A. Problem und Ziel
- - Umsetzung des neuen EU-Waffenembargos gegen Russland gemäß Beschluss 2014/512/GASP vom 31. Juli 2014; - Umsetzung der Aufhebung des EU-Waffenembargos gegen die Republik Guinea gemäß Beschluss 2014/213/GASP des Rates vom 14. April 2014;
- - Anpassung der Ausnahmevorschriften zu den EU-Waffenembargos gegen die Demokratische Republik Kongo, die Zentralafrikanische Republik und Côte d´Ivoire; Trennung der Sanktionsregime gegen Sudan und Südsudan;
- - Klarstellung, dass eine Genehmigungspflicht besteht, wenn bestimmte Feuerwaffen in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen oder Island ausgeführt werden und dem Verbringer bzw. Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens und Islands liegt;
- - Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen bestimmte Sanktionen im Hinblick auf Russland sowie die Krim und Sewastopol gemäß Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014, und Verordnung 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 825/2014 des Rates vom 30. Juli 2014;
- - Aktualisierung der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Erfüllungsverbote im Rahmen von EU-Sanktionsverordnungen;
* Anpassung der Ausfuhrliste an Änderungen im Bereich der Gemeinsamen Marktordnung.
B. Lösung
Änderung der AWV.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger werden durch die Verordnung nicht betroffen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Kein messbarer Umstellungsaufwand, lediglich Kenntnisnahme der neuen Vorschriften. Kein zusätzlicher, messbarer Erfüllungsaufwand. Durch die Verordnung werden zwei bestehende Informationspflichten aufgehoben und zwei neue Informationspflichten eingeführt. Außerdem werden drei bestehende Informationspflichten erweitert und geändert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Kein messbarer Umstellungsaufwand, lediglich Kenntnisnahme der neuen Vorschriften. Die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Meldepflichten sowie gegen EU-Sanktionsverordnungen hat keine abschätzbaren Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte. Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Informationspflichten der Verwaltung werden durch die Verordnung nicht eingeführt.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf sonstige Kosten der Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 21. November 2014
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 12 Absatz 4 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 6. November 2014 im Bundesanzeiger verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 19.12.14
Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom ... 2014
Es verordnen auf Grund
- - des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und 3, den §§ 5, 11 und 19 Absatz 4 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) die Bundesregierung sowie
- - des § 12 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2014 (BAnz AT 31.03.2014 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern "in die Schweiz, nach" das Wort "Liechtenstein," eingefügt.
- b) Der folgende Satz wird angefügt:
"Satz 1 gilt nicht, wenn dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der in Satz 1 genannten Staaten und außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt."
2. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO; ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 52/2013 (ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 44) geändert worden ist," durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)" ersetzt.
- b) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 2 gilt nicht, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb des Gebietes der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens und Islands liegt."
- b) In den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "außerhalb" die Wörter "des Zollgebiets" eingefügt.
- c) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter "in dem Mitgliedstaat, in den" durch die Wörter "an dem Bestimmungsziel innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union, in das" ersetzt.
4. In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "2707 10 10 bis 2707 50 90" durch die Angabe "2707 10 00 bis 2707 50 00" ersetzt.
5. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " Teil II Kapitel 7 und 8 der Ausfuhrliste" durch die Wörter "Teil II Kapitel 7, 8, 9 und 12 der Ausfuhrliste" ersetzt.
- b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
6. In § 42 Absatz 1 und 3 wird jeweils die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
7. § 74 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 12 werden die Wörter "Republik Guinea" durch das Wort "Russland" ersetzt.
- b) In Nummer 15 werden die Wörter "und Südsudan" gestrichen.
- c) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:
"15a. Südsudan,".
8. § 75 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
"8a. Russland,".
- bb) In Nummer 10 werden die Wörter "und Südsudan" gestrichen.
- cc) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
"10a. Südsudan,".
- aa) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a. Russland,".
- bb) In Nummer 8 werden die Wörter "und Südsudan" gestrichen.
- cc) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
"8a. Südsudan,".
- aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
9. § 76 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "17" durch die Angabe "18" ersetzt.
- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- (4) Absatz 1 gilt in Bezug auf Côte d"Ivoire für
- 1. nichtletale militärische Ausrüstung, die nicht zur internen Repression verwendbar ist, einschließlich Schutzkleidung,
- 2. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d"Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Truppen oder zur Verwendung durch sie bestimmt sind,
- 3. Güter im Transit durch Côte d"Ivoire, die zur Unterstützung von Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen oder zur Verwendung durch sie bestimmt sind,
- 4. Güter, die vorübergehend nach Côte d"Ivoire ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d"Ivoire hat, zu erleichtern,
- 5. Güter, die für die ivorischen Sicherheitskräfte bestimmt sind mit dem ausschließlichen Zweck, den ivorischen Prozess der Sicherheitssektorreform zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, und
- 6. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die ivorischen Sicherheitskräfte zu befähigen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung nur in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt auszuüben."
- (4) Absatz 1 gilt in Bezug auf Côte d"Ivoire für
- c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Demokratische Republik Kongo für
- 1. Güter für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) oder der Verwendung durch diese,
- 2. Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Demokratische Republik Kongo ausgeführt wird,
- 3. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, und
- 4. Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union."
- d) Absatz 13 wird wie folgt gefasst:
(13) Absatz 1 gilt in Bezug auf Russland für Güter, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden."
- e) Absatz 16 wird wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "oder Südsudan" gestrichen.
- bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe c werden die Wörter ", der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "und der Europäischen Union" und das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- bbb) Buchstabe d wird gestrichen.
- cc) In Nummer 2 wird das Wort "sowie" gestrichen.
- dd) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- ee) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:
- "4. nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zur Verwendung zum Schutz, in Sudan, durch Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten oder durch Personal der Vereinten Nationen oder der Afrikanischen Union bestimmt sind, und
- 5. Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Sudan ausgeführt wird."
- f) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 16a eingefügt:
(16a) Absatz 1 gilt in Bezug auf Südsudan für
- 1. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich bestimmt ist für
- a) humanitäre oder Schutzzwecke,
- b) die Überwachung der Menschenrechtslage,
- c) Programme der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, der Europäischen Union oder der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde ("IGAD") zum Aufbau von Institutionen oder
- d) die Unterstützung des Prozesses zur Reform des Sicherheitssektors im Südsudan,
- 2. Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen oder der Afrikanischen Union bestimmt ist,
- 3. Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen,
- 4. nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zur Verwendung zum Schutz, in Südsudan, durch Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten oder durch Personal der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union oder der IGAD bestimmt sind, und
- 5. Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen oder der IGAD oder von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Südsudan ausgeführt wird."
- 1. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich bestimmt ist für
- g) Absatz 18 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (MICOPAX), der Internationalen Unterstützungsmission in der Zentralafrikanischen Republik unter afrikanischer Führung (MISCA), des Integrierten Büros der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (BINUCA) und seiner Wacheinheit, des Regionalen Einsatzverbands der Afrikanischen Union (AU-RTF), der in die Zentralafrikanische Republik entsandten französischen Truppen und der Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) oder zur Verwendung durch diese Missionen und Verbände bestimmt sind,".
10. § 77 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 5 wird nach dem Wort "Syrien" der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 6 angefügt:
"6. Russland."
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten in Bezug auf Russland nicht für die Einfuhr oder Beförderung von Ersatzteilen, die für die Wahrung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind, und für die Einfuhr oder Beförderung von Gütern, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden."
11. § 82 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 4 wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.
- bb) Folgende neue Nummer 4a wird eingefügt:
"4a. Artikel 9b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S.1, L 239 vom 6.9.2008, S. 59), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 386/2014 (ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 46) geändert worden ist,".
- cc) Die folgenden Nummern 6 bis 10 werden angefügt:
- "6. Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S.1),
- 7. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 825/2014 (ABl. L 226 vom 30.7.2014, S. 2) geändert worden ist,
- 8. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005 (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S.1),
- 9. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S.13), oder
- 10. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 (ABl. L 271 vom 12.9.2014, S. 3) geändert worden ist,".
- dd) Im Satzteil nach der neuen Nummer 10 werden nach dem Wort "erfüllt" die Wörter "oder einer dort genannten Forderung stattgibt" eingefügt.
- b) Die folgenden Absätze 12 und 13 werden angefügt:
- (12) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 2a Absatz 1 oder Absatz 2 ein Darlehen oder einen Kredit gewährt, eine Beteiligung erwirbt oder ausweitet oder ein Gemeinschaftsunternehmen gründet oder
- 2. entgegen Artikel 2b unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste erbringt.
- (13) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Wertpapier oder ein dort genanntes Geldmarktinstrument kauft oder
- 2. entgegen Artikel 5 Absatz 3 erster Halbsatz eine dort genannte Vereinbarung trifft."
- (12) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
12. Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung wird wie folgt geändert:
- a) In Teil I Abschnitt A Nummer 0008 Ziffer 2 Buchstabe g Anmerkung 1 Buchstabe u wird die Angabe "(CAS-Nr. 111-28-8)" durch die Angabe "(CAS-Nr. 111- 22-8)" ersetzt.
- b) Teil II wird wie folgt gefasst:
"TEIL II
Waren pflanzlichen Ursprungs
Nr. des
Warenverz.
für die
AußenhandelsstatistikWarenbezeichnung Beschränkungsgrund 1 2 3 Abschnitt II
Waren pflanzlichen UrsprungsKapitel 7
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden0702 00 00 ex 0703 Tomaten, frisch oder gekühlt
Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Por- ree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt,
ausgenommen Speisezwiebeln für Saatzwecke der Unterposition 0703 10 11 und anderes Gemüse der Allium-Arten der Unterposition
0703 90 00G G ex 0704 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt,
ausgenommen andere genießbare Kohlarten der Gattung Brassica der Unterposition 0704 90 90G ex 0705 Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium- Arten), frisch oder gekühlt,
ausgenommen andere Cichorium-Arten der Unterposition 0705 29 00G ex 0706 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt,
ausgenommen andere genießbare Wurzeln der Unterposition 0706 90 90G 0707 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt G ex 0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder ge- kühlt,
ausgenommen Erbsen und Bohnen ohne Hülsen der Unterposition 0708 10 00 und 0708 20 00, sowie Puffbohnen anderer Arten als Vicia faba major der Unterposition 0708 90 00G ex 0709 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen andere Arten von Sellerie als Stauden- und Schnittsellerie der Unterposition 0709 40 00, andere Salate als Feldsalat der Unterposition 0709 99 10 und Gemüse der Unterpositionen 0709 51 00, 0709 59 10,
0709 59 30, 0709 59 50, 0709 59 90, 0709 60 91,
0709 60 95, 0709 60 99, 0709 92 10, 0709 92 90, 0709 99 40 und 0709 99 60G Kapitel 8
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonenex 0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Schalenfrüchte der Unterpositionen
0802 11 10, 0802 12 10, 0802 12 90, 0802 22 00, 0802 32 00, 0802 42 00, 0802 51 00,0802 52 00, 0802 61 00, 0802 62 00, 0802 70 00, 0802 80 00, 0802 90 10, 0802 90 50 und 0802 90 85.G 0803 10 10 Mehlbananen, frisch G 0804 20 10 Feigen, frisch G ex 0804 30 00 Ananas, frisch G ex 0804 40 00 Avocadofrüchte, frisch G ex 0804 50 00 Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder gekühlt G ex 0805 Zitrusfrüchte, frisch G 0806 10 10 Tafeltrauben, frisch G 0807 Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch G 0808 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch G ex 0809 Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (ein- schließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen, frisch, ausgenommen Schlehen, frisch G ex 0810 Andere Früchte, frisch
ausgenommen Cranberries (V. macrocarpon) zur Saftherstellung der Unterposition 0810 40 50, andere Vaccinium-Arten der Unterposition
0810 40 90 und Mispeln der Unterposition
0810 90 75G Kapitel 9
Kaffee, Tee, Mate und Gewürzeex 0910 Thymian, frisch oder gekühlt,
weder gemahlen noch sonst zerkleinertG Kapitel 12
Ölsamen und ölhaltige Früchte, verschiedene Samen und Früchte, Pflanzen zum Gewerbeoder Heilgebrauch, Stroh und Futterex 1211 90 86 Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vul- gare (Dost/Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt, weder gemahlen noch sonst zerkleinert G
13. In Anlage 19 Anlage LV "Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz" Abschnitt Kapitalverkehr und Kapitalerträge Ziffer I Nummer 4 Buchstabe a wird das Wort "Geldmarktfondszerifikate" durch das Wort "Geldmarktfondszertifikate" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung dient der Umsetzung des neuen EU-Waffenembargos gegen Russland gemäß Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).
Umgesetzt wird zudem die in Anbetracht der positiven Entwicklungen in der Republik Guinea erfolgte Aufhebung des EU-Waffenembargos gegen die Republik Guinea gemäß Beschluss 2014/213/GASP des Rates vom 14. April 2014 (ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 83).
Die Ausnahmevorschriften zu den EU-Waffenembargos gegen die Demokratische Republik Kongo (Beschluss 2014/147/GASP des Rates vom 17. März 2014, ABl. L 79 vom 18.3.2014, S. 42), die Zentralafrikanische Republik (Beschluss 2014/125/GASP des Rates vom 10. März 2014, ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 22) und Côte d´Ivoire (Beschluss 2014/460/GASP des Rates vom 14. Juli 2014, ABl. L 207 vom 15.7.2014, S. 17) werden angepasst. Außerdem werden die Sanktionsregime für Sudan und Südsudan getrennt, wie dies in den Beschlüssen 2014/449/GASP und 2014/450/GASP des Rates vom 10. Juli 2014 (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 100 und S. 106) vorgesehen ist.
Darüber hinaus wird klargestellt, dass eine Genehmigungspflicht besteht, wenn bestimmte Feuerwaffen in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen oder Island ausgeführt werden und dem Verbringer bzw. Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens und Islands liegt. Die vorgesehene Änderung stellt klar, dass Zwischenlieferungen in den privilegierten Länderkreis nicht zu einer Befreiung von der Genehmigungspflicht führen.
Daneben werden Verstöße gegen bestimmte Sanktionen im Hinblick auf Russland sowie die Krim und Sewastopol gemäß Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 (ABl. L 271 vom 12.9.2014, S. 3), und Verordnung 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 825/2014 des Rates vom 30. Juli 2014 (ABl. L 226 vom 30.7.2014, S. 2) bußgeldbewehrt.
Die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Erfüllungsverbote im Rahmen von EU-Sanktionsverordnungen wird aktualisiert.
Schließlich wird die Ausfuhrliste an Änderungen im Bereich der Gemeinsamen Marktordnung angepasst.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte: Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
Erfüllungsaufwand: Bürgerinnen und Bürger werden durch die Verordnung nicht berührt. Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Mit der Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist messbarer Umstellungsaufwand nicht verbunden, lediglich Kenntnisnahme der neuen Vorschriften. Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Verordnung keine sonstigen Kostenbelastungen oder -entlastungen. Mit der Aufhebung des EU-Waffenembargos gegen die Republik Guinea wird eine neue Informationspflicht nach § 8 Absatz 1 AWV eingeführt und zugleich die bestehende Informationspflicht in § 76 Absatz 13 AWV aufgehoben. Zudem entfällt mit der Einführung des Waffenembargos gegen Russland die bestehende Informationspflicht nach § 8 Absatz 1 AWV; gleichzeitig wird mit der Ausnahmeregelung in § 76 Absatz 13 AWV gegenüber Russland eine neue Informationspflicht geschaffen. Im Ergebnis gleichen sich die Be- und Entlastungen durch die betreffenden Informationspflichten aus. Außerdem werden mit der Erweiterung der Ausnahmeregelungen vom Waffenembargo betreffend Côte d´Ivoire, die Demokratische Republik Kongo und die Zentralafrikanische Republik nach § 76 Absätzen 4, 5 und 18 AWV die bestehenden Informationspflichten marginal geändert.
Messbare indirekte Kosten für die betroffenen Wirtschaftskreise sind nicht zu erwarten. Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand und kein Umstellungsaufwand für die Verwaltung, lediglich Kenntnisnahme der neuen Vorschriften.
Die Verordnung tangiert keine Informationspflichten der Verwaltung.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt. Auswirkungen im Zusammenhang mit der demografischen Entwicklung sind nicht zu erwarten.
Mit der Verordnung kommt die Bundesregierung internationalen Verpflichtungen nach. Dies entspricht den Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 Buchstabe a
Mit der Ergänzung von § 8 Absatz 2 erfolgt die Aufnahme von Liechtenstein in den für die Ausfuhr von Feuerwaffen privilegierten Länderkreis, da Liechtenstein, wie die bereits privilegierten Länder Schweiz, Norwegen und Island, zum Schengen-Gebiet gehört und darüber hinaus mit der Schweiz eine Währungs- und Zollunion bildet.
Zu Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe a
Mit dem neuen § 8 Absatz 2 Satz 2 wird klargestellt, dass eine Genehmigungspflicht besteht, wenn bestimmte Feuerwaffen in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen oder Island ausgeführt werden und dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel außerhalb der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens und Islands und außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt. Die vorgesehene Änderung stellt klar, dass Zwischenlieferungen in den privilegierten Länderkreis nicht zu einer Befreiung von der Genehmigungspflicht führen.
Der neue § 11 Absatz 1 Satz 3 verfolgt ein entsprechendes Ziel in Bezug auf die Verbringung bestimmter Feuerwaffen in einen anderen Mitgliedstaat der EU. Die vorgesehene Änderung dient der Klarstellung, dass in diesem Fall eine Genehmigungspflicht besteht, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens und Islands liegt.
Zu Nummer 2, Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6
Mit den Änderungen in § 10 Absatz 1 und 2, § 19 Absatz 5 und § 42 Absatz 1 und 3 werden die Verweise auf die neue EU-Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013) aktualisiert. Durch diese Verordnung wurde die bislang in Bezug genommene Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgehoben.
Zu Nummer 3 Buchstaben b und c
Die Änderungen in § 11 Absatz 2 bis 5 dienen der Klarstellung, dass hier - wie auch in den anderen Regelungen der AWV - das Zollgebiet der Europäischen Union gemeint ist. Die bisherige Formulierung, die sich allgemein auf die EU oder auf die Mitgliedstaaten der EU bezog, war insofern unscharf.
Zu Nummer 4
Mit der Änderung in Absatz 1 werden die Warennummern an Änderungen in der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur angepasst gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
Zu Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 12 Buchstabe b
Mit den Änderungen von § 19 Absatz 1 und der Ausfuhrliste Teil II werden Rechtsänderungen im Bereich der Gemeinsamen Marktordnung umgesetzt.
Zu Nummer 7 und 8
Mit der Änderung des § 74 Absatz 1 Nummer 12 wird die mit dem Beschluss 2014/213/GASP des Rates vom 14. April 2014 (ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 83) erfolgte Aufhebung des EU-Waffenembargos gegen die Republik Guinea aufgrund der dortigen positiven Entwicklungen umgesetzt.
Zugleich wird mit dieser Änderung das in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13) enthaltene EU-Waffenembargo gegen Russland umgesetzt. Russland wird damit in die Liste der Waffenembargo-Länder aufgenommen.
Daneben wird mit der Schaffung einer eigenen Nummer 15 a in § 74 Absatz 1 eine Trennung der Sanktionsregime für Südsudan und Sudan herbeigeführt. Diese Trennung geht auf die Aufhebung des Beschlusses 2011/423/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 durch den Beschluss 2014/450/GASP vom 10. Juli 2014 (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 106) zurück. Während letzterer nur für den Sudan Anwendung findet, wurde für den Südsudan separat der Beschluss 2014/449/GASP vom 10. Juli 2014 (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 100) erlassen. Damit bestehen von nun an getrennte Sanktionsregime für die beiden Staaten.
Die Änderungen des § 75 dienen denselben Zwecken im Hinblick auf die dort geregelten Handels- und Vermittlungsgeschäfte.
Zu Nummer 9 Buchstabe a
Mit der Änderung in § 76 Absatz 1 wird ein Fehler korrigiert.
Zu Nummer 9 Buchstabe b
Mit den Änderungen in § 76 Absatz 4 werden die mit Beschluss 2014/460/GASP des Rates vom 14. Juli 2014 (ABl. L 207 vom 15.7.2014, S. 17) neu gefassten Ausnahmen vom EU-Waffenembargo gegen Cöte d´Ivoire umgesetzt.
Zu Nummer 9 Buchstabe c
Mit den Änderungen in § 76 Absatz 5 werden die mit Beschluss 2014/147/GASP des Rates vom 17. März 2014 (ABl. L 79 vom 18.3.2014, S. 42) neu gefassten Ausnahmen vom EU-Waffenembargo gegen die Demokratische Republik Kongo umgesetzt.
Zu Nummer 9 Buchstabe d
Mit den Änderungen in § 76 Absatz 13 wird die in Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 gegenüber Russland enthaltene Altvertragsklausel umgesetzt. Demnach kann die Ausfuhr von Gütern zur Erfüllung von Verträgen und Vereinbarungen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, genehmigt werden.
Zu Nummer 9 Buchstaben e und f
Die Änderung des § 76 Absatz 16 setzt gemeinsam mit der Einführung des neuen Absatzes 16a die Unterscheidung zwischen Sudan und Südsudan im Hinblick auf die jeweiligen Waffenembargos um. Die Beschlüsse 2014/450/GASP vom 10. Juli 2014 zum Sudan und 2014/449/GASP vom 10. Juli 2014 zum Südsudan führen darüber hinaus zusätzliche Ausnahmen im Hinblick auf nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, Schutzkleidung und bestimmter militärischer Ausrüstung ein, die in § 76 Absatz 16 und 16a umgesetzt werden.
Zu Nummer 9 Buchstabe g
Mit den Änderungen des § 76 Absatz 18 Nummer 1 werden die mit Beschluss 2014/125/GASP des Rates vom 10. März 2014 (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 22) neu gefassten Ausnahmen vom EU-Waffenembargo gegen die Zentralafrikanische Republik umgesetzt.
Zu Nummer 10
In § 77 Absatz 1 Nummer 6 wird Russland neu als Waffenembargo-Land aufgenommen, für das auch Einfuhrverbote gelten. Dies dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014. Der neu geschaffene § 77 Absatz 3 sieht eine Ausnahme für Ersatzteile, die für die Wahrung und Sicherung vorhandener Kapazitäten erforderlich sind, sowie für Altverträge vor. Dies entspricht den in Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Ausnahmen.
Zu Nummer 11 Buchstabe a
Mit der Ergänzung des § 82 Absatz 1 werden Verstöße gegen die in den EU-Sanktionsverordnungen zur Demokratischen Republik Nordkorea, zur Zentralafrikanischen Republik sowie zum Sudan und zum Südsudan enthaltenen Erfüllungsverbote bußgeldbewehrt. Gleiches gilt für Verstöße gegen die Erfüllungsverbote in den EU-Sanktionsverordnungen zur Krim und Sewastopol sowie zu Russland.
Zu Nummer 11 Buchstabe b
Mit den neu geschaffenen Absätzen 12 und 13 in § 82 werden im Hinblick auf die EU-Sanktionsverordnungen zu Krim und Sewastopol sowie zu Russland Verstöße bußgeldbewehrt, die von der Strafbarkeit nach AWG nicht umfasst sind. Der neue Absatz 12 betrifft zum einen Verstöße gegen Artikel 2a Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 825/2014 des Rates vom 30. Juli 2014 betreffend Darlehen, Kredite, Beteiligungen und Gemeinschaftsunternehmen (ABl. L 226 vom 30.7.2014, S. 2). Daneben werden dort Verstöße gegen Artikel 2b derselben Verordnung bußgeldbewehrt, der sich auf technische Hilfe und Vermittlungsdienste bezieht. Der neue Absatz 13 sieht eine Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 (ABl. L 271 vom 12.9.2014, S. 3), vor, der den Kauf bestimmter Wertpapiere und Geldmarktinstrumente und die Vereinbarung über die Vergabe von Darlehen oder Krediten betrifft.
Zu Nummer 12 Buchstabe a
Mit der Änderung in Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung wird ein Fehler korrigiert.
Zu Nummer 13
Mit der Änderung wird ein Rechtschreibfehler korrigiert.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.