Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. März 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um das Gesetzgebungsverfahren bis zur parlamentarischen Sommerpause abzuschließen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 07.05.10
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts

Vom

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Artikel 4
Änderung der Preisangabenverordnung

Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Inkrafttreten

Anhang zu Artikel 2 Nummer 3

Anlage 6 (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)
Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge

Widerrufsinformation

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat 1. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:


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Widerrufsfolgen

Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 4 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.


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Gestaltungshinweise:

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Gegenstand der Gesetzesänderung

Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung aufgefordert, zu Beginn der 17. Legislaturperiode einen Gesetzentwurf mit einem Muster für eine Information über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen mit Gesetzlichkeitsfiktion in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen (BT-Drs. 016/13669, S. 5, 126). Dies erfolgte im Zusammenhang mit dem Beschluss über den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355).

Die geforderte Musterinformation wird mit diesem Gesetzentwurf vorgeschlagen. Wie die Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung gemäß Anlage 1 und 2 zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung des Umsetzungsgesetzes (EGBGB-

neu) soll auch die vertragliche Musterinformation über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen als Anlage zum EGBGB den Rang eines formellen Gesetzes erhalten und mit einer Gesetzlichkeitsfiktion ausgestattet werden. Dies wird zwar von der Verbraucherkreditrichtlinie nicht gefordert. Ein entsprechendes Muster für den Verbraucherkredit dient aber der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit. Die Regelung ist auch europarechtlich zulässig, da die Verwendung des Musters dem Darlehensgeber freigestellt wird und der mit der Verbraucherkreditrichtlinie grundsätzlich verfolgte Vollharmonisierungsansatz einem solchen fakultativen Muster nicht entgegensteht. Da die Vorschriften aus dem Umsetzungsgesetz, die den Verbraucherkredit betreffen, zum 11. Juni 2010 in Kraft treten werden, soll zu diesem Zeitpunkt auch das Muster vorliegen.

Daneben soll dem Darlehensgeber ermöglicht werden, unter engen Voraussetzungen den Beginn der Widerrufsfrist durch das Nachholen vertraglicher Pflichtangaben auszulösen. Die Interessen der Darlehensnehmer, die von den nachgeholten Hinweisen überrascht werden können, werden durch eine Verlängerung der Widerrufsfrist und dadurch gewahrt, dass ihnen die mit der Nachholung der Pflichtangaben verbundene rechtliche Folge des Beginns der Widerrufsfrist ausdrücklich mitgeteilt werden muss.

Darüber hinaus werden insbesondere bei den Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und den Vorschriften über das Darlehensvermittlungsrecht Änderungen und Klarstellungen und vereinzelt Regelungen zur Bereinigung von Redaktionsversehen im Umsetzungsgesetz vorgeschlagen.

II. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für Regelungen des bürgerlichen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ). Dies betrifft die Regelungen in den Artikeln 1 bis 3 des vorliegenden Regierungsentwurfs, durch die das Bürgerliche Gesetzbuch, das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzesbuche und das Unterlassungsklagengesetz geändert werden. Die Änderungen in Artikel 2 betreffen zunächst privatrechtliche Fallgestaltungen, nämlich die Einführung eines Musters für eine Information über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen. Die Bundeskompetenz für die weiteren Regelungen in Artikel 2 zur Werbung der Darlehensvermittler ergibt sich ebenso wie die für die Regelungen in Artikel 4 zur Änderung der Preisangabenverordnung aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG. Danach ist der Bund für die Regelungen des Rechts der Wirtschaft zuständig. Die genannten Änderungen betreffen mit der Werbung der Darlehensvermittler und der Preisberechnung der Kreditwirtschaft Regelungen auf dem Gebiet der Geschäftstätigkeit der Darlehensvermittler und der Kreditwirtschaft, die dem Recht der Wirtschaft zuzuordnen sind.

Zur Wahrung der Rechtsordnung ist eine bundeseinheitliche Regelung für die in Artikel 2 enthaltenen Regelungen des vorliegenden Regierungsentwurfs zur Werbung der Darlehensvermittler ebenso erforderlich wie für die Regelungen in Artikel 4 zur Änderung der Preisangabenverordnung (Artikel 72 Absatz 2 GG). Die darin vorgesehenen Änderungen sind so eng mit den vertragsrechtlichen Änderungen verknüpft, dass ihre Abtrennung und isolierte Regelung auf der Ebene der Länder nicht sinnvoll möglich wäre. Die unterschiedliche rechtliche Behandlung der in den Artikeln 2 und 4 geregelten Sachverhalte, beispielsweise die Anforderungen an die Informationspflichten eines für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages werbenden Darlehensvermittlers oder an die Anzahl der anzugebenden Dezimalstellen bei der Angabe des effektiven Jahreszinses, könnte zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen. Um gleichwertige Lebensverhältnisse herzustellen, sind bundesweit einheitliche Kriterien zur Berechnung und Angabe des effektiven Jahreszinses als "Kreditpreis" ebenso unabdingbar wie bundesweit einheitliche Pflichtangaben für werbende Darlehensvermittler. Anderenfalls wären unzumutbare Beeinträchtigungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr zu befürchten. Außerdem dienen die Regelungen der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluss privatrechtlicher Verträge stehen. Eine Rechtszersplitterung an dieser Nahtstelle zwischen Vorschriften des bürgerlichen Rechts mit dem Recht der Wirtschaft kann nicht hingenommen werden. Schließlich betreffen die Artikel 2 und 4 Änderungen in Rechtsbereichen, die bereits bundeseinheitlich geregelt sind. Eine einheitliche Regelung dieser in sich geschlossenen Rechtsmaterie durch den Bund ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse auch weiterhin erforderlich.

III. Bürokratiekosten

Der Entwurf führt zu einem marginalen Anstieg von Bürokratiekosten, da drei Informationspflichten geringfügig geändert werden und eine neue Informationspflicht eingeführt wird. Die Musterwiderrufsinformation stellt keine Informationspflicht im Sinne des Standardkosten-Modells dar, da keine Verpflichtung zu ihrer Verwendung besteht. Soweit das Muster verwendet wird, dürfte dies den Bürokratieaufwand für die Kreditwirtschaft eher verringern.

Was die Ergänzung der in der Werbung von Darlehensvermittlern erforderlichen Angaben in Artikel 247 § 13 EGBGB-E betrifft, entstehen für die Darlehensvermittler aufgrund der nur geringfügigen Anpassung der gegenüber dem Verbraucher erforderlichen Werbeangaben geringe Mehrkosten. Durch die Neuregelung werden nur diejenigen Darlehensvermittler angesprochen, die ohnehin für ihre Tätigkeit werben und bereits durch das Umsetzungsgesetz gestellte Anforderungen an die Werbung zu beachten haben.

Auch die zwei geänderten vorvertraglichen Informationspflichten werden unabhängig von ihrer nicht abschließend geklärten Einstufung als Informationspflichten im Sinne des NKR-Gesetzes ebenfalls nur geringen Mehraufwand verursachen. Soweit Artikel 247 § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a EGBGB-E gemäß Artikel 247 § 3 Absatz 3 EGBGB- neu anordnet, dass der effektive Jahreszins auch bei Überziehungsmöglichkeiten anhand eines repräsentativen Beispiels zu erläutern ist, dürfte dies kaum Mehraufwand verursachen. In dem Muster in Anlage 4 zu Artikel 247 § 2 EGBGB- neu ist eine entsprechende Erläuterung unter Ziffer 3 bereits vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass die ganz überwiegende Mehrzahl der betroffenen Kreditgeber dieses Muster zur Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflicht nutzen wird. Das repräsentative Beispiel würde daher in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle auch ohne die nun vorgenommene Klarstellung im Gesetzestext gebildet und die Verbraucher würden mit dem Muster auch ohne die nun vorgenommene Änderung hierüber unterrichtet. Soweit gemäß Artikel 247 § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 EGBGB-E nunmehr auch bei der Vertragsanbahnung durch ein Telefongespräch bei Überziehungsmöglichkeiten und Umschuldungen die sonstigen Kosten und Entgelte sowie die Bedingungen für deren Anpassung anzugeben sind, handelt es sich um Informationen, die dem Verbraucher ohnehin unverzüglich nachgereicht werden müssen. Die Kosten und die Anpassungsbedingungen sind also zu ermitteln und schriftlich zu fixieren, die Änderung sorgt nur dafür, dass sie dem Kunden bereits in dem Telefonat mitzuteilen sind.

Lediglich eine neue Informationspflicht wird im Zusammenhang mit der neu vorgesehenen Möglichkeit, den Beginn der Widerrufsfrist durch das Nachholen vertraglicher Pflichtangaben auszulösen, eingeführt. Weil der Darlehensnehmer von nachgeholten Hinweisen überrascht werden kann, soll ihm die mit der Nachholung der Pflichtangaben verbundene rechtliche Folge des Beginns der Widerrufsfrist ausdrücklich mitgeteilt werden. Damit ist aber nur unwesentlicher Bürokratiemehraufwand verbunden. Zum einen ist davon auszugehen, dass die Mehrzahl der Darlehensgeber entsprechend den gesetzlichen Vorschriften die geforderten Pflichtangaben im Darlehensvertrag selbst erteilt. Wurde dies ausnahmsweise versäumt, liegt es im Interesse der Darlehensgeber, zur Auslösung der Widerrufsfrist die Informationen in Textform nachzureichen. Insoweit verursacht es nur minimalen Mehraufwand, die nachzureichenden Informationen mit einem Hinweis auf den mit Erhalt der Pflichtangaben eintretenden Beginn der Widerrufsfrist zu verbinden.

IV. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf die Preise für Verbraucherdarlehensverträge sind durch die Verwendung des Musters nicht zu erwarten. Die Angaben zum Widerrufsrecht müssen nach den gesetzlichen Vorgaben, die ab dem 11. Juni 2010 bestehen, ohnehin im Darlehensvertrag erfolgen. Der Umstellungsaufwand wird bereits durch das Umsetzungsgesetz geschaffen.

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

In der Inhaltsübersicht wird die Angabe in Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10 Untertitel 2 neu gefasst als "Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen". Hintergrund ist die entsprechende Änderung der Überschrift gemäß Artikel 1 Nummer 9, auf deren unten stehende Begründung verwiesen werden kann.

Zu Nummer 2 (Streichung des § 358 Absatz 2 Satz 2 und 3)

Mit der Änderung wird § 358 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 BGB aufgehoben. Nach § 358 Absatz 2 Satz 2 BGB in seiner bisherigen Fassung gilt allein § 358 Absatz 1 BGB und das Widerrufsrecht des Verbrauchers aus § 495 Absatz 1 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Verbraucher die auf den Abschluss des verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe des zweiten Untertitels "Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen" widerrufen kann. Erklärt er im Falle des § 358 Absatz 2 Satz 2 BGB dennoch den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags, gilt dies gemäß § 358 Absatz 2 Satz 3 BGB als Widerruf des verbundenen Vertrags gegenüber dem Unternehmer gemäß Absatz 1.

Dies entspricht nicht in allen Fällen den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie. Denn Artikel 14 der Richtlinie bestimmt, dass der Kreditvertrag innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann. Da § 358 Absatz 2 Satz 2 BGB das Widerrufsrecht des Verbraucherdarlehensvertrags nach § 495 Absatz 1 BGB im Falle der Widerruflichkeit des verbundenen Vertrages ausschließt, sind diese Anforderungen der Richtlinie nicht oder zumindest nicht stets erfüllt. Denn der Verbraucherdarlehensvertrag selbst ist in den Fällen des § 358 Absatz 2 Satz 2 BGB unmittelbar nicht mehr widerruflich, sondern nur noch über den Widerrufsdurchgriff nach § 358 Absatz 1 BGB zu Fall zu bringen. Zwar dürfte diese nur "mittelbare Widerruflichkeit" grundsätzlich als ausreichend anzusehen sein. Es ist aber nicht in jedem denkbaren Einzelfall sichergestellt, dass der Widerrufsdurchgriff in gleichem Umfang besteht, wie wenn der Verbraucherdarlehensvertrag "unmittelbar" widerrufen werden könnte. So ist bei Anwendbarkeit des § 358 Absatz 2 Satz 2 BGB das Bestehen der in Artikel 14 Absatz 1 der Verbraucherkreditrichtlinie enthaltenen 14-tägigen Widerrufsfrist nicht hinreichend gewährleistet. Aus Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) und b) der Verbraucherkreditrichtlinie ergibt sich, dass diese Frist keinesfalls vor Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags zu laufen beginnt, und auch nicht vor Erhalt der Pflichtangaben nach Artikel 10 Absatz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie. Die Einhaltung dieser besonderen Vorgaben für Verbraucherdarlehensverträge würde bei einem Widerrufsdurchgriff nach § 358 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 1 BGB nicht hinreichend gewährleistet. Wird beispielsweise zunächst ein widerruflicher, finanzierter Vertrag geschlossen und zehn Tage später ein mit ihm verbundener Verbraucherdarlehensvertrag, gilt Folgendes: Da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verbraucherdarlehensvertrags der finanzierte Vertrag noch widerrufen werden kann, besteht gemäß § 358 Absatz 2 Satz 2 BGB kein Widerrufsrecht bezüglich des Verbraucherdarlehensvertrags. Die Widerrufsfrist des finanzierten Vertrages würde - eine ordnungsgemäße Belehrung vorausgesetzt - 14 Tage nach Abschluss des finanzierten Vertrages ablaufen und vier Tage nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags. Der Verbraucherdarlehensvertrag kann also nur noch über den Widerrufsdurchgriff nach § 358 Absatz 1 BGB bis vier Tage nach seinem Abschluss zu Fall gebracht werden und nicht, wie in der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehen, bis 14 Tage nach Vertragsschluss durch Widerruf. Folgeänderung der Streichung der Konkurrenzregel des § 358 Absatz 2 Satz 2 BGB ist eine Streichung von § 358 Absatz 2 Satz 3 BGB. Da nach § 358 Absatz 1 BGB und § 358 Absatz 2 BGB-E beide Verträge widerruflich sein können, bedarf es auch der Fiktion des § 358 Absatz 2 Satz 3 BGB nicht mehr, da diese den Verbraucher davor bewahren sollte, dass der Widerruf des wegen § 358 Absatz Satz 2 BGB nicht widerruflichen Vertrags ins Leere geht. Im Übrigen kann die Fiktion schon deshalb nicht beibehalten werden, da sie gegebenenfalls eine eindeutig formulierte Willenserklärung umgestalten würde. Die ausdrückliche Erklärung eines möglichen Widerrufs des Darlehensvertrags würde auf diese Weise unbeachtet bleiben.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 359a Absatz 2)

Mit der Neufassung von § 359a Absatz 2 wird die entsprechende Anwendbarkeit von § 358 Absatz 2 und Absatz 4 auf Verträge über Zusatzleistungen bestimmt, die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen hat, wenn die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vorliegen. Wie in § 359a Absatz 1 BGB in der Fassung des Umsetzungsgesetzes (im Folgenden: BGB neu) soll zur Anwendbarkeit der Vorschrift ausdrücklich vorausgesetzt werden, dass kein verbundenes Geschäft vorliegt. Die Neufassung verfolgt somit ausschließlich Klarstellungszwecke.

Zu Nummer 4 Buchstabe a (Änderung des § 492 Absatz 2)

In § 492 Absatz 2 BGB-E wird klargestellt, dass im Verbraucherdarlehensvertrag nur die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB- neu enthalten sein müssen. § 492 Absatz 2 BGB in der Fassung des Umsetzungsgesetzes sah den allgemeinen Verweis auf Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB- neu vor. Die Vorschrift konnte dahingehend missverstanden werden, dass der Darlehensgeber über die dort vorgeschriebenen vertraglichen Informationen hinaus sowohl die im Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB- neu vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen als auch die Angaben gemäß Artikel 247 § 13 Absatz 2 und 3 EGBGB- neu, die den Darlehensvermittlungsvertrag betreffen, in den Verbraucherdarlehensvertrag aufnehmen muss. Mit § 492 Absatz 2 BGB-E und der ausdrücklichen Beschränkung auf die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Informationen wird deshalb deutlich klargestellt, dass nur diejenigen in Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB- neu genannten Informationen in den Verbraucherdarlehensvertrag aufgenommen werden müssen, die dort ausdrücklich für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschrieben werden. Welche Informationen gemäß Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB- neu anzugeben sind, hängt ferner von dem jeweiligen Verbraucherdarlehensvertrag ab.

Vorbemerkung zu Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6

Die in den §§ 492 Absatz 6, 494 Absatz 7 Satz 2 und 495 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b BGB-E neu vorgesehenen Regelungen sollen dem Darlehensgeber ermöglichen, den Beginn der Widerrufsfrist durch das Nachholen vertraglicher Pflichtangaben gemäß § 492 Absatz 2 BGB-E auszulösen. Zwar müssen diese Angaben gemäß § 492 Absatz 2 BGB-E im schriftlich abzuschließenden Vertrag enthalten sein. Sind sie es nicht, ist der Vertrag in der Mehrzahl der Fälle gemäß § 494 Absatz 1 BGB- neu nichtig. Werden Pflichtangaben vergessen, so können sie zunächst nur durch den erneuten Abschluss eines schriftlichen Vertrags nachgeholt werden. Erst dann ist der Vertrag mit den erforderlichen Pflichtangaben wirksam geworden. Eine andere Situation ist aber gegeben, wenn der Vertrag trotz fehlender Angaben wirksam ist oder nachträglich wirksam geworden ist. Ersteres betrifft den Fall, dass das Fehlen der Pflichtangaben nicht zur Nichtigkeit führt (fehlende Angaben nach Artikel 247 § 7 und § 8 EGBGB neu), und Letzteres den Fall, dass der Vertrag durch Inanspruchnahme oder Empfang des Darlehens gemäß § 494 Absatz 2 Satz 1 BGB- neu gültig geworden ist. Auch in diesen Fällen ist dem Darlehensgeber zu ermöglichen, durch Nachreichen der fehlenden Angaben den Beginn der Widerrufsfrist herbeizuführen, ohne jedoch einseitig den Vertrag zu ändern.

Im Umsetzungsgesetz wurde eine Nachholbarkeit von Angaben für Vertragsbedingungen davon abweichend nicht vorgesehen. § 495 Absatz 2 Nummer 2 BGB- neu geht vielmehr von einem ordnungsgemäßen Vertragsschluss aus, bei dem die Pflichtangaben - wie von § 492 Absatz 2 BGB- neu vorausgesetzt - im Vertrag vollständig erteilt werden. Unterbliebene Pflichtangaben haben danach zur Folge, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Frage, ob der Informationsmangel zur Nichtigkeit des Vertrags führt oder ob der Mangel später durch Inanspruchnahme oder Empfang des Darlehens geheilt wird (§ 494 Absatz 2 Satz 1 BGB neu), nicht beginnt. Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut des Artikels 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie, der den Vertragsschluss und die vollständige Erteilung der Pflichtangaben zur Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist macht, und dem des Artikels 10 Absatz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie, wonach die Pflichtangaben "im Kreditvertrag" zu machen sind. Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b wurde in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie dahingehend ausgelegt, dass ein "Nachholen der Pflichtangaben" nur in solchen Fällen möglich ist, in denen die vertraglichen Informationen zwar im Vertragstext enthalten sind, der Verbraucher diesen aber erst später ausgehändigt bekommt. Diese Betrachtungsweise liegt der Fassung des § 495 Absatz 2 Nummer 2 BGB im Umsetzungsgesetz zugrunde. Zwar kann die Regelung in § 495 Absatz 2 Nummer 2 BGB- neu auch dahingehend ausgelegt werden, dass der Lauf der Widerrufsfrist auch dann beginnt, wenn Pflichtangaben teilweise gemacht wurden und der Vertrag entweder deshalb wirksam geschlossen wurde, weil der Mangel der Information nicht zur Nichtigkeit geführt hat (wie beispielsweise die nach Artikel 247 § 7 Nummer 4 EGBGB- neu erforderliche Pflichtangabe zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren) oder der Informationsmangel durch Auszahlung gemäß § 494 Absatz 2 Satz 1 BGB- neu geheilt wurde. Diese Auslegung wäre jedoch nicht richtlinienkonform. Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verbraucherkreditrichtlinie setzt für den Beginn der Widerrufsfrist ausdrücklich die vollständige Erteilung der in Artikel 10 Absatz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie aufgeführten Pflichtangaben voraus.

Das Ergebnis der Regelung des Umsetzungsgesetzes, dass die versehentlich nicht erfolgte Aufnahme auch weniger bedeutender Pflichtangaben dazu führt, dass die Widerrufsfrist nicht mehr beginnen kann und der Vertrag grundsätzlich während seiner gesamten Laufzeit widerruflich ist, erscheint sehr hart. Es wurde aber als von der Richtlinie vorgegeben so vorgesehen. Zwischenzeitlich hat sich gezeigt, dass auch die Europäische Kommission davon ausgeht, dass ein Nachholen von Pflichtangaben zulässig ist: Für den Fall einer nicht erfolgten Information über das Widerrufsrecht selbst wird eine Verlängerung der Widerrufsfrist für zulässig, aber nicht erforderlich gehalten, weil auch die 14-tägige Widerrufsfrist vor Erhalt der Information nicht beginne. Bei einer dieser Auffassung zugrunde liegenden Auslegung wäre ein uneingeschränktes Nachholen fehlender Pflichtangaben zur Auslösung der Widerrufsfrist möglich. Eine solche Auslegung ist ebenfalls mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar, wonach die Widerrufsfrist erst an dem Tag beginnt, an dem der Verbraucher die Informationen "erhält", sofern dieser Tag nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses liegt. Zwar sind die Pflichtangaben gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie "im Kreditvertrag" zu machen. Die Bezugnahme in Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b auf die "Informationen gemäß Artikel 10" kann aber dahingehend verstanden werden, dass er sich zwar auf die dort genannten Informationen bezieht, nicht aber auch auf das Erfordernis, dass diese im Vertragstext enthalten sein müssen. Für den Fristbeginn verlangt Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie nach dieser Auslegung lediglich, dass der Darlehensnehmer die in Artikel 10 genannten Pflichtangaben erhalten hat, wenn auch nicht wie in Artikel 10 für den Vertrag vorgeschrieben in dessen Text. In diesem Fall läge zwar ein Verstoß gegen das Erfordernis des Artikels 10 vor, die Widerrufsfrist würde gleichwohl beginnen. Die Nachholbarkeit der Pflichtangaben entsprechend der auch von der Europäischen Kommission vertretenen Auslegung führt durchaus zu sachgerechten Ergebnissen: Betroffen sind insbesondere Fälle, in denen der Darlehensvertrag wegen des Fehlens von Pflichtangaben nach Artikel 247 §§ 6 und 9 bis 13 EGBGB- neu zunächst gemäß § 494 Absatz 1 BGB- neu formnichtig ist und erst durch Inanspruchnahme oder Empfang des Darlehens gemäß § 494 Absatz 2 Satz 1 BGB- neu gültig wird. Da die Heilung des Formmangels allein nicht über das Fehlen von Pflichtangaben hinweghelfen kann, würde die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnen. Allein wegen des Fehlens eines Hinweises z.B. auf die Möglichkeit eines außergerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Artikel 247 § 7 Nr. 4 EGBGB neu) wäre der Vertrag bis zur Grenze der Verwirkung widerruflich, ohne dass der Darlehensgeber hieran etwas ändern könnte. Man kann den Darlehensgeber in solchen Fällen nicht darauf verweisen, den nun durch Heilung wirksam gewordenen Darlehensvertrag neu abzuschließen, um die Widerruflichkeit auszulösen. Durch einen Neuabschluss wäre zwar gewährleistet, dass die Pflichtangaben vollständig "im Kreditvertrag" angegeben sind. Der Verbraucher dürfte an einem solchen Neuabschluss angesichts des bestehenden geheilten Vertrags aber kein Interesse haben. Es ist daher interessengerecht, eine Nachholbarkeit in Umsetzung von Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verbraucherkreditrichtlinie entsprechend der von der Europäischen Kommission vertretenen Auslegung gesetzlich vorzusehen. Die Belange des Verbrauchers werden dadurch nicht beeinträchtigt. Mit den nachgeholten Hinweisen kann der wirksame Vertrag nicht mehr zu seinem Nachteil geändert werden. Der Verbraucher kann aber nochmals prüfen, ob er an dem Vertrag festhalten will, denn die Widerrufsfrist beginnt frühestens, wenn alle Pflichtangaben vollständig erteilt wurden. Um dem Darlehensnehmer, der von nachgeholten Hinweisen überrascht werden kann, ausreichend Zeit für diese Prüfung zu verschaffen, wird die Widerrufsfrist in Anlehnung an § 355 Absatz 2 Satz 3 BGB- neu auf einen Monat verlängert. Außerdem ist der Darlehensnehmer mit den nachgeholten Pflichtangaben ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt. Schließlich bleibt das Unterlassen der Pflichtangaben im Darlehensvertrag auch dann pflichtwidrig, wenn diese nachgeholt werden. Etwaige wegen unzureichender Pflichtangaben im Vertrag auf § 280 BGB gestützte Ansprüche des Verbrauchers werden hierdurch nicht ausgeschlossen. Voraussetzung für ein Nachholen der vertraglichen Pflichtinformationen gemäß § 492 Absatz 6 BGB-E ist, dass der Vertrag wirksam zustande gekommen bzw. gültig geworden ist. Ein wirksamer Vertrag trotz fehlender Pflichtangaben liegt zum einen vor, wenn das Fehlen der Pflichtangabe nicht zur Nichtigkeit führt (bei fehlenden Angaben gemäß Artikel 247 § 7 und § 8 EGBGB- neu, etwa zu einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren). Zum anderen ist ein wirksamer Vertrag auch dann gegeben, wenn der Darlehensvertrag wegen des Fehlens von Pflichtangaben nach Artikel 247 §§ 6 und 9 bis 13 EGBGB- neu zunächst gemäß § 494 Absatz 1 BGB-E formnichtig ist und erst durch Empfang oder Inanspruchnahme des Darlehens gemäß § 494 Absatz 2 Satz 1 BGB- neu Gültigkeit erlangt hat.

Das Erfordernis eines wirksamen Vertrags dient der Durchsetzung der für Verbraucherdarlehensverträge grundsätzlich vorgeschriebenen Schriftform. Solange der Vertrag wegen Nichteinhaltung der Schriftform oder des Fehlens der Pflichtangabe nichtig ist, kann ein Nachholen der Pflichtangabe ausschließlich in Schriftform gemäß § 492 Absatz 2 BGB- neu erfolgen. Erforderlich ist in diesen Fällen eine Neuvornahme des nichtigen Geschäfts. Aus dem Erfordernis eines wirksam gewordenen Vertrags folgt auch, dass die nachgeholten Pflichtangaben sich auf den wirksamen Vertrag beziehen müssen, also nicht zu Vertragsänderungen führen können. Fehlen im Vertrag etwa Angaben zu vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten oder über Einzelheiten des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Artikel 247 § 7 Nummer 2 und 3 EGBGB, ist der Vertrag wirksam und die Sicherheiten bzw. eine Vorfälligkeitsentschädigung können gemäß § 494 Absatz 6 Satz 2 BGB- neu (mit Ausnahme gemäß § 494 Absatz 6 Satz 3 BGB neu) bzw. § 502 Absatz 2 Nummer 2 BGB- neu nicht verlangt werden. Diese Rechtsfolge kann nicht dadurch einseitig geändert werden, dass ein nachträglicher Hinweis auf beispielsweise eine zu stellende Sicherheit erfolgt. Damit wird die Nachholbarkeit von fehlenden vertraglichen Pflichtangaben aber gerade nicht eingeschränkt. Vielmehr brauchen die Pflichtangaben hier deshalb nicht nachgeholt zu werden, weil die erteilten vertraglichen Angaben der Rechtslage entsprechen, also richtig sind.

Zu Nummer 4 Buchstabe b (Anfügung des § 492 Absatz 6)

Der neue § 492 Absatz 6 BGB-E ermöglicht aus den in der Vorbemerkung genannten Gründen das Nachholen im Vertrag unterbliebener Angaben zur Auslösung der Widerrufsfrist gemäß der Neufassung des bisherigen § 495 Absatz 2 Nummer 2 BGB- neu (unten Nummer 5).

§ 492 Absatz 6 Satz 1 BGB-E regelt, dass Angaben nach Absatz 2 nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 BGB- neu nach Gültigwerden des Vertrags in Textform nachgeholt werden können, wenn der Vertrag diese Angaben nicht oder nicht vollständig erhält. Geregelt wird somit der Grundsatz, dass ein einseitiges Nachholen von Pflichtangaben ausschließlich bei wirksam abgeschlossenen Verträgen und bei geheilten Verträgen möglich ist. Andernfalls können Pflichtangaben nur durch den erneuten Abschluss eines schriftlichen Vertrags mit den erforderlichen Pflichtangaben nachgeholt werden.

Die nachgeholten Angaben sind dem Darlehensnehmer in Textform mitzuteilen. Erwogen wurde, hier wie für die Fälle des Vertragsschlusses die Schriftform vorzuschreiben. Nachdem der Vertrag aber trotz gänzlicher oder teilweiser Nichteinhaltung der Schriftform wirksam geworden ist, lässt sich ein Erfordernis der Schriftform nicht mehr mit der Verbraucherkreditrichtlinie vereinbaren. Diese schreibt in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 vor, dass Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt werden. Im Kreditvertrag sind gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie die dort genannten Informationen anzugeben. Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie ermöglicht den Mitgliedstaaten - wie in Erwägungsgrund 30 erläutert - die Einführung oder Beibehaltung von Vorschriften über die Gültigkeit des Abschlusses von Kreditverträgen, wenn diese mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen. Als Folge dieser Vorgaben konnte im deutschen Recht das Erfordernis der Schriftform als vertragsrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung beibehalten werden (BT-Drs. 016/11643 S. 79). Solange kein wirksamer Vertrag vorliegt, besteht damit auch für die Pflichtangaben das Schriftformerfordernis. Sobald ein wirksamer Vertrag vorliegt, verbleibt es hingegen bei der Textform, wie dies von der insoweit vollharmonisierenden Richtlinie vorgegeben wird. Ein Erstrecken des Schriftformerfordernisses auch auf den Bereich von Mitteilungen im Rahmen wirksamer Vertragsverhältnisse ermöglicht die Richtlinie nicht. Abweichende nationale Vorschriften sind hier nicht zulässig, da diese Vorschriften nicht die Gültigkeit des Abschlusses von Kreditverträgen betreffen würden.

Um die Widerrufsfrist auszulösen, müssen nur solche Angaben nachgeholt werden, die für das konkrete Vertragsverhältnis (noch) von Relevanz sind. Nachgeholt werden können nur solche Hinweise, die unter Berücksichtigung des wirksamen oder gültig gewordenen Vertrags aufgrund des Absatzes 2 vorgeschrieben sind. Insbesondere bei Angaben nach Artikel 247 § 7 und § 8 EGBGB- neu, deren Fehlen nicht zur Nichtigkeit des Vertrags führt, ist insoweit zu unterscheiden: Nachholbar sind gegebenenfalls erforderliche Angaben nach Artikel 247 § 7 Nummer 1 EGBGB- neu über etwaige vom Darlehensnehmer zu tragende Notarkosten. Die entsprechende Verpflichtung zur Kostentragung besteht - unabhängig vom Inhalt des Verbraucherdarlehensvertrags - gegenüber dem Notar, so dass die Nachholung des entsprechenden Hinweises erforderlich ist. Gleiches gilt für die von Artikel 247 § 7 Nummer 4 EGBGB- neu geforderte Angabe über ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren. Hingegen ist bei Artikel 247 § 7 Nummer 3 EGBGB- neu eine Nachholung der Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht möglich. Enthält der Vertrag keine Angaben hierzu, so ist ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Absatz 2 Nummer 2 BGB- neu ausgeschlossen. Er kann nicht nachträglich einseitig durch Nachholen dieser Angaben begründet werden. Dies wäre eine Vertragsänderung, die der Schriftform bedürfte. Wenn aber demgemäß ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht besteht, sind auch entsprechende Angaben im Vertrag nicht erforderlich. Hinsichtlich des in Artikel 247 § 7 Nummer 2 EGBGB- neu genannten Hinweises auf vom Darlehensgeber verlangte Sicherheiten und Versicherungen ist zu unterscheiden: Ist die Forderung des Darlehensgebers auf Abschluss eines Versicherungsvertrags nicht schriftlich im Vertrag festgehalten, hat der Darlehensgeber mangels Einhaltung der Schriftform keinen Anspruch hierauf. Der Hinweis auf das Erfordernis des Abschlusses eines Versicherungsvertrags kann daher nicht nachgeholt werden. Bei Sicherheiten gilt grundsätzlich, dass ein Anspruch hierauf nur besteht, wenn die entsprechenden Angaben im Vertrag selbst bereits enthalten sind, § 494 Absatz 6 Satz 2 BGB- neu. Eine Nachholung ist daher nicht möglich und auch nicht erforderlich. Bei Verträgen mit einem Nettodarlehensbetrag von über 75 000 Euro besteht der - zumindest auf eine mündliche Vereinbarung zurückzuführende - Anspruch gemäß § 494 Absatz 6 Satz 3 BGB- neu hingegen unabhängig von einer entsprechenden Angabe. Die Widerrufsfrist beginnt in diesen Fällen gemäß §§ 492 Absatz 2, 495 Absatz 2 Nummer 2 BGB-E in Verbindung mit Artikel 247 § 7 Nummer 2 EGBGB- neu erst, wenn der Darlehensnehmer die Information erhalten hat. Eine Nachholung ist daher für den Lauf der Widerrufsfrist entscheidend. Nicht nachholbar sind unterlassene Angaben über geforderte Zusatzleistungen nach Artikel 247 § 8 EGBGB- neu. Wie bei den Versicherungen ausgeführt, besteht ein Anspruch nur, wenn auch insoweit das Schriftformerfordernis nach § 492 Absatz 1 BGB- neu eingehalten wurde. Durch eine spätere einseitige Erklärung kann der Anspruch nicht begründet werden.

§ 492 Absatz 6 Satz 2 BGB-E betrifft den Sonderfall, dass sich aufgrund der Heilung des Vertrags durch Empfang oder Inanspruchnahme des Darlehens gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 BGB- neu Vertragsbedingungen geändert haben. § 492 Absatz 6 Satz 2 BGB-E bestimmt, dass in diesen Fällen das Nachholen der Pflichtangaben nur dadurch erfolgen kann, dass der Darlehensnehmer die in § 494 Absatz 7 Satz 1 BGB- neu genannte Abschrift des Vertrags erhält. Diese Regelung betrifft Verträge, die unter Missachtung der Schriftform insgesamt nichtig waren, § 494 Absatz 1 Fall 1 BGB- neu. Ferner erfasst sind Verträge, deren Nichtigkeit auf ein Fehlen von für den Vertrag erforderlichen Pflichtangaben nach § 494 Absatz 1 BGB- neu zurückgeht, das zum Eingreifen der Sonderregelungen in § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 BGB- neu führt. Bei all diesen Verträgen ist die Möglichkeit einer Nachholung der Angaben beschränkt auf das Zurverfügungstellen einer Vertragsabschrift im Sinne des § 494 Absatz 7 BGB- neu. Bei diesen Verträgen besteht die Besonderheit, dass sich die ursprünglich (wenn auch formnichtig) vereinbarten Vertragsbedingungen aufgrund der Heilung durch Empfang oder Inanspruchnahme des Darlehens geändert haben. In diesen Fällen erscheint die Möglichkeit, die ggf. vorhandenen ursprünglichen vertraglichen Angaben lediglich zu ergänzen, nicht sachgerecht. Gerade damit der Darlehensnehmer auch in diesen Fällen stets beispielsweise die tatsächliche Höhe seiner Schuld und auch seiner Teilzahlungen erfährt, ordnet § 494 Absatz 7 Satz 1 BGB- neu an, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen hat, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind. Mit dieser Abschrift erhält der Darlehensnehmer erstmals die korrekten Pflichtangaben. Im Interesse der Klarheit und Verständlichkeit für den Darlehensnehmer bestimmt deshalb § 492 Absatz 6 Satz 2 BGB-E, dass in diesen Fällen die Pflichtangaben nur dadurch nachgeholt werden können, dass dem Darlehensnehmer die in § 494 Absatz 7 Satz 1 BGB- neu genannte Abschrift des Vertrags in Textform zur Verfügung gestellt wird. Dies ist mit der Richtlinie vereinbar. Durch das Zusammenspiel von Artikel 14 und Artikel 10 wird deutlich, dass grundsätzlich von einer einheitlichen Information durch Zusammenfassung der Pflichtangaben ausgegangen wird. Ein Nachreichen von Informationen zur Ergänzung mit dem Vertragstext bereits korrekt übermittelter Angaben erscheint davon abweichend zwar hinnehmbar. Wenn es aber (auch) um die Korrektur erhaltener Informationen geht, lässt sich aus dem Richtlinienerfordernis, dass der Darlehensnehmer die Pflichtangaben erhalten haben muss, eine Verpflichtung zur vollständigen Neuunterrichtung vereinbaren. Korrespondierend zu der Regelung des Satzes 2 wird in § 494 Absatz 7 Satz 2 BGBE bestimmt, dass die Widerrufsfrist in diesen Fällen beginnt, wenn der Darlehensnehmer die Abschrift des Vertrags erhalten hat.

§ 492 Absatz 6 Satz 3 BGB-E enthält eine Reglung für alle Verträge, die nicht unter Satz 2 fallen, bei denen sich die Vertragsbedingungen also gegenüber dem im Vertrag Niedergelegten nicht aufgrund des § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 BGB- neu geändert haben. Dies ist stets der Fall bei Fehlen nachholbarer Angaben nach Artikel 247 § 7 EGBGB- neu (solche nach § 8 sind nicht nachholbar). Bei der Nachholung von Angaben nach Artikel 247 § 6 und § 9 bis 13 EGBGB- neu hängt dies von der jeweils fehlenden Angabe ab. Entscheidend ist, dass das Fehlen der nachholbaren Angabe bei Heilung nicht zu einer Vertragsänderung gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 BGB- neu führt.

Für diese Fälle wird das wirksame Nachholen von Pflichtangaben davon abhängig gemacht, dass der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung eine der in § 355 Absatz 3 Satz 2 BGB- neu genannten Unterlagen erhalten hat. Damit wird sichergestellt, dass der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Nachholung der Pflichtangaben tatsächlich alle relevanten Pflichtangaben erhalten hat. Die im Vertrag vereinbarten (unveränderten) Pflichtangaben sind bereits in der Vertragsurkunde oder einem anderen in § 355 Absatz 3 Satz 2 BGB- neu genannten Schriftstück enthalten. Die darin fehlenden Pflichtangaben kann der Darlehensgeber gemäß Satz 1 dem Darlehensnehmer ergänzend in Textform nach Vertragsschluss zur Verfügung stellen. Wäre der vorangegangene oder gleichzeitige Erhalt einer in § 355 Absatz 3 Satz 2 BGB- neu genannten Unterlage keine Voraussetzung für die Nachholbarkeit, würde dem Darlehensgeber ermöglicht, zunächst die fehlenden Pflichtangaben "nachzureichen" und dann die Vorgabe des § 355 Absatz 3 Satz 2 BGB- neu zu erfüllen. Für den Verbraucher wäre so völlig unklar, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.

§ 492 Absatz 6 Satz 4 und Satz 5 BGB-E dienen der Wahrung der Verbraucherinteressen im Falle des Nachholens von Pflichtangaben. Im Rahmen der Anhörungen zum Referentenentwurf ist das Bedürfnis deutlich geworden, den Darlehensnehmer, der von nachgeholten Hinweisen überrascht werden kann, ausreichend Zeit für die Prüfung der Frage zu verschaffen, ob er den Vertrag widerrufen will. Deshalb soll die Widerrufsfrist in Anlehnung an § 355 Absatz 2 Satz 3 BGB- neu auf einen Monat verlängert werden und der Darlehensgeber soll verpflichtet werden, mit den nachgeholten Pflichtangaben ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

§ 492 Absatz 6 Satz 4 BGB-E bestimmt, dass das Nachholen von Pflichtangaben gemäß Absatz 6 zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist von 14 Tagen auf einen Monat führt. Der Verbraucher hat in diesen Fällen wichtige und für seine Vertragsentscheidung als erforderlich angesehene Hinweise nicht in der von ihm unterzeichneten Vertragserklärung erhalten, sondern er erhält sie erst nachträglich. In diesen Fällen benötigt er mehr Zeit zur Prüfung der Frage, ob er auch unter Berücksichtigung der weiteren Informationen am Vertrag festhalten will oder nicht. Die vorgesehene Monatsfrist ist mit der Richtlinie vereinbar. Deren Artikel 23 erfordert effektive Sanktionen bei Nichteinhaltung der Richtlinienvorgaben. Werden die Pflichtangaben nach Vertragsschluss nachgeholt, sind diese unter Verstoß gegen Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie nicht im Kreditvertrag angegeben. Dieses Abweichen von den vorgegebenen Erfordernissen ist wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sanktioniert, indem bei den betreffenden Fällen die Widerrufsfrist von 14 Tagen auf einen Monat verlängert wird. Der Darlehensgeber hat daher einen Anreiz, die Pflichtangaben, wie von Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie und § 492 Absatz 2 BGB- neu vorgesehen, im Vertragstext vorzunehmen. Holt er einzelne Pflichtangaben außerhalb des (ursprünglich vereinbarten) Vertragstextes nach, sieht er sich einer längeren Widerrufsfrist ausgesetzt, deren Länge angemessen und verhältnismäßig ist. Dies steht im Einklang mit der Auffassung der Europäischen Kommission, die für den Fall einer nicht erfolgten Information über das Widerrufsrecht eine Verlängerung der Widerrufsfrist gemäß Artikel 23 der Richtlinie für zulässig, wenn auch nicht erforderlich hält. Die Verlängerung der Widerrufsfrist entspricht in der Sache der Regelung in § 355 Absatz 2 Satz 3 BGB- neu und damit Grundprinzipien des deutschen Verbraucherschutzrechts. Auf § 355 Absatz 2 Satz 3 BGB- neu kann aber nicht einfach verwiesen werden, weil er sich zum einen nur auf die Widerrufsbelehrung bzw. in Verbindung mit § 495 BGB-E auf die Widerrufsinformation und nicht auf sonstige Pflichtangaben bezieht. Außerdem wäre von einem solchen Verweis auch der Fall erfasst, dass die vom Verbraucher unterzeichnete Vertragsurkunde die Pflichtangaben vollständig enthält, ihm aber erst nach Vertragsschluss ausgehändigt wird. Für diesen Fall wäre eine verlängerte Widerrufsfrist jedoch mit der Richtlinie unvereinbar, weil die Voraussetzungen von deren Artikel 10 Absatz 2 (Pflichtangaben im Vertrag) eingehalten sind und Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie für den Fristbeginn der 14-Tages-Frist ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, dass der Darlehensnehmer diese im Vertrag enthaltenen Angaben erst nach Vertragsschluss erhält. Aus diesem Grund soll in § 495 Absatz 2 Satz 2 BGB-E die Anwendbarkeit des § 355 Absatz 2 Satz 3 BGB- neu ausdrücklich ausgeschlossen werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung dazu verwiesen (unten zu Nummer 6).

§ 492 Absatz 6 Satz 5 BGB-E bestimmt, dass mit dem Nachholen der Pflichtangaben nach Absatz 2 der Darlehensnehmer in Textform darauf hinzuweisen ist, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Pflichtangaben beginnt. Erfasst sind sowohl die Fälle nach Satz 2 als auch nach Satz 3. Um dem Darlehensnehmer die mit der Nachholung der Pflichtangaben verbundene rechtliche Folge des Beginns der Widerrufsfrist zu verdeutlichen, soll er in allen genannten Fällen hierüber ausdrücklich informiert werden. Es kann nicht unterstellt werden, dass dem Darlehensnehmer die entsprechende Information über das Widerrufsrecht bei Erhalt der nachgeholten Informationen präsent ist, auch wenn diese Information im Vertragstext (z.B. gemäß dem Muster in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 und § 12 Absatz 1 EGBGB-E) enthalten war. Die besondere Informationspflicht gemäß Satz 5 begründet eine vertragliche Nebenpflicht des Darlehensgebers. Es handelt sich nicht um eine Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist. Dies wäre mit der Verbraucherkreditrichtlinie nicht vereinbar, die in Artikel 14 den Beginn der Widerrufsfrist ausschließlich von dem Vertragsschluss und dem Erhalt der abschließend aufgezählten Pflichtangaben abhängig macht. Kommt der Darlehensgeber dieser Pflicht nicht nach und informiert er nicht über Fristbeginn und -dauer, so kann er sich jedoch gegenüber dem Darlehensnehmer regelmäßig nach Treu und Glauben nicht auf den Ablauf der Widerrufsfrist berufen und kann Ansprüchen aus § 280 BGB ausgesetzt sein. Auch die Hinweispflicht gemäß Satz 5 ist als effektive Sanktion für die Nichteinhaltung der Richtlinienvorgaben des Artikels 10 gemäß Artikel 23 der Richtlinie zulässig. Die nachgeholten Pflichtangaben waren unter Verstoß gegen Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie nicht im Kreditvertrag angegeben.

Zu Nummer 5 Buchstabe a (Änderung des § 494 Absatz 1)

Wie zu Nummer 3 Buchstabe a ausgeführt, wird auch mit § 494 Absatz 1 BGB-E ausdrücklich klargestellt, dass die Nichtigkeitsfolge in Bezug auf fehlende Angaben nur dann eintritt, wenn eine der für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Informationen nach Artikel 247 §§ 6 und 9 bis 13 EGBGB- neu nicht erteilt wurde. Bislang war nicht auszuschließen, dass § 494 Absatz 1 BGB- neu so missverstanden wird, dass der Verbraucherdarlehensvertrag bereits nichtig ist, wenn er die in Artikel 247 §§ 6 und 9 bis 13 EGBGB- neu vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen oder die für den Darlehensvermittlungsvertrag in Artikel 247 § 13 Absatz 2 und 3 EGBGB- neu vorgesehenen Pflichtangaben nicht enthält. Mit § 494 Absatz 1 BGB-E wird dahingehend eine Fehlinterpretation der Vorschrift verhindert und der Gleichlauf zu § 492 Absatz 2 BGB-E hergestellt.

Zu Nummer 5 Buchstabe b (Anfügung des § 494 Absatz 7 Satz 2)

§ 494 Absatz 7 Satz 2 BGB-E enthält eine Sonderregelung für den Beginn der Widerrufsfrist für die Fälle, in denen sich gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 BGB- neu aufgrund der Heilung des Vertrags durch Empfang oder Inanspruchnahme des Darlehens der Vertragsinhalt gegenüber dem im ursprünglichen Vertragstext (wenn auch nicht wirksam) Vereinbarten geändert haben. Auf die Vorbemerkung zu Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 wird Bezug genommen. § 494 Absatz 7 Satz 2 BGB-E enthält eine abschließende Sonderregelung für den Beginn der Widerrufsfrist in den dort genannten Fällen. Auf die Voraussetzungen für den Fristbeginn aus § 495 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB- neu und § 495 Absatz 2 BGB-E ist hierbei nicht abzustellen. Sonderregelungen zum Fristbeginn wie etwa § 312e Absatz 3 Satz 2 BGB- neu bleiben unberührt. § 494 Absatz 7 Satz 2 BGB-E sieht vor, dass die Widerrufsfrist im dort genannten Fall abweichend von § 495 BGB-E - und damit auch von § 355 BGB- neu, auf den in § 495 Absatz 1 und 2 BGB-E verwiesen wird - beginnt, wenn der Darlehensnehmer die Abschrift des Vertrags gemäß Satz 1 der Vorschrift erhalten hat, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind. Hintergrund ist, dass der Darlehensnehmer mit dieser Abschrift erstmals die Pflichtangaben vollständig erhält. Der Darlehensnehmer erhält somit zusammenfassend alle Pflichtangaben zum Vertrag. Ein zusätzliches Erfordernis, dass er zum Fristbeginn auch den ursprünglichen Vertragstext gemäß § 355 Absatz 3 Satz 2 BGB- neu erhalten haben müsste, wäre hier überflüssig und im Falle des ohne Einhaltung der Schriftform abgeschlossenen Vertrags auch gar nicht erfüllbar. Schließlich wird mit Anfügung des Satzes 2 die bisher bestehende Unsicherheit zum Fristbeginn bei geheilten Verbraucherdarlehensverträgen beseitigt. Der Beginn der Widerrufsfrist wird unabhängig vom Erhalt einer solchen (möglicherweise gar nicht existenten) Unterlage nach § 355 Absatz 3 Satz 2 BGB- neu an den Erhalt der Vertragsabschrift nach Satz 1 geknüpft. Im Ergebnis ist auch im Falle des § 494 Absatz 7 Satz 1 BGB-E gewährleistet, dass der Darlehensnehmer die vollständigen Pflichtangaben erhält. Die Widerrufsfrist beginnt in diesen Fällen nach Vertragsschluss (durch Heilung) und nachdem der Darlehensnehmer die vollständigen Pflichtangaben erhalten hat; damit werden auch in diesen Fällen die betreffenden Vorgaben der Richtlinie aus Artikel 10 und 14 umgesetzt.

Zu Nummer 6 (Änderung des § 495 Absatz 2)

§ 495 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BGB-E enthält Präzisierungen zum Beginn der Widerrufsfrist und ergänzt § 494 Absatz 7 BGB-E. Buchstabe a entspricht dem bisherigen § 495 Absatz 2 Nummer 2 BGB- neu und sieht vor, dass die Widerrufsfrist auch nicht vor Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags beginnt. Eine weitere Voraussetzung für den Lauf der Widerrufsfrist enthält der neu eingefügte Buchstabe b, wonach die Widerrufsfrist auch nicht beginnt, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB-E erhält. Sind die Pflichtangaben im Vertrag vollständig erteilt worden, spielt diese Regelung keine Rolle. Da der Darlehensvertrag gemäß § 492 Absatz 1 BGB- neu schriftlich abzuschließen ist, beginnt in diesem Fall die Widerrufsfrist gemäß § 355 Absatz 3 Satz 2 BGB- neu nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Damit hat der Verbraucher dann auch die erforderlichen vertraglichen Informationen erhalten.

Eine eigenständige Bedeutung erlangt der neue Buchstabe b erst dann, wenn im Verbraucherdarlehensvertrag abweichend von den gesetzlichen Vorschriften Pflichtangaben fehlen. Wie in der Vorbemerkung zu Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 ausgeführt, ist die Bezugnahme in Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b auf die "Informationen gemäß Artikel 10" dahingehend auszulegen, dass sie sich zwar auf die dort genannten Informationen bezieht, nicht aber auch auf das Erfordernis, dass diese im Vertragstext enthalten sein müssen. Für den Fristbeginn verlangt Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie danach lediglich, dass der Darlehensnehmer die in Artikel 10 genannten Pflichtangaben erhalten hat, wenn auch nicht wie in Artikel 10 für den Vertrag vorgeschrieben in dessen Text. Aus diesem Grund muss der Erhalt der Pflichtangaben auch in § 495 Absatz 2 ausdrücklich als Erfordernis für den Beginn der Widerrufsfrist festgeschrieben werden.

Für den Fall, dass das Fehlen der Pflichtangaben gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 BGB- neu zur Heilung des formnichtigen Vertrags mit geändertem Inhalt führt, ist in § 494 Absatz 7 BGB-E eine abschließende Sonderregelung zum Fristbeginn vorgesehen (siehe bereits Nummer 5 Buchstabe b). Die Abschrift des Vertrags mit den korrigierten Angaben tritt dann an die Stelle der in § 355 Absatz 3 Satz 2 BGB- neu genannten Unterlagen.

§ 495 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b BGB-E gewinnt in den Fällen eigenständige Bedeutung für den Beginn der Widerrufsfrist, in denen sonstige Pflichtangaben fehlen und gemäß § 492 Absatz 6 BGB-E nachgeholt werden. Die Neuregelung in Buchstabe b stellt ausdrücklich klar, dass auch in solchen Fällen die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn die erforderlichen Informationen tatsächlich erteilt wurden. Erfasst werden mit § 495 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b BGB-E daher zum einen die Fälle, in denen ein zunächst wegen der fehlenden Pflichtangaben formnichtiger Vertrag durch Inanspruchnahme oder Empfang des Darlehens geheilt wird, ohne dass es zu Änderungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 BGB- neu kommt. Zum anderen werden vom neuen Buchstaben b die Sachverhalte erfasst, in denen der Darlehensnehmer nicht die nach Artikel 247 §§ 7 und 8 EGBGB- neu erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag erhalten hat, was die Wirksamkeit des Vertrags unberührt lässt. Das Fehlen dieser Angaben führt dabei nie dazu, dass eine Vertragsabschrift nach § 494 Absatz 7 BGB-E erforderlich werden würde. Eine entsprechende Änderung der Vertragbedingungen ist hierbei nicht denkbar. Aufgrund des Zusammenspiels mit § 492 Absatz 6 BGB-E ist dem Erfordernis in Buchstabe a in allen Fallgruppen stets Rechnung getragen, weil das Nachholen der Pflichtangaben erst nach (wirksamem) Vertragsschluss bzw. nach Gültigwerden durch Heilung (§ 494 Absatz 2 Satz 1 BGB neu) erfolgen kann und der Darlehensnehmer spätestens gleichzeitig die übrigen Pflichtangaben in einer der in § 355 Absatz 3 Satz 2 genannten Unterlagen erhalten haben muss. Wegen der Einzelheiten zum Nachholen von Pflichtangaben wird auf die Vorbemerkung zu Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 verwiesen.

Mit dem neuen Satz 2 in § 495 Absatz 2 BGB-E wird die Anwendbarkeit des § 355 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 BGB- neu ausgeschlossen.

Durch den Ausschluss des § 355 Absatz 2 Satz 3 BGB- neu findet die Monatsfrist, die grundsätzlich für eine Widerrufsinformation nach Vertragsschluss gelten würde, keine Anwendung. Die Vorschrift ist mit der Verbraucherkreditrichtlinie nicht vereinbar. Sie bezieht sich nur auf die Widerrufsbelehrung bzw. in Verbindung mit § 495 BGB-E auf die Widerrufsinformation. Es handelt sich hierbei zwar um eine für den Verbraucher wesentliche Pflichtangabe, die Richtlinie selbst differenziert aber in Artikel 14 nicht nach den einzelnen zu erteilenden Pflichtangaben und erlaubt damit insoweit keine unterschiedlichen Rechtsfolgen. Außerdem würde die Widerrufsfrist von einem Monat gemäß § 355 Absatz 2 Satz 3 BGB- neu auch dann zur Anwendung kommen, wenn die vom Verbraucher unterzeichnete Vertragsurkunde die Pflichtangaben vollständig enthält, ihm aber erst nach Vertragsschluss ausgehändigt wird. Für diesen Fall wäre eine verlängerte Widerrufsfrist aber mit der Richtlinie unvereinbar. Diese verlangt für den Beginn der Widerrufsfrist in Artikel 14 Absatz 1 nämlich lediglich, dass der Vertrag geschlossen wurde und dass der Verbraucher bei oder nach Vertragsschluss die im Vertrag enthaltenen Angaben erhalten hat. Die Anwendbarkeit des § 355 Absatz 2 Satz 3 BGB- neu ist daher auszuschließen. Dem Grundgedanken dieser Regelung wird durch die Verlängerung der Widerrufsfrist gemäß § 492 Absatz 6 Satz 4 BGB-E aber Rechnung getragen (vgl. zu Nummer 4 Buchstabe b).

Schließlich wird mit dem neuen Satz 2 die sechsmonatige Höchstfrist nach § 355 Absatz 4 BGB- neu für das Erlöschen des Widerrufsrechts, die über § 495 Absatz 1 BGB- neu mangels Modifikation in § 495 Absatz 2 BGB-E sonst zum Tragen käme, ausgeschlossen. Auch dies beruht auf dem vollharmonisierenden Charakter der Verbraucherkreditrichtlinie, die ein Erlöschen des Widerrufsrechts nicht vorsieht.

Zu Nummer 7 (Änderung des § 502 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)

§ 502 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BGB-E sieht vor, dass die Vorfälligkeitsentschädigung ein Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht überschreiten darf. Damit wird nun auch für den Fall, dass der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung genau ein Jahr beträgt, die Höchstgrenze von 0,5 Prozent festgeschrieben. Das Umsetzungsgesetz hatte für diesen Fall einen Höchstbetrag von einem Prozent vorgesehen. Dies beruhte auf der deutschen Sprachfassung der Verbraucherkreditrichtlinie, die - anders als die englische Sprachfassung - den Höchstbetrag für die Vorfälligkeitsentschädigung nur für die Zeiträume von weniger und mehr als einem Jahr festlegte. Zwischenzeitlich teilte die Europäische Kommission mit, dass die derzeitige Formulierung des Artikels 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 der deutschen Sprachfassung der Verbraucherkreditrichtlinie dahingehend zu berichtigen ist, dass die Entschädigung 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten darf, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem Zeitpunkt des vereinbarten Ablaufs des Kreditvertrags ein Jahr nicht überschreitet. Ein Berichtigungsverfahren zu diesem Punkt wurde durch die Europäische Kommission bereits initiiert. Aufgrund dessen ist § 502 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BGB an die zu erwartende korrigierte Richtlinienvorgabe anzupassen.

Zu Nummer 8 (Änderung des § 508 Absatz 2 Satz 1)

Mit § 508 Absatz 2 Satz 1 BGB-E wird ein Redaktionsversehen berichtigt, indem § 508 Absatz 2 Satz 1 BGB-E nunmehr auf § 498 Satz 1 BGB- neu verweist. Bisher war in § 508 Absatz 2 Satz 1 BGB- neu der Verweis auf § 498 Absatz 1 BGB vorgesehen, den es mit der Änderung des § 498 BGB durch das Umsetzungsgesetz nicht mehr gibt.

Zu Nummer 9 (Änderung der Überschrift vor §§ 655a ff. BGB)

Die Überschrift des Untertitels 2 lautet bislang "Darlehensvermittlungsvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher". Diese wird nunmehr gefasst als "Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen". Die durch die bisherige Überschrift zum Ausdruck kommende Begrenzung auf Vermittlungsverträge mit einem Verbraucher ist aufzuheben, um klarzustellen, dass mit dem folgenden § 655a BGB- neu nicht nur Vermittlungsverträge mit einem Verbraucher erfasst werden, sondern - entsprechend der weitgefassten Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe f der Verbraucherkreditrichtlinie - auch solche, in denen Vertragspartner des Vermittlers (ausschließlich oder neben dem Verbraucher) ein Dritter ist. Dritter wird in der Regel der Darlehensgeber sein. Hierdurch wird auch bereits durch die Überschrift zum Ausdruck gebracht, dass beispielsweise die Pflichten des Vermittlers gegenüber dem Darlehensnehmer gemäß § 655a Absatz 2 Satz 1 und 2 BGB-E auch bestehen, wenn der Verbraucher nicht Vertragspartner des Vermittlers ist.

Ferner verdeutlicht die neue Überschrift, dass die im Untertitel enthaltenen Regelungen nicht jedwede Darlehensvermittlung, sondern nur Verträge betreffen, deren Gegenstand die Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen ist. Darüber hinausgehend sind zwar Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen in der Überschrift nicht namentlich erwähnt. Aufgrund der Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie wurde durch das Umsetzungsgesetz § 655a BGB aber auch auf die Vermittlung von entgeltlichen Finanzierungshilfen erweitert.

Zu Nummer 10 (Änderung des § 655a Absatz 2 Satz 1)

§ 655a Absatz 2 Satz 1 BGB- neu sieht eine Unterrichtungspflicht bezüglich der sich aus Artikel 247 § 13 EGBGB- neu ergebenden Einzelheiten vor. Der vorliegende Entwurf beschränkt diesen Verweis auf Artikel 247 § 13 Absatz 2 EGBGB- neu. Klargestellt wird auf diese Weise, dass der Darlehensvermittler den Darlehensnehmer nur über die in Artikel 247 § 13 Absatz 2 genannten Angaben unterrichten muss. Die Vorgaben aus Artikel 247 § 13 Absatz 1, 3 und 4 EGBGB- neu hingegen sind nicht in Bezug genommen. Artikel 247 § 13 Absatz 1 bestimmt, dass der Darlehensgeber im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vorvertraglich und im Vertrag selbst über den Namen und die Anschrift des Darlehensvermittlers informieren muss. Diese Informationspflicht betrifft nicht den Darlehensvermittlungsvertrag, sondern die vertragliche und vorvertragliche Information im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag. Verpflichtet ist insoweit primär der Darlehensgeber. Soweit daneben auch der Darlehensvermittler zu entsprechender Information verpflichtet ist, folgt dies bereits aus dem Verweis von § 655a Absatz 2 Satz 2 BGB auf § 491a Absatz 1 BGB- neu, der wiederum auf Artikel 247 §§ 1 ff. EGBGB Bezug nimmt. Ebenfalls erübrigt sich ein Verweis auf Artikel 247 § 13 Absatz 3 EGBGB, der ausschließlich das rechtliche Verhältnis zwischen Darlehensvermittler und Darlehensgeber betrifft. Der mit dem Änderungsgesetz nachträglich eingefügte Artikel 247 § 13 Absatz 4 EGBGB befasst sich mit den Pflichtangaben des Darlehensvermittlers gegenüber dem Verbraucher in der Werbung und kann aufgrund seiner Tatbestandsvoraussetzungen im Zusammenhang mit der vorvertraglichen Unterrichtung des Verbrauchers durch den Darlehensvermittler nicht zur Anwendung kommen.

Zu Nummer 11 Buchstabe a (Änderung der Überschrift des § 655b)

Die bisherige Überschrift "Schriftform" wird neugefasst als "Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher" Hierdurch wird verdeutlicht, dass die Regelungen des § 655b BGB-E nur Anwendung finden auf Vermittlungsverträge mit einem Verbraucher. Die von § 655a Absatz 1 BGB- neu ebenso erfassten Vermittlungsverträge, in denen ein Dritter Vertragspartner des Vermittlers ist, sind nicht Gegenstand des § 655b BGB-E.

Zu Nummer 11 Buchstabe b (Änderung des § 655b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2)

In § 655b Absatz 1 Satz 1 BGB- neu werden nach dem Wort "Darlehensvermittlungsvertrag" die Wörter "mit einem Verbraucher" eingefügt. Das dort aufgestellte Schriftformerfordernis wird somit klarstellend beschränkt auf die Verträge, die ein Vermittler mit einem Verbraucher abschließt. Ist Vertragspartner des Vermittlers ein Dritter, was von § 655a BGB- neu erfasst wird, so ist die Schriftform nicht vorgeschrieben. Auch die weiteren Regelungen in § 655b Absatz 1 BGB-E finden nur auf Verträge mit einem Verbraucher Anwendung. Dies ergibt sich aus dem Bezug zum dortigen Satz 1 und wird zudem durch die Neufassung der Überschrift klargestellt. Eine Änderung der Rechtslage ist damit nicht verbunden. Bereits nach früherem Recht (vor dem Umsetzungsgesetz) fand § 655b BGB nur Anwendung auf Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Ein Schriftformerfordernis bei Vermittlungsverträgen mit Dritten entspräche nicht den Gegebenheiten der Praxis und ist zum Schutz des Verbrauchers auch nicht erforderlich.

In § 655b Absatz 2 BGB-E werden - wie in Absatz 1 - nach dem Wort "Darlehensvermittlungsvertrag" die Wörter "mit einem Verbraucher" eingefügt. Damit wird in Ergänzung zur Überschrift der Vorschrift verdeutlicht, dass die Nichtigkeitsfolge nur Vermittlungsverträge mit Verbrauchern betrifft. Die Angaben aus Artikel 247 § 13 Absatz 2 EGBGB- neu sind zwar gemäß § 655a Absatz 2 BGB- neu auch bei Vermittlungsverträgen mit einem Dritten verpflichtend, wenn an einen Verbraucher vermittelt wird. Sanktioniert wird die Einhaltung dieser Vorschriften in Fallkonstellationen, in denen der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Dritten (in der Regel mit dem Darlehensgeber) zustande kommt, jedoch durch entsprechende Vorgaben des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG), des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie der Gewerbeordnung (GewO). Darüber hinaus ist auch eine Haftung des Darlehensvermittlers nach §§ 280 Absatz 1, 311 Absatz 2, 241 Absatz 2 BGB (culpa in contrahendo) denkbar. Damit wird die Durchsetzung der Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (Artikel 23) gewährleistet.

Zu Nummer 12 (Änderung des § 655e Absatz 2)

§ 655e Absatz 2 BGB bestimmt in seiner jetzigen Fassung, dass dieser Untertitel auch für Darlehensvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Existenzgründer im Sinne von § 512 BGB- neu gilt. Mit § 655e Absatz 2 BGB-E werden diese Existenzgründer den Verbrauchern gleichgestellt. Hierdurch wird erreicht, dass die Unterrichtungspflicht aus § 655a Absatz 2 BGB nicht nur zur Anwendung kommt, wenn der Vermittlungsvertrag mit einem Existenzgründer geschlossen wird. Vielmehr trifft den Vermittler diese Verpflichtung gegenüber dem Existenzgründer auch, wenn Vertragspartner des Vermittlers ein Dritter ist. Damit wird den Existenzgründern der gleiche Schutz zuteil, wie er Verbrauchern durch § 655a BGB- neu eingeräumt wurde.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Zu Nummer 1 Buchstabe a (Änderung des Artikels 247 § 6 Absatz 2)

Gemäß Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB- neu muss der Verbraucherdarlehensvertrag dann, wenn ein Widerrufsrecht besteht, Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie einen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist dabei anzugeben.

Der neue Satz 3 des Artikels 247 § 6 Absatz 2 EGBGB-E sieht vor, dass die geschilderten Anforderungen erfüllt sind, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag eine dem Muster in Anlage 6 entsprechende Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthält.

Mit dieser Regelung wird der Entschließung des Deutschen Bundestages im Rahmen der Beschlussfassung zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (BT-Drs. 016/13669, S. 5) Rechnung getragen. Mit dieser Entschließung hatte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung u. a. aufgefordert, zu Beginn der 17. Legislaturperiode einen Gesetzentwurf mit einem Muster für eine Information über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen mit Gesetzlichkeitsfiktion in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen.

Die Regelung ist europarechtlich zulässig. Die Verbraucherkreditrichtlinie gibt zwar für den Bereich des Verbraucherdarlehens keine Musterinformation vor. Da die Verwendung des Musters den Darlehensgebern jedoch freigestellt wird, ist dies trotz des von der Richtlinie verfolgten Vollharmonisierungsansatzes unschädlich. Das Muster entspricht den Vorgaben des Artikels 247 § 6 Absatz 2 EGBGB- neu, mit dem die Vorgaben des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe p der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt werden, und verweist auf § 495 Absatz 2 Nummer 1 BGB-E.

Die Regelung setzt mit dem Begriff "Vertragsklausel" keine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Absatz 1 Satz 1 BGB voraus. In der überwiegenden Zahl der Fälle wird eine solche jedoch vorliegen (vgl. § 310 Absatz 3 Nummer 1 BGB). Die Vertragsklausel muss dabei in ihrer Form hervorgehoben und deutlich gestaltet sein. Dies beruht zum einen auf den Vorgaben des Artikels 247 § 6 Absatz 2 EGBGB- neu, der "klar und verständlich" zu erteilende Angaben voraussetzt. Zum anderen erscheint die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters nur dann gerechtfertigt, wenn dessen Formulierungen hervorgehoben und deutlich gestaltet in den Vertrag einbezogen werden. Damit wird auch ein Gleichklang mit § 355 Absatz 2 Satz 1 und § 360 Absatz 1 Satz 1 BGB- neu erreicht, wonach eine Widerrufsbelehrung dem Gebot deutlicher Gestaltung genügen muss.

Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine solche Klausel, sieht Satz 3 auf der Rechtsfolgenseite eine Gesetzlichkeitsfiktion vor. Es wird fingiert, dass die Vertragsklausel die Vorgaben aus Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 EGBGB- neu erfüllt. Durch die gesetzliche Regelung im EGBGB wird Rechtssicherheit für den Normadressaten erreicht. Gleichzeitig wird dadurch eine angemessene Information des Verbrauchers gewährleistet.

Die Gesetzlichkeitsfiktion tritt nur ein, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet. Durch die Gestaltungshinweise nicht geforderte Weglassungen oder Ergänzungen führen zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion. Will der Darlehensgeber für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts über die bloße Information hinausgehende Rechtsfolgen vereinbaren, so ist dies - soweit rechtlich zulässig - nur an anderer Stelle möglich. Will der Darlehensgeber etwa bei Verträgen mit mehreren Darlehensnehmern gesonderte Vereinbarungen treffen, kann dies nur an anderer Stelle erfolgen. Gleiches gilt für sonstige Informationen, welche im Muster nicht ermöglicht werden. Die Fiktion tritt ferner nur ein bei einer Verwendung des Musters im Rahmen der Vertragsurkunde oder einer sonstigen Unterlage im Sinne des § 355 Absatz 3 Satz 2 BGB- neu, nicht hingegen bei einer Nachholung der Widerrufsinformation.

Der neue Satz 4 des Artikels 247 § 6 Absatz 2 EGBGB-E regelt, dass der Darlehensgeber unter Beachtung des Satzes 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen darf. Mit dieser Vorschrift wird der Gleichklang mit § 360 Absatz 3 Satz 3 BGB- neu hergestellt, wonach im Fall der Belehrung über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften der Unternehmer ebenfalls in diesem Maße Abweichungen vornehmen kann. Damit wird grundsätzlich ermöglicht, das Muster dem Layout des Vertrags anzupassen. Zugleich dient Satz 4 mit der Bezugnahme auf Satz 3 der Klarstellung, welche Abweichungen von der Mustervertragsklausel der Gesetzlichkeitsfiktion nicht entgegenstehen.

Zu Nummer 1 Buchstabe b (Änderung des Artikels 247 § 10)

Zu Doppelbuchstabe aa (Absatz 1)

Gemäß Gliederungspunkt aaa) wird Artikel 247 § 10 Absatz 1 EGBGB- neu dahingehend geändert, dass die Mitteilungspflichten des Darlehensgebers nun auch abweichend von Artikel 247 § 4 EGBGB- neu geregelt werden. Bislang sah Artikel 247 § 10 Absatz 1 EGBGB- neu lediglich Abweichungen von den aus " §§ 3 und 6" folgenden Mitteilungspflichten vor, obwohl in Artikel 247 § 10 Absatz 1 Nummer a EGBGB- neu auch auf Artikel 247 § 4 Absatz 1 Nummer 4 EGBGB- neu verwiesen wird. Danach hat der Darlehensnehmer vor Vertragsschluss je nach Vertragskonstellation auch auf den Zeitraum hinzuweisen, für den sich der Darlehensgeber an die übermittelten Informationen bindet. Entsprechendes fordert die Verbraucherkreditrichtlinie in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe l. Mit der Aufnahme von § 4 in den Gesetzestext wird klargestellt, dass bei den vorvertraglichen Informationen auch hinsichtlich dieser Vorschrift in Artikel 247 § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a EGBGB-E eine abweichende Regelung getroffen wird und insoweit keine Hinweispflicht nach Artikel 247 § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EGBGB- neu besteht. Nur außerhalb von Artikel 247 §§ 3, 4 und 6 EGBGB- neu geregelte Informationspflichten bleiben bestehen (vgl. BT-Drs. 016/11643, S. 130 f.). Dem Darlehensgeber bleibt es aber unbenommen, über den Pflichtkatalog hinausgehend zusätzliche Angaben, beispielsweise nach Artikel 247 § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EGBGB- neu, von sich aus aufzunehmen.

Gemäß Gliederungspunkt bbb) verweist Artikel 247 § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a EGBGB-E nunmehr auch auf Artikel 247 § 3 Absatz 3 EGBGB- neu, wonach der effektive Jahreszins anhand eines repräsentativen Beispiels zu erläutern ist. Bislang forderte die Vorschrift des Artikels 247 § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a EGBGB- neu mit dem Verweis auf Artikel 247 § 3 Absatz 1 Nummer 3 EGBGB- neu nur die Angabe des effektiven Jahreszinses ohne die Pflicht zur Erläuterung anhand eines repräsentativen Beispiels. Diese vorvertragliche Information ist für eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Verbraucherkreditrichtlinie verpflichtend vorgesehen und wird in Artikel 247 § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a EGBGB-E berücksichtigt.

Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 2)

Der Verweis in Artikel 247 § 10 Absatz 2 EGBGB- neu auf Artikel 247 § 3 Absatz 1 Nummer 3 bis 5, Absatz 4 EGBGB- neu wird ergänzt um einen Verweis auf Artikel 247 § 3 Absatz 1 Nummer 10 und Absatz 3 EGBGB- neu, womit ein bestehendes Redaktionsversehen berichtigt wird. Bisher enthielt Artikel 247 § 10 Absatz 2 EGBGB- neu lediglich den Verweis auf Artikel 247 § 3 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 und Absatz 4 EGBGB- neu, wodurch die Pflichtangaben bei Überziehungsmöglichkeiten im Rahmen der Vertragsanbahnung, wie in Artikel 247 § 5 Satz 2 EGBGB- neu, durch ein Telefongespräch festgelegt werden. Hingegen fordert Artikel 247 § 10 Absatz 2 EGBGB-E auch bei Überziehungsmöglichkeiten die Angabe der sonstigen Kosten und Entgelte sowie die Bedingungen für deren Anpassung (Artikel 247 § 3 Absatz 1 Nummer 10 EGBGB neu) und darüber hinaus die Erläuterung des effektiven Jahreszinses anhand eines repräsentativen Beispiels (Artikel 247 § 3 Absatz 3 EGBGB neu). Damit wird Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e und f der Verbraucherkreditrichtlinie, die für eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten diese vorvertraglichen Pflichtinformationen vorsehen, vollständig umgesetzt.

Zu Nummer 1 Buchstabe c (Änderung des Artikels 247 § 11)

Zu Doppelbuchstabe aa (Absatz 1)

Artikel 247 § 11 Absatz 1 EGBGB-E enthält nunmehr ausdrücklich auch von Artikel 247 § 4 EGBGB- neu abweichende Mitteilungspflichten. Bislang sah Artikel 247 § 11 Absatz 1 EGBGB- neu nach seinem einleitenden Wortlaut nur Abweichungen von Artikel 247 §§ 3 und 6 EGBGB- neu vor. Da in Artikel 247 § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d EGBGB- neu tatsächlich aber auch im Hinblick auf Artikel 247 § 4 EGBGB- neu ausdrückliche und insoweit abschließende Abweichungen von den Pflichtangaben formuliert werden, ist die Vorschrift zu Klarstellungszwecken entsprechend zu ergänzen (siehe oben Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Gliederungspunkt aaa). Damit wird ebenso der strukturelle Gleichlauf zu Artikel 247 § 10 EGBGB- neu beibehalten (vgl. BT-Drs. 016/11643, S. 131). Wie auch bei Artikel 247 § 10 EGBGB- neu bleibt es dem Darlehensgeber unbenommen, über die Pflichtangaben hinaus weitere Angaben aufzunehmen.

Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 2)

Artikel 247 § 11 Absatz 2 EGBGB-E verweist nunmehr auch auf Artikel 247 § 3 Absatz 1 Nummer 10 EGBGB- neu. Damit wird das bisher vorhandene Redaktionsversehen berichtigt. Bislang enthielt Artikel 247 § 11 Absatz 2 EGBGB- neu lediglich einen Verweis auf Artikel 247 § 3 Absatz 1 Nummer 3 bis 6, Absatz 3 und 4 EGBGB- neu. Artikel 247 § 11 Absatz 2 EGBGB-E verlangt bei Umschuldungen auch Angaben des Darlehensgebers zu sonstigen Kosten, Entgelten sowie deren Änderungsbedingungen, wenn die Vertragsanbahnung, wie in Artikel 247 § 5 Satz 2 EGBGB- neu beschrieben, durch ein Telefongespräch erfolgt. Damit wird die in Artikel 6 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e der Verbraucherkreditrichtlinie ausdrücklich benannte Informationspflicht für Verbraucherdarlehensverträge in Form von Umschuldungen berücksichtigt. Zwar sind derartige Angaben im Vertrag selbst nicht verpflichtend, da insoweit von der Option des Artikels 2 Absatz 6 der Verbraucherkreditrichtlinie Gebrauch gemacht wurde (siehe BT-Drs. 016/13669, S. 125 f.). Nachdem aber - im Einklang mit der Richtlinie (ebenda, S. 125) - bereits bei der Anbahnung eines Umschuldungsvertrags ohne Verwendung besonderer Kommunikationsmittel im Sinne des Artikels 247 § 5 EGBGB- neu mit dem Umsetzungsgesetz eine Kostenhinweispflicht eingeführt wurde, ist eine solche in den Anwendungsfällen des Artikels 247 § 5 EGBGB- neu erst recht sinnvoll.

Zu Nummer 1 Buchstabe d (Änderung des Artikels 247 § 12)

Zu Doppelbuchstabe aa (Absatz 1)

Mit der Ergänzung des Artikels 247 § 12 Absatz 1 EGBGB- neu wird erreicht, dass das Muster auch bei Verbraucherdarlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag gemäß § 358 BGB verbunden sind oder in denen eine Ware oder Leistung gemäß § 359a Absatz 1 BGB- neu angegeben ist, und bei Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen verwandt werden kann. Bei seiner Verwendung gelten dann die Anforderungen des Artikels 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b EGBGB- neu hinsichtlich der erforderlichen Informationen über die sich aus den §§ 358 und 359 BGB ergebenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte als erfüllt. In der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch die Informationen nach Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b EGBGB- neu von einem von der Bundesregierung vorzulegenden Muster für die Widerrufsinformation erfasst sein sollten (vgl. BT-Drs. 016/13669, S. 126). In das Muster eingestellt sind daher auch die den Regelungsbereich des § 359 betreffenden Hinweise zu "Einwendungen bei verbundenen Verträgen". Diese hängen zwar nicht mit dem Widerrufsrecht zusammen, sollen aber von der Gesetzlichkeitsfiktion erfasst sein.

Aufgrund des Artikels 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b EGBGB- neu ist der Verbraucher im Hinblick auf entgeltliche Finanzierungshilfen gegebenenfalls auch über die sich aus den §§ 358, 359 BGB ergebenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte zu informieren. Die Anwendung der §§ 358, 359 BGB auf entgeltliche Finanzierungshilfen kommt aufgrund der Rechtsgrundverweisung des § 506 Absatz 1 BGB- neu in Betracht. Daher ist der Tatbestand der §§ 358, 359 BGB im jeweiligen Einzelfall festzustellen (BT-Drs. 016/11643, S. 91) und die Information für den Verbraucher daran auszurichten. Im Mustertext beziehen sich die Gestaltungshinweise 3 bis 3c sowie 7 bis 7f auf die Grundkonstellationen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB, eines angegebenen Geschäfts im Sinne von § 359a Absatz 1 BGB- neu und/oder auf Verträge über eine Zusatzleistung nach § 359a Absatz 2 BGB-E.

Dem bisherigen Artikel 247 § 12 Absatz 1 EGBGB- neu werden drei weitere Sätze angefügt.

Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB-E bestimmt, dass eine im Verbraucherdarlehensvertrag enthaltene Vertragsklausel bei verbundenen Verträgen sowie Geschäften gemäß § 359a Absatz 1 BGB- neu den in Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b gestellten Anforderungen genügt, wenn die Vertragsklausel dem Muster in Anlage 6 entspricht sowie hervorgehoben und deutlich gestaltet ist.

Parallel zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 EGBGB-E wird mit Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB-E eine Regelung für verbundene Verträge im Sinne von § 358 BGB und angegebene Geschäfte gemäß § 359a Absatz 1 BGB- neu getroffen. Für Verträge über eine Zusatzleistung gemäß § 359a Absatz 2 BGB-E sind aufgrund fehlender Vorgaben in der Verbraucherkreditrichtlinie hier keine Regelungen vorgesehen. Eine entsprechende Vertragsklausel, die der Darlehensgeber in den Verbraucherdarlehensvertrag einbezieht und die keine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Absatz 1 Satz 1 BGB sein muss (vgl. oben zu Nummer 1 Buchstabe a), hat dem Gebot deutlicher Gestaltung zu genügen. Entspricht die Vertragsklausel dem Muster in Anlage 6, so sieht Satz 3 des Artikels 247 § 12 Absatz 1 EGBGB-E wiederum die Gesetzlichkeitsfiktion als Rechtsfolge vor.

Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 4 EGBGB-E bezieht sich auf entgeltliche Finanzierungshilfen und regelt, dass die Rechtsfolge nach Satz 3 bei Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe nur dann eintritt, wenn die Informationen dem im Einzelfall vorliegenden Vertragstyp angepasst sind. Die Gesetzlichkeitsfiktion tritt also nach dieser Vorschrift nur dann ein, wenn die Angaben in dem jeweiligen Vertrag dem Einzelfall entsprechend in zutreffender Weise geändert werden, beispielsweise wenn anstelle der Begriffe "Darlehensnehmer" und "Darlehensgeber" jeweils etwa die Begriffe "Teilzahlungskäufer" und "Teilzahlungsverkäufer" oder "Leasingnehmer" und "Leasinggeber" verwendet werden. Anzupassen ist in diesem Zusammenhang auch die Bezeichnung des Vertrags. Weiterhin sind etwa bei Leasingverträgen der zurückzuzahlende Betrag durch den zurückzugewährenden Gegenstand und die Zinsen pro Tag durch die täglich anfallende Leasingrate zu ersetzen. Damit wird sichergestellt, dass der Mustertext dem Verbraucher seine Rechte und Pflichten im Hinblick auf seinen konkreten Vertrag verdeutlicht.

Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 5 EGBGB-E regelt, inwiefern der Darlehensgeber gestalterisch von der Mustervertragsklausel abweichen kann. Mit der Vorschrift soll klargestellt werden, dass Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße unter Berücksichtigung der inhaltlichen Vorgaben nach Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 EGBGB- neu möglich sind.

Damit wird parallel zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 4 EGBGB-E betreffend den Verbraucherdarlehensvertrag auch für den Fall verbundener Verträge im Sinne von § 358 BGB, angegebener Geschäfte gemäß § 359a Absatz 1 BGB- neu sowie entgeltlicher Finanzierungshilfen nach § 506 BGB- neu dem Gesetzeswortlaut in § 360 Absatz 3 Satz 3 BGB- neu entsprochen.

Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 2 Satz 1)

Mit Artikel 247 § 12 Absatz 2 Satz 1 EGBGB-E wird ein Redaktionsversehen berichtigt, indem die Vorschrift nun auf Artikel 247 § 7 Nummer 3 EGBGB- neu verweist. Bisher war in Artikel 247 § 12 Absatz 2 Satz 1 EGBGB- neu der Verweis auf einen nicht vorhandenen Artikel 247 § 7 Absatz 1 Nummer 3 EGBGB- neu enthalten.

Zu Nummer 1 Buchstabe e (Änderung des Artikels 247 § 13)

Zu Doppelbuchstabe aa (Änderung des Absatz 2)

Artikel 247 § 13 Absatz 2 EGBGB-E ersetzt die durch das Umsetzungsgesetz geschaffene Regelung, wonach der Darlehensvermittler den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Darlehensvermittlungsvertrags im Sinne des § 655a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Textform zu unterrichten hat über 1. die Höhe der von ihm verlangten Vergütung, 2. die Tatsache, ob er für die Vermittlung vom Darlehensgeber ein Entgelt erhält, sowie gegebenenfalls dessen Höhe, 3. den Umfang seiner Befugnisse, insbesondere, ob er ausschließlich für einen oder mehrere bestimmte Darlehensgeber oder unabhängig tätig wird, und 4. die einzelnen von ihm verlangten Nebenentgelte sowie deren Höhe, soweit diese zum Zeitpunkt der Unterrichtung bekannt ist, andernfalls einen Höchstbetrag.

Der Entwurf sieht dagegen im neuen Satz 1 vor, dass der Darlehensvermittler den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss des Darlehensvermittlungsvertrags in Textform zu unterrichten hat, wenn der Darlehensvermittlungsvertrag im Sinne des § 655a des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit einem Verbraucher abgeschlossen wird. Die Unterrichtung betrifft 1. die Höhe der von ihm verlangten Vergütung, 2. die Tatsache, ob er für die Vermittlung von einem Dritten ein Entgelt erhält, sowie gegebenenfalls dessen Höhe, 3. den Umfang seiner Befugnisse, insbesondere, ob er ausschließlich für einen oder mehrere bestimmte Darlehensgeber oder unabhängig tätig wird, und 4. gegebenenfalls weitere vom Verbraucher verlangte Nebenentgelte sowie deren Höhe, soweit dieses zum Zeitpunkt der Unterrichtung bekannt ist, andernfalls einen Höchstbetrag. Der neue Satz 2 bestimmt für den Fall, dass der Darlehensvermittlungsvertrag im Sinne des § 655a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausschließlich mit einem Dritten abgeschlossen wird, dass der Darlehensvermittler den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines vermittelten Vertrags im Sinne von Absatz 1 in Textform über die Einzelheiten gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 zu unterrichten hat.

Artikel 247 § 13 Absatz 2 EGBGB-E unterscheidet somit zwischen Vermittlungsverträgen mit Verbrauchern und mit Dritten. Auch bei letzteren ist der Verbraucher gemäß § 655a Absatz 2 Satz 1 BGB-E zu unterrichten. Da der Verbraucher aber in diesen Fällen am Abschluss des Vermittlungsvertrags nicht beteiligt ist, kann er nicht bereits - wie es für Darlehensvermittlungsverträge mit einem Verbraucher vorgeschrieben ist - rechtzeitig davor unterrichtet werden. Die Unterrichtung über die Einzelheiten aus Artikel 247 § 13 Absatz 2 EGBGB-E hat vielmehr rechtzeitig vor Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags bzw. des Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu erfolgen. Diese neue Regelung wird zum einen Artikel 21 Buchstabe a und b der Verbraucherkreditrichtlinie gerecht: Der Verbraucher wird durch den Vermittler auf dessen Befugnisse hingewiesen sowie im Fall der Unterrichtung nach Satz 1 auf das von ihm an den Vermittler zu zahlende Entgelt. Zum anderen wird der Vermittler über die Richtlinie hinausgehend verpflichtet, den Verbraucher über ein von einem Dritten geschuldetes Entgelt zu unterrichten. Der Verbraucher ist damit in jedem Fall rechtzeitig vor Abschluss des zu vermittelnden Vertrags über eine etwaige Entlohnung des Vermittlers durch einen Dritten, insbesondere durch den Darlehensgeber, informiert. Diese für den Verbraucher wichtige und sinnvolle Information betrifft nunmehr seit dem Umsetzungsgesetz nicht nur - wie noch in § 655b Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB geregelt - Vermittlungsverträge mit einem Verbraucher. Auch bei Verträgen, in denen Vertragspartner ein Dritter ist, ist der Verbraucher zu unterrichten (siehe unten). Die Beibehaltung dieser Pflicht steht im Einklang mit der Verbraucherkreditrichtlinie. Deren Erwägungsgrund 17 stellt den Mitgliedsstaaten frei, zusätzliche Pflichten für Kreditvermittler beizubehalten oder einzuführen. Durch die Fassung von Artikel 247 § 13 Absatz 2 Satz 1 EGBGB-E wird ferner gewährleistet, dass auch Fälle erfasst werden, in denen der Vermittler eine zulässige Doppeltätigkeit ausführt, also sowohl den späteren Darlehensnehmer als auch den späteren Darlehensgeber als Vertragspartner hat. Sobald zumindest auch der Verbraucher Vertragspartner des Vermittlers ist, findet Satz 1 Anwendung.

Artikel 247 § 13 Absatz 2 Satz 2 EGBGB-E regelt die Unterrichtungspflicht, wenn am Vermittlungsvertrag ausschließlich ein Dritter - also nicht der Verbraucher als (späterer) Darlehensnehmer - vertraglich beteiligt ist. Rechtzeitig vor Abschluss eines vermittelten Vertrags im Sinne von Absatz 1 hat der Vermittler den Verbraucher in Textform über die Einzelheiten gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht erstreckt sich in diesen Fällen nicht auf die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 4. Denn ein Entgeltanspruch gegen den Verbraucher kommt wegen der Vorgaben aus § 655b BGB-E nur in Betracht nach Abschluss eines schriftlichen Vermittlungsvertrags mit dem Verbraucher.

Zu Doppelbuchstabe bb (Änderung des Absatz 3 Satz 2)

In Artikel 247 § 13 Absatz 3 Satz 2 EGBGB- neu wird das Wort "Verbraucherdarlehensvertrags" ersetzt durch die Wörter "Vertrags im Sinne von Absatz 1". Auch die in Absatz 1 genannten entgeltlichen Finanzierungshilfen sind somit ausdrücklich erwähnt. Damit wird klargestellt, dass sowohl bei diesen Verträgen als auch bei Verbraucherdarlehensverträgen der Erhalt einer Vertragsabschrift sicherzustellen ist. Nach dem bisherigen Wortlaut hätte sich die Frage gestellt, ob die Pflicht nur bei den ausdrücklich in Artikel 247 § 13 Absatz 3 Satz 2 EGBGB- neu genannten Verbraucherdarlehensverträgen besteht. Eine derartige Auslegung hätte zwar Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie nicht zwingend widersprochen. Die dort genannte Vorgabe, dass alle Vertragsparteien eine Ausfertigung des Kreditvertrags erhalten, wird nämlich bereits durch § 492 Absatz 3 Satz 1 BGB- neu bzw. § 506 Absatz 1 in Verbindung mit § 492 Absatz 3 Satz 1 BGB- neu umgesetzt. Auch nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs 16/11643, Seite 133) soll aber Artikel 247 § 13 Absatz 3 Satz 2 EGBGB- neu die vollständige Umsetzung sicherstellen. Entsprechend ist dort die Abschrift eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe durch die Bezugnahme auf Absatz 1 klarstellend mit aufzunehmen.

Zu Doppelbuchstabe cc (Anfügung des Absatzes 4)

Artikel 247 § 13 Absatz 4 EGBGB-E sieht vor, dass ein Darlehensvermittler in der Werbung für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe gegenüber einem Verbraucher die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 einzubeziehen hat. Diese Angaben betreffen den Umfang der Befugnisse des Vermittlers, insbesondere, ob er ausschließlich für einen oder mehrere bestimmte Darlehensgeber oder unabhängig tätig wird. Mit dem anzufügenden Absatz 4 wird Artikel 21 Buchstabe a der Verbraucherkreditrichtlinie bezogen auf Werbeangaben umgesetzt. Artikel 247 § 13 EGBGB- neu gewährleistet zwar bereits, dass ein Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsschluss über die Stellung des Vermittlers informiert wird. Um die Aufnahme dieser Werbeangaben entsprechend dem Wortlaut der Verbraucherkreditrichtlinie aber auch außerhalb und ohne Abschluss eines Vertragsverhältnisses zu gewährleisten, wird Absatz 4 angefügt. Dem Begriff des Kreditvertrags aus Artikel 3 Buchstabe c der Richtlinie folgend, werden verpflichtende Werbeangaben sowohl bei Verbraucherdarlehensverträgen als auch bei Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen eingeführt. Bei der Regelung handelt es sich zwar um gewerberechtliche Vorgaben. Gleichwohl soll die Verortung im EGBGB vorgenommen werden. Artikel 247 § 13 EGBGB- neu bietet für eine Regelung über Darlehensvermittler auch den nötigen thematischen Bezug. Eine Aufnahme in § 6a der Preisangabenverordnung (PAngV) ist trotz Sachzusammenhangs nicht möglich, da es sich bei den von Artikel 21 der Richtlinie geforderten Angaben um solche handelt, die sich auf die Person des Vermittlers und dessen Stellung beziehen. Die Verordnungsermächtigung in § 1 des Preisangabengesetzes beschränkt sich aber auf Preise, Verkaufs- oder Leistungseinheiten sowie Gütebezeichnungen. Ebenso kann die Regelung nicht in der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer umgesetzt werden. Denn deren Anwendungsbereich umfasst nicht die in § 34c Absatz 5 Nummer 4 der Gewerbeordnung genannten Gewerbetreibenden, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen. Auch solche Vermittler sind jedoch von der Verbraucherkreditrichtlinie erfasst. Schließlich enthält das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche auch in Artikel 238 Absatz 2 bereits in der Sache gewerberechtliche Regelungen zum Pauschalreiserecht.

Zu Nummer 2 Buchstabe a (Änderung des Artikels 248 § 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c)

In Artikel 248 § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c EGBGB- neu wird der Verweis auf § 675g BGB- neu berichtigt, indem nunmehr auf Absatz 3 dieser Vorschrift Bezug genommen wird. Bisher verweist Artikel 248 § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c EGBGB- neu auf § 675g Absatz 2 BGB- neu, der keine Regelungen zum Referenzzinssatz und -wechselkurs enthält. Diese finden sich vielmehr in § 675g Absatz 3 BGB- neu.

Zu Nummer 2 Buchstabe b (Änderung des Artikels 248 § 11 Absatz 2 Nummer 2)

Artikel 248 § 11 Absatz 2 Nummer 2 EGBGB- neu wird dahingehend geändert, dass nunmehr auf Nummer 1 verwiesen und so ein bestehendes Redaktionsversehen berichtigt wird. In der Fassung des Umsetzungsgesetzes sah Artikel 248 § 11 Absatz 2 Nummer 2 EGBGB- neu einen Verweis auf Buchstabe a vor, den es jedoch nicht gab.

Zu Nummer 3 (Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)

Das Muster über eine Vertragsklausel gemäß Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EGBGB-E wird als Anlage 6 dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche angefügt.

Dabei setzt sich die Mustervertragsklausel aus drei Teilen zusammen: Der erste Teil enthält die Angaben zum Widerrufsrecht. Im zweiten Abschnitt wird auf die Widerrufsfolgen hingewiesen. Zuletzt wird - soweit anwendbar - auf Einwendungen bei verbundenen Verträgen eingegangen.

Abschnitt "Widerrufsrecht" und Gestaltungshinweise 1 bis 3c
Zum Klauseltext "Widerrufsrecht"

Satz 1 der Mustervertragsklausel informiert darüber, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen kann. Dieser Wortlaut entspricht den Vorgaben der §§ 495 Absatz 1, 355 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Absatz 2 Satz 1 BGB- neu, § 495 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB-E sowie Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 1 EGBGB- neu, durch die Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe p sowie Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt werden.

Mit Satz 2 wird über den Beginn der Widerrufsfrist informiert. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags und erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB erhalten hat. Was Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB-E sind, wird mit dem Klammerzusatz beispielhaft erläutert. Herausgegriffen wurden aus dem Angabenkatalog, dessen Umfang vom konkreten Vertrag abhängt, solche Beispiele, die stets relevant sind. Ergänzt wird mit Satz 3, dass der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben erhalten hat, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Damit wird § 495 Absatz 1 BGB und § 355 Absatz 3 Satz 2 BGB- neu entsprochen. Der Voraussetzung des Erhalts der Pflichtangaben kommt nur dann eigenständige Bedeutung zu, wenn die Pflichtangaben abweichend von den gesetzlichen Vorschriften nicht im Darlehensvertrag enthalten sind. Mit Satz 4 wird darüber unterrichtet, dass der Darlehensnehmer über nicht bereits im Vertragstext enthaltene Pflichtangaben nachträglich in Textform informiert werden kann und dass die Widerrufsfrist dann einen Monat beträgt. Damit wird § 495 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 492 Absatz 6 BGB-E im Mustertext berücksichtigt. Der Text der Information insgesamt erfasst dabei auch die Fälle, in denen die Widerrufsfrist gemäß § 494 Absatz 7 Satz 2 BGB-E mit Erhalt der Vertragsabschrift nach § 494 Absatz 7 Satz 1 BGB-E beginnt. Auch hierbei handelt es sich um nachträglich in Textform erhaltene Pflichtangaben. Ergänzt wird dieser Hinweis durch Satz 5. Der Darlehensnehmer erfährt, dass er im Fall nachgeholter Pflichtangaben gesondert auf den dadurch ausgelösten Beginn der Widerrufsfrist zu informieren ist. Die Musterwiderrufsinformation braucht deshalb nicht mit Angaben zu dem nicht gesetzeskonformen Fall des Nachholens von Pflichtangaben und den erforderlichen Voraussetzungen überfrachtet zu werden.

Die Mustervertragsklausel informiert zudem in Satz 6 darüber, dass zur Wahrung der Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt. Damit wird den Vorgaben von § 355 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB, Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 1 EGBGB- neu sowie von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe p und 14 Absatz 3 Buchstabe a der Verbraucherkreditrichtlinie nachgekommen.

Zu den Gestaltungshinweisen:

Gestaltungshinweis 1 betrifft Besonderheiten des Fristbeginns bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr im Sinne von § 312e Absatz 1 Satz 1 BGB- neu. Bei dieser Art von Verträgen ist der Mustervertragsklausel an der angegebenen Stelle hinzuzufügen, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, nachdem der Darlehensgeber seine Pflichten aus § 312e Absatz 1 Satz 1 BGB- neu in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB- neu erfüllt hat. Damit wird die gemäß Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 1 EGBGB- neu (und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe p der Verbraucherkreditrichtlinie) erforderliche Angabe zum Fristbeginn entsprechend § 312e Absatz 3 Satz 2 BGB- neu modifiziert. Angesichts des Schriftformerfordernisses für Verbraucherdarlehensverträge wird dieser Gestaltungshinweis nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen.

Gestaltungshinweis 2 stellt klar, dass an der angezeigten Stelle die notwendigen Kontaktdaten wie Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten einzusetzen sind. Entsprechend den bisherigen Mustern über die Widerrufs- und Rückgabelehrung (vgl. Anlage 1 und 2 des Anhangs 1 zu Artikel 2 Nummer 7 des Umsetzungsgesetzes) können als Zusatzdaten Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Darlehensgeber erhält, auch eine Internet-Adresse angegeben werden. Es handelt sich insoweit um die gemäß Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 1 EGBGB- neu (und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe p der Verbraucherkreditrichtlinie) erforderliche Angabe weiterer Umstände für die Erklärung des Widerrufs.

Mit Gestaltungshinweis 3 wird zum einen die Unterüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" eingefügt. Zum anderen wird aufgenommen, dass in den folgenden Hinweisen, in denen auf den Widerruf des weiteren Vertrags Bezug genommen wird, die Rückgabe dem Widerruf gleichsteht, wenn das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht ersetzt worden ist. Der Gebrauch des Gestaltungshinweises 3 setzt voraus, dass zumindest einer der Gestaltungshinweise 3a, 3b oder 3c zur Anwendung kommt. Letztere befassen sich mit dem Widerrufsdurchgriff bei Vorliegen eines verbundenen Vertrags ( § 358 BGB), eines angegebenen Geschäfts (§ 359a Absatz 1 BGB neu) oder eines Vertrags über eine vom Darlehensgeber für die Darlehensgewährung verlangten Zusatzleistung (§ 359a Absatz 2 BGB-E). Diese Konstellationen, bei denen neben dem Verbraucherdarlehensvertrag noch zumindest einer dieser Verträge besteht, werden mit der Unterüberschrift als "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" zusammengefasst. An dieser Stelle ist der Darlehensnehmer ferner darauf hinzuweisen, dass die dann folgende Erwähnung von "Widerruf", "Widerrufserklärung" und "Widerrufsrecht" bei Bestehen eines zulässigerweise vereinbarten Rückgaberechts nach § 356 BGB als "Rückgabe" und "Rückgaberecht" zu lesen ist . Diese Gleichstellung wird als abstrakter Hinweis vorgezogen. Die Erläuterung von Widerrufs- und Rückgaberecht nebeneinander bei den Gestaltungshinweisen 3a, 3b, 7a, 7d und 7e wird auf diese Weise vermieden, um die Verständlichkeit der Belehrung zu gewährleisten. Mit dem abstrakten Hinweis hat der Darlehensnehmer zu prüfen, ob bei den weiteren Verträgen ein Widerrufs- oder ein Rückgaberecht besteht. Dem Darlehensgeber kann dies nicht abverlangt werden, da er nicht zwingend weiß, ob dem Darlehensnehmer bezogen auf den weiteren Vertrag ein Widerrufsrecht oder ein dieses ersetzendes Rückgaberecht zusteht.

Welcher der Gestaltungshinweise 3a, 3b und 3c in den Vertragstext tatsächlich aufzunehmen ist, hängt von der jeweiligen Vertragsgestaltung im Einzelfall ab. Dabei sind sowohl Fallkonstellationen denkbar, in denen der Gestaltungshinweis 3a durch den Hinweis 3b zu ergänzen ist und/oder der Hinweis 3c einzufügen ist. Demnach können die Gestaltungshinweise 3a, 3b und 3c auch nacheinander in den Verbraucherdarlehensvertrag eingefügt werden. Hintergrund ist, dass neben dem Verbraucherdarlehensvertrag ein oder mehrere weitere damit in rechtlich relevanter Weise verknüpfte Verträge stehen können. Bezieht sich der Verbraucherdarlehensvertrag beispielsweise auf einen verbundenen Vertrag im Sinne von § 358 BGB sowie auf ein angegebenes Geschäft gemäß § 359a Absatz 1 BGB- neu, muss der Darlehensgeber den Verbraucher neben dem verbundenen Vertrag auch über das Widerrufsrecht und die Widerrufsfolgen bezüglich des angegebenen Geschäfts informieren. In diesen Fällen ist der Gestaltungshinweis 3a durch den Hinweis 3b zu ergänzen. Daneben sind aber auch Sachverhalte vorstellbar, bei denen der Darlehensgeber den Verbraucher bereits durch Verwendung des Gestaltungshinweises 3a oder 3b in dem gesetzlich vorgeschriebenem Umfang informiert. An die Stelle des Gestaltungshinweises 3a tritt der Hinweis 3b dann, wenn das im Verbraucherdarlehensvertrag angegebene Geschäft nicht die Voraussetzungen nach § 358 Absatz 3 BGB für einen verbundenen Vertrag erfüllt. Denkbar ist dies beispielsweise in Fällen, in denen zwar der Verwendungszweck im Darlehensvertrag bereits konkret bezeichnet ist, sich der Verbraucher aber erst nach der Auszahlung des Darlehens für einen bestimmten Vertragspartner entscheidet, der den finanzierten Gegenstand liefert (BT-Drs. 016/11643, S. 73).

Gestaltungshinweis 3a betrifft die Sonderfälle eines verbundenen Vertrags nach § 358 BGB. In diesen Fällen ist in den Klauseltext über das Widerrufsrecht der in dem Gestaltungshinweis 3a vorgesehene Text einzufügen. Dabei ist danach zu entscheiden, ob die verbundenen Verträge den Erwerb von Finanzinstrumenten betreffen oder ob dies nicht der Fall ist. Diese Differenzierung trägt der Ausnahmeregelung des § 359a Absatz 3 BGB- neu Rechnung, der die § 358 Absatz 2, 4 und 5 BGB sowie § 359 BGB für nicht anwendbar erklärt, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dient. Der Darlehensgeber muss sich zunächst festlegen, ob im konkreten Fall ein verbundener Vertrag gemäß § 358 BGB vorliegt. Dies erscheint sachgerecht, denn er muss wissen, ob das finanzierte Geschäft mit ihm selbst abgeschlossen wurde oder ob er sich als Drittfinanzierer bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Vertragspartners des finanzierten Geschäfts bedient hat (§ 358 Absatz 3 BGB). Aufgrund des Verbundes muss der Darlehensgeber zudem wissen, ob der Verbraucherdarlehensvertrag dem Erwerb von Finanzinstrumenten dient. Er ist somit in der Lage, den maßgeblichen Hinweis nach 3a Buchstabe a oder b einzusetzen. Bei beiden Gestaltungshinweisen ist an der gekennzeichneten Einfügestelle der verbundene Vertrag im Mustertext durch den Darlehensgeber hinreichend konkret anzugeben. Auf die Bezeichnung des Vertragsgegenstandes des verbundenen Vertrags im Vertragstext kann Bezug genommen werden, soweit sich dies grammatikalisch in den Mustertext einfügt. Bei Buchstabe a folgt dies bereits aus den Gestaltungshinweisen ** und ***, die auf Buchstabe b jedoch nicht angewandt werden können. Die Vertragskonstellation aus Buchstabe b findet ausschließlich dort im Muster Niederschlag.

Mit Satz 1 des Gestaltungshinweises 3a Buchstabe a (erster Spiegelstrich) informiert der Darlehensgeber den Verbraucher zunächst über die von der Verbraucherkreditrichtlinie nicht geregelte Durchgriffskonstellation, in der der Darlehensnehmer den Verbraucherdarlehensvertrag nach § 495 Absatz 1 BGB widerruft und infolge dieses Widerrufs auch an den verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden ist. Damit wird § 358 Absatz 2 BGB im Mustertext berücksichtigt. Hierauf ist der Darlehensnehmer gemäß Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b EGBGB- neu in Verbindung mit § 358 Absatz 2 BGB hinzuweisen.

Satz 2 des Gestaltungshinweises 3a Buchstabe a (zweiter Spiegelstrich) greift die Fallgestaltung auf, in der dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung ein Widerrufsrecht zusteht. In solchen Fällen ist der Darlehensnehmer mit wirksamem Widerruf des verbundenen Vertrags auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Die entsprechende Informationspflicht des Darlehensgebers folgt aus Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe q der Verbraucherkreditrichtlinie und Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b EGBGB- neu. Der Darlehensgeber wird nicht in jedem Fall Kenntnis vom Bestehen eines solchen Widerrufsrechts haben: Selbst wenn er von einem Kauf an der Haustür oder einer telefonischen Bestellung Kenntnis haben sollte, ist beispielsweise eine Sachverhaltskonstellation möglich, bei der der Verbraucher die Ware zwar im Rahmen eines Haustürgeschäfts erwirbt, aber die mündlichen Vertragsverhandlungen auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind (§ 312 Absatz 3 Nummer 1 BGB). Im Zusammenhang mit Fernabsatzgeschäften ist es denkbar, dass der Verbraucher die Ware telefonisch bestellt, diese aber zuvor im Laden besichtigt hat (§ 312 Absatz 1 Satz 1 BGB). Aus diesem Grund braucht der Darlehensgeber den Verbraucher nur abstrakt für den Fall, dass ein entsprechendes Widerrufsrecht besteht, zu informieren. Ob ein solches besteht, weiß der Verbraucher aufgrund der für das andere Geschäft zu erteilenden Widerrufsbelehrung.

Für die Rechtsfolgen des Widerrufs wird im Gestaltungshinweis 3a Buchstabe a Satz 3 (zweiter Spiegelstrich) auf die im verbundenen Vertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung verwiesen. Eine genauere Belehrung kann dem Darlehensgeber mangels zwingender Kenntnis des konkreten finanzierten Vertrags nicht abverlangt werden.

Die Rechtsfolgen nach § 358 Absatz 1 und 2 BGB sollen in Gestaltungshinweis 3a Buchstabe a behandelt werden. Damit wird eine zusammenhängende Darstellung der Widerrufsdurchgriffe nach § 358 BGB erreicht. Die Hinweise zu den Widerrufsfolgen 7a bis 7f befassen sich dagegen mit den Rechtsfolgen nach Wegfall der Vertragsbindung infolge Widerrufs.

Buchstabe b des Gestaltungshinweises 3a betrifft die Konstellationen, in denen der verbundene Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten beinhaltet. An dieser Stelle ist der Verbraucher darüber zu informieren, dass er bei einem Widerruf des verbundenen Vertrags auch nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist. Dieser Hinweis entspricht § 358 Absatz 1 BGB, dessen Anwendbarkeit in § 359a Absatz 3 BGB- neu im Fall des Erwerbs von Finanzinstrumenten nicht ausgeschlossen ist. Die hierfür bestehende Informationspflicht des Darlehensgebers ergibt sich aus Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b EGBGB- neu (und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe q der Verbraucherkreditrichtlinie).

Gestaltungshinweis 3a Buchstabe a zweiter Spiegelstrich und Buchstabe b beziehen sich dabei weder in dem an den Darlehensgeber gerichteten Text noch in dem Informationstext für den Verbraucher auf ein bestimmtes Widerrufsrecht. Mit den Informationstexten in Buchstabe a zweiter Spiegelstrich und Buchstabe b wird der Verbraucher über den Widerrufsdurchgriff nach § 358 Absatz 1 BGB unterrichtet. Auf welche Widerrufsrechte sich § 358 Absatz 1 BGB bezieht, ist unter Berücksichtigung der Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie zu beurteilen. Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie sieht vor, dass der Verbraucher bei Ausübung eines jeden Widerrufsrechts, das auf Gemeinschaftsrecht beruht, an einen damit verbundenen Kreditvertrag nicht mehr gebunden ist. Neben den Widerrufsrechten nach § 355 BGB in Bezug auf verbundene Verträge (§§ 312 Absatz 1, 312d Absatz 1, 485 BGB und § 4 Fernunterrichtsgesetz) beruht auch das Widerrufsrecht nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Bislang wurde § 358 Absatz 1 BGB überwiegend dahingehend ausgelegt, dass diese Vorschrift die Ausübung eines Widerrufsrechts nach § 355 BGB voraussetze (vgl. Münchener Kommentar/Habersack, 5. Auflage 2006, § 358 Rn. 7; Staudinger/Kessal-Wulf, Neubearbeitung 2004, § 358, Rn. 55; Palandt/Grüneberg, 69. Auflage 2010, § 358 Rn. 3). Angesichts des Artikels 15 Absatz 1 der Verbraucherkreditrichtlinie ist § 358 Absatz 1 BGB richtlinienkonform auszulegen. Eine Konkretisierung des Gestaltungshinweises 3a auf bestimmte Widerrufsrechte wurde geprüft, im Ergebnis aber als weder sinnvoll noch notwendig erachtet. Es bestand in den Anhörungen Einvernehmen, dass eine richtlinienkonforme Auslegung des § 358 BGB möglich sei und die offene Formulierung des Gestaltungshinweises jedenfalls zu zutreffenden Ergebnissen führt. Dies gilt auch in Bezug auf das nicht auf Gemeinschaftsrecht beruhende Widerrufsrecht nach § 126 Investmentgesetz (InvG). Insoweit erfordert die Verbraucherkreditrichtlinie in Artikel 15 Absatz 1 nicht zwingend die Anwendbarkeit des § 358 Absatz 1 BGB. Dass eine solche Vereinbarung im Verbraucherdarlehensvertrag - wie mit dem Muster vorgegeben - für nach § 126 InvG widerrufliche Geschäfte dennoch getroffen wird (Widerrufsdurchgriff auf den verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag), erscheint sachgerecht. Geht ein Darlehensgeber von der Unanwendbarkeit des § 358 Absatz 1 BGB bei einem Widerrufsrecht nach § 126 InvG aus und will einen solchen Durchgriff auch nicht vertraglich vereinbaren, so kann er das fakultativ zur Verfügung gestellte Muster nicht verwenden.

Gestaltungshinweis 3b betrifft im Darlehensvertrag angegebene Geschäfte im Sinne von § 359a Absatz 1 BGB- neu. Widerruft der Darlehensnehmer das Geschäft, dessen Ware oder Leistung im Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben ist, entfällt gleichzeitig die Bindung an den Darlehensvertrag. Aufgrund des Verweises in § 359a Absatz 1 BGB- neu auf § 358 Absatz 1 BGB und der diesbezüglich bestehenden Informationspflicht gemäß Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b EGBGB- neu (und gemäß der Artikel 15 Absatz 1, 10 Absatz 2 Buchstabe p sowie 3 Buchstabe n Variante ii der Verbraucherkreditrichtlinie) ist der Verbraucher auf den Wegfall der Bindung gesondert hinzuweisen.

Gestaltungshinweis 3c betrifft Verträge über eine vom Darlehensgeber für die Darlehensgewährung verlangte Zusatzleistung gemäß § 359a Absatz 2 BGB-E, die nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags im Sinne von § 358 BGB erfüllen und nicht den durch das Darlehen finanzierten Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand haben. Der Gestaltungshinweis 3c ist fakultativ vorgesehen, damit der Darlehensgeber den Verbraucher informieren kann, ohne den Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion befürchten zu müssen. Hinweispflichten sind für Verträge über eine Zusatzleistung gemäß Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 EGBGB- neu und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe p der Verbraucherkreditrichtlinie zwar allgemein nicht vorgesehen (vgl. BT-Drs. 016/13669, S. 126), da sich Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 EGBGB- neu nur auf Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen ( § 506 BGB neu), verbundene Verträge (§ 358 Absatz 3 BGB) und angegebene Geschäfte (§ 359a Absatz 1 BGB neu) bezieht. Für den Verbraucher enthält Gestaltungshinweis 3c jedoch eine wichtige Information. Die Erteilung der Information soll dem Darlehensgeber, der die Zusatzleistung gemäß § 359a Absatz 2 BGB- neu in Verbindung mit Artikel 247 § 8 EGBGB- neu verlangt hat, deshalb ermöglicht werden. Dem Mustertext kann in diesem Fall die Information angefügt werden, dass bei einem bestehenden Widerrufsrecht in Bezug auf den Darlehensvertrag und bei der Ausübung dieses Rechts der Verbraucher auch nicht an den Vertrag über eine Zusatzleistung gebunden ist, wenn er diesen Vertrag über eine Zusatzleistung in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen hat. Ob die Voraussetzung des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Darlehensvertrag vorliegt, muss der Verbraucher beurteilen. Erforderlich ist insoweit eine direkte kausale Verknüpfung von Zusatzvertrag und Darlehensvertrag (BT-Drs. 016/11643, S. 73). Ob diese vorliegt, weiß der Darlehensgeber nicht in jedem Fall, wohl aber der Darlehensnehmer. Deshalb ist diese Voraussetzung Teil des Mustertextes und der Darlehensgeber kann den Verbraucher an dieser Stelle abstrakt über das Widerrufsrecht und die Widerrufsfolgen informieren. Damit finden § 359a Absatz 2 BGB-E, § 358 Absatz 2 Satz 1 BGB sowie die Vorgaben des Artikels 14 Absatz 4 der Verbraucherkreditrichtlinie in der Mustervertragsklausel Berücksichtigung und der Darlehensnehmer ist dann zutreffend über die Bindung an den Zusatzvertrag informiert. Mit der Beschränkung auf Verträge über eine Zusatzleistung, die nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags im Sinne von § 358 Absatz 2 BGB erfüllen, ist der Vorrang der §§ 358 f. BGB vor der Regelung des § 359a Absatz 2 BGB-E sichergestellt (vgl. auch zu Artikel 1 Nummer 3) und eine widersprüchliche Information des Verbrauchers wird dadurch vermieden. Die zweite Beschränkung der Anwendbarkeit des Gestaltungshinweises 3c in Bezug auf Finanzinstrumente ist auf § 359a Absatz 3 BGB- neu zurückzuführen, der u. a. die Anwendbarkeit des § 358 Absatz 2 BGB ausschließt.

Abschnitt "Widerrufsfolgen" und Gestaltungshinweise 4 bis ***
Zum Klauseltext "Widerrufsfolgen"

Der Hinweis auf die Widerrufsfolgen in der Mustervertragsklausel beruht auf Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 EGBGB- neu sowie Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe p der Verbraucherkreditrichtlinie. Im Satz 1 ist zunächst anzugeben, dass der Darlehensnehmer das Darlehen, soweit es ausbezahlt wurde, innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten hat. Diese Rechtsfolgen im Falle des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags ergeben sich aus § 357 Absatz 1 Satz 1 und § 346 Absatz 1 BGB. Die Bezugnahme auf den vereinbarten Sollzins resultiert aus Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b Satz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie. Aus § 357 Absatz 1 Satz 2, § 286 Absatz 3 Satz 1 BGB (und Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b Satz 1 der Verbraucherkreditrichtlinie) folgt die Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens und der vereinbarten Sollzinsen innerhalb der Frist von 30 Tagen, die mit der Absendung der Widerrufserklärung beginnt. Diese Information ist zwar weder durch Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 1 EGBGB- neu noch durch Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe p der Verbraucherkreditrichtlinie vorgeschrieben. Gleichwohl ist im Interesse einer umfassenden Information dem Verbraucher die 30-Tages-Frist mitzuteilen. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen ist die Vertragsklausel gemäß Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 4 EGBGB-E entsprechend anzupassen. So ist beispielsweise bei Finanzierungsleasingverträgen mitzuteilen, dass der Leasingnehmer den Leasinggegenstand, soweit er ihm übergeben wurde, zurückzugeben hat und für den Zeitraum zwischen Übergabe und Rückgabe des Leasinggegenstandes die vereinbarten Leasingraten zu entrichten hat. Dies entspricht der in Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 1 EGBGB- neu vorgesehenen Informationspflicht, auf die in Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 1 EGBGB- neu für entgeltliche Finanzierungshilfen verwiesen wird.

Im Mustertext ist ferner für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag in Euro bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens anzugeben (Satz 3 des Mustertextes). Diese Information ist in Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 2 EGBGB- neu (gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe p der Verbraucherkreditrichtlinie) ausdrücklich vorgesehen. Um Missverständnissen seitens der Darlehensnehmer hinsichtlich des Bestehens einer Zinszahlungspflicht nur bei vollständiger Darlehensinanspruchnahme vorzubeugen, wird mit dem nachfolgenden Satz 4 des Mustertextes "Widerrufsfolgen" klargestellt, dass sich der zu zahlende Zinsbetrag bei nur teilweiser Inanspruchnahme entsprechend verringert. Bei Finanzierungsleasingverträgen ist anstelle des Zinsbetrages die zu zahlende Leasingrate pro Tag anzugeben.

Zu den Gestaltungshinweisen:

Gestaltungshinweis 4 weist darauf hin, dass an der angegebenen Stelle für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung der genaue Zinsbetrag pro Tag in Euro und etwaige Centbeträge als Dezimalstellen bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens einzusetzen sind. Bei Finanzierungsleasingverträgen ist entsprechend die zu zahlende Leasingrate pro Tag in gleicher Weise an dieser Stelle einzusetzen.

Gestaltungshinweis 5 betrifft grundpfandrechtlich gesicherte Verbraucherdarlehensverträge. Mit der Ausgestaltung als Gestaltungshinweis wird erreicht, dass der Verbraucher die betreffende Information nur in dem Fall erhält, in dem sie für seinen Vertrag bedeutsam wird. In den anderen Fällen wird der Verbraucher mit der (für ihn dann unnötigen) Information nicht konfrontiert. In den vom Gestaltungshinweis erfassten Fällen ist die gemäß Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 1 EGBGB- neu zu erteilende Information über die Zinszahlungspflicht im Hinblick auf § 495 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2 BGB-E in Verbindung mit § 346 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB zu modifizieren. Der Darlehensnehmer ist mit Satz 1 ergänzend darüber zu informieren, dass ihm der Nachweis erlaubt ist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, und er dann nur den niedrigeren Betrag zu zahlen hat. Da die Verbraucherkreditrichtlinie in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b Satz 2 ausschließlich auf die vertraglich vereinbarte Gegenleistung Bezug nimmt und Abweichungen von ihrem Regelungsgehalt auch zugunsten des Darlehensnehmers nicht zulässt, wurde der Anwendungsbereich des § 346 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB durch § 495 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2 BGB- neu auf (von der Richtlinie nicht erfasste) grundpfandrechtlich gesicherte Verbraucherdarlehensverträge beschränkt, was auch in der Mustervertragsklausel zu berücksichtigen war. Mit Satz 2 wird dem Verbraucher beispielhaft verdeutlicht, in welchen Fällen der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins: Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins. Der Hinweistext macht jedoch deutlich, dass dies nur in Betracht kommen kann, nicht aber stets zwingend erfolgt. Denn es sind auch Fallkonstellationen denkbar, in denen trotz niedrigerem Marktzins der Verbraucher einen davon abweichenden Gebrauchsvorteil zu ersetzen hat; so, wenn mit dem widerrufenen Darlehensvertrag ein anderes Darlehen abgelöst wurde und die hierdurch ersparten Schuldzinsen zu einem vom Marktzins in der Höhe abweichenden Gebrauchsvorteil geführt haben.

Gestaltungshinweis 6 des Mustertextes zu den Widerrufsfolgen informiert über die vom Darlehensnehmer zu ersetzenden Aufwendungen des Darlehensgebers gemäß § 495 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 1 BGB-E, die Letzterer gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann. Diese Information ist zwar weder durch Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB- neu noch durch Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe p der Verbraucherkreditrichtlinie vorgeschrieben. Gleichwohl wird im Interesse einer umfassenden Information des Verbrauchers über die Folgen des Widerrufs festgelegt, dass auch über diese Pflichten zu informieren ist, die sich aus Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b Satz 3 der Verbraucherkreditrichtlinie und dem hierauf zurückzuführenden § 495 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Halbsatz 1 BGB-E ergeben. Der Darlehensnehmer sollte wissen, dass dem Darlehensgeber im Falle des Widerrufs zusätzlich zu den in § 346 BGB vorgesehenen Ansprüchen ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen an öffentliche Stellen zustehen kann. Will sich der Darlehensgeber für den Fall des Widerrufs des Verbraucherdarlehensvertrags durch den Darlehensnehmer vorbehalten, den Anspruch gemäß § 495 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 1 BGB-E geltend zu machen, muss er den Darlehensnehmer entsprechend informieren.

Wie Gestaltungshinweis 3 führt Gestaltungshinweis 7 zur Aufnahme einer Unterüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen". Voraussetzung ist, dass zumindest einer der Hinweise 7a, 7b, 7c, 7d, 7e oder 7f zur Anwendung kommt. Klargestellt wird im Rahmen des Gestaltungshinweises 7, dass bei Vorliegen mehrerer weiterer Verträge nebeneinander die Unterrichtung im Folgenden gemäß den anwendbaren Gestaltungshinweisen auch durch eine entsprechende jeweils auf den konkreten Vertrag bezogene wiederholte Nennung der Hinweise erfolgen kann. Liegt beispielsweise neben dem Verbraucherdarlehensvertrag ein verbundener Vertrag im Sinne von § 358 BGB und ein angegebenes Geschäft gemäß § 359a Absatz 1 BGB- neu vor, so können der verbundene Vertrag und das angegebene Geschäft gleichzeitig in der eckigen Klammer mit dem Wort "und" aufgeführt werden. Möglich ist es aber durch den klarstellenden Satz in Gestaltungshinweis 7 auch, dass der Mustertext einerseits für den verbundenen Vertrag und andererseits für das angegebene Geschäft wiederholend in die Widerrufsinformation im Vertrag aufgenommen wird. Dabei müssen die Gestaltungshinweise stets an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden. Ist neben dem Verbraucherdarlehensvertrag beispielsweise nur ein verbundener Vertrag abgeschlossen worden, hat der Darlehensgeber den von Gestaltungshinweis 7a vorgegebenen Mustertext nur für diesen Fall aufzuführen.

Gestaltungshinweis 7a enthält Informationen zu den Widerrufsfolgen bei einem verbundenen Vertrag gemäß § 358 BGB (z.B. finanzierter Kauf im Fernabsatz) und bei einem Geschäft im Sinne von § 359a Absatz 1 BGB- neu. Er kommt wegen § 359a Absatz 3 BGB- neu in beiden Fällen nur zur Anwendung, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag nicht der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dient. Im Falle eines bestehenden Widerrufsrechts und dessen Ausübung in Bezug auf den finanzierten Vertrag oder das angegebene Geschäft wird der Verbraucher darüber informiert, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer im Fall des wirksamen Widerrufs des mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags oder des im Verbraucherdarlehensvertrag angegebenen Geschäfts ausgeschlossen sind. Mit diesem Gestaltungshinweis wird bei einem verbundenen Vertrag der Regelung in § 358 Absatz 4 Satz 2 BGB Rechnung getragen. Gleiches gilt über § 359a Absatz 1 BGB- neu bei angegebenen Geschäften. Gemäß Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b EGBGB- neu und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe q der Verbraucherkreditrichtlinie ist der Verbraucher hierüber zu informieren. Soweit bei Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen verbundene Verträge im Sinne von § 358 BGB in Betracht kommen (vgl. zum Diskussionsstand: Münchener Kommentar/Schürnbrand, 5. Auflage 2008, § 499, Rn. 30, Fn. 60 sowie § 500, Rn. 8), ist der Mustertext entsprechend anzupassen.

Gestaltungshinweis 7b schreibt vor, dass im Fall eines verbundenen Vertrags nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ein Hinweis zur Erläuterung der Widerrufsfolgen einzufügen ist. Bei einem Vertrag über eine Zusatzleistung gemäß § 359a Absatz 2 BGB-E ist eine Information zwar allgemein nicht gesetzlich gefordert. Sobald der Darlehensgeber aber mit der Verwendung des Hinweises in 3c diesbezügliche Angaben aufnimmt, müssen diese auch vollständig sein. Um dies sicherzustellen, wird das Einfügen des Hinweises 7b für den Fall vorgeschrieben, dass der Darlehensgeber von Hinweis 3c Gebrauch macht. Ebenso darf der Darlehensgeber nur dann von Gestaltungshinweis 7b Gebrauch machen, wenn er den Gestaltungshinweis 3c verwendet. Dem Darlehensgeber steht insoweit kein weiterer Entscheidungsspielraum mehr zu. Der Verbraucher wird mit dem Hinweis 7b darüber informiert, dass bei einem Widerruf des Darlehensvertrags und der dadurch entfallenden Bindung an den Vertrag über die Lieferung einer Ware, der Erbringung einer anderen Leistung oder über eine Zusatzleistung die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind. Er wird damit auf die in § 358 Absatz 4 Satz 1, § 357 Absatz 1 Satz 1 und § 346 Absatz 1 BGB geregelten Widerrufsfolgen hingewiesen, die über den Verweis in § 359a Absatz 2 BGB-E auch für Verträge über eine Zusatzleistung gelten. Für die verbundenen Verträge gemäß § 358 BGB folgt diese Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher teilweise aus Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b EGBGB- neu, wonach über Rechte informiert werden muss, die sich aus § 358 BGB ergeben. Im Interesse einer sachgerechten Verbraucheraufklärung beschränkt sich der Inhalt der Information nicht auf die Vorgaben aus Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b EGBGB- neu. Vielmehr werden hier die in § 346 Absatz 1 BGB geregelten Pflichten in Bezug auf beide Vertragsparteien (Rückgewährpflicht bezüglich beiderseits empfangener Leistungen und gezogener Nutzungen) vollständig benannt. Beim Zusatzvertrag ist ein erneuter Hinweis auf den notwendigen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags und des Vertrags über die Zusatzleistung (§ 359a Absatz 2 BGB-E) an dieser Stelle entbehrlich. Bereits durch den Gestaltungshinweis 3c ist klargestellt, dass der Widerruf des Darlehensvertrags nur dann auf den Vertrag über eine Zusatzleistung durchgreift, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne von § 359a Absatz 2 BGB-E besteht. Aufgrund des Wortlauts der Information muss der Darlehensgeber bei Verwendung des Musters ferner nicht die Besonderheiten bei der Finanzierung von Finanzinstrumenten ( § 359a Absatz 3 BGB neu) berücksichtigen. Der Hinweistext hat auch in diesem Fall Gültigkeit. Soweit bei Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen verbundene Verträge im Sinne von § 358 BGB in Betracht kommen (vgl. zum Diskussionsstand: Münchener Kommentar/Schürnbrand, 5. Auflage 2008, § 499, Rn. 30, Fn. 60 sowie § 500, Rn. 8), ist der Mustertext entsprechend anzupassen.

Gestaltungshinweis 7c informiert in Ergänzung zu Hinweis 7b in einem neuen Unterabsatz über die Rechte des Verbrauchers bei der Rückabwicklung im Fall paketversandfähiger und nicht paketversandfähiger Sachen. Erstere sind auf Gefahr des Vertragspartners des Darlehensnehmers zurückzusenden. Die Kosten für deren Rücksendung hat der Darlehensnehmer nur zu tragen, wenn dies im verbundenen Vertrag oder im Vertrag über eine Zusatzleistung wirksam gemäß § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB vereinbart wurde. Die nicht paketversandfähigen Sachen sind beim Darlehensnehmer abzuholen. Dies ergibt sich für verbundene Verträge aus dem Verweis in § 358 Absatz 4 Satz 1 BGB auf § 357 Absatz 2 BGB. Für entgeltliche Finanzierungshilfen ist die Regelung gemäß § 506 Absatz 1 BGB- neu anwendbar und für Verträge über eine Zusatzleistung ergibt sich die Anwendbarkeit aus § 359a Absatz 1 BGB- neu. Für Verträge über eine Zusatzleistung ist die Regelung gemäß § 359a Absatz 1 BGB- neu entsprechend anwendbar. Gestaltungshinweis 7c trägt mit seinem Unterabsatz dem Wegfall des § 358 Absatz 2 Satz 2 BGB Rechnung: § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB kann nicht zur Anwendung kommen, wenn der Darlehensvertrag selbst ein Fernabsatzvertrag ist. Denn in diesem Fall entfällt gemäß § 312d Absatz 5 Satz 1 BGB- neu das Widerrufsrecht nach § 312d Absatz 1 Satz 1 BGB. Ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB und folglich die Anwendung des § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB kommt nur in Betracht, wenn der weitere Vertrag als Fernabsatzvertrag widerruflich ist. Aufgrund der Streichung der Kollisionsnorm in § 358 Absatz 2 Satz 2 BGB ist der Verbraucher auf den Sonderfall des § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB im Rahmen der Widerrufsinformation zum Verbraucherdarlehensvertrag hinzuweisen.

Bei verbundenen Verträgen ist über die Besonderheiten bei der Überlassung einer Sache gemäß Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b EGBGB- neu (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe q der Verbraucherkreditrichtlinie) zu informieren. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen, die sich nicht als verbundene Verträge darstellen, ist § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB aufgrund des Verweises in § 506 Absatz 1 BGB- neu auf § 495 BGB anwendbar. Hier ist der Hinweis in Anwendung des Artikels 247 § 12 Absatz 1 Satz 1 EGBGB- neu in Verbindung mit Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 1 EGBGB- neu als Information über die Rückgabe des überlassenen Gegenstandes (anstelle der Rückzahlung des Darlehensbetrages) erforderlich. Dass hier nicht zwingend ein verbundener Vertrag vorliegen muss, ist auch der Grund, warum in Hinweis 7c die entgeltliche Finanzierungshilfe ausdrücklich zu erwähnen ist. Bei Verträgen über eine Zusatzleistung gemäß § 359a Absatz 2 BGB-E wird die Anwendung des Gestaltungshinweises 7c ermöglicht, da nicht auszuschließen ist, dass auch bei derartigen Vertragsgestaltungen die Überlassung von Sachen Vertragsgegenstand ist. Wie bei Hinweis 7b ausgeführt, ist die Verwendung des Gestaltungshinweises 7c dabei verpflichtend und auch nur zulässig, wenn der Darlehensgeber von Hinweis 3c Gebrauch macht.

Darüber hinaus wird dem Darlehensgeber ermöglicht, den Unterabsatz um einen Hinweis zum Wertersatz gemäß § 358 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB zu ergänzen. Der Darlehensnehmer kann darüber informiert werden, dass er insoweit Wertersatz zu leisten hat, wenn er die aufgrund des verbundenen Vertrags, des Vertrags über eine Zusatzleistung oder der entgeltlichen Finanzierungshilfe überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann. Für verbundene Verträge über die Überlassung einer Sache folgt diese Wertersatzpflicht aus § 358 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB. Entsprechendes gilt für Verträge über eine Zusatzleistung gemäß § 359a Absatz 2 BGB-E. Auf die dargestellte Rechtsfolge ist zwar gemäß Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b EGBGB- neu auch bei verbundenen Verträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen nicht hinzuweisen, weil es sich insoweit nicht um aus den §§ 358, 359 BGB folgende Rechte handelt. Der Gestaltungshinweis ermöglicht den Unternehmern aber die Rechtsfolge des § 357 Absatz 3 BGB durch den erforderlichen diesbezüglichen Hinweis herbeizuführen, ohne befürchten zu müssen, dadurch die Gesetzlichkeitsfiktion zu verlieren. Diese Wahlmöglichkeit bleibt auch dem Darlehensgeber erhalten, der von Hinweis 3c Gebrauch gemacht hat.

Die Pflicht zum Wertersatz besteht nicht, wenn die Verschlechterung der Sache nur auf deren Prüfung (wie z.B. im Ladengeschäft) zurückzuführen ist. Mit diesem Hinweis im Text der Mustervertragsklausel werden § 358 Absatz 4 Satz 1 und § 357 Absatz 3 Satz 2 BGB berücksichtigt. Satz 3 dieses anzufügenden Unterabsatzes bezieht sich auf § 358 Absatz 4 Satz 1 und § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB, nach denen der Verbraucher die Wertersatzpflicht vermeiden kann, indem er die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und jegliche wertbeeinträchtigende Verhaltensweisen unterlässt.

Soweit bei Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen verbundene Verträge im Sinne von § 358 BGB in Betracht kommen (vgl. zum Diskussionsstand: Münchener Kommentar/Schürnbrand, 5. Auflage 2008, § 499, Rn. 30, Fn. 60 sowie § 500, Rn. 8), ist der Mustertext entsprechend anzupassen.

Auf angegebene Geschäfte, die auf die Überlassung einer Sache gerichtet sind, findet Gestaltungshinweis 7c keine Anwendung. Da § 359a Absatz 1 BGB- neu nicht auf § 358 Absatz 2 BGB verweist, führt in diesen Fällen der Widerruf des Darlehensvertrags nicht dazu, dass der Verbraucher an das angegebene Geschäft nicht mehr gebunden wäre.

Eine entsprechende Information im Darlehensvertrag ist daher nicht erforderlich. Vorstellbar ist zwar, dass dem Verbraucher ein eigenständiges Widerrufsrecht in Bezug auf das angegebene Geschäft zusteht. Insoweit ist er aber bereits bei Abschluss des angegebenen Geschäfts mit der hierfür zu erteilenden Widerrufsbelehrung über die Rückabwicklungsmodalitäten bei paketversandfähigen und nicht paketversandfähigen Sachen zu belehren.

Gestaltungshinweis 7d weist den Verbraucher auf die Rechtsfolgen gemäß § 359a Absatz 1 BGB- neu in Verbindung mit § 358 Absatz 4 Satz 1, § 357 Absatz 1 Satz 1 und § 346 Absatz 1 BGB hin. Dies gilt, wenn der Darlehensnehmer das angegebene Geschäft widerruft und damit die Bindung an den Verbraucherdarlehensvertrag entfällt (§ 359a Absatz 1 BGB- neu in Verbindung mit § 358 Absatz 1 BGB). In diesem Fall sind die beiderseits empfangenen Leistungen und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) zurückzugewähren. Wie bei Hinweis 7b wird im Interesse einer sachgerechten Verbraucherinformation der in Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b EGBGB- neu vorgegebene Umfang der Pflichtangaben übertroffen. Soweit bei Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen verbundene Verträge im Sinne von § 358 BGB in Betracht kommen (vgl. zum Diskussionsstand: Münchener Kommentar/Schürnbrand, 5. Auflage 2008, § 499, Rn. 30, Fn. 60 sowie § 500, Rn. 8), ist der Mustertext entsprechend anzupassen.

Gestaltungshinweis 7e bezieht sich auf einen verbundenen Vertrag gemäß § 358 BGB, auf ein Geschäft im Sinne von § 359a Absatz 1 BGB- neu, sofern diese nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand haben, sowie auf einen vom Darlehensgeber finanzierten Vertrag über eine Zusatzleistung. Der Verbraucher wird auf den Eintritt des Darlehensgebers in den jeweils weiteren Vertrag hingewiesen. Diese Rechtsfolge ist in § 358 Absatz 4 Satz 3 BGB vorgesehen und greift dann, wenn das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem verbundenen Vertrag gemäß § 358 BGB, aus dem Geschäft nach § 359a Absatz 1 BGB- neu oder aus dem finanzierten Vertrag im Sinne von § 359a Absatz 2 BGB-E bereits zugeflossen ist. Auf diese Rechtsfolge ist gemäß Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b EGBGB- neu bei verbundenen Verträgen und angegebenen Geschäften hinzuweisen. Die abhängig von der Art des weiteren Vertrags unterschiedlichen Voraussetzungen für den Widerrufsdurchgriff werden in 7e aus Vereinfachungsgründen zusammengefasst. Die Verträge nach § 358 BGB, § 359a Absatz 1 BGB- neu oder gemäß § 359a Absatz 2 BGB-E werden dabei - wie bereits in den Unterüberschriften - als weitere Verträge bezeichnet. Inwiefern ein Widerrufsdurchgriff konkret in Betracht kommt, entscheidet sich bereits durch die Gestaltungshinweise 3a bis 3c. Für Verträge über eine Zusatzleistung ist, wie ausgeführt, eine Informationspflicht gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie wird aber verpflichtend, sobald der Darlehensgeber von Gestaltungshinweis 3c Gebrauch macht. Die Anwendbarkeit des Gestaltungshinweis 7e wird im Fall eines Vertrags über eine Zusatzleistung gemäß § 359a Absatz 1 BGB- neu darüber hinaus davon abhängig gemacht, dass es sich um einen vom Darlehensgeber finanzierten Vertrag über eine Zusatzleistung handelt. Nur dann ist es denkbar, dass das Darlehen dem Vertragspartner aus dem Vertrag über die Zusatzleistung zugeflossen ist und die Rechtsfolge des § 358 Absatz 4 Satz 3 BGB eintreten kann. Da nur im Fall der Verwendung von 3c der Hinweis nach 7e eingefügt werden darf, muss hier bei einem Vertrag über eine Zusatzleistung auch nicht der Sonderfall des Erwerbs von Finanzinstrumenten berücksichtigt werden. Liegt ein solcher Erwerb vor, kann es nicht zum Gebrauch von Hinweis 3c kommen und als Folge nicht zu Hinweis 7e. Das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs von Zusatzvertrag und Darlehensvertrag gemäß § 359a Absatz 2 BGB-E muss - wie schon bei 7b - nicht angesprochen werden. Der Darlehensnehmer ist hierüber bereits durch den Gestaltungshinweis 3c informiert. Der Inhalt der Information des Hinweises 7e ist so formuliert, dass ein Vertragseintritt nur bei einem Widerrufsdurchgriff stattfindet. Letzterer setzt wiederum die Unmittelbarkeit gemäß § 359a Absatz 2 BGB-E voraus.

Soweit bei Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen verbundene Verträge im Sinne von § 358 BGB in Betracht kommen (vgl. zum Diskussionsstand: Münchener Kommentar/Schürnbrand, 5. Auflage 2008, § 499, Rn. 30, Fn. 60 sowie § 500, Rn. 8), ist der Mustertext entsprechend anzupassen.

Gestaltungshinweis 7e entfällt jedoch - wie dort vermerkt - vollständig, wenn der Darlehensgeber zugleich Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem weiteren Vertrag ist. Bei einer Identität der Person des Darlehensgebers mit der Person des Vertragspartners ist der Gestaltungshinweis an den Verbraucher über den Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners unnötig und missverständlich.

Gestaltungshinweis 7f informiert bei verbundenen Verträgen, die nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand haben, über den möglichen Einwendungsdurchgriff gemäß § 359 BGB, der in der Verbraucherkreditrichtlinie in Artikel 15 Absatz 2 vorgegeben ist. Dieser Hinweis ist an angegebener Stelle im Mustertext unter Verwendung der vorgegebenen Überschrift aufzunehmen. Mit der Einschränkung bei Finanzinstrumenten wird § 359a Absatz 3 BGB- neu Rechnung getragen. Ob der Erwerb von Finanzinstrumenten finanziert wird, ist dem Darlehensgeber aufgrund des Verbundes bekannt. Ihm kann diese Prüfpflicht deshalb übertragen werden. Gleiches gilt für die Einordnung des Vertrags als verbundener Vertrag. Denn der Darlehensgeber muss wissen, ob das finanzierte Geschäft mit ihm selbst abgeschlossen wurde oder ob er sich als Drittfinanzierer bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Vertragspartners des finanzierten Geschäfts bedient hat ( § 358 Absatz 3 BGB). Der Gestaltungshinweis gilt ferner nicht für die angegebenen Geschäfte nach § 359a Absatz 1 BGB- neu und die Verträge über eine Zusatzleistung gemäß § 359a Absatz 2 BGB-E, da auf § 359 BGB in § 359a Absatz 1 BGB- neu und in § 359a Absatz 2 BGB-E nicht verwiesen wird. Dies ist bei Verträgen über eine Zusatzleistung gemäß § 359a Absatz 2 BGB-E europarechtlich zulässig, weil es sich insoweit nicht um verbundene Kreditverträge im Sinne des Artikels 15 Absatz 2, Artikels 3 Buchstabe n Ziffer ii der Verbraucherkreditrichtlinie handelt. Angegebene Geschäfte nach § 359a Absatz 1 BGB- neu sind zwar verbundene Kreditverträge im Sinne der genannten Vorschriften. Der Vorgabe des Artikels 15 Absatz 1 der Verbraucherkreditrichtlinie genügt aber der Widerrufsdurchgriff. Der Einwendungsdurchgriff nach § 359 BGB wird bei angegebenen Geschäften nicht verlangt. Ferner wäre der Darlehensgeber einem unberechenbaren Risiko ausgesetzt, wenn er - wie es bei angegebenen Geschäften häufig der Fall sein kann - den Lieferanten nicht kennt (BT-Drs. 016/11643, S. 73).

Im Hinblick auf den Einwendungsdurchgriff gemäß § 359 BGB besteht nach der Verbraucherkreditrichtlinie (Artikel 10 Absatz Buchstabe q der Richtlinie fordert lediglich eine Information im Kreditvertrag) und nach Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b EGBGB- neu eine Informationspflicht des Darlehensgebers. Um dem Verbraucher deutlich zu machen, dass es sich inhaltlich um eine Besonderheit bei verbundenen Verträgen handelt, die getrennt von der vorangegangenen Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge zu betrachten ist, hat der Darlehensgeber die zusätzliche Überschrift "Einwendungen bei verbundenen Verträgen" wie vorgegeben einzufügen. Will der Darlehensgeber die Gesetzlichkeitsfiktion des Mustertextes in Anspruch nehmen, hat er den Darlehensnehmer zusätzlich im Sinne des Gestaltungshinweis 7f zu informieren. In der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Umsetzungsgesetz ist die Auffassung des Ausschusses enthalten, dass auch die Informationen nach Buchstabe b von einem Muster für die Widerrufsinformation erfasst sein sollten (BT-Drs. 016/13669 S. 126).

Satz 1 des anzufügenden Gestaltungshinweises 7f informiert über das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensnehmers gemäß § 359 Satz 1 BGB. Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung zu verweigern. Satz 2 des Gestaltungshinweises 7f enthält die in § 359 Satz 2 BGB und § 359a Absatz 4 BGB- neu gesetzlich geregelten Tatbestände, die das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensnehmers ausschließen. Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens dann nicht verweigern, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt (§ 359 Satz 2 Variante 1 BGB) oder Einwendungen bestehen, die sich aus einem nach Zustandekommen des Darlehensvertrags abgeschlossenen Änderungsvertrag ergeben (§ 359 Satz 2 Variante 2 BGB). Im dritten Satz dieses Gestaltungshinweises wird der Verbraucher über das Leistungsverweigerungsrecht im Fall einer möglichen Nacherfüllung informiert. Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens erst dann verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

Soweit bei Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen verbundene Verträge im Sinne von § 358 BGB in Betracht kommen (vgl. zum Diskussionsstand: Münchener Kommentar/Schürnbrand, 5. Auflage 2008, § 499, Rn. 30, Fn. 60 sowie § 500, Rn. 8), ist der Mustertext entsprechend anzupassen.

Ist dem Darlehensgeber bekannt, dass das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt, kann der Gestaltungshinweis - und gleichzeitig die Überschrift - entfallen. Hintergrund für diesen fakultativen Hinweis ist, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verbraucherdarlehensvertrags der verbundene Vertrag und das zu finanzierende Entgelt noch nicht feststehen müssen. Nach Abschluss des Darlehensvertrags kann sich beispielsweise herausstellen, dass das finanzierte Entgelt 200 Euro unterschreitet. Dem Darlehensgeber ist deshalb freigestellt, ob er den Verbraucher über das Leistungsverweigerungsrecht bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags informiert, wenn er weiß, dass das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

Durch den Gestaltungshinweis "*" wird ausdrücklich klargestellt, dass in der Mustervertragsklausel die Vertragsparteien direkt angesprochen (z.B. "Sie", "Wir") werden können. Zudem ist im Mustertext die Verwendung der weiblichen Form oder die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien, d. h. deren namentliche Benennung, möglich. Anstelle der Begriffe "Darlehensnehmer", "Darlehensgeber" und "Vertragspartner" können auch die Begriffe "Kreditnehmer", "Kreditgeber" verwendet werden. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen ist die Vertragsklausel entsprechend anzupassen. Beispielsweise können im Fall eines Finanzierungsleasingvertrags die Vertragsparteien als "Leasinggeber" und "Leasingnehmer" bezeichnet werden. Davon unberührt bleibt jedoch die weitergehende Anpassungspflicht für entgeltliche Finanzierungshilfen gemäß Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 4 EGBGB, die auch die Anpassung des sonstigen Inhalts der Gestaltungshinweise erfordert.

Der Gestaltungshinweis "**" steht im Zusammenhang mit dem Gestaltungshinweis "***". Der jeweils mit "**" in Bezug genommene Klammerzusatz entfällt bei durchgängiger genauer Bezeichnung des Vertrags/Geschäfts. Wird stets eine genaue Bezeichnung verwendet, wäre die Beibehaltung des Hinweises "(im Folgenden: [])" nicht sinnvoll.

Mit dem Gestaltungshinweis "***" wird ermöglicht, die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft nach erstmaliger genauer Bezeichnung im Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, angegebenes Geschäft, Vertrag über eine Zusatzleistung) vorzunehmen. Erforderlich ist, dass der betreffende Vertrag/das betreffende Geschäft in der jeweils ersten eckigen Klammer ausreichend genau bezeichnet wird. Bei den weiteren Nennungen dieses Vertrags ist dann der in der eckigen Klammer verwendete Platzhalter als Begriff zu übernehmen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes)

Die Ergänzung der Nummer 3 (in der Fassung vom 11. Juni 2010) dient der Umsetzung von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11). Nach dieser Vorschrift müssen die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zahlungsdienstleistern über die aus der Verordnung erwachsenden Rechte und Pflichten schaffen. Zwar handelt es sich bei den genannten Streitigkeiten immer auch um solche innerhalb eines Zahlungsdienstevertrags. Allerdings könnte eine Rechtsunsicherheit bestehen, ob es sich insoweit um Streitigkeiten "aus der Anwendung der §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs" handelt. Die Umsetzung verfolgt daher vor allem Klarstellungszwecke.

Zu Artikel 4 (Änderung der Preisangabenverordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 6)

Mit der Änderung des § 6 Preisangabenverordnung (PAngV) werden die Absätze 7 und 8 zu den Absätzen 6 und 7, wodurch das bislang bestehende Redaktionsversehen bei der Zählweise der Absätze korrigiert wird.

Zu Nummer 2 (Änderung der Anlage zu § 6, Ziffer I Buchstabe d Satz 1)

Ziffer I Buchstabe d Satz 1 der Anlage zu § 6 PAngV wird dahingehend geändert, dass nunmehr das Rechenergebnis bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses auf zwei Dezimalstellen genau anzugeben ist. Nach der Fassung der Anlage zu § 6 PAngV durch das Umsetzungsgesetz musste das Rechenergebnis auf eine Dezimalstelle genau angegeben werden. Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist die bislang geltende deutsche Sprachfassung der Verbraucherkreditrichtlinie, die - anders als die englische Sprachfassung - die Angabe des Rechenergebnisses auf eine Dezimalstelle verlangt.

Zwischenzeitlich teilte die Europäische Kommission mit, dass die derzeitige Formulierung im Anhang I Ziffer I Buchstabe d der Verbraucherkreditrichtlinie (deutsche Sprachfassung) jedoch insofern zu berichtigen ist, als dass das Rechenergebnis auf mindestens eine Dezimalstelle genau anzugeben ist. Ein Berichtigungsverfahren zu diesem Punkt ist durch die Europäische Kommission bereits initiiert worden. Zwar ist die Regelung in der Fassung des Umsetzungsgesetzes ("eine Dezimalstelle") auch nach der künftigen berichtigten deutschen Sprachfassung der Richtlinie ("mindestens eine Dezimalstelle") zulässig. Jedoch soll die Gelegenheit genutzt werden, hier die vor dem Umsetzungsgesetz geltende Rechtslage ("zwei Dezimalstellen") beizubehalten. Dies ermöglicht eine genauere Verbraucherinformation und vermeidet Umstellungskosten. Aufgrund der Änderung der Anlage zu § 6 PAngV ist auch der effektive Jahreszins in der Werbung des Darlehensgebers gemäß § 6a Absatz 3 PAngV, mit dem Artikel 4 Absatz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt wird, mit zwei Dezimalstellen genau anzugeben.

Zu Nummer 3 ( Änderung der Anlage zu § 6 PAngV, Ziffer I Buchstabe d Satz 2)

Ziffer I Buchstabe d Satz 2 der Anlage zu § 6 PAngV wird in der Weise an Satz 1 angepasst, dass sich die Ziffer der zweiten Dezimalstelle um den Wert 1 erhöht, wenn die Ziffer der darauf folgenden Dezimalstelle größer als oder gleich 5 ist. Diese Anpassung ist aufgrund der Änderung im Satz 1 des Buchstaben d, Ziffer I erforderlich, wonach das Rechenergebnis bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses auf zwei Dezimalstellen genau anzugeben ist.

Zu Artikel 5

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1114:
Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Gesetz werden für die Wirtschaft drei Informationspflichten geändert und eine Informationspflicht eingeführt. Die Bürokratiekosten dürften durch dieses Gesetz aber allenfalls marginal steigen. Für die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter