Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
A. Problem und Ziel
Durch die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, 1072/2009 und 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, der Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und der Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt grundlegend neu geregelt. Das deutsche Recht wird an das geänderte EU-Recht angepasst. Die Änderungen haben auch Anpassungen bei der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Folge.
B. Lösung
Aufgrund der Änderungen des EU-Rechts und der damit verbundenen Anpassung der nationalen Regelungen sind die erforderlichen Anpassungen an geänderte Begriffe in den EU-Verordnungen vorzunehmen. Darüber hinaus erfolgen notwendige Präzisierungen, Erläuterungen zu unbestimmten Rechtsbegriffen, Festlegungen von Zuständigkeiten und ergänzende Regelungen zur Übermittlung von Daten.
C. Alternativen
Regelungen auf Landesebene. Dies würde aber den einheitlichen Vollzug des EU-Rechts und des EU-Rechts auf diesem Gebiet gefährden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 10. August 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht(GüKVwV)
Vom ...
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Geltungsbereich
- (1) Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Verwaltungsverfahren auf der Grundlage des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG), der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABI. L 300 vom 14.11.2009, S.72) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).
Erlaubnis- und Lizenzerteilungsverfahren
- (2) Unbeschadet gesellschafts- und gewerberechtlicher Vorschriften über den Sitz eines Unternehmens bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Behörde im Sinne des § 3 Absatz 7 GüKG nach dem Ort der Niederlassung im güterkraftverkehrsrechtlichen Sinn. Der Ort der Niederlassung ist der Ort, an dem das Unternehmen die Voraussetzungen des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt. Für ein Unternehmen kann es im Inland nur eine örtlich zuständige Behörde geben.
- (3) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Lizenz hat der Anlage 1 inhaltlich zu entsprechen.
- (4) Einem Unternehmer im Sinne von Randnummer 8 darf die Erlaubnis oder Lizenz grundsätzlich erst erteilt werden, wenn die Eintragung in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister nachgewiesen ist.
Anhörungsverfahren
- (5) lm Rahmen der Durchführung der Anhörung nach § 3 Absatz 5a GüKG im Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis oder Lizenz
- a) nutzen die Behörde und das Bundesamt für Güterverkehr automatisierte Verfahren über Telekommunikationsnetze, insbesondere die Netze von Bund und Ländern sowie ihren Verbund untereinander, für die Übermittlung der für die Aufgabenerfüllung jeweils erforderlichen Informationen;
- b) übermittelt die Behörde den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer folgende Angaben:
- aa) Name und Rechtsform des Unternehmens,
- bb) Anschrift des Ortes der Niederlassung,
- cc) bezüglich des Antrag stellenden Unternehmers (bei einer Gesellschaft bezüglich der vertretungsberechtigten Organe wie die Gesellschafter und die Geschäftsführer, bei einer Genossenschaft bezüglich des Vorstandes, bei einer Erbengemeinschaft bezüglich der Miterben, bei einem Minderjährigen bezüglich der gesetzlichen Vertreter) und bezüglich der Verkehrsleiter jeweils Vor- und Familienname und Stellung im Unternehmen sowie Geburtsdatum und gegebenenfalls Geburtsnamen sowie dd) Anzahl der beantragten Ausfertigungen oder beglaubigten Kopien.
Die Datenübermittlung nach Buchstabe a richtet sich nach den Bestimmungen der Randnummern 39 bis 41.
Die Angaben nach Buchstabe b können in schriftlicher Form, als Durchschrift des Antrags nach Randnummer 3 oder per E-mail oder Telefax übermittelt werden.
- (6) Sofern vor der Entscheidung über die Erteilung zusätzlicher Ausfertigungen der Erlaubnis oder zusätzlicher beglaubigter Kopien der Lizenz eine Anhörung nach § 3 Absatz 5a GüKG durchgeführt wird, teilt die Behörde den in Randnummer 5 Buchstabe b genannten Stellen den Namen, die Rechtsform des Unternehmens und die Anschrift des Niederlassungsortes sowie die Anzahl der beantragten Ausfertigungen oder Kopien mit.
- (7) Bei der Erteilung einer Erlaubnis oder Lizenz soll die Frist zur Stellungnahme in der Regel zwei Wochen nicht überschreiten.
Unternehmer
- (8) Unternehmer im Sinne des GüKG sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personenhandels- und Personengesellschaften, die ein Güterkraftverkehrsgewerbe betreiben, insbesondere
- a) eine einzelne natürliche Person,
- b) jeder Miterbe,
- c) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
- d) eine offene Handelsgesellschaft,
- e) eine Kommanditgesellschaft oder
- f) eine Kapitalgesellschaft.
In den Fällen der Buchstaben b und c ist die Erlaubnis oder Lizenz mit den Namen aller Miterben oder Gesellschafter und dem Zusatz "in Erbengemeinschaft" oder "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" zu erteilen.
- (9) Nach dem Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union bestehende natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personenhandels- und Personengesellschaften sind Unternehmer, wenn eine Niederlassung in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen ist.
Verkehrsleiter
- (10) Die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens liegt beim Verkehrsleiter. Die Anforderungen an die tatsächliche und dauerhafte Leitung sind immer in Bezug auf die konkrete Unternehmensstruktur zu prüfen. Anhaltspunkte können sein:
- a) Weisungsbefugnis (gegebenenfalls Nachweis von Vollmachten),
- b) eine dem Grad der Verantwortung entsprechende Vergütung,
- c) ausreichende Anwesenheit am Niederlassungsort während der Geschäftszeiten,
- d) Verantwortlichkeit für Verkehrstätigkeiten des Unternehmens.
Die Aufgaben des Verkehrsleiters müssen aus dem der Tätigkeit zugrundeliegenden Beschäftigungsverhältnis hervorgehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Aufgaben in dem der Tätigkeit zugrundeliegenden Vertrag geregelt sind.
- (11) Verkehrsleiter nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 - interner Verkehrsleiter - ist entweder der Unternehmer selbst oder eine natürliche Person, die maßgeblich arbeitsvertraglich oder gesellschaftsrechtlich an das Unternehmen gebunden ist.
- (12) Neben der Benennung eines internen Verkehrsleiters kommt immer auch die Benennung eines Verkehrsleiters nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 - externer Verkehrsleiter - in Betracht. Externer Verkehrsleiter kann nur eine natürliche Person sein.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines externen Verkehrsleiters sind als Maßstäbe insbesondere anzuwenden:
- a) Vorliegen eines Geschäftsbesorgungsvertrages, der den Mindestinhalt nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 enthält.
- b) etwaige andere Tätigkeiten, die gegen eine tatsächliche und dauerhafte Leitung sprechen (siehe Randnummer 10).
- (13) Die zahlenmäßige Beschränkung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gilt auch bei einem Verkehrsleiter, der externer Verkehrsleiter und zugleich fest angestellter (interner) Verkehrsleiter in einem anderen Unternehmen ist.
Diese Grundsätze gelten ferner für Verkehrsleiter in verbundenen Unternehmen (Konzern mit mehreren Unternehmen).
- (14) Ist ein Verkehrsleiter bei mehreren Unternehmen tätig, die im Zuständigkeitsbereich verschiedener Behörden niedergelassen sind, stimmt sich die Behörde, die einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Lizenz oder auf Erteilung weiterer Ausfertigungen oder beglaubigter Kopien bearbeitet, mit diesen Behörden ab, wenn dies für die Antragsprüfung erforderlich ist.
- (15) Die Anforderungen an den ständigen Aufenthalt des Verkehrsleiters gelten als erfüllt, wenn die Anforderungen des gewöhnlichen Aufenthalts erfüllt sind (Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009). Bei Drittstaatsangehörigen ist seitens der Behörde vom Antragsteller ein Nachweis der Aufenthaltsberechtigung des Verkehrsleiters zu verlangen.
Fachliche Eignung
- (16) Die fachliche Eignung ist nachzuweisen:
- a) bei natürlichen Personen für den Antragsteller,
- b) für einen der vertretungsberechtigten Gesellschafter, wenn eine Gesellschaft den Antrag stellt,
- c) für einen gesetzlichen Vertreter, wenn der Antragsteller eine juristische Person ist oder - bei natürlichen Personen - wenn er geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
Wird in einem Unternehmen ein Verkehrsleiter benannt, genügt der Nachweis der fachlichen Eignung für diese Person. Der Nachweis wird durch eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhanges III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erbracht.
Finanzielle Leistungsfähigkeit, Erteilung weiterer Ausfertigungen/beglaubigter Kopien
- (17) Die Höhe der nachzuweisenden finanziellen Leistungsfähigkeit wird durch die Zahl der für den Einsatz im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge bestimmt.
Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann als geführt, wenn der Unternehmer eine Bescheinigung gemäß der Anlage 2 sowie, falls für die Nachweisführung erforderlich, zusätzlich der Anlage 3 vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Unternehmer über das notwendige Eigenkapital verfügt. Andere geeignete Nachweise sind nicht ausgeschlossen, wenn die hierin enthaltenen Informationen nicht über den sich aus den Anlagen 2 und 3 ergebenden Inhalt hinausgehen. Entsprechend darf der Unternehmer in den in Satz 3 genannten Nachweisen enthaltene darüber hinausgehende Informationen vor der Übermittlung schwärzen. Er ist auf diese Möglichkeit von der zuständigen Behörde hinzuweisen.
- (18) Beantragt der Unternehmer nach Erteilung der Erlaubnis oder Lizenz zusätzliche Ausfertigungen oder zusätzliche beglaubigte Kopien und verändert sich der Bestand an Kraftfahrzeugen des Unternehmers erheblich, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit grundsätzlich zu überprüfen. Eine erhebliche Veränderung ist in der Regel bei einer Erhöhung des Bestandes entweder um über 50 Prozent oder um mehr als fünf Kraftfahrzeuge seit der letzten Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit gegeben.
Insolvenzverfahren
- (19) Soweit die Voraussetzungen des § 12 der Gewerbeordnung bei einem Unternehmer vorliegen, steht diese Regelung einer Rücknahme oder einem Widerruf der Erlaubnis oder Lizenz - einschließlich der Ausfertigungen und Kopien - wegen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit entgegen. Auch die Folgeerteilung einer Erlaubnis oder Lizenz kann in diesen Fällen nicht wegen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit versagt werden. Für die Erteilung zusätzlicher Ausfertigungen oder Kopien ist demgegenüber der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit notwendig.
Unterrichtungspflichten
- (20) Im Falle einer Ersterteilung wird die zuständige Berufsgenossenschaft über den Ausgang des Erteilungsverfahrens bezüglich einer Unternehmensgründung unterrichtet, um eine sich hieraus gegebenenfalls resultierende Beitragspflicht dieses Unternehmens zur gesetzlichen Unfallversicherung prüfen zu können. Die Übermittlung nach Satz 1 an das beim Bundesamt für Güterverkehr geführte Unternehmensregister erfolgt nach Maßgabe der Randnummern 39 und 41.
- (21) Wurde ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Lizenz wegen Unzuverlässigkeit abgelehnt und ist die Ablehnung unanfechtbar geworden, so benachrichtigt die Behörde das Bundesamt für Justiz - Registerbehörde - (§ 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, § 153a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) nach den Vorschriften der 2. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI - Gewerbezentralregister - der Gewerbeordnung (2. GZRVwV - Ausfüllanleitung).
Urkundenberichtigung und Sitzverlegung
- (22) Ändert sich nach Erteilung der Erlaubnis oder Lizenz die Rechtsform des Unternehmens im Sinne der Randnummer 8 oder der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, erfolgt ein neues Erteilungsverfahren.
- (23) Ändert sich nach Erteilung der Erlaubnis oder Lizenz der Name des Einzelkaufmanns, der juristischen Person oder der Personengesellschaft oder die Anschrift der Niederlassung (Randnummer 2), so ist die Erlaubnis oder Lizenz sowie deren Ausfertigungen oder beglaubigten Kopien unverzüglich zu berichtigen. Das Datum der Erteilung und das Datum zur Gültigkeit bleiben bei der Berichtigung der Urkunde unverändert.
- (24) Wird der Niederlassungsort (Randnummer 2) eines Unternehmens in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde verlegt, übersendet die bisher zuständige Behörde die über den Unternehmer geführten Akten der Behörde des neuen Ortes der Niederlassung. Automatisierte Dateien sind von der bisher zuständigen Behörde unter Beachtung von § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes zu übermitteln. Wird hiervon abgesehen, sind die automatisierte Dateien auszudrucken und der Akte beizufügen. Die Dateien nach Satz 3 sind von der aktenübersendenden Behörde nach der Aktenübersendung unverzüglich zu löschen. Die Behörde des neuen Ortes der Niederlassung stellt Zug um Zug gegen Rückgabe der bisherigen Urkunden (Original und Ausfertigungen sowie beglaubigte Kopien) neue Urkunden aus. Die bisherigen Urkunden sind von der Behörde des neuen Ortes der Niederlassung ungültig zu machen und auf Antrag dem Unternehmer zurückzugeben.
- (25) Die zuständige Behörde des neuen Niederlassungsortes hat die Verlegung der Niederlassung, die Ausstellung neuer Urkunden sowie die Angaben über die für ungültig erklärten Urkunden dem Bundesamt für Güterverkehr gemäß Randnummern 39 und 41 anzuzeigen.
Verlust einer Urkunde (Erlaubnis, Lizenz, Ausfertigung oder beglaubigte Kopie)
- (26) Dem Unternehmer ist eine Ersatzurkunde zu erteilen, wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird. Sie ist als Ersatzurkunde zu bezeichnen. In ihr ist die verlorene Urkunde für ungültig zu erklären. Der Unternehmer ist zu verpflichten, die ungültige Urkunde unverzüglich nach deren Wiederauffinden der Behörde zurückzugeben.
Nachweis des Erbrechts
- (27) Bei Anträgen nach § 8 Absatz 2 GüKG fordert die Behörde von den Erben die Vorlage eines Erbscheins. Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn von den Erben an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden. Erachtet die Behörde die Erbfolge durch diese Urkunde nicht für nachgewiesen, ist nach Satz 1 zu verfahren.
Verfahren der Rücknahme oder des Widerrufs
- (28) Bei der Anhörung der in § 3 Absatz 5a GüKG genannten Stellen ist den in Randnummer 5 Buchstabe b genannten Stellen und dem Bundesamt für Güterverkehr der Name, die Rechtsform und die Anschrift des Unternehmens (Ort der Niederlassung) zu übermitteln. Soweit vor der Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf von Ausfertigungen oder von beglaubigten Kopien eine Anhörung nach § 3 Absatz 5a GüKG durchgeführt wird, teilt die Behörde den in Randnummer 5 Buchstabe b genannten Stellen zusätzlich die Anzahl der Ausfertigungen oder beglaubigten Kopien mit, die zurückgenommen oder widerrufen werden sollen. Die Frist zur Stellungnahme soll in der Regel zwei Wochen betragen. Randnummer 5 gilt entsprechend.
- (29) Wurde die Erlaubnis oder Lizenz wegen Unzuverlässigkeit unanfechtbar oder sofort vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen, so teilt die Behörde dies dem Bundesamt für Justiz - Registerbehörde - (§§ 149 ff. Gewerbeordnung) nach den Vorschriften der jeweils geltenden Ausfüllanleitung mit. Eine Mitteilung an das Bundesamt für Justiz - Registerbehörde - ist außerdem in den Fällen des § 149 Absatz 2 Nummer 2, des § 151 Absatz 2 und des § 152 Absatz 1 und Absatz 3 der Gewerbeordnung zu machen.
- (30) Die Genehmigungen sind nach Unanfechtbarkeit des Rücknahme- oder Widerrufsbescheides oder nach Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Bescheids einzuziehen, ungültig zu machen und auf Antrag dem Unternehmer zurückzugeben.
Untersagung und Wiedergestattung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften
- (31) Die Adressaten einer Untersagungsverfügung können nur natürliche Personen sein.
- (32) Wird einem Unternehmen die Erlaubnis oder Lizenz wegen Unzuverlässigkeit entzogen und ist der Unternehmer gleichzeitig Verkehrsleiter, so ist neben dem Entzug der Genehmigung in der Regel auch die Untersagung der Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte nach § 3 Absatz 5b GüKG auszusprechen. Der Begriff der Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte im Sinne des § 3 Absatz 5b GüKG entspricht dem Begriff der Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.
Bei der Anhörung nach § 3 Absatz 5b GüKG ist dem Bundesamt für Güterverkehr von der Behörde der Name, die Rechtsform und die Anschrift des Unternehmens (Ort der Niederlassung) sowie der Name der Person, gegen die sich die Untersagung richtet, zu übermitteln. Wurde die Untersagungsverfügung unanfechtbar oder sofort vollziehbar, so teilt die Behörde dies dem Bundesamt für Justiz - Registerbehörde - gemäß § 149 Absatz 2 Nummer 1 b Gewerbeordnung nach den Vorschriften der jeweils geltenden Ausfüllanleitung mit.
- (33) Hinsichtlich des Verkehrsleiters ist Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu beachten. Bei Beginn und Abschluss eines Untersagungsverfahrens bezüglich des Verkehrsleiters informiert die zuständige Behörde andere Behörden, in deren Zuständigkeitsbereich der Verkehrsleiter tätig ist, soweit die Information über Beginn und Ende des Untersagungsverfahrens jeweils für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist (Randnummer 15).
- (34) Die Frage der Unzuverlässigkeit ist nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in Verbindung mit § 2 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) und § 3 Absatz 2 GüKG zu beurteilen. Das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 kommt nur in Betracht, wenn der Unternehmer oder der Verkehrsleiter selbst Adressat des Strafurteils oder des Bußgeldbescheids ist.
Anhaltspunkte bei der Prüfung der Unzuverlässigkeit können neben der Schwere der Verstöße die Zahl der Verstöße im Verhältnis zur Größe des Fuhrparks und der Zeitraum, in dem Verstöße begangen wurden, sein.
- (35) Die Wiedergestattung der Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte nach § 3 Absatz 5b GüKG setzt einen Antrag voraus. Die Wiedergestattung bedarf einer Ermessensentscheidung hinsichtlich des Einzelfalls, wobei die Grundsätze des Gewerberechts zu berücksichtigen sind. Ausschlaggebend ist eine positive Prognose in Hinblick auf die Zuverlässigkeit. Die Behörde trägt die Begründungslast für das Weiterbestehen der Unzuverlässigkeit.
Die Behörde teilt die Wiedergestattung der Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte nach § 3 Absatz 5b GüKG dem Bundesamt für Justiz - Registerbehörde - gemäß § 149 Absatz 2 Nummer 1 b Gewerbeordnung nach den Vorschriften der jeweils geltenden Ausfüllanleitung mit.
Fahrerbescheinigung
- (36) Die Gültigkeitsdauer der Fahrerbescheinigung richtet sich nach der kürzesten Gültigkeitsdauer der in § 20 Absatz 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) genannten Unterlagen. Sie beträgt maximal fünf Jahre.
Eine Fahrerbescheinigung, die nach § 22 GüKGrKabotageV in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 7 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ungültig geworden ist, wird von der Behörde nach § 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgefordert. Eine vorherige Rücknahme oder ein Widerruf ist nicht erforderlich.
Mitteilung von Bußgeldentscheidungen
- (37) Die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Absatz 1 GüKG übermittelt dem Bundesamt für Güterverkehr die in § 16 Absatz 1 Satz 1 GüKG genannten Daten, wenn es sich um ein abgeschlossenes Bußgeldverfahren wegen einer Zuwiderhandlung nach § 19 GüKG handelt, die in einem Unternehmen mit Niederlassung im Inland begangen wurde. Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit auf Grund des Güterkraftverkehrsgesetzes teilt sie außerdem dem Bundesamt für Justiz - Registerbehörde - (§ 149 Absatz 2 Nummer 3, § 153a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) nach den Vorschriften der jeweils geltenden Ausfüllanleitung mit, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt. Ist das Bundesamt zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Absatz 2 oder Absatz 3 GüKG, erfolgt die Mitteilung an das Bundesamt für Justiz durch das Bundesamt für Güterverkehr.
Mitteilungen nach Satz 1 sind ausschließlich im automatisierten Verfahren zu übermitteln. Randnummern 39 und 41 gelten hinsichtlich der Übermittlung entsprechend.
- (38) Enthält eine Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit sowohl mitteilungspflichtige als auch nicht mitteilungspflichtige Teile, werden dem Bundesamt in Fällen der Tateinheit (§ 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG) nur die mitteilungspflichtigen Taten mit dem Hinweis übermittelt, dass sich die Geldbuße auch auf nicht mitteilungspflichtige Taten bezieht. In Fällen der Tatmehrheit ( § 20 OWiG) sind nur die mitteilungspflichtigen Teile zu übermitteln.
Wird ein Bußgeldbescheid in einem Strafverfahren (§§ 86 Absatz 1 und 102 Absatz 2 OWiG) oder im Wiederaufnahmeverfahren (§ 85 Absatz 1OWiG) aufgehoben, so wird die Eintragung von der zuständigen Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Absatz 1 GüKG unverzüglich gelöscht.
Mitteilungen an die Verkehrsunternehmensdatei und Auskünfte aus der Verkehrsunternehmensdatei
- (39) Die Daten nach § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (VUDat-DV) sind von der Behörde im Rahmen von automatisierten Verfahren an die vom Bundesamt für Güterverkehr betriebene Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 GüKG zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 erfolgt unverzüglich (in der Regel arbeitstäglich) durch Datenfernübertragung.
- (40) Auskünfte aus der Verkehrsunternehmensdatei nach §§ 3 Absatz 2 und 5 Absatz 1 VUDatDV werden vom Bundesamt im Rahmen von automatisierten Verfahren an die auskunftsberechtigten Stellen übermittelt, wenn dies für deren Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich ist.
- (41) Die Datenübermittlung nach den Randnummern 39 bis 40 ist nach den organisatorischtechnischen Leitlinien gemäß § 7 Absatz 1 VUDat-DV durchzuführen.
Die mitteilungspflichtigen und auskunftsberechtigten Stellen beantragen die Teilnahme am Datenübermittlungsverfahren schriftlich beim Bundesamt für Güterverkehr.
Nationale Kontaktstelle, Europäischer Informationsaustausch
- (42) Mitteilungen und Anfragen nach § 17 GüKG von den zuständigen Landesbehörden an das Bundesamt sowie Mitteilungen nach § 17 GüKG vom Bundesamt für Güterverkehr an die zuständigen Landesbehörden sind im Rahmen von automatisierten Verfahren zu übermitteln. Das Nähere regeln die vom Bundesamt für Güterverkehr mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegebenen Durchführungsbestimmungen zur Datenübermittlung.
- (43) Wurde einer Person wegen einer rechtskräftigen Bußgeldentscheidung oder einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines schwersten Verstoßes im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nach § 3 Absatz 5b GüKG oder § 25a des Personenbeförderungsgesetzes die Führung von Kraftverkehrsgeschäften wegen Unzuverlässigkeit bestandskräftig untersagt oder wurde ihr die Führung von Kraftverkehrsgeschäften auf Antrag wiedergestattet, hat die zuständige Landesbehörde dem Bundesamt für den Zweck des § 17 Absatz 5 Satz 1 GüKG folgende Daten zu übermitteln:
- a) Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum, - ort, Geburtsstaat, Staatsangehörigkeit sowie Nummer der Bescheinigung der fachlichen Eignung des Betroffenen,
- b) die entscheidende Stelle, den Tag der Entscheidung und die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen und
- c) den Tag der Unanfechtbarkeit, sofortigen Vollziehbarkeit oder Rechtskraft sowie den Grund der Entscheidung. Randnummer 41 gilt hinsichtlich der Übermittlung entsprechend.
Hinweise zur Datenspeicherung und -übermittlung
- (44) Der Unternehmer und der Verkehrsleiter sowie die vertretungsberechtigten Personen sind in geeigneter Weise zu informieren, welche ihrer personenbezogenen Daten gespeichert und verarbeitet werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden und den Zweck der Speicherung. Im Antragsformular (Anlage 1) sind entsprechende Hinweise aufgenommen. Wird das Antragsformular nicht verwendet, wird empfohlen, dem Antragsteller das als Anlage 4 dieser Verwaltungsvorschrift beigefügte Hinweisblatt auszuhändigen. Die Datenschutzbestimmungen sind auch bei Änderungen zur Kenntnis zu geben.
Überwachung, Risikoeinstufung, Erfassung von Verstößen
- (45) Zur Überwachung der Kraftverkehrsunternehmen gemäß § 11 GBZugV sind bei den Unternehmen, die als Unternehmen mit erhöhtem Risiko eingestuft werden, gezielte Kontrollen vorzunehmen. Für die Einstufung des Risikos ist das durch die Länder eingeführte Risikoeinstufungssystem maßgeblich.
- (46) Die zuständigen Behörden speichern die Verstöße nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Sofern diese nicht in einem bundesweiten Register eingetragen werden (insbesondere Gewerbezentralregister), sind diese in die Unternehmensakte aufzunehmen. Die Daten sind im Einzelfall jeweils zwei Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder der gerichtlichen Entscheidung automatisch zu löschen. Den zuständigen Behörden steht es frei, in welcher Form diese Unternehmensakte geführt wird. Es ist zu gewährleisten, dass die Angaben stets auf dem aktuellen Stand sind, anderen zuständigen Behörden zugänglich gemacht werden können (zum Beispiel bei getrennten Aufsichts- und Genehmigungsbehörden), wenn dies für deren Aufgabenerfüllung jeweils erforderlich ist und für die Risikoeinstufung nach Randnummer 44 verfügbar sind. § 11 der Gewerbeordnung ist zu beachten.
Schlussbestimmungen
- (47) Bei den Anlagen 1 bis 4 sind drucktechnische und datenverarbeitungsbedingte Abweichungen zulässig.
- (48) Ab dem 1. Januar 2013 erfolgt die Datenübermittlung zwischen den nach Landesrecht zuständigen Behörden und der nationalen Kontaktstelle ausschließlich im automatisierten Verfahren.
- (49) Status und Funktionsbezeichnungen in dieser Verwaltungsvorschrift gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsgesetz vom 8. April 2009 (BAnz. Nr. 60 vom 22. April 2009) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu Randnummer 3)
Antrag auf Erteilung einer
o Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr ( § 3 Absatz 1 GüKG)
o Gemeinschaftslizenz (Artikel 4 VO (EG) Nr. 1072/2009)
1. Antragstellendes Unternehmen
1.1 Ort der Niederlassung
Name bzw. Firma und Rechtsform | |
(falls im Handelsregister eingetragen) Registergericht | Register-Nr. |
1.2 Ort des Hauptsitzes im handelsrechtlichen Sinne (soweit abweichend von Nr. 1.1)
Straße und Hausnummer | PLZ und Ort | ||
Telefon | Telefax |
1.3. Weitere Niederlassungen
Sind für das Unternehmen weitere Niederlassungen errichtet?
0 nein 0 ja (bitte geben Sie alle Niederlassungen in einer Niederlassungsliste an)
2. Antragstellender Unternehmer und Verkehrsleiter
2.1 Angaben über den/die Inhaber, gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft (geschäftsführender Gesellschafter, Geschäftsführer)
A
Vorname | Nachname | ggf. abweichender Geburtsname | |
Doktorgrad | Geschlecht (ankreuzen) 0 männlich 0 weiblich | ||
Geburtstag | Geburtsort | ||
Geburtsstaat | Staatsangehörigkeit | ||
Anschrift | Stellung im Unternehmen | ||
Nr. der Bescheinigung der fachlichen Eignung (soweit gleichzeitig Verkehrsleiter) |
Bitte bei einer Gesellschaft die weiteren vertretungsberechtigten Organe wie die Gesellschafter und die Geschäftsführer, bei einer Genossenschaft den Vorstand, bei einer Erbengemeinschaft die Miterben, bei einem Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter angeben, ggf. in einer ergänzenden Anlage.
2.2 Angaben über den Verkehrsleiter (diese Angaben sind nur dann zu machen, wenn die Person nicht bereits als Unternehmer unter Nr. 2.1 genannt ist)
Vorname | Nachname | ggf. abweichender Geburtsname | ||
Doktorgrad | Geschlecht (ankreuzen) 0 männlich 0 weiblich | |||
Geburtstag | Geburtsort | |||
Geburtsstaat | Staatsangehörigkeit | |||
Anschrift | Stellung im Unternehmen | |||
Nr. der Bescheinigung der fachlichen Eignung (soweit gleichzeitig Verkehrsleiter) |
2.3 Tätigkeit in weiteren Unternehmen
Tätigkeit als Verkehrsleiter in weiteren Unternehmen (bitte ankreuzen)
0 ja 0 nein
3. Anzahl der Fahrzeuge
Anzahl der im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger 3,5 t übersteigt:
4. Anzahl der benötigten Ausfertigungen/beglaubigten Kopien
Anzahl der beantragten Ausfertigungen/beglaubigte Kopien:
5. Bestätigung der Unterschrift
Hiermit wird bestätigt, dass die vorstehenden Angaben richtig sind:
Ort, Datum Rechtsverbindliche Unterschrift(en)
Hinweise zum Datenschutz:
Die Verwaltungsbehörde ist nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates verpflichtet, Angaben über Inhaber von Berechtigungen für den gewerblichen Güterkraftverkehr sowie über die Personen der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und des Verkehrsleiters in einem Unternehmen des Güterkraftverkehrs einschließlich Angaben über die Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung (VUDat-DV) in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 an die Verkehrsunternehmensdatei beim Bundesamt für Güterverkehr zu übermitteln.
Es wird darauf hingewiesen, dass die in § 2 Absatz 3 VUDat-DV in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aufgeführten Informationen im öffentlich zugänglichen Bereich der Verkehrsunternehmensdatei gespeichert und für Jedermann über das Internet unter www.verkehrsunternehmensdatei.de einsehbar sind.
Die Verwaltungsbehörde ist im Falle der Untersagung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften nach § 17 Absatz 5 Satz 2 GüKG verpflichtet, die Untersagung mit Identifizierungsdaten über die Person des Betroffenen an das Bundesamt für Güterverkehr als nationale Kontaktstelle nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu übermitteln.
Das Bundesamt für Güterverkehr ist als nationale Kontaktstelle nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 1 GüKG verpflichtet, auf Anfrage Auskunft über Personen, denen eine deutsche Behörde die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt hat an nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten zu erteilen, sofern dies für die Prüfung von Berufszugangsvoraussetzungen erforderlich ist.
Kenntnis genommen:
Ort, Datum Rechtsverbindliche Unterschrift(en)
Anlage 2 (zu Randnummer 17)
Eigenkapitalbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr
Das Unternehmen.............................................................................................................................................................................................................................................................................
verfügt am Stichtag über folgendes Eigenkapital:
I. Kapital ....................
II. Kapitalrücklage ....................
III. Gewinnrücklagen: ....................
1. gesetzliche Rücklage ....................
2. satzungsmäßige Rücklagen ....................
3. andere Gewinnrücklagen ....................
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag ....................
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ....................
Eigenkapital ....................
Auf Grund der vorgelegten Unterlagen wird hiermit das ausgewiesene Eigenkapital bestätigt. Von der Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen habe ich mich/haben wir uns überzeugt......................................... ................................................................................
(Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift einer zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen genannte Person oder Gesellschaft (§ 3 StBerG) oder des Kreditinstituts)
Anlage 3 (zu Randnummer 17)
Zusatzbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr
für das Unternehmen ...............................................................................................................................................................................................
Dem Eigenkapital, das nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 anhand von geprüften Jahresabschlüssen nachzuweisen ist, können folgende Beträge hinzugerechnet werden:
1. | Nicht realisierte Reserven im | |
unbeweglichen Anlagevermögen | ||
beweglichen Anlagevermögen | ||
Summe | ||
2. | Darlehen/Bürgschaften mit Eigenkapitalfunktion | |
(Person) | ||
(Person) | ||
(Person) | ||
Summe | ||
3. | Unbelastetes Privatvermögen des persönlich haftenden Unternehmers | |
Grundstücke (Verkehrswert) | ||
(Person) | ||
(Person) | ||
(Person) | ||
Bankguthaben | ||
(Person) | ||
(Person) | ||
(Person) | ||
Forderungen (nicht Gesellschafterdarlehen) | ||
(Person) | ||
(Person) | ||
(Person) | ||
| sonstige Vermögensgegenstände (bitte bezeichnen) | |
Summe | ||
4. | Zu Gunsten des Unternehmens beliehene Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter: | |
Grundstücke | (Höhe der Beleihung) | |
(Person) | ||
(Person) | ||
(Person) | ||
Sicherungsübereignungen: | ||
(Person) | ||
(Person) | ||
(Person) | ||
Sicherungsabtretungen | ||
(Person) | ||
(Person) | ||
(Person) | ||
Summe | ||
Gesamtsumme aus 1. bis 4.: |
Die oben aufgeführten Beträge wurden dem Unterzeichner sowohl dem Grunde nach als auch in der Höhe nachgewiesen (bitte ankreuzen) plausibel gemacht. Stichtag ist der ......................
auch in der Höhe | nachgewiesen |
(bitte ankreuzen) | plausibel gemacht. Stichtag ist der ......................... |
(Ort, Datum) | (Stempel und Unterschrift einer zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen genannte Person oder Gesellschaft (§ 3 StBerG) oder des Kreditinstituts) |
Anlage 4 (zu Randnummer 44)
Hinweise zum Datenschutz:
Die Verwaltungsbehörde ist nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates verpflichtet, Angaben über Inhaber von Berechtigungen für den gewerblichen Güterkraftverkehr sowie über die Personen der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und des Verkehrsleiters in einem Unternehmen des Güterkraftverkehrs einschließlich Angaben über die Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung (VUDat-DV) in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 an die Verkehrsunternehmensdatei beim Bundesamt für Güterverkehr zu übermitteln.
Es wird darauf hingewiesen, dass die in § 2 Absatz 3 VUDat-DV in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aufgeführten Informationen im öffentlich zugänglichen Bereich der Verkehrsunternehmensdatei gespeichert und für Jedermann über das Internet unter www.verkehrsunternehmensdatei.de einsehbar sind.
Die Verwaltungsbehörde ist im Falle der Untersagung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften nach § 17 Absatz 5 Satz 2 GüKG verpflichtet, die Untersagung mit Identifizierungsdaten über die Person des Betroffenen an das Bundesamt für Güterverkehr als nationale Kontaktstelle nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu übermitteln.
Das Bundesamt für Güterverkehr ist als nationale Kontaktstelle nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 1 GüKG verpflichtet, auf Anfrage Auskunft über Personen, denen eine deutsche Behörde die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt hat an nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten zu erteilen, sofern dies für die Prüfung von Berufszugangsvoraussetzungen erforderlich ist.
Hinweise zum Datenschutz: Kenntnis genommen:
Ort, Datum Rechtsverbindliche Unterschrift(en)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel der Verwaltungsvorschrift
Durch die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, 1072/2009 und 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, der Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und der Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt grundlegend neu geregelt.
Das EU-Recht war bisher sowohl durch Verordnungen als auch durch Richtlinien geregelt. Nunmehr erfolgen die Regelungen auf EU-Ebene ausschließlich durch Verordnungen. Diese gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Die Anpassung des nationalen Rechts ist bereits durch das Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Fahrpersonalgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1057), das Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272), die Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3120), die Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung - VUDat-DV) vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3126) und die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 12012 S. 42) erfolgt.
Durch die vorliegende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht erfolgen gegenüber der bisherigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 8. April 2009 noch erforderliche Anpassungen an geänderte Begriffe in den EU-Verordnungen. Darüber hinaus erfolgen notwendige Präzisierungen, Erläuterungen zu unbestimmten Rechtsbegriffen, Festlegungen von Zuständigkeiten und ergänzende Regelungen zur Übermittlung von Daten.
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Die Verwaltungsvorschrift verursacht keine zusätzlichen Haushaltsausgaben oder zusätzlichen Vollzugsaufwand.
III. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft sowie die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entsteht für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft sowie die Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand im Rahmen der Verwaltungsvorschrift.
Die Verwaltungsvorschrift präzisiert lediglich die Verpflichtungen, die sich aus den Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und 1072/2009, aus dem GüKG und der VUDat-DV ergeben.
IV. Weitere Kosten
Kosten für die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelung sind nicht gegeben. Die Verwaltungsvorschrift bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
VI. Nachhaltigkeit
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verwaltungsvorschrift berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
B. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften
Randnummer 1
Präzisierung des Geltungsbereichs unter eigener Überschrift.
Randnummer 2
Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde.
Randnummer 3
Die bisherige Randnummer 3 wurde dahingehend leicht modifiziert, dass der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Lizenz nunmehr der Anlage 1 inhaltlich zu entsprechen hat.
Randnummer 4
Die Regelung entspricht der bisherigen Randnummer 4.
Randnummer 5
Die Randnummer regelt das neue automatisierte Verfahren der Datenübermittlung im Rahmen der Anhörung. Ferner erfolgte eine Anpassung an die aktuellen Begriffe.
Randnummer 6
Die Regelung entspricht der bisherigen Randnummer 6. Es erfolgte eine Anpassung an die aktuellen Begriffe.
Randnummer 7
Die Regelung entspricht der bisherigen Randnummer 7.
Randnummer 8
Der Unternehmerbegriff wurde präzisiert. Ansonsten entspricht die Regelung der bisherigen Randnummer 8.
Randnummer 9
Konkretisiert die Unternehmereigenschaft und damit die Antragsberechtigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für ausländische juristische Personen.
Randnummer 10
War bislang für das Antrag stellende Unternehmen die Fachkunde nach GüKG nachzuweisen, hat das Unternehmen nunmehr nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 einen Verkehrsleiter zu benennen. Dieser hat die Verkehrstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft zu leiten. Der Begriff der Leitung der Verkehrstätigkeiten löst insoweit den Begriff der Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte ab. Die Randnummer gibt Anhaltspunkte, an denen das Kriterium dieser tatsächlichen und dauerhaften Leitung zu prüfen ist.
Randnummer 11
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sieht die Benennung eines internen oder eines externen Verkehrsleiters vor. Diese neu eingeführte Regelung stellt klar, wer als sogenannter "interner" Verkehrsleiter nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 anzusehen ist.
Randnummer 12
Stellt klar, dass ein Unternehmen grundsätzlich frei zwischen einem internen und externen Verkehrsleiter wählen kann und dass der externe Verkehrsleiter neben den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 weiter definierten Anforderungen zwingend die tatsächliche und dauerhafte Führung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens gewährleisten muss (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009).
Randnummer 13
Diese Randnummer regelt die Anwendung der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Grenzen für die Fälle, in denen eine Person sowohl als interner und als externer Verkehrsleiter in verschiedenen Unternehmen tätig wird. Geregelt wird auch die Anwendung der Verfahrensweise für verbundene Unternehmen.
Randnummer 14
Die neu aufgenommene Regelung soll klarstellen, dass eine Abstimmung zwischen allen Erteilungsbehörden erfolgt, in deren jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich eine natürliche Person als Verkehrsleiter in einem Güterkraftverkehrsunternehmen tätig ist bzw. noch tätig werden will. So kann die Einhaltung der Begrenzung auf eine Tätigkeit in höchstens vier Unternehmen mit einem Fahrzeugpark von höchstens 50 Fahrzeugen gewährleistet werden.
Randnummer 15
Die neu aufgenommene Regelung legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Anforderungen an den ständigen Aufenthalt in der Gemeinschaft, die für den internen und externen Verkehrsleiter gelten, erfüllt sind.
Randnummer 16
Die Regelung greift die alte Randnummer 10 auf und bezieht die neue Bestimmung zum Verkehrsleiter mit ein.
Randnummer 17
Die Regelung der alten Randnummer 11 zur Bezugsgröße für die Ermittlung der hinreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit wird übernommen.
Bislang war das erforderliche Eigenkapital des Unternehmens mittels der Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 GBZugV a.F. nachzuweisen. Da nunmehr Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 unmittelbar gilt, kann dieser Nachweis nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben werden. Da sich die Nachweisführung in der bisherigen Form jedoch bewährt hat, wird sie als Erleichterung für die Unternehmer und die Behörden weiterhin empfohlen. Entsprechende überarbeitete Vordrucke sind der Verwaltungsvorschrift als Anlagen angefügt. Darüber hinaus kann grundsätzlich der Nachweis über das nötige Eigenkapital auch in anderer geeigneter, nachprüfbarer Form geführt werden.
Randnummer 18
Entspricht inhaltlich der bisherigen Randnummer 12, es erfolgte jedoch eine sprachliche Überarbeitung zur besseren Verständlichkeit und Anpassung an die aktuellen Begriffe.
Randnummer 19
Entspricht der bisherigen Randnummer 13, es erfolgte jedoch eine Anpassung an die aktuellen Begriffe.
Randnummer 20
Die Unterrichtungspflichten entsprechen dem bisherigen Umfang. Allerdings hat die Unterrichtung des Bundesamtes für Güterverkehr nunmehr im automatisierten Verfahren zu erfolgen. Für die Unterrichtung der Berufsgenossenschaft ist eine bestimmte Form nicht vorgesehen, sondern in das Benehmen der Erteilungsbehörde gestellt.
Randnummer 21
Die Regelung entspricht der bisherigen Randnummer 15.
Randnummer 22
Die Regelung entspricht der bisherigen Randnummer 16.
Randnummer 23
Die Regelung entspricht der bisherigen Randnummer 17.
Randnummern 24 und 25
Die Regelungen entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Randnummer 18 und 19. Auf die doppelte Unterrichtung des Bundesamtes für Güterverkehr (bei unterschiedlichen zuständigen Außenstellen) kann durch das automatisierte Verfahren verzichtet werden.
Randnummer 26
Die Regelung entspricht der bisherigen Randnummer 20.
Randnummer 27
Die Regelung entspricht der bisherigen Randnummer 21.
Randnummer 28
Die Regelung entspricht im Wesentlichen der bisherigen Randnummer 22. Durch den Verweis auf die Randnummer 5 wird klargestellt, dass auch in diesem Anhörverfahren die Datenübermittlung an das Bundesamt im automatisierten Verfahren erfolgt.
Randnummern 29 und 30
Die Regelungen entsprechen den bisherigen Randnummern 24 und 25. Darüber hinaus kann auf verschiedene Meldepflichten verzichtet werden, da den Erlaubnis- und Lizenzbehörden selbst die Pflege der Registerdaten im automatisierten Verfahren obliegt.
Randnummer 31
Nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nummer 1071/2009 in Verbindung mit § 3 Absatz 5b GüKG sieht das Güterkraftverkehrsrecht bei festgestellter Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder des Verkehrsleiters die Untersagung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften vor. Randnummer 31 regelt diesbezüglich, dass die Untersagungsverfügung nur gegenüber natürlichen Personen ausgesprochen werden kann. Demgegenüber kann die Genehmigung dem Unternehmen entzogen werden.
Randnummer 32
Enthält zum einen Regelungen für den Fall, dass der Unternehmer gleichzeitig Verkehrsleiters des Unternehmens ist. Daneben werden die notwendigen Daten konkretisiert, die bei der nach § 3 Absatz 5b GüKG vorgesehenen Anhörung an das Bundesamt für Güterverkehr übermittelt werden. Zudem wird die Meldung an das Bundesamt für Justiz geregelt.
Randnummer 33
Die Randnummer stellt klar, dass Artikel 14 der Verordnung (EG) Nummer 1071/2009 bei der Untersagungsverfügung als rechtliche Grundlage zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus wird geregelt, dass diejenige Behörde, die ein Untersagungsverfahren betreibt, andere betroffene Behörden zu informieren hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Verkehrsleiter als externer Verkehrsleiter bei mehreren Unternehmen tätig ist.
Randnummer 34
Neben dem Verweis auf die maßgeblichen Vorschriften für die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Unternehmers bzw. des Verkehrsleiters enthält diese Randnummer die Klarstellung, dass nur die Verstöße berücksichtigt werden können, die dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter persönlich angelastet werden können.
Randnummer 35
Diese Randnummer verdeutlicht, dass eine Wiedergestattung nur auf Antrag des Unternehmers bzw. des Verkehrsleiters erfolgt. Für die notwendige Ermessensentscheidung sollen dabei die allgemeinen Grundsätze des Gewerberechts herangezogen werden. Zudem wird geregelt, dass auch die Wiedergestattung dem Bundesamt für Justiz gemeldet werden muss.
Randnummer 36
Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der bisherigen Randnummer 26. Aufgenommen wurde der Hinweis, dass die Gültigkeitsdauer der Fahrerbescheinigung auf maximal fünf Jahre befristet ist und die Fahrerbescheinigung damit eine andere Laufzeit als die Gemeinschaftslizenz hat.
Randnummer 37
Die Regelung entspricht der Regelung der bisherigen Randnummer 27. Ergänzend wird festgelegt, dass die Datenübermittlung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 GüKG an das Bundesamt für Güterverkehr künftig ausschließlich im automatisierten elektronischen Verfahren erfolgen kann. Hierbei sind die für den Datenaustausch zum Betrieb der Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 GüKG bereitgestellten Schnittstellen zu verwenden.
Randnummer 38
Die Regelung stellt klar, dass sich die Mitteilungspflicht nach § 16 Absatz 2 Satz 2 GüKG bei in Tateinheit oder Tatmehrheit begangenen Ordnungswidrigkeiten lediglich auf die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 GüKG mitteilungspflichtigen Teile bezieht.
Randnummer 39
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln nach § 15 Absatz 2 GüKG die zu speichernden Daten im Wege automatisierter Verfahren an die Verkehrsunternehmensdatei. Zur Sicherstellung der Aktualität des in der Verkehrsunternehmensdatei erfassten Datenbestandes erfolgt die Übermittlung von Änderungen und Ergänzungen arbeitstäglich. Es soll so vermieden werden, dass bereits vorgenommene Änderungen und Ergänzungen erst mit zeitlichem Versatz durch die zuständigen Behörden übermittelt werden. Insbesondere im Hinblick auf den allgemein zugänglichen Teil der Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 Absatz 1 Satz 2 GüKG ist die Aktualität des Datenbestandes zu gewährleisten.
Randnummer 40
Auskünfte aus der Verkehrsunternehmensdatei an berechtigte Stellen nach § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (VUDat-DV) erfolgen ausschließlich im Wege automatisierter Verfahren.
Randnummer 41
Die für den Datenaustausch zu verwendenden automatisierten Verfahren richten sich nach den organisatorischtechnischen Leitlinien auf der Grundlage des § 7 Absatz 1 VUDat-DV. Die Teilnahme am automatisierten Verfahren setzt einen schriftlichen Antrag beim Bundesamt vor Aufnahme der Datenübermittlung voraus.
Randnummer 42
Mitteilungen und Anfragen an das Bundesamt als nationale Kontaktstelle nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sind von den zuständigen Stellen im Wege automatisierter Verfahren zu übermitteln. Mitteilungen von nationalen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten an das Bundesamt als nationale Kontaktstelle werden im Wege automatisierter Verfahren an die nationalen zuständigen Stellen weitergeleitet.
Randnummer 43
Zur Wahrnehmung der Aufgabe der nationalen Kontaktstelle nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sind dem Bundesamt für Güterverkehr Daten über den Betroffenen bei bestandskräftigen Entscheidungen zur Untersagung der Führung von Kraftverkehrsgeschäften zu übermitteln.
Randnummer 44
Zur einheitlichen Umsetzung der Informationspflicht in Artikel 17 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wurde ein Hinweistext über die Speicherung, Verarbeitung und Weiterleitung personenbezogener Daten in das Muster eines Antragsformular (Anlage 1) aufgenommen. Soweit das Muster des Antragsformulars nicht verwendet wird, steht den zuständigen Behörden das Hinweisblatt nach Anlage 4 zur Erfüllung der Informationspflicht zur Verfügung.
Randnummer 45
Zur Überwachung der dauerhaften Erfüllung der Berufszugangsvoraussetzungen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 haben die zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 das Vorliegen der Berufszugangsvoraussetzungen in regelmäßigen Abständen zu überwachen. Hierbei soll durch die Behörde eine Risikobewertung anhand von in dem jeweiligen Unternehmen begangenen Verstößen vorgenommen werden. Unternehmen mit erhöhtem Risiko sollen häufiger Überwachungsmaßnahmen unterzogen werden. Zur Vereinheitlichung der Risikobewertung wurde ein Risikoeinstufungssystem zwischen Bund und Ländern abgestimmt, das durch die Länder eingeführt wird. Dieses ist für die Risikobewertung eines Unternehmens maßgeblich.
Randnummer 46
Grundlage der Risikobewertung durch die zuständige Behörde sind die in einem Unternehmen begangenen Verstöße, die die Anforderungen des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllen. Soweit diese nicht aus bundesweiten Registern ersichtlich sind, sollen diese in die bei der Behörde geführte Unternehmensakte aufgenommen werden. Bei der Aktenführung ist zu gewährleisten, dass die enthaltenen Informationen auf dem aktuellen Stand sind, anderen zuständigen Stellen zugänglich sind und Eintragungen nach zwei Jahren aus der Unternehmensakte entfernt werden.
Randnummer 47
Die Regelung entspricht der Regelung der bisherigen Randnummer 28. Auf die explizite Nennung von Durchschreibesätzen wurde aus Gründen des technischen Fortschritts verzichtet, die Verwendung derselben ist auch weiterhin möglich.
Randnummer 48
Die Regelung stellt klar, dass die Datenübermittlung an das und durch das Bundesamt für Güterverkehr als nationale Kontaktstelle ab dem 1. Januar 2013 ausschließlich im automatisierten Verfahren erfolgt.
Randnummer 49
Hinweis zur Gleichstellung von Männern und Frauen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Regelung des Inkrafttretens und zum Außerkrafttreten der Verwaltungsvorschrift vom B. April 2009.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2142:
Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin