A. Problem und Ziel
- - Ausweitung der Ausnahmen vom Waffenembargo gegen Syrien gemäß Beschluss 2013/109/GASP des Rates vom 28. Februar 2013;
- - Anpassung der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Melde-, Genehmigungs- und Wachsamkeitsverpflichtungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran;
- - Aktualisierung der Verweise auf die EU-Verordnungen zur Terrorismusbekämpfung sowie auf die Embargoverordnung" title="Schlagwortsuche">EU-Embargoverordnungen gegen Irak, Simbabwe, Liberia, die Demokratische Republik Kongo, die Demokratische Volksrepublik Korea, Iran, Guinea und Libyen.
B. Lösung
Änderung der AWV.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger werden durch die Verordnung nicht betroffen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Einmaliger, geringer Umstellungsaufwand. Kein zusätzlicher, messbarer Erfüllungsaufwand. Keine neuen Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Einmaliger, geringer Umstellungsaufwand. Kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand. Informationspflichten der Verwaltung werden durch die Verordnung nicht berührt.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf sonstige Kosten der Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Sechsundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 10. Mai 2013
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene Sechsundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 16. April 2013 im Bundesanzeiger verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 07.06.13
Sechsundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom ...
Es verordnen auf Grund
- - des § 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) die Bundesregierung sowie
- - des § 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Januar 2013 (BAnz. AT 29.01.2013 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 69d Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "der zuletzt durch den Beschluss 2012/745/GASP (ABl. L 332 vom 4.12.2012, S. 22) geändert worden ist" durch die Wörter "der zuletzt durch den Beschluss 2013/145/GASP (ABl. L 82 vom 22.3.2013, S. 55) geändert worden ist" ersetzt.
- b) In Nummer 2 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1155/2012 (ABl. L 335 vom 7.12.2012, S. 40) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 242/2013 (ABl. L 75 vom 19.3.2013, S. 25) geändert worden ist" ersetzt.
2. § 69r Absatz 3 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
- "2. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder den Schutz der Zivilbevölkerung oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen oder für die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition für die Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt sind, und
- 3. Fahrzeuge, die nicht zum Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Syrien oder für die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition für die Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt sind."
3. § 70 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 5h werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2012 (ABl. L 337 vom 11.12.2012, S. 2) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1250/2012 (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 40) geändert worden ist." ersetzt.
- b) In Absatz 5i werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1155/2012 (ABl. L 335 vom 7.12.2012, S. 40) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 242/2013 (ABl. L 75 vom 19.3.2013, S. 25) geändert worden ist" ersetzt.
- c) In Absatz 5k werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 088/2012 (ABl. L 30 vom 2.2.2012, S. 11) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 085/2013 (ABl. L 32 vom 1.2.2013, S. 1) geändert worden ist" ersetzt.
- d) In Absatz 5l werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 151/2012 (ABl. L 49 vom 22.2.2012, S. 2) geändert worden ist, durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 145/2013 (ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 63) geändert worden ist" ersetzt.
- e) In Absatz 5n werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 777/2012 (ABl. L 231 vom 28.8.2012, S. 9) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 9/2013 (ABl. L 5 vom 10.1.2013, S. 1) geändert worden ist" ersetzt.
- f) In Absatz 5p werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 7/2012 (ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 053/2013 (ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 46) geändert worden ist" ersetzt.
- g) In Absatz 5t werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1355/2011 (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 39) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 137/2013 (ABl. L 46 vom 19.2.2013, S. 19) geändert worden ist" ersetzt.
- h) Absatz 5u wird wie folgt geändert:
- aa) Im Einleitungssatz werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1067/2012 (ABl. L 318 vom 15.11.2012, S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1264/2012 (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 55) geändert worden ist" ersetzt.
- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. entgegen Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe a Satz 2 oder Absatz 6 Buchstabe d Satz 1 oder Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 oder Buchstabe b Satz 2 oder Artikel 31 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,"
- cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. ohne Genehmigung nach Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b Satz 1 oder Buchstabe c oder Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe c einen Geldtransfer durchführt,"
- dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. entgegen Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b die Durchführung einer Transaktion nicht ablehnt,"
- ee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. entgegen Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe c eine Aufzeichnung von Transaktionen nicht oder nicht mindestens fünf Jahre ab ihrer Anfertigung aufbewahrt oder eine Aufzeichnung einer dort genannten Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,"
- ff) Im letzten Satz werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 264/2012 (ABl. L 87 vom 24.3.2012, S. 26) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 206/2013 (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 9) geändert worden ist" ersetzt.
- i) In Absatz 5w werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1295/2011 (ABl. L 330 vom 14.12.2011, S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 049/2013 (ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 25) geändert worden ist" ersetzt.
- j) In Absatz 7 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1360/2011 (ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 18) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 050/2013 (ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 29) geändert worden ist" ersetzt.
- k) In Absatz 10 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1139/2012 (ABl. L 332 vom 4.12.2012, S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 261/2013 (ABl. L 82 vom 22.3.2013, S. 18) geändert worden ist" ersetzt.
Artikel 2
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den ...
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Sechsundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung dient der Anpassung des Waffenembargos gegen Syrien an den Beschluss 2013/109/GASP des Rates vom 28. Februar 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/739/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 58 vom 1.3.2013, S. 8), mit dem die Europäische Union die Ausweitung der Ausnahmen vom Waffenembargo zugunsten der Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition vereinbart hat. Die Ausnahmetatbestände in § 69r Absatz 3 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) werden entsprechend erweitert.
Berücksichtigt werden im Weiteren die mit der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 34) erfolgten Neufassungen der Melde-, Genehmigungs- und Wachsamkeitsverpflichtungen gemäß Artikel 30, 30a und 31 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012. Die Bußgeldbewehrungen in § 70 Absatz 5u AWV werden entsprechend angepasst.
Im Übrigen aktualisiert die Verordnung die Verweise der AWV auf die EU-Verordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie auf die EU-Embargoverordnungen gegen Irak, Simbabwe, Liberia, die Demokratische Republik Kongo, die Demokratische Volksrepublik Korea, Iran, die Republik Guinea und Libyen.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte: Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
Erfüllungsaufwand: Bürgerinnen und Bürger werden durch die Verordnung nicht berührt. Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beschränkt sich auf einmalige geringe Umstellungskosten durch die Kenntnisnahme der Änderungen der AWV. Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Verordnung keine sonstigen Kostenbelastungen oder -entlastungen. Die Ausweitung der Ausnahmen vom Waffenembargo gegen Syrien in § 69r AWV führt zu neuen Genehmigungserfordernissen und deswegen zu einer geringfügigen Erweiterung der diesbezüglichen Informationspflicht. Eine quantifizierbare Erhöhung des Antragsaufkommens ist nicht zu erwarten. Die Aktualisierungen der Verweise auf die EU-Sanktionsverordnungen haben keine Auswirkungen auf bestehende Informationspflichten.
Messbare indirekte Kosten für die betroffenen Wirtschaftskreise sind nicht zu erwarten. Die Erfüllungskosten für die Verwaltung beschränken sich ebenfalls auf geringfügigen Umstellungsaufwand (Kenntnisnahme der neuen Vorschriften).
Die Verordnung tangiert keine Informationspflichten der Verwaltung.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt.
Mit der Verordnung kommt die Bundesregierung internationalen Verpflichtungen nach. Dies entspricht den Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1, Nummer 3 Buchstaben a, b und k
Die Änderungen aktualisieren die Verweise auf EU-Sanktionsverordnungen und dienen der Anpassung der Waffenembargos an die aktuelle EU-Rechtslage zur Bekämpfung des Terrorismus sowie deren Strafbewehrung. Berücksichtigt werden die jeweils letzten Änderungen
- - des Beschlusses 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 57) in § 69d Absatz 1 Nummer 1 AWV und der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 1) in § 70 Absatz 10 AWV;
- - der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9) in § 69d Absatz 1 Nummer 2 und in § 70 Absatz 5i AWV;
- - der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70) in § 70 Absatz 5h AWV.
Zu Nummer 2
Mit der Änderung in § 69r Absatz 3 AWV wird der Beschluss des Rates 2013/109/GASP des Rates vom 28. Februar 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/739/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien umgesetzt. Dabei werden weitere Ausnahmetatbestände vom Ausfuhrverbot von Rüstungsgütern berücksichtigt. Künftig sind damit Lieferungen von nichtletalen militärischen Gütern und von kugelgesicherten Fahrzeugen, die nicht zum Kampfeinsatz bestimmt sind, an die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition genehmigungsfähig.
Zu Nummer 3 Buchstabe c, d, e, f, g, h Unterbuchstabe aa und ff, sowie Buchstabe i und j (Anpassung der Verweise an EU-Sanktionsverordnungen)
Die Änderungen aktualisieren die Verweise auf EU-Sanktionsverordnungen und passen die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen diese Verordnungen an. Berücksichtigt werden die jeweils letzten Änderungen
- - der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6) in § 70 Absatz 5k AWV;
- - der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1) in § 70 Absatz 5l;
- - der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates vom 29. April 2004 über weitere restriktive Maßnahmen gegenüber Liberia (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 32) in § 70 Absatz 5n AWV;
- - der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1) in § 70 Absatz 5p AWV;
- - die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1) in § 70 Absatz 5t AWV;
- - der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1) in § 70 Absatz 5u AWV;
- - der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26) in § 70 Absatz 5w AWV;
- - der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1) in § 70 Absatz 7 AWV.
Zu Nummer 3 Buchstabe h, Unterbuchstabe bb bis ee
Die Änderungen in § 70 Absatz 5u dienen der Anpassung der Bußgeldbewehrung für Verstöße gegen die mit der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 erfolgten Neufassungen der Melde-, Genehmigungs- und Wachsamkeitsverpflichtungen gemäß Artikel 30, 30a und 31 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012. Entsprechend werden die Ordnungswidrigkeitstatbestände in § 70 Absatz 5u Nummer 2 (Meldepflicht für Geldtransfers), in § 70 Absatz 5u Nummer 3 (Genehmigungspflicht für Geldtransfers) und in § 70 Absatz 5u Nummer 4 und Nummer 5 (Wachsamkeitsverpflichtungen bei der Durchführung von Finanztransaktionen) angepasst.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2528:
Sechsundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.
Erfüllungsaufwand | |
Wirtschaft | Marginale Auswirkungen |
Verwaltung | Marginale Auswirkungen |
Bürger | Keine Auswirkungen |
Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand dargestellt. Danach hat das Regelungsvorhaben marginale Auswirkungen für Wirtschaft und Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter