Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen

A. Problem und Ziel

Durch die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, wurden die Richtlinien der Europäischen Union für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff in einer Verordnung zusammengeführt. Mit der vorliegenden Verordnung sollen die Anpassungen der Bedarfsgegenständeverordnung vorgenommen werden, die auf Grund des nunmehr unmittelbar geltenden EU-Rechts erforderlich sind.

Mit der Verordnung soll ferner festgelegt werden, dass zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist, entsprechende Warenlieferungen nur über bestimmte Eingangsorte nach Deutschland eingeführt werden dürfen.

Zudem wird EU-Recht zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmittelbedarfsgegenständen sanktionsbewehrt.

Schließlich werden Mitteilungs- und Berichtspflichten im Bereich der Lebensmittelbedarfsgegenstände, Kontaminanten und Pestizidrückstände, die sich aus verschiedenen Verordnungen der Europäischen Kommission ergeben, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen.

B. Lösung

Die vorliegende Verordnung enthält die notwendigen Vorschriften, um der vorgenannten Zielstellung gerecht zu werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die öffentlichen Haushalte werden durch Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand nicht belastet.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft ergibt sich aus der Verpflichtung, Sendungen von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist, nur über bestimmte Eingangsorte nach Deutschland einzuführen (Artikel 1 Nummer 6 der vorliegenden Verordnung, § 11a Absatz 2 der Bedarfsgegenständeverordnung), ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, der allerdings als vernachlässigbar einzustufen ist, weil Eingangsorte benannt werden, die bisher schon von den Unternehmen genutzt wurden.

Durch Aufhebung von § 10 Absatz 1 der Bedarfsgegenständeverordnung (Artikel 1 Nummer 5 der vorliegenden Verordnung) wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft aus dem nationalen Recht gestrichen. Diese ergibt sich nunmehr aus unmittelbar geltendem EU-Recht. Die Kosten für die Wirtschaft auf Grund dieser Informationspflicht belaufen sich unverändert auf ca. 2,2 Millionen Euro jährlich.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Verwaltung entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Es entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau werden nicht erwartet.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 10. April 2013

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende

Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

Artikel 1
Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. In § 4 werden die Absätze 2, 3, 3a, 3b, 4 und 5 durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:

3. § 6 wird wie folgt geändert:

4. § 8 wird wie folgt geändert:

(4) Die Artikel 10, 11, 12, 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung gelten für Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung entsprechend.

5. § 10 Absatz 1 wird aufgehoben

6. § 11a wird wie folgt gefasst:

" § 11a Besondere Vorschriften für die Einfuhr

7. § 12 wird wie folgt geändert:

8. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

9. Anlage 3 wird aufgehoben.

10. In Anlage 6 wird die laufende Nummer 1 aufgehoben.

11. In Anlage 10 werden die laufenden Nummern 1 und 4 aufgehoben.

12. Anlage 12 wird aufgehoben.

13. Anlage 13 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung

§ 1 der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung vom 4. Juni 2008 (BGBl. I S. 972), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1996) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der BVL-Übertragungsverordnung

Dem § 1 Satz 1 Nummer 1 der BVL-Übertragungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2009 (BGBl. I S. 1220), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, werden folgende Buchstaben n bis u angefügt:

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den ... 2013

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Inhalt der Verordnung

Durch die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, wurden die Richtlinien der Europäischen Union für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff in einer Verordnung zusammengeführt. Mit der vorliegenden Verordnung werden die Anpassungen der Bedarfsgegenständeverordnung vorgenommen, die auf Grund des nunmehr unmittelbar geltenden EU-Rechts erforderlich sind.

Mit der Verordnung wird ferner festgelegt, dass zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist, entsprechende Warenlieferungen nur über bestimmte Eingangsorte nach Deutschland eingeführt werden dürfen.

Zudem wird EU-Recht zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmittelbedarfsgegenständen sanktionsbewehrt.

Schließlich werden Mitteilungs- und Berichtspflichten im Bereich der Lebensmittelbedarfsgegenstände, Kontaminanten und Pestizidrückstände, die sich aus verschiedenen Verordnungen der Europäischen Kommission ergeben, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen.

Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

Durch die Verordnung entstehen kein Erfüllungsaufwand und keine weiteren Kosten.

Durch Aufhebung von § 10 Absatz 1 der Bedarfsgegenständeverordnung (Artikel 1 Nummer 5 der vorliegenden Verordnung) wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft aus dem nationalen Recht gestrichen. Diese ergibt sich nunmehr aus unmittelbar geltendem EU-Recht. Die Kosten für die Wirtschaft auf Grund dieser Informationspflicht belaufen sich unverändert auf ca. 2,2 Millionen Euro jährlich.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Die Verordnung enthält keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen oder Männern auswirken. Dem gesundheitlichen Schutz von Frauen und Männern wird gleichermaßen Rechnung getragen. Daher sind Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern nicht zu erwarten.

Nachhaltige Entwicklung

Die Verordnung dient dem gesundheitlichen Verbraucherschutz und trägt damit zu einer nachhaltigen Entwicklung bei.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 7 Buchstabe a und b, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 Buchstabe a

Die Änderungen dienen der Anpassung der Bedarfsgegenständeverordnung an die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Mit dieser Verordnung wurden Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff unmittelbar geltendem Unionsrecht unterworfen. Bisher waren die Vorschriften für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff auf eine Reihe unterschiedlicher Richtlinien der Europäischen Union verteilt, deren nationale Umsetzung in der Bedarfsgegenständeverordnung vorgenommen wurde.

Die Bewehrung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 erfolgt wegen des Fehlens erforderlicher Ermächtigungen nicht im Rahmen der Bedarfsgegenständeverordnung, sondern zentral im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch.

Zu Nummer 6

§ 11a Absatz 1 trägt der zwischenzeitlich geänderten Lebensmitteleinfuhr-Verordnung Rechnung.

Mit § 1 1a Absatz 2 wird festgelegt, dass zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist, entsprechende Warenlieferungen nur über bestimmte Eingangsorte nach Deutschland eingeführt werden dürfen.

Zu Nummer 7 Buchstabe c

Mit Nummer 7 Buchstabe c erfolgt eine noch ausstehende Bewehrung von EU-Recht zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmittelbedarfsgegenständen (s. Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG).

Zu Nummer 13 Buchstabe b

Auch Nummer 13 Buchstabe b dient der Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 10/2011. Die betreffenden Stoffe wurden mittlerweile in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 überführt und können daher aus dem vorläufigen Verzeichnis der Additive gestrichen werden.

Zu Artikel 2 und 3

Mit Artikel 2 und 3 werden Mitteilungs- und Berichtspflichten im Bereich der Lebensmittelbedarfsgegenstände, Kontaminanten und Pestizidrückstände, die sich aus verschiedenen Verordnungen der Europäischen Kommission ergeben, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen.

Zu Artikel 4

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2021:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben wird eine Informationspflicht der Wirtschaft aus der Bedarfsgegenständeverordnung gestrichen. Diese Informationspflicht, für die Kosten in Höhe von rund 2,2 Mio. Euro jährlich anfallen, ist nunmehr in einer EU-Verordnung enthalten. Daher resultiert aus der Streichung keine Änderung der Bürokratiekosten für die Unternehmen.

Durch die Verpflichtung, bestimmte Kunststoffküchenartikel, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong ist, nur über festgelegte Eingangsorte nach Deutschland einzuführen, entstehen keine nennenswerten Kosten für die Wirtschaft, da Eingangsorte benannt werden, die bereits von den Unternehmen genutzt werden.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin