A. Problem und Ziel
Am 20. Juli 2009 ist die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug in Kraft getreten. Diese Richtlinie ist bis zum 20. Januar 2011 in den Mitgliedstaaten umzusetzen und ab dem 20. Juli 2011 anzuwenden. In Deutschland soll die Richtlinie 2009/48/EG zum ganz überwiegenden Teil durch die Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. GPSGV) umgesetzt werden.
B. Lösung
Die Richtlinie 2009/48/EG wird im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage in § 3 Absatz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes durch die Änderung der zurzeit geltenden Spielzeugverordnung umgesetzt. Wegen des Umfangs der vorzunehmenden Änderungen und der damit verbundenen notwendigen umfassenden sprachlichen und rechtssystematischen Überarbeitung wird die Form einer Ablösungsverordnung gewählt.
C. Alternativen
Die Umsetzung der europäischen Richtlinien ist zwingend, daher gibt es keine Alternative zur Änderung der 2. GPSGV.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben zu erwarten.
2. Vollzugsaufwand
Dem Bund entsteht aus der Verordnung kein messbarer Vollzugsaufwand. Den Ländern und den Gemeinden entsteht aus der Verordnung ein gewisser, gegenwärtig nicht messbarer höherer Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft entstehen durch diese Verordnung geringfügige zusätzliche Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Es werden elf neue Informationspflichten für die Wirtschaft und zwei neue Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Die Informationspflichten resultieren aus der zwingenden Umsetzung von EU-Recht. Für die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. Die neuen Informationspflichten für die Wirtschaft betreffen die Akteure der Absatzkette sowie die notifizierten Konformitätsbewertungsstellen, von denen es derzeit neun in Deutschland gibt. Es sind Mehrkosten in einer Größenordnung von 199.200 E zu erwarten.
G. Nachhaltigkeit
Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er enthält Regelungen, die unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgewogen sind und darauf abzielen, Gefahren und unvertretbare Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der Menschen durch die Gewährleistung von Produktsicherheit dauerhaft zu vermeiden. Der Entwurf hat keine Auswirkungen auf die Ökologie und keinen Bezug zu sozialen Aspekten.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. GPSGV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 14. April 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende
Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. GPSGV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. GPSGV)*
Vom ...
- *. Diese Verordnung dient der Umsetzung
- 1. der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (ABI. L 187 vom 16.7.1988 S.1), die zuletzt durch Art.2 der Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABI. L 345 vom 23.12.2008 S.68) geändert worden ist,
- 2. der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S.1)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 06. Januar 2004 (BGBl. I S.2) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
§ 1 Anwendungsbereich
- (1) Diese Verordnung gilt, wenn neues Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird. Spielzeug sind alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden, oder die entsprechend gestaltet sind.
- (2) Die in Anhang I der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.06.2009, S. 1) aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Verordnung.
- (3) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Spielzeuge:
- 1. Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,
- 2. Spielautomaten, münzbetrieben und nicht münzbetrieben, wenn diese nicht ausschließlich privat genutzt werden,
- 3. Spielzeugfahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet sind,
- 4. Spielzeugdampfmaschinen sowie
- 5. Schleudern und Zwillen.
- (4) Insbesondere § 30 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 105 der Strahlenschutzverordnung sowie die besonderen Anforderungen an die Verwendung bestimmter Stoffe in Spielzeugen nach § 5 des Elektro- und Elektronikgesetzes bleiben unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
- 1. ist Aktivitätsspielzeug, ein Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das für folgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist: Klettern, Springen, Schwingen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder eine Kombination dieser Tätigkeiten;
- 2. ist bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit die repräsentative Betriebsgeschwindigkeit, die ein Spielzeug auf Grund seiner Bauart erreichen kann;
- 3. ist Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Spielzeugs zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht der Bereitstellung eines neuen Spielzeugs auf dem Markt gleich;
- 4. ist Vertreter jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
- 5. ist Brettspiel für den Geruchsinn ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, Kindern dabei zu helfen, das Erkennen verschiedener Gerüche oder Düfte zu erlernen;
- 6. ist CE-Kennzeichnung
die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind; - 7. ist Chemisches Spielzeug ein Spielzeug, das für den direkten Umgang mit chemischen Stoffen und Gemischen bei altersgemäßer Verwendung unter der Aufsicht von Erwachsenen bestimmt ist;
- 8. ist Einführer jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug aus einem Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in den Verkehr bringt;
- 9. ist funktionelles Produkt ein Produkt, das auf die gleiche Art und Weise wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Anlage funktioniert und benutzt wird, das oder die zum Gebrauch durch Erwachsene bestimmt ist; dabei kann es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Produkts oder Gerätes oder einer derartigen Anlage handeln;
- 10. ist Funktionelles Spielzeug ein Spielzeug, das dieselben Funktionen erfüllt und so benutzt wird wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Einrichtung, das oder die zum Gebrauch für Erwachsene bestimmt ist. Dabei kann es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Produkts oder Gerätes oder einer derartigen Einrichtung handeln;
- 11. ist Gefahr die mögliche Ursache eines Schadens;
- 12. ist Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers;
- 13. ist harmonisierte Norm eine Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) anerkannten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie erstellt wurde;
- 14. sind Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;
- 15. ist Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke auf dem Markt bereitstellt;
- 16. ist in den Verkehr bringen die erstmalige Bereitstellung eines Spielzeugs auf dem Markt;
- 17. ist Konformitätsbewertung das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Spielzeug erfüllt worden sind;
- 18. ist Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
- 19. ist Kosmetikkoffer ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, Kindern dabei zu helfen, Produkte wie Parfüme, Seifen, Cremes, Shampoos, Badeschaum, Lippenglanzstifte, Lippenstifte, Makeup, Zahnpasta und Haarfestiger herzustellen;
- 20. ist Marktüberwachung jede von den zuständigen Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt werden soll, dass die Spielzeuge mit den Anforderungen dieser Verordnung übereinstimmen und die Sicherheit und Gesundheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche nicht gefährden;
- 21. ist Risiko die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und die Schwere des Schadens;
- 22. ist Rücknahme jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Spielzeug, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird;
- 23. ist Rückruf jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endverbraucher auf dem Markt bereitgestellten Spielzeugs zu erwirken;
- 24. ist Spiel für den Geschmacksinn ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, dass Kinder unter Verwendung von Lebensmittelzutaten wie Süßstoffen, Flüssigkeiten, Pulver und Aromen Süßigkeiten oder andere Speisen herstellen können;
- 25. ist Wasserspielzeug ein Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt ist und dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu halten;
- 26. sind Wirtschaftsakteur der Hersteller, Vertreter, Einführer und Händler;
- 27. istjur Verwendung durch Kinder der angegebenen Altersgruppe bestimmt" eine Formulierung, die darauf hinweist, dass Eltern oder Aufsichtspersonen auf Grund der Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften eines Spielzeugs vernünftigerweise davon ausgehen können, dass es zur Verwendung durch Kinder der angegebenen Altersgruppe bestimmt ist;
§ 3 Allgemeine Pflichten der Hersteller
- (1) Die Hersteller dürfen nur solches Spielzeug in den Verkehr bringen, das gemäß den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG entworfen und hergestellt wurde.
- (2) Die Hersteller müssen die gemäß § 17 erforderlichen technischen Unterlagen erstellen und das gemäß § 15 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder durchführen lassen. Wurde anhand dieses Verfahrens nachgewiesen, dass das Spielzeug den in Absatz 1 genannten geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller die in § 12 genannte EG-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung
gemäß § 13 Absatz 2 und 3 an. - (3) Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem In den Verkehr bringen des letzten Stücks der Spielzeugserie aufbewahren.
- (4) Die Hersteller haben durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets die Anforderungen der Richtlinie 2009/48/EG eingehalten werden. Änderungen am Entwurf des Spielzeugs oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, auf die verwiesen wird, wenn die Konformität eines Spielzeugs erklärt wird, werden angemessen berücksichtigt. Zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Menschen führen die Hersteller, falls von einem Spielzeug Risiken ausgehen, Stichproben von dem in Verkehr befindlichen Spielzeug durch, nehmen Prüfungen vor, führen ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe und unterrichten die Händler in regelmäßigen Abständen über Verlauf und Ergebnisse ihrer Überwachung.
- (5) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in den Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, ergreifen die Hersteller unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Spielzeugs mit den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften herzustellen, das Spielzeug erforderlichenfalls vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen. Wenn mit dem Spielzeug Risiken verbunden sind, haben die Hersteller außerdem unverzüglich die zuständigen Marktüberwachungsbehörden darüber zu unterrichten und dabei die erforderlichen Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen.
§ 4 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten der Hersteller
- (1) Die Hersteller sind dafür verantwortlich, dass ihre Spielzeuge zur Identifikation eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, sind die Hersteller dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, angegeben werden.
- (2) Die Hersteller haben beim in den Verkehr bringen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
- (3) Die Hersteller sind dafür verantwortlich, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen sind in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.
- (4) Die Hersteller sind verpflichtet, der zuständigen Marktüberwachungsbehörde die von diesen angeforderten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen sind in Deutsch oder einer Sprache zu verfassen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Die Hersteller haben dieser Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für Maßnahmen zur Abwendung von Risiken erforderlich sind, die mit Spielzeugen verbunden sind, die sie in den Verkehr gebracht haben.
§ 5 Pflichten des Vertreters
- (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Vertreter benennen.
- (2) Ein Vertreter nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr. Ein Hersteller, der einen Vertreter einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:
- 1. Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem In den Verkehr bringen des letzten Stücks der Spielzeugserie,
- 2. auf begründetes Verlangen einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen an diese zum Nachweis der Konformität eines Spielzeugs und 3. auf begründetes Verlangen einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde Zusammenarbeit mit dieser bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind.
- (3) Die Verpflichtungen gemäß § 3 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 17 können vom Hersteller nicht auf einen Vertreter übertragen werden.
§ 6 Pflichten der Einführer
- (1) Einführer dürfen nur konformes Spielzeug in den Verkehr bringen.
- (2) Bevor ein Einführer ein Spielzeug in den Verkehr bringt, muss er sicherstellen, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Der Einführer darf ein Spielzeug erst in den Verkehr bringen, wenn
- 1. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat,
- 2. das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist,
- 3. dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und 4. der Hersteller die Anforderungen gemäß § 4 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG übereinstimmt, darf ein Einführer dieses Spielzeug nicht in den Verkehr bringen, bevor die Konformität des Spielzeugs mit diesen Anforderungen hergestellt ist. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hierüber.
- (3) Solange sich ein Spielzeug in seinem Verantwortungsbereich befindet, ist jeder Einführer dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen nicht die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG beeinträchtigen.
- (4) Die Einführer haben nach über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem in den Verkehr bringen des Spielzeugs eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit zu halten und dafür zu sorgen, dass sie den Marktüberwachungsbehörden die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.
- (5) § 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und § 4 Absatz 3 und 4 gilt für den Einführer entsprechend. § 4 Absatz 2 Satz 1 gilt für den Einführer entsprechend.
§ 7 Pflichten der Händler
- (1) Händler müssen die geltenden Anforderungen an die Vermarktung von Spielzeug mit der erforderlichen Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie Spielzeug auf dem Markt bereitstellen.
- (2) Bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, haben die Händler zu überprüfen, ob
- 1. das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist,
- 2. dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und 3. der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 4 Absatz 1 und Absatz 2 sowie von § 6 Absatz 5 Satz 2 erfüllt haben.
Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG übereinstimmt, darf der Händler dieses Spielzeug erst auf dem Markt bereit stellen, nachdem es mit diesen Anforderungen in Übereinstimmung gebracht wurde. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die für ihn zuständigen Marktüberwachungsbehörden darüber zu unterrichten.
- (3) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug nicht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Übereinstimmung dieses Spielzeugs mit diesen Anforderungen herzustellen, das Spielzeug erforderlichenfalls zurückzunehmen oder es zurückzurufen. § 3 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
- (4) Die Händler haben der zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. § 4 Absatz 4 Satz 3 und § 6 Absatz 3 gelten für den Händler entsprechend.
§ 8 Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
Ein Einführer oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß §§ 3 und 4, wenn er ein Spielzeug unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Spielzeug so verändert, dass die Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.
§ 9 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure,
- 1. von denen sie ein Spielzeug bezogen haben und
- 2. an die sie ein Spielzeug abgegeben haben.
Der Hersteller muss die in Satz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem in den Verkehr bringen bereithalten. Die übrigen Wirtschaftsakteure müssen die in Satz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug des Spielzeugs bereithalten.
§ 10 Wesentliche Sicherheitsanforderungen
- (1) Spielzeug darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Absatz 2 und die besondere Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG erfüllt. Absatz 3 bleibt unberührt.
- (2) Spielzeug, einschließlich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, darf bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden. Die Fähigkeiten der Benutzer sowie gegebenenfalls der sie Beaufsichtigenden sind insbesondere bei solchem Spielzeug zu berücksichtigen, das zum Gebrauch durch Kinder im Alter von weniger als 36 Monaten oder durch Kinder anderer genau bestimmter Altersgruppen bestimmt ist. Die auf dem Spielzeug gemäß § 11 Absatz 2 angebrachten Etiketten sowie die beiliegende Gebrauchsanleitung müssen die Benutzer oder die sie Beaufsichtigenden auf die Gefahren und Risiken, die mit der Verwendung des Spielzeugs verbundenen sind, sowie auf die Möglichkeiten, sie zu vermeiden, aufmerksam machen.
- (3) Die Stoffe Blei, Antimon, Arsen, Barium und Quecksilber dürfen in Spielzeugen nur verwendet werden, wenn infolge des Umgangs mit Spielzeug täglich höchstens folgende Mengen dieser Stoffe biologisch verfügbar sind:
- 1. 0,7 µg Blei,
- 2. 0,2 µg Antimon,
- 3. 0,1 µg Arsen,
- 4. 25,0 µg Barium,
- 5. 0,5 µg Quecksilber.
Unter Bio-Verfügbarkeit der in Satz 1 aufgeführten Stoffe ist das lösliche Extrakt zu verstehen, das von toxikologischer Bedeutung ist. Für N-Nitrosamine und in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe in Spielzeug aus Natur- und Synthesekautschuk für Kinder bis zu 36 Monaten, das bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in den Mund genommen wird, gilt § 5 in Verbindung mit Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe b der Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist.
- (4) Auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug muss die wesentlichen Sicherheitsanforderungen während seiner vorhersehbaren und normalen Gebrauchsdauer erfüllen.
§ 11 Warnhinweise
- (1) Wenn es für den sicheren Gebrauch des Spielzeugs angemessen ist, sind in Warnhinweisen für die Zwecke von § 10 Absatz 2 geeignete Benutzereinschränkungen gemäß Anhang V Teil A der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug anzugeben. Für die in Anhang V Teil B der genannten Richtlinie aufgeführten Spielzeugkategorien sind die dort angegebenen Warnhinweise zu verwenden. Die in Anhang V Teil B Nummer 2 bis 10 angegebenen Warnhinweise sind mit dem dortigen Wortlaut zu verwenden. Das Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in Anhang V Teil B genannten spezifischen Warnhinweise versehen werden, wenn diese dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs auf Grund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen.
- (2) Der Hersteller hat die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen und, falls erforderlich, in der beigefügten Gebrauchsanweisung. Bei kleinen Spielzeugen, die ohne Verpackung verkauft werden, ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen.
- (3) Warnhinweise müssen mit dem Wort"Achtung" beginnen.
- (4) Warnhinweise, die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgeblich sind, wie etwa die Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein. Dies gilt auch, wenn der Kauf auf elektronischem Weg abgeschlossen wird.
- (5) Warn- und Sicherheitshinweise sind in deutscher Sprache abzufassen.
§ 12 EG-Konformitätserklärung
- (1) Die EG-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der Anforderungen, die in § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG genannt sind, nachgewiesen wurde.
- (2) Die EG-Konformitätserklärung enthält mindestens die Elemente, die angegeben sind in 1. Anhang III der Richtlinie 2009/48/EG und 2. den einschlägigen Modulen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. Juli 2008 (ABI. L 218 vom 13.8.2008,S.82).
Sie ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die EG-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III der Richtlinie 2009/48/EG. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen. Sie wird in die Sprache oder die Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat der Europäischen Union vorgeschrieben sind, in dem das Spielzeug in den Verkehr gebracht oder auf dessen Markt es bereitgestellt wird.
- (3) Mit der Ausstellung der EG-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Spielzeugs.
- (1) Auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug muss die CE-Kennzeichnung
tragen. - (2) Die CE-Kennzeichnung
ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem Spielzeug, einem daran befestigten Etikett oder der Verpackung anzubringen. Bei kleinen Spielzeugen und Spielzeugen, die aus kleinen Teilen bestehen, kann die CE-Kennzeichnung wahlweise auf einem Etikett oder einem Beipackzettel angebracht werden. Ist dies beim Verkauf von Spielzeug mit warentragenden Theken-Präsentationsverpackungen technisch nicht möglich und wurde die Theken-Präsentationsverpackung ursprünglich als Verpackung des Spielzeugs verwendet, so ist die Information an der Präsentationsverpackung anzubringen. Ist die CE-Kennzeichnung
eines verpackten Spielzeugs von außen nicht erkennbar, so ist sie wenigstens auf der Verpackung anzubringen. - (3) Die CE-Kennzeichnung
muss angebracht werden, bevor das Spielzeug in den Verkehr gebracht wird. Nach der CE-Kennzeichnung kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das auf ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung hinweist.
§ 14 Sicherheitsbewertung
Die Hersteller führen vor dem in den Verkehr bringen eines Spielzeugs eine Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen und elektrischen Gefahren sowie der Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren durch, die von dem Spielzeug ausgehen können, sowie eine Bewertung, in welchem Umfang die Benutzer diesen Gefahren ausgesetzt sein würden.
§ 15 Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren
- (1) Bevor der Hersteller ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, muss er die in den Absätzen 2 und 3 angegebenen Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, um nachzuweisen, dass das Spielzeug die Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG erfüllt.
- (2) Hat der Hersteller die harmonisierten Normen angewendet, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen an das Spielzeug abdecken, so wendet der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang II Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG an.
- (3) Das Spielzeug wird der EG-Baumusterprüfung gemäß § 16 in Verbindung mit dem Verfahren der Konformität mit der Bauart nach Anhang II Modul C des Beschlusses Nr. 768/2008/EG unterzogen, wenn
- 1. keine harmonisierten Normen existieren, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken,
- 2. die in Nummer 1 genannten harmonisierten Normen existieren, der Hersteller sie aber nicht oder nur teilweise angewendet hat,
- 3. die in Nummer 1 genannten harmonisierten Normen nur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden sind oder eine sonstige harmonisierte Norm nur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden ist oder
- 4. der Hersteller der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern.
§ 16 EG-Baumusterprüfung
- (1) Bei der Beantragung der EG-Baumusterprüfung, der Durchführung dieser Prüfung und der Ausstellung der EG-Baumusterprüfbescheinigung ist nach den Verfahren des Anhangs II Modul B des Beschlusses Nr. 768/2008/EG vorzugehen. Die EG-Baumusterprüfung ist gemäß den Vorgaben von Modul B, Nummer 2, zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 768/2008/EG durchzuführen. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen sind die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.
- (2) Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung muss eine Beschreibung des Spielzeugs und die Angabe des Herstellungsortes einschließlich der Anschrift enthalten.
- (3) Führt eine notifizierte Konformitätsbewertungsstelle die EG-Baumusterprüfung durch, so bewertet sie erforderlichenfalls gemeinsam mit dem Hersteller die von diesem gemäß § 14 durchgeführte Analyse der Gefahren, die von dem Spielzeug ausgehen.
- (4) Die EG-Baumusterprüfbescheinigung enthält einen Verweis auf diese Verordnung, ein farbiges Bild und eine klare Beschreibung des Spielzeugs, einschließlich seiner Abmessungen, sowie eine Liste der durchgeführten Prüfungen mit einem Verweis auf den jeweiligen Prüfbericht. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen. Sie ist bei Bedarf jederzeit zu überprüfen, insbesondere bei Änderungen des Fertigungsverfahrens, der Rohstoffe oder der Bestandteile des Spielzeugs. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung ist zurückzuziehen, falls das Spielzeug die Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung oder Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG nicht erfüllt. Notifizierte Konformitätsbewertungsstellen dürfen keine EG-Baumusterprüfbescheinigung für Spielzeuge ausstellen, für die eine Bescheinigung versagt oder zurückgezogen worden ist.
- (5) Die technischen Unterlagen und der Schriftverkehr zum EG-Baumusterprüfverfahren werden in deutscher Sprache oder einer anderen von der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle akzeptierten Sprache abgefasst.
§ 17 Technische Unterlagen
- (1) Die in § 3 Absatz 2 erwähnten technischen Unterlagen müssen insbesondere die in Anhang IV der Richtlinie 2009/48/EG aufgeführten Unterlagen enthalten sowie alle sachdienlichen Angaben über die Mittel, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass die Spielzeuge die Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der genannten Richtlinie erfüllen.
- (2) Auf begründetes Verlangen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde hat der Hersteller der zuständigen Marktüberwachungsbehörde innerhalb einer Frist von 30 Tagen die technischen Unterlagen oder eine Übersetzung der maßgeblichen Teile der technischen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn ein ernstes und unmittelbares Risiko vorliegt, kann die zuständige Marktüberwachungsbehörde eine kürzere Frist zur Vorlage der in Satz 1 genannten Unterlagen setzen.
- (3) Kommt der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 1 und 2 nicht nach, so kann die zuständige Marktüberwachungsbehörde von ihm verlangen, dass er auf eigene Kosten und innerhalb einer bestimmten Frist von einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle eine Prüfung durchführen lässt, um die Einhaltung der harmonisierten Normen und die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu überprüfen.
§ 18 Vorsorgeprinzip
Ergreifen die zuständigen Behörden in dieser Verordnung geregelten Maßnahmen oder allgemeine Marktüberwachungsmaßnahmen so haben sie dem Vorsorgeprinzip in gebührender Weise Rechnung zu tragen.
§ 19 Anweisungen an notifizierte Konformitätsbewertungsstellen
- (1) Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden können von einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle verlangen, dass sie Informationen zu jeder von ihr ausgestellten, zurückgezogenen oder versagten EG-Baumusterprüfbescheinigung, einschließlich der Prüfberichte und der technischen Unterlagen, vorlegt.
- (2) Stellt die zuständige Marktüberwachungsbehörde fest, dass bei einem Spielzeug keine Konformität mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG besteht, so weist sie die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle erforderlichenfalls an, die EG-Baumusterprüfbescheinigung für dieses Spielzeug zurückzunehmen.
- (3) Die Marktüberwachungsbehörde weist die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle erforderlichenfalls, insbesondere in den in § 16 Absatz 4 Satz 2 und 3 genannten Fällen an, die EG-Baumusterprüfbescheinigung zu überprüfen.
§ 20 Behandlung von Spielzeug, mit dem ein Risiko verbunden ist
- (1) Sind die zuständigen Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008, S. 30)tätig geworden oder haben sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein von dieser Verordnung erfasstes Spielzeug die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen gefährdet, beurteilen sie, ob das betreffende Spielzeug alle in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt. Die betroffenen Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, den Marktüberwachungsbehören die von diesen angeforderten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Risikobewertung des Spielzeugs erforderlich sind. Gelangen die zuständige Marktüberwachungsbehörden zu dem Ergebnis, dass das Spielzeug nicht die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt, fordern sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer Frist, die dem Ausmaß des Risikos angemessen ist, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Spielzeugs mit diesen Anforderungen herzustellen, das Spielzeug vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Konformitätsbewertungsstelle. Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist auf die in Satz 3 genannten Maßnahmen anzuwenden.
- (2) Der betreffende Wirtschaftsakteur hat sicher zu stellen, dass sich die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche Spielzeuge erstrecken, die er auf dem Markt bereitgestellt hat.
- (3) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der ihm in Absatz 1 Satz 3gesetzten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 8 Absatz 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierüber.
- (4) Die Meldung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes beinhaltet alle verfügbaren Angaben. Sie beinhaltet insbesondere
- 1. die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Spielzeugs,
- 2. die Herkunft des Spielzeugs,
- 3. die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos
- 4. die Art und Dauer der ergriffenen Maßnahmen und 5. die Ursachen der Nichtkonformität, insbesondere ob diese darauf zurückzuführen ist, dass
- a) das Spielzeug die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit von Menschen nicht erfüllt, oder
- b) die angewandten harmonisierten Normen mangelhaft sind, sowie
- 6. die Argumente des betroffenen Wirtschaftsakteurs.
§ 21 Informationsaustausch
Handelt es sich bei einer in § 20 Absatz 3 genannten Maßnahme um eine Maßnahme, die gemäß Artikel 22 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008, S. 30) gemeldet werden muss, so ist eine gesonderte Notifizierung gemäß § 20 Absatz 3 nicht erforderlich, wenn:
- 1. in der Meldung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes wird darauf hingewiesen wird, dass auch die vorliegende Verordnung die Notifizierung der Maßnahme vorschreibt, und 2. die in § 20 Absatz 4 genannten Belege der Meldung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes beiliegen.
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5 Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
§ 23 Übergangvorschriften
- (1) Auf Spielzeug, das vor dem 20. Juli 2011 in den Verkehr gebracht wurde, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
- (2) Auf Spielzeug, das ab dem 20. Juli 2011 und vor dem 20. Juli 2013 in den Verkehr gebracht wird, ist bis zum Ablauf des 19. Juli 2013 abweichend von § 10 Absatz 1 dieser Verordnung der Anhang II Teil II Nummer 3 der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 03. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 187 vom 16.7. 1988 S.1), in ihrer bis 20. Juli 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2541), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom 06. März 2007 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Zielsetzung und Notwendigkeit der Verordnung
Am 20. Juli 2009 ist die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug in Kraft getreten. Diese Richtlinie ist bis zum 20. Januar 2011 in den Mitgliedstaaten umzusetzen und ab dem 20. Juli 2011 anzuwenden. In Deutschland soll die Richtlinie 2009/48/EG zum ganz überwiegenden Teil durch die Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug- 2. GPSGV) umgesetzt werden. Ermächtigungsgrundlage ist insoweit § 3 Absatz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. Nicht von der Ermächtigungsgrundlage in § 3 Absatz 1 GPSG abgedeckt sind die Umsetzung der Regelungen der neuen Spielzeugrichtlinie zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (Kapitel V der RL 2009/48/EG). Die entsprechenden Regelungen werden unmittelbar mit dem GPSG umgesetzt.
Wesentliche Regelungsinhalte
Mit der geänderten Spielzeugverordnung werden die allermeisten Teile der neuen Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG in deutsches Recht umgesetzt. Diese Bestimmungen sind grundsätzlich ab dem 20. Juli 2011 anzuwenden. Nur für die chemischen Anforderungen gilt noch ein Übergangszeitraum bis zum 20. Juli 2013. Das bedeutet, dass bis zum 20. Juli 2013 nur die chemischen Anforderungen aus Anhang II Teil II Nummer 3 der alten Spielzeugrichtlinie 88/378/EWG maßgebend sind.
Der Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten enthält Grundsätze und Musterartikel, die bei der Überarbeitung der Binnenmarktrichtlinien in diese übernommen werden sollen. Die genannten Grundsätze und Musterartikel werden in der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG erstmalig in einen sektoralen Rechtsakt aufgenommen. Sie werden ganz überwiegend in der neuen Spielzeugverordnung in deutsches Recht umgesetzt. Daraus resultieren wesentlich strengere Anforderungen an die Produktion und das Design von Spielzeug sowie erhöhte Kontrollpflichten für die Hersteller und Importeure. Allgemein ist anzumerken, dass die durch die Spielzeugverordnung umgesetzte Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG erhebliche Verbesserungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Kindern bringt. So werden erstmalig mit der Verordnung in Spielzeug krebserregende oder erbgutverändernde Stoffe grundsätzlich verboten.
Kosten für die öffentlichen Haushalte
Für den Bund und die Länder fallen keine Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand an. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Durch die strengeren Anforderungen an die Produktion und das Design von Spielzeug sowie erhöhte Kontrollpflichten für die Hersteller und Importeure können leicht erhöhte Kosten für die Wirtschaft entstehen. Deren Umfang lässt sich zurzeit nicht genau abschätzen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bürokratiekosten
Es werden 11 neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt. Die Informationspflichten resultieren aus der zwingenden Umsetzung von EU-Recht. Für die Verwaltung werden zwei neue Informationspflichten eingeführt, die ebenfalls auf der zwingenden Umsetzung von EU-Recht beruhen. Für die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten geschaffen. Die neuen Informationspflichten für die Wirtschaft betreffen die Akteure der Absatzkette, sowie die notifizierten Konformitätsbewertungsstellen, von denen es derzeit neun in Deutschland gibt. Es sind Mehrkosten in einer Größenordnung von 199.200 E zu erwarten. Im Einzelnen enthält der Gesetzentwurf folgende neu eingeführte Informationspflichten:
- a) § 3 Absatz 2 - Ausstellen der EG-Konformitätserklärung: Die daraus entstehenden Kosten werden auf 60.000 E geschätzt. Der Schätzung wurden ein Zeitaufwand von 5 Minuten pro Fall und Arbeitskosten von 36 E/ h zugrunde gelegt. Die Fallzahl wird auf 20.000 geschätzt (800 Unternehmen, 25 Produkte/ Unternehmen) auszustellen und die CE-Kennzeichnung
anzubringen. Die genannten Pflichten, sind Ausdruck der Tatsache, dass der Hersteller für die von ihm hergestellten Spielzeuge verantwortlich ist. - b) § 3 Absatz 3: Die Hersteller haben die technischen Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren. Dies erleichtert es der Marktüberwachung, das Spielzeug, wenn erforderlich, zu überprüfen. Die neu formulierte Pflicht entspricht der bereits bislang von den Herstellern geübten gängigen Praxis. Die Bürokratiekosten werden auf 36.000 E geschätzt. Der Schätzung wurden ein Zeitaufwand von 3 Minuten pro Fall und Arbeitskosten von 36 E/ h zugrunde gelegt. Die Fallzahl wird auf 20.000 geschätzt (800 Unternehmen, 25 Produkte/ Unternehmen)
- c) § 3 Absatz 5: Entspricht ein Spielzeug nicht den einschlägigen europäischen Vorschriften haben die Hersteller die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und die Marktüberwachungsbehörden über diese Maßnahmen und die Ursache der Nichtkonformität zu unterrichten. Die neu formulierte Pflicht ist im Wesentlichen bereits in § 5 des geltenden GPSG enthalten. Die Bürokratiekosten werden auf 3.600E geschätzt. Der Schätzung wurde ein Zeitaufwand von 1 Stunde pro Fall und Arbeitskosten von 36 E/ h zugrunde gelegt. Die jährliche Fallzahl wird auf max. 100 geschätzt (0,5% der o.g. geschätzten Anzahl neuer Produkte).
- d) § 4 Absatz 4: Die Hersteller müssen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde die maßgeblichen Unterlagen auf deren gegründetes Verlangen aushändigen. Dies erleichtert es der Marktüberwachung, die Konformität des Spielzeugs zu überprüfen. Die Bürokratiekosten werden auf 3.600E geschätzt. Der Schätzung wurde ein Zeitaufwand von 1 Stunde pro Fall und Arbeitskosten von 36 E/ h zugrunde gelegt. Die jährliche Fallzahl wird auf max. 100 geschätzt (0,5% der o.g. geschätzten Anzahl neuer Produkte).
- e) § 6 Absatz 2: Die Einführer haben den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten, wenn mit einem Spielzeug, das sie in den Verkehr bringen wollen, ein Risiko verbunden ist. Die neu formulierte Pflicht ist im Wesentlichen bereits in § 5 des geltenden GPSG enthalten. Die Unterrichtung bedarf keiner besonderen Form. Es bietet sich die Nutzung moderner Kommunukationsformen an. Die Bürokratiekosten werden auf 600 E geschätzt. Der Schätzung wurden ein Zeitaufwand von 10 Minuten pro Fall und Arbeitskosten von 36 E/h zugrunde gelegt. Die jährliche Fallzahl wird auf max. 100 geschätzt (0,5% der o.g. geschätzten Anzahl neuer Produkte)
- f) § 6 Absatz 4: Die Einführer haben 10 Jahre nach dem in den Verkehr bringen des Spielzeugs eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung für die Marktüberwachung breit zu halten. Die Pflicht knüpft an die Regelung des § 3 Absatz 3 an und ist Ausdruck der abgestuften Verantwortlichkeit des Einführers. Die Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung ist an keine besonderen Verfahren geknüpft. Die Bürokratiekosten werden auf 72.000 E geschätzt. Der Schätzung wurden ein Zeitaufwand von 3 Minuten pro Fall und Arbeitskosten von 36 E/h zugrunde gelegt. Die jährliche Fallzahl wird auf 40.000 geschätzt (es wird davon ausgegangen, dass doppelt so viele Produkte eingeführt werden, wie in Deutschland hergestellt werden)
- g) § 7 Absatz 2: Die Händler haben den Hersteller, den Einführer und die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten, wenn mit einem Spielzeug, das sie in den Verkehr bringen wollen, ein Risiko verbunden ist. Die so neu formulierte Pflicht ist im Wesentlichen bereits in § 5 Absatz 2 des geltenden GPSG enthalten, der über § 5 Absatz 3 auch für den Händler gilt. Die Bürokratiekosten werden auf 1.800 E geschätzt. Der Schätzung wurden ein Zeitaufwand von 30 Minuten pro Fall und Arbeitskosten von 36 E/h zugrunde gelegt. Die jährliche Fallzahl wird auf max. 100 geschätzt.
- h) § 7 Absatz 4: Die Händler müssen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde die maßgeblichen Unterlagen auf deren gegründetes Verlangen aushändigen. Dies erleichtert es der Marktüberwachung, die Konformität des Spielzeugs zu überprüfen. Die Aushändigung ist formfrei an keine besonderen Verfahren geknüpft. Die Bürokratiekosten werden auf 3.600 E geschätzt. Der Schätzung wurden ein Zeitaufwand von 60 Minuten pro Fall und Arbeitskosten von 36 E/h zugrunde gelegt. Die jährliche Fallzahl wird auf max. 100 geschätzt.
- i) § 9: Die Wirtschaftsakteure haben den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen über einen Zeitraum von 10 Jahren die Wirtschaftsakteure zu benennen von denen sie Spielzeug bezogen haben und an die sie Spielzeug abgegeben haben. Diese Transparenz der Absatzkette erhöht maßgeblich die Reaktionsmöglichkeiten, wen Spielzeug Sicherheitsprobleme verursacht. Die Benennung kann mittels moderner Kommunikationsmittel erfolgen. Sie ist an keine besonderen Verfahren geknüpft. Sie ist an keine besonderen Verfahren geknüpft. Die Bürokratiekosten werden auf 3.600 E geschätzt. Der Schätzung wurden ein Zeitaufwand von 60 Minuten pro Fall und Arbeitskosten von 36 E/h zugrunde gelegt. Die jährliche Fallzahl wird auf max. 100 geschätzt.
- j) § 17 Absatz 2: Auf begründetes Verlangen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde muss der Hersteller eine deutsche Übersetzung der maßgeblichen Teile der technischen Unterlagen vorlegen. Dies erleichtert es der Marktüberwachung, die Konformität des Spielzeugs zu überprüfen. Die Verpflichtung entspricht bereits bislang geübter gängiger Praxis, da deutsch die Amtssprache in Deutschland ist. Die Bürokratiekosten werden auf 10.800 E geschätzt. Der Schätzung wurden ein Zeitaufwand von 60 Minuten pro Fall, Arbeitskosten von 36 E/h sowie Zusatzaufwand von 500 Euro für Übersetzungsarbeiten zugrunde gelegt. Die jährliche Fallzahl wird auf max. 20 geschätzt.
- k) § 19 Absatz 1: Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden können von den notifizierten Konformitätsbewertungsstellen die erforderlichen Informationen über deren ausgestellte, zurückgenommene oder versagten EG-Baumusterprüfbescheinigungen verlangen. Dies erleichtert es der Marktüberwachung, die Konformität des Spielzeugs zu überprüfen. Die Informationspflicht betrifft neun notifizierte Stellen. Die Informationsübetmittlung ist an keine Verfahren geknüpft. Die Bürokratiekosten werden auf 3.600 E geschätzt. Der Schätzung wurden ein Zeitaufwand von 60 Minuten pro Fall und Arbeitskosten von 36 E/h zugrunde gelegt. Die jährliche Fallzahl wird auf max. 100 geschätzt (etwa 10 Fälle pro Notifizierungsstelle).
Normadressat Verwaltung
- a) § 20 Absatz 1: Gelangen die zuständigen Marktüberwachungsbehörden zu dem Ergebnis, dass ein Spielzeug nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so unterrichten sie nicht nur den betroffenen Wirtschaftsakteur sondern auch die eingeschaltete notifizierte Konformitätsbewertungstelle hierüber.
- b) § 20 Absatz 4: Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und - Arbeitsmedizin unterrichtet die EU-Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über Maßnahmen, durch die die Vermarktung von Spielzeugen untersagt oder eingeschränkt oder sein Rückruf oder seine Rücknahme angeordnet wird.
Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union. Er dient der Umsetzung von bzw. Anpassung an Vorgaben des Unionsrechts. Hinsichtlich der in § 10 Abs. 3 getroffenen Regelung zur Beibehaltung bisheriger Grenzwerte wurde ein Antrag nach Art. 114 Abs. 4 AEUV (Schutzklauselverfahren) gestellt.
Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er enthält Regelungen, die unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgewogen und darauf gerichtet sind, Gefahren und unvertretbare Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der Menschen durch die Gewährleistung von Produktsicherheit und Marktüberwachung dauerhaft zu vermeiden. Der Entwurf hat keine ökologischen Auswirkungen und keinen Bezug zu sozialen Aspekten.
B. Besonderer Teil
2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz:
Zu § 1 (Anwendungsbereich):
§ 1 legt den Anwendungsbereich der Verordnung fest. Mit § 1 wird inhaltsgleich die Regelung des Artikel 2 der neuen Spielzeugrichtlinie (RL 2009/48/EG) in deutsches Recht überführt.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 definiert den Begriff Spielzeug. Das der Verordnung zu Grunde liegende Gesetz über die Bereitstellung von Produkten (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) erfasst sowohl die Bereitstellung neuer als auch die Bereitstellung gebrauchter Produkte. Da die Verordnung hinsichtlich der Definition des Begriffs "Bereitstellung auf dem Markt" auf das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz zurückgreift, war es erforderlich klarzustellen, dass die in Übereinstimmung mit der RL 2009/48/EG nur die Bereitstellung neuen Spielzeugs regelt. Dies wird durch die Einfügung des Wortes "neu" in Absatz 1 klar gestellt.
Zu Absatz 2:
In Absatz 2 werden - wie schon in der alten Spielzeugverordnung- bestimmte Produkte aus dem Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen. Die Liste ist um neue Produkte wie Videospiele und Datenendgeräte ergänzt worden.
Zu Absatz 3:
Ferner sind in Absatz 3 in den Nummern 1 bis 5 Spielzeuge aufgeführt, für die die Spielzeugverordnung nicht gilt.
Zu Absatz 4:
Mit Absatz 4 wird die in der bisherigen Spielzeugverordnung enthaltene Abgrenzungsklausel zu § 30 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs angepasst und in die neue Spielzeugverordnung überführt. Gleichfalls wird klargestellt, dass § 105 der Strahlenschutzverordnung sowie § 5 des Elektro- und Elektronikgesetzes unberührt bleiben. Bei der Vorschrift des Absatz 4 handelt es sich um eine deklaratorische Verweisung.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):
§ 2 überführt inhaltsgleich die Definitionen aus Artikel 3 der neuen Spielzeugrichtlinie.
Zu Nummer 1:
Mit Nummer 1 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 21 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Nummer 2:
Mit Nummer 2 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 20 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Nummer 3:
Mit Nummer 3 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 1 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Nummer 4:
Mit Nummer 4 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 4 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt. Während nach deutschem Recht die Erteilung einer Vollmacht grundsätzlich formfrei möglich ist, scheibt Artikel 3. Nr. 4 die Schriftform vor.
Zu Nummer 5:
Mit Nummer 5 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 23 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Nummer 6:
Mit Nummer 6 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 16 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Nummer 7:
Mit Nummer 7 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 22 der neuen Spielzeugrichtlinie inhaltsgleich in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Nummer 8:
Mit Nummer 8 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 5 der neuen Spielzeugrichtlinie inhaltsgleich in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Nummer 9:
Mit Nummer 9 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 17 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt. Die Definition "funktionales Produkt" wird zwar nicht in der Spielzeugverordnung selbst verwendet ist aber für Anhang I Nr. 12 der RL 2009/48/EG von Bedeutung. Auf diesen Anhang wird in § 1 Abs. 2 der Spielzeugverordnung verwiesen.
Zu Nummer 10:
Mit Nummer 10 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 18 der neuen Spielzeugrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Nummer 11:
Mit Nummer 11 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 27 der neuen Spielzeugrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Da die Begriffe "Gefahr" und "Risiko" in der deutschen Fassung der Richtlinie 2009/48/EG in den einzelnen Artikeln zum Teil falsch übersetzt wurden, wurden diese Begriffe in dieser Verordnung unter Zugrundelegung der englischen Richtlinienfassung verwendet.
Zu Nummer 12:
Mit Nummer 12 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 6 der neuen Spielzeugrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Nummer 13:
Mit Nummer 13 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 8 der neuen Spielzeugrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Nummer 14:
Mit Nummer 14 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 9 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Nummer 15:
Mit Nummer 15 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 3 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Nummer 16:
Mit Nummer 16 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 2 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Nummer 17:
Mit Nummer 17 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 11 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Nummer 18:
Mit Nummer 18 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 12 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Nummer 19:
Mit Nummer 19 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 24 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Nummer 20:
Mit Nummer 20 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 15 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Nummer 21:
Mit Nummer 21 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 28 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Nummer 22:
Mit Nummer 22 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 14 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Nummer 23:
Mit Nummer 23 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 13 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Nummer 24:
Mit Nummer 24 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 25 der neuen Spielzeugrichtlinie inhaltsgleich in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Nummer 25:
Mit Nummer 25 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 19 der neuen Spielzeugrichtlinie inhaltsgleich in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Nummer 26:
Mit Nummer 26 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 7 der neuen Spielzeugrichtlinie inhaltsgleich in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Nummer 27:
Mit Nummer 27 wird die Definition aus Artikel 3 Nr. 29 der neuen Spielzeugrichtlinie inhaltsgleich in deutsches Recht umgesetzt.
Zu § 3 (Allgemeine Pflichten der Hersteller):
§ 3 überführt in Umsetzung von Artikel 4 der neuen Spielzeugrichtlinie inhaltsgleich die allgemeinen Pflichten der Hersteller in die neue Spielzeugverordnung. Da bestimmte Aufgaben nur vom Hersteller wahrgenommen werden können, sind seine Pflichten zum Teil weitergehender als die der anderen in den §§ 5 bis 7 genannten Wirtschaftsakteure.
Zu Absatz 1:
In Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 der neuen Spielzeugrichtlinie darf der Hersteller nur Spielzeuge in den Verkehr bringen, also erstmalig auf dem Gemeinschaftsmarkt bereit stellen, das den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht, die in § 10 dieser Verordnung und Anhang II der RL 2009/48/EG festgelegt sind.
Zu Absatz 2:
In wortgleicher Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 der neuen Spielzeugrichtlinie ist der Hersteller für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens verantwortlich.
Zu Absatz 3:
Serienprodukte werden nacheinander in den Verkehr gebracht. Deshalb ist die aus Artikel 4 Absatz 3 der RL 2009/48/EG überführte Verpflichtung, die technischen Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung 10 Jahre aufzubewahren zu verstehen, dass die Frist ab dem in den Verkehr bringen des letzten Stücks der Serie zu laufen beginnt.
Zu Absatz 4:
Mit Absatz 4 wird die Verpflichtung aus Artikel 4 Absatz 4 der neuen Spielzeugrichtlinie in die neue Spielzeugverordnung überführt.
Zu Absatz 5:
Mit Absatz 5 wird die Verpflichtung aus Artikel 4 Absatz 8 der neuen Spielzeugrichtlinie in die neue Spielzeugverordnung überführt.
Zu Absatz 9:
Mit Absatz 9 wird die Verpflichtung aus Artikel 4 Absatz 9 der neuen Spielzeugrichtlinie in die neue Spielzeugverordnung überführt. Die hier normierte Kooperationsverpflichtung des Herstellers mit der Marktüberwachung verpflichtet den Hersteller, der Marktüberwachungsbehörde alle Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die Behörde Maßnahmen zur Abwendung von Risiken ergreifen kann. Die Regelung des Absatzes 9 ergeht aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GPSG.
Zu § 4 (Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten der Hersteller):
Zu Absatz 1 und 2:
Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Kennzeichnungspflichten sind in ähnlicher Weise auch bereits in § 7 GPSG enthalten. Da § 7 GPSG die Pflichten aus Artikel 4 Absatz 5 und 6 der RL 2009/48/EG jedoch nicht in Gänze wiedergibt, werden die genannten Pflichten in den Absätzen 1 und 2 nochmals zusammenhängend aufgeführt.
Zu Absatz 3:
Mit Absatz 3 wird die Verpflichtung aus Artikel 4 Absatz 7 der neuen Spielzeugrichtlinie in die neue Spielzeugverordnung überführt. Hierbei wird für die zur Verfügung Stellung von Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen auf die in Deutschland geltende Amtssprache "deutsch" abgestellt.
Zu Absatz 4:
Mit Absatz 4 wird die Verpflichtung aus Artikel 4 Absatz 9 der neuen Spielzeugrichtlinie in die neue Spielzeugverordnung überführt. Die hier normierte Kooperationsverpflichtung des Herstellers mit der Marktüberwachung verpflichtet den Hersteller, der Marktüberwachungsbehörde alle Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die Behörde Maßnahmen zur Abwendung von Risiken ergreifen kann. Die Regelung des Absatzes 4 ergeht aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GPSG.
Zu § 5 (Pflichten des Vertreters):
Mit § 5 wird Artikel 4 der neuen Spielzeugrichtlinie wortgleich in die neue Spielzeugverordnung überführt.
Der Hersteller kann schriftlich einen Vertreter beauftragen. Dieser nimmt die im Auftrag festgelegten Aufgaben, mindestens jedoch die in Absatz 2 Satz 2 genannten Aufgaben wahr. Nicht an den Vertreter übertragen werden können die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 sowie die Erstellung der technischen Unterlagen nach § 17. Die genannten Verpflichtungen obliegen ausschließlich dem Hersteller.
Zu § 6 (Pflichten der Einführer)
Mit § 6 werden wortgleich die Einführerpflichten aus Artikel 6 der RL 2009/48/EG in die Spielzeugverordnung überführt. Wie sich aus § 6 ergibt, kommt dem Einführer dabei eine gegenüber dem Hersteller nachgelagerte Verantwortlichkeit in der Distributionskette zu.
Zu Absatz 1 und 2:
Einführer dürfen nur konformes Spielzeug in den Verkehr bringen. Sie haben sicherzustellen, dass der Hersteller seinen zentralen Herstellerpflichten nachgekommen ist, also u.a. das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt, die technischen Unterlagen erstellt und die Konformitätskennzeichnung angebracht hat.
Zu Absatz 3:
Mit Absatz 3 wird die Verpflichtung aus Artikel 6 Absatz 5 der neuen Spielzeugrichtlinie in die neue Spielzeugverordnung überführt. Der Einführer ist also dafür verantwortlich, dass die Lagerung oder der Transport Spielzeug nicht beeinträchtigen, das sich in seiner Verantwortung befindet.
Zu Absatz 4:
Mit Absatz 4 wird die Verpflichtung aus Artikel 6 Absatz 8 der neuen Spielzeugrichtlinie in die neue Spielzeugverordnung überführt.
Zu Absatz 5:
Die Pflichten aus § 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und § 4 Absatz 3 und 4 gelten auch für den Einführer. Auch der Einführer muss ferner auf dem Spielzeug oder ggfs. der Verpackung, seinen Namen und seine Anschrift angeben, so dass er als Produktverantwortlicher identifiziert werden kann.
Zu § 7
Die Händler sind im Vergleich mit Herstellern und Einführern das letzte und schwächste Glied in der Absatzkette von Spielzeug. In § 7 werden inhaltlich die Händlerpflichten aus Artikel 7 der RL 2009/48/EG in die Spielzeugverordnung überführt.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 normiert in Umsetzung von Art. 7 Abs.1 der RL 2009/48/EG die Händlerpflicht die für Spielzeug geltenden Anforderungen mit gebührender Sorgfalt zu berücksichtigen, wenn sie dieses auf dem Markt bereitstellen. Dabei wurde der in der RL 2009/48/EC fälschlicherweise verwendete Begriff "in den Verkehr bringen" durch die zutreffende Bezeichnung "auf dem Markt bereitstellen" ersetzt.
Zu Absatz 2:
Während Absatz 1 generalklauselartig die Händlerpflichten wiedergibt, werden spezifische Pflichten in Umsetzung von Art. 7 Absatz 2 der RL 2009/48/EG in Absatz 2 aufgeführt.
Zu Absatz 3 und 4:
Haben Händler Grund zu der Annahme, dass ein von Ihnen auf dem Markt bereit gestelltes Spielzeug den einschlägigen Anforderungen nicht entspricht, haben sie sicher zu stellen, dass die entsprechenden Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörden haben die Händler mit diesen im Sinne des Absatzes 4 zu kooperieren.
Zu § 8 (Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Einführer und Händler gelten):
§ 8 setzt Artikel 8 der RL 2009/48/EG wortgleich um. § 8 stellt klar, dass unter den hier genannten Bedingungen ein Einführer oder Händler zum Hersteller wird und ihn demgemäß auch die Herstellerpflichten gemäß §§ 3 und 4 in Gänze treffen.
Zu § 9 (Identifizierung der Wirtschaftsakteure):
Durch die Rückverfolgbarkeit eines Spielzeugs über die gesamte Lieferkette hinweg können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und wirksamer erfüllt werden. § 9 schreibt deshalb in inhaltsgleicher Umsetzung von Artikel 9 der RL 2009/48/EG vor, dass die Wirtschaftsakteure der Marktüberwachung ihre Lieferanten und Abnehmer von Spielzeug 10 Jahre nach dem in den Verkehr bringen des Spielzeugs benennen können müssen. Entsprechende Informationen sind für den genannten Zeitraum von 10 Jahren vorzuhalten.
Zu § 10 (Wesentliche Sicherheitsanforderungen)
Mit § 10 werden inhaltsgleich die Regelung des Artikel 10 der RL 2009/48/EG in deutsches Recht überführt.
Zu Absatz 1 und 2:
Auf dem Markt bereit gestelltes Spielzeug muss den allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach § 10 dieser Verordnung und den besonderen Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG entsprechen. Insbesondere die Reichweite der chemischen Anforderungen in Anhang II Teil III wurde in der Vergangenheit von deutscher Seite kritisiert. Dadurch, dass Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG in § 10 gleitend in Bezug genommen wird schlagen zukünftige Änderungen in diesem Anhang auch unmittelbar auf die neue Spielzeugverordnung durch.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 enthält eine Ausnahme von Absatz 1. Der in Absatz 1 enthaltene Verweis auf Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG gilt nicht für Verwendung der in Absatz 3 genannten Stoffe (Barium, Blei, Antimon, Arsen und Quecksilber sowie Nitrosamine und in Nitrosamine umsetzbare Stoffe). Die Verwendung der Stoffe Barium, Blei, Antimon, Arsen und Quecksilber unterliegt auch über den 20. Juli 2013 hinaus den bislang gemäß Anhang II (Teil II Nummer 3) der Richtlinie 88/378/EWG geltendenden Grenzwerten. Ebenfalls über den 20. Juli 2013 hinaus gilt - abweichend von Anhang II Teil III der Richtlinie 2009/48/EG - die in § 5 in Verbindung mit Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe b der Bedarfsgegenständeverordnung enthaltene Vorschrift zur Migration von Nitrosaminen und in Nitrosamine umsetzbaren Stoffen in Spielzeug aus Natur- oder Synthesekautschuk für Kinder unter 36 Monaten, das bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in den Mund gesteckt wird. Grund für diese Beibehaltung ist, dass Anhang II Teil II Nummer 3 des genannten Anhangs und § 5 in Verbindung mit Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe b Bedarfsgegenständeverordnung Grenzwerte für die Verwendung der genannten 7 Stoffe enthalten, die nach vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen ein höheres Schutzniveau für die Gesundheit von Kindern gewährleisten, als dies nach Anhang II Teil III der Richtlinie 2009/48/EG der Fall wäre. Hinsichtlich der Beibehaltung der bisherigen Grenzwerte wurde ein Antrag nach Art. 114 Abs. 4 AEUV (Schutzklauselverfahren) gestellt.
Zu Absatz 4:
Wie auch schon in der alten Spielzeugverordnung muss Spielzeug die wesentlichen Sicherheitsanforderungen während seiner ganzen Gebrauchsdauer erfüllen.
Zu § 11 (Warnhinweise)
§ 11 setzt - mit Ausnahme des Absatzes 5 - die Bestimmungen des Artikels 11 der RL 2009/48/EG wortgetreu in deutsches Recht um.
Zu Absatz 1:
Wenn dies für den sicheren Gebrauch des Spielzeugs angemessen ist, sind Benutzereinschränkungen in Warnhinweisen anzugeben. Die Inhalte der Warnhinweise richten sich nach Anhang V der RL 2009/48/ EG. Dieser Anhang wird in § 11 gleitend in Bezug genommen. Verboten sind Warnhinweise, die dem bestimmungsgemäßen Gebrauch widersprechen. Bei einem Spielzeug das typischerweise in den Mund genommen wird, darf dieser Gebrauch also nicht durch einen entsprechenden Warnhinweis ausgeschlossen werden.
Zu Absatz 2 und 3:
Warnhinweise sind deutlich sichtbar und verständlich auf dem Spielzeug oder seiner Verpackung anzubringen. Warnhinweise beginnen mit dem Wort"Achtung". Jede andere Einleitung ist unzulässig und verstößt gegen § 11 Absatz 3.
Zu Absatz 4:
Für die Kaufentscheidung maßgebliche Warnhinweise, wie etwa zum Mindest- oder Höchstalter der Benutzer, müssen für den Verbraucher auch bei einem Online-Kauf erkennbar sein.
Zu Absatz 5:
Entsprechend der in Deutschland geltenden Amtssprache sind Warn- und Sicherheitshinweise in Konkretisierung von Art. 11 Absatz der RL 2009/48/EG in deutscher Sprache abzufassen.
Zu § 12 (EG-Konformitätserklärung)
§ 12 setzt die Bestimmungen des Artikel 15 der RL 2009/48/EG inhaltsgleich in deutsches Recht um.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 bringt den Inhalt der EG-Konformitätserklärung zum Ausdruck. Diese besagt, dass die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen (vgl. § 10) nachgewiesen wurde.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 verweist bezüglich des Inhalts der EG-Konformitätserklärung auf Anhang II der RL 2009/48/EG und die einschlägigen Module des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 schließlich bringt die Herstellerverantwortlichkeit für die Konformität des Spielzeugs zum Ausdruck.
Zu § 13 (CE-Kennzeichnung
)
§ 13 setzt die Bestimmungen der Artikel 16 und 17 der RL 2009/48/EG wortgetreu in deutsches Recht um, die nicht bereits mit dem GPSG implementiert werden. Dies sind die Regelungen in Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 der RL 2009/48/EG. Die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 2 -4 und Art. 17 Abs. 1 der neuen Spielzeugrichtlinie werden bereits durch § 8 GPSG in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 schreibt vor, dass der RL 2009/48/EG unterfallendes Spielzeug die CE-Kennzeichnung
tragen muss, wenn es auf dem Markt bereitgestellt wird.
Zu Absatz 2:
Die Art der Anbringung der CE-Kennzeichnung
ergibt sich aus Absatz 2.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 setzt die Bestimmung des Artikels 17 Absatz 2 der RL 2009/48/EG inhaltlich eins zu eins in deutsches Recht um.
Zu § 14 (Sicherheitsbewertung)
In dieser Vorschrift wird in wortgetreuer Umsetzung des Art. 18 der RL 2009/48/EG für den Hersteller die Verpflichtung aufgestellt, vor dem in den Verkehr bringen eine Sicherheitsbewertung des Spielzeugs durchzuführen.
Zu § 15 (Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren)
Mit § 15 wird die Regelung des Artikel 19 der RL 2009/48/EG inhaltsgleich in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Absatz 1:
Bevor der Hersteller ein Spielzeug auf dem Markt bereit stellt hat er die einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, um die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen sicherzustellen.
Zu Absatz 2:
Wendet der Hersteller zum Nachweis der Konformität harmonisierte Normen an, so kann er auf das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang II Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG zurückgreifen.
Zu Absatz 3:
In den in Absatz 3 genannten Konstellationen ist die Konformität durch eine EG-Baumusterprüfung gemäß § 16 anstelle der internen Fertigungskontrolle nachzuweisen. Dies ist der Fall, wenn entweder keine einschlägigen harmonisierten Normen existieren, der Hersteller solche nicht angewendet hat, die harmonisierte Norm nur unter einem Vorbehalt veröffentlicht wurde oder der Hersteller eine Drittprüfung für sinnvoll hält.
Zu § 16 (EG-Baumusterprüfung)
§ 16 überträgt die Bestimmungen zur EG-Baumusterprüfung aus Artikel 20 der RL 2009/48/EG in die Spielzeugverordnung.
Zu Absatz 1:
Gemäß Absatz 1 ist die EG-Baumusterprüfung nach dem Verfahren in Anhang II Modul B des Beschlusses Nr. 768/2008/EG durchzuführen. Ergänzend sind die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 von § 15 zu beachten.
Zu Absatz 2:
In Absatz 2 sind Angaben aufgeführt, die sich obligatorisch aus dem Antrag auf EG-Baumusterprüfung ergeben müssen, nämlich eine Beschreibung des Spielzeugs sowie des Ortes der Herstellung und die Anschrift.
Zu Absatz 3:
Der Hersteller ist in erster Linie für das Spielzeug verantwortlich. Sie können, die EG-Baumusterprüfung jedoch auch durch eine notifizierte Konformitätsbewertungsstelle durchführen lassen. Aus diesem Grund haben, wenn eine notifizierte Konformitätsbewertungsstelle die EG-Baumusterprüfung durchführt, diese Stelle und der Hersteller gemeinsam die Sicherheitsbewertung gemäß § 14 durchzuführen.
Zu Absatz 4:
Die in Absatz 4 Satz 1 dargelegten Elemente sind verpflichtender Bestandteil der EG-Baumusterprüfbescheinigung. Die Bescheinigung ist mindestens alle fünf Jahre, ansonsten bei Bedarf, insbesondere wenn sich das Fertigungsverfahren geändert hat, zu überprüfen. Erfüllt das Spielzeug die wesentlichen Sicherheitsanforderungen, § 10, nicht mehr muss die private Prüfstelle die Baumusterprüfbescheinigung unwirksam werden lassen. Die Einzelheiten dieses Unwirksamwerdens ergeben sich aus der privatrechtlichen Vereinbarung zwischen Hersteller und in die Prüfung einbezogener Konformitätsbewertungsstelle. Aus Satz 5 ergibt sich, dass notifizierte Konformitätsbewertungsstellen keine EG-Baumusterprüfbescheinigung für Spielzeuge ausstellen dürfen, für die eine entsprechende Bescheinigung versagt oder zurückgezogen worden ist. Die genannten Bescheinigungen werden in der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GPSG in dem Wort "Bescheinigungen" ausdrücklich angesprochen. Durch die Regelung in Satz 4 soll sicher gestellt werden, dass nur Spielzeuge auf dem Markt bereit gestellt werden, die auch den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Sicherheitsanforderungen entsprechen.
Zu Absatz 5:
Die maßgeblichen Unterlagen sowie der Schriftverkehr zum Baumusterprüfverfahren werden in deutscher Sprache verfasst oder in einer Sprache, die ebenfalls von der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle akzeptiert wird.
Zu § 17 (technische Unterlagen)
Mit § 17 wird inhaltsgleich die Regelung aus Art. 21 der RL 2009/48/EG in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Absatz 1:
Die vom Hersteller zu erstellenden technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben über die Mittel zum Nachweis der wesentlichen Sicherheitsanforderungen enthalten. Ferner müssen in ihnen insbesondere die in Anhang IV der RL 2009/48/EG aufgeführten Unterlagen enthalten sein.
Zu Absatz 2:
Für die deutschen Marktüberwachungsbehörden erweisen sich mitunter in einer Fremdsprache verfasste technische Unterlagen als problematisch. Deshalb kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen vom Hersteller verlangen, die maßgeblichen Teile der technischen Unterlagen in die deutsche Sprache zu übersetzen. Für diese Übersetzung ist eine Regelfrist von 30 Tagen vorgesehen. Die in Absatz 2 angesprochenen Unterlagen sind wesentliches Kriterium um nachzuweisen, dass das in Rede stehende Spielzeug den grundlegenden Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit entsprechen. Die Regelung des Absatzes 2 ergeht aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GPSG.
Zu Absatz 3:
Kommt der Hersteller seinen Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 nicht nach, kann ihn die zuständige Marktüberwachungsbehörde verpflichten, die Spielzeug auf Herstellerkosten von einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle überprüfen zu lassen. Die Regelung des Absatzes 2 ergeht aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GPSG, welche explizit Prüfungen vorsieht.
Zu § 18 (Vorsorgeprinzip)
§ 18 verpflichtet die zuständigen Behörden in gebührender Weise dem Vorsorgeprinzip Rechnung zu tragen. Die Behörden haben also dafür Sorge zu tragen, dass möglichst nur Spielzeuge auf dem Markt bereit gestellt werden, welche den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit entsprechen. Die Regelung des Absatzes 3 ergeht aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GPSG. § 18 setzt inhaltsgleich den Artikel 39 der RL 2009/48/EG in deutsches Recht um.
Zu § 19 (Anweisungen an notifizierte Konformitätsbewertungsstellen)
§ 19 regelt in Umsetzung von Artikel 41 der RL 2009/48/EG die Vorschrift über Anweisungen an die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle. Bei von dieser Verordnung erfassten Konformitätsbewertungsstellen handelt es sich um wirtschaftliche Unternehmungen, die im Bereich der Spielzeugsicherheit ihre Dienstleistung (Konformitätsbewertung: Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt sind) anbieten.
Zu Absatz 1:
Notifizierte Konformitätsbewertungsstellen spielen eine maßgebliche Rolle bei der Feststellung, ob Spielzeug den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach § 10 entspricht. Deshalb können die Marktüberwachungsbehörden von diesen Stellen die erforderlichen Informationen zu erteilten, unwirksam gewordenen oder versagten EG-Baumusterprüfbescheinigungen verlangen. Diese grundlegende Mitteilungspflicht der Konformitätsbewertungsstellen ergeht aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GPSG.
Zu Absatz 2 und 3:
In der in Absatz 2 genannten Konstellation ist die Marktüberwachungsbehörde berechtigt, die notifizierte Konformitätsbewertungstelle anzuweisen, die EG-Baumusterprüfbescheinigung zurückzunehmen. Im Falle des Absatzes 3, also etwa bei einer Änderung des Fertigungsverfahrens, kann die zuständige Marktüberwachungsbehörde die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle auch anweisen, die erteilte EG-Baumusterprüfbescheinigung zu überprüfen. Die genannten Baumusterprüfbescheinigungen sind von zentraler Bedeutung bei der Prüfung, ob Spielzeug den grundlegenden Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung entspricht. Die Regelungen in Absatz 2 und 3 ergehen aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GPSG, welche Regelungen zu"Bescheinigungen" vorsieht.
Zu § 20 (Verfahren zur Behandlung von Spielzeug, mit dem eine Gefahr verbunden ist)
Mit § 20 werden die Bestimmungen aus Art. 42 Abs. 1 und 3 bis 6 der RL 2009/48/EG in deutsches Recht umgesetzt. Die Regelungen des §§ 20 Abs. 1 und 3 ergehen aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GPSG. Sie dienen dem Zweck sicher zu stellen, dass nur Spielzeuge auf dem Markt bereit gestellt werden, welche die in dieser Verordnung niedergelegten Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit erfüllen.
Zu Absatz 1:
Hier wird der Verfahrensablauf bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde beschrieben. Diese hat bei ausreichenden Verdachtsmomenten zunächst zu überprüfen, ob das Spielzeug den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Ist dies nicht der Fall, müssen sie den Wirtschaftsakteur zu geeigneten Korrekturmaßnahmen auffordern. Auch hat die zuständige Marktüberwachungsbehörde die beteiligte notifizierte Konformitätsbewertungsstelle über ihre Erkenntnisse zu unterrichten.
Zu Absatz 2:
Hier wird skizziert wie die Korrekturmaßnahmen des betroffenen Wirtschaftsakteurs auszusehen haben.
Zu Absatz 3:
Hat der Wirtschaftsakteur innerhalb der ihm von der Marktüberwachungsbehörde gesetzten Frist keine angemessenen Maßnahmen ergriffen, obliegt es der Marktüberwachungsbehörde selbst gegen die Bereitstellung des betroffene Spielzeug auf dem Markt vorzugehen und vorläufige Maßnahmen zu ergreifen sowie die Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten hierüber zu informieren.
Zu Absatz 4:
Informationen bezüglich der Maßnahmen nach Absatz 4 sind auch für andere Mitgliedstaaten von Interesse. Die Meldungen der Marktüberwachungsbehörden an die BAuA nach § 9 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes müssen deshalb insbesondere alle erforderlichen Angaben zur Identifizierung des betroffenen Spielzeugs, der Art der behaupteten Nichtkonformität und dem Ausmaß der ergriffenen Maßnahme zum Gegenstand haben. Insbesondere ist anzugeben, ob einer der Fälle von Absatz 4 Satz 2 vorliegt. Die BAuA leitet diese Meldungen dann an die EU-Kommission und die anderen Mitgliedstaaten weiter.
Zu § 21 (Informationsaustausch)
Mit § 21 wird die Regelung aus Art. 44 der RL 2009/48/EG in deutsches Recht umgesetzt. § 21 legt dar, dass eine gesonderte Notifizierung der nationalen Marktaufsichtsmaßnahme nicht erforderlich ist, wenn die entsprechende Maßnahme bereits über RAPEX gemeldet wurde.
Zu § 22 (Ordnungswidrigkeiten)
Als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann der Verstoß gegen die grundsätzlichen Kennzeichnungspflichten aus § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 5 Satz 2. Die Ordnungswidrigkeiten richten sich also gegen Hersteller und Einführer.
Zu § 23 (Übergangsfrist)
Mit § 23 wird die Regelung aus Art. 53 der RL 2009/48/EG in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Absatz 1 und 2:
Absatz 1 stellt klar, dass die neue Spielzeugverordnung nur für Spielzeug gilt, dass ab dem 20. Juli 2011 in den Verkehr gebracht, also erstmalig auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitgestellt wird. Für vor dem 20. Juli 2011 in den Verkehr gebrachtes Spielzeug ist die bisherige Spielzeugverordnung maßgeblich.
Anknüpfend an die Regelung des Absatzes 1 sieht Absatz 2 vor, dass für ab dem 20. Juli 2011 in den Verkehr gebrachtes Spielzeug grundsätzlich die neue Spielzeugverordnung maßgeblich ist. Eine Einschränkung gilt insoweit allerdings für die in Anhang II Teil III der RL 2009/48/EG niedergelegten chemischen Anforderungen. Hier war ein längerer Übergangszeitraum erforderlich, damit die zur Erfüllung dieser Anforderungen erforderlichen harmonisierten Normen entwickelt werden können. Was den chemischen Teil anbelangt können dessen Anforderungen bis zum 19. Juli 2013 nicht durch Anhang II Teil III der RL 2009/48/EG sondern nur durch Anhang II Teil II Nummer 3 der alten Spielzeugrichtlinie (RL 88/378/EWG) erfüllt werden. Für die in § 10 Absatz 3 genannten Stoffe gilt auch nach dem 19. Juli 2013 ausschließlich die dort getroffene Regelung, die inhaltlich Anhang II Teil II Nummer 3 der alten Spielzeugrichtlinie (RL 88/378/EWG) entspricht.
Zu § 24 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Dieser § regelt das Inkrafttreten der neuen Spielzeugverordnung und das gleichzeitige Außerkrafttreten der bisherigen Spielzeugverordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1646:
Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden elf Informationspflichten für die Wirtschaft und zwei Informationspflichten für die Verwaltung neu eingeführt. Das Ressort hat die Informationspflichten und daraus resultierenden Auswirkungen für die Wirtschaft nachvollziehbar dargestellt.
Danach handelt es sich bei dem Regelungsvorhaben um eine zwingende Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug. Die mit der Umsetzung neu eingeführten Informationspflichten führen zu jährlichen Mehrkosten von rund 200.000 Euro insbesondere für Hersteller und Einführer von Spielzeugwaren.
Die Bürokratiekosten sind im Wesentlichen zurückzuführen auf - die Pflicht zum Ausstellen der EG-Konformitätserklärung (60.000 Euro);
- - die Pflicht der Hersteller zur Aufbewahrung technischer Unterlagen und der EG-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren (36.000 Euro); - die Pflicht der Einführer zur Aufbewahrung der EG-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren (72.000 Euro) sowie
- - die Pflicht der Hersteller auf Verlangen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde eine deutsche Übersetzung der maßgeblichen Teile der technischen Unterlagen vorzulegen (11.000 Euro).
Nach Aussage des Ressorts ist die Erfüllung der neu eingeführten Informationspflichten im Wesentlichen bereits heute gängige Praxis. Informationspflichten, die über das von der EU geforderte Maß hinausgehen, werden nicht eingeführt. Auch nach Rücksprache mit dem Verband der Spielwaren Industrie e.V. liegen dem Nationalen Normenkontrollrat hierzu keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter