A. Problem und Ziel
- Der vorliegende Gesetzentwurf sieht eine deutliche Reduzierung der materiellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen im Bereich der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen vor. Ziel des Gesetzentwurfes ist es, eine spürbare Entlastung der Industrie und der Landwirtschaft im Bereich immissionsschutzrechtlicher Anforderungen zu erreichen, um Freiräume für ein wirtschaftliches Engagement in Deutschland zu schaffen. In diesem Zusammenhang wird auch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung angepasst.
- Im Sinne einer Reduzierung und Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und einer materiellen Entlastung der Anlagenbetreiber sieht der Gesetzentwurf eine Änderung der Regelungen zum Erörterungstermin sowie des Anlagenkatalogs der 4. BImSchV vor. Die Anzahl immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen wird durch den Gesetzentwurf deutlich reduziert, zudem wird die Durchführung von Erörterungsterminen in Genehmigungsverfahren auf die erforderlichen Fälle beschränkt. In diesem Zusammenhang wird auch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung angepasst.
B. Lösung
- Zur Verwirklichung der Ziele sind die vorgelegten Gesetzesänderungen notwendig.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Durch die Reduzierung von Zahl und Umfang von Genehmigungsverfahren tritt eine Entlastung der Immissionsschutzbehörden ein; zugleich ist mit entsprechend geringeren Gebühreneinnahmen zu rechnen.
E. Sonstige Kosten
- Der Gesetzentwurf entlastet eine Vielzahl von Anlagenbetreibern nicht nur in den Verfahrensanforderungen, sondern auch bei den Kosten während des laufenden Betriebs.
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
Der Bundesrat hat in seiner 820. Sitzung am 10. März 2006 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Ferner hat der Bundesrat folgende Entschließung gefasst:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) hinsichtlich der Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen (Nummer 8) wie nachfolgend dargestellt neu zu strukturieren:
- a) Anlagen zur Beseitigung und Verwertung von Abfällen durch Verbrennen (bisherige Nummer 8.1 der 4. BImSchV)
- b) Anlagen zur Lagerung und Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)
- c) Anlagen zur Lagerung und Behandlung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Sinne des KrW-/AbfG
- d) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von besonders überwachungsbedürftigen und nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Sinne des KrW-/AbfG. Dabei sind für diese Anlagenarten sinnvolle und einheitliche untere Mengenschwellen festzulegen, die sich an den Regelungen des europäischen Rechts orientieren.
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I. S. 1865) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen."
- 2. Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3. ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
- 3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Nummern 7.1 bis 7.12 werden wie folgt gefasst:
" Sp.1 Sp.2 7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse: 7.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit 7.1.1 60 000 oder mehr Plätzen, X 7.1.2 40 000 bis weniger als 60 000 Plätzen, A 7.1.3 15 000 bis weniger als 40 000 Plätzen; S 7.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Junghennen mit 7.2.1 85 000 oder mehr Plätzen, X 7.2.2 40 000 bis weniger als 85 000 Plätzen, A 7.2.3 30 000 bis weniger als 40 000 Plätzen; S 7.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel mit 7.3.1 85 000 oder mehr Plätzen, X 7.3.2 40 000 bis weniger als 85 000 Plätzen, A 7.3.3 30 000 bis weniger als 40 000 Plätzen; S 7.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Truthühnern mit 7.4.1 60 000 oder mehr Plätzen, X 7.4.2 40 000 bis weniger als 60 000 Plätzen, A 7.4.3 15 000 bis weniger als 40 000 Plätzen; S 7.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Rindern mit 7.5.1 500 oder mehr Plätzen, A 7.5.2 250 bis weniger 500 Plätzen; S 7.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Kälbern mit 7.6.1 1 000 oder mehr Plätzen, A 7.6.2 300 bis weniger als 1000 Plätzen; S 7.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit 7.7.1 3 000 oder mehr Plätzen, X 7.7.2 2 000 bis weniger als 3 000 Plätzen; A 7.7.3 1 500 bis weniger als 2 000 Plätzen; S 7.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen einschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit 7.8.1 900 oder mehr Plätzen, X 7.8.2 750 bis weniger als 900 Plätzen; A 7.8.3 560 bis weniger als 750 Plätzen; S 7.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit 7.9.1 9 000 oder mehr Plätzen, X 7.9.2 6 000 bis weniger als 9 000 Plätzen; A 7.9.3 4 500 bis weniger als 6 000 Plätzen; S 7.10 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Pelztieren mit 7.10.1 1 000 oder mehr Plätzen, A 7.10.2 750 bis weniger als 1 000 Plätzen; S 7.11 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren in gemischten Beständen, wenn 7.11.1 die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet, X 7.11.2 die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.2, 7.8.2, 7.9.2, 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet, A 7.11.3 die jeweils unter den Nummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3, 7.4.3, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.3 und 7.8.3, 7.9.3, 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet; S 7.12 aufgehoben " - 2. Nummer 8.1 wird wie folgt gefasst:
"8. Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen: 8.1 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger 8.1.1 besonders überwachungsbedürftiger Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren X 8.1.2 nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einem Abfalleinsatz von über 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an Deponiegas von mehr als 1000 Kubikmeter pro Stunde X 8.1.3 nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einem Abfalleinsatz von bis zu 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an Deponiegas von bis zu 1000 Kubikmeter pro Stunde A 8.1.4 Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen ausgenommen Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind S 8.1.5 Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas S"
Artikel 3
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "2.9," gestrichen.
2. Der Anhang wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Text in Spalte 1 wird gestrichen.
- bb) In Spalte 2 werden die Wörter "bis weniger als 1 Megawatt" durch die Wörter "bis weniger als 50 Megawatt" ersetzt.
- b) Der Nummer 1.13 Spalte 2 werden folgende Wörter angefügt:
die eine Gasmenge mit einem Energieäquivalent von 1 MW oder mehr erzeugen können
- c) Die Nummern 1.15 und 1.16 werden gestrichen.
- d) In Nummer 2.2 Spalte 2 werden nach den Wörtern "für Sand oder Kies" die Wörter "und ausgenommen Anlagen, die nicht mehr als 10 Tage im Kalenderjahr betrieben werden" eingefügt.
- e) Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Spalte 1 werden nach den Wörtern "Zementklinker oder Zementen" die Wörter "mit einer Produktionsleistung von 500 Tonnen oder mehr je Tag" eingefügt.
- bb) In Spalte 2 werden die Wörter "Anlagen zum Herstellen von Zementklinker oder Zementen mit einer Produktionsleistung von weniger als 500 Tonnen je Tag" eingefügt.
- f) Die Nummern 2.5 und 2.9 werden gestrichen.
- g) In Nummer 2.10 Spalte 1 wird das Komma durch die Wörter "mit einer Produktionskapazität von über 75 Tonnen pro Tag oder" ersetzt.
- h) Nummer 2.11 wird wie folgt geändert:
- aa) In Spalte 1 werden nach den Wörtern "von Mineralfasern" die Wörter "mit einer Produktion von 20 Tonnen oder mehr je Tag" eingefügt.
- bb) In Spalte 2 werden die Wörter "Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Produktion von weniger als 20 Tonnen je Tag" eingefügt.
- i) Nummer 2.13 wird gestrichen.
- j) In Nummer 2.14 Spalte 2 werden die Wörter "einer Tonne" durch die Wörter "10 Tonnen" ersetzt.
- k) Nummer 2.15 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Text in Spalte 1 wird gestrichen.
- bb) Spalte 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nach dem Wort "Mineralstoffen" werden die Wörter ", ausgenommen Anlagen, die Mischungen in Kaltbauweise herstellen," eingefügt.
- bbb) Die Wörter ", mit einer Produktionsleistung von weniger als 200 Tonnen je Stunde" werden gestrichen.
- l) Nummer 3.6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Spalte 1 werden nach den Wörtern "von Stahl" die Wörter "mit einer Leistung von 20 Tonnen und mehr Stahl je Stunde" eingefügt.
- bb) Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
- "a) Umformung von Stahl
- aa) Anlagen zum Warmwalzen von Stahl mit einer Leistung von mehr als 1 Tonne Stahl je Stunde bis weniger als 20 Tonnen Stahl je Stunde
- bb) Anlagen zum Kaltwalzen von Stahl mit einer Bandbreite ab 650 Millimeter
- b) Umformung von Nichteisenmetallen
- aa) Anlagen zum Walzen von Schwermetallen mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde
- bb) Anlagen zum Walzen von Leichtmetallen mit einer Leistung von 0,5 Tonnen oder mehr je Stunde"
- "a) Umformung von Stahl
- m) In Nummer 3.11 Spalte 1 und 2 wird jeweils die Zahl "20" durch die Zahl "50" ersetzt.
- n) Nummer 3.13 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Text in Spalte 1 wird gestrichen.
- bb) In Spalte 2 werden die Wörter "Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuss" eingefügt.
- o) Die Nummern 3.15 und 3.22 werden gestrichen.
- p) Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:
- a) Der Spalte 1 werden nach dem Wort "Jahr" folgende Wörter angefügt:
, ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 kPa bei einer Temperatur von 293,15 K) als organische Lösemittel enthalten
- b) In Spalte 2 wird folgender Buchstabe c eingefügt:
c) Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmittel von weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder von weniger als 200 Tonnen je Jahr
- a) Der Spalte 1 werden nach dem Wort "Jahr" folgende Wörter angefügt:
- q) Nummer 5.5 wird gestrichen.
- r) Nummer 7.1 wird wie folgt geändert:
- a) Spalte 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird die Angabe "20 000" durch die Angabe "40 000" ersetzt.
- bb) In Buchstabe d wird die Angabe "20 000" durch die Angabe "40 000" ersetzt.
- cc) In Buchstabe e wird die Angabe "350" durch die Angabe "500" ersetzt.
- b) Spalte 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Buchstabe "a" wird gestrichen, die Doppelbuchstaben "aa" bis "jj" werden durch die Buchstaben "a" bis "j" ersetzt und am Endes des Textes werden das Semikolon und das Wort "oder" gestrichen.
- bb) Im neuen Buchstaben a wird die Angabe "20 000" durch die Angabe "40 000" ersetzt.
- cc) Im neuen Buchstaben d wird die Angabe "20 000" durch die Angabe "40 000" ersetzt.
- dd) Im neuen Buchstaben e wird die Angabe "250 bis weniger als 350" durch die Angabe "250 bis weniger als 500" ersetzt.
- ee) Der bisherige Buchstabe b wird aufgehoben.
- a) Spalte 1 wird wie folgt geändert:
- s) Die Nummern 7.6 und 7.7 werden gestrichen.
- t) Nummer 7.8 wird wie folgt geändert:
- aa) Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
"Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag"
- bb) Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
"Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag sowie Anlagen zur Herstellung von Hautleim, Lederleim oder Knochenleim"
- aa) Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
- u) Nummer 7.10 wird gestrichen.
- v) Nummer 7.11 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Text in Spalte 1 wird gestrichen.
- bb) In Spalte 2 werden die Wörter "Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für selbst gewonnene Knochen in
- - Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4000 Kilogramm Fleisch verarbeitet werden, und
- - Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst werden" eingefügt.
- w) Nummer 7.15 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Text in Spalte 1 wird gestrichen.
- bb) In Spalte 2 wird das Wort "Kottrocknungsanlagen" eingefügt.
- x) Die Nummern 7.18, 7.26 und 7.33 werden gestrichen.
- y) Nach Nummer 7.34 wird folgende Nummer 7.35 Spalte 2 eingefügt:
"Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, soweit 400 Tonnen oder mehr je Tag bewegt werden können und 25 000 Tonnen oder mehr je Kalenderjahr umgeschlagen werden"
- z) Nummer 8.1 wird wie folgt geändert:
- aa) Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
- a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger besonders überwachungsbedürftiger Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren
- b) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einem Abfalleinsatz von über 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an Deponiegas von mehr als 1000 Kubikmeter pro Stunde
- c) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr
- bb) Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
- a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einem Abfalleinsatz von bis zu 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an Deponiegas von bis zu 1000 Kubikmeter pro Stunde
- b) Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen ausgenommen Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind
- c) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt
- aa) Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
- z1) In Nummer 8.9 Spalte 1 und 2 Buchstabe b wird die Angabe "Nummer 8.13" durch die Angabe "Nummer 8.14" ersetzt.
- z2) Nummer 8.12 wird wie folgt geändert:
- aa) In Spalte 1 werden nach den Wörtern "Entstehung der Abfälle" ein Komma und die Wörter "die zeitweilige Lagerung bis zur Abholung, soweit diese von den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern nach § 9 Abs. 3 und 4 ElektroG in dem erforderlichen Umfang betrieben werden," eingefügt.
- bb) Spalte 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern "Entstehung der Abfälle" ein Komma und die Wörter "die zeitweilige Lagerung bis zur Abholung, soweit diese von den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern nach § 9 Abs. 3 und 4 ElektroG in dem erforderlichen Umfang betrieben werden," eingefügt.
- bbb) In Buchstabe b werden die Wörter "einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder" gestrichen.
- z3) Der Nummer 9.11 Spalte 2 werden folgende Wörter angefügt:
sowie Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten gemäß Nummer 7.35
- z4) Die Nummern 9.9, 10.2, 10.3, 10.4, 10.5 und 10.6 werden gestrichen.
- z5) Nummer 10.20 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
"Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrichtungen oder sonstigen metallischen Gegenständen durch thermische Verfahren, soweit der Rauminhalt des Ofens 1 Kubikmeter oder mehr beträgt"
Artikel 4
Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1667), wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 12 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung von § 14, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt wird. Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen."
- 2. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch das Wort "oder" ersetzt.
- c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
4. die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen.
- 3. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Nach dem Erörterungstermin" durch die Wörter "Nach dem Ablauf der Einwendungsfrist oder, soweit ein Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt worden ist, nach dem Erörterungstermin" ersetzt.
- b) In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörtern "nach Beendigung" durch die Wörter "nach Ablauf der Einwendungsfrist oder, soweit ein Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt worden ist," ersetzt.
Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
- Die auf Artikel 3 und Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 6
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG)
Der Gesetzentwurf ersetzt den obligatorischen Erörterungstermin im förmlichen Genehmigungsverfahren durch die Regelung des § 10 Abs. 6 (neu). Danach entscheidet die Genehmigungsbehörde im Einzelfall, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Ein Erörterungstermin findet somit nur noch in den Fällen statt, in denen die Genehmigungsbehörde nach Beurteilung des konkreten Genehmigungsverfahrens zu dem Ergebnis kommt, dass seine Durchführung sachgerecht und erforderlich ist, wenn der Antragsteller dies wünscht oder wenn andere Rechtsvorschriften die Durchführung vorschreiben. In den Fällen, in denen ein solcher Termin nicht erforderlich ist, kann unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden und die Dauer des Genehmigungsverfahrens verkürzt werden. Die Vorschriften des BImSchG zur Öffentlichkeitsbeteiligung im förmlichen Genehmigungsverfahren bleiben weitgehend unverändert. Diese Regelungen genügen mit der Auslegung und Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, der Möglichkeit, Einwendungen zu erheben und der Verpflichtung der Behörde, diese zu berücksichtigen, auch den europarechtlichen Anforderungen an die Beteiligung der Öffentlichkeit.
Die Regelung in § 10 Abs. 3 fasst die Aussagen zur Behandlung von Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, in § 10 Abs. 3 Satz 4 und Absatz 6 zusammen.
Die Regelung in § 10 Abs. 4 Nr. 3 (neu) ist eine Folgeänderung zu der Änderung in § 10 Abs. 6 (neu). In der öffentlichen Bekanntmachung ist die Bestimmung eines Erörterungstermins danach nur in den Fällen vorzunehmen, in denen der Erörterungstermin nach Absatz 6 (neu) stattfindet.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)
Zu Nummer 1
Mit der Aufhebung und Änderung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernis bei Tierhaltungsanlagen nach Nummer 7.1 des Anhanges der 4. BImSchV (Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe r) wird die Regelung zur UVP-Pflicht bei Tierhaltungsanlagen angepasst.
Die Nummer 7.12 im Anhang 1 des UVPG regelt die UVP-Pflicht bei Tierhaltungsanlagen einer bestimmten Anlagengröße in Abhängigkeit vom festgelegten Flächenbezug.
Diese Regelung führt in der Praxis dazu, dass auch kleinere Tierhaltungsanlagen, bei denen vergleichsweise geringere Umweltauswirkungen zu erwarten sind auf Grund des Flächenbezugs im Einzelfall UVP-pflichtig sein können.
Das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Tierhaltungsanlagen unterhalb der im Anhang 1 UVPG für die Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls-(S) festgelegten Schwellenwerte wird jedoch nicht gesehen. Auch europarechtlich ist diese Ausdehnung der UVP-Pflicht nicht geboten.
Deshalb wird die Nummer 7.12 aufgehoben.
Mit Aufhebung der Nummer 7.12 ist der Wegfall der UVP-Pflicht nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls-(A) bei Tierhaltungsanlagen verbunden. Deshalb soll, wie auch bei anderen Anlagenarten, für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls(A) ein Schwellenwert bei bestimmten Tierarten neu festgelegt werden.
Anlagen der Spalte 1 des Anhanges der 4. BImSchV sind in besonderem Maße geeignet, schädliche Umweltauswirkungen hervorzurufen. Aus diesem Grund wird es für angemessen angesehen, die UVP-Pflicht bei Tierhaltungsanlagen nach Nummer 7.1, Spalte 1 des Anhanges der 4. BImSchV entweder in jedem Fall-(X) oder nach allgemeiner Vorprüfung-(A) des Einzelfalls zu regeln.
Die Schwellenwerte für die obligatorische UVP-Pflicht (X) wurden dabei in Übereinstimmung mit den europarechtlichen Vorgaben der UVP-Änderungsrichtlinie (RL 97/11/EG) festgelegt.
Da europarechtlich eine zwingende UVP-Pflicht für Rinder und Pelztiere nicht besteht, wird hier die UVP-Pflicht nach Vorprüfung des Einzelfalls für ausreichend erachtet. Der Schwellenwert für Rinder ist dabei analog zur Änderung in Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe r festgelegt worden.
Dementsprechend sind unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1 und 7.4.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 für Geflügel- und Schweineanlagen die Schwellenwerte für zwingende UVP-Pflicht entsprechend Anhang 1 der UVP-Änderungsrichtlinie angehoben, wobei der Schwellenwert für Truthühner im Vergleich mit den UVP-pflichtigen Hennenplätzen und der Schwellenwert für Ferkel vergleichsweise zu den UVP-pflichtigen Mastschweineplätzen festgelegt wurden.
Die Schwellenwerte, die in den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2 und 7.4.2, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.2, 7.8.2, 7.9.2 für die allgemeine Vorprüfung-(A) des Einzelfalls neu eingefügt worden, entsprechen den Schwellenwerten der Spalte 1 des Anhanges der 4. BImSchV.
Die Tierplatzzahlen unter den Nummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3 und 7.4.3, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.3, 7.8.3, 7.9.3 und 7.10.2 für die UVP-Pflicht nach standortbezogener Vorprüfung-( S) des Einzelfalls entsprechen bei allen Tierarten den Anlagengrößen nach Nummer 7.1, Spalte 2 des Anhanges der 4. BImSchV.
Mit der UVP-Pflicht nach Anhang 1 Spalte 1 UVPG wird den europarechtlichen Festlegungen des Anhangs I der UVP-Änderungsrichtlinie entsprochen. Das Umsetzungserfordernis des Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie wird mit den Festlegungen in Anhang 1 Spalte 2 UVPG erfüllt. Die geänderten Regelungen werden damit den europarechtlichen Anforderungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung ausreichend gerecht.
Zu Nummer 2
Die Änderung berücksichtigt die neue Struktur der Spalten 1 und 2 zu Nummer 8.1 des Anhangs zur 4. BImSchV. Dies betrifft die einzuführende Differenzierung zwischen Anlagen zur Behandlung besonders überwachungsbedürftiger Stoffe und nicht besonders überwachungsbedürftiger Stoffe. Weiterhin müssen im UVPG die neu eingeführten Mengenschwellen für oben genannte Anlagen nachvollzogen werden.
Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV)
Durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz - so genanntes Artikelgesetz - ist im Jahr 2001 das deutsche Immissionsschutzrecht mit europarechtlichen Vorgaben verzahnt worden. Ausweislich der Begründung der Bundesregierung diente in diesem Zusammenhang die Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) der Umsetzung
- - des Anhangs I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie),
- - der Anhänge I und II der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Objekten (UVP-Änderungsrichtlinie), soweit sie Industrieanlagen und Abfallentsorgungsanlagen sind und dem Genehmigungsverfahren nach § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zuzuordnen sind
- - sowie der Anhänge II A und II B der Richtlinie 91/156/EWG vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle hinsichtlich der Einführung einer Genehmigungspflicht.
Durch die Integration des o.a. Gemeinschaftsrechts in historisch gewachsenes, deutsches Immissionsschutzrecht ist es zu einer Neufassung der 4. BImSchV gekommen, die weit über eine 1:1-Umsetzung des anlagenbezogenen Gemeinschaftsrechts hinausgeht.
Der Vergleich des Anlagenkatalogs der Spalte 1 der 4. BImSchV mit der Anlagenliste des Anhangs I der IVU-Richtlinie sowie des Anhangs I der UVP-Änderungsrichtlinie - d.h. den Anlagen, die europarechtlich zwingend ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung bedingen - zeigt, dass das deutsche Immissionsschutzrecht nicht nur bezogen auf einzelne Mengenschwellen, sondern auch bezogen auf die gelisteten Anlagen weiter gehend ist.
Es ist deshalb nach vierjähriger Erfahrung mit der neuen 4. BImSchV für jede einzelne Anlagennummer in der Spalte 1 der 4. BImSchV zu hinterfragen, ob andere Leistungsgrenzen oder weitere Anlagen im Vergleich zum Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt sind oder einzelne Anlagen in die Spalte 2 verschoben werden können.
Auch die Liste der Anlagen in der Spalte 2 der 4. BImSchV bedarf einer regelmäßigen Überprüfung. Kleinere Anlagen, bei denen die technische Entwicklung so voran geschritten ist, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 des BImSchG nicht mehr vorliegen, können aus dem Genehmigungserfordernis entlassen werden.
Auch ist es europarechtlich nicht erforderlich, die in Anhang II der UVP-Änderungsrichtlinie aufgeführten Anlagen in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu genehmigen. Vielmehr werden diese nur im Einzelfall UVP-pflichtigen Anlagen in unverhältnismäßiger Weise mit den materiellen Anforderungen des Immissionsschutzrechts überfordert wenn sie dem immissionsschutzrechtlichen Trägerverfahren unterworfen werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG vorliegen.
Anlagen, die allein deshalb in die 4. BImSchV aufgenommen wurden, weil sie geeignet sind schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorzurufen, können aus der Genehmigungsbedürftigkeit entlassen werden, ohne dass dadurch der Schutz der Nachbarschaft eingeschränkt wird. Der Schutz der Nachbarschaft ist auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen durch die Einhaltung der entsprechenden Immissionswerte für Lärm zu gewährleisten.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
Zu Nummer 1
Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe f
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a (Nr. 1.3 Spalte 1 und 2)
Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme der Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 und 50 MW in die Spalte 1 der 4. BImSchV besteht nicht. Auch sonstige fachliche Gründe für einen Verbleib in Spalte 1 liegen nicht vor. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb entfallen und die Anlagen können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Zu Buchstabe b (Nr. 1.13 Spalte 2)
Für die thermochemische Vergasung eines festen Brennstoffs können in Anlagen, die im großtechnischen Maßstab betrieben werden, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG vorliegen. Dabei können der Umgang mit brennbaren und wassergefährdenden Stoffen, der Anfall größerer Mengen an Abwässer sowie die Entstehung explosionsfähiger Staub-/Luftgemische schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen. Um dennoch kleinere, hinsichtlich ihrer Emissionsrelevanz unbedeutende Anlagen genehmigungsfrei zu stellen, ist die Berücksichtigung einer bestimmten Leistungsschwelle sachlich gerechtfertigt. Die Nutzung des in diesen Anlagen erzeugten Gases erfolgt hauptsächlich in Verbrennungsmotoren. Die vorgegebene Leistungsschwelle orientiert sich deshalb an der für Anlagen der Nummer 1.4 Spalte 2 relevanten Grenze von 1 MW Feuerungswärmeleistung.
Zu Buchstabe c
(Nr. 1.15 Spalte 2)
Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Emissionen entstehen im Wesentlichen bei der Verbrennung der erzeugten Gase und nicht bei deren Erzeugung. Die Verbrennung der erzeugten Gase ist bei Überschreitung der entsprechenden Leistungsschwelle separat genehmigungsbedürftig.
Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
(Nr. 1.16 Spalte 2)
Bei Anlagen zur Gewinnung von Öl aus Schiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Die Destillation oder Weiterverarbeitung der gewonnen Öle ist ggfs. separat genehmigungsbedürftig.
Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Buchstabe d (Nr. 2.2 Spalte 2)
Durch die Änderung werden Anlagen vom Genehmigungserfordernis freigestellt, die wiederkehrend am selben Einsatzort an weniger als 10 Tagen im Jahr betrieben werden. Für diese Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb für diese Anlagen entfallen.
Zu Buchstabe e (Nr. 2.3 Spalte 1 und 2)
Die Änderung dient der Anpassung an die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) im Sinne einer 1:1-Umsetzung unter Berücksichtigung der dort in Anhang I Nr. 3.1 angeführten Mengenschwelle. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG für Anlagen mit einer Produktionsleistung von weniger als 500 t je Tag kann deshalb entfallen und die Anlagen können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Zu Buchstabe f
(Nr. 2.5 Spalte 2)
Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Lärmemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb für die Anlagen entfallen, die nicht vom Genehmigungserfordernis der Nummer 2.2 erfasst werden.
(Nr. 2.9 Spalte 2)
Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Buchstabe g (Nr. 2.10 Spalte 1)
Die Änderung in Spalte 1 entspricht der Richtlinie 96/61/EG (IVU-RL).
Durch den technologischen Fortschritt der letzten Jahre hat sich die Ausführung der Öfen zur Herstellung von Dachziegeln oder Fliesen erheblich verändert. Herkömmliche Tunnelöfen wurden durch Schnell- bzw. Durchlaufbrandöfen mit geringerer Besatzdichte und kürzeren Brennzeiten abgelöst. Der höhere Anlagendurchsatz verursacht gleichzeitig höhere Fluorwasserstoffemissionen. Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen, muss das Kriterium der Produktionskapazität als Maßstab für die Emissionsrelevanz einer Anlage berücksichtigt werden. Andernfalls würden Anlagen mit den größten HF-Emissionen aus der Genehmigungsbedürftigkeit entlassen.
Zu Buchstabe h (Nr. 2.11 Spalte 1 und 2)
Die Änderungen dienen der Anpassung an die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) im Sinne einer 1:1-Umsetzung unter Berücksichtigung der dort in Anhang I Nr. 3.4 angeführten Mengenschwelle. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb für Anlagen mit einer Produktion von weniger als 20 Tonnen je Tag entfallen und diese können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Zu Buchstabe i (Nr. 2.13 Spalte 2)
Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Lärmemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Buchstabe j (Nr. 2.14 Spalte 2)
Bei Anlagen mit einer Produktionsleistung unter zehn Tonnen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Zudem sind die Anlagen insbesondere aufgrund ihrer Lärmemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht für kleinere Anlagen kann deshalb entfallen.
Zu Buchstabe k (Nr. 2.15 Spalte 1 und 2)
Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die Spalte 1 der 4. BImSchV besteht nicht. Auch sonstige fachliche Gründe für einen Verbleib in Spalte 1 liegen nicht vor. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb entfallen und die Anlagen können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Das Emissionsverhalten der Anlagen, die Mischungen in Kaltbauweise herstellen, ist unbedeutend, so dass das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis entfallen kann.
Zu Buchstabe l (Nr. 3.6 Spalte 1 und 2)
Die Änderung dient der Anpassung an die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) im Sinne einer 1:1-Umsetzung unter Berücksichtigung der dort in Anhang I Nr. 2.3 Buchstabe a angeführten Mengenschwelle. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 20 Tonnen je Stunde entfallen und diese können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Mit der neuen Systematik der Spalte 2 wird einerseits zwischen Eisenmetallen und Nichteisenmetallen unterschieden, um die bisher häufig vorkommenden Auslegungsprobleme bzgl. von Schwermetallen zu beseitigen. Außerdem wird klargestellt, dass Anlagen zum Kaltwalzen von Stahl, auch das Kaltwalzen oder -ziehen von Draht, unter einer Bandbreite von 650 Millimetern trotz einer Leistung von mehr als einer Tonne je Stunde nicht genehmigungsbedürftig sind. Anlagen dieser Art sind nicht in besonderem Umfang umweltrelevant.
Zu Buchstabe m (Nr. 3.11 Spalte 1 und 2)
Die Änderung dient der Anpassung an die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) im Sinne einer 1:1-Umsetzung unter Berücksichtigung der dort in Anhang I Nr. 2.3 Buchstabe b angeführten Mengenschwelle. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb für Anlagen mit einer Schlagenergie zwischen 20 und 50 Kilojoule entfallen und diese können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Zu Buchstabe n (Nr. 3.13 Spalte 1 und 2)
Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die Spalte 1 der 4. BImSchV besteht nicht. Auch sonstige fachliche Gründe für einen Verbleib in Spalte 1 liegen nicht vor. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb entfallen und die Anlagen können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Zu Buchstabe o
(Nr. 3.15 Spalte 2)
Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Lärmemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
(Nr. 3.22 Spalte 2)
Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Lärmemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Buchstabe p (Nr. 5.1 Spalte 1 und 2)
Im Zuge der Umsetzung der IVU-Richtlinie sind Anlagen zum Behandeln von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln mit einer Verbrauchskapazität von 150 kg Lösungsmittel/h oder von mehr als 200 t/a in Spalte 1 der Anlage zur 4. BImSchV aufgenommen worden. Eine Definition für organische Lösungsmittel enthält die IVU-Richtlinie nicht. Es liegt aber nahe, die spezielle Definition für Lösungsmittel aus der VOC-Richtlinie auch hier zu Grunde zu legen. Danach ist ein organisches Lösungsmittel eine flüchtige organische Verbindung, die bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist.
Dann lässt sich aber auch die Ausnahme von der Genehmigungspflicht der Spalte 2, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 kPa bei einer Temperatur von 293,15 K) als organische Lösemittel enthalten, europarechtskonform auch in die Spalte 1 übertragen.
Die Änderung in Spalte 2 steht im Zusammenhang mit der Änderung der Nummer 5.5 des Anhangs. Die bisher in Nummer 5.5 Spalte 2 enthaltene Spezialregelung für Anlagen zum Isolieren von Drähten wird aus systematischen Gründen in die allgemeinere und umfassendere Nummer 5.1 Spalte 2 aufgenommen und mit einer oberen Mengenschwelle entsprechend Anhang I Nr. 6.7 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) versehen. Die Änderung dient der Klarstellung bei der Umsetzung der IVU-Richtlinie für Anlagen, die die oberen Mengenschwellen erreichen oder überschreiten.
Zu Buchstabe q (Nr. 5.5 Spalte 2)
Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Änderung der Nummer 5.1 des Anhangs.
Die Änderung dient der Klarstellung bei der Umsetzung der IVU-Richtlinie für Anlagen, die die Mengenschwellen der Nummer 6.7 des Anhang I der IVU-Richtlinie erreichen oder überschreiten.
Zu Buchstabe r (Nr. 7.1 Spalte 1 und 2)
Die Änderung in Spalte 2 dient der Anpassung an die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) im Sinne einer 1:1-Umsetzung unter Berücksichtigung der Nummer 6.6 des Anhang I der IVU-Richtlinie. Bei kleineren Tierhaltungsanlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Die bisherige Genehmigungspflicht für kleinere Anlagen kann deshalb entfallen.
Auswirkungen durch die Ausbringung von Wirtschaftsdünger werden in anderen gesetzlichen Regelungen, insbesondere in der Düngeverordnung, ausreichend geregelt.
Die vorgenommene Streichung der Nummer 7.1 Spalte 2 Buchstabe b erfordert eine redaktionelle Anpassung der Nummer 7.1 Spalte 2 Buchstabe a des Anhanges.
Mit den Änderungen unter Buchstabe a wird für Rinderanlagen der Schwellenwert in der Spalte 1 angehoben und in der Spalte 2 entsprechend angepasst. Die Änderung orientiert sich dabei am geltenden Schwellenwert für die Mastschweinehaltung, bei dem vergleichsweise Auswirkungen einzuschätzen sind (z.B. bei den Ammoniakemissionen). Bei Anlagengrößen unterhalb des geänderten Schwellenwertes besteht das Genehmigungserfordernis damit in der Regel nur noch im vereinfachten Verfahren.
Die Änderung zu den Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel dient der Anpassung an die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) im Sinne einer 1:1-Umsetzung unter Berücksichtigung der Nummer 6.6 des Anhangs I der IVU-Richtlinie.
Entsprechend der dort genannten Mengenschwellenwerte kann die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG für Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel unter 40.000 Plätzen entfallen. Diese können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Zu Buchstabe s
(Nr. 7.6 Spalte 2)
Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Geruchsemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gerüche kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
(Nr. 7.7 Spalte 2)
Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Geruchsemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gerüche kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Buchstabe t (Nr. 7.8 Spalte 1 und 2)
Die Anlagen zur Herstellung von Gelatine (Nahrungsmittelerzeugnisse) fallen ab der o.a. Mengenschwelle unter Nummer 6.4 Buchstabe a des Anhangs I der IVU-Richtlinie, so dass die verfahrensrechtlichen Anforderungen (förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung) sichergestellt werden müssen.
Zu Buchstabe u (Nr. 7.10 Spalte 2)
Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Geruchsemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gerüche kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Buchstabe v (Nr. 7.11 Spalte 1 und 2)
Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die Spalte 1 der 4. BImSchV besteht nicht. Auch sonstige fachliche Gründe für einen Verbleib in Spalte 1 liegen nicht vor. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb entfallen und die Anlagen können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Zu Buchstabe w (Nr. 7.15 Spalte 1 und 2)
Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die Spalte 1 der 4. BImSchV besteht nicht. Auch sonstige fachliche Gründe für einen Verbleib in Spalte 1 liegen nicht vor. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb entfallen und die Anlagen können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Zu Buchstabe x
(Nr. 7.18 Spalte 2)
Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Geruchsemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gerüche kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen, soweit die Anlagen nicht durch andere Nummern erfasst werden.
(Nr. 7.26 Spalte 2)
Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Geruchsemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gerüche kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
(Nr. 7.33 Spalte 2)
Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Geruchsemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gerüche kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Buchstabe y (Nr. 7.35) und Buchstabe z3 (Nr. 9.11)
Erfassungsanlagen für Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten werden nur an wenigen Tagen im Jahr unter Nennlast betrieben. Während mit kontinuierlich betriebenen Anlagen mit einer Tageskapazität von knapp unter 400 Tonnen innerhalb von 250 Arbeitstagen annähernd 100.000 Tonnen genehmigungsfrei umgeschlagen werden können wird die maximale Tageskapazität bei Erfassungsanlagen von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten an nur wenigen Tagen im Jahr voll ausgeschöpft.
Leistungsfähigere und homogenere Getreidesorten und eine schlagkräftigere Erntetechnologie haben dazu geführt, dass sich die Erntedauer seit 1990 halbiert hat. Der Erfassungszeitraum für Getreide und weitere Feldfrüchte beträgt häufig weniger als drei Wochen im Jahr. Die Erfassungsleistung muss jedoch für wenige Spitzentage in der Erntezeit ausgelegt sein. Dabei kann niemand den Termin und die Zeitdauer z.B der Getreideernte exakt vorhersagen. Aus diesem Grund sollte eine jährliche Freigrenze festgelegt werden, die einem Umschlag von 25.000 Tonnen Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten entspricht (d.h. Erfassung von 25.000 Tonnen plus deren Abgabe).
Zu Buchstabe z (Nr. 8.1 Spalte 1 und 2)
Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die Spalte 1 der 4. BImSchV besteht nicht. Auch sonstige fachliche Gründe für einen Verbleib in Spalte 1 liegen nicht vor. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb entfallen und die Anlagen können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Die Änderung zielt darauf ab, kleinere Anlagen, in denen nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle eingesetzt werden, vom förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu befreien und stattdessen ohne Öffentlichkeitsbeteiligung zuzulassen. Es ergeben sich dadurch keine Nachteile im Hinblick auf Umweltstandards, aber Vorteile in Bezug auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens. Die Strukturierung nach nicht besonders überwachungsbedürftigen/besonders überwachungsbedürftigen Abfällen orientiert sich an den Vorgaben der IVU- und UVP-Richtlinie.
Die Einführung der genannten Mengenschwellen für nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle ist ebenfalls EU-rechtskonform.
Zu Buchstabe z1 (Nr. 8.9 Spalte 1 und 2)
Die Änderungen korrigieren ein redaktionelles Versehen.
Zu Buchstabe z2 (Nr. 8.12 Spalte 1 und 2 Buchstabe a)
Nach § 9 Abs. 4 ElektroG stellen die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger die von den Herstellern abzuholenden Altgeräte in bestimmten Gruppen unentgeltlich bereit. Die Hersteller sind nach § 10 Abs. 1 ElektroG verpflichtet, die von den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgern bereitgestellten Geräte unverzüglich abzuholen, wenn eine Abholmenge von mindestens 30 m³ pro Gruppe bzw. 15 m³ bei Haushaltskleingeräten und 3 m³ bei Gasentladungslampen erreicht ist. Durch diese Regelungen wird sichergestellt, dass Elektro- und Elektronikaltgeräte an den kommunalen Sammelstellen nur für kurze Zeit gelagert werden und der Platzbedarf auf ein Mindestmaß beschränkt wird.
Es handelt sich daher nur um eine zeitlich eng begrenzte zeitweilige Lagerung von Elektro- und Elektronikaltgeräten, die der ebenfalls ausgenommenen zeitlichen Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle vergleichbar ist.
Die für Abholstellen der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger nach § 9 Abs. 4 ElektroG als notwendig angesehene Befreiung von der Genehmigungspflicht ist ebenso für die Sammelstellen der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger nach § 9 Abs. 3 ElektroG notwendig, da nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden kann, dass eine Aufnahmekapazität von 1 Tonne je Tag unterschritten wird.
Es ist sogar wahrscheinlich, dass an jeder großen Abholstelle nach § 9 Abs. 4 ElektroG die theoretische Aufnahmekapazität von 10 Tonnen je Tag erreicht wird.
Ist eine Sammelstelle nach § 9 Abs. 3 ElektroG mit dieser Abholstelle verknüpft, gilt dasselbe auch für die Sammelstelle.
Der Wegfall des Genehmigungserfordernisses ist deshalb nicht nur auf Anlagen nach Spalte 2, sondern konsequenterweise auch auf die zeitweilige Lagerung nach Spalte 1 auszudehnen.
Im Bereich eines Zwischenlagerbetriebs mit nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen ist der zusätzliche Genehmigungsvorbehalt der Aufnahmekapazität von nur 10 t/Tag insbesondere im Bereich der Entsorgung von Massengütern wie Bauschutt oder Papierabfällen dem tatsächlichen Ausmaß der schädlichen Umwelteinwirkung nicht angemessen und stellt eine unverhältnismäßig niedrige und auch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand kontrollierbare Genehmigungsschwelle dar.
Mit der Mengenschwelle von 100 Tonnen für die Lagerkapazität wird die Umweltrelevanz dieser Tätigkeit inkl. aller dafür erforderlichen Verfahrensschritte hinreichend berücksichtigt.
Zu Buchstabe z4
(Nr. 9.9 Spalte 2)
Im Gegensatz zu früher ist es für die Anwendung der Störfall-Verordnung nicht mehr erforderlich, dass solche Anlagen zur Lagerung von Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind. Anlagen, in denen große Mengen an gefährlichen Stoffen gelagert werden, werden zudem durch die Nummern 9.34 und 9.35 aufgefangen.
(Nr. 10.2 Spalte 2)
Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
(Nr. 10.3 Spalte 2)
Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
(Nr. 10.4 Spalte 2)
Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
(Nr. 10.5 Spalte 2)
Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
(Nr. 10.6 Spalte 2)
Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Buchstabe z5 (Nr. 10.20 Spalte 2)
Die Anlagen sind nur dann immissionsschutzrechtlich relevant, wenn sie eine bestimmte
Anlagengröße überschreiten. Diesem Umstand wird mit der Einführung einer Mengenschwelle für die Genehmigungspflicht entsprochen.
Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)
Zu Nummer 1
Die Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 (neu) ist auf Grund des § 10 Abs. 6 BImSchG(neu) erforderlich. Die Genehmigungsbehörde entscheidet nunmehr auf der Grundlage der eingegangenen Einwendungen, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Mit Veröffentlichung der Entscheidung werden Antragsteller und Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, über die Entscheidung informiert.
Zu Nummer 2
Die Regelung in § 16 Abs. 1 Nr. 4 (neu) ist aufgrund des § 10 Abs. 6 BImSchG(neu) erforderlich.
Zu Nummer 3
Die Regelungen in § 20 Abs. 1 Satz 2 und § 20 Abs. 1a Satz 2 (neu) sind Folgeänderungen zu § 10 Abs. 6 BImSchG(neu). Bei der Festlegung von Zeitpunkten bzw. Bestimmung von Fristen in den genannten Absätzen wird der Tatsache Rechnung getragen dass ein Erörterungstermin nunmehr im Einzelfall von der Genehmigungsbehörde bestimmt wird. Die Regelungen sehen daher alternativ den Zeitpunkt des Ablaufs der Einwendungsfrist oder - falls ein Erörterungstermin stattfindet - den Zeitpunkt der Beendigung des Erörterungstermins vor.
Zu Artikel 5
Der Artikel enthält die erforderliche Entsteinerungsklausel.
Zu Artikel 6
Der Artikel regelt das Inkrafttreten.