Der Bundesrat hat in seiner 854. Sitzung am 13. Februar 2009 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
- 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, das zukunftsweisende Modell eines registergestützten Zensus konsequent umzusetzen und nicht auf halbem Weg stehen zu bleiben.
- a) Der Bundesrat begrüßt die Grundsatzentscheidung der Bundesregierung, den Zensus 2011 in Form eines registergestützten Zensus durchzuführen.
Damit werden die Vorgaben der Verordnung (EG) Nummer 763/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Juli 2008 erfüllt, die erstmals eine Zählung der Bevölkerung, der Haushalte sowie Gebäude und Wohnungen in allen Mitgliedstaaten zwingend vorschreibt. Der Zensus 2011 ist auch aus nationaler Sicht dringend erforderlich. Die letzten Volkszählungen in Deutschland fanden 1987 auf dem Gebiet der früheren Bundesrepublik und 1981 auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik statt. Seitdem haben sich tief greifende Veränderungen vollzogen. Gute Politik braucht gute Statistiken. Der Zensus soll die dringend benötigten Planungsdaten für politische Entscheidungen im Bund, Ländern und Gemeinden liefern. Von besonderer Bedeutung ist die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen, die in nahezu 50 Bundes- und Landesgesetzen als Bemessungsgrundlage dienen, beim bundesstaatlichen Finanzausgleich (u. a. Länder-Finanzausgleich und allgemeine Bundesergänzungszuweisungen), im kommunalen Finanzausgleich, bei der Wahlkreiseinteilung oder bei der Berechnung der Stimmen der Länder im Bundesrat.
Eine hohe Qualität der amtlichen Einwohnerzahlen ist daher zwingend.
- b) Der Zensus 2011 soll erstmals registergestützt durchgeführt werden. Anstatt wie früher alle Bürgerinnen und Bürger direkt zu befragen, wird weitgehend auf vorhandene Verwaltungsdaten, insbesondere die Melderegister der Gemeinden, zurückgegriffen. So wird die Bevölkerung deutlich weniger durch Befragungen belastet. Ohne Befragungen geht es allerdings nicht:
Zur Ermittlung von Daten zur Bildung, Gebäuden und Wohnungen, für die keine Register in Deutschland existieren, und um eine hohe Qualität der amtlichen Einwohnerzahlen sicherzustellen, sind Befragungen bei rund einem Drittel der Bürgerinnen und Bürger notwendig. Die Ergebnisse aus Befragungen und die Registerangaben werden anschließend zu den Zensusergebnissen zusammengeführt.
- c) Der Bundesrat hält das Modell des registergestützten Zensus für zukunftsweisend.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung setzt das Modell allerdings nicht konsequent genug um. Um belastbare und gerichtsfeste Ergebnisse erzielen zu können, muss das Modell hinsichtlich seiner beiden Komponenten, der Registerdatennutzung und den Befragungen, konsequent umgesetzt werden:
So ist es inkonsequent, den Umfang der Haushaltsstichprobe in § 7 des Entwurfs auf höchstens acht Prozent der Bevölkerung zu begrenzen, wenn noch nicht klar ist, ob dieser Stichprobenumfang ausreicht, um gerichtsfeste Einwohnerzahlen und belastbare Ergebnisse bei den nur durch die Stichprobe zu ermittelnden Merkmalen zu erreichen. Diese Entscheidung kann erst getroffen werden, wenn die derzeit noch fehlenden wissenschaftlichen Grundlagen vorliegen, die im Rahmen eines vom Bund in Auftrag gegebenen Forschungsprojektes geschaffen werden. Dann sind der Stichprobenumfang und die Stichprobenqualität so festzulegen, dass die in § 1 Absatz 3 des Gesetzentwurfs beschriebenen Ziele des Zensus und die von der Bundesregierung selbst gesetzten Qualitätsvorgaben erreicht werden.
- d) Mit dem registergestützten Zensus wird in Deutschland fachlich und methodisch Neuland beschritten. Um das Projektrisiko zu mindern, sollen die IT-Aufgaben in Teilprojekten auf vier statistische Ämter verteilt werden und von diesen nach den Grundsätzen der zentralen Produktion und Datenhaltung für alle anderen Ämter durchgeführt werden. Dem liegt die Überzeugung zugrunde dass beim Zensus 2011 bewährte IT-Verfahren eingesetzt werden sollen, weil sich Projekte einer solchen Größenordnung nicht als Experimentierfeld für bislang noch nicht erprobte Verfahren eignen.
Mit den von der Bundesregierung nun erstmals vorgesehenen Regelungen in §§ 9 und 12 des Gesetzentwurfs wird dieser ziel führende Ansatz konterkariert.
Statt die Risiken zu verteilen, würde durch einen alle Teilprojekte überspannenden und stets zu aktualisierenden "Referenzdatenbestand" ein außerordentlich komplexes, durch vielfältige Abhängigkeiten gekennzeichnetes und noch nie angewandtes IT-System eingeführt, das die Risiken konzentriert und - hält man sich die enormen Datenmengen vor Augen - potenziert.
Diese Ansammlung von zusätzlichen Datenmengen widerspricht auch dem Gebot der Datensparsamkeit beim Datenschutz.
Der Bundesrat fordert deshalb, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu dem fachlich einvernehmlich entwickelten Konzept der verteilten Aufgaben zurückzukehren und keine unnötigen, mit Mehrkosten verbundenen Risiken einzugehen.
- e) Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren für eine einheitliche Durchführung des Zensus 2011 Sorge zu tragen. Die Durchführung eines registergestützten Zensus kann nur dann gelingen, wenn die Vorgehensweise in allen Ländern und Gemeinden einheitlich ist. Dies gilt in besonderem Maße für die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen für Bund, Länder und Gemeinden. Diese werden in zahlreichen Rechtsvorschriften als maßgebliche Schlüsselgrößen insbesondere auch für finanzwirksame Transaktionen an Länder und Kommunen genutzt. Eine nicht einheitliche Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahlen hätte empfindliche Störungen der komplexen Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden zur Folge.
- f) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dazu auf, eine aktuelle Kostenschätzung auf der Basis des Gesetzentwurfs vorzulegen, die auch die durch einzelne teilweise erstmals vorgesehene Verfahrensvorgaben ausgelösten Mehrkosten gegenüber dem Referentenentwurf beziffert. Die im Vorblatt des Gesetzentwurfs zitierte vorläufige Kostenkalkulation stammt vom Juni 2008 und ist angesichts der inzwischen stattgefundenen Weiterentwicklungen der Erhebungs- und Aufbereitungskonzepte überholt. In den ausgewiesenen Zahlen sind zudem weder die durch die erhöhten Anforderungen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung abzusehenden Mehrkosten noch die allgemeine Kostenentwicklung berücksichtigt.
- g) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren, eine Evaluierung des Zensusgesetzes 2011 und der Ergebnisse des registergestützten Zensus sicherzustellen. Die von der Bundesregierung in § 17 des Gesetzentwurfs vorgeschlagenen Qualitätsüberprüfungen liefern keine Erkenntnisse über die Qualität der aus dem Zusammenspiel aus Registern und Primärstatistiken gewonnenen Zensusergebnisse. Sie beschränken sich auf die Haushaltestichprobe. Dies ist angesichts des Paradigmenwechsels, der im registergestützten Zensus mit Stichprobenverfahren liegt, methodisch nicht ausreichend. Stattdessen ist es notwendig, das gesamte Verfahren einer wissenschaftlich fundierten Qualitätsprüfung zu unterziehen.
- a) Der Bundesrat begrüßt die Grundsatzentscheidung der Bundesregierung, den Zensus 2011 in Form eines registergestützten Zensus durchzuführen.
- 2. Der Bundesrat begrüßt und bekräftigt das Ziel, die Belastung für die Auskunftspflichtigen so gering wie möglich zu halten.
3. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 2 Nummer 6, § 8 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 ZensG 2011)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 1 Absatz 2 Nummer 6 sind das Wort "von" nach dem Wort "Bewohner" sowie das Wort "in" im Klammerzusatz jeweils durch die Wörter "an Anschriften mit" zu ersetzen.
- b) § 8 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen: "Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen".
- bb) In Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter "die dort" durch die Wörter "alle an der jeweiligen Anschrift" zu ersetzen.
Begründung
Sofern nicht sämtliche an der Anschrift wohnende Personen erfasst werden, kann das Ziel der etwa 45 Mio. Euro teuren Erhebung nicht erreicht werden, welches darin besteht, sämtliche Personen an der Anschrift zu ermitteln, die bei der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl zu berücksichtigen sind. Der zur Erreichung dieses Ziels zwingend erforderliche Abgleich mit den an der Anschrift gemeldeten Personen aus den Meldedaten ist nur dann durchführbar, wenn die ganze Anschrift in die Erhebung einbezogen wird. Dementsprechend müssen auch Personen in der Erhebung erfasst werden, die zwar an der Anschrift, nicht aber im Sonderbereich wohnen.
Zu Buchstabe a:
Die Änderung dient der Klarstellung.
Zu Buchstabe b:
Die Änderung ist zur Erreichung des Erhebungszieles notwendig.
4. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 2 Nummer 8 bis 10 - neu - ZensG 2011)
In Artikel 1 sind in § 1 Absatz 2 Nummer 7 der Punkt durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummern anzufügen:
- "8. ergänzenden Erhebungen bei Personen, die nur mit Nebenwohnungen gemeldet sind und für Personen mit mehr als einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, die in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern gemeldet sind (§ 15 Absatz 3),
- 9. ergänzenden Erhebungen zur Klärung von Unstimmigkeiten (§ 16),
- 10. Erhebungen zur Sicherung und Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse (§ 17)."
Begründung
Bei den Erhebungen unter den Nummern 8 und 9 handelt es sich um ergänzende Erhebungen, mit denen Fehler in den Melderegistern statistisch korrigiert werden.
Die tatsächliche Bereinigung der Melderegister findet ausschließlich als statistische Maßnahme statt ohne dass eine Rückmeldung und Bereinigung in den Melderegistern erfolgt. Die Erhebung unter Nummer 10 umfasst Befragungen zur Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse bei rund 400 000 Befragten bundesweit. Da von den Erhebungen unter den Nummern 8 bis 10 eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Bürgern betroffen ist, müssen auch diese Datenerhebungen in die Aufzählung des § 1 Absatz 2 übernommen werden.
5. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 ZensG 2011)
In Artikel 1 ist in § 1 Absatz 3 Nummer 1 das Wort "und" nach dem Wort "Gemeinden" durch die Wörter "durch die statistischen Ämter des Bundes und der Länder zum Berichtszeitpunkt und damit auch" zu ersetzen.
Begründung
Es fehlt an einer Zuständigkeitsregelung in dem Sinne, dass die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl durch die statistischen Ämter des Bundes und der Länder erfolgt. Die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen für ihren Zuständigkeitsbereich gehört zu den zentralen Aufgaben der statistischen Ämter.
6. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 3 ZensG 2011)
In Artikel 1 ist § 2 Absatz 3 wie folgt zu fassen:
- (3) Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung sind alle Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte sowie Wohnungen. Davon ausgenommen sind Erhebungseinheiten, die ausschließlich von ausländischen Staaten oder Angehörigen ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen genutzt werden und aufgrund internationaler Vereinbarungen unverletzlich sind.
Begründung
Aus dem Gesetzentwurf geht nicht eindeutig hervor, auf welche Einheiten sich der zweite Halbsatz bezieht. Daher wurde der zweite Halbsatz zu einem eigenen Satz, in dem deutlich sowohl auf Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte als auch auf die zu erhebenden Wohnungen Bezug genommen wird.
7. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 4, § 6 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h - neu - ZensG 2011)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 2 Absatz 4 ist wie folgt zu fassen:
"(4) Unter "Wohnungen" sind sämtliche nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammen liegende Räume zu verstehen.
Zur Wohnung gehören auch gesondert liegende, zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- oder Bodenräume (zum Beispiel Mansarden). Wohnungen haben einen eigenen Eingang unmittelbar vom Treppenhaus, von einem Vorraum oder von außen, das heißt, dass die Bewohner ihre Wohnung betreten und verlassen können, ohne durch die Wohnung eines anderen Haushalts gehen zu müssen. Eine "Wohnung im engeren Sinne" ist eine Wohnung mit Küche oder Kochnische."
- b) In § 6 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe g ist der Punkt durch ein Komma zu ersetzen und folgender Buchstabe anzufügen: "h) Küche oder Kochnische."
Begründung
Zu Buchstabe a:
Die Neufassung des Absatzes 4 differenziert zwischen Wohnung und Wohnung im engeren Sinne. Letztere verfügt über eine Küche oder Kochnische. Neben diesen Wohnungen im engeren Sinne gibt es auch sonstige Wohneinheiten. Dies sind Wohneinheiten ohne eigene Küche/Kochnische, z.B. in einem Studentenwohnheim, für den zusammen mit anderen Wohneinheiten lediglich die Möglichkeit besteht, eine Gemeinschaftsküche zu nutzen. Die Änderung ist erforderlich, um die Anschlussfähigkeit an die nationale Gesetzgebung und die nationale Statistik zu ermöglichen.
Dies ist erforderlich, um Aussagen über die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnungen bzw. über Wohnungsfehlbestände oder Wohnungsüberhänge machen zu können. Darauf aufbauende baustatistische Auswertungen bilden eine wichtige Planungsgrundlage für Bund, Länder und Kommunen.
Nach Absatz 4 Satz 3 des Regierungsentwurfs würde von dem bisher gebräuchlichen und im Baurecht normierten Wohnungsbegriff abgewichen. Gerade die Küche oder Kochnische unterscheidet Wohnungen im engeren Sinne von sonstigen Wohneinheiten.
Die Abgrenzung dieser Wohnungen im engeren Sinne findet Anwendung in der amtlichen Statistik, so z.B. in:
- - der Gebäude- und Wohnungszählung 1987 in der alten Bundesrepublik,
- - der Gebäude- und Wohnungszählung 1995 in den neuen Ländern,
- - der Gebäude- und Wohnungsstichprobe,
- - der Gebäude- und Wohnungsfortschreibung,
- - der Bautätigkeitsstatistik sowie
- - dem Mikrozensus-Zusatzprogramm zur Wohnsituation.
Entsprechend sind Wohnungen auch in den Bauordnungen der Länder definiert, so beispielsweise in § 49 Absatz 4 BauO NRW.
Würde im Zensus 2011 von der bewährten Definition abgewichen, so hätte dies einen methodischen Bruch in baustatistischen Auswertungen zur Folge.
Die erste bundesweite Vollerhebung des Gebäude- und Wohnungsbestandes nach einem Viertel Jahrhundert wäre damit nur bedingt anschlussfähig an die bisher verfügbaren Zahlen.
In der Gebäude- und Wohnungszählung sind auch Wohnungen zu erfassen, die zum Berichtszeitpunkt vollständig für administrative oder gewerbliche Zwecke genutzt werden. Dies ist notwendig, um im Rahmen der Zählung eine vollständige Bestandsaufnahme des potenziellen Wohnraumes sicherzustellen. Wohnungen, die zum Berichtszeitpunkt einer vollständig administrativen oder gewerblichen Nutzung unterliegen werden - wie in der Begründung zum vorliegenden Gesetzentwurf ausgeführt - unter der Kategorie "ausschließlich gewerbliche Nutzung durch den Eigentümer oder einen Mieter" erfasst. Insoweit wurde die Einschränkung im Gesetzestext gestrichen.
Zu Buchstabe b:
Um die bewährte Abgrenzung weiterhin anwenden zu können, ist die Ergänzung des abgrenzenden Merkmals in § 6 Absatz 2 Nummer 2 als Folgeänderung erforderlich.
Das Merkmal "Küche oder Kochnische" wird benötigt, um Wohnungen in der gängigen gesetzlichen und statistischen Abgrenzung von sonstigen Wohneinheiten unterscheiden zu können. Der Verzicht auf eine Erhebung der Küche als wohnungsdefinierendem Bestandteil würde zu einem methodischen Bruch in der Baustatistik führen. Die nach 1987 bundesweit erste Vollerhebung des Gebäude- und Wohnungsbestandes wäre nur bedingt an die bisher veröffentlichten Daten anschlussfähig;
Zeitreihenvergleiche wären nicht mehr möglich.
8. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 5 Satz 5 ZensG 2011)
In Artikel 1 ist in § 2 Absatz 5 Satz 5 das Wort "Beherbergungsstätten," zu streichen.
Begründung
Beherbergungsstätten sind entweder für das Zensusergebnis unbedeutend (sofern dort keine Person ihren üblichen Aufenthaltsort hat) oder können angemessen und ohne Zusatzaufwand mit den bestehenden Konzepten der Registernutzung und der Haushaltsstichprobe nach § 7 erfasst werden. Personen, die beispielsweise ausschließlich in einem Hotel wohnen, sind damit in den bisherigen Konzepten zum Zensus berücksichtigt. Dies haben die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder einvernehmlich festgestellt, nachdem diese Fragestellung in den zuständigen Fachgremien ausführlich behandelt wurde.
Bei der Erhebung der Beherbergungsstätten als Anschriften mit Sonderbereichen wären zunächst alle Beherbergungsstätten (Hotels, Pensionen, Campingplätze) vor dem Zensusstichtag zu ermitteln und anschließend vollzählig zu erheben. Nach ersten grob überschlägigen Schätzungen würden Kosten in Höhe von etwa 13 Mio. Euro ohne jeglichen Zusatznutzen entstehen. Die Zahl der Auskunftspflichtigen würde um bis zu 0,5 bis 1 Mio. Personen steigen (z.B. fast alle Betreiber von Privatpensionen, sofern sie an der Anschrift selbst wohnen, wären vollzählig zu befragen). Die Zuordnung dieser Personen zu den Sonderbereichen ist aus fachlicher Sicht nicht vertretbar.
Da die Befragung bei geschätzt bis zu 0,5 bis 1 Mio. Personen einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedeutet, diese Befragung jedoch für das Zensusergebnis völlig unerheblich ist, verstößt die Einbeziehung der Beherbergungsstätten in die Erhebung an Sonderanschriften nach § 8 gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die Verfassungsmäßigkeit des erforderlichen Grundrechtseingriffs könnte in Frage gestellt werden.
Die öffentliche Akzeptanz des Zensus 2011 könnte bei einer Vollerhebung in Beherbergungsstätten deutlich beeinträchtigt werden.
Nach dem Konzept der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder sind zunächst einmal alle Beherbergungsstätten mit angemeldeten Personen regulär über die Registerdatennutzung erfasst. Hierzu sind keine besonderen Vorkehrungen erforderlich.
Des Weiteren werden im Rahmen der Haushaltsstichprobe auch Beherbergungsstätten einbezogen soweit diese bei der Stichprobenziehung ausgewählt wurden. In diesen Fällen werden Personen, die als vorübergehende Beherbergungsgäste unter die Regelungen des § 16 Absatz 1 MRRG fallen, nicht in die Erhebung einbezogen. Werden im Zensus zu zählende Personen als Fehlbestände ermittelt, so fließen diese in die Korrekturmaßnahmen ein, wie an allen anderen "Normalanschriften".
Entsprechendes gilt für etwaige Karteileichen in den Meldedateien.
Mit einer Einbeziehung der Beherbergungsstätten als Sonderanschriften würden ohne erkennbaren Nutzen die Kosten des Zensus und die Gefahr von Erhebungswiderständen deutlich erhöht.
9. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 6 ZensG 2011)
In Artikel 1 ist § 2 Absatz 6 wie folgt zu fassen:
- (6) Soweit Erhebungen auf Kreise, Gemeindeverbände unterhalb der Kreisebene und Gemeinden sowie Teile von Städten Bezug nehmen, werden der Gebietsstand und die in § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes geregelte Bevölkerungsfortschreibung mit Stand vom 31. Dezember 2009 zugrunde gelegt. Im Fall von Gebietsreformen kann davon abgewichen werden, wenn bis spätestens zum 31. Juli 2010 der neue Gebietsstand feststeht und die Bevölkerungszahl zum 31. Dezember 2009 für den neuen Gebietsstand vorliegt.
Begründung
Im Rahmen des Zensus ist es fachlich notwendig, regional differenzierte Informationen auch für Gebiete mit überwiegend kleinen Gemeinden und für Teile von Großstädten zu gewinnen. Dies gilt auch für die Ergebnisse aus der nach § 7 geregelten Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis. Sofern diese so angelegt wird, dass sie - ungeachtet der Größe der Kommune - primär auf Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern als Auswahleinheiten für die Stichprobenziehung abstellt, liefert sie in Abhängigkeit von der kommunalen Struktur in den Ländern eine regional unterschiedliche Abdeckung mit Strukturdaten zur Bevölkerung. Eine Haushaltebefragung muss auch die unterschiedlichen kommunalen Strukturen in den Ländern berücksichtigen und auch Gemeindeverbände unterhalb der Kreisebene sowie Teile von Städten als administrative Einheiten betrachten.
In Rheinland-Pfalz z.B. haben lediglich 45 von insgesamt 2 306 Ortsgemeinden mehr als 10 000 Einwohner. Die Verwaltungsgeschäfte von insgesamt 2 257 Ortsgemeinden werden durch 163 Verbandsgemeindeverwaltungen wahrgenommen.
Diese Verbandsgemeinden sind eigenständige Gebietskörperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit und entsprechen insoweit den im Gesetzentwurf für die anderen Länder berücksichtigten Gemeinden. Wenn diese Gemeindeverbände unterhalb der Kreisebene nicht als eigenständige Auswahleinheiten in der Stichprobe berücksichtigt werden erhält Rheinland-Pfalz letztlich zum Nachweis von Zensus-Zusatzmerkmalen für weite Teile des Landes kaum tiefer regionalisierbare Ergebnisse als aus dem monatlichen Mikrozensus. Im Hinblick auf die Zusatzmerkmale können dann keine bzw. keine hinreichend belastbaren Regionaldaten unterhalb der Kreisebene bereitgestellt werden.
Mit der Berücksichtigung von Teilen größerer Städte als Auswahlbasis für die Stichprobe wird mit geringem Zusatzaufwand ein Beitrag zur qualitativen Absicherung der Ergebnisse aus der Haushaltestichprobe geliefert. Dies ist insoweit erforderlich, als nach den Ergebnissen des Zensustests 2001 für große Städte mit einer höheren Fehlerquote der Melderegister zu rechnen ist.
Außerdem ist es z. B für Berlin notwendig, die amtliche Einwohnerzahl auch auf der Bezirksebene festzustellen. In Berlin ist dies Voraussetzung für die monatliche Fortschreibung der amtlichen Einwohnerzahlen auf der Bezirksebene. Auf der Grundlage dieser Bezirksergebnisse erfolgen dort derzeit u. a. die Finanzzuweisung für die Bezirke sowie die Hochrechnung des Mikrozensus.
Die im Gesetzentwurf getroffene Abweichungsmöglichkeit bei Gebietsreformen ist zu unbestimmt, um die Feststellung der Einwohnerzahlen auf vergleichbarer Basis gewährleisten zu können. Insoweit ist eine Präzisierung erforderlich.
10. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 Nummer 24 ZensG 2011)
In Artikel 1 ist § 3 Absatz 1 Nummer 24 wie folgt zu fassen:
- "24. " Anschrift - Wohnungsgeber".
Begründung
Die Änderung dient der Richtigstellung. Von den Meldebehörden wird nicht die Anschrift des Wohnungsgebers, sondern der Name des Wohnungsgebers angefordert.
Dieser wird unter der Bezeichnung "Anschrift - Wohnungsgeber" (DSMeld, Blatt 1212) geführt.
11. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 Nummer 26 ZensG 2011)
In Artikel 1 sind in § 3 Absatz 1 Nummer 26 die Wörter "nebst Grund der Übermittlungssperre" durch die Wörter "nach § 21 Absatz 5 und 7 des Melderechtsrahmengesetzes" zu ersetzen.
Begründung
Ausweislich der amtlichen Begründung zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 26 des Gesetzentwurfes ist das Merkmal "Übermittlungssperre nebst Grund der Übermittlungssperre" erforderlich um Personen mit Auskunftssperre nach § 21 Absatz 5 MRRG (wie bei Personen, denen Gefahren für Leben, Gesundheit, Freiheit oder ähnlich hochrangige Rechtsgüter drohen) einerseits zu zählen, andererseits aber auch dem Schutzbedürfnis der Betroffenen bei den Erhebungen des Zensus Rechnung tragen zu können. Übermittlungssperren i. S. d. Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) und der Meldegesetze der Länder umfassen nicht nur die von Gesetzes wegen bestehenden Auskunftssperren nach § 21 Absatz 5 MRRG, sondern auch die gesetzlichen Übermittlungsverbote nach § 21 Absatz 7 MRRG in besonderen sensiblen Fallkonstellationen (Adoption; Transsexuelle). Daneben bestehen die Übermittlungssperren, die auf Grund einer Erklärung des Betroffenen erfolgen.
Dies sind Übermittlungsverbote, die auf Grundlage der Widerspruchsrechte der Einwohner gegen die Übermittlung bestimmter Daten z.B. an Adressbuchverlage, Parteien, Religionsgesellschaften oder bei Alters- oder Ehejubiläen bestehen und die in weit höherer Anzahl als die gesetzlichen Auskunftssperren in den Melderegistern eingetragen sind. Letztere sind für die Aufgabenerfüllung der jeweiligen Statistikbehörde nicht erforderlich.
Mit der Beschränkung der Übermittlungsverpflichtung der Meldebehörden auf die gesetzlich bestehenden Auskunftssperren erfolgt auch eine Verwaltungsersparnis bei der Datenverarbeitung. Die Aussonderung der Datensätze wird vereinfacht, weil die Suchläufe höchstens nur noch zu drei Arten von Auskunftssperren (nach § 21 Absatz 5 und § 21 Absatz 7 Nummer 1 und 2 MRRG) erfolgen müssen und nicht mehr zu allen derzeit nach Maßgabe des Datenblattes 1801 des Datensatzes für das Meldewesen (DS Meld) bestehenden neun Arten von Übermittlungssperren.
Mit der Gesetzesänderung wird zudem der Gefahr vorgebeugt, dass nicht bloß die Art der Übermittlungssperre - was gewollt ist, aber mangels konkretisierenden Verweis auf das Datenblatt 1801 des DS Meld im Gesetzestext nicht zum Ausdruck kommt - sondern tatsächlich der Grund der Übermittlungssperre mitgeteilt wird. In einem solchen Fall wäre für den Bearbeiter in der jeweiligen Statistikbehörde erkenntlich, warum der Einwohner einer Gefahr für Leib, Leben oder sonstige ähnlich hochrangige Rechtsgüter ausgesetzt ist. Damit würden einzelfallbezogene Lebenssituationen offenbart die für eine statistische Auswertung und Zählung von Einwohnern nicht nur nicht erforderlich sind (z.B. Einwohner ist im Kampfeinsatz in Afghanistan, Aufenthalt in Frauen- oder Mädchenhaus; Sperre, weil V-Mann; Strafgefangener; Einwohner hat Widerspruch gegen Datenübermittlung an Parteien oder Religionsgesellschaften eingelegt), sondern ggf. die Sicherheit des Einwohners über Gebühr einem weiteren Risiko aussetzt.
Die Übermittlungsverpflichtung der Meldebehörden ist somit auf die gesetzlich bestehenden Auskunftssperren nach § 21 Absatz 5 und 7 MRRG zu beschränken.
12. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 6 ZensG 2011)
In Artikel 1 ist § 3 Absatz 6 wie folgt zu fassen:
- (6) Von den nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 übermittelten Daten werden die Daten
- - nach Absatz 1 Nummer 3, 4 und 5 (Angabe des Monats und des Jahres aus dem Merkmal Tag der Geburt), 7 bis 12 sowie 15 bis 19 als Erhebungsmerkmale und die Daten
- - nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 (Angabe des Tages aus dem Merkmal Tag der Geburt), 6, 13, 14 sowie 20 bis 26 und für die unter Absatz 3 genannten Personen das unter Absatz 3 Nummer 1 genannte Merkmal (Familienname, frühere Namen, Vornamen) als Hilfsmerkmale erfasst."
Begründung
Das Merkmal Anschrift ist als Erhebungsmerkmal einzustufen. Nur die dauerhafte Speicherung der Wohnanschrift ermöglicht flexible kleinräumige Auswertungen unabhängig von im Vorhinein festgelegten Gebietszuschnitten. Kleinräumige Auswertungen mit variablem Gebietszuschnitt liefern wertvolle Informationen, die sowohl für Zwecke der Landes- als auch der Regional- und Kommunalplanung genutzt werden. Selbst in der Gesetzesbegründung wird eingeräumt, dass die Einstufung dieses Merkmals als Hilfsmerkmal fachlich nicht sinnvoll ist.
Da die Informationen auf Adressebene ausschließlich in abgeschotteten Statistikstellen der statistischen Ämter des Bundes, der Länder und der Kommunen für Auswertungszwecke genutzt werden, wird den Belangen des Datenschutzes in vollem Umfang Rechnung getragen.
Darüber hinaus sind im Gesetzentwurf die nach § 3 Absatz 3 erhobenen Hilfsmerkmale nicht korrekt benannt. Durch die Neufassung wird sichergestellt, dass die Namen von den Betroffenen frühzeitig gelöscht werden und damit dem Datenschutz in vollem Umfang Rechnung getragen wird.
13. Zu Artikel 1 (§ 4 Einleitungssatzteil ZensG 2011)
In Artikel 1 sind in § 4 in der Einleitung die Wörter "zu dem Berichtstag, der dem Berichtszeitpunkt am nächsten liegt," durch die Wörter "zum Berichtszeitpunkt" zu ersetzen.
Begründung
Die Zusammenführung von Daten mit unterschiedlichen Stichtagen verursacht einen erheblichen Aufwand, schränkt die Vergleichbarkeit ein und wirkt sich qualitätsmindernd aus. Insoweit ist die Bundesagentur für Arbeit - wie auch für die anderen Datenlieferanten des vorliegenden Gesetzes vorgesehen - zu verpflichten, die Datenlieferung auf den Berichtszeitpunkt, also den 9. Mai 2011, abzustellen und nicht auf einen Berichtstag, der dem Berichtszeitpunkt am nächsten liegt. Da nach dem Gesetzentwurf der Berichtstermin der Bundesagentur für Arbeit auch in einem anderen Monat liegen könnte als im Mai 2011, wäre mit saisonalen und konjunkturellen Verzerrungen im Datenmaterial zu rechnen.
14. Zu Artikel 1 (§ 4 Nummer 1 Buchstaben d bis f und g - neu - ZensG 2011)
In Artikel 1 ist § 4 Nummer 1 wie folgt zu ändern:
- a) Die Buchstaben d bis f sind wie folgt zu fassen: "
- d) Schulbildung,
- e) Berufsausbildung,
- f) ausgeübter Beruf,"
- b) Es ist folgender Buchstabe anzufügen:
g) Status der Beschäftigten (sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder geringfügig entlohnt beschäftigt),
Begründung
In § 4 Nummer 1 Buchstabe d ist die Übermittlung des Erhebungsmerkmals "Ausbildung" für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte durch die Bundesagentur für Arbeit vorgesehen. Das Merkmal ist aufzuteilen in die Merkmale Schulbildung und Berufsausbildung. Für das Merkmal "ausgeübter Beruf" ist entsprechend der Buchstabe f, für das Merkmal "Status der Beschäftigten" der neue Buchstabe g vorzusehen.
Die Neufassung dient der Präzisierung bzw. einer Angleichung der Beschreibung wie bei Nummer 2 Buchstaben b und c bzw. Nummer 3 Buchstaben b und c, sowie bei § 7 Absatz 4 Nummer 15 und 16 und verbessert die Auswertungsmöglichkeiten.
15. Zu Artikel 1 (§ 5 Satz 2 ZensG 2011)
In Artikel 1 ist § 5 Satz 2 wie folgt zu fassen: "Die statistischen Ämter der Länder übermitteln für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der übrigen nach § 2 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhebungseinheiten jeweils zehn Monate nach dem Berichtszeitpunkt die in Satz 1 genannten geprüften Daten elektronisch an das Statistische Bundesamt."
Begründung
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Übermittlungsfrist von drei Monaten ist zu knapp bemessen. Eine siebenmonatige Bearbeitungszeit in den statistischen Ämtern der Länder ist notwendig, da die nach spätestens drei Monaten eingehenden Datenlieferungen unter Einschluss der von der Bundesagentur für Arbeit gelieferten Daten zunächst auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit sowie fachliche Richtigkeit geprüft werden müssen; sie entspricht dem zwischen den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder abgesprochenen Arbeits- und Zeitplan. Erst im Anschluss daran können die geprüften Daten an das Statistische Bundesamt elektronisch übermittelt werden.
16. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a,
Absatz 3 Nummer 5 ZensG 2011)
In Artikel 1 ist § 6 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind die Wörter "und amtlicher Gemeindeschlüssel" durch die Wörter ", Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze" zu ersetzen.
- b) Absatz 3 Nummer 5 ist zu streichen.
Begründung
Die Forderung zur Erhebung des amtlichen Gemeindeschlüssels führt ins Leere, da die Befragten hierüber keine Kenntnis haben.
Das Merkmal Anschrift ist als Erhebungsmerkmal einzustufen. Nur die dauerhafte Speicherung der Wohnanschrift ermöglicht flexible kleinräumige Auswertungen unabhängig von im Vorhinein festgelegten Gebietszuschnitten. Kleinräumige Auswertungen mit variablem Gebietszuschnitt liefern wertvolle Informationen, die sowohl für Zwecke der Landes- als auch der Regional- und Kommunalplanung genutzt werden. Selbst in der Gesetzesbegründung wird eingeräumt, dass die Einstufung dieses Merkmals als Hilfsmerkmal fachlich nicht sinnvoll ist.
Da die Informationen auf Adressebene ausschließlich in abgeschotteten Statistikstellen der statistischen Ämter des Bundes, der Länder und der Kommunen für Auswertungszwecke genutzt werden, wird den Belangen des Datenschutzes in vollem Umfang Rechnung getragen.
In Folge dazu ist in § 6 Absatz 3 Nummer 5 zu streichen.
17. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h - neu - ZensG 2011)
In Artikel 1 ist § 6 Absatz 2 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen:
- h) Wasseranschluss,"
Begründung
Die Erhebung dieses Merkmals ist in erster Linie zur Erfüllung der Berichtspflicht gegenüber der Europäischen Union erforderlich.18. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1 Satz 2,
Absatz 3 Satz 7 ZensG 2011)
In Artikel 1 ist § 7 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen: "in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Wohnanschrift Personen wohnen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 Prozent,"
- bb) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen: "in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern, in allen Kreisen sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Erhebung von Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen absoluten Standardfehlers von höchstens 1 Prozent der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde oder der betreffenden Gebietseinheit; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz."
- b) In Absatz 3 Satz 7 sind nach dem Wort "Kreise" die Wörter "sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern auf der Ebene von Teilen der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz" einzufügen.
Begründung
Zu Buchstabe a:
Es ist fachlich notwendig, im Rahmen des Zensus regional differenzierte Informationen auch für Teile von Großstädten und für Gebiete mit überwiegend kleinen Gemeinden zu gewinnen. Eine Haushaltebefragung, die primär auf Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern als Auswahleinheiten für die Stichprobenziehung abstellt, liefert in Abhängigkeit von der kommunalen Struktur in den Ländern eine regional unterschiedliche Abdeckung mit Strukturdaten zur Bevölkerung. Aus diesem Grund muss eine Haushaltebefragung auch die unterschiedlichen kommunalen Strukturen in den Ländern berücksichtigen.
Zu Buchstabe aa:
Mit einer Berücksichtigung von Teilen größerer Städte als Auswahlbasis für die Stichprobe wird mit geringem Zusatzaufwand ein Beitrag zur qualitativen Absicherung der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl geliefert. Dies ist insoweit erforderlich, als nach den Ergebnissen des Zensustests 2001 für große Städte mit einer höheren Fehlerquote der Melderegister zu rechnen ist. Außerdem ist es für Berlin notwendig, die amtliche Einwohnerzahl auch auf der Bezirksebene festzustellen. In Berlin ist dies Voraussetzung für die monatliche Fortschreibung der amtlichen Einwohnerzahlen auf der Bezirksebene. Auf der Grundlage dieser Bezirksergebnisse erfolgen dort derzeit u. a. die Finanzzuweisung für die Bezirke sowie die Hochrechnung des Mikrozensus.
Die Forderung nach Berücksichtigung von Teilen von Städten entspricht in Verbindung mit der Änderung in Buchstabe bb der fachlichen Empfehlung der Leiterinnen und Leiter der statistischen Ämter des Bundes und der Länder.
Zu Buchstabe bb:
Neben den bereits unter Buchstabe aa angeführten Teilen von Städten mit mehr als 400 000 Einwohnern ist für einen vergleichbaren Ergebnisnachweis in den Ländern aufgrund der unterschiedlichen Gemeindestruktur auch die Berücksichtigung der Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz erforderlich.
In Rheinland-Pfalz haben lediglich 45 von insgesamt 2 306 Ortsgemeinden mehr als 10 000 Einwohner. Die Verwaltungsgeschäfte von insgesamt 2 257 Ortsgemeinden werden dort durch 163 Verbandsgemeindeverwaltungen wahrgenommen.
Diese Verbandsgemeinden sind eigenständige Gebietskörperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit und entsprechen insoweit den im Gesetzentwurf für die anderen Länder berücksichtigten Gemeinden. Wenn diese Gemeindeverbände unterhalb der Kreisebene nicht als Auswahleinheiten in der Stichprobe berücksichtigt werden, erhält Rheinland-Pfalz letztlich zum Nachweis von Zensus-Zusatzmerkmalen für weite Teile des Landes kaum tiefer regionalisierbare Ergebnisse als aus dem monatlichen Mikrozensus. Im Hinblick auf die Zusatzmerkmale können dann keine bzw. keine hinreichend belastbaren Regionaldaten unterhalb der Kreisebene bereitgestellt werden.
Die Forderung nach Berücksichtigung dieser Gemeindeverbände und Teilen von größeren Städten mit mehr als 400 000 Einwohnern entspricht in Verbindung mit der Änderung in Buchstabe aa der fachlichen Empfehlung der Leiterinnen und Leiter der statistischen Ämter des Bundes und der Länder.
Zu Buchstabe b:
Die Änderung des Satzes 7 ist Folgeänderung zu der Änderung in Absatz 1 Satz 2.
19. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1 Satz 3 ZensG 2011)
In Artikel 1 ist § 7 Absatz 1 Satz 3 zu streichen.
Begründung
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass selbst bei offensichtlich falschen Eintragungen in den Melderegistern diese Angaben prioritär gegenüber den primärstatistischen Befunden aus der Haushaltsstichprobe zu verwenden sind (Bsp.: verheirateter Fünfjähriger).
Hierbei würden in der Haushaltsstichprobe erhobene Angaben in erheblichem Maße nicht genutzt, weil sie nach der Aufbereitung mit Angaben aus den Meldedaten überschrieben würden. Wie dies erfolgen soll ist völlig unklar, da hierzu bisher keinerlei Fachkonzept vorliegt. Die bisher vorgesehenen Terminpläne müssten hingegen verworfen werden, da die Meldedaten in statistisch aufbereiteter Form erst mit erheblichem zeitlichen Verzug zur Verfügung stehen. Dies hätte zur Konsequenz, dass die Haushaltsstichprobe erst im Jahre 2012 plausibilisiert werden könnte. Damit würden sämtliche Zeitpläne obsolet und die Bereitstellung der Zensusergebnisse würde sich um mehrere Monate verzögern.
Zur Frage, ob eine Festlegung bspw. des Wohnstatus auf der Grundlage der Melderegistereintragungen oder aber alternativ auf der Grundlage der primärstatistischen Befunde erfolgt, liegt bislang kein schlüssiges Fachkonzept vor. Eine Entscheidung hierüber sollte deshalb nicht im Gesetzentwurf vorweggenommen werden. Für die Korrektur des Wohnstatus durch den in der Haushaltsstichprobe erfragten üblichen Aufenthaltsort spricht, dass dieses Vorgehen der Verfahrensweise bei allen bisherigen Volkszählungen entsprechen würde. Bei der Beurteilung dieser Frage ist auch zu berücksichtigen, dass an anderen Stellen im registergestützten Zensus 2011 der primärstatistisch festgestellte Wohnstatus die maßgebliche Größe ist. Dies gilt insbesondere bei der Erhebung an Sonderanschriften nach § 8. Wird in der Haushaltsstichprobe der in der Befragung ermittelte Wohnstatus ignoriert, so führt dies demnach zu unterschiedlichen Verfahrensprinzipien innerhalb des Zensus. Bemerkenswert ist diesbezüglich auch, dass in dem Zensusmodell in Österreich - welches noch viel intensiver auf Registerdaten zurückgreift (dort gehen Daten aus 43 Registern ein) - letztendlich bei der Überprüfung des Wohnstatus ausschließlich das primärstatistisch ermittelte Ergebnis gilt.
20. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 2 ZensG 2011)
- a) In Artikel 1 ist § 7 Absatz 2 wie folgt zu fassen:
- (2) Die Bundesregierung legt bis zum 1. April 2010 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf wissenschaftlicher Grundlage das Stichprobenverfahren sowie den Stichprobenumfang so fest, dass die Ziele des § 1 Absatz 3 und die Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 erreicht werden können.
Begründung
§ 7 Absatz 1 des Gesetzentwurfs stellt die zentrale Norm zur Erreichung einer hohen Qualität des ersten Ziels des Zensus dar, nämlich die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl von Bund, Ländern und Gemeinden sowie die Bereitstellung der Grundlage für ihre Fortschreibung zwischen zwei Volkszählungen (§ 1 Absatz 3 Nummer 1). Für die zur Registerbereinigung zwingend notwendige Haushaltsstichprobe gibt § 7 Absatz 1 Nummer 1 das Qualitätsziel vor. Zugleich statuiert § 7 Absatz 1 Nummer 2 die angestrebte Genauigkeit für die nur über die Haushaltsstichprobe zu gewinnenden Daten zu den Merkmalen nach § 7 Absatz 4. Die Regelungstechnik ist aus juristischer Sicht prinzipiell nicht zu beanstanden, doch fehlen die fachstatistischen Grundlagen.
Die Ergebnisse des vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsprojekts zum Stichprobendesign und zu dem daraus sich ergebenden Stichprobenumfang liegen noch nicht vor (vgl. auch entsprechende Ausführungen auf Seite 54 in der Begründung zu § 7 des Gesetzentwurfs). Das heißt, in dem für die Bestimmung der amtlichen Einwohnerzahl entscheidenden Punkt werden im Gesetzentwurf keine genaueren Aussagen gemacht. Dies verstößt gegen fachliche wie rechtstaatliche Grundsätze. Nach § 18 Absatz 3 des Gesetzentwurfs besteht Auskunftspflicht für die Haushaltsstichprobe. Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bedarf die Begründung einer konkreten Verpflichtung durch Forderung eines bestimmten Tuns jedoch stets einer unmittelbar oder mittelbar auf ein förmliches Gesetz zurückführbaren Ermächtigung, die nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass die Eingriffe -hier in die informationelle Selbstbestimmung - messbar und in gewissem Umfang für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar werden (vgl. BVerfGE 8, 274, 325). Demnach ist es erforderlich, das Stichprobenverfahren im Gesetz oder aufgrund Gesetzes zu regeln.
Um die Verabschiedung des Zensusanordnungsgesetzes nicht weiter zu verzögern, ist deshalb hinsichtlich der Regelung des Stichprobenverfahrens und dem daraus resultierenden Stichprobenumfang in § 7 eine Verordnungsermächtigung aufzunehmen.
Die für die Rechtsverordnung vorgegebene Frist (1. April 2010) erlaubt es die Ergebnisse des oben genannten Forschungsprojekts zu berücksichtigen. Ein späterer Zeitpunkt würde die Durchführung des gesamten Zensus erheblich gefährden.
In der Verordnung sind auch die angestrebten, aus dem Stichprobendesign abgeleiteten Genauigkeiten festzulegen, die in § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 anhand von einfachen relativen bzw. absoluten Standardfehlern beschrieben sind.
Wesentliches Ziel des Zensus ist die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl zum Berichtszeitpunkt und als Basis der Bevölkerungsfortschreibung. Die amtliche Einwohnerzahl wird in rund 50 Rechtsvorschriften als Bemessungsgrundlage genutzt, bspw. im kommunalen Finanzausgleich, im Finanzausgleich zwischen den Ländern, aber auch bei der Einteilung der Bundestagswahlkreise und der Erstattung der Wahlkosten. Angesichts dieser hohen Bedeutung und der hierfür in Absatz 1 vorgesehenen Qualitätsvorgaben ist es erforderlich, anders als in sonstigen Statistikgesetzen, neben dem Stichprobenumfang insbesondere das Auswahlverfahren in einer Rechtsverordnung festzulegen.
Der bisherige § 7 Absatz 2 Satz 1 ist schon deshalb zu streichen, weil dort der in der Begründung des Zensusvorbereitungsgesetzes genannte Stichprobenumfang von 10% auf 8% der Bevölkerung reduziert wurde, obwohl keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, dass ein geringerer Stichprobenumfang zur statistischen Korrektur der Über- und Untererfassung der Melderegister ausreicht.
Die Festlegung des Stichprobenumfangs ist der in § 7 Absatz 2 - neu - vorgesehenen Rechtsverordnung vorzubehalten.
- b) Die Bundesregierung wird gebeten, in der Begründung zu der Rechtsverordnung mit Blick auf die Gerichtsfestigkeit der über den Zensus festgestellten Einwohnerzahlen wissenschaftlich fundiert das gewählte Stichprobenverfahren umfassend darzulegen und zu begründen. Dies ist vor allem im Hinblick auf die in § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte statistische Korrektur der Melderegisterdaten in Gemeinden von mindestens 10.000 Einwohnern erforderlich, weil die Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis für die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl dieser Gemeinden ganz entscheidend ist. Aus dieser gutachterlichen Begründung muss hervorgehen dass das Stichprobenverfahren unter Nutzung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse festgelegt wurde. Zudem muss insbesondere detailliert dargelegt werden, wie über Stichprobendesign, Stichprobenumfang, Schichtung und Hochrechnung gewährleistet ist, dass im Rahmen der gewählten mathematischstatistischen Methode die Fehlerabweichungen möglichst gering bleiben.
21. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 3 Satz 2 ZensG 2011)
In Artikel 1 ist § 7 Absatz 3 Satz 2 wie folgt zu fassen: "Beziehen sich Anschriften auf Neuzugänge, die in dem Zeitraum zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen wurden, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen."
Begründung
Die Änderung in Satz 2 dient der Klarstellung, dass alle Neuzugänge des Anschriften- und Gebäuderegisters in die ergänzende Stichprobe kommen. Eine Beschränkung auf "erstmals bezogene Neubauten" ist nicht sachgerecht. Die ergänzende Stichprobe ist aus allen Neuzugängen von Gebäuden mit Wohnraum zu ziehen.
D.h. auch fertig gestellte, bezugsfähige Neubauten, in denen noch niemand gemeldet ist sind einzubeziehen, da hier zum Berichtszeitpunkt durchaus jemand wohnen könnte ohne gemeldet zu sein (Untererfassung). Ebenso sind z.B. Altbauten, die nach Sanierung wieder bewohnbar sind, einzubeziehen.
22. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 4 Nummer 7 ZensG 2011)
Artikel 1 § 7 Absatz 4 Nummer 7 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Artikel 1 sind in § 7 Absatz 4 Nummer 7 die Angabe "1979" durch die Angabe "1949" zu ersetzen.
- b) Nach dem Wort "Ausland" sind die Wörter "und Jahr der Ankunft in Deutschland" einzufügen.
Begründung
Zu Buchstabe a:
Im Gesetzentwurf wird als Datum für Zuwanderung im Sinne der statistischen Erfassung Zuzug "nach dem 31. Dezember 1979" festgelegt. Durch diese Festlegung werden aber die eigentlichen Zuwanderungsbewegungen, die vor diesem Datum gelegen haben nicht erfasst. Hierzu zählt vor allem die Zuwanderung der bislang größten Gruppe der angeworbenen ausländischen Arbeitskräfte, die in den 50er und 60er Jahren zugewandert sind.
Das Statistische Bundesamt verwendet zur Erfassung des Migrationshintergrundes für den Mikrozensus folgerichtig das Merkmal "alle nach 1949 auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Zugewanderten".
Auch haben Bund und Länder im Nationalen Integrationsplan festgestellt, dass Forschung, Statistik und Wissen um die Rahmenbedingungen gelingender Integration deutlich verbessert werden müssen.
Die für Integration zuständigen Ministerinnen/Minister und Senatorinnen/Senatoren der Länder haben im April 2008 beschlossen, zur Verbesserung der Datenlage im Bereich der Integration sowie des Integrationsmonitorings eine Arbeitsgruppe einzurichten.
Um eine einheitliche Datenbasis und Monitoringgrundlage sicherzustellen, haben die für Integration zuständigen Ministerinnen/Minister und Senatorinnen/Senatoren der Länder auf ihrem Treffen am 30. September 2008 als ein zentrales Ergebnis festgelegt dass aus integrationspolitischer Sicht die Zuwanderung betrachtet wird, die nach dem 31.12.1949 stattgefunden hat.
Dies basiert auf den Empfehlungen der o. a. Arbeitsgruppe und ist nunmehr Teil der länderübergreifend angewandten Definition "Migrationshintergrund".
Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene zeitliche Eingrenzung der zu betrachtenden Zuwanderung auf den Zeitraum nach dem 31.12.1979 ist daher aus integrationspolitischer Sicht nicht sachgerecht und widerspricht den auf Länderebene getroffenen Absprachen.
Ein solches Vorgehen birgt zudem die Gefahr, dass sich in den Auswertungen des Zensus Ergebnisse finden werden, die denen des jährlich stattfindenden Mikrozensus widersprechen.
Die zeitliche Eingrenzung im Gesetzentwurf klammert die Zuwanderer der 1950er bis 1970er Jahre und damit die Mehrheit der zugewanderten Menschen aus. Sie beruht auf EU-Vorgaben und ist nicht auf die besonderen Informationsbedürfnisse zugeschnitten die sich aus der deutschen Zuwanderungsgeschichte ergeben.
Um die Auswertungen des Zensus und des Mikrozensus vergleichen zu können, ist es daher notwendig, dass als Zuwanderung im Sinne der statistischen Erfassung das Datum "1. Januar 1950" gelten soll. Damit geht die Erfassung zwar über die Vorgabe in der EU-Verordnung hinaus, doch ist damit nur eine geringfügige Erweiterung der Erhebungsmerkmale verbunden, die mit unerheblichem Kostenaufwand umgesetzt werden kann.
Zu Buchstabe b:
Für den betroffenen Personenkreis sollte auch das Jahr der Ankunft in Deutschland erfasst werden. Nur so sind Aussagen über den Stand der Integration nach Zuwanderungszeitpunkt und gleichzeitig eine der EU-Verordnung entsprechende Auswertung möglich.
23. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 4 Nummer 18 - neu - ZensG 2011)
In Artikel 1 § 7 Absatz 4 Nummer 17 ist der abschließende Punkt durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer anzufügen:
- 18. Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft.
Begründung
Der Entwurf des Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sieht im Rahmen der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis keine Frage zur Religionszugehörigkeit vor. Wegen der Bedeutung, die der Religionszugehörigkeit für das Leben der Menschen zukommt nicht zuletzt für das Verständnis von Prozessen der Integration von muslimischen Zuwanderern und ihrer Kinder, sind vertiefende Informationen besonders wichtig. Die Ergebnisse der Erhebung über die Religionszugehörigkeit stellen zentrale Informationen für Gesetzgebung, Verwaltung und Planung von Bund und Ländern dar, da sie im Zusammenhang mit den anderen Erhebungsmerkmalen Informationen über den Einfluss der Religionszugehörigkeit auf demographische, wirtschaftliche und soziale Tatbestände erlauben. Ferner wurden bei den bisherigen Volkszählungen in der Bundesrepublik Deutschland (1950, 1961, 1969 und 1987) regelmäßig Angaben über die Religionszugehörigkeit erhoben. Die besondere Gelegenheit eines Zensus 2011 würde vertan, wenn er diesen zentralen Aspekt der Bevölkerungszusammensetzung und -entwicklung, der auf bedeutsame gesellschafts- und integrationspolitische Zukunftsaufgaben verweist, außer Acht ließe. Die Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis im Rahmen des Zensus 2011 bietet auf lange Sicht die einzige Chance, umfassende und verlässliche Daten zu bekommen die mit keiner anderen statistischen Erhebung möglich sind.
24. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe h, § 16 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d ZensG 2011)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe h ist das Wort "Wohnungsstatus" durch die Wörter "üblicher Aufenthaltsort" zu ersetzen.
- b) In § 16 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d ist das Wort "Wohnungsstatus" durch die Wörter "üblicher Aufenthaltsort" zu ersetzen.
Begründung
Nach § 2 Absatz 2 Satz 2 ist der übliche Aufenthaltsort als der Ort definiert, an dem eine Person nach den melderechtlichen Vorschriften mit einer alleinigen Wohnung oder mit Hauptwohnung gemeldet sein sollte. Um diesen Tatbestand in der praktischen Erhebungsdurchführung angemessen abbilden zu können, ist in Anstalts- und Gemeinschaftsunterkünften das Merkmal in Buchstabe e heranzuziehen. Außerhalb der melderechtlichen Ausnahmetatbestände ist jedoch der übliche Aufenthaltsort analog zu den anderen Befragungen (nach § 7 und § 16) zu ermitteln. Hierzu sind Sachverhalte analog zu den Kriterien des § 12 MRRG zu erfragen. Eine unmittelbare Frage nach dem "Wohnungsstatus" ("Wie sollten Sie im Melderegister gemeldet sein?") ist für die praktische Erhebungsdurchführung gänzlich ungeeignet und ließe deutlich schlechtere Ergebnisse erwarten.
25. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe i - neu -§ 11 Absatz 7 Satz 3 ZensG 2011)
- a) Dem § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist folgender Buchstabe anzufügen: "i) Anzahl der Personen im Haushalt, soweit an einer Anschrift mit Sonderbereich eine Direktbefragung der Bewohner erfolgt,"
- b) § 11 Absatz 7 Satz 3 ist wie folgt zu fassen: "Wird an Anschriften mit Sonderbereichen die Auskunft durch die Bewohner selbst erteilt, sind den Erhebungsbeauftragten auf Verlangen die Angaben
Zu § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und i und zu den Hilfsmerkmalen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b mündlich mitzuteilen."
Zu Buchstabe a
Um die Vollzähligkeit der Erhebung sicherzustellen, ist es unabdingbar, dieses Merkmal zu erheben, wenn an einer Anschrift mit Sonderbereich eine Direktbefragung erfolgt.
Zu Buchstabe b
Zur Gewährleistung der vollzähligen Erhebung der in einem Haushalt wohnenden Personen ist analog zu der Befragung im Rahmen der Haushaltsstichprobe und der Erhebung nach § 16 auch in Wohnhaushalten an Sonderanschriften nach der Zahl der im Haushalt wohnenden Personen zu fragen.
26. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 4 ZensG 2011)
In Artikel 1 sind in § 8 Absatz 4 nach den Wörtern "nach § 6 Absatz 2" die Wörter "sowie Absatz 3 Nummer 1 und 2" einzufügen.
Begründung
Ziel des Absatzes 4 ist es, dem besonderen Schutzbedarf der Personen in sensiblen Sonderbereichen gerecht zu werden. Dieses Anliegen wird von Länderseite mitgetragen.
Hierzu sollte sichergestellt sein, dass die Angaben zum Wohnungsnutzer (§ 6 Absatz 3 Nummer 3) in diesen Fällen nicht erhoben wird.
Die Regelung in § 8 Absatz 4 geht jedoch hierüber deutlich hinaus. Danach dürfte nicht als Hilfsmerkmal erfasst werden, wer die Auskunft zur Gebäude- und Wohnungszählung erteilt (i. d. R. der Gebäudeeigentümer oder dessen Vertreter). Rückfragen würden damit unmöglich. Die getroffene Einschränkung behindert die Erhebungsdurchführung, ohne einen Nutzen für die Persönlichkeitsrechte der Bewohner an der Sonderanschrift zu bringen.
27. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 und 5 - neu -, § 12 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 bis 8 ZensG 2011)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 9 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
(1) Zur Erstellung des kombinierten Datensatzes mit demografischen und erwerbsstatistischen Angaben führen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Datensätze nach den §§ 3 bis 5 unter Beachtung der Ergebnisse der Erhebungen und Untersuchungen nach den §§ 8 und 15 zusammen.
- bb) Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
(2) Zur Feststellung von Über- und Untererfassungen in den Melderegistern sowie zur anschriftenweisen Zuordnung der zusätzlichen Merkmale aus der Erhebung nach § 7 führen die statistischen Ämter der Länder zunächst die Daten aus § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und abschließend die kombinierten Daten nach Absatz 1 mit den Daten nach § 7 zusammen.
- cc) Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
(3) Die statistischen Ämter der Länder führen die Datensätze der Gebäude- und Wohnungszählung (§ 6) sowie die Daten der Melderegister (§ 3) mittels der Anschrift zum Zwecke der Prüfung auf Vollzähligkeit und Schlüssigkeit der Daten der Gebäude- und Wohnungszählung (§ 6) und zur Vorbereitung der Haushaltegenerierung zusammen.
- dd) Es sind folgende Absätze anzufügen:
- (4) Das Statistische Bundesamt leitet die für § 9 Absätze 2 und 3 erforderlichen Datenbestände nach Absatz 1 an die zuständigen statistischen Ämter weiter. Zum Zwecke der Haushaltegenerierung und der statistischen Korrektur der Zensusdaten übermitteln die nach § 12 Absatz 4 jeweils zuständigen statistischen Ämter die Daten nach den Absätze 1 bis 3 sowie die Daten nach § 16 an das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung.
- (5) Das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung führt die nach Absatz 4 Satz 2 übermittelten Daten zusammen und ordnet diese mittels der folgenden Merkmale personenweise den Wohnungen zu und führt die Datensätze zu Haushalten zusammen:
1. Merkmale aus der Gebäude- und Wohnungszählung
- a) Namen und Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung,
- b) Zahl der Bewohner je Wohnung
- c) Art der Nutzung,
- d) Fläche der Wohnung,
- e) Zahl der Räume,
2. Merkmale aus den Melderegistern
- a) Ordnungsnummer im Melderegister,
- b) Familienname, frühere Namen und Vornamen,
- c) Tag der Geburt,
- d) Geschlecht,
- e) Staatsangehörigkeiten,
- f) Familienstand,
- g) Wohnungsstatus (nur eine Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung),
- h) Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,
- i) Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde,
- j) Tag des Beziehens der Wohnung,
- k) Tag des Zuzugs in die Gemeinde,
- l) Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,
- m) Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin,
- n) Familienname, frühere Namen, Vornamen und Tag der Geburt und Ordnungsnummer der minderjährigen Kinder sowie Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Schlüssel und Ordnungsnummer der gesetzlichen Vertreter,
- o) Tag der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- p) Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- q) Anschrift - Wohnungsgeber,
- r) Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister."
- aa) Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
- b) § 12 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Absätze 4 bis 6 sind zu streichen
- bb) Absatz 7 ist wie folgt zu fassen:
"(7) Das Statistische Bundesamt stellt die Informationstechnik für die Übernahme und Zusammenführung der von den Meldebehörden nach § 3 übermittelten Daten sowie der Angaben aus den erwerbsstatistischen Registern nach den §§ 4 und 5 in das dort für den Zensus betriebene Datenbanksystem bereit. Die statistischen Ämter der Länder nehmen die informationstechnischen Aufgaben für die primärstatistische Erhebung, Aufbereitung und Auswertung der Angaben nach den §§ 6 bis 8 arbeitsteilig im Sinne einer zentralen Verarbeitung und Datenhaltung wahr. Dies gilt auch für die Aufgaben nach § 9 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5. Verantwortlich für die Haushaltsstichprobe und Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen (§§ 7 und 8) und die Zusammenführung der Registerdaten mit den Ergebnissen der Haushaltsstichprobe (§ 9 Absatz 2) ist der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen, für die Gebäude- und Wohnungszählung (§ 6) und die Zusammenführung der Registerdaten mit den Ergebnissen der Gebäude- und Wohnungszählung (§ 9 Absatz 3) das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen, für die Haushaltegenerierung (§ 9 Absatz 5) und für die Auswertungsdatenbank das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung."
- cc) In Absatz 8 Satz 1 ist die Angabe "Absätzen 1 bis 7" durch die Angabe "nach den Absätzen 1 bis 4 jeweils" zu ersetzen.
Begründung
Allgemeines
Die Regelungen in § 9 und § 12 stehen in engem fachlichen Zusammenhang. Bliebe es bei dem vom Gesetzentwurf mit den §§ 9 und 12 vorgesehenem übergreifenden Abgleich sämtlicher Erhebungsteile in einem beim Statistischen Bundesamt einzurichtenden Referenzdatenbestand, wäre das Zensusprojekt ernsthaft gefährdet.
Zudem würden die Länder durch zusätzliche, unnötige Kosten erheblich belastet.
Der Gesetzentwurf sieht ein fachliches Datenmodell vor, bei dem alle Teildatenbestände permanent in einen beim Statistischen Bundesamt betriebenen Referenzdatenbestand eingepflegt werden sollen. Dies könnte nur durch Einrichtung eines verteilten Datenbanksystems umgesetzt werden, in dessen Zentrum eine permanente Integration aller zum Zensus geführten Teildatenbestände stattfindet. Die Einrichtung eines solchen Integrationsdatenbestandes stünde im Widerspruch zu § 12 Absatz 7, weil hierdurch nicht nur die gesamte Verantwortung für die informationstechnischen Aufgaben, sondern auch das Projektrisiko beim Statistischen Bundesamt konzentriert würde, obwohl in § 12 Absatz 7 klare Regelungen hinsichtlich der IT-Verantwortung einzelner statistischer Ämter für die Teilprojekte getroffen sind.
Zudem würde eine doppelte Datenhaltung stattfinden, die weder fachlich noch wirtschaftlich zu begründen ist.
Der Gesetzentwurf verpflichtet durch die §§ 9 und 12 die statistischen Ämter der Länder zur Nutzung dieses zentralen Datenbanksystems bei der Zusammenführung von Teildatenbeständen. Gegen den Aufbau eines Referenzdatenbestandes beim Statistischen Bundesamt und die gesetzliche Verpflichtung, diesen zu nutzen, gibt es gravierende Einwände:
- - Für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2011 haben sich die Leiterinnen und Leiter der statistischen Ämter von Bund und Ländern im Rahmen einer Sonder-Amtsleiterkonferenz am 13./14. Dezember 2006 darauf verständigt, die erhobenen Daten in den Teilprojekten jeweils zentral zu verarbeiten und aufzubereiten. Ziel war es, durch die Zentralisierung von Teilaufgaben Wirtschaftlichkeits- und Effizienzvorteile bei der IT-Entwicklung und dem IT-Betrieb zu erzielen und durch die Verteilung auf vier Standorte Ausfallsrisiken und Datenschutzprobleme zu minimieren. Darauf basierend wurde in der Folgezeit durch die Konferenz der Leiterinnen und Leiter der statistischen Ämter des Bundes und der Länder sowie den Lenkungsausschuss Zensus auch eine Reihe von Grundsatzentscheidungen zum Verfahren getroffen, auf deren Grundlage konzeptionelle Arbeiten sowie IT-Verfahrensentwicklungen begonnen wurden. Diese Beschlüsse, denen auch das Statistische Bundesamt zugestimmt hat würden mit §§ 9 und 12 obsolet. Ebenso würden die von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder ausgearbeiteten detaillierten Fach- und IT-Konzepte durch den Gesetzentwurf in weiten Teilen hinfällig, so dass die bislang geleisteten Vorarbeiten nicht mehr umgesetzt und weiterverfolgt werden können. Die Kosten dieser Vorarbeiten wurden fast ausschließlich von den Ländern getragen.
- - Die Entwicklung des nach dem Gesetzentwurf beim Statistischen Bundesamt einzurichtenden Referenzdatenbestandes ist sowohl hinsichtlich der Konzeption als auch in der Umsetzung ein außerordentlich ambitioniertes Projekt. Es ist fraglich ob ein solch umfassendes, vollständig interoperables und in der Statistik bisher noch nicht angewandtes Datenbanksystem innerhalb des verbleibenden Zeitraums von knapp zwei Jahren bis zum Berichtszeitpunkt entwickelt und vollständig getestet werden kann. Bereits bei der Entwicklung des vergleichsweise einfachen Anschriften- und Gebäuderegisters entstanden Terminverzögerungen von mehr als einem halben Jahr sowie deutliche Einschränkungen in der Operationalität der Software. Schon Anfang 2007 hatten sich die statistischen Ämter der Länder darauf verständigt, dass sich bei dem Großprojekt Zensus 2011 der IT-Einsatz auf bewährte Verfahren stützen sollte, weil sich das Projekt nicht als Experimentierfeld für bislang noch nicht erprobte Verfahren eignet. Mit den von der Bundesregierung getroffenen Regelungen in § 12 wird dieser zielführende Ansatz konterkariert. Dabei werden unkalkulierbare Termin- und Kostenrisiken in Kauf genommen.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:
Die Änderung des § 9 Absatz 1 dient der Richtigstellung. Die von der Bundesregierung vorgelegte Fassung steht im Widerspruch zu der vereinbarten Arbeitsteilung des bisherigen § 12 Absatz 7 und der mit dem bisherigen § 12 Absatz 4 getroffenen Regelung, dass die statistischen Landesämter die Zusammenführung der Daten nach § 3 mit denen nach §§ 4 und 5 durchführen.
Zudem wird mit der geänderten Fassung des § 9 Absatz 1 geklärt, dass bei der Zusammenführung der kombinierten Daten nach Satz 1 mit denen nach §§ 8 und 15 die Daten nach § 16 in diesem Zusammenhang nicht einbezogen werden, sondern im Rahmen der Zusammenführung des neuen Absatz 5 erfolgen. Dies bringt zeitliche Vorteile bei der Aufbereitung.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:
Im Aufbereitungsprozess findet zunächst eine Zusammenführung der Angaben aus der Haushaltsstichprobe mit den Daten der Melderegisterlieferung vom November 2010 (nach § 3 Absatz 2 Nummer 1) statt. Dies ist erforderlich um später die Zusammenführung mit den aufbereiteten Meldedaten in angemessener Frist wirtschaftlich durchführen zu können. Nach der Bildung des kombinierten Datensatzes nach Absatz 1 (der nach den vom Statistischen Bundesamt erstellten Arbeits- und Zeitplänen der zuständigen Projektgruppe erst 13 Monate nach dem Zensusstichtag zur Verfügung steht) findet abschließend die Zusammenführung der Haushaltsstichprobe mit dem kombinierten Datensatz statt. Hinsichtlich der Streichung der Zusammenführung anhand des Referenzdatenbestandes wird auf den allgemeinen Teil der Begründung zu diesem Änderungsvorschlag verwiesen.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd:
Die in den Änderungsvorschlag eingearbeiteten Regelungen spiegeln die Beschlüsse zwischen den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder bezüglich der fachlich notwendigen arbeitsteiligen Aufbereitung der Daten wider. Der hier dargestellte Workflow wurde auf der Sitzung des Lenkungsausschusses Zensus am 10. März 2008 durch die Leiter der statistischen Ämter mit ausdrücklicher Zustimmung des Statistischen Bundesamtes beschlossen. Die dort getroffenen Vereinbarungen sehen vor, dass
- - das Statistische Bundesamt die Daten aus dem Anschriften- und Gebäuderegister und die zusammengeführten Daten aus den Erhebungen nach § 3 bis 5 spätestens 13 Monate nach dem Berichtszeitpunkt an das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung übermittelt;
- - das Statistische Bundesamt die Daten nach § 3 an die statistischen Landesämter Nordrhein-Westfalen und Sachsen übermittelt, da diese Daten dort zur Erhebungsunterstützung bei der Durchführung der Haushaltestichprobe nach § 7 bzw. zur Plausibilisierung der Gebäude- und Wohnungszählung nach § 6 benötigt werden
- - die Statistischen Landesämter Sachsen und Nordrhein-Westfalen die Daten der Gebäude- und Wohnungszählung nach § 6 bzw. der Haushaltestichprobe nach § 7 im Anschluss an die dort stattgefundene Aufbereitung an das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung übermitteln;
- - das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung anhand der gelieferten Daten die statistische Korrektur der Einzeldaten auf der Grundlage der Stichprobenergebnisse und die Haushaltegenerierung durchführt.
Hinsichtlich des Wegfalls der Vorschrift nach § 9 Absatz 3 Satz 1 des Regierungsentwurfs, die Daten unter Beachtung des § 12 Absatz 2 und 4 bis 7 zusammenzuführen, wird auf den allgemeinen Teil der Begründung verwiesen. Im neuen § 9 Absatz 4 Satz 2 wird seinerseits auf den ebenfalls neu gefassten § 12 Absatz 4 verwiesen.
In Absatz 5 wurde die Bezeichnung der Merkmale der Formulierung des § 3 angeglichen (siehe insbesondere Nummer 2 Buchstaben l und q).
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:
Die Absätze 4 bis 6 wurden gegenüber dem Referentenentwurf vom Mai 2008 neu in den Gesetzentwurf aufgenommen. Sie enthalten zum Teil widersprüchliche detaillierte technischorganisatorische Vorschriften zum Verfahren der Datengewinnung und -aufbereitung sowie zum IT-Betrieb.
§ 12 Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 schreiben erhebungsteilübergreifende Prüfungen auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit vor.
Nach den Ergebnissen des Zensustests sind erhebungsteilübergreifende Prüfungen zwischen den Melderegisterdaten (§ 3) und den Daten der Gebäude- und Wohnungszählung (§ 6) für eine hinreichend gute Qualität der Zensusergebnisse unverzichtbar.
Erhebungsteilübergreifende Prüfungen zwischen den nach § 6 (Gebäude- und Wohnungszählung) und den nach § 7 (Haushaltsstichprobe) gewonnenen Daten sind hingegen aus nachfolgenden Gründen abzulehnen:
- - Nach Absatz 5 Satz 2 sind festgestellte Unstimmigkeiten durch die statistischen Ämter zu klären. Bedingt durch die Produktionsabläufe bei der Aufbereitung der Daten könnten diese Unstimmigkeiten in der Regel aber erst Monate nach dem Stichtag aufgedeckt und dann geklärt werden.
- - Derartige Klärungen sollen nach den Vorstellungen des Statistischen Bundesamts durch nochmaliges Befragen der bereits im Zuge der Erhebung nach § 7 befragten Bürgerinnen und Bürger erfolgen. Nach Berechnungen der statistischen Landesämter auf der Grundlage der Ergebnisse des Zensustests ist davon auszugehen dass an mindestens 170 000 Anschriften nochmals Befragungen vorzunehmen wären. Da für diese Nachprüfungen kein Fachkonzept vorliegt, können die hierfür entstehenden Kosten in den statistischen Landesämtern derzeit nur sehr grob mit rund 10 Millionen Euro beziffert werden. Diese Zusatzkosten sind in den bisherigen Kostenkalkulationen naturgemäß noch nicht enthalten.
- - Die vorgenannten Klärungen dürften außer zu einer zusätzlichen Belastung der Bürgerinnen und Bürger nur in wenigen Fällen zu einer Ergebnisverbesserung führen. In der Regel werden die Auskunftspflichtigen ihre im Rahmen der Erhebung der Haushaltestichprobe gemachten Angaben bestätigen. Automatisierte Verfahren zur Bereinigung dieser Unstimmigkeiten - wie sie von den statistischen Ämtern der Länder vorgeschlagen werden - führen demgemäß qualitativ zum gleichen Ergebnis, vermeiden eine zusätzliche Belastung der Bürgerinnen und Bürger und sind weitaus kostengünstiger umzusetzen.
- - Die erhebungsteilübergreifenden Prüfungen zwischen den nach § 6 (Gebäude- und Wohnungszählung) und den nach § 7 (Haushaltestichprobe) gewonnenen Daten verursachen in den statistischen Ämtern der Länder nicht nur einen erheblichen Mehraufwand. Sie werden zusätzlich zu deutlichen Verzögerungen im Hinblick auf die Ergebnisbereitstellung beitragen. Da noch kein Fachkonzept für diese erhebungsteilübergreifende Überprüfung vorgelegt worden ist, lassen sich die diesbezüglichen Auswirkungen auf die Einhaltung der Termine noch nicht qualifiziert abschätzen.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb:
Die Änderung dient der Richtigstellung. Die Regelungen im Entwurf der Bundesregierung entsprechen nicht dem zwischen den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder vereinbarten und fachlich notwendigen Arbeitsschnitt. Die im ursprünglichen Absatz 4 enthaltene Zuständigkeit des Statistischen Bundesamts für die Daten der Meldebehörden und die erwerbsstatistischen Daten wurde in diesen Absatz übernommen.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe cc:
Die Änderungen sind Folgeänderungen bzw. dienen der Klarstellung.
In Artikel 1 ist in § 11 Absatz 1 Satz 1 die Angabe "14 bis 16" durch die Angabe "14 bis 17" zu ersetzen.
Begründung
In § 17 ist die Erhebung zur Qualitätskontrolle des Zensus geregelt. Ohne den Einsatz von Erhebungsbeauftragten ist eine Erhebung in der vorgesehenen Größenordnung nicht adäquat durchzuführen.
29. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 2 ZensG 2011)
In Artikel 1 ist § 11 Absatz 2 wird wie folgt zu fassen:
- (2) Zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragter ist jede volljährige Person verpflichtet. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Bund und Länder benennen den statistischen Ämtern der Länder oder den Erhebungsstellen auf Ersuchen Bedienstete und stellen sie für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden.
Begründung
Um gewährleisten zu können, dass bundesweit rund 70.000 Erhebungsbeauftragte rekrutiert werden können, ist - wie bei früheren Volkszählungen - eine generelle Verpflichtung vorzusehen.
30. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 5 Nummer 2 ZensG 2011)
In Artikel 1 ist § 11 Absatz 5 Nummer 2 wie folgt zu ändern:
- a) Die Wörter "fehlenden oder ungenügenden" sind durch die Wörter "fehlenden, unvollständigen oder nicht wahrheitsgemäßen" zu ersetzen.
- b) Die Wörter "im schriftlichen Verfahren" sind zu streichen.
Begründung
Zu Buchstabe a:
Nach § 15 Absatz 3 Bundesstatistikgesetz sind Auskünfte fristgemäß, vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen. Auf diese Formulierung sollte hier abgestellt werden.
Zu Buchstabe b:
Gemäß § 15 Absatz 3 BStatG sind Auskünfte fristgemäß, vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, können ersatzweise Befragungen durchgeführt werden unabhängig von der Form der Auskunftserteilung.
Deshalb ist die Einschränkung "im schriftlichen Verfahren" nicht korrekt, da z.B. für Antworten per Online gleiches gilt.
31. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 7 Satz 2 ZensG 2011)
In Artikel 1 ist § 11 Absatz 7 Satz 2 zu streichen.
Begründung
Die Gebäude- und Wohnungszählung findet auch an Sonderanschriften nach § 6 i.V.m. § 11 Absatz 5 statt und ist dort abschließend geregelt. Es bedarf keiner weiteren Regelung.
32. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 8 ZensG 2011)
In Artikel 1 sind in § 11 Absatz 8 die Wörter "im Rahmen der vorgesehenen schriftlichen Erhebungen und" durch das Wort "für" zu ersetzen.
Begründung
Die Änderung dient der Richtigstellung. Im Rahmen der schriftlichen Befragung nach § 14 Absatz 3 werden keine Erhebungsbeauftragten eingesetzt. Erhebungsbeauftragte werden erst dann einbezogen, wenn es zu Begehungen kommt.
33. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 11 Satz 1 ZensG 2011)
In Artikel 1 ist in § 11 Absatz 11 Satz 1 die Angabe "§§ 7, 8 und 16" durch die Angabe "§§ 6 bis 8 und 15 bis 17" zu ersetzen.
Begründung
Die Änderung dient der Richtigstellung. Es ist fachlich erforderlich, auch bei den Erhebungen nach §§ 6, 15 und 17 den Erhebungsbeauftragten verkürzte Melderegisterauszüge auszuhändigen.
34. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 2 Satz 1 ZensG 2011)
In Artikel 1 sind in § 12 Absatz 2 Satz 1 nach den Wörtern "Durchführung des Zensus und" die Wörter "gemeinsam mit den statistischen Ämtern der Länder für" einzufügen.
Begründung
Die Änderung dient der Richtigstellung der Verantwortlichkeiten.
35. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 8 Satz 2 ZensG 2011)
In Artikel 1 ist § 12 Absatz 8 Satz 2 zu streichen.
Begründung
Mit Blick auf § 12 Absatz 8 Satz 2 ist darauf hinzuweisen, dass sichergestellt sein muss, dass die Statistischen Ämter der Länder auf die von ihnen selbst zur Verfügung gestellten Daten auch dann noch zurückgreifen können, wenn sie von einem anderen Statistischen Amt aufbereitet werden.
36. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 ZensG 2011)
In Artikel 1 ist in § 13 Absatz 1 das Wort "ist" nach dem Wort "gebäudeübergreifend" durch die Wörter "sein kann" zu ersetzen.
Begründung
Die Änderung dient der Klarstellung. In der Begründung zu diesem Paragrafen wird ausgeführt, dass Ordnungsnummern gemeinde- und gebäudeübergreifend sein dürfen, also nicht sein müssen. Dieser sachgerechte Wortlaut sollte auch im Gesetzestext verwendet werden.
37. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 3 Satz 2 ZensG 2011)
In Artikel 1 ist § 13 Absatz 3 Satz 2 zu streichen.
Begründung
Die Änderung dient der Richtigstellung. Es ist erforderlich, die Ordnungsnummern für Zwecke der Auswertung unbefristet zu speichern. So werden beispielsweise die Haushaltszusammenhänge über Ordnungsnummern hergestellt. Auf der Grundlage dieser Merkmale erfolgt die Haushaltegenerierung nach § 9. Zur Erfüllung der in der EU-Zensusverordnung vorgesehenen Berichtspflichten gehört auch die Bereitstellung von Daten über Haushalte (Art. 3 der Verordnung (EG) Nummer 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen, ABl. EU Nummer L 218 S. 15). Es ist damit zu rechnen, dass in einer EU-Durchführungsverordnung geregelt werden wird, dass Eurostat - unter Beachtung des Datenschutzes - einen ständigen Zugriff auf ausgewählte Gesamtdaten erhält. Ohne die Ordnungsnummern können diese Daten zu den Haushalten nicht mehr bereitgestellt werden.
Die Gefahr einer unmittelbaren Deanonymisierung ist durch diese - lediglich der Verwaltung der Daten dienenden Ordnungsnummern - nicht gegeben. Sofern die Ordnungsnummern gelöscht werden, ist eine Ergebniserstellung und Auswertung nach diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
38. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 2 Satz 2 ZensG 2011)
In Artikel 1 sind in § 14 Absatz 2 Satz 2 die Wörter ", die nicht personenbezogen sein dürfen, aus Unterlagen der nach Landesrecht für die Bauleitplanung," durch die Wörter "aus Unterlagen der für die Bauleitplanung und der nach Landesrecht" zu ersetzen.
Begründung
Die erforderlichen Klärungen zur Sicherstellung der Vollständigkeit des Anschriften- und Gebäuderegisters und damit zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse, insbesondere der amtlichen Einwohnerzahlen, können nur durchgeführt werden, wenn in den statistischen Ämtern der Länder auf Quellen mit Personenbezug zurückgegriffen werden kann.
Außerdem wird klargestellt, dass sich die Zuständigkeit für die Bauleitplanung nicht aus Landesrecht ergibt, sondern aus dem Baugesetzbuch.
39. Zu Artikel 1 (§ 15 Absatz 1 ZensG-2011)
In Artikel 1 sind in § 15 Absatz 1 die Angabe "§ 3 Absatz 1" durch die Angabe "§ 3 Absatz 1 und 3" und die Wörter "nur eine Wohnung" durch die Wörter "alleinige Wohnung" zu ersetzen.
Begründung
Die Änderung dient der fachlichen Richtigstellung. In die Mehrfachfallprüfung sind auch die nach § 3 Absatz 3 übermittelten Daten einzubeziehen. Es muss davon ausgegangen werden dass die in § 3 Absatz 3 benannten in das Ausland entsandten Personen sowie deren Familienangehörige teilweise (noch) in Deutschland gemeldet sind. Ohne eine entsprechende Mehrfachfallprüfung dieser Daten würde es somit zu einer Doppelerfassung dieses Personenkreises und damit zu einer Übererfassung der Einwohnerzahl kommen.
Die Streichung "nur eine" und Einfügung "alleinige" trägt der im Meldewesen üblichen Terminologie Rechnung.
40. Zu Artikel 1 (§ 16 Satz 1 ZensG 2011)
In Artikel 1 ist in § 16 Satz 1 das Wort "nur" nach den Wörtern "Anschriften mit" durch das Wort "grundsätzlich" zu ersetzen.
Begründung
In der Fassung der Bundesregierung sind Befragungen zur Klärung von Unstimmigkeiten ausschließlich an Anschriften mit nur einer bewohnten Wohnung zulässig.
Diese Eingrenzung wurde aus den Befunden des Zensustests abgeleitet. Die zuständigen Fachgremien der statistischen Ämter des Bundes und der Länder haben grundsätzlich dem von der Bundesregierung beschriebene Verfahren zugestimmt.
Mit dem registergestützten Zensus 2011 wird methodisches Neuland betreten. Auch nach dem Zensustest ist es unmöglich, alle Schwierigkeiten in der Durchführung im Voraus abzusehen. Während in Gemeinden mit 10 000 oder mehr Einwohnern mit der Haushaltsstichprobe ein flächendeckendes Instrument für Korrekturmaßnahmen zur Verfügung steht, ist dies für Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern nicht in gleicher Form der Fall. Die Umformulierung des ersten Satzes ermöglicht in besonders problematischen Ausnahmefällen auch dann eine Klärung herbeizuführen, wenn an der Anschrift mehr als eine Wohnung bewohnt ist.
Der Rückgriff auf diese zusätzliche Option zur Absicherung der Ergebnisse wird nach Erwartung der statistischen Ämter der Länder nur in sehr seltenen Fällen erforderlich werden. Der Regelfall soll die zwischen den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder abgestimmten Klärungen bei Unstimmigkeiten an Anschriften mit nur einer bewohnten Wohnung bleiben.
Angesichts der unterschiedlichen Verfahren zur Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern gegenüber Gemeinden mit 10 000 oder mehr Einwohnern, wird die Änderung nach Einschätzung mehrerer statistischer Ämter der Länder einen wichtigen Beitrag zu der Absicherung der Einwohnerzahl und damit zu ihrer Gerichtsfestigkeit leisten.
41. Zu Artikel 1 (§ 17 ZensG 2011)
In Artikel 1 ist § 17 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
"(1) Die Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung des Zensus 2011, insbesondere soweit die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl betroffen ist erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach einheitlichen Methoden, Verfahren und Qualitätsstandards, die von der Bundesregierung durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden."
- b) Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
"(2) Zur Prüfung der Qualität der Zensusergebnisse führen die statistischen Ämter der Länder repräsentative Befragungen mit einem Auswahlsatz von bis zu 0,5 Prozent der Einwohner durch. Hierzu dürfen die in diesem Gesetz geregelten Erhebungs- und Hilfsmerkmale erhoben werden."
- c) Die Absätze 3 und 4 sind zu streichen.
- d) Absatz 5 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 ist das Wort "Benehmen" durch das Wort "Einvernehmen" zu ersetzen.
- bb) Die Sätze 2 bis 5 sind zu streichen.
Begründung
Zu Buchstabe a
Die Durchführung eines registergestützten Zensus kann nur dann gelingen, wenn die Vorgehensweise in Bund, Ländern und Gemeinden einheitlich ist. Dies gilt in besonderem Maße für die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen für Bund, Länder und Gemeinden. Diese werden in zahlreichen Rechtsvorschriften als maßgebliche Schlüsselgrößen insbesondere auch für finanzwirksame Transaktionen an Länder und Kommunen genutzt. Eine nicht einheitliche Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahlen hätte empfindliche Störungen der komplexen Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden zur Folge. Das richtige Instrument zur Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens sind die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des Artikel 84 Absatz 2 GG; das wird in Absatz 1 klargestellt.
Zu Buchstaben b und c
Die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Qualitätsüberprüfungen in den Absätzen 1 bis 4 liefern keine Erkenntnisse über die Qualität der aus dem Zusammenspiel aus Registern und Primärstatistiken gewonnenen Zensusergebnisse. Sie beschränken sich auf die Haushaltestichprobe. Dies ist angesichts des Paradigmenwechsels, der im registergestützten Zensus mit Stichprobenverfahren liegt, methodisch nicht hinzunehmen. Im Einzelnen sind die Streichungen wie folgt zu begründen:
- - Die Dokumentation der Schulungen und der Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten durch die Erhebungsstellen nach Absatz 1 ist nur eine (selbstverständliche) Maßnahme im Rahmen der Qualitätssicherung der Zensusergebnisse.
Derartige Dokumentationen werden auch bei anderen Erhebungen von den statistischen Landesämtern durchgeführt, obwohl dafür keine entsprechenden gesetzlichen Vorschriften existieren (z.B. Mikrozensus).
- - Absatz 2 schreibt repräsentative Wiederholungsbefragungen bei der Erhebung nach § 7 vor. D.h. es wird lediglich die Qualität der primärstatistischen Haushaltsstichprobe, einer bewährten und regelmäßig eingesetzten Erhebungsmethode, einer Überprüfung unterzogen.
- - Die in Absatz 3 angeordneten Erhebungen sehen zwar deskriptive Qualitätskontrollen vor die sich aber lediglich auf Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern erstrecken und nur auf die Überprüfung der korrekten Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahlen abzielen.
- - Die Aufzählung der Erhebungsmerkmale in Absatz 4 ist entbehrlich. Eine umfassende Qualitätskontrolle des Zensus muss grundsätzlich auf alle Erhebungsmerkmale abstellen die im Rahmen der eigentlichen Befragungen erhoben werden.
Der neu gefasste Absatz 2 sieht ein sehr viel umfassenderes und kostengünstigeres Qualitätskontrollkonzept vor.
Qualitätsuntersuchungen wurden auch bei früheren Volkszählungen in Deutschland durchgeführt. So wurde bei der Volkszählung 1987 eine Nacherhebung bei 0,1% der Bevölkerung vorgenommen. Angesichts der damals gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich im Zensus 2011, bei insgesamt 0,5% der Bevölkerung eine Nacherhebung durchzuführen, um belastbare Ergebnisse auch für kleinere Länder zu erhalten.
Auch international ist es üblich, die Ergebnisse eines Zensus expost zu überprüfen. In Deutschland wird 2011 der Zensus erstmals auf registergestützter Basis durchgeführt. Da es sich hierbei um ein neues, hoch innovatives Zensusverfahren handelt ist es in besonderem Maße notwendig, das gesamte Verfahren einer wissenschaftlich fundierten Qualitätsprüfung zu unterziehen.
Die durch die Änderung des Absatzes 2 vorgesehenen Regelungen liefern umfassende Erkenntnisse zur Qualität des Zensus 2011 und beschränken sich nicht auf die Überprüfung der Qualität der amtlichen Einwohnerzahl. Dies wird zudem mit einem geringeren Erhebungsumfang (ca. 400 000 Befragte) erreicht, während die im Gesetzentwurf vorgesehenen Absätze 2 und 3 zu einer Befragung von rund 900 000 Personen führen würden.
Zu Buchstabe d
Die Worte "im Benehmen" wurden durch die Worte "im Einvernehmen" ersetzt.
Die statistischen Ämter der Länder, die bei der Durchführung des Zensus die aufwendige Feldarbeit durchführen, wirken bei der Ausarbeitung dieser Qualitätsberichte als gleichberechtigte Partner mit.
Im Rahmen des Zensus 2011 muss eine umfassende Qualitätsberichterstattung erfolgen (vgl. Absatz 2 neu). Insoweit greifen die Sätze 2 bis 5 zu kurz und sind daher zu streichen.
42. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 2 Satz 1 ZensG 2011)
In Artikel 1 sind in § 18 Absatz 2 Satz 1 das Wort "Verwaltungen" durch das Wort "Verwalter" sowie die Wörter "Verfügungs- und Nutzungsberechtigten" durch das Wort "Verfügungsberechtigten" zu ersetzen.
Begründung
Auskunftspflichtige Personen können Verwalter der Gebäude sein, aber nicht Verwaltungen allgemein. Der Terminus "Nutzungsberechtigte" für auskunftspflichtige Personen ist nicht mehr relevant (Bezeichnung für ungeklärte Eigentumsverhältnisse in der DDR.)
43. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 2 Satz 6 und 7 ZensG 2011)
In Artikel 1 ist § 18 Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 6 ist die Angabe "Absatz 2" nach den Wörtern "Gehört eine nach § 10" zu streichen und nach den Wörtern "der Auskunftspflichtigen nach" durch die Angabe "Satz 1" zu ersetzen.
- b) In Satz 7 ist die Angabe "nach Absatz 2" durch das Wort "gemäß" zu ersetzen.
Begründung
Diese Änderungen dienen der Richtigstellung. § 10 Absatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzentwurfs 2011 beinhaltet Regelungen zu den auskunftspflichtigen Stellen und nicht zu den auskunftspflichtigen Personen.
44. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 3 bis 5 sowie Absatz 7 und 8 ZensG 2011)
In Artikel 1 ist § 18 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
"(3) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 8 Absatz 1 ist die Leitung der Einrichtungen. Die Auskunftspflicht der Leitungen erstreckt sich nur auf die ihr bekannten Daten. Diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist sind zu informieren."
- b) Absatz 4 ist wie folgt zu fassen:
(4) Auskunftspflichtig für die Erhebungen nach
- - § 7 und § 17 Absatz 2 sind alle unter der ausgewählten Anschrift,
- - nach § 16 alle unter der zu überprüfenden Anschrift und
- - nach § 8 alle an einer Anschrift mit Sonderbereich in nicht zur Einrichtung gehörendem Wohnraum wohnenden volljährigen Personen oder einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder. Für volljährige Haushaltsmitglieder, die nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht über Minderjährige oder Personen, die nicht selbst Auskunft geben können, erstreckt sich nur auf die Daten, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind. Benennt eine wegen einer Behinderung nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für diese die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht der behinderten Person sowie des diesbezüglich auskunftspflichtigen Haushaltsmitglieds soweit die Vertrauensperson die Auskunft erteilt. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die für die jeweilige Erhebung benannten Merkmale."
- c) Absatz 5 ist wie folgt zu fassen:
(5) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind im Rahmen der Haushaltebefragung nach § 7 die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 7 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 sowie die Angaben nach § 7 Absatz 4 Nummer 2, 4 und 8, im Rahmen der Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten nach § 16 die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 16 Nummer 2 sowie die Angaben nach § 16 Nummer 1 Buchstabe a, b und f und im Rahmen der Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen nach § 8 die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sowie die Angaben nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und i von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten mitzuteilen. Die weiteren Auskünfte können mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten, schriftlich oder elektronisch erteilt werden.
Bei schriftlicher oder elektronischer Auskunftserteilung ist diese innerhalb der gesetzten Frist an den vorgegebenen Empfänger zu übermitteln.
Bei elektronischer Auskunftserteilung zur Haushaltebefragung nach § 7 sind die Angaben über das den Auskunftspflichtigen zur Verfügung gestellte Verfahren zu erteilen."
- d) Die Absätze 7 und 8 sind zu streichen.
Begründung
Zu Buchstabe a
Der Gesetzentwurf verfolgt den Ansatz, bei der Erhebungsmethodik danach zu unterscheiden ob es sich um sensible Sonderbereiche handelt oder nicht. Der Gesetzentwurf unterlässt es aber schon, in einer in dieser Differenzierung angemessenen Bestimmtheit legal zu definieren, was als sensibler Sonderbereich zu gelten hat. Das von der Bundesregierung vorgeschlagene Erhebungskonzept weicht zudem von dem ursprünglichen Konzept der statistischen Ämter des Bundes und der Länder ab, nach dem die Erhebung an allen Sonderanschriften in allen Fällen durch Befragung der Leitung der Einrichtungen erfolgen soll.
Die Befragung der Einrichtungsleitungen ist sowohl unter fachlichen als auch unter wirtschaftlichen Aspekten als sachgerechte Lösung anzusehen. Bei einer Befragung der Bewohner wären Erhebungswiderstände sowie erhebliche qualitative Einschränkungen zu erwarten (Antwortausfälle). Zudem entstünden bei Direktbefragung erhebliche Mehrkosten (nach letzter Schätzung zwischen 15 und 20 Mio. Euro - ohne Beherbergungsstätten). Insoweit ist die Auskunftspflicht für diesen Erhebungsteil bei den Leitungen der Sonderbereiche vorzusehen.
Für die Befragung im Rahmen von § 7 bei Bewohnern von nicht sensiblen, für die Haushaltsstichprobe ausgewählten Sonderbereichen, sind entsprechend § 8 Absatz 5 die dort wohnenden Personen zu befragen. Für diesen überschaubaren Teil können eventuelle Erhebungswiderstände in Kauf genommen werden.
Zu Buchstabe b
Die Zusammenfassung der Regelungen zur Auskunftspflicht nach §§ 7, 16 und 17 Absatz 2 dient der Vereinfachung und nimmt den Änderungsvorschlag zu § 17 Absatz 3 Buchstabe b und c auf. Die Regelung der Auskunftspflicht nach § 8 im neugefassten Absatz 4 dient der vollständigen Feststellung sämtlicher Personen, die an Anschriften mit Sonderbereichen wohnen. Befindet sich neben dem Sonderbereich noch weiterer Wohnraum an der gleichen Anschrift, der nicht zum Sonderbereich gehört (z.B. Hausmeisterwohnung), so sind diese Personen nach dem Gesetzentwurf noch nicht in die Auskunftspflicht einbezogen.
Sofern nicht sämtliche an der Anschrift mit Sonderbereichen wohnenden Personen erfasst werden, kann das Erhebungsziel nicht erreicht werden (vgl.
Begründung zum Änderungsantrag von § 8 Absatz 1 Satz 1).
Zu Buchstabe c
Die im Gesetzentwurf in Absatz 4 und 7 getroffenen Regelungen zur Form der Auskunftserteilung werden aus Gründen der Vereinfachung zusammengefasst.
Der Änderungsvorschlag zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe i wird dabei aufgenommen.
Zu Buchstabe d
In Folge der Zusammenfassungen sind die Absätze 7 und 8 zu streichen.
45. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 2 Satz 1 ZensG 2011)
In Artikel 1 sind in § 22 Absatz 2 Satz 1 die Wörter "sowie zu den Hilfsmerkmalen" durch das Wort "einschließlich" zu ersetzen.
Begründung
Die Kommunen benötigen für Planungszwecke Zensusdaten auf der Adressebene.
Nur so lassen sich die Zensusdaten auf Dauer unabhängig von administrativen Gebietseinheiten und vorab festzulegenden Blockseiteneinteilungen flexibel kleinräumlich auswerten. Insoweit ist sicher zu stellen, dass räumlich, organisatorisch und personell abgeschottete kommunale Statistikstellen bis auf die Adressebene differenzierte Einzelangaben auf Dauer zur Verfügung gestellt werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass anschriftenbezogene Merkmale als Erhebungsmerkmale eingestuft werden. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Löschungsfrist adressbezogener Informationen nach spätestens zwei Jahren und die alternativ vorgesehene Datenbereitstellung auf Ebene der vorab festgelegten Blockseiten ermöglichen mittelfristig keine hinreichenden Auswertungsmöglichkeiten für Zwecke der Landes-, Regional- und Kommunalplanung.
46. Zu Artikel 1 (§§ 25 bis 27 - neu - ZensG 2011)
Dem Artikel 1 sind folgende §§ 25 bis 27 anzufügen:"
§ 25 Finanzzuweisung
Der Bund gewährt den Ländern zum Ausgleich der bei der Vorbereitung und Durchführung des registergestützten Zensus entstehenden Kosten eine Finanzzuweisung in Höhe der Hälfte der ihnen entstehenden Kosten."
§ 26 Nichtanwendung der Bußgeldvorschriften des Bundesstatistikgesetzes
Die §§ 23 und 24 des Bundesstatistikgesetzes finden keine Anwendung."
§ 27 Sonderregelung zum Verwaltungsverfahren
Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens gemäß § 3 Absatz 1, 2 und 7, § 5 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 3 und 6, § 11 Absatz 6, 7 und 10, § 14 Absatz 1 und 3, § 15 Absatz 3, §§ 16 und 17 sind ausgeschlossen."
Als Folge der Anfügung des § 27
Die Einleitungsformel ist wie folgt zu fassen: "Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:"
Begründung
Zu § 25:
Bisher gibt es noch keine Regelung über die Beteiligung des Bundes an den Kosten, die den Ländern und Gemeinden durch den Zensus 2011 entstehen.
Aus Sicht der Länder ist dies indessen zwingend erforderlich.
Angesichts des erheblichen finanziellen Aufwands für den gesamten Zensus ist es von großer Bedeutung, dass sich der Bund an den Kosten der Länder, die sich aus der Tätigkeit der Länder und der Gemeinden ergeben, zur Hälfte beteiligt.
Dies ist im Blick auf die nationale und europäische Bedeutung unverzichtbar.
Der geplante registergestützte Zensus stellt die erste Volkszählung für ganz Deutschland nach der Wiedervereinigung dar, die Vereinten Nationen empfehlen sogar einen Zehnjahresturnus für eine umfassende Bestandsaufnahme von Gesellschaft und Wirtschaft. Auch die EU-Zensusverordnung sieht in Artikel 1 die Durchführung von Volks- und Wohnungszählungen im Abstand von zehn Jahren vor. Darüber hinaus entspricht die Kostenbeteiligung des Bundes der Staatspraxis bei Volkszählungen. Eine angemessene Beteiligung des Bundes an den Kosten der Länder und Kommunen war auch bei früheren Volkszählungen immer gesetzlich verankert.
Angesichts der nationalen und internationalen Bedeutung und Tragweite des Zensus und angesichts der Tatsache, dass auf die Länder voraussichtlich mindestens 90 Prozent der Kosten des registergestützten Zensus entfallen werden, ist eine hälftige Beteiligung des Bundes sachlich und zur Einhaltung der von der EU vorgeschriebenen Qualitätsstandards geboten.
Die gesamten Kosten des Zensus 2011 werden im Vorblatt auf rund 527 Millionen Euro veranschlagt. Die Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder haben im November die Rechnungshöfe von Bund und Ländern gebeten, eine unabhängige Kostenkalkulation zu den Kosten des Zensus 2011 durchzuführen um eine angemessene Kostenbeteiligung des Bundes zu erreichen.
Die dazu erforderliche Ausgleichsnorm wird mit § 25 geschaffen.
Zu § 26:
Bei der Durchsetzung der Auskunftspflichten nach § 18 des Zensusgesetzes 2011 sollte zur Entlastung der Auskunftspflichtigen auf die Durchführung von Bußgeldverfahren verzichtet werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Auskünfte im Bereich des Zensus 2011 auch ohne Bußgeldbewehrung erteilt werden. Auch bei der Erhebung über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensus) sind die Bußgeldvorschriften des Bundesstatistikgesetzes nicht anwendbar. Wegen der vergleichbaren Kreise der zu Befragenden sind Gründe für eine andere Regelung beim Zensus 2011 nicht ersichtlich. Die Auskünfte für die im Rahmen des Zensus 2011 durchzuführenden Erhebungen können im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens sachgerecht durchgesetzt werden. Damit wird eine vollständige und vergleichbare Informationsbasis gewährleistet. Im Gegensatz zum Verwaltungszwang zielen Bußgelder in erster Linie nicht darauf, rechtzeitige Auskünfte für eine noch laufende statistische Erhebung zu erzwingen, sondern die nicht ordnungsgemäße Auskunftserteilung nachträglich zu sanktionieren und damit auf die Besserung des zukünftigen Meldeverhaltens hinzuwirken.
Bei einer in großen Zeitabständen durchgeführten Erhebung wie dem Zensus läuft dieser Zweck weitgehend leer, weshalb für die Verhängung von Bußgeldern kein ausreichendes Bedürfnis besteht.
Zu § 27:
Mit dem Zensusanordnungsgesetz werden nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des registergestützten Zensus im Jahre 2011 geschaffen das Gesetz regelt im Verhältnis zwischen Bund und Ländern vor allem auch die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Zensus und enthält dabei sowohl Formerfordernisse (§ 3 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 11 Absatz 6, Absatz 7 und Absatz 10 sowie § 14 Absatz 3) als auch Fristbestimmungen (§ 3 Absatz 2 und 7, § 5 Satz 2 [in der vorgeschlagenen Neufassung, vgl. Ziffer 15], § 7 Absatz 6) und sonstige Verfahrensregelungen (§ 3 Absatz 1, § 7 Absatz 3 und § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 3, §§ 16 und 17).
Von durch Bundesgesetz angeordneten Regelungen des Verwaltungsverfahrens können die Länder abweichen, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 GG.
Die Durchführung eines registergestützten Zensus kann aber nur dann gelingen, wenn die oben genannten Formerfordernisse, Fristbestimmungen und sonstigen Verfahrensregelungen in allen Ländern und Gemeinden einheitlich angewandt werden. Sonst besteht die Gefahr, dass die Qualität der Zensusergebnisse von Land zu Land variiert. Zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs ist es deshalb geboten, das Gesetz insoweit abweichungsfest auszugestalten.
Der Bund muss damit von seiner Befugnis nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 GG
Gebrauch machen, was nach Art. 84 Absatz 1 Satz 6 GG die Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates begründet. In dem Gesetzentwurf geht der Bund indessen lediglich von einem Einspruchsgesetz aus.
In § 17 Absatz 1 (neu) wird zwar festgelegt, dass die Durchführung und Aufbereitung des Zensus 2011 nach einheitlichen Methoden, Verfahren und Qualitätsstandards durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen soll. Da jedoch nicht feststeht, ob die Bundesregierung nach Artikel 84 Absatz 2 GG von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, muss die Abweichungsfestigkeit einheitlicher Methoden, Verfahren und Qualitätsstandards durch das Gesetz noch einmal abgesichert werden.
47. Zu Artikel 1 (allgemein)
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (S. 32) erfüllt der Zensus 2011 die in der EU-Zensusverordnung geregelten Datenanforderungen. Gemäß den Verlautbarungen des Bundesministeriums des Innern (Pressemitteilung vom 3. Dezember 2008) im Zusammenhang mit dem Kabinettsbeschluss zum Zensus 2011 sieht der Gesetzentwurf eine strikte 1:1-Umsetzung der Vorgaben der EU-Zensusverordnung vor.
Der Bundesrat weist hierzu auf Folgendes hin:
- a) Der Zensus 2011 kann für die NUTS-2 Ebene (NUTS, fr. Nomenclature des unités territoriales statistiques, dt. "Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik", dient der Identifizierung und Klassifizierung der räumlichen Bezugseinheiten der Amtlichen Statistik in den Mitgliedsländern der Europäischen Union. In Deutschland gibt es auf der NUTS-2-Ebene 39 Bereiche, überwiegend handelt es sich um die Regierungsbezirke) nur lückenhaft Daten liefern obwohl dies in der EU-Zensusverordnung vorgesehen ist.
- b) In der Begründung zu § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f (Seite 49) werden für das Merkmal "Heizungsart" die Ausprägungen Fernheizung, Blockheizung, Zentralheizung, Etagenheizung, Einzel- oder Mehrraumöfen und keine Heizung angegeben. Diese Ausprägungen gehen über die Anforderungen der EU hinaus. Die Ausprägungen, die von der EU gefordert werden, sind lediglich "Zentralheizung vorhanden" und "keine Zentralheizung" vorhanden."