A. Problem und Ziel
Aufgrund des § 5a Absatz 3 Satz 1 und des § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Länderschlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer festzusetzen und nähere Bestimmungen für die Ermittlung der Gemeindeschlüsselzahlen zu treffen.
B. Lösung
Die Verordnung regelt die Länderschlüsselzahlen für die Jahre 2018 bis 2020. Die Schlüsselzahlen setzen sich zu 25 Prozent aus dem Gewerbesteueraufkommen, zu 50 Prozent aus den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und zu 25 Prozent aus den sozialversicherungspflichtigen Entgelten zusammen. Die Schlüsselzahlen werden nach 2018 im Drei-Jahres-Turnus durch weitere Rechtsverordnungen des Bundesministeriums der Finanzen neu bestimmt. Die Gemeindeschlüsselzahlen werden nach dem gleichen Verfahren durch die jeweiligen Länder ermittelt. Zur Ermittlung der Schlüsselzahlen für die einzelnen Gemeinden werden die dem Schlüssel zu Grunde zu legenden Statistiken bestimmt, die Abgrenzung der zu berücksichtigenden Beschäftigten und ihrer Entgelte vorgenommen sowie das Verfahren zur Ermittlung der gewogenen durchschnittlichen Gewerbesteuer-Hebesätze und zur Berechnung der Gemeindeschlüsselzahlen festgelegt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Kosten durch die Umstellung auf einen neuen Schlüssel.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Zusätzliche Kosten in der Finanzverwaltung der Länder entstehen nicht. Auch für die statistischen Ämter des Bundes und der Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten, insbesondere für die Wirtschaft, entstehen nicht.
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes (Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung - UStSchlFestV)
Bundeskanzleramt Berlin, 1. August 2017
Staatsminister bei der Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes (Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung - UstSchlFestV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes (Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung - UStSchlFestV)
Vom ...
Auf Grund des § 5a Absatz 3 Satz 1 und des § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. 1 S. 2613) geändert worden sind und des § 17 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes, von dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. 1 S. 2613) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt sich auf die genannten Länder nach folgenden Schlüsselzahlen:
Baden-Württemberg | 0,138398036 |
Bayer n | 0,169420636 |
Berlin | 0,038044868 |
Brandenburg | 0,0600256 |
Bremen | 0,010995229 |
Hamburg | 0,038490826 |
Hessen | 0,084295787 |
Mecklenburg-Vorpommern | 0,013397632 |
Niedersachsen | 0,086891871 |
Nordrhein-Westfalen | 0,237301918 |
Rheinland-Pfalz | 0,041015505 |
Saarland | 0,0182686 |
Sachsen | 0,042810331 |
Sachsen-Anhalt | 0,0115266 |
Schleswig-Holstein | 0,026394899 |
Thüringen | 0,0844254 |
§ 2
- (1) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu Grunde zu legende Summe des Gewerbesteueraufkommens sind die Jahre 2010 bis 2015 des Realsteuervergleichs nach § 4 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes maßgebend.
- (2) Ergibt sich für eine Gemeinde wegen negativen Gewerbesteueraufkommens in den Referenzjahren für die Summe der Gewerbesteueraufkommen nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes ein negativer Wert, wird von einer Summe des Gewerbesteueraufkommens von null ausgegangen.
- (3) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu Grunde zu legende Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort sind die Ergebnisse der Statistik sozialversicherungspflichtig Beschäftigter für die Jahre 2013 bis 2015 nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. 1 S. 594, 595), das zuletzt durch ... das Gesetz vom ... (BGBl. 1 S. ....) geändert worden ist, jeweils mit Stand vom 30. Juni maßgebend.
- (4) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu Grunde zu legenden Beträge der sozialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort sind die Ergebnisse der Statistik sozialversicherungspflichtiger Entgelte für die Jahre 2012 bis 2014 nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. 1 S. 594, 595), das zuletzt durch ... das Gesetz vom ...... (BGBl. 1 S. ....) geändert worden ist, als Jahressumme maßgebend.
- (5) Dem Schlüssel werden aus den Statistiken sozialversicherungspflichtig Beschäftigter und sozialversicherungspflichtiger Entgelte die Anzahl und Beträge insgesamt zu Grunde gelegt; nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach der Klassifikation für die Wirtschaftszweige WZ 2008 den Wirtschaftsgruppen mit den Nummern 841, 842, 843, 851, 852, 853, 854, 910, 990 zugeordneten Beschäftigten von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen.
- (6) Liegen für Gemeinden für ein oder mehrere Erhebungsjahre hinsichtlich der Merkmale nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes offensichtlich fehlerhafte Angaben vor, ist es zulässig, dass das Statistische Bundesamt die Angaben in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit schätzt.
§ 3
- (1) Für die Gewichtung der Merkmale nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird zunächst der jeweilige Gewerbesteuer-Grundbetrag für die einzelnen Jahre 2013 bis 2015 ermittelt, indem der Betrag des örtlichen Brutto-Gewerbesteueraufkommens, das auf der Grundlage des Realsteuervergleichs nach § 4 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes ermittelt wurde, jeweils durch den für das entsprechende Jahr endgültig geltenden Gewerbesteuer-Hebesatz nach § 4 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes dividiert wird. Der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz wird ermittelt, indem die Summe der Beträge des örtlichen Brutto-Gewerbesteueraufkommens dieser Jahre durch die Summe der örtlichen Gewerbesteuer-Grundbeträge dieser Jahre dividiert wird. Der gewogene durchschnittliche bundesweite Gewerbesteuer-Hebesatz wird ermittelt, indem die Summe der Beträge des Brutto-Gewerbesteueraufkommens dieser Jahre für alle Gemeinden durch die Summe der Gewerbesteuer-Grundbeträge dieser Jahre für alle Gemeinden dividiert wird. Für die Gewichtung der Merkmale nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz und der gewogene durchschnittliche bundesweite Gewerbesteuer-Hebesatz jeweils für die Jahre 2012 bis 2014 entsprechend den Sätzen 1 bis 3 berechnet.
- (2) Die Gewichtung des Merkmals nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes mit dem gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz erfolgt für jede Gemeinde, indem der Anteil der Gemeinde an der Bundessumme bei diesem Merkmal mit dem Quotienten von gewogenem durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und von gewogenem durchschnittlichen bundesweiten Gewerbesteuer-Hebesatz nach Absatz 1 Satz 1 und 3 multipliziert wird. Die Gewichtung des Merkmals nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes erfolgt entsprechend Satz 1. Weicht die Bundessumme der so abgeleiteten Anteilswerte als Folge der Hebesatzgewichtung von eins ab, werden alle Anteilswerte durch die abweichende Bundessumme dividiert, so dass sich eine Bundessumme von eins ergibt.
- (3) Bei Gemeindezusammenschlüssen und Gemeindeeingliederungen während der Erfassungsjahre der Merkmale sowie vor dem 31. Dezember 2016 wird der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz aus den Summen der Beträge und Grundbeträge des Gewerbesteueraufkommens aller zu einer neuen Gemeinde gehörenden alten Gemeinden und aller einzubeziehenden Jahre nach Absatz 1 berechnet. Bei Gemeindeteilausgliederungen und Gemeindeteilumgliederungen werden die jährlichen Beträge und Grundbeträge des Gewerbesteueraufkommens für die Jahre, in denen die ausgegliederte Gemeinde noch Teil einer anderen Gemeinde war, im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die neuen Gemeinden aufgeteilt; anschließend wird aus der Summe der Beträge und Grundbeträge über die entsprechenden Jahre der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz nach Absatz 1 errechnet.
- (4) Bei Gemeindezusammenschlüssen, bei denen ab dem Jahr des Zusammenschlusses für die neue Gemeinde kein einheitlicher Gewerbesteuer-Hebesatz vorliegt, dafür aber fortbestehende Hebesätze der zusammengeschlossenen Teilgemeinden und ein einheitliches Gewerbesteueraufkommen der zusammengeschlossenen Gesamtgemeinde vorliegen, wird der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz der Gesamtgemeinde entsprechend Absatz 1 berechnet, indem die Gewerbesteueraufkommen der einzelnen Teilgemeinden aus der Zeit vor dem Zusammenschluss herangezogen werden, frühestens jedoch die Gewerbesteueraufkommen ab dem Jahr 1999. Sind diese Angaben nicht vorhanden oder nur mit nicht zu vertretendem Aufwand zu ermitteln, wird das Gewerbesteueraufkommen der Gesamtgemeinde nach der Einwohnerzahl der Teilgemeinden auf diese aufgeteilt.
- (5) Hat eine Gemeinde in einem oder in mehreren Berichtsjahren einen Gewerbesteuer-Hebesatz im Bereich größer null bis unter 200 Prozent, ist zur Berechnung eines gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes dieser Wert heranzuziehen. Bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von null in einem oder in mehreren Berichtsjahren wird keines dieser Jahre für die Berechnung eines gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes herangezogen. Liegen für eine Gemeinde in allen Berichtsjahren Gewerbesteuer-Hebesätze von null vor, liegt der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz ebenfalls bei null.
§ 4
Die Merkmale nach § 5a Absatz 2 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden bei Gebietsstandsänderungen im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt.
§ 5
- (1) Bei kommunalen Neugliederungen nach dem 31. Dezember 2016 sind die Schlüsselzahlen nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes der betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an durch das betroffene Land neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl ab diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohnerinnen und Einwohner zuzurechnen. Die Schlüsselzahlen nach § 1 bleiben unberührt.
- (2) Bei der Umgliederung von Gemeinden zwischen Ländern sind die aus den Bundessummen abgeleiteten Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden umgegliedert wurden. § 1 ist entsprechend anzupassen.
§ 6
- (1) Die Schlüsselzahlen sind auf die neunte Stelle nach dem Komma zu runden.
- (2) Weicht die Landessumme der Gemeindeschlüsselzahlen vom Wert eins ab, wird die Schlüsselzahl der Gemeinde, auf die der größte Anteil in dem jeweiligen Land entfällt, so geändert, dass die Landessumme der Gemeindeschlüsselzahlen den Wert eins ergibt. Weicht die Bundessumme der Länderschlüsselzahlen vom Wert eins ab, wird die Schlüsselzahl des Landes, auf das der größte Anteil entfällt, so geändert, dass die Bundessumme der Länderschlüsselzahlen den Wert eins ergibt.
§ 7
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf die einzelnen Länder sowie innerhalb der Länder auf die einzelnen Gemeinden nach einem durch Bundesgesetz geregelten Verteilungsmaßstab aufgeteilt. Dieser Verteilungsmaßstab wurde nach langwierigen Verhandlungen zwischen Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden vereinbart und von einer breiten Mehrheit getragen. Im Einzelnen sind nach § 5a Absatz 3 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen die Schlüsselzahlen für die einzelnen Länder festzusetzen. Die Schlüsselzahlen beruhen auf Daten, die die Länder entsprechend § 5a Absatz 3 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes dem Bundesministerium der Finanzen gemeldet haben.
Nach Ablauf einer Übergangsphase mit Ende des Jahres 2017 setzt sich die Schlüsselzahl für den Länderanteil ab dem Jahr 2018 zu 25 Prozent aus der Summe des Gewerbesteueraufkommens (brutto), zu 50 Prozent aus der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort (ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen) sowie zu 25 Prozent aus der Summe der sozialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort (ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen) zusammen. Beschäftigte und Entgelte werden mit dem durchschnittlichen gewogenen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz des jeweiligen Erfassungszeitraums gewichtet. Die dem Schlüssel zu Grunde liegende Datenbasis wird im Drei-Jahres-Turnus aktualisiert. Die Regelungen der Rechtsverordnung zum Verteilungsschlüssel und zur Datenbasis beruhen auf den gesetzlichen Vorgaben des Gemeindefinanzreformgesetzes.
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Die Rechtsverordnung regelt die Schlüsselzahlen für die Jahre 2018 bis 2020. Die Schlüsselzahlen für diesen Zeitraum beruhen auf einer aktualisierten Datengrundlage des Gewerbesteueraufkommens (brutto) der Jahre 2010 bis 2015, der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der Jahre 2013 bis 2015 und der sozialversicherungspflichtigen Entgelte der Jahre 2012 bis 2014. Für die Jahre 2021 bis 2023 sind auf der Grundlage einer Aktualisierung der Datengrundlagen die Schlüsselzahlen neu zu bestimmen. Hierzu wird eine weitere Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. Die Gemeindeschlüsselzahlen werden nach dem gleichen Verfahren durch die jeweiligen Länder ermittelt.
Zur Ermittlung der Schlüsselzahlen für die einzelnen Gemeinden sind nähere Bestimmungen im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes zu treffen. Insbesondere sind die dem Schlüssel zu Grunde zu legenden Statistiken zu bestimmen (sofern sie im Gesetz nicht hinreichend genau definiert sind), die Abgrenzung der zu berücksichtigenden Beschäftigten und ihrer Entgelte vorzunehmen und das Verfahren zur Ermittlung der gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesätze sowie zur Berechnung der Schlüsselzahlen festzulegen.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
§ 5a Absatz 3 Satz 1 und § 5c Gemeindefinanzreformgesetz, § 17 Absatz 2 Finanzausgleichgesetz.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung berührt nicht das Recht der Europäischen Union und völkerrechtliche Verträge.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Nein.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit sind nicht betroffen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen entstehen nicht"
4. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft entstehen kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Zusätzliche Kosten in der Finanzverwaltung der Länder entstehen nicht. Auch für die statistischen Ämter des Bundes und der Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten insbesondere für die Wirtschaft entstehen nicht.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auf der Verordnung aufbauende Rechtsverordnungen des Bundes und der Länder.
VII. Befristung; Evaluierung
Bis zum 31.
Dezember 2020
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1:
§ 1 legt die Schlüsselzahlen für die Länder fest. Die einzelnen Schlüsselzahlen ergeben sich aus den Angaben der folgenden Tabelle. In der Tabelle werden die Schlüsselzahlen aus den Merkmalen "Gewerbesteueraufkommen", "sozialversicherungspflichtig Beschäftigte" und "sozialversicherungspflichtige Entgelte" abgeleitet. Die beiden letzten Merkmale sind mit der Abweichung des gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes vom gewogenen bundesdurchschnittlichen Hebesatz gewichtet. Tabelle : Ermittlung der Länderschlüsselzahlen nach § 5a GFRG
Land | Anteil am Gewerbesteueraufkommen 2010 - 2015 | Anteil an den hebesatzgewichteten Beschäftigten 2013 - 2015 | Anteil an den hebesatzgewichteten Entgelten 2012 - 2014 | neue Schlüsselzahlen [Spalte 2*0,25]/100 + [Spalte 3*0,5]/100 + [Spalte 4*0,25]/100 |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Schleswig-Holstein | 2,5946 | 2,7495 | 2,4643 | 0,026394899 |
Hamburg | 4,4339 | 3,4992 | 3,9641 | 0,038490826 |
Niedersachsen | 8,6681 | 8,8332 | 8,4223 | 0,086891871 |
Bremen | 0,9240 | 1,1396 | 1,1949 | 0,010995229 |
Nordrhein-Westfalen | 23,1413 | 23,6991 | 24,3812 | 0,237301918 |
Hessen | 9,8595 | 7,7099 | 8,4390 | 0,084295787 |
Rheinland-Pfalz | 4,1909 | 4,1164 | 3,9825 | 0,041015505 |
Baden-Württemberg | 14,7242 | 13,0967 | 14,4417 | 0,138398036 |
Bayern | 18,6690 | 16,0358 | 17,0276 | 0,169420636 |
Saarland | 0,9350 | 1,2846 | 1,2889 | 0,0182686 |
Berlin | 3,2469 | 4,1034 | 3,7642 | 0,038044868 |
Brandenburg | 1,6678 | 2,2195 | 1,7333 | 0,0600256 |
Mecklenburg-Vorpommern | 0,9094 | 1,6280 | 1,1936 | 0,013397632 |
Sachsen | 3,0921 | 5,0329 | 3,9661 | 0,042810331 |
Sachsen-Anhalt | 1,5275 | 2,3531 | 1,8124 | 0,0115266 |
Thüringen | 1,4156 | 2,4991 | 1,9239 | 0,0844254 |
Bundesrepublik Deutschland | 100,0000 | 100,0000 | 100,0000 | 1,000000000 |
Zu § 2:
Absatz 1 enthält die Bestimmung darüber, welche Statistik für die Summe des Gewerbesteueraufkommens für die Schlüssel maßgebend ist.
Absatz 2 regelt das Verfahren zur Ermittlung der Schlüsselzahlen von Gemeinden in Fällen, in denen sich eine Summe der Gewerbesteueraufkommen für die Jahre 2010 bis 2015 mit negativem Vorzeichen ergibt. Dies dürfte wie in der Vergangenheit nur bei einzelnen Gemeinden der Fall sein. In den Fällen, in denen sich ansonsten negative Schlüsselzahlen ergeben könnten, wird die Summe des Gewerbesteueraufkommens auf null gesetzt.
Absatz 3 und 4 enthalten die Bestimmung darüber, welche Statistiken über die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und ihrer Entgelte für die Schlüssel maßgebend sind.
Absatz 5 definiert anhand der Wirtschaftszweigsystematik der Bundesagentur für Arbeit die zu berücksichtigenden sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und ihre Entgelte.
Absatz 6 lässt Schätzungen des Statistischen Bundesamtes in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit für Fälle zu, in denen offensichtlich fehlerhafte Angaben zu diesen Merkmalen in einzelnen Gemeinden vorliegen (z.B. Angaben zum Gewerbesteueraufkommen, aber keine Angaben zu Beschäftigten und/oder Entgelten).
Zu § 3:
§ 3 regelt das methodische Vorgehen bei der Berechnung gewogener durchschnittlicher Gewerbesteuer-Hebesätze.
Absatz 1 beschreibt die Berechnungsmethode für den gewogenen durchschnittlichen örtlichen Hebesatz für die Erhebungszeiträume der Schlüsselmerkmale "Beschäftigte" und "Entgelte".
Absatz 2 beschreibt die Rechenmethode zur Ermittlung des Gewichtungsfaktors für hebesatzgewichtete Merkmale.
Absatz 3 regelt das Verfahren, wie bei der Berechnung gewogener durchschnittlicher Hebesätze bei Gemeindezusammenschlüssen, Gemeindeeingliederungen, Gemeindeteilausgliederungen und Gemeindeteilumgliederungen vorzugehen ist.
Absatz 4 legt ein Verfahren fest, wie ein gewogener durchschnittlicher Hebesatz für die Jahre berechnet werden kann, in denen in einer Gesamtgemeinde mehrere Hebesätze von Teilgemeinden bei einheitlichem Gewerbesteueraufkommen bestehen. Werte für das Gewerbesteueraufkommen der Jahre vor 1999 werden nicht herangezogen, da diese nur mit nicht mehr zu vertretendem Aufwand ermittelt werden können.
Absatz 5 bestimmt die Vorgehensweise für Gemeinden, bei denen in einzelnen Jahren ein Gewerbesteuer-Hebesatz von null bzw. unter 200 Prozent bestanden hat. Jahre, in denen in Gemeinden ein Hebesatz von null vorgelegen hat, werden aus methodischen Gründen (keine Division durch null) zur Berechnung des gewogenen durchschnittlichen örtlichen Hebesatzes nicht herangezogen. Liegt der Hebesatz in einer Gemeinde in allen Referenzjahren bei null, wird hingegen von einem durchschnittlichen Hebesatz von null ausgegangen. Dies führt bei den hebesatzgewichteten Merkmalen zu einem Wert von ebenfalls null.
Zu § 4:
§ 4 bestimmt, nach welchen Kriterien eine Aufteilung der Schlüsselmerkmale nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes in Fällen von Gemeindeeingliederungen, Gemeindeteilausgliederungen und Gemeindeteilumgliederungen auf die betroffenen Gemeinden zu erfolgen hat.
Zu § 5:
Absatz 1 erhält eine Sonderregelung für die Fälle der kommunalen Neugliederung nach dem 31. Dezember 2016. Die Bestimmung ist notwendig, wenn sich Änderungen des Gebietsstandes betroffener Gemeinden innerhalb eines Landes ergeben. Als Maßstab wird die von Änderungen des Gebietsstandes betroffene Bevölkerung zu Grunde gelegt. Die Regelung stellt klar, dass durch das jeweilige Land lediglich für die betroffenen Gemeinden der Schlüssel nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes angepasst wird. Eine Korrektur von Folgewirkungen von Gebietsstandsänderungen auf Gemeindeschlüsselzahlen auf die anderen Gemeinden des Landes oder über Ländergrenzen hinweg ist nicht erforderlich, da die Korrekturen ausschließlich über die Einwohnerzahlen, nicht jedoch über geänderte Gewerbesteuer-Hebesätze, vorgenommen werden.
Absatz 2 regelt das Verfahren für Fälle, in denen Gemeinden zwischen Ländern umgegliedert werden.
Zu § 6:
Im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Statistiken wird in Absatz 1 eine für alle Länder einheitliche Darstellungsweise der Schlüsselzahlen bestimmt. Eine Rundung der Werte wird erst bei der Berechnung der Schlüsselzahl nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes vorgenommen.
Absatz 2 regelt das Verfahren einheitlich im Falle von Rundungsdifferenzen.
Zu § 7:
§ 7 regelt den Zeitpunkt des In- und Außerkrafttretens der Verordnung. Die neue Verordnung ersetzt die Rechtsverordnung, die die Bestimmungen für die Verteilungsregelung für den Gemeindeanteil am Umsatzsteueraufkommen ab dem Jahr 2015 trafen. Die rückwirkende Inkraftsetzung ist erforderlich, weil die Verordnung erst nach Inkrafttreten der Ermächtigungsgrundlagen am 1. Januar 2018 ausgefertigt wird.