A. Problem und Ziel
- Die Verordnung dient der Entfristung der gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330) als Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassenen Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (eBAnz AT 147 2008 V 1). Mit der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung wurden nähere Bestimmungen über das Verfahren und die technischen und organisatorischen Maßnahmen im Rahmen der Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei im Internet getroffen.
- Insbesondere wurden der Inhalt und Aufbau der Internetseite, die Eingabe, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Informationen, die Einsicht in die Internetseite, die Datensicherheit und der Datenschutz der betroffenen Personen geregelt.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkung auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand
- Keine.
2. Vollzugsaufwand
- Durch die Änderungsverordnung entsteht für die zuständigen Stellen der Länder und des Bundes kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.
- Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes und die Haushalte der Kommunen sind nicht zu erwarten.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, insbesondere mittelständigen Unternehmen, entstehen durch die Änderungsverordnung keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Durch die Änderungsverordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürger und Bürgerinnen sowie für die Verwaltung eingeführt. Durch die Anwendung dieser Verordnung entstehen also keine zusätzlichen Bürokratiekosten
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 1. April 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Erste Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Erste Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung Vom ...
Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
In § 6 der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (eBAnz AT 147 2008 V 1) werden
- 1. in Absatz 1 die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und
- 2. Absatz 2 aufgehoben.
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundsrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
I. Allgemeiner Teil
Mit der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (eBAnz AT 147 2008 V 1) wurden nähere Bestimmungen über das Verfahren und die technischen und organisatorischen Maßnahmen im Rahmen der Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei im Internet getroffen. Insbesondere wurde der Inhalt und der Aufbau der Internetseite, die Eingabe, Berichtigung und Sperrung und Löschung von Informationen, die Einsicht in die Internetseite, die Datensicherheit und der Datenschutz der betroffenen Personen geregelt.
Die Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung wurde wegen des verfassungsrechtlich gebotenen nationalen Gesetzgebungsverfahrens zum Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und der hohen Eilbedürftigkeit als Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und tritt mit dem Ablauf des 12. Juni 2009 außer Kraft.
Eine unbefristete Geltung der Verordnung ist erforderlich.
Finanzielle Auswirkung auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Durch den Erlass der Änderungsverordnung ergibt sich für die zuständigen Stellen der Länder und des Bundes kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.
Zusätzliche Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes und die Haushalte der Kommunen sind nicht zu erwarten.
Sonstige Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständigen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bürokratiekosten
Durch die Änderungsverordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürger und Bürgerinnen sowie für die Verwaltung eingeführt. Durch die Anwendung dieser Verordnung entstehen also keine zusätzlichen Bürokratiekosten.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Die Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung vom 10. Dezember 2008 ist als Eilverordnung, d. h. zunächst ohne Zustimmung des Bundesrates und deshalb auf sechs Monate befristet, erlassen worden. Die Regelung dient der Entfristung der Eilverordnung.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 906:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds- Informationen-Verordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |