A. Problem und Ziel
- - Anpassung des Waffenembargos gegen Côte d"Ivoire an den Beschluss 2012/371/GASP des Rates vom 10. Juli 2012; - Anpassung des Waffenembargos gegen Eritrea an den Beschluss 2012/632/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012;
- - Anpassung des Waffenembargos gegen Somalia an den Beschluss 2012/633/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012;
- - Anpassung des Waffenembargos gegen Syrien an den Beschluss 2012/739/GASP vom 29. November 2012, insbesondere Umsetzung des Einfuhrverbots von Rüstungsgütern gegenüber Syrien; - Anpassung des Waffenembargos gegen die Republik Guinea an den Beschluss 2012/665/GASP des Rates vom 26. Oktober 2012
- - Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Meldepflichten der Verordnung (EU) Nr. 036/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien;
- - Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Informationspflichten der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen; - Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Meldepflichten der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen;
- - Aktualisierung der Verweise auf die EU-Verordnung zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses, auf die EU-Verordnungen zur Terrorismusbekämpfung sowie auf die Embargoverordnung" title="Schlagwortsuche">EU-Embargoverordnungen gegen Ägypten, Belarus, Eritrea, Iran, Liberia, Somalia, Syrien und Tunesien.
B. Lösung
Änderung der AWV.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger werden durch die Verordnung nicht berührt.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Einmaliger, geringer Umstellungsaufwand. Kein zusätzlicher, messbarer Erfüllungsaufwand. Keine neuen Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Einmaliger, geringer Umstellungsaufwand. Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Informationspflichten der Verwaltung werden durch die Verordnung nicht berührt.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf sonstige Kosten der Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Fünfundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 1. Februar 2013
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene
Fünfundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 29. Januar 2013 im Bundesanzeiger verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 01.03.13
Fünfundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom ...
Es verordnen auf Grund
- - des § 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) die Bundesregierung sowie
- - des § 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2012 (BAnz AT 13.06.2012 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe " § 28a Abs. 7" durch die Angabe " § 28a Absatz 4" ersetzt.
2. § 69a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Gütern, die ausschließlich zur Unterstützung des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia oder zur Nutzung durch das Politische Büro der Vereinten Nationen für Somalia bestimmt sind."
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 956/2011 (ABl. L 249 vom 27.9.2011, S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 943/2012 (ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 6) geändert worden ist" ersetzt.
3. § 69b wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal zeitweise und ausschließlich zur eigenen Verwendung nach Eritrea ausgeführt wird, und 2. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind."
- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter "Absätze 1 und 2" werden durch die Wörter "Absätze 1 und 3" ersetzt.
4. § 69d Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "der zuletzt durch Beschluss 2012/167/GASP (ABl. L 87 vom 24.3.2012, S. 60) geändert worden ist" durch die Wörter "der zuletzt durch den Beschluss 2012/745/GASP (ABl. L 332 vom 4.12.2012, S. 22) geändert worden ist" ersetzt.
- b) In Nummer 2 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 403/2012 (ABl. L 124 vom 11.5.2012, S. 32) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1155/2012 (ABl. L 335 vom 7.12.2012, S. 40) geändert worden ist" ersetzt.
- c) In Nummer 3 werden die Wörter "in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1375/2011 des Rates vom 22. Dezember 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 10), die durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2012 (ABl. L 74 vom 14.3.2012, S. 1) geändert worden ist." durch die Wörter "in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2012 des Rates vom 10. Dezember 2012 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 542/2012 (ABl. L 337 vom 11.12.2012, S. 2)." ersetzt.
5. In § 69g Absatz 5 werden die Wörter "oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen" gestrichen.
6. § 69j wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- 1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d"Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
- 2. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich der entsprechenden Ausrüstung, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) bestimmt ist,
- 3. Güter, die vorübergehend nach Côte d"Ivoire ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d"Ivoire trägt, zu erleichtern,
- 4. nichtletale militärische Ausrüstung im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Rechtsvorschriften, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die Sicherheitskräfte von Côte d"Ivoire in die Lage zu versetzen, bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nur in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt auszuüben,
- 5. für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshelfern sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Côte d"Ivoire ausgeführt wird, und 6. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Côte d"Ivoire bestimmt sind."
- b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
- c) In Absatz 6 werden die Wörter "Absätze 1 bis 5"durch die Wörter " Absätze 1 bis 3" ersetzt.
7. In § 69o Absatz 8 werden die Wörter "in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Kenntnis verbringen oder verbringen lassen, dass die Güter zur Verwendung in Iran bestimmt sind oder der endgültige Empfänger eine iranische Person im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 ist" gestrichen.
8. § 69p Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird nach den Wörtern "bestimmt sind," das Wort "oder" gestrichen.
- b) In Nummer 3 wird nach den Wörtern "ausgestattet werden" der Punkt durch das Wort ", und" ersetzt.
- c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Bergbau und im Rahmen von Infrastrukturinvestitionen, sofern die Lagerung und Verwendung von einer unabhängigen Stelle überwacht und überprüft werden und die Erbringer der damit zusammenhängenden Dienste identifiziert sind."
9. § 69r wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011" durch die Wörter "des Beschlusses 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012" ersetzt.
- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
(5) Die Einfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern aus Syrien in das Wirtschaftsgebiet, der Erwerb dieser Güter aus Syrien und die Beförderung dieser Güter, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in Syrien haben."
- c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Syrien verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen, aus Syrien einführen oder einführen lassen, erwerben oder erwerben lassen, befördern oder befördern lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen."
10. In der Überschrift des § 69s werden die Wörter "des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010" durch die Wörter "des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012" ersetzt.
11. § 70 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 5h werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1375/2011 (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 10, L 74 vom 14.3.2012, S. 1)geändert worden ist", durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2012 (ABl. L 337 vom 11.12.2012, S. 2) geändert worden ist." ersetzt.
- b) In Absatz 5i werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 403/2012 (ABl. L 124 vom 11.5.2012, S. 32) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1155/2012 (ABl. L 335 vom 7.12.2012, S. 40) geändert worden ist" ersetzt.
- c) In Absatz 5j werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1116/2011 (ABl. L 289 vom 8.11.2011, S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 947/2012 (ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 27) geändert worden ist" ersetzt.
- d) In Absatz 5n werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2012 (ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 29) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 777/2012 (ABl. L 231 vom 28.8.2012, S. 9) geändert worden ist" ersetzt.
- e) In Absatz 5s werden die Wörter "gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. EU (Nr. ) L 134 S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 354/2012 (ABl. L 113 vom 25.4.2012, S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "gegen Belarus (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S.1, L 161 vom 21.6.2011, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1017/2012 (ABl. L 307 vom 7.11.2012, S. 7) geändert worden ist" ersetzt.
- f) In Absatz 5u werden die Wörter "(ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 350/2012 (ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 17) geändert worden ist" durch die Wörter "(ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1, L 332 vom 4.12.2012, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1067/2012 (ABl. L 318 vom 15.11.2012, S. 1) geändert worden ist" ersetzt.
- g) Absatz 5x wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1137/2010 (ABl. L 322 vom 8.12.2010, S.2) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 941/2012 (ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 1) geändert worden ist" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 956/2011 (ABl. L 249 vom 27.9.2011, S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 943/2012 (ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 6) geändert worden ist" ersetzt.
- h) In Absatz 5y werden nach der Angabe "(ABl. L 195 vom 27.7.2010, S.16)" die Wörter ",die durch die Verordnung (EU) Nr. 942/2012 (ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 3) geändert worden ist" eingefügt.
- i) In Absatz 5z werden nach der Angabe "(ABl. L 31 vom 5.2.2011,S.1)" die Wörter ",die durch die Verordnung (EU) Nr. 1100/2012 (ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 16) geändert worden ist" eingefügt.
- j) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
"1. entgegen Artikel 4 in Verbindung mit
- a) Artikel 36a Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 36b Absatz 3, Artikel 182c Absatz 1 oder Artikel 182d Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist, oder
- b) Artikel 183 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, Artikel 184a Absatz 1, 2, 5 oder Absatz 6, Artikel 184c Satz 1, Artikel 842b Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2, Artikel 842c oder Artikel 842d Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1) geändert worden ist, eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,"
- bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.
- aa) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
- k) In Absatz 8 werden nach der Angabe "(ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 4)" die Wörter ",die durch die Verordnung (EU) Nr. 1099/2012 (ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 14) geändert worden ist" eingefügt.
- l) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "(ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 266/2012 (ABl. L 87 vom 24.3.2012, S. 45) geändert worden ist" durch die Wörter "(ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1, L 259 vom 27.9.2012, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1117/2012 (ABl. L 330 vom 30.11.2012, S. 9) geändert worden ist" ersetzt.
- bb) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
"1. entgegen Artikel 2c Absatz 1 in Verbindung mit
- a) Artikel 36a Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 36b Absatz 3, Artikel 182c Absatz 1 oder Artikel 182d Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13) geändert worden ist, oder
- b) Artikel 183 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, Artikel 184a Absatz 1, 2, 5 oder Absatz 6, Artikel 184c Satz 1, Artikel 842b Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2, Artikel 842c oder Artikel 842d Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1) geändert worden ist,
eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,"
- cc) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5.
- m) In Absatz 10 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 263/2012 (ABl. L 87 vom 24. 3.2012, S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1139/2012 (ABl. L 332 vom 4.12.2012, S. 1) geändert worden ist" ersetzt.
- n) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 eingefügt:
(11) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen (ABl. L 119 vom 4.5.2012, S.1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 458/2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 11) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."
12. § 70a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "entgegen § 69b Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3" durch die Wörter "entgegen § 69b Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4" ersetzt.
- b) In Nummer 2 werden die Wörter "nach § 69a Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4" und die Wörter "nach § 69j Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6" gestrichen.
- c) In Nummer 3 werden die Wörter "entgegen § 69g Absatz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," gestrichen.
- d) In Nummer 4 werden die Wörter "nach § 69g Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," gestrichen.
- e) In Nummer 11 werden die Wörter "entgegen § 69b Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3" durch die Wörter "entgegen § 69b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4" ersetzt sowie die Wörter "oder entgegen § 69q Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5" durch die Wörter "entgegen § 69q Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5 oder entgegen § 69r Absatz 5, auch in Verbindung mit Absatz 6" ersetzt.
Artikel 2
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den ...
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Fünfundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung dient der Anpassung des Waffenembargos gegen Côte d"Ivoire an die Änderungen durch die Resolution 2045 (2012) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 26. April 2012. Die EU hat diese Änderungen in den Beschluss 2012/371/GASP des Rates vom 10. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d"Ivoire (ABl. L 179 vom 11.7.2012, S. 21) übernommen. In § 69j der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) werden die Ausnahmetatbestände entsprechend geändert.
Berücksichtigt wird die neue Rechtsgrundlage gemäß Beschluss 2012/739/GASP vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien. Die mit Beschluss 2011/782/GASP und den zugehörigen Änderungsbeschlüssen verhängten Maßnahmen werden mit dem Beschluss 2012/739/GASP in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst. Eingefügt wird insbesondere ein umfassendes Verbot der Einfuhr, des Erwerbs und der Beförderung von Rüstungsgütern ( § 69r Absatz 5 AWV).
Weitere Änderungen betreffen die Waffenembargos gegen Somalia, Eritrea und die Republik Guinea. Mit der Änderung wird die Resolution 2060 (2012) des VN-Sicherheitsrates vom 25. Juli 2012 sowie die hierauf beruhenden Beschlüsse 2012/632/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/127/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea sowie 2012/633/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia umgesetzt. Weitere Anpassungen resultieren aus dem Beschluss 2012/665/GASP des Rates vom 26. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea. Dabei werden jeweils Ausnahmetatbestände vom Waffenembargo vorgesehen.
Bußgeldbewehrt werden Verstöße gegen Meldepflichten der Verordnung (EU) Nr. 036/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 944/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 (ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 9) geändert worden ist.
Bußgeldbewehrt werden außerdem Verstöße gegen Meldepflichten der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S.1, L 87 vom 2.4.2011, S.37), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1360/2011 der Kommission vom 20. Dezember 2011 (ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 18) geändert worden ist und Verstöße gegen Informationspflichten der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen (ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 1) mit ihrer Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 458/2012 des Rates vom 31. Mai 2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 11).
Im Übrigen aktualisiert die Verordnung die Verweise der AWV auf die EU-Verordnung zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses auf die EU-Verordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie auf die EU-Embargoverordnungen gegen Ägypten, Belarus, Eritrea, den Iran, Liberia, Somalia, Syrien und Tunesien.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte:
Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
Erfüllungsaufwand:
Bürgerinnen und Bürger werden durch die Verordnung nicht berührt.
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beschränkt sich auf einmalige geringe Umstellungskosten durch die Kenntnisnahme der Änderungen der AWV. Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Verordnung keine sonstigen Kostenbelastungen oder -entlastungen. Neue Informationspflichten werden nicht eingeführt, drei bestehende Informationspflichten werden lediglich redaktionell angepasst:
Durch die Änderung des § 69j AWV betreffend Côte d"Ivoire wird der Anwendungsbereich der genehmigungspflichtigen Ausnahmen vom Waffenembargo gegen Côte d"Ivoire eingeschränkt (§ 69j Absatz 3 AWV). Dem stehen Erweiterungen des Anwendungsbereiches der allgemeinen Genehmigungspflichten für Ausfuhren von Waffen und Rüstungsgütern und Handels- und Vermittlungsgeschäfte nach § 5 Absatz 1 AWV gegenüber.
Durch die Änderung des § 69p AWV betreffend die Republik Guinea wird der Anwendungsbereich der genehmigungspflichtigen Ausnahmen vom Waffenembargo gegen die Republik Guinea ausgeweitet (§ 69p Absatz 2 AWV). Dem stehen Einschränkungen des Anwendungsbereiches der allgemeinen Genehmigungspflichten für Ausfuhren von Waffen und Rüstungsgütern und Handels- und Vermittlungsgeschäfte nach § 5 Absatz 1 AWV gegenüber.
Durch die Änderungen der §§ 69a und 69b AWV betreffend Somalia und Eritrea werden weitere Ausnahmen vom Waffenembargo vorgesehen. Dies führt allenfalls zu marginalen Ausweitungen des Anwendungsbereichs des § 5 Absatz 1 AWV.
Die Aktualisierungen der Verweise auf die EU-Sanktionsverordnungen haben keine Auswirkungen auf bestehende Informationspflichten. Die Informations- und Meldepflichten gegenüber Syrien, Libyen und der Republik Guinea-Bissau werden durch EU-Recht begründet. In der AWV werden lediglich die Verstöße bußgeldbewehrt.
Messbare indirekte Kosten für die betroffenen Wirtschaftskreise sind nicht zu erwarten. Die Erfüllungskosten für die Verwaltung beschränken sich ebenfalls auf geringfügigen Umstellungsaufwand (Kenntnisnahme der neuen Vorschriften).
Die Verordnung tangiert keine Informationspflichten der Verwaltung.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt.
Mit der Verordnung folgt die Bundesregierung internationalen Verpflichtungen. Dies entspricht den Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung.
B. Besonderer Teil
Artikel 1 Nummer 1, 5, 7 und 12 Buchstabe b, c und d
Die Änderungen enthalten redaktionelle Korrekturen.
Nummer 2 Buchstabe a
Mit der Änderung wird die Resolution 2060 (2012) des VN-Sicherheitsrates vom 25. Juli 2012 sowie der hierauf beruhende Beschluss 2012/633/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia umgesetzt. Dabei wird ein weiterer Ausnahmetatbestand vom Ausfuhrverbot für Rüstungsgüter gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses 2012/633/GASP für Güter, die ausschließlich zur Unterstützung des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia bestimmt sind, in § 69a Absatz 2 Nummer 6 AWV aufgenommen. Die allgemeine Genehmigungspflicht für Ausfuhren von Waffen und Rüstungsgütern nach § 5 Absatz 1 AWV bleibt unberührt. Die Genehmigung nach § 5 Absatz 1 AWV kann erst erteilt werden, wenn die Lieferung auf Vorlage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorab vom Sanktionsausschuss genehmigt wurde.
Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 sowie Nummer 11 Buchstaben a, b, g Unterbuchstabe bb und Buchstabe m (Anpassung der Verweise an EU-Sanktionsverordnungen und Anpassung der Waffenembargos)
Die Änderungen aktualisieren die Verweise auf EU-Sanktionsverordnungen und dienen der Anpassung der Waffenembargos an die aktuelle EU-Rechtslage zur Bekämpfung des Terrorismus sowie deren Strafbewehrung. Berücksichtigt werden die jeweils letzten Änderungen
- - der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1) in § 69a Absatz 3 und in § 70 Absatz 5x Nummer 2 AWV;
- - des Beschlusses 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 57) in § 69d Absatz 1 Nummer 1 AWV und der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 1) in § 70 Absatz 10 AWV;
- - der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9) in § 69d Absatz 1 Nummer 2 und in § 70 Absatz 5i AWV;
- - der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70) in § 69d Absatz 1 Nummer 3 und in § 70 Absatz 5h AWV;
Nummer 3 sowie Nummer 12 Buchstabe a und e
Mit der Änderung wird die Resolution 2060 (2012) des VN-Sicherheitsrates vom 25. Juli 2012 sowie der hierauf beruhende Beschluss 2012/632/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/127/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea umgesetzt. Dabei werden Ausnahmetatbestände gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses 2012/632/GASP in § 69b Absatz 2 AWV aufgenommen. Die Ausnahmen sind vorgesehen für Schutzkleidung sowie für nichtletale militärische Ausrüstung für humanitäre oder Schutzzwecke. Die allgemeine Genehmigungspflicht für Ausfuhren von Waffen und Rüstungsgütern nach § 5 Absatz 1 AWV bleibt unberührt.
Für die Lieferung von nichtletaler militärischer Ausrüstung für humanitäre oder Schutzzwecke kann die Genehmigung nach § 5 Absatz 1 AWV erst erteilt werden, wenn die Lieferung auf Vorlage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorab vom VN-Sanktionsausschuss genehmigt wurde. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Der Verweis in Absatz 4 (Wirkung der Verbote auch auf Deutsche im Ausland) wird angepasst. Die Vorschriften zur Strafbewehrung in § 70a Absatz 2 Nummer 1 und 11 AWV werden angepasst.
Nummer 6
Mit der Änderung in § 69j AWV wird die Resolution 2045 (2012) des VN-Sicherheitsrates vom 26. April 2012 sowie der hierauf beruhende Beschluss 2012/371/GASP des Rates vom 10. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d"Ivoire umgesetzt. Dabei werden die Ausnahmetatbestände der aktuellen Lage in Côte d"Ivoire angepasst. Die Ausnahmetatbestände vom Ausfuhrverbot von Rüstungsgütern werden in § 69j Absatz 3 zusammengefasst. Die allgemeine Genehmigungspflicht für Ausfuhren von Waffen und Rüstungsgütern nach § 5 Absatz 1 AWV bleibt unberührt.
In § 69j Absatz 3 Nummer 1 und 5 AWV werden Ausnahmen vom Waffenembargo für die Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d"Ivoire (UNOCI) und von Schutzkleidung (Artikel 2 Buchstabe a und c des Beschlusses 2012/371/GASP) erfasst, die bisher in § 69j Absatz 4 AWV geregelt waren.
In § 69j Absatz 3 Nummer 2, 3 und 4 AWV werden die Ausnahmen vom Waffenembargo geregelt, in denen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Lieferung im Voraus dem VN-Sanktionsausschuss mitteilen muss:
Die bisher in § 69j Absatz 5 AWV erfasste Ausnahme für Güter für die Evakuierung von Staatsangehörigen wird nun in § 69j Absatz 3 Nummer 3 AWV geregelt (Artikel 2 Buchstabe b ii) des Beschlusses 2012/371/GASP). Der Hinweis auf die Mitteilungspflicht gemäß § 69j Absatz 5 Satz 2 AWV in der bisherigen Fassung entfällt; solche Mitteilungen sind vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gegenüber dem VN-Sanktionsausschuss zu machen.
Darüber hinaus werden in § 69j Absatz 3 Nummer 2 AWV Ausfuhren nichtletaler Ausrüstung für humanitäre oder Schutzzwecke (Artikel 2 Buchstabe b i) des Beschlusses 2012/371/GASP; bisher § 69j Absatz 3 Nummer 2 AWV) sowie in § 69j Absatz 3 Nummer 4 AWV zur Unterstützung der Sicherheitskräfte bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 2 Buchstabe b iii) des Beschlusses 2012/371/GASP; bisher § 69j Absatz 3 Nummer 4 AWV) erfasst.
In § 69j Absatz 3 Nummer 6 AWV wird eine Ausnahme für die Lieferung von Gütern zur Reform des Sicherheitssektors (Artikel 2 Buchstabe d des Beschlusses 2012/371/GASP; bisher § 69j Absatz 3 Nummer 3 AWV ) erfasst. Die Genehmigung nach § 5 Absatz 1 AWV kann erst erteilt werden, wenn die Lieferung dieser Güter auf Vorlage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorab vom VN-Sanktionsausschuss genehmigt wurde.
Nummer 8
Mit der Änderung wird der Beschluss 2012/665/GASP des Rates vom 26. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea umgesetzt. Dabei wird ein weiterer Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2010/638/GASP mit seiner Änderung durch den Beschluss 2012/665/GASP in § 69p Absatz 2 AWV aufgenommen.
Nummer 9 und Nummer 12 Buchstabe e
In der Überschrift des § 69r AWV wird die neue Rechtsgrundlage gemäß Beschluss 2012/739/GASP vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien berücksichtigt. Die mit Beschluss 2011/782/GASP und den zugehörigen Änderungsbeschlüssen verhängten Maßnahmen werden mit dem Beschluss 2012/739/GASP in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst.
Eingefügt wird darüber hinaus insbesondere ein umfassendes Verbot der Einfuhr, des Erwerbs und der Beförderung von Rüstungsgütern (§ 69r Absatz 5 AWV). Die Verbote beziehen sich auch auf Deutsche im Ausland. Verstöße gegen die Verbote werden in § 70a Absatz 2 Nummer 11 AWV strafbewehrt. Diese Ergänzung des Waffenembargos geht zurück auf den Beschluss 2012/634/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien.
Nummer 10
In der Überschrift des § 69s AWV wird die neue Rechtsgrundlage gemäß Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus berücksichtigt. Die mit Beschluss 2010/639/GASP verhängten Maßnahmen werden mit dem Beschluss 2012/642/GASP in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst, so dass über die Rechtsgrundlage hinausgehende Anpassungen nicht erforderlich sind.
Nummer 11 Buchstabe c, d, e, f, g Unterbuchstabe aa, h, i, k und l Unterbuchstabe aa (Anpassung der Verweise an EU-Sanktionsverordnungen)
Die Änderungen aktualisieren die Verweise auf die EU-Verordnung zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses und auf EU-Sanktionsverordnungen und passen die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen diese Verordnungen an. Berücksichtigt werden die jeweils letzten Änderungen
- - der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28, L 27 vom 30.1.2004, S.57) in § 70 Absatz 5j AWV,
- - der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates vom 29. April 2004 über weitere restriktive Maßnahmen gegenüber Liberia (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 32) in § 70 Absatz 5n AWV,
- - der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S.1, L 161 vom 21.6.2011, S.1) in § 70 Absatz 5s AWV,
- - der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1) in § 70 Absatz 5u AWV
- - der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia (ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2) in § 70 Absatz 5x Nummer 1 AWV,
- - der Verordnung (EU) Nr. 667/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Eritrea (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 16) in § 70 Absatz 5y AWV,
- - Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1) in § 70 Absatz 5z AWV,
- - Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S.4) in § 70 Absatz 8 AWV,
- - der Verordnung (EU) Nr. 036/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1) in § 70 Absatz 9 AWV,
Nummer 11 Buchstabe j
Durch die Änderung werden Verstöße gegen die Vorabanmeldepflicht nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1, L 87 vom 2.4.2011, S. 37) in § 70 Absatz 7 Nummer 1 AWV bußgeldbewehrt. Die Bundesrepublik Deutschland kommt damit ihrer Verpflichtung zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Embargoverordnung nach. Verstöße gegen die wesentlichen Verbotsvorschriften der Libyen-Embargo-Verordnung wurden bereits gemäß § 34 Absatz 4 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger strafbewehrt.
Nummer 11 Buchstabe l Unterbuchstabe bb und cc
Durch die Änderung werden Verstöße gegen die Vorabanmeldepflicht nach Artikel 2c der Verordnung (EU) Nr. 036/2012 des Rates mit ihrer Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 944/2012 vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 9) in § 70 Absatz 9 Nummer 1 AWV bußgeldbewehrt. Die Bundesrepublik Deutschland kommt damit ihrer Verpflichtung zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Embargoverordnung nach. Verstöße gegen die wesentlichen Verbotsvorschriften der Syrien-Embargo-Verordnung wurden bereits gemäß § 34 Absatz 4 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger strafbewehrt.
Nummer 11 Buchstabe n
Durch die Änderung werden Verstöße gegen die Informationspflicht nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen (ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 1) in § 70 Absatz 11 AWV bußgeldbewehrt. Die Bundesrepublik Deutschland kommt damit ihrer Verpflichtung zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Embargoverordnung nach. Verstöße gegen die wesentlichen Verbotsvorschriften der Guinea-Bissau-Embargo-Verordnung wurden bereits gemäß § 34 Absatz 4 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger strafbewehrt.
Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2368:
Fünfundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.
Erfüllungsaufwand | |
Wirtschaft | Marginaler Umstellungsaufwand |
Verwaltung | Marginaler Umstellungsaufwand |
Das Regelungsvorhaben führt für Wirtschaft und Verwaltung zu einem marginalen Umstellungsaufwand.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Lechner
Vorsitzender Berichterstatter