Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

Der Ministerpräsident Düsseldorf, den 8. November 2005
des Landes Nordrhein-Westfalen
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsident
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten

mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag zu beschließen.

Ich bitte, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung in die Tagesordnung der nächsten Bundesratssitzung am 25. November 2005 aufzunehmen.


Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Rüttgers

Entwurf eines Gesetzes
zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz)

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865), wird wie folgt geändert:

Artikel 2 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV

Die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687), wird wie folgt geändert:

Artikel 3 Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV

Die Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1667), wird wie folgt geändert:

Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2 und Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können aufgrund der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG)

Zu Nummer 1 und 2

Der Gesetzentwurf ersetzt den obligatorischen Erörterungstermin im förmlichen Genehmigungsverfahren durch die Regelung des § 10 Absatz 6 (neu). Danach entscheidet die Genehmigungsbehörde im Einzelfall, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Ein Erörterungstermin findet somit nur noch in den Fällen statt, in denen die Genehmigungsbehörde nach Beurteilung des konkreten Genehmigungsverfahrens zu dem Ergebnis kommt, dass seine Durchführung sachgerecht und erforderlich ist, wenn der Antragsteller dies wünscht oder wenn andere Rechtsvorschriften die Durchführung vorschreiben. In den Fällen, in denen ein solcher Termin nicht erforderlich ist, kann unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden und die Dauer des Genehmigungsverfahrens verkürzt werden. Die Vorschriften des BImSchG zur Öffentlichkeitsbeteiligung im förmlichen Genehmigungsverfahren bleiben ansonsten unverändert. Diese Regelungen genügen mit der Auslegung und Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, der Möglichkeit Einwendungen zu erheben und der Verpflichtung der Behörde, diese zu berücksichtigen auch den europarechtlichen Anforderungen an die Beteiligung der Öffentlichkeit.

Die Regelung in § 10 Absatz 4 Nummer 3 (neu) ist eine Folgeänderung zu der Änderung in § 10 Absatz 6 (neu). In der öffentlichen Bekanntmachung ist die Bestimmung eines Erörterungstermins danach nur in den Fällen vorzunehmen, in denen der Erörterungstermin nach Absatz 6 (neu) stattfindet.

Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV)

Durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz - so genanntes Artikelgesetz - ist im Jahr 2001 das deutsche Immissionsschutzrecht mit europarechtlichen Vorgaben verzahnt worden. Ausweislich der Begründung der Bundesregierung diente in diesem Zusammenhang die Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) der Umsetzung

Durch die Integration des o.a. Gemeinschaftsrechts in historisch gewachsenes, deutsches Immissionsschutzrecht ist es zu einer Neufassung der 4. BImSchV gekommen, die weit über eine 1:1-Umsetzung des anlagenbezogenen Gemeinschaftsrechts hinausgeht.

Der Vergleich des Anlagenkatalogs der Spalte 1 der 4. BImSchV mit der Anlagenliste des Anhangs I der IVU-Richtlinie sowie des Anhangs I der UVP-Änderungsrichtlinie - d.h. den Anlagen, die europarechtlich zwingend ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung bedingen - zeigt, dass das deutsche Immissionsschutzrecht nicht nur bezogen auf einzelne Mengenschwellen, sondern auch bezogen auf die gelisteten Anlagen weitergehend ist.

Es ist deshalb nach vierjähriger Erfahrung mit der neuen 4. BImSchV für jede einzelne Anlagennummer in der Spalte 1 der 4. BImSchV zu hinterfragen, ob andere Leistungsgrenzen oder weitere Anlagen im Vergleich zum Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt sind oder einzelne Anlagen in die Spalte 2 verschoben werden können.

Auch die Liste der Anlagen in der Spalte 2 der 4. BImSchV bedarf einer regelmäßigen Überprüfung. Kleinere Anlagen, bei denen die technische Entwicklung so voran geschritten ist, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 des BImSchG nicht mehr vorliegen, können aus dem Genehmigungserfordernis entlassen werden. Auch ist es europarechtlich nicht erforderlich, die in Anhang II der UVP-Änderungsrichtlinie aufgeführten Anlagen in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu genehmigen. Vielmehr werden diese nur im Einzelfall UVP-pflichtigen Anlagen in unverhältnismäßiger Weise mit den materiellen Anforderungen des Immissionsschutzrechts überfordert, wenn sie dem immissionsschutzrechtlichen Trägerverfahren unterworfen werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG vorliegen.

Anlagen, die allein deshalb in die 4. BImSchV aufgenommen wurden, weil sie geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorzufrufen, können aus der Genehmigungsbedürftigkeit entlassen werden, ohne dass dadurch der Schutz der Nachbarschaft eingeschränkt wird. Der Schutz der Nachbarschaft ist auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen durch die Einhaltung der entsprechenden Immissionswerte für Lärm zu gewährleisten.

Zu den Regelungen im Einzelnen:

Zu Nummer 1 (Nr. 1.3 Spalte 1 und 2)

Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme der Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 und 50 MW in die Spalte 1 der 4. BImSchV besteht nicht. Auch sonstige fachliche Gründe für einen Verbleib in Spalte 1 liegen nicht vor. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb entfallen und die Anlagen können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.

Zu Nummer 2 (Nr. 1.8 Spalte 2)

Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Lärmemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.

Zu Nummer 3 (Nr. 1.13 Spalte 2)

Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Emissionen entstehen im Wesentlichen bei der Verbrennung der erzeugten Gase und nicht bei deren Erzeugung. Die Verbrennung der erzeugten Gase unterliegt bei Überschreitung der entsprechenden Leistungsschwelle einem separaten Genehmigungserfordernis. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.

Zu Nummer 4 (Nr. 1.15 Spalte 2)

Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Emissionen entstehen im Wesentlichen bei der Verbrennung der erzeugten Gase und nicht bei deren Erzeugung. Die Verbrennung der erzeugten Gase ist bei Überschreitung der entsprechenden Leistungsschwelle separat genehmigungsbedürftig. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.

Zu Nummer 5 (Nr. 1.16 Spalte 2)

Bei Anlagen zur Gewinnung von Öl aus Schiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Die Destillation oder Weiterverarbeitung der gewonnen Öle ist ggfs. separat genehmigungsbedürftig. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.

Zu Nummer 6 (Nr. 2.1 Spalte 1 und 2)

Die Änderung dient der Anpassung an die Richtlinie 97/11/EG zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Objekten (UVP-Änderungsrichtlinie) im Sinne einer 1:1-Umsetzung unter Berücksichtigung der dort in Anhang I Nr. 19 angeführten Leistungsschwelle. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb für Steinbrüche mit einer Abbaufläche zwischen 10 und 25 Hektar entfallen und diese können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.

Zu Nummer 7 (Nr. 2.2 Spalte 2)

Durch die Änderung werden Anlagen vom Genehmigungserfordernis freigestellt, die wiederkehrend am selben Einsatzort an weniger als 10 Tagen im Jahr betrieben werden. Für diese Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb für diese Anlagen entfallen.

Zu Nummer 8 (Nr. 2.3 Spalte 1 und 2)

Die Änderung dient der Anpassung an die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) im Sinne einer 1:1-Umsetzung unter Berücksichtigung der dort in Anhang I Nr. 3.1 angeführten Mengenschwelle. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG für Anlagen mit einer Produktionsleistung von weniger als 500 t je Tag kann deshalb entfallen und die Anlagen können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.

Zu Nummer 9 (Nr. 2.5 Spalte 2)

Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Lärmemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb für die Anlagen entfallen, die nicht vom Genehmigungserfordernis der Nr. 2.2 erfasst werden.

Zu Nummer 10 (Nr. 2.8 Spalte 2)

Bei den Anlagen mit einer Schmelzleistung unter 1 Tonne je Tag liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Europarechtlich ist es nicht erforderlich, die in Anhang II Nr. 5d) der UVP-Änderungsrichtlinie aufgeführten Anlagen in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu genehmigen. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb für kleine Anlagen entfallen.

Zu Nummer 11 (Nr. 2.9 Spalte 2)

Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.

Zu Nummer 12 (Nr. 2.10 Spalte 2)

Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Europarechtlich ist es nicht erforderlich, die in Anhang II Nr. 5f) der UVP-Änderungsrichtlinie aufgeführten Anlagen in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu genehmigen. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.

Zu Nummer 13 (Nr. 2.11 Spalte 1 und 2)

Die Änderungen dienen der Anpassung an die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) im Sinne einer 1:1-Umsetzung unter Berücksichtigung der dort in Anhang I Nr. 3.4 angeführten Mengenschwelle. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb für Anlagen mit einer Produktion von weniger als 20 Tonnen je Tag entfallen und diese können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.

Zu Nummer 14 (Nr. 2.13 Spalte 2)

Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Lärmemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.

Zu Nummer 15 (Nr. 2.14 Spalte 2)

Bei Anlagen mit einer Produktionsleistung unter zehn Tonnen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Zudem sind die Anlagen insbesondere aufgrund ihrer Lärmemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht für kleinere Anlagen kann deshalb entfallen.

Zu Nummer 16 (Nr. 2.15 Spalte 1 und 2)

Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die Spalte 1 der 4. BImSchV besteht nicht. Auch sonstige fachliche Gründe für einen Verbleib in Spalte 1 liegen nicht vor. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb entfallen und die Anlagen können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.

Zu Nummer 17 (Nr. 3.6 Spalte 1 und 2)

Die Änderung dient der Anpassung an die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) im Sinne einer 1:1-Umsetzung unter Berücksichtigung der dort in Anhang I Nr. 2.3 Buchstabe a) angeführten Mengenschwelle. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 20 Tonnen je Stunde entfallen und diese können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.

Zu Nummer 18 (Nr. 3.11 Spalte 1 und 2)

Die Änderung dient der Anpassung an die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) im Sinne einer 1:1-Umsetzung unter Berücksichtigung der dort in Anhang I Nr. 2.3 Buchstabe b) angeführten Mengenschwelle.

Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb für Anlagen mit einer Schlagenergie zwischen 20 und 50 Kilojoule entfallen und diese können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.

Zu Nummer 19 (Nr. 3.13 Spalte 1 und 2)

Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die Spalte 1 der 4. BImSchV besteht nicht. Auch sonstige fachliche Gründe für einen Verbleib in Spalte 1 liegen nicht vor. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb entfallen und die Anlagen können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.

Zu Nummer 20 (Nr. 3.15 Spalte 2)

Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Lärmemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.

Zu Nummer 21 (Nr. 3.22 Spalte 2)

Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Lärmemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.

Zu Nummer 22 (Nr. 3.23 Spalte 2)

Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.

Zu Nummer 23 (Nr. 4.5 Spalte 2)

Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.

Zu Nummer 24 (Nr. 4.6 Spalte 1 und 2)

Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die Spalte 1 der 4. BImSchV besteht nicht. Auch sonstige fachliche Gründe für einen Verbleib in Spalte 1 liegen nicht vor. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb entfallen und die Anlagen können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.

Zu Nummer 25 (Nr. 4.8 Spalte 2)

Gemäß den vorausgegangenen Fassungen der 4. BImSchV wurden von der Nummer 4.8 "Anlagen zur Aufarbeitung von organischen Lösemitteln durch Destillieren ab einer Leistung von 1 t/h" erfasst. Mit der letzten Änderung der 4. BImSchV durch das Artikelgesetz wurde die jetzige Formulierung eingeführt. Der Begründung ist zu entnehmen, dass damals die Zuordnung der Anlagen zur Aufarbeitung organischer Lösungsmittel aus systematischen Gründen in den Abschnitt 8 erfolgte (konkret: Nr. 8.11 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee), weil in der Regel gebrauchte Lösungsmittel mit Abfalleigenschaften eingesetzt werden. Im Sinne einer "Auffangnummer" für die verbleibenden Destillationsanlagen wurde die jetzige Formulierung der Ziffer 4.8 gewählt.

Bei diesen Anlagen liegen aber die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.

Zu Nummer 26 (Nr. 4.9 Spalte 2)

Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.

Zu Nummer 27 (Nr. 5.1 Spalte 2)

Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Änderung der Nr. 5.5 des Anhangs. Die bisher in Nr. 5.5 Spalte 2 enthaltene Spezialregelung für Anlagen zum Isolieren von Drähten wird aus systematischen Gründen in die allgemeinere und umfassendere Nr. 5.1 Spalte 2 aufgenommen und mit einer oberen Mengenschwelle entsprechend Anhang I Nr. 6.7 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU- Richtlinie) versehen. Die Änderung dient der Klarstellung bei der Umsetzung der IVU-Richtlinie für Anlagen, die die oberen Mengenschwellen erreichen oder überschreiten.

Zu Nummer 28 (Nr. 5.5 Spalte 2)

Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Änderung der Nr. 5.1 des Anhangs. Die Änderung dient der Klarstellung bei der Umsetzung der IVU-Richtlinie für Anlagen, die die Mengenschwellen der Nr. 6.7 des Anhang I der IVU-Richtlinie erreichen oder überschreiten.

Zu Nummer 29 (Nr. 7.1 Spalte 2)

Die Änderung dient der Anpassung an die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) im Sinne einer 1:1-Umsetzung unter Berücksichtigung der Nr. 6.6 des Anhang I der IVU-Richtlinie. Bei kleineren Tierhaltungsanlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Die bisherige Genehmigungspflicht für kleinere Anlagen kann deshalb entfallen.

Auswirkungen durch die Ausbringung von Wirtschaftsdünger werden in anderen gesetzlichen Regelungen, insbesondere in der Düngeverordnung, ausreichend geregelt.

Zu Nummer 30 (Nr. 7.6 Spalte 2)

Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Geruchsemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gerüche kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.

Zu Nummer 31 (Nr. 7.7 Spalte 2)

Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Geruchsemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gerüche kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.

Zu Nummer 32 (Nr. 7.8 Spalte 1 und 2)

Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die Spalte 1 der 4. BImSchV besteht nicht. Auch sonstige fachliche Gründe für einen Verbleib in Spalte 1 liegen nicht vor. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb entfallen und die Anlage kann unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.

Zu Nummer 33 (Nr. 7.9 Spalte 1 und 2)

Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die Spalte 1 der 4. BImSchV besteht nicht. Auch sonstige fachliche Gründe für einen Verbleib in Spalte 1 liegen nicht vor. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb entfallen und die Anlagen können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.

Zu Nummer 34 (Nr. 7.10 Spalte 2)

Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Geruchsemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gerüche kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.

Zu Nummer 35 (Nr. 7.11 Spalte 1 und 2)

Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die Spalte 1 der 4. BImSchV besteht nicht. Auch sonstige fachliche Gründe für einen Verbleib in Spalte 1 liegen nicht vor. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb entfallen und die Anlagen können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.

Zu Nummer 36 (Nr. 7.15 Spalte 1 und 2)

Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die Spalte 1 der 4. BImSchV besteht nicht. Auch sonstige fachliche Gründe für einen Verbleib in Spalte 1 liegen nicht vor. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb entfallen und die Anlagen können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.

Zu Nummer 37 (Nr. 7.18 Spalte 2)

Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Geruchsemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gerüche kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen, soweit die Anlagen nicht durch andere Nummern erfasst werden.

Zu Nummer 38 (Nr. 7.26 Spalte 2)

Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Geruchsemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gerüche kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.

Zu Nummer 39 (Nr. 7.33 Spalte 2)

Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Geruchsemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gerüche kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.

Zu Nummer 40 (Nr. 8.1 Spalte 1 und 2)

Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die Spalte 1 der 4. BImSchV besteht nicht. Auch sonstige fachliche Gründe für einen Verbleib in Spalte 1 liegen nicht vor. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb entfallen und die Anlagen können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.

Zu Nummer 41 (Nr. 8.9 Spalte 1 und 2)

Die Änderungen korrigieren ein redaktionelles Versehen.

Zu Nummer 42 (Nr. 8.12 Spalte 2)

Nach § 9 Abs. 4 ElektroG stellen die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger die von den Herstellern abzuholenden Altgeräte in bestimmten Gruppen unentgeltlich bereit. Die Hersteller sind nach § 10 Abs. 1 ElektroG verpflichtet, die von den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern bereitgestellten Geräte unverzüglich abzuholen, wenn eine Abholmenge von mindestens 30 m³ pro Gruppe bzw. 15 m³ bei Haushaltskleingeräten und 3 m³ bei Gasentladungslampen erreicht ist. Durch diese Regelungen wird sichergestellt, dass Elektro- und Elektronikaltgeräte an den kommunalen Sammelstellen nur für kurze Zeit gelagert werden und der Platzbedarf auf ein Mindestmaß beschränkt wird.

Es handelt sich daher nur um eine zeitlich eng begrenzte zeitweilige Lagerung von Elektro- und Elektronikaltgeräten, die der ebenfalls ausgenommenen zeitlichen Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle vergleichbar ist.

Zu Nummer 43 (Nr. 10.2 Spalte 2)

Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.

Zu Nummer 44 (Nr. 10.3 Spalte 2)

Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.

Zu Nummer 45 (Nr. 10.4 Spalte 2)

Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.

Zu Nummer 46 (Nr. 10.5 Spalte 2)

Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.

Zu Nummer 47 (Nr. 10.6 Spalte 2)

Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.

Zu Nummer 48 (Nr. 10.18 Spalte 2)

Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Lärmemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.

Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)

Zu Nummer 1 und 2

Die Regelung in § 7 Absatz 2 (neu) ist aufgrund des § 10 Absatz 6 BImSchG(neu) erforderlich. Die Genehmigungsbehörde entscheidet nunmehr im Einzelfall, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Diese Entscheidung sollte aus verwaltungspraktischen Gründen bereits zu Beginn des Verfahrens - nach Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen - erfolgen. Aufgrund der vorliegenden Antragsunterlagen kann die Genehmigungsbehörde hinreichend beurteilen, ob im konkreten Verfahren eine Erörterung durchgeführt werden soll. Eine Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt führt aufgrund der notwendigen Vorbereitungszeit für einen Erörterungstermin zu einer Verzögerung des Genehmigungsverfahrens.

Zu Nummer 3

Die Regelung in § 16 Absatz 1 Nummer 4 (neu) ist aufgrund des § 10 Absatz 6 BImSchG(neu) erforderlich. § 16 Absatz 1 Nummer 4 (neu) gibt der Genehmigungsbehörde die Möglichkeit, ihre nach § 10 Absatz 6 BImSchG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 (neu) getroffene Entscheidung nach Beurteilung der im Genehmigungsverfahren erhobenen Einwendungen zu revidieren, falls sie zu dem Ergebnis kommt, dass eine Erörterung dieser Einwendungen nicht erforderlich ist.

Zu Nummer 4 und 5

Die Regelungen in § 20 Absatz 1 Satz 2 und § 20 Absatz 1a Satz 2 (neu) sind Folgeänderungen zu § 10 Absatz 6 BImSchG(neu). Bei der Festlegung von Zeitpunkten bzw. Bestimmung von Fristen in den genannten Absätzen wird der Tatsache Rechnung getragen, dass ein Erörterungstermin nunmehr im Einzelfall von der Genehmigungsbehörde bestimmt wird. Die Regelungen sehen daher alternativ den Zeitpunkt des Endes der Einwendungsfrist oder - falls ein Erörterungstermin stattfindet - den Zeitpunkt der Beendigung des Erörterungstermins vor.