Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 110042 - vom 19. Mai 2008.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 24. April 2008 angenommen.
Stellungnahme des Bundesrates: Drucksache 241/07(B)
Das Europäische Parlament
- - in Kenntnis des Grünbuchs über marktwirtschaftliche Instrumente für umweltpolitische und damit verbundene politische Ziele (KOM (2007) 0140),
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel (8./9. März 2007) einschließlich des Aktionsplans "Eine Energiepolitik für Europa" in Anlage I,
- - unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur "Using the market for costeffective environmental policy" (Nr. 1/2006),
- - unter Hinweis auf die Artikel 2 und 6 des EG-Vertrags, wonach die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden müssen,
- - unter Hinweis auf Artikel 175 des EG-Vertrags,
- - unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung"1,
- - unter Hinweis auf die Überarbeitung der EU-Strategie für eine nachhaltige Entwicklung,
- - unter Hinweis auf das sechste Umweltaktionsprogramm,
- - unter Hinweis auf seine Entschließungen zu thematischen Strategien für die städtische Umwelt2, für Abfallrecycling3, für eine nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen4 und zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden5,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2007 zur Begrenzung des globalen Klimawandels auf 2 Grad Celsius - auf dem Weg zur Bali-Konferenz über den Klimawandel und darüber hinaus6,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0040/2008), Umweltziele der Europäischen Union und Rahmenbedingungen
A. in der Erwägung, dass die Daten über den Klimawandel ein entschlossenes Handeln verlangen um die Auswirkungen dieser Erscheinung einzudämmen, dass der Europäische Rat als Mindestziel eine Senkung der CO₂-Emissionen um 20 % bis zum Jahr 2020 und um 60 % bis 2050 gesetzt hat, dass der Europäische Rat 20 % als Zielvorgabe für den Anteil erneuerbarer Energieträger am Energieverbrauch sowie eine Verbesserung der Energieeffizienz um 20 % bis 2020 festgelegt hat,
B. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in der oben genannten Entschließung vom 15. November 2007 die Industrieländer aufgefordert hat, sich zu einer Emissionssenkung von mindestens 30 % bis 2020 und von 60-80 % bis 2050 gegenüber 1990 zu verpflichten
C. in der Erwägung der verschiedenen Verschmutzungsarten und des Risikos der Erschöpfung der natürlichen Ressourcen,
D. in der Erwägung des hohen Risikos des Aussterbens zahlreicher Tier- und Pflanzenarten und des von der Union gesetzten Ziels, dem Rückgang der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010 Einhalt zu gebieten,
E. in der Erwägung der weiteren Zunahme des Transport- und insbesondere des Güterverkehrs in der Union und dem damit einhergehenden wachsenden Energieverbrauch,
F. unter Hinweis darauf, dass marktwirtschaftliche Instrumente wichtige Mittel zur Verwirklichung des Verursacherprinzips und - allgemeiner - zur kostenwirksamen Berücksichtigung der versteckten Kosten sind, die Herstellung und Verbrauch für die menschliche Gesundheit und die Umwelt mit sich bringen,
G. in der Erwägung der großen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten sowohl hinsichtlich der ökologischen Steuern (zwischen 2 % und 5 % des BIP der Mitgliedstaaten) als auch bezüglich des Einsatzes marktbasierter Instrumente, und dass der Anteil der ökologischen Steuern am BIP der Mitgliedstaaten in den letzten fünf Jahren gesunken ist,
H. in der Erwägung, dass die Energiesteuern im Durchschnitt 76 % der ökologischen Steuern ausmachen und die Verkehrssteuern 21 %,
I. in der Erwägung, dass die Haushalte den überwiegenden Teil der ökologischen Steuern tragen während die anderen Wirtschaftsbereiche die größten Energieverbraucher, Wasserverbraucher und Verkehrsnutzer sind,
J. unter Hinweis darauf, dass die Reform im Bereich umweltschädliche Subventionen Beiträge zur Bekämpfung des Klimawandels, zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und zur Aufrechterhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union leisten kann,
K. in der Erwägung, dass die Voraussagen bezüglich der Gesamtauswirkungen des Klimawandels nicht nur zur Entkoppelung von Wachstum und Produktions- und Konsummustern, sondern auch zur Änderung unseres Entwicklungsmodells auf sozioökonomischem Gebiet führen muss,
L. in der Erwägung, dass die gegenwärtigen BIP-Wirtschaftsindikatoren nicht zu einer angemessenen Bewertung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Realitäten ausreichen und nicht die problembehafteten Umweltauswirkungen der menschlichen Tätigkeiten berücksichtigen und dass zusätzliche Wirtschaftsindikatoren ökologischer Natur in die Bewertung der erzeugten Güter einfließen sollten, um diesen Auswirkungen besser Rechnung zu tragen,
Kritik am Grünbuch
- 1. begrüßt die Bezugnahme auf das Verursacherprinzip, bedauert jedoch die nur sehr geringe bzw. gänzlich fehlende Verknüpfung mit den bestehenden umweltpolitischen Instrumenten und deren Abstimmung; betont, dass das Verursacherprinzip eine effektive Preisgestaltung der Produkte erlaubt, einschließlich der Kosten der Beseitigung der Umweltverschmutzung und der Behebung der von der Produktion verursachten Schäden; weist darauf hin, dass im Fall der Mitberechnung der externen Faktoren im Preis umweltverschmutzende Produktionen und Produkte letztendlich teurer sind, weil die Vermeidung von Umweltverschmutzung billiger ist als die Säuberung und Sanierung;
- 2. bedauert das Fehlen einer eingehenden Studie über die Vorteile einer Unterscheidung zwischen verbraucherorientierten und erzeugerorientierten marktwirtschaftlichen Instrumenten;
- 3. weist darauf hin, dass sich die Anwendung des Verursacherprinzips nicht auf die finanzielle Belastung der Endverbraucher, insbesondere der Haushalte, beschränken darf
- 4. bedauert, dass sich das Grünbuch im Wesentlichen auf die Luftverschmutzung und die globale Erwärmung konzentriert und die anderen negativen Umweltauswirkungen der Produktions- und Verteilungsprozesse sowie des Konsumverhaltens im Großen und Ganzen außer Acht lässt;
- 5. teilt die Auffassung der Kommission über die Vielfalt der marktwirtschaftlichen Instrumente und über die Unterscheidung zwischen Steuern und Abgaben, wobei letztere für gewöhnlich eine Ausgleichszahlung für klar definierte Dienstleistungen oder Kosten darstellen; betont die Notwendigkeit von sowohl Anreizen als auch abschreckenden Maßnahmen im Hinblick auf die Erreichung der umwelt- und gesundheitspolitischen Ziele sowie die Strategie für eine nachhaltige Entwicklung;
- 6. bedauert, dass zu kurz auf die internationale Dimension eingegangen wird und dass noch immer keine Maßnahmen zur größtmöglichen Senkung der Wettbewerbsverzerrungen zwischen den einzelnen Regionen und Industriesektoren ergriffen wurden;
Maßnahmen
- 7. begrüßt das Grünbuch; fordert die Kommission dringend auf, in Bezug auf die Verwendung marktwirtschaftlicher Instrumente für die Bezifferung von Umweltschäden und die Korrektur von damit verbundenem Marktversagen eine klare Strategie zu entwickeln, welche die Bereiche Steuern, Überprüfung des EU-Systems für den Handel mit Emissionsberechtigungen, Handel und Technologiepolitik umfasst;
- 8. fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung ihrer Strategie zur Anwendung marktwirtschaftlicher Instrumente einen umfassenden Bericht über die Wirksamkeit der von der Europäischen Union derzeit eingesetzten umweltpolitischen Regelungsinstrumente zu prüfen und anzufertigen, um festzustellen, auf welchen Gebieten die geltenden Rechtsvorschriften durch marktwirtschaftliche Instrumente ersetzt werden sollten;
- 9. fordert die Kommission auf, eine vergleichende Untersuchung der existierenden marktwirtschaftlichen Instrumente zu nutzen, um deren Effizienz zu bewerten sowie den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern;
- 10. fordert die Europäische Union auf, zwischen dem wirtschaftlichen Bruttowohlstand pro Einwohner und dem wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Nettowohlstand zu unterscheiden wie der Indikator für den tatsächlichen Fortschritt (indicateur du progrès veritable IPV); fordert deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit der Messung des Wachstums in Europa anhand "grüner" Indikatoren7 unter Berücksichtigung des Wohlstandsverlustes infolge von Umweltschäden eingehender zu prüfen;
- 11. ist der Auffassung, dass die volle Internalisierung der Umweltkosten eine wichtige Bedingung für einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen, bessere wirtschaftliche Anreize für sauberere Produktionsverfahren und ein umweltfreundlicheres Konsumverhalten sowie die Förderung umweltfreundlicherer Technologien ist;
- 12. ist der Auffassung, dass eine Nichtinternalisierung der Umweltkosten der Subventionierung umweltschädlicher Tätigkeiten gleichkommt;
- 13. weist darauf hin, dass es in den Mitgliedstaaten zahlreiche umweltschädliche Subventionen gibt, welche die Umweltverschmutzung verstärken und das Verursacherprinzip untergraben;
Grundsätze
- 14. betont, dass das auf der Internalisierung der externen Kosten beruhende Verursacherprinzip ein Pfeiler der EU-Umweltpolitik ist, bei welchem gewährleistet wird dass die Marktpreise die tatsächlichen Kosten der Produktion und der verursachten Gesundheits- und Umweltschäden widerspiegeln; verweist darauf, dass das Verursacherprinzip in den meisten Mitgliedstaaten nicht wirksam umgesetzt wird;
- 15. weist darauf hin, dass marktwirtschaftliche Instrumente eine lange Reihe von Instrumenten umfassen, die bestimmten Zwecken dienen, beispielsweise handelbare Genehmigungen, die dazu konzipiert wurden, Umweltbelastung (wie CO₂-Emissionen) zu verringern, Umweltsteuern, die Preise und damit das Verhalten von Herstellern und Verbrauchern ändern sollen, Umweltabgaben, die die Kosten von Umweltschutzdienstleistungen decken sollen, Umweltsubventionen, die die Entwicklung von saubereren Technologien fördern sollen, usw.;
- 16. erkennt an, dass die marktwirtschaftlichen Instrumente für umweltpolitische Ziele eines der wirksamsten Mittel sind, um die umweltpolitischen Ziele kostengünstig zu erreichen weist aber darauf hin, dass diese Instrumente durch andere Maßnahmen wie Effizienznormen, Emissionsziele usw. ergänzt werden müssen;
- 17. weist darauf hin, dass marktwirtschaftliche Instrumente eine Schlüsselrolle bei der Erreichung des Zielwerts von 20 % für den Anteil der erneuerbaren Energiequellen am Gesamtenergieverbrauch bis 2020 spielen werden;
- 18. ist der Auffassung, dass der Wandel hin zu einer nachhaltigen Entwicklung und einer Wirtschaft ohne CO₂-Ausstoß eine Vielzahl von abschreckenden Maßnahmen (zum Beispiel Steuern und Abgaben) und Anreizen (zum Beispiel Handelssysteme) notwendig macht;
- 19. betont, dass die Konzipierung von Instrumentkombinationen zur Optimierung des Einsatzes marktwirtschaftlicher Instrumente beitragen wird; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass marktwirtschaftliche Instrumente erheblich zum Erreichen der Ziele der Lissabon-Agenda beitragen können;
- 20. vertritt die Auffassung, dass die energie- und klimapolitischen Maßnahmen, die im Rahmen eines Gesamtkonzepts sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene beschlossen werden, mit den in Lissabon und Göteborg vereinbarten Zielen in Einklang gebracht werden müssen;
- 21. vertritt die Auffassung, dass marktwirtschaftliche Instrumente ein geeignetes und wirksames Instrument zur Internalisierung externer Effekte sind, das deutlich häufiger genutzt werden sollte, behördliche Instrumente aber nicht ersetzen, sondern ergänzen sollte
- 22. unterstreicht, dass sich der Einsatz marktwirtschaftlicher Instrumente zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung und negativer Umweltauswirkungen an Umweltwirksamkeit orientieren muss; ist der Auffassung, dass die sozialen Folgen des Einsatzes marktwirtschaftlicher Instrumente durch Sondervergünstigungen wie Preisobergrenzen, Preissenkungen, Subventionen usw. für einkommensschwache Haushalte abgefedert werden sollten; hält ferner die Sanktionierung übermäßigen Verbrauchs für notwendig;
- 23. weist darauf hin, dass die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom8 ("Richtlinie über Energiebesteuerung") die Möglichkeit vorsieht, unter bestimmten Bedingungen Steuern ganz oder teilweise durch alternative marktwirtschaftliche Instrumente zu ersetzen, gerade auch durch das EU-System für den Handel mit Emissionsberechtigungen;
- 24. betont die wichtige Rolle der ökologischen Steuern für die Erreichung der Umweltziele;
- 25. vertritt die Ansicht, dass sich die auf dem gemeinsamen Markt beruhenden Instrumente nicht auf die Systeme zum Handel mit Emissionszertifikaten und -quoten beschränken dürfen und dass andere Möglichkeiten in Erwägung gezogen werden müssen, wie etwa eine CO₂-Steuer zum Ausgleich des Abbaus der Subventionen für fossile Energien;
- 26. ist der Auffassung, dass Umweltsteuern in erster Linie nicht der Erhöhung der Steuereinnahmen dienen dürfen, sondern der Vermeidung von Umweltverschmutzung und -zerstörung und somit auch dem gesellschaftlichen Wohl zu vernünftigen Kosten; fordert einen Ausgleich für die Besteuerung negativer Faktoren wie Umweltverschmutzung durch die Senkung der Steuern auf positive Faktoren wie Arbeit;
- 27. erinnert daran, dass die Verträge trotz des einzuhaltenden Einstimmigkeitsgrundsatzes im Steuerrecht die Möglichkeit der verstärkten Zusammenarbeit bieten und es die offene Koordinierungsmethode gibt; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, auf europäischer Ebene Fortschritte bei den ökologischen Steuern zu erzielen, um jegliche Art von Steuerdumping zu verhindern;
- 28. weist darauf hin, dass mehr Koordinierung durch die Europäische Union in Bezug auf Umweltsteuern und den Austausch bewährter Verfahren die Reform erleichtern wird; unterstützt insbesondere Vorschläge, durch die die Mitgliedstaaten die Mehrwertsteuersätze auf energieeffiziente Produkte und energiesparende Materialien senken oder diese steuerlich begünstigen können; weist jedoch darauf hin, dass die Mitgliedstaaten selbst entscheiden sollten, was im Rahmen ihrer jeweiligen Steuersysteme angemessen ist;
- 29. weist auf die Vorteile von Steuerreformen mit Ausrichtung auf Umweltschutz hin; fordert die Mitgliedstaaten auf, entsprechende Reformen durchzuführen, um unter anderem Energiearmut zu mildern und Technologien mit geringen CO₂-Emissionen, Energieeinsparung, Energieeffizienz und Technologien für erneuerbare Energieträger zu fördern;
- 30. unterstützt die Senkung der Arbeitsbesteuerung auf nationaler Ebene, unterstreicht jedoch dass sie nicht nur mit der ökologischen Steuerreform im Zusammenhang steht;
- 31. hält die Preismodulation für eine Möglichkeit zur Beeinflussung von Produktions- und Konsummustern und für einen Anreiz zur Benutzung umweltfreundlicherer Transportmittel (zum Beispiel dank einer Senkung der Preise für öffentliche Verkehrsmittel); ist der Auffassung, dass ein Preisanstieg infolge der Einführung marktwirtschaftlicher Instrumente in jedem Fall voraussehbar sein und gegebenenfalls den besonderen Bedingungen im jeweiligen Mitgliedstaat angepasst sein muss; betont jedoch dass Preismaßnahmen aufgrund der mangelnden Elastizität bestimmter Sektoren und Verbraucherkategorien eine bisweilen begrenzte Auswirkung haben;
- 32. verweist auf die Notwendigkeit präziser Daten über die ökologischen und sozialen Kosten des gesamten Lebenszyklus von Erzeugnissen und Dienstleistungen; fordert die Kommission auf, eine Methode zur Berechnung dieser Kosten auszuarbeiten;
- 33. begrüßt die vor kurzem von der Kommission, dem Europäischen Parlament, der OECD, dem WWF und dem Club von Rom organisierte Konferenz "Beyond GDP" und die wichtigsten Schlussfolgerungen dieser Konferenz; weist darauf hin, dass das Bruttoinlandsprodukt durch andere Indikatoren ergänzt werden muss, um das gesellschaftliche Wohlergehen und den sozialen Fortschritt in einer ausgewogeneren Weise zu bewerten, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen des Wirtschaftswachstums auf die Erdatmosphäre und die Ökosysteme;
- 34. ist der Auffassung, dass marktwirtschaftliche Instrumente zur Förderung von Forschung und Ökoinnovation beitragen können und dass die Erzeuger durch die Art der Besteuerung nicht umweltfreundlicher Produkte und Dienstleistungen bzw. die Einführung von Ökostandards veranlasst werden, in die Forschung im Bereich energieeffizienterer Produkte und Dienstleistungen zu investieren;
Welche Instrumente für welchen Sektor?
- 35. weist darauf hin, dass das europäische System für den Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten in seinem gegenwärtigen Zustand angesichts der Vielfalt von Treibhausgasquellen und betroffenen Sektoren einen zu geringen Geltungsbereich hat und dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die zur Optimierung des Systems in der 2013 beginnenden dritten Phase notwendigen Verbesserungen vornehmen müssen;
- 36. fordert die Kommission nachdrücklich auf, das EU-System für den Handel mit Emissionsberechtigungen zu stärken, indem sie eine stufenweise zu senkende Obergrenze einführt und das System auf alle erstrangigen Emittenten ausdehnt, worin das wichtigste Instrument zur Erreichung der Reduktionsziele für 2020 zu sehen ist;
- 37. betont deshalb die dringend notwendige Überarbeitung des EU-Systems für den Handel mit Emissionsberechtigungen, um die in der Versuchsphase festgestellten Mängel zu beheben einschließlich der Zufallsgewinne der Unternehmen infolge des Erwerbs von Vermögenswerten durch die Zuteilung kostenloser CO₂-Quoten (zum Beispiel an große Stromerzeuger); betont, dass die volle Umsetzung des Urheberprinzips im Rahmen der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung erfordert, dass das EU-System für den Handel mit Emissionsberechtigungen in erster Linie auf der Auktionierung von Emissionsberechtigungen und einer mit dem EU-Ziel einer Emissionssenkung von 30 % bis 2020 im Einklang stehenden Obergrenze für die gesamten Emissionen basiert, einschließlich mengenmäßiger Beschränkungen und Qualitätsanforderungen in Verbindung mit CDM-/JI-Gutschriften;
- 38. betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig die Förderung des Aufbaus des weltweiten CO₂-Marktes ist, wenn es gilt, die notwendigen umfassenden Emissionssenkungen kostengünstig zu erreichen,;
- 39. ist der Auffassung, dass die verstärkte Heranziehung marktwirtschaftlicher Instrumente im Verkehrssektor besonders wichtig ist, um die ökologischen und sozialen Kosten aller Verkehrsmittel vollständig zu internalisieren; ist insbesondere der Auffassung, dass die geringe Internalisierung im Straßenverkehrsbereich schädliche Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit anderer Verkehrsmittel wie der Eisenbahn hat sowie auf die Förderung effizienterer und sauberer Technologien;
- 40. begrüßt den Vorschlag der Kommission, den Flugverkehr in das EU-Emissionshandelssystem einzuschließen hält aber ergänzende Begleitmaßnahmen wie eine Steuer auf Kerosin und NOx-Emissionen für notwendig, um die Auswirkungen dieses Sektors auf den Klimawandel zu bekämpfen;
- 41. fordert die Kommission nachdrücklich auf, vor dem Jahr 2009 einen Legislativvorschlag zur Senkung der Treibhausgas-Emissionen im Seeverkehr vorzulegen da dieser Sektor keinen gemeinschaftlichen oder internationalen Bestimmungen darüber unterliegt;
- 42. vertritt die Auffassung, dass die Energiebesteuerung ein sekundäres, ergänzendes Instrument zur Senkung der Treibhausgas-Emissionen bleiben und auf Emissionen beschränkt sein sollte, die weder unmittelbar noch mittelbar durch das EU-System für den Handel mit Emissionsberechtigungen zu beeinflussen sind;
- 43. erinnert daran, dass ein großer Teil des Energiebedarfs und der nicht vom CO₂-Emissionshandelssystem erfassten CO₂-Emissionen auf die Bereiche Verkehr und Gebäude entfällt;
- 44. vertritt die Ansicht, dass die Richtlinie zur Energiebesteuerung und die Richtlinie über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung (Eurovignette-Richtlinie)9 gemeinsam und zügig überarbeitet werden sollten, um die Überlagerung von Maßnahmen zu ein und demselben Zweck zu vermeiden und die ökologischen Steuern so zu ändern, dass sich das Verhalten in den verschiedenen Wirtschaftssektoren insbesondere aufgrund einer Internalisierung der externen Kosten unverzüglich infolge eines gesteigerten Umweltbewusstseins ändert;
- 45. hält es für notwendig, die Anwendung der Eurovignette-Richtlinie in allen Mitgliedstaaten vorzuschreiben und diese zu ändern, um die externen Kosten aufgrund einer Besteuerung der Infrastrukturbenützung, insbesondere für den Straßenverkehr, zu internalisieren ist der Auffassung, dass der Geltungsbereich der Eurovignette-Richtlinie auf das gesamte Straßennetz ausgeweitet werden sollte, um die Verlagerung des Verkehrs auf derzeit nicht erfasste Straßen zu beenden;
- 46. betont die Notwendigkeit, beim Einsatz von marktwirtschaftlichen Instrumenten die Grundsätze der besseren Rechtsetzung anzuwenden und die Verwendung sich überschneidender und komplexer Instrumente zu vermeiden; befürwortet eine Änderung der Richtlinie zur Energiebesteuerung, durch die sichergestellt würde, dass die Teilnehmer am EU-System für den Handel mit Emissionsberechtigungen nicht durch den Handel und die Besteuerung doppelt für ihre Emissionen bezahlen;
- 47. vertritt die Ansicht, dass im Rahmen der Überarbeitung der Vorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen der Mindeststeuersatz im Bereich des Verkehrs zu industriellen oder kommerziellen Zwecken angehoben werden sollte; unterstützt die Differenzierung der Besteuerung nach energie- und umweltbezogenen Elementen anhand der Höhe der CO₂-Emissionen;
- 48. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die in der Richtlinie zur Energiebesteuerung enthaltenen Ausnahmeregelungen und Befreiungen zu prüfen und zu erwägen, welche fossile Kraftstoffquelle in Zukunft von der Steuer auszunehmen ist, und dabei die Reichweite und den Geist der Richtlinie zu respektieren und den Betreibern Doppelarbeit infolge anderer Steuer- oder Handelsmaßnahmen zu ersparen;
- 49. fordert, dass marktwirtschaftliche Instrumente verstärkt in den einzelnen Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene zur Erreichung umweltpolitischer Ziele im Allgemeinen und der Internalisierung externer Kosten im Besonderen eingesetzt werden betont, dass in diesem Zusammenhang sichergestellt werden sollte, dass die nationale Steuerhoheit der Mitgliedstaaten zu keinen Wettbewerbsverzerrungen führt; regt an, marktwirtschaftliche Instrumente stärker zu Zwecken wie etwa der Förderung der Energieeffizienz und der Wärmedämmung im Gebäudebereich einzusetzen;
- 50. erwartet von den Mitgliedstaaten, dass sie stärkere Anreize im Baugewerbe setzen, um den Energiebedarf und den CO₂-Ausstoß zu senken; betont die Notwendigkeit, die Entwicklung von Passivhäusern mit positiver Energiebilanz zu fördern;
- 51. schlägt vor, dass die Finanzierung von Tätigkeiten zur Steigerung der Energieeffizienz im Wohnungswesen und zur Verbesserung der CO₂-Bilanz des städtischen Nahverkehrs im Rahmen von in Anlehnung an das Kyoto-Protokoll gestalteten Mechanismen als Ausgleichsmaßnahmen gelten sollten, was finanzielle Anreize schaffen könnte;
Besondere Instrumente und Sektoren
- 52. vertritt die Auffassung, dass sich die Reform von umweltschädlichen Subventionen nicht auf die GAP beschränken darf; ist der Auffassung, dass in diesem Bereich dringend entschiedene Maßnahmen im Transportsektor, insbesondere im Straßenverkehr, ergriffen werden müssen; fordert die Kommission auf, rasch einen Zeitplan für den stufenweisen, aber zügigen Abbau der umweltschädlichen Subventionen gemäß der Entscheidung der Europäischen Rates über die Überarbeitung der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung zu unterbreiten;
- 53. stimmt der Kommission darin zu, dass in der Abschaffung umweltschädlicher Subventionen eine wesentliche ergänzende Maßnahme auf dem Weg zur nachhaltigen Entwicklung und speziell zum Erreichen der Ziele besteht, die die EU-Staats- und Regierungschefs im Zusammenhang mit der integrierten Energie- und Klimaagenda bekräftigt haben;
- 54. erwartet von der Kommission, dass bei der Überarbeitung der gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen tatsächlich der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, die Produktions-, Verkehrs-, Beförderungs- und Konsummuster zu ändern sowie das Abfallaufkommen zu verringern;
- 55. verweist auf die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Abfälle, bedauert aber, dass darin nicht das Problem der Abfallmenge in der Europäischen Union behandelt wird fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen Rechtsrahmen für die Abfallbesteuerung in Erwägung zu ziehen, um die Abfallerzeugung einzuschränken und mittelfristig die Abfallmenge in der Europäischen Union zu verringern;
- 56. begrüßt die Fokussierung auf marktwirtschaftliche Instrumente bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie10 und hält die Internalisierung der externen Kosten der Grundwasserentnahme, Wasserverschmutzung und Wasserversorgung bei der Gestaltung des Wasserpreises für sehr wichtig; weist darauf hin, dass die Wasserrahmenrichtlinie als Beispiel für die Schaffung marktwirtschaftlicher Instrumente für umweltpolitische Ziele dienen kann; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in den Mitgliedstaaten zu prüfen und die gemeinsame Strategie zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und das Netz ausgewählter Einzugsgebiete in ganz Europa zur Bestimmung und Förderung vorbildlicher Verfahren zu nutzen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf ihre Bemühungen zu verstärken, um diese Rahmenrichtlinie ordnungsgemäß umzusetzen und insbesondere um sicherzustellen, dass jede Form von Wasserverbrauch einer wirtschaftlichen Bewertung unterzogen wird, einschließlich der Kosten der Ressourcennutzung und der Umweltkosten, so dass der Wasserpreis anhand dieser Kriterien gestaltet werden kann;
- 57. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein Steuer- oder Abgabensystem einzurichten um den Einsatz von Pestiziden mengenmäßig zu verringern und die Verwendung weniger umwelt- und gesundheitsschädlicher Pestizide zu fördern;
- 58. vertritt die Auffassung, dass die Einführung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf ökologische Erzeugnisse strengen Regeln unterliegen sollte, damit die Verbraucher wirklichen Nutzen davon haben, und mit zusätzlichen Maßnahmen einhergehen sollte, wie dem Umweltzeichen, damit ein System geschaffen wird, das die Erzeugnisse besser vergleichbar macht;
- 59. ist sich der Schwierigkeiten bei der Einführung marktorientierter Instrumente zum Schutz und zur Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme sowie zur Lösung lokaler Umweltprobleme bewusst; fordert die Kommission auf, ihre Überlegungen in Bezug auf die Einschätzung der Kosten des Verlustes der biologischen Vielfalt und die Einführung marktorientierter Instrumente fortzusetzen, wobei der Schutz und die Verbesserung der biologischen Vielfalt in einem Bereich nicht aufgrund lokaler Auswirkungen zu einem Verlust in anderen Bereichen führen darf
- 60. begrüßt in diesem Zusammenhang die in einigen Mitgliedstaaten eingeführten Systeme für den Handel mit NOx- und SO2-Emissionsberechtigungen, welche die Lösung der von diesen Luftschadstoffen verursachten Probleme auf die kostenwirksamste Weise erlauben betont, dass die örtlichen Bedingungen des Emissionsausstoßes bei der Einführung von Systemen für den Handel mit NOx- und SO2-Emissionsberechtigungen berücksichtigt werden müssen und dass diese Systeme auf genau definierte geografische Gebiete beschränkt werden müssen;
- 61. fordert die Kommission auf, in ihren Initiativen die Beibehaltung der von den Mitgliedstaaten angenommenen derzeitigen Mechanismen zur Förderung der Entwicklung erneuerbarer Energien vorzusehen; betont, dass vor der Gewährung wirtschaftlicher Anreize für Biokraftstoffe ergänzende Bewertungen notwendig sind, inwieweit diese auf ökologisch nachhaltige Weise erzeugt werden;
- 62. ist der Auffassung, dass die marktwirtschaftlichen Instrumente keine negativen Auswirkungen auf die vom internationalen Wettbewerb betroffenen Unternehmen, etwa in den energieintensiven Industriesektoren, haben dürfen, um einen Rückgang der Verkäufe infolge von Einfuhren sowie eine Auslagerung der Produktion und letztendlich auch der Umweltauswirkungen in Drittstaaten zu vermeiden;
- 63. fordert die Kommission auf, eine Machbarkeitsstudie über die Einführung einer "CO₂-Karte" für Personen und KMU, in welcher der Energieverbrauch und die Menge an erzeugtem Treibhausgas festgehalten werden, durchzuführen;
- 64. begrüßt die Entstehung von Finanzinstrumenten, die die Instrumente Besteuerung und Systeme für den Handel mit Emissionsberechtigungen ergänzen und besonders die zunehmende Verfügbarkeit von durch Umweltschutzgründe und ethische Gründe motivierten Geldanlagen wie z.B. grünen Anleihen, die ein ausgeprägteres Bewusstsein herbeiführen und für die Anleger Auswahl am Markt schaffen;
- 65. verweist auf die unterstützende Rolle von Risikokapital und privaten Wertpapierunternehmen bei der Investitionstätigkeit im Bereich der Technologien mit geringen CO₂-Emissionen;
Die internationale Dimension
- 66. weist darauf hin, dass auf die europäischen Volkswirtschaften mehr als 35 % des Weltmarkts für handelbare Umweltgüter entfallen und dass europäische Unternehmen deshalb gute Voraussetzungen haben, Vorteile aus einer weltweiten umweltgerechten Wirtschaft zu ziehen, wobei dadurch zumindest ein Teil der Auswirkungen auf das BIP ausgeglichen wird;
- 67. unterstützt die Einrichtung eines an den Grenzen wirksamen Ausgleichsinstruments, um unter anderem die Verlagerung des CO₂-Ausstoßes (carbon leakage) zu vermeiden, welches die Verpflichtung zur Reduzierung der CO₂-Emissionen untergraben könnte, und die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der Union zu wahren; fordert die Kommission auf, die in einigen Mitgliedstaaten durchgeführten Studien für die Berichterstattung an das Europäische Parlament über die Annahme dieses Instruments zu nutzen und einen Legislativvorschlag vorzubereiten; betont aber, dass ein an den Grenzen wirksames Ausgleichsinstrument nur dann eingerichtet werden sollte, wenn die Bemühungen um verbindliche CO₂-Senkungen auf internationaler Ebene scheitern;
- 68. vertritt die Auffassung, dass aus Gründen der internationalen Akzeptanz diesem Instrument die besten zur Verfügung stehenden Verfahrensweisen zugrunde liegen müssen und es die Drittländer, insbesondere die Entwicklungsländer, nicht benachteiligen darf;
- 69. stellt fest, dass verbindliche internationale Vergleichswerte und Verpflichtungen, die alle dem Wettbewerb ausgesetzten Wirtschaftszweige erfassen, vorzuziehen wären gegenüber der möglichen Einführung einer an den Grenzen wirksamen Steuerregelung zu dem Zweck, Verzerrungen zwischen den Handelspartnern auszugleichen;
- 70. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 1.
- 2 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. September 2006 zur thematischen Strategie für die städtische Umwelt (ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 182).
- 3 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2007 zu dem Thema "Thematische Strategie für Abfallrecycling" (ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 168).
- 4 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007 zu einer thematischen Strategie für eine nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen (Angenommene Texte, P6_TA(2007)0154).
- 5 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2007 zu einer thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden (Angenommene Texte, P6_TA(2007)0467).
- 6 Angenommene Texte, P6_TA(2007)0537.
- 7 Umweltindikatoren oder teilweise umweltbezogene Indikatoren wie der Indikator für nachhaltigen Wohlstand IBED (Indicateur du bien-être durable) oder der IPV.
- 8 ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.
- 9 Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 279 vom 12.11.1993, S. 32).
- 10 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).