TOP 48 der 810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005
Der Bundesrat stimmt der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu.
Begründung
Die Deponieverordnung enthält neue, nicht nachvollziehbare Belastungen der deutschen Wirtschaft durch Umweltschutzauflagen. EU-rechtlich sind derartige Verschärfungen nicht angezeigt, weil die einschlägigen EU-Verordnungen bereits umgesetzt wurden.
Die als Begründung für den Erlass der Verordnung angeführten "Brüche im Vollzug", die als "nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH übereinstimmend eingestuft werden", lassen sich im Vollzug lösen. Die Umweltbehörden der Länder tragen im Vollzug der Rechtslage stets Rechnung.
Vor diesem Hintergrund errichtet die Deponieverwertungsverordnung eine weitere bürokratische Hürde für die Deponiebetreiber und konterkariert mit 53 Seiten neuem Verordnungstext das Ziel des Bürokratieabbaus. Sie trägt so zu einer Beeinträchtigung der Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit durch immer neue Vorgaben und Verordnungen maßgeblich bei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung vom 3. Juni 2004 (Az: 7(B) 014/04 (PDF) ) die unmittelbare Wirkung von Abfallablagerungs- und Deponieverordnung für die Deponiebetreiber bestätigt und damit deutlich gemacht, dass die beiden Verordnungen unmittelbar rechtsgestaltend wirken (so auch OVG Münster, Az: 20(B) 233/03 (PDF) ). Das heißt, das Verhältnis der Verordnungen zu bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüssen ist damit im Sinne eines unmittelbar wirkenden, die Zulassungsentscheidungen modifizierenden Vorranges der Verordnungen geregelt. Daneben ist es den zuständigen obersten Abfallbehörden der Länder erlaubt, den Deponiebetreibern über eine Änderung der Zulassungsbescheide entsprechende Vorgaben für Deponieersatzbaustoffe zu machen. Anstehende Probleme sind im Wesentlichen im Rahmen des Verwaltungsvollzugs zu lösen. Eine zwingende Notwendigkeit für eine zusätzliche bundesweite Verordnung zur Abfallverwertung auf Deponien besteht nicht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Abfallablagerungsverordnung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, so jedenfalls das OVG Koblenz (Az: 8(B) 11220/03), sowie der Generalanwalt des EuGH