Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. GPSGV)

A. Problem und Ziel

Am 20. Juli 2009 ist die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug in Kraft getreten. Diese Richtlinie ist bis zum 20. Januar 2011 in den Mitgliedstaaten umzusetzen und ab dem 20. Juli 2011 anzuwenden. In Deutschland soll die Richtlinie 2009/48/EG zum ganz überwiegenden Teil durch die Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. GPSGV) umgesetzt werden.

B. Lösung

Die Richtlinie 2009/48/EG wird im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage in § 3 Absatz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes durch die Änderung der zurzeit geltenden Spielzeugverordnung umgesetzt. Wegen des Umfangs der vorzunehmenden Änderungen und der damit verbundenen notwendigen umfassenden sprachlichen und rechtssystematischen Überarbeitung wird die Form einer Ablösungsverordnung gewählt.

C. Alternativen

Die Umsetzung der europäischen Richtlinien ist zwingend, daher gibt es keine Alternative zur Änderung der 2. GPSGV.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben zu erwarten.

2. Vollzugsaufwand

Dem Bund entsteht aus der Verordnung kein messbarer Vollzugsaufwand. Den Ländern und den Gemeinden entsteht aus der Verordnung ein gewisser, gegenwärtig nicht messbarer höherer Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft entstehen durch diese Verordnung geringfügige zusätzliche Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Es werden elf neue Informationspflichten für die Wirtschaft und zwei neue Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Die Informationspflichten resultieren aus der zwingenden Umsetzung von EU-Recht. Für die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. Die neuen Informationspflichten für die Wirtschaft betreffen die Akteure der Absatzkette sowie die notifizierten Konformitätsbewertungsstellen, von denen es derzeit neun in Deutschland gibt. Es sind Mehrkosten in einer Größenordnung von 199.200 E zu erwarten.

G. Nachhaltigkeit

Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er enthält Regelungen, die unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgewogen sind und darauf abzielen, Gefahren und unvertretbare Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der Menschen durch die Gewährleistung von Produktsicherheit dauerhaft zu vermeiden. Der Entwurf hat keine Auswirkungen auf die Ökologie und keinen Bezug zu sozialen Aspekten.

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. GPSGV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 14. April 2011

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende

Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. GPSGV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. GPSGV)*

Vom ...

Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 06. Januar 2004 (BGBl. I S.2) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung

§ 3 Allgemeine Pflichten der Hersteller

§ 4 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten der Hersteller

§ 5 Pflichten des Vertreters

§ 6 Pflichten der Einführer

§ 7 Pflichten der Händler

§ 8 Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Ein Einführer oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß §§ 3 und 4, wenn er ein Spielzeug unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Spielzeug so verändert, dass die Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.

§ 9 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure,

Der Hersteller muss die in Satz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem in den Verkehr bringen bereithalten. Die übrigen Wirtschaftsakteure müssen die in Satz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug des Spielzeugs bereithalten.

§ 10 Wesentliche Sicherheitsanforderungen

§ 11 Warnhinweise

§ 12 EG-Konformitätserklärung

§ 13 CE-Kennzeichnung

§ 14 Sicherheitsbewertung

Die Hersteller führen vor dem in den Verkehr bringen eines Spielzeugs eine Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen und elektrischen Gefahren sowie der Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren durch, die von dem Spielzeug ausgehen können, sowie eine Bewertung, in welchem Umfang die Benutzer diesen Gefahren ausgesetzt sein würden.

§ 15 Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren

§ 16 EG-Baumusterprüfung

§ 17 Technische Unterlagen

§ 18 Vorsorgeprinzip

Ergreifen die zuständigen Behörden in dieser Verordnung geregelten Maßnahmen oder allgemeine Marktüberwachungsmaßnahmen so haben sie dem Vorsorgeprinzip in gebührender Weise Rechnung zu tragen.

§ 19 Anweisungen an notifizierte Konformitätsbewertungsstellen

§ 20 Behandlung von Spielzeug, mit dem ein Risiko verbunden ist

§ 21 Informationsaustausch

Handelt es sich bei einer in § 20 Absatz 3 genannten Maßnahme um eine Maßnahme, die gemäß Artikel 22 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008, S. 30) gemeldet werden muss, so ist eine gesonderte Notifizierung gemäß § 20 Absatz 3 nicht erforderlich, wenn:

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5 Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

§ 23 Übergangvorschriften

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2541), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom 06. März 2007 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Zielsetzung und Notwendigkeit der Verordnung

Am 20. Juli 2009 ist die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug in Kraft getreten. Diese Richtlinie ist bis zum 20. Januar 2011 in den Mitgliedstaaten umzusetzen und ab dem 20. Juli 2011 anzuwenden. In Deutschland soll die Richtlinie 2009/48/EG zum ganz überwiegenden Teil durch die Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug- 2. GPSGV) umgesetzt werden. Ermächtigungsgrundlage ist insoweit § 3 Absatz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. Nicht von der Ermächtigungsgrundlage in § 3 Absatz 1 GPSG abgedeckt sind die Umsetzung der Regelungen der neuen Spielzeugrichtlinie zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (Kapitel V der RL 2009/48/EG). Die entsprechenden Regelungen werden unmittelbar mit dem GPSG umgesetzt.

Wesentliche Regelungsinhalte

Mit der geänderten Spielzeugverordnung werden die allermeisten Teile der neuen Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG in deutsches Recht umgesetzt. Diese Bestimmungen sind grundsätzlich ab dem 20. Juli 2011 anzuwenden. Nur für die chemischen Anforderungen gilt noch ein Übergangszeitraum bis zum 20. Juli 2013. Das bedeutet, dass bis zum 20. Juli 2013 nur die chemischen Anforderungen aus Anhang II Teil II Nummer 3 der alten Spielzeugrichtlinie 88/378/EWG maßgebend sind.

Der Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten enthält Grundsätze und Musterartikel, die bei der Überarbeitung der Binnenmarktrichtlinien in diese übernommen werden sollen. Die genannten Grundsätze und Musterartikel werden in der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG erstmalig in einen sektoralen Rechtsakt aufgenommen. Sie werden ganz überwiegend in der neuen Spielzeugverordnung in deutsches Recht umgesetzt. Daraus resultieren wesentlich strengere Anforderungen an die Produktion und das Design von Spielzeug sowie erhöhte Kontrollpflichten für die Hersteller und Importeure. Allgemein ist anzumerken, dass die durch die Spielzeugverordnung umgesetzte Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG erhebliche Verbesserungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Kindern bringt. So werden erstmalig mit der Verordnung in Spielzeug krebserregende oder erbgutverändernde Stoffe grundsätzlich verboten.

Kosten für die öffentlichen Haushalte

Für den Bund und die Länder fallen keine Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand an. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

Durch die strengeren Anforderungen an die Produktion und das Design von Spielzeug sowie erhöhte Kontrollpflichten für die Hersteller und Importeure können leicht erhöhte Kosten für die Wirtschaft entstehen. Deren Umfang lässt sich zurzeit nicht genau abschätzen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Bürokratiekosten

Es werden 11 neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt. Die Informationspflichten resultieren aus der zwingenden Umsetzung von EU-Recht. Für die Verwaltung werden zwei neue Informationspflichten eingeführt, die ebenfalls auf der zwingenden Umsetzung von EU-Recht beruhen. Für die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten geschaffen. Die neuen Informationspflichten für die Wirtschaft betreffen die Akteure der Absatzkette, sowie die notifizierten Konformitätsbewertungsstellen, von denen es derzeit neun in Deutschland gibt. Es sind Mehrkosten in einer Größenordnung von 199.200 E zu erwarten. Im Einzelnen enthält der Gesetzentwurf folgende neu eingeführte Informationspflichten:

Normadressat Verwaltung

Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union. Er dient der Umsetzung von bzw. Anpassung an Vorgaben des Unionsrechts. Hinsichtlich der in § 10 Abs. 3 getroffenen Regelung zur Beibehaltung bisheriger Grenzwerte wurde ein Antrag nach Art. 114 Abs. 4 AEUV (Schutzklauselverfahren) gestellt.

Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er enthält Regelungen, die unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgewogen und darauf gerichtet sind, Gefahren und unvertretbare Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der Menschen durch die Gewährleistung von Produktsicherheit und Marktüberwachung dauerhaft zu vermeiden. Der Entwurf hat keine ökologischen Auswirkungen und keinen Bezug zu sozialen Aspekten.

B. Besonderer Teil

2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz:

Zu § 1 (Anwendungsbereich):

§ 1 legt den Anwendungsbereich der Verordnung fest. Mit § 1 wird inhaltsgleich die Regelung des Artikel 2 der neuen Spielzeugrichtlinie (RL 2009/48/EG) in deutsches Recht überführt.

Zu Absatz 1:

Absatz 1 definiert den Begriff Spielzeug. Das der Verordnung zu Grunde liegende Gesetz über die Bereitstellung von Produkten (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) erfasst sowohl die Bereitstellung neuer als auch die Bereitstellung gebrauchter Produkte. Da die Verordnung hinsichtlich der Definition des Begriffs "Bereitstellung auf dem Markt" auf das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz zurückgreift, war es erforderlich klarzustellen, dass die in Übereinstimmung mit der RL 2009/48/EG nur die Bereitstellung neuen Spielzeugs regelt. Dies wird durch die Einfügung des Wortes "neu" in Absatz 1 klar gestellt.

Zu Absatz 2:

In Absatz 2 werden - wie schon in der alten Spielzeugverordnung- bestimmte Produkte aus dem Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen. Die Liste ist um neue Produkte wie Videospiele und Datenendgeräte ergänzt worden.

Zu Absatz 3:

Ferner sind in Absatz 3 in den Nummern 1 bis 5 Spielzeuge aufgeführt, für die die Spielzeugverordnung nicht gilt.

Zu Absatz 4:

Mit Absatz 4 wird die in der bisherigen Spielzeugverordnung enthaltene Abgrenzungsklausel zu § 30 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs angepasst und in die neue Spielzeugverordnung überführt. Gleichfalls wird klargestellt, dass § 105 der Strahlenschutzverordnung sowie § 5 des Elektro- und Elektronikgesetzes unberührt bleiben. Bei der Vorschrift des Absatz 4 handelt es sich um eine deklaratorische Verweisung.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):

§ 2 überführt inhaltsgleich die Definitionen aus Artikel 3 der neuen Spielzeugrichtlinie.

Zu Nummer 1:

Mit Nummer 1 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 21 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Nummer 2:

Mit Nummer 2 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 20 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Nummer 3:

Mit Nummer 3 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 1 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Nummer 4:

Mit Nummer 4 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 4 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt. Während nach deutschem Recht die Erteilung einer Vollmacht grundsätzlich formfrei möglich ist, scheibt Artikel 3. Nr. 4 die Schriftform vor.

Zu Nummer 5:

Mit Nummer 5 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 23 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Nummer 6:

Mit Nummer 6 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 16 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Nummer 7:

Mit Nummer 7 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 22 der neuen Spielzeugrichtlinie inhaltsgleich in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Nummer 8:

Mit Nummer 8 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 5 der neuen Spielzeugrichtlinie inhaltsgleich in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Nummer 9:

Mit Nummer 9 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 17 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt. Die Definition "funktionales Produkt" wird zwar nicht in der Spielzeugverordnung selbst verwendet ist aber für Anhang I Nr. 12 der RL 2009/48/EG von Bedeutung. Auf diesen Anhang wird in § 1 Abs. 2 der Spielzeugverordnung verwiesen.

Zu Nummer 10:

Mit Nummer 10 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 18 der neuen Spielzeugrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Nummer 11:

Mit Nummer 11 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 27 der neuen Spielzeugrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Da die Begriffe "Gefahr" und "Risiko" in der deutschen Fassung der Richtlinie 2009/48/EG in den einzelnen Artikeln zum Teil falsch übersetzt wurden, wurden diese Begriffe in dieser Verordnung unter Zugrundelegung der englischen Richtlinienfassung verwendet.

Zu Nummer 12:

Mit Nummer 12 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 6 der neuen Spielzeugrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Nummer 13:

Mit Nummer 13 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 8 der neuen Spielzeugrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Nummer 14:

Mit Nummer 14 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 9 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Nummer 15:

Mit Nummer 15 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 3 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Nummer 16:

Mit Nummer 16 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 2 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Nummer 17:

Mit Nummer 17 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 11 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Nummer 18:

Mit Nummer 18 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 12 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Nummer 19:

Mit Nummer 19 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 24 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Nummer 20:

Mit Nummer 20 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 15 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Nummer 21:

Mit Nummer 21 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 28 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Nummer 22:

Mit Nummer 22 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 14 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Nummer 23:

Mit Nummer 23 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 13 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Nummer 24:

Mit Nummer 24 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 25 der neuen Spielzeugrichtlinie inhaltsgleich in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Nummer 25:

Mit Nummer 25 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 19 der neuen Spielzeugrichtlinie inhaltsgleich in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Nummer 26:

Mit Nummer 26 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 7 der neuen Spielzeugrichtlinie inhaltsgleich in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Nummer 27:

Mit Nummer 27 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 29 der neuen Spielzeugrichtlinie inhaltsgleich in deutsches Recht umgesetzt.

Zu § 3 (Allgemeine Pflichten der Hersteller):

§ 3 überführt in Umsetzung von Artikel 4 der neuen Spielzeugrichtlinie inhaltsgleich die allgemeinen Pflichten der Hersteller in die neue Spielzeugverordnung. Da bestimmte Aufgaben nur vom Hersteller wahrgenommen werden können, sind seine Pflichten zum Teil weitergehender als die der anderen in den §§ 5 bis 7 genannten Wirtschaftsakteure.

Zu Absatz 1:

In Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 der neuen Spielzeugrichtlinie darf der Hersteller nur Spielzeuge in den Verkehr bringen, also erstmalig auf dem Gemeinschaftsmarkt bereit stellen, das den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht, die in § 10 dieser Verordnung und Anhang II der RL 2009/48/EG festgelegt sind.

Zu Absatz 2:

In wortgleicher Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 der neuen Spielzeugrichtlinie ist der Hersteller für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens verantwortlich.

Zu Absatz 3:

Serienprodukte werden nacheinander in den Verkehr gebracht. Deshalb ist die aus Artikel 4 Absatz 3 der RL 2009/48/EG überführte Verpflichtung, die technischen Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung 10 Jahre aufzubewahren zu verstehen, dass die Frist ab dem in den Verkehr bringen des letzten Stücks der Serie zu laufen beginnt.

Zu Absatz 4:

Mit Absatz 4 wird die Verpflichtung aus Artikel 4 Absatz 4 der neuen Spielzeugrichtlinie in die neue Spielzeugverordnung überführt.

Zu Absatz 5:

Mit Absatz 5 wird die Verpflichtung aus Artikel 4 Absatz 8 der neuen Spielzeugrichtlinie in die neue Spielzeugverordnung überführt.

Zu Absatz 9:

Mit Absatz 9 wird die Verpflichtung aus Artikel 4 Absatz 9 der neuen Spielzeugrichtlinie in die neue Spielzeugverordnung überführt. Die hier normierte Kooperationsverpflichtung des Herstellers mit der Marktüberwachung verpflichtet den Hersteller, der Marktüberwachungsbehörde alle Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die Behörde Maßnahmen zur Abwendung von Risiken ergreifen kann. Die Regelung des Absatzes 9 ergeht aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GPSG.

Zu § 4 (Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten der Hersteller):

Zu Absatz 1 und 2:

Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Kennzeichnungspflichten sind in ähnlicher Weise auch bereits in § 7 GPSG enthalten. Da § 7 GPSG die Pflichten aus Artikel 4 Absatz 5 und 6 der RL 2009/48/EG jedoch nicht in Gänze wiedergibt, werden die genannten Pflichten in den Absätzen 1 und 2 nochmals zusammenhängend aufgeführt.

Zu Absatz 3:

Mit Absatz 3 wird die Verpflichtung aus Artikel 4 Absatz 7 der neuen Spielzeugrichtlinie in die neue Spielzeugverordnung überführt. Hierbei wird für die zur Verfügung Stellung von Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen auf die in Deutschland geltende Amtssprache "deutsch" abgestellt.

Zu Absatz 4:

Mit Absatz 4 wird die Verpflichtung aus Artikel 4 Absatz 9 der neuen Spielzeugrichtlinie in die neue Spielzeugverordnung überführt. Die hier normierte Kooperationsverpflichtung des Herstellers mit der Marktüberwachung verpflichtet den Hersteller, der Marktüberwachungsbehörde alle Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die Behörde Maßnahmen zur Abwendung von Risiken ergreifen kann. Die Regelung des Absatzes 4 ergeht aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GPSG.

Zu § 5 (Pflichten des Vertreters):

Mit § 5 wird Artikel 4 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in die neue Spielzeugverordnung überführt.

Der Hersteller kann schriftlich einen Vertreter beauftragen. Dieser nimmt die im Auftrag festgelegten Aufgaben, mindestens jedoch die in Absatz 2 Satz 2 genannten Aufgaben wahr. Nicht an den Vertreter übertragen werden können die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 sowie die Erstellung der technischen Unterlagen nach § 17. Die genannten Verpflichtungen obliegen ausschließlich dem Hersteller.

Zu § 6 (Pflichten der Einführer)

Mit § 6 werden wortgleich die Einführerpflichten aus Artikel 6 der RL 2009/48/EG in die Spielzeugverordnung überführt. Wie sich aus § 6 ergibt, kommt dem Einführer dabei eine gegenüber dem Hersteller nachgelagerte Verantwortlichkeit in der Distributionskette zu.

Zu Absatz 1 und 2:

Einführer dürfen nur konformes Spielzeug in den Verkehr bringen. Sie haben sicherzustellen, dass der Hersteller seinen zentralen Herstellerpflichten nachgekommen ist, also u.a. das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt, die technischen Unterlagen erstellt und die Konformitätskennzeichnung angebracht hat.

Zu Absatz 3:

Mit Absatz 3 wird die Verpflichtung aus Artikel 6 Absatz 5 der neuen Spielzeugrichtlinie in die neue Spielzeugverordnung überführt. Der Einführer ist also dafür verantwortlich, dass die Lagerung oder der Transport Spielzeug nicht beeinträchtigen, das sich in seiner Verantwortung befindet.

Zu Absatz 4:

Mit Absatz 4 wird die Verpflichtung aus Artikel 6 Absatz 8 der neuen Spielzeugrichtlinie in die neue Spielzeugverordnung überführt.

Zu Absatz 5:

Die Pflichten aus § 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und § 4 Absatz 3 und 4 gelten auch für den Einführer. Auch der Einführer muss ferner auf dem Spielzeug oder ggfs. der Verpackung, seinen Namen und seine Anschrift angeben, so dass er als Produktverantwortlicher identifiziert werden kann.

Zu § 7

Die Händler sind im Vergleich mit Herstellern und Einführern das letzte und schwächste Glied in der Absatzkette von Spielzeug. In § 7 werden inhaltlich die Händlerpflichten aus Artikel 7 der RL 2009/48/EG in die Spielzeugverordnung überführt.

Zu Absatz 1:

Absatz 1 normiert in Umsetzung von Art. 7 Abs.1 der RL 2009/48/EG die Händlerpflicht die für Spielzeug geltenden Anforderungen mit gebührender Sorgfalt zu berücksichtigen, wenn sie dieses auf dem Markt bereitstellen. Dabei wurde der in der RL 2009/48/EC fälschlicherweise verwendete Begriff "in den Verkehr bringen" durch die zutreffende Bezeichnung "auf dem Markt bereitstellen" ersetzt.

Zu Absatz 2:

Während Absatz 1 generalklauselartig die Händlerpflichten wiedergibt, werden spezifische Pflichten in Umsetzung von Art. 7 Absatz 2 der RL 2009/48/EG in Absatz 2 aufgeführt.

Zu Absatz 3 und 4:

Haben Händler Grund zu der Annahme, dass ein von Ihnen auf dem Markt bereit gestelltes Spielzeug den einschlägigen Anforderungen nicht entspricht, haben sie sicher zu stellen, dass die entsprechenden Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörden haben die Händler mit diesen im Sinne des Absatzes 4 zu kooperieren.

Zu § 8 (Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Einführer und Händler gelten):

§ 8 setzt Artikel 8 der RL 2009/48/EG wortgleich um. § 8 stellt klar, dass unter den hier genannten Bedingungen ein Einführer oder Händler zum Hersteller wird und ihn demgemäß auch die Herstellerpflichten gemäß §§ 3 und 4 in Gänze treffen.

Zu § 9 (Identifizierung der Wirtschaftsakteure):

Durch die Rückverfolgbarkeit eines Spielzeugs über die gesamte Lieferkette hinweg können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und wirksamer erfüllt werden. § 9 schreibt deshalb in inhaltsgleicher Umsetzung von Artikel 9 der RL 2009/48/EG vor, dass die Wirtschaftsakteure der Marktüberwachung ihre Lieferanten und Abnehmer von Spielzeug 10 Jahre nach dem in den Verkehr bringen des Spielzeugs benennen können müssen. Entsprechende Informationen sind für den genannten Zeitraum von 10 Jahren vorzuhalten.

Zu § 10 (Wesentliche Sicherheitsanforderungen)

Mit § 10 werden inhaltsgleich die Regelung des Artikel 10 der RL 2009/48/EG in deutsches Recht überführt.

Zu Absatz 1 und 2:

Auf dem Markt bereit gestelltes Spielzeug muss den allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach § 10 dieser Verordnung und den besonderen Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG entsprechen. Insbesondere die Reichweite der chemischen Anforderungen in Anhang II Teil III wurde in der Vergangenheit von deutscher Seite kritisiert. Dadurch, dass Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG in § 10 gleitend in Bezug genommen wird schlagen zukünftige Änderungen in diesem Anhang auch unmittelbar auf die neue Spielzeugverordnung durch.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 enthält eine Ausnahme von Absatz 1. Der in Absatz 1 enthaltene Verweis auf Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG gilt nicht für Verwendung der in Absatz 3 genannten Stoffe (Barium, Blei, Antimon, Arsen und Quecksilber sowie Nitrosamine und in Nitrosamine umsetzbare Stoffe). Die Verwendung der Stoffe Barium, Blei, Antimon, Arsen und Quecksilber unterliegt auch über den 20. Juli 2013 hinaus den bislang gemäß Anhang II (Teil II Nummer 3) der Richtlinie 88/378/EWG geltendenden Grenzwerten. Ebenfalls über den 20. Juli 2013 hinaus gilt - abweichend von Anhang II Teil III der Richtlinie 2009/48/EG - die in § 5 in Verbindung mit Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe b der Bedarfsgegenständeverordnung enthaltene Vorschrift zur Migration von Nitrosaminen und in Nitrosamine umsetzbaren Stoffen in Spielzeug aus Natur- oder Synthesekautschuk für Kinder unter 36 Monaten, das bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in den Mund gesteckt wird. Grund für diese Beibehaltung ist, dass Anhang II Teil II Nummer 3 des genannten Anhangs und § 5 in Verbindung mit Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe b Bedarfsgegenständeverordnung Grenzwerte für die Verwendung der genannten 7 Stoffe enthalten, die nach vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen ein höheres Schutzniveau für die Gesundheit von Kindern gewährleisten, als dies nach Anhang II Teil III der Richtlinie 2009/48/EG der Fall wäre. Hinsichtlich der Beibehaltung der bisherigen Grenzwerte wurde ein Antrag nach Art. 114 Abs. 4 AEUV (Schutzklauselverfahren) gestellt.

Zu Absatz 4:

Wie auch schon in der alten Spielzeugverordnung muss Spielzeug die wesentlichen Sicherheitsanforderungen während seiner ganzen Gebrauchsdauer erfüllen.

Zu § 11 (Warnhinweise)

§ 11 setzt - mit Ausnahme des Absatzes 5 - die Bestimmungen des Artikels 11 der RL 2009/48/EG wortgetreu in deutsches Recht um.

Zu Absatz 1:

Wenn dies für den sicheren Gebrauch des Spielzeugs angemessen ist, sind Benutzereinschränkungen in Warnhinweisen anzugeben. Die Inhalte der Warnhinweise richten sich nach Anhang V der RL 2009/48/ EG. Dieser Anhang wird in § 11 gleitend in Bezug genommen. Verboten sind Warnhinweise, die dem bestimmungsgemäßen Gebrauch widersprechen. Bei einem Spielzeug das typischerweise in den Mund genommen wird, darf dieser Gebrauch also nicht durch einen entsprechenden Warnhinweis ausgeschlossen werden.

Zu Absatz 2 und 3:

Warnhinweise sind deutlich sichtbar und verständlich auf dem Spielzeug oder seiner Verpackung anzubringen. Warnhinweise beginnen mit dem Wort"Achtung". Jede andere Einleitung ist unzulässig und verstößt gegen § 11 Absatz 3.

Zu Absatz 4:

Für die Kaufentscheidung maßgebliche Warnhinweise, wie etwa zum Mindest- oder Höchstalter der Benutzer, müssen für den Verbraucher auch bei einem Online-Kauf erkennbar sein.

Zu Absatz 5:

Entsprechend der in Deutschland geltenden Amtssprache sind Warn- und Sicherheitshinweise in Konkretisierung von Art. 11 Absatz der RL 2009/48/EG in deutscher Sprache abzufassen.

Zu § 12 (EG-Konformitätserklärung)

§ 12 setzt die Bestimmungen des Artikel 15 der RL 2009/48/EG inhaltsgleich in deutsches Recht um.

Zu Absatz 1:

Absatz 1 bringt den Inhalt der EG-Konformitätserklärung zum Ausdruck. Diese besagt, dass die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen (vgl. § 10) nachgewiesen wurde.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 verweist bezüglich des Inhalts der EG-Konformitätserklärung auf Anhang II der RL 2009/48/EG und die einschlägigen Module des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 schließlich bringt die Herstellerverantwortlichkeit für die Konformität des Spielzeugs zum Ausdruck.

Zu § 13 (CE-Kennzeichnung

)

§ 13 setzt die Bestimmungen der Artikel 16 und 17 der RL 2009/48/EG wortgetreu in deutsches Recht um, die nicht bereits mit dem GPSG implementiert werden. Dies sind die Regelungen in Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 der RL 2009/48/EG. Die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 2 -4 und Art. 17 Abs. 1 der neuen Spielzeugrichtlinie werden bereits durch § 8 GPSG in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Absatz 1:

Absatz 1 schreibt vor, dass der RL 2009/48/EG unterfallendes Spielzeug die CE-Kennzeichnung

tragen muss, wenn es auf dem Markt bereitgestellt wird.

Zu Absatz 2:

Die Art der Anbringung der CE-Kennzeichnung

ergibt sich aus Absatz 2.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 setzt die Bestimmung des Artikels 17 Absatz 2 der RL 2009/48/EG inhaltlich eins zu eins in deutsches Recht um.

Zu § 14 (Sicherheitsbewertung)

In dieser Vorschrift wird in wortgetreuer Umsetzung des Art. 18 der RL 2009/48/EG für den Hersteller die Verpflichtung aufgestellt, vor dem in den Verkehr bringen eine Sicherheitsbewertung des Spielzeugs durchzuführen.

Zu § 15 (Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren)

Mit § 15 wird die Regelung des Artikel 19 der RL 2009/48/EG inhaltsgleich in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Absatz 1:

Bevor der Hersteller ein Spielzeug auf dem Markt bereit stellt hat er die einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, um die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen sicherzustellen.

Zu Absatz 2:

Wendet der Hersteller zum Nachweis der Konformität harmonisierte Normen an, so kann er auf das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang II Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG zurückgreifen.

Zu Absatz 3:

In den in Absatz 3 genannten Konstellationen ist die Konformität durch eine EG-Baumusterprüfung gemäß § 16 anstelle der internen Fertigungskontrolle nachzuweisen. Dies ist der Fall, wenn entweder keine einschlägigen harmonisierten Normen existieren, der Hersteller solche nicht angewendet hat, die harmonisierte Norm nur unter einem Vorbehalt veröffentlicht wurde oder der Hersteller eine Drittprüfung für sinnvoll hält.

Zu § 16 (EG-Baumusterprüfung)

§ 16 überträgt die Bestimmungen zur EG-Baumusterprüfung aus Artikel 20 der RL 2009/48/EG in die Spielzeugverordnung.

Zu Absatz 1:

Gemäß Absatz 1 ist die EG-Baumusterprüfung nach dem Verfahren in Anhang II Modul B des Beschlusses Nr. 768/2008/EG durchzuführen. Ergänzend sind die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 von § 15 zu beachten.

Zu Absatz 2:

In Absatz 2 sind Angaben aufgeführt, die sich obligatorisch aus dem Antrag auf EG-Baumusterprüfung ergeben müssen, nämlich eine Beschreibung des Spielzeugs sowie des Ortes der Herstellung und die Anschrift.

Zu Absatz 3:

Der Hersteller ist in erster Linie für das Spielzeug verantwortlich. Sie können, die EG-Baumusterprüfung jedoch auch durch eine notifizierte Konformitätsbewertungsstelle durchführen lassen. Aus diesem Grund haben, wenn eine notifizierte Konformitätsbewertungsstelle die EG-Baumusterprüfung durchführt, diese Stelle und der Hersteller gemeinsam die Sicherheitsbewertung gemäß § 14 durchzuführen.

Zu Absatz 4:

Die in Absatz 4 Satz 1 dargelegten Elemente sind verpflichtender Bestandteil der EG-Baumusterprüfbescheinigung. Die Bescheinigung ist mindestens alle fünf Jahre, ansonsten bei Bedarf, insbesondere wenn sich das Fertigungsverfahren geändert hat, zu überprüfen. Erfüllt das Spielzeug die wesentlichen Sicherheitsanforderungen, § 10, nicht mehr muss die private Prüfstelle die Baumusterprüfbescheinigung unwirksam werden lassen. Die Einzelheiten dieses Unwirksamwerdens ergeben sich aus der privatrechtlichen Vereinbarung zwischen Hersteller und in die Prüfung einbezogener Konformitätsbewertungsstelle. Aus Satz 5 ergibt sich, dass notifizierte Konformitätsbewertungsstellen keine EG-Baumusterprüfbescheinigung für Spielzeuge ausstellen dürfen, für die eine entsprechende Bescheinigung versagt oder zurückgezogen worden ist. Die genannten Bescheinigungen werden in der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GPSG in dem Wort "Bescheinigungen" ausdrücklich angesprochen. Durch die Regelung in Satz 4 soll sicher gestellt werden, dass nur Spielzeuge auf dem Markt bereit gestellt werden, die auch den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Sicherheitsanforderungen entsprechen.

Zu Absatz 5:

Die maßgeblichen Unterlagen sowie der Schriftverkehr zum Baumusterprüfverfahren werden in deutscher Sprache verfasst oder in einer Sprache, die ebenfalls von der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle akzeptiert wird.

Zu § 17 (technische Unterlagen)

Mit § 17 wird inhaltsgleich die Regelung aus Art. 21 der RL 2009/48/EG in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Absatz 1:

Die vom Hersteller zu erstellenden technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben über die Mittel zum Nachweis der wesentlichen Sicherheitsanforderungen enthalten. Ferner müssen in ihnen insbesondere die in Anhang IV der RL 2009/48/EG aufgeführten Unterlagen enthalten sein.

Zu Absatz 2:

Für die deutschen Marktüberwachungsbehörden erweisen sich mitunter in einer Fremdsprache verfasste technische Unterlagen als problematisch. Deshalb kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen vom Hersteller verlangen, die maßgeblichen Teile der technischen Unterlagen in die deutsche Sprache zu übersetzen. Für diese Übersetzung ist eine Regelfrist von 30 Tagen vorgesehen. Die in Absatz 2 angesprochenen Unterlagen sind wesentliches Kriterium um nachzuweisen, dass das in Rede stehende Spielzeug den grundlegenden Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit entsprechen. Die Regelung des Absatzes 2 ergeht aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GPSG.

Zu Absatz 3:

Kommt der Hersteller seinen Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 nicht nach, kann ihn die zuständige Marktüberwachungsbehörde verpflichten, die Spielzeug auf Herstellerkosten von einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle überprüfen zu lassen. Die Regelung des Absatzes 2 ergeht aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GPSG, welche explizit Prüfungen vorsieht.

Zu § 18 (Vorsorgeprinzip)

§ 18 verpflichtet die zuständigen Behörden in gebührender Weise dem Vorsorgeprinzip Rechnung zu tragen. Die Behörden haben also dafür Sorge zu tragen, dass möglichst nur Spielzeuge auf dem Markt bereit gestellt werden, welche den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit entsprechen. Die Regelung des Absatzes 3 ergeht aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GPSG. § 18 setzt inhaltsgleich den Artikel 39 der RL 2009/48/EG in deutsches Recht um.

Zu § 19 (Anweisungen an notifizierte Konformitätsbewertungsstellen)

§ 19 regelt in Umsetzung von Artikel 41 der RL 2009/48/EG die Vorschrift über Anweisungen an die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle. Bei von dieser Verordnung erfassten Konformitätsbewertungsstellen handelt es sich um wirtschaftliche Unternehmungen, die im Bereich der Spielzeugsicherheit ihre Dienstleistung (Konformitätsbewertung: Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt sind) anbieten.

Zu Absatz 1:

Notifizierte Konformitätsbewertungsstellen spielen eine maßgebliche Rolle bei der Feststellung, ob Spielzeug den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach § 10 entspricht. Deshalb können die Marktüberwachungsbehörden von diesen Stellen die erforderlichen Informationen zu erteilten, unwirksam gewordenen oder versagten EG-Baumusterprüfbescheinigungen verlangen. Diese grundlegende Mitteilungspflicht der Konformitätsbewertungsstellen ergeht aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GPSG.

Zu Absatz 2 und 3:

In der in Absatz 2 genannten Konstellation ist die Marktüberwachungsbehörde berechtigt, die notifizierte Konformitätsbewertungstelle anzuweisen, die EG-Baumusterprüfbescheinigung zurückzunehmen. Im Falle des Absatzes 3, also etwa bei einer Änderung des Fertigungsverfahrens, kann die zuständige Marktüberwachungsbehörde die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle auch anweisen, die erteilte EG-Baumusterprüfbescheinigung zu überprüfen. Die genannten Baumusterprüfbescheinigungen sind von zentraler Bedeutung bei der Prüfung, ob Spielzeug den grundlegenden Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung entspricht. Die Regelungen in Absatz 2 und 3 ergehen aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GPSG, welche Regelungen zu"Bescheinigungen" vorsieht.

Zu § 20 (Verfahren zur Behandlung von Spielzeug, mit dem eine Gefahr verbunden ist)

Mit § 20 werden die Bestimmungen aus Art. 42 Abs. 1 und 3 bis 6 der RL 2009/48/EG in deutsches Recht umgesetzt. Die Regelungen des §§ 20 Abs. 1 und 3 ergehen aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GPSG. Sie dienen dem Zweck sicher zu stellen, dass nur Spielzeuge auf dem Markt bereit gestellt werden, welche die in dieser Verordnung niedergelegten Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit erfüllen.

Zu Absatz 1:

Hier wird der Verfahrensablauf bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde beschrieben. Diese hat bei ausreichenden Verdachtsmomenten zunächst zu überprüfen, ob das Spielzeug den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Ist dies nicht der Fall, müssen sie den Wirtschaftsakteur zu geeigneten Korrekturmaßnahmen auffordern. Auch hat die zuständige Marktüberwachungsbehörde die beteiligte notifizierte Konformitätsbewertungsstelle über ihre Erkenntnisse zu unterrichten.

Zu Absatz 2:

Hier wird skizziert wie die Korrekturmaßnahmen des betroffenen Wirtschaftsakteurs auszusehen haben.

Zu Absatz 3:

Hat der Wirtschaftsakteur innerhalb der ihm von der Marktüberwachungsbehörde gesetzten Frist keine angemessenen Maßnahmen ergriffen, obliegt es der Marktüberwachungsbehörde selbst gegen die Bereitstellung des betroffene Spielzeug auf dem Markt vorzugehen und vorläufige Maßnahmen zu ergreifen sowie die Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten hierüber zu informieren.

Zu Absatz 4:

Informationen bezüglich der Maßnahmen nach Absatz 4 sind auch für andere Mitgliedstaaten von Interesse. Die Meldungen der Marktüberwachungsbehörden an die BAuA nach § 9 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes müssen deshalb insbesondere alle erforderlichen Angaben zur Identifizierung des betroffenen Spielzeugs, der Art der behaupteten Nichtkonformität und dem Ausmaß der ergriffenen Maßnahme zum Gegenstand haben. Insbesondere ist anzugeben, ob einer der Fälle von Absatz 4 Satz 2 vorliegt. Die BAuA leitet diese Meldungen dann an die EU-Kommission und die anderen Mitgliedstaaten weiter.

Zu § 21 (Informationsaustausch)

Mit § 21 wird die Regelung aus Art. 44 der RL 2009/48/EG in deutsches Recht umgesetzt. § 21 legt dar, dass eine gesonderte Notifizierung der nationalen Marktaufsichtsmaßnahme nicht erforderlich ist, wenn die entsprechende Maßnahme bereits über RAPEX gemeldet wurde.

Zu § 22 (Ordnungswidrigkeiten)

Als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann der Verstoß gegen die grundsätzlichen Kennzeichnungspflichten aus § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 5 Satz 2. Die Ordnungswidrigkeiten richten sich also gegen Hersteller und Einführer.

Zu § 23 (Übergangsfrist)

Mit § 23 wird die Regelung aus Art. 53 der RL 2009/48/EG in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Absatz 1 und 2:

Absatz 1 stellt klar, dass die neue Spielzeugverordnung nur für Spielzeug gilt, dass ab dem 20. Juli 2011 in den Verkehr gebracht, also erstmalig auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitgestellt wird. Für vor dem 20. Juli 2011 in den Verkehr gebrachtes Spielzeug ist die bisherige Spielzeugverordnung maßgeblich.

Anknüpfend an die Regelung des Absatzes 1 sieht Absatz 2 vor, dass für ab dem 20. Juli 2011 in den Verkehr gebrachtes Spielzeug grundsätzlich die neue Spielzeugverordnung maßgeblich ist. Eine Einschränkung gilt insoweit allerdings für die in Anhang II Teil III der RL 2009/48/EG niedergelegten chemischen Anforderungen. Hier war ein längerer Übergangszeitraum erforderlich, damit die zur Erfüllung dieser Anforderungen erforderlichen harmonisierten Normen entwickelt werden können. Was den chemischen Teil anbelangt können dessen Anforderungen bis zum 19. Juli 2013 nicht durch Anhang II Teil III der RL 2009/48/EG sondern nur durch Anhang II Teil II Nummer 3 der alten Spielzeugrichtlinie (RL 88/378/EWG) erfüllt werden. Für die in § 10 Absatz 3 genannten Stoffe gilt auch nach dem 19. Juli 2013 ausschließlich die dort getroffene Regelung, die inhaltlich Anhang II Teil II Nummer 3 der alten Spielzeugrichtlinie (RL 88/378/EWG) entspricht.

Zu § 24 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Dieser § regelt das Inkrafttreten der neuen Spielzeugverordnung und das gleichzeitige Außerkrafttreten der bisherigen Spielzeugverordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1646:
Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden elf Informationspflichten für die Wirtschaft und zwei Informationspflichten für die Verwaltung neu eingeführt. Das Ressort hat die Informationspflichten und daraus resultierenden Auswirkungen für die Wirtschaft nachvollziehbar dargestellt.

Danach handelt es sich bei dem Regelungsvorhaben um eine zwingende Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug. Die mit der Umsetzung neu eingeführten Informationspflichten führen zu jährlichen Mehrkosten von rund 200.000 Euro insbesondere für Hersteller und Einführer von Spielzeugwaren.

Die Bürokratiekosten sind im Wesentlichen zurückzuführen auf - die Pflicht zum Ausstellen der EG-Konformitätserklärung (60.000 Euro);

Nach Aussage des Ressorts ist die Erfüllung der neu eingeführten Informationspflichten im Wesentlichen bereits heute gängige Praxis. Informationspflichten, die über das von der EU geforderte Maß hinausgehen, werden nicht eingeführt. Auch nach Rücksprache mit dem Verband der Spielwaren Industrie e.V. liegen dem Nationalen Normenkontrollrat hierzu keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter