bereits vollständig durch das am 14. Dezember 2011 in Kraft getretene 45. Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. I S. 2557) erfolgt.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Es werden im Bereich des Korruptionsstrafrechts Vorschriften aus dem Neben- in das Kernstrafrecht (§ 335a StGB) überführt, um eine bessere Übersichtlichkeit und Vereinheitlichung der Regelungen sicherzustellen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er dient der weiteren Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und trägt somit zur Verwirklichung des Ziels bei, in Deutschland gute Investitionsbedingungen zu schaffen (Nachhaltigkeitsindikatoren 7 und 15 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie). Dies stärkt das Vertrauen in den Wirtschaftsstandort Deutschland und leistet somit einen positiven Beitrag für eine nachhaltige Entwicklung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
a) Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
b) Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen durch dieses Gesetz bei normgemäßem Verhalten keine Kosten. Der Gesetzentwurf zielt auf eine effektivere Bekämpfung von Korruptionstaten ab und kann daher dazu beitragen, dass Schäden und damit auch Kosten für die Wirtschaft vermieden werden. Da Korruptionstaten zu hohen Schäden in der Wirtschaft führen, kann insbesondere die Erweiterung des Straftatbestandes der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) dazu beitragen, dass Schäden und damit auch Kosten für die Wirtschaft vermieden werden.
c) Verwaltung
Für den Bund entstehen allenfalls in geringem Umfang Mehrausgaben. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln kann innerhalb der vorhandenen Kapazitäten und der verfügbaren Mittel aufgefangen werden und soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
Die zur Umsetzung der Rechtsinstrumente erforderliche Erweiterung des deutschen Strafrechts kann bei den Ländern in einem begrenzten Ausmaß zu einer stärkeren Arbeitsbelastung der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte führen, ohne dass die Kosten hierfür quantifizierbar sind.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Grundsätzlich sind weibliche und männliche Personen von den Vorschriften des Gesetzentwurfs in gleicher Weise betroffen.
VII. Befristung; Evaluation
Eine Befristung der neuen Regelungen erfolgt nicht; eine Evaluierung ist derzeit nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Einfügung von § 335a StGB sowie zur Änderung der §§ 302 und 338 StGB.
Zu Nummer 2 (§ 5)
Der Gesetzentwurf schlägt eine Ergänzung des § 5 StGB um korruptionsbezogene Auslandstaten vor. In § 5 StGB wird eine neue Nummer 15 eingefügt, wodurch im Wesentlichen bestimmte, bislang in Nebengesetzen befindliche Gerichtsstandsklauseln in das StGB überführt und die Vorgaben aus Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b des Europarat-Übereinkommens, auch in Verbindung mit Artikel 8 des Europarat-Protokolls, zu Vorteilsgewährungen an Amtsträger und zu Korruptionstaten von und gegenüber Schiedsrichtern umgesetzt werden. Durch eine Ausweitung des bisherigen § 5 Nummer 14a StGB im Rahmen einer neuen Nummer 16 wird zudem die Vorgabe in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b des Europarat-Übereinkommens zu Korruptionstaten von und gegenüber Mitgliedern einer innerstaatlichen öffentlichrechtlichen Vertretungskörperschaft umgesetzt.
- 1. § 5 Nummer 15 StGB soll Auslandstaten nach den §§ 331 bis 337 StGB erfassen. Diese Taten sollen unter den folgenden Voraussetzungen, unabhängig vom Recht des Tatorts, dem deutschen Strafrecht unterliegen:
- a) Der Täter ist zum Tatzeitpunkt Deutscher (Buchstabe a). Dies entspricht Artikel 2 § 2 Nummer 1 EUBestG und Artikel 2 § 3 Nummer 1 IntBestG. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs des deutschen Strafrechts hat im Wesentlichen Bedeutung für die (aktive) Bestechung (§§ 334, 335 StGB) von Europäischen Amtsträgern sowie von nach § 335a Absatz 1 StGB den (deutschen) Richtern und Amtsträgern gleichgestellten Richtern, Bediensteten und Soldaten ausländischer Staaten und internationaler Organisationen durch Deutsche im Ausland. Die Regelung erfasst zudem im Ausland begangene Taten der Bestechlichkeit (§§ 332, 335 StGB) von Europäischen Amtsträgern und von in § 335a Absatz 1 StGB gleichgestellten Personen, wenn diese Deutsche sind. Im Interesse einer umfassend gestalteten Regelung werden auch Taten der Bestechlichkeit von Amtsträgern und von für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten im Ausland erfasst. Insoweit überschneidet sich die Regelung mit § 5 Nummer 12 StGB. In Umsetzung des Artikels 8 des Europarat-Protokolls in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b des Europarat-Übereinkommens werden zudem Taten der Bestechlichkeit von deutschen Schiedsrichtern im Ausland erfasst.
Neu gegenüber den bisherigen Regelungen im EUBestG und IntBestG ist, dass der Geltungsbereich des deutschen Strafrechts auch für die Taten der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) auf Auslandstaten durch Deutsche, unabhängig vom Recht des Tatorts, erstreckt wird. Diese Erweiterung führt allerdings nur zu einer geringen Ausweitung des bisherigen Rechts. Die Vorteilsannahme durch deutsche Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 StGB) und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete (§ 11 Absatz 1 Nummer 4 StGB) wird bereits von § 5 Nummer 12 StGB erfasst und die Vorteilsannahme durch sowie die Vorteilsgewährung an ausländische und internationale Bedienstete ist nur strafbar im Anwendungsbereich des § 335a Absatz 2 und 3 StGB sowie nach den §§ 331, 333 StGB im Hinblick auf Europäische Amtsträger. Die Erweiterung erfasst in Umsetzung des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe b des Europarat-Übereinkommens die Vorteilsgewährung im Ausland durch Deutsche an deutsche Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete. Die Vorgaben der Artikel 2 und 3 des Europarat-Übereinkommens, auf die Artikel 17 des Europaratsübereinkommens insbesondere Bezug nimmt und gegen die kein Vorbehalt eingelegt werden kann, werden im deutschen Recht durch §§ 331, 333 StGB erfüllt sowie in Umsetzung des Artikels 8 des Europarat-Protokolls in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b des Europarat-Übereinkommens Auslandstaten der Vorteilsannahme durch deutsche Schiedsrichter und der Vorteilsgewährung durch Deutsche an Schiedsrichte erfasst. Zudem werden im Ausland begangene Taten der Vorteilsgewährung durch Deutsche an die in § 335a Absatz 2 und 3 StGB gleichgestellten Personen und der Vorteilsannahme durch Richter und Bedienstete des IStGH, die zur Zeit der Tat Deutsche sind, erfasst. Der Hinweis auf den Tatzeitpunkt entspricht Artikel 2 § 2 Nummer 1 Buchstabe a EUBestG sowie der überwiegenden und neueren Systematik des geltenden Rechts (vgl. § 5 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 9, 11a, 14a und 15) und hat nur klarstellende Funktion, da anerkannt ist, dass der Anknüpfungspunkt auch ohne ausdrückliche Erwähnung zur Zeit der Tat vorliegen muss (vgl. LK-Werle/Jeßberger, StGB, 12. Auflage, § 5 Rn. 17 f.). Daher begründet diese Klarstellung auch keinen Umkehrschluss für die unverändert bleibenden Formulierungen insbesondere in § 5 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 5 Buchstabe b StGB.
- b) Der Täter ist Europäischer Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2a in der Fassung des Entwurfs (Buchstabe b). Voraussetzung soll sein, dass die Dienststelle, für die der Europäische Amtsträger tätig ist, ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Diese Regelung ist Artikel 2 § 2 Nummer 1 Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb EUBestG entnommen. Mit der Einfügung dieser Regelung in den § 5 StGB trägt der Gesetzentwurf auch der inzwischen erreichten Integrationsstufe im Rahmen der Europäischen Union Rechnung. Angesichts der Schaffung gemeinsamer Institutionen und Einrichtungen der Europäischen Union, die räumlich auf die einzelnen Mitgliedstaaten verteilt sind, ist es sachgerecht, Auslandstaten von Bediensteten dieser Institutionen und Einrichtungen, sofern sie ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, in gleichem Umfang zu erfassen wie Auslandstaten von deutschen Amtsträgern. Auch hier hat der Hinweis auf den Tatzeitpunkt nur klarstellende Funktion (siehe oben zu Buchstabe a am Ende); er erfolgt auch im Hinblick auf das Merkmal des Europäischen Amtsträgers, weil hier, anders als in den in Buchstabe d genannten Fällen (dazu sogleich unter Buchstabe d), die Amtsträgereigenschaft des Täters in den Fällen der §§ 333, 334 StGB nicht bereits Tatbestandsmerkmal ist.
- c) Der Empfänger des Vorteils ist ein Amtsträger, ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter oder ein Soldat der Bundeswehr (Buchstabe c). Diese Vorschrift ist Artikel 2 § 2 Nummer 2 EUBestG (1. und 2. Fall: Taten gegenüber einem "Richter" und "sonstigen Amtsträger") nachgebildet. Im Unterschied zum EUBestG wird jedoch darauf verzichtet, die Richter gesondert hervorzuheben, da Richter nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a StGB auch Amtsträger sind. Dafür erfolgt - um einen Gleichklang mit den jeweiligen Absätzen 1 der §§ 331 bis 334 StGB herbeizuführen - ein Verweis auf die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und auf Soldaten der Bundeswehr. Über die Regelungen im bisherigen Recht hinaus führt die Aufnahme des § 333 StGB in § 5 Nummer 15 dazu, dass künftig auch Vorteilsgewährungen durch Ausländer im Ausland an Amtsträger, an für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete und an Soldaten der Bundeswehr, unabhängig vom Recht des Tatorts, vom Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts erfasst werden. Schließlich wird - abweichend von Artikel 2 § 2 Nummer 2 EUBestG - auf das Erfordernis verzichtet, dass die betreffende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen muss, da Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c des Europarat-Übereinkommens kein generelles Festhalten an diesem Erfordernis mehr gestattet (anders noch der - wenn auch auslegungsbedürftige - Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des EU-Protokolls über den Schutz der finanziellen Interessen der EG, vgl. Bundestagsdrucksache 013/10424, S. 14 und 20).
- d) Der Empfänger des Vorteils ist Europäischer Amtsträger, der zur Zeit der Tat Deutscher ist, oder Schiedsrichter, der zur Zeit der Tat Deutscher ist, oder eine in § 335a StGB gleichgestellte deutsche Person (Buchstabe d). Diese Regelung entspricht für die Tat der Bestechung im Wesentlichen Artikel 2 § 2 Nummer 2 EUBestG (3. Fall: Taten gegenüber "einer nach § 1 Absatz 1 gleichgestellten Person"). In Umsetzung des Artikels 8 des Europarat-Protokolls in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b des Europarat-Übereinkommens wird zudem die Bestechung deutscher Schiedsrichter und die Vorteilsgewährung an deutsche Schiedsrichter durch Ausländer, unabhängig vom Recht des Tatorts, im Ausland erfasst. In den Anwendungsbereich der Regelung fallen außerdem Vorteilsgewährungen durch Ausländer im Ausland an in § 335a Absatz 2 und 3 StGB gleichgestellte Personen, die zur Zeit der Tat Deutsche sind. Auch hier hat der Hinweis auf den Tatzeitpunkt nur klarstellende Funktion (siehe oben zu Buchstabe a am Ende). Auf einen Hinweis auf den Tatzeitpunkt wurde - wie schon im geltenden Recht -verzichtet, soweit sich die Tat gegen einen Europäischen Amtsträger, Schiedsrichter oder eine in § 335a StGB gleichgestellte Person, richtet, da es sich hierbei um Tatbestandsmerkmale handelt, die ohnehin zum Tatzeitpunkt vorliegen müssen (vgl. zur Amtsträgereigenschaft des Täters BGH NStZ 2004, 564; LK-Sowada, StGB, 12. Auflage, Vor § 331 Rn. 6).
- a) Der Täter ist zum Tatzeitpunkt Deutscher (Buchstabe a). Dies entspricht Artikel 2 § 2 Nummer 1 EUBestG und Artikel 2 § 3 Nummer 1 IntBestG. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs des deutschen Strafrechts hat im Wesentlichen Bedeutung für die (aktive) Bestechung (§§ 334, 335 StGB) von Europäischen Amtsträgern sowie von nach § 335a Absatz 1 StGB den (deutschen) Richtern und Amtsträgern gleichgestellten Richtern, Bediensteten und Soldaten ausländischer Staaten und internationaler Organisationen durch Deutsche im Ausland. Die Regelung erfasst zudem im Ausland begangene Taten der Bestechlichkeit (§§ 332, 335 StGB) von Europäischen Amtsträgern und von in § 335a Absatz 1 StGB gleichgestellten Personen, wenn diese Deutsche sind. Im Interesse einer umfassend gestalteten Regelung werden auch Taten der Bestechlichkeit von Amtsträgern und von für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten im Ausland erfasst. Insoweit überschneidet sich die Regelung mit § 5 Nummer 12 StGB. In Umsetzung des Artikels 8 des Europarat-Protokolls in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b des Europarat-Übereinkommens werden zudem Taten der Bestechlichkeit von deutschen Schiedsrichtern im Ausland erfasst.
- 2. Im Rahmen der Änderung des § 5 StGB soll die bisherige Nummer 14a in einer erweiterten Fassung zu Nummer 16 und die bisherige Nummer 15 zu Nummer 17 werden. Die erweiterte Fassung der neuen Nummer 16 ergibt sich daraus, dass nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b und c des Europarats-Übereinkommens jede Vertragspartei ihre Gerichtsbarkeit für Bestechungstaten zu begründen hat, wenn der Täter oder ein an der Straftat Beteiligter "Mitglied einer innerstaatlichen öffentlichrechtlichen Vertretungskörperschaft" ist. Dies erfordert eine entsprechende Ausdehnung des bisherigen § 5 Nummer 14a StGB. Die derzeitige Anknüpfung an die deutsche Staatsangehörigkeit ist hierfür nicht ausreichend, da nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 GG bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden auch EU-Bürger wählbar sind. Nunmehr muss der Täter zur Zeit der Tat (insoweit gilt das oben zu Nummer 1 Buchstabe b und d jeweils am Ende Ausgeführte entsprechend) Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder Deutscher sein oder die Tat muss gegenüber einem Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder einer Person, die zur Zeit der Tat Deutsche ist, begangen werden. Mit dieser Erweiterung erfolgt zudem eine Angleichung an § 5 Nummer 13 StGB.
- 3. Für § 299 StGB soll keine Ausweitung des internationalen Strafanwendungsrechts erfolgen. Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wird daher eine Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2 des Europarat-Übereinkommens abgegeben werden, nach der die Vorschriften des Europarat-Übereinkommens über die Gerichtsbarkeit für die Tatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (Artikel 7 und 8 des Europarat-Übereinkommens) nur teilweise angewendet werden. Gleiches gilt für die Vorschriften des Europarat-Übereinkommens zu Auslandstaten der Geldwäsche (Artikel 13 des Europarat-Übereinkommens) und zu Zuwiderhandlungen gegen Buchführungsvorschriften (Artikel 14 des Europarat-Übereinkommens).
Zu Nummer 3 (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a)
Der Gesetzentwurf schlägt die Einfügung einer Definition für den "Europäischen Amtsträger" vor. Erfasst werden alle Personen, die bisher nach Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c und Absatz 2 EUBestG den (deutschen) Amtsträgern für die Anwendung der dort genannten Straftatbestände gleichgestellt sind. In die Definition werden außerdem die Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Union aufgenommen, die bisher nach Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b EUBestG den (deutschen) Richtern gleichgestellt sind. Dies ist erforderlich, da der Personenbegriff "Richter" nicht nur in § 11 Absatz 1 Nummer 3 StGB für Tatbestände definiert wird, die diesen Begriff enthalten, sondern Richter nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a StGB auch zu den Amtsträgern gehören.
Die Definition der "Europäischen Amtsträger" erfolgt in § 11 Absatz 1 StGB und nicht in der Gleichstellungsvorschrift des § 335a StGB, da der Personenbegriff nicht nur in den §§ 332 bis 334 StGB, sondern auch in den §§ 263 und 264 StGB sowie § 370 der Abgabenordnung (AO) verwendet wird.
- 1. Nach Buchstabe a gehören zu den Europäischen Amtsträgern neben den Mitgliedern eines Gerichts der Europäischen Union die Mitglieder der Europäischen Kommission sowie der Europäischen Zentralbank und des Rechnungshofes der Europäischen Union. Gerichte der Europäischen Union sind etwa der Gerichtshof der Europäischen Union, das Gericht der Europäischen Union sowie das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union. Zukünftig können weitere dem Gericht beigeordnete Fachgerichte der Union für Sonderbereiche hierunter fallen.
- 2. Buchstabe b entspricht der Regelung in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b EUBestG, verwendet jedoch eine andere, den aktuellen Gegebenheiten angepasste Terminologie. So wird nicht mehr auf den Begriff des Gemeinschaftsbeamten abgestellt, der eine Verweisung auf Artikel 1 des EU-Protokolls erforderlich macht. Europäische Amtsträger im Sinne des Buchstaben b sind alle Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union oder der Einrichtungen, die auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffen wurden.
- 3. Buchstabe c bezieht alle Personen in den Begriff des Europäischen Amtsträgers ein, die beauftragt sind, Aufgaben der Europäischen Union oder der auf Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtungen wahrzunehmen. Es handelt sich dabei zum einen um eine Auffangbestimmung für - etwa im Rahmen von Werkverträgen - beauftragte Personen im Sinne des Unionsrechts, die funktionell Bediensteten gleichzustellen sind. Auch Mitglieder von Einrichtungen der EU werden von Buchstabe c erfasst. Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Europäischen Rates und des Rates stehen nicht in einem Auftragsverhältnis zur Europäischen Union und sind (mit Ausnahme des Präsidenten der Europäischen Kommission, siehe Buchstabe a) keine Europäischen Amtsträger. Mitglieder des Europäischen Parlaments werden als Mandatsträger von § 108e StGB erfasst.
Zu Nummer 4 (§ 78b Absatz 6)
Der neue Absatz 6 in § 78b StGB übernimmt die Regelung aus § 1 IStGH-GleichstellungsG. Zusammen mit der Übernahme der Regelung aus dem bisherigen § 2 IStGHGleichstellungsG in § 335a (Artikel 1 Nummer 19) ermöglicht die Überführung der Vorschrift in das StGB die Aufhebung des IStGH-GleichstellungsG. Die Änderung dient daher auch der Rechtsbereinigung.
Im Hinblick darauf, dass hinsichtlich der Bezeichnung des Internationalen Strafgerichtshofes keine Verwechslungsgefahr besteht und der Begriff auch in § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof verwendet wird, soll auf die in § 1 IStGH-GleichstellungsG noch enthaltene Verweisung auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichts verzichtet werden.
Zu Nummer 5 (§ 202c Absatz 1)
Die Anhebung des Strafrahmens auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (Abl. L 218 vom 14.08.2013 S. 8). Nach den Artikeln 7 und 9 Absatz 2 der Richtlinie ist das vorsätzliche und unbefugte Herstellen, Verkaufen, Beschaffen zwecks Gebrauchs, Einführen, Verbreiten oder anderweitige Verfügbarmachen von bestimmten Computerprogrammen sowie von Computerpasswörtern und Zugangscodes mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren unter Strafe zu stellen, wenn die Tat mit der Absicht erfolgt, Straftaten nach Artikel 3 (Rechtswidriger Zugang zu Informationssystemen), Artikel 4 (Rechtswidriger Systemeingriff), Artikel 5 (Rechtswidriger Eingriff in Daten) oder Artikel 6 (Rechtswidriges Abfangen von Daten) zu begehen. Die Vorgabe des Artikels 7 ist im deutschen Strafrecht durch § 202c StGB umgesetzt, der bislang jedoch eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie ist daher eine Erhöhung auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren erforderlich.
Zu Nummer 6 (§ 261 Absatz 1 Satz 2)
Der Gesetzentwurf schlägt eine Ergänzung des Vortatenkataloges für den Straftatbestand der Geldwäsche vor. Damit sollen verschiedene Vorschriften des Nebenstrafrechts in das StGB integriert sowie die Vorgabe des Artikels 13 des Europarat-Übereinkommens und die (nicht zwingende) Vorgabe des Artikels 23 des VN-Übereinkommens umgesetzt werden.
- 1. In den Straftatbestand des § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a StGB soll ein Verweis auf den neuen § 335a StGB aufgenommen werden. Dadurch wird sichergestellt, dass auch die Bestechlichkeit und Bestechung von Bediensteten und Richtern ausländischer und internationaler Behörden und Gerichte, soweit sich die Tat auf eine künftige Diensthandlung oder künftige richterliche Handlung bezieht, als Vortat der Geldwäsche erfasst wird.
Diese Ergänzung dient der Überleitung von Vorschriften des IntBestG und des EUBestG in das StGB.
Artikel 2 § 4 IntBestG bestimmt, dass die Bestechung ausländischer Amtsträger eine Vortat der Geldwäsche darstellt. Nach Artikel 3 EUBestG, der durch Artikel 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22. Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschungen im Hinblick auf die Einführung des Euro vom 22. August 2002 (BGBl I S. 3387) neu gefasst wurde, ist dies auch bei der Bestechung und Bestechlichkeit von Amtsträgern anderer EU-Mitgliedstaaten und von EU-Institutionen der Fall. Die Bestechlichkeit und Bestechung von Europäischen Amtsträgern und Mitgliedern von Gerichten der Europäischen Union wird insoweit allerdings bereits durch die Aufnahme dieser Personenbegriffe in die §§ 332 und 334 StGB (Artikel 1 Nummern 16 und 18) zur tauglichen Vortat einer Geldwäsche.
Die Ergänzung des § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a StGB dient zudem der Umsetzung von Artikel 13 in Verbindung mit den Artikeln 5 und 9 des Europarat-Übereinkommens, der Vorgaben zur Aufnahme der Straftaten der Bestechlichkeit und Bestechung von Beschäftigten ausländischer und internationaler Behörden in den Vortatenkatalog des Geldwäschestraftatbestandes enthält.
- 2. Der Vortatenkatalog des Geldwäschetatbestandes wird zudem auf den Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) ausgedehnt. Damit wird Artikel 13 des Europarat-Übereinkommens (in Verbindung mit Artikel 7 und 8) umgesetzt, der Vorgaben zur Einbeziehung der Straftaten der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr in den Vortatenkatalog des Geldwäschetatbestandes enthält.
Nach dem Europarat-Übereinkommen ist die Einbeziehung der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (Artikel 7 und 8 des Europarat-Übereinkommens) erforderlich, soweit es sich um besonders schwere Fälle handelt. Diese Beschränkung auf schwere Fälle erfolgt dadurch, dass § 299 StGB in § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a StGB eingestellt wird, der für die Strafbarkeit des Verhaltens voraussetzt, dass die Vortat gewerbsmäßig begangen worden ist oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b des VN-Übereinkommens gibt vor, in den Vortatenkatalog des Geldwäschestraftatbestandes zumindest alle Taten aufzunehmen, die in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Übereinkommens unter Strafe gestellt wurden. Die Vorgabe zu einem Straftatbestand der Bestechung und Bestechlichkeit im privaten Sektor in Artikel 21 des VN-Übereinkommens sieht zwar keine Einschränkung auf schwere Fälle vor. Allerdings gibt Artikel 21 nur vor, dass die Vertragsstaaten einen entsprechenden Straftatbestand in Erwägung ziehen müssen. Da insoweit schon die Vorgabe zu einem Straftatbestand unverbindlich ist, kann auch von der Aufnahme in den Vortatenkatalog ganz abgesehen bzw. die Aufnahme von dem Vorliegen einschränkender Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
Zu Nummer 7 (§ 263 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4)
Die Änderung dient der Überleitung von Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nummer 1 EUBestG in das StGB. Die Regelung beruht auf der Vorgabe in Artikel 4 Absatz 1 des EU-Protokolls.
Zu Nummer 8 (§ 264 Absatz 2 Satz 2)
Die Änderungen dienen - wie die Änderung des § 263 StGB (Artikel 1 Nummer 7) - der Überleitung von Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nummer 1 EUBestG in das StGB. Die Regelungen beruhen ebenfalls auf der Vorgabe in Artikel 4 Absatz 1 des EU-Protokolls.
Zu Nummer 9 (§ 267 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4)
Urkundendelikte sind regelmäßig Begleittaten von Betrug, Subventionsbetrug und Korruptionsstraftaten. Daher soll in Ergänzung zu den Änderungen bei §§ 263 und 264 StGB (Artikel 1 Nummern 7 und 8) auch das Regelbeispiel in § 267 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 StGB auf Fälle des Missbrauchs der Befugnisse oder der Stellung als Europäischer Amtsträger erweitert werden. Die Ergänzung dient der Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union.
Zu Nummer 10 (§ 298 Absatz 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Ersetzung des Begriffes der "gewerblichen Leistungen" durch den Begriff der "Dienstleistungen" im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254).
Zu Nummer 11 (§ 299)
§ 299 StGB stellt in der bisherigen Fassung darauf ab, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb gewährt oder angenommen wird. Die Artikel 7 und 8 des Europarat-Übereinkommens sowie Artikel 2 des EU-Rahmenbeschlusses enthalten dagegen die Vorgabe, eine Strafbarkeit auch dann vorzusehen, wenn der Vorteilsnehmer als Gegenleistung eine Handlung unter Verletzung seiner Pflichten vornehmen oder unterlassen soll. Eine entsprechende unverbindliche Vorgabe besteht auch nach Artikel 21 des VN-Übereinkommens.
Der Gesetzentwurf schlägt eine Anpassung des deutschen Rechts an diese Rechtsinstrumente vor. Zwar gibt das VN-Übereinkommen den Mitgliedstaaten nur vor, einen entsprechenden Straftatbestand in Erwägung zu ziehen. Das Europarat-Übereinkommen sieht zudem in Artikel 37 die Möglichkeit vor, einen Vorbehalt gegen die Verpflichtung aus den Artikeln 7 und 8 einzulegen. Von der Vorbehaltsmöglichkeit soll jedoch mit Blick auf die nunmehr bindende Regelung im EU-Rahmenbeschluss kein Gebrauch gemacht werden. Nach Artikel 2 Absatz 3 des EU-Rahmenbeschlusses konnte ein Mitgliedstaat zwar dem Rat gegenüber erklären, dass er den Anwendungsbereich des EU-Rahmenbeschlusses auf solche Verhaltensweisen beschränkt, die eine Wettbewerbsverzerrung herbeiführen können. Derartige Erklärungen haben ihre Gültigkeit jedoch mit Ablauf der in Artikel 2 Absatz 4 des EU-Rahmenbeschlusses vorgesehenen fünfjährigen Frist verloren, nachdem ein Ratsbeschluss zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärungen nach Artikel 2 Absatz 5 des EU-Rahmenbeschlusses nicht erfolgt ist. Insoweit fällt auch die Erwägung zur Schaffung eines Straftatbestandes auf der Grundlage von Artikel 21 des VN-Übereinkommens dahingehend aus, einen entsprechenden Straftatbestand zu schaffen, wobei allerdings Einschränkungen im Tatbestand (siehe unten 4.) und bei der Aufnahme in den Vortatenkatalog des § 261 StGB (siehe Ziffer 2 der Begründung zu Artikel 1 Nummer 6) vorzusehen sind.
Die Erweiterung des § 299 StGB ist im Übrigen auch sachgerecht, da die derzeit geltende Fassung durch die Beschränkung auf Bevorzugungen im Wettbewerb die strafbedürftigen Fälle der mit Schmiergeldzahlungen erkauften Verletzung von Pflichten durch Angestellte und Beauftragte von Unternehmen außerhalb von Wettbewerbslagen nicht erfasst.
§ 299 StGB diente bereits bisher nicht nur dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs, sondern auch dem Schutz der Interessen des Geschäftsherrn. Durch die Änderung wird der Schutz der Interessen des Geschäftsherrn an der loyalen und unbeeinflussten Erfüllung der Pflichten durch seine Angestellten und Beauftragten im Bereich des Austausches von Waren und Dienstleistungen erweitert.
- 1. In Nummer 1 der neu gefassten Absätze 1 und 2 soll die bisherige Rechtslage übernommen werden: Der Vorteil wird als Gegenleistung dafür angenommen oder gewährt, dass der Empfänger einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge. Um einen Gleichklang zwischen der Bestechlichkeit und der Bestechung zu erreichen, soll auch bei der in Absatz 2 geregelten Bestechung ausdrücklich darauf abgestellt werden, dass die intendierte Bevorzugung im Wettbewerb erfolgt. Bisher enthält Absatz 2 das Merkmal "zu Zwecken des Wettbewerbs".
- 2. Die neue Nummer 2 der Absätze 1 und 2 soll solche Vorteile erfassen, für die als Gegenleistung die Verletzung einer Pflicht gegenüber dem Unternehmen erfolgen soll. Es handelt sich dabei um Pflichten, die dem Angestellten oder Beauftragten gegenüber dem Inhaber des Betriebes obliegen. Diese können sich insbesondere aus Gesetz oder Vertrag ergeben. Nicht ausreichend für eine solche Pflichtverletzung ist allerdings allein die Annahme des Vorteils oder das bloße Verschweigen der Zuwendung gegenüber dem Geschäftsherrn. Der in der Annahme eines Vorteils liegende Verstoß beispielsweise gegen Compliance-Vorschriften des Unternehmens ist daher zur Tatbestandsverwirklichung nicht ausreichend. Der Vorteil muss vielmehr im Rahmen der auch in den Fällen der Nummer 2 erforderlichen Unrechtsvereinbarung eine im Interesse des Vorteilsgebers liegende Gegenleistung für die Verletzung von Pflichten sein. Ausreichend ist zudem nicht jede aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis resultierende Pflicht. Es muss sich um Pflichten handeln, die sich auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen beziehen. Somit fallen rein innerbetriebliche Störungen nicht unter den Tatbestand, da es sich insoweit nicht um Pflichten handelt, die sich auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen beziehen Die tatsächliche Verletzung von Pflichten nach Nummer 2 gehört allerdings ebenso wie die Vornahme der unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb nach Nummer 1 nicht zum Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Die Vornahme der erkauften Handlung kann aber als Untreue strafbar sein. Untreue und Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr haben dabei unterschiedliche Schutzrichtungen. Zwischen den Taten besteht regelmäßig Tatmehrheit oder ausnahmsweise Tateinheit (zur Abgrenzung siehe BGH vom 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00, BGHSt 47, 22 zu § 332 StGB und BGH vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, NJW 2006, 925 zu § 299 StGB).
- 3. Auf die Qualifizierung des Vorteils als "unbillig", wie es das Europarat-Übereinkommen und der EU-Rahmenbeschluss vorsehen, wird verzichtet. Im deutschen Recht ist eine solche ausdrückliche Einschränkung nicht erforderlich, da nach allgemeiner Auffassung ein Vorteil nur dann vorliegt, wenn kein Anspruch auf die Zuwendung besteht.
- 4. Die bereits in der jetzigen Fassung enthaltene Voraussetzung, dass sich die Bevorzugung oder Pflichtverletzung auf den Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen beziehen muss, wird durch diese Rechtsinstrumente nicht berührt. Eine bereits abgegebene Protokollerklärung zum EU-Rahmenbeschluss stellt die deutsche Interpretation klar, dass Handlungen "im Rahmen von Geschäftsvorgängen" nur solche sind, die im Zusammenhang mit der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen stehen. Eine entsprechende Erklärung wird auch bei der Ratifikation des Europarat-Übereinkommens abgegeben werden.
- 5. Der bisherige Absatz 3, der den Anwendungsbereich von § 299 StGB auf den ausländischen Wettbewerb ausdehnt, soll in die Absätze 1 und 2 integriert werden, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verfolgt wird. Da der Tatbestand keine Beschränkung auf deutsche Angestellte und Beauftragte sowie auf deutsche Unternehmen enthält, findet er auch bei Taten von ausländischen Angestellten und Beauftragten ausländischer Unternehmen Anwendung. Eine ausdrückliche Erweiterung ist daher zur Umsetzung der Vorgaben des EU-Rahmenbeschlusses, des Europarat-Übereinkommens und des VN-Übereinkommens nicht erforderlich.
- 6. Entsprechend den redaktionellen Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb soll der Begriff des geschäftlichen Betriebes durch den Begriff des Unternehmens und der Begriff der gewerblichen Leistungen durch den Begriff der Dienstleistungen ersetzt werden. Mit der Ersetzung des Begriffs des "geschäftlichen Betriebes" durch den des "Unternehmens" soll keine inhaltliche Änderung verbunden sein. So sollen insbesondere auch Behörden auch weiterhin in den Anwendungsbereich des § 299 StGB fallen, sofern sie am Wirtschaftsverkehr teilnehmen (so für den "geschäftlichen Betrieb" etwa Fischer, StGB, 61. Auflage, 2014, § 299, Rdnr. 6).
Zu Nummer 12 (§ 301 Absatz 2)
§ 301 Absatz 2 StGB verweist bisher auch auf § 8 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Seit der Neufassung des UWG ist damit zusätzlich über diese Verweisung auch der Mitbewerber antragsberechtigt. Dieser Personenkreis ist jedoch in den Fällen des § 299 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 StGB mit dem des Verletzten identisch, da der Mitbewerberbegriff ein konkretes Wettbewerbsverhältnis voraussetzt (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 UWG). Diese überflüssige Doppelung soll durch die Streichung des Verweises auf § 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG beseitigt werden. Sind ausschließlich Belange des Unternehmens verletzt (§ 299 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 StGB), besteht ebenfalls keine Notwendigkeit, dem Mitbewerber ein Antragsrecht einzuräumen.
Darüber hinaus sind nach § 301 Absatz 2 StGB in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 UWG bestimmte Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen und Kammern Antragsberechtigte. In Beibehaltung der bisherigen Rechtslage soll dieses Antragsrecht nur für die Fälle einer unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb (§ 299 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 StGB) bestehen. Liegt ausschließlich eine Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmen vor (durch den Gesetzentwurf vorgeschlagene Erweiterung in § 299 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 StGB), ist kein Grund ersichtlich, den Verbänden und Kammern ein Strafantragsrecht einzuräumen, wenn weder ein Interesse des Unternehmens noch ein besonders öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Das Strafantragsrecht des Verletzten nach § 77 StGB in den Fällen des § 299 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 StGB wird durch diese Änderung nicht berührt.
Zu Nummer 13 (§ 302)
Der Gesetzentwurf schlägt vor, in § 302 StGB den Verweis auf § 43a StGB zu streichen, da diese Vorschrift nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2002 verfassungswidrig und nichtig ist (BGBl. I S. 1340). Mit der Streichung von § 43a StGB ist eine Differenzierung zwischen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nicht mehr erforderlich, weshalb beide Begehungsweisen in einem Absatz zusammengefasst werden können.
Zu Nummer 14 (§ 329 Absatz 4 Nummer 1 und 2)
Der durch das am 14. Dezember 2011 in Kraft getretene 45. Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. I S. 2557) eingeführte § 329 Absatz 4 StGB dient der Umsetzung von Artikel 3 Buchstabe h der Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 06.12.2008 S. 28). Hiernach ist jedes vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige Verhalten unter Strafe zu stellen, das eine erhebliche Schädigung eines Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebiets verursacht. Die entsprechenden Lebensräume und Lebensraumtypen werden unter anderem in der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7; sogenannte FaunaFlora-Habitat-Richtlinie) im Einzelnen genannt. Diese Richtlinie wurde zuletzt durch Artikel 1 in Verbindung mit Anhang Teil B der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 193) geändert.
§ 329 Absatz 4 StGB verweist statisch auf die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und nimmt insoweit Bezug auf die Änderung dieser Richtlinie durch die Richtlinie 2006/105/EG vom 20. November 2006. Zur korrekten Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG ist es nunmehr erforderlich, in § 329 Absatz 4 Nummer 1 und 2 StGB die zuletzt erfolgte Änderung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie aufzunehmen, da die Verweise ansonsten nicht mehr auf die aktuelle Fassung der Richtlinie gerichtet sind.
Zu Nummer 15 (§ 331)
Durch die Neuregelung werden Europäische Amtsträger in den Straftatbestand des Absatzes 1 einbezogen. In den Straftatbestand des Absatzes 2, der Richter und Schiedsrichter betrifft, werden die Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Union einbezogen. Wer Europäischer Amtsträger ist, ergibt sich aus § 11 Absatz 1 Nummer 2a StGB-E.
Zu dem Begriff "Gericht der Europäischen Union" wird auf Ziffer 1 der Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 verwiesen.
Der Vorschlag geht über die Regelungen im EUBestG und die Vorgaben des EU-Protokolls und EU-Übereinkommens hinaus, da mit der Einbeziehung der Europäischen Amtsträger in § 331 StGB künftig auch das Fordern, das Sichversprechenlassen und die Annahme eines Vorteils für die Dienstausübung unter Strafe gestellt werden. Die geltende Gleichstellungsregelung in Artikel 1 § 1 Absatz 1 EUBestG bezieht sich demgegenüber nur auf Taten nach § 332 StGB, die eine pflichtwidrige Diensthandlung bzw. eine pflichtwidrige richterliche Handlung voraussetzen, und ist zudem auf künftige Diensthandlungen bzw. künftige richterliche Handlungen beschränkt. Die Erweiterung beruht auf der inzwischen noch weiter fortgeschrittenen Integration Deutschlands in die Europäische Union und dient auch der Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union. Sie berücksichtigt zudem, dass Taten von und gegenüber Europäischen Amtsträgern nur in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und nicht von der Europäischen Union selbst unter Strafe gestellt werden können. Dies rechtfertigt es, Taten von und gegenüber Europäischen Amtsträgern in einem etwas weiteren Umfang unter Strafe zu stellen als die Bestechlichkeit und Bestechung von Bediensteten anderer EU-Mitgliedstaaten.
Zu Nummer 16 (§ 332)
Die Ergänzung dient der Überleitung der Gleichstellungsregelungen in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b und c EUBestG in das StGB. Auch dieser Vorschlag geht über die Regelungen im EUBestG und die Vorgaben des EU-Protokolls und EU-Übereinkommens hinaus, da mit der Einbeziehung der Europäischen Amtsträger und der Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Union in § 332 StGB künftig auch das Fordern, das Sichversprechenlassen und die Annahme eines Vorteils für eine bereits vorgenommene Diensthandlung oder richterliche Handlung dieser Personen unter Strafe gestellt wird, während die Gleichstellungsregelung in Artikel 1 § 1 Absatz 1 EUBestG und der vorgeschlagene § 335a StGB nur auf Taten nach § 332 StGB Anwendung finden, die sich auf künftige Handlungen beziehen. Für die weitergehende Einbeziehung dieser Personen in den Anwendungsbereich des § 332 StGB gelten die gleichen Gründe wie für die Erweiterung des § 331 StGB. Zur Begründung wird daher auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 15 verwiesen.
Zu Nummer 17 (§ 333)
Die Einbeziehung der Europäischen Amtsträger und Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Union erfolgt auch für den Tatbestand der Vorteilsgewährung. Für die Einbeziehung dieser Personen in den Anwendungsbereich des § 333 StGB gelten die gleichen Gründe wie für die Erweiterung des § 331 StGB. Zur Begründung wird daher auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 15 verwiesen.
Zu Nummer 18 (§ 334)
Die Einbeziehung der Europäischen Amtsträger und der Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Union erfolgt auch für den Tatbestand der Bestechung. Für die Einbeziehung dieser Personen in den Anwendungsbereich des § 334 StGB gelten die gleichen Gründe wie für die Erweiterung des § 332 StGB. Zur Begründung wird daher auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 16 verwiesen.
Zu Nummer 19 (§ 335a)
Nach den Regelungen im Strafgesetzbuch beziehen sich die Tatbestände der §§ 331 ff. StGB auf Beamte, Richter, in einem sonstigen öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis Stehende und zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben Bestellte "nach deutschem Recht" (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 und 3 StGB) sowie auf für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete (§ 11 Absatz 1 Nummer 4 StGB). Künftig sollen die §§ 331 ff. StGB außerdem auf Taten von und gegenüber Europäischen Amtsträgern sowie von und gegenüber Mitgliedern von Gerichten der Europäischen Union Anwendung finden (Artikel 1 Nummer 15 bis 18). Die vorgeschlagene neue Vorschrift in § 335a StGB ("Ausländische und internationale Bedienstete") dient dem Zweck, darüber hinaus bestimmte Bedienstete und Richter ausländischer und internationaler Behörden und Gerichte in den Anwendungsbereich der §§ 331 ff. StGB einzubeziehen. Für die Beamten und sonstigen Bediensteten ausländischer und internationaler Behörden wird, anders als im IntBestG, EUBestG und IStGH-GleichstellungsG, nicht mehr der Begriff "Amtsträger" verwendet, da es sich bei diesem Begriff um einen rechtstechnischen Begriff handelt, der in § 11 Absatz 1 Nummer 2 StGB gesetzlich definiert ist. Wie in § 2 SAEG-Übermittlungsschutzgesetz und in Artikel 2 § 8 Europolgesetz soll künftig der Begriff "Bedienstete" verwendet werden. Eine gesonderte Hervorhebung der (ausländischen und internationalen) Beamten, die von dem Begriff "Bedienstete" miterfasst werden, ist nicht erforderlich.
- 1. Absatz 1 enthält eine Gleichstellungsvorschrift für die Anwendung der Vorschriften über die Bestechlichkeit und die Bestechung. Er dient zum einen der Umsetzung der Artikel 5, 9 und 11 des Europarat-Übereinkommens sowie des (nicht bindenden) Artikels 16 Absatz 2 des VN-Übereinkommens. Zum anderen sollen durch diese Regelung Artikel 2 § 1 EUBestG, mit Ausnahme der Gleichstellung hinsichtlich der Europäischen Amtsträger und Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Union (insoweit erfolgt die Einbeziehung durch Artikel 1 Nummer 16 und 18), und Artikel 2 § 1 IntBestG in das Strafgesetzbuch integriert werden.
- a) Die Reichweite der Bestimmungen des Europarat-Übereinkommens sowie des IntBestG und des EUBestG bleibt beim Tatbestand der Bestechlichkeit hinter dem der Bestechung zurück. Dennoch sollen beide Straftatbestände im Rahmen des vorgeschlagenen § 335a Absatz 1 StGB gleichbehandelt werden. Normzweck der Bestechungsdelikte sind die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese Lauterkeit (Bundestagsdrucksache 013/5584, S. 16). Dies gilt - wenn auch eingeschränkt - auch für internationale Korruptionstaten. Mit diesem Rechtsgut wäre es nicht vereinbar, nur für die (aktive) Bestechung alle Bediensteten ausländischer und internationaler Behörden den inländischen Amtsträgern gleichzustellen und für die Bestechlichkeit Einschränkungen zu machen. Daher soll über die völkerrechtlichen Verpflichtungen hinaus auch die Bestechlichkeit des in der besonderen Pflichtenstellung stehenden ausländischen und internationalen Beamten und Soldaten umfassend unter Strafe gestellt werden.
- b) Da der vorgeschlagene § 335a Absatz 1 StGB nur auf die §§ 332 und 334 StGB verweist, setzt die Ausdehnung auf Bedienstete ausländischer und internationaler Behörden voraus, dass sich das Verhalten auf eine pflichtwidrige Diensthandlung bezieht. Diese im EUBestG und IntBestG bereits vorgesehene Einschränkung ist auch nach den Vorgaben des Europarat-Übereinkommens zulässig. Nach Artikel 36 des Europarat-Übereinkommens kann erklärt werden, dass die Verhaltensweisen der Artikel 5, 9 und 11 des Übereinkommens nur insoweit als Straftat umschrieben werden, als der Bedienstete oder Richter eine Handlung unter Verletzung seiner Dienstpflichten vornimmt oder unterlässt. Eine solche Erklärung soll bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegeben werden. Die Vorgaben des Europarat-Übereinkommens gehen insoweit nicht über diejenigen des EU-Protokolls, des EU-Übereinkommens und des OECD-Übereinkommens hinaus.
- c) Anders als im IntBestG ist ein Zusammenhang der Bestechung mit dem internationalen geschäftlichen Verkehr künftig nicht mehr erforderlich. Eine solche Beschränkung des Tatbestandes ist zwar nach Artikel 16 des VN-Übereinkommens zulässig, nicht aber nach den Vorgaben des Europarat-Übereinkommens. Extremsituationen, die durch diese sehr weitgehende Pönalisierung von Bestechungstaten im Ausland möglicherweise entstehen, kann im Rahmen der Rechtswidrigkeit, Schuld und Strafzumessung sowie auf prozessualer Ebene (§ 153c Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung) Rechnung getragen werden.
- d) In Nummer 1 sollen die Richter besonders hervorgehoben werden. Dies entspricht der Systematik im IntBestG und EUBestG. Die Gleichstellung mit (deutschen) Richtern im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 StGB erfolgt für Mitglieder eines ausländischen und eines internationalen Gerichts.
- e) Nummer 2 bezieht sich auf sonstige Amtsträger. Die Gleichstellungsvorschrift in Buchstabe a entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 2 § 1 Nummer 2 Buchstabe a und b IntBestG und umfasst auch die von Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EUBestG erfassten Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union. Anders als in Artikel 2 § 1 Nummer 2 Buchstabe a EUBestG erfolgt keine Einschränkung der Gleichstellungsklausel über eine Verweisung auf § 11 Absatz 1 Nummer 2 StGB. Der Personenkreis, für den die Gleichstellung gilt, wird vielmehr nach den Vorgaben von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des OECD-Übereinkommens, Artikel 1 Buchstabe a des Europarat-Übereinkommens und Artikel 2 Buchstabe b des VN-Übereinkommens definiert.
In Artikel 2 § 1 Nummer 2 Buchstabe b IntBestG werden noch die Personen, die beauftragt sind, für ein öffentliches Unternehmen mit Sitz im Ausland öffentliche Aufgaben wahrzunehmen, ausdrücklich aufgeführt.
Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b des OECD-Übereinkommens enthält insoweit allerdings nur eine Klarstellung, dass die Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben für ein ausländisches öffentliches Unternehmen eine Form der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben für einen anderen Staat sein kann. Eine entsprechende Klarstellung enthält auch Artikel 2 Buchstabe b des VN-Übereinkommens. Da § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c StGB keine ausdrückliche Regelung dazu enthält, inwieweit die Wahrnehmung von (deutschen) öffentlichen Aufgaben für ein öffentliches Unternehmen die Amtsträgereigenschaft des Handelnden begründet, soll auch bei der Gleichstellungsklausel in Buchstabe a von einer ausdrücklichen Regelung abgesehen werden. Für die Auslegung der Gleichstellungsklausel sind aber die Vorgaben des OECD- und des VN-Übereinkommens heranzuziehen.
Mit Buchstabe b wird die Regelung des bisherigen Artikels 2 § 1 Nummer 2 Buchstabe c IntBestG in das StGB übertragen. Außerdem werden damit die Vorgaben von Artikel 9 in Verbindung mit den Artikeln 2 und 3 des Europarat-Übereinkommens umgesetzt.
Buchstabe c stellt für die Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung ausländische Soldaten und Soldaten, die beauftragt sind, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen, den (deutschen) Amtsträgern gleich. Anders als in Artikel 2 § 1 Nummer 3 IntBestG erfolgt nicht eine Gleichstellung mit den Soldaten der Bundeswehr, da diese lediglich in § 334 Absatz 1 StGB als Begünstigte aufgeführt werden; die Bestechlichkeit von Soldaten der Bundeswehr ist in § 48 Absatz 1 und 2 des Wehrstrafgesetzes gesondert geregelt. Durch die Gleichstellung mit den (deutschen) Amtsträgern wird dagegen auch die Bestechlichkeit von ausländischen und internationalen Soldaten erfasst.
Die Gleichstellungsklausel beruht für den Tatbestand der Bestechung (§ 334 StGB) auf den bisher durch Artikel 1 § 1 Nummer 3 IntBestG umgesetzten Vorgaben aus dem OECD-Übereinkommen und Artikel 16 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe b und c des VN-Übereinkommens. Der Amtsträgerbegriff des VN-Übereinkommens umfasst auch Soldaten. Dies ergibt sich aus den Materialien zu Artikel 2 Buchstabe a des VN-Übereinkommens (travaux préparatoires), wonach der Begriff "Exekutive" in geeigneten Fällen auch den militärischen Bereich erfasst. Die Vorgaben des Europarat-Übereinkommens erstrecken sich dagegen nur dann auf Soldaten, wenn diese dem nationalen Amtsträgerbegriff unterfallen, was nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 StGB nicht der Fall ist.
Die Gleichstellung der ausländischen und internationalen Soldaten mit den Amtsträgern hinsichtlich der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) beruht auf Artikel 16 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstaben b und c des VN-Übereinkommens. Zwar gibt Artikel 16 Absatz 2 nur vor, einen entsprechenden Straftatbestand in Erwägung zu ziehen. Die Gleichstellung soll aus den oben unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Gründen und im Hinblick darauf erfolgen, dass auch Taten von Soldaten erfasst werden sollen, die in anderen Staaten Aufgaben wahrnehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland Amtsträgern zugewiesen sind.
- 2. Eine Sonderregelung für die Mitglieder und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes enthält Absatz 2. Sie wurde § 2 IStGH-GleichstellungsG entnommen. Die Vorschrift des § 335a Absatz 2 StGB bezieht sich, anders als § 2 IStGH-GleichstellungsG, jedoch nur auf die Vorteilsannahme und die Vorteilsgewährung. Für die Tatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung werden die Mitglieder und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes bereits von § 335a Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe b StGB erfasst. Auch bei der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung ist - wie bisher nach § 2 IStGH-GleichstellungsG - eine Beschränkung auf Zuwendungen vorgesehen, die als Gegenleistung für künftige richterliche Handlungen oder Diensthandlungen erfolgen.
- 3. Der vorgeschlagene dritte Absatz von § 335a StGB enthält eine Gleichstellungsklausel für Soldaten und bestimmte Bedienstete der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der Tat im Inland aufhalten. Dadurch wird § 1 Absatz 2 Nummer 10 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 490) in das StGB überführt.
Soweit das NATO-Truppen-Schutzgesetz den Straftatbestand der Bestechung (§ 334 Absatz 1 und 3, § 335 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 2 Nummer 1 und 3, § 336 StGB) auch gegenüber Soldaten, Beamten und besonders verpflichteten Personen von Truppen der nichtdeutschen Staaten des Nordatlantikpaktes für anwendbar erklärt, ist bereits § 335a Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben b und c StGB einschlägig. Die NATO ist eine Verbindung von Völkerrechtssubjekten aufgrund völkerrechtlichen Vertrags, also eine internationale Organisation.
Anders als bei § 1 Absatz 2 Nummer 10 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes erfasst der vorgeschlagene § 335a StGB eine Vorteilsgewährung (Absatz 3) oder eine Bestechung (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c) nur dann, wenn sie sich auf eine künftige Diensthandlung bezieht. Damit erfolgt eine Angleichung an die übrigen Bestimmungen zur Gleichstellung von Bediensteten ausländischer und internationaler Behörden mit inländischen Amtsträgern. Weiter gehende internationale Vorgaben bestehen nicht.
Artikel VII Absatz 11 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190), dessen Verpflichtungen durch das damals gültige Vierte Strafrechtsänderungsgesetz umgesetzt wurden (Bundestagsdrucksache 0II/3039, S. 22), bezieht sich auf solche gesetzgeberischen Maßnahmen, die allgemein die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die zum Schutz der anderen Vertragsparteien erlassenen Gesetze erfassen.
§ 1 Absatz 2 Nummer 10 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes bezog sich bisher auf Beamte der NATO-Truppen. Der BGH führte - noch zum damals geltenden gleichlautenden Artikel 7 Absatz 2 Nummer 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes - dazu aus, dass in dieser Vorschrift "anstelle des Begriffs Amtsträger der bei Erlass der Regelung noch im StGB verwendete strafrechtliche Beamtenbegriff des § 359 StGB a.F. angeführt" werde, inhaltlich jedoch sämtliche Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 StGB erfasst werden würden (Beschluss vom 10. Februar 1994 - 1 StR 792/93, NStZ 1994, S. 277). Der vorgeschlagene § 335a Absatz 3 Nummer 2 StGB erstreckt sich auf Bedienstete der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten und sich zur Tatzeit im Inland aufhaltenden Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes. Eine materielle Änderung hinsichtlich des erfassten Personenkreises soll damit nicht erfolgen. Durch die Verwendung des Begriffs des Bediensteten wird lediglich eine Angleichung an die in den Absätzen 1 und 2 verwendete Terminologie erreicht.
Bisher unterfielen förmlich Verpflichtete nur dann der Gleichstellungsklausel des § 1 Absatz 2 Nummer 10 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes, wenn sie Bedienstete der Truppen waren. Zur Angleichung an den Sprachgebrauch des § 11 Absatz 1 Nummer 4 StGB soll es nunmehr darauf ankommen, dass die verpflichtete Person bei den Truppen beschäftigt oder für sie tätig ist.
Zu Nummer 20 (§ 336)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in Nummer 19 vorgesehenen Einfügung von § 335a StGB.
Zu Nummer 21 (§ 338)
Der Änderungsvorschlag, in § 338 StGB den Verweis auf § 43a StGB zu streichen, beruht wie der Änderungsvorschlag zu der parallelen Vorschrift in § 302 StGB auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2002 zur Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der Vermögensstrafe (BGBl. I S. 1340). Mit der Streichung von § 43a StGB ist ebenfalls wie bei § 302 StGB eine Differenzierung zwischen Bestechlichkeit und Bestechung nicht mehr erforderlich, weshalb beide Begehungsweisen in einem Absatz zusammengefasst werden können.
Zu Artikel 2 (Änderung des EU-Bestechungsgesetzes)
Die Aufhebung der Artikel 2 und 3 EUBestG ist eine Folgeänderung zu der in Artikel 1 Nummer 2 vorgenommenen Erweiterung von § 5 StGB, der in Artikel 1 Nummer 7, 8, 16 Buchstabe a, 18 Buchstabe a sowie Artikel 6 Nummer 1 und 2 vorgesehenen Einbeziehung der Europäischen Amtsträger in § 263 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4, § 264 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3, § 332 Absatz 1 Satz 1, § 334 Absatz 1 Satz 1 StGB und § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 AO, der in Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b und 18 Buchstabe b vorgesehenen Einbeziehung der Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Union in § 332 Absatz 2, und § 334 Absatz 2 Satz 1 StGB, der in Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a vorgesehenen Erweiterung des § 261 Absatz 1 Satz 2 StGB sowie der in Artikel 1 Nummer 19 vorgesehenen Einfügung von § 335a StGB.
Zu Artikel 3 (Aufhebung des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes)
Da die Regelungen aus den bisherigen §§ 1 und 2 IStGH-GleichstellungsG nach Artikel 1 Nummer 4 und 19 in § 78b Absatz 6 und § 335a Absatz 1 und 2 StGB integriert werden, kann das IStGH-GleichstellungsG insgesamt aufgehoben werden.
Zu Artikel 4 (Änderung des NATO-Truppen-Schutzgesetzes)
Es handelt sich um Folgeänderungen zu der in Artikel 1 Nummer 19 vorgesehenen Einfügung von § 335a StGB.
Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in Artikel 1 Nummer 2 vorgenommenen Erweiterung von § 5 StGB, der in Artikel 1 Nummer 6 vorgenommenen Erweiterung des Vortatenkatalogs des § 261 StGB und der in Artikel 1 Nummer 19 vorgesehenen Einfügung von § 335a StGB.
Zu Artikel 6 (Änderung der Abgabenordnung)
Die Änderungen dienen der Überleitung von Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nummer 2 EUBestG in die Abgabenordnung. Sie beruhen - ebenso wie die Änderungen der §§ 263 und 264 StGB (Artikel 1 Nummer 7 und 8) - auf der Vorgabe in Artikel 4 Absatz 1 des EU-Protokolls. Da die Abgabenordnung keine Sonderregelung zum Begriff des "Europäischen Amtsträgers" enthält (zum Begriff des "Amtsträgers" vgl. § 7 AO), gilt die in § 11 Absatz 1 Nummer 2a StGB vorgesehene Definition über § 369 Absatz 2 AO auch für die Ergänzung des § 370 AO.
Zu Artikel 7 (Änderung der Sektorenverordnung)
Infolge der Aufhebung von Artikel 2 und 3 EUBestG, des IStGH-GleichstellungsG, des § 1 Absatz 2 Nummer 10 Nato-Truppenschutzgesetz sowie von Artikel 2 § 1 IntBestG und der Überführung dieser Vorschriften in das Strafgesetzbuch ist eine redaktionelle Anpassung von § 21 Absatz 1 Nummer 2 der Sektorenverordnung, der auf die aufzuhebenden Vorschriften Bezug nimmt, erforderlich.
Zu Artikel 8 (Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit)
Infolge der Aufhebung von Artikel 2 und 3 EUBestG, des IStGH-GleichstellungsG, des § 1 Absatz 2 Nummer 10 Nato-Truppenschutzgesetz sowie von Artikel 2 § 1 IntBestG und der Überführung dieser Vorschriften in das Strafgesetzbuch ist eine redaktionelle Anpassung von § 23 Absatz 1 Nummer 6 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit, der auf die aufzuhebenden Vorschriften Bezug nimmt, erforderlich.
Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Einer Frist, um sich auf die neue Rechtslage einzustellen, bedarf es nicht. Deshalb soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2936:
Gesetz zur Bekämpfung der Korruption
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.
1. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Kein Erfüllungsaufwand |
Wirtschaft | Kein Erfüllungsaufwand |
Verwaltung | Geringfügige Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten insbesondere der Länder. |
Sonstige Kosten | Keine Auswirkungen |
1:1- Umsetzung | Es wird lediglich bei der Strafbarkeit der Bestechlichkeit ausländischer und internationaler Amtsträger über europarechtliche Vorgaben hinausgegangen. |
Die Erweiterungen bestehender Strafvorschriften zur Bekämpfung der Korruption wird einen gewissen, derzeit nicht bezifferbaren, letztlich aber kaum erheblichen Mehraufwand bei den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten nach sich ziehen. Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. Der NKR begrüßt die mit dem Gesetzentwurf verbundene Überführung von Bestechungsvorschriften des Nebenstrafrechts in das StGB als Beitrag zur Rechtsvereinfachung und Rechtsklarheit. Zur Rechtsklarheit würde es aus der Sicht des NKR beitragen, wenn die Umsetzung der EU-Richtlinie 2013/40 über Angriffe auf Informationssysteme in der Überschrift des Gesetzentwurfs erwähnt würde. |
2. Im Einzelnen
2.1 Regelungsinhalt
Mit dem Gesetzentwurf sollen im Wesentlichen verschiedene internationale Rechtsinstrumente im Bereich der Korruption im deutschen Strafrecht umgesetzt werden. Dies betrifft beispielsweise die Ausdehnung der Strafbarkeit der Bestehung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sowie von ausländischen, europäischen und internationalen Amtsträgern.
Darüber hinaus werden Korruptionstatbestände aus dem Nebenstrafrecht, die ebenfalls auf Vorgaben internationaler Rechtsinstrumente beruhen, in das StGB überführt.
Außerdem wird zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2013/40 über Angriffe auf Informationssysteme der einschlägige Strafrahmen in § 202c StGB von ein auf zwei Jahre erhöht.
2.2 Erfüllungsaufwand
Durch die Erweiterung des deutschen Strafrechts werden insbesondere den Ländern zusätzliche Verfahrenskosten entstehen, deren Höhe sich derzeit nicht näher beziffern lässt. Das BMJV geht nachvollziehbar davon aus, dass in einem begrenzten Ausmaß die Arbeitsbelastung der Gerichte ansteigen wird.
2.3 Sonstige Kosten
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf die sonstigen Kosten.
2.4 1:1- Umsetzung
Soweit das Regelungsvorhaben der Umsetzung der EU-Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme1 sowie der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt2 dient, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass über europarechtliche Vorgaben hinausgegangen wird. Lediglich bei der Bestechlichkeit von ausländischen und internationalen Amtsträgern wird über zwingende internationale Vorgaben hinausgegangen, um die Bestechlichkeit in gleichem Umfang unter Strafe zu stellen wie die aktive Bestechung dieser Personen.
3. Bewertung durch den NKR
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend, sondern begrüßt die mit der Eingliederung von Nebenstrafrecht ins StGB verbundene Rechtsvereinfachung und Verbesserung der Rechtsklarheit.
Dr. Ludewig Hahlen
Vorsitzender Berichterstatter
- 1) Artikel 1 Nummer 5 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (Abl. L 218 vom 14.08.2013 S. 8). Artikel 1 Nummer 14 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (Abl. L 328 vom 06.12.2008 S. 28).
- 1. Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme
- 2. Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt