Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen

Der Bundesrat hat in seiner 854. Sitzung am 13. Februar 2009 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 2 Nummer 6, § 8 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 ZensG 2011)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Sofern nicht sämtliche an der Anschrift wohnende Personen erfasst werden, kann das Ziel der etwa 45 Mio. Euro teuren Erhebung nicht erreicht werden, welches darin besteht, sämtliche Personen an der Anschrift zu ermitteln, die bei der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl zu berücksichtigen sind. Der zur Erreichung dieses Ziels zwingend erforderliche Abgleich mit den an der Anschrift gemeldeten Personen aus den Meldedaten ist nur dann durchführbar, wenn die ganze Anschrift in die Erhebung einbezogen wird. Dementsprechend müssen auch Personen in der Erhebung erfasst werden, die zwar an der Anschrift, nicht aber im Sonderbereich wohnen.

Zu Buchstabe a:

Die Änderung dient der Klarstellung.

Zu Buchstabe b:

Die Änderung ist zur Erreichung des Erhebungszieles notwendig.

4. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 2 Nummer 8 bis 10 - neu - ZensG 2011)

In Artikel 1 sind in § 1 Absatz 2 Nummer 7 der Punkt durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummern anzufügen:

Begründung

Bei den Erhebungen unter den Nummern 8 und 9 handelt es sich um ergänzende Erhebungen, mit denen Fehler in den Melderegistern statistisch korrigiert werden.

Die tatsächliche Bereinigung der Melderegister findet ausschließlich als statistische Maßnahme statt ohne dass eine Rückmeldung und Bereinigung in den Melderegistern erfolgt. Die Erhebung unter Nummer 10 umfasst Befragungen zur Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse bei rund 400 000 Befragten bundesweit. Da von den Erhebungen unter den Nummern 8 bis 10 eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Bürgern betroffen ist, müssen auch diese Datenerhebungen in die Aufzählung des § 1 Absatz 2 übernommen werden.

5. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 ZensG 2011)

In Artikel 1 ist in § 1 Absatz 3 Nummer 1 das Wort "und" nach dem Wort "Gemeinden" durch die Wörter "durch die statistischen Ämter des Bundes und der Länder zum Berichtszeitpunkt und damit auch" zu ersetzen.

Begründung

Es fehlt an einer Zuständigkeitsregelung in dem Sinne, dass die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl durch die statistischen Ämter des Bundes und der Länder erfolgt. Die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen für ihren Zuständigkeitsbereich gehört zu den zentralen Aufgaben der statistischen Ämter.

6. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 3 ZensG 2011)

In Artikel 1 ist § 2 Absatz 3 wie folgt zu fassen:

Begründung

Aus dem Gesetzentwurf geht nicht eindeutig hervor, auf welche Einheiten sich der zweite Halbsatz bezieht. Daher wurde der zweite Halbsatz zu einem eigenen Satz, in dem deutlich sowohl auf Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte als auch auf die zu erhebenden Wohnungen Bezug genommen wird.

7. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 4, § 6 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h - neu - ZensG 2011)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Die Neufassung des Absatzes 4 differenziert zwischen Wohnung und Wohnung im engeren Sinne. Letztere verfügt über eine Küche oder Kochnische. Neben diesen Wohnungen im engeren Sinne gibt es auch sonstige Wohneinheiten. Dies sind Wohneinheiten ohne eigene Küche/Kochnische, z.B. in einem Studentenwohnheim, für den zusammen mit anderen Wohneinheiten lediglich die Möglichkeit besteht, eine Gemeinschaftsküche zu nutzen. Die Änderung ist erforderlich, um die Anschlussfähigkeit an die nationale Gesetzgebung und die nationale Statistik zu ermöglichen.

Dies ist erforderlich, um Aussagen über die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnungen bzw. über Wohnungsfehlbestände oder Wohnungsüberhänge machen zu können. Darauf aufbauende baustatistische Auswertungen bilden eine wichtige Planungsgrundlage für Bund, Länder und Kommunen.

Nach Absatz 4 Satz 3 des Regierungsentwurfs würde von dem bisher gebräuchlichen und im Baurecht normierten Wohnungsbegriff abgewichen. Gerade die Küche oder Kochnische unterscheidet Wohnungen im engeren Sinne von sonstigen Wohneinheiten.

Die Abgrenzung dieser Wohnungen im engeren Sinne findet Anwendung in der amtlichen Statistik, so z.B. in:

Entsprechend sind Wohnungen auch in den Bauordnungen der Länder definiert, so beispielsweise in § 49 Absatz 4 BauO NRW.

Würde im Zensus 2011 von der bewährten Definition abgewichen, so hätte dies einen methodischen Bruch in baustatistischen Auswertungen zur Folge.

Die erste bundesweite Vollerhebung des Gebäude- und Wohnungsbestandes nach einem Viertel Jahrhundert wäre damit nur bedingt anschlussfähig an die bisher verfügbaren Zahlen.

In der Gebäude- und Wohnungszählung sind auch Wohnungen zu erfassen, die zum Berichtszeitpunkt vollständig für administrative oder gewerbliche Zwecke genutzt werden. Dies ist notwendig, um im Rahmen der Zählung eine vollständige Bestandsaufnahme des potenziellen Wohnraumes sicherzustellen. Wohnungen, die zum Berichtszeitpunkt einer vollständig administrativen oder gewerblichen Nutzung unterliegen werden - wie in der Begründung zum vorliegenden Gesetzentwurf ausgeführt - unter der Kategorie "ausschließlich gewerbliche Nutzung durch den Eigentümer oder einen Mieter" erfasst. Insoweit wurde die Einschränkung im Gesetzestext gestrichen.

Zu Buchstabe b:

Um die bewährte Abgrenzung weiterhin anwenden zu können, ist die Ergänzung des abgrenzenden Merkmals in § 6 Absatz 2 Nummer 2 als Folgeänderung erforderlich.

Das Merkmal "Küche oder Kochnische" wird benötigt, um Wohnungen in der gängigen gesetzlichen und statistischen Abgrenzung von sonstigen Wohneinheiten unterscheiden zu können. Der Verzicht auf eine Erhebung der Küche als wohnungsdefinierendem Bestandteil würde zu einem methodischen Bruch in der Baustatistik führen. Die nach 1987 bundesweit erste Vollerhebung des Gebäude- und Wohnungsbestandes wäre nur bedingt an die bisher veröffentlichten Daten anschlussfähig;

Zeitreihenvergleiche wären nicht mehr möglich.

8. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 5 Satz 5 ZensG 2011)

In Artikel 1 ist in § 2 Absatz 5 Satz 5 das Wort "Beherbergungsstätten," zu streichen.

Begründung

Beherbergungsstätten sind entweder für das Zensusergebnis unbedeutend (sofern dort keine Person ihren üblichen Aufenthaltsort hat) oder können angemessen und ohne Zusatzaufwand mit den bestehenden Konzepten der Registernutzung und der Haushaltsstichprobe nach § 7 erfasst werden. Personen, die beispielsweise ausschließlich in einem Hotel wohnen, sind damit in den bisherigen Konzepten zum Zensus berücksichtigt. Dies haben die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder einvernehmlich festgestellt, nachdem diese Fragestellung in den zuständigen Fachgremien ausführlich behandelt wurde.

Bei der Erhebung der Beherbergungsstätten als Anschriften mit Sonderbereichen wären zunächst alle Beherbergungsstätten (Hotels, Pensionen, Campingplätze) vor dem Zensusstichtag zu ermitteln und anschließend vollzählig zu erheben. Nach ersten grob überschlägigen Schätzungen würden Kosten in Höhe von etwa 13 Mio. Euro ohne jeglichen Zusatznutzen entstehen. Die Zahl der Auskunftspflichtigen würde um bis zu 0,5 bis 1 Mio. Personen steigen (z.B. fast alle Betreiber von Privatpensionen, sofern sie an der Anschrift selbst wohnen, wären vollzählig zu befragen). Die Zuordnung dieser Personen zu den Sonderbereichen ist aus fachlicher Sicht nicht vertretbar.

Da die Befragung bei geschätzt bis zu 0,5 bis 1 Mio. Personen einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedeutet, diese Befragung jedoch für das Zensusergebnis völlig unerheblich ist, verstößt die Einbeziehung der Beherbergungsstätten in die Erhebung an Sonderanschriften nach § 8 gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die Verfassungsmäßigkeit des erforderlichen Grundrechtseingriffs könnte in Frage gestellt werden.

Die öffentliche Akzeptanz des Zensus 2011 könnte bei einer Vollerhebung in Beherbergungsstätten deutlich beeinträchtigt werden.

Nach dem Konzept der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder sind zunächst einmal alle Beherbergungsstätten mit angemeldeten Personen regulär über die Registerdatennutzung erfasst. Hierzu sind keine besonderen Vorkehrungen erforderlich.

Des Weiteren werden im Rahmen der Haushaltsstichprobe auch Beherbergungsstätten einbezogen soweit diese bei der Stichprobenziehung ausgewählt wurden. In diesen Fällen werden Personen, die als vorübergehende Beherbergungsgäste unter die Regelungen des § 16 Absatz 1 MRRG fallen, nicht in die Erhebung einbezogen. Werden im Zensus zu zählende Personen als Fehlbestände ermittelt, so fließen diese in die Korrekturmaßnahmen ein, wie an allen anderen "Normalanschriften".

Entsprechendes gilt für etwaige Karteileichen in den Meldedateien.

Mit einer Einbeziehung der Beherbergungsstätten als Sonderanschriften würden ohne erkennbaren Nutzen die Kosten des Zensus und die Gefahr von Erhebungswiderständen deutlich erhöht.

9. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 6 ZensG 2011)

In Artikel 1 ist § 2 Absatz 6 wie folgt zu fassen:

Begründung

Im Rahmen des Zensus ist es fachlich notwendig, regional differenzierte Informationen auch für Gebiete mit überwiegend kleinen Gemeinden und für Teile von Großstädten zu gewinnen. Dies gilt auch für die Ergebnisse aus der nach § 7 geregelten Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis. Sofern diese so angelegt wird, dass sie - ungeachtet der Größe der Kommune - primär auf Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern als Auswahleinheiten für die Stichprobenziehung abstellt, liefert sie in Abhängigkeit von der kommunalen Struktur in den Ländern eine regional unterschiedliche Abdeckung mit Strukturdaten zur Bevölkerung. Eine Haushaltebefragung muss auch die unterschiedlichen kommunalen Strukturen in den Ländern berücksichtigen und auch Gemeindeverbände unterhalb der Kreisebene sowie Teile von Städten als administrative Einheiten betrachten.

In Rheinland-Pfalz z.B. haben lediglich 45 von insgesamt 2 306 Ortsgemeinden mehr als 10 000 Einwohner. Die Verwaltungsgeschäfte von insgesamt 2 257 Ortsgemeinden werden durch 163 Verbandsgemeindeverwaltungen wahrgenommen.

Diese Verbandsgemeinden sind eigenständige Gebietskörperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit und entsprechen insoweit den im Gesetzentwurf für die anderen Länder berücksichtigten Gemeinden. Wenn diese Gemeindeverbände unterhalb der Kreisebene nicht als eigenständige Auswahleinheiten in der Stichprobe berücksichtigt werden erhält Rheinland-Pfalz letztlich zum Nachweis von Zensus-Zusatzmerkmalen für weite Teile des Landes kaum tiefer regionalisierbare Ergebnisse als aus dem monatlichen Mikrozensus. Im Hinblick auf die Zusatzmerkmale können dann keine bzw. keine hinreichend belastbaren Regionaldaten unterhalb der Kreisebene bereitgestellt werden.

Mit der Berücksichtigung von Teilen größerer Städte als Auswahlbasis für die Stichprobe wird mit geringem Zusatzaufwand ein Beitrag zur qualitativen Absicherung der Ergebnisse aus der Haushaltestichprobe geliefert. Dies ist insoweit erforderlich, als nach den Ergebnissen des Zensustests 2001 für große Städte mit einer höheren Fehlerquote der Melderegister zu rechnen ist.

Außerdem ist es z. B für Berlin notwendig, die amtliche Einwohnerzahl auch auf der Bezirksebene festzustellen. In Berlin ist dies Voraussetzung für die monatliche Fortschreibung der amtlichen Einwohnerzahlen auf der Bezirksebene. Auf der Grundlage dieser Bezirksergebnisse erfolgen dort derzeit u. a. die Finanzzuweisung für die Bezirke sowie die Hochrechnung des Mikrozensus.

Die im Gesetzentwurf getroffene Abweichungsmöglichkeit bei Gebietsreformen ist zu unbestimmt, um die Feststellung der Einwohnerzahlen auf vergleichbarer Basis gewährleisten zu können. Insoweit ist eine Präzisierung erforderlich.

10. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 Nummer 24 ZensG 2011)

In Artikel 1 ist § 3 Absatz 1 Nummer 24 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Änderung dient der Richtigstellung. Von den Meldebehörden wird nicht die Anschrift des Wohnungsgebers, sondern der Name des Wohnungsgebers angefordert.

Dieser wird unter der Bezeichnung "Anschrift - Wohnungsgeber" (DSMeld, Blatt 1212) geführt.

11. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 Nummer 26 ZensG 2011)

In Artikel 1 sind in § 3 Absatz 1 Nummer 26 die Wörter "nebst Grund der Übermittlungssperre" durch die Wörter "nach § 21 Absatz 5 und 7 des Melderechtsrahmengesetzes" zu ersetzen.

Begründung

Ausweislich der amtlichen Begründung zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 26 des Gesetzentwurfes ist das Merkmal "Übermittlungssperre nebst Grund der Übermittlungssperre" erforderlich um Personen mit Auskunftssperre nach § 21 Absatz 5 MRRG (wie bei Personen, denen Gefahren für Leben, Gesundheit, Freiheit oder ähnlich hochrangige Rechtsgüter drohen) einerseits zu zählen, andererseits aber auch dem Schutzbedürfnis der Betroffenen bei den Erhebungen des Zensus Rechnung tragen zu können. Übermittlungssperren i. S. d. Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) und der Meldegesetze der Länder umfassen nicht nur die von Gesetzes wegen bestehenden Auskunftssperren nach § 21 Absatz 5 MRRG, sondern auch die gesetzlichen Übermittlungsverbote nach § 21 Absatz 7 MRRG in besonderen sensiblen Fallkonstellationen (Adoption; Transsexuelle). Daneben bestehen die Übermittlungssperren, die auf Grund einer Erklärung des Betroffenen erfolgen.

Dies sind Übermittlungsverbote, die auf Grundlage der Widerspruchsrechte der Einwohner gegen die Übermittlung bestimmter Daten z.B. an Adressbuchverlage, Parteien, Religionsgesellschaften oder bei Alters- oder Ehejubiläen bestehen und die in weit höherer Anzahl als die gesetzlichen Auskunftssperren in den Melderegistern eingetragen sind. Letztere sind für die Aufgabenerfüllung der jeweiligen Statistikbehörde nicht erforderlich.

Mit der Beschränkung der Übermittlungsverpflichtung der Meldebehörden auf die gesetzlich bestehenden Auskunftssperren erfolgt auch eine Verwaltungsersparnis bei der Datenverarbeitung. Die Aussonderung der Datensätze wird vereinfacht, weil die Suchläufe höchstens nur noch zu drei Arten von Auskunftssperren (nach § 21 Absatz 5 und § 21 Absatz 7 Nummer 1 und 2 MRRG) erfolgen müssen und nicht mehr zu allen derzeit nach Maßgabe des Datenblattes 1801 des Datensatzes für das Meldewesen (DS Meld) bestehenden neun Arten von Übermittlungssperren.

Mit der Gesetzesänderung wird zudem der Gefahr vorgebeugt, dass nicht bloß die Art der Übermittlungssperre - was gewollt ist, aber mangels konkretisierenden Verweis auf das Datenblatt 1801 des DS Meld im Gesetzestext nicht zum Ausdruck kommt - sondern tatsächlich der Grund der Übermittlungssperre mitgeteilt wird. In einem solchen Fall wäre für den Bearbeiter in der jeweiligen Statistikbehörde erkenntlich, warum der Einwohner einer Gefahr für Leib, Leben oder sonstige ähnlich hochrangige Rechtsgüter ausgesetzt ist. Damit würden einzelfallbezogene Lebenssituationen offenbart die für eine statistische Auswertung und Zählung von Einwohnern nicht nur nicht erforderlich sind (z.B. Einwohner ist im Kampfeinsatz in Afghanistan, Aufenthalt in Frauen- oder Mädchenhaus; Sperre, weil V-Mann; Strafgefangener; Einwohner hat Widerspruch gegen Datenübermittlung an Parteien oder Religionsgesellschaften eingelegt), sondern ggf. die Sicherheit des Einwohners über Gebühr einem weiteren Risiko aussetzt.

Die Übermittlungsverpflichtung der Meldebehörden ist somit auf die gesetzlich bestehenden Auskunftssperren nach § 21 Absatz 5 und 7 MRRG zu beschränken.

12. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 6 ZensG 2011)

In Artikel 1 ist § 3 Absatz 6 wie folgt zu fassen:

Begründung

Das Merkmal Anschrift ist als Erhebungsmerkmal einzustufen. Nur die dauerhafte Speicherung der Wohnanschrift ermöglicht flexible kleinräumige Auswertungen unabhängig von im Vorhinein festgelegten Gebietszuschnitten. Kleinräumige Auswertungen mit variablem Gebietszuschnitt liefern wertvolle Informationen, die sowohl für Zwecke der Landes- als auch der Regional- und Kommunalplanung genutzt werden. Selbst in der Gesetzesbegründung wird eingeräumt, dass die Einstufung dieses Merkmals als Hilfsmerkmal fachlich nicht sinnvoll ist.

Da die Informationen auf Adressebene ausschließlich in abgeschotteten Statistikstellen der statistischen Ämter des Bundes, der Länder und der Kommunen für Auswertungszwecke genutzt werden, wird den Belangen des Datenschutzes in vollem Umfang Rechnung getragen.

Darüber hinaus sind im Gesetzentwurf die nach § 3 Absatz 3 erhobenen Hilfsmerkmale nicht korrekt benannt. Durch die Neufassung wird sichergestellt, dass die Namen von den Betroffenen frühzeitig gelöscht werden und damit dem Datenschutz in vollem Umfang Rechnung getragen wird.

13. Zu Artikel 1 (§ 4 Einleitungssatzteil ZensG 2011)

In Artikel 1 sind in § 4 in der Einleitung die Wörter "zu dem Berichtstag, der dem Berichtszeitpunkt am nächsten liegt," durch die Wörter "zum Berichtszeitpunkt" zu ersetzen.

Begründung

Die Zusammenführung von Daten mit unterschiedlichen Stichtagen verursacht einen erheblichen Aufwand, schränkt die Vergleichbarkeit ein und wirkt sich qualitätsmindernd aus. Insoweit ist die Bundesagentur für Arbeit - wie auch für die anderen Datenlieferanten des vorliegenden Gesetzes vorgesehen - zu verpflichten, die Datenlieferung auf den Berichtszeitpunkt, also den 9. Mai 2011, abzustellen und nicht auf einen Berichtstag, der dem Berichtszeitpunkt am nächsten liegt. Da nach dem Gesetzentwurf der Berichtstermin der Bundesagentur für Arbeit auch in einem anderen Monat liegen könnte als im Mai 2011, wäre mit saisonalen und konjunkturellen Verzerrungen im Datenmaterial zu rechnen.

14. Zu Artikel 1 (§ 4 Nummer 1 Buchstaben d bis f und g - neu - ZensG 2011)

In Artikel 1 ist § 4 Nummer 1 wie folgt zu ändern:

Begründung

In § 4 Nummer 1 Buchstabe d ist die Übermittlung des Erhebungsmerkmals "Ausbildung" für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte durch die Bundesagentur für Arbeit vorgesehen. Das Merkmal ist aufzuteilen in die Merkmale Schulbildung und Berufsausbildung. Für das Merkmal "ausgeübter Beruf" ist entsprechend der Buchstabe f, für das Merkmal "Status der Beschäftigten" der neue Buchstabe g vorzusehen.

Die Neufassung dient der Präzisierung bzw. einer Angleichung der Beschreibung wie bei Nummer 2 Buchstaben b und c bzw. Nummer 3 Buchstaben b und c, sowie bei § 7 Absatz 4 Nummer 15 und 16 und verbessert die Auswertungsmöglichkeiten.

15. Zu Artikel 1 (§ 5 Satz 2 ZensG 2011)

In Artikel 1 ist § 5 Satz 2 wie folgt zu fassen: "Die statistischen Ämter der Länder übermitteln für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der übrigen nach § 2 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhebungseinheiten jeweils zehn Monate nach dem Berichtszeitpunkt die in Satz 1 genannten geprüften Daten elektronisch an das Statistische Bundesamt."

Begründung

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Übermittlungsfrist von drei Monaten ist zu knapp bemessen. Eine siebenmonatige Bearbeitungszeit in den statistischen Ämtern der Länder ist notwendig, da die nach spätestens drei Monaten eingehenden Datenlieferungen unter Einschluss der von der Bundesagentur für Arbeit gelieferten Daten zunächst auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit sowie fachliche Richtigkeit geprüft werden müssen; sie entspricht dem zwischen den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder abgesprochenen Arbeits- und Zeitplan. Erst im Anschluss daran können die geprüften Daten an das Statistische Bundesamt elektronisch übermittelt werden.

16. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a,

Absatz 3 Nummer 5 ZensG 2011)

In Artikel 1 ist § 6 wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Forderung zur Erhebung des amtlichen Gemeindeschlüssels führt ins Leere, da die Befragten hierüber keine Kenntnis haben.

Das Merkmal Anschrift ist als Erhebungsmerkmal einzustufen. Nur die dauerhafte Speicherung der Wohnanschrift ermöglicht flexible kleinräumige Auswertungen unabhängig von im Vorhinein festgelegten Gebietszuschnitten. Kleinräumige Auswertungen mit variablem Gebietszuschnitt liefern wertvolle Informationen, die sowohl für Zwecke der Landes- als auch der Regional- und Kommunalplanung genutzt werden. Selbst in der Gesetzesbegründung wird eingeräumt, dass die Einstufung dieses Merkmals als Hilfsmerkmal fachlich nicht sinnvoll ist.

Da die Informationen auf Adressebene ausschließlich in abgeschotteten Statistikstellen der statistischen Ämter des Bundes, der Länder und der Kommunen für Auswertungszwecke genutzt werden, wird den Belangen des Datenschutzes in vollem Umfang Rechnung getragen.

In Folge dazu ist in § 6 Absatz 3 Nummer 5 zu streichen.

17. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h - neu - ZensG 2011)

In Artikel 1 ist § 6 Absatz 2 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen:

Begründung

Die Erhebung dieses Merkmals ist in erster Linie zur Erfüllung der Berichtspflicht gegenüber der Europäischen Union erforderlich.

18. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1 Satz 2,

Absatz 3 Satz 7 ZensG 2011)

In Artikel 1 ist § 7 wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Es ist fachlich notwendig, im Rahmen des Zensus regional differenzierte Informationen auch für Teile von Großstädten und für Gebiete mit überwiegend kleinen Gemeinden zu gewinnen. Eine Haushaltebefragung, die primär auf Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern als Auswahleinheiten für die Stichprobenziehung abstellt, liefert in Abhängigkeit von der kommunalen Struktur in den Ländern eine regional unterschiedliche Abdeckung mit Strukturdaten zur Bevölkerung. Aus diesem Grund muss eine Haushaltebefragung auch die unterschiedlichen kommunalen Strukturen in den Ländern berücksichtigen.

Zu Buchstabe aa:

Mit einer Berücksichtigung von Teilen größerer Städte als Auswahlbasis für die Stichprobe wird mit geringem Zusatzaufwand ein Beitrag zur qualitativen Absicherung der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl geliefert. Dies ist insoweit erforderlich, als nach den Ergebnissen des Zensustests 2001 für große Städte mit einer höheren Fehlerquote der Melderegister zu rechnen ist. Außerdem ist es für Berlin notwendig, die amtliche Einwohnerzahl auch auf der Bezirksebene festzustellen. In Berlin ist dies Voraussetzung für die monatliche Fortschreibung der amtlichen Einwohnerzahlen auf der Bezirksebene. Auf der Grundlage dieser Bezirksergebnisse erfolgen dort derzeit u. a. die Finanzzuweisung für die Bezirke sowie die Hochrechnung des Mikrozensus.

Die Forderung nach Berücksichtigung von Teilen von Städten entspricht in Verbindung mit der Änderung in Buchstabe bb der fachlichen Empfehlung der Leiterinnen und Leiter der statistischen Ämter des Bundes und der Länder.

Zu Buchstabe bb:

Neben den bereits unter Buchstabe aa angeführten Teilen von Städten mit mehr als 400 000 Einwohnern ist für einen vergleichbaren Ergebnisnachweis in den Ländern aufgrund der unterschiedlichen Gemeindestruktur auch die Berücksichtigung der Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz erforderlich.

In Rheinland-Pfalz haben lediglich 45 von insgesamt 2 306 Ortsgemeinden mehr als 10 000 Einwohner. Die Verwaltungsgeschäfte von insgesamt 2 257 Ortsgemeinden werden dort durch 163 Verbandsgemeindeverwaltungen wahrgenommen.

Diese Verbandsgemeinden sind eigenständige Gebietskörperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit und entsprechen insoweit den im Gesetzentwurf für die anderen Länder berücksichtigten Gemeinden. Wenn diese Gemeindeverbände unterhalb der Kreisebene nicht als Auswahleinheiten in der Stichprobe berücksichtigt werden, erhält Rheinland-Pfalz letztlich zum Nachweis von Zensus-Zusatzmerkmalen für weite Teile des Landes kaum tiefer regionalisierbare Ergebnisse als aus dem monatlichen Mikrozensus. Im Hinblick auf die Zusatzmerkmale können dann keine bzw. keine hinreichend belastbaren Regionaldaten unterhalb der Kreisebene bereitgestellt werden.

Die Forderung nach Berücksichtigung dieser Gemeindeverbände und Teilen von größeren Städten mit mehr als 400 000 Einwohnern entspricht in Verbindung mit der Änderung in Buchstabe aa der fachlichen Empfehlung der Leiterinnen und Leiter der statistischen Ämter des Bundes und der Länder.

Zu Buchstabe b:

Die Änderung des Satzes 7 ist Folgeänderung zu der Änderung in Absatz 1 Satz 2.

19. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1 Satz 3 ZensG 2011)

In Artikel 1 ist § 7 Absatz 1 Satz 3 zu streichen.

Begründung

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass selbst bei offensichtlich falschen Eintragungen in den Melderegistern diese Angaben prioritär gegenüber den primärstatistischen Befunden aus der Haushaltsstichprobe zu verwenden sind (Bsp.: verheirateter Fünfjähriger).

Hierbei würden in der Haushaltsstichprobe erhobene Angaben in erheblichem Maße nicht genutzt, weil sie nach der Aufbereitung mit Angaben aus den Meldedaten überschrieben würden. Wie dies erfolgen soll ist völlig unklar, da hierzu bisher keinerlei Fachkonzept vorliegt. Die bisher vorgesehenen Terminpläne müssten hingegen verworfen werden, da die Meldedaten in statistisch aufbereiteter Form erst mit erheblichem zeitlichen Verzug zur Verfügung stehen. Dies hätte zur Konsequenz, dass die Haushaltsstichprobe erst im Jahre 2012 plausibilisiert werden könnte. Damit würden sämtliche Zeitpläne obsolet und die Bereitstellung der Zensusergebnisse würde sich um mehrere Monate verzögern.

Zur Frage, ob eine Festlegung bspw. des Wohnstatus auf der Grundlage der Melderegistereintragungen oder aber alternativ auf der Grundlage der primärstatistischen Befunde erfolgt, liegt bislang kein schlüssiges Fachkonzept vor. Eine Entscheidung hierüber sollte deshalb nicht im Gesetzentwurf vorweggenommen werden. Für die Korrektur des Wohnstatus durch den in der Haushaltsstichprobe erfragten üblichen Aufenthaltsort spricht, dass dieses Vorgehen der Verfahrensweise bei allen bisherigen Volkszählungen entsprechen würde. Bei der Beurteilung dieser Frage ist auch zu berücksichtigen, dass an anderen Stellen im registergestützten Zensus 2011 der primärstatistisch festgestellte Wohnstatus die maßgebliche Größe ist. Dies gilt insbesondere bei der Erhebung an Sonderanschriften nach § 8. Wird in der Haushaltsstichprobe der in der Befragung ermittelte Wohnstatus ignoriert, so führt dies demnach zu unterschiedlichen Verfahrensprinzipien innerhalb des Zensus. Bemerkenswert ist diesbezüglich auch, dass in dem Zensusmodell in Österreich - welches noch viel intensiver auf Registerdaten zurückgreift (dort gehen Daten aus 43 Registern ein) - letztendlich bei der Überprüfung des Wohnstatus ausschließlich das primärstatistisch ermittelte Ergebnis gilt.

20. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 2 ZensG 2011)

21. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 3 Satz 2 ZensG 2011)

In Artikel 1 ist § 7 Absatz 3 Satz 2 wie folgt zu fassen: "Beziehen sich Anschriften auf Neuzugänge, die in dem Zeitraum zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen wurden, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen."

Begründung

Die Änderung in Satz 2 dient der Klarstellung, dass alle Neuzugänge des Anschriften- und Gebäuderegisters in die ergänzende Stichprobe kommen. Eine Beschränkung auf "erstmals bezogene Neubauten" ist nicht sachgerecht. Die ergänzende Stichprobe ist aus allen Neuzugängen von Gebäuden mit Wohnraum zu ziehen.

D.h. auch fertig gestellte, bezugsfähige Neubauten, in denen noch niemand gemeldet ist sind einzubeziehen, da hier zum Berichtszeitpunkt durchaus jemand wohnen könnte ohne gemeldet zu sein (Untererfassung). Ebenso sind z.B. Altbauten, die nach Sanierung wieder bewohnbar sind, einzubeziehen.

22. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 4 Nummer 7 ZensG 2011)

Artikel 1 § 7 Absatz 4 Nummer 7 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Im Gesetzentwurf wird als Datum für Zuwanderung im Sinne der statistischen Erfassung Zuzug "nach dem 31. Dezember 1979" festgelegt. Durch diese Festlegung werden aber die eigentlichen Zuwanderungsbewegungen, die vor diesem Datum gelegen haben nicht erfasst. Hierzu zählt vor allem die Zuwanderung der bislang größten Gruppe der angeworbenen ausländischen Arbeitskräfte, die in den 50er und 60er Jahren zugewandert sind.

Das Statistische Bundesamt verwendet zur Erfassung des Migrationshintergrundes für den Mikrozensus folgerichtig das Merkmal "alle nach 1949 auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Zugewanderten".

Auch haben Bund und Länder im Nationalen Integrationsplan festgestellt, dass Forschung, Statistik und Wissen um die Rahmenbedingungen gelingender Integration deutlich verbessert werden müssen.

Die für Integration zuständigen Ministerinnen/Minister und Senatorinnen/Senatoren der Länder haben im April 2008 beschlossen, zur Verbesserung der Datenlage im Bereich der Integration sowie des Integrationsmonitorings eine Arbeitsgruppe einzurichten.

Um eine einheitliche Datenbasis und Monitoringgrundlage sicherzustellen, haben die für Integration zuständigen Ministerinnen/Minister und Senatorinnen/Senatoren der Länder auf ihrem Treffen am 30. September 2008 als ein zentrales Ergebnis festgelegt dass aus integrationspolitischer Sicht die Zuwanderung betrachtet wird, die nach dem 31.12.1949 stattgefunden hat.

Dies basiert auf den Empfehlungen der o. a. Arbeitsgruppe und ist nunmehr Teil der länderübergreifend angewandten Definition "Migrationshintergrund".

Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene zeitliche Eingrenzung der zu betrachtenden Zuwanderung auf den Zeitraum nach dem 31.12.1979 ist daher aus integrationspolitischer Sicht nicht sachgerecht und widerspricht den auf Länderebene getroffenen Absprachen.

Ein solches Vorgehen birgt zudem die Gefahr, dass sich in den Auswertungen des Zensus Ergebnisse finden werden, die denen des jährlich stattfindenden Mikrozensus widersprechen.

Die zeitliche Eingrenzung im Gesetzentwurf klammert die Zuwanderer der 1950er bis 1970er Jahre und damit die Mehrheit der zugewanderten Menschen aus. Sie beruht auf EU-Vorgaben und ist nicht auf die besonderen Informationsbedürfnisse zugeschnitten die sich aus der deutschen Zuwanderungsgeschichte ergeben.

Um die Auswertungen des Zensus und des Mikrozensus vergleichen zu können, ist es daher notwendig, dass als Zuwanderung im Sinne der statistischen Erfassung das Datum "1. Januar 1950" gelten soll. Damit geht die Erfassung zwar über die Vorgabe in der EU-Verordnung hinaus, doch ist damit nur eine geringfügige Erweiterung der Erhebungsmerkmale verbunden, die mit unerheblichem Kostenaufwand umgesetzt werden kann.

Zu Buchstabe b:

Für den betroffenen Personenkreis sollte auch das Jahr der Ankunft in Deutschland erfasst werden. Nur so sind Aussagen über den Stand der Integration nach Zuwanderungszeitpunkt und gleichzeitig eine der EU-Verordnung entsprechende Auswertung möglich.

23. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 4 Nummer 18 - neu - ZensG 2011)

In Artikel 1 § 7 Absatz 4 Nummer 17 ist der abschließende Punkt durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer anzufügen:

Begründung

Der Entwurf des Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sieht im Rahmen der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis keine Frage zur Religionszugehörigkeit vor. Wegen der Bedeutung, die der Religionszugehörigkeit für das Leben der Menschen zukommt nicht zuletzt für das Verständnis von Prozessen der Integration von muslimischen Zuwanderern und ihrer Kinder, sind vertiefende Informationen besonders wichtig. Die Ergebnisse der Erhebung über die Religionszugehörigkeit stellen zentrale Informationen für Gesetzgebung, Verwaltung und Planung von Bund und Ländern dar, da sie im Zusammenhang mit den anderen Erhebungsmerkmalen Informationen über den Einfluss der Religionszugehörigkeit auf demographische, wirtschaftliche und soziale Tatbestände erlauben. Ferner wurden bei den bisherigen Volkszählungen in der Bundesrepublik Deutschland (1950, 1961, 1969 und 1987) regelmäßig Angaben über die Religionszugehörigkeit erhoben. Die besondere Gelegenheit eines Zensus 2011 würde vertan, wenn er diesen zentralen Aspekt der Bevölkerungszusammensetzung und -entwicklung, der auf bedeutsame gesellschafts- und integrationspolitische Zukunftsaufgaben verweist, außer Acht ließe. Die Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis im Rahmen des Zensus 2011 bietet auf lange Sicht die einzige Chance, umfassende und verlässliche Daten zu bekommen die mit keiner anderen statistischen Erhebung möglich sind.

24. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe h, § 16 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d ZensG 2011)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Nach § 2 Absatz 2 Satz 2 ist der übliche Aufenthaltsort als der Ort definiert, an dem eine Person nach den melderechtlichen Vorschriften mit einer alleinigen Wohnung oder mit Hauptwohnung gemeldet sein sollte. Um diesen Tatbestand in der praktischen Erhebungsdurchführung angemessen abbilden zu können, ist in Anstalts- und Gemeinschaftsunterkünften das Merkmal in Buchstabe e heranzuziehen. Außerhalb der melderechtlichen Ausnahmetatbestände ist jedoch der übliche Aufenthaltsort analog zu den anderen Befragungen (nach § 7 und § 16) zu ermitteln. Hierzu sind Sachverhalte analog zu den Kriterien des § 12 MRRG zu erfragen. Eine unmittelbare Frage nach dem "Wohnungsstatus" ("Wie sollten Sie im Melderegister gemeldet sein?") ist für die praktische Erhebungsdurchführung gänzlich ungeeignet und ließe deutlich schlechtere Ergebnisse erwarten.

25. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe i - neu -§ 11 Absatz 7 Satz 3 ZensG 2011)

Zu § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und i und zu den Hilfsmerkmalen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b mündlich mitzuteilen."

Zu Buchstabe a

Um die Vollzähligkeit der Erhebung sicherzustellen, ist es unabdingbar, dieses Merkmal zu erheben, wenn an einer Anschrift mit Sonderbereich eine Direktbefragung erfolgt.

Zu Buchstabe b

Zur Gewährleistung der vollzähligen Erhebung der in einem Haushalt wohnenden Personen ist analog zu der Befragung im Rahmen der Haushaltsstichprobe und der Erhebung nach § 16 auch in Wohnhaushalten an Sonderanschriften nach der Zahl der im Haushalt wohnenden Personen zu fragen.

26. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 4 ZensG 2011)

In Artikel 1 sind in § 8 Absatz 4 nach den Wörtern "nach § 6 Absatz 2" die Wörter "sowie Absatz 3 Nummer 1 und 2" einzufügen.

Begründung

Ziel des Absatzes 4 ist es, dem besonderen Schutzbedarf der Personen in sensiblen Sonderbereichen gerecht zu werden. Dieses Anliegen wird von Länderseite mitgetragen.

Hierzu sollte sichergestellt sein, dass die Angaben zum Wohnungsnutzer (§ 6 Absatz 3 Nummer 3) in diesen Fällen nicht erhoben wird.

Die Regelung in § 8 Absatz 4 geht jedoch hierüber deutlich hinaus. Danach dürfte nicht als Hilfsmerkmal erfasst werden, wer die Auskunft zur Gebäude- und Wohnungszählung erteilt (i. d. R. der Gebäudeeigentümer oder dessen Vertreter). Rückfragen würden damit unmöglich. Die getroffene Einschränkung behindert die Erhebungsdurchführung, ohne einen Nutzen für die Persönlichkeitsrechte der Bewohner an der Sonderanschrift zu bringen.

27. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 und 5 - neu -, § 12 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 bis 8 ZensG 2011)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Allgemeines

Die Regelungen in § 9 und § 12 stehen in engem fachlichen Zusammenhang. Bliebe es bei dem vom Gesetzentwurf mit den §§ 9 und 12 vorgesehenem übergreifenden Abgleich sämtlicher Erhebungsteile in einem beim Statistischen Bundesamt einzurichtenden Referenzdatenbestand, wäre das Zensusprojekt ernsthaft gefährdet.

Zudem würden die Länder durch zusätzliche, unnötige Kosten erheblich belastet.

Der Gesetzentwurf sieht ein fachliches Datenmodell vor, bei dem alle Teildatenbestände permanent in einen beim Statistischen Bundesamt betriebenen Referenzdatenbestand eingepflegt werden sollen. Dies könnte nur durch Einrichtung eines verteilten Datenbanksystems umgesetzt werden, in dessen Zentrum eine permanente Integration aller zum Zensus geführten Teildatenbestände stattfindet. Die Einrichtung eines solchen Integrationsdatenbestandes stünde im Widerspruch zu § 12 Absatz 7, weil hierdurch nicht nur die gesamte Verantwortung für die informationstechnischen Aufgaben, sondern auch das Projektrisiko beim Statistischen Bundesamt konzentriert würde, obwohl in § 12 Absatz 7 klare Regelungen hinsichtlich der IT-Verantwortung einzelner statistischer Ämter für die Teilprojekte getroffen sind.

Zudem würde eine doppelte Datenhaltung stattfinden, die weder fachlich noch wirtschaftlich zu begründen ist.

Der Gesetzentwurf verpflichtet durch die §§ 9 und 12 die statistischen Ämter der Länder zur Nutzung dieses zentralen Datenbanksystems bei der Zusammenführung von Teildatenbeständen. Gegen den Aufbau eines Referenzdatenbestandes beim Statistischen Bundesamt und die gesetzliche Verpflichtung, diesen zu nutzen, gibt es gravierende Einwände:

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:

Die Änderung des § 9 Absatz 1 dient der Richtigstellung. Die von der Bundesregierung vorgelegte Fassung steht im Widerspruch zu der vereinbarten Arbeitsteilung des bisherigen § 12 Absatz 7 und der mit dem bisherigen § 12 Absatz 4 getroffenen Regelung, dass die statistischen Landesämter die Zusammenführung der Daten nach § 3 mit denen nach §§ 4 und 5 durchführen.

Zudem wird mit der geänderten Fassung des § 9 Absatz 1 geklärt, dass bei der Zusammenführung der kombinierten Daten nach Satz 1 mit denen nach §§ 8 und 15 die Daten nach § 16 in diesem Zusammenhang nicht einbezogen werden, sondern im Rahmen der Zusammenführung des neuen Absatz 5 erfolgen. Dies bringt zeitliche Vorteile bei der Aufbereitung.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:

Im Aufbereitungsprozess findet zunächst eine Zusammenführung der Angaben aus der Haushaltsstichprobe mit den Daten der Melderegisterlieferung vom November 2010 (nach § 3 Absatz 2 Nummer 1) statt. Dies ist erforderlich um später die Zusammenführung mit den aufbereiteten Meldedaten in angemessener Frist wirtschaftlich durchführen zu können. Nach der Bildung des kombinierten Datensatzes nach Absatz 1 (der nach den vom Statistischen Bundesamt erstellten Arbeits- und Zeitplänen der zuständigen Projektgruppe erst 13 Monate nach dem Zensusstichtag zur Verfügung steht) findet abschließend die Zusammenführung der Haushaltsstichprobe mit dem kombinierten Datensatz statt. Hinsichtlich der Streichung der Zusammenführung anhand des Referenzdatenbestandes wird auf den allgemeinen Teil der Begründung zu diesem Änderungsvorschlag verwiesen.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd:

Die in den Änderungsvorschlag eingearbeiteten Regelungen spiegeln die Beschlüsse zwischen den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder bezüglich der fachlich notwendigen arbeitsteiligen Aufbereitung der Daten wider. Der hier dargestellte Workflow wurde auf der Sitzung des Lenkungsausschusses Zensus am 10. März 2008 durch die Leiter der statistischen Ämter mit ausdrücklicher Zustimmung des Statistischen Bundesamtes beschlossen. Die dort getroffenen Vereinbarungen sehen vor, dass

Hinsichtlich des Wegfalls der Vorschrift nach § 9 Absatz 3 Satz 1 des Regierungsentwurfs, die Daten unter Beachtung des § 12 Absatz 2 und 4 bis 7 zusammenzuführen, wird auf den allgemeinen Teil der Begründung verwiesen. Im neuen § 9 Absatz 4 Satz 2 wird seinerseits auf den ebenfalls neu gefassten § 12 Absatz 4 verwiesen.

In Absatz 5 wurde die Bezeichnung der Merkmale der Formulierung des § 3 angeglichen (siehe insbesondere Nummer 2 Buchstaben l und q).

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:

Die Absätze 4 bis 6 wurden gegenüber dem Referentenentwurf vom Mai 2008 neu in den Gesetzentwurf aufgenommen. Sie enthalten zum Teil widersprüchliche detaillierte technischorganisatorische Vorschriften zum Verfahren der Datengewinnung und -aufbereitung sowie zum IT-Betrieb.

§ 12 Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 schreiben erhebungsteilübergreifende Prüfungen auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit vor.

Nach den Ergebnissen des Zensustests sind erhebungsteilübergreifende Prüfungen zwischen den Melderegisterdaten (§ 3) und den Daten der Gebäude- und Wohnungszählung (§ 6) für eine hinreichend gute Qualität der Zensusergebnisse unverzichtbar.

Erhebungsteilübergreifende Prüfungen zwischen den nach § 6 (Gebäude- und Wohnungszählung) und den nach § 7 (Haushaltsstichprobe) gewonnenen Daten sind hingegen aus nachfolgenden Gründen abzulehnen:

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb:

Die Änderung dient der Richtigstellung. Die Regelungen im Entwurf der Bundesregierung entsprechen nicht dem zwischen den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder vereinbarten und fachlich notwendigen Arbeitsschnitt. Die im ursprünglichen Absatz 4 enthaltene Zuständigkeit des Statistischen Bundesamts für die Daten der Meldebehörden und die erwerbsstatistischen Daten wurde in diesen Absatz übernommen.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe cc:

Die Änderungen sind Folgeänderungen bzw. dienen der Klarstellung.

In Artikel 1 ist in § 11 Absatz 1 Satz 1 die Angabe "14 bis 16" durch die Angabe "14 bis 17" zu ersetzen.

Begründung

In § 17 ist die Erhebung zur Qualitätskontrolle des Zensus geregelt. Ohne den Einsatz von Erhebungsbeauftragten ist eine Erhebung in der vorgesehenen Größenordnung nicht adäquat durchzuführen.

29. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 2 ZensG 2011)

In Artikel 1 ist § 11 Absatz 2 wird wie folgt zu fassen:

Begründung

Um gewährleisten zu können, dass bundesweit rund 70.000 Erhebungsbeauftragte rekrutiert werden können, ist - wie bei früheren Volkszählungen - eine generelle Verpflichtung vorzusehen.

30. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 5 Nummer 2 ZensG 2011)

In Artikel 1 ist § 11 Absatz 5 Nummer 2 wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Nach § 15 Absatz 3 Bundesstatistikgesetz sind Auskünfte fristgemäß, vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen. Auf diese Formulierung sollte hier abgestellt werden.

Zu Buchstabe b:

Gemäß § 15 Absatz 3 BStatG sind Auskünfte fristgemäß, vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, können ersatzweise Befragungen durchgeführt werden unabhängig von der Form der Auskunftserteilung.

Deshalb ist die Einschränkung "im schriftlichen Verfahren" nicht korrekt, da z.B. für Antworten per Online gleiches gilt.

31. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 7 Satz 2 ZensG 2011)

In Artikel 1 ist § 11 Absatz 7 Satz 2 zu streichen.

Begründung

Die Gebäude- und Wohnungszählung findet auch an Sonderanschriften nach § 6 i.V.m. § 11 Absatz 5 statt und ist dort abschließend geregelt. Es bedarf keiner weiteren Regelung.

32. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 8 ZensG 2011)

In Artikel 1 sind in § 11 Absatz 8 die Wörter "im Rahmen der vorgesehenen schriftlichen Erhebungen und" durch das Wort "für" zu ersetzen.

Begründung

Die Änderung dient der Richtigstellung. Im Rahmen der schriftlichen Befragung nach § 14 Absatz 3 werden keine Erhebungsbeauftragten eingesetzt. Erhebungsbeauftragte werden erst dann einbezogen, wenn es zu Begehungen kommt.

33. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 11 Satz 1 ZensG 2011)

In Artikel 1 ist in § 11 Absatz 11 Satz 1 die Angabe "§§ 7, 8 und 16" durch die Angabe "§§ 6 bis 8 und 15 bis 17" zu ersetzen.

Begründung

Die Änderung dient der Richtigstellung. Es ist fachlich erforderlich, auch bei den Erhebungen nach §§ 6, 15 und 17 den Erhebungsbeauftragten verkürzte Melderegisterauszüge auszuhändigen.

34. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 2 Satz 1 ZensG 2011)

In Artikel 1 sind in § 12 Absatz 2 Satz 1 nach den Wörtern "Durchführung des Zensus und" die Wörter "gemeinsam mit den statistischen Ämtern der Länder für" einzufügen.

Begründung

Die Änderung dient der Richtigstellung der Verantwortlichkeiten.

35. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 8 Satz 2 ZensG 2011)

In Artikel 1 ist § 12 Absatz 8 Satz 2 zu streichen.

Begründung

Mit Blick auf § 12 Absatz 8 Satz 2 ist darauf hinzuweisen, dass sichergestellt sein muss, dass die Statistischen Ämter der Länder auf die von ihnen selbst zur Verfügung gestellten Daten auch dann noch zurückgreifen können, wenn sie von einem anderen Statistischen Amt aufbereitet werden.

36. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 ZensG 2011)

In Artikel 1 ist in § 13 Absatz 1 das Wort "ist" nach dem Wort "gebäudeübergreifend" durch die Wörter "sein kann" zu ersetzen.

Begründung

Die Änderung dient der Klarstellung. In der Begründung zu diesem Paragrafen wird ausgeführt, dass Ordnungsnummern gemeinde- und gebäudeübergreifend sein dürfen, also nicht sein müssen. Dieser sachgerechte Wortlaut sollte auch im Gesetzestext verwendet werden.

37. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 3 Satz 2 ZensG 2011)

In Artikel 1 ist § 13 Absatz 3 Satz 2 zu streichen.

Begründung

Die Änderung dient der Richtigstellung. Es ist erforderlich, die Ordnungsnummern für Zwecke der Auswertung unbefristet zu speichern. So werden beispielsweise die Haushaltszusammenhänge über Ordnungsnummern hergestellt. Auf der Grundlage dieser Merkmale erfolgt die Haushaltegenerierung nach § 9. Zur Erfüllung der in der EU-Zensusverordnung vorgesehenen Berichtspflichten gehört auch die Bereitstellung von Daten über Haushalte (Art. 3 der Verordnung (EG) Nummer 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen, ABl. EU Nummer L 218 S. 15). Es ist damit zu rechnen, dass in einer EU-Durchführungsverordnung geregelt werden wird, dass Eurostat - unter Beachtung des Datenschutzes - einen ständigen Zugriff auf ausgewählte Gesamtdaten erhält. Ohne die Ordnungsnummern können diese Daten zu den Haushalten nicht mehr bereitgestellt werden.

Die Gefahr einer unmittelbaren Deanonymisierung ist durch diese - lediglich der Verwaltung der Daten dienenden Ordnungsnummern - nicht gegeben. Sofern die Ordnungsnummern gelöscht werden, ist eine Ergebniserstellung und Auswertung nach diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.

38. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 2 Satz 2 ZensG 2011)

In Artikel 1 sind in § 14 Absatz 2 Satz 2 die Wörter ", die nicht personenbezogen sein dürfen, aus Unterlagen der nach Landesrecht für die Bauleitplanung," durch die Wörter "aus Unterlagen der für die Bauleitplanung und der nach Landesrecht" zu ersetzen.

Begründung

Die erforderlichen Klärungen zur Sicherstellung der Vollständigkeit des Anschriften- und Gebäuderegisters und damit zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse, insbesondere der amtlichen Einwohnerzahlen, können nur durchgeführt werden, wenn in den statistischen Ämtern der Länder auf Quellen mit Personenbezug zurückgegriffen werden kann.

Außerdem wird klargestellt, dass sich die Zuständigkeit für die Bauleitplanung nicht aus Landesrecht ergibt, sondern aus dem Baugesetzbuch.

39. Zu Artikel 1 (§ 15 Absatz 1 ZensG-2011)

In Artikel 1 sind in § 15 Absatz 1 die Angabe "§ 3 Absatz 1" durch die Angabe "§ 3 Absatz 1 und 3" und die Wörter "nur eine Wohnung" durch die Wörter "alleinige Wohnung" zu ersetzen.

Begründung

Die Änderung dient der fachlichen Richtigstellung. In die Mehrfachfallprüfung sind auch die nach § 3 Absatz 3 übermittelten Daten einzubeziehen. Es muss davon ausgegangen werden dass die in § 3 Absatz 3 benannten in das Ausland entsandten Personen sowie deren Familienangehörige teilweise (noch) in Deutschland gemeldet sind. Ohne eine entsprechende Mehrfachfallprüfung dieser Daten würde es somit zu einer Doppelerfassung dieses Personenkreises und damit zu einer Übererfassung der Einwohnerzahl kommen.

Die Streichung "nur eine" und Einfügung "alleinige" trägt der im Meldewesen üblichen Terminologie Rechnung.

40. Zu Artikel 1 (§ 16 Satz 1 ZensG 2011)

In Artikel 1 ist in § 16 Satz 1 das Wort "nur" nach den Wörtern "Anschriften mit" durch das Wort "grundsätzlich" zu ersetzen.

Begründung

In der Fassung der Bundesregierung sind Befragungen zur Klärung von Unstimmigkeiten ausschließlich an Anschriften mit nur einer bewohnten Wohnung zulässig.

Diese Eingrenzung wurde aus den Befunden des Zensustests abgeleitet. Die zuständigen Fachgremien der statistischen Ämter des Bundes und der Länder haben grundsätzlich dem von der Bundesregierung beschriebene Verfahren zugestimmt.

Mit dem registergestützten Zensus 2011 wird methodisches Neuland betreten. Auch nach dem Zensustest ist es unmöglich, alle Schwierigkeiten in der Durchführung im Voraus abzusehen. Während in Gemeinden mit 10 000 oder mehr Einwohnern mit der Haushaltsstichprobe ein flächendeckendes Instrument für Korrekturmaßnahmen zur Verfügung steht, ist dies für Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern nicht in gleicher Form der Fall. Die Umformulierung des ersten Satzes ermöglicht in besonders problematischen Ausnahmefällen auch dann eine Klärung herbeizuführen, wenn an der Anschrift mehr als eine Wohnung bewohnt ist.

Der Rückgriff auf diese zusätzliche Option zur Absicherung der Ergebnisse wird nach Erwartung der statistischen Ämter der Länder nur in sehr seltenen Fällen erforderlich werden. Der Regelfall soll die zwischen den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder abgestimmten Klärungen bei Unstimmigkeiten an Anschriften mit nur einer bewohnten Wohnung bleiben.

Angesichts der unterschiedlichen Verfahren zur Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern gegenüber Gemeinden mit 10 000 oder mehr Einwohnern, wird die Änderung nach Einschätzung mehrerer statistischer Ämter der Länder einen wichtigen Beitrag zu der Absicherung der Einwohnerzahl und damit zu ihrer Gerichtsfestigkeit leisten.

41. Zu Artikel 1 (§ 17 ZensG 2011)

In Artikel 1 ist § 17 wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a

Die Durchführung eines registergestützten Zensus kann nur dann gelingen, wenn die Vorgehensweise in Bund, Ländern und Gemeinden einheitlich ist. Dies gilt in besonderem Maße für die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen für Bund, Länder und Gemeinden. Diese werden in zahlreichen Rechtsvorschriften als maßgebliche Schlüsselgrößen insbesondere auch für finanzwirksame Transaktionen an Länder und Kommunen genutzt. Eine nicht einheitliche Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahlen hätte empfindliche Störungen der komplexen Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden zur Folge. Das richtige Instrument zur Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens sind die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des Artikel 84 Absatz 2 GG; das wird in Absatz 1 klargestellt.

Zu Buchstaben b und c

Die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Qualitätsüberprüfungen in den Absätzen 1 bis 4 liefern keine Erkenntnisse über die Qualität der aus dem Zusammenspiel aus Registern und Primärstatistiken gewonnenen Zensusergebnisse. Sie beschränken sich auf die Haushaltestichprobe. Dies ist angesichts des Paradigmenwechsels, der im registergestützten Zensus mit Stichprobenverfahren liegt, methodisch nicht hinzunehmen. Im Einzelnen sind die Streichungen wie folgt zu begründen:

Der neu gefasste Absatz 2 sieht ein sehr viel umfassenderes und kostengünstigeres Qualitätskontrollkonzept vor.

Qualitätsuntersuchungen wurden auch bei früheren Volkszählungen in Deutschland durchgeführt. So wurde bei der Volkszählung 1987 eine Nacherhebung bei 0,1% der Bevölkerung vorgenommen. Angesichts der damals gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich im Zensus 2011, bei insgesamt 0,5% der Bevölkerung eine Nacherhebung durchzuführen, um belastbare Ergebnisse auch für kleinere Länder zu erhalten.

Auch international ist es üblich, die Ergebnisse eines Zensus expost zu überprüfen. In Deutschland wird 2011 der Zensus erstmals auf registergestützter Basis durchgeführt. Da es sich hierbei um ein neues, hoch innovatives Zensusverfahren handelt ist es in besonderem Maße notwendig, das gesamte Verfahren einer wissenschaftlich fundierten Qualitätsprüfung zu unterziehen.

Die durch die Änderung des Absatzes 2 vorgesehenen Regelungen liefern umfassende Erkenntnisse zur Qualität des Zensus 2011 und beschränken sich nicht auf die Überprüfung der Qualität der amtlichen Einwohnerzahl. Dies wird zudem mit einem geringeren Erhebungsumfang (ca. 400 000 Befragte) erreicht, während die im Gesetzentwurf vorgesehenen Absätze 2 und 3 zu einer Befragung von rund 900 000 Personen führen würden.

Zu Buchstabe d

Die Worte "im Benehmen" wurden durch die Worte "im Einvernehmen" ersetzt.

Die statistischen Ämter der Länder, die bei der Durchführung des Zensus die aufwendige Feldarbeit durchführen, wirken bei der Ausarbeitung dieser Qualitätsberichte als gleichberechtigte Partner mit.

Im Rahmen des Zensus 2011 muss eine umfassende Qualitätsberichterstattung erfolgen (vgl. Absatz 2 neu). Insoweit greifen die Sätze 2 bis 5 zu kurz und sind daher zu streichen.

42. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 2 Satz 1 ZensG 2011)

In Artikel 1 sind in § 18 Absatz 2 Satz 1 das Wort "Verwaltungen" durch das Wort "Verwalter" sowie die Wörter "Verfügungs- und Nutzungsberechtigten" durch das Wort "Verfügungsberechtigten" zu ersetzen.

Begründung

Auskunftspflichtige Personen können Verwalter der Gebäude sein, aber nicht Verwaltungen allgemein. Der Terminus "Nutzungsberechtigte" für auskunftspflichtige Personen ist nicht mehr relevant (Bezeichnung für ungeklärte Eigentumsverhältnisse in der DDR.)

43. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 2 Satz 6 und 7 ZensG 2011)

In Artikel 1 ist § 18 Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung

Diese Änderungen dienen der Richtigstellung. § 10 Absatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzentwurfs 2011 beinhaltet Regelungen zu den auskunftspflichtigen Stellen und nicht zu den auskunftspflichtigen Personen.

44. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 3 bis 5 sowie Absatz 7 und 8 ZensG 2011)

In Artikel 1 ist § 18 wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf verfolgt den Ansatz, bei der Erhebungsmethodik danach zu unterscheiden ob es sich um sensible Sonderbereiche handelt oder nicht. Der Gesetzentwurf unterlässt es aber schon, in einer in dieser Differenzierung angemessenen Bestimmtheit legal zu definieren, was als sensibler Sonderbereich zu gelten hat. Das von der Bundesregierung vorgeschlagene Erhebungskonzept weicht zudem von dem ursprünglichen Konzept der statistischen Ämter des Bundes und der Länder ab, nach dem die Erhebung an allen Sonderanschriften in allen Fällen durch Befragung der Leitung der Einrichtungen erfolgen soll.

Die Befragung der Einrichtungsleitungen ist sowohl unter fachlichen als auch unter wirtschaftlichen Aspekten als sachgerechte Lösung anzusehen. Bei einer Befragung der Bewohner wären Erhebungswiderstände sowie erhebliche qualitative Einschränkungen zu erwarten (Antwortausfälle). Zudem entstünden bei Direktbefragung erhebliche Mehrkosten (nach letzter Schätzung zwischen 15 und 20 Mio. Euro - ohne Beherbergungsstätten). Insoweit ist die Auskunftspflicht für diesen Erhebungsteil bei den Leitungen der Sonderbereiche vorzusehen.

Für die Befragung im Rahmen von § 7 bei Bewohnern von nicht sensiblen, für die Haushaltsstichprobe ausgewählten Sonderbereichen, sind entsprechend § 8 Absatz 5 die dort wohnenden Personen zu befragen. Für diesen überschaubaren Teil können eventuelle Erhebungswiderstände in Kauf genommen werden.

Zu Buchstabe b

Die Zusammenfassung der Regelungen zur Auskunftspflicht nach §§ 7, 16 und 17 Absatz 2 dient der Vereinfachung und nimmt den Änderungsvorschlag zu § 17 Absatz 3 Buchstabe b und c auf. Die Regelung der Auskunftspflicht nach § 8 im neugefassten Absatz 4 dient der vollständigen Feststellung sämtlicher Personen, die an Anschriften mit Sonderbereichen wohnen. Befindet sich neben dem Sonderbereich noch weiterer Wohnraum an der gleichen Anschrift, der nicht zum Sonderbereich gehört (z.B. Hausmeisterwohnung), so sind diese Personen nach dem Gesetzentwurf noch nicht in die Auskunftspflicht einbezogen.

Sofern nicht sämtliche an der Anschrift mit Sonderbereichen wohnenden Personen erfasst werden, kann das Erhebungsziel nicht erreicht werden (vgl.

Begründung zum Änderungsantrag von § 8 Absatz 1 Satz 1).

Zu Buchstabe c

Die im Gesetzentwurf in Absatz 4 und 7 getroffenen Regelungen zur Form der Auskunftserteilung werden aus Gründen der Vereinfachung zusammengefasst.

Der Änderungsvorschlag zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe i wird dabei aufgenommen.

Zu Buchstabe d

In Folge der Zusammenfassungen sind die Absätze 7 und 8 zu streichen.

45. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 2 Satz 1 ZensG 2011)

In Artikel 1 sind in § 22 Absatz 2 Satz 1 die Wörter "sowie zu den Hilfsmerkmalen" durch das Wort "einschließlich" zu ersetzen.

Begründung

Die Kommunen benötigen für Planungszwecke Zensusdaten auf der Adressebene.

Nur so lassen sich die Zensusdaten auf Dauer unabhängig von administrativen Gebietseinheiten und vorab festzulegenden Blockseiteneinteilungen flexibel kleinräumlich auswerten. Insoweit ist sicher zu stellen, dass räumlich, organisatorisch und personell abgeschottete kommunale Statistikstellen bis auf die Adressebene differenzierte Einzelangaben auf Dauer zur Verfügung gestellt werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass anschriftenbezogene Merkmale als Erhebungsmerkmale eingestuft werden. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Löschungsfrist adressbezogener Informationen nach spätestens zwei Jahren und die alternativ vorgesehene Datenbereitstellung auf Ebene der vorab festgelegten Blockseiten ermöglichen mittelfristig keine hinreichenden Auswertungsmöglichkeiten für Zwecke der Landes-, Regional- und Kommunalplanung.

46. Zu Artikel 1 (§§ 25 bis 27 - neu - ZensG 2011)

Dem Artikel 1 sind folgende §§ 25 bis 27 anzufügen:"

§ 25 Finanzzuweisung

Der Bund gewährt den Ländern zum Ausgleich der bei der Vorbereitung und Durchführung des registergestützten Zensus entstehenden Kosten eine Finanzzuweisung in Höhe der Hälfte der ihnen entstehenden Kosten."

§ 26 Nichtanwendung der Bußgeldvorschriften des Bundesstatistikgesetzes

Die §§ 23 und 24 des Bundesstatistikgesetzes finden keine Anwendung."

§ 27 Sonderregelung zum Verwaltungsverfahren

Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens gemäß § 3 Absatz 1, 2 und 7, § 5 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 3 und 6, § 11 Absatz 6, 7 und 10, § 14 Absatz 1 und 3, § 15 Absatz 3, §§ 16 und 17 sind ausgeschlossen."

Als Folge der Anfügung des § 27

Die Einleitungsformel ist wie folgt zu fassen: "Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:"

Begründung

Zu § 25:

Bisher gibt es noch keine Regelung über die Beteiligung des Bundes an den Kosten, die den Ländern und Gemeinden durch den Zensus 2011 entstehen.

Aus Sicht der Länder ist dies indessen zwingend erforderlich.

Angesichts des erheblichen finanziellen Aufwands für den gesamten Zensus ist es von großer Bedeutung, dass sich der Bund an den Kosten der Länder, die sich aus der Tätigkeit der Länder und der Gemeinden ergeben, zur Hälfte beteiligt.

Dies ist im Blick auf die nationale und europäische Bedeutung unverzichtbar.

Der geplante registergestützte Zensus stellt die erste Volkszählung für ganz Deutschland nach der Wiedervereinigung dar, die Vereinten Nationen empfehlen sogar einen Zehnjahresturnus für eine umfassende Bestandsaufnahme von Gesellschaft und Wirtschaft. Auch die EU-Zensusverordnung sieht in Artikel 1 die Durchführung von Volks- und Wohnungszählungen im Abstand von zehn Jahren vor. Darüber hinaus entspricht die Kostenbeteiligung des Bundes der Staatspraxis bei Volkszählungen. Eine angemessene Beteiligung des Bundes an den Kosten der Länder und Kommunen war auch bei früheren Volkszählungen immer gesetzlich verankert.

Angesichts der nationalen und internationalen Bedeutung und Tragweite des Zensus und angesichts der Tatsache, dass auf die Länder voraussichtlich mindestens 90 Prozent der Kosten des registergestützten Zensus entfallen werden, ist eine hälftige Beteiligung des Bundes sachlich und zur Einhaltung der von der EU vorgeschriebenen Qualitätsstandards geboten.

Die gesamten Kosten des Zensus 2011 werden im Vorblatt auf rund 527 Millionen Euro veranschlagt. Die Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder haben im November die Rechnungshöfe von Bund und Ländern gebeten, eine unabhängige Kostenkalkulation zu den Kosten des Zensus 2011 durchzuführen um eine angemessene Kostenbeteiligung des Bundes zu erreichen.

Die dazu erforderliche Ausgleichsnorm wird mit § 25 geschaffen.

Zu § 26:

Bei der Durchsetzung der Auskunftspflichten nach § 18 des Zensusgesetzes 2011 sollte zur Entlastung der Auskunftspflichtigen auf die Durchführung von Bußgeldverfahren verzichtet werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Auskünfte im Bereich des Zensus 2011 auch ohne Bußgeldbewehrung erteilt werden. Auch bei der Erhebung über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensus) sind die Bußgeldvorschriften des Bundesstatistikgesetzes nicht anwendbar. Wegen der vergleichbaren Kreise der zu Befragenden sind Gründe für eine andere Regelung beim Zensus 2011 nicht ersichtlich. Die Auskünfte für die im Rahmen des Zensus 2011 durchzuführenden Erhebungen können im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens sachgerecht durchgesetzt werden. Damit wird eine vollständige und vergleichbare Informationsbasis gewährleistet. Im Gegensatz zum Verwaltungszwang zielen Bußgelder in erster Linie nicht darauf, rechtzeitige Auskünfte für eine noch laufende statistische Erhebung zu erzwingen, sondern die nicht ordnungsgemäße Auskunftserteilung nachträglich zu sanktionieren und damit auf die Besserung des zukünftigen Meldeverhaltens hinzuwirken.

Bei einer in großen Zeitabständen durchgeführten Erhebung wie dem Zensus läuft dieser Zweck weitgehend leer, weshalb für die Verhängung von Bußgeldern kein ausreichendes Bedürfnis besteht.

Zu § 27:

Mit dem Zensusanordnungsgesetz werden nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des registergestützten Zensus im Jahre 2011 geschaffen das Gesetz regelt im Verhältnis zwischen Bund und Ländern vor allem auch die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Zensus und enthält dabei sowohl Formerfordernisse (§ 3 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 11 Absatz 6, Absatz 7 und Absatz 10 sowie § 14 Absatz 3) als auch Fristbestimmungen (§ 3 Absatz 2 und 7, § 5 Satz 2 [in der vorgeschlagenen Neufassung, vgl. Ziffer 15], § 7 Absatz 6) und sonstige Verfahrensregelungen (§ 3 Absatz 1, § 7 Absatz 3 und § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 3, §§ 16 und 17).

Von durch Bundesgesetz angeordneten Regelungen des Verwaltungsverfahrens können die Länder abweichen, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 GG.

Die Durchführung eines registergestützten Zensus kann aber nur dann gelingen, wenn die oben genannten Formerfordernisse, Fristbestimmungen und sonstigen Verfahrensregelungen in allen Ländern und Gemeinden einheitlich angewandt werden. Sonst besteht die Gefahr, dass die Qualität der Zensusergebnisse von Land zu Land variiert. Zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs ist es deshalb geboten, das Gesetz insoweit abweichungsfest auszugestalten.

Der Bund muss damit von seiner Befugnis nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 GG

Gebrauch machen, was nach Art. 84 Absatz 1 Satz 6 GG die Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates begründet. In dem Gesetzentwurf geht der Bund indessen lediglich von einem Einspruchsgesetz aus.

In § 17 Absatz 1 (neu) wird zwar festgelegt, dass die Durchführung und Aufbereitung des Zensus 2011 nach einheitlichen Methoden, Verfahren und Qualitätsstandards durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen soll. Da jedoch nicht feststeht, ob die Bundesregierung nach Artikel 84 Absatz 2 GG von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, muss die Abweichungsfestigkeit einheitlicher Methoden, Verfahren und Qualitätsstandards durch das Gesetz noch einmal abgesichert werden.

47. Zu Artikel 1 (allgemein)

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (S. 32) erfüllt der Zensus 2011 die in der EU-Zensusverordnung geregelten Datenanforderungen. Gemäß den Verlautbarungen des Bundesministeriums des Innern (Pressemitteilung vom 3. Dezember 2008) im Zusammenhang mit dem Kabinettsbeschluss zum Zensus 2011 sieht der Gesetzentwurf eine strikte 1:1-Umsetzung der Vorgaben der EU-Zensusverordnung vor.

Der Bundesrat weist hierzu auf Folgendes hin: