Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und die Europäische Zentralbank werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. AE-Nr. 080055
Brüssel, den 7.12.2011
KOM (2011) 860 endgültig
2011/0417 (COD)
Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über Europäische Risikokapitalfonds (Text von Bedeutung für den EWR)
{SEK(2011) 1515 endgültig}
{SEK(2011) 1516 endgültig}
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
Im Vergleich zu konkurrierenden Hochtechnologie- und Innovationszentren in anderen Teilen der Welt, vor allem in den Vereinigten Staaten, fehlt der europäischen Risikokapitalbranche ein einheitlicher Rahmen. Aus diesem Grund stehen Anleger Risikokapitalfonds außerordentlich zurückhaltend gegenüber. Einige Mitgliedstaaten verfügen über spezielle Regelungen für Risikokapitalfonds mit Bestimmungen zu Portfolio-Zusammensetzung, Anlagetechniken und zulässigen Anlageobjekten. Den meisten Mitgliedstaaten fehlen solche Regelungen jedoch und gelten für die Tätigkeiten von Fondsverwaltern, die in diesen Mitgliedstaaten Risikokapital "privat platzieren" möchten, stattdessen allgemeine gesellschaftsrechtliche Bestimmungen sowie die Bestimmungen der Prospektrichtlinie.
Aufgrund dieser unterschiedlichen rechtlichen Gegebenheiten ist es für potenzielle Risikokapitalinvestoren, wie vermögende Einzelpersonen, Pensionsfonds oder Versicherungsgesellschaften schwierig und kostspielig, einen Teil ihrer Gelder in Risikokapitalanlagen zu lenken. Unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen hindern spezialisierte Risikokapitalfonds auch daran, sich in nennenswertem Umfang Kapital im Ausland zu beschaffen.
Eng mit dem oben beschriebenen Problem verbunden ist die Frage, ob Europa zu wenig Geld für die Finanzierung innovativer, aufstrebender Branchen aufwendet. Während die Vereinigten Staaten im Zeitraum 2003-2010 rund 131 Mrd. EUR in Risikokapitalfonds gelenkt haben, konnten europäische Risikokapitalfonds im gleichen Zeitraum nur 28 Mrd. EUR einsammeln.
Private-Equity-Fonds stehen bei den potenziellen Anlegern derzeit höher im Kurs als Risikokapitalfonds. Im Referenzzeitraum 2003-2010 wurden von den insgesamt 437 Mrd. EUR, die in private Beteiligungen allgemein flossen, 64 Mrd. EUR als Risikokapital eingesetzt. Damit machte Risikokapital nur 14,6 % des gesamten Pools aus - Private Equity dagegen 85,4 %. Eine Betrachtung auf Jahresbasis zeigt, dass Private-Equity-Fonds in jedem Jahr des Referenzzeitraums mit Abstand mehr Geld einsammeln konnten als Risikokapitalfonds.
Solange diese Präferenz für privates Beteiligungskapital (einem Sektor, der in etablierte Unternehmen investiert und fremdfinanzierte Firmenübernahmen organisiert) anhält, werden die verfügbaren Mittel nicht in Beteiligungskapital für Jungunternehmen gelenkt, die sich in einer für ihr Überleben kritischen Phase befinden. Dass derzeit zu wenig Finanzmittel in Risikokapital gelenkt werden, ist unmittelbar auf die suboptimale Größe des durchschnittlichen europäischen Risikokapitalfonds zurückzuführen.
Der durchschnittliche europäische Risikokapitalfonds ist deutlich kleiner als es für diese Art von Finanzierungsinstrument optimal wäre. Während der durchschnittliche US-amerikanische Risikokapitalfonds 130 Mio. EUR verwaltet, bringt es der durchschnittliche europäische Risikokapitalfonds auf rund 60 Mio. EUR.
Aus diesem Grund spielt Risikokapital bei der KMU-Finanzierung derzeit nur eine untergeordnete Rolle und hängen KMU hauptsächlich von Bankkrediten ab. Während Bankkredite mehr als 80 % ihrer Finanzierung ausmachen, werden nur 2 % von Risikokapitalspezialisten gestellt. Der entsprechende Wert für die USA beträgt 14 %.
Dies ist umso erstaunlicher als viele KMU seit der Finanzkrise 2008/2009 für Bankkredite weitaus höhere Zinsen zahlen müssen.1 Auch werden seit der Finanzkrise 2008/2009 von den Banken bedeutend weniger Kreditlinien für KMU bereitgestellt oder ausgeweitet, so dass KMU dringend alternative Finanzierungsquellen benötigen. 2 Doch konnte Risikokapital diese offensichtliche Lücke nicht schließen und für ausreichende Kapitalressourcen sorgen.
Durch das Fehlen eines effizienten Risikokapitalsektors sind innovative Einzelpersonen und Jungunternehmen in Europa weit von ihrem kommerziellen Potenzial entfernt, was wiederum der weltweiten Wettbewerbsfähigkeit Europas schadet. Deutlich wird dies, wenn man den Anteil (in % des BIP), den Risikokapitalanlagen an einem hochinnovativen Markt wie dem der Vereinigten Staaten als Finanzierungsinstrument haben (0,14 %) mit den entsprechenden europäischen Durchschnittswerten (0,03 %) vergleicht.
Auch eine Betrachtung des Gesamtportfolios einzelner Risikokapitalfonds-Verwalter erhärtet diesen Schluss. So bliebe den jüngsten Zahlen der European Private Equity and Venture Capital Association (EVCA) zufolge bei 98 % der Verwalter europäischer Risikokapitalfonds das Portfolio unter der in der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds3 (AIFMD) festgelegten Schwelle von 500 Mio. EUR .
Diese Probleme in Angriff zu nehmen und die europäischen Unternehmer zu unterstützen, ist deshalb von zentraler Bedeutung. Ein florierender europäischer Markt für Risikokapital ist ein Ziel der Strategie Europa 201 04 . Auch der Europäische Rat rief im Februar 2011 dazu auf, die verbleibenden rechtlichen Hindernisse für die grenzübergreifende Beschaffung von Risikokapital zu beseitigen. Als Folgemaßnahme sagte die Europäische Kommission in der Binnenmarktakte5 zu, dass Risikokapitalfonds, die in einem Mitgliedstaat registriert sind, bis 2012 EU-weit Kapital aufnehmen und ungehindert investieren können. Ein neuer Rahmen für Risikokapitalfonds ist auch eine der Hauptprioritäten des KMU-Aktionsplans [Quellenangabe einfügen], dessen Ziel es ist, das Wachstum von KMU durch Verbesserung ihres Zugangs zu Finanzierungen zu fördern. Auch in der am 12. Oktober 2011 angenommenen Mitteilung "Ein Fahrplan für Stabilität und Wachstum"6 wird ein erleichterter Zugang zu Risikokapital als wichtiges Instrument zur Steigerung des Wachstums in der EU bezeichnet und deshalb zu einer raschen Verabschiedung der entsprechenden Vorschläge durch das europäische Parlament und den Rat aufgerufen.
All diese Probleme werden in der vorgeschlagenen Verordnung in Angriff genommen. Sie soll einheitliche Anforderungen für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen festlegen, die unter der Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" firmieren. Sie soll Anforderungen an das Portfolio, die Anlagetechniken und die Unternehmen festlegen, die als Zielgruppe für einen qualifizierten Risikokapitalfonds in Frage kommen. Darüber hinaus soll sie einheitliche Vorschriften im Hinblick darauf einführen, auf welche Kategorien von Anlegern ein qualifizierter Risikokapitalfonds abzielen darf, und wie die Verwalter, die solche Fonds vertreiben, ihre interne Organisation zu gestalten haben. Da für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die unter der Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" firmieren, EU-weit identische materiellrechtliche Vorschriften gelten werden, werden ihnen einheitliche Registrierungsanforderungen und ein Europäischer Pass zugute kommen, was helfen wird, auf dem Markt für Risikokapital gleiche Ausgangsbedingungen für alle zu schaffen.
Einheitliche Vorschriften für Risikokapitalfonds können auch für andere Bereiche, in denen Risikokapitalanlagen reguliert sind, wichtige Impulse geben. So werden Risikokapitalanlagen in den Aufsichtsrahmen für Versicherungsgesellschaften (Solvabilität II) und Banken (Eigenkapitalverordnung und -richtlinie) für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen als risikoreich eingestuft. Ob diese Eigenkapitalanforderungen mittel- oder langfristig geändert werden müssen, wird die Kommission anhand einer Folgenabschätzung ermitteln. Die in dieser Verordnung vorgesehene Schaffung eines EU-weiten Rahmens für Risikokapitalfonds mit einheitlichen Bestimmungen zur Portfoliozusammensetzung und Funktionsweise könnte eine solche Abschätzung erleichtern.
Im KMU-Aktionsplan wird ferner hervorgehoben, dass eine gemeinsame Definition von Risikokapitalfonds einen guten Ausgangspunkt dafür bieten wird, mit den Mitgliedstaaten weiter nach Lösungen für die steuerlichen Probleme zu suchen, die grenzübergreifende Investitionen solcher Fonds behindern könnten. 2012 wird die Kommission ihre Untersuchung über die steuerlichen Hindernisse für grenzüberschreitende Risikokapitalanlagen abschließen, um 2013 Lösungen vorzustellen, die diese Hindernisse beseitigen, gleichzeitig aber auch Steuerumgehung und -hinterziehung verhindern sollen. Auch wenn solche Lösungen von dieser Verordnung unabhängig sind, stellen sie doch eine wichtige Ergänzung dar, die dazu beiträgt, in der EU einen voll funktionsfähigen Markt für Risikokapitalfonds und für KMU zu entwickeln. Sie würden einen reibungslosen Kapitalfluss an qualifizierte Risikokapitalfonds und damit letztlich an die qualifizierten Portfolio-Unternehmen sichern, in die die Fonds investieren.
Die vorgeschlagene Verordnung ergänzt den Verordnungsvorschlag über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF). Die beiden Vorschläge verfolgen unterschiedliche Ziele und werden im Falle ihrer Annahme als eigenständige Rechtsakte unabhängig voneinander bestehen.
2. Ergebnisse der Beratungen mit den interessierten Parteien der Folgenabschätzungen
2.1. Konsultation interessierter Kreise
Mit Überlegungen zum Thema Risikokapital wurde bereits 1998 begonnen, als die Kommission in ihrer Mitteilung zum Risikokapital-Aktionsplan (RCAP)7 auf die Notwendigkeit hinwies, einen gut funktionierenden Risikokapitalmarkt8 zu schaffen, auf dem Wagniskapital eine zentrale Rolle zukommt. Durch Workshops, Konsultationen und Sachverständigengruppen, die sich mit den bestehenden rechtlichen, aufsichtlichen und steuerlichen Hindernisse für optimal funktionierende Risikokapitalmärkte befassten, hat die Kommission seither weitere Nachweise hierfür gesammelt.
Am 15. Juni 2011 leiteten die Kommissionsdienststellen eine öffentliche Konsultation zu den Hauptbestandteilen eines möglichen europäischen Rahmens für Risikokapitalfonds ein9, die am 10. August 2011 endete. Es gingen 48 Beiträge ein, die im Internet unter folgender Adresse abrufbar sind: http://ec.europa.eu/internal market/consultations/201 1/venture capital en.htm .
2.2. Folgenabschätzung
Im Rahmen ihrer Politik der "Besseren Rechtsetzung" hat die Kommission eine Folgenabschätzung zu den verschiedenen Handlungsalternativen vorgenommen. Diese umfassen ein breites Spektrum:
- - Einführung eines europäischen Passes für Risikokapital im Rahmen der Richtlinie 2011/61/EG (AIFMD) - Herabsetzung oder Abschaffung der in der AIFMD festgelegten Schwellen
- - Erlass spezieller Vorschriften für Risikokapital als Teil der Durchführungsbestimmungen der AIFM-Richtlinie ("Stufe-2-Maßnahmen")
- - Einführung eines europäischen Passes für Risikokapital als eigenständiges Rechtsinstrument
- - Schaffung eines administrativen Netzes zur Durchsetzung der gegenseitigen Anerkennung der nationalen Vorschriften zu Risikokapital oder Privatplatzierungen.
Alle genannten Optionen wurden mit Blick auf die allgemeinen Ziele, insbesondere die Stärkung der weltweiten Wettbewerbsfähigkeit der europäischen KMU, darüber hinaus aber auch mit Blick auf die eher spezifischen und operationellen Ziele dieser Initiative analysiert, die darin bestehen,
- i) den Begriff "Risikokapitalfonds" auf europäischer Ebene zu definieren,
- ii) ein europäisches System zur Förderung der grenzüberschreitenden Mittelbeschaffung von Risikokapitalfonds einzurichten,
- iii) einen gemeinsamen Regulierungsansatz für diese Fonds festzulegen, der auch die Schaffung eines Netzes für die aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung dieser Fonds einschließt.
Auch die Folgen, einschließlich Kosten und Nutzen für Risikokapitalfonds-Manager, KMU, Gesellschaft, Gesamtwirtschaft, Umfeld und der globale Kontext wurden analysiert. Diese Folgenabschätzung gelangte zu dem Schluss, dass ein eigenständiger Rechtsakt erlassen werden sollte, der für Risikokapitalfonds einen europäischen Pass einführt. Es wird erwartet, dass diese Option den Risikokapitalfondsmanagern insofern zugute kommt, als sie ihre Arbeitsbedingungen in der EU verbessert, und dies eine bessere Einhaltung bewirken, die Verwaltungskosten senken und neue Möglichkeiten zur Mittelbeschaffung eröffnen wird. Dies wird die Geschäftsmöglichkeiten ausweiten und mehr Mittel in junge und innovative KMU lenken, was wiederum die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum der europäischen Wirtschaft ankurbeln wird.
Die Stellungnahme des Ausschusses für Folgenabschätzung vom 11. November 2011 wurde berücksichtigt. Insbesondere die Erläuterung, wie weit die geringe grenzüberschreitende Kapitalbeschaffung auf die Vielzahl unterschiedlicher Bestimmungen in der EU zurückzuführen ist, hat die Problemanalyse untermauert. Die Optionen wurden stärker mit den ermittelten Problemen verknüpft und die Analyse ihrer Auswirkungen wurde vertieft. Auch die Regelungen für Beobachtung und Gewährleistung der Befolgung von Rechtsvorschriften wurden weiter ausgeführt.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 AEUV, da dieser auf diesem Gebiet die zweckmäßigste Rechtsgrundlage darstellt. Der Vorschlag zielt in erster Linie darauf ab, die Verlässlichkeit und Rechtssicherheit im Zusammenhang mit dem Vertrieb unter der Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" zu erhöhen. Zur Erreichung dieses Ziels wird für die Zusammensetzung des Portfolios Europäischer Risikokapitalfonds und die für diese Fonds in Frage kommenden Anlageinstrumente und -objekte die Einführung einheitlicher Standards vorgeschlagen.
Auch hinsichtlich der Kategorien von Anlegern, die in Europäische Risikokapitalfonds investieren dürfen, wird die Einführung einheitlicher Vorschriften vorgeschlagen. Eine Verordnung wird als das geeignetste Rechtsinstrument betrachtet, um für alle Teilnehmer des Risikokapitalmarkts, d.h. Anleger, Risikokapitalfonds und die Zielgesellschaften von Risikokapitalfinanzierung, einheitliche Anforderungen festzulegen. Auch einheitliche Vorschriften darüber, wer Risikokapital bereitstellen darf, wer die Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" tragen darf und welche Arten von Unternehmen eine Finanzierung aus solchen qualifizierten Fonds erhalten können, lassen sich am besten durch eine Verordnung festlegen. Eine Verordnung ist auch der beste Weg, um sicherzustellen, dass alle Teilnehmer bei der Zeichnung von Anteilen eines "Europäischen Risikokapitalfonds, der von solchen Fonds verfolgten Anlagestrategien und der von ihnen eingesetzten Anlageinstrumente einheitlichen Anforderungen unterliegen.
3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Mit dem Vorschlag wird im Wesentlichen das Ziel verfolgt, vertrauenswürdige, sichere und rechtlich stabile Rahmenbedingungen für den Vertrieb Europäischer Risikokapitalfonds zu schaffen. Die Festlegung der wesentlichen Merkmale eines solchen Fonds, d.h. die Zusammensetzung des Portfolios, die Anlageinstrumente, die Anlageziele und die möglichen Anlageobjekte, kann nicht in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt werden, da dies eine uneinheitliche, nicht konsequente Anwendung dieser für die Definition ausschlaggebenden Anforderungen in der EU zur Folge hätte. Einheitliche Festlegungen und Anforderungen an die Funktionsweise müssen deshalb bei der Festlegung gemeinsamer Vorschriften für den europäischen Markt für solche Fonds und für ihre Verwalter eine zentrale Rolle spielen. Darüber hinaus müssen alle Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die auf diesem Markt tätig sind und die Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" verwenden, den gleichen Anforderungen an Organisation und Geschäftsführung unterliegen.
Was die Registrierung und Beaufsichtigung der Verwalter "Europäischer Risikokapitalfonds" angeht, so soll mit der vorgeschlagenen Verordnung ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Notwendigkeit einer wirkungsvollen Beaufsichtigung dieser Fonds, dem Interesse der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen solche Fonds ihren Sitz haben oder den möglichen Anlegerkategorien angeboten werden, und der koordinierenden Rolle der ESMA gewährleistet werden. Um ein lückenloses Beaufsichtigungsverfahren zu schaffen, wird die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Verwalter eines qualifizierten "Europäischen Risikokapitalfonds" niedergelassen ist, den von diesem eingereichten Registrierungsantrag prüfen und die Registrierung vornehmen, sobald sie beurteilt hat, ob der Verwalter ausreichende Garantien dafür bietet, dass er in der Lage ist, den Anforderungen der Verordnung nachzukommen. Bei der Beaufsichtigung des registrierten Verwalters wird die zuständige Behörde, die den Verwalter registriert hat, mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, in denen der qualifizierte Fonds vertrieben wird. Die ESMA wird eine zentrale Datenbank mit allen registrierten Verwaltern führen, die die Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" verwenden dürfen.
Was die Verhältnismäßigkeit angeht, so wahrt der Vorschlag ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem öffentlichen Interesse an der Förderung liquiderer Risikokapitalmärkte und der Kostenwirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen. Durch sein einfaches Registrierungssystem trägt der Vorschlag in vollem Umfang der Notwendigkeit Rechnung, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Sicherheit und Verlässlichkeit, die mit der Verwendung der Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" verbunden sind, einerseits und dem effizienten Funktionieren des Risikokapitalmarkts sowie den Kosten für die einzelnen Beteiligten andererseits zu schaffen.
3.3. Einhaltung der Artikel 290 und 291 AEUV
Am 23. September 2009 hat die Kommission Vorschläge für Verordnungen zur Errichtung der EBA, der EIOPA und der ESMA angenommen. Diesbezüglich möchte die Kommission auf die Erklärungen in Bezug auf Artikel 290 und 291 AEUV hinweisen, die sie anlässlich der Verabschiedung der Verordnungen zur Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden abgegeben hat:
"Was das Verfahren zur Festlegung von Regulierungsstandards anbelangt, unterstreicht die Kommission den einzigartigen Charakter des Finanzdienstleistungssektors, der sich aus der Lamfalussy-Struktur ergibt und auch ausdrücklich in der dem AEUV beigefügten Erklärung Nr. 39 anerkannt wurde. Die Kommission hat jedoch erhebliche Zweifel, ob die Beschränkung ihrer Rolle in Bezug auf den Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Artikeln 290 und 291 AEUV steht."
3.4. Inhalt des Vorschlags
Artikel 1
Gegenstand
In Artikel 1 wird der Gegenstand der geplanten Verordnung abgesteckt. Er legt eindeutig fest, dass die Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" ausschließlich Fondsverwaltern vorbehalten sein soll, die einheitliche Qualitätskriterien erfüllen, die für den unionsweiten Vertrieb ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds gelten. So unterstreicht Artikel 1 das Ziel, eine gemeinsame Definition für einen qualifizierten Risikokapitalfonds festzulegen. Die Entwicklung eines solchen Konzepts soll den reibungslosen, unionsweiten Vertrieb solcher Fonds sicherstellen.)
Artikel 2
Anwendungsbereich
In Artikel 2 wird bestimmt, dass die Verordnung für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung gilt, sofern diese in der Union niedergelassen und gemäß der Richtlinie 2011/61/EG bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats registriert sind und qualifizierte Risikokapitalfonds verwalten, deren Vermögenswerte insgesamt nicht über eine Schwelle von 500 Mio. EUR hinausgehen.)
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Artikel 3 enthält wesentliche Begriffsbestimmungen zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der vorgeschlagenen Verordnung. Hier werden Schlüsselbegriffe wie qualifizierter Risikokapitalfonds, qualifizierte Anlageinstrumente und qualifizierte Anlageobjekte definiert. Diese Begriffsbestimmungen zielen im Wesentlichen darauf ab, qualifizierte Risikokapitalfonds klar von anderen Fonds mit weniger spezialisierten Anlagestrategien, wie Private-Equity-Fonds, abzugrenzen.
Entsprechend der Zielsetzung einer präzisen Definition von qualifizierten Fonds, bei denen ein Risikokapitalfonds-Verwalter die in dieser Verordnung festgelegten Rechte in Anspruch nehmen kann, wird in Artikel 3 Buchstabe a festgelegt, dass unter einem qualifizierten Risikokapitalfonds ein Fonds zu verstehen ist, der mindestens 70 % des insgesamt eingebrachten Kapitals und des noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals in kleine und mittlere Unternehmen (KMU) investiert, die Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente direkt an den Anleger ausgeben ("Anlageobjekte"). Dies bedeutet, dass z.B. Betriebsausgaben, die im Einvernehmen mit den Anlegern dem qualifizierten Risikokapitalfonds angelastet werden, von den verbleibenden 30 Prozent des zugesagten Kapitals bestritten werden müssen.
Hier ist darauf hinzuweisen, dass der Risikokapitalfonds diese Instrumente direkt vom emittierenden KMU erwerben muss. Der direkte Erwerb zielt darauf ab, qualifizierte Risikokapitalfonds von Private-Equity-Fonds im weiteren Sinne (die an Sekundärmärkten mit emittierten Titeln handeln) abzugrenzen und stellt damit einen wichtigen Schutzmechanismus dar. Darüber hinaus enthält Artikel 3 noch weitere, für die Anwendung der vorgeschlagenen Verordnung notwendige Begriffsbestimmungen.)
Artikel 4
Verwendung der Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds"
In Artikel 4 wird das Grundprinzip festgelegt, dass nur Fonds, die die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien erfüllen, beim unionsweiten Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds die Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" verwenden dürfen.)
Artikel 5
Zusammensetzung des Portfolios
Artikel 5 enthält ausführliche Bestimmungen über die Portfoliozusammensetzung, die einen Europäischen Risikokapitalfonds ausmacht. Artikel 5 legt zu diesem Zweck einheitliche Regelungen dafür fest, in welche Anlageobjekte qualifizierte Risikokapitalfonds investieren dürfen, welche Anlageinstrumente sie einsetzen können und innerhalb welcher Grenzen ein qualifizierter Risikokapitalfonds sein Risiko erhöhen kann. Um qualifizierten Risikokapitalfonds eine gewisse Flexibilität bei Anlagepolitik und Liquiditätsmanagement zu ermöglichen, soll bis zu einer Obergrenze von 30 Prozent des insgesamt eingebrachten Kapitals und des noch nicht eingeforderten Kapitals Sekundärhandel zulässig sein.)
Artikel 6
In Frage kommende Anleger
Artikel 6 enthält ausführliche Bestimmungen darüber, welche Anleger in qualifizierte Risikokapitalfonds investieren dürfen: So dürfen qualifizierte Fonds diesem Artikel zufolge nur an Anleger vertrieben werden, die in der Richtlinie 2004/39/EG als professionelle Kunden anerkannt werden. Ein Vertrieb an andere Anleger wie vermögende Einzelpersonen ist nur dann zulässig, wenn sich diese zu einer Mindesteinlage von 100 000 EUR verpflichten und der Fondsverwalter bestimmte Verfahren einhält und sich damit hinreichend davon überzeugt hat, dass diese Anleger in der Lage sind, eigene Anlageentscheidungen zu treffen, und sich der damit verbundenen Risiken bewusst sind.)
Artikel 7
Wohlverhaltensregeln und Vermeidung von Interessenkonflikten
Artikel 7 legt allgemeine Verhaltensgrundsätze für die Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds fest, insbesondere hinsichtlich der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit und des Verhältnisses zu den Anlegern.)
Artikel 8
Interessenkonflikte
Artikel 8 regelt den Umgang von Risikokapitalfonds-Verwaltern mit Interessenkonflikten. Demnach müssen die Verwalter auch über die für einen angemessenen Umgang mit Interessenkonflikten erforderlichen organisatorischen und administrativen Vorkehrungen verfügen.)
Artikel 9
Sonstige organisatorische Anforderungen
Nach Artikel 9 muss ein Risikokapitalfonds-Verwalter stets für die personellen und technischen Ressourcen und die Eigenmittel sorgen, die für eine ordnungsgemäße Verwaltung qualifizierter Risikokapitalfonds erforderlich sind.)
Artikel 10
Bewertung
Artikel 10 regelt die Bewertung der Vermögensgegenstände eines qualifizierten Risikokapitalfonds. Die entsprechenden Bestimmungen sollten in den gesetzlich vorgeschriebenen Dokumenten eines jeden Fonds festgelegt werden. Artikel 11 - Jahresbericht
Artikel 11 enthält Bestimmungen zu den Jahresberichten, die Risikokapitalfonds-Verwalter für die von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds erstellen sollten. In einem solchen Bericht müssen die Zusammensetzung des Fonds-Portfolios und die Tätigkeiten des Vorjahres beschrieben werden.)
Artikel 12
Angabepflichten gegenüber den Anlegern
Artikel 12 legt die wesentlichen Angabepflichten eines Risikokapitalfonds-Verwalters fest. Diese umfassen insbesondere vorvertragliche Angaben zu Anlagestrategie und Anlageobjekten des qualifizierten Risikokapitalfonds sowie zu den eingesetzten Anlageinstrumenten und Angaben zu Kosten und Gebühren sowie zum Risiko-/Renditeprofil der vom qualifizierten Fonds angebotenen Anlagen. Darunter fallen auch Informationen darüber, wie die Vergütung des Risikokapitalfonds-Verwalters berechnet wird.)
Artikel 13
Beaufsichtigung
Damit die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats überwachen kann, ob der Risikokapitalfonds-Verwalter die einheitlichen Anforderungen dieser Verordnung einhält, muss der Risikokapitalfonds-Verwalter die zuständige Behörde gemäß Artikel 13 über seine Absicht in Kenntnis, qualifizierte Risikokapitalfonds mit der Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" zu vertreiben. Der Verwalter legt auch die erforderlichen Angaben darüber vor, welche Vorkehrungen zur Einhaltung dieser Verordnung getroffen wurden, und welche Fonds er vertreiben will. Sobald sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass die verlangten Informationen vollständig und die Vorkehrungen geeignet sind, die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, nimmt sie die Registrierung des Risikokapitalfonds-Verwalters vor. Die Registrierung gilt in der gesamten Union und gibt dem Risikokapitalfonds-Verwalter die Möglichkeit, qualifizierte Risikokapitalfonds unter der Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" zu vertreiben.)
Artikel 14
Aktualisierung der Angaben über qualifizierte Risikokapitalfonds
In Artikel 14 wird geregelt, unter welchen Umständen die an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Informationen zu aktualisieren sind.)
Artikel 15
Grenzüberschreitende Unterrichtung
Artikel 15 beschreibt das Verfahren der grenzüberschreitenden Unterrichtung zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden, das durch die Registrierung eines Risikokapitalfonds-Verwalters in Gang gesetzt wird.)
Artikel 16 ESMA-Datenbank
Durch Artikel 16 erhält die ESMA die Aufgabe, eine zentrale Datenbank mit allen in der Union registrierten qualifizierten Risikokapitalfonds zu führen.)
Artikel 17
Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden
Artikel 17 legt fest, dass die Einhaltung dieser Verordnung von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats überwacht wird.)
Artikel 18
Aufsichtsbefugnisse
In Artikel 18 sind die Aufsichtsbefugnisse aufgelistet, über die die zuständigen Behörden verfügen sollten, um die Erfüllung der in der Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien zu gewährleisten.)
Artikel 19
Sanktionen
Artikel 19 legt die Sanktionen fest, die eine ordnungsgemäße Durchsetzung der Verordnung gewährleisten sollen.)
Artikel 20
Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen
In Artikel 20 wird bestimmt, dass ein Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen der Verordnung, wie die Bestimmungen zur Portfoliozusammensetzung, zu den in Frage kommenden Anlegern und zur Verwendung der Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds", durch ein Verbot der Verwendung dieser Bezeichnung und die Streichung des Risikokapitalfonds-Verwalters aus dem Register geahndet werden sollte.)
Artikel 21
Zusammenarbeit bei der Aufsicht
Artikel 21 regelt den Austausch aufsichtlich relevanter Informationen zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA.)
Artikel 22
Berufsgeheimnis
In Artikel 22 wird geregelt, in welchem Umfang alle relevanten nationalen Behörden und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) dem Berufsgeheimnis unterliegen sollten.)
Artikel 23
Bedingungen für die Befugnisübertragung
In Artikel 23 werden die Bedingungen festgelegt, unter denen der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen wird.)
Artikel 24
Überprüfung
Artikel 24 enthält Klauseln über die Überprüfung der vorgeschlagenen Verordnung und eventuelle Kommissionsvorschläge zu ihrer Änderung.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über Europäische Risikokapitalfonds (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,10 auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank11, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses12, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Risikokapital finanziert Unternehmen, die in der Regel sehr klein sind, in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins stehen und ein starkes Wachstums- und Expansionspotenzial aufweisen. Zudem bieten Risikokapitalfonds diesen Unternehmen wertvolles Know-How und Kenntnisse, Geschäftskontakte, Markenwert und strategische Beratung. Durch die Finanzierung und Beratung dieser Unternehmen stimulieren Risikokapitalfonds das Wirtschaftswachstum, tragen zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei, stärken innovative Unternehmen, steigern deren Investitionen in Forschung und Entwicklung und fördern Unternehmertum, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in der Union.
- (2) Für die Verwendung der Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" müssen gemeinsame Rahmenbedingungen geschaffen werden, insbesondere unionsweit geltende einheitliche Vorschriften für die Zusammensetzung des Portfolios von Fonds, die diese Bezeichnung führen, die in Frage kommenden Anlageobjekte, die zulässigen Anlageinstrumente und die Kategorien von Anlegern, die in solche Fonds investieren dürfen. Ohne einen solchen gemeinsamen Rahmen besteht die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene abweichende Maßnahmen treffen, die direkte negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben und dessen reibungsloses Funktionieren behindern, da Risikokapitalfonds, die unionsweit operieren wollen, in unterschiedlichen Mitgliedstaaten jeweils unterschiedliche Vorschriften erfüllen müssten. Zudem könnten abweichende Qualitätsanforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios, die Anlageobjekte und die in Frage kommenden Anleger zu einem unterschiedlichen Grad an Anlegerschutz und zu Verwirrung hinsichtlich des Investmentangebots eines "Europäischer Risikokapitalfonds" führen. Außerdem sollten die Anleger das Angebot verschiedener Risikokapitalfonds vergleichen können. Spürbare Hindernisse für eine grenzüberschreitende Mittelbeschaffung von Risikokapitalfonds müssen beseitigt, Wettbewerbsverzerrungen zwischen diesen Fonds verhindert, jegliche absehbaren Handelshemmnisse vermieden und auch in Zukunft signifikante Wettbewerbsverzerrungen ausgeschlossen werden. Folglich ist die geeignete Rechtsgrundlage Artikel 114 AEUV in der Auslegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
- (3) Es muss eine Verordnung verabschiedet werden, die einheitliche Regeln für Europäische Risikokapitalfonds schafft und Verwaltern, die in der Union unter Verwendung der Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" Kapital beschaffen wollen, entsprechende Verpflichtungen auferlegt, die in allen Mitgliedstaaten gelten. Diese Verpflichtungen sollten sicherstellen, dass investitionsbereite Anleger das nötige Vertrauen in Risikokapitalfonds haben.
- (4) Die Festlegung von Qualitätsanforderungen für die Verwendung der Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" in Form einer Verordnung würde gewährleisten, dass diese Anforderungen für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die Kapital unter Verwendung dieser Bezeichnung beschaffen, direkt anwendbar sind. Dies würde einheitliche Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung schaffen, da abweichende nationale Anforderungen, wie sie bei der Umsetzung einer Richtlinie eintreten können, vermieden würden. Diese Verordnung würde sicherstellen, dass Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die diese Bezeichnung verwenden, in der gesamten Union den gleichen Vorschriften unterliegen, und damit das Vertrauen von Anlegern, die in Risikokapitalfonds investieren wollen, stärken. Eine Verordnung würde auch die Komplexität der Regulierung und die Compliance-Kosten der Verwalter verringern, die, insbesondere bei der grenzüberschreitenden Kapitalbeschaffung, häufig abweichende nationale Vorschriften für Risikokapitalfonds erfüllen müssen. Eine Verordnung dürfte außerdem dazu beitragen, Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen.
- (5) Um klarzustellen, in welchem Verhältnis diese Verordnung zu den Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter steht, sollte festgelegt werden, dass diese Verordnung nur für die Verwalter von anderen Organismen für gemeinsame Anlagen als OGAW im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) 13 gilt, die in der Union niedergelassen und gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/201 014 bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats registriert sind. Ferner sollte diese Verordnung nur für Verwalter gelten, die Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 500 Mio. EUR hinausgehen. Damit dieser Schwellenwert berechnet werden kann, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, in denen sie die Modalitäten für diese Berechnung festlegt. Bei der Ausübung dieser Befugnis sollte die Kommission im Interesse der Kohärenz der Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen Maßnahmen Rechnung tragen, die sie gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EG erlassen hat.
- (6) Diese Verordnung sollte nicht für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen gelten, die nicht beabsichtigen, die Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" zu verwenden. In diesen Fällen sollten weiterhin die bestehenden nationalen Vorschriften und die allgemeinen Unionsvorschriften gelten.
- (7) Diese Verordnung sollte einheitliche Bestimmungen über qualifizierte Risikokapitalfonds festlegen, insbesondere im Hinblick auf die Portfolio-Unternehmen, in die qualifizierte Risikokapitalfonds investieren dürfen, und die zulässigen Anlageinstrumente. Dies ist nötig, um eine eindeutige Trennlinie zwischen qualifizierten Risikokapitalfonds und anderen alternativen Investmentfonds mit anderen, weniger stark spezialisierten Anlagestrategien (z.B. Private Equity) zu ziehen.
- (8) Um eindeutig festzulegen, welche Organismen für gemeinsame Anlagen unter diese Verordnung fallen, und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese ihren Schwerpunkt auf die Bereitstellung von Kapital an kleine Unternehmen in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins legen, sollte die Bezeichnung "Europäische Risikokapitalfonds" Fonds vorbehalten bleiben, die mindestens 70 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals mittels Eigenkapital- oder eigenkapitalähnlichen Instrumenten in solche Unternehmen investieren.
- (9) Um einen wirksamen Mechanismus zu schaffen, der unterscheidet zwischen qualifizierten Risikokapitalfonds im Sinne dieser Verordnung und der breiteren Kategorie der alternativen Investmentfonds, die in Wertpapieren auf dem Sekundärmarkt handeln, müssen qualifizierte Risikokapitalfonds auf Investitionen in direkt emittierte Instrumente beschränkt werden.
- (10) Um Risikokapitalfonds-Verwaltern hinsichtlich der Anlagepolitik und des Liquiditätsmanagements ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds ein gewisses Maß an Flexibilität zu bieten, sollte der Sekundärhandel bis zu einer Obergrenze von 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals erlaubt werden. Kurzfristige Beteiligungen wie Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente sollten in die Berechnung dieses Schwellenwerts nicht einfließen.
- (11) Um sicherzustellen, dass die Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" für Anleger in der Union zuverlässig und leicht erkennbar ist, sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, dass nur Risikokapitalfonds-Verwalter, die die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Qualitätskriterien erfüllen, beim unionsweiten Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds diese Bezeichnung verwenden dürfen.
- (12) Um sicherzustellen, dass qualifizierte Risikokapitalfonds ein eigenes, erkennbares Profil haben, das ihrem Ziel angemessen ist, sollte es einheitliche Regeln für die Zusammensetzung des Portfolios und die Anlagetechniken, die solche qualifizierten Fonds anwenden dürfen, geben.
- (13) Um sicherzustellen, dass qualifizierte Risikokapitalfonds nicht zum Entstehen von Systemrisiken beitragen und sich bei ihren Investitionstätigkeiten auf die Unterstützung qualifizierter Portfolio-Unternehmen konzentrieren, sollten Kreditaufnahme und Hebelfinanzierungen auf Ebene der Fonds nicht erlaubt sein. Allerdings sollte eine kurzfristige Kreditaufnahme erlaubt sein, um den Fonds die Deckung des außergewöhnlichen Liquiditätsbedarfs zu ermöglichen, der zwischen der Einforderung zugesagten Kapitals von Anlegern und dem tatsächlichen Eingang des Kapitals auf ihren Konten entstehen kann.
- (14) Um sicherzustellen, dass sich der Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds an Anleger richtet, deren Wissen, Erfahrung und Fähigkeiten den Risiken dieser Fonds angemessen sind, und um das Vertrauen der Anleger in qualifizierte Risikokapitalfonds zu wahren, sollten bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen werden. Das heißt, qualifizierte Risikokapitalfonds sollten generell nur an Anleger vertrieben werden, die im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85 /61 1/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates15 entweder professioneller Kunde sind oder als professioneller Kunde behandelt werden können. Zu dieser Kategorie gehören Risikokapitalfonds-Verwalter, die selbst in Risikokapitalfonds investieren. Um jedoch über eine ausreichend breite Anlegerbasis für Investitionen in Risikokapitalfonds zu verfügen, sollten auch bestimmte andere Anleger, einschließlich vermögender Privatpersonen, Zugang zu qualifizierten Risikokapitalfonds haben. Allerdings sollten hinsichtlich dieser anderen Anleger besondere Schutzvorkehrungen getroffen werden, die gewährleisten, dass qualifizierte Risikokapitalfonds ausschließlich an Anleger vertrieben werden, deren Profil solchen Investitionen angemessen ist. Diese Schutzvorkehrungen schließen einen Vertrieb über Sparpläne aus.
- (15) Um sicherzustellen, dass nur Risikokapitalfonds-Verwalter, die hinsichtlich ihres Verhaltens auf dem Markt einheitliche Qualitätskriterien erfüllen, die Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" führen, sollten in dieser Verordnung Regeln für die Geschäftstätigkeit und das Verhältnis der Risikokapitalfonds-Verwalter zu ihren Anlegern festgelegt werden. Aus dem gleichen Grund sollte in dieser Verordnung durch Beschreibung einheitlicher Bedingungen festgelegt werden, wie diese Verwalter mit Interessenkonflikten umgehen. Die Verwalter sollten ferner dazu verpflichtet werden, die für einen angemessenen Umgang mit Interessenkonflikten erforderlichen organisatorischen und verwaltungsmäßigen Vorkehrungen zu treffen.
- (16) Um die Integrität der Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" zu schützen, sollte diese Verordnung auch Qualitätskriterien hinsichtlich der Organisation von Risikokapitalfonds-Verwaltern enthalten. Deshalb sollte diese Verordnung einheitliche, verhältnismäßige Anforderungen festlegen, denen zufolge angemessene technische und personelle Ressourcen sowie ausreichende Eigenmittel für eine ordnungsgemäße Verwaltung von qualifizierten Risikokapitalfonds vorhanden sein müssen.
- (17) Aus Gründen des Anlegerschutzes muss sichergestellt werden, dass die Vermögenswerte von qualifizierten Risikokapitalfonds ordnungsgemäß bewertet werden. Deshalb sollten die satzungsmäßigen Unterlagen qualifizierter Risikokapitalfonds Bestimmungen für die Bewertung der Vermögenswerte enthalten. Dies sollte die Integrität und Transparenz der Bewertung gewährleisten.
- (18) Um sicherzustellen, dass Risikokapitalfonds-Verwalter, die die Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" verwenden, in ausreichendem Umfang Rechenschaft über ihre Tätigkeiten ablegen, sollten einheitliche Regeln für die Jahresabschlüsse festgelegt werden.
- (19) Um in den Augen der Anleger die Integrität der Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" zu gewährleisten, sollte diese Bezeichnung Risikokapitalfonds-Verwaltern vorbehalten bleiben, die hinsichtlich der Anlagestrategie und der Anlageobjekte vollständige Transparenz bieten. Diese Verordnung sollte deshalb einheitliche Regeln für Informationspflichten enthalten, die ein Risikokapitalfonds-Verwalter im Verhältnis zu seinen Anlegern erfüllen muss. Dazu gehören insbesondere vorvertragliche Informationspflichten in Bezug auf Anlagestrategie und Anlageobjekte des qualifizierten Risikokapitalfonds, die eingesetzten Anlageinstrumente, Angaben zu Kosten und Gebühren sowie das Risiko-/Renditeprofil der vom qualifizierten Fonds angebotenen Anlagen. Um ein möglichst hohes Maß an Transparenz zu erreichen, sollten diese Informationspflichten auch Angaben über die Festlegung der Vergütung des Risikokapitalfonds-Verwalters umfassen.
- (20) Um eine wirksame Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Anforderungen sicherzustellen, sollte die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Einhaltung dieser Anforderungen durch den Risikokapitalfonds-Verwalter überwachen. Zu diesem Zweck sollte jeder Risikokapitalfonds-Verwalter, der seine qualifizierten Fonds unter der Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" vertreiben will, der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats diese Absicht mitteilen. Die zuständige Behörde sollte den Risikokapitalfonds-Verwalter registrieren, wenn alle erforderlichen Informationen vorliegen und angemessene Vorkehrungen zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung getroffen wurden. Diese Registrierung sollte in der gesamten Union gelten.
- (21) Um eine wirksame Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien sicherzustellen, sollte diese Verordnung die Modalitäten für die Aktualisierung der an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Informationen festlegen.
- (22) Im Interesse einer wirksamen Überwachung der Anforderungen dieser Verordnung sollte in dieser Verordnung ferner ein Verfahren für grenzüberschreitende Mitteilungen zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden festgelegt werden, das bei der Registrierung des Risikokapitalfonds-Verwalters in seinem Herkunftsmitgliedstaat in Gang gesetzt wird.
- (23) Um in der gesamten Union transparente Bedingungen für den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds sicherzustellen, sollte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) mit der Führung einer zentralen Datenbank betraut werden, in die alle im Rahmen dieser Verordnung registrierten qualifizierten Risikokapitalfonds aufgenommen werden.
- (24) Um eine wirksame Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien sicherzustellen, sollte diese Verordnung eine Liste der Aufsichtsbefugnisse enthalten, mit denen die zuständigen Behörden ausgestattet werden.
- (25) Um eine ordnungsgemäße Durchsetzung sicherzustellen, sollten in dieser Verordnung Sanktionen für Verstöße gegen Schlüsselbestimmungen dieser Verordnung festgelegt werden, d.h. gegen die Bestimmungen über die Zusammensetzung des Portfolios, über Schutzvorkehrungen zum Schutz der Identität in Frage kommender Anleger und über die ausschließliche Verwendung der Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" durch registrierte Risikokapitalfonds-Verwalter. Ein Verstoß gegen diese Schlüsselbestimmungen sollte ein Verbot der Verwendung dieser Bezeichnung und die Streichung von der Liste registrierter Risikokapitalfonds-Verwalter nach sich ziehen.
- (26) Aufsichtsrelevante Informationen sollten zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA ausgetauscht werden.
- (27) Eine wirksame regulatorische Zusammenarbeit zwischen den Stellen, die für die Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien zuständig sind, setzt voraus, dass alle einschlägigen nationalen Behörden und die ESMA das Berufsgeheimnis sorgfältig wahren.
- (28) Technische Standards für Finanzdienstleistungen sollten eine kohärente Harmonisierung und ein hohes Maß an Beaufsichtigung in der gesamten Union gewährleisten. Da die ESMA über hochspezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, sie mit der Erstellung von Entwürfen für technische Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, und deren Übermittlung an die Kommission zu beauftragen.
- (29) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission16 zu erlassen. Die ESMA sollte mit der Erstellung technischer Durchführungsstandards für Format und Verfahren der in Artikel 15 beschriebenen Mitteilung beauftragt werden.
- (30) Zur Klärung der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um die Verfahren für die Berechnung und Überwachung des in dieser Verordnung genannten Schwellenwerts, die Arten von Interessenkonflikten, die Risikokapitalfonds-Verwalter vermeiden müssen, und die diesbezüglich erforderlichen Schritte zu spezifizieren. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen durchführen und dabei auch die Sachverständigen einbeziehen.
- (31) Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und auf angemessenem Wege dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.
- (32) Spätestens vier Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte im Rahmen einer Überprüfung der Verordnung untersucht werden, wie sich der Markt für Risikokapital entwickelt. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls legislative Änderungen unterbreiten.
- (33) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, einschließlich des Rechts der Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7) und des Rechts der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16).
- (34) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser Verordnung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen erfolgt, unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 17 . Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen dieser Verordnung und unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der ESMA erfolgt, unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen18 der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr
- (35) Diese Verordnung sollte die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf qualifizierte Risikokapitalfonds nicht berühren.
- (36) Das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel einheitlicher Anforderungen an den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds lässt sich von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklichen. Die Union kann deshalb im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip sieht diese Verordnung ein einfaches Registrierungssystem für Risikokapitalfonds-Verwalter vor, das der Notwendigkeit eines Gleichgewichts zwischen Sicherheit und Zuverlässigkeit im Zusammenhang mit der Verwendung der Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" einerseits und einem reibungslosen Funktionieren des Markts für Risikokapital und den Kosten für die verschiedenen Beteiligten andererseits sorgfältig Rechnung trägt. Diese Verordnung geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen
Artikel 1
In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen an die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" verwenden wollen, und die Modalitäten für den Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen unter dieser Bezeichnung in der Union festgelegt, um einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten. Die Verordnung enthält einheitliche Regeln für den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds an in Frage kommende Anleger in der Union, für die Zusammensetzung der Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds, für die zulässigen Anlageinstrumente und Anlagetechniken qualifizierter Risikokapitalfonds sowie für Organisation, Verhaltensweise und Transparenz von Risikokapitalfonds-Verwaltern, die qualifizierte Risikokapitalfonds in der Union vertreiben.
Artikel 2
- 1. Diese Verordnung gilt für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b, die in der Union niedergelassen sind, gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EG einer Registrierung bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegen und Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds verwalten, deren gesamte verwaltete Vermögenswerte nicht über einen Schwellenwert von 500 Mio. EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, nicht über den entsprechenden Wert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung, hinausgehen.
- 2. Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die andere Fonds als qualifizierte Risikokapitalfonds verwalten, brauchen bei der Berechnung des in Absatz 1 genannten Schwellenwerts die im Rahmen dieser anderen Fonds verwalteten Vermögenswerte nicht zu aggregieren.
- 3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 23 zu erlassen, um die Verfahren für die Berechnung des in Absatz 1 genannten Schwellenwerts und die laufende Überwachung der Einhaltung dieses Schwellenwerts festzulegen.
Artikel 3
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- (a) "qualifizierter Risikokapitalfonds" einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der mindestens 70 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals in Vermögenswerte investiert, die qualifizierte Anlagen sind;
- (b) "Organismus für gemeinsame Anlagen" einen Organismus, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer bestimmten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und der keine Zulassung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG benötigt;
- (c) "qualifizierte Anlagen" Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente, die
- i) von einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittiert und vom qualifizierten Risikokapitalfonds direkt vom qualifizierten Portfolio-Unternehmen erworben werden oder
- ii) von einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen im Austausch für vom qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittierte Aktienwerte emittiert werden oder
- iii) von einem Unternehmen, bei dem das qualifizierte Portfolio-Unternehmen eine in Mehrheitsbesitz befindliche Tochtergesellschaft ist, emittiert und vom qualifizierten Risikokapitalfonds im Austausch für ein vom qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittiertes Eigenkapitalinstrument erworben werden;
- (d) "qualifiziertes Portfolio-Unternehmen" ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt einer Investition des qualifizierten Risikokapitalfonds nicht an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG notiert ist, weniger als 250 Personen beschäftigt, entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR hat und nicht selbst ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist;< /li>
- (e) "Eigenkapital" die Beteiligung an einem Unternehmen in Form von Anteilen oder anderen für Anleger emittierten Formen der Beteiligung am Kapital des qualifizierten Portfolio-Unternehmens;
- (f) "eigenkapitalähnliche Mittel" Instrumente, deren Rendite sich überwiegend nach den Gewinnen oder Verlusten des qualifizierten Portfolio-Unternehmens bemisst und die im Falle der Zahlungsunfähigkeit nicht gesichert sind;
- (g) "Vertrieb" das direkte oder indirekte, auf Initiative des Risikokapitalfonds-Verwalters oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen eines vom ihm verwalteten Risikokapitalfonds an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union;
- (h) "zugesagtes Kapital" jede Verpflichtung einer Person zum Erwerb einer Beteiligung am Risikokapitalfonds oder zur Einbringung einer Kapitaleinlage in den Risikokapitalfonds;
- (i) "Risikokapitalfonds-Verwalter" eine juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, mindestens einen qualifizierten Risikokapitalfonds zu verwalten;
- (j) "Herkunftsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem der Risikokapitalfonds-Verwalter niedergelassen ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz hat;
- (k) "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, der nicht Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem der Risikokapitalfonds-Verwalter qualifizierte Risikokapitalfonds gemäß dieser Verordnung vertreibt;
- (1) "zuständige Behörde" die nationale Behörde, die vom Herkunftsmitgliedstaat aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannt und mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 beauftragt ist.
Kapitel II
Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds"
Artikel 4
Risikokapitalfonds-Verwalter, die die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, dürfen beim Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds in der Union die Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" verwenden.
Artikel 5
- 1. Die Risikokapitalfonds-Verwalter sorgen dafür, dass beim Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Anlagen höchstens 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des Fonds für den Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Anlagen eingesetzt werden; kurzfristige Beteiligungen wie Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente werden bei der Berechnung dieses Schwellenwerts nicht berücksichtigt.
- 2. Die Risikokapitalfonds-Verwalter nehmen auf Ebene des qualifizierten Risikokapitalfonds keine Darlehen auf, geben keine Schuldtitel aus, stellen keine Garantien und wenden auf Ebene des qualifizierten Risikokapitalfonds auch keine sonstige Methode an, durch die sich das Risiko des Fonds durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, Engagements in Derivatepositionen oder auf andere Weise erhöht.
- 3. Das Verbot von Absatz 2 gilt nicht für die Kreditaufnahme mit einer nicht verlängerbaren Laufzeit von höchstens 120 Kalendertagen zur Bereitstellung von Liquidität zwischen der Einforderung und dem Eingang zugesagten Kapitals von Anlegern.
Artikel 6
Die Risikokapitalfonds-Verwalter vertreiben die Anteile qualifizierter Risikokapitalfonds ausschließlich an Anleger, die als professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG betrachtet werden oder gemäß Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2004/39/EG auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können, oder an andere Anleger, sofern
- (a) diese anderen Anleger sich verpflichten, mindestens 100 000 EUR zu investieren;
- (b) diese anderen Anleger schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument angeben, dass sie sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition bewusst sind;
- (c) der Risikokapitalfonds-Verwalter den Sachverstand, die Erfahrungen und die Kenntnisse des Anlegers bewertet, ohne von der Annahme auszugehen, dass der Anleger über die Marktkenntnisse und -erfahrungen der in Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG genannten Kunden verfügt;< /li>
- (d) der Risikokapitalfonds-Verwalter unter Berücksichtigung der Art der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition hinreichend davon überzeugt ist, dass der Anleger in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken versteht, und dass eine solche Verpflichtung für den betreffenden Anleger angemessen ist;
- (e) der Risikokapitalfonds-Verwalter schriftlich bestätigt, dass er die unter Buchstabe c genannte Bewertung vorgenommen hat und die unter Buchstabe d genannten Voraussetzungen gegeben sind.
Artikel 7
Risikokapitalfonds-Verwalter werden bezüglich der von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds
- (f) ihrer Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nachgehen;
- (g) geeignete Strategien und Verfahren zur Vermeidung illegaler Praktiken anwenden, die nach realistischer Einschätzung den Interessen der Anleger und der qualifizierten Portfolio-Unternehmen schaden;
- (h) ihre Geschäftstätigkeit so ausüben, dass sie dem besten Interesse der von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds und der Anleger dieser Fonds sowie der Integrität des Marktes dienlich sind;
- (i) bei der Auswahl und der laufenden Überwachung der Investitionen in qualifizierte Portfolio-Unternehmen ein hohes Maß an Sorgfalt walten lassen;
- (j) in qualifizierte Portfolio-Unternehmen investieren, die sie in ausreichendem Maße kennen und verstehen.
Artikel 8
- 4. Die Risikokapitalfonds-Verwalter ermitteln und vermeiden Interessenkonflikte, gewährleisten, wo diese nicht vermieden werden können, eine Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten und teilen gemäß Absatz 4 solche Interessenkonflikte mit, um nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der qualifizierten Risikokapitalfonds und ihrer Anleger und eine unfaire Behandlung der von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds zu vermeiden.
- 5. Die Risikokapitalfonds-Verwalter ermitteln insbesondere Interessenkonflikte, die entstehen können zwischen
- (k) Risikokapitalfonds-Verwaltern, Personen, die die Geschäfte des Risikokapitalfonds-Verwalters tatsächlich führen, Mitarbeitern oder jeder anderen Person, die den Risikokapitalfonds-Verwalter direkt oder indirekt kontrolliert oder direkt oder indirekt von diesem kontrolliert wird, und dem vom Risikokapitalfonds-Verwalter verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds oder den Anlegern dieser qualifizierten Risikokapitalfonds;
- (1) dem qualifizierten Risikokapitalfonds oder den Anlegern dieses qualifizierten Risikokapitalfonds und einem vom gleichen Risikokapitalfonds-Verwalter verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds oder dessen Anlegern.
- 6. Die Risikokapitalfonds-Verwalter treffen wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen, um den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nachzukommen, und wenden diese Vorkehrungen auf Dauer an.
- 7. Die in Absatz 1 genannte Mitteilung von Interessenkonflikten erfolgt, wenn die vom Risikokapitalfonds-Verwalter zur Ermittlung, Vermeidung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Beeinträchtigung von Anlegerinteressen vermieden wird. Die Risikokapitalfonds-Verwalter unterrichten die Anleger - bevor sie in deren Auftrag Geschäfte tätigen - unmissverständlich über die allgemeine Art bzw. die Quellen von Interessenkonflikten.
- 8. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
- (m) die Arten der in Absatz 2 genannten Interessenkonflikte;
- (n) die Schritte, die hinsichtlich der Strukturen und der organisatorischen und administrativen Verfahren von Risikokapitalfonds-Verwaltern erwartet werden, um Interessenkonflikte zu ermitteln, zu vermeiden, beizulegen, zu beobachten und mitzuteilen.
Artikel 9
Die Risikokapitalfonds-Verwalter verfügen jederzeit über ausreichende Eigenmittel und setzen jederzeit angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen ein, um eine ordnungsgemäße Verwaltung qualifizierter Risikokapitalfonds zu ermöglichen.
Artikel 10
Die Regeln für die Bewertung der Vermögenswerte werden in den satzungsmäßigen Unterlagen des qualifizierten Risikokapitalfonds niedergelegt.
Artikel 11
- 9. Die Risikokapitalfonds-Verwalter legen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für jeden verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresbericht vor. In diesem Bericht werden die Zusammensetzung des Portfolios des qualifizierten Risikokapitalfonds und die Tätigkeiten des vergangenen Jahres beschrieben. Der Bericht enthält die geprüften Jahresabschlüsse des qualifizierten Risikokapitalfonds. Er wird im Einklang mit den bestehenden Rechnungslegungsstandards und gemäß den zwischen dem Risikokapitalfonds-Verwalter und den Anlegern vereinbarten Bedingungen erstellt. Der Risikokapitalfonds-Verwalter legt den Anlegern diesen Jahresbericht auf Anfrage vor. Die Risikokapitalfonds-Verwalter und die Anleger können ergänzende Informationen vorsehen.
- 10. Ist der Risikokapitalfonds-Verwalter gemäß der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates19 zur Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichts über den qualifizierten Risikokapitalfonds verpflichtet, können die in Absatz 1 genannten Informationen entweder getrennt oder als Ergänzung zum Jahresfinanzbericht vorgelegt werden.< /li>
Artikel 12
- 11. Die Risikokapitalfonds-Verwalter unterrichten ihre Anleger vor Anlageentscheidungen zumindest über Folgendes:
- (o) die Identität des Risikokapitalfonds-Verwalters sowie jeglicher anderer Dienstleistungsanbieter, die im Auftrag des Risikokapitalfonds-Verwalters Verwaltungsaufgaben für den qualifizierten Risikokapitalfonds übernehmen, und eine Beschreibung ihrer Aufgaben;
- (p) eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Anlageziele des qualifizierten Risikokapitalfonds, einschließlich einer Beschreibung der Arten qualifizierter Portfolio-Unternehmen und anderer Vermögenswerte, in die der qualifizierte Risikokapitalfonds investieren darf, der zulässigen Anlagetechniken und etwaiger Anlagebeschränkungen;
- (q) eine Beschreibung des Risikoprofils des qualifizierten Risikokapitalfonds und jeglicher Risiken im Zusammenhang mit Vermögenswerten, in die der Fonds investieren darf, oder den zulässigen Anlagetechniken;
- (r) eine Beschreibung des Verfahrens und der Kalkulationsmodelle des qualifizierten Risikokapitalfonds für die Bewertung der Vermögenswerte, einschließlich der Verfahren für die Bewertung qualifizierter Portfolio-Unternehmen;
- (s) eine Beschreibung der Methode zur Festlegung der Vergütung des Risikokapitalfonds-Verwalters;
- (t) eine Beschreibung sämtlicher Entgelte, Gebühren und sonstiger Kosten unter Angabe der jeweiligen Höchstbeträge, die von den Anlegern mittel- oder unmittelbar getragen werden;
- (u) sofern verfügbar, die bisherige Wertentwicklung des qualifizierten Risikokapitalfonds;
- (v) eine Beschreibung der Verfahren, nach denen der qualifizierte Risikokapitalfonds seine Anlagestrategie, seine Anlagepolitik oder beide ändern kann.
- 12. Ist der qualifizierte Risikokapitalfonds gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates20 oder gemäß für den qualifizierten Risikokapitalfonds geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet, so können die in Absatz 1 genannten Informationen entweder getrennt oder als Teil des Prospekts veröffentlicht werden.
Kapitel III
Aufsicht, Verwaltungszusammenarbeit
Artikel 13
- 13. Risikokapitalfonds-Verwalter, die für den Vertrieb ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds die Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" verwenden wollen, unterrichten die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats über diese Absicht und legen ihr folgende Informationen vor:
- (w) die Identität der Personen, die die Geschäfte zur Verwaltung qualifizierter Risikokapitalfonds tatsächlich führen;
- (x) die Identität der qualifizierten Risikokapitalfonds, deren Anteile vertrieben werden, und ihre Anlagestrategien;
- (y) Angaben zu den Vorkehrungen, die zur Einhaltung der Anforderungen von Kapitel II getroffen wurden;
- (z) eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Risikokapitalfonds-Verwalter die einzelnen qualifizierten Risikokapitalfonds zu vertreiben beabsichtigt.
- 14. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nimmt die Eintragung des Risikokapitalfonds-Verwalters nur vor, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass (aa) die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Informationen vollständig sind und (bb) die gemäß Absatz 1 Buchstabe c mitgeteilten Vorkehrungen geeignet sind, um die Anforderungen von Kapitel II zu erfüllen.
- 15. Die Registrierung gilt für das gesamte Gebiet der Union und verleiht Risikokapitalfonds-Verwaltern das Recht, qualifizierte Risikokapitalfonds in der gesamten Union unter der Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" zu vertreiben.
Artikel 14
Der Risikokapitalfonds-Verwalter unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, wenn er den Vertrieb plant von:
- (cc) einem neuen qualifizierten Risikokapitalfonds;
- (dd) einem bestehenden qualifizierten Risikokapitalfonds in einem Mitgliedstaat, der nicht in der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d genannten Liste aufgeführt ist.
Artikel 15
- 16. Unmittelbar nach Registrierung eines Risikokapitalfonds-Verwalters unterrichtet die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d mitgeteilten Mitgliedstaaten und die ESMA über die Registrierung des Risikokapitalfonds-Verwalters.
- 17. Die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d mitgeteilten Aufnahmemitgliedstaaten erlegen gemäß Artikel 13 registrierten Risikokapitalfonds-Verwaltern hinsichtlich des Vertriebs ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds keine Anforderungen oder Verwaltungsverfahren auf und verlangen auch keine vorherige Genehmigung des Vertriebs.
- 18. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards zur Festlegung des Formats der Mitteilung aus.
- 19. Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum [Datum einfügen] vor.
- 20. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 16
Die ESMA führt eine zentrale, auf dem Internet öffentlich zugängliche Datenbank, in der alle Risikokapitalfonds-Verwalter aufgelistet sind, die in der Union gemäß dieser Verordnung registriert wurden.
Artikel 17
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats überwacht die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen.
Artikel 18
Die zuständigen Behörden werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie erhalten insbesondere die Befugnis,
- (ee) Zugang zu Unterlagen aller Art zu fordern und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen,
- (ff) vom Risikokapitalfonds-Verwalter unverzügliche Auskünfte zu verlangen;
- (gg) von jeder mit den Tätigkeiten des Risikokapitalfonds-Verwalters oder des qualifizierten Risikokapitalfonds in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen;
- (hh) angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen;
- (ii) eine Anweisung zu erteilen, um sicherzustellen, dass ein Risikokapitalfonds-Verwalter die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt und jegliches Verhalten, das einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen könnte, einstellt.
Artikel 19
- 21. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
- 22. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA die in Absatz 1 genannten Vorschriften bis zum [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] mit. Sie melden der Kommission und der ESMA unverzüglich jegliche Änderungen dieser Vorschriften.
Artikel 20
- 23. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergreift gegebenenfalls die in Absatz 2 genannten Maßnahmen, wenn ein Risikokapitalfonds-Verwalter üj) es versäumt, den in Artikel 5 genannten Anforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios nachzukommen;
- (kk) den qualifizierten Risikokapitalfonds nicht an die gemäß Artikel 6 in Frage kommenden Anleger vertreibt;
- (ll) sich unter Missachtung der in Artikel 13 festgelegten Anforderungen nicht bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats registrieren lässt.
- 24. In den unter Absatz 1 beschriebenen Fällen ergreift die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gegebenenfalls folgende Maßnahmen:
- (mm) sie verbietet die Verwendung der Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" für den Vertrieb von einem oder mehreren qualifizierten Risikokapitalfonds des betreffenden Risikokapitalfonds-Verwalters;
- (nn) sie streicht den Risikokapitalfonds-Verwalter aus dem Register.
- 25. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden der gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d mitgeteilten Aufnahmemitgliedstaaten über die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Streichung des Risikokapitalfonds-Verwalters aus dem Register.
- 26. Das Recht zum Vertrieb von einem oder mehreren qualifizierten Risikokapitalfonds unter der Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" in der Union erlischt mit sofortiger Wirkung ab dem Datum der in Absatz 2 Buchstabe a oder b genannten Entscheidung der zuständigen Behörde.
Artikel 21
- 27. Die zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten zusammen, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist.
- 28. Sie tauschen alle Informationen und Unterlagen aus, die erforderlich sind, um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und diesen abzuhelfen.
Artikel 22
- 29. Alle Personen, die für die zuständigen Behörden oder die ESMA tätig sind oder tätig waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen unterliegen dem Berufsgeheimnis. Vertrauliche Informationen, die diese Personen in Ausübung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen - vorbehaltlich unter das Strafrecht fallender Fälle und in dieser Verordnung vorgesehener Verfahren - an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass die einzelnen Risikokapitalfonds-Verwalter und qualifizierten Risikokapitalfonds nicht zu erkennen sind.
- 30. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die ESMA werden nicht am Informationsaustausch gemäß dieser Verordnung oder anderen für Risikokapitalfonds-Verwalter und qualifizierte Risikokapitalfonds geltenden Rechtsvorschriften der Union gehindert.
- 31. Erhalten die zuständigen Behörden und die ESMA vertrauliche Informationen gemäß Absatz 2, so dürfen diese Informationen ausschließlich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für die Zwecke von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden.
Kapitel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 23
- 32. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
- 33. Die in Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 5 genannten Befugnisse werden der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
- 34. Die in Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 5 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
- 35. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- 36. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 24
- 37. Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens vier Jahre nach ihrem Geltungsbeginn. Die Überprüfung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Bestimmungen dieser Verordnung und über die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen, einschließlich folgender Aspekte:
- (oo) Umfang der Verwendung der Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" durch Risikokapitalfonds-Verwalter in verschiedenen Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene und grenzüberschreitend;
- (pp) Anwendungsbereich dieser Verordnung, einschließlich des Schwellenwerts von 500 Mio. EUR.
- 38. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Konsultation der ESMA einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Rechtsakt.
Artikel 25
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 22. Juli 2013 mit Ausnahme von Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 5, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1. Dies geht aus der jüngsten Erhebung der Europäischen Zentralbank (EZB) hervor, bei der mehr als 50 % der befragten KMU aus dem Euroraum eine Anhebung der Zinssätze durch die Banken sowie eine allgemeine Verschlechterung der Kreditkonditionen für KMU vermeldeten.
- 2. In der jüngsten von der EZB durchgeführten und mit der Europäischen Kommission entwickelten Erhebung über den Zugang von Euroraum-KMU zu Finanzmitteln (09/2010 - 002/2011) nannten rund 15 % der befragten KMU wie schon bei früheren Erhebungen den Zugang zu Finanzmitteln als ihr dringlichstes Problem. http://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/other/accesstofinancesmallmediumsizedenterprises1104en.pdf?b704f6b228e0 71bea9507d7569412805
- 3. Quelle: Schätzungen der European Private Equity and Venture Capital Association (EVCA) für das Jahr 2011.
- 4. http://ec.europa.eu/europe2020/index de.htm , 3. März 2010, auch im Rahmen der Innovationsunion anerkannt, http://ec.europa.eu/research/innovation-union/index en.cfm?pg=keydocs 6. Oktober 2010.
- 5. http://ec.europa.eu/internal_market/smact/docs/110413-communication_de.pdf , 13. April 2011.
- 6. http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/president/news/speechesstatements/pdf/111012communication_roadmap_de.pdf .
- 7. RCAP-Schlussbericht 2003: http://ec.europa.eu/internal market/securities/riskcapital/index de.htm .
- 8. Der Begriff Risikokapital umfasst drei Arten von Finanzierung:
- i) nicht formgebundene Investitionen durch "Business Angels",
- ii) Wagniskapital und iii) auf KMU und schnell wachsende Unternehmen spezialisierte Aktienmärkte.
- 9. http://ec.europa.eu/internal market/investment/venture capital de.htm .
- 10. ABl. C ... vom ..., S. .
- 11. ABl. C ... vom ..., S. 12 ABl. C ... vom ..., S. .
- 13. ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.
- 14. ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.
- 15. ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
- 16. ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
- 17. ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 3 1.
- 18. ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
- 19. ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.
- 20. ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.