Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes
(BZRGVwV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV)

Bundesrepublik Deutschland Die Bundeskanzlerin Berlin, den 17. Oktober 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV)


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV)

Vom ...

Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes und § 1 Abs. 2 Satz 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch ... geändert worden ist, erlässt die Bundesregierung die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

§ 1 Mitteilungen zum Zentralregister

§ 2 Mitteilungen zum Erziehungsregister

§ 3 Mitteilungsfrist

§ 4 Datenfernübertragung

§ 5 Dringende Anfragen

§ 6 Antragstellung aus dem Ausland

§ 7 Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses

§ 8 Hinweispflicht

§ 9 Einsicht in Auskünfte bei dem Amtsgericht, der Anstaltsleitung oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland

§ 10 Einholung eines Führungszeugnisses durch Behörden

§ 11 Gestaltung, Form und Übermittlungsweg

§ 12 Abführen von Gebühren

§ 13 Antrag auf Anordnung einer Registervergünstigung; Prüfung des Antrags

§ 14 Antrag auf Tilgung einer Jugendstrafe

§ 15 Begründungspflicht

§ 16 Rechtsbehelfsbelehrung

§ 17 Bekanntmachung ablehnender Entscheidungen

§ 18 Behandlung von förmlichen Beschwerden durch die Registerbehörde

§ 19 Mitteilungen zum Verkehrszentralregister

§ 20 Entscheidungen des Bundesministeriums der Justiz

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

Veranlassung für eine grundlegende Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) gibt eine Vielzahl von für das Registerrecht relevanten Gesetzesänderungen, die seit Inkrafttreten der Ersten bis Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des BZRG im Jahre 1985 verkündet worden sind. Da die Verwaltungsvorschriften zudem noch den technischen Standard aus dem Jahr 1985 abbilden, müssen sie an die seitdem erheblich veränderte Informationstechnik angepasst werden.

Die grundlegenden Bestimmungen über die Durchführung des BZRG einschließlich der Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung werden in dieser Verwaltungsvorschrift geregelt. Über diese Aktualisierungs- und Modernisierungsnotwendigkeiten hinaus verfolgt der Entwurf das Ziel, den Regelungsgehalt auf das Notwendige zu beschränken. Auf die Wiederholung von gesetzlichen Regelungen wird verzichtet. Organisatorische und technische Einzelheiten der Datenübermittlung, insbesondere über die Art und Weise der elektronischen Kommunikation zwischen der Registerbehörde und den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden, sollen künftig nicht mehr in der Verwaltungsvorschrift, sondern in Richtlinien geregelt werden. Dies hat den Vorteil, dass eine Anpassung zeitnah und mit geringem Aufwand an veränderte Umstände erfolgen kann. Die Interessen der Bundesregierung und der Landesregierungen bleiben durch das für den Erlass und die Änderung der Richtlinien in § 4 Abs. 2 vorgeschriebene Verfahren gewahrt.

Schwerpunkt der Verwaltungsvorschrift ist die Einführung des elektronischen Datenaustauschs als Regelfall für die Stellung von Anträgen und Ersuchen um eine Auskunft aus dem Zentralregister von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden und deren Beantwortung.

Durch den Erlass der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes werden für die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung keine neuen Anfrage- oder Mitteilungspflichten eingeführt, so dass keine zusätzlichen Bürokratiekosten entstehen. Vielmehr werden verschiedene, nach dem BZRG bereits bestehende Informationspflichten, die ausschließlich Gerichte und Verwaltungsbehörden betreffen, vereinfacht. Die Umstellung des bisherigen schriftlichen Verfahrens auf ein automatisiertes Verfahren als Regelfall verringert den personellen und materiellen Aufwand, baut Bürokratie ab, beschleunigt die Auskunftserteilung und rationalisiert das Registerverfahren.

Daneben wird die Informationspflicht aus § 3 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes aufgehoben.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Die §§ 1 bis 3 entsprechen im Wesentlichen dem Abschnitt 1 der 1. BZRVwV. Nicht übernommen werden daraus die §§ 3 und 5 bis 8. § 3 der 1. BZRVwV über Mitteilungen für die Strafverfolgungsstatistik, der in der Praxis bis heute nicht angewandt wurde, wird gestrichen. § 21 BZRG, der die Erhebung der Strafverfolgungsstatistik regelt, soll demnächst aufgehoben werden.

Zu § 1 (Mitteilungen zum Zentralregister)

Die Regelungen werden an die Aufhebung des § 9 BZRG und an die Änderungen in den §§ 10 und 19 BZRG angepasst.

Zu § 2 (Mitteilung zum Erziehungsregister)

Die Vorschrift trägt der Aufhebung des § 60 Abs. 1 Nr. 8 und des § 60 Abs. 3 und 4 BZRG Rechnung.

Zu § 3 (Mitteilungsfrist)

Es handelt sich um eine sprachliche Modernisierung und Vereinfachung ohne inhaltliche Änderungen von § 4 der 1. BZRVwV. Zwar spricht für eine Verlängerung der Mitteilungsfrist für Entscheidungen der Umstand, dass die Frist der Urteilsniederschrift nach § 275 Abs. 1 der Strafprozessordnung mindestens fünf Wochen beträgt, wenn das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden ist. Gleichwohl wurde von einer Verlängerung der Mitteilungsfrist abgesehen. Zum einen handelt es sich hier nur um eine Sollvorschrift, zum anderen müssen die Eintragungen im Zentralregister möglichst aktuell sein. Schließlich konnte in der Vergangenheit eine Mitteilungsfrist von einem Monat zumeist eingehalten werden.

Zu § 4 (Datenübertragung)

Die im Vergleich zum bisherigen Recht wesentlichen Änderungen finden sich in § 4 des Entwurfs. Absatz 1 enthält die Umstellung von der bisherigen schriftlichen Antragstellung durch Vordrucke auf eine automatisierte Kommunikation als Regelfall. Absatz 2 enthält eine strukturelle Umstellung, nach der die Einzelheiten der Kommunikation nicht mehr durch eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift, sondern durch Richtlinien, die von der Registerbehörde mit Zustimmung der Justizverwaltungen von Bund und Ländern erlassen und geändert werden, geregelt werden sollen.

Durch die Neuregelung werden die §§ 9 und 10 der 1. BZRVwV ersetzt.

Die Möglichkeit, dass ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses von einer Person (§ 30 BZRG) im Wege der automatisierten Datenfernübertragung bei der Meldebehörde oder der Registerbehörde gestellt und ein Führungszeugnis im Wege der automatisierten Datenfernübertragung erteilt wird, sieht die BZRGVwV nicht vor. Eine solche Regelung widerspräche dem geltenden BZRG.

Die elektronische Übermittlung von Führungszeugnissen nach § 30 Abs. 5 Satz 1 und § 31 BZRG sowie von Auskünften nach den §§ 41 und 61 BZRG ist in § 11 BZRGVwV als Regelfall vorgesehen.

Zu Absatz 1

Das geltende Recht geht davon aus, dass im Regelfall Mitteilungen und Anfragen (Ersuchen auf Erteilung von Führungszeugnissen und Ersuchen um unbeschränkte Auskunft) von Behörden und Suchvermerke im schriftlichen Verfahren durch die Benutzung von Vordrucken erfolgen; eine Übermittlung auf magnetischen Datenträgern oder über Fernmeldewege kann vereinbart werden. In der Praxis erfolgt die Übermittlung zwischen der Registerbehörde und Gerichten und Staatsanwaltschaften schon heute zumeist im automatisierten Verfahren über Telekommunikationsnetze im sogenannten automatischen Mitteilungs- und Auskunftsverfahren (kurz: AuMiAu-Verfahren). Demgegenüber nutzen Verwaltungsbehörden, insbesondere Meldebehörden, regelmäßig das schriftliche Verfahren. Zudem besteht für Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden mit geringem Anfragevolumen schon heute die Möglichkeit, Daten elektronisch durch Nutzung des Internet-Informationscenters des Bundesamts für Justiz (kurz: InFormJu-Verfahren) zu übersenden; die beantragten Auskünfte werden in diesem Verfahren umgehend postalisch an die anfragende Stelle gesandt.

Nach Umstellung des Meldewesens auf ein elektronisches System ist es - ohne größeren Aufwand - möglich, dass die Übermittlung von Daten zwischen Meldebehörden und der Registerbehörde künftig elektronisch auf der Grundlage von OSCI/XMeld (OSCIKomJu) erfolgt. Das OSCIKomJu-Verfahren, das auf dem sogenannten OSCI-Transportprotokoll und der XML-Spezifikation OSCI-XMeld basiert, lässt anders als das InFormJu-Verfahren einen elektronischen Datenaustausch in Masseverfahren besonders einfach und preiswert zu.

Da die Anzahl der Anfragen von Verwaltungsbehörden, die auf das OSCIKomJu-Verfahren nicht zugreifen können, gering ist und diese andere elektronische Verfahren nutzen können, ist eine Umstellung des bisherigen schriftlichen Verfahrens auf ein automatisiertes Verfahren über Telekommunikationsnetze zur Verringerung des hohen personellen und materiellen Aufwandes, zur Beschleunigung der Auskunftserteilung sowie zur Rationalisierung der Registerverfahren als Regelfall geboten. Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, zukünftig Mitteilungen und Anfragen, Anträge von Privatpersonen auf Erteilung von Führungszeugnissen sowie Suchvermerke der Registerbehörde im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Nur in besonders begründeten Einzelfällen kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

Die Registerbehörde kann aus wichtigem Grund für Einzelfälle, Fallgruppen oder Anfragen bestimmter Behörden eine schriftliche Übermittlung auf Vordrucken ausnahmsweise zulassen. Ansonsten wäre die Kernaufgabe des Registers, die Speicherung von Daten und die Erteilung von Auskünften über die gespeicherten Daten gefährdet. Eine solche Ausnahmeregelung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Datenübertragung wegen einer technischen Störung oder die Nutzung der automatisierten Verfahren nicht möglich ist, weil die Datenübertragung technische und administrative Vorarbeiten erforderlich macht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift und des Außerkrafttretens der 1. bis 3. BZRVwV noch nicht abgeschlossen sind. Die Registerbehörde wird vom Bundesministerium der Justiz angehalten, im letzteren Fall für eine Übergangszeit von der Ausnahmeregelung großzügig Gebrauch zu machen.

Eine Festlegung auf bestimmte Verfahren der automatisierten Datenübertragung erfolgt nicht in der BZRGVwV. Die möglichen Verfahren - derzeit: AuMiAu-, OSCIKomJu- und InFormJu-Verfahren nach Wahl der Nutzer in den Ländern - werden in den Richtlinien, die nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und der Mehrheit der Landesjustizverwaltungen erlassen und geändert werden können, geregelt. Diese Technik ermöglicht eine flexible Regelung, welche der schnellen technischen Entwicklung Rechnung trägt, und wahrt die Interessen der Länder.

Zu Absatz 2

Organisatorische Einzelheiten der Datenübermittlung waren bisher in allgemeinen Verwaltungsvorschriften und hinsichtlich der Datenübermittlung auf magnetischen Datenträgern oder über Fernmeldewege in Vereinbarungen geregelt. Dies hatte den Nachteil, dass eine zeitnahe Anpassung mit geringem Aufwand unmöglich war. Die rasante technische Entwicklung und die schnelle Änderung von gesetzlichen Regelungen gebieten die Schaffung eines einfachen und anpassungsfähigen Verfahrens zur näheren Bestimmung der Datenübermittlung. Dieses Verfahren muss zudem den Interessen der Beteiligten und insbesondere den Interessen der Nutzer ausreichend Rechnung tragen.

Der Entwurf sieht vor, dass die Richtlinien von der Registerbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz erlassen und geändert werden. Soweit ein Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen für die Richtlinie oder ihre Änderungen nicht erreicht werden kann, muss neben dem Bundesministerium der Justiz zumindest die Mehrheit der Justizverwaltungen zustimmen, wobei für die Stimmgewichte der Landesjustizverwaltungen zueinander Artikel 51 Abs. 2 des Grundgesetzes Anwendung findet. Da die obersten Justizbehörden intern verpflichtet sind, andere Ressorts bei Bedarf zu beteiligen, werden die Interessen aller Beteiligten inhaltlich in gleicher Weise gewahrt, als wenn die Richtlinien durch Verwaltungsvorschrift erlassen würden.

Zu Absatz 3

Die Regelung dieser Vorschrift, nach der eine Zurückweisung möglich ist, wenn Mitteilungen und Anfragen nicht den Richtlinien entsprechen oder nicht als Ausnahmen zugelassen sind, entspricht dem geltenden Recht.

Zu § 5 (Dringende Anfragen)

Die weitgehend übernommene Regelung des § 11 der 1. BZRVwV beinhaltet Anpassungen an die technische Entwicklung und trägt datenschutzrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Prüfung der Identität der anfragenden Stelle Rechnung.

Zu § 6 (Antragstellung aus dem Ausland)

Die Vorschrift entspricht § 12 der 1. BZRVwV in sprachlich gestraffter Form.

Zu den §§ 7 bis 10 (Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses, Hinweispflicht, Einsicht in Auskünfte bei dem Amtsgericht, der Anstaltsleitung oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, Einholung eines Führungszeugnisses durch Behörden)

Die einzelnen Vorschriften entsprechen in redaktionell überarbeiteter Form und ohne inhaltliche Änderungen den §§ 13 bis 18 der 1. BZRVwV mit Ausnahme des § 16 (siehe Begründung zu § 12).

Zu § 11 (Gestaltung, Form und Übermittlungsweg)

In diese Vorschrift wird die neue Bestimmung über die Form und Gestaltung der Auskünfte sowie die Art ihrer Übermittlung eingestellt. Hierdurch sollen Rationalisierungseffekte auch für die Ausgangspost der Registerbehörde nutzbar gemacht werden können. Wie bisher werden, soweit möglich, Behördenführungszeugnisse und unbeschränkte Auskünfte aus dem Zentral- und Erziehungsregister im automatisierten Verfahren übermittelt. Aus Datenschutzgründen und wegen der Gefahr von Fälschungen müssen Führungszeugnisse, die an die Antrag stellende Person gesandt werden, jedoch weiterhin in Schriftform auf postalischem Weg übersandt werden.

Zu § 12 (Abführen von Gebühren)

Alleiniger Regelungsgegenstand dieser Vorschrift ist das bisher in § 16 der 1. BZRVwV geregelte Verfahren zur Abführung der dem Bund im Ergebnis verbleibenden Gebührenbeträge. Im Zuge der Gründung des Bundesamtes für Justiz wurde die Bundeskasse Trier zuständig. Außerdem ist der Bagatellbetrag, der eine spätere Abführung an die Bundeskasse zulässt, auf Euro umzustellen. Die Angabe des amtlichen Gemeindeschlüssels bei der Abführung des Gebührenanteils dient als erster Schritt der Verbesserung der derzeit noch manuell durchgeführten Zuordnung und Überprüfung der Gebühreneingänge bei der Registerbehörde. Mittelfristig soll ein geändertes Abrechnungsverfahren mit einer effektiven Gebührenkontrolle angestrebt werden. Ein Gemeindeschlüssel ist den Gemeinden schon heute für Anfragen ihrer Meldebehörden zugeteilt.

Zu § 13 (Antrag auf Anordnung einer Registervergünstigung; Prüfung des Antrags )

Die Vorschrift entspricht den §§ 24 und 25 der 1. BZRVwV. Die in § 25 Abs. 3 und 4 der 1. BZRVwV enthaltenen konkretisierenden Bestimmungen sind neben der allgemeinen Regelung über die Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich und daher nicht übernommen worden. Außerdem ist § 26 der 1. BZRVwV unter sprachlicher Straffung als Absatz 3 in diese Vorschrift überführt worden.

Zu § 14 (Antrag auf Tilgung einer Jugendstrafe)

Die Vorschrift entspricht § 27 der 1. BZRVwV. Nicht mehr aufgenommen wurde die Bestimmung des § 27 Satz 2 der 1. BZRVwV, da die Beseitigung des Strafmakels nicht in allen Fällen zu einer Erledigung des Antrags führt.

Zu den §§ 15 bis 17 (Begründungspflicht, Rechtsbehelfsbelehrung, Bekanntmachung ablehnender Entscheidungen Die Vorschriften entsprechen den §§ 28 bis 30 der 1. BZRVwV und sind ohne inhaltliche Änderung mit zum Teil sprachlicher Überarbeitung übernommen worden.

Zu § 18 (Behandlung von förmlichen Beschwerden durch die Registerbehörde)

§ 31 der 1. BZRVwV, in dem die Umdeutung verspäteter Beschwerden in Dienstaufsichtsbeschwerden geregelt ist, wurde nicht übernommen. Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen ist auch eine unzulässige, insbesondere verspätet eingelegte förmliche Beschwerde, der die Registerbehörde nicht abhilft, dem Bundesministerium der Justiz zur Entscheidung vorzulegen. Die Erhebung einer gesonderten Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt der betroffenen Person unbenommen.

Zu den §§ 19 bis 20 (Mitteilungen zum Verkehrszentralregister, Entscheidungen des Bundesministeriums der Justiz)

Die Vorschriften entsprechen den §§ 32 und 33 der 1. BZRVwV und sind ohne inhaltliche Änderung mit zum Teil sprachlicher Überarbeitung übernommen worden.

Zu § 21 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Zeitgleich mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift müssen auch die Richtlinien nach den §§ 4 und 11 Abs. 3 Satz 2 in Kraft treten. Die bisherigen drei Verwaltungsvorschriften zum BZRG werden durch diese Verwaltungsvorschrift und die Richtlinien ersetzt und treten außer Kraft.

Allerdings ist absehbar, dass die Verwaltungsbehörden das OSCIKomJu-Verfahren nicht bereits zum 1. Januar 2009 tatsächlich werden nutzen können. Die Umstellung wird aus technischen und organisatorischen Gründen frühestens im Herbst 2009 abgeschlossen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Verwendung von Vordrucken möglich, da die Richtlinien neben dem bisherigen Verfahren der automatisierten Datenübermittlung auch die Verwendung von Vordrucken, die auf postalischem Weg versandt werden, zulassen. Die Registerbehörde wird Anträge und Ersuchen um unbeschränkte Auskunft aus dem Zentral- und Erziehungsregister von Verwaltungsbehörden, die mit Vordrucken erfolgen, wie bisher nicht zurückweisen.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 637:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf einer Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verwaltungsvorschrift werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht aufgehoben. Daneben öffnet der Entwurf das Bundeszentralregister für elektronische Verfahren und erleichtert damit insbesondere die Kommunikation und Mitteilungen zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden. Dies dürfte jedenfalls mittelfristig zu einer Entlastung der Verwaltung führen, die aber derzeit nicht quantifiziert werden kann.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter