Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Integrationsgesetzes

946. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2016

Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS), der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ), der Ausschuss für Familie und Senioren (FS), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Ausschuss für Kulturfragen (K),

der Rechtsausschuss (R) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 132 Absatz 1 Satz 1 SGB III)

In Artikel 1 Nummer 3 ist § 132 Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu fassen:

"Ausländerinnen und Ausländer, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, gehören nach Maßgabe der folgenden Sätze zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 für Leistungen nach den §§ 51, 56, 75, 122 und 130, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens drei Monaten gestattet ist."

Begründung:

Eine Harmonisierung der Wartezeiten der Ausbildungsförderung für Ausländerinnen und Ausländer, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, und eine Anpassung an die Wartezeit für den allgemeinen Zugang in den Ausbildungsmarkt nach drei Monaten ist aus sachlichen Gründen erforderlich. Dies unterstützt das Engagement der Unternehmen, zusätzliche Praktikums- und Ausbildungsplätze sowie Plätze für Einstiegsqualifizierung anzubieten.

Die Finanzierung des aus der befristeten Sonderregelung des § 132 SGB III entstehenden Erfüllungsaufwands könnte aus Mitteln des Bundeshaushalts erfolgen, da es sich bei der Integration von Flüchtlingen in Ausbildung mit dem Ziel der Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe handelt.

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 132 Überschrift, Absatz 4 SGB III)

In Artikel 1 Nummer 3 ist § 132 wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist in der Angabe zu § 132 das Wort "Sonderregelung" durch das Wort "Regelung" zu ersetzen.

Begründung:

Der Gesetzentwurf verbessert durch die Änderungen im SGB III den Zugang zu den Förderinstrumenten der Berufsvorbereitung und der Berufsausbildung von Ausländerinnen und Ausländern, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung in unserem Land sowie des notwendigen Zuzugs von ausländischen Fach- und Arbeitskräften ist eine Befristung der Regelung nicht zielführend, da auch in weiteren Jahren Ausländerinnen und Ausländer nach Deutschland kommen werden und gleichzeitig gerade in der Berufsausbildung Nachwuchsbedarf besteht.

Daher ist es sinnvoll, den § 132 SGB III-E nicht als Sonderregelung, sondern als reguläre Änderung auszulegen und die Befristung zu streichen.

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 132 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2 SGB III)

Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Wartezeit von 6 Jahren für Geduldete für den Zugang zu berufsvorbereitenden Maßnahmen nach § 51 SGB III (eventuell in Verbindung mit dem Nachholen eines Hauptschulabschlusses) steht einer zügigen und nachhaltigen Integration in Ausbildung und Arbeit entgegen. Nach sechs Jahren geduldetem Aufenthalt ohne Zugang zu ausbildungsvorbereitenden Fördermaßnahmen können sich Problemlagen verfestigt haben und eine Integration in Ausbildung und Arbeit dauerhaft verhindern. Eine Absenkung auf zwölf Monate harmonisiert die Wartezeiten für den Zugang zu Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen ( § 51 SGB III), Ausbildungsbegleitenden Hilfen ( § 75 SGB III) und Assistierter Ausbildung ( § 130 SGB III), so dass ein systematischer Förderansatz ermöglicht wird.

4. Zu Artikel 3

'Artikel 3a
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Dem § 57 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:

(8) Gilt für einen Kläger in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Zeit der Klageerhebung eine Wohnsitzzuweisung nach § 12a Absatz 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz danach zu nehmen hat. Ist der Kläger nach § 12a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort nicht zu nehmen, kann ein Wohnsitz im Sinne des Absatzes 1 an diesem Ort nicht begründet werden. Hält der Kläger sich an diesem Ort auf und hatte er zuvor an einem anderen Ort einen Wohnsitz begründet, gilt dieser Ort als Wohnsitz im Sinne des Absatzes 1. Im Übrigen gilt Absatz 1." '

Begründung:

Die Regelung orientiert sich an Artikel 6 des Referentenentwurfs des Integrationsgesetzes vom 29. April 2016. Mit der Regelung wird für Klagen in Angelegenheiten des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) eine örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts in dem Bezirk begründet, in dem der in der Auflage für eine Ausländerin oder einen Ausländer als Wohnsitz festgelegte Ort liegt. Auf den - gegebenenfalls gegen die Wohnsitzauflage verstoßenden - gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt kommt es bei der Bestimmung der Zuständigkeit nicht an. Ist eine Wohnsitzauflage nach § 12a Absatz 1 AufenthG erteilt worden, gelten - soweit der Wohnsitz im zugewiesenen Land genommen worden ist - die allgemeinen Regelungen des Absatzes 1. Ist der Kläger nach § 12a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort nicht zu nehmen (negative Wohnsitzauflage), kann ein Wohnsitz im Sinne des § 57 Absatz 1 SGG an diesem Ort nicht begründet werden. Hält der Kläger sich dennoch an diesem Ort auf und hatte er zuvor an einem anderen Ort einen Wohnsitz begründet, gilt dieser Ort als Wohnsitz im Sinne des § 57 Absatz 1 SGG. Hatte er zuvor keinen anderen Wohnsitz, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts aus § 57 Absatz 1 Satz 1 SGG (Aufenthaltsort).

Mit der Anknüpfung an den in der Wohnsitzauflage genannten Ort wird eine klare und eindeutige Zuständigkeitsregelung getroffen. Damit wird eine in der Rechtsprechung bislang nicht einheitlich beantwortete Frage (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25. April 2013 - L 2 AS 454/ 13(B) ER, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 6. Juni 2013 - L 2 AS 691/ 13(B) ER, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 6. Juni 2013 - L 13 AS 122/13 ER, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13. Mai 2015 - L 12 AS 573/ 15(B) ER u.a., juris) einer eindeutigen Lösung zugeführt. Die Regelung bewirkt zudem in Verbindung mit dem neuen § 36 Absatz 2 SGB II-E (vgl. Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) eine wünschenswerte Kongruenz der Zuständigkeit von Leistungsträgern und Sozialgerichten am Ort der (positiven) Wohnsitzauflage. Darüber hinaus führt sie zu einer gerechten Lastenverteilung, da diejenigen Sozialgerichte entlastet werden, die ohnehin bereits eine große Anzahl an Verfahren zu führen haben.

5. Zu Artikel 4 Nummer 1 (§ 1a Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 AsylbLG)

Artikel 4 Nummer 1 ist zu streichen.

Begründung:

Ohne nähere Begründung werden in Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a Leistungseinschränkungen bei Asylbewerbern auf das Existenzminimum auf die Fälle des bereits gewährten internationalen Schutzes oder Aufenthaltsrechts aus einem anderen Grund durch einen anderen EU-Mitgliedstaat oder am Dublin-Verfahren teilnehmenden Drittstaat ausgeweitet. Gegen die Leistungseinschränkung als solche bestehen bereits erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Durch die Leistungseinschränkung werden Asylsuchenden lediglich Mittel für Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Dies wiederspricht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (BVerfGE 132, 134-179). In Leitsatz 2 dieses Urteils hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass sich aus Artikel 1 Absatz 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt. Dieser Anspruch umfasse sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Es führte weiter aus, dass dieses Grundrecht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik aufhalten, gleichermaßen zustehe.

Gegen die in Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a vorgesehene Ausweitung der Leistungseinschränkung spricht neben den generellen Bedenken auch, dass im Rahmen des Dublin-Systems zunächst eine Prüfung durch den zuständigen Mitgliedstaat durchzuführen ist. Während der Dauer der Prüfung ist eine Leistungskürzung allerdings nicht angezeigt.

Schließlich ist zu bedenken, dass die Rückführung in bestimmte EU-Mitgliedstaaten nach aktueller Rechtsprechung als bedenklich erachtet wird.

In Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b werden weitere vier Tatbestände eingeführt, die eine Leistungseinschränkung bei Asylbewerbern bzw. Asylbewerberinnen oder Asylfolgeantragstellern bzw. Asylfolgeantragstellerinnen auf das Existenzminimum ermöglichen. Diese betreffen die Nichtvorlage des Passes (§ 1a Absatz 5 Nummer 1 AsylbLG-E) oder von Urkunden oder sonstigen Unterlagen, die der Klärung der Identität der oder des Leistungsberechtigten dienen (§ 1a Absatz 5 Nummer 2 AsylbLG-E), die Nichtwahrnehmung des Termins zur förmlichen Antragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 1a Absatz 5 Nummer 3 AsylbLGE) sowie die Weigerung, Angaben über die Identität oder Staatsangehörigkeit zu machen (§ 1a Absatz 5 Nummer 4 AsylbLG-E).

Diese Fallgruppen haben insbesondere bei § 1a Absatz 5 Nummer 1 und 2 AsylbLG-E zur Folge, dass Leistungsberechtigte von Leistungskürzungen betroffen sein können aufgrund von Umständen, die sie selber nicht beeinflussen können und nicht zu vertreten haben. Die Möglichkeit, die der Gesetzentwurf vorsieht, namentlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten haben, hilft ihnen hier nicht. Denn regelmäßig wird ihnen der Beweis nicht gelingen, dass sie ihre Mitwirkungsmöglichkeiten nicht zu vertreten haben (wie zum Beispiel die Vorlage des Passes). Die Ausweitung der Leistungseinschränkung wird darüber hinaus insbesondere bei § 1a Absatz 5 Nummer 3 AsylbLG-E im Hinblick auf Artikel 20 der EU-Aufnahmerichtlinie kritisch gesehen.

Im Übrigen haben die oben genannten Fallgruppen nichts mit den eingangs im Gesetzentwurf genannten Zielen zu tun, dass Asylbewerbern die Leistungen gekürzt werden, wenn sie Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen pflichtwidrig ablehnen. Es handelt sich um Verschärfungen, die in keinem Sachzusammenhang mit dem Thema Integration - auch nicht unter dem Leitspruch "Fördern und Fordern" - stehen. Aus diesem Grunde sollten sie nicht im Integrationsgesetz verankert werden.

6. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b (§ 1a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 AsylbLG)

In Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b § 1a Absatz 5 Satz 1 ist Nummer 4 wie folgt zu fassen:

"4. den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 des Asylgesetzes verwirklichen,"

Begründung:

§ 30 Absatz 3 Nummer 2 AsylG enthält zwei Tatbestandsvarianten. Der bisherige Wortlaut des Gesetzentwurfs lässt eine Leistungseinschränkung nur dann zu, wenn der Ausländer Angaben zu seiner Identität oder Staatsangehörigkeit verweigert. Dagegen scheint nach dem Regelungsentwurf eine Leistungseinschränkung nicht zulässig zu sein, wenn der Ausländer über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht. Diese Differenzierung ist nicht zu rechtfertigen. Deshalb muss die Leistungseinschränkung bei beiden Tatbestandsalternativen des § 30 Absatz 3 Nummer 2 AsylG erfolgen.

7. Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - AsylbLG)

Artikel 4 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

'§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Nach 15 Monaten Aufenthalt finden für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG gemäß § 2 Absatz 1 AsylbLG die Regelungen des SGB XII Anwendung. Das bedeutet, dass bei Aufnahme eines dem Grunde nach dem BAföG förderfähigen Studiums Leistungen nach dem AsylbLG bzw. SGB XII gemäß § 22 Absatz 1 SGB XII ausgeschlossen sind. Aufgrund dieser Sperrwirkung kann es zu Finanzierungslücken kommen, wenn Studierende mit Fluchthintergrund auch nach Ablauf von 15 Monaten noch keinen Asylbescheid wegen andauernder Asylverfahren erhalten haben. Besonders betroffen sind Personen, die mit ihrem späteren Aufenthaltstitel (Asylbescheid) einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhalten werden und faktisch gezwungen sind, das Studium wegen des andauernden Asylverfahrens und mangels anderweitiger Finanzierungsmöglichkeiten zu unterbrechen.

8. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - (§ 3 Absatz 4 Satz 3 AsylbLG)

In Artikel 4 ist nach Nummer 2 folgende Nummer einzufügen:

Begründung:

Im Hinblick auf den Vollzug des § 1a AsylbLG ist es zwingend notwendig, dass den Leistungsbehörden die Geldbeträge der Abteilungen der verschiedenen Regelbedarfsstufen aufgeschlüsselt nach Einzelbeträgen zur Verfügung gestellt werden. Sind Sachleistungen im Einzelfall nicht möglich, muss die Leistungsbehörde wissen, welche Geldbeträge beispielsweise für Körper- und Gesundheitspflege gewährt werden müssen.

9. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a (§ 5 Absatz 2 AsylbLG)

Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a ist zu streichen.

Begründung:

Die Absenkung der Aufwandsentschädigung von 1,05 Euro auf 80 Cent verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Darüber hinaus entsteht durch die Nachweispflicht ein erhöhter Verwaltungsaufwand, der für die Behörden unverhältnismäßig wäre. Auch für den zum Nachweis Verpflichteten wäre ein solches Führen des Nachweises regelmäßig aus Kostengesichtspunkten unverhältnismäßig.

Ferner ist die Begründung der pauschalen Absenkung um 25 Cent nicht ausreichend. Sie räumt ein, dass die bereitgestellten Arbeitsgelegenheiten lediglich "mehrheitlich" in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 des Asylgesetzes oder in vergleichbaren Einrichtungen stattfänden und nimmt Bezug auf eine nicht repräsentative Länderumfrage des Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

10. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a (§ 5 Absatz 2 AsylbLG)

In Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 5 Absatz 2 ist die Angabe "80 Cent" durch die Angabe "1,05 Euro" zu ersetzen.

Begründung:

Die Höhe der in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Aufwandsentschädigung von 80 Cent ist nicht angemessen. Die Aufwandsentschädigung in Höhe von zunächst 2 DM, umgerechnet 1,02 Euro, und dann aufgerundet auf 1,05 Euro, wird seit vielen Jahren gezahlt. Sachgerechte Gründe für die deutliche Absenkung auf 80 Cent sind nicht ersichtlich. Daher sollte die derzeitige Gesetzesregelung bezüglich der Höhe der Aufwandsentschädigung beibehalten werden. Für eine Neubewertung fehlt eine solide Datengrundlage. Dies gilt insbesondere für die Bewertung von Arbeitsgelegenheiten, die im kommunalen Bereich angeboten werden.

11. Zu Artikel 4 Nummer 7 (§ 11 Absatz 4 AsylbLG)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung der Auswirkungen der Regelung auf die Belastungssituation der Sozialgerichtsbarkeit.

Begründung:

Nach § 11 Absatz 4 AsylbLG-E sollen Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem

12. Zu Artikel 5 Nummer 3 (§ 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG)

In Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 sind die Wörter "der Entscheidung über seine" zu streichen.

Begründung:

Die Änderung dient der Vereinheitlichung der in § 12a AufenthG-E verwendeten Begrifflichkeiten.

13. Zu Artikel 5 Nummer 3 (§ 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG)

In Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 sind die Wörter "anderen Ort" durch die Wörter "bestimmten Ort" zu ersetzen.

Begründung:

Durch § 12a Absatz 2 AufenthG-E soll den Landesbehörden ausweislich der Gesetzesbegründung ermöglicht werden, vorübergehenden Wohnverhältnissen in Aufnahmeeinrichtungen oder anderen vorübergehenden Unterkünften innerhalb kurzer Frist abzuhelfen und zur schnellen Integrationsförderung eine reguläre Wohnunterbringung in der Aufnahmegesellschaft vordringlich sicherzustellen. Dieses Ziel kann auch dadurch erreicht werden, dass geeignete Unterkünfte für die Unterbringung von Asylbewerbern durch entsprechende Umgestaltung in regulären Wohnraum für anerkannte Flüchtlinge umgewidmet werden. Auch in diesen Fällen muss es möglich sein und ist es sogar integrationsfördernd, wenn anerkannte Flüchtlinge in diesen, in geeigneter Weise umgewidmeten Unterkünften wohnen bleiben und entsprechend an diesen "bestimmten Ort" zugewiesen werden können. Die Formulierung des Gesetzentwurfs bringt dies nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck. Im Sinne einer Klarstellung sollte daher formuliert werden, dass die Zuweisung an einen bestimmten Wohnort erfolgt.

14. Zu Artikel 5 Nummer 3 ( § 12a Absatz 3 AufenthG)

In Artikel 5 Nummer 3 ist § 12a Absatz 3 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die enumerative Aufzählung integrationspolitischer Aspekte verhindert eine Anwendung weiterer Kriterien. Deshalb wird vorgeschlagen, in § 12a Absatz 3 AufenthG-E das Wort "beispielsweise" einzufügen.

Zudem erscheint der gewählte Indikatorenkatalog nicht geeignet, da sich die Indikatoren gegenseitig neutralisieren können. Durch die abschließende Aufzählung von Verteilungs- und Zuweisungskriterien werden den Ländern

Handlungsspielräume bei der Ausgestaltung der Verteilkriterien und der Berücksichtigung länderspezifischer Problemlagen genommen.

Vielmehr sollten sich die gewählten Indikatoren sinnvoll ergänzen. Dies ist aber bei den nun im Gesetz angedachten Kriterien nicht unbedingt der Fall; so zum Beispiel beim Indikator "Versorgung mit angemessenem Wohnraum" und "Lage am örtlichen Arbeits- und Ausbildungsmarkt". Gebiete mit guter Arbeitsmarktlage und vielen offenen Arbeitsplätzen haben in der Regel weniger Wohnungsleerstände, sondern einen aufgrund der wirtschaftlichen Attraktivität angespannten Wohnungsmarkt. Gebiete mit vielen Wohnungsleerständen sind in der Regel wirtschaftsschwach mit weniger offenen Stellen. Eine Zuweisung in eine Kommune mit Wohnungsleerstand bietet also wahrscheinlich schlechtere Möglichkeiten der Integration in den Arbeitsmarkt. Wo die Möglichkeit der Arbeitsmarktintegration günstig ist, stehen wahrscheinlich wenige (günstige) Wohnungen zur Verfügung.

15. Zu Artikel 5 Nummer 3 (§ 12a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG)

In Artikel 5 Nummer 3 ist dem § 12a Absatz 3 folgender Satz anzufügen:

"Soll mit der Wohnsitzzuweisung bestimmt werden, dass der Ausländer weiterhin seinen Wohnsitz an dem Ort zu nehmen hat, dem er nach § 50 Absatz 4 des Asylgesetzes zugewiesen wurde, so wird widerlegbar vermutet, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, wenn die Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde auf einem abstraktgenerellen Verteilungsschlüssel mit integrationspolitischer Zielsetzung beruht."

Begründung:

§ 12a Absatz 3 AufenthG-E verlagert die Prüfungs- und Begründungsebene, ob und warum eine Wohnsitzauflage den darin dargelegten integrationspolitischen Zwecken dient, auf die Ausländerbehörden, die in jeder Einzelfallentscheidung darzulegen haben, aus welchen Gründen eine solche Maßnahme erforderlich und in diesem Sinne geeignet ist.

Der damit verbundene Verwaltungsaufwand dürfte enorm sein und deshalb nach hiesiger Einschätzung den Nutzen zumindest erheblich schmälern.

Da Asylsuchende, soweit sie nicht bis zur Entscheidung über ihren Asylantrag in der Erstaufnahmeeinrichtung verbleiben, ohnehin einem asylrechtlichen Verteilungs- und Zuweisungsverfahren unterliegen, sollte diese Entscheidung nicht nur als Grundlage, sondern auch als Begründung dienen können, wenn die abstraktgenerellen Verteilungsregelungen eines Landes auf integrationspolitischen Zielsetzungen beruhen.

Der Ausländerin oder dem Ausländer bliebe es unbenommen, diese Vermutung zu widerlegen; die diesbezüglichen Anforderungen könnten durch Landesrecht bestimmt werden.

16. Zu Artikel 5 Nummer 3 (§ 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Satz 1a - neu - AufenthG)

In Artikel 5 Nummer 3 ist § 12a Absatz 5 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Gesetzentwurf sieht einen Anspruch auf Aufhebung der Wohnsitzzuweisung bereits dann vor, wenn dem Ausländer oder einem seiner Familienmitglieder an einem anderen Ort nicht nur vorübergehend angemessener Wohnraum zur Verfügung steht.

Mit dieser Regelung wird die Hürde für eine Aufhebung der Wohnsitzzuweisung sehr niedrig angesetzt. Die Erreichung der mit § 12a Absatz 1, 3 und 4 AufenthG-E verfolgten Integrationsziele wird so in Frage gestellt.

Lediglich im Rahmen des § 12a Absatz 2 AufenthG-E, der allein der Sicherstellung von Wohnraum dient, erscheint es sinnvoll, die Wohnsitzzuweisung aufzuheben, wenn anderweitig Wohnraum sichergestellt werden kann. Der Wohnraum müsste dann allerdings auch, anders als im Gesetzentwurf bisher vorgesehen, für die gesamte mit dem Ausländer in häuslicher Gemeinschaft lebende Familie ausreichen, nicht nur für ein Familienmitglied.

17. Zu Artikel 5 Nummer 3 (§ 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufEnthG)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob Artikel 5 Nummer 3 insoweit ergänzt werden sollte, dass in § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Aufenthaltsgesetz auch Eltern, Geschwister und volljährige Kinder Berücksichtigung finden.

Begründung:

Die Belange der Familieneinheit sollten auf die Personen ausgedehnt werden, die gemeinsam eine Kernfamilie bilden oder gebildet haben. Zwischen Eltern und ihren Kindern sowie unter Geschwistern, die üblicherweise über längere Zeit als Kernfamilie in einem Haushalt leben, entsteht eine fortwährende enge familiäre Bindung. Diese ist sowohl einerseits schützenswert als auch andererseits integrationsfördernd. Der Rückhalt in dieser erweiterten Familie ist eine wichtige Ressource zur Bewältigung der notwendigen Anpassungsleistung und stärkt die Betroffenen damit in ihrer Integrationsfähigkeit.

Es ist daher im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob auf Antrag die Wohnsitzzuweisung oder Verpflichtung, den Wohnsitz nicht an einem bestimmten Ort zu nehmen, auch dann aufzuheben ist, wenn nicht Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder minderjährige ledige Kinder an einem anderen Wohnort leben, sondern Eltern, volljährige Kinder oder Geschwister.

18. Zu Artikel 5 Nummer 3 (§ 12a Absatz 5 Satz 1a - neu - AufenthG)

In Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

"Sofern im Fall einer Aufhebung nach Satz 1 Nummer 1 der Antrag zu einem länderübergreifenden Wohnsitzwechsel führt, ist vorab die Zustimmung der für den neuen Wohnort zuständigen Ausländerbehörde einzuholen."

Begründung:

Um auch bei einem länderübergreifenden Wohnsitzwechsel unkontrollierten Zuzug in Ballungsgebiete, wie zum Beispiel Stadtstaaten, besser steuern zu können, ist eine Prüfungsmöglichkeit der "aufnehmenden" Ausländerbehörde angezeigt, inwieweit Wohnraum- und Beschäftigungsangebot nachhaltig und im Sinne des gesetzgeberischen Ziels sind, Segregation zu verhindern und Integration zu ermöglichen. Das Zustimmungserfordernis kann mögliche Gefälligkeitszusagen für Beschäftigung und Wohnraum aufdecken und verhindern, dass das gesetzgeberische Ziel leerläuft.

19. Zu Artikel 5 Nummer 5 (§ 26 Absatz 3 AufenthG)

Artikel 5 Nummer 5 ist zu streichen.

Begründung:

Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und Resettlement-Flüchtlingen wurde bisher nach dreijährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Alternative 1 AufenthG ohne weitere Anforderungen eine Niederlassungserlaubnis erteilt, sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht zuvor mitgeteilt hatte, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Diese rechtliche Erleichterung für den Erwerb der Niederlassungserlaubnis ist erst vor zehn Jahren durch das Zuwanderungsgesetz im Jahr 2005 eingeführt worden. Diese Änderung kam durch die Einsicht zustande, dass Integration nur gelingen kann, wenn den betroffenen Personen eine Perspektive für eine dauerhafte Lebensplanung in Deutschland eröffnet wird (vergleiche Gesetzesbegründung zur BT-Drucksache 15/420). Dieser Satz gilt noch immer. Darum ist die in Artikel 5 Nummer 5 des Gesetzentwurfes vorgesehene Verschärfung der falsche Weg.

Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis soll nunmehr vom Nachweis bestimmter Integrationsleistungen abhängig gemacht werden. Nur diejenigen Personen, die eine besonders gute Integration nachweisen (unter anderem werden als Voraussetzungen in § 26 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 und Nummer 4 AufenthG-E normiert, dass der Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert und die deutsche Sprache beherrscht werden muss). Diejenigen mit einer minder guten Integrationsleistung müssen fünf Jahre warten und unter anderem zusätzlich "überwiegende" Lebensunterhaltssicherung und "hinreichende" Deutschkenntnisse (A2) nachweisen (§ 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 AufenthG-E). Diejenigen ohne Integrationsnachweise verbleiben lediglich in einem befristeten Aufenthaltsstatus. Diese Neuregelung berücksichtigt die besondere Situation von geflüchteten Personen, denen aufgrund von Verfolgung, Flucht und damit einhergehenden gesundheitlichen Einschränkungen - besonders häufig Traumatisierungen - aber auch durch

Familientrennung möglicherweise der Spracherwerb und die Arbeitsaufnahme erschwert ist, nicht hinreichend. Gerade diese Personengruppe benötigt schnell einen sicheren Aufenthaltsstatus und eine dauerhafte Bleibeperspektive als Voraussetzung für eine gute Integration.

20. Zu Artikel 5 Nummer 5 (§ 26 Absatz 3 Satz 2 AufenthG)

In Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 Satz 2 sind die Wörter "Einem Ausländer," durch die Wörter "Abweichend von Satz 1 ist einem Ausländer" und die Wörter "besitzt, ist" durch das Wort "besitzt," zu ersetzen.

Begründung:

Die Neuformulierung dient der Klarstellung und gestaltet die Norm anwendungsfreundlicher aus, indem auf den Unterschied der Fallgestaltung von § 26 Absatz 3 Satz 2 zu § 26 Absatz 3 Satz 1 AufenthG-E ausdrücklich hingewiesen wird.

21. Zu Artikel 5 Nummer 5 (§ 26 Absatz 3 AufenthG)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie der besonderen Situation von geflohenen Frauen bei der Vergabe einer Niederlassungserlaubnis im Einzelfall Rechnung getragen werden kann.

Begründung:

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung des § 26 Absatz 3 AufenthG benachteiligt geflohene Frauen. In der Vorschrift ist vorgesehen, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis künftig von bestimmten Voraussetzungen abhängig ist. So ist in Artikel 5 Nummer 5 des Gesetzentwurfs eine Änderung vorgesehen, nach der eine Niederlassungserlaubnis einem Ausländer oder einer Ausländerin zu erteilen ist, der oder die fünf Jahre lang eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 (anerkannte Asylberechtigte), Absatz 2 Satz 1 (Flüchtlingseigenschaft anerkannt oder subsidiärer Schutz) oder § 23 Absatz 4 (Resettlement-Flüchtlinge) AufenthG hat, wenn darüber hinaus der Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist.

Der Lebensunterhalt ist gemäß § 2 Absatz 3 AufenthG gesichert, wenn der Ausländer oder die Ausländerin den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Zwar gilt der Bezug bestimmter Mittel nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel, zum Beispiel Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungsgeld, Elterngeld, BAföG oder Unterhaltsvorschuss.

Aufgrund der in den Herkunftsländern häufig vorherrschenden patriarchalen Kulturen und damit einhergehenden Rollenbildern und Traditionen kann es aber für Frauen schwieriger sein als für Männer, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Denn viele der hierher geflohenen Frauen waren in ihren Herkunftsländern gar nicht berufstätig. Das heißt, dass sich diese Frauen nicht nur am Arbeitsmarkt orientieren müssen, sondern vorher noch einen Beruf erlernen müssen.

Ebenfalls ist bekannt, dass die Erwerbstätigenquote hier lebender Frauen mit Migrationshintergrund bzw. ausländischer Frauen deutlich niedriger ist als die Erwerbstätigenquote herkunftsdeutscher Frauen. Besonders schwierig ist es zudem im Falle einer Trennung vom Partner und wenn Kinder in der Familie sind, für die die Frau nach der Trennung allein verantwortlich ist. Zwar verlangt die neue Vorschrift nur, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist. Damit soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs der besonderen Lage der Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlinge und Resettlement-Flüchtlinge Rechnung getragen werden. Offen bleibt aber, wann diese Voraussetzung erfüllt ist bzw. unter welchen Voraussetzungen der Lebensunterhalt "überwiegend" gesichert ist. Aus der Begründung geht lediglich hervor, dass eine reduzierte Lebensunterhaltssicherung verlangt wird, ohne dies zu konkretisieren.

22. Zu Artikel 5 Nummer 5a - neu - (§ 43 Absatz 1 AufenthG), Nummer 6 Buchstabe a - neu -, Buchstabe c - neu - (§ 44 Absatz 1a - neu -, Absatz 4 Satz 2 AufenthG), Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - (§ 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG)

Artikel 5 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zur Begründung wird auf den Gesetzentwurf des Bundesrates vom 19. Dezember 2013, BR-Drucksache 756/13(B) HTML PDF , verwiesen, der dem Bundestag zur Befassung vorliegt (BT-Drucksache 18/445), insbesondere auf die für den gegenständlichen Antrag einschlägige Allgemeine Begründung sowie die Begründungen im Besonderen Teil zu Artikel 1. Zwischenzeitlich wurr nachrangige Zugang zu Integrationskursen für Gruppen geöffnet, die noch über keinen Aufenthaltstitel verfügen (zum Beispiel Asylsuchende mit guter Bleibeperspektive). Demgegenüber sind Geduldete, die sich oftmals bereits für mehrere Jahre de facto hier aufhalten und einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, unmittelbar benachteiligt, da sie nicht einmal einen nachrangigen Zugang zum Integrationskurs haben. Mit einem Anspruch auf Zugang zu einem Integrationskurs würde auch Geduldeten eine Integrationsverpflichtung auferlegt und damit zentrale Absichten des Gesetzesentwurfs ("Fordern") auch für diese Gruppe aufgeriffen. Ihre Erwerbstätigkeit würde Leistungen der sozialen Sicherung entlasten und ihre ohnehin faktische Integration hier verbessern.

Die notwendigen Folgeänderungen der Integrationskursverordnung können im Zuge der Beratung der Verordnung zum Integrationsgesetz vorgenommen werden.

23. Zu Artikel 5 Nummer 7a - neu - (§ 45a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG)

In Artikel 5 ist nach Nummer 7 folgende Nummer einzufügen:

Begründung:

Die Ergänzung betrifft ausschließlich den Fall, dass die berufsbezogene Sprachförderung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Vorbereitung auf ein Hochschulstudium betrifft; sonstige studienvorbereitende Maßnahmen (Deutschkurse/Propädeutika) an Hochschulen fallen nicht hierunter.

24. Zu Artikel 5 Nummer 8 (§ 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG)

In Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 4 sind die Wörter "hat und die Voraussetzungen nach Absatz 6" durch die Wörter "hat, er nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt und die Voraussetzungen nach Absatz 6 Nummer 1 und 2" zu ersetzen.

Begründung:

Im Gesetzentwurf sind Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten von der Möglichkeit, eine Duldung wegen der Aufnahme einer Berufsausbildung zu erteilen nur noch dann ausgenommen, wenn sie ihr Asylgesuch nach dem 31. August 2015 gestellt haben. Dies stellt eine Verbesserung für Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten im Vergleich zur bestehenden gesetzlichen Regelung dar. Bisher ist die Erteilung einer Duldung wegen der Aufnahme einer Berufsausbildung an Personen aus sicheren Herkunftsstaaten generell ausgeschlossen.

Die Öffnung der Regelung für Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten, die vor dem 31. August 2015 ein Asylgesuch gestellt haben, steht nicht im Einklang mit dem erklärten Ziel, abgelehnte Asylbewerber, insbesondere aus sicheren Herkunftsstaaten, schnell wieder in ihre Heimat zurückzuführen.

Um eine Zuwanderung aus asylfremden Motiven weiter einzudämmen, sollte abgelehnten Asylbewerbern, aber auch illegal eingereisten Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, die kein Asylgesuch gestellt haben, ein Arbeitsmarktzugang generell nicht ermöglicht werden. Vielmehr sollten diese auf die Möglichkeit der legalen Einreise verwiesen werden. Mit der nun vorgesehen Öffnung der Regelung für Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten, die vor dem 31. August 2015 ein oder gar kein Asylgesuch gestellt haben, würde aber im Gegenteil wieder ein Anreiz für eine Zuwanderung aus asylfremden Motiven für Illegale geschaffen werden.

Mit Blick auf die Rückkehrpflichten wurden Personen aus sicheren Herkunftsstaaten auch von anderen Neuerungen des vorliegenden Entwurfs eines Integrationsgesetzes ausgenommen, so beim Arbeitsmarktprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen. Auch das in der Meseberger Erklärung zur Integration angesprochene beabsichtigte Orientierungsangebot für Asylsuchende ohne gute Bleibeperspektive nimmt Personen aus sicheren Herkunftsländern aus.

Diesem bislang bestehenden Konsens sollte weiter Geltung verschafft und ausreisepflichtigen Ausländern aus sicheren Herkunftsstaaten generell einen Arbeitsmarktzugang verwehrt werden.

25. Zu Artikel 5 Nummer 8 (§ 60a Absatz 2 Satz 9 AufenthG)

In Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 ist Satz 9 wie folgt zu fassen:

"Im Falle einer vorzeitigen Beendigung oder eines Abbruchs des Ausbildungsverhältnisses erlischt die nach Satz 4 erteilte Duldung nach sechs Monaten."

Begründung:

Der Gesetzentwurf verbessert durch die Änderungen im Aufenthaltsgesetz das Bleiberecht für Ausländer, die sich in einer Ausbildung befinden. Ungelöst ist jedoch die Problematik, dass bei einem unverschuldeten Ausbildungsabbruch (zum Beispiel bei Insolvenz des Betriebes, einer erst nachträglich festgestellten fehlenden Ausbildungsreife oder bei Willkür) die Chance auf einen Wechsel des Ausbildungsbetriebes durch die sofort erlöschende Duldung verwehrt werden würde. Der Antrag zielt daher darauf ab, dem Ausländer in solchen Fällen bis zu sechs Monaten Zeit einzuräumen, um die Ausbildung in einem anderen Betrieb je nach Einzelfall fortzuführen oder neu zu beginnen zu können.

26. Zu Artikel 5 Nummer 8 (§ 60a Absatz 2 Satz 10a - neu - AufenthG)

In Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 ist nach Satz 10 folgender Satz einzufügen:

"Die Sätze 4 bis 9 gelten für den Fall eines Studiums, Satz 10 für den Fall des erfolgreichen Studienabschlusses entsprechend."

Begründung:

Da das Studium wie die Ausbildung in einem Ausbildungsberuf zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt und damit auch eine Berufsausbildung ist, wird die Vorschrift vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung der betrieblichen Ausbildungszeit mit der Studienzeit konkretisiert und das Studium ebenfalls als dringender persönlicher Grund im Sinne des § 60 Absatz 2 Satz 3 AufenthG angesehen. Die Interessenslage ist aus Sicht der betroffenen Auszubildenden in beiden Fällen vergleichbar. Auch sind die Kosten eines Studiums bzw. eines Studienabbruchs durchaus mit denen einer Ausbildung bzw. eines Ausbildungsabbruchs vergleichbar.

Es soll daher sichergestellt sein, dass Geduldete im Sinne des Gesetzentwurfs das begonnene Studium auch aus aufenthaltsrechtlicher Sicht beenden können.

Ferner soll - entsprechend dem Abschluss einer betrieblichen Ausbildung - für geduldete Hochschulabsolventen die Möglichkeit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis bestehen, um eine der erworbenen Qualifikation entsprechende Beschäftigung zu suchen.

27. Zu Artikel 5 Nummer 8 (§ 60a Absatz 2 Satz 4 bis 11 AufenthG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob anstelle der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Neufassung des gesetzlichen Duldungsgrundes "Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung" für geduldete Ausländer, die in den Anwendungsbereich der neuen Regelung fallen sollen, eine Aufenthaltserlaubnis oder zumindest eine Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" entsprechend § 104a Absatz 1 Satz 3 AufenthG vorgesehen werden kann.

Begründung:

Die durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) vorgenommene Ausweitung der gesetzlich geregelten Duldungsgründe in § 60a Absatz 2 AufenthG um einen entsprechenden Tatbestand zugunsten von geduldeten Ausländern, die eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland aufnehmen oder aufgenommen haben, ist sowohl im Hinblick auf die zu erwartende Aufenthaltsdauer von in der Regel zwei bis drei Jahren (vgl. § 60a Absatz 2 Satz 5 AufenthG-E: Bindung der Duldungsdauer an die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung) als auch mit Blick auf die offenkundig dauerhafte Aufenthaltsperspektive (Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18a AufenthG-E für zwei Jahre bei erfolgreicher Ausbildung und Anschlussbeschäftigung) mit der Systematik des geltenden Aufenthaltsrechts nicht zu vereinbaren.

Es erscheint zudem fragwürdig, ob die bloße Ausweitung eines gesetzlichen Duldungstatbestandes zugunsten von Ausländern, die die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung beabsichtigen, die von der Praxis erhoffte Signalwirkung für ausbildungsbereite Arbeitgeber bewirken kann. Dem von der Bundesregierung verfolgten Regelungsziel, sowohl den geduldeten Ausländern als auch den ausbildungsbereiten Betrieben Rechtssicherheit für die Dauer der Ausbildung zu verschaffen und das aufenthaltsrechtliche Verfahren zu vereinfachen, wird mit der Einführung eines neuen Aufenthaltstitels "Aufenthaltsgewährung für die Dauer einer Berufsausbildung" in Anlehnung an § 25b AufenthG zielführender und systemgerecht entsprochen. Dem Bedürfnis, einer vorzeitigen Verfestigung des Aufenthalts im Bundesgebiet bei nicht hinreichend gesicherter Integrationsperspektive entgegenzuwirken, kann gegebenenfalls mit einer Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" entsprechend dem Vorbild der Altfallregelung (vgl. § 104a Absatz 1 Satz 3 AufenthG) Rechnung getragen werden.

28. Zu Artikel 5 Nummer 9 (§ 68 Absatz 1 Satz 1 AufenthG)

In Artikel 5 Nummer 9 § 68 Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter "fünf Jahren" durch die Wörter "drei Jahren" zu ersetzen.

Begründung:

Die Fortgeltung der Verpflichtungserklärung, die für eine Einreise gemäß Aufnahmeanordnung der Länder von den Verwandten des Einreisenden abgegeben werden muss, soll auf fünf Jahre befristet werden. Die Dauer von fünf Jahren ist immer noch mit zu hohen finanziellen Belastungen für die Verpflichtungsgeber verbunden. Die Befristung sollte auf den Zeitraum der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis - maximal drei Jahre - abstellen.

29. Zu Artikel 6 Nummer 2 (§ 5 Absatz 3 Satz 3 - neu - AsylG)

In Artikel 6 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:

'2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Es ist schon jetzt zu beobachten, dass spürbare Veränderungen der Zugangszahlen in das Asylsystem relativ schnell auch öffentliche und politische Diskussionen über den Rückbau von Aufnahmekapazitäten nach sich ziehen. Gerade für kleinere Länder ist daher nicht auszuschließen, dass wieder Aufnahmeeinrichtungen entstehen, die weniger als 1 000 dauerhafte Unterbringungsplätze aufweisen. Dies könnte in der Konsequenz dazu führen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in betroffenen Ländern keine Außenstelle mehr unterhält. Um dies und die daraus erwachsenen möglichen Konsequenzen (Nutzung von Außenstellen anderer Länder unter Hinnahme logistischer Probleme oder alternativ unnötiger Vorhalt zu groß dimensionierter Aufnahmeeinrichtungen) zu vermeiden, wird vorgeschlagen, § 5 Absatz 3 AsylG zusätzlich um oben genannten Satz 3 zu ergänzen.

30. Zu Artikel 6 Nummer 3 (§ 8 Absatz 1b Satz 3 - neu - AsylG)

In Artikel 6 Nummer 3 ist dem § 8 Absatz 1b folgender Satz anzufügen:

"Für die Datenübermittlung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an die obersten Landesbehörden oder der von ihr bestimmten Stelle gelten Satz 1 und 2 entsprechend."

Begründung:

Mit Einfügung des § 8 Absatz 1b Satz 1 und 2 AsylG-E wird eine einseitige Übermittlung der Daten von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eingeführt, personenbezogene Informationen über körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen eines Ausländers zu übermitteln, deren Kenntnis für das BAMF zur ordnungsgemäßen Durchführung der Anhörung erforderlich ist (Umsetzung der EU-Verfahrensrichtlinie). Eine Datenübermittlung in die andere Richtung ist dagegen nicht vorgesehen, obgleich dies für die obersten Landesbehörden oder der von ihr bestimmten Stelle zur Verteilung der Flüchtlinge oder zur Wohnsitzzuweisung ebenso von Bedeutung ist. Mit der an § 8 Absatz 1b AsylG-E Anfügung des Satzes 3 wird die Möglichkeit einer wechselseitigen Datenübermittlung gewährleistet.

31. Zu Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe a (§ 14 Absatz 1 Satz 3 - neu - AsylG)

In Artikel 6 Nummer 4 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:

Begründung:

Es sollte klargestellt werden, dass eine gegebenenfalls länderübergreifende Weiterleitung zur Asylantragstellung an eine andere als die nach § 14 Absatz 1 Satz 1 AsylG originär zuständige Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge keinen Einfluss hat auf die Zuständigkeit der nach § 46 Absatz 2 AsylG bestimmten Aufnahmeeinrichtung.

32. Zu Artikel 6 Nummer 5 (§ 24 Absatz 1a AsylG) Nummer 7 (§ 29 Absatz 4 AsylG)

Artikel 6 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Mit den Vorschriften soll es dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Falle einer Überlastung infolge eines starken Zustroms von Asylbewerbern ermöglicht werden, die asylrechtliche Anhörung auf andere Behörden zu übertagen, die mit Aufgaben nach dem Asyl- oder dem Aufenthaltsgesetz betraut sind.

Diese [einseitige] Ermächtigung zur Aufgabendelegation wird abgelehnt, nicht nur weil ohnehin hochbelastete Landes- bzw. kommunale Behörden hiervon mit erfasst wären. Die Anhörung ist das Herzstück des Asylverfahrens und damit der Aufgaben des Bundesamtes und kann nicht auf sonstige Behörden delegiert werden, die die entsprechende Fachkompetenz nicht dauerhaft und durch tägliche Anwendung vorhalten können.

{Wie in der Begründung des Gesetzes angesprochen, besteht bereits die Möglichkeit, im Wege der Amtshilfe oder durch Abordnungen Personalengpässe beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durch Unterstützung der Länder aufzufangen.

Die Notwendigkeit, diese Unterstützungsmöglichkeiten zu erweitern, besteht nicht.

Bei besonders hohen Zugangszahlen sind auch die Landesbehörden, welche Aufgaben nach dem AsylG oder dem AufenthG wahrnehmen (Aufnahme- und Ausländerbehörden), ausgelastet, so dass die vorgesehene Regelung ohnehin nicht greift. Durch die Regelung werden die Länder der Erwartungshaltung ausgesetzt, organisatorische Mängel des BAMF durch Unterstützung mit landeseigenen Ressourcen zu kompensieren. Das BAMF darf nicht auf Kosten der Länder aus der Verantwortung genommen werden, sich organisatorisch und personell auch auf Zugangsspitzen ausreichend vorzubereiten.}

33. Zu Artikel 6 Nummer 7 (§ 29 Absatz 1 AsylG)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung, inwieweit der neu eingeführte Katalog der "unzulässigen Asylanträge" mit europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen ist.

Begründung:

Bei einem unzulässigen Asylantrag wird nicht in die Sachprüfung eingestiegen. Das Recht auf Asyl bleibt von vornherein versagt. Angesichts des hohen Schutzes des Grundrechts auf Asyl müssen an die Voraussetzungen für ein Zurückweisen eines Antrags als unzulässig sehr hohe Anforderungen gestellt werden. Allerdings lässt es zum Beispiel § 29 Absatz 1 Nummer 3 AsylG bereits ausreichen, dass "ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG betrachtet wird". Dies ist im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt aus Artikel 16a Absatz 3 Grundgesetz problematisch, da im Ergebnis dieselben Rechtsfolgen eintreten wie bei einer Einstufung eines Staates als sicherer Drittstaat. Auch im Hinblick auf die weiteren Nummern des in § 29 Absatz 1 AsylG normierten Katalogs bestehen europa- und verfassungsrechtliche Bedenken.

34. Zu Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b (§ 34a Absatz 1 Satz 4 AsylG)

In Artikel 6 Nummer 12 ist Buchstabe b zu streichen.

Begründung:

Bei Abschiebungsanordnungen nach § 34a AsylG liegt die Verfahrensherrschaft bis zur Abschiebung ausschließlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Zuständigkeit des BAMF umfasst hier auch die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, wie zum Beispiel einer geltend gemachten Reiseunfähigkeit. Dies gilt auch dann, wenn das Vollstreckungshindernis erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung entsteht. Durch mehrere Gerichtsentscheidungen geklärt ist außerdem, dass eine Abschiebungsandrohung nicht etwa als "milderes Mittel" gegenüber der Abschiebungsanordnung in Betracht kommt. Eine Abschiebungsanordnung darf nur dann erfolgen, wenn feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Mit der beabsichtigten Rechtsänderung wird erkennbar das Ziel verfolgt, bei Unklarheiten bezüglich der Vollstreckbarkeit die weitere (inlandsbezogene) Prüfung den Ausländerbehörden zu übertragen. Dies ist mit Blick auf die damit dort entstehenden Mehrbelastungen abzulehnen.

35. Zu den Angeboten für Asylsuchende mit unklarer Bleibeperspektive

Der Bundesrat begrüßt, dass unterschiedliche Voraussetzungen und Perspektiven der Schutzsuchenden bei der Erweiterung von Integrationsmaßnahmen berücksichtigt werden. Er spricht sich dafür aus, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Orientierungsangebote für Asylsuchende mit unklarer Bleibeperspektive gesetzlich zu verankern.

Begründung:

Angebote für Asylsuchende mit unklarer Bleibeperspektive sind im Gesetzentwurf nicht vorgesehen. Da gerade diese Gruppe von erheblichen Wartezeiten im Asylverfahren betroffen ist, die wegen der nachrangigen Bearbeitung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht selbst verschuldet sind, bleibt diesem Personenkreis über lange Zeiträume der Zugang zu Integrationsmaßnahmen verwehrt. Die deutliche Schlechterstellung dieser Gruppe ist nicht gerechtfertigt, da viele dieser Personen individuell gute Chancen auf Anerkennung haben. Fehlende Angebote haben individuelle und soziale Auswirkungen, die unter anderem mit erheblichen Kostenfolgen für Länder und Kommunen verbunden sind, zum Beispiel für Betreuung, Sprachkurse und so weiter.

36. Zur Harmonisierung von Voraufenthaltszeiten

Begründung:

Eine Angleichung der Regelungen für Geduldete an die für Asylsuchende ist mit Blick auf die Gleichbehandlung von Jugendlichen, die eine Ausbildung anstreben, sowie ihre vergleichbaren Bedarfe zielführend. Im Gesetzentwurf variieren die Voraufenthaltszeiten für einzelne Förderinstrumente je nach Status von drei Monaten bis zu sechs Jahren.

37. Zu den Integrationskursen

Zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt

40.a) Der Bundesrat begrüßt es, dass bei der Erweiterung von Integrationsmaßnahmen dem Aspekt der Eingliederung in den Arbeitsmarkt als wesentlichem Faktor der Integration besonderes Gewicht beigemessen wird. Dem muss auch ein möglichst barrierefreier Zugang zu Ausbildung und Arbeit gegenüberstehen.

41.b) Der Bundesrat spricht sich daher für die Streichung der sogenanten Vorrangprüfung aus. Auch da Migrantinnen und Migranten erfahrungsgemäß ohnehin oftmals die schlechteren Chancen auf einen konkreten Arbeitsplatz haben, um den sie mit inländischen Arbeitskräften konkurrieren, ist die Vorrangprüfung sachlich nicht notwendig und erzeugt verzichtbaren Verwaltungsaufwand.

42.c) Der Bundesrat bittet zudem, gesetzlich vorzusehen, dass jungen Geduldeten, die eine Ausbildung aufnehmen können, eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses und für eine angemessene Zeit der Arbeitssuche nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss erteilt wird. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Duldungsregelung genügt nicht den Erfordernissen an die Aufenthalts- und Rechtssicherheit für die Auszubildenden und Ausbildungsbetriebe.

43. Zu Mehrkosten und Verwaltungsaufwand

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält eine Reihe von Neuregelungen, die bei den Behörden der Länder und Kommunen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand erzeugen werden.

Der Bundesrat stellt fest, dass die Mehrkosten, die damit einhergehen, im Gesetzentwurf nur unzureichend spezifiziert und ausgewiesen sind. Er bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine nachvollziehbare Einschätzung des entsprechenden Erfüllungsaufwandes für Länder und Kommunen vorzulegen.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung zudem dazu auf, eine Übernahme der entsprechenden, in den Haushalten von Ländern und Kommunen in Umsetzung des Gesetzes zusätzlich entstehenden Kosten durch den Bund sicherzustellen.

44. Zum Zugang zu Sprachförderung und Bildung allgemein

45. Zum Studium als Integrationsmaßnahme

Begründung:

Ein Studium führt zu einem berufsqualifizierenden Abschluss und ist daher als gleichwertige Maßnahme zur Integration von Flüchtlingen in Gesellschaft und in den Arbeitsmarkt anzusehen. Der Gesetzentwurf vollzieht diese Wertung an verschiedenen Stellen (Integrationsmaßnahmen nach § 5a AsylbLG und der Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG). Dies wird begrüßt.

Gleichwohl bleiben bestimmte Regelungen im Bereich der Grundsicherung oder den Integrationsmaßnahmen, bei denen eine gesetzliche oder anderweitige Klarstellung und Regelung erforderlich ist, um in den Ländern und Kommunen eine einheitliche Praxis sicherzustellen.

Zu Buchstabe c:

Wegen § 2 AsylbLG in Verbindung mit § 22 SGB XII besteht für studierende Asylbewerberinnen und -bewerber (Analogleistungsberechtigte), die sich über eine Dauer von 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung und nicht rechtsmissbräuchlich im Bundesgebiet aufgehalten haben, kein Anspruch auf Grundsicherung während eines Fachstudiums. Gleiches gilt für studienvorbereitende Maßnahmen, die förderfähig im Sinne des § 22 SGB XII zum Beispiel in Verbindung mit dem BAföG sind. Die Folge ist, dass entsprechende hochschulische Integrationsmaßnahmen abgebrochen werden müssen, wenn das Asylverfahren länger als 15 Monate dauert. Für sonstige Maßnahmen der Integration im nichthochschulischen Bereich sind dagegen Grundleistungen sichergestellt. Es wird daher um eine Regelung gebeten, die die Grundleistungen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an hochschulischen Maßnahmen der Integration, wie Studium oder studienvorbereitende Maßnahme sicherstellt.

Zu Buchstabe d:

Die Leistungen für Krankheit nach den §§ 4 und 6 AsylbLG genügen nach Auffassung der Krankenversicherungen nicht als studentische Pflichtversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V. Da der fehlende Nachweis der studentischen Krankenversicherung aufgrund der Studentenkrankenversicherung-Meldeverordnung zu einem Immatrikulationshindernis führt, ist sicherzustellen, dass Studierende, die Asylbewerberleistungen beziehen, ohne Gefährdung des Existenzminiums eine studentische Krankenversicherung nachweisen können.

Zu Buchstabe e:

Wenn Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte mit nur einfachen Deutschkenntnissen künftig zu einem Integrationskurs verpflichtet werden, muss sichergestellt sein, dass ein Studium oder eine studienvorbereitende Maßnahme (in der Regel Deutschkenntnisse und Fachvorbereitung/Propädeutika) an der Hochschule (zum Beispiel Integra) diese Verpflichtung ersetzt.

§ 44a AufenthG, der Personen von der Teilnahmeverpflichtung ausnimmt, die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden, muss auch für ein Studium oder für studienvorbereitende Maßnahmen gelten. Dies ist klarzustellen. Auch bei Ausübung des Ermessens hinsichtlich einer Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs ist zu beachten, dass eine Verpflichtung nicht zumutbar ist, wenn die oder der Betroffene eine studienvorbereitende Maßnahme oder ein Studium aufnimmt. Studienvorbereitenutschkurse finden für Flüchtlinge an Hochschulen bereits ab Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen statt.

Zu Buchstabe f:

Um die Teilnahme an hochschulischen Kursen für Gestattete sicherzustellen, bedarf es eines Fahrtkostenzuschusses. Es wird gebeten, dies wie bei der Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sicherzustellen.

Zu Buchstabe g:

Nach dem AufenthG besteht für Hochschulabsolventen mit bestimmten Aufenthaltstiteln die Möglichkeit, sich im Anschluss an das Studium einen der Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen. Es wird gebeten, zu überprüfen, ob dies auch für Personen mit (bisher) humanitärem Aufenthaltstitel, denen eine Niederlassungserlaubnis noch nicht erteilt werden kann, sichergestellt ist.

46. Zu BAföG als Fördermöglichkeit

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Regelungsmöglichkeiten im Bereich der Hochschulausbildung zu prüfen, die den im Gesetzentwurf für den Bereich der Berufsausbildung vorgesehenen Änderungen entsprechen, insbesondere, ob Änderungen im BAföG als entsprechende Änderung zu den im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen bezüglich zeitnaher Förderungsmöglichkeiten für Gestattete mit guter Bleibeperspektive und Geduldete nach dem SGB III möglich sind.

Begründung:

Der Gesetzentwurf beschränkt sich bei der Förderung von auszubildenden Geflüchteten auf den Bereich der beruflichen Ausbildung und enthält keine entsprechenden Änderungen für den Bereich der Förderung von auszubildenden Geflüchteten im Bereich der Hochschulausbildung.

47. Zum Gesetzentwurf insgesamt