A. Problem und Ziel
Zur Umsetzung verschiedener europarechtlicher Vorgaben sind weitere Anpassungen der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) erforderlich. Im Einzelnen sind dies
- - die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (Industrieemissionsrichtlinie) und
- - die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung).
Zur Vermeidung einer ungewollten Ausweitung der erklärungspflichtigen Anlagen sind in der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) Bezüge auf die 4. BImSchV zu berichtigen.
B. Lösung
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen wird an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Hierzu werden verschiedene Einträge im Anhang 1 der Verordnung so geändert, dass Genehmigungen, wie durch die Industrieemissionsrichtlinie gebotenen, in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt und chemikalienrechtliche Bezüge im Anhang 2 der Verordnung an die Nomenklatur der CLP-Verordnung angepasst werden.
Die Verordnung über Emissionserklärungen wird dahingehend geändert, dass der Umfang der erklärungspflichtigen Anlagen wieder dem vor dem 2. Mai 2013
geltenden Recht entspricht. Hierzu werden die Bezüge auf den Anhang 1 der 4. BImSchV entsprechend angepasst.
C. Alternativen
Alternativen liegen nicht vor. Im Wesentlichen ist europäisches Recht in deutsches Recht umzusetzen.
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch den vorliegenden Entwurf kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch den Entwurf entsteht für die Wirtschaft ein europarechtlich vorgegebener zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 7.250 Euro. Da mit der Verordnung EU-Vorgaben 1:1 umgesetzt werden, wird kein Anwendungsfall der Oneinoneout Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet (siehe Kabinettbeschluss vom 25. März 2015).
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Durch den Verordnungsentwurf entsteht ein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auf Ebene der Länder in Höhe von 14.500 Euro.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 24. August 2016
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen
Vom ...
Es verordnen auf Grund
- - des § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie
- - des § 27 Absatz 4 und des § 48a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670, 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1.2.1, Spalte b, werden nach den Wörtern "naturbelassenem Holz" die Wörter "sowie gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten" eingefügt.
- b) Nummer 3.9.2 wird wie folgt gefasst:
3.9.2 durch Flamm-, Plasmaoder Lichtbogenspritzen 3.9.2.1 auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität von 2 Tonnen oder mehr Rohstahl je Stunde G E 3.9.2.2 auf Metalloder Kunststoffoberflächen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr je Stunde; V
- c) In Nummern 4.1.18 und 4.2, jeweils Spalte b, werden jeweils das Wort "Schädlingsbekämpfungsmittel" und das voranstehende Komma gestrichen.
- d) Nummer 7.3.1, Spalte b, wird wie folgt gefasst:
"zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, mit einer Produktionskapazität von".
- e) Nummern 7.4 bis 7.4.1.2 werden wie folgt gefasst:
7.4 Anlagen zur Herstellung von Nahrungsoder Futtermittelkonserven aus 7.4.1 tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen, mit einer Produktionskapazität von 7.4.1.1 PTonnen Konserven oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel G E 7.4.1.2 1 Tonne bis weniger als PTonnen Konserven je Tag gemäß Mischungsregel, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren von Nahrungsoder Futtermitteln in geschlossenen Behältnissen, V
- f) In Nummer 7.5.2, Spalte b, wird das Wort "Räucherkapazität" durch das Wort "Produktionskapazität" ersetzt.
- g) In Nummer 7.12.2, Spalte b, werden nach dem Wort "ausgenommen" die Wörter "die Aufbewahrung gemäß § 10 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 390 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und" eingefügt.
- h) Nummer 7.16 wird wie folgt gefasst:
7.16 Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl mit einer Produktionskapazität von 7.16.1 75 Tonnen oder mehr je Tag, G E 7.16.2 weniger als 75 Tonnen je Tag; G
- i) Nummer 7.17 wird wie folgt gefasst:
7.17 Anlagen zur Aufbereitung, Verarbeitung, Lagerung oder zum Umschlag von Fischmehl oder Fischöl 7.17.1 mit einer Aufbereitungsoder Verarbeitungskapazität von 75 Tonnen oder mehr je Tag, G E 7.17.2 mit einer Aufbereitungsoder Verarbeitungskapazität von weniger als 75 Tonnen je Tag, V 7.17.3 in denen Fischmehl ungefasst gelagert wird, V 7.17.4 mit einer Umschlagkapazität für ungefasstes Fischmehl von 200 Tonnen oder mehr je Tag; V
- j) Nummer 7.18 wird wie folgt gefasst:
7.18 Anlagen zum Brennen von Melasse, soweit nicht von Nummer 4.1.2 erfasst, mit einer Produktionskapazität von 7.18.1 300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, G E 7.18.2 weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; V
- k) Nummer 7.25 wird wie folgt gefasst:
7.25 Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, ausgenommen Anlagen zur Trocknung von selbst gewonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb, mit einer Produktionskapazität von 7.25.1 300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, G E 7.25.2 weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; V
- l) Nummer 7.26 wird wie folgt gefasst:
7.26 Anlagen zur Trocknung von Biertreber mit einer Trocknungskapazität von 7.26.1 300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, G E 7.26.2 weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; V
- m) Nummer 7.27.2, Spalte b, wird wie folgt gefasst:
"200 Hektoliter Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, soweit nicht durch Nummer 7.27.1 erfasst;".
- n) Nummer 7.28.1, Spalte b, wird wie folgt gefasst:
"tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von".
- o) Nummer 7.31.1.1, Spalte b, wird wie folgt gefasst:
"P Tonnen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel bei der Verwendung von tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen,".
- p) Nummer 7.31.2.1 und Nummer 7.31.3.1, jeweils Spalte b, werden wie folgt gefasst:
"50 Kilogramm bis weniger als P Tonnen je Tag gemäß Mischungsregel bei der Verwendung tierischer Rohstoffe, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen,".
- q) Nummer 7.32 wird wie folgt gefasst:
7.32 Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von 7.32.1 ausschließlich Milch mit einer Kapazität der eingehenden Milchmenge als Jahresdurchschnittswert von 200 Tonnen oder mehr je Tag, G E 7.32.2 ausschließlich Milch in Sprühtrocknern mit einer Kapazität der eingehenden Milchmenge als Jahresdurchschnittswert von 5 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Tag, V 7.32.3 Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen in Sprühtrocknern mit einer Produktionskapazität von 5 Tonnen oder mehr je Tag, soweit nicht von Nummer 7.34.1 erfasst; V
- r) Nummer 7.34.1, Spalte b, wird wie folgt gefasst:
"tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von P Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel,".
- s) Nummer 8.1.1.4 wird wie folgt gefasst:
8.1.1.4 weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, ausgenommen die Verbrennung von Altholz der Altholzkategorie A II nach der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 96 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, V 8.1.1.5 weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, soweit ausschließlich Altholz der Altholzkategorie A II nach der Altholzverordnung verbrannt wird und die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt oder mehr beträgt, V
- t) Nummer 8.2 wird aufgehoben.
- u) In Nummer 8.13, Spalte b, werden die Wörter "einem Fassungsvermögen" durch die Wörter "einer Lagerkapazität" ersetzt.
- v) In Nummer 9.1, Spalte b, werden die Wörter "die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 Kilopascal und einen Explosionsbereich mit Luft haben (brennbare Gase)" durch die Wörter "die im Normalzustand (293,15 Kelvin und 101,3 Kilopascal) vollständig gasförmig vorliegen und dabei einen Explosionsbereich in Luft haben (entzündbare Gase)" ersetzt.
- w) In Nummer 9.1.2, Spalte b, werden nach dem Wort "Fassungsvermögen" die Wörter "entzündbarer Gase" eingefügt.
2. In Anhang 2 werden die Nummern 29 und 30 wie folgt gefasst:
29 | Stoffe oder Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/918 (ABl. L 156 vom 14.06.2016 S. 1) geändert worden ist, in die Gefahrenklasse "akute Toxizität" Kategorien 1 oder 2 einzustufen sind. | 2 | 20 |
30 | 1. Stoffe oder Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Gefahrenklassen | ||
"akute Toxizität" Kategorien 1, 2 oder 3, | |||
"spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)" Kategorie 1, | |||
"spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)" Kategorie 1, | |||
"explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff", | |||
"selbstzersetzliche Stoffe und Gemische", | |||
"organische Peroxide", | |||
"oxidierende Gase", | |||
"oxidierende Flüssigkeiten" oder | |||
"oxidierende Feststoffe", | 10 | 200 | |
einzustufen sind, ausgenommen Stoffe oder Gemische, die in die Gefahrenklassen | |||
"explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff", Unterklasse 1.6, | |||
"selbstzersetzliche Stoffe und Gemische", Typ G, oder | |||
"organische Peroxide", Typ G, einzustufen sind, sowie | |||
2. Stoffe und Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewer- | |||
tung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.08.2008 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/266 (ABl. L 54 vom 01.03.2016 S. 1) geändert worden ist, die nicht einzustufen sind in die Gefahrenklassen | |||
"explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff", | |||
"selbstzersetzliche Stoffe und Gemische" oder | |||
"organische Peroxide" gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. |
Artikel 2
Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen
In § 1 Satz 1 der Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, wird die Angabe "9.1 und 9.36* durch die Wörter "9, ausgenommen die Nummern 9.2 und 9.11* ersetzt.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der vom [einsetzen: Datum des Inkrafttretens der Verordnung] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Verordnung dient der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLPVerordnung) sowie der vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen; sie dient zugleich der Berichtigung der Verordnung über Emissionserklärungen zur Wiederherstellung des Umfangs der erklärungspflichtigen Anlagen auf den vor der Umsetzung der RL 2010/75/EU geltenden Stand.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf passt die Anhänge der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) an, insbesondere zur europarechtskonformen Wahl des Genehmigungsverfahrens sowie der durch die CLP-Verordnung geänderten chemikalienrechtlichen Nomenklatur. Zugleich korrigiert der Entwurf eine unbeabsichtigte Ausweitung der erklärungspflichtigen Anlagen im Anwendungsbereich der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV).
III. Alternativen
Keine.
IV. Gleichstellung von Männern und Frauen
Nicht relevant.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Vorgaben dienen der Umsetzung europäischen Rechts.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch Anpassung der Verordnung an die europarechtlichen Vorgaben wird der Vollzug entlastet, da nicht mehr auf europarechtskonforme Auslegungen zurückgegriffen werden muss und somit Konflikte mit dem EU-Recht im Vollzug nationaler Vorschriften vermieden werden
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Nicht relevant.
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
VIII. Erfüllungsaufwand
1. Gesamtergebnis (= Angaben des Vorblattes)
Durch den Verordnungsentwurf entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
Durch den Verordnungsentwurf entsteht ein europarechtlich vorgegebener zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von 7.250 €.
Durch den Verordnungsentwurf entsteht ein europarechtlich vorgegebener zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auf Ebene der Länder in Höhe von 14.500 €.
2. Vorgaben des Verordnungsentwurfs
Der Verordnungsentwurf enthält folgende Vorgaben:
lfd. Regelung Nr. | Vorgabe | Adressat B, W, V | |
1. | Nr. 3.9.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV | Pflicht zur Genehmigung im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (Beschichtung von Rohstahl mit schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten) | W, V |
2. | Nr. 7.16.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV | Pflicht zur Genehmigung im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (Herstellung von Fischmehl oder Fischöl von 75 Tonnen oder mehr) | W, V |
3. | Nr. 7.17.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV | Pflicht zur Genehmigung im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (Verarbeitung von Fischmehl oder Fischöl von 75 Tonnen oder mehr) | W, V |
4. | Nr. 7.18.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV | Pflicht zur Genehmigung im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (Brennen von Melasse von 75 Tonnen oder mehr) | W, V |
5. | Nr. 7.25.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV | Pflicht zur Genehmigung im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (Trocknung von Grünfutter von 300 Tonnen oder mehr) | W, V |
6. | Nr. 7.26.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV | Pflicht zur Genehmigung im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (Trocknung von Biertreber von 300 Tonnen oder mehr) | W, V |
Durch die zur Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU erforderlichen Vorgaben Nr. 1 bis 6 entsteht materiell kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, da die betreffenden Anlagen schon bisher immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind und die verfahrensrechtlichen Änderungen keine neuen materiellen Anforderungen an die Anlagen bedingen.
Für die zur Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU erforderlichen Vorgaben fällt aber verfahrensgeschuldeter Erfüllungsaufwand für die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren (sowohl für Neu- als auch Änderungsgenehmigungen) an.
Entsprechend den Ausführungen zum Gesetz zur Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie wurde von einer jährlichen Fallzahl von 12 Neu- und Änderungsgenehmigungsverfahren für alle betroffenen Anlagenarten ausgegangen. Der Anzahl der von dieser Verordnung betroffenen Anlagen wird auf weniger als 10 % aller betroffenen Anlagen geschätzt; daher wird von einer jährlichen Fallzahl von 1 ausgegangen.
Der Personalaufwand seitens der Wirtschaft zur Vorbereitung und Begleitung des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens wird auf 50 % des Aufwandes für die Verwaltung zur Durchführung des Verfahrens abgeschätzt.
Wie bei Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie, wird von einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 290 Stunden pro Fall für die Verwaltung ausgegangen. Der Zeitaufwand seitens der Wirtschaft zur Vorbereitung und Begleitung des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens ist mithin mit 145 Stunden pro Fall zu beziffern. Legt man einen durchschnittlichen Stundenlohn in Höhe von 50 €/h zugrunde, ergeben sich Einzelfallkosten für die Wirtschaft in Höhe von etwa 7.250 €.
Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt somit etwa 7.250 €. Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung beträgt etwa 14.500 €.
Oneinoneout Konzept
Das oneinoneout Konzept kommt nicht zur Anwendung, da die Verordnung EU-Recht 1:1 umsetzt.
Berücksichtigung der Belange mittelständischer Unternehmen
Die Vorgaben der Verordnung sind der Umsetzung von EU-Recht geschuldet; es sind keine KMU betreffende weniger belastende Alternativen ersichtlich.
Befristung/Evaluierung
Die Verordnung setzt unbefristetes EU-Recht in nationales Recht um; eine nationale Befristung kommt daher nicht in Betracht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Dieser Artikel ändert die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.
Zu Nummer 1 Buchstabe a
Durch die Einfügung wird klargestellt, dass der Einsatz von Brennstoffen gemäß § 3 Nummern 6 und 7 der 1. BImSchV der Nummer 1.2.1 zuzuordnen ist und die Genehmigungsbedürftigkeit für solche Brennstoffe einsetzende Anlagen erst ab einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt gegeben ist.
Eine Genehmigung nach Nummer 1.2.1 setzt voraus, dass die Hölzer nicht als Abfälle zu handeln sind; in letzterem Falle wären die Hölzer abfallrechtlich als Altholz der Kategorie A II einzustufen und die Anlagen zur Entsorgung dieser Hölzer abhängig von der eingesetzten Masse nach Nummer 8.1.1.3 oder 8.1.1.5 zu genehmigen. Ob die Hölzer als Abfall einzustufen sind oder nicht, entscheidet das Abfallrecht.
Zu Nummer 1 Buchstabe b
Die Änderungen dienen der vollständigen Umsetzung von Anhang I der Industrieemissionsrichtlinie (RL 2010/75/EU) für die Verarbeitung von Eisenmetallen. Nummer 2.3 Buchstabe c der RL 2010/75/EU erfasst jegliche Form der Aufbringung von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten; auch die Aufbringung durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen ist daher oberhalb der Mengenschwelle mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen und die Anlagenart als solche gemäß Artikel 10 der RL 2010/75/EU auszuweisen.
Zu Nummer 1 Buchstabe c
Die Änderung dient der Anpassung der nationalen Regelungen an den Wortlaut der Nummer 4.4. des Anhang I der RL 2010/75/EU ohne inhaltliche Änderung.
Zu Nummer 1 Buchstaben d, e und n bis r
Die Änderungen dienen der vollständigen Umsetzung des Anhangs I der Industrieemissionsrichtlinie (RL 2010/75/EU) bezüglich der Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtermittelerzeugnissen nach Nummer 6.4. Buchstabe b Unterziffer i in Abgrenzung zur ausschließlichen Behandlung von Milch nach Nummer 6.4. Buchstabe c der RL 2010/75/EU. Durch die Formulierungen wird klargestellt, dass nur die ausschließliche Verarbeitung von Milch zur Anwendung der Nummer 7.32.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV führt. Werden neben Milch andere tierische oder pflanzliche Rohstoffe für die (weitere) Produktion eingesetzt, so sind die Anlagen nach einschlägigen anderen Nummern als 7.32.1 zu genehmigen. Die bisher von Nummer 7.32 erfasste Behandlung oder Verarbeitung von Milchbestandteilen oder Milcherzeugnissen ist europarechtskonform nach Nummer 7.34 zu genehmigen
Zu Nummer 1 Buchstabe f
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Anpassung an den allgemeinen Sprachduktus der Verordnung (einheitliche Verwendung der Begriffe).
Zu Nummer 1 Buchstabe g
Durch die Einfügung wird klargestellt, dass die tierseuchenhygienische gebotene Aufbewahrung verendeter Tiere am Ort des Geschehens keine Sammlung oder Lagerung im Sinne dieses Genehmigungstatbestandes darstellt.
Zu Nummer 1 Buchstaben h bis l
Die Änderungen dienen der vollständigen Umsetzung von Anhang I der Industrieemissionsrichtlinie (RL 2010/75/EU) für die Nahrungs- und Futtermittelerzeugung. Entsprechend der für die Nahrungs- und Futtermittelerzeugung einschlägigen Schwellenwerte werden die Anlagen als Anlagen gemäß Artikel 10 der RL 2010/75/EU ausgewiesen. Erfolgt die Herstellung von Nahrungsmitteln, insbesondere Spirituosen nicht durch Brennen von Melasse, unterfällt diese Herstellung der Nummer 7.34.2. Werden keine Nahrungs- oder Futtermittelerzeugnisse hergestellt, sind die Anlagen nach Nummer 4.1.2 als Anlagen zur Herstellung chemischer Erzeugnisse, hier Alkohole, zu genehmigen.
Zu Nummer 1 Buchstabe m
Es wird das Verhältnis zwischen den Einträgen mit unterschiedlichen Zeitbezügen klargestellt.
Zu Nummer 1 Buchstabe s
Dient der Wiederherstellung des bisherigen Rechts und stellt durch Bezugnahme auf die Altholzverordnung zugleich das Verhältnis zu Nummer 1.2.1 klar. Nummer 8.1.1.4 regelt wie bisher die Genehmigungsbedürftigkeit für die Behandlung nicht gefährlicher Abfälle unterhalb der Mengenschwelle von 3 Tonnen je Stunde mit Ausnahme der Verbrennung von Altholz der Kategorie A II.
Mit Nummer 8.1.1.5 wird die bisher in Nummer 8.2 geregelte Verbrennung von Altholz der Kategorie A II ab einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt wieder hergestellt. Der Einsatz dieser Althölzer oberhalb der Mengenschwelle von 3 Tonnen je Stunde wird in europarechtskonformer Weise von Nummer 8.1.1.3 erfasst.
Zu Nummer 1 Buchstabe t
Folgeänderung der Einführung von Nummer 8.1.1.5.
Zu Nummer 1 Buchstabe u
Die Änderung dient der Klarstellung, dass wie bei Nummer 9.36 das der Lagerung zur Verfügung stehende Volumen - Bruttovolumen des Behälters abzüglich Freibord - als Schwellenwert maßgeblich ist.
Zu Nummer 1 Buchstabe v
Die Änderung dient der naturwissenschaftlich korrekten Beschreibung entzündbarer Gase in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008; bei unveränderten physikalischen Parametern werden die bisher als "brennbar" bezeichneten Gase künftig als "entzündbare" Gase bezeichnet.
Zu Nummer 1 Buchstabe w
Klarstellung bezüglich der Schwellenwerte entsprechend dem vor Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie geltenden Recht; maßgeblich für den Schwellenwert ist allein die Masse des gelagerten Gases und nicht die Masse der insgesamt gelagerten Erzeugnisse.
Zu Nummer 2
Die Änderung dient der Anpassung an die geltende europäische chemikalienrechtliche Nomenklatur gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Die Umsetzung erfolgt durch Rückgriff auf einfach erkennbare oder ermittelbare Merkmale gemäß der CLPVerordnung. Geringfügige Unschärfen zum bisherigen Recht werden hierbei im Interesse der Praktikabilität und der Möglichkeit des Verzichts auf umfangreiche Stofflisten in Kauf genommen.
Zu Artikel 2
Dieser Artikel ändert die Verordnung über Emissionserklärungen zur Wiederherstellung des vor Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie geltenden Rechts zur Eingrenzung der berichtspflichtigen Kreise auf den damals geltenden Umfang.
Zu Artikel 3
Der Umfang zwischenzeitlicher Änderungen der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen lässt eine Neubekanntmachung angezeigt erscheinen.
Zu Artikel 4
Regelung zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3816:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | rund 7.000 Euro |
Verwaltung | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | rund 15.000 Euro |
1:1-Umsetzung von EU-Recht (Gold plating) | Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit den vorliegenden Regelungen über eine 1:1-Umsetzung hinausgegangen wird. |
Der NKR erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben. |
Im Einzelnen
Mit dem Regelungsvorhaben werden die 4. BImSchV (Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) und die 11. BImSchV (Verordnung über Emissionserklärungen) geändert.
Anlass ist einerseits die EG-Verordnung Nr. 1272/2008, welche die Nomenklatur u.a. für die Einstufung von Stoffen und Gemischen ändert. Diesbezüglich sind nunmehr auch Anpassungen in den Anhängen 1 und 2 der 4. BImSchV vorzunehmen.
Des Weiteren ist die Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU vollständig umzusetzen. Anhang 1 der 4. BImSchV, der festlegt, welche Anlagen ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder ein vereinfachtes Verfahren (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) zu durchlaufen haben, weist zwar eine deutlich größere Differenzierung als Anhang I der Industrieemissionsrichtlinie auf. Gleichwohl war noch für einige wenige Anlagenarten eine Umsetzung der EU-Vorgaben vorzunehmen. Auswirkungen hat dies im Wesentlichen für 6 Anlagen, die zwar bereits genehmigungsbedürftig sind, aber zukünftig auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung sicherstellen müssen. Betroffen sind bspw. Anlagen mit einem bestimmten Schwellenwert zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl oder zur Trocknung von Grünfutter.
Darüber hinaus erfolgt eine Änderung der 11. BImSchV: Der Kreis der Anlagen, für die eine Emissionserklärung abzugeben ist, wird reduziert.
1. Erfüllungsaufwand
Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar in den Ausführungen zum Verordnungsentwurf dargestellt.
Für Bürgerinnen und Bürger hat das Regelungsvorhaben keine Auswirkungen.
Für die Wirtschaft entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 7.000 Euro. Als Basis diente die Erfüllungsaufwandsschätzung im Rahmen der Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie im Jahr 2012 (Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen u.a., NRK-Nr. 2062). Danach wurde im Einzelfall ein Mehraufwand für die Öffentlichkeitsbeteiligung im Vergleich zu einem Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung mit 145 Stunden geschätzt. Zudem wurde ein gemittelter Lohnsatz von 50 Euro/Stunde angesetzt, um die verschiedenen Branchen abzudecken.
Das Ressort schätzt eine zusätzliche Öffentlichkeitsbeteiligung pro Jahr, die durch die Vorgabe bei den zuvor genannten 6 Anlagenarten bewirkt wird. Insoweit entstehen Folgekosten von 7.250 Euro pro Jahr.
Die Änderung der 11. BImSchV bewirkt für die Wirtschaft keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand. Zwar wird der Kreis der Anlagen, für die eine Emissionserklärung abzugeben ist, reduziert. Nach Angaben des Ressorts bewirkt dies aber tatsächlich keine Entlastung.
Nach Angaben des Ressorts sind durch das Regelungsvorhaben auch KMU betroffen, durch die Umsetzungspflicht ist aber nicht möglich, eine weniger belastende Alternative vorzusehen.
Für die Verwaltung wird gleichfalls in Bezug auf die Einzelfallkosten auf die im Jahr 2012 vorgenommene Schätzung des Erfüllungsaufwands zurückgegriffen. Danach war für die Verwaltungen der Länder ein Mehraufwand für die Öffentlichkeitsbeteiligung von 290 Stunden pro Fall geschätzt worden. Das Ressort hatte damals für die Lohnkosten je zur Hälfte die Kosten für den höheren Dienst und gehobenen Dienst angesetzt. Dies erfolgt auch hierbei, wobei das Ressort diesen Stundenlohnsatz auf 50 Euro aufrundet. Insgesamt schätzt das Ressort bei einer zusätzlichen Öffentlichkeitsbeteiligung Personalmehrkosten von 14.500 Euro pro Jahr.
Der NKR erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin