A. Problem und Ziel
- Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase hat zum Ziel, Emissionen der unter das Kyoto-Protokoll fallenden fluorierten Treibhausgase zu verringern und dadurch die Umwelt zu schützen. Daher schreibt sie insbesondere Dichtheitskontrollen sowie die Rückgewinnung der betreffenden Stoffe vor. Darüber hinaus enthält sie Regelungsaufträge an die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Qualifikation von Betrieben und Personal.
B. Lösung
- Der vorliegende Verordnungsvorschlag dient der Ergänzung und notwendigen Konkretisierung der EG-rechtlichen Vorgaben sowie der Umsetzung der Regelungsaufträge. Vorgeschlagen werden insbesondere Dichtheitsanforderungen (Grenzwerte) für ortsfeste Anwendungen, Prüfpflichten für mobile Einrichtungen, Rücknahme- und Rückgewinnungsvorschriften, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Kennzeichnungsregeln sowie Sachkundeanforderungen für Personal und Betriebe beim Umgang mit fluorierten Treibhausgasen.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden verwenden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Einrichtungen und Produkte, die in der Verordnung geregelte Stoffe enthalten. Ihre Haushalte können damit insbesondere durch Kosten der normierten Rückgewinnungs- und Wartungspflichten belastet werden. In welchem Umfang dies der Fall sein wird, hängt von der Entwicklung der Wartungskosten ab und lässt sich im Vorhinein nicht quantifizieren.
- 2) Vollzugsaufwand
Der Vollzug der Verordnung obliegt den Ländern, die mit geringen Mehrkosten belastet werden. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die normierten Sachkundeanforderungen kann durch die Erhebung kostendeckender Gebühren refinanziert werden.
E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen
- Den betroffenen Wirtschaftsunternehmen entstehen zusätzliche Kosten durch die Anforderungen an die Wartung und das dazu eingesetzte Personal. Diese Kosten lassen sich jedoch im Voraus nicht quantifizieren. Sie hängen insbesondere davon ab inwieweit die betroffenen Unternehmen bereits jetzt sachkundige Personen bei der Erfüllung der sich aus der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ergebenden Prüfpflichten einsetzen und wie sich in Zukunft die Marktpreise für derartige Leistungen entwickeln. Durch die beschriebenen Kostenwirkungen kann es im Einzelfall zu einer Erhöhung von Einzelpreisen kommen. Da in der Regel bereits jetzt eine professionelle Wartung erfolgt und mit der Wartung auch Einsparungen der Energiekosten verbunden sein dürften, wird die eventuelle Zusatzbelastung im Ergebnis als geringfügig eingeschätzt. Messbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Durch die in den §§ 3, 4, 5, 6 und 9 aufgeführten Informationspflichten werden für die Wirtschaft bis Ende 2010 voraussichtlich jährliche Bürokratiekosten in Höhe von rd. 500.000 Euro anfallen, wobei ein Großteil der Kosten durch die Umsetzung der Regelungsaufträge aus der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 hinsichtlich der Qualifikation von Personal und Betrieben veranlasst ist. Da zu erwarten ist, dass sich der Ausbildungsbedarf im Laufe der Zeit verringern wird, werden auch die Bürokratiekosten in den Folgejahren auf voraussichtlich unter 300.000 Euro pro Jahr zurückgehen.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Februar 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 142. Sitzung am 14. Februar 2008 der Verordnung zugestimmt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)1
Vom ...
Es verordnet die Bundesregierung
- - auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090),
- - auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b, c und d in Verbindung mit Abs. 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) nach Anhörung der beteiligten Kreise,
- - auf Grund des § 57 Satz 1 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705) unter Wahrung der Rechte des Bundestages sowie
- - auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4 in Verbindung mit §§ 59 und 60 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705) nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
§ 1 Anwendungsbereich
- (1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. EU (Nr. ) L 161 S. 1).
- (2) Diese Verordnung gilt nicht
- 1. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 326 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wurde die Befugnis zur Führung der Bundesflagge zur ersten Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,
- 2. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort dieser Fahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt sowie
- 3. in Luftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung eingetragen und zugelassen sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. Kältesatz
Fabrikmäßig komplett hergestellte Kälteanlage, in der alle Kältemittel führenden Teile durch Flansche, Schraubverbindungen oder andere, mindestens gleichwertige Verbindungen dicht zusammengebaut sind;
2. spezifischer Kältemittelverlust
Kältemittelverlust einer Anwendung in Prozent pro Jahr, der mittels geeigneter Methoden entweder aus den Parametern gesamter Kältemittelverlust pro Jahr und Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme oder aus den Parametern Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme, Zeit und Summe der Nachfüllmengen an Kältemittel bestimmt wurde.
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006.
§ 3 Verhinderung des Austrittes von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre
- (1) Wer ortsfeste Anwendungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 betreibt, hat sicher zu stellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 der spezifische Kältemittelverlust der Anwendung während des Normalbetriebs die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet:
- 1. im Falle von Kältesätzen mit einer Kältemittel-Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm 1 %
- 2. im Falle von nach dem 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Anwendungen
- a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm 3 %
- b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm 2 %
- c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm 1 %
- 3. im Falle von nach dem 30. Juni 2005 und bis zum 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Anwendungen
- a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm 6 %
- b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm 4 %
- c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm 2%
- 4. Im Falle von bis zum 30. Juni 2005 am Aufstellungsort errichteten Anwendungen
- a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm 8 %
- b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm 6 %
- c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm 4 %.
Im Falle von bis zum 30. Juni 2008 in Betrieb genommenen Anwendungen müssen die in Satz 1 genannten Grenzwerte erst ab dem 1. Juli 2011 eingehalten werden. Die Betreiber von Anwendungen nach Satz 1 haben den Zugang zu allen lösbaren Verbindungsstellen sicherzustellen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für
- 1. Anwendungen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind und weniger als sechs Kilogramm fluorierte Treibhausgase enthalten,
- 2. Anwendungen im Steinkohlentiefbergbau und vergleichbare Anwendungen unter Tage.
- (2) Wer mobile Einrichtungen gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 betreibt, die der Kühlung von Gütern beim Transport dienen und mindestens drei Kilogramm fluorierte Treibhausgase als Kältemittel enthalten, hat die Einrichtungen mindestens einmal alle zwölf Monate mittels geeigneten Geräts auf Dichtheit zu überprüfen und festgestellte Undichtigkeiten, aus denen fluorierte Treibhausgase entweichen, unverzüglich zu beseitigen, sofern dies technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Satz 1 gilt nicht für
- 1. Kraftfahrzeuge, deren regelmäßiger Standort außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt,
- 2. Kühlcontainer.
Über die Dichtheitsprüfungen und etwaige Instandsetzungsarbeiten nach Satz 1 hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen, wobei mindestens Art und Menge nachgefüllter oder rückgewonnener fluorierter Treibhausgase zu dokumentieren sind.
- (3) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 3 nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 4 Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe
- (1) Für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus Erzeugnissen und Einrichtungen nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ist der Besitzer des Erzeugnisses oder der Einrichtung verantwortlich. Verantwortliche nach Satz 1 sowie diejenigen, die für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus stationären Einrichtungen nach Artikel 4 Abs. 1 oder Behältern nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 verantwortlich sind können die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auf Dritte übertragen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die nach den §§ 11 und 12 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert wurde, zu behandeln und zu verwerten sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außerdem nicht für Altfahrzeuge, die nach § 5 Abs. 2 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wurde, zu behandeln und zu verwerten sind.
- (2) Die Hersteller und Vertreiber von fluorierten Treibhausgasen sind verpflichtet, diese nach Gebrauch zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicher zu stellen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert wurde, anzuwenden sind.
- (3) Wer
- 1. nach Absatz 2 fluorierte Treibhausgase zurücknimmt oder
- 2. als Betreiber einer Entsorgungsanlage fluorierte Treibhausgase entsorgt, hat über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe und Zubereitungen sowie über deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Soweit der Betreiber einer Entsorgungsanlage nach § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert wurde, in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert wurde, über die Entsorgung fluorierter Treibhausgase Register zu führen hat, werden die erforderlichen Aufzeichnungen durch die Register nach der Nachweisverordnung ersetzt. In diesem Fall ist bei der Führung des Registers nach § 24 Abs. 2 der Nachweisverordnung in den in das Register einzustellenden Begleitdokumenten zusätzlich im Feld "Frei für Vermerke" und bei Führung der Register nach § 24 Abs. 4 und 5 der Nachweisverordnung zusätzlich zur Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart jeweils der entsorgte Stoff oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 zu nennen und anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgte. Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 4 erforderlichen Schnittstellen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bekannt gegeben werden.
§ 5 Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten
- (1) Die in den Artikeln 3, 4 und Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 oder in § 4 Abs. 1 und 2 aufgeführten Tätigkeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die
- 1. eine die betreffende Tätigkeit abdeckende Sachkundebescheinigung nach Absatz 2 oder ein entsprechendes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erworbenes Zertifikat nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 vorweisen können,
- 2. über die zu der Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung verfügen,
- 3. Zuverlässig sind,
- 4. im Falle der Installation, Wartung oder Instandhaltung von Anlagen nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in einem nach § 6 oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 für die betreffende Tätigkeit zertifizierten Betrieb beschäftigt sind und
- 5. im Falle der Dichtheitskontrolle nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegen.
Satz 1 gilt nicht für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus Erzeugnissen oder Einrichtungen, die für militärische Einsätze verwendet werden. Die zuständige Behörde kann Abschlusszeugnisse von Ausbildungsgängen, die den Anforderungen der [einsetzen: Zitate der Kommissionsverordnungen xxx - Kälte, xxx - Brandschutz, xxx - Hochspannung, xxx - Lösungsmittel] oder [einsetzen: Zitat der Kommissionsverordnung xxx - KFZ] entsprechen, als Sachkundenachweis im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 anerkennen.
- (2) Eine Sachkundebescheinigung über die Befähigung für die jeweilige Tätigkeit wird Personen ausgestellt die
- 1. im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung nach [einsetzen: Zitat Artikel xxx der Kommissionsverordnung xxx - Kälte] bestanden haben,
- 2. im Falle von Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung nach [einsetzen: Zitat Artikel xxx der Kommissionsverordnung xxx - Lösungsmittel] bestanden haben,
- 3. im Falle von Tätigkeiten an Feuerlösch- und Brandschutzanlagen eine theoretische und praktische Prüfung nach [einsetzen: Zitat Artikel xxx der Kommissionsverordnung xxx - Brandschutz] bestanden haben,
- 4. im Falle von Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen eine theoretische und praktische Prüfung nach [einsetzen: Zitat Artikel xxx der Kommissionsverordnung xxx - Hochspannung] bestanden haben oder
- 5. im Falle von Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen erfolgreich an einem Trainingsprogramm nach [einsetzen: Zitat Artikel 3 der Kommissionsverordnung xxx - KFZ] teilgenommen haben.
Zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen berechtigt sind im Rahmen der Durchführung ihrer jeweiligen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen die Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern als zuständige Stellen nach § 71 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert wurde, die Handwerksinnungen, soweit sie nach § 33 Abs. 1 Satz 3 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert wurde, von der zuständigen Handwerkskammer zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden, sowie die von der zuständigen Behörde nach Absatz 3 anerkannten Stellen.
- (3) Die zuständige Behörde kann eine Aus- oder Fortbildungseinrichtung, ein Unternehmen oder einen Betrieb durch Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung als zur Ausstellung von Sachkundenachweisen berechtigt anerkennen, wenn und soweit die dort durchgeführte Aus- und Fortbildung den in den [einsetzen: Zitat Kommissionsverordnungen xxx - Kälte, xxx - Brandschutz, xxx - Lösungsmittel , xxx - Hochspannung sowie xxx - KFZ] aufgeführten Mindestanforderungen entspricht.
§ 6 Zertifizierung von Betrieben
- (1) Die zuständige Behörde erteilt Betrieben, die Einrichtungen gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 installieren, warten oder Instand halten, auf Antrag eine Bescheinigung, in die mindestens folgende Angaben aufzunehmen sind:
- 1. Name und Sitz des Betriebes,
- 2. Bezeichnung des Standortes sowie der bescheinigten Tätigkeiten bezogen auf den Standort und seine Anlagen sowie
- 3. Bezeichnung der Behörde, Datum und Unterschrift.
- (2) Die Bescheinigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass für die in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten Personal zur Verfügung steht, das über die in § 5 genannte Sachkundebescheinigung verfügt. Im Fall von Feuerlösch- und Brandschutzanlagen ist zusätzlich unter Angabe des jährlich zu erwartenden Tätigkeitsaufkommens nachzuweisen, dass genügend Personen zur Verfügung stehen, die über die in § 5 genannte Sachkundebescheinigung verfügen und die für deren Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung nach Art und Anzahl ausreichend vorhanden ist. Ein Betrieb, der ein eingetragener EMAS-Standort nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG (Nr. ) L 114 S. 1) in der jeweiligen Fassung ist und Tätigkeiten nach Absatz 1 ausübt, gilt als zertifiziert, sofern aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 eingehalten sind und die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erforderlichen Angaben ersichtlich sind.
§ 7 Kennzeichnung in deutscher Sprache
- Wer nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 kennzeichnungspflichtige Erzeugnisse und Einrichtungen für den Einsatz in Deutschland in Verkehr bringt, hat die nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung (EG) der Kommission Nr. [einsetzen: xxx/xxxx (Abl.EG (Nr. ) Lxxx S. xxx) ] vorgeschriebene Kennzeichnung in deutscher Sprache anzubringen und die Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beizufügen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 eine Kennzeichnung nicht, nicht richtig nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder eine Bedienungsanleitung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der Kältemittelverlust einen dort genannten Grenzwert nicht überschreitet,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 den Zugang zu einer Verbindungsstelle nicht sicherstellt,
- 3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig überprüft oder eine Undichtigkeit nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,
- 4. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 fluorierte Treibhausgase nicht oder nicht rechtzeitig zurückgewinnt oder
- 5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt.
- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurücknimmt und die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt oder
- 2. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
§ 9 Übergangsvorschrift
- (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag anstelle der in § 5 Abs. 2 genannten Sachkundebescheinigungen eine bis zum 4. Juli 2009 befristete vorläufige Bescheinigung ausstellen, wenn der Antragsteller
- 1. im Fall von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen und deren Kreisläufen eine den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 entsprechende Ausbildung nachweist und glaubhaft macht, dass er bereits vor dem 4. Juli 2008 eine der in Anlage II der [einsetzen: Zitat Kommissionsverordnung xxx - Kälte] aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt hat,
- 2. im Fall von Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten eine den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 entsprechende Ausbildung nachweist und glaubhaft macht, dass er bereits vor dem 4. Juli 2008 eine in der Anlage der [einsetzen: Zitat Kommissionsverordnung xxx - Lösungsmittel] aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt hat,
- 3. im Fall von Tätigkeiten an Feuerlösch- und Brandschutzanlagen glaubhaft macht, dass er bereits vor dem 4. Juli 2008 eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat,
- 4. im Fall von Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen glaubhaft macht, dass er bereits vor dem 4. Juli 2008 eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat,
- 5. im Fall von Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen glaubhaft macht, dass er entsprechende praktische Erfahrungen in Bezug auf die Tätigkeit besitzt.
Der Nachweis der Sachkunde nach § 5 Abs. 2 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382) geändert wurde, gilt als vorläufige Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3.
- (2) Die zuständige Behörde kann Betrieben anstelle der in § 6 genannten Bescheinigung eine bis zum 4. Juli 2009 befristete vorläufige Bescheinigung ausstellen, wenn der Antragsteller nachweist dass
- 1. im Fall von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen einschließlich deren Kreisläufen Personal zur Verfügung steht, das eine vorläufige Bescheinigung nach Absatz 1 vorlegen kann
- 2. im Fall von Feuerlösch- und Brandschutzanlagen genügend Personal zur Verfügung steht, das eine vorläufige Bescheinigung nach Absatz 1 vorlegen kann, und die für die zu erwartenden Tätigkeiten erforderliche technische Ausstattung vorhanden ist.
§ 10 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Verordnung
Die von der Verordnung erfassten fluorierten Treibhausgase werden aufgrund ihrer technischen Eigenschaften sowie ihrer Unbrennbarkeit in vielen Anwendungsbereichen, insbesondere als Kältemittel und in Brandschutzsystemen in großem Umfang eingesetzt. Aufgrund ihres hohen Treibhauspotentials sind sie vom Kyoto-Protokoll erfasst und unterliegen seit Ende der 90er Jahre einem weltweiten Prozess zur Emissionsreduktion. Die Verordnung ist daher auch Bestandteil der im August 2007 beschlossenen Eckpunkte für ein Integriertes Energie- und Klimaprogramms der Bundesregierung.
Die Verordnung enthält chemikalien- und abfallrechtliche Regelungen, die darauf zielen, die Einträge bestimmter klimaschädlicher fluorierter Treibhausgase in die Erdatmosphäre durch Verhinderung bzw. Minimierung von Undichtigkeiten in Anwendungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten sowie durch eine Rücknahmeverpflichtung erheblich zu reduzieren.
Sie ergänzt die unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. EU (Nr. ) L 161 S. 1) um Regelungen zu höchstzulässigen Leckageraten, zur Rückgewinnung, Rücknahme und Entsorgung, zur Sachkunde des eingesetzten Personals sowie zur Verwendung der deutschen Sprache bei Kennzeichnungen und Betriebsanleitungen. In Teilbereichen werden zugleich Umsetzungs- und Konkretisierungsverpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 erfüllt.
II. Verordnungsermächtigungen
Rechtsgrundlage der Verordnung sind in erster Linie die §§ 14 und 17 des Chemikaliengesetzes.
Die von der Verordnung erfassten fluorierten Treibhausgase sind aufgrund ihres hohen Treibhauspotentials umweltgefährlich im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 3a Abs. 2 des Chemikaliengesetzes und unterfallen damit dem Regelungsbereich der genannten Verordnungsermächtigungen.
Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 und 3 zur Rücknahme und zu Aufzeichnungspflichten beruhen auf § 24 Abs. 1 und § 57 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
Die Ordnungswidrigkeitenbestimmungen des § 8 Abs. 2 der Verordnung beruhen hinsichtlich der Nummern 1 bis 4 im Einzelnen auf § 26 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ChemG und hinsichtlich der Nummer 5 auf § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c und d ChemG.
III. Kosten und Preiswirkungen
1. Kosten der öffentlichen Haushalte
a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben betreiben Bund, Länder und Gemeinden Anwendungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten. Ihre Haushalte können damit insbesondere durch Kosten der in den §§ 3 und 4 normierten Pflichten sowie die Anforderungen an die Sachkunde des Personals belastet werden. In welchem Umfang dies jedoch der Fall sein wird, hängt von der Marktentwicklung ab und lässt sich im Vorhinein nicht quantifizieren. Da die betreffenden Anwendungen in der Regel bereits jetzt professionell gewartet werden und da mit der Erfüllung der genannten Anforderungen auch Einsparungen der Material- und Energiekosten verbunden sein können, wird die eventuelle Zusatzbelastung im Ergebnis als geringfügig eingeschätzt. Dem Bund gegebenenfalls entstehende Mehrkosten werden durch Umschichtung im jeweils betroffenen Einzelplan gedeckt werden.
b) Vollzugsaufwand
Der Vollzug der Verordnung obliegt den Ländern, die mit geringen Mehrkosten belastet werden. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die in §§ 5, 6 und 9 normierten Akkreditierungs- und Zertifizierungsvorgänge kann durch die Erhebung kostendeckender Gebühren refinanziert werden.
2. Sonstige Kosten und Preiswirkungen
Die Prüf- und Rückgewinnungspflichten ergeben sich im Grundsatz bereits aus der Verordnung (EG) Nr. 842/2006. Den betroffenen Wirtschaftsunternehmen entstehen zusätzliche Kosten durch die in den §§ 5 und 6 geforderten Sachkundenachweise und Betriebszertifikate.
Darüber hinaus fallen Kosten infolge der in § 3 Abs. 2 normierten, über die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 hinausgehenden Anforderungen an die Dichtheitsprüfung und das dazu eingesetzte Personal für mobile Einrichtungen sowie die Vorschriften zur Rücknahme an. Diese Kosten lassen sich jedoch im Voraus nicht quantifizieren. Sie hängen insbesondere davon ab, inwieweit die betroffenen Unternehmen bereits jetzt sachkundige Personen bei der Erfüllung der sich aus der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ergebenden Prüfpflichten eingesetzt haben, ob sie sich hinsichtlich der Dichtigkeitsanforderungen bereits jetzt an den Vorgaben des VDMA-Einheitsblattes 24243-1-3 über die Dichtheit von Kälteanlagen und Wärmepumpen vom August 2005 orientieren und wie sich in Zukunft die Marktpreise für derartige Leistungen entwickeln. Durch die beschriebenen Kostenwirkungen kann es im Einzelfall zu einer Erhöhung von Einzelpreisen kommen. Die durch die Verordnung insgesamt induzierte Kostenbelastung wird aber als so gering eingeschätzt, dass messbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten sind. Der Gegenfinanzierungsbedarf für die öffentlichen Haushalte infolge zusätzlicher Kosten bewirkt keine mittelbaren preisrelevanten Effekte.
IV. Bürokratiekosten
Durch die Umsetzung der Regelungsaufträge aus Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in den Vorschriften der §§ 5, 6 und 9 entstehen neue Informationspflichten:
- 1. Beantragung einer Sachkundebescheinigung nach § 5 Abs. 2
- - im ersten Jahr nach Auslaufen der Übergangsregelung des § 9 Abs. 1: 14.000 Vorgänge/a, 0,5 h zeitlicher Aufwand pro Vorgang, 27,7 Euro durchschnittlich errechneter Stundensatz, ergibt rd. 193.900 Euro/a
- - in den Folgejahren:
500 Vorgänge/a, 0,5 h zeitlicher Aufwand pro Vorgang, 27,7 Euro durchschnittlich errechneter Stundensatz, ergibt rd. 6.925 Euro/a
- 2. Beantragung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 für Ausbildungsstellen
- - im ersten Jahr nach Auslaufen der Übergangsbescheinigung nach § 9: 1.000 Vorgänge/a, 3 h zeitlicher Aufwand pro Vorgang, 38,9 Euro durchschnittlich errechneter Stundensatz, ergibt rd. 116.700 Euro/a
- - in den Folgejahren:
50 Vorgänge/a, 3 h zeitlicher Aufwand pro Vorgang, 38,9 Euro durchschnittlich errechneter Stundensatz, ergibt rd. 5.835 Euro/a
- 3. Beantragung einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 1 für Betriebe
- - im ersten Jahr nach Auslaufen der Übergangsbescheinigung nach § 9: 2.000 Vorgänge/a, 0,5 h zeitlicher Aufwand pro Vorgang, 27,7 Euro durchschnittlich errechneter Stundensatz, ergibt rd. 27.700 Euro/a
- - in den Folgejahren:
50 Vorgänge/a, 0,5 h zeitlicher Aufwand pro Vorgang, 27,7 Euro durchschnittlich errechneter Stundensatz, ergibt rd. 693 Euro/a
- 4. Beantragung einer Übergangsbescheinigung nach § 9 Abs. 1: 7.000 Vorgänge/a, 0,5 h zeitlicher Aufwand pro Vorgang, 27,7 Euro durchschnittlich errechneter Stundensatz, ergibt rd. 98.889 Euro/a
- 5. Beantragung einer Übergangsbescheinigung nach § 9 Abs. 2 für Betriebe: 2.000 Vorgänge/a, 0,5 h zeitlicher Aufwand pro Vorgang, 27,7 Euro durchschnittlich errechneter Stundensatz, ergibt rd. 27.700 Euro/a.
Weitere Informationspflichten resultieren aus den Vorgaben für mobile Einrichtungen sowie der Rücknahmeverpflichtung der Hersteller bzw. Vertreiber, soweit solche Pflichten nicht bereits durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vorgesehen sind:
- 1. Aufzeichnungspflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 3 über Kontrollen an mobilen Einrichtungen: 10.000 Vorgänge/a, 0,5 h zeitlicher Aufwand pro Vorgang, 23,9 Euro durchschnittlich errechneter Stundensatz, ergibt rd. 119.500 Euro/a
- 2. Aufbewahrungspflicht nach § 3 Abs. 3: 15.000 Vorgänge/a, 0,5 h zeitlicher Aufwand pro Vorgang, 20,4 Euro durchschnittlich errechneter Stundensatz, ergibt rd. 153.000 Euro/a
- 3. Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 3: 500 Vorgänge/a, 0,5 h zeitlicher Aufwand pro Vorgang, 20,4 Euro durchschnittlich errechneter Stundensatz, ergibt rd. 5.100 Euro/a.
V. Gleichstellung von Frauen und Männern
Im Zuge der gemäß § 2 der gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwider laufen.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1 - Anwendungsbereich
Absatz 1 beschreibt den Zweck der Verordnung und stellt klar, dass sie lediglich eine Ergänzung zur Verordnung (EG) Nr. 842/2006 darstellt. Die Regelungen der Verordnung zu dieser Stoffgruppe sind konkret auf diese EG-Verordnung bezogen und nur im Kontext mit ihr verständlich.
Zu § 2 - Begriffsbestimmungen
§ 2 enthält Begriffsbestimmungen, die insbesondere im Hinblick auf die in § 3 geregelten Zusatzanforderungen zur Dichtheit von Bedeutung sind. In Nummer 2 wird klargestellt, dass als Bezugsgröße bei der Ermittlung des spezifischen Kältemittelverlustes die bei der Erstinbetriebnahme tatsächlich eingefüllte Menge bzw. die auf dem nach BGV D4 erforderlichen Kennzeichen angegebene Kältemittel-Füllmenge herangezogen wird.
Ferner wird klargestellt, dass für diese Verordnung im Übrigen die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 Anwendung finden.
Zu § 3 - Verhinderung des Austritts von fluorierten Teibhausgasen in die Atmosphäre
Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 fordert in Artikel 3 die Dichtheit bestimmter Anwendungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten. Im Hinblick auf eine effektive praktische Umsetzung dieser Dichtheitsanforderung und der erforderlichen Dichtheitskontrollen ist es zur Erreichung der mit der Vorschrift verfolgten Klimaschutzziele erforderlich, konkrete zulässige Leckraten festzulegen. Da die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 hinsichtlich der Dichtheitsanforderungen auf Artikel 175 EG beruht, ist der Erlass weitergehender nationaler Regelungen dieser Art aufgrund von Artikel 176 EG gemeinschaftsrechtlich grundsätzlich zulässig. Die in Absatz 1 Satz 1 angegeben zulässigen Leckraten fluorierter Treibhausgase aus ortsfesten Anwendungen orientieren sich an den Vorgaben des VDMA-Einheitsblattes 24243-1-3 über die Dichtheit von Kälteanlagen und Wärmepumpen vom August 2005. Unterschieden wird zwischen fabrikmäßig vorgefertigten geschlossenen Kältesätzen sowie Anlagen, die erst am Aufstellungsort montiert werden. Aus Vereinfachungsgründen umfasst die Regelung für Kältesätze die im VDMA-Einheitsblatt differenziert aufgeführten geschlossenen und dauerhaft geschlossenen Anlagen einheitlich mit dem im Einheitsblatt für geschlossene Anlagen mit den betreffenden Füllmengen vorgesehen Wert des spezifischen Kältemittelverlusts. Dauerhaft geschlossene Kältesätze mit weniger als 6 Kilogramm Füllmenge sind darüber hinaus in Fortführung einer in Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 enthaltenen Wertung ausgenommen. Bei den am Aufstellungsort montierten Anlagen wurden entsprechend dem VDMA-Einheitsblatt für den Zeitraum ab dem 30. Juni 2008 die hierfür vorgesehenen Grenzwerte unverändert übernommen, ebenso wie für die nach dem 30. Juni 2005 bis zum 30. Juni2008 errichteten Anlagen. Um den Besonderheiten von Bestandsanlagen, die vor dem 30. Juni 2005 errichtet wurden, Rechnung zu tragen, wurden Grenzwerte angesetzt, die deutlich über den VDMA-Werten für ab 2005 errichtete Anlagen enthaltenen Werten liegen; ferner wurde in Absatz 1 Satz 2 für alle Anlagen, die bis zum 30. Juni 2008 in Betrieb genommen wurden bzw. werden, eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2011 eingeräumt. Alle Grenzwerte gelten für den Normalbetrieb, d.h. ein ausnahmsweises Überschreiten der Leckrate im Havariefall ist bei der Ermittlung des jährlichen Kältemittelverlustes nicht zu berücksichtigen. Leckraten für Brandschutzsysteme, die fluorierte Treibhausgase enthalten, wurden nicht aufgenommen, da für diesen Bereich derzeit keine belastbaren Grenzwerte zur Verfügung stehen.
Absatz 1 Satz 3 stellt sicher, dass alle für eine ordnungsgemäße Dichtheitskontrolle erforderlichen lösbaren Verbindungsstellen zugänglich sind, soweit dies unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit möglich und zumutbar ist, denn gerade lösbare Verbindungen sind leckageanfällig.
Die in Absatz 1 Satz 4 aufgeführten Ausnahmen tragen den Bestimmungen des Artikels 3 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über hermetisch geschlossene Systeme sowie den besonderen Bedingungen im Steinkohlentiefbergbau Rechnung.
Absatz 2 enthält ergänzende Regelungen für mobile Einrichtungen, die dem Kühltransport dienen. Satz 1 sieht in Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 auch für derartige mobile Einrichtungen Dichtheitskontrollen und eine Reparaturpflicht für Einrichtungen einer gewissen Größenordnung vor, etwa für Kühltransporter oder Schiffsanlagen, für die nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 keine solchen Vorgaben bestehen.
Aus der Konzentration der Regelung auf Kälteanlagen zum Transport von Gütern ergibt sich zugleich dass Klimaanlagen aus dem Regelungsbereich ausgenommen sind. Dies betrifft insbesondere auch die für das Emissionsgeschehen an sich wichtigen KFZ-Klimaanlagen, für die jedoch bereits eine EG-weite Regelung durch die Richtlinie 2006/40/EG besteht, deren Umsetzung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird. Ausdrücklich ausgenommen sind aus vollzugspraktischen Erwägungen ferner Kühlcontainer, die im Vergleich zu Kühlfahrzeugen bauartbedingt eine wesentlich niedrigere Kältemittelverlustrate aufweisen, sowie ausländische Kühlfahrzeuge, die sich im Regelfall nur vorübergehend im Anwendungsbereich dieser Verordnung befinden und sich somit einer rein nationalen Regelung weitgehend entziehen. Die Bundesregierung hält Regelungen zu mobilen Kälte- und Klimaanlagen, die Emissionen fluorierter Treibhausgase weiter reduzieren, aus Klimaschutzgründen jedoch für geboten und wird sich deshalb auf europäischer Ebene für entsprechende Rechtsetzungsmaßnahmen einsetzen.
Satz 3 sieht in Anlehnung an die Vorschriften für ortsfeste Einrichtungen nach Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 eine Aufzeichnungspflicht über die Dichtheitskontrollen vor.
Im Hinblick auf die Erleichterung der Überwachungstätigkeiten durch die Behörden legt Absatz 2 eine Aufbewahrungsfrist für die nach Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung Nr. 842/2006 und § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen von fünf Jahren fest. Gleichzeitig dient diese Vorschrift der Einhaltung der Vorgaben des Artikels 2 der Verordnung der Kommission (EG) Nr. xxx/xxxx über Standardanforderungen an die Dichtheitsprüfung von Kälte- und Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, sowie des Artikels 2 der Verordnung der Kommission (EG) Nr. xxx/xxxx über Standardanforderungen an die Dichtheitsprüfung von stationären Brandschutzsystemen, die fluorierte Treibhausgase enthalten.
Zu § 4 - Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe
Da die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 keine Regelung der Verantwortung für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus nicht ortsfesten Einrichtungen oder Erzeugnissen trifft, wurde in Absatz 1 Satz 1 in Anlehnung an die Regelung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung der Besitzer als Verantwortlicher festgelegt. Die Verantwortung für die Rückgewinnung kann nach Absatz 1 Satz 2 sowohl bei ortsfesten Anwendungen nach Artikel 3 Abs. 1 sowie bei sonstigen Einrichtungen nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 842/2006 Dritten übertragen werden. Da für Elektro- und Elektronikgeräte im Elektro- und Elektronikgerätegesetz sowie für Altfahrzeuge in der Altfahrzeug-Verordnung jeweils spezielle Regelungen bestehen, die die Rücknahme dieser Produkte und die Rückgewinnung von in ihnen enthaltenen fluorierten Treibhausgasen gewährleisten, wurden diese Produkte nach den Sätzen 3 und 4 zwecks Vermeidung unnötiger Doppelregelungen ausgenommen.
Absatz 2 Satz 1 verpflichtet Hersteller und Vertreiber von fluorierten Treibhausgasen zur Rücknahme der Stoffe, um im Hinblick auf die Vermeidungsziele der Regelung eine sachgerechte und umweltverträgliche Entsorgung fluorierter Treibhausgase sicherzustellen. Freiwillige Rücknahmesysteme von Herstellern, Vertreibern oder Betreibern von Einrichtungen oder Erzeugnissen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, wie sie beispielsweise im Bereich der Hochspannungsschaltanlagen bestehen, sind von der Rücknahmepflicht selbst nicht betroffen, können sie aber ggf. ihrerseits gegenüber den Herstellern und Vertreibern der fluorierten Treibhausgase in Anspruch nehmen.
Absatz 3 regelt die Aufzeichnungspflichten bei der Rücknahme oder Entsorgung, die die Überwachung dieser Vorgänge durch die zuständigen Behörden erleichtern und zugleich die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 bilden sollen. Erfasst werden nur die Rücknahme und Entsorgung der betreffenden Stoffe und Zubereitungen als solche, also z.B. nicht etwa die Rücknahme/Entsorgung von Geräteteilen oder -resten mit Anhaftungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten. Soweit es sich bei den entsorgten Stoffen und Zubereitungen um besonders überwachungsbedürftige Abfälle handelt (§ 41 Abs. 1 und 3 Nr. 1 KrW-/AbfG), wird zur Vermeidung von Doppelregelungen auf die Nachweispflichten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit der Nachweisverordnung verwiesen. Soweit die Nachweisverordnung nach Ihrem Inkrafttreten am 1. April 2010 Besonderheiten für die elektronische Nachweisführung regelt, wird auch hierauf verwiesen.
Zu § 5 - Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Arbeiten
Angesichts der Komplexität der betreffenden Tätigkeiten können die in den § 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 normierten Anforderungen an Wartung, Inspektion, Rückgewinnung und Rücknahme der geregelten Stoffe nur zur Vermeidung eines Austritts der Stoffe in die Atmosphäre effektiv beitragen, wenn die betreffenden Arbeiten von qualifiziertem Personal durchgeführt werden. § 5 enthält daher Vorschriften über persönliche Voraussetzungen, insbesondere Sachkunde und Zuverlässigkeit, für bestimmte Tätigkeiten sowie Anforderungen an Ausbildung, Prüfung und Zertifizierung des Personals. Die Vorschrift dient zugleich der Erfüllung des Regelungsauftrags aus Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006.
Absatz 1 nennt die grundlegenden persönlichen und ausstattungsbezogenen Voraussetzungen für die vom Regelungsbereich erfassten Tätigkeiten. Hierzu gehören insbesondere die in Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 geforderten Elemente des Sachkundenachweises des eingesetzten Personals (Nummer 1) sowie die Zertifizierung des Betriebs bei bestimmten Anwendungen (Nummer 4). Um unabhängige Kontrollen sicher zu stellen, dürfen die mit Dichtheitskontrollen befassten Personen keinen Weisungen unterliegen.
Satz 2 nimmt gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 fluorierte Treibhausgase aus mobilen Einrichtungen des militärischen Bereichs aus dem Anwendungsbereich aus.
Absatz 2 konkretisiert die Anforderungen, die zum Erwerb einer Sachkundebescheinigung zu erfüllen sind und bestimmt, wer zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen berechtigt ist.
Die Anforderungen sind entsprechend dem Aufbau der Kommissionsentscheidungen nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 nach Tätigkeitsfeldern differenziert. Im Bereich der Kälte- und Klimatechnik sowie im Bereich der Lösungsmittelverwendungen werden wegen der besonderen Bedeutung dieser Anwendungen für den Klimaschutz zusätzliche Anforderungen in Bezug auf das Vorhandensein einer technischen oder handwerklichen Ausbildung normiert. Im Hinblick auf die hohe Qualität der Ausbildungen bestimmter Ausbildungsgänge in Deutschland, die im Gegensatz zu anderen technischen Ausbildungen gezielt auf Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen ausgerichtet sind, beispielsweise die Ausbildung zum Kälteanlagenbauer/in oder Mechatroniker/in für Kältetechnik, werden die zuständigen Behörden - aus systematischen Gründen in Absatz 1 Satz 3 geregelt - dazu ermächtigt, die Ausbildungszeugnisse dieser Berufsgruppen, die die in Kommissionsverordnung xxx - Kälte vorgegebenen Mindestanforderungen erfüllen, als Sachkundenachweis anzuerkennen. Eine gesonderte Ausbildung und Prüfung ist für Absolventen dieser Ausbildungsgänge dann nicht erforderlich.
Absatz 2 Satz 2 regelt die Berechtigung für die Erteilung von Sachkundebescheinigungen. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei den Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern aufgrund ihrer Ausbildungs- und Prüfungsfunktion nach dem Berufsbildungsgesetz das Erfordernis einer gesonderten Anerkennung durch die zuständigen Behörden entbehrlich erscheint. Gleiches gilt für die Handwerksinnungen, soweit sie auf der Grundlage der Handwerksordnung zur beruflichen Ausbildung und Prüfung ermächtigt sind.
In Erfüllung des Regelungsauftrages der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 aus Artikel 5 Abs. 2 regelt Absatz 3 die Akkreditierung von Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen durch die zuständigen Behörden und schreibt unter Hinweis auf die entsprechenden Kommissionsverordnungen xxx - Kälte, xxx - Brand, xxx - Lösung, xxx - Hochspannung und xxx - PKW die Anforderungen an die Ausbildungseinrichtungen fest. Soweit einzelne betroffene Branchen, etwa die Hochspannungsbranche, im Hinblick auf die technisch bedingten Besonderheiten im Wege einschlägiger Selbstverpflichtungen bereits Aus- oder Fortbildungssysteme etabliert haben, können diese von den Behörden bei der Entscheidung berücksichtigt werden, sofern die Aus- und Fortbildungsgänge den EG-rechtlich vorgegebenen Mindestanforderungen genügen.
Zu § 6 Anerkennung von Betrieben
Diese Vorschrift regelt die Anerkennung von Betrieben, die Einrichtungen oder Erzeugnisse mit fluorierten Treibhausgasen gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 installieren warten oder Instand halten. Durch diese Regelung werden die Verpflichtungen aus Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 umgesetzt und sicher gestellt, dass der Betrieb über ausreichend qualifiziertes Personal verfügt, um den Austritt von geregelten fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre zu verhindern. Zugleich dient die Vorschrift der Umsetzung der Kommissionsentscheidungen XXX - Kälte und XXX - Brand.
Absatz 1 normiert den Inhalt des Zertifizierungsbescheides. Absatz 2 nennt die Voraussetzungen für die Betriebszertifizierung und enthält eine Privilegierung für EMAS-zertifizierte Betriebe, die einer kontinuierlichen Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung umweltrechtlicher Bestimmungen unterliegen.
Zu § 7 - Kennzeichnung in deutscher Sprache
Auf der Basis von Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. xxx/xxxx der Kommission über Kennzeichnungsvorschriften für Produkte und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten (ABl EG (Nr. ) L..., S. ...), der es den Mitgliedstaaten frei stellt, für ihr Staatsgebiet besondere Sprachregelungen für die Kennzeichnung zu treffen, regelt § 7, dass Hersteller und Händler, die in Deutschland Erzeugnisse und Einrichtungen in den Verkehr bringen, die vorgeschriebene Kennzeichnung und die Betriebsanleitungen in deutscher Sprache auszuführen haben. Damit wird sichergestellt, dass das Personal über die für die Betreuung der Anwendungen erforderlichen Informationen verfügt.
Zu § 8 - Ordnungswidrigkeiten
§ 8 enthält in Ergänzung zur Chemikalien Straf- und Ordnungswidrigkeitenverordnung die zur Durchsetzung dieser Verordnung erforderlichen Bußgeldvorschriften.
Zu § 9 - Übergangsvorschrift
Da die Umsetzung der in § 5 aufgeführten Ausbildungsanforderungen für die verschiedenen Berufs- und Tätigkeitsgruppen eines gewissen Vorlaufs bedarf, eröffnet diese Vorschrift unter Berücksichtigung der Kommissionsverordnungen xxx - Kälte, xxx - Brandschutz, xxx - Lösungsmittel, xxx - Hochspannung und xxx - PKW die Möglichkeit, vorläufige Bescheinigungen für Personen und Betriebe auszustellen, um sicher zu stellen, dass Betriebe die laufenden Kontrolltätigkeiten fortsetzen und unverzüglich die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 erfüllen können. Die generelle Befristung der Bescheinigungen stellt sicher, dass das betroffene Personal zeitnah nach den Mindestanforderungen ausgebildet wird. Sachkundebescheinigungen nach der Chemikalien-Ozonschichtverordnung werden soweit möglich als vorläufige Sachkundebescheinigungen unmittelbar anerkannt.
Zu § 10 - Inkrafttreten
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch bestimmte fluorierte Treibhausgase (Chemikalienklimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch bestimmte fluorierte Treibhausgase auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Bürger und Verwaltung eingeführt geändert oder aufgehoben.
Für die Wirtschaft werden acht Informationspflichten neu eingeführt. Das Regelungsvorhaben führt nach Schätzungen des Ressorts ab 2008 zu einer jährlichen Bürokratiekostenbelastung in Höhe von 581.000 Euro, die dann sukzessive sinkt und sich ab 2011 bei rund 287.500 Euro jährlich einpendeln wird.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat die Informationspflichten transparent dargestellt und die Kosten schlüssig berechnet.
Es hat gegenüber dem Rat dargelegt, dass die Regelungen weitgehend auf europarechtlichen Regelungen beruhen und keine kostengünstigeren Alternativen zur Erreichung des gesetzlichen Ziels möglich sind. Um die insoweit unvermeidlichen Bürokratiebelastungen der Unternehmen auf ein Minimum zu beschränken, hat das Ressort jedoch für zwei Informationspflichten zeitlich befristete Regelungen geschaffen. Es hat dabei den betroffenen Unternehmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Regelungen für eine Übergangszeit die Möglichkeit eingeräumt, die Informationspflichten durch Vorlage bestehender Bescheinigungen zu erfüllen.
Darüber hinaus hat es bei den Aufzeichnungspflichten für mobile Einrichtungen einen Schwellenwert eingeführt, um unverhältnismäßige Belastungen für kleinere Unternehmen zu vermeiden. Bei einer weitere Aufzeichnungsverpflichtung hat es den Anwendungsbereich der Informationspflicht eingeschränkt, indem es alle Unternehmen freigestellt hat, die einer gleich gelagerten abfallrechtlichen Verpflichtung unterliegen.
Aufgrund der kurzen Fristsetzung war dem Nationalen Normenkontrollrat nur eine eingeschränkte Prüfung des Regelungsvorhabens möglich. Insgesamt vermittelt der Entwurf allerdings den Eindruck, dass das Ressort bei der Einführung neuen Bürokratiebelastungen
Augenmaß bewiesen hat und insbesondere den Kreis der verpflichteten Unternehmen genau in den Blick genommen und nach Möglichkeit reduziert hat. Der Nationale Normenkontrollrat hat deshalb im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- 1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG (Nr. ) L 104 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG (Nr. ) L 217 S. 18), sind beachtet worden.