Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Risikokapitalfonds KOM (2011) 860 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und die Europäische Zentralbank werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. AE-Nr. 080055

Brüssel, den 7.12.2011
KOM (2011) 860 endgültig
2011/0417 (COD)

Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über Europäische Risikokapitalfonds (Text von Bedeutung für den EWR)

{SEK(2011) 1515 endgültig}
{SEK(2011) 1516 endgültig}

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

Im Vergleich zu konkurrierenden Hochtechnologie- und Innovationszentren in anderen Teilen der Welt, vor allem in den Vereinigten Staaten, fehlt der europäischen Risikokapitalbranche ein einheitlicher Rahmen. Aus diesem Grund stehen Anleger Risikokapitalfonds außerordentlich zurückhaltend gegenüber. Einige Mitgliedstaaten verfügen über spezielle Regelungen für Risikokapitalfonds mit Bestimmungen zu Portfolio-Zusammensetzung, Anlagetechniken und zulässigen Anlageobjekten. Den meisten Mitgliedstaaten fehlen solche Regelungen jedoch und gelten für die Tätigkeiten von Fondsverwaltern, die in diesen Mitgliedstaaten Risikokapital "privat platzieren" möchten, stattdessen allgemeine gesellschaftsrechtliche Bestimmungen sowie die Bestimmungen der Prospektrichtlinie.

Aufgrund dieser unterschiedlichen rechtlichen Gegebenheiten ist es für potenzielle Risikokapitalinvestoren, wie vermögende Einzelpersonen, Pensionsfonds oder Versicherungsgesellschaften schwierig und kostspielig, einen Teil ihrer Gelder in Risikokapitalanlagen zu lenken. Unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen hindern spezialisierte Risikokapitalfonds auch daran, sich in nennenswertem Umfang Kapital im Ausland zu beschaffen.

Eng mit dem oben beschriebenen Problem verbunden ist die Frage, ob Europa zu wenig Geld für die Finanzierung innovativer, aufstrebender Branchen aufwendet. Während die Vereinigten Staaten im Zeitraum 2003-2010 rund 131 Mrd. EUR in Risikokapitalfonds gelenkt haben, konnten europäische Risikokapitalfonds im gleichen Zeitraum nur 28 Mrd. EUR einsammeln.

Private-Equity-Fonds stehen bei den potenziellen Anlegern derzeit höher im Kurs als Risikokapitalfonds. Im Referenzzeitraum 2003-2010 wurden von den insgesamt 437 Mrd. EUR, die in private Beteiligungen allgemein flossen, 64 Mrd. EUR als Risikokapital eingesetzt. Damit machte Risikokapital nur 14,6 % des gesamten Pools aus - Private Equity dagegen 85,4 %. Eine Betrachtung auf Jahresbasis zeigt, dass Private-Equity-Fonds in jedem Jahr des Referenzzeitraums mit Abstand mehr Geld einsammeln konnten als Risikokapitalfonds.

Solange diese Präferenz für privates Beteiligungskapital (einem Sektor, der in etablierte Unternehmen investiert und fremdfinanzierte Firmenübernahmen organisiert) anhält, werden die verfügbaren Mittel nicht in Beteiligungskapital für Jungunternehmen gelenkt, die sich in einer für ihr Überleben kritischen Phase befinden. Dass derzeit zu wenig Finanzmittel in Risikokapital gelenkt werden, ist unmittelbar auf die suboptimale Größe des durchschnittlichen europäischen Risikokapitalfonds zurückzuführen.

Der durchschnittliche europäische Risikokapitalfonds ist deutlich kleiner als es für diese Art von Finanzierungsinstrument optimal wäre. Während der durchschnittliche US-amerikanische Risikokapitalfonds 130 Mio. EUR verwaltet, bringt es der durchschnittliche europäische Risikokapitalfonds auf rund 60 Mio. EUR.

Aus diesem Grund spielt Risikokapital bei der KMU-Finanzierung derzeit nur eine untergeordnete Rolle und hängen KMU hauptsächlich von Bankkrediten ab. Während Bankkredite mehr als 80 % ihrer Finanzierung ausmachen, werden nur 2 % von Risikokapitalspezialisten gestellt. Der entsprechende Wert für die USA beträgt 14 %.

Dies ist umso erstaunlicher als viele KMU seit der Finanzkrise 2008/2009 für Bankkredite weitaus höhere Zinsen zahlen müssen.1 Auch werden seit der Finanzkrise 2008/2009 von den Banken bedeutend weniger Kreditlinien für KMU bereitgestellt oder ausgeweitet, so dass KMU dringend alternative Finanzierungsquellen benötigen. 2 Doch konnte Risikokapital diese offensichtliche Lücke nicht schließen und für ausreichende Kapitalressourcen sorgen.

Durch das Fehlen eines effizienten Risikokapitalsektors sind innovative Einzelpersonen und Jungunternehmen in Europa weit von ihrem kommerziellen Potenzial entfernt, was wiederum der weltweiten Wettbewerbsfähigkeit Europas schadet. Deutlich wird dies, wenn man den Anteil (in % des BIP), den Risikokapitalanlagen an einem hochinnovativen Markt wie dem der Vereinigten Staaten als Finanzierungsinstrument haben (0,14 %) mit den entsprechenden europäischen Durchschnittswerten (0,03 %) vergleicht.

Auch eine Betrachtung des Gesamtportfolios einzelner Risikokapitalfonds-Verwalter erhärtet diesen Schluss. So bliebe den jüngsten Zahlen der European Private Equity and Venture Capital Association (EVCA) zufolge bei 98 % der Verwalter europäischer Risikokapitalfonds das Portfolio unter der in der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds3 (AIFMD) festgelegten Schwelle von 500 Mio. EUR .

Diese Probleme in Angriff zu nehmen und die europäischen Unternehmer zu unterstützen, ist deshalb von zentraler Bedeutung. Ein florierender europäischer Markt für Risikokapital ist ein Ziel der Strategie Europa 201 04 . Auch der Europäische Rat rief im Februar 2011 dazu auf, die verbleibenden rechtlichen Hindernisse für die grenzübergreifende Beschaffung von Risikokapital zu beseitigen. Als Folgemaßnahme sagte die Europäische Kommission in der Binnenmarktakte5 zu, dass Risikokapitalfonds, die in einem Mitgliedstaat registriert sind, bis 2012 EU-weit Kapital aufnehmen und ungehindert investieren können. Ein neuer Rahmen für Risikokapitalfonds ist auch eine der Hauptprioritäten des KMU-Aktionsplans [Quellenangabe einfügen], dessen Ziel es ist, das Wachstum von KMU durch Verbesserung ihres Zugangs zu Finanzierungen zu fördern. Auch in der am 12. Oktober 2011 angenommenen Mitteilung "Ein Fahrplan für Stabilität und Wachstum"6 wird ein erleichterter Zugang zu Risikokapital als wichtiges Instrument zur Steigerung des Wachstums in der EU bezeichnet und deshalb zu einer raschen Verabschiedung der entsprechenden Vorschläge durch das europäische Parlament und den Rat aufgerufen.

All diese Probleme werden in der vorgeschlagenen Verordnung in Angriff genommen. Sie soll einheitliche Anforderungen für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen festlegen, die unter der Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" firmieren. Sie soll Anforderungen an das Portfolio, die Anlagetechniken und die Unternehmen festlegen, die als Zielgruppe für einen qualifizierten Risikokapitalfonds in Frage kommen. Darüber hinaus soll sie einheitliche Vorschriften im Hinblick darauf einführen, auf welche Kategorien von Anlegern ein qualifizierter Risikokapitalfonds abzielen darf, und wie die Verwalter, die solche Fonds vertreiben, ihre interne Organisation zu gestalten haben. Da für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die unter der Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" firmieren, EU-weit identische materiellrechtliche Vorschriften gelten werden, werden ihnen einheitliche Registrierungsanforderungen und ein Europäischer Pass zugute kommen, was helfen wird, auf dem Markt für Risikokapital gleiche Ausgangsbedingungen für alle zu schaffen.

Einheitliche Vorschriften für Risikokapitalfonds können auch für andere Bereiche, in denen Risikokapitalanlagen reguliert sind, wichtige Impulse geben. So werden Risikokapitalanlagen in den Aufsichtsrahmen für Versicherungsgesellschaften (Solvabilität II) und Banken (Eigenkapitalverordnung und -richtlinie) für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen als risikoreich eingestuft. Ob diese Eigenkapitalanforderungen mittel- oder langfristig geändert werden müssen, wird die Kommission anhand einer Folgenabschätzung ermitteln. Die in dieser Verordnung vorgesehene Schaffung eines EU-weiten Rahmens für Risikokapitalfonds mit einheitlichen Bestimmungen zur Portfoliozusammensetzung und Funktionsweise könnte eine solche Abschätzung erleichtern.

Im KMU-Aktionsplan wird ferner hervorgehoben, dass eine gemeinsame Definition von Risikokapitalfonds einen guten Ausgangspunkt dafür bieten wird, mit den Mitgliedstaaten weiter nach Lösungen für die steuerlichen Probleme zu suchen, die grenzübergreifende Investitionen solcher Fonds behindern könnten. 2012 wird die Kommission ihre Untersuchung über die steuerlichen Hindernisse für grenzüberschreitende Risikokapitalanlagen abschließen, um 2013 Lösungen vorzustellen, die diese Hindernisse beseitigen, gleichzeitig aber auch Steuerumgehung und -hinterziehung verhindern sollen. Auch wenn solche Lösungen von dieser Verordnung unabhängig sind, stellen sie doch eine wichtige Ergänzung dar, die dazu beiträgt, in der EU einen voll funktionsfähigen Markt für Risikokapitalfonds und für KMU zu entwickeln. Sie würden einen reibungslosen Kapitalfluss an qualifizierte Risikokapitalfonds und damit letztlich an die qualifizierten Portfolio-Unternehmen sichern, in die die Fonds investieren.

Die vorgeschlagene Verordnung ergänzt den Verordnungsvorschlag über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF). Die beiden Vorschläge verfolgen unterschiedliche Ziele und werden im Falle ihrer Annahme als eigenständige Rechtsakte unabhängig voneinander bestehen.

2. Ergebnisse der Beratungen mit den interessierten Parteien der Folgenabschätzungen

2.1. Konsultation interessierter Kreise

Mit Überlegungen zum Thema Risikokapital wurde bereits 1998 begonnen, als die Kommission in ihrer Mitteilung zum Risikokapital-Aktionsplan (RCAP)7 auf die Notwendigkeit hinwies, einen gut funktionierenden Risikokapitalmarkt8 zu schaffen, auf dem Wagniskapital eine zentrale Rolle zukommt. Durch Workshops, Konsultationen und Sachverständigengruppen, die sich mit den bestehenden rechtlichen, aufsichtlichen und steuerlichen Hindernisse für optimal funktionierende Risikokapitalmärkte befassten, hat die Kommission seither weitere Nachweise hierfür gesammelt.

Am 15. Juni 2011 leiteten die Kommissionsdienststellen eine öffentliche Konsultation zu den Hauptbestandteilen eines möglichen europäischen Rahmens für Risikokapitalfonds ein9, die am 10. August 2011 endete. Es gingen 48 Beiträge ein, die im Internet unter folgender Adresse abrufbar sind: http://ec.europa.eu/internal market/consultations/201 1/venture capital en.htm .

2.2. Folgenabschätzung

Im Rahmen ihrer Politik der "Besseren Rechtsetzung" hat die Kommission eine Folgenabschätzung zu den verschiedenen Handlungsalternativen vorgenommen. Diese umfassen ein breites Spektrum:

Alle genannten Optionen wurden mit Blick auf die allgemeinen Ziele, insbesondere die Stärkung der weltweiten Wettbewerbsfähigkeit der europäischen KMU, darüber hinaus aber auch mit Blick auf die eher spezifischen und operationellen Ziele dieser Initiative analysiert, die darin bestehen,

Auch die Folgen, einschließlich Kosten und Nutzen für Risikokapitalfonds-Manager, KMU, Gesellschaft, Gesamtwirtschaft, Umfeld und der globale Kontext wurden analysiert. Diese Folgenabschätzung gelangte zu dem Schluss, dass ein eigenständiger Rechtsakt erlassen werden sollte, der für Risikokapitalfonds einen europäischen Pass einführt. Es wird erwartet, dass diese Option den Risikokapitalfondsmanagern insofern zugute kommt, als sie ihre Arbeitsbedingungen in der EU verbessert, und dies eine bessere Einhaltung bewirken, die Verwaltungskosten senken und neue Möglichkeiten zur Mittelbeschaffung eröffnen wird. Dies wird die Geschäftsmöglichkeiten ausweiten und mehr Mittel in junge und innovative KMU lenken, was wiederum die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum der europäischen Wirtschaft ankurbeln wird.

Die Stellungnahme des Ausschusses für Folgenabschätzung vom 11. November 2011 wurde berücksichtigt. Insbesondere die Erläuterung, wie weit die geringe grenzüberschreitende Kapitalbeschaffung auf die Vielzahl unterschiedlicher Bestimmungen in der EU zurückzuführen ist, hat die Problemanalyse untermauert. Die Optionen wurden stärker mit den ermittelten Problemen verknüpft und die Analyse ihrer Auswirkungen wurde vertieft. Auch die Regelungen für Beobachtung und Gewährleistung der Befolgung von Rechtsvorschriften wurden weiter ausgeführt.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 AEUV, da dieser auf diesem Gebiet die zweckmäßigste Rechtsgrundlage darstellt. Der Vorschlag zielt in erster Linie darauf ab, die Verlässlichkeit und Rechtssicherheit im Zusammenhang mit dem Vertrieb unter der Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" zu erhöhen. Zur Erreichung dieses Ziels wird für die Zusammensetzung des Portfolios Europäischer Risikokapitalfonds und die für diese Fonds in Frage kommenden Anlageinstrumente und -objekte die Einführung einheitlicher Standards vorgeschlagen.

Auch hinsichtlich der Kategorien von Anlegern, die in Europäische Risikokapitalfonds investieren dürfen, wird die Einführung einheitlicher Vorschriften vorgeschlagen. Eine Verordnung wird als das geeignetste Rechtsinstrument betrachtet, um für alle Teilnehmer des Risikokapitalmarkts, d.h. Anleger, Risikokapitalfonds und die Zielgesellschaften von Risikokapitalfinanzierung, einheitliche Anforderungen festzulegen. Auch einheitliche Vorschriften darüber, wer Risikokapital bereitstellen darf, wer die Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" tragen darf und welche Arten von Unternehmen eine Finanzierung aus solchen qualifizierten Fonds erhalten können, lassen sich am besten durch eine Verordnung festlegen. Eine Verordnung ist auch der beste Weg, um sicherzustellen, dass alle Teilnehmer bei der Zeichnung von Anteilen eines "Europäischen Risikokapitalfonds, der von solchen Fonds verfolgten Anlagestrategien und der von ihnen eingesetzten Anlageinstrumente einheitlichen Anforderungen unterliegen.

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Mit dem Vorschlag wird im Wesentlichen das Ziel verfolgt, vertrauenswürdige, sichere und rechtlich stabile Rahmenbedingungen für den Vertrieb Europäischer Risikokapitalfonds zu schaffen. Die Festlegung der wesentlichen Merkmale eines solchen Fonds, d.h. die Zusammensetzung des Portfolios, die Anlageinstrumente, die Anlageziele und die möglichen Anlageobjekte, kann nicht in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt werden, da dies eine uneinheitliche, nicht konsequente Anwendung dieser für die Definition ausschlaggebenden Anforderungen in der EU zur Folge hätte. Einheitliche Festlegungen und Anforderungen an die Funktionsweise müssen deshalb bei der Festlegung gemeinsamer Vorschriften für den europäischen Markt für solche Fonds und für ihre Verwalter eine zentrale Rolle spielen. Darüber hinaus müssen alle Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die auf diesem Markt tätig sind und die Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" verwenden, den gleichen Anforderungen an Organisation und Geschäftsführung unterliegen.

Was die Registrierung und Beaufsichtigung der Verwalter "Europäischer Risikokapitalfonds" angeht, so soll mit der vorgeschlagenen Verordnung ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Notwendigkeit einer wirkungsvollen Beaufsichtigung dieser Fonds, dem Interesse der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen solche Fonds ihren Sitz haben oder den möglichen Anlegerkategorien angeboten werden, und der koordinierenden Rolle der ESMA gewährleistet werden. Um ein lückenloses Beaufsichtigungsverfahren zu schaffen, wird die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Verwalter eines qualifizierten "Europäischen Risikokapitalfonds" niedergelassen ist, den von diesem eingereichten Registrierungsantrag prüfen und die Registrierung vornehmen, sobald sie beurteilt hat, ob der Verwalter ausreichende Garantien dafür bietet, dass er in der Lage ist, den Anforderungen der Verordnung nachzukommen. Bei der Beaufsichtigung des registrierten Verwalters wird die zuständige Behörde, die den Verwalter registriert hat, mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, in denen der qualifizierte Fonds vertrieben wird. Die ESMA wird eine zentrale Datenbank mit allen registrierten Verwaltern führen, die die Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" verwenden dürfen.

Was die Verhältnismäßigkeit angeht, so wahrt der Vorschlag ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem öffentlichen Interesse an der Förderung liquiderer Risikokapitalmärkte und der Kostenwirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen. Durch sein einfaches Registrierungssystem trägt der Vorschlag in vollem Umfang der Notwendigkeit Rechnung, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Sicherheit und Verlässlichkeit, die mit der Verwendung der Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" verbunden sind, einerseits und dem effizienten Funktionieren des Risikokapitalmarkts sowie den Kosten für die einzelnen Beteiligten andererseits zu schaffen.

3.3. Einhaltung der Artikel 290 und 291 AEUV

Am 23. September 2009 hat die Kommission Vorschläge für Verordnungen zur Errichtung der EBA, der EIOPA und der ESMA angenommen. Diesbezüglich möchte die Kommission auf die Erklärungen in Bezug auf Artikel 290 und 291 AEUV hinweisen, die sie anlässlich der Verabschiedung der Verordnungen zur Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden abgegeben hat:

"Was das Verfahren zur Festlegung von Regulierungsstandards anbelangt, unterstreicht die Kommission den einzigartigen Charakter des Finanzdienstleistungssektors, der sich aus der Lamfalussy-Struktur ergibt und auch ausdrücklich in der dem AEUV beigefügten Erklärung Nr. 39 anerkannt wurde. Die Kommission hat jedoch erhebliche Zweifel, ob die Beschränkung ihrer Rolle in Bezug auf den Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Artikeln 290 und 291 AEUV steht."

3.4. Inhalt des Vorschlags

Artikel 1
Gegenstand

In Artikel 1 wird der Gegenstand der geplanten Verordnung abgesteckt. Er legt eindeutig fest, dass die Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" ausschließlich Fondsverwaltern vorbehalten sein soll, die einheitliche Qualitätskriterien erfüllen, die für den unionsweiten Vertrieb ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds gelten. So unterstreicht Artikel 1 das Ziel, eine gemeinsame Definition für einen qualifizierten Risikokapitalfonds festzulegen. Die Entwicklung eines solchen Konzepts soll den reibungslosen, unionsweiten Vertrieb solcher Fonds sicherstellen.)

Artikel 2
Anwendungsbereich

In Artikel 2 wird bestimmt, dass die Verordnung für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung gilt, sofern diese in der Union niedergelassen und gemäß der Richtlinie 2011/61/EG bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats registriert sind und qualifizierte Risikokapitalfonds verwalten, deren Vermögenswerte insgesamt nicht über eine Schwelle von 500 Mio. EUR hinausgehen.)

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 3 enthält wesentliche Begriffsbestimmungen zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der vorgeschlagenen Verordnung. Hier werden Schlüsselbegriffe wie qualifizierter Risikokapitalfonds, qualifizierte Anlageinstrumente und qualifizierte Anlageobjekte definiert. Diese Begriffsbestimmungen zielen im Wesentlichen darauf ab, qualifizierte Risikokapitalfonds klar von anderen Fonds mit weniger spezialisierten Anlagestrategien, wie Private-Equity-Fonds, abzugrenzen.

Entsprechend der Zielsetzung einer präzisen Definition von qualifizierten Fonds, bei denen ein Risikokapitalfonds-Verwalter die in dieser Verordnung festgelegten Rechte in Anspruch nehmen kann, wird in Artikel 3 Buchstabe a festgelegt, dass unter einem qualifizierten Risikokapitalfonds ein Fonds zu verstehen ist, der mindestens 70 % des insgesamt eingebrachten Kapitals und des noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals in kleine und mittlere Unternehmen (KMU) investiert, die Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente direkt an den Anleger ausgeben ("Anlageobjekte"). Dies bedeutet, dass z.B. Betriebsausgaben, die im Einvernehmen mit den Anlegern dem qualifizierten Risikokapitalfonds angelastet werden, von den verbleibenden 30 Prozent des zugesagten Kapitals bestritten werden müssen.

Hier ist darauf hinzuweisen, dass der Risikokapitalfonds diese Instrumente direkt vom emittierenden KMU erwerben muss. Der direkte Erwerb zielt darauf ab, qualifizierte Risikokapitalfonds von Private-Equity-Fonds im weiteren Sinne (die an Sekundärmärkten mit emittierten Titeln handeln) abzugrenzen und stellt damit einen wichtigen Schutzmechanismus dar. Darüber hinaus enthält Artikel 3 noch weitere, für die Anwendung der vorgeschlagenen Verordnung notwendige Begriffsbestimmungen.)

Artikel 4
Verwendung der Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds"

In Artikel 4 wird das Grundprinzip festgelegt, dass nur Fonds, die die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien erfüllen, beim unionsweiten Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds die Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" verwenden dürfen.)

Artikel 5
Zusammensetzung des Portfolios

Artikel 5 enthält ausführliche Bestimmungen über die Portfoliozusammensetzung, die einen Europäischen Risikokapitalfonds ausmacht. Artikel 5 legt zu diesem Zweck einheitliche Regelungen dafür fest, in welche Anlageobjekte qualifizierte Risikokapitalfonds investieren dürfen, welche Anlageinstrumente sie einsetzen können und innerhalb welcher Grenzen ein qualifizierter Risikokapitalfonds sein Risiko erhöhen kann. Um qualifizierten Risikokapitalfonds eine gewisse Flexibilität bei Anlagepolitik und Liquiditätsmanagement zu ermöglichen, soll bis zu einer Obergrenze von 30 Prozent des insgesamt eingebrachten Kapitals und des noch nicht eingeforderten Kapitals Sekundärhandel zulässig sein.)

Artikel 6
In Frage kommende Anleger

Artikel 6 enthält ausführliche Bestimmungen darüber, welche Anleger in qualifizierte Risikokapitalfonds investieren dürfen: So dürfen qualifizierte Fonds diesem Artikel zufolge nur an Anleger vertrieben werden, die in der Richtlinie 2004/39/EG als professionelle Kunden anerkannt werden. Ein Vertrieb an andere Anleger wie vermögende Einzelpersonen ist nur dann zulässig, wenn sich diese zu einer Mindesteinlage von 100 000 EUR verpflichten und der Fondsverwalter bestimmte Verfahren einhält und sich damit hinreichend davon überzeugt hat, dass diese Anleger in der Lage sind, eigene Anlageentscheidungen zu treffen, und sich der damit verbundenen Risiken bewusst sind.)

Artikel 7
Wohlverhaltensregeln und Vermeidung von Interessenkonflikten

Artikel 7 legt allgemeine Verhaltensgrundsätze für die Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds fest, insbesondere hinsichtlich der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit und des Verhältnisses zu den Anlegern.)

Artikel 8
Interessenkonflikte

Artikel 8 regelt den Umgang von Risikokapitalfonds-Verwaltern mit Interessenkonflikten. Demnach müssen die Verwalter auch über die für einen angemessenen Umgang mit Interessenkonflikten erforderlichen organisatorischen und administrativen Vorkehrungen verfügen.)

Artikel 9
Sonstige organisatorische Anforderungen

Nach Artikel 9 muss ein Risikokapitalfonds-Verwalter stets für die personellen und technischen Ressourcen und die Eigenmittel sorgen, die für eine ordnungsgemäße Verwaltung qualifizierter Risikokapitalfonds erforderlich sind.)

Artikel 10
Bewertung

Artikel 10 regelt die Bewertung der Vermögensgegenstände eines qualifizierten Risikokapitalfonds. Die entsprechenden Bestimmungen sollten in den gesetzlich vorgeschriebenen Dokumenten eines jeden Fonds festgelegt werden. Artikel 11 - Jahresbericht

Artikel 11 enthält Bestimmungen zu den Jahresberichten, die Risikokapitalfonds-Verwalter für die von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds erstellen sollten. In einem solchen Bericht müssen die Zusammensetzung des Fonds-Portfolios und die Tätigkeiten des Vorjahres beschrieben werden.)

Artikel 12
Angabepflichten gegenüber den Anlegern

Artikel 12 legt die wesentlichen Angabepflichten eines Risikokapitalfonds-Verwalters fest. Diese umfassen insbesondere vorvertragliche Angaben zu Anlagestrategie und Anlageobjekten des qualifizierten Risikokapitalfonds sowie zu den eingesetzten Anlageinstrumenten und Angaben zu Kosten und Gebühren sowie zum Risiko-/Renditeprofil der vom qualifizierten Fonds angebotenen Anlagen. Darunter fallen auch Informationen darüber, wie die Vergütung des Risikokapitalfonds-Verwalters berechnet wird.)

Artikel 13
Beaufsichtigung

Damit die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats überwachen kann, ob der Risikokapitalfonds-Verwalter die einheitlichen Anforderungen dieser Verordnung einhält, muss der Risikokapitalfonds-Verwalter die zuständige Behörde gemäß Artikel 13 über seine Absicht in Kenntnis, qualifizierte Risikokapitalfonds mit der Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" zu vertreiben. Der Verwalter legt auch die erforderlichen Angaben darüber vor, welche Vorkehrungen zur Einhaltung dieser Verordnung getroffen wurden, und welche Fonds er vertreiben will. Sobald sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass die verlangten Informationen vollständig und die Vorkehrungen geeignet sind, die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, nimmt sie die Registrierung des Risikokapitalfonds-Verwalters vor. Die Registrierung gilt in der gesamten Union und gibt dem Risikokapitalfonds-Verwalter die Möglichkeit, qualifizierte Risikokapitalfonds unter der Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" zu vertreiben.)

Artikel 14
Aktualisierung der Angaben über qualifizierte Risikokapitalfonds

In Artikel 14 wird geregelt, unter welchen Umständen die an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Informationen zu aktualisieren sind.)

Artikel 15
Grenzüberschreitende Unterrichtung

Artikel 15 beschreibt das Verfahren der grenzüberschreitenden Unterrichtung zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden, das durch die Registrierung eines Risikokapitalfonds-Verwalters in Gang gesetzt wird.)

Artikel 16 ESMA-Datenbank

Durch Artikel 16 erhält die ESMA die Aufgabe, eine zentrale Datenbank mit allen in der Union registrierten qualifizierten Risikokapitalfonds zu führen.)

Artikel 17
Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden

Artikel 17 legt fest, dass die Einhaltung dieser Verordnung von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats überwacht wird.)

Artikel 18
Aufsichtsbefugnisse

In Artikel 18 sind die Aufsichtsbefugnisse aufgelistet, über die die zuständigen Behörden verfügen sollten, um die Erfüllung der in der Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien zu gewährleisten.)

Artikel 19
Sanktionen

Artikel 19 legt die Sanktionen fest, die eine ordnungsgemäße Durchsetzung der Verordnung gewährleisten sollen.)

Artikel 20
Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen

In Artikel 20 wird bestimmt, dass ein Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen der Verordnung, wie die Bestimmungen zur Portfoliozusammensetzung, zu den in Frage kommenden Anlegern und zur Verwendung der Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds", durch ein Verbot der Verwendung dieser Bezeichnung und die Streichung des Risikokapitalfonds-Verwalters aus dem Register geahndet werden sollte.)

Artikel 21
Zusammenarbeit bei der Aufsicht

Artikel 21 regelt den Austausch aufsichtlich relevanter Informationen zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA.)

Artikel 22
Berufsgeheimnis

In Artikel 22 wird geregelt, in welchem Umfang alle relevanten nationalen Behörden und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) dem Berufsgeheimnis unterliegen sollten.)

Artikel 23
Bedingungen für die Befugnisübertragung

In Artikel 23 werden die Bedingungen festgelegt, unter denen der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen wird.)

Artikel 24
Überprüfung

Artikel 24 enthält Klauseln über die Überprüfung der vorgeschlagenen Verordnung und eventuelle Kommissionsvorschläge zu ihrer Änderung.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über Europäische Risikokapitalfonds (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,10 auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank11, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses12, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen

Artikel 1

In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen an die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" verwenden wollen, und die Modalitäten für den Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen unter dieser Bezeichnung in der Union festgelegt, um einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten. Die Verordnung enthält einheitliche Regeln für den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds an in Frage kommende Anleger in der Union, für die Zusammensetzung der Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds, für die zulässigen Anlageinstrumente und Anlagetechniken qualifizierter Risikokapitalfonds sowie für Organisation, Verhaltensweise und Transparenz von Risikokapitalfonds-Verwaltern, die qualifizierte Risikokapitalfonds in der Union vertreiben.

Artikel 2

Artikel 3
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Kapitel II
Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds"

Artikel 4

Risikokapitalfonds-Verwalter, die die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, dürfen beim Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds in der Union die Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" verwenden.

Artikel 5

Artikel 6

Die Risikokapitalfonds-Verwalter vertreiben die Anteile qualifizierter Risikokapitalfonds ausschließlich an Anleger, die als professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG betrachtet werden oder gemäß Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2004/39/EG auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können, oder an andere Anleger, sofern

Artikel 7

Risikokapitalfonds-Verwalter werden bezüglich der von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds

Artikel 8

Artikel 9

Die Risikokapitalfonds-Verwalter verfügen jederzeit über ausreichende Eigenmittel und setzen jederzeit angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen ein, um eine ordnungsgemäße Verwaltung qualifizierter Risikokapitalfonds zu ermöglichen.

Artikel 10

Die Regeln für die Bewertung der Vermögenswerte werden in den satzungsmäßigen Unterlagen des qualifizierten Risikokapitalfonds niedergelegt.

Artikel 11

Artikel 12

Kapitel III
Aufsicht, Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 13

Artikel 14

Der Risikokapitalfonds-Verwalter unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, wenn er den Vertrieb plant von:

Artikel 15

Artikel 16

Die ESMA führt eine zentrale, auf dem Internet öffentlich zugängliche Datenbank, in der alle Risikokapitalfonds-Verwalter aufgelistet sind, die in der Union gemäß dieser Verordnung registriert wurden.

Artikel 17

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats überwacht die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen.

Artikel 18

Die zuständigen Behörden werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie erhalten insbesondere die Befugnis,

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Kapitel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 22. Juli 2013 mit Ausnahme von Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 5, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident