Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Einstellung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken



A. Problem und Ziel

Für den endgültigen, fortschreibungsfähigen und bundeseinheitlichen Verteilungsschlüssel des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer haben sich die nach § 5d des Gemeindefinanzreformgesetzes vorgesehenen Schlüsselmerkmale auf Grund nichtbehebbarer Mängel in der Datenqualität als ungeeignet für einen gerichtsfesten Schlüssel erwiesen. Aus diesem Grund wird auf Schlüsselmerkmale übergegangen, für die auf vorhandene Statistiken zurückgegriffen werden soll. Die Erhebung zusätzlicher Angaben für einen gemeindebezogenen fortschreibungsfähigen Schlüssel nach § 3 StStatG und eine entsprechende Auswertung ist daher nicht mehr erforderlich.

B. Lösung

Sofortige Einstellung der Erhebungen zur Gewinnung von zusätzlichen Angaben für einen gemeindebezogenen fortschreibungsfähigen Schlüssel nach § 3 StStatG.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

auf die öffentlichen Haushalte, getrennt für Bund, Länder und Kommunen, aufgeteilt in

E. Sonstige Kosten

Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung
des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Einstellung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 19. Januar 2005
An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck


Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Verordnung zur Einstellung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen


Dr. Frank-Walter Steinmeier

Verordnung zur Einstellung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken

Auf Grund des § 8 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S 125) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1

Die Durchführung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken wird eingestellt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil:

§ 5d des Gemeindefinanzreformgesetzes sieht vor, den derzeit gültigen vorläufigen Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer mit Wirkung ab dem Jahr 2006 auf einen endgültigen, fortschreibungsfähigen und bundeseinheitlichen Schlüssel umzustellen. Mit dieser Umstellung ist eine grundlegende Neugestaltung der Schlüsselmerkmale verbunden. Das Gemeindefinanzreformgesetz sieht hierzu vor, als Merkmale "Sachanlagen", "Vorräte", "Löhne und Gehälter" sowie "sozialversicherungspflichtig

Beschäftigte ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen" heranzuziehen. Die Angaben zu den Schlüsselmerkmalen "Sachanlagen", "Vorräte" und "Löhne und Gehälter" wurden in den Gewerbesteuererklärungen der Steuerpflichtigen erfragt und erstmals im Rahmen der Gewerbesteuerstatistik 1998 ausgewertet.

Auf der Grundlage dieser Daten hatte das Statistische Bundesamt Modellrechnungen erstellt, die in zahlreichen Fällen nicht nachvollziehbare Unstimmigkeiten in Bezug auf einzelne Länder und einzelne Gemeinden aufgezeigt hatten. Auch nach zweimaliger Plausibilitätsprüfung des Statistischen Bundesamtes unter Einschaltung der statistischen Landesämter und der Finanzverwaltungen der betroffenen Länder ist es kaum zu anderen Ergebnissen gekommen. Insbesondere die unterschiedliche Intensität der Nachprüfungen durch die Finanzverwaltung in den einzelnen Ländern machte deutlich, dass eine bundesweit, ja sogar innerhalb eines Landes homogene Datenqualität nicht vorliegt. Nach allgemeiner Auffassung des Bundes, der Länder und der kommunalen Spitzenbände können die vorliegenden Daten auch nach Auswertung der Ergebnisse für das Veranlagungsjahr 1999 nicht Grundlage für einen gerichtsfesten Verteilungsschlüssel sein.

Aus diesem Grund werden Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände dem Gesetzgeber vorschlagen, alternative Merkmale für den Verteilungsschlüssel heranzuziehen.

Durch die Verwendung anderer Schlüsselmerkmale, für die auf vorhandene Statistiken zurückgegriffen werden soll, entfällt die Notwendigkeit, Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken zum Zweck der Gewinnung eines gemeindebezogenen fortschreibungsfähigen Schlüssels durchzuführen. Diese Verordnung ordnet daher die Einstellung der Durchführung solcher Erhebungen an

Eine Aufhebung von § 3 StStatG und eine redaktionelle Anpassung von § 1 Abs. 4 StStatG wird im Rahmen der Gesetzgebung zum endgültigen Verteilungsschlüssel erfolgen.

Durch die oben angeführten zusätzlichen Auswertungen und Plausibilitätsprüfungen sind den statistischen Landesämtern und den Finanzverwaltungen der Länder entgegen den ursprünglichen Erwartungen zusätzliche Kosten in nicht bezifferbarer Höhe entstanden. Diese werden in Zukunft entfallen. Weitere finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von

Bund, Länder und Kommunen entstehen nicht.

Durch die Verordnung sind Auswirkungen auf die Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

Im Rahmen des Gender Mainstreaming zu beachtende Gesichtspunkte weist die Verordnung nicht auf.

B. Besonderer Teil:

Zu § 1:

§ 1 bestimmt, dass die Durchführung der Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken zum Zweck der Erstellung eines gemeindebezogenen fortschreibungsfähigen Schlüssels eingestellt wird, da der Verteilungsschlüssel nicht mehr auf Grundlage der in § 3 StStatG genannten Merkmale berechnet wird. Dies schließt ein, dass Berechnungen auf der Grundlage dieser Erhebungen gemäß § I Abs. 4 StStatG zur Vorbereitung der Verteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nicht mehr fortgeführt werden können. Nach allgemeiner Auffassung des Bundes, der Länder und der kommunalen Spitzenbände können die vorliegenden Daten nicht Grundlage für einen gerichtsfesten Verteilungsschlüssel sein. Die bereits nach § 3 StStatG erhobenen Daten sind zu löschen, da der Zweck, zu dem sie erhoben worden sind, weggefallen und die Speicherung der Daten damit nicht mehr erforderlich ist.

Zu § 2:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.