Der Bundesrat hat in seiner 950. Sitzung am 4. November 2016 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt das Ziel des Richtlinienvorschlags, die Aufnahmebedingungen in der EU weiter zu harmonisieren, Anreize zur Sekundärmigration zu verringern sowie die Eigenständigkeit und die Integrationsaussichten der Antragstellenden zu verbessern. Bedenken bestehen gegen einzelne Bestimmungen des Richtlinienvorschlags.
- 2. In Artikel 2 Absatz 10 des Richtlinienvorschlags wird der Begriff der "Flucht" neu eingefügt. Mit diesem legal definierten Begriff soll nach dem Willen der Kommission eine Handlung erfasst werden, durch die Antragstellende zur Umgehung des Asylverfahrens entweder das Hoheitsgebiet, in dem sie sich nach der neu zu fassenden Dublin-Verordnung (BR-Drucksache 390/16 (PDF) ) aufzuhalten haben, verlassen oder aufgrund derer sie sich nicht den zuständigen Behörden oder dem Gericht zur Verfügung halten. In der englischen Fassung des Richtlinienvorschlags wird dieses Verhalten eines Antragstellenden mit "absconding" definiert, was als "sich dem Verfahren entziehen" oder "untertauchen" übersetzt werden kann. Der Bundesrat hält in der deutschen Fassung des Richtlinienvorschlags die Wahl des Begriffs der Flucht für ungeeignet, weil dieser Begriff üblicherweise als Flucht aus dem Herkunftsland wegen Verfolgung verstanden wird.
- 3. In Artikel 2 Absatz 11 des Richtlinienvorschlags wird der Begriff der "Fluchtgefahr" neu eingefügt. Mit diesem ebenfalls legal definierten Begriff soll nach der Intention der Kommission das Vorliegen von Gründen im Einzelfall erfasst werden, die auf objektiven, im nationalen Recht festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass ein Antragstellender fliehen könnte. In der englischen Fassung des Vorschlags wird dieser Zustand mit "risk of absconding" definiert. Der Bundesrat erachtet auch diesbezüglich die Wahl einer anderen Begrifflichkeit in der deutschen Fassung des Richtlinienvorschlags für angezeigt, um deutlich herauszustellen, dass die in Absatz 11 beschriebene Situation das Vorliegen von Gründen erfassen soll, aus denen sich die Gefahr ergibt, dass ein Antragstellender "sich dem Verfahren entziehen" oder "untertauchen" wird.
- 4. Der Bundesrat bittet im Hinblick auf die in Artikel 7 Absatz 2 und 7 des Richtlinienvorschlags enthaltene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine Entscheidung in jedem Einzelfall treffen zu müssen, um Klarstellung, dass für die Sicherstellung der Erreichbarkeit im Verfahren sowie die Bestimmung des Aufenthalts und der Unterbringung eines Antragstellenden auch gesetzliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten genügen, die eine wirksame Bearbeitung des Antrags sowie die gleichmäßige Verteilung der Antragstellenden in dem Mitgliedstaat bezwecken.
- 5. Der Bundesrat hält es für geboten, Artikel 7 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags dahin abzuändern, dass der Antragstellende stets seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift (nicht lediglich eine Telefonnummer) mitzuteilen hat, damit im gerichtlichen Verfahren eine ordnungsgemäße Ladung und Zustellung der gerichtlichen Entscheidung gewährleistet ist.
- 6. Er begrüßt, dass der Richtlinienvorschlag der Kommission die Interessen und das Wohl von Minderjährigen grundsätzlich berücksichtigt. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der dementsprechende Grundsatz auch bei der Regelung zur Inhaftnahme von unbegleiteten Minderjährigen (Artikel 11 des Richtlinienvorschlags) anzuwenden ist. Der Bundesrat erachtet Inhaftierungen unbegleiteter Minderjähriger, die auf der sogenannten Aufnahmerichtlinie beruhen, nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder einer erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung für zulässig.
- 7. Der Bundesrat spricht sich gegen jede starre Frist in Artikel 23 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags aus. Ein gerichtliches Verfahren auf Vormundbestellung mit entsprechenden Verfahrensgarantien (Anhörung, Dolmetscher) und Ermittlungserfordernissen - etwa zur Frage der Minderjährigkeit, aber auch zu der Frage, ob die Sorgeberechtigten tatsächlich an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert sind, so dass das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt werden kann (§ 1674 BGB) - ist innerhalb dieser Frist nicht durchführbar. Dies gilt umso mehr, wenn der Beginn der Frist bereits an die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union (BR-Drucksache 503/16 (PDF) ) bei einer der dort oder in Artikel 5 Absatz 3 oder 4 jenes Vorschlags genannten Stellen geknüpft wird.
Zu diesem Zeitpunkt ist oft weder die Minderjährigkeit offenkundig, noch konnte stets schon das Jugendamt eingeschaltet werden und dieses die notwendigen Einschätzungen vornehmen. Solange noch nicht feststeht, ob der oder die Minderjährige mit Verwandten zusammengeführt werden kann und an welchem Ort er oder sie sich im weiteren Verlauf des Verfahrens aufhalten wird, ist auch die Auswahl einer ortsnahen Person als dauerhaftem Ansprechpartner noch nicht möglich. Eine starre Entscheidungsfrist stünde auch im Konflikt mit der sachlichen Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 47 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der EU, Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes) und potentiell auch mit dem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht.
- 8. Der Bundesrat bittet zu gewährleisten, dass in einer Übergangsphase bis zur Bestellung eines Vormunds durch die Gerichte jede geeignete Form einer mitgliedstaatlich vorgesehenen Vertretung, die das Kindeswohl zu schützen vermag und auch kraft Gesetzes berufen sein kann, auch für die Zwecke der beabsichtigten Richtlinie ausreicht.
- 9. Ebenso spricht er sich gegen die aus der bisherigen sogenannten Aufnahmerichtlinie übernommene Bestimmung in Artikel 23 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags aus, wonach die als Vormund handelnde Person "nur im Notfall" wechselt. Diese Formulierung erscheint zu eng. So kann beispielsweise auch bei einem Wechsel des Aufenthaltsorts der oder des Minderjährigen die Wahl eines anderen Vertreters vor Ort geboten sein.
- 10. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.