- 837. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 12. Oktober 2007:
A. Problem und Ziel
- Der konjunkturelle Aufschwung hat auf dem Arbeitsmarkt zu einer Reduzierung der Zahl der Arbeitslosen im Bereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - geführt und den Haushalt der Bundesagentur für Arbeit entlastet. Gleichzeitig beteiligt sich der Bund an den Kosten der Arbeitsförderung jährlich in Milliardenhöhe. Der wirtschaftliche Aufschwung schlägt jedoch bisher nur in geringem Umfang auf die arbeitsmarktpolitischen Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch. Langzeitarbeitslose profitieren nicht im gleichen Maße vom Abbau der Arbeitslosigkeit. Die Lastenverteilung bei der Reduzierung der Arbeitslosigkeit zwischen Bund und Bundesagentur für Arbeit ist nicht ausgewogen.
- Ziel des Gesetzes ist es, die Beitragszahler zur Arbeitsförderung aufgrund der positiven Haushaltslage der Bundesagentur für Arbeit erneut zu entlasten sowie die Lastenverteilung zwischen Bund und Bundesagentur für Arbeit bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nachhaltig und ausgewogen zu regeln.
- Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Personalausgaben aus Beitragsmitteln und aus Erstattungen des Bundes zu bestreiten. Ein wesentlicher Teil der gesamten Personalkosten der Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit sind die zukünftigen Versorgungsausgaben. Ohne eine weitergehende Versorgungsrückstellung könnte sich in Zukunft die Notwendigkeit einer Anhebung des Beitragssatzes oder der Aufnahme von zinslosen Darlehen des Bundes ergeben um die Versorgungslasten bestreiten zu können.
- Die Bildung eines eigenen Versorgungsfonds dient der Nachhaltigkeit des eingeleiteten Konsolidierungsprozesses der Bundesagentur für Arbeit und macht diese künftig von Konjunkturschwankungen unabhängiger.
B. Lösung
- Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung wird zum 1. Januar 2008 von 4,2 Prozent auf 3,9 Prozent gesenkt.
- Die Beitragszahlungen des Bundes an die Bundesagentur für Arbeit für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nach § 347 Nr. 9 in Verbindung mit § 345a Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch entfallen.
- Die Bundesagentur für Arbeit beteiligt sich ab dem Jahr 2008 durch einen Eingliederungsbeitrag zur Hälfte an den Aufwendungen des Bundes für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
- Der Aussteuerungsbetrag nach § 46 Abs. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird zum 1. Januar 2008 abgeschafft.
- Die Bundesagentur für Arbeit bildet einen Versorgungsfonds. Dieser wird aus fünf unterschiedlichen Quellen finanziert, und zwar einer einmaligen Zuweisung für die vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und -empfänger, aus monatlichen Zuweisungen für aktive Beamtinnen und Beamte, aus der Entnahme der von der Bundesagentur für Arbeit in die Versorgungsrücklage des Bundes und in den Versorgungsfonds des Bundes bisher eingezahlten Mittel, den sich nach § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes ergebenden Beträgen und den Erträgen des Vermögens des Versorgungsfonds. Die Mittel für das Sondervermögen werden von der Deutschen Bundesbank verwaltet. Mit der Errichtung des Versorgungsfonds können die Versorgungsausgaben der Bundesagentur für Arbeit von der übrigen Finanzentwicklung im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit entkoppelt und eine periodengenaue Zuordnung der Kosten erreicht werden.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Einführung des Eingliederungsbeitrages bei gleichzeitiger Abschaffung des Aussteuerungsbetrages führt im Jahr 2008 zu einer Entlastung des Bundes um rd. 3 Mrd. Euro. Die Bundesagentur für Arbeit hat per Saldo eine entsprechende finanzielle Mehrbelastung zu tragen.
Der Grundstock des Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 2,5 Mrd. Euro wird der Rücklage der Bundesagentur für Arbeit entnommen, weitere rund 45 Millionen Euro werden aus der Versorgungsrücklage des Bundes zugeführt so dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Sondervermögens der Haushalt der Bundesagentur für Arbeit nicht belastet wird. Durch die Entnahme aus der Rücklage wird der Spielraum für die vorgesehene Beitragssatzsenkung in der Arbeitslosenversicherung nicht eingeschränkt. Die für die aktiven Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit vorgesehenen laufenden Zuweisungen sind als fest kalkulierbare Kosten künftig aus dem Haushalt der Bundesagentur für Arbeit zusätzlich zu bestreiten. Dem steht eine Entlastung des Haushalts der Bundesagentur für Arbeit von laufenden Versorgungsaufwendungen für die vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und -empfänger in Höhe von derzeit rund 200 Mio. Euro gegenüber. Insgesamt wird derzeit von laufenden Zuführungen im Bereich des Zweiten und Dritten Buches Sozialgesetzbuch in einer Größenordnung von jährlich rund 410 Mio. Euro ausgegangen, denen zunächst durch Wegfall der laufenden Versorgungsaufwendungen eine Entlastung von rund 200 Mio. Euro gegenübersteht. Da die Anzahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger kontinuierlich anwachsen wird, wird in absehbarer Zukunft die Entlastung überwiegen.
- 2. Vollzugsaufwand
Durch die Gesetzesänderungen ist nicht mit nennenswerten Mehrbelastungen der betroffenen Körperschaften im Verwaltungsbereich zu rechnen.
Mit der Abschaffung des Aussteuerungsbetrages entfällt die aufwändige Revision der aussteuerungsbetragspflichtigen Übertrittsfälle seitens der Bundesagentur für Arbeit.
Der durch die Verwaltung des Sondervermögens und die Abwicklung der Zahlungen und Zuführungen entstehende zusätzliche Verwaltungsaufwand ist geringfügig dieser kann aus den vorhandenen Personal- und Sachmitteln abgedeckt werden.
E. Sonstige Kosten
- Die Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung auf 3,9 Prozent führt im Jahr 2008 zu Mindereinnahmen der Bundesagentur für Arbeit von bis zu 2,2 Mrd. Euro.
- Durch die entfallenden Beitragszahlungen des Bundes für die zur Arbeitsförderung versicherungspflichtigen Erziehenden entstehen bei der Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2008 Mindereinnahmen in Höhe der Beitragsausfälle für das Jahr 2007, die in 2008 in Höhe von 290 Mio. Euro fällig gewesen wären. Für die Folgejahre hatte der Gesetzgeber den pauschal vom Bund zu entrichtenden Beitrag noch nicht bestimmt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Bundesagentur für Arbeit für die Jahre 2008 und danach Beitragsausfälle in ähnlicher Höhe hat.
- Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen keine zusätzlichen Kosten. Vielmehr erfolgt eine Entlastung durch die Senkung des Beitragssatzes. Auch Bund, Länder und Gemeinden werden als Arbeitgeber entlastet.
- Von den vorgesehenen Regelungen gehen keine Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen aus, die Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau haben könnten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten eingeführt, verändert oder aufgehoben.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. September 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 25.10.07
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Fünften Abschnitt des Zehnten Kapitels wie folgt gefasst:
"Fünfter Abschnitt Rücklage und Versorgungsfonds
§ 366 Bildung und Anlage der Rücklage
§ 366a Versorgungsfonds". - 2. In § 341 Abs. 2 wird die Angabe "4,2" durch die Angabe "3,9" ersetzt.
- 3. § 345a wird wie folgt geändert:
- a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- 4. § 347 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 8 wird nach dem Wort "Leistungsträgern" das Komma durch einen Punkt ersetzt.
- b) Nummer 9 wird aufgehoben.
- 5. Die Überschrift zum Fünften Abschnitt des Zehnten Kapitels wird wie folgt gefasst:
- "Fünfter Abschnitt Rücklage und Versorgungsfonds"
- 6. Nach § 366 wird folgender § 366a eingefügt:
§ 366a Versorgungsfonds
- (1) Zur Finanzierung der Versorgungsausgaben (Versorgungsaufwendungen und Beihilfen) für
- 1. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,
- 2. Beamtinnen und Beamte und
- 3. Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, wird ein Sondervermögen der Bundesagentur unter dem Namen "Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" errichtet. Dies gilt nicht für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf.
- (2) Das Sondervermögen "Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" wird gebildet aus
- 1. einer einmaligen Zuweisung der Bundesagentur,
- 2. der Entnahme der von der Bundesagentur in die Versorgungsrücklage des Bundes und in den Versorgungsfonds des Bundes nach dem Versorgungsrücklagegesetz eingezahlten Mittel einschließlich der Zinsen,
- 3. aus regelmäßigen Zuweisungen der Bundesagentur,
- 4. den sich nach § 14a Abs. 2 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergebenden Beträgen und
- 5. den Erträgen des Versorgungsfonds.
- (3) Die einmalige Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 1 dient der Finanzierung der Versorgungsansprüche aller Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Bundesagentur zum Zeitpunkt der Errichtung des Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit und beträgt 2,5 Milliarden Euro. Sie wird aus der Rücklage der Bundesagentur nach § 366 dem Versorgungsfonds zum Zeitpunkt seiner Errichtung zugeführt.
- (4) Die regelmäßigen Zuweisungen nach Absatz 2 Nr. 3 dienen dazu, die Versorgungsanwartschaften des in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Personenkreises der Bundesagentur abzudecken. Die Höhe der monatlich für jede Person abzuführenden Zuweisung bestimmt sich nach Prozentsätzen der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen und ist regelmäßig zu überprüfen. Die Höhe und das Verfahren der Zuweisungen sowie das Verfahren der Überprüfung legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung der Liquidität des Sondervermögens durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest. Unter Berücksichtigung der Abflüsse ist die Zahlungsfähigkeit des Sondervermögens jederzeit sicherzustellen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Befugnis nach Satz 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung auf den Vorstand der Bundesagentur übertragen. Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 387 Abs. 3 bis 6 beurlaubt sind oder denen die Zeit ihrer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind regelmäßige Zuweisungen auf der Grundlage der ihnen ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu leisten.
- (5) Der Versorgungsfonds ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Bundesagentur. Die Bundesagentur hat den Versorgungsfonds getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu verwalten. Sie hat einen jährlichen Wirtschaftsplan zu erstellen, der der Genehmigung durch die Bundesregierung bedarf. Für jedes Rechnungsjahr ist auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes eine Jahresrechnung aufzustellen, in der der Bestand des Versorgungsfonds, die Einnahmen und Ausgaben sowie die Forderungen und Verbindlichkeiten nachzuweisen sind. Die Jahresrechnung ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Ende des zweiten Monats eines Haushaltsjahres vorzulegen.
- (6) Die Verwaltung der Mittel des Versorgungsfonds der Bundesagentur wird der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Mittel des Versorgungsfonds sind einschließlich der Erträge entsprechend dem für den Versorgungsfonds des Bundes nach dem Versorgungsrücklagegesetz geltenden Grundsätzen und Richtlinien auf der Grundlage einer von der Bundesagentur jährlich aufzustellenden langfristigen Planung der Nettozuweisungen und Abflüsse zu verwalten und anzulegen. Über die Terminierung der Anlage der einmaligen Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 1 schließen die Bundesagentur und die Deutsche Bundesbank eine Vereinbarung.
- (7) Mit Errichtung des Versorgungsfonds werden alle Versorgungsausgaben der Bundesagentur aus diesem geleistet."
- (1) Zur Finanzierung der Versorgungsausgaben (Versorgungsaufwendungen und Beihilfen) für
Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 46 Abs. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- (4) Die Bundesagentur leistet an den Bund einen Eingliederungsbeitrag in Höhe der Hälfte der jährlichen, vom Bund zu tragenden Aufwendungen für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten nach Absatz 1 Satz 5 und § 6b Abs. 2.
Jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November leistet die Bundesagentur an den Bund Abschlagszahlungen in Höhe von einem Achtel des im Bundeshaushaltsplan veranschlagten Betrags für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten nach Absatz 1 Satz 5 und § 6b Absatz 2. Bis zum 30. Januar des Folgejahres sind die geleisteten Abschlagszahlungen den hälftigen tatsächlichen Aufwendungen des Bundes für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten des Vorjahres gegenüberzustellen. Ein zu hoch gezahlter Eingliederungsbeitrag ist mit der Zahlung zum 15. Februar des Folgejahres zu verrechnen, ein zu gering gezahlter Eingliederungsbeitrag ist mit der Zahlung zum 15. Februar des Folgejahres zusätzlich an den Bund abzuführen. Ist der Haushaltsplan des Bundes noch nicht in Kraft getreten, sind die Abschlagszahlungen nach Satz 2 auf der Grundlage des Haushaltsplans des Vorjahres zu bemessen."
Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
- In § 224a Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002, (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
Das Versorgungsrücklagegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482) wird wie folgt geändert:
- 1. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
- "§ 7b Entnahme von Mitteln durch die Bundesagentur für Arbeit Die von der Bundesagentur für Arbeit in das Sondervermögen eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich der Zinsen entnommen und dem nach § 366a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit zugeführt."
- 2. Nach § 17 wird folgender § 18 angefügt:
" § 18 Entnahme von Mitteln durch die Bundesagentur für Arbeit
Die von der Bundesagentur für Arbeit in das Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich der Zinsen entnommen und dem nach § 366a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit zugeführt."
Artikel 5
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes geregelt ist.
- (2) Artikel 1 Nr. 3 und 4 sowie Artikel 3 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Soweit für die Versorgungsausgaben der Bundesagentur für Arbeit ein Versorgungsfonds eingerichtet wird, ergibt sich die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 73 Abs. 1 Nr. 8 des Grundgesetzes ("Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen").
Hinsichtlich der übrigen Regelungen, insbesondere der Senkung des Beitragssatzes, des Wegfalls der Beitragszahlung des Bundes für die zur Arbeitsförderung versicherungspflichtigen Erziehenden, der Einführung des Eingliederungsbeitrags sowie der Abschaffung des Aussteuerungsbetrages, stützt sich der Bund auf die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes ("Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung").
II. Ziel und Inhalt des Gesetzes
Finanzierung der Bundesagentur für Arbeit
Die deutsche Wirtschaft befindet sich in einem Aufschwung. Im dritten Jahr hintereinander stieg das Bruttoinlandsprodukt an, zuletzt im Jahr 2006 um 2,9 Prozent. Diese positive gesamtwirtschaftliche Entwicklung wird von einem Beschäftigungsaufbau begleitet. Die Arbeitslosigkeit ist zurückgegangen, gleichzeitig hat die Zahl der Erwerbstätigen zugenommen. So sank die Zahl der Arbeitslosen im Juli 2007 im Vergleich zum Vorjahr um 15,3 Prozent, gleichzeitig stieg die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Mai 2007 gegenüber dem Vorjahr um 2,1 Prozent. Die Konjunkturdaten am aktuellen Rand deuten auf eine Fortsetzung des Aufschwungs im Verlauf des Jahres 2007 und 2008 hin. Der Rückgang der Arbeitslosigkeit und die Zunahme vor allem auch der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entlasten den Haushalt der Bundesagentur für Arbeit stärker als erwartet. Schon im Jahr 2006 konnte die Bundesagentur für Arbeit eine Rücklage von rund 11,2 Mrd. Euro bilden. Für 2007 erwartet die Bundesagentur für Arbeit erneut einen Haushaltsüberschuss von 5,0 bis 5,5 Mrd. Euro.
Diese Überschüsse sind maßgeblich auf den konjunkturellen Aufschwung aber auch auf die Auswirkungen der umfassenden Reformen am Arbeitsmarkt und bei der Bundesagentur für Arbeit sowie insbesondere auf die Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe zurückzuführen. Auch der Rückgang der Arbeitslosen im Bereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - hat zur Entlastung des Haushalts der Bundesagentur für Arbeit geführt.
Von grundlegender Bedeutung ist, dass mit der Einführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Finanzierung der aktiven Arbeitsförderung und anderer Leistungen für ehemalige Arbeitslosenhilfebezieher entfallen ist. Dadurch wurde die Bundesagentur für Arbeit jährlich in Höhe von rd. 6,2 Mrd. Euro entlastet. Dem Bund wurde für die Übernahme dieser Aufgabe ein Aussteuerungsbetrag aus dem Haushalt der Bundesagentur für Arbeit zugestanden.
Zwischen der Finanzentwicklung der Bundesagentur für Arbeit und den finanziellen Belastungen des Bundes für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht jedoch ein deutliches Ungleichgewicht. Der wirtschaftliche Aufschwung schlägt noch in zu geringem Maße auf den Rückgang der Langzeitarbeitslosigkeit und damit auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch. Die vorhergehende, lang andauernde konjunkturelle Schwächephase und die damit einhergehenden längeren Zeiten der Arbeitslosigkeit haben insbesondere bei Langzeitarbeitslosen zu zusätzlichen Hemmnissen bei der Wiedereingliederung in Erwerbstätigkeit geführt, die eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erschweren. So verringerte sich die Zahl der Arbeitslosen im Bereich der Arbeitsförderung im Juli 2007 gegenüber dem Vorjahr um 23 Prozent (Rückgang um 356.360 Personen) während der Rückgang im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende lediglich 11 Prozent betrug (Rückgang um 314.764 Personen).
Aufgrund dieser unterschiedlichen Entwicklungen in der Arbeitsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie der Neuordnung der Aufgabenverantwortung für die Eingliederungsleistungen ist es erforderlich, die finanzielle Lastenverteilung an der Schnittstelle zwischen Bund und Bundesagentur für Arbeit neu zu regeln.
Der Aussteuerungsbetrag wird ab dem Jahr 2008 durch den Eingliederungsbeitrag ersetzt.
Mit diesem Beitrag wird die Bundesagentur für Arbeit zur Hälfte an den Aufwendungen des Bundes für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten nach § 46 Abs. 1 Satz 5, § 6b Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beteiligt. Er stellt eine angemessene Lastenverteilung zwischen Bund und Bundesagentur für Arbeit sicher. Die Eingliederungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitsförderung und als Trägerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden stärker verzahnt. Durch frühzeitige Eingliederungsmaßnahmen kann die Bundesagentur für Arbeit Langzeitarbeitslosigkeit vermeiden und die Kosten für passive und aktive Leistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende reduzieren.
Mit dem Wegfall der Beitragstragung für die zur Arbeitsförderung versicherungspflichtig Erziehenden wird der Bund um 290 Mio. Euro entlastet.
Die Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung auf 3,9 Prozent leistet einen weiteren nachhaltigen Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten. Damit werden die Beitragszahler an der positiven Finanzentwicklung bei der Bundesagentur für Arbeit beteiligt.
Einführung eines Versorgungsfonds
Mit der Einführung eines von der Versorgungsrücklage des Bundes und dem Versorgungsfonds des Bundes unabhängigen Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit soll die Versorgung der rund 8.000 Versorgungsempfängerinnen und -empfänger und der derzeit rund 20.000 aktiven Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur nachhaltig gesichert werden.
Eine Regelung im Rahmen der Versorgungsrücklage des Bundes und des Versorgungsfonds des Bundes ist ausgeschlossen, da dem Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit ein weitergehender Verwendungszweck zugrunde liegen soll.
Anders als bei den beiden bestehenden Sondervermögen des Bundes werden alle aktiven Beamtinnen und Beamten und die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Bundesagentur für Arbeit, die als mittelbare Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte grundsätzlich nicht der Versorgung des Bundes unterfallen in den Personenkreis des Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit einbezogen für den Zuweisungen zu tätigen und Versorgungsausgaben zu leisten sind. Im Bereich des Bundes unterhalten die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bereits eigene, von der Versorgungsrücklage des Bundes und dem Versorgungsfonds des Bundes unabhängige Versorgungsfonds als Sondervermögen.
Als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Artikel 87 Abs. 2 des Grundgesetzes besitzt die Bundesagentur für Arbeit eigene Haushaltshoheit und stellt einen vom Bundeshaushalt unabhängigen eigenen Haushaltsplan auf, der der Genehmigung durch die Bundesregierung bedarf. Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Personalausgaben aus Beitragsmitteln und im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch aus Erstattungen des Bundes zu bestreiten. Die größte Last der Versorgungsausgaben wird die Bundesagentur für Arbeit in rund 15 Jahren treffen. Ohne einen Versorgungsfonds könnte die Versorgungslast der Bundesagentur letztlich nur durch eine Erhöhung des Beitragssatzes oder durch die Aufnahme von zinslosen Darlehen des Bundes bestritten werden. Der Versorgungsfonds dient daher der Nachhaltigkeit des eingeleiteten Konsolidierungsprozesses der Bundesagentur für Arbeit und macht diese künftig von Konjunkturschwankungen unabhängiger.
Über den Versorgungsfonds soll eine Deckung der laufenden und der künftigen Versorgungsansprüche der Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit durch ausreichend hohe Rückstellungen erreicht werden. So können die Versorgungsausgaben der Bundesagentur für Arbeit von der übrigen Finanzentwicklung im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit entkoppelt werden. Dazu bedarf es der Schaffung eines Sondervermögens. Mit der Errichtung der Versorgungsrücklage soll auch eine periodengenaue Zuordnung von Kosten und Aufwand erreicht werden. Dadurch werden die Personalkosten der Beamtinnen und Beamten transparent gemacht und mit denen der Tarifbeschäftigten vergleichbar, für die Beiträge zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu leisten sind. Durch die Errichtung des Versorgungsfonds der Bundesagentur bleiben Höhe und Umfang der individuellen Versorgung unberührt; diese richtet sich weiterhin nach den für alle Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden Grundsätzen und Vorschriften.
Die Bildung von Pensionsrückstellungen entspricht betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.
Die heutigen Beitragszahler sollen für die Rückstellungen nicht allein aufkommen.
Vielmehr sollen für die noch aktiven Beamtinnen und Beamten künftig monatliche Zuweisungen erfolgen, wie dies in der Privatwirtschaft und in der Bundesverwaltung für neu eingestellte Beamtinnen und Beamte mittlerweile üblich ist. Dies entspricht dem Grundsatz der Generationengerechtigkeit.
Der Versorgungsfonds soll sich aus fünf unterschiedlichen Quellen finanzieren, und zwar einer einmaligen Zuweisung für die vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und - empfänger, aus monatlichen Zuweisungen für aktive Beamtinnen und Beamte, aus der Entnahme der von der Bundesagentur für Arbeit in die Versorgungsrücklage des Bundes und den Versorgungsfonds des Bundes bisher eingezahlten Mittel einschließlich der Zinsen, den sich nach § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes ergebenden Beträgen und den Erträgen des Vermögens des Versorgungsfonds.
III. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Das Gesetz wurde auf seine Gleichstellungsrelevanz überprüft. Die Änderungen haben keine gleichstellungspolitische Bedeutung.
IV. Finanzielle Auswirkungen
Finanzierung der Bundesagentur für Arbeit
Der Haushalt der Bundesagentur für Arbeit für 2007 sieht - bei einem Beitragssatz von 4,2 Prozent - Beitragseinnahmen von 30,9 Mrd. Euro vor. Legt man diesen Soll-Ansatz der Schätzung für die Veränderung der Einnahmen der Bundesagentur für Arbeit durch die ab 2008 in Kraft tretende Beitragssatzsenkung um 0,3 Prozentpunkte zugrunde, hat die Bundesagentur für Arbeit 2008 Beitragseinnahmen in Höhe von rund 28,7 Mrd. Euro zu erwarten. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass sich die Zahl der Beitragszahler seit 2006 erhöht hat und somit die Einnahmen aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung 2008 vermutlich etwas höher ausfallen werden. Die Absenkung des Beitragssatzes führt somit bei gleichen Bedingungen rein rechnerisch zu Beitragsmindereinahmen bei der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von ca. 2,2 Mrd. Euro.
Die Senkung der Lohnnebenkosten wird mittelfristig zu einer Zunahme der Erwerbstätigkeit führen und damit die Haushaltslage der Bundesagentur für Arbeit weiter verbessern. Von einer Schätzung der finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Bundesagentur für Arbeit wird abgesehen, weil die damit verbundenen Unsicherheiten zu groß sind.
Darüber hinaus entstehen bei der Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2008 Mindereinnahmen von 290 Mio. Euro, da die Beiträge zur Arbeitsförderung für versicherungspflichtige Erziehende für das Jahr 2007 nicht mehr vom Bund gezahlt werden. Für die Folgejahre hatte der Gesetzgeber den pauschal vom Bund zu entrichtenden Beitrag noch nicht bestimmt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Bundesagentur für Arbeit für die Jahre 2008 und danach Beitragsausfälle in ähnlicher Höhe hat.
Der Eingliederungsbeitrag sieht vor, dass sich die Bundesagentur für Arbeit zu 50 Prozent an den Aufwendungen für Eingliederung und Verwaltung nach § 46 Abs.1 Satz 5, § 6b Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beteiligt. Für beide Positionen sind im Entwurf zum Bundeshaushalt 2008 insgesamt 10,0 Mrd. Euro veranschlagt. Infolge des Wegfalls des bislang durch die Bundesagentur für Arbeit zu zahlenden Aussteuerungsbetrags in Höhe von rd. 2 Mrd. Euro beläuft sich die Nettoentlastung des Bundes auf rd. 3 Mrd. Euro; der Bundesagentur für Arbeit entsteht per Saldo eine entsprechende Mehrbelastung.
Mit den Gesetzesänderungen ist gleichzeitig eine Verwaltungsvereinfachung verbunden.
So entfällt mit der Abschaffung des Aussteuerungsbetrages die aufwändige Revision der aussteuerungsbetragspflichtigen Übertrittsfälle seitens der Bundesagentur für Arbeit.
Einführung eines Versorgungsfonds
Durch die Einführung des Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit soll eine Deckung der laufenden und insbesondere der künftigen Versorgungsansprüche der Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit durch ausreichend hohe Rückstellungen erreicht werden. Der Grundstock des Versorgungsfonds in Höhe von 2,5 Mrd. Euro wird der Rücklage der Bundesagentur für Arbeit, weitere rund 45 Millionen Euro werden der Versorgungsrücklage des Bundes entnommen, so dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Sondervermögens der Haushalt der Bundesagentur für Arbeit nicht belastet wird. Durch die Entnahme aus der Rücklage wird der Spielraum für die vorgesehene Beitragssatzsenkung in der Arbeitslosenversicherung nicht eingeschränkt. Die für die aktiven Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit vorgesehenen laufenden Zuweisungen sind als fest kalkulierbare Kosten künftig aus dem Haushalt der Bundesagentur für Arbeit zusätzlich zu bestreiten. Dem steht eine Entlastung des Haushalts der Bundesagentur für Arbeit von laufenden Versorgungsaufwendungen für die vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in Höhe von derzeit rund 200 Mio. Euro gegenüber. Für die künftigen laufenden Zuweisungen an den Versorgungsfonds ergibt sich nach einer Modellrechnung der Bundesagentur für Arbeit eine durchschnittliche monatliche Zuweisungshöhe von 1.617 Euro (einschließlich des Anteils für die Beihilfeversorgung). Insgesamt wird derzeit für das Anlaufjahr 2008 mit einer laufenden Zuführung in einer Größenordnung von rund 410 Mio. Euro gerechnet.
Dieser Zuführung steht durch den Wegfall der laufenden Versorgungsaufwendungen eine Entlastung von rund 200 Mio. Euro im Haushalt der Bundesagentur gegenüber. Da die Anzahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger kontinuierlich anwachsen wird, wird in absehbarer Zukunft die Entlastung überwiegen. Im Rahmen der Erstattung der Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, übernimmt der Bund für die im Bereich der Grundsicherung tätigen Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur teilweise die Zuführung.
Durch die Einrichtung des Versorgungsfonds wird der Haushalt der Bundesagentur für Arbeit von der in den nächsten 15 Jahren stark zunehmenden Versorgungslast, die sich aus der ansteigenden Zahl von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern ergibt entlastet. Damit wird die Haushaltskonsolidierung der Bundesagentur nachhaltig gestärkt und eventuelle Beitragserhöhungen aufgrund der ansteigenden Versorgungslasten vermieden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Folgeänderungen aus der Einfügung des § 366a.
Zu Nummer 2 (§ 341 Abs. 2)
Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung wird zum 1. Januar 2008 um 0,3 Prozentpunkte von 4,2 Prozent auf 3,9 Prozent gesenkt. Die gute konjunkturelle Entwicklung und die damit einhergehende positive Arbeitsmarktentwicklung führen zu höheren Beitragseinnahmen und sinkenden Ausgaben bei den Entgeltersatzleistungen. Der bis zum Jahresende 2006 aufgelaufene Überschuss in Höhe von rund 11,2 Mrd. Euro hat sich bis Ende des ersten Halbjahres 2007 auf rund 12,6 Mrd. Euro erhöht. Damit ist ausreichend Vorsorge getroffen dass die Bundesagentur für Arbeit auch im Falle einer sich verschlechternden wirtschaftlichen Entwicklung mittelfristig nicht auf Darlehen des Bundes gemäß § 364 des Dritten Buches angewiesen sein wird. Um weiterhin eine solide Finanzierung der Arbeitslosenversicherung und ein hohes Niveau der aktiven Arbeitsförderung zu gewährleisten wird der Beitragssatz maßvoll auf 3,9 Prozent gesenkt.
Diese neuerliche Beitragssatzsenkung entlastet die Beitragszahler zur Arbeitsförderung um ca. 2,2 Mrd. Euro jährlich. Zusammen mit der Senkung des Beitragssatzes vom 1. Januar 2007 ergibt sich binnen Jahresfrist ein Rückgang um 2,6 Prozentpunkte und eine Gesamtentlastung der Beitragszahler von über 19 Mrd. Euro jährlich.
Zu Nummer 3 (§ 345a)
Mit der Aufhebung der Vorschrift wird der Bund von der Pflicht zur Beitragszahlung für die zur Arbeitsförderung versicherungspflichtigen Erziehenden entlastet.
Zu Nummer 4 (§ 347)
Folgeänderung zu Nummer 3.
Zu Nummer 5 (Überschrift des Fünften Abschnitts des Zehnten Kapitels)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 6 (§ 366a)
Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt die Errichtung eines Sondervermögens "Versorgungsfonds der
Bundesagentur für Arbeit" für alle Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger und alle Versorgungsanwartschaften der aktiven Beamtinnen und Beamten sowie der Beschäftigten, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird.
Erfasst werden auch neu eingestellte Beamtinnen und Beamte und die nach § 387 Abs. 3 bis 6 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beurlaubten Beamtinnen und Beamten, denen ein gesetzlicher Versorgungsanspruch zusteht. Künftig sollen alle Versorgungsaufwendungen nicht mehr aus dem laufenden Haushalt der Bundesagentur für Arbeit, sondern ausschließlich aus dem Versorgungsfonds geleistet werden. Damit wird die Finanzierung der Versorgungsaufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Zukunft abschließend geregelt und die Versorgungsaufwendungen werden von der Finanzentwicklung im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit entkoppelt.
Anders als bei den beiden bestehenden Sondervermögen des Bundes werden alle aktiven Beamtinnen und Beamten und die vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Bundesagentur für Arbeit, die als mittelbare Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte grundsätzlich nicht der Versorgung des Bundes unterfallen in den Personenkreis des Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit einbezogen für den Zuweisungen zu tätigen und Versorgungsausgaben zu leisten sind.
Insoweit ist eine Regelung im Rahmen der Versorgungsrücklage des Bundes und des Versorgungsfonds des Bundes ausgeschlossen.
Die Bundesagentur für Arbeit als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Haushaltshoheit ist nicht in den Bundeshaushalt einbezogen, sondern weist ihre Einnahmen und Ausgaben in einem eigenen Haushalt aus, der der Genehmigung der Bundesregierung bedarf. Die Ausgestaltung des Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit als ein vom Haushalt der Bundesagentur für Arbeit unabhängiges Sondervermögen ist erforderlich, da der Versorgungsfonds neben der Bestreitung der aktuellen Versorgungsausgaben die Aufgabe hat, einen Kapitalstock für die Zukunft zu bilden.
Zu Absatz 2
Die Regelung des Absatzes 2 schafft die finanzielle Grundlage des Versorgungsfonds. Der Versorgungsfonds finanziert sich aus fünf Quellen, und zwar einer einmaligen Zuweisung der Bundesagentur für Arbeit, aus regelmäßigen Zuweisungen, der durch dieses Gesetz vorgesehenen Überweisung der von der Bundesagentur für Arbeit bisher in die Versorgungsrücklage des Bundes und in den Versorgungsfonds des Bundes eingezahlten Mitteln einschließlich aufgelaufener Zinsen, den sich nach § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes ergebenden Beträgen und den Erträgen des Vermögens des Versorgungsfonds. § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beträge künftig dem Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit zufließen.
Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt die Höhe der durch dieses Gesetz angeordneten einmaligen Zuweisung der
Bundesagentur für Arbeit aus ihrer Rücklage nach § 366 an das Sondervermögen "Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit". Die Höhe der einmaligen Zuweisung für bereits vorhandene Versorgungsempfängerinnen und -empfänger errechnet sich unter Berücksichtigung der zu erwartenden Ruhegehälter, Beihilfeleistungen und Witwen- und Waisengelder sowie unter Zugrundelegung der Sterbetafeln, wobei sich eine Summe von 2,5 Mrd. Euro ergibt.
Zu Absatz 4
Die Regelung legt die Grundsätze für die Berechnung der künftig regelmäßig zu leistenden monatlichen Zuweisungen der Bundesagentur für Arbeit fest, die erforderlich sind, um die künftigen Versorgungsausgaben der Bundesagentur für Arbeit zu decken. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in einer Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Berechungsmodus der monatlichen Zuweisung der Bundesagentur für Arbeit je Beamtin und Beamten ausgehend von einem "repräsentativen Beamten" (Alter, Geschlecht, Lebenserwartung, Beihilfeansprüche) festzulegen und den sich daraus ergebenden prozentualen Anteil der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge auszuweisen. Dabei ist die langfristige Entwicklung der Versorgungsausgaben unter Einbeziehung der vorhandenen Mittel und der jederzeitigen Zahlungsfähigkeit des Sondervermögens zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Befugnis zum Erlass der Rechtsverordnung auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit zu übertragen. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Rechtsverordnung wiederum nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erlassen. Zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit des Sondervermögens ist die Höhe der Zuweisungen nach einem in der Rechtsverordnung festzulegenden Verfahren in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
Zu Absatz 5
In teilweiser Anlehnung an die Regelungen des Versorgungsrücklagegesetzes des Bundes - Abschnitt 2, Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" - werden für den Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit die Rechtsform, die Vermögenstrennung, die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes sowie die JahresRechnungslegung geregelt. Der Versorgungsfonds ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen, das unter eigenem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr weder handeln, noch klagen oder verklagt werden kann.
Aktiv und passiv legitimiert ist bezogen auf das Sondervermögen ausschließlich die Bundesagentur für Arbeit. Den von der Bundesagentur für Arbeit aufzustellende Wirtschaftsplan hat die Bundesagentur für Arbeit gemeinsam mit ihrem Haushaltsplan der Bundesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
Zu Absatz 6
Die Verwaltung der Mittel des Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit soll - wie bei dem Versorgungsfonds des Bundes, Abschnitt 2 des Versorgungsrücklagegesetzes - der Deutschen Bundesbank übertragen werden, die über das erforderliche Expertenwissen für eine sichere und wirtschaftliche Anlage des Sondervermögens verfügt. Die Mittel des Versorgungsfonds sollen auf der Grundlage der Regelungen, die für den Versorgungsfonds des Bundes gelten, auf dem Kapitalmarkt angelegt werden, soweit sie nicht für die laufenden Versorgungsausgaben benötigt werden. Damit wird unter der Regie der Deutschen Bundesbank für die Versorgungsrückstellungen im Bundesbereich eine einheitliche und sichere Anlagepraxis ermöglicht. Die Mittel der einmaligen Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 1 werden auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Bundesbank angelegt. Dies betrifft insbesondere die Frage der Terminierung der Anlage. Zur Sicherstellung der jederzeitigen Zahlungsfähigkeit des Sondervermögens hat die Deutsche Bundesbank die langfristige Entwicklung der Versorgungsausgaben in ihrer Anlagepolitik zu berücksichtigen. Dazu hat die Bundesagentur für Arbeit jährlich eine langfristige Vorschau der zu erwartenden Zu- und Abflüsse aus dem Sondervermögen vorzulegen.
Zu Absatz 7
Die Regelung des Absatzes 7 legt fest, dass ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Versorgungsfonds diese zur Bestreitung aller Versorgungsausgaben der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung steht.
Zu Artikel 2 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
Die finanzielle Lastenverteilung zwischen Bund und Bundesagentur für Arbeit wird an der Schnittstelle zwischen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Arbeitsförderung neu ausgerichtet. Dem Bund steht an Stelle des Aussteuerungsbetrages ab dem 1. Januar 2008 ein Eingliederungsbeitrag aus dem Haushalt der Bundesagentur für Arbeit zu.
Dadurch wird die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, sich an den Aufwendungen für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem ersten Abschnitt des Dritten Kapitels und § 29 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und an den Verwaltungskosten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 46 Abs. 1 i. V. m. § 6b Abs. 2 des Zweites Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von 50 Prozent zu beteiligen. Auf der Grundlage des vom Kabinett verabschiedeten Entwurfs zum Bundeshaushalt 2008 entspricht dies einem jährlichen Betrag von 5 Mrd. Euro. Gleichzeitig ist die Bundesagentur für Arbeit ab dem 1. Januar 2008 nicht mehr verpflichtet, dem Bund einen Aussteuerungsbetrag für Übertritte von Arbeitslosen in die Grundsicherung für Arbeitsuchende zu zahlen. Die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit an den Kosten der Langzeitarbeitslosigkeit knüpft daran an, dass diese schon vor der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe Eingliederungs- und Verwaltungsleistungen für Langzeitarbeitslose erbracht hat. Mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die Bundesagentur für Arbeit bei den Ausgaben für Eingliederung und Verwaltung in Milliardenhöhe entlastet worden. Bei einer Nettobetrachtung werden Beitragsmittel des Haushalts der Bundesagentur für Arbeit durch den Eingliederungsbeitrag nicht in Anspruch genommen. Die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung überschreitet derzeit den von der Bundesagentur für Arbeit zu leistenden Eingliederungsbeitrag deutlich.
Mit dem Eingliederungsbeitrag wird die Bundesagentur für Arbeit an einer positiven Entwicklung der Integration Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt beteiligt. Durch frühzeitige Eingliederung im Bereich der Arbeitslosenversicherung kann die Bundesagentur für Arbeit Übertritte in die Grundsicherung für Arbeitsuchende verhindern.
Die jeweils in der Folge sinkenden Aufwendungen für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten mindern den von der Bundesagentur für Arbeit zu leistenden Eingliederungsbeitrag.
Mit der Einführung des Eingliederungsbeitrags erhält der Verwaltungsrat keine Mitspracherechte bei den Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Gemäß § 371 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird die Bundesagentur für Arbeit ohne Selbstverwaltung tätig, soweit sie der Fachaufsicht unterliegt. Die Eingliederung und Verwaltung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende unterliegen gemäß § 47 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Die Sätze 2 bis 5 regeln das Verfahren zur Berechnung und Zahlung des Eingliederungsbeitrags.
Im Zuge der Neuordnung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Bundesagentur für Arbeit wird der Aussteuerungsbetrag durch den Eingliederungsbeitrag ersetzt.
Zu Artikel 3 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 3.
Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über die Versorgungsrücklage des Bundes)
Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 7.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Zu Nummer 1
Die Neuregelungen sollen mit dem Beginn des nächsten Haushaltsjahres in Kraft treten, soweit nichts anderes geregelt ist.
Zu Nummer 2
Der Bund entrichtet die Beiträge für Erziehende, die zur Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind, jeweils nachträglich für das vorangegangene Kalenderjahr.
Maßgebend hierfür ist § 23 Abs. 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in analoger Anwendung, da das Dritte Buch Sozialgesetzbuch keine Sonderregelung zur Fälligkeit der Beiträge vorsieht. Deshalb muss die Verpflichtung zur Beitragszahlung für den Bund bereits für das Kalenderjahr 2007 aufgehoben werden, damit die Änderung für den Bund noch im Kalenderjahr 2008 haushaltswirksam wird.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |