Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen

Vom ...

Es verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung

Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), zuletzt geändert durch Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung

Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 6 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung

Die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

Allgemeines

Die in der Änderungsverordnung zur Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung enthaltene Neufassung des § 28 Absatz 6 bis 8 vollzieht jahrelange Entwicklungen der Praxis nach und erleichtert es der Praxis, insbesondere durch eine übersichtlichere und verständlichere Aufgliederung in mehrere neue Absätze, die Bilanzierungsvorschriften der Verordnung anzuwenden. Damit wird es zukünftig für die Versicherungsunternehmen deutlich seltener notwendig sein, Ausnahmeregelungen in Anspruch zu nehmen. Eine Befristung der Geltungsdauer der vorzunehmenden Änderungen kommt nicht in Betracht; die Änderungen sind auf Dauer angelegt. Eine Erledigung des Regelungsgegenstandes der Verordnung durch Private scheidet nach Lage der Dinge aus. Gleichstellungspolitische Folgen hat die Verordnung nicht.

Trotz einer verstärkten Untergliederung einzelner Ausweisvorschriften führt die Verordnung zu einer Rechtsvereinfachung.

Die neuen Bestimmungen sind auch mit dem Recht der Europäischen Union sowie mit völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau ergeben sich somit nicht.

Bürokratiekosten fallen nicht an, weil neue Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger, die Unternehmen und die Verwaltung weder eingeführt noch abgeschafft oder vereinfacht werden. Es wird lediglich eine bereits seit längerem bestehende Informationspflicht für Versicherungsunternehmen geringfügig modifiziert, was diesen keinen nennenswerten zusätzlichen Aufwand verursacht und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht deren Aufsichtsaufgabe erleichtert.

Zu Artikel 1 (Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung)

Die Vorschriften des § 28 Absatz 6 bis 8 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV) sehen vor, dass innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung eine Teilrückstellung für Schlussüberschussanteile und ähnliche Überschussanteile in der Lebensversicherung zu bilden ist, und regeln, wie diese zu berechnen und auszuweisen ist.

Die Berechnungs- und Ausweisregelungen sind seit Inkrafttreten der RechVersV im Jahr 1994 unverändert geblieben. Die Schlussüberschussanteilsysteme einer Reihe von Unternehmen haben sich in den letzten Jahren jedoch geändert. Neben dem bekannten System kontinuierlich steigender Anwartschaften sind heute Systeme verbreitet, bei denen sich die Anwartschaft parallel zum Zinsträger entwickelt. Dem tragen Änderungen der Regelungen zur Berechnungsmethode des Schlussüberschussanteilfonds Rechnung.

Anlässlich des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23. November 2007, durch das die Versicherten in der Lebensversicherung im Rahmen der Überschussbeteiligung auch an den Bewertungsreserven zu beteiligen sind, haben einige Unternehmen für diese Beteiligung Mindestsätze deklariert. Sie legen einen Sockelbeitrag fest, der auch dann zur Auszahlung kommt, wenn sich wegen des Verlaufs der tatsächlichen Bewertungsreserven nach dem Verfahren gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes ein niedrigerer Betrag ergeben würde. Wie die heutigen Schlussüberschussanteilsätze und Schlusszahlungen gelten diese Sätze in der Regel jeweils nur für Beendigungen in dem der Deklaration des Versicherers folgenden Geschäftsjahr. Damit keine Sätze deklariert werden, die bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht dauerhaft durchgehalten werden können, erscheint auch für die Mindestbeteiligung eine Vorfinanzierung der Zahlungen nötig, die bei Fortschreibung der Sätze bis zum Ablauf der im Bestand befindlichen Versicherungen zu leisten wären.

Die stärkere Ausdifferenzierung der Schlussüberschussbeteiligung bedingt eine stärkere Differenzierung des Anhangausweises zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (vgl. § 28 Absatz 8 Nummer 2). Um einer Unübersichtlichkeit entgegenzuwirken, sollen die Angaben deshalb künftig in tabellarischer Form erfolgen und die ungebundenen Teile künftig gesondert genannt werden.

Gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen auf Überschussbeteiligung (einschließlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven) in der Lebensversicherung sind durch diese Änderung ebenso wenig berührt, wie die aufsichtsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung.

Während die Regelungen dieser Verordnung handelsbilanzrechtliche Regelungen sind, sehen auf § 81c Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gestützte versicherungsaufsichtsrechtliche Regelungen (Mindestzuführungsverordnung) vor, welche Bedingungen von den Unternehmen einzuhalten sind, damit unter Wahrung der Belange der Versicherten und unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse und des Solvabilitätsbedarfs der Lebensversicherungsunternehmen der Rückstellung für Beitragsrückerstattung hinreichende Mittel zugeführt werden.

Zu Nummer 1 (Änderung des § 28 RechVersV - Neufassung der Absätze 6 bis 8)

Zu Absatz 6

Die Definition des Schlussüberschussanteilfonds wird um zwei Komponenten erweitert: Zum einen wird der auch bisher zu dieser Teilrückstellung gehörende Fonds für Gewinnrenten explizit erwähnt, zum anderen wird klargestellt, dass für eine Mindestbeteiligung an Bewertungsreserven innerhalb des Fonds eine zusätzliche Rückstellung zu bilden ist. Lebensversicherungsunternehmen, welche für diese neue Form der Überschussbeteiligung eine Mindestbeteiligung deklarieren, müssen dies also in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) ebenso vorfinanzieren wie bisher schon Schlussüberschussanteile.

Die Formulierung "jeweils geltende Deklaration" statt "aktueller Deklaration" dient der redaktionellen Klarstellung, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass einzelne Unternehmen jährlich einzelne "Scheiben" des Schlussüberschusses erklären bzw. "deklarieren" . Eine dem Absatz 6 entsprechende Regelung sieht auch § 15 der Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003 vor.

Zu den Absätzen 7 bis 7f

Die derzeitige Regelung des § 28 Absatz 7 RechVersV orientiert sich an der bis zum Dritten Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften zum VAG üblichen Schlussüberschussgestaltung und gibt insoweit nur den bei Entstehen des § 28 Absatz 7 RechVersV im Jahr 1994 erreichten Standard wieder. Andere Gestaltungsformen werden mit einer Ausnahmeregelung abgehandelt, wonach Abweichungen von dem sogenannten m/ntel-Verfahren (m = abgelaufene Versicherungszeit/n = gesamte Versicherungszeit) bzw. der ratierlichen Methode zulässig sind, um tariflichen Besonderheiten zu entsprechen. Nähere Vorgaben, wie in solchen Fällen im Einzelnen zu verfahren ist, fehlen. Aus mehreren Gründen ist daher eine Aktualisierung und Präzisierung der jetzigen Regelung angezeigt:

Durch die Änderungen in der Neufassung des § 28 Absatz 7 bis 7f RechVersV sollen diese Probleme ausgeräumt werden.

Der Regelungsgehalt des bisherigen Satzes 1 wurde erweitert und aus Gründen der Übersichtlichkeit stärker gegliedert; die neuen Absätze 7 bis 7d Satz 1 enthalten jetzt die Regelung für alle Kapitalversicherungen und die Rentenversicherungen, die sich noch in der Aufschubzeit befinden. Für diese Versicherungen ist zunächst der "anteilige Endwert" der Schlussüberschussanteile, Schlusszahlungen oder Mindestbeteiligungen zu bestimmen. Der zu reservierende Betrag ergibt sich wie bisher durch Abzinsung (Diskontierung); Absatz 7d Satz 1.

Die Absätze 7a bis 7c enthalten Standardverfahren für die Berechnung des anteiligen Endwerts, von denen in begründeten Fällen abgewichen werden kann (siehe unten).

Absatz 7a enthält die Regelung zur Bestimmung des anteiligen Endwerts für Schlussüberschussanteile für kapitalbildende Versicherungen; dabei wird für den Regelfall auf die Zinserträge als Bezugsgröße übergegangen. Dementsprechend wäre unter Fortschreibung der aktuell geltenden Überschussdeklaration, d. h. unter der Annahme, dass die für das Geschäftsjahr deklarierten Überschussanteilsätze während der restlichen Vertragsdauer unverändert bleiben, der voraussichtlich bei Ablauf fällige Schlussüberschussanteil mit dem Verhältnis aus dem Endwert des bis zum Abschlussstichtag aufgebauten Schlussüberschussanteils aus Kapitalerträgen zu dem gesamten bis zum Ablauftermin voraussichtlich angefallenen Schlussüberschussanteil aus Kapitalerträgen zu multiplizieren. Zur Ermittlung des genannten Endwerts ist dabei die Verzinsung in Abhängigkeit von Überschusssystem und -deklaration geeignet zu wählen. Dieser Ansatz berücksichtigt, dass Schlussüberschüsse überwiegend von Zinserträgen herrühren. Eine exakt proportionale Entwicklung des Schlussüberschussanteilfonds kann, muss aber nicht vorliegen, da sich ein (in der Regel kleinerer) Teil der Schlussüberschüsse auch bei kapitalbildenden Lebensversicherungen aus Risiko- und Kostenüberschüssen speist. Um Willkür zu vermeiden, wird daher zusätzlich auf die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik verwiesen. Auf eine Ausnahmeregelung (Absatz 7e) kann aber auch weiterhin nicht verzichtet werden, weil die Vielzahl der am Markt anzutreffenden Schlussüberschussbeteiligungssysteme, zu denen nach wie vor auch das vor dem Dritten Durchführungsgesetz Übliche gehört, nicht adäquat durch ein Verfahren abgebildet werden kann.

In Absatz 7b wird das bisherige, lineare Anfinanzierungsverfahren nun vom Grundsatz her auf Risikoversicherungen beschränkt. Für Risikoversicherungen ergibt sich der Endwert der Schlussüberschussanteile und Schlusszahlungen direkt aus der Deklaration; der anteilige Endwert ergibt sich daher durch Multiplikation des Endwerts mit dem Verhältnis der abgelaufenen zu der gesamten Versicherungsdauer.

Absatz 7c enthält die Regelung für eine Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven bei Versicherungen außerhalb der Rentenbezugsphase. Die Bestimmung des anteiligen Endwerts ist auch hier abhängig von der konkreten Deklaration, daher kann kein allgemeingültiges Verfahren angegeben werden, sondern nur eine vom Unternehmen auszufüllende Regel. Der Bezug auf die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik dient auch hier dem Ausschluss von Willkür.

Absatz 7d Satz 1 enthält unverändert die derzeit ebenfalls in Absatz 7 Satz 1 befindliche Regelung zur Herleitung des für die Abzinsung zu verwendenden Zinssatzes.

Satz 2 enthält materiell unverändert die Regelung des bisherigen Satzes 3.

Satz 3 enthält die Regelung für die Rentenbezugsphase. Zur Ermittlung des zu bilanzierenden Wertes des Fonds für Gewinnrenten und Schlussüberschussanteile ab Rentenbeginn wird die Höhe der Differenz aus dem auf der Basis eines besten Schätzwerts bewerteten Barwerts der künftigen Renten einschließlich nicht garantierter Rentengewinnanteile gemäß der jeweils geltenden Deklaration und der Deckungsrückstellung (für die garantierte Rente) betrachtet. Sollte diese Differenz negativ sein (z.B. weil sich die Rechnungsgrundlagen gegenüber dem Vertragsabschluss geändert haben), ist der Fonds für Gewinnrenten und Schlussüberschussanteile Null. Die Ermittlung des jeweiligen Wertes in der Rentenbezugsphase erfolgt - auch bei sofort beginnenden Renten gegen Einmalbeitrag - analog, je nach geltender Deklaration.

Die im neuen Absatz 7e enthaltene Ausnahmeregelung (bisher Satz 2 des früheren Absatzes 7) wurde erweitert, da nicht nur Besonderheiten des Tarifs, sondern auch der Deklaration (z.B. Bezugsgröße Versicherungssumme in der kapitalbildenden Lebensversicherung) ein abweichendes Verfahren (etwa das m/ntel Verfahren bzw. die ratierliche Methode) erfordern. Der Halbsatz zum genehmigungspflichtigen Altbestand wurde redaktionell geändert, um auch die Verhältnisse bei Pensionskassen richtig abzubilden.

Absatz 7f stellt sicher, dass in jedem Fall durch Rückkauf vorzeitig fällige Schlussüberschussanteile durch den Schlussüberschussanteilsfonds des jeweiligen Teilbestands gedeckt sein müssen.

Die Änderungen zur Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven in Absatz 6 bis 7f haben keine steuerlichen Auswirkungen auf § 21 Absatz 2 Nummer 4 des Körperschaftsteuergesetzes.

Zu Absatz 8

Hier wird für aufsichtliche Zwecke der Ausweis der Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) im Anhang erweitert. Neu aufgenommen wurden der Höhe nach bereits festgelegte Leistungen aus der Beteiligung an den Bewertungsreserven als gebundene RfB, der Fonds für Gewinnrenten, der bislang überwiegend innerhalb des Fonds für Schlussüberschussanteile ausgewiesen wurde, und der Fonds für die Mindestbeteiligung an Bewertungsreserven. Bei den festgelegten, aber noch nicht zugeteilten Leistungen aus der Beteiligung an Bewertungsreserven handelt es sich um die am Bilanzstichtag feststehenden Beträge, die im nächsten Jahr zur Auszahlung bzw. Erhöhung der Versicherungsleistung benötigt werden und durch eine Entnahme aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung finanziert werden sollen. Der Aufwand bei den Versicherungsunternehmen durch die stärker aufgegliederten Ausweiserfordernisse ist vernachlässigbar, da die geforderten Angaben im Unternehmen bekannt und somit leicht ermittelbar sind.

Zu Nummer 2 (Übergangsregelung in § 64 Absatz 12 RechVersV)

Der neue Absatz 12 Satz 1 des § 64 soll (insoweit ergänzend zur Inkrafttretensregelung) klarstellen, dass die Neuregelungen, orientiert an der eingangs erwähnten Novellierung des Versicherungsvertragsgesetzes, erstmals auf solche Geschäftsjahre anzuwenden sind, die nach der Verkündung dieser Änderungsverordnung enden. Im Wesentlichen sind damit alle Geschäftsjahre einbezogen, deren Stichtag der 31. Dezember 2009 bzw. ein späterer Stichtag ist, sowie eine relativ geringe Zahl von Geschäftsjahren, die vom Kalenderjahr abweichen und deren Abschlussstichtag nach dem Tag der Verkündung der Änderungsverordnung aber vor dem 31. Dezember 2009 liegt. Satz 2 stellt klar, dass auf die in Formblatt 1 und 2 vorgenommenen Folgeänderungen und Berichtigungen infolge des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) die Anwendungsbestimmungen des Absatzes 11 Satz 1, 2 und 4 anzuwenden sind.

Zu Nummer 3 und 4 (Formblatt 1 bis 3)

Die Änderung im Formblatt 1, Aktivseite, beseitigt eine Inkonsequenz, die darin besteht, dass beim Verordnungserlass auf der Passivseite auf einen Posten J aus Gründen der Verwechslungsgefahr mit einem Posten I verzichtet wurde, während der Gesetzgeber des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) auf der Aktivseite dieser Verwechslungsgefahr nicht Rechnung getragen und dort einen Posten J. eingefügt hat. Aus diesem Grund wird der Aktivposten J zu Aktivposten K; beide Seiten der Bilanz erhalten damit eine konsequente Buchstabenfolge. Die Änderungen in Formblatt 2 und 3 tragen dem Umstand Rechnung, dass im Gesetz einzelne Folgeänderungen unterblieben sind, und zwar die Anpassungen des Unterpostens "eigene Anteile" in den Fußnoten 3 und 4 in "Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen" nach dem Vorbild des § 266 Absatz 3 Posten A.III.2 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des BilMoG.

Zu Artikel 2 und 3 (Änderungen der Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung und der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung)

In beiden Rechnungslegungsverordnungen müssen einzelne unterbliebene Anpassungen des Unterpostens "eigene Anteile" in "Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen" sowie Berichtigungen vorgenommen werden, die inhaltlich den Änderungen entsprechen, wie sie auch in Formblatt 1 bis 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vorgenommen werden (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 und 4). Ferner erfolgt im Hinblick auf die Schaffung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), in der das frühere Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen aufgegangen ist, eine Textbereinigung in § 2 Absatz 2 Satz 2.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Die Neuregelungen betreffen die Geschäftsjahre, die nach der Verkündung der Verordnung enden. Bei Unternehmen, bei denen das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, gelten sie bei Verkündung der Verordnung vor dem 31. Dezember 2009 damit erstmals für das Geschäftsjahr 2009.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 758:
Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verordnung wird eine Informationspflicht der Wirtschaft geändert. Auf die mit dieser Informationspflicht verbundenen Bürokratiekosten dürfte diese Änderung allenfalls marginale Auswirkung haben. Für die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger entstehen keine neuen Bürokratiekosten.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Catenhusen Bachmaier
Stellv. Vorsitzender Berichterstatter