A. Problem und Ziel
- Im Zusammenhang mit der Gesundheitsüberprüfung der Gemeinsamen Agrarpolitik sind die so genannten anderweitigen Verpflichtungen, die jeder Empfänger von Direktzahlungen oder von bestimmten Zahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 einhalten muss (Cross Compliance), um einen weiteren Gegenstand ergänzt worden. So gehören nunmehr Gewässerschutz und Wasserbewirtschaftung ebenfalls zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 073/2009. Der hiervon umfasste Standard "Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung, falls entsprechende Verfahren vorgesehen sind", ist von den Mitgliedstaaten ab 2010, der Standard "Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen" ab 2012 umzusetzen.
- Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 in Verbindung mit den entsprechenden Durchführungsvorschriften müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen dass der Anteil des Dauergrünlands an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche nicht erheblich abnimmt. Diese Verpflichtung, die auf regionaler Ebene erfüllt werden kann, liegt nach dem Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz (DirektZahlVerpflG) bei den Ländern. Im Fall von Ländern, die bestimmte Verwaltungsaufgaben gemeinsam erfüllen, soll klargestellt werden, dass die Verpflichtung zum Erhalt von Dauergrünland in diesem Fall gemeinsam bezogen auf das Gebiet beider Länder zusammen wahrgenommen wird.
- Änderungen der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung müssen derzeit in Form von Regierungsverordnungen erfolgen. Da aufgrund der terminlichen Gegebenheiten jedoch Anpassungen häufig sehr kurzfristig erfolgen müssen, ist ein möglichst kurzes Verfahren wünschenswert.
- Empfänger von Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen sowie Rodungsprämien im Weinsektor nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Verordnung über die einheitliche GMO) unterliegen ebenfalls den anderweitigen Verpflichtungen.
- Der Anwendungsbereich des DirektZahlVerpflG muss daher im Sinne einer 1:1-Umsetzung von EU-Recht erweitert werden.
B. Lösung
- Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes.
- Der Gegenstand "Gewässerschutz und Wasserbewirtschaftung" wird im DirektZahlVerpflG ergänzt. Da die hiervon umfassten Standards inhaltlich bereits im jeweiligen Fachrecht geregelt sind, werden durch die Änderung keine neuen Verpflichtungen geschaffen. Die Aufnahme im DirektZahlVerpflG dient vielmehr der Klarstellung, dass die Einhaltung der fachrechtlich geregelten Vorgaben nunmehr Bestandteil der sog. anderweitigen Verpflichtungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 wird, d.h. dass bei Nichteinhaltung durch den landwirtschaftlichen Betriebsinhaber seine Direktzahlungen bzw. flächenbezogenen Zahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gekürzt werden können.
- Es wird klargestellt, dass die Verpflichtung zum Erhalt von Dauergrünland von den Ländern Berlin und Brandenburg, Hamburg und Schleswig-Holstein sowie Bremen und Niedersachsen jeweils gemeinsam erfüllt wird.
- Die Verordnungsermächtigung in § 5 wird dahingehend geändert, dass die Umsetzung per Ministerverordnung mit dem Einvernehmen des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen kann. Rein redaktionelle Anpassungen des DirektZahlVerpflG an Änderungen der zugrundeliegenden europäischen Verordnungen - etwa wegen Änderungen der Artikelbezeichnungen - sind ebenfalls durch Ministerverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates möglich.
- Der Anwendungsbereich des DirektZahlVerpflG wird im Hinblick auf Empfänger von Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen sowie Rodungsprämien im Weinsektor nach der Verordnung über die einheitliche GMO erweitert.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Keine.
2. Vollzugsaufwand
- Die Einhaltung von Erlaubnisverfahren bei Bewässerung muss im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die sog. anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) kontrolliert werden. Darüber hinaus müssen diejenigen Winzer, die Umstrukturierungsbeihilfen oder Rodungsprämien nach der Verordnung über die einheitliche GMO beantragen und nicht bereits aus anderen Gründen der Cross Compliance unterliegen, auf die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen hin kontrolliert werden.
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Für Empfänger von landwirtschaftlichen Direktzahlungen bzw. von Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entstehen grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten. Bei Empfängern von Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen oder Rodungsprämien nach der Verordnung über die einheitliche GMO kann es je nach den betrieblichen Gegebenheiten zu zusätzlichen Kosten aufgrund von crosscompliancebedingten Informationspflichten kommen, wenn sie nicht bereits aus anderen Gründen der Cross Compliance unterliegen.
F. Bürokratiekosten
- Da Empfänger von Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen sowie Rodungsprämien im Weinsektor nunmehr den anderweitigen Verpflichtungen unterliegen können sich im Einzelfall je nach den betrieblichen Gegebenheiten zusätzliche Informationspflichten ergeben. Mit dem Gesetz im Übrigen werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und Verwaltung neu eingeführt oder abgeändert. Zur Einholung der wasserrechtlichen Erlaubnis bei Bewässerung ist der betreffende Landwirt bereits nach anderen Vorschriften verpflichtet.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 1. Januar 2010
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 12.02.10
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2009 (BGBl. I 2009, 1284) geändert worden ist wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung(EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung,"
- bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie"
- ccc) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 4.
- ddd) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe "1 oder 2" durch die Angabe "1, 2 oder 3" ersetzt.
- eee) Die Wörter "Europäischen Gemeinschaften" werden durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.
- aaa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- bb) In Satz 2 Nummer 1 werden im einleitenden Teil nach der Angabe "Nr. 1698/2005" die Wörter " , die Gewährung von Rodungsprämien im Sinne des Artikels 85p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und von Zahlungen im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Sinne des Artikels 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" eingefügt.
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 2 werden
- aa) die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3",
- bb) die Angabe "Nr. 3" wird durch die Angabe "Nummer 4" und
- cc) die Wörter "des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen" durch die Wörter "des Marktorganisationsgesetzes" ersetzt.
- a) Absatz 1wird wie folgt geändert:
- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "für die Dauer des Bezugs der Direktzahlungen" gestrichen.
- bb) In Nummer 1 wird die Angabe "des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" durch die Angabe "des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009" ersetzt.
- cc) In Nummer 2 werden
- aaa) die Angabe "des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" durch die Angabe "des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009" ersetzt und
- bbb) nach Buchstabe d folgender Buchstabe e eingefügt:
"e) des Gewässerschutzes und der Wasserbewirtschaftung".
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "für die Dauer des Bezugs der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen" gestrichen.
- c) In Absatz 5 wird folgender Satz vorangestellt:
"Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten für Betriebsinhaber,
- 1. die Direktzahlungen oder Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 beantragen, für die Dauer deren jeweiligen Bezuges,
- 2. die Rodungsprämien oder Zahlungen im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen beantragen, während der in Artikel 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 jeweils bezeichneten Zeiträume."
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Länder, die die Regionen im Sinne des Absatzes 2 bilden, haben dafür Sorge zu tragen, dass auf dem Gebiet der jeweiligen Region der Anteil des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche der jeweiligen Region bezogen auf das Referenzjahr 2003 nicht erheblich abnimmt."
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 30. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung(EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU (Nr. ) L 141 S. 18)" durch die Wörter "Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316, S. 65)" ersetzt.
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Region im Sinne des Absatzes 1 ist das Land. Abweichend von Satz 1 bilden
- 1. das Land Brandenburg und das Land Berlin,
- 2. das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen,
- 3. das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg jeweils eine Region."
- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden
- aa) in Buchstabe a jeweils das Wort "sonstige" durch das Wort "sonstigen"
- bb) in Buchstabe b die Wörter "Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.
- b) In Absatz 5 werden
- aa) die Wörter "Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Union" und
- bb) die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.
- a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden
- 5. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Die Bundesregierung wird ermächtigt," durch die Wörter "Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung" ersetzt.
- bbb) In Nummer 1 wird die Angabe "des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" durch die Angabe "des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009" ersetzt.
- ccc) In Nummer 2 wird die Angabe "des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" durch die Angabe "des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009" ersetzt.
- ddd) In Nummer 5 wird die Angabe "der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" durch die Angabe "der Artikel 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen" durch die Wörter "des Marktorganisationsgesetzes" ersetzt.
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 073/2009, der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie der jeweils zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
- 2. Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind."
- c) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 3 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004" durch die Wörter "Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 6. Folgender § 6 wird angefügt:"
§ 6 Verkündung von Rechtsverordnungen
- Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen."
Artikel 2
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für das Änderungsgesetz
Im Zusammenhang mit der Gesundheitsüberprüfung der Gemeinsamen Agrarpolitik sind die so genannten anderweitigen Verpflichtungen, die jeder Empfänger von Direktzahlungen oder von bestimmten Zahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 einhalten muss (Cross Compliance), um den Gegenstand "Gewässerschutz und Wasserbewirtschaftung" ergänzt worden. So sind nunmehr Gewässerschutz und Wasserbewirtschaftung in die Verpflichtung zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 einzubeziehen. Der hiervon umfasste Standard "Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung, falls entsprechende Verfahren vorgesehen sind", ist von den Mitgliedstaaten ab 2010, der Standard "Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen" ab 2012 umzusetzen.
Die in Anhang III der VO (EG) Nr. 073/2009 aufgeführten Vorgaben zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind in Deutschland im DirektZahlVerpflG und in der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV) umgesetzt. Der übergeordnete Gegenstand muss daher im DirektZahlVerpflG ergänzt werden; auf dieser Grundlage kann anschließend die Aufnahme in die DirektZahlVerpflV erfolgen.
Da die Länder Brandenburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein aufgrund regionaler Vereinbarungen bestimmte Verwaltungsaufgaben jeweils für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg wahrnehmen, soll klargestellt werden, dass diese Länder ihre Verpflichtung zum Erhalt von Dauergrünland jeweils gemeinsam mit ihren jeweiligen Kooperationspartnern wahrnehmen.
Änderungen der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung müssen derzeit in Form von Regierungsverordnungen erfolgen. Aufgrund der engen fachlichen Ausrichtung der Verordnung erscheint es jedoch ausreichend, dass die Rechtsverordnungen vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien der Finanzen und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen werden.
Im Übrigen sind die im Gesetz enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie auf die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 an die Bezeichnungen der entsprechenden Nachfolgeverordnungen (EG) Nr. 073/2009 und (EG) Nr. 1122/2009 anzupassen.
Empfänger von Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen sowie Rodungsprämien im Weinsektor unterliegen gemäß Art. 85t und Art. 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ebenfalls den anderweitigen Verpflichtungen. Dies gilt jeweils für drei Jahre ab der Zahlung, gemäß Art. 2 S. 2 Nr. 38 der Verordnung(EG) Nr. 1122/2009 jedoch frühestens ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr der ersten Zahlung folgt. Der Anwendungsbereich des DirektZahlVerpflG muss daher erweitert werden. Dabei handelt es sich um eine 1:1-Umsetzung von EU-Recht. Die nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ebenfalls mögliche Förderung der grünen Weinlese ist im nationalen Stützungsprogramm ( § 3b Weingesetz) in Deutschland nicht vorgesehen und kann daher unberücksichtigt bleiben.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nr. 17 Grundgesetz.
III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Da die Bundesländer den Standard Bewässerung nun im Rahmen von Cross Compliance kontrollieren müssen ergibt sich zusätzlicher Personalaufwand. Dieser ist jedoch als eher geringfügig einzuschätzen da die Überprüfung im Rahmen einer ohnehin stattfindenden Vor-Ort-Kontrolle stattfinden kann. In diesem Zusammenhang wird zudem lediglich das Vorliegen einer Erlaubnis kontrolliert; eine Überprüfung der Einhaltung von Auflagen beispielsweise ist nicht erforderlich. Daneben hinaus müssen diejenigen Winzer, die Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen oder Rodungsprämien nach der Verordnung über die einheitliche GMO beantragen und nicht bereits aus anderen Gründen der Cross Compliance unterliegen, auf die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen hin kontrolliert werden.
IV. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Für die betroffenen Empfänger von landwirtschaftlichen Direktzahlungen bzw. von Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entstehen keine zusätzlichen Kosten. Empfänger von Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen sowie Rodungsprämien im Weinsektor nach der Verordnung über die einheitliche GMO können durch die anderweitigen Verpflichtungen im Einzelfall zusätzliche Kosten entstehen.
V. Bürokratiekosten
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und Verwaltung neu eingeführt oder abgeändert. Zur Einholung der wasserrechtlichen Erlaubnis bei Bewässerung ist der betreffende Landwirt bereits nach anderen Vorschriften verpflichtet. Da Empfänger von Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen sowie Rodungsprämien im Weinsektor nunmehr den anderweitigen Verpflichtungen unterliegen, können sich im Einzelfall je nach den betrieblichen Gegebenheiten zusätzliche Informationspflichten ergeben. Allerdings unterliegen Winzer, die für Reb- oder andere landwirtschaftliche Flächen Direktzahlungen oder flächenbezogene Zahlungen nach der Verordnung(EG) Nr. 1698/2005 erhalten, bereits unabhängig davon mit ihrem gesamten Betrieb den anderweitigen Verpflichtungen; für sie entstehen daher keine neuen Informationspflichten. Zudem sind inhaltlich nicht alle Standards für den Weinbau relevant.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1)
Anpassung an die neue Rechtslage.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird auf die Empfänger von Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen sowie Rodungsprämien nach der Verordnung über die einheitliche GMO erweitert.
Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 2)
Anpassung an die neue Rechtslage.
Darüber hinaus wird der neue Cross-Compliance-Gegenstand "Gewässerschutz und Wasserbewirtschaftung" ergänzt. Auf dieser Grundlage können anschließend in der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV) die beiden hiervon umfassten Standards "Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zu Bewässerung, falls entsprechende Verfahren vorgesehen sind", und "Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen" aufgenommen werden. Hierdurch werden den betroffenen Landwirten keine neuen Verpflichtungen auferlegt, da die materiellen Inhalte beider Standards in Deutschland bereits im Fachrecht geregelt sind. Ziel der Ergänzung im DirektZahlVerpflG und in der DirektZahlVerpflV ist vielmehr klarzustellen, dass diese im Fachrecht bereits bestehenden Verpflichtungen nunmehr Teil der an Direktzahlungen und an bestimmte Zahlungen der 2. Säule gebundenen sog. anderweitigen Verpflichtungen zum Erhalt der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind. Dies hat zur Folge, dass eine Nichteinhaltung durch den Empfänger von Direktzahlungen oder von bestimmten Zahlungen der 2. Säule zu einer Kürzung eben jener Zahlungen führen kann.
Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 3)
Redaktionelle Anpassung an die neue Rechtslage.
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 in Verbindung mit den entsprechenden Durchführungsbestimmungen müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Anteil des Dauergrünlands an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche nicht erheblich abnimmt.
Diese Verpflichtung, die auf regionaler Ebene erfüllt werden kann, liegt nach Absatz 1 bei den Regionen im Sinne von Absatz 2. Nach Absatz 2 bildet grundsätzlich jedes Land eine Region. Die Länder Berlin und Brandenburg, Bremen und Niedersachsen sowie Hamburg und Schleswig-Holstein bilden hingegen jeweils gemeinsam eine Region. Mit der klarstellenden Ergänzung soll explizit dem Umstand Rechnung getragen werden, dass einige Länder aufgrund regionaler Vereinbarungen bestimmte Verwaltungsaufgaben auch für das Gebiet eines anderen Landes wahrnehmen. In diesen Fällen bezieht sich die Verpflichtung zum Erhalt von Dauergrünland auf das Gebiet beider Länder zusammen. So wird eine gemeinsame statistische Auswertung für das gesamte Gebiet ermöglicht; wird dabei ein bedeutender Rückgang des Dauergrünlandanteils festgestellt, ergreifen beide Länder die erforderlichen Maßnahmen. Da jedes Land weiterhin selbst für die Rechtsetzung zuständig ist, müssen die Verordnungen nach § 5 Absatz 3 von jedem der beteiligten Länder einzeln in die Wege geleitet werden; insoweit ergibt sich daher kein Änderungsbedarf.
Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 4)
Redaktionelle Änderung.
Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 5)
Aufgrund terminlicher Gegebenheiten müssen Änderungen der DirektZahlVerpflV häufig sehr kurzfristig erfolgen. So müssen bei der Wahl des Zeitpunkts für Änderungen immer die zeitlichen Abläufe der Verwaltung und Kontrolle der Direktzahlungen und Zahlungen der 2.
Säule berücksichtigt werden. Eine verzögerte Anpassung an neue europarechtliche Vorgaben birgt darüber hinaus stets das Risiko einer Anlastung durch die Europäische Kommission.
Durch die Änderung der Ermächtigungsgrundlage in Absatz 1 wird das Änderungsverfahren vereinfacht und damit beschleunigt.
Die Änderung in Absatz 5 ermöglicht eine vereinfachte redaktionelle Anpassung des DirektZahlVerpflG an Änderungen der einschlägigen europäischen Verordnungen.
Im Übrigen redaktionelle Anpassung an die neue Rechtslage.
Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 6)
Durch § 6 wird die Verkündung der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger ermöglicht, um eine rasche Verkündung zu erreichen.
Zu Artikel 2
Das Gesetz soll sobald als möglich in Kraft treten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1130:
Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Regungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Allerdings hat das Regelungsvorhaben mittelbare Auswirkungen auf das Antragsverfahren auf Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen für Landwirte. Nach Angaben des Ressorts müssten in den Anträgen zukünftig zusätzliche Angaben zur Durchführung von Bewässerungsmaßnahmen gemacht werden. Eine entsprechende Regelung zu diesen Zusatzangaben soll jedoch erst in einem weiteren Schritt im Rahmen der InVeKoS-Verordnung bzw. des Landesrechts getroffen werden.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Er bittet jedoch, bei der anstehenden Änderung der InVeKoS-Verordnung1 auf eine bürokratiekostenarme Umsetzung zu achten.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- 1 Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems