A. Problem und Ziel
Vor dem Hintergrund verschiedener Vorfälle, unter anderem vereinzelter Übergriffe in Flüchtlingsunterkünften durch Bewachungspersonal, wurde ein Eckpunktepapier zur Überarbeitung des Bewachungsrechts erarbeitet. Dieses enthält Vorschläge zur Verschärfung des gewerblichen Bewachungsrechts und zur Verbesserung des Vollzugs in diesem Bereich. Da der Bewachung dieser Unterkünfte eine wachsende Bedeutung zukommt, derzeit verstärkt Bewachungsunternehmen gegründet werden und bereits bestehende zusätzliches Personal einstellen, ist eine schnelle Umsetzung der Vorschläge erforderlich, die die besondere Situation bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften durch gewerbliche Bewachungsunternehmen berücksichtigen.
B. Lösung
§ 34a der Gewerbeordnung und die Bewachungsverordnung werden ergänzt. Bewachungsunternehmer müssen künftig einen Sachkundenachweis erbringen an Stelle des bisherigen Unterrichtungsnachweises. Die Erlaubnis ist künftig auch zu versagen bei Vorliegen ungeordneter Vermögensverhältnisse. Bewachungspersonal, das bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und Großveranstaltungen in leitender Funktion eingesetzt wird, muss ebenfalls einen Sachkundenachweis erbringen. Es werden gesetzliche Regelbeispiele für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers und des Personals eingeführt. Die zuständigen Behörden holen nach § 34a der Gewerbeordnung künftig im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung eine Auskunft der zuständigen Polizeibehörde ein und erhalten zudem die Möglichkeit der Abfrage bei den Landesbehörden für Verfassungsschutz in Bezug auf Bewachungsunternehmer und Personal, das zur Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und von Großveranstaltungen eingesetzt werden soll. In § 34a der Gewerbeordnung erfolgt eine Klarstellung, dass die zuständige Behörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholt. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung des Bewachungsunternehmers und des eingesetzten Wachpersonals ist zudem alle drei Jahre zu wiederholen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen für Bürgerinnen und Bürger. Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft wird um 1 150 000 Euro pro Jahr entlastet.
Die "One in, one out"-Regelung wird eingehalten, da durch den Gesetzentwurf kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht, der an anderer Stelle durch eine Entlastung zu kompensieren wäre. Die Entlastung der Wirtschaft um 1 150 000 Euro pro Jahr gilt als "Out" für die Bürokratiebremse.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entstehen durch die erhöhten Anforderungen im Erlaubnisverfahren sowie durch die Einführung einer regelmäßigen Zuverlässigkeitsprüfung Kosten in Höhe von insgesamt 1 421 500 Euro pro Jahr.
Darüber hinaus entstehen beim Bundesamt für Verfassungsschutz einmalige Investitionskosten in Höhe von circa 50 000 Euro für die Einrichtung einer einheitlichen Eingangsschnittstelle für den automatisierten Abgleich im nachrichtendienstlichen Informationssystem.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen durch diesen Gesetzentwurf nicht.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 1. April 2016
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 13.05.16
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 34a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 1a ersetzt:
- (1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung, und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
- 2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
- 3. der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt, oder
- 4. der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller
- 1. Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
- 2. Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
- 3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat,
- 4. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wegen Menschenhandels oder Förderung des Menschenhandels, vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung oder Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die zuständige Behörde mindestens ein
- 1. eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1,
- 2. eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes am 20. November 2015 (BGBl. I S. 2017) geändert worden ist, sowie
- 3. eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörr Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt, ob tatsächliche Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde zusätzlich zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit bei der für den Sitz der Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems veranlassen. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) geändert worden ist, bleibt unberührt. Die zuständige Behörde hat den Gewerbetreibenden in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren auf seine Zuverlässigkeit zu prüfen.
- (1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die
- 1. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
- 2. durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
- 1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
- 2. Schutz vor Ladendieben,
- 3. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
- 4. Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
- 5. Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörr Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt ein, ob tatsächliche Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde zusätzlich bei der für den Sitz der Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems veranlassen bei:
- 1. Wachpersonen, die mit Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5 beauftragt werden sollen,
- 2. Wachpersonen, die mit Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann, beauftragt werden sollen.
Dies gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. Absatz 1 Satz 4, 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 3 Nr. 3" durch die Wörter "Absatz 1a Satz 1" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2" ersetzt.
- cc)In Nummer 4 wird die Angabe "(ABl. EU (Nr. ) L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S.18)" durch die Wörter "(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist," ersetzt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"Bis zum 31. Dezember 2017 ist ein Bewacherregister zu errichten, in dem bundesweit Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden nach Absatz 1 Satz 1 und Bewachungspersonal nach Absatz 1a Satz 1 elektronisch auswertbar zu erfassen und auf dem aktuellen Stand zu halten sind."
2. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 5 und Abs. 2 bis 5" durch die Wörter " § 34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5" ersetzt.
3. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 5 und Abs. 2 bis 5" durch die Wörter " § 34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Bewachungsverordnung
Die Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), die zuletzt durch Artikel 2a Absatz 3 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1 Zweck
Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen, die nach § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen zu unterrichten sind, so zu befähigen, dass sie mit den entsprechenden Rechten, Pflichten und Befugnissen sowie mit deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut sind, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht."
4. Nach § 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Unterrichtung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer erfolgen, die diese Unterrichtung anbietet."
5. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Unterrichtung hat mindestens 40 Unterrichtsstunden zu dauern."
- b) In Satz 5 wird die Angabe "20" durch die Angabe "25" ersetzt.
6. § 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Bei der Unterrichtung sind die Sachgebiete der Anlage 3 zugrunde zu legen."
7. § 5 wird wie folgt geändert.
- a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
8. § 5a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2" ersetzt und die Wörter "die in diesen Bereichen tätigen Personen" durch die Wörter "die in Absatz 2 genannten Personen" ersetzt.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Der Sachkundeprüfung haben sich zu unterziehen
- 1. Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige ausüben wollen,
- 2. bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind,
- 3. die mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Personen,
- 4. sonstige Personen, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung beschäftigt werden."
- c) Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe " § 4 Nr. 1 und 5" wird durch die Wörter " § 4 Satz 1 Nummer 1 und 5" ersetzt.
9. Dem § 5b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet".
10. In § 5d wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter " § 5 Nummer 1 bis 3" ersetzt.
11. § 9 wird wie folgt gefasst:
" § 9 Beschäftigte
- (1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die
- 1. zuverlässig sind,
- 2. das 18. Lebensjahr vollendet oder einen Abschluss nach § 5 Nummer 1 bis 3 besitzen und
- 3. einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Absatz 2, ein Prüfungszeugnis nach § 5 oder eine Bescheinigung eines früheren Gewerbetreibenden nach § 17 Absatz 1 Satz 2 oder in den Fällen des § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung ein Prüfungszeugnis nach § 5c Absatz 6 oder § 5 vorlegen.
- (2) Der Gewerbetreibende hat die Wachpersonen, die er beschäftigen will, der zuständigen Behörde unter Übersendung der in Absatz 1 genannten Unterlagen vorher zu melden. Er hat ihr für jedes Kalenderjahr Namen und Vornamen der bei ihm ausgeschiedenen Wachpersonen unter Angabe des Beschäftigungsbeginns bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu melden. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend für die in § 5a Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Personen anzuwenden."
12. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe "(BGV C7)" durch die Angabe "(DGUV Vorschrift 23)" ersetzt.
13. In § 11 Absatz 4 werden die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 und 3" durch die Wörter " § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5" ersetzt.
14. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Anzeigepflicht
Der Gewerbetreibende hat der für die Erlaubniserteilung nach § 34a Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzeigen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige ist für jede Person Folgendes anzugeben:
- 1. der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht, sowie der Vorname,
- 2. die Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,
- 3. der Geburtstag und -ort sowie
- 4. die Anschrift."
15. In § 14 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 9 Absatz 1" und die Angabe " § 9 Abs. 3" durch die Angabe " § 9 Absatz 2" ersetzt.
16. In § 15 wird die Angabe " § 1 Abs. 2" durch die Wörter "Gewerbetreibende im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung und Bewachungspersonal im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung" ersetzt.
17. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 9 Absatz 1" ersetzt.
- b) In Nummer 4 wird die Angabe " § 9 Abs. 3" durch die Angabe " § 9 Absatz 2" ersetzt.
- c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
"10. entgegen § 13a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet."
- d) Die Nummern 10 und 11 werden die Nummern 11 und 12.
18. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung, die am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind von der Unterrichtung befreit. Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.".
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 5a Abs. 1" durch die Wörter " § 5a Absatz 2 Nummer 4" und werden die Wörter "tätig sind" durch die Wörter "Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Gewerbeordnung durchführen" ersetzt.
- bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:
"Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen."
- c) Dem Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Personen im Sinne des § 5a Absatz 2 Nummer 4, die am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttreten des Artikels X dieses Gesetzes] Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 und 5 der Gewerbeordnung durchführen, müssen bis zum ... [einsetzen: Angabe des Tages und Monats des Inkrafttreten des Artikels X dieses Gesetzes sowie die Jahreszahl des ersten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] einen Sachkundenachweis erbringen."
19. In der Überschrift zur Anlage 1 werden die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, Satz 5" durch die Wörter " § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 2" ersetzt und die Wörter "als - Selbständiger2) - gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person2) - Betriebsleiter2) - Unselbständiger2)
2)Amtl. Anm.: Nichtzutreffendes streichen." gestrichen.
20. Die Anlage 2 wird aufgehoben.
21. In der Anlage 3 Nummer 4 wird die Angabe "(BVG C7)" durch die Angabe "(DGUV Vorschrift 23)" ersetzt.
22. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2" ersetzt.
- b) Im Text der Anlage wird die Angabe " § 34a Abs.1 Satz 5" durch die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c tritt § 34a Absatz 1 Satz 8 am... [einsetzen: Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung folgenden Monats]... in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Eckpunktepapier zur Überarbeitung des Bewachungsrechts des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie enthält Vorschläge zur Verschärfung des gewerblichen Bewachungsrechts und zur Verbesserung des Vollzugs in diesem Bereich. Das Papier wurde vorbereitet von einer Arbeitsgruppe, die vor dem Hintergrund verschiedener Vorfälle, unter anderem von Übergriffen in Flüchtlingsunterkünften durch Bewachungspersonal, eingerichtet worden war. Vor dem Hintergrund, dass der Bewachung dieser Unterkünfte eine wachsende Bedeutung zukommt, derzeit verstärkt Bewachungsunternehmen gegründet werden und bereits bestehende zusätzliches Personal einstellen, ist eine schnelle Umsetzung der Vorschläge erforderlich, die die besondere Situation bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften durch gewerbliche Bewachungsunternehmen berücksichtigen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Einige Vorschläge aus dem Eckpunktepapier, die überwiegend in Bezug stehen zur Bewachung von Flüchtlingsunterkünften, werden durch Änderungen des § 34a der Gewerbeordnung und der Bewachungsverordnung umgesetzt. Dazu wird der Sachkundenachweis für den Bewachungsunternehmer eingeführt und die Erteilung der Erlaubnis von geordneten Vermögensverhältnissen abhängig gemacht. Auch für Bewachungspersonal, das bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion eingesetzt wird, wird der Sachkundenachweis vorgegeben. Es werden gesetzliche Regelbeispiele eingeführt für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers und des Personals. Zudem wird den zuständigen Behörden die Möglichkeit der Abfrage bei den Landesbehörden für Verfassungsschutz in Bezug auf Bewachungsunternehmer und Personal eingeräumt, das zur Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und bei Großveranstaltungen eingesetzt werden soll. Im Gesetz wird weiterhin klargestellt, dass die zuständige Behörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit eine unbeschränkte Auskunft aus Bundeszentralregister einholt. Schließlich wird eine regelmäßige Zuverlässigkeitsüberprüfung vorgeschrieben.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz und Verordnungsermächtigung
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Nummer 11 des Grundgesetzes.
§ 34a Absatz 2 der Gewerbeordnung ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, mit Zustimmung des Bundesrates Durchführungsvorschriften zu erlassen.
V. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
2. Erfüllungsaufwand
2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen für Bürgerinnen und Bürger. Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft wird um 1 150 000 Euro pro Jahr entlastet.
Für den Bewachungsunternehmer war bisher ein Unterrichtungsnachweis auf der Grundlage einer Unterrichtung im Umfang von 80 Stunden bei der Industrie- und Handelskammer zu erbringen. Dieser entfällt künftig. Bewachungsunternehmer müssen an Stelle der bisherigen Unterrichtung künftig eine Sachkundeprüfung ablegen. Dasselbe gilt für Bewachungspersonal, das bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften in leitender Funktion eingesetzt wird und künftig ebenfalls einen Sachkundenachweis vorlegen muss. Hier ersetzt der Sachkundenachweis eine Unterrichtung im Umfang von 40 Stunden.
Die Zahl der im Markt befindlichen Bewachungsunternehmer beträgt derzeit rund 10 000. Ausgehend von einer angenommenen jährlichen Fluktuation von zehn Prozent treten pro Jahr rund 1 000 neue Bewachungsunternehmer in den Markt ein und müssen künftig einen Sachkundenachweis vorlegen.
Keine konkreten Zahlen liegen für das eingesetzte Bewachungspersonal vor. Bei einer Größenordnung von geschätzten 200 000 eingesetzten Wachpersonen sind nach grober Schätzung zwanzig Prozent mit der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und Großveranstaltungen beauftragt, davon wiederum fünf Prozent in leitender Funktion. Die angenommene Fallzahl beträgt somit pro Jahr 2 000 Personen, die künftig einen Sachkundenachweis an Stelle des Unterrichtungsnachweises vorlegen müssen.
Die Sachkundeprüfung hat einen zeitlichen Umfang von ca. drei Stunden, die künftig die Unterrichtung von 80 bzw. 40 Stunden ersetzt. Der zu Prüfende muss sich allerdings auf die Prüfung vorbereiten, der Umfang hängt von seinen Vorkenntnissen ab und kann daher nicht beziffert werden. Es steht dem zu Prüfenden frei, sich mit dem zum Beispiel von den Industrie- und Handelskammern angebotenen Schulungsmaterial vorzubereiten oder zur Vorbereitung an einer von zahlreichen Bildungs- und Weiterbildungsträgern angebotenen Schulung teilzunehmen. Das Schulungsangebot variiert sehr stark. So gibt es von Intensivkursen mit einer Dauer von fünf bis zehn Tagen bis hin zu dreimonatigen Weiterbildungsangeboten eine große Bandbreite. Die Kurse bereiten dabei häufig nicht nur auf die IHK-Sachkundeprüfung nach § 34a der Gewerbeordnung vor, sondern qualifizieren die Teilnehmer umfassend für eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe und gehen somit über die reine Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung hinaus. Die Teilnahme ein einer solchen Weiterbildungsmaßnahme wird oftmals über Bildungsgutscheine oder Bildungschecks der Agentur für Arbeit und der Jobcenter gefördert. Eine belastbare Schätzung hinsichtlich des tatsächlichen zeitlichen Aufwands für die Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung ist nicht möglich, es liegen dazu keine Erfahrungswerte vor. Auch die Industrie- und Handelskammern erheben keine Informationen darüber, ob und gegebenenfalls wie sich Personen, die sich zu einer Sachkundeprüfung anmelden, auf diese vorbereiten. Es wird aber davon ausgegangen, dass eine durchschnittliche Vorbereitungszeit von 60 Stunden nicht unrealistisch ist.
Für die Ablegung der IHK-Sachkundeprüfung erheben die Kammern Gebühren in Höhe von ca. 150 Euro. Dafür entfallen im Gegenzug die Kosten für die Unterrichtung in Höhe von ca. 400 Euro für die 40-stündige Unterrichtung und ca. 800 Euro für die 80-stündige Unterrichtung. Dies führt einer angenommenen Fallzahl von 1 000 Bewachungsunternehmern und 2 000 Wachpersonen im Ergebnis zu einer jährlichen Entlastung der Wirtschaft in Höhe von 1 150 000 Euro.
Jährlicher Erfüllungsaufwand durch Ersetzung der 40-stündigen Unterrichtung für Bewachungspersonal durch Sachkundenachweis:
Fallzahl | Gebühr Unterrichtung | Gebühr Sachkundeprüfung | Veränderung Erfüllungsaufwand |
2 000 | - 400 Euro | + 150 Euro | - 500 000 Euro |
Jährlicher Erfüllungsaufwand durch Ersetzung der 80-stündigen Unterrichtung für Bewachungsunternehmer durch Sachkundenachweis:
Fallzahl | Gebühr Unterrichtung | Gebühr Sachkundeprüfung | Veränderung Erfüllungsaufwand |
1 000 | - 800 Euro | + 150 Euro | - 650 000 Euro |
2.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Die Einführung des Sachkundenachweis für den Bewachungsunternehmer führt nicht zu einem erhöhten behördlichen Aufwand, da dieser lediglich den Unterrichtungsnachweis ersetzt, die Behörde hat nur das Vorliegen des Nachweises zu prüfen. Dies gilt auch für die Anforderung, dass Bewachungspersonal, das bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften in leitender Funktion eingesetzt wird, einen Sachkundenachweis vorlegen muss. Die Prüfung der Vermögensverhältnisse erhöht ebenfalls nicht den Erfüllungsaufwand, da diese den bisherigen Nachweis der erforderlichen Mittel ersetzt. Die Einführung gesetzlicher Regelbeispiele für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers und des Personals ist geeignet, den Vollzug erleichtern und damit den Aufwand zu verringern. Die zusätzliche Abfrage bei den Landesbehörden für Verfassungsschutz in Bezug auf bestimmtes Wachpersonal erfolgt wie andere Abfragen auch elektronisch, so dass bei den zuständigen Behörden kein nennenswerter zusätzlicher Aufwand entsteht. Zusätzlicher Aufwand entsteht dadurch jedoch bei den Verfassungsschutzbehörden der Länder und beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), dort unter Umständen auch in Bezug auf Anforderungen an das zur Bearbeitung zu nutzende Nachrichtendienstliche Informationssystem, das vom BfV betrieben wird. Da keine Regelabfrage eingeführt, sondern nur die Möglichkeit eröffnet wird, und derzeit nicht zu ermitteln ist, wie viele Personen betroffen sind, kann der gesamte Aufwand vorläufig nicht näher bestimmt werden. Das BfV plant vorerst zur Bewältigung der auf Grund der geänderten Vorschriften zu erwartenden Anfragen nach § 34a Absatz 1 Satz 6 und Absatz 1a Satz 4 der Gewerbeordnung den Landesämtern für Verfassungsschutz eine einheitliche Eingangsschnittstelle für den automatisierten Abgleich der angefragten Personen im nachrichtendienstlichen Informationssystem zur Verfügung zu stellen. Hierfür entsteht beim BfV ein Investitionsaufwand in Höhe von mindestens 50 000 Euro zuzüglich jährlicher Wartungskosten. Die Regelung, dass die zuständige Behörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit eine unbeschränkte Auskunft aus Bundeszentralregister einholt, stellt lediglich eine Klarstellung dar und erhöht daher nicht den Erfüllungsaufwand.
Die regelmäßige Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 8, die mindestens alle drei Jahre durchzuführen ist, betrifft bis zu 100 000 Personen pro Jahr und begründet daher einen zusätzlichen jährlichen Aufwand bei den zuständigen Behörden in Höhe von insgesamt 1 421 500 Euro.
Anforderung des Führungszeugnisses und Einholung der Stellungnahme der zuständigen Behörr Landespolizei
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
Fallzahl | Zeitaufwand in Minuten | Lohnsatz in Euro je Stunde | Personalkosten in Euro |
100 000 | 10 | 27,90 | 465 000 |
Ausgabe des Führungszeugnisses für Behörden
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
Fallzahl | Zeitaufwand in Minuten | Lohnsatz in Euro je Stunde | Personalkosten in Euro |
100 000 | 6 | 27,90 | 279 000 |
Stellungnahme der zuständigen Behörr Landespolizei
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
Fallzahl | Zeitaufwand in Minuten | Lohnsatz in Euro je Stunde | Personalkosten in Euro |
100 000 | 15 | 27,10 | 677 500 |
Der weitere Aufwand hängt ab vom den Antworten der befragten Behörden: Liegen keine Eintragungen oder Erkenntnisse vor, kann die Prüfung innerhalb von weiteren zehn Minuten abgeschlossen sein. Liegen dagegen Eintragungen oder Erkenntnisse vor, muss die Behörde im Einzelfall prüfen, ob sich daraus die Unzuverlässigkeit des Betroffenen ergibt. Dies kann im Einzelfall einem Aufwand von bis zu 60, in sehr schwierigen Fällen bis zu 120 Minuten verursachen. Angesichts der sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen kann daher zum derzeitigen Zeitpunkt ein Durchschnittswert nicht angegeben werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Der Erlaubnistatbestand des § 34a Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) wird neu gefasst.
Entsprechend anderen Erlaubnistatbeständen der Gewerbeordnung wird auch die Erteilung der Bewachererlaubnis künftig Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abhängig gemacht vom Vorliegen geordneter Vermögensverhältnisse des Antragstellers. Die bisherige Anforderung - Nachweis der erforderlichen Mittel - hat in der Praxis immer wieder zu Vollzugschwierigkeiten geführt.
Weiterhin muss Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 künftig auch der Gewerbetreibende selbst einen Sachkundenachweis statt eines Unterrichtungsnachweises erbringen. Die Einführung eines Sachkundenachweises als neue Voraussetzung für die Erteilung einer Bewachererlaubnis an Stelle des bisher erforderlichen Unterrichtungsnachweises ist geeignet und erforderlich zum Schutz wesentlicher Belange des Allgemeinwohls, insbesondere des Schutzes von Leben und Gesundheit der zu bewachenden Personen, der Allgemeinheit sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Einsatzbereiche gewerblicher Bewachungsunternehmen und damit auch die Anforderungen an die dort Tätigen haben in den letzten Jahren ständig zugenommen. Private Bewachungsunternehmen werden zunehmend als Teil der Sicherheitsarchitektur wahrgenommen. So werden private Bewachungsunternehmen zunehmend bei Großveranstaltungen, aber auch zur Bewachung von Flüchtlingsunterkünften eingesetzt. Es handelt sich dabei um Einsatzbereiche, bei denen es durch unqualifizierte Gewerbetreibende zu erheblichen Schädigungen von Leben und Gesundheit von Personen sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kommen kann. Der Gewerbetreibende ist in der Regel für die Organisation seines Betriebs verantwortlich. Insbesondere die Bewachung von Flüchtlingsunterkünften wird zunehmend auf Bewachungsunternehmen übertragen, die in der Praxis oft als Subunternehmen tätig werden. Gerade bei dieser Bewachungstätigkeit sowie bei der Bewachung von Großveranstaltungen treten Bewachungsunternehmen in Kontakt mit einer Vielzahl von Personen und es kann zu Konfliktsituationen kommen, in denen Bewachungsunternehmen deeskalierend tätig werden müssen, um Schäden zu vermeiden.. Es muss daher sichergestellt werden, dass die Gewerbetreibenden als Verantwortliche für die Organisation des Bewachungsunternehmens Kenntnisse über die Grenzen ihrer Befugnisse, über Deeskalationstechniken in Gefahren- und Konfliktsituationen sowie einzusetzende Sicherheitstechnik nachweisen müssen. Eine Unterrichtung reicht daher nicht mehr aus, stattdessen ist ein entsprechender Sachkundenachweis erforderlich. Der Sachkundenachweis setzt das erfolgreiche Bestehen einer Sachkundeprüfung voraus, bei der unter anderem die Sachgebiete Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Strafrecht einschließlich Umgang mit Waffen, Unfallverhütungsvorschriften, Umgang mit Menschen einschließlich Deeskalationstechniken und Grundzüge der Sicherheitstechnik geprüft werden. Durch die Einführung der Sachkundeprüfung als Erlaubnisvoraussetzung wird sichergestellt, dass der Gewerbetreibende die erforderlichen Kenntnisse in diesen Bereichen erworben hat.
Diese Regelung gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes für neue Erlaubnisverfahren, Bewachungsgewerbetreibende, die bereits im Besitz einer Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 GewO sind, müssen hingegen keinen Sachkundenachweis erbringen.
Mit der neuen Nummer 4 Absatz 1 Satz 1 wird klargestellt, dass der Nachweis einer Haftpflichtversicherung, deren Abschluss nach § 6 der Bewachungsverordnung ohnehin vorgegeben ist, bereits im Erlaubnisverfahren zu erbringen ist. Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird an den Wortlaut des § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Waffengesetzes angelehnt. Nach dem Vorbild anderer Erlaubnistatbestänr Gewerbeordnung werden mit der neuen Nummer 4 Regelbeispiele für die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden eingeführt. Dies erleichtert den zuständigen Behörden die Entscheidung im Einzelfall. Da Gegenstand der Bewachung der Schutz fremden Lebens und Eigentums ist, begründen insbesondere Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit sowie Vermögensdelikte die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person. Darüber hinaus führt die Verurteilung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in der Regel zur Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder des Bewachenden. Maßgeblich ist die Überlegung, dass der Betreffende wegen der Tat, die der Verurteilung zu Grunde lag, auch die sexuelle Selbstbestimmung von Bewohnerinnen oder Bewohnern von Flüchtlingsheimen nicht hinreichend respektiert. Dies dürfte jedoch bei Verurteilungen wegen § 184f des Strafgesetzbuches (StGB) (Ausübung der verbotenen Prostitution) oder § 184g StGB (Jugendgefährdende Prostitution) grundsätzlich nicht der Fall sein.
In Absatz 1 Satz 5 wird klargestellt, dass die zuständige Behörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden mindestens eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einzuholen hat. Zudem ist künftig eine Stellungnahme der Polizeibehörde einzuholen. Neu eingeführt wird in Absatz 1 Satz 6 die Möglichkeit, ohne weitere Voraussetzungen künftig auch im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden eine Abfrage bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde zu stellen. Dies ist erforderlich, damit im Bereich des sensiblen Bewachungsgewerbes auch Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden über rechtsradikale, islamistische oder sonstige extremistische Bestrebungen in die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden einbezogen werden können.
Weiterhin hat eine Abfrage bei der für den Wohnort zuständigen Polizeibehörde, einer zentralen Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt zu erfolgen. Hierdurch können die Gewerbebehörden Informationen erhalten, die zur Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Person von Bedeutung sind. Zudem wird in Absatz 1 Satz 8 eine regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden vorgeschrieben. Diese hat spätestens alle drei Jahre zu erfolgen. Vorbild ist § 4 Absatz 3 des Waffengesetzes. Grund für die regelmäßige Überprüfung ist die besondere Bedeutung, die der Zuverlässigkeit des Bewachungsunternehmers in diesem sensiblen Bereich zukommt. Die zuständige Behörde muss zwar bei Erkenntnissen über die fehlende Zuverlässigkeit der Betreffenden ohnehin die notwendigen Maßnahmen ergreifen. In der Praxis unterbleiben aber häufig entsprechende Mitteilungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte bzw. die Behörde erlangt erst nach längerer Zeit entsprechende Erkenntnisse. Durch eine regelmäßige Überprüfung kann dagegen frühzeitiger festgestellt werden, ob Erkenntnisse vorliegen, die die die bei der ersten Prüfung festgestellte Zuverlässigkeit des Betreffenden in Frage stellen.
Es wird ein neuer Absatz 1a eingefügt, der die Anforderungen an das mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beauftragte Bewachungspersonal regelt. Die bisher in § 34a Absatz 1 Satz 6 GewO aufgeführten Bewachungstätigkeiten, für die ein Sachkundenachweis erforderlich ist, werden in Satz 2 Nummer 4 und 5 ergänzt. Künftig ist nach Nummer 4 auch für die Bewachung von Einrichtungen und Immobilien, die der Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen dient, ein Sachkundenachweis erforderlich. Bewachungen in diesem Bereich haben eine besondere Bedeutung erlangt. Wegen der speziellen Situation und einiger Missstände, die in der Praxis aufgetreten sind, muss leitendes Personal, das für die Organisation der Bewachung vor Ort verantwortlich und weisungsbefugt ist, die erforderliche Sachkunde nachweisen.
Dies gilt ebenso für den Schutz von zugangsgeschützten Großveranstaltungen. Die Anschläge in Paris am 13. November 2015 belegen, dass derartige weiche Ziele mit hohem, medienwirksamen Schädigungspotential drohenden terroristischen Anschlagsszenarien entsprechen. Den eingesetzten privaten Sicherheitskräften kommt hier eine besondere Bedeutung zu. Daher muss nach der neuen Nummer 5 künftig auch das leitende Personal, das für die Organisation der Bewachung vor Ort verantwortlich und weisungsbefugt ist, die erforderliche Sachkunde nachweisen..
Veranstaltungen sind organisierte Ereignisse insbesondere sportlicher, kultureller, kirchlicher, wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Art, ohne Versammlung im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes zu sein. Großveranstaltungen sind Veranstaltungen, bei der sich eine Vielzahl von Menschen zusammenfinden und die deshalb nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls besondere Anforderungen an Einrichtungen der Gefahrenabwehr stellen. Sie sind von komplexen Gefahrenlagen geprägt, die situativ und kontextabhängig sehr unterschiedlich sein können. Aufgrund der Lebenswirklichkeit ist eine Definition ohne unbestimmte Rechtsbegriffe nicht möglich. Zur verbesserten Anwendbarkeit kann allerdings für den wichtigen Fall der Veranstaltung in geschlossenen Räumen eine Konkretisierung unter Anknüpfung an die sachnahe Materie des Versammlungsstättenrechts erfolgen, das ebenso besondere Anforderungen der vorbeugenden Gefahrenabwehr bezogen auf qualifiziert schutzbedürftige Versammlungssituationen trifft (vgl. § 1 Absatz 1 Muster-Versammlungsstättenverordnung in der Fassung vom Juni 2005). Diesem Schutzkonzept entspricht, dass die hierin stattfindende Veranstaltungen, sofern Zugangssicherungen erforderlich sind, ebenso besonderen Qualifikationsanforderungen zum Wachschutz - auch im Interesse effektiven Schutzes vor Anschlagsgefahren - unterliegen sollen. Zugleich wird damit die allgemeine Definition leitbildhaft und insoweit maßstabsprägend auch für andere Sachverhalte ausgefüllt. Für zugangsgeschützte Veranstaltungen unter freiem Himmel ohne Nutzung baulicher Anlagen bietet insofern die Regelung zu Sportstadien einen Anhalt im Sinne einer Regelvermutung, wonach jedenfalls bei 5 000 Besuchern typischerweise ein Wachschutz besonderen Qualifikationsanforderungen unterliegt.
Das Erfordernis eines Sachkundenachweises wird auf die Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen beschränkt. Denn bei zugangsgeschützten Veranstaltungen ist die durch das Bewachungspersonal sichergestellte Zugangssicherungsfunktion konstitutiv für das Gesamtschutzkonzept der Veranstaltung und es sind besondere Anforderungen an die Sachkunde und Zuverlässigkeit des eingesetzten Wachpersonals zu stellen. Die Bewachung von nicht zugangsgeschützten Großveranstaltungen wie z.B. Karnevalsumzüge oder Prozessionen fällt demnach nicht darunter.
Absatz 1a Satz 3 stellt zum einen klar, dass für die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Wachpersonals eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einzuholen ist, zum anderen ist, analog zu den Bewachungsunternehmern nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3, eine Stellungnahme der Polizei einzuholen.
In Absatz 1a Satz 4 Nummer 2 wird die bisher in § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 der Bewachungsverordnung geregelte Möglichkeit der Abfrage bei der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz geregelt. In Nummer 1 wird diese Möglichkeit der Abfrage bei der Landesbehörde für Verfassungsschutz zudem auf Bewachungspersonal ausgeweitet, das mit der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften oder Großveranstaltungen beauftragt werden soll. Denn bei diesen Bewachungstätigkeiten handelt es sich um besonders sensible Bereiche, die ein hohes Gefährdungspotenzial durch den Einsatz von nicht zuverlässigen Wachpersonen aufweisen. Die Möglichkeit der Abfrage bei der Landesverfassungsschutzbehörde durch die zuständige Behörde ist daher erforderlich, damit in den genannten sensiblen Bereichen auch Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden über rechtsradikale, islamistische oder sonstige extremistische Bestrebungen in die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bewachungspersonals einbezogen werden können. Die Befugnis nach anderen Vorschriften, in anderen Fällen Anfragen an die zuständigen Verfassungsschutzbehörden zu stellen, bleibt von dieser Regelung unberührt. Auch zu anderen Wachpersonen ist mithin insbesondere dann, wenn der zuständigen Gewerbebehörde Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit nach Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 (extremistische Bestrebungen) vorliegen, zu deren Untersuchung eine Anfrage an die insoweit fachlich zuständige Verfassungsschutzbehörde zulässig.
Ebenso wie Bewachungsunternehmer soll auch die Zuverlässigkeit des eingesetzten Bewachungspersonals regelmäßig überprüft werden.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu Buchstabe c
Es ist beabsichtigt, bis zum 31. Dezember 2017 ein zentrales Bewacherregister zu errichten, in dem Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden und eingesetztem Bewachungspersonal elektronisch erfasst werden. Damit können im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sowie bei Kontrollen vor Ort die notwendigen Informationen über das Vorliegen des erforderlichen Unterrichtungs- bzw. Sachkundenachweises sowie über die Zuverlässigkeit durch Einsichtnahme in das Register schnell beschafft werden. Dies ist insbesondere bei Kontrollen vor Ort wichtig, da Gewerbetreibende häufig bundesweit tätig sind und Bewachungspersonal bundesweit eingesetzt wird und die vor Ort zuständige Behörde keine Kenntnis darüber hat, ob das eingesetzte Bewachungspersonal gemäß § 9 Absatz 3 der Bewachungsverordnung gemeldet wurde, über den erforderlichen Unterrichtungs- oder Sachkundenachweis verfügt und zuverlässig ist.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Nur das Bewachungspersonal muss sich künftig einer Unterrichtung unterziehen, es sei denn, es übt Bewachungstätigkeiten aus, die einen Sachkundenachweis erfordern. Die im bisherigen § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Gewerbetreibende, gesetzliche Vertreter mit Bewachungsaufgaben, Betriebsleiter) der Bewachungsverordnung (BewachV) genannten Personen müssen dagegen künftig einen Sachkundenachweis erbringen. Im Übrigen wird der Wortlaut des bisherigen Absatzes 1 übernommen.
Zu Nummer 2
In § 2 wird klargestellt, dass die Unterrichtung bei jeder Industrie- und Handelskammer erfolgen kann, die eine solche Unterrichtung nach § 1 anbietet. Die Unterrichtung muss demnach nicht bei der örtlich zuständigen Kammer erfolgen, in deren Zuständigkeitsbereich der zu Unterrichtende seinen Wohnsitz hat.
Zu Nummer 3
Die bisherige Unterrichtung im Umfang von 80 Stunden entfällt und wird durch den Sachkundenachweis ersetzt. Darüber hinaus wird die Vorgabe, wonach die Zahl der Teilnehmer an einer Unterrichtung 20 nicht übersteigen soll, auf 25 erhöht. Die moderate Erhöhung der empfohlenen Teilnehmerzahl ist erforderlich um der gestiegenen Nachfrage nach Unterrichtungen Rechnung zu tragen. Zugleich wird auch durch eine Teilnehmerzahl von 25 sichergestellt, dass ein aktiver Dialog im Rahmen der Unterrichtung stattfinden kann und so gewährleistet wird, dass die zu Unterrichtenden die Ziele der Unterrichtung erreichen. Da es sich um eine Soll-Vorschrift handelt, kann im Einzelfall von der empfohlenen maximalen Teilnehmerzahl abgewichen werden.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Nummer 5
Die Personen nach dem bisherigen § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Gewerbetreibende, gesetzliche Vertreter mit Bewachungsaufgaben, Betriebsleiter) benötigen künftig einen Sachkundenachweis. Daher ist § 5 Absatz 2 aufzuheben, der eine Befreiung von einer weiteren Unterrichtung vorsah, wenn eine dreijährige Bewachungstätigkeit vorlag.
Zu Nummer 6
In dem neuen § 5a Absatz 2 werden die Personen aufgeführt, die einen Sachkundenachweis erbringen müssen. Es handelt sich um den Personenkreis, der nach dem bisherigen § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 eine Unterrichtung im Umfang von 80 Stunden absolvieren musste sowie um Bewachungspersonal, das Bewachungsaufgaben nach § 34a Absatz 1a Satz 2 durchführt. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu Nummer 7
Es wird klargestellt, dass die Sachkundeprüfung bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden kann, die eine solche Prüfung anbietet. Die Regelung entspricht der Regelung in § 2 Absatz 2 Satz 2 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung.
Zu Nummer 8
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 9
§ 9 wird neu gefasst. Der bisherige Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2, die die Überprüfung der Zuverlässigkeit von mit Bewachungsaufgaben beauftragtem Wachpersonal betreffen, werden in § 34a Absatz 1a Satz 3 ff. GewO überführt. Darüber hinaus werden redaktionelle Folgeänderungen vorgenommen.
Zu Nummer 10
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Die Bezeichnung der Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste (BGV C7) wurde zum 1. Mai 2014 im Rahmen der Überarbeitung der Systematik und der Nummerierung der DGUV-Vorschriften und des Regelwerks in DGUV Vorschrift 23 geändert. Der Inhalt der Unfallverhütungsvorschrift hat sich dabei nicht geändert.
Zu Nummer 11
Künftig haben auch Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 und 5 GewO - Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und Großveranstaltungen - ausüben, ein Schild mit ihrem Namen oder eine Kennnummer sowie die Namen des Gewerbetreibenden sichtbar zu tragen.
Zu Nummer 12
In dem neuen § 13a wird die Pflicht des Gewerbetreibenden eingeführt, den Wechsel des Betriebsleiters, des Leiters einer Zweigniederlassung oder des gesetzlichen Vertreters unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Damit wird sichergestellt, dass die zuständige Behörde Kenntnis über einen solchen Wechsel erlangt und die Überprüfung der Zuverlässigkeit der mit des Betriebsleiters oder Leiters einer Zweigniederlassung oder der vertretungsbefugten Person einer juristischen Person vornehmen kann.
Zu Nummer 13
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Nummer 14
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Nummer 15
In § 16 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 werden die erforderlichen redaktionellen Folgeänderungen vorgenommen. Darüber hinaus wird für den Verstoß gegen die neue Anzeigepflicht nach § 13a ein neuer Bußgeldtatbestand eingeführt.
Zu Nummer 16
In § 17 Absatz 1 und 2 werden redaktionelle Folgeänderungen vorgenommen. Nach dem neuen Absatz 3 muss leitendes Personal, das bei Inkrafttreten des Gesetzes mit der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und Großveranstaltungen betraut ist, innerhalb eines Jahres die nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 und 5 erforderliche Sachkunde nachweisen.
Zu Nummer 17
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen in der Anlage
1. Zu Nummer 18
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen. Anlage 2 kann aufgehoben werden, da die Unterrichtung im Umfang von 80 Stunden durch den Sachkundenachweis ersetzt wird.
Zu Nummer 19
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen in der Anlage
3. Zu Nummer 20
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen in der Anlage
4. Zu Artikel 3
Nach Absatz 1 tritt der neue § 34a Absatz 1 Satz 8 der Gewerbeordnung, wonach die Zuverlässigkeit des Bewachungsgewerbetreibenden und des Bewachungspersonals regelmäßig zu überprüfen ist, ein Jahr nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Damit bleibt den für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Behörden ausreichend Zeit, die für eine regelmäßige Überprüfung von bis zu 100 000 Bewachern pro Jahr erforderlichen zusätzlichen personellen Kapazitäten aufzubauen.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3642:
Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
1. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand | -1,15 Millionen Euro |
Verwaltung (Länder/Kommunen) | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand | 1,42 Millionen Euro |
Einmaliger Erfüllungsaufwand | 50.000 Euro |
"One in one out"-Regel | Im Sinne der "One in one out'-Regel stellt der reduzierte jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in Höhe von 1,15 Mio. Euro in diesem Regelungsvorhaben ein "Out" dar. |
Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens detailliert und nachvollziehbar abgeschätzt und in den Ausführungen zum Regelungsvorhaben dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. |
2. Im Einzelnen
2.1 Inhalt
Das BMWi hat ein Eckpunktepapier zur Überarbeitung des Bewachungsrechts erarbeitet. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Teile des Eckpunktepapiers, die zu einer Verbesserung der Situation in den Flüchtlingsheimen und bei zugangsgeschützten Großveranstaltungen führen sollen.
Da die Anzahl an Flüchtlingsheimen kontinuierlich steigt, werden vermehrt Bewachungsunternehmen gegründet und Personal eingestellt. Diese Entwicklung sowie vermehrt stattfindende Übergriffe von Bewachungspersonal auf Flüchtlinge machen eine Verschärfung des gewerblichen Bewachungsrechts und eine Verbesserung des Vollzugs erforderlich.
Der Entwurf enthält folgende Schwerpunkte:
- - Einführung eines Sachkundenachweises für alle Bewachungsunternehmer bei gleichzeitiger Abschaffung der Pflicht zum Nachweis von 80 Stunden Unterricht.
- - Festlegung von geordneten Vermögensverhältnissen als Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis für Bewachungsunternehmer.
- - Einführung eines Sachkundenachweises für Personal, das bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion eingesetzt wird. Gleichzeitig wird die Pflicht zum Nachweis von Unterricht im Umfang von 40 Stunden abgeschafft.
- - Klarstellung, dass die zuständige Behörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholt.
- - Einführung einer regelmäßigen Zuverlässigkeitsprüfung für Bewachungsunternehmer und sämtliches Personal durch die zuständigen Behörden.
2.2 Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf die Folgekosten für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft, die Verwaltung
Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens detailliert und nachvollziehbar abgeschätzt und in den Ausführungen zum Regelungsvorhaben dargestellt.
2.2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben hat für Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen.
2.2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft wird um 1,15 Millionen Euro entlastet.
Bei der Ermittlung der Fallzahl geht das Ressort davon aus, dass sich gegenwärtig circa 10.000 Bewachungsunternehmer im Markt befinden, die einen Sachkundenachweis benötigen. Bei einer geschätzten jährlichen Fluktuation von 10 % ergibt sich eine Fallzahl von 1.000 pro Jahr.
Für das Bewachungspersonal liegen keine gesicherten Daten vor. Von schätzungsweise circa 200.000 im Wachdienst tätigen Personen sind circa zwanzig Prozent bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und Großveranstaltungen eingesetzt. Davon wiederum arbeiten fünf Prozent in leitender Funktion. Dies ergibt eine geschätzte Fallzahl von 2.000.
Die Entlastung kommt dadurch zu Stande, dass die Pflicht zum Nachweis von Unterricht für beide Berufsgruppen ganz bzw. teilweise durch weniger zeit- und kostenintensive Sachkundeprüfungen ersetzt wird. Bei den Bewachungsunternehmern fallen 80 Stunden Unterrichtspflicht weg, beim Bewachungspersonal, das in leitender Funktion bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und Großveranstaltungen eingesetzt wird, 40 Stunden Unterrichtspflicht. Dem gegenüber stehen jeweils 3 Stunden Sachkundeprüfung. Die zu Prüfenden werden sich zwar üblicherweise durch kommerzielle Kurse auf die Sachkundeprüfungen vorbereiten. Dies erfolgt jedoch auf freiwilliger Basis.
2.2.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von circa 1,42 Millionen Euro pro Jahr. Darüber hinaus entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 50.000 Euro.
Verursacht werden die Mehrkosten in erster Linie durch die neu eingeführte regelmäßige Zuverlässigkeitsprüfung für Bewachungsunternehmer und Bewachungspersonal, die zunächst für alle und danach mindestens alle drei Jahre durchzuführen ist. Bei schätzungsweise 200.000 im Bewachungsgewerbe tätigen Personen und einer hohen Fluktuation geht das Ressort auch über die Einführungsphase hinaus von einer Fallzahl von 100.000 Überprüfungen pro Jahr aus.
Der Aufwand entsteht zum einen bei den für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis zuständigen Behörden durch die Anforderung eines Führungszeugnisses und einer Stellungnahme der für deren Erteilung zuständigen Behörr Landespolizei, zum anderen bei den für die Ausgabe der genannten Dokumente zuständigen Behörden.
Darüber hinaus entstehen beim Bundesamt für Verfassungsschutz einmalige Kosten in Höhe von circa 50 000 Euro für die Einrichtung einer einheitlichen Eingangsschnittstelle für den automatisierten Abgleich im nachrichtendienstlichen Informationssystem.
2.3 ,One in one out"-Regel
Im Sinne der "One in one out'-Regel stellt der reduzierte jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "Out" in Höhe von circa 1,15 Millionen Euro dar.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter