Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen, der Europäische Rechnungshof und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 149/03 (PDF) = AE-Nr. 030779,
Drucksache 471/07 (PDF) = AE-Nr. 070566 und
Drucksache 074/12 (PDF) = AE-Nr. 120087
Europäische Kommission
Brüssel, den 12.9.2012 COM (2012) 499 final 2012/0237 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1. Allgemeiner Kontext
In Artikel 10 des Vertrags über die Europäische Union ist festgelegt, dass "politische Parteien auf europäischer Ebene[...] zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei[tragen]". Derselbe Grundsatz ist in Artikel 12 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert.
Die Vereinigungsfreiheit auf allen Ebenen, beispielsweise im politischen und zivilgesellschaftlichen Bereich, und die freie Meinungsäußerung, die die Meinungsfreiheit und die Freiheit einschließt, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben, gehören zu den Grundrechten jedes Unionsbürgers.
Deshalb liegt eine lebendige europäische repräsentative Demokratie im Interesse der Bürger der Europäischen Union. Wirklich grenzübergreifende europäische politische Parteien und politische Stiftungen sind der Schlüssel dafür, den Stimmen der Bürger auf europäischer Ebene Ausdruck zu verleihen.
Den europäischen politischen Parteien - und den ihnen angeschlossenen politischen Stiftungen - kommt bei der Überbrückung der Kluft zwischen nationaler und EU-Politik eine wichtige Rolle zu. Sie unterstützen die Interaktion zwischen allen Ebenen des mehrstufigen Governance-Systems der Union und erfüllen somit bedeutende Kommunikationsaufgaben. Ein stärkeres und effektiveres Engagement der europäischen politischen Parteien und Stiftungen kann den Bürgern helfen, die Verknüpfung der politischen Prozesse auf nationaler und europäischer Ebene besser zu verstehen, und ist ein Mittel, um europaweit grenzübergreifende öffentliche Debatten auszulösen und auf das Entstehen einer europäischen Öffentlichkeit hinzuwirken.
Die europäischen politischen Parteien sollten dabei unterstützt werden, ihre Kapazität auszubauen, den Bürgerwillen auszudrücken und zu kanalisieren, wenn es um gewählte Ämter und andere repräsentative Funktionen auf europäischer Ebene geht, die für die europäische repräsentative Demokratie insgesamt von entscheidender Bedeutung sind. Im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament sollten sie veranlasst werden, die Bürger über die Verbindungen zwischen ihnen und ihren politischen Parteien und Kandidaten in den Mitgliedstaaten aufzuklären. Ganz besonders wichtig ist dies, seitdem mit Inkrafttreten des Lissabonner Vertrags die Rolle des Europäischen Parlaments als vollwertigem Mitgesetzgeber neben dem Rat gefestigt wurde. Schließlich ist dies ein bedeutender Beitrag zur Stärkung des Bürgerinteresses und zur Förderung der Wahlbeteiligung bei Europawahlen sowie der demokratischen Legitimität der Europäischen Union.
1.2. Gründe und Ziele des Vorschlags
Neun Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung1 und fünf Jahre nach ihrer Überarbeitung im Jahr 20072, bei der unter anderem der Anwendungsbereich der Verordnung auf die angeschlossenen politischen Stiftungen auf europäischer Ebene erweitert wurde, hat die Kommission die derzeitigen Finanzierungs- und Regelungsvorschriften der europäischen politischen Parteien und Stiftungen umfassend bewertet.
Damit wurde zum einen einem Bericht des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments (EP) zur Parteienfinanzierung auf europäischer Ebene3 und zum anderen der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. April 2011 zu der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 (nachstehend "der Giannakou-Bericht")4 entsprochen.
Der Giannakou-Bericht, der den Evaluierungsbericht des EP gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2004/20035 darstellt, betrifft zwei Hauptbereiche:
- - Die Kommission wird - auch unter Bezugnahme auf damit verbundene Fragen interner Parteiendemokratie - aufgefordert, ein Statut der europäischen politischen Parteien und politischen Stiftungen vorzuschlagen, und - es wird eine Reihe von Änderungen im Zusammenhang mit dem Finanzierungssystem der politischen Parteien und der mit ihnen verbundenen politischen Stiftungen angeregt, wobei striktere Voraussetzungen für den Zugang zu Finanzierungen sowie ein flexibleres System gefordert werden.
Bei ihrer Bewertung der Bestimmungen, die für die auf europäischer Ebene bestehenden politischen Parteien und Stiftungen gelten, hat die Kommission die Schlussfolgerungen des EP im Giannakou-Bericht gebührend berücksichtigt. Sie teilt die Auffassung, dass die europäischen politischen Parteien und Stiftungen eine wichtige Rolle bei der Intensivierung und Stärkung der repräsentativen Demokratie auf europäischer Ebene und der Beseitigung der Kluft zwischen EU-Politik und Unionsbürgern spielen.
Mit diesem Verordnungsvorschlag sollen deshalb die europäischen politischen Parteien und die mit ihnen verbundenen politischen Stiftungen gefördert und unterstützt werden, indem Bedingungen geschaffen werden, die ihnen die Möglichkeit bieten, zu wachsen und ihre Bemühungen fortzusetzen, die europäischen Bürger zu erreichen, deren Ansichten und Meinungen zu vertreten und zum Ausdruck zu bringen, und für eine engere Beziehung zwischen der europäischen Zivilgesellschaft und den europäischen Organen, insbesondere dem Europäischen Parlament, zu sorgen.
Für die politischen Stiftungen enthält der Vorschlag spezifische rechtliche und finanzielle Regeln, die ihrem Bedarf entsprechen. Dieser Regelungsrahmen ist losgelöst von den Regeln für die Schaffung einer europäischen Rechtsform für europäische Stiftungen, die im am 8. Februar 2012 angenommenen Kommissionsvorschlag für das Statut einer Europäischen Stiftung6 dargelegt wurden, und unterscheidet sich von diesen.
2. Anhörungen interessierter Kreise
Bei den Vorarbeiten zu diesem Vorschlag hat die Kommission in engem Dialog mit den entsprechenden Akteuren gestanden und sie umfassend konsultiert. Speziell zu diesem Vorschlag hat sie auf verschiedenen Ebenen Sitzungen mit Vertretern der politischen Parteien und Stiftungen auf europäischer Ebene, den Fraktionen des EP, nationalen und wissenschaftlichen Experten, dem Präsidenten des EP, dem Generalsekretär des EP und dem Berichterstatter des Evaluierungsberichts des EP abgehalten.
Alle Interessenträger haben aufgrund ihrer Erfahrungen und ihrer Sachkenntnis regelmäßig wichtige Beiträge zu den derzeitigen Regeln für die politischen Parteien und Stiftungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 und der Haushaltsordnung geleistet7.
Die europäischen politischen Parteien und Stiftungen konnten den Evaluierungsbericht des EP insbesondere durch die Übermittlung ihrer konkreten Probleme der letzten Jahre und Vorschläge und Empfehlungen zu möglichen Verbesserungen ergänzen, während nationale Experten und Wissenschaftler signifikanten Einblick in einschlägige Regeln in Bezug auf die Rechtsstellung und Finanzierung politischer Parteien auf nationaler Ebene sowie die voraussichtliche Wirkung der von der Kommission erwogenen Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten gewährten.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 224 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union demzufolge "das Europäische Parlament und der Rat [...] gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene nach Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und insbesondere die Vorschriften über ihre Finanzierung fest[legen]".
Diese Bestimmung entspricht im Kern dem zweiten Unterabsatz des Artikels 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der die Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 darstellt.
3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht voll und ganz dem Grundsatz der Subsidiarität. Einzig und allein auf EU-Ebene können Regeln betreffend das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen festgelegt werden. Zwar hat sich die bestehende Verordnung für die politischen Parteien und Stiftungen als eine gute Plattform erwiesen, um in der europäischen politischen Landschaft Fuß zu fassen, aber jetzt muss ihnen eine Reform des derzeitigen Regelungs- und Finanzierungssystems ermöglichen, sich den heutigen Herausforderungen zu stellen (beispielsweise durch Schaffung europäischer Akteure auf europäischer Ebene oder dadurch, dass europäischen politischen Parteien gestattet wird, Ressourcen von einem auf das nächste Jahr zu übertragen) und sich an die Herausforderungen der Zukunft anzupassen. Bei der Ausarbeitung der möglichen Reformmaßnahmen hat die Kommission die in der Erklärung Nr. 11 zu Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Anhang der Schlussakte des Vertrags von Nizza enthaltenen Grundsätze8 beachtet.
Der Vorschlag geht nicht über das Maß hinaus, das erforderlich ist, um das langfristige Ziel der Entwicklung und Stärkung der Demokratie in Europa sowie der Legitimität der EU-Organe über das Bemühen zu erreichen, europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen zu effizienteren und rechenschaftspflichtigen demokratischen Akteuren zu machen. Er entspricht somit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Vorschlag zielt darauf ab, eine neue europäische Rechtsform für die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen einzuführen. Bei den meisten Aspekten ihrer praktischen Tätigkeiten wären sie aber weiterhin auf der Grundlage einer Rechtsform tätig, die in der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, anerkannt ist.
Die vorgeschlagene Maßnahme würde einige der größten Hindernisse für politische Partien und politische Stiftungen in ihrer täglichen Arbeit und bei ihrem Management beseitigen, wenn sie in und grenzübergreifend zwischen Mitgliedstaaten aktiv sind, ohne allerdings ein auf sie anwendbares erschöpfendes Regelpaket festzuschreiben. So enthält der Vorschlag beispielsweise keine arbeitsrechtlichen oder steuerlichen Bestimmungen (mit Ausnahme der Vorschriften bezüglich der Nichtdiskriminierung grenzübergreifender Spender und Spenden, die eine eindeutige europäische Dimension aufweisen). Außer wenn ausdrücklich Gegenteiliges vorgesehen ist, gelten für die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen weiterhin nationale Rechtsvorschriften.
4. der Vorschlag IM einzelnen
Die Kommission legt ein Paket sich ergänzender Vorschläge vor, um den Finanzierungs- und Regelungsrahmen für die politischen Parteien und politischen Stiftungen auf europäischer Ebene zu verbessern: Ein (dieser) Vorschlag soll die derzeitige Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 ersetzen, während mit einem zweiten Parallelvorschlag die Haushaltsordnung geändert werden soll.
In dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen schlägt die Kommission eine Reihe von Verbesserungen der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 mit dem übergeordneten Ziel erhöhter Sichtbarkeit und verstärkter Anerkennung, Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht europäischer politischer Parteien und Stiftungen vor.
Mit diesem Vorschlag wird ein europäisches Statut eingeführt und die Möglichkeit einer Eintragung als europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung und damit der Erlangung eines Rechtsstatus auf der Grundlage des EU-Rechts eingeführt.
Diese neue europäische Rechtspersönlichkeit, die die Nachfolge aller zuvor bestehenden nationalen Rechtspersönlichkeiten antreten wird, wird den europäischen politischen Parteien die von ihnen benötigte Anerkennung verschaffen und dazu beitragen, dass sie einige der ihnen seit langem im Wege stehenden Hindernisse überwinden können. Das schließt die diversen nationalen Rechtsformen, die bisher für sie galten und die in der Regel für die sehr spezifischen Aufgaben und Ziele der politischen Parteien auf europäischer Ebene ungeeignet sind, sowie die damit verbundene mangelnde öffentliche Sichtbarkeit und Anerkennung ein. Deshalb ist ein einheitlicher rechtlicher Status auf der Grundlage des EU-Rechts von entscheidender Bedeutung. Er wird sie in die Lage versetzen, die ihnen durch die Verträge zugewiesene spezifische Aufgabe besser zu erfüllen.
Das entsprechende europäische Statut für mit den Parteien verbundene politische Stiftungen bedeutet eine klare Anerkennung ihrer zentralen Rolle bei der Unterstützung und Ergänzung der Tätigkeit der europäischen politischen Parteien, indem sie insbesondere zu den Debatten über Themen der europäischen Politik und der europäischen Integration beitragen und aus der gesamten Europäischen Union Menschen aus unterschiedlichen Kreisen und Bereichen zusammenführen.
Voraussetzung für die Erlangung eines europäischen Rechtsstatus wird die Einhaltung hoher Standards in Bezug auf interne Organisation, Rechenschaftspflicht und Transparenz sein. Die für einen europäischen Rechtsstatus vorgesehenen spezifischen Voraussetzungen und Anforderungen umfassen die strikte Einhaltung der Grundwerte der EU und im Fall der politischen Parteien die Erfüllung von Mindestanforderungen hinsichtlich der internen Parteiendemokratie.
Es wird zwar möglich sein, eine Satzung einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung einzutragen und keine EU-Finanzierung zu beantragen, die umgekehrte Möglichkeit besteht jedoch nicht. Das heißt, dass die Anerkennung als europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung - und damit die Erfüllung der dafür geltenden Bedingungen und Anforderungen - eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Finanzmitteln aus dem EU-Haushalt sein wird.
Es muss unbedingt sichergestellt sein, dass die Anforderungen, die an eine europäische politische Partei gestellt werden, nicht zu hoch sind, sondern ohne Weiteres von organisierten, seriösen transnationalen Bündnissen politischer Parteien und/oder natürlicher Personen erfüllt werden können. Auf diese Weise wird auch die Bildung neuer politischer Parteien auf europäischer Ebene angeregt und unterstützt. Gleichzeitig gilt es, für die Verteilung der begrenzten Mittel aus dem EU-Haushalt Kriterien festzulegen, an denen das europäische Engagement und der effektive Rückhalt der Wähler einer europäischen politischen Partei objektiv gemessen werden können. Am besten eignet sich hierzu das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament, denn es gibt genauen Aufschluss darüber, welche Anerkennung eine europäische politische Partei beim Wähler genießt und welche Parteien in der Lage sind, in vollem Umfang am demokratischen Leben der Europäischen Union mitzuwirken und den politischen Willen der Bürger auf höchster Ebene zum Ausdruck zu bringen. Entsprechend der Forderung des Europäischen Parlaments in seiner Entschließung vom 6. April 2011 und in Anerkennung der Rolle des Europäischen Parlaments nach Artikel 10 Absatz 2 der Vertrags über die Europäische Union als direkter Vertretung der Unionsbürger schlägt die Kommission deshalb vor, dass nur politische Parteien, die im Europäischen Parlament mit mindestens einem Mitglied vertreten sind, und die ihnen angeschlossenen politischen Stiftungen eine EU-Finanzierung erhalten können.
Darüber hinaus schlägt die Kommission bedeutende Änderungen hinsichtlich der Art der EU-Finanzierung für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen vor. Die vorgeschlagene Änderung der Haushaltsordnung sieht die Schaffung eines gesonderten Titels für die europäischen politischen Parteien vor, die nicht mehr Betriebskostenzuschüsse, sondern Beiträge sui generis erhalten sollen. In Verbindung mit der vorgeschlagenen Überarbeitung der Haushaltsordnung wird mit diesem Vorschlag eine hinsichtlich der Arbeitsmethoden und der Tätigkeit der politischen Parteien und politischen Stiftungen erforderliche Flexibilität eingeführt, insbesondere durch Anhebung der Vorfinanzierungsniveaus, Reduzierung oder - für europäische politische Parteien - Abschaffung der Kofinanzierungsanforderungen und Ermöglichung der Bildung von Reserven aus Eigenmitteln. Außerdem sieht der Vorschlag die Anhebung des pro Jahr und pro Spender zulässigen Spendenniveaus vor, um die politischen Parteien und Stiftungen besser in die Lage zu versetzen, eigene Ressourcen zu bilden.
Als Gegengewicht zur erhöhten Flexibilität wird ein umfassender, transparenter Regelungs- und Kontrollrahmen erstellt, der alle Aspekte der Tätigkeiten und der Finanzierung europäischer politischer Parteien und mit diesen verbundener politischer Stiftungen behandelt und, unabhängig von der Finanzierungsquelle, ihre gesamten finanziellen Vorgänge abdeckt. Dieser Rahmen verstärkt die Rechenschafts- und Transparenzpflicht und stärkt die Rechnungslegungs- und Kontrollmechanismen. Er führt ein neues System verhältnismäßiger administrativer und finanzieller Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung, einschließlich der Verstöße gegen die Grundwerte der EU, ein.
5. Auswirkungen auf den Haushalt
Die EU-Mittel für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen werden auch in Zukunft aus dem Haushalt des Europäischen Parlaments bereitgestellt. Dieser Vorschlag hat keine bedeutenden zusätzlichen Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 224, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses9, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen10, nach Anhörung des Europäischen Rechnungshofs11, nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten 12, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Laut Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 12 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union tragen politische Parteien auf europäischer Ebene zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei.
- (2) Nach den Artikeln 11 und 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gehören die Vereinigungsfreiheit auf allen Ebenen, beispielsweise im politischen und zivilgesellschaftlichen Bereich, und die freie Meinungsäußerung, die die Meinungsfreiheit und die Freiheit einschließt, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben, zu den Grundrechten jedes Unionsbürgers.
- (3) Die Unionsbürger sollten auf der Grundlage dieser Rechte uneingeschränkt am demokratischen Leben der Union teilnehmen können.
- (4) Wirklich transnational angelegten europäischen politischen Parteien und den mit ihnen verbundenen europäischen politischen Stiftungen kommt bei der Überbrückung der Kluft zwischen der Politik auf nationaler und auf Unionsebene und damit bei der Artikulierung der Bürgermeinungen auf europäischer Ebene eine Schlüsselrolle zu.
- (5) Europäische politische Parteien und die mit ihnen verbundenen politischen Stiftungen sollten in ihren Bemühungen unterstützt werden, eine enge Verbindung zwischen der europäischen Zivilgesellschaft und den europäischen EU-Organen, insbesondere dem Europäischen Parlament, herzustellen.
- (6) Die Erfahrungen der europäischen politischen Parteien und der mit ihnen verbundenen europäischen politischen Stiftungen mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung13, und die vom Europäischen Parlament am 6. April 2011 angenommene Legislativentschließung über die Anwendung dieser Entschließung14 machen deutlich, dass der rechtliche und finanzielle Rahmen für europäische politische Parteien und die mit ihnen verbundenen europäischen Stiftungen verbessert werden muss, damit sie im vielschichtigen politischen System der Union zu sichtbareren und effizienteren Akteuren werden können.
- (7) In Anerkennung der Aufgabe, die den europäischen politischen Parteien im Vertrag zugewiesen wurde, und zur Erleichterung ihrer Arbeit sollte für europäische politische Parteien und die mit ihnen verbundenen politischen Stiftungen ein spezifischer europäischer Rechtsstatus eingeführt werden, der ihnen in allen Mitgliedstaaten volle Rechtsfähigkeit und Anerkennung verschafft.
- (8) Die Verfahren, die europäische politische Parteien und die mit ihnen verbundenen europäischen politischen Stiftungen zu befolgen haben, um nach dieser Verordnung einen europäischen Rechtsstatus zu erhalten, sollten ebenso wie die Verfahren und Kriterien festgelegt werden, die bei der Beschlussfassung über die Gewährung eines solchen europäischen Rechtsstatus zu beachten sind. Auch für den Fall, dass eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung diesen Rechtsstatus verliert oder aufgibt, müssen Verfahren festgelegt werden.
- (9) Die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen sollten den materiellrechtlichen Bestimmungen dieser Verordnung und den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten unterliegen, insbesondere des Mitgliedstaats, in dem sich ihr Sitz befindet; hierzu sollten sie eine geeignete Rechtsform festlegen, die einer im Recht dieses Mitgliedstaats anerkannten Rechtspersönlichkeit zu entsprechen hat.
- (10) Europäische politische Parteien und die mit ihnen verbundenen europäischen politischen Stiftungen, die durch den europäischen Rechtsstatus als solche anerkannt werden und öffentliche Mittel aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union erhalten wollen, müssen bestimmte Grundsätze beachten und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere sollten europäische politische Parteien und die mit ihnen verbundenen europäischen politischen Stiftungen die Werte achten, auf die sich die Europäische Union gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gründet.
- (11) Es müssen Grundsätze und Mindestanforderungen hinsichtlich der Verfassung und der internen Organisation europäischer politischer Parteien festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass sie einem hohen Standard interner Parteidemokratie verpflichtet sind. Die Satzung einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung sollte auch einige grundlegende administrative und juristische Bestimmungen umfassen.
- (12) Für eine Finanzierung aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union sollten nur die europäischen politischen Parteien und die mit ihnen verbundenen europäischen politischen Stiftungen in Betracht kommen, die als solche anerkannt sind und den europäischen Rechtsstatus erhalten haben. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Anforderungen, die an eine europäische politische Partei gestellt werden, nicht zu hoch sind, sondern ohne Weiteres von organisierten, seriösen transnationalen Bündnissen politischer Parteien und/oder natürlicher Personen erfüllt werden können. Gleichzeitig gilt es, für die Verteilung der begrenzten Mittel aus dem EU-Haushalt angemessene Kriterien festzulegen, an denen das europäische Engagement und der effektive Rückhalt der Wähler einer europäischen politischen Partei objektiv gemessen werden können. Am besten eignet sich hierzu das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament, an denen europäische politische Parteien nach dieser Verordnung teilnehmen müssen, denn es gibt genauen Aufschluss darüber, welche Anerkennung eine europäische politische Partei beim Wähler genießt. Die Kriterien sollten die Rolle des Europäischen Parlaments als direkte Vertretung der Unionsbürgerinnen und -bürger gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union sowie das Ziel europäischer politischer Parteien, in vollem Umfang am demokratischen Leben der Europäischen Union mitzuwirken und Europas representative Demokratie aktiv mitzugestalten, um die Sichtweisen, Meinungen und den politischen Willen der Bürger zum Ausdruck zu bringen, verdeutlichen. Eine Finanzierung aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union sollte daher europäischen politischen Parteien vorbehalten sein, die mit mindestens einem ihrer Mitglieder im Europäischen Parlament vertreten sind, und europäischen politischen Stiftungen, die die Finanzmittel über eine mit mindestens einem ihrer Mitglieder im Europäischen Parlament vertretene europäische politische Partei beantragen.
- (13) Um die Transparenz der Finanzierung europäischer politischer Parteien zu erhöhen und dem Missbrauch der Finanzierungsvorschriften vorzubeugen, sollte ein Mitglied des Europäischen Parlaments nur für die Zwecke der Finanzierung als Mitglied einer einzigen europäischen politischen Partei angesehen werden, die gegebenenfalls diejenige sein sollte, der seine nationale oder regionale politische Partei am Stichtag für die Einreichung der Anträge angeschlossen ist.
- (14) Die von den europäischen politischen Parteien und den mit ihnen verbundenen europäischen politischen Stiftungen bei Beantragung einer Finanzierung aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union zu befolgenden Verfahren sollten ebenso wie die Verfahren, Kriterien und Vorschriften festgelegt werden, die bei der Beschlussfassung über die Gewährung einer solchen Finanzierung zu beachten sind.
- (15) Zur Förderung einer europäischen politischen Kultur der Unabhängigkeit, der Rechenschaftspflicht und der Verantwortung sollten bestimmte Arten von Spenden und Beiträgen für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen aus anderen Quellen als dem Haushalt der Europäischen Union untersagt werden oder Beschränkungen und strengen Transparenzregeln unterliegen.
- (16) In vielen Mitgliedstaaten sind Spenden an inländische politische Parteien und politische Stiftungen sowohl für den Empfänger als für den Spender mit Steuervorteilen verbunden für. Da die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen dabei unterstützt werden müssen, eigene Ressourcen zu bilden, ist es wichtig, dass diese günstige steuerliche Behandlung automatisch auch europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen sowie ihren Spendern für Spenden innerhalb der Grenzen und über die Grenzen hinaus zuteil wird.
- (17) Europäische politische Parteien sollten bei Wahlen zum Europäischen Parlament Kampagnen finanzieren können, wobei für die Finanzierung und Begrenzung der Wahlausgaben von Parteien und Kandidaten bei derartigen Wahlen die Bestimmungen der jeweiligen Mitgliedstaaten gelten sollten. Zur stärkeren Sensibilisierung der Unionsbürger für europapolitische Fragen und zur Förderung der Transparenz des europäischen Wahlverfahrens sollten die europäischen politischen Parteien die Bürger während der Wahlen zum Europäischen Parlament über die Verbindungen informieren, die zwischen ihnen und den politischen Parteien auf Landesebene, denen sie angeschlossen sind, sowie deren Kandidaten bestehen.
- (18) Europäische politische Parteien sollten andere politische Parteien und vor allem Parteien oder Kandidaten auf Landesebene weder unmittelbar noch mittelbar finanzieren. Europäische politische Stiftungen sollten weder unmittelbar noch mittelbar politische Parteien oder Kandidaten auf europäischer oder auf Landesebene finanzieren. Außerdem sollten europäische politische Parteien und die ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen keine Kampagnen für Referenden auf Landesebene finanzieren. Diese Grundsätze stehen im Einklang mit der Erklärung Nr. 11 zu Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wider, die der Schlussakte des Vertrags von Nizza beigefügt ist.
- (19) Aus Transparenzgründen und um die demokratische Kontrolle der Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen sowie deren demokratische Rechenschaftspflicht zu stärken, sollten als von substanziellem öffentlichen Interesse anzusehende Informationen, insbesondere über Satzung, Mitglieder, Jahresabschlüsse, Spender und Spenden, [Beiträge] und Finanzhilfen aus dem Haushalt der Europäischen Union sowie Informationen in Bezug auf Beschlüsse des Europäischen Parlaments über Eintragung, Finanzierung und Sanktionen veröffentlicht werden. Die Aufstellung eines Regelwerks, das sicherstellt, dass diese Informationen öffentlich verfügbar sind, ist der wirksamste Weg zur Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen und zu einem fairen Wettbewerb zwischen politischen Kräften sowie zur Aufrechterhaltung offener, transparenter und demokratischer Verfahren bei Gesetzgebung und Wahlen; dadurch wird das Vertrauen von Bürgern und Wählern in die europäische repräsentative Demokratie gestärkt und generell Korruption und Machtmissbrauch vorgebeugt. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Identität natürlicher Personen nicht für die Mitglieder einer europäischen politischen Partei, die der Veröffentlichung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, und nicht für Spenden in Höhe von bis zu 1000 EUR pro Jahr und Spender gelten. Ebenfalls gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sollten Informationen über Spenden jährlich veröffentlicht werden, außer während Kampagnen für die Wahlen zum Europäischen Parlament. Spenden von mehr als 12 000 EUR sollten umgehend veröffentlicht werden.
- (20) Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und beachtet die Grundsätze, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere in den Artikeln 7 und 8, denenzufolge jede Person das Recht auf Achtung ihres Privatlebens und auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat, und muss unter uneingeschränkter Achtung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.
- (21) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 15 findet Anwendung auf die gemäß dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Europäische Parlament und den Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten.
- (22) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 16 findet Anwendung auf die gemäß dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten.
- (23) Aus Gründen der Rechtssicherheit ist klarzustellen, dass die für die Verarbeitung Verantwortlichen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 oder der Richtlinie 95/46/EG das Europäische Parlament, die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen, die für die Kontrolle bestimmter Aspekte der Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen zuständigen nationalen Behörden und andere beteiligte Dritte sind, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird oder die in dieser Verordnung vorgesehen sind. Ferner ist zu präzisieren, wie lange die personenbezogenen Daten aufbewahrt werden können, die zum Zwecke der Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Transparenz der Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen sowie der Mitgliedschaft europäischer politischer Parteien erfasst wurden. In ihrer Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortliche müssen das Europäische Parlament, die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen, die zuständigen nationalen Behörden und die beteiligten Dritten alle geeigneten Maßnahmen treffen, um den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und der Richtlinie 95/46/EG insbesondere in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die Sicherheit der Verarbeitung, die Bereitstellung von Informationen und die Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten nachzukommen.
- (24) Die Bestimmungen von Kapitel III der Richtlinie 95/46/EG über Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen finden Anwendung auf die gemäß dieser Verordnung durchgeführte Datenverarbeitung. Die zuständigen nationalen Behörden oder beteiligten Dritten sollten gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften für alle von ihnen verursachten Schäden haften. Die Mitgliedstaaten sollten ferner sicherstellen, dass gegen zuständige nationale Behörden oder beteiligte Dritte, die gegen diese Verordnung verstoßen, geeignete Sanktionen verhängt werden können.
- (25) Für die Zuweisung der jährlich im Gesamthaushalt der Europäischen Union verfügbaren Mittel müssen spezifische Bestimmungen und Verfahren festgelegt werden, die vorsehen, dass zum einen die Zahl der Begünstigten und zum anderen der Anteil an gewählten Mitgliedern im Europäischen Parlament, den jede begünstigte europäische politische Partei und, mutatis mutandis, ihre jeweilige, mit ihr verbundene europäische politische Stiftung besitzt, zugrunde gelegt wird. Diese Bestimmungen müssen strikte Regeln für die Transparenz, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle der europäischen politischen Parteien und der mit ihnen verbundenen europäischen politischen Stiftungen sowie Prüfungen durch das Europäische Parlament und den Rechnungshof und angemessene Sanktionen unter anderem für den Fall vorsehen, dass eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung gegen die Werte, auf die sich die Union gründet, verstößt.
- (26) Das Europäische Parlament sollte regelmäßig prüfen, ob die Voraussetzungen und Anforderungen hinsichtlich der Eintragung und Finanzierung europäischer politischer Parteien oder europäischer politischer Stiftungen erfüllt sind. Diese Prüfung sollte jährlich und auf begründeten Antrag einer natürlichen oder juristischen Person erfolgen. Beschlüsse, die die Achtung der Werte betreffen, auf die die Union sich gründet, sollten nur nach einem speziell dafür vorgesehenen Verfahren und in Abstimmung mit dem Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten getroffen werden.
- (27) Technische Unterstützung für europäische politische Parteien vonseiten des Europäischen Parlaments sollte gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung erfolgen, gegen Rechnung und Entgelt geleistet werden und Gegenstand eines regelmäßig vorgelegten öffentlichen Berichts sein.
- (28) Die Anwendung der Kernaspekte dieser Verordnung sollte auf einer speziellen Website dargestellt und Gegenstand eines jährlichen Berichts des Europäischen Parlaments sein, der veröffentlicht werden sollte.
- (29) Die gerichtliche Kontrolle, für die der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig ist, wird zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beitragen. Auch Verfahren für Verwaltungsbeschwerden sollten vorgesehen werden.
- (30) Da die derzeit für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen geltenden Bestimmungen und Verfahren erheblich geändert und ergänzt werden müssen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 aufgehoben werden - Haben folgende Verordnung Erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden das Statut und die Finanzierung politischer Parteien auf europäischer Ebene (nachstehend als "europäische politische Parteien" bezeichnet) und politischer Stiftungen auf europäischer Ebene (nachstehend als "europäische politische Stiftungen" bezeichnet) geregelt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- (1) "politische Partei" eine Vereinigung von Bürgern, die politische Ziele verfolgt;
- (2) "politisches Bündnis" eine strukturierte Zusammenarbeit zwischen politischen Parteien und/oder natürlichen Personen aus verschiedenen Mitgliedstaaten;
- (3) "europäische politische Partei" ein "politisches Bündnis", das politische Ziele verfolgt und gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren beim Europäischen Parlament eingetragen ist;
- (4) "europäische politische Stiftung" eine Einrichtung, die einer europäischen politischen Partei förmlich angeschlossen ist, deren Satzung gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren beim Europäischen Parlament eingetragen ist und die durch ihre Tätigkeit im Rahmen der von der Europäischen Union verfolgten Ziele und deren Grundwerte die Ziele der europäischen politischen Partei unterstützt und ergänzt, indem sie eine oder mehrere der nachstehenden Aufgaben erfüllt:
- (a) Beobachtung und Analyse der Debatten über europapolitische Themen und den europäischen Integrationsprozess sowie Teilnahme an diesen Debatten durch eigene Beiträge,
- (b) Konzipierung, Durchführung und Unterstützung von Aktivitäten mit Bezug zu europapolitischen Themen, z.B. Seminare, Schulungen, Konferenzen und Studien, unter Mitwirkung maßgeblicher Akteure, darunter Jugendorganisationen und sonstige Vertreter der Zivilgesellschaft,
- (c) Ausbau der Zusammenarbeit zur Förderung der Demokratie, einschließlich in Drittländern,
- (d) Schaffung einer Plattform für die Zusammenarbeit nationaler politischer Stiftungen, Wissenschaftler und anderer einschlägiger Akteure auf europäischer Ebene;
- (5) "regionales Parlament" oder "regionale Versammlung" ein Gremium, dessen Mitglieder über ein regionales Wahlmandat verfügen oder einer gewählten Versammlung politisch Rechenschaft schulden;
- (6) "Finanzierung aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union" eine gemäß Teil 1 des Titels IV der Verordnung des Rates (EG, EURATOM) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 17 (nachstehend "die Haushaltsordnung") gewährte Finanzhilfe oder einen gemäß [...]18 gewährten [Beitrag];
- (7) "Spende" Bargeldgeschenke und andere Sachspenden (Gegenstände oder Dienstleistungen), die für die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen.
Kapitel II
Statut der Europäischen politischen Parteien Europäischen politischen Stiftungen
Artikel 3
Voraussetzungen für die Eintragung
- 1. Ein politisches Bündnis gemäß Artikel 2 Nummer 2 kann beim Europäischen Parlament die Eintragung seiner Satzung als europäische politische Partei beantragen, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:
- (a) Es hat seinen Sitz in einem Mitgliedstaat.
- (b) Es ist in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten durch Mitglieder des Europäischen Parlaments oder in den nationalen oder regionalen Parlamenten oder Regionalversammlungen vertreten, oder es hat in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament mindestens drei Prozent der abgegebenen Stimmen in jedem dieser Mitgliedstaaten erhalten.
- (c) Insbesondere sein Programm und seine Tätigkeiten sowie die seiner Mitglieder stehen im Einklang mit den Werten, auf die sich die Europäische Union gründet, und zwar Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören.
- (d) Es hat an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilgenommen oder öffentlich die Absicht bekundet, an den nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen zu wollen.
- (e) Es verfolgt keine Gewinnzwecke.
- 2. Eine politische Stiftung kann beim Europäischen Parlament die Eintragung ihrer Satzung als europäische politische Stiftung beantragen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
- (f) Sie ist einer gemäß den Bedingungen und Verfahren dieser Verordnung anerkannten europäischen politischen Partei angeschlossen, was die eingetragene Satzung dieser Partei bescheinigt.
- (g) Sie hat ihren Sitz in einem Mitgliedstaat.
- (h) Insbesondere ihr Programm und ihre Tätigkeiten stehen im Einklang mit den Werten, auf die sich die Europäische Union gründet, und zwar Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören.
- (i) Ihre Ziele ergänzen die Ziele der europäischen politischen Partei, der sie förmlich angeschlossen ist.
- (j) Ihrem Leitungsorgan müssen Mitglieder aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten angehören.
- (k) Sie verfolgt keine Gewinnzwecke.
- 3. Eine europäische politische Partei kann nur eine förmlich angeschlossene europäische politische Stiftung haben. Die förmliche Beziehung zwischen einer europäischen politischen Partei und der ihr angeschlossenen europäischen politischen Stiftung ist in beider Satzungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 festgelegt. Jede europäische politische Partei und die ihr angeschlossene europäische politische Stiftung muss die Trennung zwischen den laufenden Geschäften, den Leitungsstrukturen und der Rechnungslegung der europäischen politischen Partei auf der einen und der europäischen politischen Stiftung auf der anderen Seite gewährleisten.
Artikel 4
Verfassung und interne Demokratie europäischer politischer Parteien
- 1. Die Satzung einer europäischen politischen Partei umfasst Rechts- und Verwaltungsbestimmungen, die mindestens Folgendes regeln:
- (a) den Namen der Partei, der - auch in seiner Kurzform - deutlich von den Namen anderer europäischer Parteien zu unterscheiden sein muss;
- (b) die Anschrift ihres Sitzes, der in einem Mitgliedstaat gelegen sein muss;
- (c) die Rechtsform der Partei nach Maßgabe der Rechtsordnung des Sitzmitgliedstaats;
- (d) ein schriftliches politisches Programm, das Zweck und Ziele der Partei darlegt;
- (e) unbeschadet von Artikel 12 Absatz 4 den Grundsatz des Gewinnverbots;
- (f) gegebenenfalls den Namen der ihr angeschlossenen politischen Stiftung und die Art ihrer förmlichen Beziehung;
- (g) die Vertretung der Partei im Hinblick auf alle laufenden Geschäfte, einschließlich der gesetzlichen Vertretung;
- (h) die Verwaltung und das Finanzmanagement der Partei;
- (i) die Organe oder natürlichen Personen, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat insbesondere für die Zwecke des Erwerbs oder der Veräußerung beweglicher und unbeweglicher Vermögensgegenstände oder in Gerichtsverfahren zur gesetzlichen Vertretung befugt sind;
- (j) das Verfahren zur Auflösung der Partei als anerkannter europäischer politischer Partei.
- 2. Die Satzung einer europäischen politischen Partei enthält Bestimmungen zur internen Parteiendemokratie, die mindestens Folgendes regeln:
- (a) Aufnahme, Austritt und Ausschluss der Parteimitglieder; das Mitgliederverzeichnis ist der Satzung im Anhang beizufügen;
- (b) die mit jeder Art der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten, einschließlich der Regeln zur Sicherstellung der Vertretungsrechte aller Mitglieder, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder um juristische Personen handelt, und der einschlägigen Stimmrechte;
- (c) die Funktionsweise der Generalversammlung, bei der die Vertretung aller Mitglieder gewährleistet werden muss;
- (d) die demokratische Wahl und die demokratischen Beschlussfassungsprozesse aller anderen Leitungsorgane mit Angabe ihrer jeweiligen Befugnisse, Zuständigkeiten und ihrer Zusammensetzung, einschließlich der Modalitäten für die Ernennung und Entlassung ihrer Mitglieder sowie klarer und transparenter Kriterien für die Auswahl von Kandidaten und die Wahl von Funktionsträgern, deren Mandat zeitlich begrenzt zu sein hat, aber verlängerbar ist;
- (e) die internen Beschlussfassungsprozesse der Partei, insbesondere Wahlverfahren und Quorum;
- (f) ihre Transparenz, insbesondere in Bezug auf Bücher, Konten und Spenden, Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten;
- (g) das Verfahren zur Änderung der Satzung.
Artikel 5
Verfassung europäischer politischer Stiftungen
Die Satzung einer europäischen politischen Stiftung regelt mindestens Folgendes:
- (a) den Namen der Stiftung, der - auch in seiner Kurzform - deutlich von den Namen anderer europäischer politischer Stiftungen zu unterscheiden sein muss;
- (b) die Anschrift ihres Sitzes, der in einem Mitgliedstaat gelegen sein muss;
- (c) die Rechtsform der Stiftung nach Maßgabe des Rechts ihres Sitzmitgliedstaats;
- (d) den Stiftungszweck und die Stiftungsziele, die mit den in Artikel 2 Nummer 4 aufgeführten Aufgaben vereinbar sein müssen;
- (e) den Grundsatz des Gewinnverbots;
- (f) den Namen der europäischen politischen Partei, der sie unmittelbar angeschlossen ist, und die Art ihrer förmlichen Beziehung;
- (g) eine Liste der Stiftungsorgane mit Angabe ihrer jeweiligen Befugnisse, Zuständigkeiten und ihrer Zusammensetzung einschließlich der Modalitäten für die Ernennung und Entlassung ihrer Mitglieder und Geschäftsführer;
- (h) die Verwaltung und das Finanzmanagement der Stiftung;
- (i) die Organe oder natürlichen Personen, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat insbesondere für die Zwecke des Erwerbs oder der Veräußerung beweglicher und unbeweglicher Vermögensgegenstände oder in Gerichtsverfahren zur gesetzlichen Vertretung befugt sind;
- (j) das Verfahren zur Änderung der Satzung;
- (k) das Verfahren zur Auflösung der Stiftung als anerkannte europäische politische Stiftung.
Artikel 6
Eintragung
- 1. Das Europäische Parlament richtet ein Register ein ("das Register"), in das europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen eingetragen werden.
- 2. Zur Eintragung seiner Satzung stellt das politische Bündnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 oder die einer europäischen politischen Partei angeschlossene politische Stiftung beim Europäischen Parlament einen entsprechenden Antrag.
- 3. Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:
- (a) Unterlagen, die bescheinigen, dass der Antragsteller die in Artikel 3 genannten Voraussetzungen erfüllt;
- (b) die Satzung der Partei oder der Stiftung, die gemäß den Artikeln 4 und 5 das schriftliche Programm der Partei beziehungsweise eine Beschreibung des Stiftungszwecks und der Stiftungsziele enthält sowie die Stiftungsverfassung beziehungsweise die Verfassung und die interne Demokratie der Partei.
- 4. Eine politische Stiftung kann sich beim Register nur über die europäische politische Partei eintragen lassen, der sie angeschlossen ist.
- 5. Das Europäische Parlament erlässt innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags einen Beschluss, der zusammen mit der Partei- beziehungsweise Stiftungssatzung oder, falls der Antrag abgelehnt wurde, mit den Ablehnungsgründen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.
- 6. Änderungen an den Unterlagen oder an der Satzung, die zusammen mit dem Antrag auf Eintragung gemäß Absatz 3 eingereicht wurden, sind dem Europäischen Parlament innerhalb von vier Wochen mitzuteilen.
- 7. Die europäischen politischen Parteien übermitteln dem Europäischen Parlament jedes Jahr eine Aktualisierung ihrer Mitgliederliste, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 ihrer Satzung als Anhang beigefügt ist; bei Änderungen, die dazu führen können, dass eine europäische politische Partei nicht mehr die Eintragungsvoraussetzung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, ist die aktualisierte Liste innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Änderung zu übermitteln.
Artikel 7
Überprüfung der Eintragung
- 1. Das Europäische Parlament prüft jedes Jahr, ob die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen die Anforderungen und Voraussetzungen der Artikel 3, 4 und 5 weiterhin erfüllen.
Die jährliche Überprüfung nach diesem Absatz wird gegebenenfalls zeitlich auf das Antragsverfahren für die Finanzierung gemäß Artikel 13 ausgerichtet, damit sich das Register und der Anweisungsbefugte erforderlichenfalls abstimmen und Informationen austauschen können.
- 2. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, die mindestens drei politische Fraktionen im Europäischen Parlament vertreten, beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder, ob die Eintragungsvoraussetzung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c für europäische politische Parteien und in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c für europäische politische Stiftungen weiterhin erfüllt ist.
Bevor das Europäische Parlament seinen Beschluss fasst, hört es die Vertreter der betreffenden europäischen politischen Partei beziehungsweise der betreffenden europäischen politischen Stiftung und bittet einen Ausschuss, dem unabhängige Persönlichkeiten angehören, innerhalb einer angemessenen Frist zu dieser Frage Stellung zu nehmen.
Der Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der ersten Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, die auf die Wahlen zum Europäischen Parlament folgt, jeweils ein Mitglied benennen. Die Sekretariatsgeschäfte und die Finanzierung des Ausschusses übernimmt das Europäische Parlament.
- 3. Jede natürliche oder juristische Person kann jederzeit unter Angabe von Gründen beim Europäischen Parlament beantragen zu überprüfen, ob eine oder mehrere der Anforderungen und Voraussetzungen gemäß Absatz 1 weiterhin erfüllt sind. Eine Verletzung der Werte, auf denen die Union gegründet ist, durch eine europäische politische Partei einschließlich ihrer Mitglieder oder durch eine europäische politische Stiftung kann nur im Einklang mit Absatz 2 festgestellt werden.
- 4. Stellt das Europäische Parlament fest, dass eine der Anforderungen oder Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht länger erfüllt ist, wendet es Artikel 11, Artikel 22 oder beide Artikel unter Beachtung des Artikels 23 an.
- 5. Eine europäische politische Stiftung verliert automatisch ihren europäischen Rechtsstatus, wenn die europäische politische Partei, der sie angeschlossen ist, aus dem Register gelöscht wird. Der zuständige Anweisungsbefugte reduziert den Betrag der auf der Grundlage dieser Verordnung vergebenen Unionsmittel oder beendet die betreffende Beitrags- oder Finanzhilfevereinbarung oder den betreffenden Beschluss und zieht die auf der Grundlage der Beitrags- oder Finanzhilfevereinbarung oder des Beschlusses zu Unrecht gezahlten Beträge sowie alle zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses nach Artikel 11 noch nicht verwendeten Unionsmittel ein.
Kapitel III
Rechtsstatus Europäischer politischer Parteien Europäischer politischer Stiftungen
Artikel 8
Rechtspersönlichkeit
Die europäische politische Partei und die europäische politische Stiftung haben Rechtspersönlichkeit, die sie am Tag ihrer Eintragung in das Register gemäß Artikel6 erwerben.
Artikel 9
Rechtliche Anerkennung und Handlungsfähigkeit
Die europäische politische Partei und die europäische politische Stiftung genießen in allen Mitgliedstaaten volle rechtliche Anerkennung und Handlungsfähigkeit.
Artikel 10
Anwendbares Recht
- 1. Für die europäische politische Partei und die europäische politische Stiftung sind diese Verordnung und, sofern diese Verordnung dies ausdrücklich bestimmt, ihre Satzung maßgebend.
- 2. In Bezug auf Angelegenheiten, die in dieser Verordnung nicht oder nur teilweise geregelt sind, unterliegt die europäische politische Partei und die europäische politische Stiftung in Bezug auf die nicht in dieser Verordnung geregelten Aspekte in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, dem einzelstaatlichen Recht, das für die Rechtsform maßgebend ist, die in der Satzung der Partei beziehungsweise der Stiftung angegeben ist. Tätigkeiten einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung in anderen Mitgliedstaaten unterliegen dem einzelstaatlichen Recht dieser Mitgliedstaaten.
Artikel 11
Beendigung des europäischen Rechtsstatus und Auflösung
- 1. Eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung verliert in folgenden Fällen ihren europäischen Rechtsstatus und damit auch ihre europäische Rechtspersönlichkeit:
- (a) Das Leitungsorgan der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung beschließt ihre Auflösung.
- (b) Das Leitungsorgan der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung beschließt ihre Umwandlung in eine andere Rechtsform nach dem Recht eines Mitgliedstaats.
- (c) Die europäische politische Partei erfüllt nach Änderungen ihres Mitgliederbestands oder nach den Wahlen zum Europäischen Parlament nicht länger die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b.
- (d) Die europäische politische Partei oder die europäische politische Stiftung ist auf der Grundlage von Artikel 22 Absatz 1 oder Absatz 4 oder nach Artikel 7 Absatz 5 aus dem Register gelöscht worden.
- 2. Das Europäische Parlament beschließt über die Beendigung des europäischen Rechtsstatus und die Löschung aus dem Register.
- 3. In den Fällen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b oder c wird ein geltender Beschluss über auf der Grundlage dieser Verordnung vergebene Finanzmittel aus dem Unionshaushalt zugunsten einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung aufgehoben beziehungsweise eine entsprechende Vereinbarung beendet; nicht verwendete Unionsmittel - auch aus den Vorjahren - werden eingezogen.
- 4. Für die Auflösung, Insolvenz, Zahlungseinstellung und ähnliche Verfahren sind die Rechtsvorschriften maßgebend, die für die in der Satzung der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung angegebenen Rechtsform in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Partei oder die Stiftung ihren Sitz hat.
Kapitel IV
Finanzierung
Artikel 12
Finanzierungsbedingungen
- 1. Eine nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragene europäische politische Partei, die mit mindestens einem Mitglied im Europäischen Parlament vertreten ist und auf die keiner der Ausschlussgründe gemäß Artikel [93] der Haushaltsordnung zutrifft, kann nach Maßgabe der vom Europäischen Parlament veröffentlichten Aufforderung [zur Beantragung von Beiträgen] einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stellen.
- 2. Eine nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragene europäische politische Stiftung, auf die keiner der Ausschlussgründe gemäß Artikel [93] der Haushaltsordnung zutrifft und die einer europäischen politischen Partei angeschlossen ist, die im Sinne des Absatzes 1 antragsberechtigt ist, kann nach Maßgabe der vom Europäischen Parlament veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stellen.
- 3. Zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 gilt ein Mitglied des Europäischen Parlaments als Mitglied nur einer einzigen europäischen politischen Partei, die, soweit relevant, die Partei ist, der seine nationale oder regionale politische Partei am Stichtag für die Antragstellung angeschlossen ist.
- 4. Finanzbeiträge und Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union dürfen 90 % der jährlichen erstattungsfähigen Ausgaben einer europäischen politischen Partei und 95 % der im Haushalt einer europäischen politischen Stiftung ausgewiesenen jährlichen förderfähigen Kosten nicht überschreiten. Europäische politische Parteien können nicht verwendete Mittel aus dem EU-Beitrag innerhalb der auf seine Vergabe folgenden zwei Haushaltsjahre für erstattungsfähige Ausgaben verwenden. Die nach Ablauf dieser beiden Haushaltsjahre nicht verwendeten Mittel werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung eingezogen.
Artikel 13
Antrag auf Finanzierung
- 1. Um eine Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu erhalten, muss eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung, die die Bedingungen des Artikels 12 Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt, jedes Jahr nach einer Aufforderung [zur Beantragung von Beiträgen] oder zur Einreichung von Vorschlägen einen Antrag beim Europäischen Parlament stellen.
- 2. Die europäische politische Partei oder die europäische politische Stiftung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Pflichten aus Artikel 19 nachkommen; sie müssen ab Antragstellung bis zum Ende des Haushaltsjahrs, für das der [Beitrag] oder die Finanzhilfe gewährt wird, im Register eingetragen bleiben und darf nicht Gegenstand einer Sanktion gemäß Artikel 22 sein.
- 3. Die europäische politische Stiftung muss ihrem Antrag ihr Jahresarbeitsprogramm beifügen.
- 4. Der zuständige Anweisungsbefugte beschließt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Aufforderung [zur Beantragung von Beiträgen] oder nach Abschluss der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und bewilligt und verwaltet die entsprechenden Mittel nach Maßgabe der Haushaltsordnung.
- 5. Eine europäische politische Stiftung kann nur über die europäische politische Partei, der sie angeschlossen ist, einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stellen.
Artikel 14
Vergabekriterien und Aufteilung der Mittel
- 1. Die verfügbaren Mittel für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen, die [Beiträge] oder Finanzhilfen gemäß Artikel 13 erhalten, werden jährlich nach folgendem Schlüssel aufgeteilt:
- - 15 % werden unter den betreffenden politischen Parteien zu gleichen Teilen aufgeteilt;
- - 85 % werden im Verhältnis zum Anteil der betreffenden europäischen politischen Parteien an gewählten Mitgliedern im Europäischen Parlament aufgeteilt.
Für europäische politische Stiftungen wird derselbe Verteilungsschlüssel auf der Grundlage ihrer Zugehörigkeit zu einer europäischen politischen Partei verwendet.
- 2. Die Aufteilung gemäß Absatz 1 erfolgt anhand der Zahl der gewählten Mitglieder im Europäischen Parlament, die am Stichtag für die Antragstellung Mitglied der antragstellenden europäischen politischen Partei im Sinne des Artikels 12 Absatz 3 sind.
Ändert sich die Mitgliederzahl nach diesem Datum, hat dies keine Auswirkungen auf den jeweiligen Finanzierungsanteil der europäischen politischen Parteien oder europäischen politischen Stiftungen. Dies gilt unbeschadet der Bedingung in Artikel 12 Absatz 1, wonach eine europäische politische Partei im Europäischen Parlament mit mindestens einem Mitglied vertreten sein muss.
Artikel 15
Spenden und Beiträge
- 1. Unbeschadet des Absatzes 5 können europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen Spenden von natürlichen oder juristischen Personen bis zu einem Wert von 25 000 EUR pro Jahr und Spender annehmen.
- 2. Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen legen dem Europäischen Parlament zusammen mit ihren Jahresabschlüssen gemäß Artikel 19 eine Aufstellung aller Spender mit ihren Spenden und mit Angabe der Art und des Werts jeder Spende vor. Dieser Absatz gilt auch für Mitgliedsbeiträge im Sinne der Absätze 7 und 8.
- 3. Spenden, die eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung innerhalb von sechs Monaten vor den Wahlen zum Europäischen Parlament erhält, werden dem Europäischen Parlament jede Woche schriftlich nach Maßgabe des Absatzes 2 gemeldet.
- 4. Einzelspenden im Wert von mehr als 12 000 EUR, die von einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung angenommen wurden, werden dem Europäischen Parlament unverzüglich schriftlich nach Maßgabe des Absatzes 2 gemeldet.
- 5. Folgende Spenden darf eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung nicht annehmen:
- (a) anonyme Spenden oder Beiträge,
- (b) Spenden aus dem Budget einer Fraktion des Europäischen Parlaments,
- (c) Spenden von Unternehmen, auf die die öffentliche Hand aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Regeln unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann,
- (d) Spenden der öffentlichen Hand eines Drittstaats, einschließlich eines Unternehmens, auf das die öffentliche Hand aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Regeln unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
- 6. Eine Spende, die nach dieser Verordnung nicht zulässig ist, wird innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Eingang bei der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung
- - an den Spender oder an eine in seinem Namen handelnde Person zurückgesandt,
- - oder wenn dies nicht möglich ist, dem Europäischen Parlament gemeldet. Der Anweisungsbefugte erteilt eine Einziehungsanordnung gemäß Artikel [71 ] und Artikel [72] der Haushaltsordnung. Die eingezogenen Beträge werden als allgemeine Einnahmen im Einzelplan des Europäischen Parlaments ausgewiesen.
- 7. Beiträge an eine europäische politische Partei von ihren Mitgliedern sind zulässig. Diese Beiträge dürfen 40 % des Jahresbudgets dieser europäischen politischen Partei nicht übersteigen.
- 8. Beiträge an eine europäische politische Stiftung von ihren Mitgliedern sowie von europäischen politischen Parteien sind zulässig. Diese Beiträge dürfen 40 % des Jahresbudgets der europäischen politischen Stiftung nicht übersteigen und dürfen nicht aus Mitteln stammen, die eine europäische politische Partei nach Maßgabe dieser Verordnung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten hat.
Die Beweislast hierfür trägt die betreffende europäische politische Partei, die die Herkunft der Mittel, die zur Finanzierung ihrer angeschlossenen europäischen politischen Stiftung verwendet wurden, in ihren Büchern eindeutig auszuweisen hat.
Artikel 16
Nichtdiskriminierende steuerliche Behandlung der Spenden und Spender
- 1. Spenden, die eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung aus dem In- oder Ausland erhält, werden steuerlich so behandelt wie Spenden an eine politische Partei oder eine politische Stiftung mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat.
- 2. Eine natürliche oder juristische Person, die einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung im In- oder Ausland Spenden zukommen lässt, unterliegt derselben Steuerregelung, die für Spenden an eine politische Partei oder eine politische Partei mit Sitz in dem Mitgliedstaat gilt, in dem der Spender steuerlich ansässig ist.
- 3. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gilt eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung als einer nach dem Recht der betreffenden Mitgliedstaaten gegründeten politischen Partei beziehungsweise politischen Stiftung gleichgestellt.
Artikel 17
Wahlkampffinanzierung im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament
- 1. Die Mittel, die europäische politische Parteien aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, können zur Finanzierung ihres Wahlkampfs im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament, an denen sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d teilnehmen müssen, verwendet werden.
Gemäß Artikel 8 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments19 wird die Finanzierung und die Beschränkung von Wahlausgaben für alle Parteien und Kandidaten für die Wahlen zum Europäischen Parlament in jedem Mitgliedstaat durch nationale Bestimmungen geregelt.
- 2. Ausgaben in Verbindung mit Wahlkämpfen, die im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament geführt werden, sind von den europäischen politischen Parteien in ihren Jahresabschlüssen eindeutig als solche auszuweisen.
- 3. Die europäischen politischen Parteien treffen im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament alle geeigneten Maßnahmen, um die Bürger der Europäischen Union über die Verbindung zwischen nationalen politischen Parteien, Kandidaten und den europäischen politischen Parteien zu informieren.
Artikel 18
Finanzierungsverbot
- 1. Die Mittel, die europäische politische Parteien aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nicht der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung nationaler, regionaler oder kommunaler Wahlen oder anderer politischer Parteien und insbesondere nicht nationaler politischer Parteien oder Kandidaten dienen.
- 2. Die Mittel, die europäische politische Stiftungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nur zur Finanzierung ihrer Aufgaben im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 und zur Finanzierung von unmittelbar mit ihren Satzungszielen gemäß Artikel5 verbundenen Ausgaben verwendet werden. Sie dürfen insbesondere nicht der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung von europäischen, nationalen, regionalen oder kommunalen Wahlen, politischen Parteien, Kandidaten oder Stiftungen dienen.
- 3. Die Mittel, die europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nicht zur Finanzierung nationaler, regionaler oder kommunaler Kampagnen für Referenden verwendet werden.
Kapitel V
Kontrolle Transparenz
Artikel 19
Rechnungslegung und Berichtspflichten
- 1. Spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahrs legen die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen dem Register und den zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten folgende Unterlagen vor:
- (a) ihre Jahresabschlüsse und Begleitunterlagen, aus denen die Einnahmen und Ausgaben sowie die Aktiva und Passiva zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahrs nach dem Recht ihres Sitzmitgliedstaats hervorgehen;
- (b) einen externen Prüfbericht über den Jahresabschluss, der sowohl die Zuverlässigkeit des Jahresabschlusses als auch die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben bescheinigt und von einer unabhängigen Einrichtung oder einem unabhängigen Prüfer erstellt worden ist, die beziehungsweise der nach dem Recht des Sitzmitgliedstaats befugt ist, Rechnungsprüfungen vorzunehmen;
- (c) eine Aufstellung der Spender mit ihren Spenden gemäß Artikel 15 Absätze 2, 3 und 4.
- 2. Tätigen die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen gemeinsam mit nationalen politischen Parteien beziehungsweise nationalen politischen Stiftungen oder mit anderen Organisationen Ausgaben, so sind den Jahresabschlüssen gemäß Absatz 1 Belege für die Ausgaben beizufügen, die von den europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen unmittelbar oder über solche Drittorganisationen getätigt worden sind.
- 3. Die Angaben nach Absatz 1 werden gemäß Artikel 24 veröffentlicht.
Artikel 20
Ausführung und Kontrolle
- 1. Die Mittel zur Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt und nach Maßgabe der Haushaltsordnung ausgeführt.
Die Bedingungen für die Vergabe von [Beiträgen] und Finanzhilfen werden vom Anweisungsbefugten in der Aufforderung zur [Beantragung von Beiträgen] und in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt.
- 2. Die Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union wird nach Maßgabe der Haushaltsordnung kontrolliert.
Darüber hinaus erfolgt die Kontrolle auf der Grundlage der jährlichen Prüfbescheinigung eines externen, unabhängigen Rechnungsprüfers gemäß Artikel 19 Absatz 1.
- 3. Die zuständigen nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die europäische politische Partei oder die europäische politische Stiftung ihren Sitz hat, kontrollieren im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 die aus anderen Quellen als dem Haushalt der Europäischen Union bezogenen Finanzmittel sowie alle Ausgaben. Diese Kontrolle erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und den zuständigen nationalen Behörden anderer Mitgliedstaaten.
Die nationalen Behörden und das Europäische Parlament vereinbaren praktische Modalitäten für den Austausch von Informationen über europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen.
- 4. Die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen, die Finanzmittel auf der Grundlage dieser Verordnung erhalten, übermitteln dem Rechnungshof auf seine Anfrage hin alle für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Informationen.
- 5. In den Beschlüssen über die Gewährung eines [Beitrags] oder in den Finanzhilfevereinbarungen wird ausdrücklich bestimmt, dass das Europäische Parlament und der Rechnungshof bei europäischen politischen Parteien oder europäischen politischen Stiftungen, die einen [Beitrag] beziehungsweise eine Finanzhilfe aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten haben, Prüfungen anhand der Rechnungsunterlagen oder vor Ort durchführen.
- 6. Der Rechnungshof und der Anweisungsbefugte oder eine andere vom Anweisungsbefugten bevollmächtigte externe Einrichtung können die erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vornehmen, um die Rechtmäßigkeit der Ausgaben und die ordnungsgemäße Anwendung der Beschlüsse über die Gewährung eines Beitrags oder der Finanzhilfevereinbarungen sowie bei europäischen politischen Stiftungen die ordnungsgemäße Umsetzung ihres Arbeitsprogramms nachzuprüfen. Die Empfänger haben alle zur Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen Unterlagen oder Informationen vorzulegen.
- 7. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)20 und der Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten 21 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob es im Zusammenhang mit [Beiträgen] oder Finanzhilfen nach dieser Verordnung zu Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gekommen ist. Das Europäische Parlament kann auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse gegebenenfalls eine Einziehung anordnen.
Artikel 21
Technische Unterstützung
Jede Art von technischer Unterstützung, die europäische politische Parteien vom Europäischen Parlament erhalten, erfolgt nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie wird zu Bedingungen gewährt, die nicht ungünstiger sind als diejenigen, die sonstigen externen Organisationen und Vereinigungen eingeräumt werden, denen ähnliche Erleichterungen gewährt werden können; die Gewährung erfolgt auf Rechnung und entgeltlich.
Das Europäische Parlament veröffentlicht gemäß Artikel 24 innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahrs in einem Jahresbericht, welche technische Unterstützung jede europäische politische Partei im Einzelnen erhalten hat.
Artikel 22
Sanktionen
- 1. Stellt das Europäische Parlament gemäß Artikel 7 Absatz 2 fest, dass eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung gegen Grundwerte der Union verstoßen hat oder rechtskräftig wegen rechtswidriger gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteter Handlungen im Sinne des Artikels [93 Absatz Buchstabe e] der Haushaltsordnung verurteilt worden ist oder dass eine europäische politische Partei gegen die Mindestanforderungen der internen Parteiendemokratie gemäß Artikel 4 Absatz 2 verstoßen hat, kann die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung aus dem Register gelöscht werden, nach Artikel 11 ihren europäischen Rechtsstatus verlieren und können geltende Beschlüsse über auf der Grundlage dieser Verordnung aus dem Unionshaushalt vergebene Finanzmittel oder entsprechende Finanzhilfevereinbarungen aufgehoben oder beendet und die Finanzmittel einschließlich nicht verwendeter Finanzmittel aus den Vorjahren eingezogen werden.
- 2. Das Europäische Parlament belegt eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung in folgenden Fällen mit einer Geldbuße nach Maßgabe einer von ihm festgesetzten Tabelle:
- (a) bei einem Verstoß gegen eine der in den Artikeln 3, 5 oder 5 festgelegten Voraussetzungen und Anforderungen, der nicht durch Absatz 1 abgedeckt ist und nicht das Ergebnis von Änderungen des Mitgliederbestands einer europäischen politischen Partei oder der Wahlen zum Europäischen Parlament ist;
- (b) bei einer unterbliebenen Mitteilung gemäß Artikel 6 Absätze 6 und 7 oder wenn das Europäische Parlament feststellt, dass die europäische politische Partei oder die europäische politische Stiftung vorsätzlich unrichtige oder irreführende Angaben gemacht hat;
- (c) wenn eine Einrichtung, die nach dieser Verordnung befugt ist, Rechnungsprüfungen oder Kontrollen bei Empfängern von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union vorzunehmen, Unstimmigkeiten in den Jahresabschlüssen entdeckt;
- (d) wenn die Aufstellung der Spender mit ihren Spenden nicht gemäß Artikel 15 Absatz 2 dem Europäischen Parlament übermittelt worden ist oder Spenden nicht gemäß Artikel 15 Absätze 3 und 4 gemeldet worden sind;
- (e) wenn eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung unzulässige Spenden im Sinne des Artikels 15 Absatz 5 angenommen oder solche Spenden entgegen Artikel 15 Absatz 6 nicht gemeldet hat.
- 3. Wenn das Europäische Parlament die Höhe der einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung nach Absatz 2 auferlegten Geldbuße bestimmt, berücksichtigt es dabei die Schwere und Dauer des Verstoßes, ob es sich gegebenenfalls um einen erneuten Verstoß handelt, die seither verstrichene Zeit, den Vorsatz oder Grad der Fahrlässigkeit sowie alle Maßnahmen, die zur Einhaltung der Voraussetzungen und Anforderungen dieser Verordnung ergriffen wurden. Eine Geldbuße muss wirksam und abschreckend sein, darf aber 10 % des Jahresbudgets der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung in dem Jahr, in dem sie verhängt wurde, nicht überschreiten.
- 4. Eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung, die nach einem Verstoß im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a nicht die vom Europäischen Parlament verlangten Abhilfemaßnahmen ergreift, obwohl ihr dazu nach Artikel 23 die Gelegenheit geboten wurde, kann aus dem Register gelöscht werden und ihren europäischen Rechtsstatus nach Artikel 11 verlieren; geltende Beschlüsse über auf der Grundlage dieser Verordnung aus dem Unionshaushalt vergebene Mittel oder entsprechende Finanzhilfevereinbarungen können aufgehoben oder beendet und die Finanzmittel einschließlich nicht verwendeter Finanzmittel aus den Vorjahren können eingezogen werden.
- 5. Eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung, der wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 2 eine Sanktion auferlegt worden ist, erfüllt nicht mehr die Anforderungen des Artikels 13 Absatz 2. Der zuständige Anweisungsbefugte reduziert daraufhin den Betrag der auf der Grundlage dieser Verordnung vergebenen Unionsmittel oder beendet die betreffende Finanzhilfevereinbarung beziehungsweise hebt den betreffenden Beschluss auf und zieht die auf der Grundlage der Finanzhilfevereinbarung oder des Beschlusses zu Unrecht gezahlten Beträge, einschließlich der nicht verwendeten Mittel aus den Vorjahren, ein.
- 6. Eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung kann darüber hinaus für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren von einer Finanzierung aus dem Unionshaushalt ausgeschlossen werden, wenn sie nach Feststellung des Anweisungsbefugten im Rahmen ihrer Tätigkeit eine schwere Verfehlung nach Artikel [93 Absatz 1 Buchstabe c] der Haushaltsordnung begangen hat.
- 7. Die nach diesem Artikel verhängten Sanktionen gelten für alle europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen unabhängig davon, ob sie Finanzmittel aus dem Unionshaushalt erhalten. Der zuständige Anweisungsbefugte kann gegen eine europäische politische Partei oder gegen eine europäische politische Stiftung, die sich in einer nicht von den vorstehenden Absätzen erfassten Situation nach Artikel [96 Absatz 1] der Haushaltsordnung befindet, verwaltungsrechtliche und/oder finanzielle Sanktionen gemäß Artikel [96 Absatz 2] der Haushaltsordnung und Artikel [145] der Durchführungsbestimmungen verhängen.
Artikel 23
Anhörungen und Abhilfemaßnahmen
- 1. Bevor das Europäische Parlament abschließend über eine Sanktion gemäß Artikel 22 entscheidet, gibt es der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung Gelegenheit, sich zu äußern und, soweit dies sachdienlich und angemessen ist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe zu schaffen.
- 2. Das Europäische Parlament kann, wenn es dies für erforderlich hält, andere natürliche oder juristische Personen einschließlich Beschwerdeführer im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 hören.
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 24
Transparenz
- 1. Das Register veröffentlicht auf der hierzu eingerichteten Website folgende Angaben:
- (a) die Namen und Satzungen aller eingetragenen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen sowie die Unterlagen, die zusammen mit dem Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 3 eingereicht wurden, spätestens vier Wochen nach dem Beschluss des Europäischen Parlaments und danach alle dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 6 Absätze 6 und 7 mitgeteilten Änderungen;
- (b) eine Liste der abgelehnten Anträge mit den Unterlagen, die zusammen mit dem Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 3 eingereicht wurden, und den Ablehnungsgründen, spätestens vier Wochen nach dem Beschluss des Europäischen Parlaments;
- (c) einen jährlichen Bericht mit einer Übersicht der jeder europäischen politischen Partei und europäischen politischen Stiftung gezahlten Beträge für jedes Haushaltsjahr, in dem [Beiträge] und Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gewährt wurden;
- (d) die Jahresabschlüsse und externen Prüfberichte nach Artikel 19 Absatz 1 sowie für europäische politische Stiftungen die Schlussberichte über die Umsetzung der Arbeitsprogramme;
- (e) die Namen der Spender mit ihren Spenden entsprechend den Angaben der europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen gemäß Artikel 15 Absätze 2, 3 und 4 mit Ausnahme der Spenden von natürlichen Personen, deren Wert 1000 EUR pro Jahr und Spender nicht überschreitet und die als "geringfügige Spenden" gemeldet werden;
- (f) die Beiträge gemäß Artikel 15 Absätze 7 und 8, die von den europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 gemeldet werden, unter Angabe der Mitglieder, von denen die Beiträge stammen, mit Ausnahme der Beiträge von natürlichen Personen, deren Wert 1000 EUR pro Jahr und Mitglied nicht überschreitet und die als "geringfügige Beiträge" gemeldet werden;
- (g) die Einzelheiten und Gründe der vom Europäischen Parlament gemäß Artikel 22 gefassten endgültigen Beschlüsse einschließlich gegebenenfalls der Stellungnahmen des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten gemäß Artikel 7 Absatz 2 unter gebührender Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001;
- (h) die europäischen politischen Parteien geleistete technische Unterstützung gemäß Artikel 21;
- (i) die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung gemäß Artikel 28;
- (j) den Bewertungsbericht des Europäischen Parlaments über die Anwendung dieser Verordnung und die finanzierten Tätigkeiten gemäß Artikel 27.
- 2. Das Europäische Parlament veröffentlicht aus der aktualisierten Mitgliederliste einer europäischen politischen Partei gemäß Artikel 6 Absatz 7, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Parteisatzung beigefügt ist, die Gesamtzahl der Mitglieder, die Namen der Mitglieder, bei denen es sich um juristische Personen handelt, sowie die Namen der natürlichen Personen, die der Veröffentlichung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Jede europäische politische Partei verlangt diese Zustimmung grundsätzlich von allen ihren Mitgliedern, bei denen es sich um natürliche Personen handelt.
- 3. Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen stellen potenziellen Mitgliedern und Spendern in einer öffentlich zugänglichen Datenschutzerklärung die in Artikel 10 der Richtlinie 95/46/EG vorgeschriebenen Informationen bereit und weisen darauf hin, dass ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht und für Rechnungsprüfungs- und Kontrollzwecke vom Europäischen Parlament, vom OLAF, vom Rechnungshof, von zuständigen nationalen Behörden und bevollmächtigten externen Einrichtungen und Prüfern verarbeitet werden können. Das Europäische Parlament nimmt diese Informationen nach Maßgabe des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in die Aufforderungen zur [Beantragung von Beiträgen] oder zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 13 Absatz 1 auf.
Artikel 25
Schutz personenbezogener Daten
- 1. Das Europäische Parlament und der in Artikel 7 Absatz 2 genannte Ausschuss befolgen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Sie gelten für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
- 2. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung befolgen die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen sowie die für die Ausübung der Kontrolle über Aspekte der Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 20 Absatz 3 und die zur Rechnungsprüfung befugten unabhängigen Einrichtungen und Prüfer im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 die Richtlinie 95/46/EG und die auf dieser Grundlage erlassenen einzelstaatlichen Regelungen. Sie gelten für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG.
- 3. Das Europäische Parlament und der in Artikel 7 Absatz 2 genannte Ausschuss stellen sicher, dass die von ihnen auf der Grundlage dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten nicht für andere Zwecke als zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Transparenz der Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen und der Mitgliedschaft europäischer politischer Parteien verwendet werden. Sie vernichten diese personenbezogenen Daten spätestens 24 Monate nach Veröffentlichung der relevanten Angaben gemäß Artikel 24.
- 4. Die zuständigen nationalen Behörden und die zur Rechnungsprüfung befugten unabhängigen Einrichtungen und Prüfer verwenden die personenbezogenen Daten, die sie erhalten, nur zur Kontrolle der Finanzierung der europäischen politischen Parteien und der europäischen politischen Stiftungen. Nach Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an das Europäische Parlament gemäß Artikel 20 Absatz 3 vernichten sie diese Daten nach Maßgabe des geltenden einzelstaatlichen Rechts.
- 5. Personenbezogene Daten können über die in Absatz 3 festgesetzte Frist oder über die Frist nach Maßgabe des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts im Sinne des Absatzes 4 hinaus aufbewahrt werden, wenn dies für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Finanzierung einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung oder die Mitgliedschaft in einer europäischen politischen Partei notwendig ist. Diese personenbezogenen Daten werden spätestens eine Woche nach Abschluss der betreffenden Verfahren durch eine abschließende Entscheidung oder nach Erledigung der Rechnungsprüfung, des Rechtsbehelfs, der Streitsache oder der Forderung vernichtet.
- 6. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen im Sinne der Absätze 1 und 2 führen die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen durch, die für den Schutz gegen die zufällige oder unrechtmäßige Vernichtung, den zufälligen Verlust, die unberechtigte Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang - insbesondere wenn im Rahmen der Verarbeitung Daten in einem Netz übertragen werden - und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich sind.
- 7. Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht die Datenverarbeitung und stellt sicher, dass das Europäische Parlament und der in Artikel 7 Absatz 2 genannte Ausschuss die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung achten und schützen. Unbeschadet der Einlegung eines Rechtsbehelfs bei Gericht kann jede betroffene Person beim Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Beschwerde einreichen, wenn sie der Ansicht ist, dass ihr Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten infolge der Verarbeitung dieser Daten durch das Europäische Parlament oder den Ausschuss verletzt wurde.
- 8. Die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen, die zuständigen nationalen Behörden und die zur Rechnungsprüfung auf der Grundlage dieser Verordnung befugten unabhängigen Einrichtungen und Prüfer haften nach Maßgabe des geltenden einzelstaatlichen Rechts für jeden Schaden, den sie bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung verursachen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verstöße gegen diese Verordnung, gegen die Richtlinie 95/46/EG und gegen die auf dieser Grundlage erlassenen einzelstaatlichen Regelungen, insbesondere die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten, mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden.
Artikel 26
Rechtsbehelf
- 1. Das Europäische Parlament sieht ein administratives Rechtsbehelfsverfahren für alle Beschlüsse im Zusammenhang mit der Eintragung einer Satzung, der Finanzierung oder mit Sanktionen vor.
- 2. Ein administratives Rechtsbehelfsverfahren hat keine aufschiebende Wirkung. Das Europäische Parlament kann jedoch, wenn die Umstände es seiner Ansicht nach erfordern, die Anwendung eines von ihm gefassten Beschlusses aussetzen.
- 3. Auf der Grundlage dieser Verordnung gefasste Beschlüsse können nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Gegenstand von Gerichtsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union sein.
Artikel 27
Bewertung
Das Europäische Parlament veröffentlicht bis zum 1. Juli des dritten Jahres nach den Wahlen zum Europäischen Parlament einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie über die finanzierten Tätigkeiten. In diesem Bericht wird gegebenenfalls auf etwaige Änderungen hingewiesen, die am Statut und an den Finanzierungssystemen vorzunehmen sind.
Artikel 28
Durchführungsvorschriften
Das Europäische Parlament erlässt einen Beschluss mit Vorschriften und Verfahren für die Durchführung dieser Verordnung und für die Einrichtung des Registers.
Artikel 29
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
Artikel 30
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident
- 1. ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1.
- 2. ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 5.
- 3. Bericht des Generalsekretärs an das Präsidium vom 18. Oktober 2010 zur Parteienfinanzierung auf europäischer Ebene gemäß Artikel 15 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung.
- 4. A7-0062/2011.
- 5. Artikel 12 lautet wie folgt: "Das Europäische Parlament veröffentlicht bis zum 15. Februar 2011 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie über die finanzierten Tätigkeiten. In diesem Bericht wird gegebenenfalls auf etwaige Änderungen hingewiesen, die an dem Finanzierungssystem vorzunehmen sind".
- 6. COM (2012) 35 endgültig.
- 7. Derzeit Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1). Dieser Text wird durch eine neue Haushaltsordnung ersetzt, die am 1. Januar 2013 in Kraft treten soll.
- 8. Erklärung Nr. 11 des Vertrags von Nizza: "Die Konferenz erinnert daran, dass Artikel 191 keine Übertragung von Zuständigkeiten auf die Europäische Gemeinschaft zur Folge hat und die Anwendung der einschlägigen einzelstaatlichen Verfassungsbestimmungen nicht berührt. Die Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaften darf nicht zur unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung der politischen Parteien auf einzelstaatlicher Ebene verwendet werden. Die Bestimmungen über die Finanzierung der politischen Parteien gelten auf ein und derselben Grundlage für alle im Europäischen Parlament vertretenen politischen Kräfte."
- 9. ABl. C" S. .
- 10. ABl. C" S. .
- 11. ABl. C" S..
- 12. ABl. C" S..
- 13. ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1.
- 14. ABl. C" S. .
- 15. ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
- 16. ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
- 17. ABl. L248 vom 16.9.2002, S. 1. Nach förmlicher Annahme und Veröffentlichung der neuen Haushaltsordnung zu aktualisierende Angabe.
- 18. Zum Zeitpunkt der Annahme dieses Vorschlags wird das Kollegium auch ein Arbeitspapier der Kommission zu einem Vorschlag zur Änderung der Haushaltsordnung dahingehend, dass ein neuer Titel zur Finanzierung europäischer politischer Parteien über Beiträge aufgenommen wird. Die Einführung von "Beiträgen" für europäische politische Parteien wird bestätigt, nachdem die Mitgesetzgeber den Vorschlag angenommen haben.
- 19. ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5.
- 20. ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
- 21. ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.