A. Problem und Ziel
Die Bovine Herpesvirusinfektion Typ 1 wird mit Inkrafttreten der BHV1 Verordnung vom 25. November 1997 (BGBl. I S. 2758) am 6. Dezember 1997 mit staatlichen Maßnahmen bekämpft. Zwischenzeitlich sind etwa 94 % der Rinder haltenden Betriebe frei von einer BHV-1-Infektion. Um einerseits den Sanierungsfortschritt zu fördern und um andererseits das Erreichte zu festigen, sollen bestimmte Regelungen der Verordnung hinsichtlich Vorbeugung und Untersuchung an den Sanierungsfortschritt angepasst werden.
B. Lösung
Änderung der BHV1-Verordnung
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger werden nicht mit Kosten belastet.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft (= Rinder haltende Betriebe) können z.B. Mehrkosten entstehen, wenn Reagenten nicht unverzüglich aus dem Bestand entfernt werden. Nach geltendem Recht waren in einem derartigen Fall nur die Reagenten zu impfen. Zukünftig sollen, um Verschleppungen des BHV1 weiter zu minimieren, alle Rinder des jeweils betroffenen Bestandes geimpft werden.
Die Impfung eines Rindes kostet unter Berücksichtigung der Bestandsgebühr (14,31 €, unabhängig von der Anzahl der zu impfenden Rinder), der Impfung selbst (3,44 € je Rind bei 1 bis 5 zu impfenden Rindern; ab sechs Rinder 2,30 € je Rind) und des Impfstoffes (etwa 5,50 € pro Dosis) etwa 23 € zzgl. Mehrwertsteuer. Hinzu kommt dann noch das Wegegeld von 2,30 € je Doppelkilometer.
Die insgesamt anfallenden Kosten lassen sich nicht beziffern, da sie abhängig sind von der Anzahl der im Bestand gehaltenen Rinder und der zu fahrenden Wegstrecke. Zudem wird nicht jeder Rinderhalter von der Impfoption Gebrauch machen und stattdessen eher den Reagenten aus dem Bestand entfernen.
Allerdings wird die Wirtschaft auch entlastet, da zukünftig bei Untersuchungen zur Aufhebung des Verdachtes oder des Seuchenausbruches oder zur Erlangung eines BHV1-freien Status nur noch eine Untersuchung erforderlich ist (statt wie bisher zwei Untersuchungen im Abstand von 30 bzw. 60 Tagen). Pro Rind ist für die Untersuchung mit Kosten in Höhe von etwa 15 € zu rechnen (Blutprobenentnahme durch einen Tierarzt, Versandkosten, Untersuchung im Untersuchungsamt, Befundmitteilung). Die eingesparten Kosten lassen sich nicht berechnen, da sie letztlich ebenfalls abhängig sind von der Anzahl der betroffenen Bestände und von der Anzahl der in den betroffenen Beständen gehaltenen Rinder.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bereits jetzt wurden die Regelungen der Verordnung von den jeweils zuständigen Landesbehörden überwacht. Im Vergleich zum geltenden Recht ergeben sich durch die Änderungsverordnung keine darüber hinaus gehenden Überwachungsaufgaben.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten fallen nicht an.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind angesichts des geringen Umfangs der Kosten nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 9. März 2015
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung
Vom ...
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a und b, Nummer 10 Buchstabe a und b, Nummer 11 Buchstabe b und c, Nummer 12, Nummer 16, Nummer 20 Buchstabe a, Nummern 21 und Nummer 23 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der BHV1-Verordnung
Die BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden sind, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Ausbruch der Bovinen Herpesvirus Typ 1-Infektion (BHV1- Infektion), wenn diese
- a) durch virologische Untersuchung (Virusnachweis, Antigennachweis oder Genomnachweis) oder
- b) durch klinische und serologische Untersuchung auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1- Infektion (Antikörpernachweis) festgestellt worden ist".
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Im Falle der serologischen Untersuchung bei Rindern, die mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, liegt der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion nur vor, wenn Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion nachgewiesen worden sind."
- cc) In Satz 3 werden die Wörter "Verdacht auf BHV1-Infektion" durch die Wörter "Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion" ersetzt.
- aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) aus einem Rinderbestand stammt, in dem
- aa) alle Rinder des Bestandes entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind,
- bb) die geimpften Rinder regelmäßig nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 nachgeimpft worden sind,
- cc) alle weiblichen Rinder sowie die zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder, ausgenommen Reagenten, blutserologisch auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1- Infektion regelmäßig im Abstand von längstens zwölf Monaten mit negativem Ergebnis untersucht worden sind und dd) das Rind frühestens 14 Tage vor einem eventuellen Verbringen blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion, untersucht worden ist oder".
- bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) aus einem Rinderbestand stammt, in dem aa) alle Rinder des Bestandes entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, die geimpften Rinder regelmäßig nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 nachgeimpft worden sind und die Rinder keine auf eine BHV1- Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und bb) das Rind für die Dauer von mindestens 30 Tagen in einem von den übrigen Ställen getrennt liegenden Isolierstall abgesondert gehalten worden ist und alle in der Absonderung befindlichen Rinder zum gleichen Zeitpunkt innerhalb von zehn Tagen vor Beendigung der Absonderung mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gEGlykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht worden sind, oder".
- aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- bb) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) serologische Untersuchungsverfahren Antikörper gegen das gEGlykoprotein des Virus der BHV1-Infektion nachgewiesen worden sind.
- cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb gelten nicht im Falle von Rindern, die aus einem BHV1- freien Bestand im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a in den Bestand eingestellt worden sind."
- aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:
- (1) Rinder dürfen gegen eine BHV1-Infektion nur mit Impfstoffen geimpft werden, bei deren Herstellung Virusstämme verwendet worden sind, die eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens aufweisen und die nicht zur Bildung von gE-Antikörpern im geimpften Rind führen.
- (1a) Die Impfung gegen eine BHV1-Infektion in einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von der BHV1-Infektion anerkannten Gebiet ist verboten."
- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1a zulassen für in Satz 1 bezeichnete Rinder, sofern das Bestimmungsland eine Impfung verlangt."
- c) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
(2a) Der Tierhalter hat Reagenten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich aus dem Bestand zu entfernen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit alle Rinder des Bestandes entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft werden und die geimpften Rinder regelmäßig nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 nachgeimpft werden."
- d) In Absatz 5 werden die Wörter "Der Besitzer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde" durch die Wörter "Der Tierhalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde schriftlich oder in elektronischer Form" ersetzt.
3. § 2a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Besitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.
- bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "nach § 2 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter "im Sinne des § 2 Absatz 1" ersetzt.
- bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die zuständige Behörde kann im Falle der Untersuchung männlicher Rinder nach Satz 1 zulassen, dass diese im Rahmen der Schlachtung auf eine BHV1-Infektion untersucht werden."
- cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "Die zuständige Behörde kann im Einzelfall" durch die Wörter "Ferner kann die zuständige Behörde für Bestände, in denen alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden," ersetzt.
- dd) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Bei Rindern in Beständen, in denen alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, kann der Tierhalter auf die regelmäßige Nachimpfung verzichten, sofern die Rinder mindestens grundimmunisiert und erneut im Abstand von drei bis sechs Monaten geimpft worden sind."
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, die Untersuchung
- 1. einzelner oder aller Rinder eines Bestandes oder ihres Zuständigkeitsgebietes, einschließlich der Entnahme von Blut- oder Milchproben,
- 2. nicht gegen die BHV1-Infektion geimpfter Rinder auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion anordnen."
- c) In Absatz 3 werden die Wörter "Der Besitzer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde" durch die Wörter " Der Tierhalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde schriftlich oder in elektronischer Form" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
"Satz 1 gilt nicht für Rinder, die
- 1. aus einem Bestand zur tierärztlichen Behandlung verbracht werden und nach der tierärztlichen Behandlung im Bestand für die Dauer von 30 Tagen abgesondert gehalten und frühestens 21 Tage nach Beginn der Absonderung mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gEGlykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht werden,
- 2. unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,
- 3. unmittelbar oder über eine Sammelstelle ausgeführt oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass alle auf der Sammelstelle aufgetriebenen Rinder ausgeführt oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden oder
- 4. aus einem Bestand verbracht und mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben oder entsprechend den Anforderungen nach Nummer 3 ausgeführt oder verbracht werden."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder einen Teil des Inlands" durch die Wörter ",einen Teil des Inlands, einen Mitgliedstaat oder einen Teil eines Mitgliedstaats" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Gilt das gesamte Inland, ein Teil des Inlands, ein Mitgliedstaat oder ein Teil eines Mitgliedstaats durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von einer BHV1-Infektion und hat das Bundesministerium diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rinderbestände des betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden, die den Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. Im Falle des Verbringens von Rindern in einen Teil des Inlands, einen Mitgliedstaat oder einen Teil eines Mitgliedstaats muss die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine durch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatzerklärung ergänzt werden. Einer Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht, soweit
- 1. Rinder aus einem nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Teil des Inlands in einen nach Artikel 9 oder Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Teil des Inlands verbracht werden und
- 2. die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind."
- d) In Absatz 4 werden die Wörter "Besitzer der Tiere" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.
5. In § 4 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
- (3) Die zuständige Behörde kann die unverzügliche Tötung von Reagenten anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
- (4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
- 1. Reagenten nicht belegt werden dürfen,
- 2. Reagenten sowie geimpfte Rinder dauerhaft zu kennzeichnen sind."
6. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 und 5 wird jeweils das Wort "Besitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.
- bb) In Nummer 3 werden die Wörter "Besitzer der Rinder" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird das Wort "Besitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird das Wort "Besitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.
- bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Rinder des Bestandes dürfen nur mit Samen von Bullen besamt werden, die zum Zeitpunkt der Samengewinnung frei von einer BHV1-Infektion waren."
- cc) In den Nummern 5, 6 und 7 wird jeweils das Wort "Besitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.
- dd) In den Nummern 6 und 7 werden jeweils die Wörter "des beamteten Tierarztes" durch die Wörter "der zuständigen Behörde" ersetzt.
- ee) In Nummer 8 werden die Wörter "Besitzer der Rinder" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.
- b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. nach vorheriger Impfung mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 zum Zwecke der Ausmästung in einen Bestand, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden."
8. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "epizootiologische Nachforschungen" durch die Wörter "epidemiologische Nachforschungen" ersetzt.
- b) Folgender Absatz wird angefügt:
(3) Die zuständige Behörde kann ferner in nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als BHV1-frei anerkannten Gebieten die Tötung ansteckungsverdächtiger Rinder anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."
9. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil aa) das Wort "Besitzer" durch das Wort "Tierhalter" und bb) die Wörter "des beamteten Tierarztes" durch die Wörter "der zuständigen Behörde" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Besitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.
- bb) In Satz 3 und 4 werden jeweils
- aaa) das Wort "Besitzer" durch das Wort "Tierhalter" und
- bbb) die Wörter "des beamteten Tierarztes" durch die Wörter "der zuständigen Behörde" ersetzt.
10. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Verdacht auf BHV1-Infektion" durch die Wörter "Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion" ersetzt.
- b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt:
- (2) Die BHV1-Infektion gilt als erloschen, wenn
- 1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind oder
- 2. die infizierten Rinder verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind, die übrigen Rinder des Bestandes keine auf die BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten infizierten Rindes bei allen übrigen Rindern des Bestandes entnommene Blutproben,
- a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder
- b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht worden sind und die Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 und 2 durchgeführt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden sind.
- (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass nur diejenigen Rinder eines Bestandes nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu untersuchen sind, die mit einem Rind, bei dem Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion nachgewiesen worden sind, innerhalb des Zeitraumes zwischen der letzten Untersuchung des betroffenen Rindes mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion und dem positiven Nachweis der Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1, längstens jedoch sechs Monate vor diesem Nachweis, in Berührung gekommen sind (Kontaktgruppe). Die Größe der Kontaktgruppe ist von der zuständigen Behörde in Abhängigkeit von der Bestandsgröße festzulegen. Hierbei sind so viele Tiere einzubeziehen, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von fünf vom Hundert eine BHV1-Infektion festgestellt werden kann.
- (4) Werden bei der Untersuchung eines Rindes der Kontaktgruppe Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion nachgewiesen, sind abweichend von Absatz 3 alle Rinder des Bestandes auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion zu untersuchen.
- (5) Der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion gilt als beseitigt, wenn
- 1. sich dieser als unbegründet erwiesen hat oder
- 2. die seuchenverdächtigen Rinder verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind und die übrigen Rinder des Bestandes keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und frühestens 30 Tage nach Entfernen der seuchenverdächtigen Rinder bei allen übrigen Rindern des Bestandes entnommene Blutproben,
- a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder
- b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht worden ist. Absatz 3 gilt entsprechend."
- (2) Die BHV1-Infektion gilt als erloschen, wenn
11. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 2 Absatz 1" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a" ersetzt.
- b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe " § 2 Absatz 2" wird durch die Wörter " § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2" ersetzt.
- bb) Die Wörter " § 2a Absatz 1 Satz 3" werden durch die Wörter " § 2a Absatz 1 Satz 4" ersetzt.
- c) Nummer 3 wird gestrichen.
- d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach dem Wort "nach" werden die Wörter " § 2 Absatz 2a Satz1," eingefügt.
- bb) Die Wörter "oder § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4" werden durch die Wörter ",§ 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 oder § 12 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
- e) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter " § 2 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2" werden durch die Wörter " § 2 Absatz 2a Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2" ersetzt.
- bb) Die Wörter "oder § 10 Absatz 2 Satz 5" werden durch die Wörter ",§ 10 Absatz 2 Satz 5 oder § 12 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefasst:
"(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a)".
- b) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) bei einer zweimaligen Untersuchung aller über neun Monate alten weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand von fünf bis sieben Monaten oder bei einer serologischen Untersuchung aller weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten,
- aa) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch1) keine Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder,
- bb) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blutserologisch keine Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion festgestellt worden sein oder der Bestand nur mit BHV1- freien Rindern aufgebaut worden sein und"
- bbb) In Satz 1 Buchstabe c werden nach dem Wort "Verdacht" die Wörter " des Ausbruchs der BHV1-Infektion" eingefügt.
- ccc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Die zuständige Behörde kann ferner, soweit bei der Untersuchung nach Satz 1 Buchstabe b Reagenten festgestellt werden, genehmigen, dass 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten die im Bestand verbliebenen Rinder nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb untersucht werden. Im Rahmen der Genehmigung nach Satz 4 kann die zuständige Behörde die Untersuchung auf eine von ihr festzulegende Kontaktgruppe begrenzen. Soweit die Untersuchung der Rinder nach Satz 4 mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion durchgeführt worden ist, gelten die Anforderungen des Abschnitts I als erfüllt."
- aaa) Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- bb) Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
"1a. In einem Rinderbestand, der zu weniger als 30 vom Hundert aus Kühen besteht, müssen bei einer serologischen Untersuchung aller weiblichen Rinder und der bis zu neun Monate alten männlichen Rinder frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten,
- a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch1) keine Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder,
- b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blutserologisch keine Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV 1-Infektion festgestellt worden sein oder der Bestand nur mit BHV1-freien Rindern aufgebaut worden sein. Die zuständige Behörde kann, soweit bei der Untersuchung nach Satz 1 Reagenten festgestellt werden, genehmigen, dass 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten die im Bestand verbliebenen Rinder nach Satz 1 Buchstabe a oder b untersucht werden. Im Rahmen der Genehmigung nach Satz 2 kann die zuständige Behörde die Untersuchung auf eine von ihr festzulegende Kontaktgruppe begrenzen. Soweit die Untersuchung der Rinder nach Satz 2 mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1- Infektion durchgeführt worden ist, gelten die Anforderungen der Nummer 1a als erfüllt. Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und c gilt entsprechend."
- cc) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt:
"1b. In einem Rinderbestand, der zu mehr als 50 vom Hundert aus bis zu neun Monate alten Rindern besteht, müssen bei einer Stichprobenuntersuchung der Rinder, die frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten erfolgt, sofern die Rinder
- a) nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch1) keine Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder
- b) mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blutserologisch keine Antikörper gegen das gEGlykoprotein des Virus der BHV 1-Infektion festgestellt worden sein oder der Bestand nur mit BHV1-freien Rindern aufgebaut worden sein. In die Untersuchung nach Satz 1 sind so viele Rinder einzubeziehen, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 5 vom Hundert eine BHV1-Infektion festgestellt werden kann. Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und c gilt entsprechend."
- dd) In Nummer 3 Satz 2 Buchstabe b werden die Wörter "nach § 2 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter "im Sinne des § 2 Absatz 1" ersetzt.
- ee) Nummer 4 wird aufgehoben.
- ff) In Fußnote 1 werden im ersten Anstrich die Wörter "zehn Tieren" durch die Angabe "50 Tieren" ersetzt.
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- c) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter "nach § 2 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter "im Sinne des § 2 Absatz 1" ersetzt.
- bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Satz 1 gilt für Rinder in Beständen nach
- a) Abschnitt I Nummer 1a mit der Maßgabe, dass die blutserologischen Kontrolluntersuchungen2) bei allen weiblichen Rindern und den bis zu neun Monate alten männlichen Rindern durchzuführen sind, sofern nicht der Rinderbestand aus Rindern besteht, die ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden,
- b) Abschnitt I Nummer 1b mit der Maßgabe, dass die blutserologischen Kontrolluntersuchungen so durchzuführen sind, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 5 vom Hundert eine BHV1- Infektion festgestellt werden kann."
- ccc) In Satz 3 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:
"b) im Falle des Satzes 2
- aa) Buchstabe a aller weiblichen Rindern und der bis zu neun Monate alten männlichen Rinder,
- bb) Buchstabe b mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 5 vom Hundert bei unter neun Monate alten Rindern".
- ddd) Satz 4 wird aufgehoben.
- bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt:
"2a. Rinder im Alter von über neun Monaten aus einem Rinderbestand nach Abschnitt I Nr. 1a, ausgenommen Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden oder bei denen bereits eine Kontrolluntersuchung nach Nummer 2 Satz 2 durchgeführt worden ist, müssen frühestens 14 Tage vor dem Verbringen nach Nummer 2 Satz 1 untersucht worden sein."
- cc) Nummer 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Für den Fall, dass bei einer Untersuchung nach Nummer 2 Reagenten festgestellt werden, ruht der Status, bis durch eine frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten durchgeführte blutserologische Untersuchung2)
- a) aller weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder keine Reagenten festgestellt worden sind oder,
- b) sofern die zuständige Behörde dies genehmigt, bei den Rindern einer von ihr festzulegenden Kontaktgruppe keine Reagenten festgestellt worden sind und sichergestellt ist, dass alle Rinder, die innerhalb von sechs Monaten nach Entfernen des letzten Reagenten aus dem Bestand, ausgenommen unmittelbar zur Schlachtung, verbracht werden, frühestens 14 Tage vor dem Verbringen blutserologisch2) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1- Infektion untersucht worden sind.
Soweit die Untersuchung der Rinder nach Satz 1 mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion durchgeführt worden ist, gelten die Anforderungen des Abschnitts II als erfüllt.".
- dd) Nummer 5 wird durch folgende Nummern ersetzt:
"5. Abweichend von Nummer 2 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass zur Aufrechterhaltung der BHV1-Freiheit eines Bestandes, der in einem Teil des Inlands gelegen ist, der auf Grund einer im Bundesanzeiger bekannt gemachten Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von einer BHV1-Infektion gilt, die Kontrolluntersuchungen2) der über 24 Monate alten Rinder
- a) im Abstand von längstens drei Jahren durchgeführt werden oder
- b) in Form einer Stichprobenuntersuchung durchgeführt werden, bei der mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,2 vom Hundert eine BHV1-Infektion festgestellt werden kann. Die Entnahme der Blutproben für die Kontrolluntersuchungen nach Satz 1 Buchstabe a kann auch in einer Schlachtstätte erfolgen.
6. Abschnitt I Nummer 2 und 3 gilt entsprechend."
- ee) Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:
"Die blutserologische Untersuchung kann in Beständen
- 1. mit ausschließlich nicht geimpften Kühen ersetzt werden durch
- - Einzelmilchproben, die von bis zu 50 Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden können, oder
- - zwei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Monaten, soweit zumindest 30 vom Hundert des Bestandes aus Kühen besteht, von denen regelmäßig Milch abgegeben wird. Die Bestandsmilchprobe ist auf Bestände mit höchstens 50 laktierenden Kühen beschränkt; größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt werden. In Beständen, die in einem Teil des Inlands gelegen sind, der auf Grund einer im Bundesanzeiger bekannt gemachten Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von BHV1 gilt, können Einzelmilchproben von bis zu 100 Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden. Die Einzelmilchprobe ist auf Bestände mit höchstens 100 laktierenden Kühen beschränkt; größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt werden;
- 2. mit geimpften Kühen und nicht geimpften Kühen durch zwei im Abstand von drei Monaten von den nicht geimpften Kühen entnommenen Einzelmilchproben ersetzt werden, wobei die Einzelmilchproben von bis zu 50 Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden können."
- 1. mit ausschließlich nicht geimpften Kühen ersetzt werden durch
- aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
13. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
14. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 3
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der BHV1- Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Bovine Herpesvirusinfektion Typ 1 wird mit Inkrafttreten der BHV1-Verordnung vom 25. November 1997 (BGBl. I S. 2758) am 6. Dezember 1997 mit staatlichen Maßnahmen bekämpft. Zwischenzeitlich sind etwa 94 % der Rinder haltenden Betriebe frei von einer BHV-1-Infektion. Um einerseits den Sanierungsfortschritt zu fördern und um andererseits das Erreichte zu festigen, sollen bestimmte Regelungen der Verordnung hinsichtlich Vorbeugung und Untersuchung an den Sanierungsfortschritt angepasst werden.
Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht berührt.
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.
Erfüllungsaufwand
- 1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger werden nicht mit Kosten belastet.
- 2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft (= Rinder haltende Betriebe) können z.B. Mehrkosten entstehen, wenn Reagenten nicht unverzüglich aus dem Bestand entfernt werden. Nach geltendem Recht waren in einem derartigen Fall nur die Reagenten zu impfen. Zukünftig sollen, um Verschleppungen des BHV1 weiter zu minimieren, alle Rinder der betroffenen Bestände geimpft werden. Die Impfung eines Rindes kostet unter Berücksichtigung der Bestandsgebühr (14,31 €, unabhängig von der Anzahl der zu impfenden Rinder), der Impfung selbst (3,44 € je Rind bei 1 bis 5 zu impfenden Rindern; ab sechs Tiere 2,30 € je Rind) und des Impfstoffes (etwa 5,50 € pro Dosis) etwa 23 € zzgl. Mehrwertsteuer. Hinzu kommt dann noch das Wegegeld von 2,30 € je Doppelkilometer. Die insgesamt anfallenden Kosten lassen sich nicht beziffern, da sie abhängig sind von der Anzahl der im Bestand zu impfenden Rinder und der zu fahrenden Wegstrecke. Zudem wird nicht jeder Rinderhalter von der Impfoption Gebrauch machen und stattdessen eher den Reagenten aus dem Bestand entfernen.
Allerdings wird die Wirtschaft auch entlastet, da zukünftig bei Untersuchungen zur Aufhebung des Verdachtes oder des Seuchenausbruches oder zur Erlangung eines BHV-freien Status nur noch eine Untersuchung erforderlich ist (statt wie bisher zwei Untersuchungen im Abstand von 30 bzw. 60 Tagen). Pro Rind ist für die Untersuchung mit Kosten in Höhe von etwa 15 € zu rechnen (Blutprobenentnahme durch einen Tierarzt, Versandkosten, Untersuchung im Untersuchungsamt, Befundmitteilung). Die eingesparten Kosten lassen sich nicht berechnen, da sie letztlich ebenfalls abhängig sind von der Anzahl der betroffenen Bestände und von der Anzahl der in den betroffenen Beständen gehaltenen Rinder.
- 3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bereits jetzt wurden die Regelungen der Verordnung von den jeweils zuständigen Landesbehörden überwacht. Im Vergleich zum geltenden Recht ergeben sich durch die Änderungsverordnung keine darüber hinaus gehenden Überwachungsaufgaben.
Weitere Kosten
Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind angesichts des geringen Umfangs der Kosten nicht zu erwarten.
Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Wie beschrieben wird mit der vorliegenden Änderungsverordnung insbesondere dem erreichten Sanierungsfortschritt Rechnung getragen. Auf Grund der bisher gemachten Erfahrungen erfolgt zum einen eine Erleichterung für den Rechtsunterworfenen (z.B. durch die zukünftige nur noch einmalige blutserologische Untersuchung zum Nachweis, dass eine BHV1-Infektion erloschen ist), ohne dabei jedoch einen zukünftigen Bekämpfungserfolg zu gefährden. Zum anderen werden aber auch Regelungen eingeführt, die eine mögliche Weiterverbreitung dieser Tierseuche vermeiden (z.B. das Halten von entweder BHV1-freien oder nicht BHV1-freien Rindern auf Sammelstellen). Diese Regelungen dienen insbesondere der Gesunderhaltung der deutschen Rinderbestände, damit einer artgemäßen Nutztierhaltung und somit auch dem vorsorgenden und gesundheitlichen Verbraucherschutz. Damit wird der Managementregel Nummer 8 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie Rechnung getragen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 1)
Neben dem Virus- und Antigennachweis kann mit bestimmten diagnostischen Nachweisverfahren auch Virusgenom nachgewiesen werden. Da in einer BHV1-freien Region im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG nicht geimpft werden darf, ist jede serologisch positive Reaktion als Ausbruch zu werten. Um alle diagnostischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um aber auch sicherzustellen, dass nicht jeder Nachweis von Impfantikörpern zu einem Verdacht auf eine BHV 1-Infektion führt, wird Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 neu gefasst (Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) . Vor dem Hintergrund, dass einerseits noch die Impfmöglichkeit besteht und auch in den nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG anerkannt freien Regionen trotz Impfverbot nicht auszuschließen ist, dass sich in diesen Gebieten noch in der Vergangenheit geimpfte Rinder befinden, ist es für diese Fälle angezeigt, im Rahmen der blutserologischen Untersuchung auf den Nachweis des gE-Glykoproteins des BHV 1 abzustellen, um zu gewährleisten, dass geimpfte Rinder nicht als Reagenten gelten und insoweit zu einem Ausbruch im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder zu einem Verdacht im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 führen. Durch die Neufassung des Satzes 2 wird dies sichergestellt (Buchstabe a Doppelbuchstabe bb) . Buchstabe a Doppelbuchstabe cc dient der redaktionellen Anpassung an die Änderung in Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.
Bisher müssen bei bestimmten Fallkonstellationen im Hinblick auf die BHV1-Freiheit die über 15 Monate alten Rinder eines Bestandes geimpft werden. Die "15 Monate" wurden bei der Konzeption der Verordnung gewählt, um mit Sicherheit eine Interaktion mit maternalen Antikörpern auszuschließen. Um eine starre Altersgrenze zu vermeiden und die Rinder möglichst frühzeitig zu impfen, ist es angezeigt, auf die Empfehlungen der Impfstoffhersteller, die Teil der Zulassung sind, zu rekurrieren. Zudem müssen bisher bei bestimmten Fallkonstellationen im Hinblick auf die BHV1-Freiheit eines Rindes nur Rinder untersucht werden, die älter als neun Monate alt sind; jüngere Rinder sind insoweit von einer Untersuchung ausgenommen. Um zu vermeiden, dass das BHV1 über nicht untersuchte Rinder weiterverschleppt wird, sollen zukünftig auch zum Zwecke der Beschleunigung der Sanierung, alle Rinder auf BHV1 untersucht werden. Zudem wird als Konsequenz zur Änderung des § 12 (siehe Begründung zu Nummer 10 Buchstabe a) zukünftig nur noch eine Untersuchung (statt wie bisher zwei Untersuchungen im Abstand von 21 Tagen) für den Rinderbestand, aus dem das BHV 1-freie Rind stammt, vorgesehen. (Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa und Dreifachbuchstabe bbb).
Mit der Änderung der Definition des Reagenten wird im Hinblick auf die blutserologische Untersuchung nicht mehr zwischen geimpften und nicht geimpften Rindern unterschieden und insoweit wird auf den Nachweis des gE-Glykoprotein des BHV 1 abgestellt (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) .
Mit Buchstabe b Doppelbuchstabe cc soll sichergestellt werden, dass nicht geimpfte BHV 1 freie Rinder, die in einen Bestand nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder c eingestellt worden sind, nicht geimpft werden müssen. Ziel muss es sein, möglichst rasch BHV 1-freie Bestände ohne Impfung aufzubauen. Vor diesem Hintergrund wäre eine Impfung BHV1- freier nicht geimpfter Rinder in den genannten Beständen nicht sachgerecht, denn auch für diese Bestände gilt, möglichst rasch einen "Nicht-Impfstatus" zu erreichen.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstaben a und b TierGesG.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Vor dem Hintergrund der verbesserten Diagnostik und des Sanierungsfortschritts kann auf eine Impfung mit Vollvirusimpfstoff verzichtet werden (Buchstabe a Absatz 1). Nach der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogrammen (ABL. EG (Nr. ) L 249 vom 27. Juli 2004, S. 20) ist in Regionen, die nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV 1 frei anerkannt worden sind, die Impfung gegen BHV 1 verboten (Buchstabe a Absatz 2; gilt aktuell für Bayern, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin und Brandenburg). Gleichwohl besteht aber über § 2 Absatz 3 die Möglichkeit, die Impfung anzuordnen, quasi auch als "Notimpfung" nämlich dann, wenn in einem BHV1-freien Bestand in einer nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG frei anerkannten Region ein Ausbruch festgestellt wird. Denn im Gegensatz zu hochkontagiösen Tierseuchen wird zur Ausmerzung des Erregers im Falle einer BHV1-Infektion eher nicht die Tötung der Rinder des Bestandes angeordnet werden, sondern es wird versucht werden, über die Entfernung der als infiziert erkannten Rinder in Verbindung mit Impfmaßnahmen eine Tilgung zu erreichen (Buchstabe a).
Buchstabe b ergibt sich als Folgeänderung aus Buchstabe a (neuer Absatz 1a). Mit dem neuen Satz 2 des Absatzes 2 soll ermöglicht werden, dass Rinder, die aus einer nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV 1-frei anerkannten Region verbracht werden sollen, trotz eines in diesem Gebiet existierenden Impfverbotes geimpft werden können, soweit das Bestimmungsland dies fordert. Ohne diese Ausnahme wäre möglicherweise ein Verbringen von Rindern aus einer BHV 1-frei anerkannten Region nicht möglich.
Die Neufassung des Absatzes 2a zielt darauf ab, den Tierhalter zu verpflichten, Reagenten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich aus dem Bestand zu entfernen. Dies erscheint vor dem Hintergrund des Sanierungsfortschritts angezeigt.
Gleichwohl soll der zuständigen Behörde, insbesondere z.B. in Fällen unbilliger Härte, die Möglichkeit eröffnet werden, Ausnahmen vom unverzüglichen Entfernen der Reagenten zu genehmigen; für diesen Fall sind dann aber alle Rinder des Bestandes zu impfen (in der Vergangenheit wurden nur die Reagenten geimpft). Diese Regelung verfolgt den Zweck, eine Verbreitung des BHV1 innerhalb des Bestandes und indirekt auch nach außerhalb des Bestandes zu minimieren (Buchstabe c).
Die Tatsache, dass Deutschland nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG als ein Land mit einem Sanierungsprogramm sowie nach Artikel 10 derselben Richtlinie Bayern, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin und Brandenburg als BHV 1 freie Regionen anerkannt worden sind, führt dazu, dass jährlich spezifische Berichtspflichten der KOM gegenüber zu erfüllen sind, um einerseits den Sanierungsfortschritt zu dokumentieren und um andererseits nachzuweisen, dass BHV 1-freie Regionen nach wie vor BHV 1-frei sind. Vor diesem Hintergrund werden die Tierhalter zukünftig verpflichtet, der zuständigen Behörde bestimmte Angaben mitzuteilen (die Mitteilungspflicht bestand bisher auch schon, allerdings auf Verlangen der zuständigen Behörde (Buchstabe d).
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c, Nummer 10 Buchstaben a und b, Nummer 12, Nummer 16, Nummer 20 Buchstabe a, Nummern 21 und 23 TierGesG
Zu Nummer 3 (§ 2a)
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa dient einerseits der redaktionellen Anpassung an die Terminologie des Tiergesundheitsgesetzes (Dreifachbuchstabe aaa) bzw. stellt andererseits eine Folgeänderung zur Änderung des § 2 Absatz 1 dar (Dreifachbuchstabe bbb).
Mit Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird die Möglichkeit geschaffen, dass die zuständige Behörde insbesondere z.B. in gemischten Betrieben für die Untersuchung z.B. von Bullen in der Endmast Ausnahmen von der Untersuchung dergestalt genehmigen kann, als diese Rinder erst über eine Blutprobe im Rahmen der Schlachtung auf das Vorliegen einer BHV1-Infektion untersucht werden.
Ausnahmen von der Untersuchung bzw. hinsichtlich der Nachimpfung sollten vor dem Hintergrund des Sanierungsfortschrittes nur noch für reine Mastbetriebe vorgesehen werden und das auch nur für den Fall, dass Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen (Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd) .
Mit der Änderung des Absatzes 2 (Buchstabe b) werden die Anordnungsbefugnisse für die zuständige Behörde erweitert. So können vor dem Hintergrund der verbesserten diagnostischen Möglichkeiten nicht gegen BHV1 geimpfte Rinder mittels eines Testsystems untersucht werden, mit dem Antikörper gegen das gE-Glykoprotein (und nicht gegen das Vollvirus) nachgewiesen werden können. Weiterhin soll der zuständigen Behörde ermöglicht werden, mögliche Kreuzreaktionen in z.B. BHV1-freien Regionen auszuschließen.
Buchstabe c dient der redaktionellen Anpassung an die Terminologie des Tiergesundheitsgesetzes. Zudem wird klargestellt, dass die Auskunft gegenüber der zuständigen Behörde auch elektronisch übermittelt werden kann.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstaben a und b TierGesG
Zu Nummer 4 (§ 3)
Mit der Neufassung des Absatzes 1 Satz 2 wird dem Sanierungsfortschritt Rechnung getragen: Mit der Neufassung der neuen Nummer 1 werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen ein Rind von einer tierärztlichen Behandlung wieder in den Herkunftsbestand eingestellt werden kann. Die neue Nummer 2 entspricht der geltenden Nummer 3. Mit der Neufassung der neuen Nummer 3 soll vor dem Hintergrund des Sanierungsfortschritts sichergestellt werden, dass von Sammelstellen, auf denen BHV1-freie und nicht BHV1-freie Rinder aufgetrieben werden, BHV1-freie Rinder, die auf der Sammelstelle Kontakt zu nicht BHV1-freien Rindern gehabt haben, nicht in einen BHV1-freien Bestand im Inland eingestellt werden. In der Konsequenz bedeutet dies, dass es zukünftig nur noch getrennte Sammelstellen, nämlich solche mit ausschließlich BHV1-freien Rindern und solche mit nicht BHV1-freien Rindern geben wird oder dass sichergestellt sein muss, dass die Beschickung einer Sammelstelle mit BHV 1-freien und nicht BHV 1-freien Tieren zeitlich getrennt mit entsprechender Reinigung und Desinfektion zwischendurch durchgeführt wird. Die neue Nummer 4 entspricht der geltenden Nummer 5.
Mit der Änderung der Absätze 2 und 3 (Buchstaben b und Buchstabe c) wird deutlich gemacht, dass auch in Bestände in Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten, die sich in einem BHV-1-Sanierungsverfahren befinden (Artikel 9 der Richtlinie 064/432/EWG) oder die BHV1-frei anerkannt sind (Artikel 10 der Richtlinie 064/432/EWG) nur Rinder verbracht werden dürfen, die der zu Grunde liegenden EU-Entscheidung entsprechen. Zudem wird mit Buchstabe c deutlich gemacht, dass es hinsichtlich des Verbringens von Rindern aus nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannten Regionen in eine andere Region im Inland dann keiner Bescheinigung mehr bedarf, wenn die Rinder nicht gegen BHV1 geimpft sind. Dies trifft derzeit zu für die Verbringung von Rindern aus Bayern, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin in andere Bundesländer und ist insoweit von Bedeutung, da in den anderen Bundesländern im Erlasswege Termine für ein Impfverbot festgelegt worden sind. Für die Rinder haltenden Betriebe in Bayern, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin kommt es durch diese Regelung zu Erleichterungen.
Buchstabe d dient der redaktionellen Anpassung an die Terminologie des Tiergesundheitsgesetzes.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstaben a und b, Nummer 12, Nummer 16 TierGesG
Zu Nummer 5 (§ 4)
Mit der Änderung des Absatzes 3 soll gewährleistet werden, dass, soweit z.B. die Reagenten nicht unverzüglich aus dem Bestand entfernt werden oder aber eine Impfung nach § 2 Absatz 2a Satz 2 nicht in einem der Tierseuchenlage angemessenen Zeitrahmen stattfindet, eine mögliche Verbreitung des BHV1 dadurch minimiert wird, dass die Reagenten auf Anordnung der zuständigen Behörde getötet werden. Vor dem Hintergrund einer Zuwiderhandlung gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften entfällt insoweit die Entschädigung nach § 18 Absatz 1 Buchstabe d TierGesG. Mit der Erweiterung des Absatzes 4 um ein von der zuständigen Behörde anzuordnendes Belegungsverbot soll dem Sanierungsfortschritt Rechnung getragen werden. Betroffen von diesem Verbot ist nicht nur die künstliche Besamung sondern auch der in vielen Regionen noch praktizierte Natursprung.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstaben a und b, Nummer 12, Nummer 16, Nummer 20 Buchstabe a TierGesG
Zu Nummer 6 (§ 5)
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung an die Terminologie des Tiergesundheitsgesetzes.
Zu Nummer 7 (§ 6)
Buchstabe a Doppelbuchstaben aa, cc, dd und ee dienen der redaktionellen Anpassung an die Terminologie des Tiergesundheitsgesetzes, Doppelbuchstabe bb dient der Klarstellung des Gewollten. Mit der Änderung der Nummer 2 (Buchstabe b) wird dem Sanierungsfortschritt Rechnung getragen, denn Rinder aus einem Ausbruchsbestand dürfen nur unter bestimmten, in Nummer 2 genannten Bedingungen, verbracht werden.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 12 TierGesG
Zu Nummer 8 (§ 9)
Buchstabe a dient der redaktionellen Anpassung. Mit der Einfügung des neuen Absatzes 3 wird der zuständigen Behörde in den nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG anerkannten BHV 1-freien Regionen die Möglichkeit eröffnet, die Tötung von ansteckungsverdächtigen Rindern anordnen zu können. Diese Option ist derzeit für Bayern, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin nutzbar. Vor dem Hintergrund, dass in BHV 1-freien Regionen nicht geimpft werden darf, kommt insoweit der schnellen Eliminierung eines potentiellen Infektionsherdes eine besondere Bedeutung zu. Von daher kann es im Einzelfall notwendig werden, um der Gefahr eines Statusverlustes zu entgehen mit der Folge aufwändiger Untersuchungen zur Wiedererlangung des Status, anzuordnen, dass ansteckungsverdächtige Rinder zu töten sind (Buchstabe b).
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe a TierGesG
Zu Nummer 9 (§ 10)
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung an die Terminologie des Tiergesundheitsgesetzes.
Zu Nummer 10 (§ 12)
Buchstabe a dient der redaktionellen Anpassung an die Änderung in Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.
Mit Buchstabe b werden die die bisherigen Absätze 2 und 3 neu gefasst (= neue Absätze 2 und 5) sowie die Absätze 3 und 4 neu eingefügt. Mit der Neufassung des Absatzes 2 ist zukünftig zum Nachweis, dass die BHV1-Infektion erloschen ist, nur noch eine blutserologische Untersuchung erforderlich (anstatt wie bisher eine zweimalige blutserologische Untersuchung im Abstand von vier Wochen). Damit wird den Erfahrungen der Vergangenheit Rechnung getragen, die gezeigt haben, dass die zweite Untersuchung keine zusätzliche Sicherheit gebracht hat. Nach Absatz 2 Nummer 3 geltender Fassung ist es derzeit möglich, dass eine BHV 1-Infektion erlischt, wenn die infizierten Rinder aus dem Bestand entfernt worden sind und die übrigen Rinder des Bestandes gegen eine BHV 1-Infektion geimpft worden sind, ohne dass weitere Untersuchungen der Rinder des Bestandes durchgeführt werden. Vor dem Hintergrund des Sanierungsfortschrittes sollte eine BHV 1-Infektion nur dann erlöschen, wenn dies durch eine entsprechende Untersuchung auch nachgewiesen worden ist. Insoweit soll die Möglichkeit der Impfung der Rinder des Bestandes ohne Untersuchung zukünftig entfallen.
Mit dem neuen Absatz 3 wird ermöglicht, dass nur die Rinder untersucht werden, die Berührung zu dem BHV1-positiven Rind hatten; insoweit wird die "Kontaktgruppe" definiert. Die Definition ist erforderlich, da bei bestimmten Fallkonstellationen vorgesehen ist, nicht mehr alle Rinder eines Bestandes zu untersuchen, sondern nur noch die Rinder, die mit Rindern, bei denen Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV 1 nachgewiesen wurden, Kontakt gehabt haben. Der neue Absatz 4 gibt Auskunft darüber, wie verfahren werden muss, wenn im Rahmen einer Kontaktgruppenuntersuchung nach dem neuen Absatz 3 Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV 1-Infektion entdeckt werden.
Mit der Neufassung des Absatzes 5 wird zukünftig zur Aufhebung des Verdachtes immer auch eine blutserologische Untersuchung erforderlich. Die derzeit geltende Regelung, statt einer Untersuchung alternativ alle Rinder des Bestandes zu impfen, wird vor dem Hintergrund des Sanierungsfortschrittes gestrichen. Auch im Falle der Abklärung eines Verdachtes sollten die männlichen Rinder im Rahmen einer Stichprobe untersucht werden können.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstaben a und b, Nummer 12, Nummer 16, Nummer 20 Buchstabe a TierGesG
Zu Nummer 11 (§ 13)
Mit der Änderung des § 13 wurden die Ordnungswidrigkeitstatbestände an die geänderten materiellrechtlichen Vorschriften angepasst.
Zu Nummer 12 (Anlage 1)
Zu Abschnitt I
Buchstabe a dient der redaktionellen Anpassung.
Die Änderungen der Bestimmungen der Anlage 1 dienen im Wesentlichen der Anpassung der Regelungen an den Sanierungsfortschritt. So wird zukünftig alternativ nunmehr eine einmalige Untersuchung (anstatt wie bisher eine zweimalige Untersuchung im Abstand von 60 Tagen) als eine Voraussetzung für die Anerkennung eines Bestandes als BHV1-frei gefordert. Weiterhin wird im Hinblick auf die Herkunft von Rindern, die in einen BHV1-freien Bestand verbracht werden sollen, nicht mehr auf die BHV1-Freiheit des Herkunftsbestandes, sondern auf die BHV1-Freiheit des zu verbringenden Rindes abgestellt. Die milchserologische Untersuchung bleibt unberührt, sodass weiterhin also die Möglichkeit besteht, dass eine Poolung von Milchproben auch in der Untersuchungseinrichtung stattfinden kann (Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa).
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb dient der redaktionellen Anpassung an die Änderung in Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.
Zudem hat die Vergangenheit gezeigt, dass im Rahmen von BHV1- Freiheitsanerkennungsuntersuchungen immer wieder einzelne Rinder mit fraglichen bzw. nicht negativen Ergebnissen untersucht wurden, die dann in der Regel im Rahmen von Nachuntersuchungen negativ ausfielen. Dies wird auch zukünftig immer wieder vorkommen, da biologische Systeme nie 100%ig sein werden. Um den Aufwand der Nachuntersuchung aller
Rinder des Bestandes zu begrenzen, werden für derartige Fälle erleichterte Untersuchungsbedingungen, u.a. die Möglichkeit der Untersuchung von Rindern einer Kontaktgruppe, eingeführt, also von Rindern, die sich über einen bestimmten Zeitraum mit dem fraglichen Rind in räumlicher Nähe aufgehalten haben (Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc).
Mit der Änderung der Nummer 1a (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) sollen zukünftig, nicht zuletzt auch aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen, in Beständen, in denen überwiegend Mastrinder gehalten werden, neben den weiblichen Rindern nur noch die bis zu neun Monate alten männlichen Rinder (statt wie bisher die über neun Monate alten männlichen Zucht- und Nutzrinder) untersucht werden.
Zudem wird auch hinsichtlich des Verbringens von Rindern in einen derartigen Bestand der BHV1-Status der zu verbringenden Rinder vom Einzeltier und nicht mehr vom Bestand abhängig gemacht. Im Hinblick auf die Einführung der Kontaktgruppenuntersuchung wird auf die Begründung zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb verwiesen. Mit der neu eingefügten Nummer 1b (Buchstabe b Doppelbuchstabe cc) wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auch zunehmend Betriebe, die ausschließlich Fresser halten, die BHV1-Freiheit anstreben. Für diese Betriebe werden die Voraussetzungen definiert.
Buchstabe b Doppelbuchstabe dd stellt eine Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe a dar.
Nummer 4 ist auf Grund des Zeitablaufs entbehrlich und daher aufzuheben (Buchstabe b Doppelbuchstabe ee) .
Zwischenzeitlich ist die Diagnostik in der Lage, auch in einem Pool von 50 Einzelmilchen BHV1 nachzuweisen. Insoweit wird die Fußnote entsprechend angepasst (Buchstabe a Doppelbuchstabe ff) .
Zu Abschnitt II
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstaben aaa stellt eine redaktionelle Folgeänderung in Bezug auf die Änderung des § 2 Absatz 1 (siehe auch Nummer 2 Buchstabe a) dar. Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstaben bbb und ccc stellen eine Folgeregelung zur neu eingefügten Nummer 1b in Abschnitt I dar (siehe Buchstabe b Doppelbuchstabe cc) . Vor dem Hintergrund der Bezugnahme in Nummer 2 auf die neue Nummer 1b in Abschnitt I erscheint es wegen der besseren Übersichtlichkeit geboten, den bisherigen Satz 4 als neue Nummer 2a auszuweisen (Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstaben ddd; Buchstabe c Doppelbuchstabe bb) .
Mit der Neufassung des Satzes 1 in Nummer 3 wird sichergestellt, dass zukünftig, sofern im Rahmen von Untersuchungen zur Aufrechterhaltung des BHV1-freien Status Reagenten festgestellt werden, eine serologische Untersuchung (anstatt wie bisher zwei serologische Untersuchungen im Abstand von 60 Tagen) zur Abklärung ausreichend ist. Zudem wird die Möglichkeit der Kontaktgruppenuntersuchung geschaffen. Gleichwohl ist dann sicherzustellen, dass Rinder, die in einem Zeitraum von sechs Monaten nach Entfernen des Reagenten aus dem Bestand verbracht werden sollen (ausgenommen zur Schlachtung), auf BHV1 zu untersuchen sind (Buchstabe c Doppelbuchstabe cc) .
Mit der neuen Nummer 5 (Buchstabe c Doppelbuchstabe dd) werden für Regionen, die auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG im Hinblick auf als BHV 1-frei anerkannt sind, Erleichterungen im Hinblick auf die jährlich durchzuführenden Kontrolluntersuchungen eingeführt.
Mit der Änderung der Fußnote 2 (Buchstabe c Doppelbuchstabe ee) wird im Hinblick auf das Poolen von Proben dem diagnostischen Fortschritt Rechnung getragen.
Zu Nummer 13 (Anlage 2)
Anpassung der Anlage 2 hinsichtlich der Untersuchungsdaten als Folgeänderung der materiell rechtlichen Änderungen sowie im Hinblick auf die eindeutige Zuordnung der Rinder um die Ergänzung der Registriernummer nach der Viehverkehrsverordnung und dem Erreichen des BHV 1-freien Satus auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 064/432/EWG.
Zu Nummer 14 (Anlage 3)
Redaktionelle Anpassung der Anlage 3 sowie im Hinblick auf die eindeutige Zuordnung der Rinder um die Ergänzung der Registriernummer nach der Viehverkehrsverordnung und dem Erreichen des BHV 1-freien Satus auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 064/432/EWG.
Zu Artikel 2
Vor dem Hintergrund der umfangreichen Änderungen erscheint eine Neufassung angezeigt.
Zu Artikel 3
Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit der Forcierung des Sanierungsfortschrittes soll die Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung (NKR-Nr. 2842)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
Erfüllungsaufwand | keine Auswirkungen |
Wirtschaft | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand | nicht quantifizierbar |
Trotz der Regelung, bei Auftreten von Reagenten zukünftig den gesamten Bestand impfen zu müssen, geht der Nationale Normenkontrollrat - aufgrund der geringen Fallzahlen - insgesamt von einem nur geringfügig steigenden Erfüllungs aufwand für die betroffene Wirtschaft aus. | |
Verwaltung | |
Erfüllungsaufwand: | keine Auswirkungen |
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. |
II. Im Einzelnen
Die Bovine Herpesvirusinfektion Typ 1 wird seit Inkrafttreten der BHV1-Verordnung im Jahr 1997 bekämpft. Zwischenzeitlich sind rd. 94 % der Rinder haltenden Betriebe frei von einer BHV-1-Infektion. Das Regelungsvorhaben enthält Maßnahmen um den Sanierungsfortschritt weiter zu fördern.
Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand für die betroffene Wirtschaft erhöht sich, wenn betroffene Rinder (Reagenten) nicht unverzüglich aus dem Bestand entfernt werden. Statt wie bisher nur die Reagenten zu impfen, müssen künftig alle Rinder des betroffenen Bestandes geimpft werden. Nach den Angaben des Ressorts kostet die Impfung eines Rindes rd. 23 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer und Wegegeld. Eine exakte Bezifferung des Erfüllungsaufwandes ist dem Ressort nicht möglich, da die Kosten abhängig sind, von der Anzahl der im Bestand gehaltenen Rinder und der zu fahrenden Wegstrecke.
Daneben wird die betroffene Wirtschaft auch entlastet, da zukünftig bei Untersuchungen zur Aufhebung des Verdachtes oder des Seuchenausbruchs oder zur Erlangung eines BHV-freien Status nur noch eine Untersuchung erforderlich ist, anstelle von bisher zwei Untersuchungen mit zeitlichem Abstand. Nach den Angaben des Ressorts kostet die Untersuchung eines Rindes rd. 15 Euro
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Für Bund, Länder und Kommunen entsteht durch das Regelungsvorhaben kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Bereits jetzt hat die zuständige Landesbehörde die Regelungen der Verordnung zu überwachen. Im Vergleich zum geltenden Recht ergeben sich durch die Änderungsverordnung keine darüber hinaus gehenden Überwachungsaufgaben.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden nationalen Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin