Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 107274 - vom 2. Juni 2009.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 6. Mai 2009 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- . in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2008 über eine Empfehlung der Kommission zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (KOM (2008) 0639),
- . gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 99, 137 und 141,
- . in Kenntnis der Empfehlung der Kommission 2008/867/EG vom 3. Oktober 2008 über die aktive Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen1,
- . unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates 92/441/EWG vom 24. Juni 1992 über gemeinsame Kriterien für ausreichende Zuwendungen und Leistungen im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherung2,
- . unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes in Anschluss an die Tagung des Europäischen Rates in Brüssel vom 11. und 12. Dezember 2008,
- . unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Februar 2009 mit dem Titel "Vorschlag für den gemeinsamen Bericht über Sozialschutz und soziale Eingliederung 2009" (KOM (2009) 0058) und das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 24. Februar 2009 mit dem Titel "Gemeinsamer Bericht über Sozialschutz und soziale Eingliederung 2008, Länderprofile", SEK(2009)0255,
- . unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. November 2006 zur Situation von Menschen mit Behinderungen in der erweiterten Europäischen Union: Europäischer Aktionsplan 2006-20073,
- . unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2006 zum Grünbuch: Die psychische Gesundheit der Bevölkerung verbessern - Entwicklung einer Strategie für die Förderung der psychischen Gesundheit in der Europäischen Union4,
- . in Erwägung der Fortschritte in den Bereichen Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in der EU betreffend die Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG,
- . unter Hinweis auf die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
- . unter Hinweis auf die Konvention des Europarates gegen den Menschenhandel,
- . unter Hinweis auf die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
- . unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf1,
- . unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes in Anschluss an die Tagung des Europäischen Rates in Barcelona vom 15. und 16. Marz 2002,
- . unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Oktober 2007 mit dem Titel .Modernisierung des Sozialschutzes im Interesse einer größeren sozialen Gerechtigkeit und eines stärkeren wirtschaftlichen Zusammenhalts: die aktive Einbeziehung der arbeitsmarktfernsten Menschen voranbringen" (KOM (2007) 0620) sowie auf die Entschließung des Parlaments vom 9. Oktober 2008 zur Forderung der sozialen Integration und der Bekämpfung der Armut, einschließlich der Kinderarmut, in der Europäischen Union2,
- . unter Hinweis auf die Empfehlungen der europäischen Sozialpartner in dem Bericht vom 18. Oktober 2007 "Wichtigste Herausforderungen für die europäischen Arbeitsmärkte: Eine gemeinsame Analyse der europäischen Sozialpartner",
- . unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Februar 2007 mit dem Titel "Die soziale Wirklichkeit in Europa - eine Bestandsaufnahme - Zwischenbericht für die Frühjahrstagung 2007 des Europäischen Rates" (KOM (2007) 0063) und auf die Entschließung des Parlaments vom 15. November 2007 zu diesem Thema3,
- . unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2008 mit dem Titel "Eine erneuerte Sozialagenda: Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität im Europa des 21. Jahrhunderts" (KOM (2008) 0412) sowie auf die Entschließung des Parlaments vom 6. Mai 2009 zu diesem Thema4,
- . unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2006 mit dem Titel "Die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen in der EU" (KOM (2006) 0574) sowie auf die Entschließung des Parlaments vom 20. November 2008 "Die Zukunft der Systeme der sozialen Sicherheit und der Renten: Ihre Finanzierung und der Trend zur Individualisierung"5,
- . unter Hinweis auf seine Erklärung vom 22. April 2008 zur Beendigung der Obdachlosigkeit6,
- . unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zum Thema "Menschenwürdige Arbeit für alle fördern"1,
- . unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1098/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010)2,
- . unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zur Sozialwirtschaft3,
- . unter Hinweis auf die Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen4,
- . unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich der Bildung und des lebenslangen Lernens5,
- . unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2008 zur Erwachsenenbildung: Man lernt nie aus6,
- . unter Hinweis auf das dem Vertrag von Lissabon beigefügte Protokoll über Dienste von allgemeinem Interesse7,
- . gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- . in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0263/2009),
A. in der Erwägung, dass die aktive Eingliederung nicht die soziale Eingliederung ersetzen darf, da schutzbedürftige Personen, die nicht zur Teilnahme am Arbeitsmarkt in der Lage sind, ein Recht auf ein menschenwürdiges Leben und eine uneingeschränkte Beteiligung am gesellschaftlichen Leben haben und ihnen deshalb unabhängig von der Teilhabe am Arbeitsmarkt ein Mindesteinkommen sowie zugängliche und erschwingliche Sozialdienstleistungen hoher Qualität zur Verfügung stehen müssen,
B. in der Erwägung, dass aktive Eingliederung nicht nur etwas mit der Leistungsfähigkeit des Einzelnen zu tun hat, sondern auch mit der Art und Weise der Organisation der Gesellschaft, weswegen auch die strukturellen Ursachen der Ausgrenzung einschließlich der Diskriminierung und des mangelnden Angebots bestimmter Dienstleistungen angesprochen werden müssen,
C. in der Erwägung, dass Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt auch das Ergebnis mangelnder Verfügbarkeit ausreichender menschenwürdiger Beschäftigungsmöglichkeiten sein kann und nicht unbedingt auf mangelnde Anstrengungen des Einzelnen zurückzuführen ist,
D. in der Erwägung, dass die Integration in den Arbeitsmarkt keine Voraussetzung für den Anspruch auf ein Mindesteinkommen und den Zugang zu hochwertigen Sozialdienstleistungen sein darf, während ein Mindesteinkommen und der Zugang zu Sozialdienstleistungen hoher Qualität die notwendigen Voraussetzungen für die Integration in den Arbeitsmarkt sind,
E. in der Erwägung, dass die arbeitsmarktfernsten Menschen häufig Menschen mit vielfältigen und komplexen Bedürfnissen, Schwierigkeiten oder Benachteiligungen wie z.B. langfristige Abhängigkeit von geringem oder unzureichendem Einkommen, Langzeitarbeitslosigkeit, niedriges Bildungsniveau und Analphabetentum, Aufwachsen in einer Problemfamilie, Behinderung, schlechter Gesundheitszustand, Leben in mehrfach benachteiligten Gegenden, prekäre Wohnverhältnisse und Obdachlosigkeit sowie Rassismus und Diskriminierung sind und die Eingliederungsstrategien die Unterschiedlichkeit dieser vom Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen berücksichtigen müssen,
F. in der Erwägung, dass soziale Ausgrenzung und Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt gravierende Auswirkungen auf die geistige Gesundheit der Betroffenen haben, und in der Erwägung, dass Langzeitarbeitslose stärker der Gefahr von Depressionen und sonstigen mentalen Störungen ausgesetzt sind,
G. in der Erwägung, dass die arbeitsmarktfernen Menschen einen erheblichen Bedarf an beruflicher Bildung haben, da sie entweder eine unzureichende Schulbildung haben oder aufgrund ihrer dauerhafter Entfernung vom Arbeitsmarkt verlernt haben, ihre Ausbildung effektiv zu nutzen,
H. in der Erwägung, dass sich Konditionalität bei den Maßnahmen der aktiven Eingliederung häufig auf die schutzbedürftigsten Personen auswirken, dass solche Auswirkungen beobachtet und dass die negativen Auswirkungen auf die schutzbedürftigen Gruppen vermieden werden müssen,
I. in der Erwägung, dass Maßnahmen der aktiven Eingliederung auch im Einklang mit der Entwicklung von nationalen und EU-Zielen zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung stehen müssen,
J. in der Erwägung, dass den meisten Haushalten Frauen vorstehen, dass die meisten Alleinerziehenden und die meisten Pflegenden Frauen sind und dass die Politik der aktiven Eingliederung deshalb ein umfassendes Paket von Maßnahmen erfordert, die es den arbeitsmarktfernsten Frauen ermöglichen, von den Strategien der aktiven Eingliederung in der Praxis zu profitieren; in der Erwägung, dass es einen direkten Zusammenhang zwischen der Arbeitsmarktsituation der Frauen und der Altersarmut gibt, von der vorwiegend Frauen betroffen sind,
K. in der Erwägung, dass in Zeiten des wirtschaftlichen Abschwungs und wachsender Arbeitslosigkeit vor allem für die schutzbedürftigsten gesellschaftlichen Gruppen wie Frauen, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen die Gefahr besteht, dass zu den bereits vorhandenen Armen, die unter Armut und Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt leiden, eine große Zahl neuer Arbeitsloser hinzukommt; in der Erwägung, dass es von größter Wichtigkeit ist, soziale Eingliederung und die entsprechende Arbeitsmarktpolitik durch integriertes und kohärentes Vorgehen im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms zu verfolgen; in der Erwägung, dass ein Teil der öffentlichen Mittel dafür genutzt werden sollten, die Aufwendungen für den Sozial-, Gesundheits- und Bildungsbereich sowie sonstige unabdingbare soziale Leistungen und Dienste von allgemeinem Interesse beizubehalten und zu verbessern,
L. in der Erwägung, dass die Auffassung, der beste Weg aus der Ausgrenzung bestehe darin, einer Arbeit nachzugehen, nur dann richtig ist, wenn es sich dabei um eine langfristige Beschäftigung mit hohem Anspruch handelt, die angemessen vergütet wird; in der Erwägung, dass der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit nach wie vor nur mangelhaft umgesetzt wird,
M. in der Erwägung, dass Pflegepersonen in der Familie wesentliche Dienste in den Bereichen Betreuung, Erziehung und Unterstützung außerhalb des Beschäftigungssystems ohne Einkommen oder soziale Rechte leisten und kein Recht auf Rückkehr auf den Arbeitsmarkt und keinen Anspruch auf Anerkennung von erworbenen oder bei Pflegezeiten in der Familie angeeigneten Fähigkeiten haben,
- 1. begrüßt die Tatsache, dass die Kommission ihrer Empfehlung 2008/867/EG die Empfehlung 92/441/EWG zugrunde legte, die das Grundrecht eines jeden Einzelnen auf ausreichende Zuwendungen und Leistungen anerkennt, um ein menschenwürdiges Leben führen zu können, und allgemeine Grundsätze zur Durchsetzung dieses Rechts festlegt; befürwortet die in der Empfehlung 2008/867/EG zur aktiven Eingliederung enthaltenen gemeinsamen Grundsätze und praktischen Leitlinien, die sich auf drei Pfeiler stützten: angemessene Einkommensunterstützung, integrative Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen; betont insbesondere, dass jede Strategie der aktiven Eingliederung auf den Grundsätzen der Rechte des Einzelnen, der Achtung der Menschenwürde und der Nichtdiskriminierung, der Chancengleichheit und Gleichstellung der Geschlechter, der Förderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt in Verbindung mit umfassender Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und der Umsetzung der Grundsätze der Qualität, Angemessenheit und Zugänglichkeit in allen drei Pfeilern beruhen muss;
- 2. teilt die Ansicht des Rates, dass die Umsetzung der Empfehlung 92/441/EWG im Hinblick auf das Mindesteinkommen und die Sozialleistungen verbessert werden muss; ist der Ansicht, dass Menschen so viel Sozialhilfe bekommen müssten, dass ihnen ein angemessenes Mindesteinkommen für ein menschenwürdiges Leben zumindest auf einem Niveau ermöglicht würde, das über dem "Armutsrisiko" liegt, so dass sie nicht in Armut zu leben bräuchten und dass die Inanspruchnahme der Leistungen verbessert werden sollte;
- 3. begrüßt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Juli 2008 in der Rechtssache C-303/06 betreffend Pflegepersonen, die von Diskriminierung aufgrund einer Beziehung betroffen sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen zu treffen um sicherzustellen, dass Pflegepersonen vor solcher Diskriminierung beim Zugang zum Arbeitsmarkt geschützt werden, und die Mitgliedstaaten zu bestärken, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit dem Urteil des Gerichtshofs Folge geleistet wird;
- 4. fordert die Mitgliedstaaten auf, eine angemessene Einkommensstützung durchzusetzen, um Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen; unterstreicht die Notwendigkeit eines Mindesteinkommens in angemessener Höhe auf der Grundlage der Empfehlungen 92/441/EWG und 2008/867/EG, das angemessen, transparent, für alle zugänglich und anhaltend verfügbar sein muss;
- 5. hält es für absolut entscheidend, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2000/78/EG, die einen Rechtsrahmen für die Gleichbehandlung im Beschäftigungsbereich schafft, um Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aus Gründen der Religion oder Überzeugung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen, wirksam umsetzen;
- 6. unterstreicht seine Förderung an den Rat, eine EU-Vorgabe für Mindesteinkommenssysteme und beitragspflichtige Ersatzeinkommenssysteme, die eine Einkommensstützung in Höhe von mindestens 60% des nationalen Medianäquivalenzeinkommens leisten sollen, zu vereinbaren sowie des Weiteren sich über einen Zeitplan für die Einhaltung dieser Vorgabe in allen Mitgliedstaaten zu einigen;
- 7. erkennt an, dass die Interaktion von sozialer Unterstützung und Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt ein komplizierter Bereich ist: insbesondere dann, wenn lediglich befristete, saisonale und prekäre Arbeitsverhältnisse oder Teilzeitbeschäftigung verfügbar sind und wenn die Anspruchsvoraussetzungen und die sozialen Sicherungssysteme oder die Grenzsteuersätze sich entmutigend auf die Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit auswirken können und das System der sozialen Unterstützung zu starr ist, um auf solche Situationen zu reagieren; fordert deshalb dazu auf, Systeme zu entwickeln, die Einzelpersonen auch in der Übergangszeit tatsächlich unterstützen statt zu bestrafen oder zu entmutigen und die Hilfen nicht gleich nach Aufnahme einer Arbeit streichen;
- 8. betont die Bedeutung der Bereitstellung sozialer Fürsorgeleistungen für erwerbsfähige Hilfsbedürftige; weist jedoch darauf hin, dass diese in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten im Sinne des Subsidiaritätsprinzips fällt;
- 9. verweist darauf, dass Empfänger einer angemessenen Einkommensstützung und ihre Familienangehörigen in die Lage versetzt werden, das Armutsrisiko zu vermeiden und aktive Bürger zu werden, die zum gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben sowie zur Solidarität zwischen den Generationen beitragen;
- 10. schlägt vor, dass sich die Mitgliedstaaten aktiv mit der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Festsetzung von Mindestlöhnen befassen, um damit das Problem der wachsenden Zahl der erwerbstätigen Armen anzugehen und Arbeit zu einer lohnenswerten Perspektive für arbeitsmarktferne Menschen zu machen;
- 11. ist der Ansicht, dass das Gefälle zwischen den Regionen und den Gebieten innerhalb der Gemeinschaft im Sinne einer aktiven Eingliederung verringert werden muss, indem der Prozess der Rehabilitation der von der Wirtschaftskrise betroffenen Gebiete und der Entwicklung der ländlichen Gebiete beschleunigt wird;
- 12. fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit zu ergreifen, da die von diesem Phänomen betroffenen Personen von bestimmten sozialen Einrichtungen und Dienstleistungen ausgeschlossen sind;
- 13. fordert, dass die Maßnahmen der aktiven Eingliederung:
- . im Einklang mit dem lebenszyklusorientierten Ansatz in der Politik in den Bereichen Bildung, lebenslanges Lernen, Soziales und Beschäftigung stehen;
- . maßgeschneidert, zielgerichtet und auf die tatsächlichen Bedürfnissen abgestimmt sind;
- . auf einem integrierten und partizipativen Ansatz beruhen und
- . wesentliche Voraussetzungen für die Teilhabe respektieren, ohne jedoch Bedingungen zu schaffen, die den Mindestlebensunterhalt gefährden;
- 14. fordert die Kommission auf, eine Gesamtkostenrechnung im Bereich der aktiven und sozialen Eingliederung in Erwägung zu ziehen, da die Erfahrungen zeigen, dass frühzeitige Investitionen sowie Präventivmaßnahmen langfristig die Gesamtkosten für die Gesellschaft senken können; begrüßt die Tatsache, dass in der Empfehlung 2008/867/EG vorgeschlagen wird, die Investitionen für Maßnahmen der sozialen Eingliederung entsprechend zu erhöhen;
- 15. ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten zielgerichtete zusätzliche Leistungen für Benachteiligte (z.B. Menschen mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten, Alleinerziehende oder kinderreiche Familien) gewähren sollten, die zusätzliche Kosten u. a. in Zusammenhang mit persönlicher Unterstützung, Nutzung spezifischer Einrichtungen sowie ärztlicher und sozialer Betreuung abdecken, indem u.a. erschwingliche Arzneimittelpreise für sozial benachteiligte Gruppen festgelegt werden; unterstreicht, wie wichtig die Gewährleistung angemessener Invaliditäts- und Altersrenten ist;
- 16. ist insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Bedürfnisse der Menschen häufig sehr komplex sind, der Ansicht, dass maßgeschneiderte Maßnahmen der aktiven Eingliederung erarbeitet und umgesetzt werden müssen, bei denen Mindesteinkommen, Eingliederung in den Arbeitsmarkt sowie soziale Dienste miteinander verbunden sind, wobei besonderes Augenmerk auf eine möglichst frühzeitige Erkennung der Bedürfnisse und vorbeugende Maßnahmen zu legen ist und die Primärzielgruppe die schutzbedürftigsten Menschen sein müssen;
- 17. ist der Auffassung, dass im Prozess der Planung und Umsetzung solcher Maßnahmen die Meinung der Betroffenen berücksichtigt werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Eigenverantwortung sozialer Nichtregierungsorganisationen zu unterstützen, um ihre Mitwirkung an der Konzeption und Umsetzung von politischen Integrationsmaßnahmen zu erleichtern;
- 18. fordert die Mitgliedstaaten auf, zu einem konstruktiveren Ansatz in der Drogenpolitik zu gelangen und dabei stärker auf Prävention sowie die Bildung und Behandlung von Abhängigen als auf strafrechtliche Sanktionen zu setzen;
- 19. fordert die Entstigmatisierung von Menschen mit psychischen Problemen und Lernschwierigkeiten, die Förderung der psychischen Gesundheit und des Wohlbefindens, die Verhütung psychischer Störungen sowie mehr Ressourcen für Behandlung und Pflege;
- 20. ist der Auffassung, dass Probleme im Zusammenhang mit Ausgrenzung in vielen Fällen bereits in den ersten Lebensjahren beginnen und dass deshalb vorbeugende Maßnahmen von höchster Wichtigkeit sind, um diejenigen Kinder und Jugendlichen, die am stärksten gefahrdet sind, rechtzeitig, also noch bevor sie ihre Schulbildung oder Ausbildung abbrechen, zu ermitteln; stellt fest, dass junge Menschen, die von der Schule ausgeschlossen sind, mit größerer Wahrscheinlichkeit ein antisoziales und kriminelles Verhalten entwickeln, was es noch schwieriger macht, sie später in den Arbeitsmarkt zu integrieren; ist der Auffassung, dass der Erfolg der Eingliederungsmaßnahmen entscheidend von einem breiten Dialog aller Beteiligten und der Unterstützung für vorbeugende Maßnahmen und soziale Dienstleistungen zur Verbesserung der Chancen schutzbedürftiger Kinder und Jugendlicher abhängt; halt auch die Ausgrenzungsprobleme für bedeutsam, von denen ältere Menschen betroffen sind, wenn sie ihre Arbeit verlieren und nicht wieder auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen können;
- 21. ist der Auffassung, dass die Bedürfnisse jugendlicher Berufseinsteiger entsprechend sorgfältig berücksichtigt und auf nationaler Ebene Strategien entwickelt und Maßnahmen getroffen werden sollten, die den Übergang von der Ausbildung in den Arbeitsmarkt fördern können; ist ferner der Auffassung, dass die Arbeit der EU-Institutionen und der Mitgliedstaaten stets durch einen strukturierten Dialog mit Jugendorganisationen flankiert werden sollte;
- 22. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich intensiver mit der Situation von Pflegekräften auseinanderzusetzen und dabei folgende Punkte zu berücksichtigen: das Recht, frei zu wählen, ob und in welchem Ausmaß sie die jeweiligen pflegerischen Aufgaben wahrnehmen wollen, die Möglichkeit der Vereinbarkeit von Pflegetätigkeit und bezahlter Arbeit und Beschäftigung sowie den Zugang zu Sozialversicherungs- und Rentensystemen, um Verarmung als Folge der Pflegetätigkeit zu vermeiden;
- 23. begrüßt, dass die Notwendigkeit des allgemeinen Zugangs zu erschwinglichen und qualitativ hochwertigen Sozialleistungen als Grundrecht und als ein wesentliches Element des Europäischen Sozialmodells sowie als Beitrag zur Unterstützung während des Beschäftigungsverhältnisses anerkannt wird, und begrüßt auch die in der Empfehlung 2008/867/EG enthaltenen Grundsätze; ist der Auffassung, dass solche Sozialleistungen unter anderem eine feste, erschwingliche Unterkunft, zugängliche öffentliche Verkehrsmittel, Grundausbildung und Gesundheitsdienstleistungen sowie Zugang zu erschwinglichen Energie- und sonstigen vernetzten Diensten beinhalten; verweist darauf, dass bei der Gewährleistung obligatorischer Universaldienste in den Diensten von allgemeinem Interesse Fortschritte erzielt werden müssen; hält die Ausarbeitung eines Aktionsplans zur Einführung einer EU-Rahmenrichtlinie zu Diensten von allgemeinem Interesse für notwendig, um diese Verpflichtungen zu gewährleisten; nimmt den mangelnden Fortschritt hinsichtlich der Ziele von Barcelona zur Kenntnis, nämlich eine erschwingliche, qualitativ hochwertige Kinderbetreuung, die ausgebaut werden sollte, damit alle Kinder im Grundschulalter davon erfasst werden; stellt des Weiteren fest, dass der Pflegebedarf für andere zu betreuende Personen ebenfalls nicht ausreichend gedeckt ist und in einem ähnlichen Prozess verbessert werden sollte;
- 24. ist der Auffassung, dass die Beseitigung von Diskriminierungen beim Zugang zu Gütern, Dienstleistungen und Einrichtungen von zentraler Bedeutung für die Verwirklichung der Eingliederung ist, und begrüßt daher den Vorschlag für eine umfassende Richtlinie zur Bekämpfung der Diskriminierung außerhalb des Beschäftigungsbereichs aus Gründen des Alters, einer Behinderung, der sexuellen Orientierung und der Religion oder Weltanschauung;
- 25. bestärkt die Mitgliedstaaten darin zu prüfen, inwieweit soziale Regeltarife für schutzbedürftige Gruppen (beispielsweise im Energiebereich und im öffentlichen Verkehrswesen) sowie Zugangsmöglichkeiten zu Kleinstkrediten eingeführt werden können, um eine aktive Eingliederung und den kostenlosen Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen für Menschen mit materiellen Schwierigkeiten zu fördern;
- 26. fordert die Mitgliedstaaten auf, das Profil von Kreditgenossenschaften zu verbessern, um dazu beizutragen, Einzelpersonen ein sicheres und geregeltes Umfeld anzubieten, in dem sie Geld sparen und leihen können, um der immer problematischer werdenden privaten Verschuldung entgegenzuwirken; fordert die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass alle Menschen das Recht erhalten, ein Bankkonto zu erschwinglichen Bedingungen zu eröffnen, da dies ein wichtiges Instrument für die Teilnahme am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben darstellt;
- 27. fordert die Mitgliedstaaten auf, Menschen mit Behinderungen die zusätzliche Unterstützung zu gewähren, die notwendig ist, damit sie Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten und sich dort behaupten können; fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, sowohl die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen als auch das zugehörige Fakultativprotokoll zu unterzeichnen und zu ratifizieren; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren und Strukturen für die wirksame Umsetzung dieser Konvention auf ihrem Hoheitsgebiet festlegen sollten;
- 28. ist der Ansicht, dass junge Menschen mit konkreten Hindernissen in Bezug auf eine aktive Eingliederung konfrontiert sind, einschließlich ungerechtfertigter altersbezogener Diskriminierung und Schwierigkeiten beim Zugang zu erschwinglichen Berufsausbildungssystemen;
- 29. begrüßt die Deinstitutionalisierung von Menschen mit Behinderungen; stellt jedoch fest, dass dafür in den Mitgliedstaaten gemeindenahe Dienste in hinreichendem Maße erforderlich sind, damit ein eigenständiges Leben möglich ist, mit dem Recht auf individuelle Hilfe, auf wirtschaftliche Unabhängigkeit und auf eine uneingeschränkte Teilhabe an der Gesellschaft;
- 30. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ausreichende Mittel zur Verfügung zu stellen, um den Zugang zu Programmen für lebenslanges Lernen zu erleichtern und somit die Ausgrenzung älterer Menschen u.a. von der Beschäftigung zu verringern und ihre kontinuierliche Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben zu fördern;
- 31. ist der Auffassung, dass stärker gegen häusliche Gewalt und den Missbrauch von Kindern und älteren Menschen vorgegangen werden muss;
- 32. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Gleichstellung der Geschlechter, zur Gleichbehandlung im Allgemeinen und zur Nichtdiskriminierung uneingeschränkt, ordnungsgemäß und wirksam umgesetzt werden; fordert ihre Ausweitung und Durchsetzung, damit strukturelle Hindernisse für die berufliche Bildung und Ausbildung abgebaut werden;
- 33. ist der Auffassung, dass Bildung von hoher Qualität ein entscheidendes Rüstzeug für künftige erfolgreiche Beschäftigung und Eingliederung ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Rechtsvorschriften zum staatlichen Erziehungswesen auszuweiten, um jegliche und sämtliche Erziehungshemmnisse zu beseitigen und eine integrierte Bildung und den Zugang für alle zu gewährleisten; ist der Auffassung, dass die dauerhaft vom Arbeitsmarkt ausgeschlossenen Personen verstärkt Ansprüche auf Finanzierung des lebenslangen Lernens, insbesondere zu den Schlüsselkompetenzen, haben müssen;
- 34. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Grundsatz des Gender Mainstreaming in der Strategie zur aktiven Eingliederung durchgängig anzuwenden;
- 35. ist der Auffassung, dass angebotene Ausbildungsmöglichkeiten die Bedürfnisse der betreffenden Personen berücksichtigen und für sie geeignet sein sollten; fordert zielgerichtete statt standardisierter Ausbildungs- und Integrationsmaßnahmen, bei denen die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, von Personen, die Kinder oder Pflegebedürftige betreuen, und Menschen mit gesundheitlichen Problemen häufig missachtet werden; verweist auf die bewährten Verfahrensweisen des Europäischen Sozialfonds (ESF) und der Gemeinschaftsinitiative EQUAL hinsichtlich gezielter, auf die jeweiligen Bedürfnisse abgestimmter Ausbildungsstrategien für die arbeitsmarktfernsten Menschen, wobei auch Fähigkeiten anerkannt werden sollten, die nicht durch schriftliche Zeugnisse dokumentiert werden können, sowie Fähigkeiten, die durch außerschulische Bildung erworben wurden;
- 36. empfiehlt, die Qualität der Bildung zu verbessern und die Wechselbeziehung zwischen den Bildungssystemen, dem Arbeitsmarkt und den Kriterien der gesellschaftlichen Beteiligung zu stärken sowie die Polarisierung sowohl beim Zugang zu jeglicher Art von Bildung als auch hinsichtlich der Qualität der angebotenen Bildung zu verringern;
- 37. ist der Auffassung, dass im Rahmen der Ausbildung auch gewährleistet werden sollte, dass sich die Teilnehmer ihrer Rechte und Pflichten am Arbeitsplatz bewusst sind, einschließlich der Pflichten bezüglich der Arbeitsicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie ihrer Rechte auf Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft und ihrer Rechte auf Unterrichtung und Anhörung sowie auf lebenslanges Lernen und Fortbildung;
- 38. stellt fest, dass kreativere Ansätze zur Wiedereingliederung der arbeitsmarktfernsten Menschen Gefahr laufen, keine finanzielle Unterstützung zu erhalten, da diese nur für Methoden gewährt wird, die engeren Maßstäben genügen und die einfach zu quantifizierende Ergebnisse zeitigen; fordert die Kommission deshalb auf, die Vergabe von Strukturfondsmitteln und insbesondere von Mitteln aus dem ESF für Bottom-Up-Ansätze zu verbessern und Indikatoren zu entwickeln, die die Fortschritte bei der sozialen und aktiven Eingliederung messen, so dass auch innovative, an der Basis entwickelte Maßnahmen zur Förderung der aktiven Eingliederung davon profitieren, was den Zielen der sozialen Eingliederung entspricht, die unter anderem durch die Zweckbindung von Strukturfondsmitteln für die Lissabon-Ziele, die vorgeschlagene finanzielle Unterstützung der sozialen Innovation sowie durch andere Finanzierungsquellen erreicht werden sollen;
- 39. verweist darauf, dass infolge des demographischen Wandels bis zum Jahre 2030 das Verhältnis von Erwerbstätigen zu Nichterwerbstätigen voraussichtlich 2:1 sein wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, politische Maßnahmen zur aktiven Eingliederung zu konzipieren, um zu gewährleisten, dass Pflegepersonen, von denen viele aufgrund von Betreuungsverpflichtungen gezwungen sein werden, sich aus dem Arbeitsmarkt zurückzuziehen, später nicht benachteiligt werden;
- 40. verweist auf die Notwendigkeit der Schaffung eines integrativen Arbeitsmarktes als Kern jeglicher Strategie der aktiven Eingliederung, eines Arbeitsmarktes mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen und einer Tätigkeitsvielfalt, die den unterschiedlichen Anforderungen an Arbeitsplätze, den individuellen Bedürfnissen der Arbeitnehmer, Arbeitsmethoden, Arbeitszeitgestaltung und den unterschiedlichen Qualifikationsniveaus sowie unterschiedlichen Bedürfnissen in Bezug auf Vereinbarung von Familien-, Privat- und Berufsleben gerecht wird; verweist darauf, dass die Qualität der Beschäftigung von wesentlicher Bedeutung dafür ist, dass das Verbleiben am Arbeitsplatz gefördert werden kann;
- 41. fordert die Mitgliedstaaten auf, einen wettbewerbsfähigen Arbeitsmarkt zu entwickeln, durch den die Schaffung öffentlicher und privater Systeme der sozialen Sicherung, die hinsichtlich der Kosten vertretbar sind, gefördert wird, so dass die betroffenen Personen, einschließlich der Angehörigen ethnischer Minderheiten, die Chance haben, die Risiken der Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt zu verringern;
- 42. fordert die Mitgliedstaaten auf, Werkzeuge und Instrumente so einzusetzen, dass alle Akteure motiviert werden, integrative Arbeitsmärkte zu schaffen und die Teilnahme der arbeitsmarktfernsten Menschen zu verbessern; weist auf Instrumente im Zusammenhang mit dem sozialen Dialog auf lokaler Ebene, finanzielle Anreize, Steuervergünstigungen und die Entwicklung der Sozialwirtschaft hin; begrüßt die Empfehlung der Kommission, die Sozialwirtschaft als lebensnotwendige Quelle für Einstiegsbeschäftigungen für benachteiligte Menschen zu unterstützen;
- 43. verweist darauf, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Förderung der aktiven Eingliederung eine dreifache Aufgabe haben: als Arbeitgeber, Förderer der Wirtschaftsentwicklung und der Beschäftigung und als Erbringer öffentlicher Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen für die schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Netzwerke auf lokaler und regionaler Ebene zu errichten, um Menschen dabei zu beraten, wo sie je nach ihrer individuellen Situation Unterstützung beim Zugang zum Arbeitsmarkt sowie spezielle Sozialdienste (d.h. Sozialleistungen, Dienste für Gesundheit, geistige Gesundheit und Sozialbetreuung sowie Berufsbildung) finden;
- 44. ist der festen Überzeugung, dass mehr getan werden sollte, um die Hindernisse für die Eingliederung von Asylsuchenden zu überwinden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Schritte zu unternehmen, damit Asylsuchende nicht mehr auf Unterstützung angewiesen sind und eine Arbeitserlaubnis erhalten, und die Schaffung legalerer Zuwanderungsmöglichkeiten zu erwägen;
- 45. fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine Asylpolitik auf der Grundlage der Menschenrechte beizubehalten, die im Einklang mit der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie anderer maßgeblicher Menschenrechtsgesetze steht;
- 46. erkennt an, dass Menschenhandel unermessliches Leid und soziale Ausgrenzung nach sich zieht, und fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr dafür zu tun, um die Gesetze gegen Menschenhandel und Diskriminierung durchzusetzen, die Opfer des Menschenhandels wieder in die Gesellschaft einzugliedern sowie insbesondere die Konvention gegen den Menschenhandel zu unterzeichnen, zu ratifizieren und umzusetzen;
- 47. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die irreführende Vermischung von Wirtschaftsmigration mit Asylsuche bzw. der beiden genannten Phänomene mit illegaler Zuwanderung zurückzuweisen;
- 48. ist der Überzeugung, dass eine Inhaftierung von Menschen ohne angemessene Rehabilitation und Bildung Hindernisse für die Eingliederung schafft und häufig zu weiterer sozialer Ausgrenzung, Arbeitslosigkeit und Straffälligkeit führt;
- 49. ist der festen Überzeugung, dass die Beibehaltung einer starren Altersgrenze ein Hindernis für die aktive Eingliederung darstellt und viele Menschen, die vielleicht weiterarbeiten möchten, unnötigerweise zum Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt zwingt;
- 50. fordert die Kommission auf, die Ausarbeitung von Strategien für die aktive Eingliederung, insbesondere im Hinblick auf qualitativ hochwertige Sozialleistungen, eng mit dem derzeit laufenden Aufbau eines freiwilligen Rahmens für qualitativ hochwertige soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu koordinieren, und unverzüglich alle Möglichkeiten zur Klarstellung des rechtlichen Hintergrundes zu prüfen, vor dem Sozialdienste von allgemeinem Interesse funktionieren, und für sie einen Rechtsrahmen zu schaffen, der insbesondere beim Erlass von Rechtsinstrumenten, auch einer Rahmenrichtlinie, als Bezugsrahmen dient;
- 51. bekräftigt seine jüngste Forderung an die Kommission und den Rat, Ziele für die Verringerung der Armut vorzugeben (Armut im Allgemeinen, Kinderarmut, Armut trotz Erwerbstätigkeit und anhaltende Langzeitarbeitslosigkeit), ebenso wie für ein Mindesteinkommensniveau durch Renten und für den Zugang zur Gesundheitsversorgung und deren Qualität (Verringerung der Kindersterblichkeit, Verbesserung der Gesundheit und Erhöhung der Lebenserwartung usw.); bekräftigt seine Forderungen nach Festsetzung einer EU-Zielvorgabe zur Verringerung der Kinderarmut um 50% bis 2012 und zur Beseitigung der Obdachlosigkeit von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen bis 2015;
- 52. fordert einen konkreten Plan für die Umsetzung von Strategien zur aktiven Eingliederung auf der Grundlage der Teilnahme der Zivilgesellschaft sowie anderer Akteure einschließlich der von Armut betroffenen Menschen; ist der Auffassung, dass der Plan einen zeitlichen Rahmen sowie realistische qualitative und quantitative Ziele enthalten sollte, die auf spezifischen Indikatoren und einem ausführlichen Dialog zwischen den Beteiligten basieren; ist der Ansicht, dass darin festgelegt werden sollte, wie die Maßnahmen der aktiven Eingliederung durch die offene Koordinierungsmethode für Sozialschutz und soziale Eingliederung umzusetzen und zu begleiten sind, insbesondere auf örtlicher, regionaler und nationaler Ebene; begrüßt daher die Initiative der Kommission, durch Finanzierung eines Netzes von kommunalen Beobachtungsstellen für aktive Eingliederung im Rahmen des Progress-Programms die örtlichen Behörden in die Kontrolle der Umsetzung aktiver Eingliederungsstrategien einzubeziehen; ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, diesen Beobachtungsstellen einen wichtigen Platz im künftigen politischen Prozess einzuräumen und Programme zur aktiven Eingliederung im Zuge der nationalen Reformprogramme der überarbeiteten Lissabon-Strategie und insbesondere der Europäischen Beschäftigungsstrategie in alle Bereiche einfließen zu lassen;
- 53. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 11.
- 2 ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 46.
- 3 ABl. C 316 E vom 22.12.2006, S. 370.
- 4 ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 148.
- 1 ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
- 2 Angenommene Texte, P6_TA(2008)0467.
- 3 ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 463.
- 4 Angenommene Texte, P6_TA-PROV(2009)0370. .
- 5 Angenommene Texte, P6_TA(2008)0556.
- 6 Angenommene Texte, P6_TA(2008)0163.
- 1 ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 321.
- 2 ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 20.
- 3 Angenommene Texte, P6_TA(2009)0062.
- 4 AB1. L 394 v. 30.12.2006, S. 10.
- 5 AB1. L 327 v. 24.11.2006, S. 45.
- 6 ABl. C 41 E vom 19.2.2009, S. 46.
- 7 AB1. C 306 v. 17.12.2007, S. 158