A. Problem und Ziel
Durch die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, wurden die Richtlinien der Europäischen Union für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff in einer Verordnung zusammengeführt. Mit der vorliegenden Verordnung sollen die Anpassungen der Bedarfsgegenständeverordnung vorgenommen werden, die auf Grund des nunmehr unmittelbar geltenden EU-Rechts erforderlich sind.
Mit der Verordnung soll ferner festgelegt werden, dass zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist, entsprechende Warenlieferungen nur über bestimmte Eingangsorte nach Deutschland eingeführt werden dürfen.
Zudem wird EU-Recht zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmittelbedarfsgegenständen sanktionsbewehrt.
Schließlich werden Mitteilungs- und Berichtspflichten im Bereich der Lebensmittelbedarfsgegenstände, Kontaminanten und Pestizidrückstände, die sich aus verschiedenen Verordnungen der Europäischen Kommission ergeben, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen.
B. Lösung
Die vorliegende Verordnung enthält die notwendigen Vorschriften, um der vorgenannten Zielstellung gerecht zu werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die öffentlichen Haushalte werden durch Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand nicht belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft ergibt sich aus der Verpflichtung, Sendungen von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist, nur über bestimmte Eingangsorte nach Deutschland einzuführen (Artikel 1 Nummer 6 der vorliegenden Verordnung, § 11a Absatz 2 der Bedarfsgegenständeverordnung), ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, der allerdings als vernachlässigbar einzustufen ist, weil Eingangsorte benannt werden, die bisher schon von den Unternehmen genutzt wurden.
Durch Aufhebung von § 10 Absatz 1 der Bedarfsgegenständeverordnung (Artikel 1 Nummer 5 der vorliegenden Verordnung) wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft aus dem nationalen Recht gestrichen. Diese ergibt sich nunmehr aus unmittelbar geltendem EU-Recht. Die Kosten für die Wirtschaft auf Grund dieser Informationspflicht belaufen sich unverändert auf ca. 2,2 Millionen Euro jährlich.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltung entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau werden nicht erwartet.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 10. April 2013
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
- - auf Grund des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, des § 62 Absatz 1, des § 65 Satz 1 Nummer 3 und des § 72 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), - auf Grund des § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4 Buchstabe b und Nummer 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie
- - auf Grund des § 53 Absatz 2 und des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter "aus Kunststoff bestehenden Beschichtung" durch die Wörter "Beschichtung aus Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1; L 278 vom 25.10.2011, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- b) Die Nummern 3, 3a, 3b und 3c werden aufgehoben.
- c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. Bedarfsgegenstände aus Vinylchloridpolymerisaten:
- a) Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
- b) Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen und die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder Vinylchloridkopolymerisaten hergestellt sind;"
2. In § 4 werden die Absätze 2, 3, 3a, 3b, 4 und 5 durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:
- (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung als
- 1. Monomere oder andere Ausgangsstoffe,
- 2. Additive außer Farbmittel,
- 3. Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen außer Lösungsmittel sowie
- 4. durch mikrobielle Fermentation gewonnene Makromoleküle nur die in Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der Beschränkungen und Spezifikationen nach Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 Spalte 10 und Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den allgemeinen Anforderungen nach Artikel 8 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
- (3) Abweichend von Absatz 2 dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung als Additive auch die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden, sofern Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 dem nicht entgegensteht.
- (4) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 dürfen neben den nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zugelassenen Zusatzstoffen als Additive auch die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden, sofern Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 dem nicht entgegensteht."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c, wenn sie hinsichtlich der Beschichtung die in Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung aufgeführten Stoffe über die dort jeweils in Spalte 10 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten,"
- b) Satz 3 wird aufgehoben.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1, 1a, 1b, 1d und 2 werden aufgehoben.
- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Artikel 10, 11, 12, 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung gelten für Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung entsprechend.
5. § 10 Absatz 1 wird aufgehoben
6. § 11a wird wie folgt gefasst:
" § 11a Besondere Vorschriften für die Einfuhr
- (1) § 18 Absatz 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung gilt entsprechend für die Einfuhr von Bedarfsgegenständen mit der Maßgabe, dass an die Stelle
- 1. des Verbotes des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches das Verbot des § 30 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und
- 2. des Verbotes des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 das Verbot des § 30 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches tritt.
- (2) Sendungen von Lebensmittelbedarfsgegenständen nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China oder die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 25) dürfen aus Drittländern nur über einen der benannten spezifischen Orte der ersten Einführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 eingeführt werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Liste der benannten spezifischen Orte der ersten Einführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 im Bundesanzeiger und nachrichtlich auf seiner Internetseite bekannt."
7. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Stoff verwendet oder".
- bb) Die Nummern 4 bis 6a werden aufgehoben.
- cc) Die bisherige Nummer 7 wird neue Nummer 4.
- aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 1," gestrichen.
- bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
- c) Absatz 7 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird das Wort "oder" am Satzende durch ein Komma ersetzt.
- bb) In Buchstabe b wird der Schlusspunkt durch das Wort "oder" ersetzt.
- cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) als Unternehmer entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt."
8. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die laufende Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
"9. Materialien und Gegenstände aus Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und Lebensmittelbedarfsge- genstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buch- stabe c hinsichtlich der Beschichtung 2,4,4"-Trichlor-2"- hydroxydiphenylether CAS-Nr. 0003380-34-5 PEM/REF-Nr. 93930".
- b) Die laufende Nummer 10 wird aufgehoben.
9. Anlage 3 wird aufgehoben.
10. In Anlage 6 wird die laufende Nummer 1 aufgehoben.
11. In Anlage 10 werden die laufenden Nummern 1 und 4 aufgehoben.
12. Anlage 12 wird aufgehoben.
13. Anlage 13 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "(zu § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2)" durch die Wörter "(zu § 4 Absatz 3 und 4)" ersetzt.
- b) Die Positionen "31335", "31336", "31348", "40619", "40620", "40815", "53245", "66763" und "93485" einschließlich der zugehörigen Angaben werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung
§ 1 der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung vom 4. Juni 2008 (BGBl. I S. 972), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1996) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 6 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
- 2. Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. zuständige Behörde nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission vom 27. März 2008 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 (ABl. L 86 vom 28.3.2008, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung."
Artikel 3
Änderung der BVL-Übertragungsverordnung
Dem § 1 Satz 1 Nummer 1 der BVL-Übertragungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2009 (BGBl. I S. 1220), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, werden folgende Buchstaben n bis u angefügt:
- "n) der Übermittlung von Informationen nach Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1),
- o) der Übermittlung von Berichten nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 25),
- p) der Übermittlung von Informationen nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5),
- q) der Übermittlung von Berichten nach Artikel 7 Absatz 9 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 40, L 249 vom 27.9.2011, S. 21),
- r) der Mitteilung von Informationen nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 1),
- s) der Übermittlung von Berichten nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3, L 161 vom 29.6.2010, S. 12),
- t) der Übermittlung von Berichten nach Artikel 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 28),
- u) der Übermittlung von Informationen nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission vom 27. März 2008 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 (ABl. L 86 vom 28.3.2008, S. 9),".
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ... 2013
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Inhalt der Verordnung
Durch die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, wurden die Richtlinien der Europäischen Union für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff in einer Verordnung zusammengeführt. Mit der vorliegenden Verordnung werden die Anpassungen der Bedarfsgegenständeverordnung vorgenommen, die auf Grund des nunmehr unmittelbar geltenden EU-Rechts erforderlich sind.
Mit der Verordnung wird ferner festgelegt, dass zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist, entsprechende Warenlieferungen nur über bestimmte Eingangsorte nach Deutschland eingeführt werden dürfen.
Zudem wird EU-Recht zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmittelbedarfsgegenständen sanktionsbewehrt.
Schließlich werden Mitteilungs- und Berichtspflichten im Bereich der Lebensmittelbedarfsgegenstände, Kontaminanten und Pestizidrückstände, die sich aus verschiedenen Verordnungen der Europäischen Kommission ergeben, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen.
Erfüllungsaufwand und weitere Kosten
Durch die Verordnung entstehen kein Erfüllungsaufwand und keine weiteren Kosten.
Durch Aufhebung von § 10 Absatz 1 der Bedarfsgegenständeverordnung (Artikel 1 Nummer 5 der vorliegenden Verordnung) wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft aus dem nationalen Recht gestrichen. Diese ergibt sich nunmehr aus unmittelbar geltendem EU-Recht. Die Kosten für die Wirtschaft auf Grund dieser Informationspflicht belaufen sich unverändert auf ca. 2,2 Millionen Euro jährlich.
Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Die Verordnung enthält keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen oder Männern auswirken. Dem gesundheitlichen Schutz von Frauen und Männern wird gleichermaßen Rechnung getragen. Daher sind Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern nicht zu erwarten.
Nachhaltige Entwicklung
Die Verordnung dient dem gesundheitlichen Verbraucherschutz und trägt damit zu einer nachhaltigen Entwicklung bei.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 7 Buchstabe a und b, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 Buchstabe a
Die Änderungen dienen der Anpassung der Bedarfsgegenständeverordnung an die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Mit dieser Verordnung wurden Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff unmittelbar geltendem Unionsrecht unterworfen. Bisher waren die Vorschriften für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff auf eine Reihe unterschiedlicher Richtlinien der Europäischen Union verteilt, deren nationale Umsetzung in der Bedarfsgegenständeverordnung vorgenommen wurde.
Die Bewehrung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 erfolgt wegen des Fehlens erforderlicher Ermächtigungen nicht im Rahmen der Bedarfsgegenständeverordnung, sondern zentral im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch.
Zu Nummer 6
§ 11a Absatz 1 trägt der zwischenzeitlich geänderten Lebensmitteleinfuhr-Verordnung Rechnung.
Mit § 1 1a Absatz 2 wird festgelegt, dass zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist, entsprechende Warenlieferungen nur über bestimmte Eingangsorte nach Deutschland eingeführt werden dürfen.
Zu Nummer 7 Buchstabe c
Mit Nummer 7 Buchstabe c erfolgt eine noch ausstehende Bewehrung von EU-Recht zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmittelbedarfsgegenständen (s. Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG).
Zu Nummer 13 Buchstabe b
Auch Nummer 13 Buchstabe b dient der Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 10/2011. Die betreffenden Stoffe wurden mittlerweile in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 überführt und können daher aus dem vorläufigen Verzeichnis der Additive gestrichen werden.
Zu Artikel 2 und 3
Mit Artikel 2 und 3 werden Mitteilungs- und Berichtspflichten im Bereich der Lebensmittelbedarfsgegenstände, Kontaminanten und Pestizidrückstände, die sich aus verschiedenen Verordnungen der Europäischen Kommission ergeben, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen.
Zu Artikel 4
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2021:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben wird eine Informationspflicht der Wirtschaft aus der Bedarfsgegenständeverordnung gestrichen. Diese Informationspflicht, für die Kosten in Höhe von rund 2,2 Mio. Euro jährlich anfallen, ist nunmehr in einer EU-Verordnung enthalten. Daher resultiert aus der Streichung keine Änderung der Bürokratiekosten für die Unternehmen.
Durch die Verpflichtung, bestimmte Kunststoffküchenartikel, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong ist, nur über festgelegte Eingangsorte nach Deutschland einzuführen, entstehen keine nennenswerten Kosten für die Wirtschaft, da Eingangsorte benannt werden, die bereits von den Unternehmen genutzt werden.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin