Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 26. August 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen*

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung (1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 1. FlGDV)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Schlachtnummer

§ 2 Verwiegung, Schnittführung

§ 3 Protokoll

Abschnitt 2
Preismeldungen

§ 4 Preismeldepflicht

§ 5 Ausnahmen

§ 6 Inhalt der Preismeldung

§ 7 Verfahren der Preismeldung

§ 8 Preisfeststellung

§ 9 Festlegung der Meldegebiete

§ 10 Muster

Abschnitt 3
Auskunftspflichten

§ 11 Auskunftspflichten

Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Artikel 2
Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen (2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 2. FlGDV)

§ 1 Antrag auf Zulassung als

Klassifizierungsunternehmen

§ 2 Antragsinhalt

§ 3 Unabhängigkeit von Klassifizierungsunternehmen

§ 4 Beschränkungen der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen

§ 5 Zulassung von Klassifizierern

§ 6 Zulassungsantrag

§ 7 Ausbildung und Sachkundeprüfung der Klassifizierer

§ 8 Prüfungskommission

§ 9 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung

§ 10 Durchführung der Sachkundeprüfung

§ 11 Rücktritt, Nichtteilnahme

§ 12 Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis

§ 13 Wiederholung der Sachkundeprüfung

§ 14 Zulassungsurkunde, Klassifiziererausweis, personenbezogener Stempel, Belehrung

§ 15 Fortbildungskurs, Fortbildungsprüfung

§ 16 Übergangsregelung

Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1)
Sachkundeprüfung

Abschnitt 1:
Theoretische Prüfung

In der theoretischen Prüfung muss der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die einschlägigen, in Anlage 2 Nr. 2 Buchstabe a und c für den Ausbildungskurs aufgeführten fachlichen und rechtlichen Grundlagen kennt und verstanden hat.

Abschnitt 2
: Praktische Prüfung

Der praktische Teil der Prüfung besteht aus zwei Teilen: Teil A - Klassifizierung, Teil B - Verwiegung und Schnittführung. Der Prüfling hat darin nachzuweisen, dass er die theoretischen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht.

Teil 1:
Rinder- und Schafschlachtkörper

A. Klassifizierung

B. Verwiegung / Schnittführung

Teil 2:
Schweineschlachtkörper

A. Klassifizierung

In der praktischen Prüfung über die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern muss der Prüfungsteilnehmer darlegen dass er die Funktion und die Bedienung der Klassifizierungsgeräte sowie das Zweipunktverfahren nach Anlage 3 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung (ZP-Verfahren) beherrscht. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

I. Klassifizierung mit Choirometern

Der Prüfungsteilnehmer hat am Schlachtband unter Praxisbedingungen an 30 Schlachtkörpern die Maße nach Anlage 2 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassen-Verordnung zu ermitteln.

Einer vorherigen Referenzfestlegung bedarf es nicht.

1. Klassifizierung mit Sondengeräten

Bei Sondengeräten (invasives Verfahren) gelten folgende Toleranzen:

1.1 Am einzelnen Schlachtkörper:
1.1.1 Der Einstich muss in der Höhe (caudal/cranial) zwischen der 2./3. letzten Rippe liegen.
1.1.2 Der Einstich 7 cm seitlich der Trennlinie (medial/lateral) darf höchstens um +/- 1,0 cm abweichen.
1.1.3 Der Ausstich in der Bauchhöhle muss 4 cm seitlich der äußeren Kante des Wirbelkörpers liegen und darf höchstens um +/- 0,5 cm abweichen.
1.1.4 Der Abstand zur Oberfläche des Schlachtkörpers, der am Ende der Querplatte der Kontrollnadel 8 cm caudal/cranial vom Einstich erreicht wird, darf höchstens 1,0 cm betragen.
1.2 Für die Prüfungsstichprobe darf die in 1.1 definierte Einstichstelle nur in 10 Prozent der Fälle um höchstens eine Rippe verfehlt werden, die unter 1.1.2 bis 1.1.4 genannten Toleranzen dürfen jeweils höchstens in 10 Prozent der Fälle überschritten werden. Kumulieren ist zulässig, jedoch sind je Merkmal nicht mehr als fünf Überschreitungen zulässig. Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden.

2. Klassifizierung mit Ultraschallgeräten

Für Ultraschallgeräte (nicht invasives Verfahren) gelten bezogen auf die Markierungsstelle folgende Toleranzen:

2.1 Am einzelnen Schlachtkörper:
2.1.1 Die Markierungsstelle liegt
- beim CSB-Ultrameater 7 cm seitlich der Trennlinie, 12 cm oberhalb (caudal) der Messstelle,
- beim US-Porkitron (Pistole mit Aluminiumgehäuse) 7 cm seitlich der Trennlinie, 11 cm oberhalb (caudal) der Messstelle und
- beim US-Porkitron (Pistole mit Kunststoffgehäuse) 7 cm seitlich der Trennlinie, 8 cm oberhalb (caudal) der Messstelle.
Die Markierungsstelle darf caudal/cranial und medial/lateral jeweils höchstens um 1,0 cm abweichen.
2.1.2 Der/die Querbalken der Markierung muss/müssen beim US-Porkitron waagerecht verlaufen.
Die Verlängerung des Querbalkens (bei Aluminiumpistolen der caudal gelegene Querbalken) darf an der Trennlinie caudal/cranial höchstens um 1 cm abweichen.
Beim CSB-Ultrameater werden die Videoaufzeichnungen der klassifizierten Schlachtkörper zur Kontrolle des korrekten Schallaustritts herangezogen.
2.2 Für die Prüfungsstichprobe dürfen die unter 2.1 genannten Toleranzen für Messungen am einzelnen Schlachtkörper jeweils in höchstens 10 Prozent der Fälle überschritten werden.
Kumulieren ist zulässig, jedoch sind je Toleranzmerkmal nicht mehr als fünf Überschreitungen zulässig. Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden.

II. Klassifizierung mit einer AutoFOM-Anlage

Die Funktion, die Inbetriebnahme und die Prüfung der AutoFOM-Anlage sind vom Prüfungsteilnehmer fehlerfrei zu erklären und zu demonstrieren. Die Prüfung bezieht sich auf folgende Abschnitte:

Sofern der Prüfungsteilnehmer die Funktion, die Inbetriebnahme und die Prüfung der AutoFOM-Anlage nicht fehlerfrei erklären und demonstrieren kann, ist die Prüfung nicht bestanden.

III. Klassifizierung mit dem ZP-Verfahren

Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden.

B. Verwiegung / Schnittführung

Am Schlachtkörper ist der richtige Zuschnitt für die Feststellung des Schlachtgewichts nach § 2 Abs. 2 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu erläutern. Sofern der Prüfungsteilnehmer die Schnittführung nicht fehlerfrei erklären kann, ist die Prüfung nicht bestanden.

Anlage 2
(zu § 7 Abs. 2, § 15 Abs. 1)

Inhalt des Ausbildungskurses Der Ausbildungskurs setzt sich aus einem praktischen und einem theoretischen Teil zusammen:

1. Praktischer Teil

Im praktischen Teil ist die korrekte Schnittführung nach § 2 Abs. 2 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung und die Verwiegung von Schlachtkörpern zu erläutern und die korrekte Anwendung der Klassifizierungssysteme und der in Deutschland zugelassenen Klassifizierungsgeräte und Klassifizierungsverfahren zu unterrichten.

2. Theoretischer Teil

Im theoretischen Teil werden Kenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt:

Artikel 3
Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper (Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung - RindHKlV)

§ 1 Gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper

§ 2 Einstufung in Handelsklassen

§ 3 Kennzeichnung

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Anlage
(zu § 1 Abs. 1)

I. Fleischigkeitsklassen
Fleischigkeitsklasse Untergruppe
E E +
E 0
E -
U U +
U 0
U -
R R +
R 0
R -
O O +
O 0
O -
P P +
P 0
P -
II. Fettklassen
Fettklasse Untergruppe
1 1 -
1 0
1 +
2 2 -
2 0
2 +
3 3 -
3 0
3 +
4 4 -
4 0
4 +
5 5 -
5 0
5 +

Artikel 4
Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften

Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1904), wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch

§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 993), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. August 2003 (BGBl. I S. 1556), wird wie folgt gefasst:

Artikel 6
Aufhebung von Verordnungen

Es werden aufgehoben:

Artikel 7
Neubekanntmachung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung

Artikel 8
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zielsetzung

Die Verordnung dient der Durchführung des Fleischgesetzes und der Neuordnung des nationalen Handelsklassenrechts für Rinder- und Schweineschlachtkörper. Ferner soll eine redaktionelle Änderung der Handelsklassenverordnung für Schaffleisch vorgenommen werden. Kernpunkt der in dieser Verordnung enthaltenen 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung ist die Freistellung kleinerer Schlachtbetriebe von der Pflicht zur Meldung der für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen gezahlten Preise. In der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung werden die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierern und Klassifizierungsunternehmen geregelt. Mit der neuen Handelsklassenverordnung für Rinderschlachtkörper und der grundlegend überarbeiteten Handelsklassenverordnung für Schweineschlachtkörper sollen neben redaktionellen Überarbeitungen vor allem kleinere Schlachtbetriebe von der Pflicht zur Klassifizierung von Schlachtkörpern befreit werden. Eine freiwillige Klassifizierung von Schlachtkörpern soll weiterhin möglich sein. Durch diese Verordnung sollen kleinere Schlachtbetriebe von bürokratischen Pflichten entlastet und Möglichkeiten des E-Governments eingeführt werden.

Durch diese Verordnung entstehen weder für die Wirtschaft noch für Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung zusätzliche Bürokratiekosten. Es werden keine zusätzlichen Informationspflichten eingeführt. Die in § 3 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vorgesehene Verpflichtung zur Erstellung eines Protokolls entspricht der bislang in § 4 der 6. Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung enthaltenen Pflicht zur Aufbewahrung der Abrechnungs-und Wiegeunterlagen. Eine Informationspflicht wird in ihrem Umfang reduziert, und zwar die Pflicht zur Meldung der gezahlten Preise für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen. Durch den Verzicht auf die Preismeldepflicht in kleineren Schlachtbetrieben werden die Meldepflichten für kleinere Schlachtbetriebe reduziert, ohne dass die Repräsentativität der Preismeldung wesentlich beeinträchtigt wird. Von der Informationspflicht im bislang geltenden Umfang sind ca. 900 Betriebe mit einer Fallzahl von 15.000 betroffen. Die Anhebung der Preismeldegrenze führt dazu, dass ca. 20 Prozent der Betriebe nicht mehr von der Meldepflicht betroffen sind, dies bedeutet eine Reduktion der Fallzahl um 3.000. Bei einem Zeitbedarf von 17,45 Minuten pro Meldung und einem Standardkostensatz von 36,13 €/h ergibt sich somit eine Kostenentlastung von ca. 32.000 € pro Jahr. Durch die Verordnung wird eine Informationspflicht neu eingeführt, und zwar die Pflicht von Rinderschlachtbetrieben, der zuständigen Behörde einen eventuellen Wechsel des Klassifizierungssystems (fakultative Verwendung von Untergruppe bzw. Verzicht auf die fakultative Verwendung von Untergruppen) anzuzeigen. Hiervon sind ca. 150 Betriebe mit einer Fallzahl von 1,5 betroffen. Bei einem Zeitbedarf von ca. 15 Minuten und einem Standardkostensatz von 36,13 €/h bedeutet dies eine zusätzliche Kostenbelastung der betroffenen Betriebe von ca. 2.000 € pro Jahr.

Im Übrigen entstehen für die von der Anwendung dieser Verordnung Betroffenen keine zusätzlichen Mehrkosten. Nachteilige Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Eine Befristung ist nicht möglich, da die Verordnung der Durchführung von unbefristetem EG-Recht dient. Das Vorhaben ist mit EG-Recht vereinbar. Das Vorhaben hat keine gleichstellungsrelevanten Auswirkungen.

B. Besonderer Teil:

Artikel 1 (Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung (1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 1. FlGDV))

Die in Artikel 1 geregelte 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung enthält Bestimmungen über die Gewichtsfeststellung und Kennzeichnung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen sowie über die Durchführung der in § 9 des Fleischgesetzes vorgesehenen Preismeldungen für Schlachtkörper.

Zu § 1:

§ 1 enthält die bislang in § 1 der 6. Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung geregelte Verpflichtung der Schlachtbetriebe zur Kennzeichnung der Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen mit der Schlachtnummer. Inhaltlich bleibt die Vorschrift unverändert, es werden lediglich redaktionelle Änderungen und Klarstellungen vorgenommen.

Zu § 2:

§ 2 übernimmt die bislang in § 3 der 4. Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung enthaltenen Vorgaben zur Schnittführung und Gewichtsfeststellung bei Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen (Verwiegung). Die Verwiegung darf in Schlachtbetrieben, in denen Schlachtkörper zu klassifizieren sind oder freiwillig klassifiziert werden, nur von entsprechend qualifizierten Mitarbeitern zugelassener Klassifizierungsunternehmen vorgenommen werden.

In anderen Schlachtbetrieben darf die Verwiegung auch von Mitarbeitern des Schlachtbetriebs vorgenommen werden. Dies betrifft nach der in diesem Entwurf vorgesehenen Rechtslage ausschließlich Schlachtbetriebe, in denen nicht mehr als 200 Schweine bzw. 75 Rinder wöchentlich geschlachtet werden, sowie die Schlachtung von Schafen, wenn jeweils von der Möglichkeit der freiwilligen Klassifizierung kein Gebrauch gemacht wird.

Den Bundesländern werden mit Absatz 4 zum Erlass von Vorschriften ermächtigt, wonach auch in kleineren Schlachtbetrieben die Verwiegung von Schlachtkörpern nur von entsprechend qualifizierten Mitarbeitern zugelassener Klassifizierungsunternehmen vorgenommen werden darf.

Zu § 3:

§ 3 sieht die Erstellung eines Protokolls vor. Damit wird die bislang in § 4 der 6. Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung enthaltene Pflicht zur Aufbewahrung der Abrechnungs- und Wiegeunterlagen übernommen. Dieses Protokoll ist für eine effektive Überwachung sowie die Erfüllung der in § 10 des Fleischgesetzes enthaltenen Informationspflichten erforderlich.

Hinsichtlich der Vergabe eines Kennzeichens für den Herkunftsbetrieb werden keine rechtlichen Vorgaben gemacht, entscheidend ist eine eindeutige Zuordnung der Schlachtbetriebe zum jeweiligen Herkunftsbetrieb. Denkbar ist etwa eine Verwendung der Nummer nach § 26 der Viehverkehrsverordnung oder des so genannten Schlagstempels.

Zu §§ 4 und 5:

§§ 4 und 5 übernehmen die bislang in §§ 1 und 2 der 4. Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung geregelte Preismeldepflicht der Schlachtbetriebe. Im Vergleich zur früheren Rechtslage wird die Preismeldegrenze für Schweine von 75 Schlachtungen/Woche auf 200 Schlachtungen/Woche und bei Rindern und Schafen von 30 Schlachtungen/Woche auf 75

Schlachtungen/Woche erhöht. Dadurch werden kleinere Schlachtbetriebe entlastet, ohne dass die Repräsentativität der Preismeldungen wesentlich beeinträchtigt wird. Die Meldepflicht bezieht sich nicht auf Schlachtkörper von Tieren, die vom Schlachtbetrieb im Wege der Lohnschlachtung für einen Dritten in dessen Auftrag und auf dessen Rechnung geschlachtet werden. Davon unberührt bleibt die Preismeldepflicht des Auftraggebers einer Lohnschlachtung, auch wenn dieser die Schlachtung nicht selbst vornimmt, sondern einen Dritten (den Lohnschlachter) mit der Durchführung der Schlachtung beauftragt. Die Preismeldepflicht bezieht sich auch nicht auf Schlachtkörper von notgeschlachteten Tieren sowie auf ganz oder teilweise genussuntaugliche Schlachtkörper, wenn der Wert des Schlachtkörpers durch die Genussuntauglichkeit nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn lediglich ein kleiner Abzess entfernt wird.

Zu § 6:

§ 6 regelt den Inhalt der Preismeldung und entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 3 der 4. Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung. Gemeinschaftsrechtliche Grundlage der Preismeldung ist der Preis, den die Schlachtbetriebe frei Eingang Schlachtstätte zahlen. Daher sind alle dem Schlachtbetrieb ab Eingang Schlachtstätte entstehenden Kosten in die Berechnung des Auszahlungspreises mit einzubeziehen, ein Abzug derartiger Kosten vom Auszahlungspreis als so genannte Vorkosten ist nicht zulässig. Denn nur so wird eine Vergleichbarkeit der von den einzelnen Schlachtbetrieben gezahlten Preise gewährleistet. Dies gilt nicht für die Abgabe nach § 10 Abs. 7 des Absatzfondsgesetzes, die weiterhin gesondert in Rechnung gestellt werden darf.

Von diesem Abzugsverbot unberührt bleibt die Abrechnung des Schlachtbetriebs mit den jeweiligen Lieferanten. Hier ist es weiterhin möglich, bestimmte Kosten des Schlachtbetriebs wie z.B. für den Transport oder eine vom Schlachtbetrieb abgeschlossene Transportversicherung in Abzug zu bringen.

Zu §§ 7 - 10:

Die §§ 7 - 10 regeln das Verfahren der Preismeldung und Preisfeststellung. Insbesondere soll es nunmehr möglich sein, ein elektronisches Preismeldeverfahren einzuführen und so Möglichkeiten des E-Governments zu nutzen.

Zu § 11:

§ 11 regelt Einzelheiten der in § 10 Fleischgesetz vorgesehenen Auskunftspflichten der Schlachtbetriebe und Klassifizierungsunternehmen. Es ist ohne weiteres möglich, dass die Lieferanten das Verlangen auf Auskunftserteilung im Voraus stellen, und zwar auch in allgemeiner Weise dahingehend, hinsichtlich aller zukünftig von ihnen angelieferten Schlachttiere eine entsprechende Auskunft erhalten zu wollen.

Zu § 12:

§ 12 enthält die erforderlichen Bußgeldtatbestände zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung.

Artikel 2 (Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rinder, Schweinen und Schafen (2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 2. FlGDV))

Die 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern enthält die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern.

Zu § 1:

§ 1 enthält formale Anforderungen an den Antrag auf Zulassung als Klassifizierungsunternehmen sowie an den Zulassungsbescheid.

Zu § 2:

§ 2 enthält die Anforderungen an den Inhalt eines Antrags auf Zulassung als Klassifizierungsunternehmen.

Die Anforderungen sollen insbesondere sicherstellen, dass nur Unternehmen zugelassen werden bei denen eine ordnungsgemäße und unabhängige Klassifizierung von Schlachtkörpern gewährleistet ist.

Zu § 3:

§ 3 enthält nähere Anforderungen an die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Fleischgesetzes erforderliche Unabhängigkeit der Klassifizierungsunternehmen. Grundsätzlich ist ein Klassifizierungsunternehmen nach Absatz 1 nur dann unabhängig, wenn es mit keinem anderen Beteiligten der Vermarktungskette für Fleisch durch eine Kapitalbeteiligung oder eine vollständige oder teilweise Personenidentität verbunden ist.

Ausnahmsweise steht die Mitgliedschaft von Vertretern mehrerer Beteiligter in einem Organ des Klassifizierungsunternehmens der Unabhängigkeit nicht entgegen. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn es sich um mehrere Beteiligte handelt und wenn diese jeweils einzeln keinen maßgeblichen Einfluss auf die Durchführung der Klassifizierung im Schlachtbetrieb ausüben können. Zudem ist es erforderlich, dass ein derartiges Unternehmen einer besonderen Überwachung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde unterstellt ist. Die besondere Überwachung kann z.B. in Form häufigerer Kontrollen als bei anderen Klassifizierungsunternehmen erfolgen. Die Zulassung als Klassifizierungsunternehmen kann nur für Länder erfolgen, in denen eine besondere Überwachung durch die zuständige Landesbehörde erfolgt. Aus § 4 Abs. 1 Satz 2 ergibt sich eine entsprechende räumliche Beschränkung der Zulassung. Es ist möglich, dass ein derartiges Klassifizierungsunternehmen in mehreren Ländern tätig ist, wenn eine besondere Überwachung durch die zuständigen Behörden der jeweiligen Länder sichergestellt ist.

Absatz 3 sieht vor, dass die Klassifizierungsunternehmen über einen gesonderten Zugriff auf die mit Waage und Klassifizierungsgerät erhobenen Daten verfügen müssen. Damit soll sichergestellt werden dass die Klassifizierungsunternehmen über Originaldaten verfügen, mit denen sie ihrer Informationspflicht nach § 10 Abs. 1 Fleischgesetz nachkommen können.

Zu § 4:

§ 4 regelt den räumlichen Geltungsbereich der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen sowie inhaltliche Beschränkungen. Grundsätzlich gilt die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen nach Absatz 1 für das gesamte Bundesgebiet. Abweichend davon wird die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen im Sinne von § 3 Abs. 2 jeweils nur für das Land bzw. die Länder erteilt, in dem bzw. in denen das Klassifizierungsunternehmen einer besonderen Überwachung unterstellt ist. Absatz 2 ermöglicht die Zulassung nur für die Klassifizierung von Schlachtkörpern einzelner Tierarten, wenn das Klassifizierungsunternehmen nur diese Tierarten klassifizieren kann. Absatz 3 enthält eine Ermächtigung der Bundesanstalt, die Zulassungen auch nachträglich mit zusätzlichen Auflagen zu versehen.

Zu § 5:

§ 5 enthält inhaltliche Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierern. Die Zulassung wird jeweils für die einzelnen Tierarten (Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen) erteilt.

Da die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern in der Regel apparativ erfolgt, wird sie jeweils für bestimmte Gerätegruppen und -typen erteilt. Dies bedeutet beispielsweise, dass ein Klassifizierer eine AutoFOM-Anlage nur bedienen darf, wenn er für diese Geräte über eine Zulassung verfügt. Nicht erforderlich sind jeweils gesonderte Zulassungen für einzelne AutoFOM-Anlagen an unterschiedlichen Standorten.

Zu § 6:

§ 6 enthält formale Anforderungen an den Antrag auf Zulassung als Klassifizierer. Die Zuständigkeit für die Zulassung von Klassifizierern richtet sich nach § 7 Abs. 3 des Fleischgesetzes.

Grundsätzlich ist die zuständige Behörde des Landes zuständig, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Verfügt der Antragsteller über keine Wohnung im Inland, so ist die Behörde des Landes zuständig, in dem der Antragsteller über eine zustellungsfähige Postanschrift verfügt.

Allerdings ist es ohne Weiteres möglich, dass mehrere Länder im Wege einer Verwaltungsvereinbarung die gemeinsame Durchführung des Zulassungsverfahrens und/oder der Klassifiziererausbildung vorsehen.

Zu § 7:

In § 7 sind, gemeinsam mit den Anlagen 1 und 2, die Anforderungen an die Sachkundeprüfung und den Ausbildungskurs für zukünftige Klassifizierer geregelt.

Zu § 8:

§ 8 regelt die Anforderungen an die Prüfungskommission, vor der die Prüfung abzulegen ist. Da es ohne weiteres möglich ist, dass mehrere Bundesländer die Ausbildung und Zulassung von Klassifizierern etwa auf Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung gemeinsam regeln, ist es auch ohne weiteres möglich, dass mehrere Bundesländer eine gemeinsame Prüfungskommission einrichten die aus Vertretern verschiedener Bundesländer oder auch des Bundes besteht.

Zu §§ 9 bis 13:

Die §§ 9 bis 13 regeln weitere technische Anforderungen an die Durchführung der Sachkundeprüfung.

Die Regelung des § 10 Abs. 4 bezieht sich z.B. auf Fälle, in denen die Behörde eine Prüfungskommission ohne eigene Behördenvertreter als Mitglieder bestellt hat, sowie auf Fälle, in denen mehrere Bundesländer eine gemeinsame Prüfungskommission eingerichtet haben. Nach § 13 darf die Sachkundeprüfung zweimal wiederholt werden. Nach dreimaligem Nichtbestehen der Sachkundeprüfung ist die Prüfung daher endgültig nicht bestanden.

Zu § 14:

§ 14 bestimmt, dass den Klassifizierern im Rahmen der Zulassung von der zuständigen Behörde eine Zulassungsurkunde, ein personenbezogener Stempel und ein Klassifizierausweis auszuhändigen ist. Der Klassifizierer muss den Ausweis bei Ausübung seiner Tätigkeit immer bei sich führen um so seine bestehende Zulassung nachweisen zu können. Der Klassifizierer ist über die Bedeutung seiner Stellung zu belehren, über die durchgeführte Belehrung ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.

Zu § 15:

§ 15 regelt die Anforderungen an die Durchführung des in § 4 Abs. 4 des Fleischgesetzes vorgesehenen Fortbildungskurses für Klassifizierer. Die Klassifizierer müssen alle zwei Jahre erfolgreich an einem solchen Kurs teilnehmen. Die Anforderungen an den Fortbildungskurs stimmen mit den Anforderungen an Ausbildung und Sachkundeprüfung überein. Der Fortbildungskurs kann entweder als eigenständiger Kurs oder - höchstens jedes zweite Mal - unter Verzicht auf den schriftlichen Prüfungsteil im Rahmen einer üblichen Klassifizierungskontrolle durchgeführt werden.

Zu § 16:

§ 16 enthält eine Übergangsregelung für § 3 Abs. 3. Dies ist erforderlich, da die Einräumung des vorgeschriebenen Zugriffs der Klassifizierungsunternehmen auf bestimmte Daten in einigen Schlachtbetrieben mit technischen und organisatorischen Umstellungen verbunden sein kann.

Zu Anlage 1:

In Anlage 1 sind die Anforderungen an die Sachkundeprüfung von Klassifizierern geregelt. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil bezieht sich auf die Inhalte des in Anlage 2 geregelten Ausbildungskurses. Der praktische Teil unterscheidet sich nach den drei betroffenen Tierarten (Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen) und besteht jeweils aus zwei Teilen, nämlich der Klassifizierung und der Schnittführung. Bei Schlachtkörpern von Rindern und Schafen ist eine visuelle Klassifizierung von Schlachtkörpern der jeweiligen Tierart durchzuführen. Bei Schweineschlachtkörpern ist eine Klassifizierung der Schlachtkörper mit den jeweiligen unterschiedlichen Klassifizierungsgeräten bzw. mit dem ZP-Verfahren durchzuführen. Bei der AutoFOM-Anlage ist die Funktion, Inbetriebnahme und Prüfung der Anlage zu erklären und zu demonstrieren.

Zu Anlage 2:

In Anlage 2 ist der Inhalt des Ausbildungskurses enthalten. Der Ausbildungskurs besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. Im praktischen Teil wird die korrekte Schnittführung und die korrekte Anwendung der Klassifizierungssysteme, -geräte und -verfahren unterrichtet.

Im theoretischen Teil werden fachspezifische Kenntnisse u.a. zur Klassifizierung und Schnittführung, zur Struktur der Vieh- und Fleischbranche und die relevanten rechtlichen Grundlagen unterrichtet. Die einzelnen rechtlichen Grundlagen sind aufgeführt, der Schwerpunkt liegt hier bei den europäischen und nationalen Bestimmungen über die Handelsklassen und Preismeldungen bei Schlachtkörpern.

Artikel 3 (Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper (Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung - RindHKlV)):

Mit Artikel 3 soll die bisherige Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch durch die neue Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper abgelöst werden. Die Verordnung dient der Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Kategorien und Handelsklassen für Rinderschlachtkörper und über die Vermarktung von Kalbfleisch. Kernpunkt der neuen Verordnung ist die Aufhebung der Klassifizierungspflicht in kleinen Schlachtbetrieben, die bis zu 75 Rinder wöchentlich schlachten. Aufgehoben werden die bislang auf nationaler Ebene vorgesehenen Kategorien für nicht ausgewachsene Rinder (Kalbfleisch und Jungrindfleisch), da zwischenzeitlich auf EG-Ebene entsprechende, unmittelbar geltende Kategorien eingeführt worden sind.

Zu § 1:

§ 1 stellt klar, dass für ganze, halbe und viertel Rinderschlachtkörper die in Artikel 42 Anhang V Buchstabe A Nr. II und Anhang XIa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegten Kategorien und Handelsklassen gelten. Von der Möglichkeit zur Einführung von Untergruppen gemäß Anhang V Buchstabe A Nr. III der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 wird Gebrauch gemacht.

Die Verwendung der Unterklassen ist freiwillig. Um ein geordnetes Verfahren und eine ordnungsgemäße Kontrolle der Durchführung der Klassifizierung zur gewährleisten, sind innerhalb eines Schlachthofs entweder ausschließlich die jeweils fünf Hauptklassen oder die jeweils fünfzehn Untergruppen zu verwenden. Eine parallele Verwendung beider Systeme ist nicht zulässig.

Der beabsichtigte Wechsel des eingesetzten Klassifizierungsverfahrens (nur Hauptklassen bzw. Untergruppen) ist der zuständigen Behörde vorab anzuzeigen. Ein Wechsel des Klassifizierungsverfahrens ist nur alle drei Monate zulässig..

Die Neufassung des § 1 gegenüber dem § 1 der bisher gültigen Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch bedeutet in Bezug auf die Handelsklassen für ausgewachsene Rinder keine inhaltliche Änderung gegenüber der bisher geltenden Rechtslage, da auch bisher dieses Schema anzuwenden war. Die Pflicht zur Klassifizierung soll allerdings vom Inverkehrbringer des Schlachtkörpers auf den Schlachtbetrieb übergehen.

Zu § 2:

Zu Absatz 1

In Absatz 1 wird von der in Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 344/91 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, kleinere Schlachtbetriebe von der Pflicht zur Klassifizierung von Schlachtkörpern ausgewachsener Rinder auszunehmen. Klassifizierungspflichtig sind nunmehr nur noch Schlachtbetriebe, die durchschnittlich mehr als 75 Rinder in der Woche schlachten.

Eine freiwillige Klassifizierung in kleineren Schlachtbetrieben bleibt weiterhin möglich, darf aber wie bei der obligatorischen Klassifizierung nur von zugelassenen Klassifizierern als Mitarbeiter von zugelassenen Klassifizierungsunternehmen vorgenommen werden. Die Aufhebung der Klassifizierungspflicht in kleinen Schlachtbetrieben ist eine Maßnahme der Entbürokratisierung, die zu deutlichen Einsparungen bei den betroffenen Betrieben führen wird.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 wird die ebenfalls in Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 vorgesehene Möglichkeit genutzt, Schlachtkörper von der Klassifizierungspflicht auszunehmen, wenn sie von einem Einzelhändler bei Abrechnung nach Lebendgewicht angekauft werden und im Wege der Lohnschlachtung gegen Zahlung eines Entgelts von einem Schlachtbetrieb für den Einzelhändler geschlachtet werden. Die hierdurch vorgenommene Entbürokratisierung wird in geringem

Ausmaß zu Kosteneinsparungen der Wirtschaftsbeteiligten führen.

Zu Absatz 3

Soweit Rinderschlachtkörper nicht nach Absatz 1 klassifizierungspflichtig sind, haben die Schlachtbetriebe die Möglichkeit einer freiwilligen Klassifizierung. Dies gilt auch für die Schlachtkörper nicht ausgewachsener Rinder. Es betrifft im Wesentlichen Schlachtbetriebe mit bis zu 75 Rinderschlachtungen in der Woche. Bei einer freiwilligen Klassifizierung finden die für die obligatorische Klassifizierung geltenden europäischen und nationalen Vorschriften Anwendung.

Dies gilt insbesondere auch für die Vorschriften des Fleischgesetzes und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung. Die Klassifizierung darf daher nur von zugelassenen Klassifizierern vorgenommen werden.

Zu Absatz 4

Die Verwendung von Handelsklassen, die nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft enthalten sind, ist nicht zulässig. Denn die Verwendung anderer Handelsklassen könnte eine Irreführung der Marktbeteiligten zur Folge haben und würde dem Ziel gesetzlicher Handelsklassen, der Schaffung, Erhaltung und Verbesserung der Markttransparenz, widersprechen. Davon unbenommen bleiben betriebsinterne Kennzeichnungen zu Erleichterung betriebsinterner Abläufe, solange diese Kennzeichnungen nicht den Anschein amtlicher Handelsklassen wecken.

Zu § 3:

Die Kennzeichnung der klassifizierten Rinderschlachtkörper ist in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 geregelt. § 3 enthält die insoweit erforderlichen nationalen Durchführungsbestimmungen. In Absatz 1 wird klargestellt, dass von der Möglichkeit des Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 , die Kennzeichnung auf anderen Stellen auf der Außenseite der Schlachtkörper zuzulassen, kein Gebrauch gemacht wird. Die Ausnahme nach Satz 2 kommt nur für Betriebe in Betracht, die über eine angeschlossene und nach den Bestimmungen des Hygienerechts zugelassene Zerlegung verfügen, da in Betrieben, die lediglich über eine hygienerechtliche Zulassung als Schlachtbetrieb verfügen, ist eine Zerlegung nicht zulässig.

In Absatz 2 wird von der in Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, statt der Kennzeichnung durch Stempelung auch eine Kennzeichnung mit Etiketten zuzulassen. Der Zeitpunkt, bis zu dem die Klassifizierung (Einreihung) und Kennzeichnung (Identifizierung) der Schlachtkörper spätestens erfolgt sein muss, ist in Artikel 1 Abs. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 geregelt. Danach müssen Klassifizierung und Kennzeichnung eine Stunde nach dem Beginn der Schlachtung, d.h. eine Stunde nach dem Stechen erfolgen.

Zu § 4:

§ 4 enthält die erforderlichen Ordnungswidrigkeitstatbestände. In Absatz 1 werden Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten nach der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 sanktioniert. In Absatz 2 ist die Höhe möglicher Bußgelder festgelegt. In Absatz 3 werden Verstöße gegen die nationale Verordnung sanktioniert.

Artikel 4 (Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften):

Zu Nummer 1 (Änderung der Überschrift):

Mit der in Nummer 1 enthaltenen Änderung der Überschrift wird die Verordnung an die Terminologie der durchzuführenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen angepasst und eine Kurzbezeichnung sowie eine amtliche Abkürzung eingeführt. Die neue Bezeichnung entspricht den neueren Entwicklungen der Schlachtpraxis, in der Schweine (insbesondere bei der Klassifizierung mit AutoFOM-Anlagen) auch unzerlegt klassifiziert werden.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 1):

Der bisherige § 1 Abs. 1 wird durch die Nummer 1 nur redaktionell geändert. Der bisherige § 1 Abs. 2 soll wegfallen, da er keinen eigenständigen Regelungsinhalt hat. Zudem erfolgt die Abrechnung von Schlachtschweinen zunehmend nach anderen Gesichtspunkten, wie z.B. dem Wert der einzelnen Teilstücke und nicht mehr nach dem ermittelten Muskelfleischanteil.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 2):

§ 2 soll grundlegend geändert werden und wird daher durch Nummer 3 neu gefasst. In § 2 werden die Pflicht zur Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern, Ausnahmen von der Klassifizierungspflicht, die Möglichkeit der freiwilligen Klassifizierung und die Durchführung der Klassifizierung geregelt. Die Pflicht zur Klassifizierung soll vom Inverkehrbringer des Schlachtkörpers auf den Schlachtbetrieb übergehen.

Zu Absatz 1

In Absatz 1 wird von der gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, kleinere Betriebe mit bis zu 200 Schlachtungen pro Woche von der Klassifizierungspflicht auszunehmen.

Die Aufhebung der Klassifizierungspflicht in kleinen Schlachtbetrieben ist eine Maßnahme der Entbürokratisierung, die zu deutlichen Einsparungen bei den betroffenen Betrieben führen wird.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 wird von der ebenfalls gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht Betriebe mit integrierter Zucht, Mast, Schlachtung und Zerlegung von Schweinen von der Klassifizierungspflicht auszunehmen. Die hierdurch vorgenommene Entbürokratisierung wird in geringem Ausmaß zu Kosteneinsparungen der Wirtschaftsbeteiligten führen. Die Ausnahme kommt nur für Betriebe in Betracht, die über eine angeschlossene und nach den Bestimmungen des Hygienerechts zugelassene Zerlegung verfügen, da in Betrieben, die lediglich über eine hygienerechtliche Zulassung als Schlachtbetrieb verfügen, eine Zerlegung nicht zulässig ist.

Zu Absatz 3

Schlachtbetriebe, die gemäß Absatz 1 oder 2 von der Klassifizierungspflicht ausgenommen sind, haben die Möglichkeit, Schlachtköper freiwillig in das in § 1 bezeichnete Handelsklassenschema einzuordnen. In diesem Fall finden die im Rahmen der obligatorischen Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern geltenden Vorschriften in gleicher Weise wie bei der obligatorischen Klassifizierung Anwendung. Dies gilt insbesondere auch für das Fleischgesetz und die 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung. Die Klassifizierung darf also nur von zugelassenen Klassifizierern vorgenommen werden.

Zu Absatz 4

Die Verwendung anderer als der in Absatz 1 genannten Handelsklassen ist nicht zulässig. Die Verwendung anderer Handelsklassen könnte eine Irreführung der Marktbeteiligten zur Folge haben und würde dem Ziel gesetzlicher Handelsklassen, der Schaffung, Erhaltung und Verbesserung der Markttransparenz, widersprechen. Davon unbenommen bleiben betriebsinterne Kennzeichnungen zur Erleichterung betriebsinterner Abläufe, solange diese Kennzeichnungen nicht den Anschein amtlicher Handelsklassen wecken.

Zu Absatz 5

Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 2 und bezeichnet die in Deutschland zulässigen Klassifizierungsmethoden.

Bei den in den Nummern 1 und 2 genannten Klassifizierungsmethoden handelt es sich um die Geräte und Verfahren, die in klassifizierungspflichtigen Schlachtbetrieben einzusetzen sind. Das in Nummer 3 aufgeführte ZP-Verfahren darf entsprechend der Entscheidung der Kommission 89/471/EWG nur in kleinen Betrieben mit bis zu 200 Schlachtungen pro Woche eingesetzt werden.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 4):

Nummer 4 enthält im Wesentlichen redaktionelle Änderungen des bisherigen § 4, der die Frage der Kennzeichnung von Schlachtkörpern regelt. Eine Kennzeichnung von Schlachtkörpern ist nur erforderlich, wenn sie unzerlegt in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden.

Zu Nummer 5 (Änderung von § 5):

In Nummer 5 werden die im bisherigen § 5 enthaltenen Ordnungswidrigkeitstatbestände neu gefasst. In Absatz 1 werden Verstöße gegen EG-Marktordnungsrecht sanktioniert, in Absatz 2 die Höhe möglicher Bußgelder festgelegt und in Absatz 3 Verstöße gegen die nationale Verordnung sanktioniert.

Zu Nummer 6 (Änderung der Anlage 1):

Neben zwei redaktionellen Änderungen werden in Nummer 6 die beiden bislang in der Anlage 1 aufgeführten Handelsklassen für Sauen (M 1 = Schlachtkörper von vollfleischigen Sauen und M 2 = Schlachtkörper von anderen Sauen) zu einer einheitlichen Handelsklasse zusammengefasst (M = Schlachtkörper von Sauen), da eine Differenzierung innerhalb der Handelsklasse der Sauen bei den Marktbeteiligten keine sehr große Bedeutung mehr hat.

Zu Nummer 7 (Änderung der bisherigen Anlage 3):

Nummer 7 enthält eine redaktionelle Anpassung der bisherigen Anlage 3 (neu Anlage 2).

Zu Nummer 8 (Änderung der bisherigen Anlage 4):

Nummer 8 enthält eine redaktionelle Änderung der bisherigen Anlage 4 (neu Anlage 3), in der die Durchführung des ZP-Verfahrens geregelt ist.

Artikel 5 (Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch)

Mit Artikel 5 wird eine redaktionelle Anpassung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch an geändertes EG-Recht ohne weitere inhaltliche Änderungen vorgenommen.

Artikel 6 (Aufhebung von Verordnungen):

Mit Artikel 6 werden einige aus fachlicher Sicht nicht mehr erforderliche Verordnungen aufgehoben.

Es handelt sich dabei um vier noch auf das Vieh- und Fleischgesetz gestützte Durchführungsverordnungen sowie die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch, die durch in Artikel 3 enthaltene Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung abgelöst werden soll.

Artikel 7 (Neufassung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung):

Mit Artikel 7 wird das Bundesministerium ermächtigt, die Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung neu bekanntzumachen.

Artikel 8 (Inkrafttreten):

Artikel 8 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Mit Ausnahme der in Artikel 5 vorgesehenen Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch soll die Verordnung möglichst schnell in Kraft treten, um einen reibungslosen Übergang vom alten Vieh- und Fleischrecht zum neuen Fleischrecht zu ermöglichen. Die Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch soll zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit von Artikel 42 der Einheitlichen Gemeinsamen Marktordnung, d.h. erst zum 1. Januar 2009 in Kraft treten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 589:
Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.

Eine Informationspflicht der Wirtschaft wird insofern geändert, als dass kleinere Schlachtbetriebe von der Pflicht zur Meldung der für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen gezahlten Preisen freigestellt werden. Des Weiteren wird eine Informationspflicht neu eingeführt. Dabei handelte es sich um die Pflicht von Rinderschlachtbetrieben, der zuständigen Behörde einen eventuellen Wechsel des Klassifizierungssystems (fakultative Verwendung von Untergruppe bzw. Verzicht auf die fakultative Verwendung von Untergruppen) anzuzeigen. Das Ressort hat nachvollziehbar dargestellt, dass durch diese beiden Änderungen eine Kostenentlastung der Wirtschaft von insgesamt rund 30.000 Euro netto erwartet wird.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter