Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes

922. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2014

Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - (§ 25c Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KWG)

In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a ist nach Doppelbuchstabe aa folgender Doppelbuchstabe aa1 einzufügen:

"aa1) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. die derselben Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe, Versicherungs- oder Unternehmensgruppe oder kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe angehören,"."

Begründung:

Die Vorschrift des § 25c Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KWG sollte dahingehend ergänzt werden, dass mehrere Mandate von Geschäftsleitern in Unternehmen innerhalb von Versicherungsgruppen, sonstigen Unternehmensgruppen und kreditwirtschaftlichen Verbundgruppen als ein Mandat gelten. Bislang gelten gemäß § 25c Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KWG mehrere Mandate als ein Mandat, wenn die Mandate bei Unternehmen wahrgenommen werden, die derselben Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe angehören. Die Änderung ist erforderlich, da eine wirksame und risikoadäquate Steuerung der Verbundgruppe wesentlich dadurch gewährleistet wird, dass die einzelnen Mandate in den verschiedenen Unternehmen von den höchsten Repräsentanten der Institute aus den jeweiligen Regionen wahrgenommen werden. Durch die Mandatsbeschränkung könnten Mandate in Verbundunternehmen nur noch sehr eingeschränkt wahrgenommen werden. Eine zu starke Streuung der Mandate auf viele verschiedene Personen würde darüber hinaus zu Informationsdefiziten und Ineffizienzen in der Steuerung der Beteiligungen und damit zu einer schlechteren Aufsicht führen. Die Vorgaben in Artikel 91 Absatz 3 und 4 CRD IV stehen dem nicht entgegen. Nach Artikel 91 Absatz 4a CRD IV sollten Leitungs- oder Aufsichtsmandate innerhalb derselben Gruppe als ein einziges Mandat gelten. Im Versicherungsaufsichtsgesetz besteht eine entsprechende Regelung bereits (§ 7a Absatz 4 Satz 4 VAG).

2. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 25d Absatz 3 Satz 3 KWG-E)

In Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe cc wie folgt zu fassen:

"cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "Mehrere Mandate gelten" werden durch die Wörter "Dabei gelten im Sinne von Satz 1 Nummer 3 und 4 mehrere Mandate" ersetzt.

bbb) In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "gemischte Finanzholding-Gruppe" werden ein Komma und die Wörter "Versicherungs- oder Unternehmensgruppe oder kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe" eingefügt."

Begründung:

Zu Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa: Entspricht der Vorlage.
Zu Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb:

Die Vorschrift des § 25d Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 KWG-E sollte dahingehend ergänzt werden, dass mehrere Mandate von Verwaltungs- und Aufsichtsräten in Unternehmen innerhalb von Versicherungsgruppen, sonstigen Unternehmensgruppen und kreditwirtschaftlichen Verbundgruppen als ein Mandat gelten. Bislang gelten gemäß § 25d Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 KWG mehrere Mandate als ein Mandat, wenn die Mandate bei Unternehmen wahrgenommen werden, die derselben Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe angehören. Die Änderung ist erforderlich, da eine wirksame und risikoadäquate Steuerung der Verbundgruppe wesentlich dadurch gewährleistet wird, dass die einzelnen Mandate in den verschiedenen Unternehmen von den höchsten Repräsentanten der Institute aus den jeweiligen Regionen wahrgenommen werden. Durch die Mandatsbeschränkung könnten Mandate in Verbundunternehmen nur noch sehr eingeschränkt wahrgenommen werden. Eine zu starke Streuung der Mandate auf viele verschiedene Personen würde darüber hinaus zu Informationsdefiziten und Ineffizienzen in der Steuerung der Beteiligungen und damit zu einer schlechteren Aufsicht führen. Die Vorgaben in Artikel 91 Absatz 3 und 4 CRD IV stehen dem nicht entgegen. Nach Artikel 91 Absatz 4a CRD IV sollten Leitungs- oder Aufsichtsmandate innerhalb derselben Gruppe als ein einziges Mandat gelten. Im Versicherungsaufsichtsgesetz besteht eine entsprechende Regelung bereits (§ 7a Absatz 4 Satz 4 VAG).

3. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 25d Absatz 3 Satz 2 KWG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im Rahmen des § 25d Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes sämtliche Leitungs- und Aufsichtsmandate innerhalb derselben "Gruppe" als ein einziges Mandat gelten können und dabei der Begriff "Gruppe" in Anlehnung an das Aktienrecht und unter Berücksichtigung der Verbundstrukturen definiert werden kann.

Begründung:

Nach der derzeitigen Formulierung des § 25d Absatz 3 Satz 2 KWG gelten lediglich in drei Konstellationen mehrere Mandate als ein einziges Mandat:

- bei Mandaten an Unternehmen innerhalb derselben Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe,

- bei Mandaten an Unternehmen desselben institutsbezogenen Sicherungssystems und - bei Mandaten an Unternehmen, an denen die Bank eine bedeutende Beteiligung hält.

Dies führt in der Praxis allerdings dazu, dass die Aufsichts- und Verwaltungsratsmitglieder bei Banken, die Teile einer nicht kreditwirtschaftlichen Unternehmensgruppe sind, nicht von der o.g. Erleichterung ("gelten als ein einziges Mandat") profitieren. Ähnlich sieht es in der kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe aus. Hier profitiert der Verbund aufgrund seiner fehlenden Konzernstruktur vielfach nicht von der Erleichterung.

Der Bundesrat hatte sich im Rahmen des CRD IV-Umsetzungsgesetzes für eine 1: 1 Umsetzung der EU-Vorgaben in der damals noch nicht abschließend verhandelten EU-Richtlinie ausgesprochen (vgl. Ziffer 7 der BR-Drucksache 510/12(B) HTML PDF ).

Artikel 91 Absatz 4 Buchstabe a der CRD IV-Richtlinie (Richtlinie 2013/36/EU vom 26. Juni 2013) spricht nunmehr davon, dass sämtliche Leitungs- und Aufsichtsmandate innerhalb einer Gruppe als ein Mandat zu behandeln sind. Der Begriff "Gruppe", der in der CRD IV-Richtlinie nicht weitergehend definiert wird, schafft damit den notwendigen Spielraum, um den Katalog in § 25d Absatz 3 Satz 2 KWG in ausgewogenem Maß zu erweitern.

Das zentrale Anliegen des Gesetzgebers für die Festlegung einer Höchstanzahl der Aufsichtsmandate in Banken liegt darin, dass die Aufsichts- und Verwaltungsräte bei zu vielen Mandaten ihre Kontrollfunktion nicht mehr ausreichend wahrnehmen können.

Gleichzeitig erfordert aber eine verantwortungsvolle Konzernleitung, dass der Vorstand auch in Aufsichtsräten zahlreicher Tochtergesellschaften sitzt. Aktienrechtlich sind Aufsichtsräten bis zu zehn Aufsichtsratsmandate erlaubt, wobei allerdings bis zu fünf Konzernmandate hierauf nicht anzurechnen sind ("Konzernprivileg", vgl. § 100 Absatz 2 Satz 2 AktG). Zur Begründung für dieses Konzernprivileg hat der Gesetzgeber darauf hingewiesen, dass es lediglich ein Reflex der Unternehmensstruktur sei, ob Unternehmensbereiche als unselbstständige Abteilungen oder als Tochtergesellschaften vom Vorstand zu überwachen sind (vgl. BT-Drucksache 013/9712, S. 16).

Von daher sollte geprüft werden, wie in Anlehnung an das Aktienrecht und unter Berücksichtigung der Verbundstrukturen den Belangen der Bankenaufsicht Rechnung getragen, gleichzeitig aber Unternehmensgruppen mit Banken eine verantwortungsvolle Konzernleitung ermöglicht werden kann. Dasselbe gilt für die Verbundstrukturen.

4. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff - neu - (§ 25d Absatz 3 Satz 6 KWG-E)

In Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a ist nach Doppelbuchstabe ee folgender Doppelbuchstabe ff anzufügen:

"ff) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:

5. "Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für staatliche Vertreter[, insbesondere Mitglieder von Regierungen auf Bundes- und Landesebene sowie kommunale Hauptverwaltungsbeamte].""

Begründung:1

Die Vorschrift des § 25d Absatz 3 Satz 6 KWG-E sollte dahingehend ergänzt werden, dass die Ausnahmen von den Mandatsbeschränkungen auch für sämtliche staatliche Vertreter gelten. Bislang sieht § 25d Absatz 3 Satz 5 KWG eine Ausnahme nur für kommunale Hauptverwaltungsbeamte vor, die kraft kommunaler Satzung zur Wahrnehmung eines Mandats in einem kommunalen Unternehmen oder einem kommunalen Zweckverband verpflichtet sind. Die Privilegierung sollte auf andere Kommunalbeamte und insbesondere Mandate von staatlichen Vertretern in kommunalen oder Landesunternehmen ausgedehnt werden, weil die Ausgangs- und Interessenlage jeweils dieselbe ist. Nach Artikel 91 Absatz 3 CRD IV sind vom Anwendungsbereich der zahlenmäßigen Mandatsbeschränkung alle Mandatsträger, die "den Mitgliedstaat vertreten", ausgenommen. Dies sind entgegen der bisherigen nationalen Umsetzung nicht nur kommunale Hauptverwaltungsbeamte, sondern auch alle anderen Vertreter eines Mitgliedstaates.

Nach der derzeitigen Gesetzesfassung des § 25d Absatz 3 Satz 5 KWG sind nur kommunale Hauptverwaltungsbeamte von der Mandatsbeschränkung ausgenommen. Diese Privilegierung von kommunalen Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeister und Landräte) wird in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/13524, S. 20) damit begründet, dass die kommunalen Hauptverwaltungsbeamten die ihnen durch kommunale Satzung zugewiesenen Mandate in kommunalen Unternehmen, die sich im Mehrheitsbesitz der jeweiligen Gemeinde, Stadt oder des Landkreises befinden, sowie die Mandate in kommunalen Zweckverbänden in unbegrenzter Zahl wahrnehmen können.

Diese Begründung trifft aber nicht nur auf Bürgermeister und Landräte zu,

sondern ebenso auf Landes- und Bundesvertreter, die Kraft ihres Amtes

Mandate in Unternehmen ausüben, an denen das Land oder der Bund eine 1 Die Begründungen von Fz und Wi werden bei Annahme von Ziffer 4 redaktionell zusammengeführt.

maßgebliche Beteiligung hält und die in dieser Funktion die Interessen des Landes oder des Bundes vertreten. Hier ist somit eine vergleichbare Interessenlage gegeben, die für eine entsprechende Anwendung spricht.

Weiterhin ist entscheidend, dass der § 25d Absatz 3 KWG der Umsetzung der CRR/CRD IV-Richtlinie 2013/36/EU vom 26.06.2013 (Amtsblatt EU L 176/338) dient und es dort in Artikel 91 Absatz 5 zur Nichtanwendung der Höchstzahl von vier Aufsichtsmandaten heißt:

"Leitungs- oder Aufsichtsmandate in Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, und Mandate als Vertreter eines Mitgliedstaats werden für die Zwecke des Absatzes 3b nicht berücksichtigt".

Der Text der EU-Richtlinie ist somit wesentlich weiter gefasst als das deutsche Umsetzungsgesetz und bezieht ersichtlich alle Mandatsträger ein, die in ihrer Funktion als Vertreter eines staatlichen Organs das Mandat ausüben.

Von daher sollte - auch aufgrund der identischen Interessenlage - die Ausnahme auf alle staatlichen Vertreter ausgedehnt werden.

6. Als staatliche Vertreter gelten auch die Geschäftsführungen von Beteiligungsgesellschaften, die von der öffentlichen Hand als Anstalt öffentlichen Rechts oder als im alleinigen Staatseigentum stehende Kapitalgesellschaft zur Wahrnehmung ihrer Beteiligungsaufgaben ausgegründet worden sind, soweit sie die öffentliche Hand im Aufsichtsgremium repräsentieren.

7. Zu Artikel 5 Nummer 3 ( § 31 WpHG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob das allgemeine Produktinformationsblatt gemäß § 31 Absatz 3a des Wertpapierhandelsgesetzes entfallen kann oder - soweit erforderlich - die im allgemeinen Produktinformationsblatt enthaltenen Informationen in das individuelle Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes integriert werden können.

Begründung:

Für Altersvorsorge- und Basisrentenverträge im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist nach der in § 31 Absatz 3a Satz 3 Nummer 8 WpHG vorgesehenen Fassung des Gesetzentwurfs jeweils "zusätzlich" ein individuelles Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 AltZertG zu erstellen. Das allgemeine Informationsblatt gemäß § 31 Absatz 3a WpHG soll nicht entfallen. Begründet wird dies in dem Gesetzentwurf mit dem Sinn der Vorschrift, mittels einheitlicher Produktinformationsblätter die Anlagemöglichkeiten untereinander vergleichbar zu machen.

Das individuelle Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 AltZertG enthält bereits alle wesentlichen Informationen des allgemeinen Informationsblattes nach § 31 Absatz 3a WpHG. Damit ergeben sich für den Verbraucher aus dem allgemeinen Informationsblatt nach § 31 Absatz 3a WpHG keine nennenswerten Zusatzinformationen. Auch dürfte es für den Verbraucher kaum nachvollziehbar sein, warum der Gesetzgeber für ein Anlageprodukt zwei verschiedene Informationsblätter vorschreibt, die zu einem Großteil einen nahezu identischen Informationsgehalt besitzen. Im Zweifel führt dies beim Verbraucher eher zu mehr Verwirrung und könnte damit sogar kontraproduktiv wirken. Schließlich ist davon auszugehen, dass die Verbraucher die zusätzlichen Aufwendungen der Anbieter aus der Erstellung von zwei Informationsblättern für ein Anlageprodukt durch höhere Kosten mittragen müssen.

Eine Vergleichbarkeit der Anlagemöglichkeiten zwischen verschiedenen staatlich zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenprodukten ist durch das individuelle Produktinformationsblatt sichergestellt. Für andere Anlageprodukte lassen sich die maßgeblichen Informationen aufgrund der großen Ähnlichkeiten auch aus dem individuellen Produktinformationsblatt ablesen.

8. Zu Artikel 8 (Änderung des Geldwäschegesetzes)

Artikel 8 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 8
Änderung des Geldwäschegesetzes

Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "interne Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2" durch die Wörter "interne Sicherungsmaßnahmen nach den Absätzen 2 und 4" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "einen Geldwäschebeauftragten" die Wörter "im Sinne des Absatz 2 Nummer 1 " eingefügt.

9. [c) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "zuständige Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 9" durch die Wörter "zuständige Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 8a oder 9" ersetzt.]

2. In § 11 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "gemäß § 4 Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter "gemäß § 4 Absatz 6 Sätze 2 und 3" ersetzt.

3. In § 16 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 8a bis 12" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 9 bis 13" ersetzt.

10. <4. In § 17 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "die erste Transaktion" durch die Wörter "eine Transaktion" ersetzt. >"

Begründung:

Zu Nummer 1 Buchstabe a und b:

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention (GwGOptG) vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) wurde nicht nur die bislang nur für den Finanzsektor bestehende gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten auf Teile des Nichtfinanzsektors ausgeweitet, sondern auch mit § 9 Absatz 4 GwG eine Rechtsgrundlage geschaffen, nach der die zuständigen Behörden von dieser neuen Regelung nicht betroffene Unternehmen aufsichtsbehördlich zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verpflichten können.

In der Aufsichtspraxis hat sich herausgestellt, dass es notwendig ist, im Gesetzestext deutlicher herauszustellen, dass die Anforderungen an die Geldwäschebeauftragten in den Unternehmen gleich ausgestaltet sein müssen - unabhängig davon, ob die Bestellung auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder auf Grund behördlicher Anordnung erfolgte. Das Gleiche gilt für die Befugnis der betroffenen Unternehmen, die Funktion des Geldwäschebeauftragten nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf Dritte auszulagern.

[Zu Nummer 1 Buchstabe c:

In § 9 Absatz 5 Satz 3 GwG wird den Aufsichtsbehörden die Möglichkeit eingeräumt, Finanzunternehmen, Spielbanken und Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet unter bestimmten Voraussetzungen von der gesetzlichen Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten freizustellen. Bei der Regelung, welcher Aufsichtsbehörde diese Befugnis zukommt, verweist § 9 Absatz 5 Satz 3 GwG (ausschließlich) auf § 16 Absatz 2 Nummer 9 GwG ("nach Landesrecht zuständige Stellen"). Auf Grund eines Redaktionsversehens im Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 268) fehlt ein Verweis auf die nach einem entsprechenden Bundesratsbeschluss (Ziffer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa der BR-Drucksache 459/12(B) HTML PDF ) nachträglich im Gesetzgebungsverfahren eingefügte Sonder-Zuständigkeitsregelung des § 16 Absatz 2 Nummer 8a GwG (Aufsichtsbehörden für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet). Dieses Redaktionsversehen soll korrigiert werden, da andernfalls in allen Ländern separate Zuständigkeitsregelungen auf Grundlage des § 16 Absatz 2 Nummer 9 GwG für diesen Ausnahmegenehmigungstatbestand erlassen werden müssten. Dies bedeutet einen unverhältnismäßigen und durch redaktionelle Anpassung des Geldwäschegesetzes vermeidbaren Verwaltungsaufwand. ]

Zu Nummer 2:

Die Verdachtsmeldepflicht bezieht sich offensichtlich nicht nur auf den Fall, dass der Vertragspartner des Verpflichteten sich weigert, die Existenz eines wirtschaftlich Berechtigten offenzulegen, sondern auch, wenn er dessen Identität nicht nachweist. Dies sollte zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten im Gesetzestext eindeutig zum Ausdruck kommen.

Zu Nummer 3:

Nummer 3 entspricht Artikel 8 des Gesetzentwurfes. Es wird ein Redaktionsversehen des GwGErgG korrigiert.

Zu Nummer 4:

Durch das GwGErgG wurden die Anforderungen an die verstärkten Sorgfaltspflichten bei nicht persönlich anwesenden Vertragspartnern dahingehend geändert, dass nicht mehr die erste, sondern nunmehr nur noch "eine" Transaktion vom Konto des Vertragspartners erfolgen muss. Auf Grund eines Redaktionsversehens ist der entsprechende Bußgeldtatbestand in § 17 Absatz 1 Nummer 4 nicht angepasst werden. Dies soll korrigiert werden. >

11. Zu Artikel 10 Nummer 4 (§ 123g VAG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die vorgesehene Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz dahingehend geändert werden kann, dass sich die künftige Prüfungspflicht nach der EMIR-Verordnung nicht auf die Prüfung von Jahresabschlüssen für Geschäftsjahre erstreckt, die bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens abgeschlossen sind.

Begründung:

Nach dem Gesetzentwurf erstreckt sich die Prüfungspflicht der Jahresabschlussprüfer künftig auch auf die Einhaltung von Anforderungen nach der EMIR-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister). Diese Prüfungspflicht findet nach dem künftigen § 123g des Versicherungsaufsichtsgesetzes erstmals bei der Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr Anwendung, das nach dem 3 1. Dezember 2012 beginnt.

In der Praxis sind die Abschlussprüfungen bei Unternehmen, bei denen das Geschäftsjahr gleich dem Kalenderjahr ist, für das Kalenderjahr 2013 nach Branchenangaben zum Großteil bis zur Verabschiedung des Gesetzes voraussichtlich abgeschlossen. Für die EMIR-Prüfung müssten diese Prüfungen aufgehalten werden. Alternativ wäre auch eine separate EMIR-Prüfung nach Beendigung der Abschlussprüfungsarbeiten möglich. Beide Wege führen aber zu erheblichen Belastungen in der praktischen Anwendung. Von daher sollte geprüft werden, ob die Prüfungspflicht nach der EMIR-Verordnung sich erst auf die Abschlussprüfung von Jahresabschlüssen für Geschäftsjahre erstreckt, die nach Verabschiedung des Gesetzes enden. Auf diese Weise wäre es möglich, die neue Prüfungspflicht in die Abschlussprüfungsarbeiten ohne Verschiebungen oder Zusatzbelastungen für alle Beteiligten zu integrieren.

12. Zu Artikel 11 Nummer 4 - neu - (§ 157 Absatz 4 - neu - GewO)

Dem Artikel 11 ist folgende Nummer 4 anzufügen:

"4. Dem § 157 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Für einen Gewerbetreibenden, der am 21. Juli 2013 eine Erlaubnis für die Anlageberatung oder die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen gemäß § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 in der bis zum 2 1. Juli 2013 geltenden Fassung hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung oder die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen gemäß § 34f Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 22. Juli 2013 geltenden Fassung als zu diesem Zeitpunkt erteilt. Für einen Gewerbetreibenden, der am [Einsetzen: Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 13] eine Erlaubnis für die Anlageberatung oder die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen gemäß § 34f Absatz 1 Satz 1 in der bis zum [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens gemäß Artikel 13] geltenden Fassung hat, gilt die Erlaubnis als für die Anlageberatung oder Anlagevermittlung gemäß § 34f Absatz 1 Satz 1 als zu diesem Zeitpunkt erteilt. Die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt. Die Bezeichnungen der Erlaubnisse im Register nach § 34f Absatz 5 in Verbindung mit § 1 1a Absatz 1 werden von Amts wegen aktualisiert.""

Begründung:

Am 22. Juli 2013 ist das AIFM-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten, welches auch § 34f der Gewerbeordnung (GewO) geändert hat. Die Erlaubnistatbestände des § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO wurden zum 22. Juli 2013 an die neue Terminologie des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) angepasst.

In der Praxis sind Unsicherheiten zur Fortgeltung der bis zum 21. Juli 2013 erteilten Erlaubnisse aufgetreten. Um der Praxis die notwendige Rechtssicherheit für den Fortbestand dieser Erlaubnisse zu geben, ist die vorgeschlagene Überleitungsvorschrift zur Klarstellung erforderlich. Durch diese Bestimmung wird Verwaltungsaufwand vermieden, da klargestellt wird, dass die bis zum 21. Juli 2013 erteilten Erlaubnisse nicht neu erteilt werden müssen.

Die Bestimmung verkürzt auch nicht den Verbraucherschutz, denn sie beinhaltet nur eine Klarstellung und die inhaltlichen Änderungen der maßgeblichen Bestimmungen in § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO sind gering:

- Für die in Nummer 1 geregelte Produktkategorie der offenen Investmentvermögen ergibt sich materiell keine Änderung zu der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung. -Die Produktkategorie nach Nummer 2 umfasst nicht mehr wie bisher nur öffentlich angebotene Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft, sondern nunmehr auch grundsätzlich sämtliche Arten von geschlossenem Investmentvermögen (geschlossene Fonds), sofern sie die Voraussetzungen des KAGB erfüllen. Die Nummer 2 ist damit geringfügig weiter als bisher.

- Die Produktkategorie nach Nummer 3 umfasst Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG), also insbesondere Anteile an Genossenschaften, nicht verbriefte Genussrechte und Namensschuldverschreibungen. Bisher fielen zusätzlich auch Anteile an geschlossenen Fonds - soweit diese nicht bereits von Nummer 2 umfasst wurden - als Vermögensanlage unter Nummer 3.

Seit dem 22. Juli 2013 ist für die Vermittlung von Anteilen an allen Arten von geschlossenen Fonds in der Regel eine Erlaubnis nach Nummer 2 und nicht mehr nach Nummer 3 erforderlich. Nur geschlossene Fonds, die nicht als geschlossenes Investmentvermögen im Sinne des KAGB zu qualifizieren sind, verbleiben als Vermögensanlage weiterhin in der Erlaubnispflicht nach Nummer 3.

Es handelt sich also vornehmlich um eine Verschiebung von Inhalten innerhalb des Erlaubnistatbestands des § 34f GewO. Sofern der Gewerbetreibende eine Erlaubnis im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1 nur nach Nummer 2 GewO besitzt und Produkte vertreibt, die durch die Änderungen auf Grund des AIFM-Umsetzungsgesetzes seit dem 22. Juli 2013 in die Produktkategorie Nummer 2 fallen, hat sich seine Erlaubnis entsprechend geringfügig erweitert.

Um sicherzustellen, dass das oben beschriebene Problem sich durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes und die damit verbundene Neufassung des Erlaubnistatbestands des § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO nicht wiederholt, stellt Satz 2 klar, dass die Inhaber einer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Erlaubnis diese weiter nutzen können.

Schließlich stellt Satz 3 für Erlaubnisinhaber, die unter die Bestandsschutzregelung des Absatzes 2 ("Alte Hasen") fallen und den Sachkundenachweis noch nicht nachgeholt haben, klar, dass diese Verpflichtung durch die Anpassung der Erlaubnisse an die neue Rechtslage unberührt bleibt. Mit Satz 4 wird klargestellt, dass die durch die Rechtsänderungen erforderlichen Anpassungen des Finanzanlagenvermittler-Registers von Amts wegen erfolgen und die Gewerbetreibenden insoweit keine Änderungsanträge stellen müssen.

13. Zu Artikel 12a - neu - (§ 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 - neu - BörsG)

Nach Artikel 12 ist folgender Artikel 12a einzufügen:

"Artikel 12a
Änderung des Börsengesetzes

Im § 10 Absatz 1 Satz 3 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird nach der Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. die Europäische Zentralbank, das europäische System der Zentralbanken, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Kommission,""

Begründung:

Im jeweiligen Artikel 35 der EU-Verordnungen zur Errichtung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und 1095/2010) und in Artikel 15 zur Errichtung des ESRB (Verordnung (EU) Nr. 1092/2010) werden den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und dem ESRB Informationsansprüche gegenüber den nationalen Aufsichtsbehörden eingeräumt. Das gilt auch für Börsenaufsichtsbehörden der Länder. Insoweit fehlt im Börsengesetz noch die eindeutige Ermächtigung, mit der den betreffenden Personen erlaubt wird, diese Informationen auch weiter-zuleiten. Mit der Änderung der börsengesetzlichen Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht wird klargestellt, dass auch die Börsenaufsichtsbehörden der Länder Informationen an die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und den ESRB weitergeben dürfen. Damit die Börsenaufsichtsbehörden der Länder die Informationsansprüche der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und des ESRB nach Maßgabe der EU-Verordnungen erfüllen können, müssen ihre Beschäftigten und vergleichbare Personengruppen aufgrund des Börsengesetzes von ihrer Verschwiegenheitspflicht bezüglich dieser Informationen gegenüber dem ESRB und den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden befreit werden können. Aus diesem Grund werden der ESRB und die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden in den Katalog der Stellen aufgenommen, an die auch geheimhaltungsbedürftige Informationen weitergegeben werden dürfen, soweit die Kenntnis dieser Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Es besteht Eilbedürftigkeit hinsichtlich dieser Änderung des Börsengesetzes. Die Änderung ist zwar in Artikel 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings (BR-Drucksache 185/14 (PDF) ) enthalten. Da aber damit zu rechnen ist, dass dieses Gesetz zeitlich nach dem Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes verabschiedet wird, erscheint es zur Beschleunigung angebracht, die erforderliche Änderung des Börsengesetzes in das vorliegende Gesetz aufzunehmen, um ein möglichst zeitnahes Inkrafttreten der neuen Regelung sicherzustellen.