A. Problem und Ziel
Mit der Durchführungsrichtlinie 2013/45/EU der Kommission vom 7. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2002/55/EG und 2008/72/EG des Rates sowie der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission hinsichtlich der botanischen Bezeichnung für Tomate / Paradeiser (ABl. L 213 vom 08.08.2013, S. 20) wurde die botanische Bezeichnung der Pflanzenart Tomate geändert. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgt durch eine entsprechende Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz.
Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/340/EU der Kommission vom 25. Juni 2012 (ABl. EU Nummer L 166, S. 90) wird den Mitgliedstaaten die Teilnahme an einem Versuch auf Gemeinschaftsebene eröffnet, bei dem die vorgeschriebene amtliche Feldbesichtigung von Vermehrungsbeständen von Vorstufensaatgut und Basissaatgut unter Mitwirkung privater
Feldbestandsprüfer vorgenommen werden kann. Da eine solche Vorgehensweise zur Vereinfachung des amtlichen Anerkennungsverfahrens beitragen kann, hat Deutschland gegenüber der EU-Kommission seine Bereitschaft zur Teilnahme an dem Versuch erklärt.
Die Durchführungsrichtlinie 2012/37/EU der Kommission vom 22. November 2012 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG des Rates in Bezug auf die Anforderungen an das Saatgut von Galega orientalis Lam., das Höchstgewicht einer Saatgutpartie bestimmter Futterpflanzenarten und den Probenumfang von Sorghum spp. (ABl. L 325 vom 23.11.2012, S. 13) enthält saatgutrechtliche Anforderungen, die bis zum 31.12.2013 in nationales Recht umzusetzen sind.
Die Richtlinie 2010/60/EU der Kommission vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt (ABl. EU Nummer L 228, S. 10) wurde grundsätzlich durch die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641) und durch die Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) in das nationale Recht umgesetzt. Durch eine zwischenzeitliche Änderung der zugrundeliegenden Ermächtigungen des Saatgutverkehrsgesetzes ist es möglich, Regelungsteile der Richtlinie 2010/60/EU, die bei den vorgenannten Umsetzungen noch nicht berücksichtigt werden konnten, nun ebenfalls durch eine entsprechende Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung in das nationale Recht umzusetzen. Weitere Änderungen erfolgen aufgrund neuer Erkenntnisse und Entwicklungen im Bereich der Saatgutwirtschaft und sollen zur besseren Klarheit bestehender Regelungen beitragen.
B. Lösung
Erlass einer Siebzehnten Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Entfällt, da sich die Regelung nicht an Bürgerinnen und Bürger richtet.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die sich aus der Neuregelung für die betroffenen Saatgutfirmen ergebenden Verpflichtungen führen grundsätzlich zu keinen nennenswerten zusätzlichen Aufwendungen, da die betroffenen Saatguterzeuger zur Gewährleistung einer zufriedenstellenden Saatgutqualität bereits überwiegend vergleichbare
Verfahren etabliert haben. Zwei neu eingeführte Informationspflichten lösen geringfügige Mehrkosten aus. Es wird davon ausgegangen, dass es den betroffenen Unternehmen möglich ist, ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch zu machen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Den Behörden der Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Dem Bundessortenamt entsteht geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand, der allerdings im Rahmen der bereits etablierten Verfahren zur Durchführung des Saatgutrechts und durch entsprechende Gebühreneinnahmen kompensiert werden kann.
F. Weitere Kosten
Es wird davon ausgegangen, dass die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten in der Lage sind, ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch zu machen. Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 4. November 2013
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*)
Vom ...
Auf Grund des § 1 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2, des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 6, des § 9 Absatz 1 und des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 1 Absatz 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), § 3 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1319) sowie § 5 im Eingangssatz, § 9 Absatz 1 Satz 1 im Eingangssatz und § 22 Absatz 1 im Eingangssatz und Absatz 2 zuletzt durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Die Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2.24 wird aufgehoben
2. Die bisherigen Nummern 2.25 bis 2.31 werden die neuen Nummern 2.24 bis 2.30.
3. Nach der neuen Nummer 2.30 wird folgende Nummer eingefügt:
"2.31 Solanum lycopersicum L. Tomate".`)
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
- 1. Richtlinie 2010/60/EU der Kommission vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 10),
- 2. Durchführungsrichtlinie 2012/37/EU der Kommission vom 22. November 2012 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG des Rates in Bezug auf die Anforderungen an das Saatgut von Galega orientalis Lam., das Höchstgewicht einer Saatgutpartie bestimmter Futterpflanzenarten und den Probenumfang von Sorghum spp. (ABl. L 325 vom 23.11.2012, S. 13),
- 3. Durchführungsrichtlinie 2013/45/EU der Kommission vom 7. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2002/55/EG und 2008/72/EG des Rates sowie der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission hinsichtlich der botanischen Bezeichnung für Tomate/Paradeiser (ABl. L 213 vom 08.08.2013, S. 20).
Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung
Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 8 angefügt:
(8) Für den Fall, dass bei Saatgut von Gräsern das Höchstgewicht einer Partie auf bis zu 25 Tonnen erhöht werden soll und dem Antragsteller durch die zuständige Anerkennungsstelle noch keine Genehmigung zur Herstellung von Saatgutpartien von bis zu 25 Tonnen erteilt worden ist, ist diese Genehmigung mit dem Antrag nach Absatz 1 zu beantragen."
2. Dem § 7 wird folgender Absatz 10 angefügt:
(10) Die Absätze 7 bis 9 gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 auch für Vermehrungsflächen zur Erzeugung von anerkanntem Vorstufensaatgut und Basissaatgut. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass die Vermehrungsbestände aus Saatgut erwachsen sind, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen worden ist."
3. § 11 Absatz 2a wird aufgehoben
4. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. die Entscheidung über den Antrag nach § 4 Absatz 8 ."
- b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 Nummer 9 berücksichtigt die zuständige Anerkennungsstelle die im Juli 2013 mit Kapitel 2.5.4.1 Buchstaben c und d in Verbindung mit Kapitel 2.5.4.2 in die Internationalen Vorschriften für die Prüfung von Saatgut der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung Ausgabe 2013*) aufgenommenen Bedingungen für die Beprobung und Prüfung der Heterogenität großer Saatgutpartien von Gräsern."
5. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Bei der Nachprüfung wird Saatgut anhand der dafür entnommenen Probe daraufhin geprüft, ob es oder sein Aufwuchs sortenecht ist und erkennen lässt, dass die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren.
Die Anerkennungsstelle überprüft im Hinblick auf die Anforderungen des Satzes 1,
- 1. anerkanntes Saatgut, soweit dies für die Nachprüfung erforderlich ist,
- 2. in jedem Falle Saatgut zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung zugelassen werden soll sowie
- 3. in fünf vom Hundert der Fälle Zertifiziertes Saatgut, das aus Feldbeständen erwachsen ist, bei denen ein privater Feldbestandsprüfer bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung mitgewirkt hat.
Das Bundessortenamt überprüft im Hinblick auf die Anforderungen des Satzes 1,
- 1. in jedem Falle Saatgut zur Erzeugung von Vorstufensaatgut oder Basissaatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung zugelassen werden soll sowie
- 2. in zehn vom Hundert der Fälle das nach Nummer 1 erzeugte Vorstufensaatgut oder Basissaatgut."
- b) Absatz 3c wird wie folgt gefasst:
(3c) Die Nachprüfung muss bei Saatgut zur Erzeugung von anerkanntem Vorstufensaatgut, Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein * amtlicher Hinweis: In deutscher Sprache veröffentlicht und zu beziehen durch International Seed Testing Association, Zürichstr. 50, CH-8303 Bassersdorf, Schweiz; www.seedtest.org. privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung zugelassen werden soll, vor der Anerkennung des daraus erzeugten Saatgutes abgeschlossen sein."
- c) In Absatz 5 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
6. Dem § 19 wird folgender Satz angefügt:
"Das Saatgut muss ausreichend sortenecht und sortenrein sein.".
7. § 20 wird wie folgt gefasst:
" § 20 Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie
- (1) Die Anforderungen an die Sortenreinheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 2 Nummer 7.1.
- (2) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nummer 7.
- (3) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4."
8. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a) Die Nummern 1.3.1 und 1.3.2 werden durch folgende Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 ersetzt:
"1.3.1 Sorghum bicolor 30 900 1.3.2 Sorghum sudanense 10 250 1.3.3 Sorghum bicolor x Sorghum sudanense 30 300".
- b) In den Nummern 2.1 bis 2.3 wird die jeweilige Angabe des Höchstgewichtes einer Partie in Spalte 2 durch die Angabe "10/ 25*** " ersetzt.
- c) Den Fußnotenhinweisen zu Anlage 4 wird folgender Hinweis angefügt:
"***) Bei der Erhöhung des Höchstgewichtes einer Partie auf bis zu 25 Tonnen gilt § 4 Absatz 8 entsprechend."
9. In Anlage 5 Nummer 1.7 wird das Wort "Roggen" durch das Wort "Getreide" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Erhaltungssortenverordnung
Die Erhaltungssortenverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2107), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 212 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "vor der Aussaat" durch die Wörter "bis zu dem in Anlage 1 der Saatgutverordnung jeweils genannten Termin" ersetzt.
2. In § 9 Nummer 5 wird das Wort "Erhaltungssorte" durch die Wörter "Erhaltungssorte oder Amateursorte" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
Die Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 Buchstabe c wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
- b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. das Bundessortenamt demjenigen, der das Saatgut auf der ersten Handelsstufe in den Verkehr bringt, eine Saatgutmenge nach § 6 zugewiesen hat."
2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
" § 6 Beschränkung des Inverkehrbringens
- (1) Das Bundessortenamt setzt die Höchstmenge des in Erhaltungsmischungen in den Verkehr gebrachten Saatgutes von Arten, die unter die Richtlinie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung fallen, derart fest, dass die festgesetzte Höchstmenge fünf vom Hundert des Gesamtgewichtes aller Saatgutmischungen, die im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung im Inlandjährlich in den Verkehr gebracht werden, nicht übersteigt.
- (2) Die Anträge auf Zuweisung der Saatgutmenge sind unter Verwendung der Vordrucke des Bundessortenamtes bis zu dem im Blatt für Sortenwesen bekannt gemachten Termin beim Bundessortenamt zu stellen. Eine Durchschrift des Antrages hat der Antragsteller der zuständigen Behörde zuzuleiten.
- (3) Der Antragsteller hat im Antrag anzugeben:
- 1. Name und Anschrift des Herstellers der Mischung,
- 2. Information, ob es sich um eine direkt geerntete oder um eine angebaute Mischung handelt,
- 3. bei direkt geernteten Mischungen
- a) für die Pflanzenarten, die unter die Richtlinie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung fallen, die insgesamt beantragte Saatgutmenge,
- b) die Größe und Lage der Fläche am Entnahmeort, von der die Mischung entnommen werden soll,
- c) die Erhaltungsmischungsnummer,
- 4. bei angebauten Mischungen
- a) für jede Pflanzenart, die unter die Richtlinie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung fällt, die beantragte Saatgutmenge,
- b) die Größe und Lage der Vermehrungsflächen, von denen das Saatgut der einzelnen Pflanzenarten nach Buchstabe a geerntet werden soll,
- c) die Größe und Lage der Fläche am Entnahmeort, von der Ausgangssaatgut der Pflanzenarten nach Buchstabe a für eine angebaute Mischung gesammelt werden soll.
- (4) Das Bundessortenamt weist den Antragstellern die Saatgutmengen zu. Übersteigt die Summe der von den Antragstellern beantragten Saatgutmengen die vom Bundessortenamt festgelegte Höchstmenge, weist das Bundessortenamt den Antragstellern die Saatgutmengen anteilmäßig gekürzt zu.
- (5) Wer Saatgut von Erhaltungsmischungen in den Verkehr bringt, hat am Ende eines jeden Kalenderjahres dem Bundessortenamt die Menge des in den Verkehr gebrachten Saatgutes je Erhaltungsmischung schriftlich mitzuteilen.".
3. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die §§ 7 und 8.
Artikel 5
Verordnung über die vorübergehende saatgutrechtliche Kennzeichnung und Verpackung für Saatgut von Tomaten
Saatgut der Art Tomate darf noch bis zum 30. April 2015 unter der Verwendung von Kennzeichnungs- und Verpackungsmaterial, das mit der Angabe der bisherigen botanischen Bezeichnung "Lycopersicon esculentum Mill." versehen ist, in den Verkehr gebracht werden.
Artikel 6
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz, der Saatgutverordnung, der Erhaltungssortenverordnung und der Erhaltungsmischungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2013
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung:
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
Mit der Durchführungsrichtlinie 2013/45/EU der Kommission vom 7. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2002/55/EG und 2008/72/EG des Rates sowie der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission hinsichtlich der botanischen Bezeichnung für Tomate / Paradeiser (ABl. L 213 vom 08.08.2013, S. 20) wurde die botanische Bezeichnung der Pflanzenart Tomate geändert. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgt durch eine entsprechende Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz.
Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/340/EU der Kommission vom 25. Juni 2012 über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates im Hinblick auf die Feldbesichtigung unter amtlicher Überwachung bei Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen (ABl. EU Nummer L 166 vom 27.06.2012, S. 90) wird den Mitgliedstaaten die Teilnahme an einem Versuch auf Gemeinschaftsebene eröffnet, bei dem die vorgeschriebene amtliche Feldbesichtigung von Vermehrungsbeständen von Vorstufensaatgut und Basissaatgut unter Mitwirkung privater Feldbestandsprüfer vorgenommen werden kann. Da eine solche Vorgehensweise zur Vereinfachung des amtlichen Anerkennungsverfahrens beitragen kann, hat Deutschland gegenüber der EU-Kommission seine Bereitschaft zur Teilnahme an dem Versuch erklärt. Die dafür erforderlichen Rechtsvorschriften müssen in der Saatgutverordnung geschaffen werden.
Die Durchführungsrichtlinie 2012/37/EU der Kommission vom 22. November 2012 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG des Rates in Bezug auf die Anforderungen an das Saatgut von Galega orientalis Lam., das Höchstgewicht einer Saatgutpartie bestimmter Futterpflanzenarten und den Probenumfang von Sorghum spp. (ABl. L 325 vom 23.11.2012, S. 13) enthält saatgutrechtliche
Anforderungen, die bis zum 31.12.2013 in der Saatgutverordnung umzusetzen sind.
Mit der Richtlinie 2010/60/EU der Kommission vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt (ABl. EU Nummer L 228, vom 31.08.2010, S. 10) wurde die Rechtsgrundlage geschaffen, um im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen Saatgutmischungen in den Verkehr zu bringen, die zur Erhaltung der natürlichen Umwelt beitragen können. Diese Richtlinie wurde zum überwiegenden Teil durch die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641) und durch die Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) in das nationale Recht umgesetzt. Eine Komplettumsetzung war nicht möglich, da entsprechende Ermächtigungen im Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) noch zu erlassen waren. Diese Ermächtigungen sind zwischenzeitlich durch Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1319) erlassen worden. Mit dieser Verordnung sollen die noch nicht umgesetzten Regelungsteile der Richtlinie 2010/60/EU in der Erhaltungsmischungsverordnung umgesetzt werden.
Weitere Änderungen erfolgen aufgrund neuer Erkenntnisse und Entwicklungen im Bereich der Saatgutwirtschaft und sollen zur besseren Klarheit bestehender Regelungen beitragen.
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Entfällt, da sich die Regelung nicht an Bürgerinnen und Bürger richtet.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit Artikel 4 der Verordnung sollen weitere Durchführungsvorschriften für Erhaltungsmischungen von Saatgut erlassen werden. Diese Saatgutmischungen werden in Deutschland bereits seit längerem hergestellt. Derzeit erzeugen in Deutschland erst zwei Firmen derartige Saatgutmischungen.
Mit den nachfolgend genannten Aufwendungen werden neue Informationspflichten eingeführt. Es wird davon ausgegangen, dass jede der beiden betroffenen Firmen ca. 1 bis 2 Mal je Wirtschaftsjahr der Informationspflicht nach § 6 Absatz 2 und 3 sowie 1 Mal je Wirtschaftsjahr der Informationspflicht in § 6 Absatz 5 nachkommen muss.
- - Mit § 6 Absatz 2 und 3 (Antrag auf Zuweisung der Saatgutmenge) wird einem Erfordernis der zugrundeliegenden Richtlinie 2010/60/EU zur Begrenzung der in den Verkehr zu bringenden Saatgutmengen von Erhaltungsmischungen entsprochen. Die Mengenkontrolle ist nur mittels eines solchen Antragsverfahrens durchführbar. betroffene Kreise: Saatgutwirtschaft erwartete Mehrkosten je Fall: 42,60 Euro (2 Stunden je 21,30 €)
- - Die Notwendigkeit der Informationspflicht in § 6 Absatz 5 (Mitteilung der Saatgutmengen) ergibt sich im Zusammenhang mit der durch Artikel 13 der Richtlinie 2010/60/EU normierten Verpflichtung der Mitgliedstaaten, über die von Erhaltungsmischungen in den Verkehr gebrachten Saatgutmengen zu berichten.
Betroffene Kreise: Saatgutwirtschaft erwartete Mehrkosten je Fall: 21,30 Euro (1 Stunde je 21,30 €)
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a) Behörden der Länder
Aus den Neuregelungen entstehen den Behörden keine zusätzlichen Aufwendungen, da bereits gegenwärtig
- - im Rahmen der EU-Experimentregelung Gräsersaatgut - Partien bis zu einem Höchstgewicht von 25 Tonnen erzeugt und amtlich überwacht,
- - private Feldbestandsprüfer für die Besichtigung von Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut zugelassen sowie
- - amtliche Nachprüfungen in vergleichbarem Umfang durchgeführt werden.
b) Bundesbehörden (Bundessortenamt - BSA)
- - Die Neuregelung der amtlichen Nachprüfung durch Artikel 2 Nummer 5 wirkt sich auch auf das BSA aus, führt aber gegenüber der bisherigen Regelung nicht zu nennenswertem Mehraufwand, da sich die Nachprüfungsumfänge nicht wesentlich erhöhen dürften.
- - Mit § 6 Absatz 1 und 4 der Erhaltungsmischungsverordnung (Artikel 4 Nummer 2) wird dem BSA die Aufgabe der Zuweisung der Saatgutmengen übertragen. Wie bereits unter 2. im zweiten Absatz ausgeführt, gibt es zur Zeit nur zwei Firmen in Deutschland, die voraussichtlich je ca. 1 - 2 Mal je Wirtschaftsjahr Anträge auf Zuweisung der Saatgutmenge an das BSA richten werden.
Erwartete Mehrkosten je Fall: 16,05 Euro (1/2 Stunde je 16,05 €)
- - Mit § 6 Absatz 5 der Erhaltungsmischungsverordnung (Artikel 4 Nummer 2) fällt dem BSA die Aufgabe der Erfassung der durch die Inverkehrbringer gemeldeten Saatgutmengen zu.
Erwartete Mehrkosten je Fall: 32,10 Euro (1 Stunde je 32,10 €)
IV. Weitere Kosten
Es wird davon ausgegangen, dass die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten in der Lage sind, ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch zu machen. Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
V. Auswirkungen auf die Umwelt
Die geänderte Vorschrift hat keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt.
VI. Nachhaltigkeit
Die Auswirkungen der Verordnung entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung. Mit dem Vorhaben wird das Inverkehrbringen von Saatgutmischungen befördert, die bestehende naturschutzrechtliche Anforderungen erfüllen und die nicht mit den für den herkömmlichen Saatgutmarkt erzeugten Saatgutmischungen im Wettbewerb stehen. Erhaltungsmischungen sollen der Verringerung der genetischen Vielfalt durch das Ausbringen von Pflanzenarten, die am jeweiligen Standort heimisch sind, vorbeugen. Sie entsprechen somit den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes, welche die Aussaat gebietsfremder Pflanzen in der freien Landschaft untersagen. Das Inverkehrbringen von Erhaltungsmischungen wird deshalb unter erleichterten Voraussetzungen zugelassen.
Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Zu Nummern 1 bis 3
Die Änderung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie 2013/45/EU (Nummer 3). In Folge der Umbenennung der botanischen Bezeichnung der Tomate sind zudem redaktionelle Umstellungen erforderlich (Nummern 1 und 2).
Rechtsgrundlage: § 1 Absatz 2 SaatG
Zu Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung
Zu Nummer 1 (§ 4)
Diese Regelung geht zurück auf die Durchführungsrichtlinie 2012/37/EU. Hiermit sollen die zuständigen Stellen zeitgleich mit dem Antrag auf Saatgutanerkennung über die Absicht der Herstellung von 25 Tonnen - Saatgutpartien informiert werden. Die im EU-Recht vorgesehene Genehmigung wird dann mit Erteilung des Anerkennungsbescheides nach § 14 der Saatgutverordnung übermittelt.
Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 1 Nummer 6 SaatG
Zu Nummer 2 (§ 7)
Mit Beschluss 2012/340/EU wird den Mitgliedstaaten die Teilnahme an einem Versuch auf Gemeinschaftsebene ermöglicht, in dessen Rahmen die vorgeschriebene amtliche Feldbesichtigung von Vermehrungsbeständen von Vorstufensaatgut und Basissaatgut unter Mitwirkung privater Feldbestandsprüfer vorgenommen werden kann. Da eine solche Vorgehensweise zur Vereinfachung des amtlichen Anerkennungsverfahrens beitragen kann, hat Deutschland gegenüber der EU-Kommission seine Bereitschaft zur Teilnahme an dem Versuch erklärt. Mit der Änderung des § 7 der Saatgutverordnung werden die dafür erforderlichen nationalen Rechtsvorschriften geschaffen.
Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 1 Nummer 6 SaatG
Zu Nummer 3 (§ 11)
§ 11 Absatz 2a ist entbehrlich, da die bisherige Regelung durch die Änderungen in Artikel 2 Nummern 1 und 4 der vorliegenden Verordnung in eine dauerhafte Regelung überführt wird.
Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 1 Nummer 6 SaatG
Zu Nummer 4 (§ 14)
Damit wird die nach Artikel 1 Nummer 2 der Durchführungsrichtlinie 2012/37/EU vorgesehene Entscheidung umgesetzt. Ein in diesem Zusammenhang durchgeführter zeitlich befristeter Versuch auf Gemeinschaftsebene (Entscheidung 2007/66/EG der Kommission), an dem auch Deutschland teilgenommen hat, hat ergeben, dass Saatguterzeuger, die über die notwendige technische Ausstattung verfügen, in der Lage sind, ausreichend homogene Saatgutpartien zu erzeugen. Die zuständigen Stellen entscheiden hinsichtlich der beantragten Genehmigung auf Basis der einschlägigen Vorgaben der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (ISTA), ob der jeweilige Hersteller die fachlich technischen Voraussetzungen zur Erzeugung größere Saatgutpartien mit ausreichender Homogenität besitzt.
Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 1 Nummer 6 SaatG
Zu Nummer 5 (§ 16)
Aus Gründen der Praktikabilität wird die Nachprüfung von Saatgut, aus dem Feldbestände erwachsen, die durch private Feldbestandsprüfer besichtigt werden sollen, arbeitsteilig zwischen den zuständigen Anerkennungsstellen und dem BSA aufgeteilt. Im Falle der Erzeugung von Vorstufensaatgut (z. T. auch Basissaatgut) muss die vorgeschriebene Kontrolle des Ausgangssaatgutes durch das BSA erfolgen, da nur dort das erforderliche maßgebliche Saatgutmuster der Sorte vorliegt.
Rechtsgrundlage: § 9 Absatz 1 SaatG
Zu Nummer 6 (§ 19)
Gemüsesaatgut wird überwiegend als Standardsaatgut vermarktet, welches keinem amtlichen Anerkennungsverfahren (Feldbesichtigung; Beschaffenheitsprüfung) unterliegt. Entsprechend dem zugrundeliegenden EU-Recht (Richtlinie 2002/55/EG) muss auch Standardsaatgut sortenecht und sortenrein sein. Diese saatgutrechtliche Qualitätsanforderung soll im Interesse größerer Rechtssicherheit bei der für Standardsaatgut vorgeschriebenen amtlichen Nachkontrolle durch eine entsprechende Ergänzung in § 19 der Saatgutverordnung besser verdeutlicht werden. Bei amtlich anerkanntem Saatgut (z.B. Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut) ist dies nicht notwendig, da dort die Einhaltung der für die Feldbestände vorgeschriebenen Anforderungen an die Sortenechtheit und Sortenreinheit im Hinblick auf die Saatgutqualität amtlich überwacht wird.
Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b SaatG
Zu Nummer 7 (§ 20)
Aus den zu Nummer 6 genannten Gründen wird mit Absatz 1 ein zusätzlicher Hinweis auf die Anforderungen an die Sortenreinheit in § 20 aufgenommen.
Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b SaatG
Zu Nummer 8 (Anlage 4)
Hier werden die Vorgaben der Durchführungsrichtlinie 2012/37/EU hinsichtlich des Höchstgewichtes der Saatgutpartien von Gräsern (Buchstaben b und c) und von Sorghum (Buchstabe a) umgesetzt.
Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 1 Nummer 6 SaatG
Zu Nummer 9 (Anlage 5)
Neben Roggen wird mittlerweile auch Saatgut von Hybridsorten anderer Getreidearten (Triticale, Gerste) auf vergleichbare Weise erzeugt.
Rechtsgrundlage: § 22 Absatz 1 Nummer 1 SaatG
Zu Artikel 3 Änderung der Erhaltungssortenverordnung
Zu Nummer 1 (§ 5)
Die Änderung des Termins für die Mitteilung erfolgt aus Gründen der Praktikabilität. Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 1 Nummer 6 SaatG
Zu Nummer 2 (§ 9)
Die Änderung dient der Klarstellung.
Rechtsgrundlage: § 22 Absatz 1 Nummer 1 SaatG
Zu Artikel 4 Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
Zu Nummer 1 (§ 4)
Durch die Anfügung der Nummer 5 wird der Vorgabe nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2010/60/EU entsprochen, Saatgutmengen für Erhaltungsmischungen zu genehmigen (Buchstabe b).
Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 SaatG
Zu Nummer 2 (§ 6)
Nach den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 2010/60/EU sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Mengen des in den Verkehr gebrachten Saatgutes von Erhaltungsmischungen zu beschränken. In den Absätzen 1 bis 4 wird diese Regelung umgesetzt. In Absatz 2 wird bezüglich des Antragstermins auf entsprechende Veröffentlichungen im "Blatt für Sortenwesen", dem Amtsblatt des Bundessortenamtes, hingewiesen. Es soll in diesem Zusammenhang auch möglich sein, beim Bundessortenamt Nachmeldungen für Saatgutmengen von angebauten Mischungen einzureichen, sofern Einzelkomponenten während der Vermehrung witterungsbedingt ausgefallen sind. Mit der Vorschrift in Absatz 5 wird die Berichtspflicht entsprechend Artikel 13 der Richtlinie 2010/60/EU umgesetzt.
Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummern 1 Buchstabe b und 4 SaatG
Zu Nummer 3
Die Änderung erfolgt aus redaktionellen Gründen.
Zu Artikel 5 Verordnung über die vorübergehende saatgutrechtliche Kennzeichnung und Verpackung für Saatgut von Tomaten
Die Vorschrift ist notwendig, damit noch vorrätiges Kennzeichnungs- und Verpackungsmaterial aufgebraucht werden kann.
Rechtsgrundlage: § 22 Absatz 2 SaatG
Zu Artikel 6 Inkrafttreten
Die Verordnung soll möglichst bald in Kraft treten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2577:
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.
Zusammenfassung:
Jährlicher Erfüllungsaufwand | |
Wirtschaft | geringfügige Auswirkungen: |
106,50 Euro Bürokratiekosten pro Unternehmen (bei zwei betroffenen Unternehmen) durch zwei neue Informationspflichten Wegfall einer Informationspflicht mit geringfügigen Auswirkungen | |
Verwaltung Bund | geringfügige Mehrkosten (bis zu 130 Euro) |
Bürger | keine Auswirkungen |
1:1-Umsetzung von EU-Recht | Anhaltspunkte, das über eine 1:1-Umsetzung hinausgegangen wird, liegen nicht vor. |
Der Nationale Normenkotrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
Im Einzelnen:
Mit dem Regelungsvorhaben werden zwei EU-Richtlinien im Bereich des Saatgutrechts in nationales Recht umgesetzt. Insbesondere wird die Verpflichtung umgesetzt, die Mengen des in den Verkehr gebrachten Saatgutes von Erhaltungsmischungen zu beschränken. Zudem werden mit der Änderung der Saatgutverordnung die erforderlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Deutschland an einem zeitlich befristeten Versuch auf Gemeinschaftsebene teilnehmen kann, bei dem bestimmte vorgeschriebene amtliche Feldbesichtigungen unter Mitwirkung von privaten Feldbestandsprüfern vorgenommen werden können.
Durch die vorgesehenen Änderungen sind laut Ressort insgesamt keine nennenswerten Auswirkungen für die Wirtschaft zu erwarten. Vor dem Hintergrund der Beschränkung der in den Verkehr gebrachten Saatgutmengen werden zwei neue Informationspflichten eingeführt, die angesichts der geringen Fallzahl von zwei betroffenen Unternehmen zu
Bürokratiekosten von rund 200 Euro jährlich (106,50 Euro pro Unternehmen) führen. Der Wegfall einer Informationspflicht dürfte aufgrund der geringen Fallzahl ebenfalls nur geringfügige Auswirkungen haben.
Dem Bundessortenamt wird durch die neue Aufgabe der Zuweisung von Saatgutmengen zusätzlicher Aufwand entstehen, der jedoch angesichts der geringen Fallzahl geringfügig sein und 130 Euro jährlich nicht überschreiten dürfte. Durch die Teilnahme an dem Versuch auf Gemeinschaftsebene sind laut Ressort keine zusätzlichen Kosten zu erwarten, da private Feldbestandsprüfer bereits gegenwärtig bei bestimmten Feldbestandsprüfungen zugelassen werden.
Auf den Erfüllungsaufwand von Bürgerinnen und Bürger hat das Vorhaben keine Auswirkungen.
Anhaltspunkte, dass über eine 1:1-Umsetzung hinausgegangen wird, liegen nicht vor.
Die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand sind nachvollziehbar dargestellt. Der Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin