A. Problem und Ziel
- Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wurde am 12. Juli 2006 verkündet und trat am 15. Juli 2006 in Kraft. Als EG-Verordnung ist sie in den Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht. Entsprechend der Übergangsregelung wird sie ab 12. Juli 2007 in Deutschland anzuwenden sein. Die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 259/93 wird mit Wirkung vom 12. Juli 2007 aufgehoben. Möglichst bis dahin ist das Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) an die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 anzupassen.
- Wesentliches Ziel des Gesetzes ist die Neufassung des AbfVerbrG unter weitgehender Beibehaltung der bestehenden Regelungen.
B. Lösung
- Mit dem Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften wird das AbfVerbrG an die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 angepasst.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Länder und Kommunen werden durch das Gesetz nicht mit Kosten belastet.
- 2. Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Kommunen entstehen durch die Verordnung keine Mehrkosten für die Verwaltung. Abweichend können Mehrkosten in bestimmten Ländern und Kommunen entstehen, die die Kontrollen und Maßnahmen zur Überwachung auszuweiten haben.
E. Sonstige Kosten
- Die Wirtschaft wird im Vergleich zum bisherigen AbfVerbrG nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Wenn die mit § 3 Abs. 1 eröffneten Möglichkeiten genutzt werden, ist mit einer geringfügigen, nicht quantifizierbaren Kostensenkung zu rechnen.
- Infolge des Gesetzes ist nicht mit steigenden Preisen zu rechnen.
- Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Die Ressortabstimmung wurde vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. April 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ab 12. Juli 2007 anzuwenden ist und das Gesetz möglichst bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten soll.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.06.07
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften1
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen2 und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung3 (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG)
§ 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für:
- 1. die Verbringung von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet,
- 2. die Verbringung von Abfällen zwischen Orten im Bundesgebiet, die mit einer Durchfuhr durch andere Staaten verbunden ist,
- 3. die Verbringung von Abfällen, bei deren Notifizierung eine deutsche zuständige Behörde gemäß Artikel 15 Buchstabe f Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 als ur-
- 4. die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung.
§ 2 Grundsatz der Autarkie
- (1) Bei Abfällen, die aus dem Bundesgebiet verbracht werden sollen und zur Beseitigung bestimmt sind hat die Beseitigung im Inland Vorrang vor der Beseitigung im Ausland. Sofern eine Beseitigung von Abfällen im Ausland entsprechend Satz 1 und den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zulässig ist, hat die Beseitigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Vorrang vor der Beseitigung in einem anderen Staat.
- (2) Absatz 1 gilt in Ausführung von Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entsprechend für gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 01), die in privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind, auch wenn dabei solche Abfälle anderer Erzeuger mit eingesammelt worden sind.
§ 3 Bestimmungen im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, die die Behörden betreffen
- (1) Die zuständige Behörde kann erlauben, dass Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen gemäß Artikel 4 Abs. 2 Nr. 5 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder, sofern die zuständige Behörde dies gestattet, der Nachweis über diese Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen spätestens zusammen mit der vorherigen Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung gemäß Artikel 16 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgelegt werden.
- (2) Soweit bei einer Verbringung durch das Bundesgebiet, die zugleich eine Durchfuhr durch die Gemeinschaft ist, von der zuständigen Behörde am Versandort oder am Bestimmungsort.
- 1. keine Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen festgelegt wurden, legt das Umweltbundesamt die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 einschließlich Form, Wortlaut und Deckungsbeitrag fest,
- 2. Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen festgelegt wurden, kann das Umweltbundesamt den Deckungsbeitrag überprüfen und erforderlichenfalls zusätzliche Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festlegen.
- (3) Die zuständigen Behörden können gemäß Artikel 4 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Anhang II Teil 3 Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sonstige Informationen verlangen, die für die Beurteilung einer Notifizierung sachdienlich und erforderlich sind.
- (4) Die zuständige Behörde darf eine Verbringung nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c oder Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aus Gründen, die sich aus einem rechtskräftigen Urteil ergeben, nicht mehr ablehnen, wenn zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung
- 1. im Falle der Verurteilung wegen einer Straftat die Frist zur Tilgung der entsprechenden Eintragung im Bundeszentralregister abgelaufen ist,
- 2. in sonstigen Fällen seit Rechtskraft des Urteils mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
§ 4 Pflichten der übrigen Beteiligten im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung
- (1) Der Notifizierende hat die gemäß Artikel 10 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegten Auflagen, die ihn betreffen, zu erfüllen und sicherzustellen, dass der Empfänger und der Betreiber der Anlage die Auflagen, die diese betreffen, erfüllen und dass der Transporteur die Auflagen für den Transport der Abfälle erfüllt.
- (2) Bei Verbringungen, die von Artikel 4 bis 17, auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erfasst werden
- 1. hat der Notifizierende sicherzustellen, dass das Begleitformular sowie Kopien des Notifizierungsformulars, die die von den betroffenen Behörden erteilten schriftlichen Zustimmungen sowie die entsprechenden Auflagen enthalten, mitgeführt werden,
- 2. hat der Transporteur das Begleitformular an den entsprechenden Stellen gemäß Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auszufüllen, es bei der Übernahme der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen, es gegebenenfalls einem weiteren Transporteur oder dem Empfänger bei der Übergabe der Abfälle auszuhändigen und eine Kopie davon selbst zu behalten; dabei trifft die Pflicht zur Mitführung und Aushändigung auch die den Transport unmittelbar durchführende Person, und
- 3. hat der Empfänger, soweit er nicht Betreiber der Anlage ist, die die Abfälle erhält, das Begleitformular an den entsprechenden Stellen auszufüllen, es bei der Übernahme der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen, es dem Betreiber der Anlage, die die Abfälle erhält, bei der Übergabe der Abfälle auszuhändigen und eine Kopie davon selbst zu behalten.
Für die elektronische Mitführung, Übermittlung, Ausfüllung und Unterzeichnung gilt Artikel 26 Abs. 2 Buchstabe c, Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entsprechend.
- (3) Der Transporteur hat der Ausfuhrzollstelle gemäß Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 5, und Artikel 38 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine Kopie des Begleitformulars bei der Abgabe der Zollanmeldung vorzulegen.
Der Transporteur hat der Ausgangszollstelle gemäß Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 5, sowie Artikel 38 Abs. 3 Buchstabe b, Artikel 47 und Artikel 48 und der Eingangszollstelle gemäß Artikel 42 Abs. 3 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 3 und Artikel 45, sowie Artikel 47 und Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine Kopie des Begleitformulars vorzulegen, wenn die Abfälle bei der Zollstelle vorgeführt werden.
- (4) Der Betreiber einer Anlage, die die Abfälle erhält, hat unverzüglich die Abfälle und die Unterlagen zu prüfen, die gemäß Artikel 16 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 mitzuführen sind. Falls diese Prüfung ergibt, dass die Abfälle nicht den mitgeführten Unterlagen oder dem Vertrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entsprechen, hat der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 zu unterrichten.
- (5) Der Betreiber der Anlage hat die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen gemäß Artikel 9 Abs. 7, auch in Verbindung mit Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 und Artikel 46 Abs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 innerhalb der dort genannten Frist abzuschließen.
- (6) Der Notifizierende hat der zuständigen Behörde, falls diese ihre Zustimmung zu einer Sammelnotifizierung gemäß Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 von der späteren Vorlage von zusätzlichen Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 abhängig gemacht hat, zu Zeitpunkten, die von der Behörde festgelegt sind, solche Informationen und Unterlagen zu übermitteln.
§ 5 Pflichten im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten
- (1) Bei Verbringungen, die von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erfasst werden,
- 1. hat die Person, die die Verbringung veranlasst, das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltene Dokument soweit möglich auszufüllen,
- 2. hat der Transporteur das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltene Dokument an den ihn betreffenden Stellen auszufüllen, es bei der Übernahme der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen, es mitzuführen und es gegebenenfalls einem weiteren Transporteur oder dem Empfänger bei der Übergabe der Abfälle auszuhändigen; dabei trifft die Pflicht zur Mitführung und Aushändigung auch die den Transport unmittelbar durchführende Person,
- 3. hat der Empfänger, soweit er nicht Betreiber der Verwertungsanlage oder des Labors ist das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltene Dokument nach Unterzeichnung gemäß Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 dem Betreiber der Verwertungsanlage oder des Labors bei der Übergabe der Abfälle auszuhändigen, und
- 4. haben die Person, die die Verbringung veranlasst, und der Empfänger vor Beginn einer Verbringung einen Vertrag gemäß Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu schließen und diesen mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Beginns der Verbringung aufzubewahren; davon ausgenommen sind Abfälle nach Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.
- (2) Der Betreiber einer Anlage, die die Abfälle erhält, hat unverzüglich die Abfälle und das mitgeführte Dokument zu prüfen, das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthalten ist. Falls diese Prüfung ergibt, dass die Abfälle nicht dem mitgeführten Dokument oder dem Vertrag gemäß Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entsprechen, hat der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 zu unterrichten.
- (3) Der Betreiber eines Labors, das die Abfälle erhält, hat unverzüglich die Abfälle und das mitgeführte Dokument zu prüfen, das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthalten ist. Falls diese Prüfung ergibt, dass die Abfälle nicht dem mitgeführten Dokument entsprechen oder die Menge der Abfälle die Menge überschreitet, die gemäß Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erlaubt ist, hat der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 zu unterrichten.
- (4) Für die elektronische Mitführung, Ausfüllung und Unterzeichnung gilt Artikel 26 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bezüglich Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 entsprechend.
§ 6 Verordnungsermächtigungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1. ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über grundsätzliche Vereinbarungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die bei Zusammenkünften der Anlaufstellen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verabschiedet wurden,
- 2. mit Zustimmung des Bundesrates Abkommen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele dieser Verordnung halten, und
- 3. ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Vorschriften zu erlassen über die Ausnahmen von dem Ausfuhrverbot in Bezug auf bestimmte in Anhang V aufgeführte Abfälle.
§ 7 Gebühren und Auslagen
- (1) Die zuständigen Behörden können für die folgenden Amtshandlungen zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erheben:
- (2) Die Person, die Gebühren und Auslagen schuldet, ist
- 1. für die Entnahme und Untersuchung von Proben neben dem Notifizierenden der Transporteur oder die Person, die die Verbringung von Abfällen, die den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen, veranlasst und
- 2. für Anordnungen nach § 13 die verpflichtete Person.
- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Amtshandlungen nach Absatz 1 die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung in Bezug auf die in § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 14 Abs. 4 genannten Bundesbehörden näher zu bestimmen. Bei der Bemessung der Gebühren ist der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, der insbesondere von der Menge und der Gefährlichkeit der Abfälle, die verbracht werden sollen, abhängt. Die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro; sie darf im Einzelfall 6 000 Euro nicht übersteigen.
- (4) Die Befugnis der Länder zum Erlass von Regelungen über gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze und die Auslagenerstattung bleibt im Übrigen unberührt.
§ 8 Ergänzende Bestimmungen zu den Rücknahmeverpflichtungen
- (1) Soweit eine Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 Abs. 2 Unterabs. 1 oder Abs. 3 Unterabs. 1 oder Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe c, d oder e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine zuständige Behörde im Bundesgebiet trifft, obliegt die Erfüllung der Verpflichtung dem Land, in dem die Verbringung begonnen hat. Soweit Behörden mehrerer Länder zuständig wären haben die betroffenen Länder eine zuständige Behörde zu bestimmen. Soweit sich keine zuständige Behörde bestimmen oder so rechtzeitig ermitteln lässt, dass der Rücknahmeverpflichtung fristgemäß nachgekommen werden kann, obliegt die Verpflichtung dem Land, das bei sukzessiver Zuordnung dieser Fälle zu der alphabetisch geordneten Liste der Länderbezeichnungen als nächstes zuständig ist. Die Länder können die Erfüllung der Verpflichtung einer gemeinsamen Einrichtung übertragen.
- (2) Soweit eine Verpflichtung zur Übernahme von Kosten der Rücknahme gemäß Artikel 23 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für Abfälle besteht, die aus dem Bundesgebiet verbracht werden sollen oder werden, trifft diese Verpflichtung auch die Person, die eine Verbringung veranlasst, vermittelt oder durchgeführt hat oder in sonstiger Weise daran beteiligt war. Abweichend von Satz 1 trifft diese Verpflichtung nicht
- 1. den Erzeuger der Abfälle, falls er nachweisen kann, dass er bei der Abgabe der Abfälle an eine dritte Person im Inland ordnungsgemäß gehandelt hat und an der Verbringung nicht beteiligt gewesen ist, und
- 2. Einrichtungen oder Börsen von Selbstverwaltungskörperschaften oder Verbänden der Wirtschaft, welche die Abfälle zur Verwertung vermittelt haben, soweit dies auf den Austausch von Adressen veröffentlichter Angebote und Nachfragen beschränkt ist.
Diejenigen, die zur Übernahme von Kosten für die Rücknahme verpflichtet sind, sind untereinander nach den Grundsätzen der Gesamtschuld zum Ausgleich verpflichtet.
- (3) Die Kosten, die den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Rücknahme und der Verwertung oder Beseitigung oder der Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise entstehen hat die kostenpflichtige Person gemäß Artikel 23 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit Absatz 2 zu tragen. Es kann bestimmt werden, dass die kostenpflichtige Person die voraussichtlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Rücknahme oder der Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise entstehen, im Voraus zu zahlen hat.
Zahlt die kostenpflichtige Person die geltend gemachten Kosten nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zwangsweise eingezogen werden, ohne dass es einer besonderen Androhung oder Fristsetzung bedarf.
- (4) Soweit eine kostenpflichtige Person gemäß Artikel 23 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit Absatz 2 nicht in Anspruch genommen werden kann, trägt das Land, in dem die nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 zuständige Behörde liegt, die Kosten für die Rücknahme oder die Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise, abzüglich der von den Verursachenden und sonstigen erstattungspflichtigen dritten Personen gegenüber der nach Absatz 1 zuständigen Behörde erstatteten Kosten. Für Fälle der Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung durch eine gemeinsame Einrichtung gemäß Absatz 1 Satz 4 können die Länder eine Kostenverteilung vereinbaren.
- (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen betreffend die Rückführung der Abfälle oder im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zur zwangsweisen Einziehung der Kosten haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 9 Datenerhebung und -verwendung
- (1) Für die folgenden Aufgaben dürfen personenbezogene Daten erhoben werden:
- 1. Kontrolle von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung,
- 2. Bekämpfung illegaler Verbringungen,
- 3. Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden anderer Staaten, dem Sekretariat des Basler Übereinkommens und der Kommission,
- 4. Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung, soweit dabei Verbringungen aus dem oder in das Bundesgebiet einbezogen werden.
Folgende Behörden dürfen den Namen und die Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Telefonund Telefaxnummern, E-Mail-Adressen und den Bereich der Abfallverbringungen betreffende Versicherungen von Personen, die an der Verbringung von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung beteiligt sind, und deren im genannten Bereich tätigen Unternehmen, einschließlich der Erzeuger und Betreiber von Anlagen, erheben, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist:
- 1. die Anlaufstelle nach § 15, die für die Abfallwirtschaft nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden, die durch Rechtsverordnung mit öffentlichrechtlichen Aufgaben der Abfallwirtschaft beauftragten Träger, die obersten Landesumweltbehörden, die gemeinsame Einrichtung nach § 8 Abs. 1 Satz 4,
- 2. die Behörden der Zollverwaltung,
- 3. die zuständigen Polizeibehörden einschließlich des Bundeskriminalamtes und der Landeskriminalämter,
- 4. das Bundesamt für Güterverkehr, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und das Auswärtige Amt.
- (2) Soweit in diesem Gesetz und in den Abfallgesetzen des Bundes und der Länder nichts anderes bestimmt ist, dürfen personenbezogene Daten nur bei den betroffenen Personen erhoben werden. Ohne deren Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz oder entsprechende Voraussetzungen nach den Landesdatenschutzgesetzen eingehalten werden.
- (3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen dürfen die erhobenen Daten an die anderen in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sowie an die Bundesministerien der Finanzen, des Innern, für Wirtschaft und Technologie, für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und an das Umweltbundesamt übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten, die von den in Absatz 4 genannten oder anderen ausländischen Stellen übermittelt worden sind, dürfen an die in Satz 1 genannten Stellen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist. Die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten und personenbezogene Daten, die von den in Absatz 4 genannten oder anderen ausländischen Stellen übermittelt worden sind, dürfen an Gerichte und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, ohne dass diese schriftlich darum gebeten haben, soweit aus Sicht der übermittelnden Stellen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis der Daten für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.
- (4) Wenn die Anlaufstellen und die für die Abfallwirtschaft zuständigen Stellen anderer Staaten, das Sekretariat des Basler Übereinkommens sowie die Kommission schriftlich um die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten gebeten und begründet haben, wozu sie sie benötigen, dürfen ihnen die Daten übermittelt werden, soweit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erforderlich ist.
- (5) Die dritte Person, an die Daten nach den Absätzen 3 und 4 übermittelt worden sind, darf die Daten nur für die Aufgabe verwenden, für die sie ihr übermittelt worden sind. Darüber hinaus ist eine Verwendung nur zulässig, soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. Die übermittelnde Stelle hat die dritte Person in den Fällen des Absatzes 4 darauf hinzuweisen.
§ 10 Kennzeichnung der Fahrzeuge
- Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen rückstrahlenden weißen Warntafeln von mindestens 40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern Höhe versehen sein. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift "A" (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke zwei Zentimeter) tragen. Die Warntafeln müssen während der Beförderung außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein und zwar vorn und hinten. Bei Zügen muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein. Für das Anbringen der Warntafeln haben der Transporteur und die den Transport unmittelbar durchführende Person zu sorgen.
§ 11 Kontrollen
- (1) Die zuständigen Landesbehörden führen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. EG (Nr. ) L 114 S. 9) Kontrollen von Anlagen und Unternehmen gemäß Artikel 50 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 durch.
- (2) Die gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 zuständigen Behörden kontrollieren stichprobenartig die Verbringung von Abfällen und die damit verbundene Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 50 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Bei der Kontrolle von Verbringungen von Abfällen wirken das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen sowie das Bundesamt für Güterverkehr im Rahmen ihrer bestehenden Aufgaben mit. Die Zolldienststellen und das Bundesamt für Güterverkehr arbeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den zuständigen Landesbehörden zusammen.
- (3) Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder dieses Gesetzes, insbesondere der Verdacht einer illegalen Verbringung, unterrichten die in Absatz 1 und 2 genannten Behörden die Landesbehörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Kontrolle durchgeführt wurde, sowie
- 1. im Falle der Verbringung in das Bundesgebiet die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1,
- 2. im Falle der Verbringung aus dem Bundesgebiet die zuständige Behörde am Versandort gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 oder
- 3. im Falle der Verbringung durch das Bundesgebiet die für die Durchfuhr zuständige Behörde gemäß § 14 Abs. 4 unverzüglich in schriftlicher Form über den Verdacht und die Gründe dafür.
- (4) Nachdem die Landesbehörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Kontrolle durchgeführt wurde, gemäß Absatz 3 unterrichtet wurde und den Verdacht und die Gründe dafür als stichhaltig erachtet, stellt sie auf Kosten und Gefahr der verfügungsberechtigten Person sicher dass Vorkehrungen für die sichere Lagerung getroffen werden, bis
- 1. die zuständige Behörde am Versandort im Falle des Artikels 24 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006,
- 2. die zuständige Behörde am Bestimmungsort im Falle des Artikels 24 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder
- 3. die in Nr. 1 und 2 genannten Behörden zusammen im Falle des Artikels 24 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 anderweitig entschieden hat oder haben und ihr ihre Entscheidung schriftlich mitgeteilt hat oder haben.
- (5) Im Falle des Absatzes 3 können die in Absatz 1 und 2 genannten Behörden Abfälle sowie deren Transport- und Verpackungsmittel auf Kosten und Gefahr der verfügungsberechtigten Person bis zur Behebung der festgestellten Mängel oder bis zur sicheren Lagerung sicherstellen.
- (6) Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 lassen die Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 2 Unterabs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 und Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5 und Artikel 44 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unberührt.
§ 12 Maßnahmen zur Überwachung
- (1) Insbesondere die zuständigen Behörden gemäß § 14 Abs. 1, Abs. 2 und 4 arbeiten bilateral oder multilateral bei der Verhinderung und Ermittlung illegaler Verbringungen mit den zuständigen Behörden anderer Staaten gemäß Artikel 50 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zusammen.
- (2) Für die Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen auf Bitten eines anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 50 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sind insbesondere die zuständigen Landesbehörden und die in § 11 Abs. 2 Satz 2 genannten Bundesbehörden zuständig.
- (3) § 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ist anzuwenden. Insbesondere kann die zuständige Behörde auch Proben der transportierten Abfälle entnehmen und untersuchen sowie Einsicht nehmen in
- 1. das Begleitformular sowie Kopien des Notifizierungsformulars, die die von den betroffenen Behörden erteilten schriftlichen Zustimmungen sowie die entsprechenden Auflagen enthalten, und
- 2. das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltene Dokument.
- (4) Auf Verlangen hat den für die Kontrolle zuständigen Behörden auszuhändigen:
- 1. der Notifizierende die in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 genannten Unterlagen,
- 2. die Person, die die Verbringung veranlasst, die in Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 genannten Unterlagen, und
- 3. der Transporteur, die den Transport unmittelbar durchführende Person, der Empfänger und der Betreiber der Anlage, die die Abfälle erhält, die in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen.
- (5) Die zuständigen Behörden können zum Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung die in Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 genannten Informationen über Verbringungen anfordern, die von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erfasst werden. Die Person, die die Verbringung veranlasst, der Empfänger und der Betreiber der Anlage, die die Abfälle erhält, haben der zuständigen Behörde auf Anforderung zu Zeitpunkten, die von der Behörde festgelegt sind, die in Satz 1 genannten Informationen zu übermitteln.
§ 13 Anordnungen im Einzelfall
- Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, anderer unmittelbar geltender Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Sie kann insbesondere Anordnungen zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 oder 24 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und zur Sicherstellung gemäß Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5 und Artikel 44 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sowie gemäß § 11 Abs. 5 treffen.
§ 14 Zuständige Behörden
- (1) Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen in das Bundesgebiet und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung, einschließlich der Pflichten, die für die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelten, ist die Behörde des Landes zuständig, in dem die Abfälle erstmals verwertet oder beseitigt werden sollen oder werden. Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen aus dem Bundesgebiet und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung, einschließlich der Pflichten, die für die zuständige Behörde am Versandort gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelten, ist die Behörde des Landes zuständig, in dem die Verbringung der Abfälle beginnen soll oder beginnt.
- (2) Zusätzlich zu Absatz 1 sind auch die Behörden des Landes, in dessen Gebiet sich die Abfälle befinden, befugt, Verbringungen von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet zu kontrollieren. Befugt sind auch die in § 11 Abs. 2 Satz 2 genannten Bundesbehörden.
- (3) Für das betreffende Gebiet zuständige Behörde gemäß Artikel 22 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist die Landesbehörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Verbringung, die nicht abgeschlossen werden kann, entdeckt wurde. Für das betreffende Gebiet zuständige Behörde gemäß Artikel 24 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und zuständige Behörde im Staat der Zollstelle gemäß Artikel 35 Abs. 6, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5 und Artikel 44 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist die Landesbehörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die illegale Verbringung entdeckt wurde.
- (4) Für die Entscheidung über Abfallverbringungen, die durch das Bundesgebiet erfolgen sollen oder erfolgen, und die damit verbundene Verwertung oder Beseitigung, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen, sowie für weitere Pflichten, die für die Durchfuhr zuständige Behörde gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelten, ist das Umweltbundesamt zuständig.
§ 15 Anlaufstelle
- (1) Das Umweltbundesamt ist Anlaufstelle im Sinne des Artikels 5 Nr. 1 des Basler Übereinkommens und im Sinne des Artikels 54 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.
- (2) Die in diesem Gesetz genannten Bundes- und Landesbehörden tauschen unter Beachtung von § 9 über die Anlaufstelle Informationen aus über illegale Verbringungen und Verbringungen, die nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden können, sowie über laufende Ermittlungs- und Strafverfahren. Die Anlaufstelle nimmt Anfragen entgegen, die sich auf das Ausland beziehen, und leitet sie an die zuständigen Stellen weiter.
- (3) Die Anlaufstelle stellt Informationen, die für die Verbringung von Abfällen relevant sind, auf ihrer Webseite ein. Hiervon unberührt bleibt, dass die zuständigen Behörden am Versand- und Bestimmungsort gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Informationen über die Notifizierungen von Verbringungen, denen sie zugestimmt haben, öffentlich zugänglich machen können.
- (4) Die Anlaufstelle unterrichtet die Kommission über die Benennungen und die diesbezüglichen Informationen gemäß Artikel 50 Abs. 6 und Artikel 56 Abs. 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.
§ 16 Berichte und Übermittlung von Informationen
- (1) Für die Übermittlung von Informationen nach Artikel 13 des Basler Übereinkommens an das Sekretariat des Basler Übereinkommens ist das Umweltbundesamt zuständig. Auf Anfrage übermitteln die Länder dem Umweltbundesamt rechtzeitig auf elektronischem Weg die Informationen, die nach Artikel 13 des Basler Übereinkommens erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Informationen zur Fertigung des Berichts nach Artikel 13 Abs. 3 des Basler Übereinkommens, vor allem die Angaben im Notifizierungsformular. Das Umweltbundesamt übermittelt der Kommission eine Kopie dieses Berichts gemäß Artikel 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.
- (2) Für die Erstellung des Berichts gemäß Artikel 51 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und die Übermittlung an die Kommission ist das Umweltbundesamt zuständig. Auf Anfrage übermitteln die Länder, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesamt für Güterverkehr dem Umweltbundesamt rechtzeitig auf elektronischem Weg die Informationen, die zur Fertigung dieses Berichts gemäß Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erforderlich sind.
§ 17 Zollstellen
- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Zollstellen für die Bundesrepublik Deutschland bekannt, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen.
§ 18 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 4 Abs. 1 eine vollziehbare Auflage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person eine solche Auflage erfüllt,
- 2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird,
- 3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 das Begleitformular nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 4. entgegen § 4 Abs. 3 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 5. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 6. entgegen § 4 Abs. 5 eine Verwertung oder Beseitigung nicht oder nicht rechtzeitig abschließt,
- 7. entgegen § 4 Abs. 6 eine Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 8. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 das dort genannte Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 9. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 einen Vertrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig schließt,
- 10. einer Rechtsverordnung nach § 6 Nr. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 11. entgegen § 10 Satz 5 nicht dafür sorgt, dass die Warntafeln angebracht sind,
- 12. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 13. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 2 oder 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes das Betreten eines Grundstückes, eines Wohn-, Geschäfts-, oder Betriebsraumes, die Einsicht in Unterlagen oder die Vornahme von technischen Prüfungen nicht gestattet,
- 14. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Arbeitskräfte, Werkzeuge oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt,
- 15. entgegen § 12 Abs. 4 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 16. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwiderhandelt oder
- 18. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen zuwiderhandelt, die
- a) bestimmt, dass eine Verbringung nur so lange erfolgen darf, wie die Zustimmungen aller zuständigen Behörden gültig sind, oder dass die Ausfuhr oder Einfuhr von Abfällen verboten ist,
- b) bestimmt, dass Abfälle während der Verbringung nicht mit anderen Abfällen vermischt werden dürfen, oder
- c) inhaltlich einem in Nummer 2 bis 5, 7 bis 10, 16 oder 17 bezeichneten Tatbestand entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
- (2) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 18 Buchstabe a kann geahndet werden.
- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 Nr. 18 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 6, 10, 17 und 18 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
- (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr bei Transporten von Abfällen auf der Straße, soweit die Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und soweit die betroffene Person im Inland keinen Wohnsitz hat.
- (5) Soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 18 geahndet werden können.
§ 19 Einziehung
- Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 begangen worden, so können
- 1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
- 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,
§ 20 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
- Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Artikel 2
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
§ 10 Abs. 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EG (Nr. ) L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des Abfallverbringungsgesetzes bleiben unberührt.
Artikel 3
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
§ 12 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- a) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EG (Nr. ) L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 4
Änderung der Nachweisverordnung
§ 1 Abs. 4 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) wird wie folgt gefasst:
- Diese Verordnung gilt nicht für die Verbringung von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EG (Nr. ) L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Im Falle einer Verbringung von Abfällen in das Bundesgebiet, die zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, gilt diese Verordnung nicht bis zum Abschluss dieser vorläufigen Verwertung oder Beseitigung, wenn diese mit einer nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung im Bundesgebiet verbunden ist.
Artikel 5
Änderung der Transportgenehmigungsverordnung
§ 1 Abs. 3 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die Verbringung von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EG (Nr. ) L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
Artikel 6
Änderung der Verpackungsverordnung
In § 1 Abs. 3 Satz 4 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Dezember 2005 (BGBl. I 2006 S. 2) geändert worden ist, wird die Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EG (Nr. ) L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 7
Aufhebung des Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung
Das Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung vom 20. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3010) wird aufgehoben.
Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am dritten Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Gleichzeitig tritt das Abfallverbringungsgesetz vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), zuletzt geändert durch Artikel 63 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), außer Kraft.
- Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
- Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den ...
Der Bundespräsident
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Begründung
I. Allgemeiner Teil
Wesentliches Ziel des Gesetzes ist die Neufassung des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Unter weitgehender Beibehaltung der bestehenden Regelungen wird das AbfVerbrG an die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen inhaltlich und sprachlich angepasst.
Die Anpassung des AbfVerbrG ist insbesondere notwendig, um Ausführungsbestimmungen zu neuen oder geänderten Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu erlassen,
Festlegungen zu bestimmten Wahlmöglichkeiten in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu treffen und um Regelungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 selbst enthalten sind, zu streichen. Weiterhin werden in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Bußgeldvorschriften geschaffen. Zudem werden Änderungen auf Grund der Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes vorgenommen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wurde am 12. Juli 2006 verkündet (ABl. EG (Nr. ) L 190 S. 1). Die Verordnung trat am 15. Juli 2006 in Kraft. Als EG-Verordnung ist sie in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht. Entsprechend den Übergangsregelungen wird sie ab 12. Juli 2007 angewandt. Die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 259/93 wird mit Wirkung ab dem 12. Juli 2007 aufgehoben. Möglichst bis dahin ist das AbfVerbrG an die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 anzupassen.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das vorliegende Gesetz ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG (konkurrierende Gesetzgebung des Bundes). Bezüglich der Begründung zum bisherigen AbfVerbrG wird insbesondere verwiesen auf die BT-Drucksache 012/6351 vom 8. Dezember 1993, die den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf, den Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 1993 und die Gegenäußerung der Bundesregierung enthält.
Das Gesetz ist vereinbar mit dem Recht der Europäischen Union. Der Gesetzentwurf wurde der Kommission in der Fassung, die zur Anhörung der beteiligten Kreise versandt wurde, gemäß der Richtlinie über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften sowie Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, geändert durch Richtlinie 98/48/EG, notifiziert.
Geschlechtsspezifische Auswirkungen auf Frauen und Männer entstehen nicht.
Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes
Wegen umfangreicher Änderungen ist ein Ablösungsgesetz unter Aufhebung des bisherigen Gesetzes vorgesehen. Das AbfVerbrG (Artikel 1) enthält folgende wesentliche Regelungen:
- a) Beibehaltung der Beseitigungsautarkie und Erweiterung auf gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (§ 2),
- b) bestimmte Verfahrensvorschriften, durch die Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 konkretisiert oder ergänzt werden (§ 3, 4 und 5),
- c) Beibehaltung der Bestimmungen zu Rücknahmeverpflichtungen bei Streichung von nun in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltenen Bestimmungen (§ 8),
- d) Bestimmungen zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, da nunmehr eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Kontrollen in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegt ist (§ 11). Hierbei geht es um Kontrollen von Anlagen und Unternehmen sowie von Verbringungen von Abfällen auf allen Verkehrswegen (Straße, Schiene, Luftweg, Seeweg und Binnengewässer). Die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wird auf die jeweils zuständigen Behörden übertragen (siehe auch § 14). Die Kontrolle von Verbringungen und eventuell weitere Maßnahmen im Anschluss an die Kontrolle sind im Wesentlichen Sache der Länder. Bundesbehörden wirken dabei mit (Zolldienststellen sowie Bundesamt für Güterverkehr für Straßenkontrollen). Das Umweltbundesamt bleibt im Wesentlichen weiterhin nur zuständig für die Entscheidung über die Durchfuhr von Abfällen durch das Bundesgebiet. Weiterhin gelten die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur allgemeinen Überwachung (§ 12 Abs. 3) und es wird den zuständigen Behörden die Möglichkeit eröffnet, die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall zu treffen (§ 13),
- e) Bußgeldvorschriften (§ 18); diese werden u. a. vor dem Hintergrund der hohen Zahl an illegalen Verbringungen verschärft (u. a. Anhebung des Bußgeldes für schwere Verstöße von 50 000 auf 100 000 Euro); zudem wird, um in Zukunft schneller auf Änderungen des EG-Rechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, reagie25 ren zu können, die Ermächtigung für eine Bußgeldverordnung eingeführt. Die Bußgeldverordnung soll zeitgleich mit dem Gesetz in Kraft treten,
- f) Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren, um das Gesetz abweichungsfest zu machen (§ 20).
Folgende Bestimmungen des bisherigen AbfVerbrG werden mit folgender Begründung gestrichen:
- - In § 1 (Sachlicher Geltungsbereich) wird Absatz 2 gestrichen, da auch die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 keinen klarstellenden Bezug zu den Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter enthält.
- - § 2 (Begriffsbestimmungen) wird gestrichen, da die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 alle erforderlichen Begriffsbestimmungen enthält.
- - Zu § 4 (Verfahrensvorschriften): Absatz 1 Satz 3 ist verzichtbar (Verwaltungsvereinfachung). Die Absätze 2, 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 Nr. 1 und 2 entfallen, da entsprechende Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthalten sind. Absatz 8 entfällt, da Einfuhrverbote (als Teil der jährlichen Berichte der Vertragsparteien) und Vereinbarungen zwischen Staaten auf der Internetseite des Sekretariats des Basler Übereinkommens eingestellt sind. Absatz 9 ist entbehrlich, da eine Verbringung mit dem Ziel der Beseitigung auf hoher See auf Grund anderer Rechtsvorschriften verboten ist (siehe § 28 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes).
- - § 7 (Sicherheitsleistung) wird gestrichen, da die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die dort enthaltenen Bestimmungen normiert.
- - Zu § 11 (Umsetzung von internationalen Übereinkünften oder Vereinbarungen): Nummer 1 wird gestrichen, da die dort genannten Ausnahmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nicht erlaubt sind. Nummer 2 wird gestrichen, da die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die dort enthaltenen Bestimmungen (Durchsetzung von Verbringungsverboten anderer Staaten) normiert.
- - Zu § 12 (Ausführung der EG-Abfallverbringungsverordnung): Nummer 1 wird gestrichen, da die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 keine Option der Mitgliedstaaten wie in Artikel 1 Abs. 3 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 mehr enthält. Nummer 2 wird gestrichen, da Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entsprechende Bestimmungen enthält.
- - In § 13 (Anlaufstelle) werden Absatz 1 Satz 3 (Verwaltungsvereinfachung) und Absatz 3 Satz 1 und 2 (u. a. Streichung des unklaren Begriffs "Clearingstelle") gestrichen.
Änderung weiterer Rechtsvorschriften
Ein Artikelgesetz ist insbesondere erforderlich, um andere Rechtsvorschriften, die auf die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 259/93 Bezug nehmen, anzupassen (siehe Artikel 2 bis 6). Mit Artikel 7 wird das Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung aufgehoben.
II. Kosten und Preiswirkungen
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
1.1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Länder und Kommunen werden durch das Gesetz im Vergleich zum bisherigen AbfVerbrG nicht mit Kosten belastet.
1.2 Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen durch das Gesetz keine Mehrkosten für die Verwaltung, da die Aufgaben des Umweltbundesamtes und der an der stichprobenartigen Kontrolle von Abfallverbringungen beteiligten Bundesbehörden im Vergleich zum bisherigen AbfVerbrG praktisch unverändert sind.
Ländern und Kommunen entstehen ebenfalls keine Mehrkosten für die Verwaltung im Vergleich zum bisherigen AbfVerbrG, auch nicht durch die Verpflichtungen in § 11 und § 12, da die zuständigen Behörden in der Regel bisher bereits entsprechende Kontrollen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 und entsprechende Maßnahmen zur Überwachung durchgeführt haben. Mehrkosten für die Verwaltung können insbesondere in den Ländern und Kommunen entstehen, die die Kontrollen und Maßnahmen zur Überwachung aufgrund der Verpflichtungen in § 11 und § 12 auszuweiten haben.
2. Sonstige Kosten und Preiswirkungen
Die Wirtschaft wird im Vergleich zum bisherigen AbfVerbrG insgesamt nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Wenn die mit § 3 Abs. 1 eröffneten Möglichkeiten genutzt werden, ist mit einer geringfügigen, nicht quantifizierbaren Kostensenkung zu rechnen.
Infolge des Gesetzes ist nicht mit steigenden Preisen zu rechnen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
III. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Abfallverbringungsgesetz)
Zu § 1 (Geltungsbereich)
§ 1 passt den Geltungsbereich an die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 an. Es wird klargestellt, dass dieses Gesetz auch gilt für die Verbringung von Abfällen zwischen Orten im Bundesgebiet, die mit einer Durchfuhr durch andere Staaten verbunden ist, sowie für die Verbringung von Abfällen, bei deren Notifizierung eine deutsche zuständige Behörden gemäß Artikel 15 Buchstabe f Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 als ursprüngliche zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat zu beteiligen ist. Zudem wird klargestellt, dass das Gesetz auch für die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung gilt, da der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gemäß Artikel 4 Abs. 2 Nr. 6 die Verbringung einschließlich der Verwertung oder Beseitigung umfasst. Anders als in der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 gibt es in Artikel 2 Nr. 34 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine Begriffsbestimmung für "Verbringung", die nur den Transport umfasst.
Zu § 2 (Grundsatz der Autarkie)
a) Zu Absatz 1
Mit Absatz 1 wird § 3 des bisherigen AbfVerbrG inhaltlich beibehalten.
b) Zu Absatz 2
Mit Absatz 2 wird der in Absatz 1 enthaltene Grundsatz der Beseitigungsautarkie entsprechend Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erweitert. Sollte sich aus der Novelle der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle Änderungsbedarf ergeben, wird eine Änderung von Absatz 2 im Rahmen der Umsetzung dieser neuen EG-Richtlinie geprüft.
Zu § 3 (Bestimmungen im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, die die Behörden betreffen)
a) Zu Absatz 1
Absatz 1 schafft die rechtliche Grundlage, die gemäß Artikel 4 Abs. 2 Nr. 5 (Artikel 4 enthält zwei Absätze, jedoch keine Absatznummern) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erforderlich ist damit die zuständige Behörde erlauben kann, dass Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen nicht schon bei der Notifizierung, sondern erst mit der Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung vorgelegt werden können. Eine spätere Vorlage führt in der Regel zu einer Kosteneinsparung beim Notifizierenden.
b) Zu Absatz 2
Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sieht vor, dass für jede notifizierungspflichtige Verbringung Sicherheitsleistungen hinterlegt oder entsprechende Versicherungen abgeschlossen werden müssen. Artikel 6 Abs. 4 dieser Verordnung sieht jedoch bei einer Durchfuhr durch die Gemeinschaft keine Überprüfung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde vor. Um Artikel 6 Abs. 1 dieser Verordnung auch bei einer Durchfuhr durch die Gemeinschaft zu genügen, sieht Absatz 2 eine solche Überprüfung vor.
c) Zu Absatz 3
Absatz 3 schafft die rechtliche Grundlage, die gemäß Artikel 4 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Anhang II Teil 3 Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erforderlich ist, damit die zuständigen Behörden sonstige Informationen verlangen können, die für die Beurteilung einer Notifizierung sachdienlich sind. Hierzu gehören insbesondere Informationen, die für die Prüfung der Erhebung von Einwänden erforderlich sind.
d) Zu Absatz 4
Gemäß Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c und Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 kann ein Einwand gemäß nationalen Rechtsvorschriften erhoben werden, wenn der Notifizierende oder der Empfänger in der Vergangenheit wegen illegaler Verbringungen oder anderer rechtswidriger Handlungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes verurteilt wurde. Eine Verurteilung umfasst förmliche Urteile und nicht z.B. Bußgeldentscheidungen und Entscheidungen aus Ordnungswidrigkeitsverfahren. Der Bezug auf nationale Rechtsvorschriften wurde insbesondere eingeführt, um eine zeitliche Begrenzung für zurückliegende Verurteilungen schaffen zu können. Durch Absatz 4 wird eine solche zeitliche Begrenzung normiert.
Zu § 4 (Pflichten der übrigen Beteiligten im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung)
a) Zu Absatz 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sieht keine Pflicht vor, die gemäß Artikel 10 Abs. 1 oder 2 festgelegten Auflagen zu erfüllen. Ein Verstoß dagegen kann deshalb nicht mit einem Bußgeld sanktioniert werden. Eine solche Pflicht wird in Absatz 1 normiert; eine entsprechende Androhung von Bußgeld ist in § 18 Abs. 1 enthalten. Eine Androhung von Bußgeld bezüglich Artikel 10 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist in der Abfallverbringungsbußgeldverordnung enthalten.
b) Zu Absatz 2
Absatz 6 enthält Pflichten, die in Artikel 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 so konkret nicht enthalten sind. Diese sind jedoch insbesondere notwendig, um ein ordnungsgemäßes Mitführen und Aushändigen des Begleitformulars sicherzustellen und entsprechende Verstöße mit einem Bußgeld sanktionieren zu können.
c) Zu Absatz 3
Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe c, Artikel 38 Abs. 3 Buchstabe b, Artikel 42 Abs. 3 Buchstabe c und Artikel 44 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthalten keine Zeitpunkte, wann eine Kopie des Begleitformulars vorzulegen ist. Ein Verstoß dagegen kann deshalb nicht mit einem Bußgeld sanktioniert werden. Solche Zeitpunkte werden in Absatz 3 normiert; eine entsprechende Androhung von Bußgeld ist in § 18 Abs. 1 enthalten.
d) Zu Absatz 4
Absatz 4 enthält Prüf- und Unterrichtungspflichten, die notwendig sind im Hinblick auf eine illegale Verbringung gemäß Artikel 2 Nr. 35 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. In Artikel 22 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist lediglich eine Unterrichtungspflicht für den Fall der Zurückweisung von Abfällen enthalten.
e) Zu Absatz 5
Artikel 9 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthält keine Pflicht für den Betreiber der Anlage, die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abzuschließen. Ein Verstoß dagegen kann deshalb nicht mit einem Bußgeld sanktioniert werden. Eine solche Pflicht wird in Absatz 5 normiert; eine entsprechende Androhung von Bußgeld ist in § 18 Abs. 1 enthalten.
f) Zu Absatz 6
Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthält keine Zeitpunkte, wann die zusätzlichen Informationen und Unterlagen vorzulegen sind. Ein Verstoß dagegen kann deshalb nicht mit einem Bußgeld sanktioniert werden. Solche Zeitpunkte werden in Absatz 6 normiert eine entsprechende Androhung von Bußgeld ist in § 18 Abs. 1 enthalten.
Zu § 5 (Pflichten im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten)
a) Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält Pflichten, die in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 so konkret nicht enthalten sind, sowie eine Bestimmung des bisherigen § 4 Abs. 5 Satz 3 AbfVerbrG. Weiterhin wird im Hinblick auf die in Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgesehene Möglichkeit, eine Vertragskopie anzufordern, in Absatz 1 Nr. 4 eine Aufbewahrungspflicht für den Vertrag normiert, da eine solche Pflicht in Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nicht enthalten ist. Die genannten Pflichten sind jedoch insbesondere notwendig, um ein ordnungsgemäßes Mitführen und Aushändigen des in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltenen Dokuments und den Abschluss eines Vertrages sicherzustellen sowie entsprechende Verstöße mit einem Bußgeld sanktionieren zu können. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Betreiber der Verwertungsanlage oder des Labors das erhaltene Dokument nach Unterzeichnung an dritte Personen übersendet u. a. an die Person, die die Verbringung veranlasst hat.
b) Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält Prüf- und Unterrichtungspflichten, die notwendig sind im Hinblick auf eine illegale Verbringung gemäß Artikel 2 Nr. 35 Buchstabe g Nr. iii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. In Artikel 22 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist lediglich eine Unterrichtungspflicht für den Fall der Zurückweisung von Abfällen enthalten.
c) Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält Prüf- und Unterrichtungspflichten, die notwendig sind im Hinblick auf eine illegale Verbringung gemäß Artikel 2 Nr. 35 Buchstabe g Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.
d) Zu Absatz 4
Mit Absatz 4 wird klargestellt, dass die Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen Mitführung, Ausfüllung und Unterzeichnung auch für Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten.
Zu § 6 (Verordnungsermächtigungen)
Mit § 6 Nr. 1 wird ermöglicht, grundsätzliche Vereinbarungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die bei Zusammenkünften der Anlaufstellen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verabschiedet wurden, insbesondere unverbindliche Leitlinien, rechtsverbindlich zu machen. Bei der Erarbeitung solcher Vereinbarungen werden die Länder und Verbände beteiligt. Von dieser Ermächtigung soll nur Gebrauch gemacht werden wenn Leitlinien von den Adressaten nicht einheitlich angewandt werden und nachdem Länder und Verbände beteiligt wurden.
Mit § 6 Nr. 2 wird ermöglicht, Abkommen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 mit einer Rechtsverordnung in Kraft zu setzen. Damit wird ein förmliches Vertragsgesetz entbehrlich.
Gemäß Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen für bestimmte in Anhang V aufgeführte gefährliche Abfälle Ausnahmen von dem Ausfuhrverbot festlegen, wenn sich belegen lässt, dass diese keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen. Um eine bundeseinheitliche Umsetzung zu gewährleisten, sollen solche Fälle in einer Rechtsverordnung bestimmt werden. In der Praxis dürften solche Fälle sehr selten sein.
Zu § 7 (Gebühren und Auslagen)
a) Zu Absatz 1 und 2
Die Bestimmungen des bisherigen § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 AbfVerbrG werden an Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 angepasst.
In Absatz 1 sind die Amtshandlungen enthalten, für die die zuständigen Behörden Gebühren und Auslagen erheben können. Absatz 1 Nr. 1 umfasst auch die Ausstellung von Vorabzustimmungen gemäß Artikel 14 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Zusätzlich zu Artikel 29 können Gebühren und Auslagen auch für Anordnungen nach § 13 erhoben werden.
In Artikel 29 ist nur der Notifizierende als Person, die Gebühren und Auslagen schuldet, festgelegt. In Absatz 2 Nr. 1 werden deshalb zusätzlich der Transporteur (im bisherigen § 4 Abs. 4 Satz 3 AbfVerbrG enthalten) und die Person, die die Verbringung von Abfällen veranlasst, die den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen (für diese Abfälle war bisher nur der Transporteur als Person, die Gebühren und Auslagen schuldet, heranziehbar), als Person, die Gebühren- und Auslagen schuldet festgelegt. In Absatz 2 Nr. 2 wird für Anordnungen nach § 13 die verpflichtete Person als Gebühren- und Auslagenschuldner festgelegt. Damit sind u. a. auch der Empfänger, der Transporteur und die Person, die die Verbringung von Abfällen veranlasst, die den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen, heranziehbar.
b) Zu Absatz 3
Absatz 3 Satz 1 und 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 4 Abs. 6 Nr. 3 AbfVerbrG. In Satz 2 werden Kriterien zur Gebührenbemessung festgelegt, die bereits beim Erlass der geltenden Abfallverbringungsgebührenverordnung angewendet wurden. Menge und Gefährlichkeit sind pauschale Kriterien für den Verwaltungsaufwand. Bei Notifizierungen von ungefährlichen Abfällen ist der Prüfaufwand des Umweltbundesamtes geringer.
Mit der Abfallmenge steigt der Verwaltungsaufwand des Umweltbundesamtes, da in der Regel so genannte Sammelnotifizierungen (mehrere einzelne Verbringungen des gleichen Abfalls vom gleichen Ort in die gleiche Anlage) durchgeführt werden. Dabei ist für jede Verbringung ein Begleitformular mitzuführen, das vor Beginn der Verbringung, nach deren Durchführung sowie nach erfolgter Verwertung oder Beseitigung an die zuständigen Behörden zu senden ist und von diesen zu prüfen ist.
Die Maximalgebühr wird von 5 000 auf 6 000 Euro angehoben, um Preissteigerungen in der Abfallverbringungsgebührenverordnung (AbfVerbrGebV) schrittweise berücksichtigen zu können.
Das Umweltbundesamt hat eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt. Damit wird der Verwaltungsaufwand für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes für die Entscheidung über die notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen durch das Bundesgebiet seit 1. Januar 2007 separat erfasst. Es ist beabsichtigt, erstmals etwa Anfang 2009 zu prüfen, ob Bedarf für eine Änderung der AbfVerbrGebV besteht, insbesondere hinsichtlich der Gebühren höhe. Dabei soll auch geprüft werden, ob und um wie viel die Maximalgebühr in der AbfVerbrGebV angehoben werden sollte. Nach derzeitiger Einschätzung dürfte eine Erhöhung der Gebühren erforderlich werden. Bei der Änderung der AbfVerbrGebV zur Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die am 12. Juli 2007 in Kraft treten soll, bleibt die Maximalgebühr von derzeit 5 000 Euro somit noch unverändert.
c) Zu Absatz 4
Mit Absatz 4 wird die Befugnis der Länder zum Erlass von Regelungen zu Verwaltungskosten klarstellend dargelegt.
Zu § 8 (Ergänzende Bestimmungen zu den Rücknahmeverpflichtungen)
§ 8 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 6 AbfVerbrG. Regelungen, die nunmehr in Artikel 22 bis 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 selbst getroffen sind, werden im AbfVerbrG gestrichen. Zudem wird klarer zwischen der Rücknahmeverpflichtung (Absatz 1) und der Verpflichtung zur Übernahme von Kosten der Rücknahme (Absatz 2) unterschieden.
a) Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält die Bestimmungen des bisherigen § 6 Abs. 1 Satz 4 bis 7 AbfVerbrG. Satz 1 wird gegenüber dem bisherigen § 6 Abs. 1 Satz 4 AbfVerbrG umformuliert, um auch illegale Verbringungen von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 und 4 gemäß Artikel 24 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 einzubeziehen. Satz 3 hat derzeit keine praktische Relevanz, da die Länder mit einem am 1. September 2001 in Kraft getretenen Staatsvertrag eine gemeinsame Einrichtung gemäß Satz 4 geschaffen haben.
b) Zu Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 und 2 enthält Bestimmungen des bisherigen § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 AbfVerbrG. Satz 3 enthält die Bestimmungen des bisherigen § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG.
c) Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält Bestimmungen des bisherigen § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 AbfVerbrG. Zu den zu tragenden Kosten gehören gemäß Artikel 23 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Kosten der Rückfuhr einschließlich der Kosten des Transports, der Verwertung oder der Beseitigung sowie die Kosten der Lagerung ab dem dort festgelegten Zeitpunkt.
d) Zu Absatz 4
Absatz 4 Satz 1 enthält die Bestimmungen des bisherigen § 6 Abs. 3 AbfVerbrG. Satz 2 wird ergänzt da die Länder mit einem am 1. September 2001 in Kraft getretenen Staatsvertrag eine gemeinsame Einrichtung geschaffen haben und darin Bestimmungen zur Kostenverteilung enthalten sind.
e) Zu Absatz 5
Absatz 5 enthält die Bestimmungen des bisherigen § 6 Abs. 2 Satz 6 AbfVerbrG, wobei Absatz 5 nun auch für Entscheidungen betreffend die Rückführung der Abfälle angewendet wird.
Zu § 9 (Datenerhebung und -verwendung)
§ 9 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 9 Abs. 1 bis 4 AbfVerbrG. Die Bestimmungen werden an das geltende Datenschutzrecht angepasst. Der bisherige § 9 Abs. 5 AbfVerbrG wird gestrichen, da er nicht erforderlich war, sondern lediglich eine klarstellende Funktion hatte.
a) Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält die wesentlichen Bestimmungen des bisherigen § 9 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG und wird klarer gefasst.
b) Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält die Bestimmungen des bisherigen § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 AbfVerbrG.
c) Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält die Bestimmungen des bisherigen § 9 Abs. 2 AbfVerbrG. Satz 2 bezüglich personenbezogener Daten, die aus dem Ausland übermittelt worden sind, wird ergänzt.
d) Zu Absatz 4
Absatz 4 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des bisherigen § 9 Abs. 3 AbfVerbrG.
e) Zu Absatz 5
Absatz 5 enthält die Bestimmungen des bisherigen § 9 Abs. 4 AbfVerbrG.
Zu § 10 (Kennzeichnung der Fahrzeuge)
§ 10 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des bisherigen § 10 AbfVerbrG. Satz 3 wird klarer und einfacher gefasst.
Der Bundesrat hatte die Bundesregierung in seiner Entschließung vom 17. Juni 2005 (Nr. 6 der Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes für Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung) gebeten die Vereinfachung der transportbezogenen Vorschriften im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesrates vom 26. November 2004 (BR-Drucksache 709/04 (PDF) - Beschluss; siehe Artikel 6 Nr. 14) zu prüfen. Die Bundesregierung hatte eine solche Überprüfung am 18. Januar 2006 zugesagt (BT-Drucksache 16/400). Diese Überprüfung umfasst auch die Kennzeichnung von Fahrzeugen für nationale Transporte gemäß § 49 Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
Danach bestehen bei nationalen Abfalltransporten weit reichende Ausnahmen, während eine Kennzeichnung bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen ausnahmslos erforderlich ist. Im Rahmen dieser Prüfung hat das Bundesumweltministerium ein Forschungsvorhaben zur Überprüfung der transportbezogenen Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Auftrag gegeben, das bis ca. Ende April 2007 läuft. In diese Prüfung wird auch § 10 dieses Gesetzes einbezogen.
Zu § 11 (Kontrollen)
§ 11 enthält Bestimmungen zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, da nunmehr eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Kontrollen in Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegt ist. Hierbei geht es um Kontrollen von Anlagen und Unternehmen sowie von Verbringungen von Abfällen auf allen Verkehrswegen (Straße, Schiene, Luftweg, Seeweg und Binnengewässer). Die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wird den jeweils zuständigen Behörden übertragen (siehe auch § 14).
Die Kontrolle von Verbringungen und eventuell weitere Maßnahmen im Anschluss an die Kontrolle sind im Wesentlichen Sache der Länder, Bundesbehörden wirken dabei mit (Zolldienststellen sowie Bundesamt für Güterverkehr für Straßenkontrollen); das Umweltbundesamt bleibt im Wesentlichen weiterhin nur zuständig für die Entscheidung über die Durchfuhr von Abfällen durch das Bundesgebiet.
a) Zu Absatz 1
Mit Absatz 1 wird Artikel 50 Abs. 2 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Kontrollen von Anlagen und Unternehmen) ausgeführt.
b) Zu Absatz 2
Mit Absatz 2 wird Artikel 50 Abs. 2 zweiter Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (stichprobenartige Kontrolle von Abfallverbringungen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung) in Verbindung mit Artikel 50 Abs. 3 und 4 ausgeführt. Satz 2 Nr. 1 enthält die wesentlichen Bestimmungen des bisherigen § 5 Satz 1 AbfVerbrG. Eine Mitwirkung bedeutet, dass die genannten Bundesbehörden, falls sie einen Verdacht gemäß Absatz 3 haben, die Landesbehörden gemäß Absatz 3 unterrichten, die dann über den weiteren Fortgang des Verfahrens zu befinden haben. Zudem haben die Bundesbehörden die Möglichkeit, die Abfälle gemäß Absatz 5 sicherzustellen. Die Aufgaben und Befugnisse der Zollverwaltung sind insbesondere in § 1 Abs. 1 und 3, § 10 und § 12 des Zollverwaltungsgesetzes festgelegt. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Zolldienststellen im Rahmen der zollamtlichen Behandlung von Waren jederzeit Kontrollen durch die Einsichtnahme in Unterlagen, u. a. das Begleitformular und das Dokument in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, vornehmen können. Die Aufgaben des Bundesamtes für Güterverkehr sind in § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe j in Verbindung mit § 12 und § 13 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes festgelegt; diese umfassen, darüber zu wachen, dass die Rechtsvorschriften über die Beförderung von Abfall mit Fahrzeugen zur Straßengüterbeförderung eingehalten werden.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass eine nicht in Satz 2 genannte Landes- oder Bundesbehörde, die einen Verstoß gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder des AbfVerbrG oder einen dahingehenden Verdacht feststellt (z.B. dass ein Begleitformular gemäß Anhang IB der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nicht mitgeführt wird oder dass ein Material offensichtlich nicht mit den Angaben im Begleitformular übereinstimmt), letztlich nach den Grundsätzen der Zusammenarbeit der Ordnungsbehörden gehalten ist, die zuständige Behörde zu unterrichten und gegebenenfalls auch selbst unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Dies gilt z.B. für die Bundespolizei und für die Behörden, die Gefahrgüter (gefährliche Abfälle sind in der Regel auch Gefahrgüter) kontrollieren wie das Bundesamt für Güterverkehr auf der Straße, das Eisenbahn-Bundesamt auf der Schiene und verschiedene Landes- und Bundesbehörden auf dem Luft- und Seeweg und auf Binnengewässern.
Durch Satz 3 soll klargestellt werden, dass die darin genannten Bundesbehörden nicht nur auf eigene Verantwortung Kontrollen durchführen, sondern auch im Einzelfall die zuständigen Landesbehörden auf deren Anfrage unterstützen.
c) Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält die Bestimmungen des bisherigen § 5 Satz 2 AbfVerbrG. Jedoch gelten die Bestimmungen über die mitwirkenden Bundesbehörden hinaus auch für die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 sowie § 14 Abs. 1 und 2; dies können u. a. auch Landesbehörden außerhalb des Abfallbereichs sein wie z.B. die Wasserschutzpolizei. In bestimmten Fällen kann eine Behörde, die eine Kontrolle durchführt, selbst die Behörde sein, die gemäß Absatz 3 zu unterrichten ist. Zudem wird klargestellt, welche Behörde im Verdachtsfall zu informieren ist. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass in bestimmten Fällen eine in Nummer 1 bis 3 genannte Behörde zunächst nicht unterrichtet werden kann, da sie nicht bekannt ist, u. a. wegen fehlender Begleitformulare. Es wird weiterhin festgelegt, dass schriftlich über einen Verdacht und die Gründe dafür zu unterrichten ist; davon unberührt bleiben telefonische Kontakte im Vorfeld. Weiterhin wird auf die Regelungen gemäß Artikel 24 Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verwiesen.
d) Zu Absatz 4
Absatz 4 ist in Anlehnung an die Bestimmungen in Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5 und Artikel 44 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gefasst.
e) Zu Absatz 5
Absatz 5 enthält die Bestimmungen des bisherigen § 5 Satz 3 AbfVerbrG.
f) Zu Absatz 6
Da Absatz 3 und Absatz 4 zwar in Anlehnung an die in Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5 und Artikel 44 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltenen Bestimmungen gefasst sind, aber zum Teil abweichende Bestimmungen enthalten, ist eine Unberührtheitsklausel erforderlich.
Zu § 12 (Maßnahmen zur Überwachung)
a) Zu Absatz 1
Mit Absatz 1 wird Artikel 50 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit zur Verhinderung und Ermittlung illegaler Verbringungen) ausgeführt.
b) Zu Absatz 2
Mit Absatz 2 wird Artikel 50 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Durchsetzungsmaßnahmen gegen Personen, die der illegalen Verbringung von Abfällen verdächtig sind, aufgrund der Bitte eines anderen Mitgliedstaates) ausgeführt. Durchsetzungsmaßnahmen sind u. a. Kontrollen, Maßnahmen zur Überwachung und sonstige behördliche Ermittlungen.
In diesem Zusammenhang wird auf die Zusammenarbeit zwischen Behörden in der EU gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung hingewiesen.
c) Zu Absatz 3
Durch Absatz 3 Satz 1 gelten die Bestimmungen in § 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur allgemeinen Überwachung. In Satz 2 ist auch die Bestimmung des bisherigen § 4 Abs. 4 Satz 1 AbfVerbrG enthalten.
d) Zu Absatz 4
Absatz 4 enthält auch Bestimmungen des bisherigen § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 AbfVerbrG.
e) Zu Absatz 5
Gemäß Artikel 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 können die Mitgliedstaaten nach nationalem Recht für bestimmte Zwecke die in Artikel 18 Abs. 1 genannten Informationen anfordern. Mit Absatz 5 wird entsprechendes nationales Recht für die Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung geschaffen. Für die Zwecke der Planung und statistischen Erhebung ist dies jedoch nicht erforderlich.
Zu § 13 (Anordnungen im Einzelfall)
Mit § 13 wird entsprechend § 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes normiert, dass die zuständige Behörde Anordnungen im Einzelfall treffen kann. § 13 umfasst auch die Bestimmungen des bisherigen § 6 Abs. 2 Satz 1 AbfVerbrG (Anordnungen für die Rücknahme).
Zu § 14 (Zuständige Behörden)
a) Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält die Bestimmungen des bisherigen § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2
AbfVerbrG und wird an die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nr. 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 angepasst.
b) Zu Absatz 2
Zur Ausführung von Artikel 50 Abs. 2 zweiter Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (stichprobenartige Kontrolle von Abfallverbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung) werden die befugten Behörden festgelegt. Die Befugnis für die Kontrollen schließt auch die Befugnis ein, Anordnungen gemäß § 11 Abs. 5 zu treffen.
c) Zu Absatz 3
Zur Ausführung von Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5 und Artikel 44 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 werden die zuständigen Behörden festgelegt. Weiterhin wird bestimmt, dass die Bestimmungen in diesen Artikeln von den zuständigen Landesbehörden auszuführen sind und keine weitere Verlagerung von Vollzugszuständigkeiten auf den Bund erfolgt. Dabei werden die Zuständigkeiten für Artikel 35 Abs. 6, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5 und Artikel 44 Abs. 5 entsprechend den in Artikel 22 Abs. 9 und Artikel 24 Abs. 7 bestimmten Zuständigkeiten festgelegt.
d) Zu Absatz 4
Absatz 4 enthält die Bestimmungen des bisherigen § 13 Abs. 1 Satz 2 AbfVerbrG und wird an die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nr. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 angepasst.
Zu § 15 (Anlaufstelle)
a) Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält die Bestimmungen des bisherigen § 13 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG.
b) Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält die Bestimmungen des bisherigen § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 AbfVerbrG. Ergänzt wird der Bezug zu § 9.
c) Zu Absatz 3
Um den Betroffenen relevante Informationen über Abfallverbringungen zur Verfügung zu stellen sind diese gemäß Absatz 3 auf der Webseite des Umweltbundesamtes einzustellen.
Insbesondere für die Wirtschaft wichtige Informationen sind öffentlich zugänglich zu machen wie z.B. die Liste der zuständigen Behörden in Deutschland, Informationen zu Verbringungen von Abfällen, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt sind in Nicht-OECD-Mitgliedsländer (sog. Staatenliste) sowie links zu wichtigen Webseiten, u. a. des Sekretariats des Basler Übereinkommens, der OECD und der Kommission.
Nicht von Absatz 3 umfasst ist der Zugang der Öffentlichkeit zu Notifizierungen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Darüber hinaus sind für die zuständigen Behörden wichtige Informationen auf einer durch ein Passwort geschützten Webseite zugänglich zu machen wie z.B. Daten zu laufenden Notifizierungen.
d) Zu Absatz 4
Mit Absatz 4 wird die Unterrichtung der Kommission über die Benennungen und die diesbezüglichen Informationen gemäß Artikel 50 Abs. 6 und Artikel 56 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 an das Umweltbundesamt delegiert. Die Unterrichtung über Zollstellen gemäß Artikel 56 Abs. 1 Buchstabe c erfolgt weiterhin durch das Bundesumweltministerium.
Zu § 16 (Berichte und Übermittlung von Informationen)
a) Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des bisherigen § 13 Abs. 2 AbfVerbrG.
b) Zu Absatz 2
Mit der Entscheidung 1999/412/EG der Kommission wurde eine jährliche Berichtspflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 41 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 festgelegt.
Diese Berichte wurden bisher vom Umweltbundesamt erstellt. Mit Absatz 2 wird die Erstellung der Berichte gemäß Artikel 51 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit Anhang IX dieser Verordnung ebenso wie in Absatz 1 per Gesetz dem Umweltbundesamt übertragen. Die in Satz 2 genannten Behörden übermitteln dem Umweltbundesamt die Informationen, für deren Ermittlung sie zuständig sind. Das Umweltbundesamt wird diesen Behörden rechtzeitig vor Beginn des Berichtszeitraums mitteilen, für welche Informationen sie zuständig sind.
Zu § 17 (Zollstellen)
§ 17 enthält die Bestimmungen des bisherigen § 4 Abs. 7 AbfVerbrG.
Zu § 18 (Bußgeldvorschriften)
Mit § 18 und den Bestimmungen in § 326 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 bis 6 sowie § 330, § 330a, § 330b, § 330c und § 330d Strafgesetzbuch wird die Verpflichtung umgesetzt, Vorschriften für Sanktionen, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, gemäß Artikel 50 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festzulegen. § 18 sanktioniert Verstöße gegen Anforderungen des AbfVerbrG mit entsprechenden Bußgeldvorschriften.
a) Zu Absatz 1
Absatz 1 Nr. 1 bis 18 enthält Bußgeldtatbestände zu Verstößen gegen Bestimmungen im AbfVerbrG und umfasst auch Bestimmungen des bisherigen § 14 Abs. 2 AbfVerbrG. Nr. 19 in Verbindung mit Absatz 4 ermöglicht die schnellere Anpassung von Bußgeldbestimmungen an geändertes EG-Recht.
b) Zu Absatz 2
Mit Absatz 2 wird festgelegt, dass in bestimmten Fällen auch der Versuch einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Damit wird insbesondere ein Bußgeld angedroht gegen eine illegale Ausfuhr oder Einfuhr von Abfällen, d. h. entgegen der Ausfuhr- oder Einfuhrverbote, vor dem Grenzübertritt.
c) Zu Absatz 3
In Absatz 3 wird die Höhe der Geldbußen entsprechend den sonstigen Regelungen des Nebenstrafrechts differenziert. Für leichte Verstöße wird die Bußgeldhöhe von 50 000 Euro (siehe den bisherigen § 14 Abs. 3 AbfVerbrG) auf 20 000 Euro herabgesetzt. Für schwere Verstöße wird das Bußgeld vor dem Hintergrund der hohen Zahl an illegalen Verbringungen auf 100 000 Euro angehoben.
d) Zu Absatz 4
Absatz 4 beinhaltet die Bestimmungen des bisherigen § 14 Abs. 4 AbfVerbrG.
e) Zu Absatz 5
Die Ermächtigung in Absatz 5 ermöglicht die schnellere Anpassung von Bußgeldbestimmungen an geändertes EG-Recht. So soll eine erste Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ca. im Mai 2007 im Komitologieverfahren (Änderung der Anhänge IA, IB, IC, VII und VIII) erfolgen Die Bußgeldverordnung soll zeitgleich mit dem Gesetz in Kraft treten.
Eine Verlagerung der Bußgeldvorschriften in Absatz 1 in eine Verordnung ist rechtlich nicht möglich.
Zu § 19 (Einziehung)
§ 19 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des bisherigen § 15 AbfVerbrG.
Zu § 20 (Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren)
Die im AbfVerbrG und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens müssen bundeseinheitlich gelten. Insoweit werden Änderungsbefugnisse der Länder nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes ausgeschlossen. Das besondere Bedürfnis nach bundeseinheitlichen Regelungen im Sinne des Artikels 84 Abs. 1 Satz 5 des Grundgesetzes ergibt sich daraus, dass auch die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die mit dem AbfVerbrG ausgeführt wird, EG-weit und damit auch bundeseinheitlich gilt. Damit wird sichergestellt, dass im Sinne des § 1 verbrachte Abfälle entsprechend ihrer Art und Beschaffenheit in dafür geeigneten Anlagen verwertet oder beseitigt werden. In diesem Rahmen wird eine große Zahl von Notifizierungen durchgeführt. Die Anzahl der Transporte und damit der Begleitformulare ist deutlich höher, da meist Sammelnotifizierungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund ist das mit diesem Gesetz verfolgte Ziel nur über bundeseinheitliche Regelungen zu erreichen. Damit wird zudem ein einheitliches Umweltschutzniveau gewährleistet, und es werden Wettbewerbsverzerrungen vermieden, da die materiellen Standards nur mit Hilfe des entsprechenden Verfahrensrechts effektiv durchgesetzt werden können. Entsprechende Bestimmungen sind in § 63a des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes enthalten (siehe auch BT-Drucksache 016/3311).
Zu Artikel 2 (Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes)
Artikel 2 passt § 10 Abs. 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes an die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 an.
Zu Artikel 3 (Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes)
Artikel 3 passt § 12 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes an die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 an. § 12 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b und c des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes soll im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch an die neue Verordnung, die gemäß Artikel 37 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu erlassen ist und die die Verordnungen (EG) Nr. 1420/1999 und Nr. 1547/1999 ablösen wird, angepasst werden falls diese rechtzeitig verkündet wird.
Zu Artikel 4 (Änderung der Nachweisverordnung)
Artikel 4 passt § 1 Abs. 4 der Nachweisverordnung an die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 an. Zudem wird mit Artikel 4 Folgendes klargestellt: Die Nachweisverordnung gilt im Falle einer Verbringung von Abfällen in das Bundesgebiet, die zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, nicht bis zum Abschluss dieser vorläufigen Verwertung oder Beseitigung, wenn diese mit einer nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung im Bundesgebiet verbunden ist. Bei einem Transport in eine nachfolgende Anlage ist, anders als für die Verbringung in die erste (vorläufige) Anlage im Bundesgebiet, kein Begleitformular gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 mitzuführen.
Zu Artikel 5 (Änderung der Transportgenehmigungsverordnung)
Artikel 4 passt § 1 Abs. 3 der Transportgenehmigungsverordnung an die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 an.
Zu Artikel 6 (Änderung der Verpackungsverordnung)
Artikel 4 passt § 1 Abs. 3 Satz 4 der Verpackungsverordnung an die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 an. Die Verweise in § 1 Abs. 3 Satz 4 der Verpackungsverordnung auf die Verordnungen (EG) Nr. 1420/1999 und Nr. 1547/1999 sollen noch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens an die neue Verordnung, die gemäß Artikel 37 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu erlassen ist und die die Verordnungen (EG) Nr. 1420/1999 und Nr. 1547/1999 ablösen wird, angepasst werden, falls diese neue Verordnung rechtzeitig verkündet wird.
Zu Artikel 7 (Aufhebung des Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt
Solidarfonds Abfallrückführung)
Die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung wurde mit Ablauf des 30. Juni 2006 abgewickelt.
Alle Beiträge wurden an die Beitragszahlenden zurück erstattet. Somit hat das Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung seinen Zweck erfüllt und kann aus Gründen der Rechtsbereinigung aufgehoben werden.
Zu Artikel 8 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Artikel 8 enthält die Inkrafttretensregelung. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt das bisherige Abfallverbringungsgesetz außer Kraft.