A. Problem und Ziel
Das Gesetz dient der Anpassung des Bundesrechts an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) (EU-Bauproduktenverordnung).
Die EU-Bauproduktenverordnung sieht einen neuen Rechtsrahmen für die Vermarktung und CE-Kennzeichnung
von Bauprodukten vor und löst zum 1. Juli 2013 die bisher geltende Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) ab.
Zur Anpassung des Bundesrechts ist es erforderlich, Regelungen zur Durchführung der EU-Bauproduktenverordnung im Bauproduktengesetz zu treffen, die Vorschriften aufzuheben, die zurzeit der Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie dienen, sowie Folgeänderungen im übrigen Bundesrecht vorzunehmen.
B. Lösung
Die Artikel 1 und 2 des Gesetzes enthalten die notwendigen Durchführungsregelungen zur EU-Bauproduktenverordnung. Sie umfassen im Wesentlichen Zuständigkeitsbestimmungen, ergänzende Verfahrensbestimmungen sowie Bußgeld- und Straftatbestände. Die weiteren Artikel enthalten Folgeänderungen des Erlasses der EU-Bauproduktenverordnung im übrigen Bundesrecht. Der gespaltenen Inkrafttretensregelung des Artikels 68 der EU-Bauproduktenverordnung folgend tritt Artikel 1 sofort in Kraft; die übrigen Artikel treten zum 1. Juli 2013 in Kraft.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für Bund, Länder und Gemeinden ergeben sich keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Gesetz verursacht keinen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Gesetz verursacht keinen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Gesetz verursacht keinen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht. Es sind keine Auswirkungen auf die Einzelpreise für Bauprodukte und andere Waren und Dienstleistungen zu erwarten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind auszuschließen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 25. Mai 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Fristablauf: 06.07.12
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bauproduktengesetzes
Die §§ 16 und 17 des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden durch die folgenden §§ 16 bis 19 ersetzt:
" § 16 Technische Bewertungsstelle
- (1) Das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin ist Technische Bewertungsstelle im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) (EU-Bauproduktenverordnung), insbesondere für die in Anhang IV Tabelle 1 der EU-Bauproduktenverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Produktbereiche.
- (2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in der Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Artikel 31 der EU-Bauproduktenverordnung mit.
- (3) Die Überwachung und Begutachtung der Technischen Bewertungsstelle nach Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung wird vom Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik durchgeführt.
- (4) Dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung obliegen die Mitteilung nach Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 der EU-Bauproduktenverordnung und die Unterrichtungen nach Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung.
§ 17 Widerruf der Benennung als Technische Bewertungsstelle
- (1) Gelangt der Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik bei der nach § 16 Absatz 3 vorzunehmenden Überwachung und Begutachtung zu der Auffassung, dass eine Benennung des Deutschen Instituts für Bautechnik als Technische Bewertungsstelle für einen oder mehrere Produktbereiche nicht mehr gerechtfertigt ist, so teilt er dies dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter Angabe seiner Gründe mit.
- (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung entscheidet über einen Widerruf der Benennung gemäß Artikel 30 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung.
- (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann eine Neubenennung vornehmen, wenn die rechtlichen Anforderungen hierfür erfüllt sind.
§ 18 Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen
- (1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung. Es nimmt die Notifizierungen nach Artikel 39 der EU-Bauproduktenverordnung vor.
- (2) Die Begutachtung und Überwachung nach Artikel 40 Absatz 1 und 2 der EU-Bauproduktenverordnung erfolgt durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
- (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 42 Satz 1 der EU-Bauproduktenverordnung.
§ 19 Antrag auf Notifizierung
Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung ist die in Artikel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen."
Artikel 2
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte (Bauproduktengesetz - BauPG)
§ 1 Technische Bewertungsstelle
- (1) Das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin ist Technische Bewertungsstelle im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) (EU-Bauproduktenverordnung), insbesondere für die in Anhang IV Tabelle 1 der EU-Bauproduktenverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Produktbereiche.
- (2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in der Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Artikel 31 der EU-Bauproduktenverordnung mit.
- (3) Die Überwachung und Begutachtung der Technischen Bewertungsstelle nach Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Bauproduktenverordnung wird vom Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik durchgeführt.
- (4) Dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung obliegen die Mitteilung nach Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 der EU-Bauproduktenverordnung und die Unterrichtungen nach Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung.
§ 2 Widerruf der Benennung als Technische Bewertungsstelle
- (1) Gelangt der Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik bei der nach § 1 Absatz 3 vorzunehmenden Überwachung und Begutachtung zu der Auffassung, dass eine Benennung des Deutschen Instituts für Bautechnik als Technische Bewertungsstelle für einen oder mehrere Produktbereiche nicht mehr gerechtfertigt ist, so teilt er dies dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter Angabe seiner Gründe mit.
- (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung entscheidet über einen Widerruf der Benennung gemäß Artikel 30 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung.
- (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann eine Neubenennung vornehmen, wenn die rechtlichen Anforderungen hierfür erfüllt sind.
§ 3 Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen
- (1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung. Es nimmt die Notifizierungen nach Artikel 39 der EU-Bauproduktenverordnung vor.
- (2) Die Begutachtung und Überwachung nach Artikel 40 Absatz 1 und 2 der EU-Bauproduktenverordnung erfolgt durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
- (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 42 Satz 1 der EU-Bauproduktenverordnung.
§ 4 Antrag auf Notifizierung
Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung ist die in Artikel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.
§ 5 Marktüberwachung
- (1) Auf die Marktüberwachung im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die sich aus der EU-Bauproduktenverordnung ergeben, sind die §§ 4, 5, 7, 9 bis 23, 24 Absatz 1 Satz 3 sowie die §§ 32 bis 38 des Produktsicherheitsgesetzes nicht anzuwenden.
- (2) Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden über Bauprodukte zum Zweck der Unterrichtung der Europäischen Kommission sind zugleich dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuzuleiten.
§ 6 Sprache
Für die Artikel 7 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 2 der EU-Bauproduktenverordnung wird Deutsch als die zu verwendende Sprache festgelegt. Die in Artikel 11 Absatz 8 Satz 1, Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 und Artikel 14 Absatz 5 Satz 1 der EU-Bauproduktenverordnung enthaltene Anforderung gilt als erfüllt, wenn die deutsche Sprache verwendet wird.
§ 7 Rechtsverordnungen zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union
- (1) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, die Regelungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten enthalten, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von solchen Bauprodukten geregelt werden, die nicht unter die EU-Bauproduktenverordnung fallen. Dabei können insbesondere Prüfungen, Überwachungen, Bescheinigungen, Kennzeichnungen, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, behördliche Maßnahmen sowie andere als die nach der EU-Bauproduktenverordnung erforderlichen Konformitätsnachweisverfahren vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können sonstige Regelungen, die mit dem Inverkehrbringen von Bauprodukten in engem Zusammenhang stehen, getroffen werden.
- (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann auch die Anerkennung von Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle geregelt werden. Für Amtshandlungen dieser Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Folgendes zu regeln:
- 1. die Überwachung der anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und
- 2. die kostenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze.
§ 8 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
- (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates(ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Satz 1 dieses Gesetzes als Wirtschaftsakteur bei der Bereitstellung eines Bauproduktes auf dem Markt eine Abschrift der Leistungserklärung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,
- 2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
- a) Artikel 4 Absatz 1 eine Leistungserklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt oder
- b) Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 oder die CE-Kennzeichnung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
- 3. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 beim Inverkehrbringen eines Bauproduktes eine technische Dokumentation nicht oder nicht richtig erstellt,
- 4. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a oder Artikel 13 Absatz 8, eine technische Unterlage oder eine Leistungserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder eine Abschrift einer Leistungserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
- 5. entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die erklärte Leistung bei Serienfertigung beständig sichergestellt ist,
- 6. entgegen Artikel 11 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass ein Bauprodukt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifizierung trägt,
- 7. entgegen Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 13 Absatz 3 bei der Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt eine dort genannte Angabe nicht oder nicht richtig macht,
- 8. entgegen Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Satz 1 dieses Gesetzes nicht sicherstellt, dass einem Bauprodukt eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt ist,
- 9. entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 1, Artikel 13 Absatz 7 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 eine erforderliche Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine erforderliche Korrekturmaßnahme getroffen wird,
- 10. entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 2, Artikel 13 Absatz 7 Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 11. entgegen Artikel 11 Absatz 8 Satz 1, Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 5 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 6 Satz 2 dieses Gesetzes, oder entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 12. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert,
- 13. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 3 nicht sicherstellt, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung
versehen ist, dass dem Produkt eine dort genannte Unterlage beigefügt ist oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt hat, - 14. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 oder entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt,
- 15. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 den Hersteller, den Importeur oder die Marktüberwachungsbehörden nicht oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von der Gefahr unterrichtet,
- 16. entgegen Artikel 13 Absatz 5 oder Artikel 14 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität eines Bauprodukts mit der Leistungserklärung oder die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht beeinträchtigen,
- 17. entgegen Artikel 16 eine Nennung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
- 18. einer vollziehbaren Anordnung nach
- a) Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 4 Unterabsatz 1,
- b) Artikel 58 Absatz 1 oder
- c) Artikel 59 zuwiderhandelt.
- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 2, 5, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 16 und 18 Buchstabe a und b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 9 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 5, 9, 14 oder Nummer 18 Buchstabe a oder Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Artikel 3
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
§ 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"1. wenn die Anlagen, Anlagenteile oder technischen Schutzvorkehrungen die Anforderungen zum Schutz der Gewässer nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu Bauprodukten oder nach den zu ihrer Umsetzung oder Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften erfüllen, wenn die nach den genannten Rechtsvorschriften erforderlichen CE-Kennzeichnung
en angebracht wurden und wenn nach diesen Rechtsvorschriften zulässige Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften eingehalten werden,".
Artikel 4
Änderung der Energieeinsparverordnung
Die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die durch die Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 23 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. soweit für sie die Bewertung auch im Hinblick auf die Anforderungen zur Energieeinsparung im Sinne dieser Verordnung durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) oder durch nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union gewährleistet wird, erforderliche CE-Kennzeichnung
en angebracht wurden und nach den genannten Vorschriften zulässige Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften eingehalten werden, oder". - 2. In Anlage 3 werden in den Fußnoten 2 und 3 unter der Tabelle 1 jeweils in Satz 2 die Wörter "europäischen technischen Zulassungen" durch die Wörter "Europäischen Technischen Bewertungen" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter "Die § 3 Abs. 4 und 5, §§ 4 bis 12 der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz" durch die Wörter "Die §§ 3 bis 12 der BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung" ersetzt.
- 2. In § 8 wird die Angabe " § 14 Absatz 1" durch die Angabe " § 8 Absatz 1" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung
Die BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 6. Juni 1996 (BGBl. I S. 798) wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird aufgehoben.
- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.
- b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 1 und 2.
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
- (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Baupro duktengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, außer Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
I. Ausgangslage und Zielsetzung
1. Ausgangslage
Das Gesetz dient der Anpassung des Bundesrechts an die neue Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (EU-Bauproduktenverordnung).
Die EU-Bauproduktenverordnung sieht einen neuen Rechtsrahmen für die Vermarktung und CEKennzeichnung von Bauprodukten vor und löst zum 1. Juli 2013 die bisher geltende Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) ab.
Zur Anpassung des Bundesrechts ist es erforderlich, Regelungen zur Durchführung der EU-Bauproduktenverordnung im Bauproduktengesetz zu treffen, die Vorschriften aufzuheben, die zurzeit der Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie dienen, sowie Folgeänderungen im übrigen Bundesrecht vorzunehmen.
2. Zielsetzung und Konzeption des Gesetzes
Die Artikel 1 und 2 des Gesetzes enthalten die notwendigen Durchführungsregelungen zur EU-Bauproduktenverordnung im Bauproduktengesetz.
Für die Zuständigkeitsbestimmungen werden bewährte Regelungen in der Sache beibehalten und neue Aufgaben sachgemäß zugeordnet. So werden die Aufgaben der Technischen Bewertungsstelle nach Artikel 29 und die der notifizierenden Behörde nach Artikel 40 der EU-Bauproduktenverordnung dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) übertragen, dem vergleichbare Aufgaben schon bisher zugeordnet waren.
Die Begutachtung und Überwachung der von den Herstellern einzuschaltenden unabhängigen Drittstellen soll durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH erfolgen, die eigens für die Aufgabe eingerichtet worden ist, die Fachkompetenz von Konformitätsbewertungsstellen in Durchführung der Artikel 3 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festzustellen (vgl. § 1 des Akkreditierungsstellengesetzes).
Ergänzende Verfahrensbestimmungen betreffen die von Artikel 29 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung vorgeschriebene Überwachung der Technischen Bewertungsstellen, die ergänzende Unterrichtung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bereich der Marktüberwachung sowie die Verwendung der deutschen Sprache für die Leistungserklärung und andere vom Hersteller bereitzustellende Dokumente.
Abschließend werden die notwendigen Bußgeld- und Straftatbestände geregelt.
Die Artikel 3 bis 7 enthalten Folgeänderungen des Erlasses der EU-Bauproduktenverordnung im übrigen Bundesrecht.
Der gespaltenen Inkrafttretensregelung des Artikels 68 der EU-Bauproduktenverordnung folgend sieht Artikel 7 vor, dass Artikel 1 sofort und die übrigen Artikel zum 1. Juli 2013 in Kraft treten.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die EU-Bauproduktenverordnung regelt die Anforderungen an die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt. Für die Bestimmungen zur Durchführung der EU-Bauproduktenverordnung im Bauproduktengesetz (Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes) ist der Bund aufgrund seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG) zuständig. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Straf- und Bußgeldvorschriften ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht).
Die für die Wahrnehmung der Gesetzgebungskompetenz erforderlichen Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 sind erfüllt, da die bundeseinheitlichen Regelungen der Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse dienen. Mit ihnen werden die national notwendigen Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit des vorgesehenen Systems der CE-Kennzeichnung
für Bauprodukte geschaffen. Sie sichern die gleichwertige Teilnahme der deutschen Wirtschaftsakteure am europäischen Binnenmarkt und stellen auch im Sinne von Bauherren und Nutzern von Bauwerken die erforderliche Produktqualität und Produktinformation sicher. Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn die Länder jeweils eigene oder keine Regelungen erlassen würden. Dies würde zu unterschiedlichen Vermarktungsbedingungen von Produkten und damit zu Wettbewerbsverzerrungen im Bundesgebiet bis hin zu Nachteilen für die gesamte deutsche Wirtschaft auf dem europäischen Markt führen. Die EU-Bauproduktenverordnung und das Bauproduktengesetz stellen damit künftig - wie bereits gegenwärtig die Bauproduktenrichtlinie und das heute geltende Bauproduktengesetz - in Deutschland die zentrale Rechtsgrundlage für die Vermarktung von Bauprodukten dar. Für die erfasste Produktpalette besteht ein bundesweiter Markt, dessen Funktionsfähigkeit einheitliche materielle Regelungen sowie Verfahren und Zuständigkeiten bedingt. Diese sind auch zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich. Ohne bundeseinheitliche Regelungen wären erhebliche Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs im Bundesgebiet zu erwarten.
Für die Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (Artikel 3) ergibt sich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 32 GG (wasserueber.htmhaushalt).
III. Wesentliche Regelungen im Überblick
1. Das DIBt als Technische Bewertungsstelle
Nach Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung können die Mitgliedstaaten insbesondere für einen oder mehrere in Anhang IV Tabelle 1 aufgeführte Produktbereiche Technische Bewertungsstellen benennen. In Deutschland soll dem DIBt die Aufgabe der Technischen Bewertungsstelle übertragen werden.
a) Die Europäische Technische Bewertung nach der EU-Bauproduktenverordnung
Die EU-Bauproduktenverordnung sieht die CE-Kennzeichnung
von Bauprodukten auf der Grundlage harmonisierter technischer Prüfverfahren vor. Diese Prüfverfahren sind in harmonisierten europäischen Normen oder, sofern es eine passende Norm nicht gibt und ein Hersteller bei einer Technischen Bewertungsstelle eine Europäische Technische Bewertung seines Produktes beantragt, in Europäischen Technischen Bewertungsdokumenten niedergelegt.
Die Europäische Technische Bewertung entspricht in wesentlichen Zügen der bisher durch die Bauproduktenrichtlinie geregelten europäischen technischen Zulassung. Es sind allerdings insbesondere ein an Fristen gebundenes rascheres Vorgehen sowie weitere verfahrensmäßige Erleichterungen vorgesehen. Wie bisher arbeiten die Technischen Bewertungsstellen in einer europäischen Organisation der Technischen Bewertungsstellen zusammen.
b) Das DIBt
Das DIBt soll die ihm im Zuge der Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie zugewiesene Aufgabe als zuständige Stelle für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen in der Sache weiterhin wahrnehmen und nunmehr als Technische Bewertungsstelle für alle der EU-Bauproduktenverordnung unterfallenden Bauprodukte tätig werden. Das Institut ist eine nach Berliner Landesrecht gegründete rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und beruht auf dem von Bund und Ländern geschlossenen Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen). Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des DIBt-Abkommens dient das Institut der einheitlichen Erfüllung bautechnischer Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Rechts- und Fachaufsicht obliegen dem Land Berlin; ein von Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Ländern gebildeter Verwaltungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit des Instituts, überwacht die Präsidentin bzw. den Präsidenten des DIBt und ist oberste Dienstbehörde für die im Institut tätigen Beamtinnen und Beamten.
Zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie wurde dem DIBt 1991 die Aufgabe der Zulassungsstelle für europäische technische Zulassungen übertragen. Damit knüpften Bund und Länder bereits damals an die Tradition des vormaligen Instituts für Bautechnik an, dem die meisten Länder auf der Grundlage eines Abkommens von 1968 die Erteilung (nationaler) allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen übertragen hatten. Auf diese Weise wurde sichergestellt, dass trotz der fortbestehenden Zweigleisigkeit von europäischem und nationalem Zulassungswesen eine weitgehende organisatorische Einheitlichkeit gewährleistet blieb (vgl. Gesetzesbegründung zum Bauproduktengesetz vom 5. November 1991, BT-Drs. 012/1462, Seite 18). Außerdem wiesen Bund und Länder seinerzeit darauf hin, dass die nationale Zulassungsstelle zugleich im Gremium der von den Mitgliedstaaten bestimmten Zulassungsstellen (EOTA) mitwirke (vgl. Gesetzesbegründung a. a. O.).
Diese Gründe tragen nach wie vor. Inzwischen haben alle Länder dem DIBt die Aufgabe der Ausstellung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen übertragen. Die Anforderungen an die organisatorische, personelle und sächliche Ausstattung sind in den Bereichen (nationaler) Zulassung und (europäischer) Bewertung von Bauprodukten im Kern gleich. Darüber hinaus ist die bautechnische Regulierung eine Frage bautechnischen Sachverstandes, der keinen regional bedingten Besonderheiten unterliegt, so dass es auch von daher naheliegt, diese Aufgabe einer zentralen Stelle zu übertragen. Da durch bautechnische Zulassungen bzw. Bewertungen nachgewiesen wird, dass die baupolizeiliche Anforderung, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten (vgl. § 3 Absatz 1 und 2 der Musterbauordnung), eingehalten wird, sollen diese Aufgaben einer öffentlichen Stelle obliegen. Schließlich bleibt es dabei, dass die Technische Bewertungsstelle in einem europäischen Gremium der von den Mitgliedsstaaten bestimmten Bewertungsstellen mitwirkt und Deutschland einheitlich vertritt.
Das DIBt erfüllt die an Technische Bewertungsstellen gemäß Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Tabelle 2 der EU-Bauproduktenverordnung gestellten Anforderungen. Hiervon hat sich das fachlich zuständige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung überzeugt. In einer hierzu einberufenen Bund-Länder-Arbeitsgruppe erläuterte das DIBt die von ihm vorgelegten umfassenden Unterlagen zu seiner organisatorischen, personellen und sächlichen Ausstattung. Auch unter Berücksichtigung der Bewährung des Instituts als Zulassungsstelle nach der Bauproduktenrichtlinie erscheint die Aufgabenübertragung folgerichtig und das DIBt dürfte den gestellten Anforderungen dauerhaft gewachsen sein.
c) Die Befugnis des Bundes zur Einrichtung der Technischen Bewertungsstelle im DIBt
Die Erteilung Europäischer Technischer Bewertungen fällt in die Verwaltungskompetenz der Länder, die diese Aufgabe als eigene Angelegenheit nach den Artikeln 83 und 84 GG ausführen. Die Aufgabenzuweisung an das DIBt stellt eine Bestimmung dar, die die Einrichtung einer Behörde zum Gegenstand hat, und wird vom Gesetzgeber auf der Grundlage von Artikel 84 Absatz 1 Satz 1 und 2 GG vorgenommen.
Dabei ist zu beachten, dass - wie dargelegt - lediglich die vom DIBt bereits wahrgenommene Aufgabe der europäischen technischen Zulassung durch die nach Gegenstand und Umfang im Wesentlichen gleiche Aufgabe der Europäischen Technischen Bewertung abgelöst wird.
d) Die Mitwirkung des DIBt in der europäischen Organisation Technischer Bewertungsstellen
Zur Aufgabe der Technischen Bewertungsstellen gehört gemäß Artikel 31 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung die Mitwirkung in der europäischen Organisation Technischer Bewertungsstellen. Das Gremium erarbeitet Europäische Bewertungsdokumente, die für die anschließende Erteilung von Europäischen Technischen Bewertungen durch die Technischen Bewertungsstellen verbindlich sind. Das Gesetz sieht hier entsprechend dem bisherigen § 7 Absatz 1 des Bauproduktengesetzes vor, dass das DIBt insoweit - wie im bisherigen Zulassungswesen - auch in Zukunft im Wege der Organleihe für das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung tätig wird (vgl. Gesetzesbegründung zum Bauproduktengesetz vom 5. November 1991, BT-Drs. 012/1462, Seiten 18 und 24).
Wenn eine Technische Bewertungsstelle die vorgesehenen Anforderungen nicht mehr erfüllt, so ist ihre Benennung gegenüber der Europäischen Kommission nach Artikel 30 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung zu widerrufen. Dies obliegt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Eine Neubenennung ist möglich, wenn hierfür die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
e) Überwachung und Begutachtung des DIBt durch den Verwaltungsrat
Die nach Artikel 29 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung vorgesehene Überwachung und Begutachtung der Technischen Bewertungsstellen soll durch den Verwaltungsrat des DIBt erfolgen.
Die EU-Bauproduktenverordnung sieht eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeiten der Bewertungsstelle vor, die insbesondere nicht zwischen den Tätigkeiten der Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen auf nationaler Ebene einerseits und der Mitwirkung im europäischen Gremium der Bewertungsstellen andererseits unterscheidet. Daher muss sich die Begutachtung und Überwachung der Bewertungsstelle sowohl auf die von den Ländern als eigene Angelegenheit als auch auf die in Organleihe für das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ausgeführten Aufgaben beziehen. Für eine solche Gesamtbetrachtung der Tätigkeiten des DIBt als Bewertungsstelle ist der nach dem DIBt-Abkommen für leitende und überwachende Zwecke vorgesehene Verwaltungsrat des Instituts das geeignete Organ. Der Verwaltungsrat beschließt selbst über die nähere Ausgestaltung der Begutachtung und Überwachung, wie etwa die Einführung einer regelmäßigen Berichtspflicht.
2. Das DIBt als notifizierende Behörde; Akkreditierungspflicht für notifizierte Stellen
Die in der EU-Bauproduktenverordnung vorgesehenen Qualitätssicherungssysteme für Bauprodukte sehen zum Teil die Verpflichtung der Hersteller vor, die notwendigen technischen Produktprüfungen durch von ihnen unabhängige Drittstellen ("notifizierte Stellen") durchführen zu lassen. Diese Stellen sind gemäß Artikel 40 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung von einer vom Mitgliedstaat einzurichtenden Behörde ("notifizierende Behörde") gegenüber der Europäischen Kommission zu notifizieren.
Für die Notifizierung haben die Drittstellen der notifizierenden Behörde nachzuweisen, dass sie die nach Artikel 43 der EU-Bauproduktenverordnung an sie gestellten Anforderungen erfüllen. Dabei stellt die EU-Bauproduktenverordnung den Mitgliedstaaten in Artikel 40 Absatz 2 frei vorzuschreiben, dass die Begutachtung und Überwachung durch die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 eingerichtete nationale Akkreditierungsstelle durchgeführt wird; soll eine Drittstelle ohne Akkreditierung notifiziert werden, gelten dagegen höhere verfahrensmäßige Anforderungen.
Das Gesetz sieht das DIBt als notifizierende Behörde vor. Das DIBt erfüllt die an notifizierende Behörden in Artikel 41 der EU-Bauproduktenverordnung gestellten Anforderungen. Die Aufgabe fällt in die Verwaltungskompetenz der Länder, die sie als eigene Angelegenheit nach den Artikeln 83 und 84 GG ausführen. Ebenso wie bei der Bestimmung des DIBt als Technische Bewertungsstelle stellt die Aufgabenzuweisung eine Bestimmung dar, die die Einrichtung einer Behörde zum Gegenstand hat, und erfolgt auf der Grundlage von Artikel 84 Absatz 1 Satz 1 und 2 GG. Auch hier wird wegen einer Änderung des europäischen Rechtsrahmens dem DIBt durch Bundesgesetz lediglich eine Aufgabe zugewiesen, die einer durch das DIBt bereits wahrgenommenen Aufgabe nach Gegenstand und Umfang im Wesentlichen gleicht. Zudem ist auch hier in Bezug auf den europarechtlich gesetzten Zeitrahmen eine bundesgesetzliche Zuweisung geboten.
Die Begutachtung und Überwachung soll durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH erfolgen, die eigens für die Aufgabe eingerichtet worden ist, die Fachkompetenz von Konformitätsbewertungsstellen in Durchführung der Artikel 3 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festzustellen (vgl. § 1 des Akkreditierungsstellengesetzes).
Für das Inkrafttreten der Zuweisung der Aufgabe der notifizierenden Behörde sowie der Akkreditierungsverpflichtung ist nach Artikel 7 des Gesetzes der Tag nach der Verkündung des Gesetzes vorgesehen, da dies zum rechtzeitigen Vollzug der EU-Bauproduktenverordnung notwendig ist. Die Notifizierung von Drittstellen nach der EU-Bauproduktenverordnung kann aufgrund der dort vorgesehenen gespaltenen Inkrafttretensregelung aber bereits heute erfolgen, sofern hierfür die mitgliedstaatlichen Voraussetzungen geschaffen sind. Zudem muss die Notifizierung der Drittstellen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der die Hersteller verpflichtenden Regelungen der EU-Bauproduktenverordnung - zum 1. Juli 2013 - abgeschlossen sein, damit die ab diesem Zeitpunkt vorgesehenen Qualitätssicherungssysteme pünktlich funktionsfähig sind und Bauprodukte somit ohne Verzögerung gehandelt werden können. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit wird die Regelung des vorgezogenen Inkrafttretens auf den gesamten Artikel 1 des Gesetzes bezogen.
3. Marktüberwachung
Durch die Artikel 15 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle harmonisierten Produkte einer Marktüberwachung zu unterwerfen. Diesen treten mit den Artikeln 56 bis 59 der EU-Bauproduktenverordnung nunmehr unmittelbar an die Marktüberwachungsbehörden gerichtete ergänzende Marktüberwachungsvorschriften zur Seite. Soweit im Rahmen der Marktüberwachung die Europäische Kommission zu unterrichten ist, soll - entsprechend dem bisherigen Rechtszustand unter der Bauproduktenrichtlinie - auch das fachlich zuständige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterrichtet werden, damit die Bundesregierung dieselben Informationen wie die Kommission erhält und uneingeschränkt der Aufgabe der Staatsleitung im Bereich des Informationshandelns der Bundesregierung nachkommen kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - sowie vom 16. August 2002 - 1 BvR 1241/97).
Im Interesse der Marktüberwachung und der deutschsprachigen Marktteilnehmer ist schließlich vorgesehen, dass die deutsche Sprache für die nach der EU-Bauproduktenverordnung notwendigen Dokumente verwendet wird.
Im Übrigen werden aus Gründen der Rechtsklarheit einige für Bauprodukte nicht einschlägige Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt.
4. Bußgeld- und Straftatbestände
Das Gesetz enthält des Weiteren die nach Artikel 30 Absatz 6 und Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 notwendigen Bußgeld- und Straftatbestimmungen. Diese sind, insbesondere aus Gründen der Gleichbehandlung der in verschiedenen Produktsektoren tätigen Wirtschaftsakteure, in Regelungstechnik und Sanktionsrahmen eng an das Produktsicherheitsgesetz angelehnt.
5. Folgeänderungen im sonstigen Bundesrecht
Das Gesetz enthält darüber hinaus Folgeänderungen, die im sonstigen Bundesrecht infolge der EU-Bauproduktenverordnung notwendig geworden sind.
IV. Gesetzesfolgen
1. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Das Gesetz hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Personen sind von den Regelungsvorschlägen lediglich mittelbar betroffen. Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern bestehen nicht. Die Relevanzprüfung in Bezug auf Gleichstellungsfragen fällt damit negativ aus.
2. Erfüllungsaufwand
Das Gesetz verursacht keinen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
Das Gesetz verursacht keinen Aufwand für die Wirtschaft, der über den von der EU-Bauproduktenverordnung ausgelösten Erfüllungsaufwand hinausgeht. Insbesondere ist der Aufwand, der mit der Akkreditierungspflicht für Konformitätsbewertungsstellen einhergeht (§ 19 in Artikel 1, § 4 in Artikel 2 des Gesetzes), als höchstens gleich hoch einzuschätzen wie der Aufwand, der mit dem sonst europarechtlich vorgesehenen Verfahren der Begutachtung und Überwachung durch die notifizierenden Behörden einhergeht. Bei grenzüberschreitender Tätigkeit einer Stelle ist zudem mit der einmal erfolgten Akkreditierung kein weiteres behördliches Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich.
Das Gesetz verursacht keinen Aufwand für die Verwaltung, der über den von der EU-Bauproduktenverordnung ausgelösten Erfüllungsaufwand hinausgeht. Es ordnet lediglich den insoweit ausgelösten Erfüllungsaufwand nach der verfassungsrechtlich vorgegebenen Zuständigkeitsverteilung dem Bund bzw. den Ländern zu. Die zusätzliche Verpflichtung, für die Europäische Kommission bestimmte Mitteilungen im Rahmen der Marktüberwachung zugleich dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuzuleiten (§ 5 Absatz 2 in Artikel 2 des Gesetzes), hat keinen Erfüllungsaufwand zur Folge, da die Mitteilungen auf elektronischem Weg automatisiert zugeleitet werden können.
3. Nachhaltigkeit
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetz berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung. Es dient der Bereitstellung der organisatorischen Rahmenbedingungen, die für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erforderlich sind.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Das Gesetz steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union. Es dient der Anpassung an Vorgaben des Unionsrechts.
VI. Zeitliche Geltung
Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da auch die zu Grunde liegenden europäischen Rechtsvorschriften nicht befristet sind.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Bauproduktengesetz)
Artikel 1 enthält die Regelungen zur Durchführung der EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung [EU] Nr. 305/2011), die sofort in Kraft treten sollen, da dies zum rechtzeitigen Vollzug der EU-Bauproduktenverordnung, auch im Interesse der Marktteilnehmer, erforderlich ist. Mit diesen Regelungen werden die Technische Bewertungsstelle und die notifizierende Behörde eingerichtet.
Zu § 16
Die Vorschrift dient der Durchführung der Artikel 29 bis 31 der EU-Bauproduktenverordnung.
Zu Absatz 1
Nach Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung können die Mitgliedstaaten Technische Bewertungsstellen einrichten. Das Gesetz sieht vor, dass das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) diese Aufgabe für alle der EU-Bauproduktenverordnung unterfallenden Bauprodukte wahrnimmt.
Zu Absatz 2
Zu den Aufgaben der Technischen Bewertungsstellen gehört gemäß Artikel 31 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung die Mitwirkung in der europäischen Organisation Technischer Bewertungsstellen. Diese Aufgabe nimmt das DIBt im Auftrag des Bundes, das heißt im Wege der Organleihe, wahr.
Zu Absatz 3
Die durch Artikel 29 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung vorgeschriebene Überwachung der Tätigkeit der Technischen Bewertungsstelle soll durch den Verwaltungsrat des DIBt erfolgen.
Zu Absatz 4
Die folgenden Informationspflichten in Bezug auf Technische Bewertungsstellen werden dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zugeordnet:
- - Mitteilung an die anderen Mitgliedstaaten und an die Kommission über die Einrichtung einer Technischen Bewertungsstelle und den ihr zugewiesenen Tätigkeitsbereich (Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 der EU-Bauproduktenverordnung), - Unterrichtung der Kommission über die nationalen Verfahren für die Benennung von Technischen Bewertungsstellen, über die Überwachung der Tätigkeit und Kompetenz der Technischen Bewertungsstellen sowie über diesbezügliche Änderungen (Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 2 der EU-Bauproduktenverordnung),
- - Unterrichtung der Kommission und der übrigen Mitgliedstaaten über den Widerruf einer Benennung einer Technischen Bewertungsstelle (Artikel 30 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung).
Zu § 17
Artikel 30 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Benennung einer Technischen Bewertungsstelle zu widerrufen, sofern die rechtlichen Anforderungen an ihre Tätigkeit von dieser nicht mehr erfüllt werden. Die Vorschrift regelt das bei diesem Widerruf einzuhaltende Verfahren. Soweit die Ergebnisse der nach § 16 Absatz 2 vorzunehmenden Überwachung negativ ausfallen, kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Benennung des DIBt widerrufen. Eine Neubenennung ist möglich, wenn hierfür die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
Zu § 18
Die Vorschrift dient der Durchführung der Artikel 39 bis 42 sowie des Artikels 47 der EU-Bauproduktenverordnung.
Zu den Absätzen 1 und 2
Nach Artikel 40 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung benennen die Mitgliedstaaten eine notifizierende Behörde, die zum einen dafür verantwortlich ist, die Verfahren einzurichten und durchzuführen, die für die Begutachtung und Notifizierung derjenigen Stellen erforderlich sind, die die Befugnis erhalten sollen, für die Zwecke dieser Verordnung Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten auszuführen, und die zum anderen für die Überwachung der notifizierten Stellen verantwortlich ist. Dabei können die Aufgaben der Begutachtung und Überwachung der Drittstellen gemäß Absatz 2 der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 eingerichteten nationalen Akkreditierungsstelle übertragen werden.
In Absatz 1 wird die Aufgabe der Notifizierung der Drittstellen dem DIBt übertragen. Die Begutachtung und Überwachung der Drittstellen erfolgt gemäß Absatz 2 durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift ordnet dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Aufgabe zu, die Kommission über das Verfahren zur Begutachtung und Notifizierung von Stellen, die die Befugnis erhalten sollen, Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten auszuführen, und über das Verfahren zur Überwachung der notifizierten Stellen zu unterrichten sowie über diesbezügliche Änderungen.
Zu § 19
Die Vorschrift verpflichtet zur Vorlage der von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH erhaltenen Akkreditierungsurkunde bei der Beantragung der Notifizierung gemäß Artikel 47 Absatz 2 der EU-Bauproduktenverordnung.
Zu Artikel 2 (Bauproduktengesetz)
Artikel 2 enthält im Wege der Neufassung des Bauproduktengesetzes Regelungen zur Durchführung der EU-Bauproduktenverordnung, die erst am 1. Juli 2013 in Kraft treten sollen. Dabei wird die Überschrift des Bauproduktengesetzes an dessen geänderte Zweckbestimmung angepasst. Hauptzweck ist nunmehr die Durchführung der EU-Bauproduktenverordnung, der Zweck der Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie entfällt. Die zusätzliche Zweckbestimmung des Gesetzes, weitere europäische Rechtsakte mit Bezug auf Bauprodukte umzusetzen, wird beibehalten. Da auf europäischer Ebene immer häufiger die Rechtsform der Verordnung gewählt wird, wird die Zweckbestimmung des Gesetzes auf Durchführungsregelungen erweitert. In Gestalt der Vorschriften der §§ 1 bis 15 des Bauproduktengesetzes entfällt der größte Teil der bisherigen Regelungen. Diese dienten der Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG), die zum 1. Juli 2013 außer Kraft tritt.
Zu den §§ 1 bis 4
Die §§ 1 bis 4 sind die bisherigen §§ 16 bis 19.
Zu § 5
Die Vorschrift dient der Durchführung der Artikel 56 bis 59 der EU-Bauproduktenverordnung.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift erklärt aus Gründen der Rechtsklarheit einige für Bauprodukte nicht einschlägige Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) für nicht anwendbar. Sie entspricht mit Ausnahme der Bezugnahme auf die EU-Bauproduktenverordnung statt auf die Bauproduktenrichtlinie dem bisherigen § 13 Absatz 1 des Bauproduktengesetzes (BauPG); zusätzlich wird § 7 ProdSG genannt, da diesem nunmehr die Vorschriften der Artikel 8 und 9 der EU-Bauproduktenverordnung über die CE-Kennzeichnung
vorgehen.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift gewährleistet, dass die Bundesregierung über getroffene Marktüberwachungsmaßnahmen im gleichen Umfang wie die Europäische Kommission unterrichtet wird.
Zu § 6
Für folgende Dokumente hat der Mitgliedstaat nach der EU-Bauproduktenverordnung die zu verwendende Sprache festzulegen:
- - Leistungserklärung (Artikel 7 Absatz 4 der EU-Bauproduktenverordnung),
- - Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen (Hersteller: Artikel 11 Absatz 6, Importeure: Artikel 13 Absatz 4, Händler: Artikel 14 Absatz 2 der EU-Bauproduktenverordnung).
Satz 1 sieht die Verwendung der deutschen Sprache für diese Dokumente vor.
Weitere Informationen und Unterlagen sind nach Artikel 11 Absatz 8 Satz 1, Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 und Artikel 14 Absatz 5 Satz 1 in einer für die Behörden des Mitgliedstaates leicht verständlichen Sprache zur Verfügung zu stellen. Satz 2 stellt klar, dass diese Anforderung erfüllt ist, wenn die deutsche Sprache verwendet wird. Der zuständigen Behörde bleibt aber freigestellt, die Vorlage auch in einer anderen Sprache zu ermöglichen. Die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder enthaltenen Regelungen zur Amtssprache bleiben unberührt.
Zu § 7
Die in § 15a BauPG enthaltene Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union mit Bezug auf Bauprodukte bleibt erhalten und wird der neue § 5. Auf der bisherigen Regelung beruhte der Erlass der Heizkesselverordnung,
die die Heizkesselrichtlinie (92/42/EWG) umsetzt. Da auf europäischer Ebene immer häufiger die Rechtsform der europäischen Verordnung gewählt wird, wird die Zweckbestimmung des Gesetzes auf insoweit notwendige Durchführungsregelungen erweitert. Im Übrigen kann der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 8 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes durch Rechtsverordnung als Voraussetzung für die Notifizierung von Drittstellen eine Pflicht zur Akkreditierung bei der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH vorsehen.
Zu den §§ 8 und 9
Die §§ 8 und 9 enthalten die zur Durchführung der EU-Bauproduktenverordnung nach Artikel 30 Absatz 6 und Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008, auf die im 46. Erwägungsgrund der EU-Bauproduktenverordnung Bezug genommen wird, notwendigen Bußgeld- und Straftatbestimmungen. Diese sind, insbesondere aus Gründen der Gleichbehandlung der in verschiedenen Produktsektoren tätigen Wirtschaftsakteure, in Regelungstechnik und Sanktionsrahmen eng an das Produktsicherheitsgesetz angelehnt.
Zu Artikel 3 (Wasserhaushaltsgesetz)
§ 63 des Wasserhaushaltsgesetzes sieht eine Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe vor. Sofern die Eignung einer Anlage aufgrund europäischen Bauproduktenrechts bereits anderweitig feststeht, stellt Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 von dem Erfordernis der Eignungsfeststellung frei. Die ausdrückliche Bezugnahme auf das Bauproduktengesetz entfällt, die Regelung wird aber in textlich gestraffter Form beibehalten.
Zu Artikel 4 (Energieeinsparverordnung)
Zu Nummer 1
§ 23 Absatz 3 Satz 1 der Energieeinsparverordnung (EnEV) legt fest, dass in den Fällen, in denen eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen im Hinblick auf Anforderungen der EnEV wegen des Fehlens von anerkannten Regeln der Technik nicht möglich ist, der zuständigen Landesbehörde die erforderlichen Nachweise für eine anderweitige Bewertung der energierelevanten Eigenschaften vorzulegen sind. Nach dem bisher geltenden Satz 2 Nummer 1 bedarf es eines solchen Nachweisverfahrens nicht, wenn bereits über das Bauproduktenrecht sichergestellt wird, dass eine Bewertung der energierelevanten Eigenschaften im Sinne der EnEV möglich ist und die energetischen Anforderungen nach der EnEV berücksichtigt werden können. Dieser Regelungsinhalt soll in der neu gefassten Nummer 1 beibehalten werden. Dabei werden anstelle des Bauproduktengesetzes die EU-Bauproduktenverordnung sowie nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung des Rechts der Europäischen Union in Bezug genommen.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um Änderungen aufgrund der durch die EU-Bauproduktenverordnung eingeführten neuen Begriffe (bisher: "europäische technische Zulassungen"; nach der neuen EU-Bauproduktenverordnung: "Europäische Technische Bewertungen"). Der neue Begriff der Europäischen Technischen Bewertung erfasst auch die bisher erteilten europäischen technischen Zulassungen. Insofern legt Artikel 66 Absatz 4 der EU-Bauproduktenverordnung als Überleitungsregelun fest, dass Hersteller und Importeure europäische technische Zulassungen, die vor dem 1. Juli 2013 nach der bisher geltenden europäischen Bauproduktenrichtlinie erteilt werden, während ihrer Gültigkeitsdauer als Europäische Technische Bewertungen verwenden können.
Zu Artikel 5 (Heizkesselverordnung)
Die Änderungen sind redaktionell bedingt.
Zu Artikel 6 (BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung)
Wegen der in § 7 Absatz 3 der Heizkesselverordnung enthaltenen Verweisungen ist die BauPGPÜZ-Anerkennungsverordnung im vorgesehenen Umfang aufrechtzuerhalten. Im Übrigen ist die Verordnung, die der Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie diente, aufzuheben. Die EU-Bauproduktenverordnung regelt die Anerkennung von Drittstellen nunmehr unmittelbar. Damit gelten die verbliebenen Vorschriften der BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung nur noch für die nach der Heizkesselverordnung anzuerkennenden Stellen.
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Dieser Artikel enthält Vorschriften zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten. Artikel 1 soll in Anlehnung an die Inkrafttretensregelung des Artikels 68 Satz 1 der EU-Bauproduktenverordnung sofort in Kraft tr ten, so dass die Stellen, die zur Anwendung der EU-Bauproduktenverordnung notwendig sind, rechtzeitig tätig werden können. Die übrigen Artikel sollen in Anlehnung an Artikel 68 Satz 2 der EU-Bauproduktenverordnung zum 1. Juli 2013 in Kraft treten. Wegen des in Artikel 2 enthaltenen Neuerlasses des Bauproduktengesetzes ist das Außerkrafttreten des Bauproduktengesetzes in seiner bis zum 30. Juni 2013 geltenden Fassung anzuordnen.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2052:
Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Gesetze an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger.
Im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags hat der NKR keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Grieser
Vorsitzender Berichterstatter