A. Problem und Ziel
Am 31. März 2012 ist die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) in Kraft getreten. Ziel der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ist die weitere Verwirklichung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area - SEPA). SEPA ist ein grundlegendes Element für einen harmonisierten Zahlungsverkehrsbinnenmarkt, dessen Rechtsrahmen die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der EU (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11) bilden. Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum soll vor allem dadurch erreicht werden, dass inländische Zahlverfahren nur bis zu einem bestimmten Enddatum genutzt und anschließend vollständig durch unionsweite Zahlverfahren ersetzt werden.
Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 sieht daher vor, dass Überweisungen und Lastschriften ab dem 1. Februar 2014 bestimmten rechtlichen und technischen Anforderungen genügen müssen, mit dem Ergebnis, dass die jeweils inländischen Überweisungs- und Lastschriftverfahren ab dem 1. Februar 2014 grundsätzlich abzuschalten sind (Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012). Ab diesem Zeitpunkt wären entsprechende bargeldlose Zahlungen grundsätzlich nur noch im Wege der SEPA-Verfahren (SEPA-Überweisungsverfahren und SEPA-Lastschriftverfahren) unter Verwendung der internationalen Kontokennung IBAN (International Bank Account Number) möglich.
Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 enthält eine Reihe von Vorschriften, die erst durch begleitende Regelungen auf nationaler Ebene wirksam werden können. So haben die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden zu benennen, die für die Gewährleistung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 verantwortlich sind (Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012) und Sanktionen für die Fälle eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 festzulegen (Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012). Zudem sollen die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren schaffen (Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012).
Darüber hinaus ermöglicht die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 den Mitgliedstaaten, optional bis zum 1. Februar 2016 von Übergangsbestimmungen Gebrauch zu machen. So können Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden gestatten, alle oder einen Teil der in Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 genannten Anforderungen für Zahlungsvorgänge auszusetzen, die an der Verkaufsstelle mit Hilfe einer Zahlungskarte generiert werden und zu einer Lastschrift von einem durch eine inländische Kontokennung BBAN (Basic Bank Account Number - in Deutschland bisher Kontonummer und Bankleitzahl) oder internationale Kontokennung IBAN identifizierten Zahlungskonto führen (Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012). Diese Vorschrift ermöglicht die Weiternutzung des in Deutschland weit verbreiteten Elektronischen Lastschriftverfahrens (ELV). Auch können Mitgliedstaaten Zahlungsdienstleistern gestatten, Zahlungsdienstnutzern, soweit diese Verbraucher sind, für Inlandszahlungen Konvertierungsdienstleistungen zur Verfügung zu stellen, die es den Zahlungsdienstnutzern ermöglichen, die bisherigen inländischen Kontokennungen weiter zu nutzen (Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012).
Zudem ist es nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 Zahlern, die Überweisungen verwenden, nicht gestattet, Überweisungen auf ein Zahlungskonto eines Zahlungsdienstnutzers bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister zu verweigern bzw. Zahlungsempfängern nicht gestattet, Überweisungen und Lastschriften von einem Zahlungskonto eines Zahlungsdienstnutzers bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister abzulehnen (Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012). Inländische Vorschriften haben insoweit den unionsweiten Zugang zu Zahlungskonten zu ermöglichen.
Aufgrund dieser zu ergänzenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ist es erforderlich, die Verordnung durch ein entsprechendes Bundesgesetz zu flankieren. Zudem ändert die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Europäischen Union, was entsprechende Anpassungen nationaler Vorschriften erforderlich macht.
Ziel des Begleitgesetzes ist es, die durch eine nationale Regelung ausfüllungsbedürftigen Normen der Verordnung zu ergänzen. Zudem soll von einzelnen optionalen Übergangsbestimmungen in der Verordnung Gebrauch gemacht werden, um eine für Verbraucher und Endnutzer interessengerechte Umstellung der bisherigen nationalen Zahlverfahren auf die neuen SEPA-Zahlverfahren sicher zu stellen. Ebenfalls werden einschlägige Bundesgesetze angepasst, damit sie zukünftig die unionsweite Zugänglichkeit von Zahlungskonten ermöglichen. Auch die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 sollen mit dem Begleitgesetz nachvollzogen werden.
Mit den inländischen Übergangsbestimmungen wird eine zügige Umstellung, wie bereits in einigen Wirtschaftsbereichen zu beobachten, nicht in Frage gestellt. Die Umstellung auf SEPA ist ein laufender Prozess, der spätestens zum 1. Februar 2014 bzw. bezüglich der Übergangbestimmungen bis zum 1. Februar 2016 abgeschlossen sein soll.
B. Lösung
Das SEPA-Begleitgesetz ergänzt die nicht abschließenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und macht übergangsweise von den oben dargestellten Regelungsoptionen Gebrauch. Dazu werden das Kreditwesengesetz (KWG), das Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG), das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), die Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte (PrüfbV) und die Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte (ZahlPrüfbV) entsprechend geändert. Zudem werden mit dem SEPA-Begleitgesetz die einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen insoweit angepasst, als dass sie zukünftig die unionsweite Erreichbarkeit von Zahlungskonten ermöglichen. Auch werden die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 mit dem Begleitgesetz nachvollzogen.
Vor diesem Hintergrund sieht das SEPA-Begleitgesetz folgende Maßnahmen vor:
- - die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird im KWG und ZAG als national zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 enthaltenen Pflichten durch die Zahlungsdienstleister bestimmt; die Anforderungen an die Jahresabschlussprüfung werden entsprechend angepasst; - die Bußgeldtatbestände des KWG werden um Tatbestände der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erweitert;
- - das Schlichtungsverfahren nach § 14 UKlaG wird um aus der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erwachsende Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zahlungsdienstleistern ergänzt;
- - aufgrund des in Deutschland weit verbreiteten kartenbasierten Elektronischen Lastschriftverfahrens (ELV) soll die weitere Nutzbarkeit des ELV übergangsweise (bis zum 1. Februar 2016) durch befristete Regelungen im ZAG sichergestellt werden;
- - den Zahlungsdienstleistern wird für eine Interimszeit (bis zum 1. Februar 2016) durch befristete Regelungen im ZAG gestattet, Verbrauchern kostenlos Konvertierungsdienstleistungen für Kontokennungen zur Verfügung zu stellen, die es ihnen ermöglichen, ihre bisherige Kontokennung für Inlandszahlungen weiter zu nutzen, und - bundesgesetzliche Regelungen, die bislang Überweisungen auf ein inländisches Konto beziehungsweise auf ein Konto bei einem Zahlungsdienstleister im Inland vorschreiben, werden dahingehend geändert, dass nunmehr auch Überweisungen auf ein Zahlungskonto in einem anderen Mitgliedstaat beziehungsweise auf ein Konto bei einem Zahlungsdienstleister in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das Begleitgesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand bei Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf enthält vier neue Informationspflichten, die geschätzte Kosten von 410.000 Euro verursachen. Zudem enthält er eine Regelung, die Zahlungsdienstleistern auf freiwilliger Basis gestattet, ihren Kunden übergangsweise Konvertierungsdienstleistungen für Kontokennungen anzubieten. Diese Konvertierungsdienstleistungen können einen Erfüllungsaufwand in Höhe von geschätzten 12 Millionen Euro verursachen. Die Kosten sind mit Standardmodellen geschätzt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Gesetzentwurf beinhaltet keinen konkreten Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Er stellt lediglich klar, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die zuständige Aufsichtsbehörde ist.
F. Weitere Kosten
Keine.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Mai 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz) mit Begründung und Vorblatt.
Fristablauf: 15.06.12
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 25a die Angabe zu 5a. wie folgt gefasst:
"5a. Bargeldloser Zahlungsverkehr; Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten der Institute"
2. Nach § 25a wird die Überschrift zu Unterabschnitt 5a. wie folgt gefasst:
"5a. Bargeldloser Zahlungsverkehr; Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten der Institute"
3. § 25b wird wie folgt geändert:
- a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 am Ende wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Artikel 8" gestrichen und am Ende wird der Punkt durch die Wörter ", die durch die Verordnung Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, und" ersetzt.
- cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22)."
- b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:
- (2) Ein Kreditinstitut muss über interne Verfahren und Kontrollsysteme verfügen, die die Einhaltung der Pflichten nach den Verordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gewährleisten.
- (3) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Kreditinstitut und seinen Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die Pflichten nach den Verordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu verhindern oder zu unterbinden."
4. In § 29 Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; bei Kreditinstituten hat der Prüfer auch zu prüfen, ob das Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nachgekommen ist." ersetzt.
5. In § 56 werden nach Absatz 4 die folgenden Absätze 4a und 4b eingefügt:
- (4a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11), die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, ein anderes als das dort genannte Entgelt erhebt.
- (4b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die technische Interoperabilität des Zahlungssystems gewährleistet wird,
- 2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Geschäftsregel beschließt,
- 3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 die Abwicklung einer Überweisung oder einer Lastschrift durch ein technisches Hindernis behindert,
- 4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Überweisung ausführt,
- 5. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Lastschrift ausführt oder
- 6. entgegen Artikel 5 Absatz 8 ein Entgelt für einen dort genannten Auslesevorgang erhebt."
Artikel 2
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 74 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 7 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 7a Ausnahmen für neue Zahlverfahren im Massenzahlungsverkehr; Verordnungsermächtigung
§ 7b Konvertierungsdienstleistungen
§ 7c Nutzung des Elektronischen Lastschriftverfahrens; Verordnungsermächtigung" - b) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
" § 22 Bargeldloser Zahlungsverkehr; besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung"
2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a, 7b und 7c eingefügt:
" § 7a Ausnahmen für neue Zahlverfahren im Massenzahlungsverkehr; Verordnungsermächtigung
- (1) Anträge nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) sind bei der Bundesanstalt zu stellen, wenn der Antragsteller seinen Sitz im Inland hat.
- (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Inhalt, Art und Umfang der Angaben, Nachweise und Unterlagen zu treffen, die ein Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 enthalten muss. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Verbände der Institute zu hören.
§ 7b Konvertierungsdienstleistungen
Ein Zahlungsdienstleister darf bis zum 1. Februar 2016 einem Zahlungsdienstnutzer, der Verbraucher ist, nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 Konvertierungsdienstleistungen für Inlandszahlungen anbieten. Konvertierungsdienstleistungen für Inlandszahlungen sind Dienstleistungen, durch die Zahlungsdienstnutzer nach Satz 1 weiterhin die inländische Kontokennung BBAN statt dem unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 genannten Identifikator für Zahlungskonten verwenden können. Konvertierungsdienstleistungen dürfen nur unter der Bedingung erbracht werden, dass die Interoperabilität sichergestellt wird, indem die inländische Kontokennung BBAN des Zahlers und des Zahlungsempfängers technisch und sicher auf den unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 genannten Identifikator für Zahlungskonten konvertiert wird. Diese Zahlungskontonummer wird dem den Auftrag erteilenden Zahlungsdienstnutzer mitgeteilt, sofern zweckmäßig, bevor die Zahlung ausgeführt wird. Ein Zahlungsdienstleister darf vom Zahlungsdienstnutzer keine direkt oder indirekt mit der Konvertierungsdienstleistung verknüpften zusätzlichen Entgelte oder sonstige Entgelte erheben.
§ 7c Nutzung des Elektronischen Lastschriftverfahrens; Verordnungsermächtigung
- (1) Die Anforderungen des Artikels 6 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 werden bis zum 1. Februar 2016 für Zahlungen ausgesetzt, die an einer Verkaufsstelle mit Hilfe einer Zahlungskarte generiert werden und zu einer Lastschrift auf ein oder von einem durch eine inländische Kontokennung BBAN oder internationale Kontokennung IBAN identifizierten Zahlungskonto führen (Elektronisches Lastschriftverfahren).
- (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur technischen Durchführung des Elektronischen Lastschriftverfahrens erlassen, soweit dies für die Zwecke des Absatzes 1 zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann insbesondere die Kennzeichnung des vom Zahlungsempfänger an den Zahlungsdienstleister im Elektronischen Lastschriftverfahren weiterzuleitenden Datensatzes bestimmen."
3. In § 8 Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter ", des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. EU (Nr. ) L 345 S. 1)" durch die Wörter "Absatz 1 bis 3" ersetzt.
4. § 18 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 am Ende wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 2 am Ende wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
- c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. seinen Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11), die durch die Verordnung Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nachgekommen ist."
5. § 22 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 22 Bargeldloser Zahlungsverkehr; besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung"
- b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 am Ende wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. interne Verfahren und Kontrollsysteme, die die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gewährleisten, und"
- c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006, in der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 enthaltenden Pflichten durch die Institute. Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut und seinen Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die Pflichten nach den Verordnungen nach Satz 1 zu verhindern oder zu unterbinden."
Artikel 3
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 19 wird die Angabe zu Unterabschnitt 6 wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 6 Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts"
- b) Nach der Angabe zu § 21 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 21a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
§ 21b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012"
2. Nach § 19 wird die Überschrift zu Unterabschnitt 6 wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 6
Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts"
3. Nach § 21 werden die folgenden §§ 21a und 21b eingefügt:
" § 21a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
- (1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11), die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, entsprechen. Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu
- 1. Entgelten für grenzüberschreitende Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung,
- 2. Entgelten nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung, die über das Entgelt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung hinausgehen, sowie
- 3. Interbankenentgelten für Inlandslastschriften nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung.
- (2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 924/2009 zu erfüllen.
- (3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Kreditinstitut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.
§ 21b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
- (1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) entsprechen. Die Beurteilung umfasst
- 1. die Erreichbarkeit für Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 3 der Verordnung,
- 2. die Einhaltung der technischen Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften nach Artikel 5 Absatz 1 bis Absatz 3 sowie Absatz 7 und Absatz 8 der Verordnung, sowie
- 3. die Einhaltung der Bestimmungen zu Interbankenentgelten für Lastschriften nach Artikel 8 der Verordnung.
- (2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu erfüllen.
- (3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Kreditinstitut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten."
Artikel 4
Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
Die Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 14 wird die Angabe zu Unterabschnitt 4 wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 4 Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts"
- b) Nach der Angabe zu § 16 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 16a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
§ 16b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012"
2. Nach § 14 wird die Überschrift zu Unterabschnitt 4 wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 4
Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts"
3. In § 16 Absatz 5 Satz 1 werden nach der Angabe " § 22" die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Nummer 4 sowie Absatz 2 und 3" eingefügt.
4. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a und 16b eingefügt:
" § 16a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
- (1) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11), die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, entsprechen. Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu
- 1. Entgelten für grenzüberschreitende Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung,
- 2. Entgelten nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung, die über das Entgelt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung hinausgehen, sowie
- 3. Interbankenentgelten für Inlandslastschriften nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung.
- (2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 924/2009 zu erfüllen.
- (3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.
§ 16b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
- (1) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Zahlungsinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) entsprechen. Die Beurteilung umfasst
- 1. die Erreichbarkeit für Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 3 der Verordnung,
- 2. die Einhaltung der Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften nach Art 5 Absatz 1 bis Absatz 3 sowie Absatz 7 und Absatz 8 der Verordnung, sowie
- 3. die Einhaltung der Bestimmungen zu Interbankenentgelten für Lastschriften nach Artikel 8 der Verordnung.
- (2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu erfüllen.
- (3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten."
Artikel 5
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
§ 14 Absatz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:
"3. der Vorschriften betreffend Zahlungsdiensteverträge in
- a) den §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- b) der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. EU L 226 vom 9. 10. 2009, S. 11), die durch Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, und
- c) der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) oder"
Artikel 6
Folgeänderungen
(1) In § 42 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird das Wort "inländische" gestrichen und der Punkt am Ende durch die Wörter ", für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt." ersetzt.
(2) In § 337 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird das Wort "inländische" gestrichen und der Punkt am Ende durch die Wörter ", für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt." ersetzt.
(3) § 118 Absatz 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht.".
(4) § 96 Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht."(5) Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- a) In § 26 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "im Inland" durch die Wörter ", für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt (Geldinstitut)," ersetzt.
- b) In § 30 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "im Inland" gestrichen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
Am 31. März 2012 ist die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) in Kraft getreten. Ziel der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ist die weitere Verwirklichung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area - SEPA). SEPA ist ein grundlegendes Element für einen harmonisierten Zahlungsverkehrsbinnenmarkt, dessen Rechtsrahmen die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der EU (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11) bilden. Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum soll vor allem dadurch erreicht werden, dass inländische Zahlverfahren nur bis zu einem bestimmten Enddatum genutzt und anschließend vollständig durch unionsweite Zahlverfahren ersetzt werden.
Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 sieht daher vor, dass Überweisungen und Lastschriften ab dem 1. Februar 2014 bestimmten rechtlichen und technischen Anforderungen genügen müssen, mit dem Ergebnis, dass die jeweils inländischen Überweisungs- und Lastschriftverfahren ab dem 1. Februar 2014 grundsätzlich abzuschalten sind (Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012). Ab diesem Zeitpunkt wären entsprechende bargeldlose Zahlungen grundsätzlich nur noch im Wege der SEPA-Verfahren (SEPA-Überweisungsverfahren und SEPA-Lastschriftverfahren) unter Verwendung der internationalen Kontokennung IBAN (International Bank Account Number) möglich.
Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 enthält eine Reihe von Vorschriften, die erst durch begleitende Regelungen auf nationaler Ebene wirksam werden können. So haben die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden zu benennen, die für die Gewährleistung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 verantwortlich sind (Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012) und Sanktionen für die Fälle eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 festzulegen (Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012). Zudem sollen die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren schaffen (Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012).
Darüber hinaus ermöglicht die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 den Mitgliedstaaten, optional bis zum 1. Februar 2016 von Übergangsbestimmungen Gebrauch zu machen. So können Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden gestatten, alle oder einen Teil der in Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 genannten Anforderungen für Zahlungsvorgänge auszusetzen, die an der Verkaufsstelle mit Hilfe einer Zahlungskarte generiert werden und zu einer Lastschrift von einem durch eine inländische Kontokennung BBAN (Basic Bank Account Number - in Deutschland bisher Kontonummer und Bankleitzahl) oder internationale Kontokennung IBAN identifizierten Zahlungskonto führen (Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012). Diese Vorschrift ermöglicht die Weiternutzung des in Deutschland weit verbreiteten Elektronischen Lastschriftverfahrens (ELV). Auch können Mitgliedstaaten Zahlungsdienstleistern gestatten, Zahlungsdienstnutzern, soweit diese Verbraucher sind, für Inlandszahlungen Konvertierungsdienstleistungen zur Verfügung zu stellen, die es den Zahlungsdienstnutzern ermöglichen, die bisherigen inländischen Kontokennungen weiter zu nutzen (Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012). Auch von dieser Übergangsbestimmung soll in dem Begleitgesetz Gebrauch gemacht werden.
Artikel 16 Absatz 3 sieht zudem für Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, für Überweisungen oder Lastschriften mit einem kumulativen Marktanteil, der gemäß den von der Europäischen Zentralbank (EZB) jährlich veröffentlichten offiziellen Zahlungsstatistiken unter 10 % der Gesamtzahl der Überweisungen bzw. Lastschriften liegt, bis zum 1. Februar 2016 Ausnahmen von allen oder einen Teil der in Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 genannten Anforderungen zu genehmigen. Da die in Deutschland gängigen "alternativen Lastschriftverfahren", wie zum Beispiel Lastschriften unter 50 Euro und Lastschriften im Internethandel, sowie die Abbuchungsauftragsverfahren in den offiziellen Zahlungsstatistiken der EZB ("Blue Book") nicht erfasst werden und ihnen nicht ohne weiteres ein Marktanteil von unter 10 % nachgewiesen werden kann, soll in diesem Begleitgesetz von dieser Übergangsbestimmung nicht Gebrauch gemacht werden. Für den Bereich des Internethandels sieht der Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zudem ausdrücklich vor, dass die Verordnung auf Überweisungen oder Lastschriften, die auf einer Internetzahlung basieren, anwendbar sein soll. Den Endnutzern bleibt es aber unbenommen, bis zum 1. Februar 2014 diese Verfahren weiter zu nutzen. Gleichermaßen soll im Begleitgesetz darauf verzichtet werden, von der Übergangsbestimmung in Artikel 16 Absatz 6 Gebrauch zu machen, wonach Mitgliedstaaten die Anforderungen betreffend der Übermittlung der BIC (Business Identifier Code) für Inlandszahlungen gemäß Artikel 5 Absätze 4, 5 und 7 bis 1. Februar 2016 verschieben können. Eine solche Übergangsbestimmung würde in Deutschland dazu führen, dass insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher bei inländischen Zahlungen gegebenenfalls die BIC bis 1. Februar 2016 angeben müssten, um dann auf die BIC verzichten zu können. Im Sinne einer verbraucherfreundlichen Umstellung der Kontokennungen soll daher bei inländischen Zahlungen möglichst frühzeitig auf die Nennung der BIC im Kundenverkehr verzichtet werden.
Nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ist es zudem Zahlern, die Überweisungen verwenden, nicht gestattet, Überweisungen auf ein Zahlungskonto eines Zahlungsdienstnutzers bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister zu verweigern bzw. Zahlungsempfängern nicht gestattet, Überweisungen und Lastschriften von einem Zahlungskonto eines Zahlungsdienstnutzers bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister abzulehnen (Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012). Inländische Vorschriften haben insoweit den unionsweiten Zugang zu Zahlungskonten zu ermöglichen.
Aufgrund dieser zu ergänzenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ist es erforderlich, die Verordnung durch ein entsprechendes Bundesgesetz zu flankieren. Zudem ändert die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der EU, was entsprechende Anpassungen nationaler Vorschriften erforderlich macht.
Ziel des Begleitgesetzes ist es, die durch nationale Regelungen ausfüllungsbedürftigen Normen der Verordnung zu ergänzen. Zudem soll von einzelnen optionalen Übergangsbestimmungen in der Verordnung Gebrauch gemacht werden, um eine für Verbraucher und Endnutzer interessengerechte Umstellung der bisherigen nationalen Zahlverfahren auf die neuen SEPA-Zahlverfahren sicher zu stellen. Ebenfalls werden einschlägige Bundesgesetze angepasst, damit sie zukünftig die unionsweite Zugänglichkeit von Zahlungskonten ermöglichen. Auch die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 sollen mit dem Begleitgesetz nachvollzogen werden.
Mit den Übergangsbestimmungen wird eine zügige Umstellung, wie bereits in einigen Wirtschaftsbereichen zu beobachten, nicht in Frage gestellt. Die Umstellung auf SEPA ist ein laufender Prozess, der spätestens zum 1. Februar 2014 bzw. bezüglich der Übergangbestimmungen bis zum 1. Februar 2016 abgeschlossen sein soll.
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung des Kreditwesengesetzes und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nr. 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft: Bank- und Börsenwesen). Die Gesetzgebungskompetenz zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch, des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch und des Wohngeldgesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nr. 7 (öffentliche Fürsorge) und Nr. 12 (Sozialversicherung) des Grundgesetzes.
III. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Das SEPA-Begleitgesetz ergänzt die nicht abschließenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und macht übergangsweise von den oben dargestellten Regelungsoptionen Gebrauch. Dazu werden das Kreditwesengesetz (KWG), das Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG), das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), die Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte (PrüfbV) und die Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte (ZahlPrüfbV) entsprechend geändert. Zudem werden mit dem SEPA-Begleitgesetz die einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen insoweit angepasst, als dass sie zukünftig die unionsweite Erreichbarkeit von Zahlungskonten ermöglichen. Auch werden die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 mit dem Begleitgesetz nachvollzogen.
Vor diesem Hintergrund sieht das SEPA-Begleitgesetz folgende Maßnahmen vor:
- 1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird im KWG und ZAG als zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und in der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 enthaltenen Pflichten durch die Zahlungsdienstleister bestimmt, die Anforderungen an die Jahresabschlussprüfung werden entsprechend angepasst;
- 2. die Bußgeldtatbestände des KWG werden um Tatbestände der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 erweitert;
- 3. das Schlichtungsverfahren nach § 14 UKlaG wird um aus der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erwachsende Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zahlungsdienstleistern ergänzt;
- 4. aufgrund des in Deutschland weit verbreiteten kartenbasierten Elektronischen Lastschriftverfahrens (ELV) soll die weitere Nutzbarkeit des ELV übergangsweise (bis zum 1. Februar 2016) durch befristete Regelungen im ZAG sichergestellt werden;
- 5. den Zahlungsdienstleistern wird für eine Interimszeit (bis zum 1. Februar 2016) durch befristete Regelungen im ZAG gestattet, Verbrauchern kostenlos Konvertierungsdienstleistungen für Kontokennungen zur Verfügung zu stellen, die es ihnen ermöglichen, ihre bisherige Kontokennung weiter zu nutzen, und 6. bundesgesetzliche Regelungen, die bislang Überweisungen auf ein inländisches Konto beziehungsweise auf ein Konto bei einem Zahlungsdienstleister im Inland vorschreiben, werden dahingehend geändert, dass nunmehr auch Überweisungen auf ein Zahlungskonto in einem anderen Mitgliedstaat beziehungsweise auf ein Konto bei einem Zahlungsdienstleister in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen werden.
IV. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger
Durch das Begleitgesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand bei Bürgerinnen und Bürger.
Erfüllungsaufwand Wirtschaft
Der Gesetzentwurf enthält vier neue Informationspflichten, die geschätzte Kosten von rund 410.000 Euro verursachen.
Informationspflichten Wirtschaft
Paragraf | Inhalt | Komplexität | Zeit in Min. | Fallzahl | Erfüllungsaufwand gesamt |
KWG | § 29 Absatz 2 KWG i.V. m. § 21a PrüfbV | Besondere Pflichten der Prüfer nach Verordnung (EG) Nr. 924/2009 | 120 | 1900 | 200.640 |
KWG | § 29 Absatz 2 KWG i.V.m. § 21b PrüfbV | Besondere Pflichten der Prüfer nach Verordnung (EU) Nr. 260/2012 | 120 | 1900 | 200.640 |
Besondere Pflichten der Prüfer nach Verordnung | |||||
ZAG | § 18 Absatz 1 ZAG i.V.m. § 16a Zahl PrüfbV | (EG) Nr. 924/2009 | 120 | 40 | 4.224 |
ZAG | § 18 Absatz 1 ZAG i.V.m. § 16b Zahl PrüfbV | Besondere Pflichten der Prüfer nach Verordnung (EU) Nr. 260/2012 | 120 | 40 | 4.224 |
409.728
Die Kosten resultieren aus den erweiterten Pflichten des Wirtschaftsprüfers nach der EU-Verordnung. Die Pflichten sind erforderlich um die Einhaltung der Verordnungen Nr. 924/2009 und 260/2012 durch die Zahlungsdienstleister - wie von den Verordnungen vorgeschrieben - zu überwachen.
Daneben legt der Gesetzentwurf in § 7a ZAG die Zuständigkeit der BaFin für Anträge nach Artikel 4 Absatz 4 der EU-Verordnung fest. Die Informationspflicht selbst befindet sich in der EU-Verordnung. Für die Ausgestaltung des Antragsverfahrens wird eine entsprechende Verordnungsermächtigung geschaffen. Der Erfüllungsaufwand für das Antragsverfahren kann daher erst mit Vorbereitung der nationalen Rechtsverordnung abgeschätzt werden. Aufgrund der Antragsvoraussetzungen in der EU-Verordnung werden kaum Anträge erwartet.
Der Gesetzentwurf enthält zudem eine freiwillige Regelung zum Erfüllungsaufwand, der auf 12 Millionen Euro geschätzt wird.
Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft
Paragraf | Inhalt | Fallzahl (Zahl der Transaktionen ) | Kosten je Transaktion in Euro | Erfüllungsaufwand gesamt in Euro |
§ 7b ZAG | Anbieten von Konvertierungsdienstleistungen | 1,2 Mrd. | 0,01 | 12 Mio. |
Dabei handelte es sich um die Möglichkeit für Zahlungsdienstleister, ihren Kunden übergangsweise Konvertierungsdienstleistungen für Kontokennungen anzubieten. Konvertierungsdienstleistungen für Kontokennungen sind technische Programme, mit denen die inländische Kontonummer und Bankleitzahl des Zahlers und des Zahlungsempfängers auf die internationale Kontokennung IBAN konvertiert wird. Den Zahlungsdienstern steht es nach der gesetzlichen Regelung frei, ob sie diese Dienstleistungen anbieten möchten oder nicht. Der Erfüllungsaufwand entsteht daher nur, wenn sich der Zahlungsdienstleister entscheidet, das Konvertierungsprogramm seinen Kunden anzubieten. Die meisten Zahlungsdienstleister bieten das Programm bereits auf freiwilliger Basis an. Insofern entstehen auch bei diesen Zahlungsdienstleistern keine neuen Kosten.
Alle Kosten sind mit Standardmodellen auf Basis des NKR-Gesetzes und des Leitfadens der Bundesregierung zum Erfüllungsaufwand geschätzt.
Erfüllungsaufwand Verwaltung
Der Gesetzentwurf beinhaltet keinen konkreten Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Er stellt lediglich klar, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die zuständige Aufsichtsbehörde ist.
VI. Nachhaltigkeit
Das Gesetz entfaltet keine Wirkungen, die im Widerspruch zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung stehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes):
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):
Die Inhaltsübersicht wird aufgrund der vorgesehenen Änderungen redaktionell angepasst.
Zu Nummer 2 (Überschrift Unterabschnitts 5 a.):
Der Überschrift des Unterabschnitts 5a. im zweiten Abschnitt wird aufgrund der vorgesehenen Änderungen redaktionell angepasst.
Zu Nummer 3 (§ 25b KWG - Einhaltung der besonderen organisatorischen Pflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr):
Zu Buchstabe a) (Absatz 1):
Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 verpflichtet die Mitgliedstaaten, für die Gewährleistung der Einhaltung der Verordnung eine oder auch mehrere zuständige Behörden zu benennen. Die zuständigen Behörden sollen die Einhaltung der besonderen Pflichten aus der Verordnung durch die Zahlungsdienstleister wirksam überwachen. Sie sind mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnissen auszustatten und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Verordnung durch die Zahlungsdienstleister sicherzustellen.
Mit dieser Vorschrift soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als die nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 national zuständige Behörde bestimmt werden. Bislang war die BaFin bereits für die Einhaltung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 zuständig. Aufgrund der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 260/2012 wurde Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 sinngemäß in die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 übernommen und entfällt. Aufgrund der inhaltlichen Nähe der beiden Verordnungen wird die Zuständigkeit für die übrigen Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und für die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nunmehr bei der BaFin gebündelt. Die bisherige Teilzuständigkeit der Deutschen Bundesbank für die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 geht insoweit auf die BaFin über. Damit erhält die Bundesanstalt die notwendigen Befugnisse für eine laufende Aufsicht der Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU (Nr. ) L 177, S. 7), die im Inland zum Geschäftsbetrieb berechtigt sind.
Zu Buchstabe b) (Absätze 2 und 3):
Absatz 2 dieser Vorschrift legt die besonderen organisatorischen Pflichten der Institute fest. Da diese Pflichten den Zielen der Aufsicht dienen, werden sie um die Pflichten aus der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ergänzt. Dies ist Voraussetzung dafür, dass die BaFin die notwendigen Befugnisse für eine laufende Aufsicht bezüglich der in den Verordnungen geregelten Pflichten der Zahlungsdienstleister erhalten kann. Diese Regelung bezieht sich auf die zu beaufsichtigenden Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48 EG.
Absatz 3 ermächtigt die zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erforderlichen Anordnungen gegenüber einem Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48 EG und seinen Geschäftsleitern zu treffen. Mit dieser Anordnungsbefugnis soll eine wirksame Überwachung nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ermöglicht und die BaFin ermächtigt werden, alle erforderlichen Maßnahmen treffen zu können, um die Einhaltung der beiden Verordnungen durch die Zahlungsdienstleister sicherzustellen. Die Vorschrift entspricht insoweit § 25c Absatz 6 KWG.
Zu Nummer 4 (§ 29 Absatz 2 Satz 1 KWG - Besondere Pflichten des Prüfers):
Damit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als zuständige Behörde die Einhaltung der der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 durch die Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48 EG wirksam überwachen kann, soll die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung durch diese Kreditinstitute über diese Norm zum Gegenstand der Jahresabschlussprüfung gemacht werden. Dementsprechend sind die besonderen Pflichten der Prüfer anzupassen.
Zu Nummer 5 (§ 56 KWG - Bußgeldvorschriften):
Mit diesen Regelungen wird Artikel 13 der Verordnung 924/2009 und Artikel 11 Verordnung (EU) Nr. 260/2012 Rechnung getragen. Beide Vorschriften sehen vor, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen im Falle eines Verstoßes gegen die Verordnungen festlegen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese angewandt werden. Verordnung (EU) Nr. 260/2012 sieht zudem vor, dass diese Sanktionen bis spätestens zum 1. Februar 2013 festgelegt werden und bis spätestens 1. August 2013 der Europäischen Kommission mitzuteilen sind.
Mit Absatz 4 a - neu werden die Verstöße der Zahlungsdienstleister im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 gegen Tatbestände der Verordnung (EG) Nr. 924/2099 bußgeldbewehrt.
In Artikel 4 b - neu werden die Verstöße der Adressaten der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gegen Tatbestände der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 bußgeldbewehrt. Nummer 4 ist mit Blick auf ist die Übergangsvorschrift in § 7b ZAG (Weiternutzung des ELV) erst ab dem 1. Februar 2016 einschlägig.
Da der Adressatenkreis der unionsrechtlichen Verordnungen nicht danach unterscheidet, ob es sich um ein Kreditinstitut handelt, das (auch) Zahlungsdienstleistungen erbringt, oder um einen reines Zahlungsdienstinstitut, das kein Kreditgeschäft betreibt, und die Sanktionen in beiden Fällen gleich sein sollen, bedarf es keiner gesonderter Bußgeldvorschriften im ZAG. Zudem werden in dieser Vorschrift auch solche Tatbestände bußgeldbewehrt, die sich nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 an Betreiber eines Massenzahlungssystems bzw. an Teilnehmer an einem Massenzahlungssystem richten.
Zu Artikel 2 (Änderung des Zahlungsdienstaufsichtsgesetz):
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):
Zu Buchstabe a und b:
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den neu eingefügten §§ 7a bis 7c sowie die geänderte Angabe des § 22 redaktionell angepasst.
Zu Nummer 2 (§§ 7a bis 7c):
Zu § 7a ZAG (Ausnahme für neue Zahlverfahren im Massenzahlungsverkehr):
Diese Vorschrift legt in Absatz 1 die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Anträge nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 fest, soweit der Antragsteller seinen
Sitz im Inland hat. Danach können Inhaber eines Zahlverfahrens oder mangels eines offiziellen Inhabers der führende Teilnehmer eines neuen Massenzahlverfahrens, das Teilnehmer in mindestens acht Mitgliedstaaten hat, bei der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaates, in dem der Inhaber des Zahlverfahrens oder der führende Teilnehmer ansässig ist, eine befristete Ausnahme von den Anforderungen des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b beantragen. Nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gewähren die zuständigen Behörden eine entsprechende Ausnahme nach Konsultation der zuständigen Behörden in einem anderem Mitgliedstaat, in dem das neue Massenzahlverfahren einen Teilnehmer hat, der Kommission und der EZB.
Soweit es für die Durchführung des Antragsverfahrens erforderlich ist, wird das Bundesministerium der Finanzen in Absatz 2 ermächtigt, nähere Bestimmungen über Art und Umfang der dem Antrag beizufügenden Angaben und Unterlagen zu treffen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt als für den Antrag zuständige Behörde übertragen. Aufgrund der fachlichen Betroffenheit soll die Rechtsverordnung im Benehmen bzw. Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.
Zu § 7b ZAG (Konvertierungsdienstleistungen):
Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 können Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 2 bis zum 1. Februar 2016 Zahlungsdienstleistern übergangsweise gestatten, bei inländischen Zahlungsvorgängen Konvertierungsdienstleistungen für Zahlungsdienstnutzer, die Verbraucher sind, anzubieten. Dadurch wird den Verbrauchern ermöglicht, weiterhin die inländische Kontokennungen BBAN (Basic Bank Account Number) statt der unter Punkt 1 Buchstabe a des Anhangs genannten internationalen Zahlungskontonummer IBAN (International Bank Account Number) zu verwenden. Die inländische Kontokennung BBAN besteht in Deutschland aus der Kontonummer und der Bankleitzahl. Bedingung für die Konvertierung ist jedoch, dass die Interoperabilität sichergestellt wird, indem die Kontonummern des Zahlers und des Zahlungsempfängers und die Bankleitzahl des Zahlungsdienstleisters technisch sicher auf die internationale Kontokennung IBAN umgestellt werden. Die internationale Kontokennung IBAN wird dem den Auftrag erteilenden Zahlungsdienstnutzer mitgeteilt, sofern zweckmäßig, bevor die Zahlung ausgeführt wird. Für eine solche Dienstleistung dürfen die Zahlungsdienstleister vom Zahlungsdienstnutzer keine direkten oder indirekten Entgelte erheben.
Von dieser Übergangsbestimmung soll mit dieser Vorschrift Gebrauch gemacht werden. Den Verbrauchern in Deutschland soll ermöglicht werden, vorerst inländische Zahlungen weiterhin nach dem vertrauten Muster unter der Verwendung der bisherigen Kontokennung vorzunehmen. Dies entspricht auch dem Petitum des Deutschen Bundestages in seiner Entschließung vom 12. Mai 2011 (BT-Drs. 17/5768). Dabei können die Konvertierungsdienstleistungen als institutsnahe Serviceleistungen freiwillig angeboten werden. Eine Verpflichtung der Zahlungsdienstleister zum Anbieten der Konvertierungsdienstleistungen besteht nach der Verordnung nicht. Den Zahlungsdienstleistern bleibt es zudem unbenommen, ergänzende bzw. ersetzende Hilfestellungen anzubieten. Adressat dieser Norm sind insoweit alle Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1, also auch die ansonsten im KWG geregelten Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48 EG.
Es handelt sich hierbei - ebenso wie bereits bei § 7a dieses Gesetzes - um keine aufsichtsrechtliche Norm, die sich mit ihrem Pflichteninhalt an einzelne Zahlungsdienstleister richtet. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die zwar Aufsichtskompetenzen gegenüber einzelnen Zahlungsdienstleistern besitzt, erhält durch § 7b keine zusätzlichen Aufsichtskompetenzen in Bezug auf die spezifischen Konvertierungsdienstleistungen. Bei der vorliegenden Norm handelt es sich vielmehr um die allgemeine Gewährung einer europarechtlich vorgesehenen freiwilligen Handlungsoption für Zahlungsdienstleister. Eine überwachungsfähige Verpflichtung der einzelnen Zahlungsdienstleister resultiert daraus nicht.
In der Praxis dürfte sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf Überweisungen und Daueraufträge, als Unterfall der Überweisung, beschränken. In diesen Fällen löst der Verbraucher den Zahlungsvorgang selbst aus. Bei Daueraufträgen dürfte zudem eine einmalige Unterrichtung genügen um dem Informationsinteresse des Verbrauchers gerecht zu werden. Hat ein Zahlungsdienstnutzer seinen Zahlungsdienstleister mit der Ausführung von Überweisungen als Dauerauftrag vor dem Umstellungsdatum (1. Februar 2014) beauftragt, bleibt es dem Zahlungsdienstleister unbenommen, auch diese Kontokennung technisch und sicher auf die internationale Kontokennung IBAN zu konvertieren. Bei der Lastschrift hingegen initiiert der Zahlungsempfänger, der in der Regel kein Verbraucher ist, den Zahlungsvorgang.
Zu § 7c ZAG (Nutzung des Elektronischen Lastschriftverfahrens):
Mit dieser Vorschrift wird Zahlungsdienstleistern nach § 1 Absatz 1 ermöglicht, das Elektronische Lastschriftverfahren bis zum 1. Februar 2016 weiter durchzuführen. Adressaten dieser Norm sind insoweit alle Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1, also auch die ansonsten im KWG geregelten Kreditinstitute im Sinne des Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48 EG.
Nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 müsste das in Deutschland übliche Elektronische Lastschriftverfahren ab dem 1. Februar 2014 mangels Kompatibilität mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 eingestellt werden. Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ermöglicht jedoch den Mitgliedstaaten, alle oder einen Teil der in Artikel 6 Absätze 1 und 2 genannten Anforderungen bis zum 1. Februar 2016 für Zahlungsvorgänge auszusetzen, die an der Verkaufsstelle mit Hilfe einer Zahlungskarte generiert werden und zu einer Lastschrift von einem durch eine inländische Kontokennung BBAN (in Deutschland bisher Kontonummer und Bankleitzahl) oder internationale Kontokennung IBAN identifizierten Zahlungskonto führen.
Der Deutsche Bundestag hat in seinem Beschluss vom 12. Mai 2011 "Europäischen Zahlungsverkehr bürgerfreundlich gestalten" (BT-Drs. 17/5768) die Bundesregierung aufgefordert, in den Ratsverhandlungen zu der Verordnung dafür einzutreten, dass das bewährte Elektronische Lastschriftverfahren für einen Übergangszeitraum weitergenutzt werden kann.
In Absatz 1 dieser Vorschrift soll vor diesem Hintergrund von der Übergangsbestimmung des Artikels 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 Gebrauch gemacht werden. Damit kann das Elektronische Lastschriftverfahren in seiner jetzigen Form bis zum 1. Februar 2016 weiter durchgeführt werden. Gleiches gilt für die damit im Zusammenhang stehenden Hilfs- und Stornobuchungen.
Der Bundestag hat in seinem angeführten Beschluss vom 11. Mai 2011 zudem die Bundesregierung aufgefordert, sich in den Ratsverhandlungen zu der Verordnung dafür einzusetzen, dass das bewährte Elektronische Lastschriftverfahren für einen Übergangszeitraum weitergenutzt werden kann, der erst dann endet, wenn ein mit dem Elektronischem Lastschriftverfahren vergleichbares europäisches Produkt durch die Kreditwirtschaft am Markt angeboten wird.
Nach der Verordnung Nr. 260/2012 ist grundsätzlich auch nach dem 1. Februar 2016 die Nutzung eines ELV möglich, es müsste dann aber den Anforderungen des Artikels 6 der Verordnung Nr. 260/2012 genügen.
Die in diesem Absatz geschaffene Übergangsbestimmung soll daher auch dazu dienen, dass die betroffenen Wirtschaftskreise den Zeitraum bis zum 1. Februar 2016 für die Entwicklung eines Nachfolgeprodukts für ELV auf Basis der SEPA-Lastschrift nutzen. Es ist Aufgabe der betroffenen Wirtschaftskreise und insbesondere der Deutschen Kreditwirtschaft, die Entwicklung eines solchen Produkts aktiv voranzutreiben. Hierbei sind auch vorhandene Spielräume der technischen Standards des European Payments Council (EPC) - unbeschadet weiterer Initiativen der betroffenen Wirtschaftskreise zur Fortentwicklung dieser Standards im Rahmen des EPC - zu nutzen.
Das Elektronische Lastschriftverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass dem vom Zahlungsempfänger als Lastschrift ausgelösten Zahlungsvorgang eine Einzugsermächtigung zugrunde liegt, die an einer Verkaufsstelle vom Zahlungsempfänger mit Hilfe der auf der Zahlungskarte des Zahlers gespeicherten Daten generiert wird. Das ELV nutzt zur Abwicklung einer derart generierten Einzugsermächtigung das Einzugsermächtigungsverfahren der Deutschen Kreditwirtschaft.
Die Zahlungskarte dient insoweit lediglich als Datenspeicher. Wesentlich für das ELV ist dabei, dass die Einzugsermächtigung durch den physischen Einsatz der Zahlungskarte elektronisch erstellt wird. Die auf der Zahlungskarte gespeicherten Daten werden zur Erstellung einer Einzugsermächtigung elektronisch "ausgelesen". Keine elektronische Erstellung liegt daher vor, wenn die Kontoinformationen manuell, etwa durch Abschreiben von der Zahlkarte in ein Datenverarbeitungsprogramm erfasst werden. Zahlungen per Einzugsermächtigung im Internet sind daher nicht erfasst. Anders als bei der Kartenzahlung dient die Zahlkarte beim ELV nicht als Zahlungsauthentifizierungsinstrument. Eine PIN-Eingabe erfolgt gerade nicht. Zudem autorisiert der Zahler den Zahlungsvorgang - anders als bei der Kartenzahlung - nicht vorab.
Die Zahlung muss an einer Verkaufsstelle erfolgen. "Verkaufsstelle" ist im Fall des Elektronischen Lastschriftverfahrens nicht auf solche Vertragspartner beschränkt, die Waren zum Kauf anbieten, sondern erfasst jede Einrichtung des Handels oder ähnlicher Dienstleister (zum Beispiel Handwerker, Hotellerie, Gastronomie, Autovermietung, Fluggesellschaften, Einrichtungshäuser, Zustelldienste, Taxifahrer), die Zahlungen im Elektronischen Lastschriftverfahren anbietet. Der Verkaufsstellenbegriff knüpft insoweit an den Begriff des "point of sale" im Sinne eines "physischen Ortes der Leistungserfüllung bzw. Leistungserbringung" an. Darunter fallen auch kartenakzeptierende mobile Verkaufsstellen (zum Beispiel Weihnachtsmärkte oder Verkaufswagen), nicht jedoch virtuelle Händler oder Dienstleister im Internet.
Da das ELV zur Abwicklung das Einzugsermächtigungsverfahren der Deutschen Kreditwirtschaft nutzt, müssten sowohl die technischen Anforderungen als auch die rechtlichen Rahmenbedingungen des Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens für diese Zahlungen bis zum 1. Februar 2016 beibehalten werden.
Die deutschen Lastschriftverfahren (Einzugsermächtigungslastschrift und Abbuchungsauftragslastschrift) werden zum 1. Februar 2014 durch die SEPA-Lastschriftverfahren (SEPA-Basislastschrift und SEPA-Firmenlastschrift) ersetzt, die unter anderem die technischen Anforderungen des Artikel 6 und des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 berücksichtigen (zum Beispiel Verwendung der IBAN und des XML-Standards ISO 20022). Ein Elektronisches Lastschriftverfahren wäre danach auf Grundlage der bisherigen technischen Standards (Verwendung der Kontonummer und des DTA-Formats) nicht mehr möglich. Soweit sich keine anderen Möglichkeiten der unveränderten Weiternutzung des ELV ergeben, müssten daher im zwischenbetrieblichen Zahlungsverkehr das Abkommen über den Lastschriftverkehr und im Verhältnis zwischen der 1. Inkassostelle und dem Zahlungsempfänger sowie im Verhältnis zwischen dem Zahler und der Zahlstelle die entsprechenden Geschäftsbedingungen insoweit bestehen bleiben, als es die Abwicklung einer "ELV-generierten" Einzugsermächtigungslastschrift erfordert.
Zudem müssten alle im Zusammenhang mit der heutigen ELV-Abwicklungspraxis üblichen Buchungen weiterhin vorgenommen werden dürfen. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in der Praxis die Zahlungsdienstleister nicht durchweg prüfen können, ob eine Einzugsermächtigungslastschrift im elektronischen Lastschriftverfahren generiert wird oder ob diese eine - nach der Verordnung ab dem 1. Februar 2014 nicht mehr statthafte - konventionelle Einzugsermächtigungslastschrift ist, ist der entsprechende Bußgeldtatbestand mangels Geltung bis zum 1. Februar 2016 nicht einschlägig (siehe auch unter Artikel 1 Nummer 5).
In Absatz 2 dieser Vorschrift wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, die technischen Anforderungen für die Durchführung des Elektronischen Lastschriftverfahrens in einer Rechtsverordnung festzulegen, soweit dies für die Zwecke der in Absatz 1 dieser Vorschrift geschaffenen Übergangsbestimmung zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist.
Ebenso wie bereits bei §§ 7a und 7b dieses Gesetzes handelt es sich bei dieser Vorschrift um keine aufsichtsrechtliche Norm, die sich mit ihrem Pflichteninhalt an einzelne Zahlungsdienstleister richtet. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die zwar Aufsichtskompetenzen gegenüber einzelnen Zahlungsdienstleistern besitzt, erhält hierdurch keine zusätzlichen Aufsichtskompetenzen in Bezug auf die ELV-Dienstleitungen.
Zu Nummer 3 (§ 8 Absatz 3 ZAG)
Der Verweis in § 8 Absatz 3 Nummer 6 wird mit Blick auf die Änderungen des § 22 angepasst.
Zu Nummer 4 (§ 18 ZAG - Besondere Pflichten des Prüfers):
Zu Buchstaben a) und b):
Hierbei handelt es sich um redaktionelle Anpassungen, die aufgrund der Ergänzung der Aufzählung erforderlich sind.
Zu Buchstabe c):
Diese Vorschrift entspricht inhaltlich den in § 29 Absatz 2 Satz 1 KWG vorgenommenen Änderungen (Artikel 1 Nummer 4) und spiegelt diese Änderungen auf Zahlungsinstitute nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 dieses Gesetzes als Adressaten der Vorschrift.
Zu Nummer 5 (§ 22 ZAG - Bargeldloser Zahlungsverkehr; Besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche):
Zu Buchstabe a) (Überschrift):
Die Überschrift der Vorschrift wird aufgrund der vorgesehenen Änderungen redaktionell angepasst.
Zu Buchstabe b) (Absatz 1):
Zu Buchstaben aa):
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die aufgrund der Ergänzung der Aufzählung erforderlich ist.
Zu Buchstaben bb):
Diese Vorschrift entspricht inhaltlich den in § 25b KWG vorgenommenen Änderungen (Artikel 1 Nummer 3) und spiegelt diese Änderungen auf Zahlungsinstitute nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 dieses Gesetzes als Adressaten der Vorschrift.
Zu Buchstabe c) (Absatz 5):
Diese Vorschrift entspricht inhaltlich den in § 25b KWG vorgenommenen Änderungen (Artikel 1 Nummer 3) und spiegelt diese Änderungen auf Zahlungsinstitute nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 dieses Gesetzes als Adressaten der Vorschrift und nimmt zusätzlich redaktionelle Anpassungen vor.
Zu Artikel 3 (Änderung der Prüfungsberichtsverordnung):
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):
Die Inhaltsübersicht wird um die geänderten Angaben zu Unterabschnitt 6 sowie um die Angaben zu den neu eingefügten §§ 21a und 21b ergänzt.
Zu Nummer 2 (Abschnitt 3, Überschrift Unterabschnitt 6):
Die Überschrift des Unterabschnitts 6 wird aufgrund der vorgesehenen Änderungen redaktionell angepasst.
Zu Nummer 3 (§§ 21a und 21 b PrüfbV):
Mit diesen Vorschriften werden die besonderen Pflichten der Prüfer im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses nach § 29 KWG konkretisiert.
Zu Artikel 4 (Änderung Zahlungsinstituts-Prüfberichtsverordnung):
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):
Die Inhaltsübersicht wird um die geänderte Angabe zu Unterabschnitt 4 sowie um die Angaben zu den neu eingefügten §§ 16a und 16b redaktionell ergänzt.
Zu Nummer 2 (Abschnitt 3, Überschrift Unterabschnitt 4):
Die Überschrift des Unterabschnitts 4 wird redaktionell angepasst.
Zu Nummer 3 (§ 16 Absatz 5 Satz 1):
Der Verweis auf § 22 ZAG wird mit Blick auf die dort vorgenommen Änderungen angepasst.
Zu Nummer 4 (§§ 16a und 16b ZahlPrüfbV):
Diese Änderungen entsprechen inhaltlich dem §§ 21a und 21b der PrüfbV im hier geregelten Fall mit Zahlungsinstituten nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 ZAG als Adressaten der Vorschrift. Es werden die besonderen Pflichten der Prüfer im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses nach § 18 ZAG konkretisiert.
Zu Artikel 5 (Änderung des Unterlassungsklagegesetzes):
Mit Artikel 5 werden die in Artikel 12 der Verordnung Nr. 260/2012 vorgesehenen außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren geschaffen, die angerufen werden können, um aus dieser Verordnung erwachsende Streitigkeiten betreffend Rechte und Pflichten der Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister beizulegen. Durch die Ergänzung des § 14 Absatz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes wird klargestellt, dass die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank oder die privaten Schlichtungsstellen, denen die Schlichtungsaufgabe nach § 7 der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung übertragen wurde, auch bei Streitigkeiten angerufen werden können, die sich aus der Anwendung der Vorschriften der Verordnung Nr. 260/2012 ergeben.
Zu Artikel 6 (Folgeänderungen):
Die Folgeänderungen sind aufgrund Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 260/2012 (Zugänglichkeit von Zahlungen) erforderlich. Danach ist sicherzustellen, dass ein Zahler, der eine Überweisung an einen Zahlungsempfänger vornimmt, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vorgibt, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist. Gleiches gilt für den Zahlungsempfänger hinsichtlich der Annahme von Überweisungen und Verwendung von Lastschriften.
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten):
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des SEPA-Begleitgesetzes.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 2090:
Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes geprüft.
Das Gesetz eröffnet den Zahlungsdienstleistern die Möglichkeit, ihren Kunden übergangsweise Konvertierungsdienstleistungen für Kontokennungen anzubieten. Der Erfüllungsaufwand hierfür wurde vom Bundesministerium der Finanzen auf 12 Mio. Euro geschätzt. Nach der gesetzlichen Regelung steht es den Zahlungsdienstern frei, diese Dienstleistungen anzubieten oder hierauf zu verzichten. Somit entsteht der Erfüllungsaufwand nur dann, wenn sich der Zahlungsdienstleister für das Anbieten des Konvertierungsprogramms entscheidet. Nach Aussage des Bundesministeriums der Finanzen bieten die meisten Zahlungsdienstleister das Programm bereits auf freiwilliger Basis an. Insofern entstehen bei diesen keine neuen Kosten. Für die Wirtschaft entsteht daneben jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 400.000 Euro, der aus neuen Informationspflichten resultiert.
Für das Bundesministerium der Finanzen schafft das Gesetz eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Verordnung zur Ausgestaltung eines Antragsverfahrens für einen Antrag nach der EU-Verordnung. Der Erfüllungsaufwand für das Antragsverfahren kann erst mit Vorbereitung der nationalen Rechtsverordnung abgeschätzt werden.
Das Bundesministerium der Finanzen geht jedoch davon aus, dass aufgrund der Antragsvoraussetzungen in der EU-Verordnung so gut wie keine Anträge gestellt werden. Der Gesetzentwurf beinhaltet keinen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Er stellt klar, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die zuständige Aufsichtsbehörde ist.
Durch das Begleitgesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand bei Bürgerinnen und Bürger.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter